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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
30 JANUARI 2001. - Koninklijk besluit tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 1 september 2006 - van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het wetboek van vennootschappen (Belgisch Staatsblad van 6 februari 2001), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 24 oktober 2001 tot aanpassing van de lijst van de maatregelen ten gunste van de werkgelegenheid opgenomen in de sociale balans (Belgisch Staatsblad van 28 november 2001); - het
koninklijk besluit van 11 december 2001Relevante gevonden documenten
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koninklijk besluit
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11/12/2001
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20/12/2001
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2001010027
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ministerie van justitie
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen
sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen (Belgisch Staatsblad van 20 december 2001); - het
koninklijk besluit van 4 april 2003Relevante gevonden documenten
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koninklijk besluit
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04/04/2003
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19/05/2003
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2003011266
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federale overheidsdienst justitie en federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
Koninklijk besluit betreffende de prestaties die de onafhankelijkheid van de commissaris in het gedrang brengen
sluiten betreffende de prestaties die de onafhankelijkheid van de commissaris in het gedrang brengen (Belgisch Staatsblad van 19 mei 2003); - het
koninklijk besluit van 23 juni 2003Relevante gevonden documenten
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koninklijk besluit
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23/06/2003
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27/06/2003
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2003009556
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federale overheidsdienst justitie
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen
sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen (Belgisch Staatsblad van 27 juni 2003); - het
koninklijk besluit van 12 juli 2004Relevante gevonden documenten
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koninklijk besluit
prom.
12/07/2004
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22/07/2004
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2004009498
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federale overheidsdienst justitie
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen
sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen (Belgisch Staatsblad van 22 juli 2004); - het
koninklijk besluit van 18 januari 2005Relevante gevonden documenten
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koninklijk besluit
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18/01/2005
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09/02/2005
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2005011033
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federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
Koninklijk besluit houdende toepassing van de internationale boekhoudnormen
sluiten houdende toepassing van de internationale boekhoudnormen (Belgisch Staatsblad van 9 februari 2005); - het
koninklijk besluit van 8 maart 2005Relevante gevonden documenten
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koninklijk besluit
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08/03/2005
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11/03/2005
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2005011141
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federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen
sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen (Belgisch Staatsblad van 11 maart 2005); - het
koninklijk besluit van 10 november 2005Relevante gevonden documenten
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koninklijk besluit
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10/11/2005
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02/12/2005
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2005011472
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federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen
sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen (Belgisch Staatsblad van 2 december 2005); - het
koninklijk besluit van 5 april 2006Relevante gevonden documenten
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koninklijk besluit
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05/04/2006
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12/04/2006
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2006009204
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federale overheidsdienst justitie
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen
sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen (Belgisch Staatsblad van 12 april 2006); - het
koninklijk besluit van 1 mei 2006Relevante gevonden documenten
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koninklijk besluit
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01/05/2006
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04/05/2006
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2006011189
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federale overheidsdienst economie, k.mo., middenstand en energie, federale overheidsdienst justitie en federale overheidsdienst financien
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen
sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen (Belgisch Staatsblad van 4 mei 2006).
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ 30. JANUAR 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches BUCH I - Gründung und Offenlegungsformalitäten Artikel 1 - [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 173 werden alle Urkunden, Auszüge aus Urkunden, Protokolle und Unterlagen, deren Offenlegung durch das Gesellschaftsgesetzbuch, durch das Gesetz vom 12.Juli 1989 zur Festlegung verschiedener Massnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und durch die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vorgeschrieben ist, bei den Kanzleien der Handelsgerichte hinterlegt und zu den in Artikel 2 angeführten Akten gelegt oder elektronisch hinterlegt in der Form und gemäss den Modalitäten, die vom Minister der Justiz festgelegt werden.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 5. April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006)] Art. 2 - [Bei der Kanzlei jedes Handelsgerichts werden die Akten geführt in Bezug auf: 1. belgische Handelsgesellschaften, die ihren Sitz im Bereich des Gerichts haben, und auf ausländische Handelsgesellschaften, die eine Zweigniederlassung im Bereich des Gerichts haben, 2.belgische zivilrechtliche Gesellschaften, die die Rechtsform einer Handelsgesellschaft angenommen haben und ihren Sitz im Bereich des Gerichts haben, und auf ausländische zivilrechtliche Gesellschaften, die die Rechtsform einer Handelsgesellschaft angenommen haben und eine Zweigniederlassung im Bereich des Gerichts haben, 3. europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, die ihren Sitz im Bereich des Gerichts haben, und auf europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, deren Sitz sich in einem anderen Staat befindet und die eine Niederlassung im Bereich des Gerichts haben, 4.landwirtschaftliche Gesellschaften, die ihren Sitz im Bereich des Handelsgerichts haben, [5. Europäische Gesellschaften, die ihren Sitz im Bereich des Gerichts haben, und auf Europäische Gesellschaften, deren Sitz sich in einem anderen Staat befindet und die eine Niederlassung im Bereich des Gerichts haben.] Die Akten ausländischer Gesellschaften, die in Belgien im Sinne von Artikel 438 des Gesellschaftsgesetzbuches öffentlich zur Zeichnung auffordern wollen, ohne dort über eine Zweigniederlassung zu verfügen, werden bei der Kanzlei des Handelsgerichts Brüssel geführt.
