§ 3 - In Artikel 10/1 § 1 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe
§ 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister legt den Zahlenwert jedes der in den Paragraphen 1, 2 und 3 aufgeführten Bestandteile ohne Mehrwertsteuer und den in Artikel 10/1 § 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Betrag des Mindeststundenlohns fest. § 5 - Die Kosten der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bestandteile sind an den Betrag des abgeflachten Gesundheitsindexes für den Monat November 2023 gebunden, mit Ausnahme:
erwähnten Ministeriellen Erlasses,
In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 kann der für Wirtschaft zuständige Minister den Zeitplan für die Indexierung aus den von ihm angegebenen Gründen ändern. Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister legt die Methode zur Berechnung der Mindestvergütung und der verschiedenen Bestandteile, aus denen diese sich zusammensetzt, fest. Er veröffentlicht den Betrag der Mindestvergütung im Belgischen Staatsblatt. Über seine Website veröffentlicht der FÖD Wirtschaft auch den Betrag der Mindestvergütung und stellt allen Unternehmen ein Erläuterungsschreiben der Methode zur Berechnung der Mindestvergütung zur Verfügung, die gemäß Absatz 1 festgelegt wird. Art. 5 - § 1 - Alle drei Jahre werden in Zusammenarbeit mit dem Institut Umfragen bei den Unternehmen der Branche durchgeführt, um die Relevanz der Parameter für die Berechnung der Mindestvergütung zu evaluieren. § 2 - Der für Wirtschaft zuständige Minister legt fest, welche Daten abgefragt werden und nach welchen praktischen Modalitäten die Unternehmen der Branche an den Umfragen teilnehmen. Das Institut ist mit der Erhebung der erforderlichen Informationen bei den Unternehmen beauftragt. § 3 - Alle Föderalverwaltungen und alle Dienste oder Einrichtungen öffentlichen Interesses müssen bei der Durchführung der in § 1 erwähnten Umfragen unentgeltlich ihre Mitwirkung gewähren. Sie gewähren dem FÖD Wirtschaft kostenlosen Zugriff auf vertrauliche Informationen, von denen sie für die Ausübung ihrer Funktion Kenntnis haben, soweit diese Mitteilung für die Erfüllung seiner Aufträge notwendig ist. Art. 6 - Treten am 1. Juli 2024 in Kraft: a) Artikel 14 des Gesetzes vom 17.Dezember 2023 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Paketzustellern, b) vorliegender Erlass. Art. 7 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Selbständigen D. CLARINVAL Die Ministerin der Post P. DE SUTTER
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.