Koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen. - Duitse vertaling
Kurz gesagt
Dieses Königliche Dekret regelt die Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches, insbesondere die Hinterlegung und Offenlegung von Dokumenten für verschiedene Gesellschaftsformen. Es legt fest, welche Dokumente wo und wie hinterlegt werden müssen und welche Informationen dabei registriert werden.
Was es regelt
- Die Hinterlegung von Urkunden, Auszügen, Protokollen und Unterlagen bei den Kanzleien der Handelsgerichte.
- Die Führung von Akten für belgische und ausländische Gesellschaften sowie europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.
- Die Eintragung juristischer Personen in das Register der juristischen Personen der Zentralen Datenbank der Unternehmen.
- Die Angaben, die bei der Eintragung und bei Änderungen der Eintragung gemacht werden müssen.
Wen es betrifft
- Belgische Handelsgesellschaften und zivilrechtliche Gesellschaften in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft.
- Ausländische Handelsgesellschaften und zivilrechtliche Gesellschaften in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft mit einer Zweigniederlassung in Belgien.
- Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen und Europäische Gesellschaften.
- Landwirtschaftliche Gesellschaften.
Wichtige Punkte
- Alle offenzulegenden Dokumente müssen bei den Kanzleien der Handelsgerichte hinterlegt oder elektronisch eingereicht werden.
- Für jede Gesellschaft wird eine Akte geführt, die ganz oder teilweise elektronisch sein kann.
- Juristische Personen müssen bei der ersten Hinterlegung in das Register der juristischen Personen eingetragen werden.
- Änderungen der registrierten Angaben müssen innerhalb eines Monats nach Eintreten der Änderung beantragt werden.
- Die Unternehmensnummer der juristischen Person muss auf allen zur Akte zu legenden Unterlagen angegeben werden.
Wettekst
Wetboek van vennootschappen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 1 september 2006 - van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoe
Kapitel III
Abschnitt IV Punkt III.D beschrieben sind, werden unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 45 und 64 § 1 auf der Aktivseite für den Teil der im Vertrag vorgesehenen gestaffelten Gebühren ausgewiesen, der dem wiederherzustellenden Kapital gemäss dem Wert des Gutes entspricht, auf das sich der Vertrag bezieht. Entsprechende auf der Passivseite ausgewiesene Verpflichtungen werden jährlich für den Teil der gestaffelten Gebühren für spätere Geschäftsjahre bewertet, der dem wiederherzustellenden Kapital gemäss dem Wert des Gutes entspricht, auf das sich der Vertrag bezieht. Art. 63 - Der Mehr- oder Minderwert, der bei Veräusserung einer abschreibbaren Sachanlage festgestellt wird, für die der Zedent einen Leasingvertrag über dasselbe Gut abschliesst, wird als Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen und jährlich in der Ergebnisrechnung im Verhältnis zu der Abschreibung dieser geleasten Sachanlage für das betreffende Geschäftsjahr ausgewiesen. Art. 64 - § 1 - Sachanlagen mit zeitlich begrenzter Nutzung werden nach einem gemäss Artikel 28 § 1 erstellten Plan abgeschrieben. Gemäss den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen darf insbesondere ein beschleunigter Abschreibungsplan angewandt werden. Wenn die Anwendung eines beschleunigten Abschreibungsplans zur Folge hat, dass die Abschreibung bedeutend schneller erfolgt als wirtschaftlich gerechtfertigt, wird im Anhang die Differenz zwischen dem kumulierten Betrag der gebuchten Abschreibungen und dem der wirtschaftlich gerechtfertigten Abschreibungen angegeben; ebenso wird der Einfluss der im Geschäftsjahr oder in vorhergehenden Geschäftsjahren gebuchten beschleunigten Abschreibungen, die über die wirtschaftlich gerechtfertigten Abschreibungen hinausgehen, auf den Betrag der Abschreibungen zu Lasten der Ergebnisrechnung des Geschäftsjahres vermerkt. In vorhergehendem Absatz erwähnte Gegenstände des Anlagevermögens sind Gegenstand zusätzlicher oder ausserordentlicher Abschreibungen, wenn aufgrund technischer Wertminderung oder geänderter wirtschaftlicher oder technologischer Umstände ihr Buchwert über ihrem Nutzwert für die Gesellschaft liegt. In Anwendung von Absatz 1 auf Sachanlagen mit zeitlich begrenzter Nutzung gebuchte Abschreibungen dürfen nur zurückgenommen werden, wenn aufgrund geänderter wirtschaftlicher oder technologischer Umstände der vorher angewandte Abschreibungsplan erwiesenermassen eine zu schnelle Abschreibung zur Folge gehabt hat. In Anwendung von Absatz 2 gebuchte Abschreibungen, die sich nicht mehr als gerechtfertigt herausstellen, müssen in Höhe ihres Überschusses im Vergleich zu den gemäss Absatz 1 geplanten Abschreibungen zurückgenommen werden. § 2 - Sachanlagen mit zeitlich unbegrenzter Nutzung sind nur Gegenstand von Wertminderungen bei dauerhaftem Minderwert oder dauerhafter Wertminderung. Art. 65 - Sachanlagen, die ausser Dienst gestellt worden sind oder nicht mehr dauerhaft dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft dienen, sind gegebenenfalls Gegenstand einer ausserordentlichen Abschreibung, um ihre Bewertung ihrem wahrscheinlichen Realisierungswert anzugleichen. Unterabschnitt IV - Besondere Regeln in Bezug auf Finanzanlagen Art. 66 - § 1 - Nicht eingeforderte Beträge auf Beteiligungen, Aktien und Anteile werden gesondert im Anhang angegeben und nach Unterposten aufgegliedert, unter denen die noch voll einzuzahlenden Beteiligungen, Aktien und Anteile ausgewiesen werden. § 2 - Beteiligungen, Aktien und Anteile, die unter dem Posten « Finanzanlagen » ausgewiesen werden, sind Gegenstand von Wertminderungen bei dauerhaftem Minderwert oder dauerhafter Wertminderung, der beziehungsweise die durch Lage, Rentabilität oder Zukunftsperspektiven der Gesellschaft, an der die Beteiligungen, Aktien oder Anteile gehalten werden, gerechtfertigt ist. Forderungen einschliesslich festverzinslicher Wertpapiere, die unter den Finanzanlagen ausgewiesen werden, sind Gegenstand von Wertminderungen, wenn ihre vollständige oder teilweise Rückzahlung am Fälligkeitstermin unsicher oder gefährdet ist. Unterabschnitt V - Besondere Regeln in Bezug auf Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr und bis zu einem Jahr Art. 67 - § 1 - Forderungen werden unbeschadet der Bestimmungen von § 2 des vorliegenden Artikels und der Artikel 68 und 73 in der Bilanz zu ihrem Nennwert ausgewiesen. § 2 - Bei Ausweis der Forderungen zu ihrem Nennwert in der Bilanz werden gegebenenfalls als passive Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen und in der Ergebnisrechnung auf der Grundlage der Zinseszinsen pro rata temporis ausgewiesen:
- a)Zinsen, die durch Vereinbarung zwischen den Parteien in den Nennwert der Forderungen eingehen,
- b)die Differenz zwischen dem Anschaffungswert und dem Nennwert der Forderungen,
- c)der Skonto auf unverzinsliche oder aussergewöhnlich niedrig verzinsliche Forderungen, wenn diese Forderungen: 1.nach mehr als einem Jahr ab dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Gesellschaftsvermögen rückzahlbar sind und 2. sich auf Beträge, die in der Ergebnisrechnung als Erträge ausgewiesen sind, oder auf den Preis für die Veräusserung von Gegenständen des Anlagevermögens oder Teilbetrieben beziehen. Der unter Buchstabe