Die Akten können ganz oder teilweise elektronisch sein.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003); Abs. 1 Nr. 5 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 5. April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006)] Art. 3 - 8 - [...] [Art. 3 bis 8 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003)] Art. 9 - [§ 1 - Juristische Personen, die zum ersten Mal Urkunden, Auszüge aus Urkunden, Protokolle oder Unterlagen hinterlegen, die zu den in Artikel 2 [Absatz 1] erwähnten Akten zu legen sind, werden vom beurkundenden Notar oder in dessen Ermangelung von der Kanzlei des Handelsgerichts in das Register der juristischen Personen der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen.
Bei der Eintragung werden folgende Angaben vermerkt: 1. Name der juristischen Person, gegebenenfalls abgekürzter Name oder Kürzel, 2.Rechtsform der juristischen Person, ausgeschrieben; für eine Genossenschaft, genaue Angabe, ob ihre Haftung unbeschränkt oder beschränkt ist; in dem in Buch X des Gesellschaftsgesetzbuches beschriebenen Fall ist der Vermerk « mit sozialer Zielsetzung » hinzuzufügen, 3. Anschrift des Sitzes;falls er sich nicht in Belgien befindet, Anschrift des satzungsmässigen Sitzes im Ausland und Anschrift einer Niederlassung nach Wahl in Belgien, 4. gegebenenfalls Betrag des Gesellschaftskapitals oder, wenn es sich um eine Genossenschaft oder eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital handelt, Mindestbetrag des Gesellschaftskapitals, 5.Datum des Errichtungsakts der juristischen Person, 6. Nummer eines Kontos, dessen Inhaber [die zivilrechtliche Gesellschaft in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft] bei einem in Belgien angesiedelten Kreditinstitut ist, das keine Gemeindesparkasse ist und auf das das Gesetz vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute anwendbar ist, 7. genaue Identität der Personen, die ermächtigt sind, die juristische Person zu verwalten und zu verpflichten oder sie aufzulösen, 8.gegebenenfalls genaue Identität des Verwalters, des Direktors oder des Geschäftsführers, der mit der täglichen Geschäftsführung von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Genossenschaften, Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung, offenen Handelsgesellschaften, einfachen Kommanditgesellschaften und europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und wirtschaftlichen Interessenvereinigungen mit kommerziellem Zweck beauftragt ist, 9. bei einer für bestimmte Dauer gegründeten juristischen Person, Auflösungsdatum, 10.Ende des Geschäftsjahres, 11. Datum der jährlichen Generalversammlung, [12.bei Übernahme der juristischen Person durch Fusion oder Aufspaltung, Name und Unternehmensnummer der übernehmenden juristischen Personen, 13. bei Gründung infolge einer Fusion oder Aufspaltung juristischer Personen, Name und Unternehmensnummer der fusionierenden oder sich aufspaltenden juristischen Personen, 14.Datum der freiwilligen Auflösung, 15. Datum der Beendigung der Liquidation, 16.genaue Identität des für die Tätigkeiten der Zweigniederlassung bestellten Vertreters der juristischen Person.] Bei der Eintragung gibt der Greffier oder Notar die von der Zentralen Datenbank der Unternehmen erhaltene Unternehmensnummer und das Datum der Hinterlegung der Urkunde, des Auszugs aus der Urkunde, des Protokolls oder der Unterlage an. § 2 - Wenn eine der Angaben der Eintragung nicht mehr der tatsächlichen Lage entspricht, muss die betreffende juristische Person im Monat nach Änderung ihrer Lage eine Änderung ihrer Eintragung beantragen.
Diese Änderung wird unter Angabe der Unternehmensnummer der juristischen Person mitgeteilt. § 3 - Erklärungen zur Beantragung der Eintragung oder der Änderung der Eintragung werden anhand der Formulare I und II gemacht, deren Muster vorliegendem Buch beiliegen und die bei der Kanzlei der Handelsgerichte oder auf der Internetseite des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz erhältlich sind. Von Notaren vorgenommene Eintragungen oder Änderungen erfolgen elektronisch, gemäss den vom Minister der Justiz festgelegten Modalitäten.
Eintragungen oder Änderungen von Eintragungen werden von den Organen der juristischen Person, einem Sonderbevollmächtigten oder dem Notar datiert und unterzeichnet.
Eintragungen europäischer wirtschaftlicher Interessenvereinigungen werden von ihren Mitgliedern, einem Sonderbevollmächtigten oder dem Notar unterzeichnet.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 5. April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006); § 1 Abs. 2 Nr. 6 abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 5.
April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006); § 1 Abs. 2 Nr. 12 bis 16 eingefügt durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 5. April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006)] Art. 10 - [Die Unternehmensnummer der juristischen Person wird auf allen Unterlagen, die zur Akte zu legen sind, angegeben.
Der Greffier versieht alle Schriftstücke, die zum materiellen Teil der Akten zu legen sind, mit einem Sichtvermerk, teilt ihnen eine laufende Nummer zu und ordnet sie ein. Der Greffier führt ein Inventar der Schriftstücke. In diesem Inventar werden für alle hinterlegten Schriftstücke laufende Nummer, Gegenstand und Hinterlegungsdatum angegeben.
Schriftstücke, die im elektronischen Teil der Akten abgelegt werden, erhalten eine laufende Nummer. Ein Inventar der in diesem elektronischen Teil enthaltenen Schriftstücke wird automatisch fortgeschrieben. In diesem Inventar werden für alle hinterlegten Schriftstücke laufende Nummer, Gegenstand und Hinterlegungsdatum angegeben.
Der Notar oder Greffier stellt der betreffenden juristischen Person eine elektronische Kopie oder eine Fotokopie der Eintragung oder der Änderung der Eintragung und eine Bestätigung über den Empfang der Urkunde, des Auszugs aus der Urkunde, des Protokolls beziehungsweise der Unterlage, die hinterlegt wurden, aus.] [Art. 10 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003)] Art. 11 - [§ 1 - Urkunden, Auszüge aus Urkunden und Unterlagen, die in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden müssen, werden zusammen mit einer Kopie bei der Kanzlei hinterlegt. Für Urkunden, Auszüge aus Urkunden oder Unterlagen in Bezug auf eine Verrichtung, die von mehreren juristischen Personen in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden muss, müssen so viele Hinterlegungen mit beigefügter Kopie erfolgen, wie es betroffene juristische Personen gibt.
Urkunden und Unterlagen, die in Form eines Vermerks in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden müssen, werden in einer Ausfertigung hinterlegt.
Der Text der Vermerke wird in einer Ausfertigung hinterlegt. § 2 - Hinterlegte Papierunterlagen müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. auf weissem oder elfenbeinfarbenem Qualitätspapier erstellt sein, 2.297 Millimeter hoch und 210 Millimeter breit sein (A4-Format), 3. nur auf der Vorderseite beschriftet sein, 4.je hinterlegtes Schriftstück nur in einer Sprache aufgesetzt sein, 5. maschinengeschrieben, gedruckt oder fotokopiert sein, ausschliesslich in schwarzen Buchstaben mit scharfem Kontrast zwischen Text und Papier, und deutlich lesbar sein, 6.vom beurkundenden Notar beziehungsweise von den Personen, die ermächtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten, unterzeichnet sein, mit Angabe von Name und Eigenschaft der Unterzeichner, 7. auf jedem Blatt oben einen weissen waagerechten Streifen von mindestens 20 Millimeter offen lassen. Die in Nr. 3 des vorhergehenden Absatzes erwähnte Bedingung ist weder auf Ausfertigungen von öffentlichen Urkunden noch auf die Angabe von Name und Unterschrift der Unterzeichner anwendbar.
Die in Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Bedingung ist nicht auf den Text der Vermerke anwendbar.