- c)erwähnte Skonto wird zu dem Marktzinssatz berechnet, der für solche Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Gesellschaftsvermögen gilt. Bei Forderungen, die in Teilzahlungen zu zahlen oder zurückzuzahlen sind und deren Zins- oder Belastungssatz während der gesamten Vertragsdauer auf den Ursprungsbetrag der Finanzierung oder des Darlehens anwendbar ist, werden die jeweiligen Beträge aufgelaufener Zinsen oder Belastungszinsen, die in der Ergebnisrechnung auszuweisen sind, und nicht aufgelaufener Zinsen oder Belastungszinsen, die auf das folgende Geschäftsjahr vorzutragen sind, durch Anwendung des realen Zinssatzes auf die zu Beginn jedes Zeitraums ausstehende Restschuld bestimmt; dieser reale Zinssatz wird unter Berücksichtigung der Verteilung und Periodizität der Zahlungen berechnet. Eine andere Methode darf nur angewandt werden, sofern sie pro Geschäftsjahr ein gleichwertiges Ergebnis ergibt. Beträge der Zinsen und Belastungszinsen dürfen nicht mit Kosten, Lasten und Provisionen ausgeglichen werden, die mit diesen Verrichtungen verbunden sind. Art. 68 - Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr und bis zu einem Jahr sind Gegenstand von Wertminderungen, wenn ihre vollständige oder teilweise Rückzahlung am Fälligkeitstermin unsicher oder gefährdet ist. Sie dürfen ebenfalls Gegenstand von Wertminderungen sein, wenn ihr Realisierungswert am Bilanzstichtag unter dem gemäss Artikel 67 festgelegten Buchwert liegt. Unterabschnitt VI - Besondere Regeln in Bezug auf Vorräte Art. 69 - § 1 - Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fertige Erzeugnisse, Waren und zum Verkauf bestimmte unbewegliche Gegenstände werden zu ihrem Anschaffungswert oder zum Marktwert am Bilanzstichtag bewertet, wenn dieser niedriger ist. Die Bewertung zum niedrigeren Marktwert in Anwendung von Absatz 1 darf nicht beibehalten werden, wenn später der Marktwert über dem niedrigeren Wert, zu dem Vorräte bewertet worden sind, liegt. § 2 - Unfertige Erzeugnisse werden unbeschadet der Anwendung von Artikel 70 zu ihrem Herstellungspreis bewertet. Art. 70 - Unfertige Erzeugnisse sind Gegenstand von Wertminderungen, wenn ihr Herstellungspreis zuzüglich des geschätzten Betrags noch zu verauslagender Kosten über ihrem Nettoverkaufspreis am Bilanzstichtag liegt. Zusätzliche Wertminderungen werden auf die in Artikel 69 und in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Aktiva gebucht, um entweder der Entwicklung ihres Realisierungs- oder Marktwertes oder den Risiken, die mit der Art der betreffenden Vermögenswerte oder der ausgeübten Tätigkeit verbunden sind, Rechnung zu tragen. Unterabschnitt VII - Besondere Regeln in Bezug auf in Ausführung befindliche Bestellungen Art. 71 - In Ausführung befindliche Bestellungen werden zu ihrem Herstellungspreis bewertet, erhöht - je nach Fortschreiten der Herstellungsarbeiten oder Leistungen - um die Differenz zwischen dem im Vertrag vorgesehenen Preis und dem Herstellungspreis, wenn diese Differenz mit ausreichender Sicherheit als erwiesen betrachtet werden darf; eine Gesellschaft kann jedoch als Regel annehmen, dass in Ausführung befindliche Bestellungen oder bestimmte Kategorien davon in der Bilanz zu ihrem Herstellungspreis gebucht werden. Methoden und Kriterien, die für die Bewertung in Ausführung befindlicher Bestellungen angewandt werden, werden im Anhang unter den Bewertungsregeln angegeben. Für Risiken und Aufwendungen in Bezug auf die weitere Ausführung dieser Bestellungen werden gemäss den Artikeln 33, 51, 53, 54 und 55 Rückstellungen gebildet, sofern diese Risiken nicht durch Wertminderungen gedeckt sind, die in Ausführung von Artikel 72 gebucht worden sind. Art. 72 - In Ausführung befindliche Bestellungen sind Gegenstand von Wertminderungen, wenn ihr Herstellungspreis zuzüglich des geschätzten Betrags noch zu verauslagender Kosten über dem im Vertrag vorgesehenen Preis liegt. Zusätzliche Wertminderungen werden auf in Ausführung befindliche Bestellungen gebucht, um entweder der Entwicklung ihres Realisierungs- oder Marktwertes oder den Risiken, die mit der Art der betreffenden Vermögenswerte oder der ausgeübten Tätigkeit verbunden sind, Rechnung zu tragen. Unterabschnitt VIII - Besondere Regeln in Bezug auf Geldanlagen und flüssige Mittel Art. 73 - Festverzinsliche Wertpapiere werden zu ihrem Anschaffungswert bewertet. Wenn sich ihr versicherungstechnischer Ertrag, berechnet bei Einkauf unter Berücksichtigung ihres Rückzahlungswertes am Fälligkeitstermin, jedoch von ihrem Nominalertrag unterscheidet, wird die Differenz zwischen Anschaffungswert und Rückzahlungswert in der Ergebnisrechnung als Bestandteil des Zinsertrags dieser Wertpapiere auf die Restlaufzeit der Wertpapiere pro rata temporis ausgewiesen und dem Anschaffungswert der Wertpapiere hinzugefügt beziehungsweise davon abgezogen. Der Ausweis dieser Differenz in der Ergebnisrechnung erfolgt auf aktualisierter Basis, ausgehend vom versicherungstechnischen Ertrag bei Einkauf. Gesellschaften können jedoch: 1. in der Ergebnisrechnung die Differenz zwischen Anschaffungswert und Rückzahlungswert pro rata temporis, aber auf linearer Basis ausweisen, 2.in der Bilanz festverzinsliche Wertpapiere zu ihrem Anschaffungswert beibehalten, wenn die Auswirkung des Ausweises des versicherungstechnischen Ertrags der Wertpapiere in der Ergebnisrechnung im Verhältnis zum Ausweis des alleinigen Nominalertrags geringfügig ist. Die Absätze 1 und 2 sind auf Wertpapiere anwendbar, deren Ertrag sich gemäss den Ausgabebedingungen ausschliesslich aus der Differenz zwischen Ausgabepreis und Rückzahlungswert ergibt. Art. 74 - Geldanlagen und flüssige Mittel sind Gegenstand von Wertminderungen, wenn ihr Realisierungswert am Bilanzstichtag unter dem Anschaffungswert liegt. Art. 75 - Zusätzliche Wertminderungen werden auf Geldanlagen und flüssige Mittel gebucht, um entweder der Entwicklung ihres Realisierungs- oder Marktwertes oder den Risiken, die mit der Art der betreffenden Vermögenswerte oder der ausgeübten Tätigkeit verbunden sind, Rechnung zu tragen. Unterabschnitt IX - Besondere Regeln in Bezug auf aufgeschobene Steuern Art. 76 - § 1 - Aufgeschobene Steuern auf Kapitalsubventionen und realisierte Mehrwerte werden ursprünglich zu dem normalen Steuerbetrag bewertet, der auf sie erhoben worden wäre, wenn diese Subventionen und Mehrwerte zu Lasten des Geschäftsjahres ihrer Buchung besteuert worden wären. Diese Bewertung erfolgt jedoch nach Abzug der Auswirkung der Steuerermässigungen und -befreiungen, für die zum Zeitpunkt der Buchung dieser Subventionen und Mehrwerte davon ausgegangen werden kann, dass sie in absehbarer Zukunft zu einer Verminderung der steuerlichen Belastung auf diese Subventionen und Mehrwerte führen werden. § 2 - Aufgeschobene Steuern auf erhaltene Kapitalsubventionen sind Gegenstand einer gestaffelten Löschung durch Umbuchung auf den Posten « Auflösung von aufgeschobenen Steuern » der Ergebnisrechnung je nach Löschung der betreffenden Kapitalsubventionen unter Passivposten VI. Aufgeschobene Steuern auf realisierte Mehrwerte sind Gegenstand einer gestaffelten Löschung durch Umbuchung auf den Posten « Auflösung von aufgeschobenen Steuern » der Ergebnisrechnung je nach Einbeziehung der betreffenden Mehrwerte in das steuerpflichtige Ergebnis. § 3 - Unbeschadet der Anwendung von § 2 darf der Betrag der auf der Passivseite ausgewiesenen aufgeschobenen Steuern nur angepasst werden, sofern infolge einer Änderung der Steuerlage der Gesellschaft davon ausgegangen werden kann, dass der tatsächliche Betrag der geschätzten Steuern, die in absehbarer Zukunft auf diese Subventionen und Mehrwerte erhoben werden, sich bedeutend von dem auf der Passivseite ausgewiesenen Betrag unterscheiden wird. Unterabschnitt X - Besondere Regeln in Bezug auf Verbindlichkeiten Art. 77 - Die Artikel 67 und 73 sind auf Verbindlichkeiten entsprechender Art und Laufzeit entsprechend anwendbar. Unterabschnitt XI - Besondere Regeln in Bezug auf im Rahmen einer Fusion erworbene Bestandteile Art. 78 - § 1 - Die Fusion durch Übernahme,
Artikel 671
des Gesellschaftsgesetzbuches definiert ist, und durch Artikel 676 desselben Gesetzbuches damit gleichgesetzte Rechtshandlungen werden in der Buchhaltung gemäss den Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 7 behandelt. § 2 - Alle Bestandteile des Aktiv- und Passivvermögens der übertragenden Gesellschaft einschliesslich der verschiedenen Bestandteile ihres Eigenkapitals, der Abschreibungen, der Wertminderungen und der von ihr gebildeten Rückstellungen, ihrer Rechte und Verpflichtungen und ihrer Erträge und Aufwendungen für das Geschäftsjahr werden unbeschadet der Paragraphen 3 bis 7 in die Buchhaltung der übernehmenden Gesellschaft zu dem Wert übertragen, zu dem sie an dem in Artikel 693 Nr. 5 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Datum in der Buchhaltung der übertragenden Gesellschaft ausgewiesen waren. § 3 - Bei der Fusion werden für nichtig erklärt:
- von der übertragenden Gesellschaft gehaltene eigene Aktien oder Anteile, für die aufgrund von Artikel 703 § 2 Nr.2 des Gesellschaftsgesetzbuches keine Aktien oder Anteile der übernehmenden Gesellschaft gewährt werden dürfen,