Auf jeder hinterlegten Unterlage werden oben angegeben: 1. Name der juristischen Person, wie [ausgeschrieben] in der Satzung angegeben, 2.Rechtsform; für eine Genossenschaft, genaue Angabe, ob ihre Haftung unbeschränkt oder beschränkt ist; in dem in Buch X des Gesellschaftsgesetzbuches beschriebenen Fall ist der Vermerk « mit sozialer Zielsetzung » hinzuzufügen, 3. genaue Anschrift des Sitzes (Postleitzahl, Gemeinde, Strasse, Nummer, gegebenenfalls Briefkastennummer), 4.Unternehmensnummer, 5. genauer Gegenstand der Bekanntmachung, wenn das Schriftstück bekannt gemacht werden muss. Die Bestimmungen von Nr. 4 finden keine Anwendung auf Papierurkunden und auf Auszüge aus Papierurkunden in Bezug auf die Gründung der juristischen Person. § 3 - Für das Belgische Staatsblatt bestimmte Kopien von Urkunden, Auszügen aus Urkunden und Unterlagen, die in den Artikeln 67, 68, 74, 173, 179 § 2, 195 § 2, 342, 513 § 4 und 644 des Gesellschaftsgesetzbuches und in den Artikeln 6 und 7 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 zur Festlegung verschiedener Massnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung erwähnt sind, und der Text der Vermerke dürfen weder Streichungen noch Berichtigungen aufweisen.
Hierfür muss Formular I, dessen Muster vorliegendem Buch beiliegt und das auf der Internetseite des Belgischen Staatsblattes oder in gedruckter Form bei der Kanzlei der Handelsgerichte erhältlich ist, verwendet werden.
Hinterlegungen der in Absatz 1 erwähnten Urkunden, Auszüge aus Urkunden und Unterlagen werden nicht in Form eines Vermerks in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht, wenn diese Urkunden, Auszüge aus Urkunden und Unterlagen selbst in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden.
Wenn mehrere Unterlagen, deren Hinterlegung in Form eines Vermerks in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden muss, gleichzeitig hinterlegt werden, genügt für diese Hinterlegung ein einziger Vermerk, in dem der genaue Gegenstand jeder Unterlage angegeben ist.
Der Vermerk der Hinterlegung bei der Kanzlei von Ausfertigungen oder Duplikaten der in den Artikeln 67 § 1 und 74 Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Urkunden, der authentischen oder privatschriftlichen Vollmachten, der Bankbescheinigungen und der Berichte, die aufgrund der Artikel 68, 219, 307, 308, 311, 313, 444, 449, 582, 596, 602, 603, 657 und 783 desselben Gesetzbuches gleichzeitig mit diesen Urkunden hinterlegt werden, wird unten auf der Urkunde oder dem Urkundenauszug, die/der in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden muss, nach der Angabe von Name und Eigenschaft der Unterzeichner angebracht.
Gleiches gilt für den Vermerk der Hinterlegung von Ausfertigungen oder Duplikaten der Urkunden, die in den Artikeln 6 § 1 Absatz 2 und 7 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 zur Festlegung verschiedener Massnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung erwähnt sind, und der authentischen oder privatschriftlichen Vollmachten, die aufgrund von Artikel 6 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes gleichzeitig mit diesen Urkunden hinterlegt werden. § 4 - Paragraph 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und 7 des vorliegenden Artikels findet keine Anwendung auf die in Artikel 1 Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 1] erwähnten Urkunden, Auszüge aus Urkunden und Unterlagen, die von ausländischen Gesellschaften, ausländischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen oder europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen mit Sitz im Ausland hinterlegt werden, ausser wenn diese Unterlagen in Belgien angesiedelte Zweigniederlassungen dieser Gesellschaften oder Vereinigungen betreffen. § 5 - Berichtigungen von Fehlern in Urkunden, Auszügen von Urkunden oder Unterlagen, die in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht worden sind, werden gemäss den vorhergehenden Paragraphen hinterlegt und bekannt gemacht.
Berichtigungen von Fehlern in Unterlagen, deren Hinterlegung in Form eines Vermerks in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht worden ist, erfolgen gemäss den vorhergehenden Paragraphen durch Hinterlegung bei der Kanzlei eines oder mehrerer berichtigter oder zusätzlicher Blätter mit dem Vermerk « Berichtigung », die einem Blatt beigefügt sind, das die in § 2 Absatz 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben und einen Hinweis auf die von der Berichtigung betroffene Unterlage enthält. Berichtigte oder zusätzliche Blätter werden zu der Akte gelegt.
Die Hinterlegung berichtigter oder zusätzlicher Blätter wird auszugsweise in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003); § 2 Abs. 4 Nr. 1 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 5. April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006)] Art. 12 - [§ 1 - Unbeschadet der in Artikel 1 vorgesehenen elektronischen Hinterlegung erfolgen Hinterlegungen durch Abgabe bei der Kanzlei.
Es dürfen der Kanzlei jedoch per gewöhnlichen Brief oder Einschreiben zugeschickt werden: 1. Urkunden und Unterlagen, deren Hinterlegung in Form eines Vermerks bekannt gemacht wird, 2.der Text der Vermerke, 3. Urkunden, Auszüge aus Urkunden, Erklärungen und Unterlagen, die in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden müssen, vorausgesetzt, dass sie aus höchstens fünfzehn Blättern bestehen. § 2 - Bei der Kanzlei zu hinterlegende Unterlagen werden nur entgegengenommen, sofern die Bestimmungen der Artikel 9 und 11 §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 eingehalten werden und die Bekanntmachungskosten gemäss den in § 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Modalitäten gezahlt worden sind. § 3 - [Die Zahlung der Kosten für die Bekanntmachung von Urkunden, Auszügen aus Urkunden, Unterlagen und Vermerken in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt erfolgt per Scheck, der auf den Namen des Belgischen Staatsblattes ausgestellt und auf ein in Belgien angesiedeltes Kreditinstitut gezogen wird, das keine Gemeindesparkasse ist und auf das das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute anwendbar ist, per Postanweisung oder per Banküberweisung oder -einzahlung. Die Zahlungsmittel werden der für das Belgische Staatsblatt bestimmten Unterlage beigefügt.
Bei Zahlung per Banküberweisung oder -einzahlung besteht der Nachweis entweder aus einer Kopie des Formulars der Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Belgischen Staatsblattes, auf dem der Stempel des Finanzinstituts, das die Verrichtung getätigt hat, angebracht ist, aus einem Kontoauszug oder aus jeder anderen Unterlage, in der bescheinigt wird, dass die Zahlung tatsächlich erfolgt ist.
Bei Zahlung per Banküberweisung oder -einzahlung müssen als Mitteilung im Falle einer Änderungsurkunde die Unternehmensnummer oder im Falle einer Gründungsurkunde Name und Anschrift des Sitzes vermerkt werden.
Bei elektronischer Hinterlegung werden die Modalitäten für die Zahlung der Bekanntmachungskosten vom Minister der Justiz festgelegt.]] [Art. 12 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003); § 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 12. Juli 2004 (Belgisches Staatsblatt vom 22.Juli 2004)] Art. 13 - Die Bekanntmachung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt von Urkunden, Auszügen aus Urkunden, Unterlagen oder Vermerken gilt für die von dieser Bekanntmachung betroffenen hinterlegten Unterlagen als Empfangsbestätigung im Sinne von Artikel 67 § 3 des Gesellschaftsgesetzbuches.
Art. 14 - Spätestens am zweiten Werktag nach dem Hinterlegungsdatum richtet der Greffier die Kopien der Urkunden, der Auszüge aus Urkunden, der Unterlagen und des Textes der Vermerke, die er erhalten hat und die in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden müssen, an die Direktion des Belgischen Staatsblattes. [Sendungen umfassen die am selben Tag erhaltenen Kopien und Ausfertigungen und diesbezüglichen Vermerke; sie werden entweder per Einschreibebrief geschickt, gegen Empfangsbestätigung abgegeben oder, bei elektronischer Hinterlegung dieser Unterlagen, per Fernübertragung übermittelt.] [Art. 14 Abs. 2 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003)] Art. 15 - [Die Kanzleien oder der vom Minister bestimmte Dienst führen, jeder für seinen Bereich, ein Verzeichnis, in dem das Datum der Versendung der Schriftstücke, die der Direktion des Belgischen Staatsblattes zugeschickt oder bei ihr abgegeben werden, angegeben ist.] [Art. 15 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003)] Art. 16 - Wenn eine Bekanntmachung erforderlich ist, erfolgt sie binnen den durch das Gesetz bestimmten Fristen in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt.
Art. 17 - Im Monat nach Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt schickt die Direktion des Belgischen Staatsblattes dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften die Angaben in Bezug auf Gründung und Beendigung der Liquidation einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung [oder einer Europäischen Gesellschaft (SE)] zu. [Art. 17 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 5. April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006)] Art. 18 - Der Minister der Justiz legt den Tarif der Bekanntmachungskosten für die in Artikel 1 erwähnten Unterlagen fest.