- in Höhe des Buchwertes dieser eigenen Aktien oder Anteile die nicht verfügbare Rücklage für eigene Aktien oder Anteile, die zu diesem Zweck von der übertragenden Gesellschaft gebildet worden ist;wenn keine Rücklage für eigene Aktien oder Anteile gebildet worden ist, ist Artikel 623 Absatz 2 des Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar. § 4 - Wenn angesichts des Umtauschverhältnisses und des Nennwertes oder rechnerischen Wertes der als Gegenleistung gewährten Aktien oder Anteile der Betrag, um den das Kapital der übernehmenden Gesellschaft erhöht wird, über dem Kapital der übertragenden Gesellschaft liegt, wird die Differenz gemäss Modalitäten, die von der Generalversammlung festgelegt werden, die die Fusion beschliesst, den anderen Bestandteilen des Eigenkapitals der übertragenden Gesellschaft entnommen; im gegenteiligen Fall wird die Differenz als Agio gebucht. § 5 - Wenn die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft eine bare Zuzahlung erhalten, wird davon ausgegangen, dass sie dem Eigenkapital der übertragenden Gesellschaft entnommen worden ist. Diese Entnahme aus dem Eigenkapital erfolgt gemäss Modalitäten, die von der Generalversammlung festgelegt werden, die die Fusion beschliesst, unter Einhaltung der Gesetzes- und Satzungsbestimmungen. Wenn die Generalversammlung, die die Fusion beschliesst, nicht beschlossen hat, welchem Posten des Eigenkapitals diese Zuzahlung entnommen werden muss, gilt folgende Reihenfolge: dem Gewinnvortrag, den verfügbaren Rücklagen und den anderen laut Gesetz oder laut Satzung ausschüttfähigen Rücklagen. § 6 - Wenn die übernehmende Gesellschaft oder eine andere gleichzeitig übertragende Gesellschaft Aktien oder Anteile der übertragenden Gesellschaft hielt, werden diese Aktien oder Anteile bei der Fusion für nichtig erklärt und die verschiedenen Bestandteile des Eigenkapitals der übertragenden Gesellschaft werden in der Buchhaltung der übernehmenden Gesellschaft nur in Höhe des Anteils ausgewiesen, der den Aktien oder Anteilen der übertragenden Gesellschaft entspricht, für die Aktien oder Anteile der übernehmenden Gesellschaft gewährt worden sind. Gegebenenfalls wird der infolge der Fusion geänderten steuerlichen Qualifikation der Rücklagen der übertragenden Gesellschaft jedoch Rechnung getragen. § 7 - Wenn Aktien oder Anteile der übertragenden Gesellschaft, für die in Anwendung von Artikel 703 § 2 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches keine Aktien oder Anteile der übernehmenden Gesellschaft gewährt worden sind, in der Buchhaltung der Gesellschaft, die sie hielt, zu einem Wert ausgewiesen waren, die ihrem Anteil am Eigenkapital der übertragenden Gesellschaft nicht entspricht, wird die Differenz je nach ihrer Art und ihrem Ursprung behandelt: a) Wenn der Buchwert der betreffenden Aktien oder Anteile über ihrem Anteil am Eigenkapital der übertragenden Gesellschaft liegt, wird die Differenz so weit möglich auf die Vermögensteile einschliesslich immaterieller Aktiva mit einem grösseren Wert als dem Betrag, zu dem sie in der Buchhaltung der übertragenden Gesellschaft ausgewiesen waren, angerechnet.Sofern diese Differenz sich aus einer Überbewertung der Verbindlichkeiten oder aus Abschreibungen, Wertminderungen oder Rückstellungen ergibt, die in der Ergebnisrechnung der übertragenden Gesellschaft ausgewiesen waren, die aber gegenstandslos oder überschüssig geworden sind, werden diese bei der Fusion in Höhe dieses Überschusses über die Ergebnisrechnung zurückgenommen beziehungsweise aufgelöst oder berichtigt. Der nach diesen Anrechnungen verbleibende Unterschiedsbetrag wird je nach Fall unter dem Posten « Goodwill » oder in der Ergebnisrechnung ausgewiesen. b) Im gegenteiligen Fall wird die Differenz wie folgt behandelt: Sofern sie sich aus einer Überbewertung der Aktiva oder einer Unterbewertung der Passiva seitens der übertragenden Gesellschaft ergibt, werden bei der Fusion in der Ergebnisrechnung in Höhe des entsprechenden Betrags Abschreibungen, Wertminderungen, Rückstellungen und Berichtigungen gebucht. Der nach diesen Berichtigungen verbleibende Unterschiedsbetrag wird in der Ergebnisrechnung ausgewiesen. Art. 79 - Die Fusion durch Gründung einer neuen Gesellschaft,
Artikel 672
des Gesellschaftsgesetzbuches definiert ist, wird in der Buchhaltung der fusionierenden Gesellschaften gemäss Artikel 78 behandelt. Für die Anwendung von Absatz 1 gilt jede der fusionierenden Gesellschaften als übertragende Gesellschaft und die neue Gesellschaft als übernehmende Gesellschaft. Unterabschnitt XII - Besondere Regeln in Bezug auf im Rahmen einer Aufspaltung erworbene Bestandteile Art. 80 - Die Aufspaltung durch Übernahme, die Aufspaltung durch Gründung neuer Gesellschaften oder die gemischte Aufspaltung,
den Artikeln 673, 674 beziehungsweise 675 des Gesellschaftsgesetzbuches definiert ist, wird in der Buchhaltung der sich aufspaltenden Gesellschaft und der Gesellschaften, denen die sich aus der Aufspaltung ergebenden Einlagen zugute kommen, je nach Fall gemäss Artikel 78 oder 79 behandelt. Artikel 78 ist jedoch auf jede begünstigte Gesellschaft anwendbar, was die eingebrachten Aktiva und Passiva, Rechte und Verpflichtungen und den eingebrachten Teil des Eigenkapitals der sich aufspaltenden Gesellschaft betrifft. Unterabschnitt XIII - Besondere Regeln in Bezug auf im Rahmen einer Einbringung eines Teilbetriebes oder eines Gesamtvermögens erworbene Bestandteile Art. 81 - Im Falle einer Einbringung eines Teilbetriebes oder eines Gesamtvermögens,
Artikel 678
beziehungsweise 679 des Gesellschaftsgesetzbuches definiert ist, werden die eingebrachten Aktiva, Passiva, Rechte und Verpflichtungen in der Buchhaltung der begünstigten Gesellschaft zu dem Wert ausgewiesen, zu dem sie am Datum der Einbringung in der Buchhaltung der einbringenden Gesellschaft ausgewiesen waren. KAPITEL III - Gliederung des Jahresabschlusses Abschnitt I - Allgemeine Grundsätze Art. 82 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 werden Bilanz und Ergebnisrechnung nach den in Abschnitt II des vorliegenden Kapitels vorgesehenen Schemen erstellt. Die Ergebnisrechnung wird nach Wahl der Gesellschaft entweder in Staffelform oder in Kontoform aufgestellt. Der Anhang enthält die zusätzlichen Angaben und die Angaben in Bezug auf die Sozialbilanz, die in Punkt A beziehungsweise Punkt B von Unterabschnitt III des vorerwähnten Abschnitts II erwähnt sind. Kaufleute, die natürliche Personen sind, müssen die in Punkt B von Unterabschnitt III des vorerwähnten Abschnitts II erwähnten Angaben in Bezug auf die Sozialbilanz nicht machen. § 2 - In Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte kleine Gesellschaften können ihre Bilanz und Ergebnisrechnung jedoch nach den in Abschnitt III des vorliegenden Kapitels vorgesehenen verkürzten Schemen erstellen mit einem verkürzten Anhang, der die zusätzlichen Angaben und die Angaben in Bezug auf die Sozialbilanz enthält, die in Punkt A beziehungsweise Punkt B von Unterabschnitt III des vorerwähnten Abschnitts III erwähnt sind. Kaufleute, die natürliche Personen sind, müssen die in Punkt B von Unterabschnitt III des vorerwähnten Abschnitts III erwähnten Angaben in Bezug auf die Sozialbilanz nicht machen. § 3 - Die Posten der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bilanz und Ergebnisrechnung und die Angaben des in diesen Paragraphen erwähnten Anhangs dürfen unterbleiben, wenn sie für das betreffende Geschäftsjahr gegenstandslos sind; wenn diese Posten und Angaben die Zahlen des vorhergehenden Geschäftsjahres enthalten müssen, dürfen sie nur unterbleiben, wenn sie ebenfalls für das vorhergehende Geschäftsjahr gegenstandlos sind. § 4 - Der Inhalt der Posten des Jahresabschlusses wird wo nötig in Abschnitt IV des vorliegenden Kapitels näher erläutert. Für die Anwendung des vorliegenden Titels ist unter Posten die mit römischen Zahlen oder Grossbuchstaben bezeichneten Posten der Bilanz und Ergebnisrechnung und unter Unterposten die mit arabischen Zahlen versehenen Posten zu verstehen. Art. 83 - In der Bilanz und Ergebnisrechnung wird zu jedem Posten und Unterposten die entsprechende Zahl des vorhergehenden Geschäftsjahres angegeben; wenn eine Gesellschaft, die ihren Jahresabschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres gemäss Artikel 82 § 2 erstellt hat, jedoch ihren Jahresabschluss des neuen Geschäftsjahres gemäss Artikel 82 § 1 erstellen muss, braucht sie als vergleichende Zahlen für das vorhergehende Jahr nur die Zahlen anzugeben, die als solche im Jahresabschluss dieses Geschäftsjahres erschienen. Wenn die Zahlen des Geschäftsjahres nicht mit denen des vorhergehenden Geschäftsjahres vergleichbar sind, dürfen diese im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit angepasst werden; in diesem Fall müssen die vorgenommenen Anpassungen, ausser wenn geringfügig, im Anhang angegeben und mit Verweis auf die betreffenden Posten erläutert werden. Wenn die Zahlen des vorhergehenden Jahres nicht angepasst werden, muss der Anhang die nötigen Angaben enthalten, um einen Vergleich zu ermöglichen. Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung auf den Jahresabschluss des ersten Geschäftsjahres, auf das für eine Gesellschaft die Bestimmungen des vorliegenden Titels anwendbar sind. Art. 84 - Wenn Bestandteile des Aktiv- oder Passivvermögens oder Erträge oder Aufwendungen unter mehr als einen Posten oder Unterposten der Bilanz beziehungsweise der Ergebnisrechnung fallen können, werden sie unter dem Posten ausgewiesen, der im Hinblick auf die Vorschrift von Artikel 24 Absatz 1 am geeignetesten ist. Art. 85 - Gesellschaften dürfen im Anhang Posten und Unterposten, die Pflichtangaben sind, weiter untergliedern. Die Nomenklatur der mit Grossbuchstaben bezeichneten Posten und der Unterposten, die in den Schemen vorgesehen sind, muss den eigenen Merkmalen der Tätigkeit, des Vermögens und der Erträge und der Aufwendungen der Gesellschaft angepasst werden, wenn es zur Einhaltung der Vorschrift von Artikel 24 Absatz 1 erforderlich ist. Art. 86 - Die Darstellung des Jahresabschlusses muss für alle Geschäftsjahre identisch sein. Sie wird jedoch abgeändert, falls sie unter anderem infolge wichtiger Änderungen in der Struktur des Vermögens, der Erträge und der Aufwendungen der Gesellschaft die Vorschrift von Artikel 24 Absatz 1 nicht mehr erfüllt. Diese Veränderungen werden im Anhang in Bezug auf das Geschäftsjahr ihrer Einführung vermerkt und gerechtfertigt. Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung auf den Jahresabschluss des ersten Geschäftsjahres, auf das für eine Gesellschaft die Bestimmungen des vorliegenden Titels anwendbar sind. Art. 87 - Im Anhang zu der ersten Bilanz und Ergebnisrechnung, die nach den in Abschnitt II des vorliegenden Kapitels vorgesehenen Schemen erstellt wird, müssen für Angaben, die zum ersten Mal im Jahresabschluss des Geschäftsjahres, das nach dem 31. Dezember 1983 beginnt, aufgenommen werden müssen, keine vergleichenden Zahlen für das vorhergehende Geschäftsjahr angegeben werden. Abschnitt II - Vollständiger Jahresabschluss: Schema der Bilanz, Schemen der Ergebnisrechnung und Inhalt des Anhangs Unterabschnitt I - Schema der Bilanz Art. 88 - Die Bilanz muss nach folgendem Schema erstellt werden: AKTIVA Anlagevermögen I.Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens II. Immaterielle Anlagewerte III. Sachanlagen A. Grundstücke und Bauten B. Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattung C. Geschäftsausstattung und Fuhrpark D. Leasing und ähnliche Rechte E. Sonstige Sachanlagen F. Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen IV. Finanzanlagen A. Verbundene Unternehmen 1. Beteiligungen 2.Forderungen B. Andere Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 1. Beteiligungen 2.Forderungen C. Sonstige Finanzanlagen 1. Aktien oder Anteile 2.Forderungen und gezahlte Kautionen Umlaufvermögen V. Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr A. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B. Sonstige Forderungen VI. Vorräte und in Ausführung befindliche Bestellungen A. Vorräte 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 2.Unfertige Erzeugnisse 3. Fertige Erzeugnisse 4.Waren 5. Zum Verkauf bestimmte unbewegliche Gegenstände 6.Geleistete Anzahlungen B. In Ausführung befindliche Bestellungen VII. Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr A. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen B. Sonstige Forderungen VIII. Geldanlagen A. Eigene Aktien oder Anteile B. Sonstige Geldanlagen IX. Flüssige Mittel X. Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Aktiva PASSIVA Eigenkapital I. Kapital A. Gezeichnetes Kapital B. Nicht eingefordertes Kapital (-) II. Agio III. Neubewertungsrücklagen IV. Rücklagen A. Gesetzliche Rücklage B. Nicht verfügbare Rücklagen 1. Für eigene Aktien oder Anteile 2.Sonstige C. Steuerfreie Rücklagen D. Verfügbare Rücklagen V. Gewinnvortrag auf neue Rechnung (Verlustvortrag auf neue Rechnung) VI. Kapitalsubventionen Rückstellungen und aufgeschobene Steuern VII. A. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen 1. Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 2.Steuern 3. Grosse Reparaturen und grosse Instandhaltungsarbeiten 4.Sonstige Risiken und Aufwendungen B. Aufgeschobene Steuern Verbindlichkeiten VIII. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr A. Finanzverbindlichkeiten 1. Nachrangige Anleihen 2.Nicht nachrangige Anleihen 3. Verbindlichkeiten aufgrund von Leasing- und ähnlichen Verträgen 4.Kreditinstitute 5. Sonstige Anleihen B.Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1. Lieferanten 2.Verbindlichkeiten aus Wechseln C. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen D. Sonstige Verbindlichkeiten IX. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr A. Innerhalb eines Jahres fällig werdende Verbindlichkeiten mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr B. Finanzverbindlichkeiten 1. Kreditinstitute 2.Sonstige Anleihen C. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1. Lieferanten 2.Verbindlichkeiten aus Wechseln D. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen E. Verbindlichkeiten aufgrund von Steuern, Arbeitsentgelten und Soziallasten 1. Steuern 2.Arbeitsentgelte und Soziallasten F. Sonstige Verbindlichkeiten X. Rechnungsabgrenzungsposten Summe der Passiva Unterabschnitt II - Schema der Ergebnisrechnung (Aufstellung in Staffelform) Art. 89 - Wenn die Ergebnisrechnung in Staffelform aufgestellt wird, muss sie nach folgendem Schema erstellt werden: I. Betriebliche Erträge A. Umsatzerlöse B. Veränderung des Bestandes an unfertigen und fertigen Erzeugnissen und an in Ausführung befindlichen Bestellungen (Zunahme +, Abnahme -) C. Andere aktivierte Eigenleistungen D. Sonstige betriebliche Erträge II. Betriebliche Aufwendungen A. Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 1. Käufe 2.Bestandsveränderung (Zunahme +, Abnahme -) B. Übrige Lieferungen und Leistungen C. Arbeitsentgelte, Soziallasten und Pensionen D. Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen E. Wertminderungen von Vorräten, in Ausführung befindlichen Bestellungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Zuführungen +, Rücknahmen -) F. Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen (Zuführungen +, Verbrauch und Auflösungen -) G. Sonstige betriebliche Aufwendungen III. Betriebsgewinn (Betriebsverlust) IV. Finanzerträge A. Erträge aus Finanzanlagen B. Erträge aus Gegenständen des Umlaufvermögens C. Sonstige Finanzerträge V. Finanzaufwendungen A. Aufwendungen für Verbindlichkeiten B. Wertminderungen von Gegenständen des Umlaufvermögens mit Ausnahme der unter Posten II.E genannten Gegenstände (Zuführungen +, Rücknahmen -) C. Sonstige Finanzaufwendungen VI. Gewinn (Verlust) der normalen Geschäftstätigkeit vor Steuern VII. Ausserordentliche Erträge A. Rücknahme von Abschreibungen und Wertminderungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen B. Rücknahme von Wertminderungen auf Finanzanlagen C. Auflösung von Rückstellungen für ausserordentliche Risiken und Aufwendungen D. Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens E. Sonstige ausserordentliche Erträge VIII. Ausserordentliche Aufwendungen A. Ausserordentliche Abschreibungen und Wertminderungen auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen B. Wertminderungen auf Finanzanlagen C. Rückstellungen für ausserordentliche Risiken und Aufwendungen D. Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens E. Sonstige ausserordentliche Aufwendungen IX. Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres vor Steuern IXbis. A. Zuführung zu aufgeschobenen Steuern B. Auflösung von aufgeschobenen Steuern X. Steuern auf das Ergebnis A. Steuern B. Steuererstattungen und Auflösung von Steuerrückstellungen XI. Gewinn (Verlust) des Geschäftsjahres XII. Einstellung in die (Entnahmen aus den) steuerfreien Rücklagen XIII. Zu verwendender Gewinn (Anzurechnender Verlust) des Geschäftsjahres Ergebnisverwendung A. Zu verwendender Gewinnsaldo (Anzurechnender Verlustsaldo) 1. Zu verwendender Gewinn (Anzurechnender Verlust) des Geschäftsjahres 2.Gewinnvortrag (Verlustvortrag) aus dem Vorjahr B. Entnahmen aus dem Eigenkapital (+) 1. Aus dem Kapital und dem Agio 2.Aus den Rücklagen C. Zuweisungen an das Eigenkapital 1. An das Kapital und das Agio 2.An die gesetzliche Rücklage 3. An die sonstigen Rücklagen D.Vorzutragendes Ergebnis 1. Gewinnvortrag auf neue Rechnung (-) 2.Verlustvortrag auf neue Rechnung (+) E. Teilnahme der Gesellschafter am Verlust (+) F. Zu verteilender Gewinn (-) 1. Vergütung des Kapitals (
- a)2.Verwalter oder Geschäftsführer (
- a)3. Sonstige Berechtigte (