Art. 19 - [Bei Beantragung einer vollständigen Kopie bei der Kanzlei werden Auszüge aus den in Artikel 2 erwähnten Akten als Fotokopie ausgestellt oder [gemäss den vom Minister der Justiz festgelegten Modalitäten] elektronisch zur Verfügung gestellt.] [Art. 19 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003) und abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 5. April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2006)] Art. 20 - Die vorhergehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Unterlagen, die gemäss dem Gesellschaftsgesetzbuch nicht bei der Kanzlei hinterlegt werden müssen, aber im Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht werden müssen. Sie müssen jedoch gemäss den Bestimmungen von Artikel 11 § 2 erstellt werden. Sie werden von den Betreffenden direkt dem Belgischen Staatsblatt zugeschickt und in Form von Ankündigungen bekannt gemacht.
Art. 21 - [Wenn der Sitz oder die Zweigniederlassung, der/die für die Wahl des Ortes der Hinterlegung der Akte entscheidend war, vom Bereich eines Gerichts in den Bereich eines anderen Gerichts verlegt wird, wird die in Artikel 2 erwähnte Akte von einer Kanzlei zur anderen übermittelt binnen fünfzehn Tagen ab Hinterlegung der Änderungsurkunde der juristischen Person bei der Kanzlei des Gerichts, bei dem das Register mit der betreffenden Eintragung geführt wird. Diese materielle Übertragung erfolgt auf Betreiben des Greffiers des Handelsgerichts, in dessen Bereich der Sitz oder die Zweigniederlassung, der/die für die Wahl des Ortes der Hinterlegung der Akte entscheidend war, sich befand.] [Art. 21 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 23. Juni 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juni 2003)] Anlagen zu Buch I [Frühere Formulare I bis VI ersetzt durch Formulare I und II durch Art. 7 des K.E. vom 5. April 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 12.
April 2006)] Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld BUCH II - Jahresabschluss, konsolidierter Abschluss und Offenlegungsformalitäten TITEL I - Jahresabschluss KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze Art. 22 - Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Ergebnisrechnung und Anhang.
Diese Unterlagen bilden ein Ganzes.
Die Posten des Jahresabschlusses lauten [...] auf Euro. [Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch Art. 105 des K.E. vom 30. Januar 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 6. Februar 2001)] Art. 23 - Der Jahresabschluss wird gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Titels erstellt.
Art. 24 - Der Jahresabschluss hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln.
Reicht die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels nicht aus, um diese Vorschrift einzuhalten, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen.
Art. 25 - § 1 - Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich erstellt werden und einerseits Art und Betrag der Vermögenswerte und Rechte der Gesellschaft, ihrer Verbindlichkeiten und Verpflichtungen und ihrer Eigenmittel am Bilanzstichtag und andererseits für das an diesem Datum abgeschlossene Geschäftsjahr Art und Betrag ihrer Aufwendungen und Erträge systematisch angeben. § 2 - Eine Verrechnung zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, zwischen Rechten und Verpflichtungen und zwischen Aufwendungen und Erträgen ist ausser in den durch vorliegenden Titel vorgesehenen Fällen unzulässig. § 3 - Rechte und Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Gesellschaft bedeutend beeinflussen können, werden im Anhang pro Kategorie angegeben.
Wichtige Rechte und Verpflichtungen, die nicht in Zahlen ausgedrückt werden können, werden auf angemessene Weise im Anhang angegeben.
Art. 26 - § 1 - Die Bilanz wird nach Ergebnisverwendung erstellt, das heisst unter Berücksichtigung der Beschlüsse zur Verwendung des Saldos der Ergebnisrechnung des Geschäftsjahres und des Ergebnisvortrags.
Wenn in Ermangelung eines Beschlusses des zuständigen Organs diese Verteilung nicht endgültig ist, wird die Bilanz unter der aufschiebenden Bedingung dieses Beschlusses erstellt. § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 83 Absatz 2 muss die Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres mit der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen.
Art. 27 - Der Kontenplan der Gesellschaft muss derart ausgelegt oder angepasst werden, dass Bilanz und Ergebnisrechnung ohne Hinzufügung oder Auslassung aus der Bilanz der entsprechenden Konten hervorgehen, die nach der in Artikel 10 § 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erwähnten Abgleichung erstellt wird.