- a)(a)Nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach belgischem Recht Unterabschnitt IIbis - Schema der Ergebnisrechnung (Aufstellung in Kontoform) Art.90 - Wenn die Ergebnisrechnung in Kontoform aufgestellt wird, muss sie nach folgendem Schema erstellt werden: Betriebsergebnisse Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Finanzergebnisse Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Ausserordentliche Ergebnisse Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Steuern auf das Ergebnis Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Ergebnis des Geschäftsjahres Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Einstellung in die (Entnahmen aus den) steuerfreien Rücklagen Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Zu verwendendes Ergebnis des Geschäftsjahres Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Ergebnisverwendung A. Zu verwendender Gewinnsaldo (Anzurechnender Verlustsaldo) 1. Zu verwendender Gewinn (Anzurechnender Verlust) des Geschäftsjahres 2.Gewinnvortrag (Verlustvortrag) aus dem Vorjahr B. Entnahmen aus dem Eigenkapital (+) 1. Aus dem Kapital und dem Agio 2.Aus den Rücklagen C. Zuweisungen an das Eigenkapital 1. An das Kapital und das Agio 2.An die gesetzliche Rücklage 3. An die sonstigen Rücklagen D.Vorzutragendes Ergebnis 1. Gewinnvortrag auf neue Rechnung (-) 2.Verlustvortrag auf neue Rechnung (+) E. Teilnahme der Gesellschafter am Verlust (+) F. Zu verteilender Gewinn (-) 1. Vergütung des Kapitals (
- a)2.Verwalter oder Geschäftsführer (
- a)3. Sonstige Berechtigte (
- a)(
- a)Nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach belgischem Recht Unterabschnitt III - Inhalt des Anhangs Art.91 - Der Anhang enthält die nachstehend erwähnten zusätzlichen Angaben und Angaben in Bezug auf die Sozialbilanz: A. Zusätzliche Angaben Neben der in Artikel 28 § 1 Absatz 2 vorgesehenen Zusammenfassung der Bewertungsregeln und gegebenenfalls den Angaben, die durch die Artikel 24 Absatz 2, 25 § 3 Absatz 2, 29 Absatz 2 und 3, 30 Absatz 3, 33, 34, 37, 38, 43 Absatz 3, 57 § 1 Absatz 2, 58 Absatz 2, 61 § 1 Absatz 1 und 4, 64 § 1 Absatz 1, 66 § 1, 71 Absatz 2, 83 Absatz 2, 86 Absatz 2 und 102 § 1 vorgeschrieben sind, werden im Anhang folgende Angaben aufgenommen: I. eine Aufstellung der Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens (Aktivposten I) mit Angabe ihres Nettobuchwertes am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, der Veränderungen im Geschäftsjahr (Zugänge, Abschreibungen, sonstige) und des Nettobuchwertes am Ende des Geschäftsjahres; Letzterer wird aufgegliedert nach: - Kosten der Gründung oder Kapitalerhöhung, Kosten der Emission von Anleihen und anderen Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens, - Restrukturierungskosten, II. eine Aufstellung der immateriellen Anlagewerte (Aktivposten II), aufgegliedert nach: - Forschungs- und Entwicklungskosten, - Konzessionen, Patenten, Lizenzen, Know-how, Warenzeichen und ähnlichen Rechten, - Goodwill, - geleisteten Anzahlungen, und unter Vermerk für jeden dieser Posten der Angaben, die unter den Buchstaben a),
- c)und
- d)der unten erwähnten Aufstellung III vorgesehen sind. Mehrwerte, die vor dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1983 beginnt, gebucht wurden, werden zusammen mit dem Anschaffungswert zu Beginn dieses Geschäftsjahres unter Buchstabe
- a)angegeben, III. eine Aufstellung der Sachanlagen (Aktivposten III), aufgegliedert nach: - Grundstücken und Bauten (III.A), - Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattung (III.B), - Geschäftsausstattung und Fuhrpark (III.C), - Leasing und ähnlichen Rechten (III.D), - sonstigen Sachanlagen (III.E), - Anlagen im Bau und geleisteten Anzahlungen (III.F), und unter Vermerk für jeden dieser Posten der folgenden Angaben:
- a)Betrag des Anschaffungswertes am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, Veränderungen im Geschäftsjahr (Anschaffungen einschliesslich aktivierter Eigenleistungen, Veräusserungen und Ausserdienststellungen, Umbuchungen von einem Posten in einen anderen) und Betrag am Ende des Geschäftsjahres,
- b)Betrag der Mehrwerte am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, Veränderungen im Geschäftsjahr (gebuchte, von Dritten erworbene, gelöschte, von einem Posten in einen anderen umgebuchte Mehrwerte) und Betrag am Ende des Geschäftsjahres,
- c)Betrag der Abschreibungen und Wertminderungen am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, Veränderungen im Geschäftsjahr (über die Ergebnisrechnung gebuchte oder zurückgenommene, von Dritten erworbene, gelöschte, von einem Posten in einen anderen umgebuchte Abschreibungen und Wertminderungen) und Betrag am Ende des Geschäftsjahres,
- d)Nettobuchwert am Ende des Geschäftsjahres. Für Rechte, über die die Gesellschaft aufgrund von Leasingverträgen oder ähnlichen Verträgen verfügt, wird der Nettobuchwert am Ende des Geschäftsjahres aufgegliedert nach: Grundstücken und Bauten; Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattung; Geschäftsausstattung und Fuhrpark, IV. eine Aufstellung der Finanzanlagen (Aktivposten IV), aufgegliedert: A. einerseits nach: - Beteiligungen an verbundenen Unternehmen (IV.A.1), - sonstigen Beteiligungen (IV.B.1), - sonstigen Aktien oder Anteilen (IV.C.1), und unter Vermerk für jeden dieser Posten der Angaben, die unter den Buchstaben a), b),
- c)und
- d)der oben erwähnten Aufstellung III vorgesehen sind, und der nicht eingeforderten Beträge am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, ihrer Veränderungen im Geschäftsjahr und ihres Betrags am Ende des Geschäftsjahres, B. andererseits nach: - Forderungen gegen verbundene Unternehmen (IV.A.2), - Forderungen gegen andere Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (IV.B.2), - sonstigen Forderungen (IV.C.2), und mit Angabe für jeden dieser Posten des Nettobuchwertes am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres, der Veränderungen im Geschäftsjahr (Zugänge, Rückzahlungen, gebuchte und zurückgenommene Wertminderungen, Wechselkursdifferenzen, sonstige), des Buchwertes am Ende des Geschäftsjahres und des kumulierten Betrags der Wertminderungen am Ende des Geschäftsjahres, V. A. die Liste der Unternehmen, an denen die Gesellschaft im Sinne des vorliegenden Titels beteiligt ist, und der anderen Unternehmen, an denen die Gesellschaft Gesellschaftsrechte in Höhe von mindestens zehn Prozent des gezeichneten Kapitals hält. Für jedes dieser Unternehmen müssen folgende Angaben gemacht werden: Name, Sitz und, wenn es sich um ein Unternehmen nach belgischem Recht handelt, Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer; Anzahl unmittelbar von der Gesellschaft gehaltener Gesellschaftsrechte, Prozentsatz, den diese Gesellschaftsrechte darstellen, und Prozentsatz der von Tochterunternehmen der Gesellschaft gehaltenen Gesellschaftsrechte; Betrag des Eigenkapitals und Nettoergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss verfügbar ist. Die Anzahl gehaltener Gesellschaftsrechte und der Prozentsatz, den sie darstellen, werden gegebenenfalls pro Kategorie ausgegebener Gesellschaftsrechte angegeben. Dieselben Angaben werden in Bezug auf unmittelbar oder mittelbar gehaltene Umwandlungs- und Zeichnungsrechte gemacht. Der Betrag des Eigenkapitals und das Nettoergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss verfügbar ist, dürfen unterbleiben, wenn: 1. das Unternehmen, an dem Beteiligungen oder Gesellschaftsrechte gehalten werden, durch Konsolidierung in den konsolidierten Abschluss der Gesellschaft einbezogen wird, der gemäss dem Gesellschaftsgesetzbuch und Titel II des vorliegenden Buches erstellt und offen gelegt wird, oder 2.das betreffende Unternehmen diese Angaben nicht offen legen muss; diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Tochterunternehmen. Der Betrag des Eigenkapitals und das Nettoergebnis ausländischer Unternehmen lauten auf Fremdwährung; diese Währung wird angegeben, B. die Liste der Unternehmen, für die die Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter oder unbeschränkt haftendes Mitglied unbeschränkt haftet. Für jedes der Unternehmen, für die die Gesellschaft unbeschränkt haftet, werden Name, Sitz, Rechtsform und, wenn es sich um ein Unternehmen nach belgischem Recht handelt, Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer angegeben. Der Jahresabschluss jedes der Unternehmen, für die die Gesellschaft unbeschränkt haftet, wird dem Jahresabschluss der Gesellschaft hinzugefügt und gleichzeitig damit offen gelegt. Diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar: 1. wenn der Jahresabschluss des betreffenden Unternehmens selbst auf