KAPITEL II - Bewertungsregeln Abschnitt I - Allgemeine Grundsätze Art. 28 - § 1 - Jede Gesellschaft bestimmt die Regeln, die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels, jedoch angesichts ihrer eigenen Merkmale, den Bewertungen in dem Inventar, das in Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erwähnt ist, und unter anderem der Bildung und Anpassung von Abschreibungen, Wertminderungen und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen und den Neubewertungen zugrunde liegen.
Diese Regeln werden vom Verwaltungsorgan der Gesellschaft festgelegt und in dem Buch aufgenommen, das in Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 17.
Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen erwähnt ist. Sie werden im Anhang zusammengefasst; gemäss der Vorschrift von Artikel 24 Absatz 1 muss diese Zusammenfassung ausreichend genau sein, damit die angewandten Bewertungsmethoden beurteilt werden können.
Unbeschadet von § 2 wird bei der Festlegung und Anwendung dieser Bewertungsregeln davon ausgegangen, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeiten fortsetzen wird. § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels sind auf in Liquidation befindliche Gesellschaften anwendbar.
Wenn eine Gesellschaft - ob in Ausführung eines Liquidationsbeschlusses oder nicht - von der Fortsetzung ihrer Tätigkeiten absieht oder wenn von einer in § 1 Absatz 3 erwähnten Fortsetzung ihrer Tätigkeiten nicht mehr ausgegangen werden kann, werden die Bewertungsregeln dementsprechend angepasst und gilt insbesondere Folgendes: a) Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens müssen vollständig abgeschrieben werden.b) Anlage- und Umlaufvermögen muss gegebenenfalls Gegenstand zusätzlicher Abschreibungen oder Wertminderungen sein, damit der Buchwert auf den wahrscheinlichen Realisierungswert herabgesetzt wird.c) Rückstellungen müssen für Aufwendungen gebildet werden, die mit der Einstellung der Tätigkeiten verbunden sind, insbesondere für die dem Personal zu zahlenden Entschädigungen. Absatz 2 gilt ebenfalls bei Schliessung eines Teilbetriebs oder einer Niederlassung der Gesellschaft hinsichtlich der Aktiva, Passiva und Verpflichtungen in Bezug auf diesen Teilbetrieb oder diese Niederlassung.
Art. 29 - Wenn in Ausnahmefällen die Anwendung einer in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Bewertungsregel nicht zur Einhaltung der Vorschrift von Artikel 24 Absatz 1 führt, muss in Anwendung dieses Artikels davon abgewichen werden.
Eine solche Abweichung ist im Anhang anzugeben und zu rechtfertigen.
Ihr geschätzter Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Gesellschaft ist im Anhang zum Jahresabschluss des Geschäftsjahres darzulegen, in dem diese abweichende Bewertungsregel zum ersten Mal angewandt wird.
Art. 30 - Die in Artikel 28 § 1 Absatz 1 erwähnten Bewertungsregeln und ihre Anwendung müssen für alle Geschäftsjahre identisch sein.
Sie werden jedoch angepasst, falls unter anderem infolge wichtiger Änderungen in den Tätigkeiten der Gesellschaft, in der Struktur ihres Vermögens oder der wirtschaftlichen oder technologischen Umstände die vorher angewandten Bewertungsregeln die Vorschrift von Artikel 24 Absatz 1 nicht mehr erfüllen.
Artikel 29 Absatz 2 und 3 ist auf diese Anpassungen anwendbar.
Vorliegende Bestimmung findet keine Anwendung auf den Jahresabschluss des ersten Geschäftsjahres, auf das für eine Gesellschaft die Bestimmungen des vorliegenden Titels anwendbar sind.
Art. 31 - Vermögensteile werden einzeln bewertet.
Art. 32 - Bewertungen müssen die Kriterien der Vorsicht, Aufrichtigkeit und Gutgläubigkeit erfüllen.
Art. 33 - Alle voraussehbaren Risiken, zu vermutenden Verluste und Wertminderungen, die in dem Geschäftsjahr, auf das sich der Jahresabschluss bezieht, oder in vorhergehenden Geschäftsjahren entstanden sind, müssen berücksichtigt werden, selbst wenn diese Risiken, Verluste oder Wertminderungen erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Datum, an dem der Jahresabschluss vom Verwaltungsorgan der Gesellschaft erstellt wird, bekannt werden. In Fällen, in denen in Ermangelung objektiver Beurteilungskriterien die Bewertung der voraussehbaren Risiken, zu vermutenden Verluste und Wertminderungen unvermeidlich zufallsbedingt ist, wird dies im Anhang vermerkt, wenn die betreffenden Beträge unter Berücksichtigung der in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Zielsetzung von Bedeutung sind.