eine Weise offen gelegt wird, die mit Artikel 98 des Gesellschaftsgesetzbuches übereinstimmt, oder tatsächlich in einem anderen EWG-Mitgliedstaat gemäss Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG offen gelegt wird oder 2.wenn der Jahresabschluss des betreffenden Unternehmens durch Voll- oder Quotenkonsolidierung in den konsolidierten Abschluss der Gesellschaft einbezogen wird, der gemäss dem Gesellschaftsgesetzbuch und Titel II des vorliegenden Buches erstellt, geprüft und offen gelegt wird, vorausgesetzt, dass dies unter Punkt V.B dieser Aufstellung vermerkt wird, VI. was Geldanlagen betrifft, eine Aufgliederung der « sonstigen Geldanlagen » (Aktivposten VIII.B) nach: - Aktien oder Anteilen, mit ausdrücklicher Angabe des nicht eingeforderten Betrags, - festverzinslichen Wertpapieren, mit gesonderter Angabe der von Kreditinstituten ausgegebenen Wertpapiere, - Terminkonten bei Kreditinstituten, aufgegliedert je nachdem, ob ihre Restlaufzeit oder ihr Kündigungstermin höchstens einen Monat, mehr als einen Monat und höchstens ein Jahr beziehungsweise mehr als ein Jahr beträgt. Vergleichende Zahlen für das vorhergehende Geschäftsjahr werden angegeben, VII. was Rechnungsabgrenzungsposten (Aktivposten X) betrifft, eine Aufgliederung dieses Postens, falls der Betrag wesentlich ist, VIII. Angaben zum Kapital: A. - Betrag des gezeichneten Kapitals, Art und Betrag der verschiedenen Veränderungen im Geschäftsjahr und Anzahl betroffener Aktien oder Anteile, - Struktur des Kapitals am Ende des Geschäftsjahres; sofern es mehrere Gattungen von Aktien oder Anteilen gibt, die das Kapital vertreten, Anzahl Aktien oder Anteile jeder Gattung und Betrag des Kapitals, das sie vertreten, - Aufgliederung des Kapitals nach Namensaktien und Inhaberaktien, B. Betrag des nicht eingeforderten Kapitals und des eingeforderten, noch nicht eingezahlten Kapitals neben der Liste, die in Artikel 479 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt ist, wenn diese Bestimmung auf die Gesellschaft anwendbar ist, C. Anzahl eigener Aktien oder Anteile, die von der Gesellschaft selbst beziehungsweise von ihren Tochterunternehmen gehalten werden, und Betrag des Kapitals, das diese Aktien oder Anteile vertreten, D. Verpflichtungen zur Ausgabe von Aktien oder Anteilen aufgrund der Ausübung von Umwandlungs- oder Zeichnungsrechten mit Angabe des Betrags bestehender Wandelanleihen, der Anzahl in Umlauf befindlicher Bezugsrechte, der maximalen Anzahl auszugebender Aktien oder Anteile und des entsprechenden Betrags des zu zeichnenden Kapitals, E. Betrag des genehmigten, nicht gezeichneten Kapitals, F. Anzahl ausgegebener Anteile, die das Kapital nicht vertreten, Anzahl daran gebundener Stimmrechte und gegebenenfalls Anzahl dieser Anteile, die von der Gesellschaft selbst beziehungsweise von ihren Tochterunternehmen gehalten werden, IX. was Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen (Passivposten VII) betrifft, eine Aufgliederung von Posten « VII.D. [sic, zu lesen ist: VII.A.4.] Sonstige Risiken und Aufwendungen », falls der Betrag wesentlich ist, X. eine Aufstellung der Verbindlichkeiten: A. Aufgliederung pro Posten von Passivposten VIII der Verbindlichkeiten mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr, je nachdem, ob ihre Restlaufzeit höchstens ein Jahr, mehr als ein Jahr, aber höchstens fünf Jahre oder mehr als fünf Jahre beträgt, B. Betrag der Verbindlichkeiten (Passivposten VIII und IX) oder des Teils dieser Verbindlichkeiten, die besichert sind: 1. durch die belgische öffentliche Hand, 2.durch gestellte oder unwiderruflich zugesagte dingliche Sicherheiten an Aktiva der Gesellschaft. Bevorrechtigte Verbindlichkeiten werden nicht unter den besicherten Verbindlichkeiten ausgewiesen, ausser wenn es sich um das Vorrecht des Verkäufers handelt. Der Eigentumsvorbehalt wird mit einer dinglichen Sicherheit gleichgesetzt. In den Nummern 1 und 2 erwähnte Beträge werden nach den unter den Passivposten VIII und IX vorgesehenen Posten aufgegliedert, aber ohne Unterscheidung nach ihrer Laufzeit, C. 1. was Verbindlichkeiten aufgrund von Steuern, Arbeitsentgelten und Soziallasten (Passivposten IX.E) betrifft, Betrag der fälligen Verbindlichkeiten (ob Zahlungsfristen eingeräumt worden sind oder nicht) gegenüber:
- a)den Steuerverwaltungen,
- b)dem Landesamt für soziale Sicherheit, 2.was Steuern (Passivposten IX.E.1) betrifft, eine Aufgliederung nach zu zahlenden Steuern und geschätzten Steuerschulden. Die in Punkt A und Punkt B Nr. 1 und 2 dieser Aufstellung und die in Punkt A Nr. 2 der Aufstellung XVII erwähnten Auskünfte dürfen in der Form einer Aufzählung der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr und der besicherten Verbindlichkeiten erteilt werden, mit Angabe für jede Verbindlichkeit ihrer Art laut Bilanzposten, ihres Fälligkeitstermins und der gestellten Sicherheiten, XI. was Rechnungsabgrenzungsposten (Passivposten X) betrifft, eine Aufgliederung dieses Postens, falls der Betrag wesentlich ist, XII. folgende Angaben in Bezug auf die Betriebsergebnisse des Geschäftsjahres und des vorhergehenden Geschäftsjahres: A. eine Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse (Posten I.A) nach Tätigkeitsbereichen und nach geographisch bestimmten Märkten, soweit hinsichtlich der Organisation des Verkaufs von Erzeugnissen und der Erbringung von Dienstleistungen, wie sie für die normale Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typisch sind, sich die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte voneinander erheblich unterscheiden, B. was sonstige betriebliche Erträge (Posten I.D) betrifft, Gesamtbetrag der Subventionen (andere als Investitionssubventionen) und der von der öffentlichen Hand erhaltenen Ausgleichszahlungen, C. was Personal und Personalaufwand betrifft: 1. folgende Angaben für das Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr in Bezug auf Arbeitnehmer, die im Personalregister eingetragen sind und durch einen Arbeitsvertrag oder einen Praktikumsvertrag im Sinne des Königlichen Erlasses Nr.230 vom 21. Dezember 1983 an die Gesellschaft gebunden sind:
- a)Gesamtanzahl am Bilanzstichtag,
- b)durchschnittlicher Personalbestand, gemäss Artikel 15 § 4 des Gesellschaftsgesetzbuches in Vollzeitgleichwerten berechnet,
- c)Anzahl geleisteter Arbeitsstunden, gemäss Abschnitt IV Unterabschnitt III Punkt B Nr.5 des vorliegenden Kapitels berechnet, 2. eine Aufgliederung der Arbeitsentgelte, Soziallasten und Pensionen (Posten II.C) nach folgendem Schema:
- a)Arbeitsentgelte und direkte soziale Vorteile,
- b)Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung,
- c)Arbeitgeberprämien für aussergesetzliche Versicherungen,
- d)sonstige Personalaufwendungen,
- e)Pensionen, 3.Rückstellungen für Pensionen (Zuführungen +, Verbrauch und Auflösungen -), D. was Wertminderungen von Vorräten, in Ausführung befindlichen Bestellungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Posten II.E) betrifft, jeweiliger Betrag der gebuchten Wertminderungen einerseits, der zurückgenommenen Wertminderungen andererseits, aufgegliedert nach: 1. Vorräten und in Ausführung befindlichen Bestellungen, 2.Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, E. was Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen (Posten II.F) betrifft, eine Aufgliederung des Betrags nach Zuführungen von Rückstellungen einerseits und Verbrauch und Auflösungen von Rückstellungen andererseits, F. was sonstige betriebliche Aufwendungen (Posten II.G) betrifft, eine Aufgliederung nach betrieblichen Steuern und Abgaben und sonstigen Aufwendungen, G. folgende Angaben für das Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr in Bezug auf Zeitarbeitspersonal und der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Personen: 1. Gesamtanzahl am Bilanzstichtag, 2.durchschnittliche Anzahl, auf dieselbe Weise wie für die im Personalregister eingetragenen Arbeitnehmer in Vollzeitgleichwerten berechnet: - Anzahl geleisteter Arbeitsstunden, - Aufwand für die Gesellschaft, XIII. folgende Angaben in Bezug auf die Finanzergebnisse des Geschäftsjahres und des vorhergehenden Geschäftsjahres: A. was sonstige Finanzerträge (Posten IV.C) betrifft, Betrag der durch die öffentliche Hand gewährten und in der Ergebnisrechnung des Geschäftsjahres ausgewiesenen Kapital- und Zinssubventionen und eine Aufgliederung der übrigen unter diesem Posten ausgewiesenen Erträge, falls die Beträge wesentlich sind, B. was Aufwendungen für Verbindlichkeiten (Posten V.A) betrifft, Betrag der aktivierten Zinsen, C. was Wertminderungen von Gegenständen des Umlaufvermögens (Posten V.B) betrifft, jeweiliger Betrag der Wertminderungen und der Rücknahmen von Wertminderungen, D. was Finanzaufwendungen (Posten V.C) betrifft, Betrag des für die Gesellschaft bei der Umwandlung von Forderungen entstandenen Skontoaufwands (Handelswechsel, Rechnungen und andere Forderungen), Betrag der Zuführungen, des Verbrauchs und der Auflösungen von Rückstellungen mit finanziellem Charakter und eine Aufgliederung der übrigen unter diesem Posten ausgewiesenen Aufwendungen, falls die Beträge wesentlich sind, XIV. was ausserordentliche Ergebnisse betrifft, eine Aufgliederung der Posten « Sonstige ausserordentliche Erträge » und « Sonstige ausserordentliche Aufwendungen », falls die Beträge wesentlich sind, XV. was Steuern auf das Ergebnis (Posten X) betrifft: A. eine Aufgliederung der Steuern auf das Ergebnis nach: 1. Steuern auf das Ergebnis des Geschäftsjahres, aufgegliedert nach:
- a)geschuldeten oder gezahlten Steuern und Steuervorabzügen,
- b)aktivierten Überschüssen von gezahlten Steuern und Steuervorabzügen (-),
- c)geschätzten Steuernachforderungen (ausgewiesen unter Passivposten IX.E.1), 2. Steuern auf das Ergebnis vorhergehender Geschäftsjahre, aufgegliedert nach:
- a)geschuldeten oder gezahlten Steuernachforderungen,
- b)geschätzten Steuernachforderungen (ausgewiesen unter Passivposten IX.E.1) oder Steuernachforderungen, für die eine Rückstellung gebildet wurde (ausgewiesen unter Passivposten VII), B. wesentliche Ursachen der Nichtübereinstimmung des Gewinns vor Steuern laut Jahresabschluss mit dem geschätzten zu versteuernden Gewinn, mit besonderer Angabe der Ursachen, die auf dem zeitlichen Unterschied zwischen der Festlegung des Buchgewinns und der des Steuergewinns beruhen, sofern in steuerlicher Hinsicht das Ergebnis des Geschäftsjahres wesentlich von dieser Nichtübereinstimmung beeinflusst worden ist, C. Angaben in Bezug auf den Einfluss der ausserordentlichen Ergebnisse auf den Betrag der Steuern auf das Ergebnis des Geschäftsjahres, D. Angaben in Bezug auf die Ursachen der latenten Steuern am Ende des Geschäftsjahres, sofern diese Angaben für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft von Bedeutung sind. Als aktive latente Steuern werden insbesondere kumulierte steuerliche Verlustvorträge angegeben, die von später zu versteuernden Erträgen abzugsfähig sind, XVI. Angabe des Betrags sonstiger Abgaben und Steuern zu Lasten Dritter für das Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr, wobei unterschieden wird zwischen: A. dem Gesamtbetrag der Mehrwertsteuer, Ausgleichssteuer und Sondersteuer, die im Geschäftsjahr in Rechnung gestellt worden sind: 1. an die Gesellschaft (abzugsfähig), 2.von der Gesellschaft, B. den Beträgen, die zu Lasten Dritter einbehalten worden sind als: 1. Berufssteuervorabzug, 2.Mobiliensteuervorabzug, XVII. folgende Angaben in Bezug auf nicht in der Bilanz ausgewiesene Rechte und Verpflichtungen: A. 1. Betrag der persönlichen Sicherheiten, die von der Gesellschaft zur Besicherung von Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen Dritter gestellt oder unwiderruflich zugesagt wurden, mit gesonderter Angabe der von der Gesellschaft indossierten, in Umlauf befindlichen Handelswechsel, der von der Gesellschaft ausgestellten oder avalierten, in Umlauf befindlichen Handelswechsel und des Höchstbetrags, bis zu dem übrige Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen Dritter von der Gesellschaft besichert sind, 2. Betrag der dinglichen Sicherheiten, die von der Gesellschaft zur Besicherung eigener Verbindlichkeiten und Verpflichtungen beziehungsweise von Verbindlichkeiten und Verpflichtungen Dritter an eigenen Aktiva gestellt oder unwiderruflich zugesagt wurden, mit folgenden Angaben: - was Hypotheken betrifft, Buchwert der belasteten Aktiva und Betrag der hypothekarischen Eintragung, - was Verpfändung des Geschäfts- oder Firmenwertes betrifft, Betrag der Eintragung, - was Verpfändung (einschliesslich des Eigentumsvorbehalts) anderer Aktiva betrifft, Buchwert der verpfändeten Aktiva, - was Sicherheiten betrifft, die an zukünftigen Aktiva des Unternehmens gestellt wurden, Betrag der betreffenden Aktiva, 3.Güter und Werte, die von Dritten in ihrem Namen, jedoch zugunsten und auf Gefahr der Gesellschaft gehalten werden, sofern sie nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, 4. wesentliche Verpflichtungen zum Erwerb oder zur Veräusserung von Gegenständen des Anlagevermögens, aufgegliedert nach Erwerbsverpflichtungen und Veräusserungsverpflichtungen, 5.Betrag der Termingeschäfte, mit gesonderter Angabe des Betrags der gekauften (zu erhaltenden) Waren, der verkauften (zu liefernden) Waren, der gekauften (zu erhaltenden) Devisen und der verkauften (zu liefernden) Devisen, B. Angaben in Bezug auf technische Garantien, die mit bereits ausgeführten Verkäufen oder Leistungen verbunden sind, C. Angaben in Bezug auf wesentliche Rechtsstreitigkeiten und sonstige nicht bereits oben erwähnte wesentliche Verpflichtungen, D. bei Bestehen einer zusätzlichen Regelung für Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension zugunsten des Personals oder der Geschäftsführung der Gesellschaft eine kurze Darstellung dieser Regelung mit Angabe der von der Gesellschaft getroffenen Massnahmen zur Deckung der sich hieraus ergebenden Aufwendungen. Was Pensionen betrifft, für die die Gesellschaft selbst aufzukommen hat, geschätzter Betrag für die sich aus bereits geleisteter Arbeit ergebenden Verpflichtungen mit kurzer Darstellung der Art und Weise der Berechnung dieses Betrags, XVIII. eine Aufstellung der Beziehungen zu verbundenen Unternehmen mit Angabe des Folgenden für das abgeschlossene Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr: 1. Betrag der Finanzanlagen, aufgegliedert nach Beteiligungen, nachrangigen Forderungen und sonstigen Forderungen, 2.Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr beziehungsweise bis zu einem Jahr, 3. Geldanlagen, wobei zwischen Aktien oder Anteilen und Forderungen unterschieden wird, 4.Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr beziehungsweise bis zu einem Jahr, 5. Betrag der persönlichen und dinglichen Sicherheiten, die von der Gesellschaft zur Besicherung von Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen verbundener Unternehmen gestellt oder unwiderruflich zugesagt wurden, und Betrag der persönlichen und dinglichen Sicherheiten, die von verbundenen Unternehmen zur Besicherung von Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen der Gesellschaft gestellt oder unwiderruflich zugesagt wurden, 6.sonstige wesentliche finanzielle Verpflichtungen, 7. Finanzergebnisse, wobei für Erträge unterschieden wird zwischen: - Erträgen aus Finanzanlagen, - Erträgen aus Gegenständen des Umlaufvermögens, - sonstigen Finanzerträgen, und für Aufwendungen zwischen: - Aufwendungen für Verbindlichkeiten, - sonstigen Finanzaufwendungen, 8.bei Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens erzielte Erträge und erlittene Verluste. Die in den Nummern 1, 2 und 4 erwähnten Angaben müssen ebenfalls für Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, gemacht werden. Wenn die Gesellschaft Muttergesellschaft im Sinne von Artikel 6 des Gesellschaftsgesetzbuches ist, wird in der Aufstellung angegeben, ob sie einen konsolidierten Abschluss und einen konsolidierten Lagebericht erstellt und offen legt. Wenn sie in Anwendung der Artikel 112 und 113 des vorerwähnten Gesetzbuches weder einen konsolidierten Abschluss noch einen konsolidierten Lagebericht erstellt, wird in der Aufstellung der Grund dafür angegeben; bei Anwendung von Artikel 113 des vorerwähnten Gesetzbuches werden Name und Sitz und, wenn es sich um eine Gesellschaft nach belgischem Recht handelt, Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer des Mutterunternehmens, das den konsolidierten Abschluss erstellt und offen legt, angegeben und ist besonders nachzuweisen, dass die Bedingungen von Artikel 113 §§ 2 und 3 des vorerwähnten Gesetzbuches erfüllt sind. Wenn die Gesellschaft Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens oder gemeinsames Tochterunternehmen verschiedener Unternehmen ist, werden in der Aufstellung Name und Sitz und, wenn es sich um ein Unternehmen nach belgischem Recht handelt, Mehrwertsteuernummer oder nationale Erkennungsnummer des oder der Unternehmen, deren Tochterunternehmen oder gemeinsames Tochterunternehmen sie ist, angegeben und es wird vermerkt, ob diese Mutterunternehmen einen konsolidierten Abschluss erstellen und offen legen, in den der Jahresabschluss der Gesellschaft durch Konsolidierung einbezogen wird. Wenn dies der Fall ist, wird in der Aufstellung ebenfalls der Ort angegeben, wo dieser konsolidierte Abschluss erhältlich ist, ausser wenn es sich um ein Mutterunternehmen nach belgischem Recht handelt. Wenn der Jahresabschluss der Gesellschaft auf verschiedenen Ebenen konsolidiert wird, werden die in vorliegendem Absatz erwähnten Angaben zum einen für den grössten Kreis und zum anderen für den kleinsten Kreis von Unternehmen, dem die Gesellschaft als Tochterunternehmen angehört und für den ein konsolidierter Abschluss erstellt und offen gelegt wird, gemacht, XIX. folgende Angaben in Bezug auf Verwalter und Geschäftsführer: - Betrag der Forderungen des Unternehmens gegen Verwalter und Geschäftsführer am Ende des Geschäftsjahres, zu ihren Gunsten gestellte Sicherheiten und sonstige zu ihren Gunsten eingegangene wesentliche Verpflichtungen, mit Angabe der wesentlichen Bedingungen in Bezug auf diese Forderungen, Sicherheiten und Verpflichtungen, - in der Ergebnisrechnung verbuchte direkte und indirekte Bezüge und Pensionen für Verwalter und Geschäftsführer beziehungsweise für ehemalige Verwalter und Geschäftsführer, sofern sich diese Angabe nicht ausschliesslich oder hauptsächlich auf eine einzige identifizierbare Person bezieht. In Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnte Angaben müssen ebenfalls gemacht werden für Forderungen, Sicherheiten und wesentliche Verpflichtungen zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen, die die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrollieren, aber im Sinne des vorliegenden Titels keine verbundene Unternehmen sind, und zugunsten von anderen Unternehmen, die durch die oben erwähnten Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden. Diese Angaben dürfen zusammen mit den in Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnten Angaben gemacht werden, [XX. folgende Angaben in Bezug auf die Nichtbewertung von Finanzinstrumenten mit dem beizulegenden Zeitwert: sofern Finanzinstrumente nicht mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet wurden: für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente, beizulegender Zeitwert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser nach einer der Methoden gemäss Artikel 97 Punkt C ermitteln lässt, und Angaben über Umfang und Art der Instrumente.] B. Sozialbilanz In vorliegendem Abschnitt müssen folgende Angaben in Bezug auf den Personalbestand gemacht werden: I. Beschäftigtenstand, aufgegliedert nach im Personalregister eingetragenen Personen einerseits und Zeitarbeitspersonal und der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Personen andererseits Was im Personalregister eingetragene Arbeitnehmer betrifft, wird in dieser Aufstellung Folgendes angegeben: 1. für den betreffenden Zeitraum: - durchschnittliche Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer für das betreffende Geschäftsjahr und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer für das betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr, - Anzahl der im betreffenden Geschäftsjahr von den Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden und Gesamtanzahl geleisteter Arbeitsstunden für das betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr, - Personalaufwand im betreffenden Geschäftsjahr für Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und gesamter Personalaufwand für das betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr, - Betrag der Vorteile, die für das betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr zusätzlich zum Gehalt gewährt wurden. Die letzten beiden Rubriken müssen nicht ausgefüllt werden, wenn eine einzige Person betroffen ist, 2. am Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres: Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer.Dieselben Angaben müssen nach Art des Arbeitsvertrags, Geschlecht und Berufskategorie gemacht werden. Was Zeitarbeitspersonal und der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Personen betrifft, werden in dieser Aufstellung für das betreffende Geschäftsjahr und gesondert für beide Kategorien durchschnittliche Beschäftigtenzahl, Anzahl geleisteter Arbeitsstunden und Aufwand für die Gesellschaft angegeben. II. Tabelle der Personalveränderungen im betreffenden Geschäftsjahr 1. Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer, die im betreffenden Geschäftsjahr im Personalregister eingetragen wurden. Dieselben Angaben müssen nach Art des Arbeitsvertrags und nach Geschlecht und Ausbildungsniveau gemacht werden, 2. Anzahl Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer, für die im betreffenden Geschäftsjahr das Beschäftigungsende im Personalregister eingetragen wurde.Dieselben Angaben müssen nach Art des Arbeitsvertrags, Geschlecht, Ausbildungsniveau und einem der folgenden Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemacht werden: Pension, Frühpension, Entlassung oder sonstiger Grund (mit gesonderter Angabe der Anzahl Personen, die weiterhin - zumindest halbtags - für die Gesellschaft als Selbständige arbeiten). III. Aufstellung der beschäftigungsfördernden Massnahmen In dieser Aufstellung wird unterschieden, ob nachstehend aufgezählte Massnahmen mit einem finanziellem Vorteil verbunden sind oder nicht, und Folgendes angegeben:
- a)für das betreffende Geschäftsjahr: für jede Massnahme Gesamtanzahl betroffener Arbeitnehmer, in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer und, was Massnahmen mit finanziellem Vorteil betrifft, finanzieller Vorteil,
- b)für das betreffende Geschäftsjahr und das vorhergehende Geschäftsjahr: Gesamtanzahl in sämtliche Massnahmen einbezogener Arbeitnehmer und in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Gesamtanzahl Arbeitnehmer: I.[Massnahmen mit finanziellem Vorteil: 1. Einstellungsvergünstigungsplan (zur Förderung der Beschäftigung von Arbeitssuchenden, die Risikogruppen angehören) 2.vertragliche Halbzeitfrühpension 3. Vollzeitlaufbahnunterbrechung 4.Verkürzung der Arbeitsleistungen (Teilzeitlaufbahnunterbrechung) 5. Sozialer Maribel 6.strukturelle Ermässigung der Beiträge zur sozialen Sicherheit 7. Programme für beruflichen Übergang 8.Dienstleistungsstellen 9. Arbeits- und Ausbildungsvertrag 10.Lehrvertrag 11. Erstbeschäftigungsabkommen (*) (*) Gegebenenfalls] II.[sonstige Massnahmen: 1. Praktikum für Jugendliche 2.aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge 3. vertragliche Frühpension 4.Ermässigung der persönlichen Beiträge zur sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer mit Niedriglöhnen.] IV. Aufstellung mit Auskünften über Fortbildungsmassnahmen für Arbeitnehmer In dieser Aufstellung werden pro Geschlecht die Anzahl Arbeitnehmer, die eine Fortbildung besucht haben, die Anzahl Stunden der besuchten Fortbildung und der Aufwand dieser Fortbildung für die Gesellschaft angegeben. [V. Aufstellung mit Auskünften über Fortbildungs-, Betreuungs- oder Mentorschaftsaktivitäten, die aufgrund des Gesetzes vom 5. September 2001 zur Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades von Arbeitnehmern ausgeübt werden In dieser Aufstellung werden pro Geschlecht die Anzahl Arbeitnehmer, die diese Aktivitäten ausüben, die Anzahl auf diese Aktivitäten verwendeter Stunden und die Anzahl Arbeitnehmer, die diese Aktivitäten besuchen, angegeben.] [Art. 91 Unterteilung A römisch XX eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 8. März 2005 (Belgisches Staatsblatt vom 11.März 2005); Unterteilung B römisch III Buchstabe
- b)Punkt I ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 24. Oktober 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 28. November 2001); Unterteilung B römisch III Buchstabe
- b)Punkt II ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 24. Oktober 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 28. November 2001); Unterteilung B römisch V eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 24. Oktober 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 28. November 2001)] Abschnitt III - Verkürzter Jahresabschluss: Schema der Bilanz, Schema der Ergebnisrechnung und Inhalt des Anhangs Unterabschnitt I - Schema der Bilanz Art. 92 - Die Bilanz muss nach folgendem Schema erstellt werden: AKTIVA Anlagevermögen I. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens II. Immaterielle Anlagewerte III. Sachanlagen A. Grundstücke und Bauten B. Anlagen, Maschinen und Betriebsausstattung C. Geschäftsausstattung und Fuhrpark D. Leasing und ähnliche Rechte E. Sonstige Sachanlagen F. Anlagen im Bau und geleistete Anzahl