Aufwendungen und Erträge für das Geschäftsjahr oder vorhergehende Geschäftsjahre müssen berücksichtigt werden ungeachtet des Zeitpunktes der Zahlung oder Einnahme dieser Aufwendungen oder Erträge, ausser wenn die tatsächliche Einnahme dieser Erträge unsicher ist. Dem Geschäftsjahr müssen insbesondere zugerechnet werden: geschätzte Steuern auf das Ergebnis des Geschäftsjahres oder auf das Ergebnis vorhergehender Geschäftsjahre, Arbeitsentgelte, Entschädigungen und andere soziale Vorteile, die in einem späteren Geschäftsjahr für Leistungen gezahlt werden, die im Geschäftsjahr oder in vorhergehenden Geschäftsjahren erbracht worden sind. Wenn Aufwendungen und Erträge bedeutend von Aufwendungen und Erträgen, die einem anderen Geschäftsjahr zugerechnet werden müssen, beeinflusst werden, wird dies im Anhang vermerkt.
Art. 34 - Methoden und Grundlagen für die Umrechnung von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, die auf Fremdwährung lauten, Methoden für die Umrechnung der Finanzausweise von Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen im Ausland und die Weise, wie Wechselkursdifferenzen und Differenzen aus der Umrechnung von Fremdwährung in der Buchhaltung behandelt werden, werden im Anhang unter den in Artikel 28 § 1 erwähnten Bewertungsregeln vermerkt.
Abschnitt II - Anschaffungswert - Grundsätze und Ausnahmen Art. 35 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 29, 57, 67, 69, 71, 73 und 77 werden Vermögensteile zu ihrem Anschaffungswert bewertet und in der Bilanz zu diesem Wert ausgewiesen, unter Abzug diesbezüglicher Abschreibungen und Wertminderungen.
Unter Anschaffungswert ist entweder der in Artikel 36 definierte Erwerbspreis oder der in Artikel 37 definierte Herstellungspreis oder der in Artikel 39 definierte Einbringungswert zu verstehen.
Art. 36 - Zum Erwerbspreis gehören neben dem Einkaufspreis auch Nebenkosten wie nicht rückzahlbare Steuern und Beförderungskosten.
Der Erwerbspreis eines durch Umtausch erhaltenen Vermögensteils entspricht dem Marktwert des/der im Umtausch übertragenen Vermögensteils (-teile); wenn dieser Wert nicht leicht zu bestimmen ist, entspricht der Erwerbspreis dem Marktwert des durch Umtausch erhaltenen Vermögensteils. Diese Werte werden am Umtauschdatum geschätzt.
Art. 37 - Zum Herstellungspreis gehören neben dem Erwerbspreis der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe die dem einzelnen Erzeugnis oder der betreffenden Erzeugnisgruppe unmittelbar zurechenbaren Herstellungskosten und der Anteil der dem einzelnen Erzeugnis oder der betreffenden Erzeugnisgruppe nur mittelbar zurechenbaren Herstellungskosten, sofern sie auf den normalen Zeitraum der Herstellung entfallen. Es steht Gesellschaften jedoch frei, diese Herstellungsgemeinkosten oder einen Teil davon nicht in den Herstellungspreis einzubeziehen; der Gebrauch dieser Möglichkeit wird im Anhang vermerkt.
Art. 38 - In den Anschaffungswert von immateriellen Anlagewerten und Sachanlagen dürfen Zinsen für Fremdkapital, das zu ihrer Finanzierung gebraucht wird, nur einbezogen werden, sofern sie auf den Zeitraum vor der tatsächlichen Inbetriebnahme dieser Gegenstände des Anlagevermögens entfallen.
In den Herstellungspreis von Vorräten und der in Ausführung befindlichen Bestellungen dürfen Zinsen für Fremdkapital, das zu ihrer Finanzierung gebraucht wird, nur einbezogen werden, sofern sie Vorräte oder Bestellungen mit einer Herstellungs- beziehungsweise Ausführungsdauer von mehr als einem Jahr betreffen und auf den normalen Zeitraum der Herstellung dieser Vorräte beziehungsweise der Ausführung dieser Bestellungen entfallen.
Die Einbeziehung der Zinsen für Fremdkapital in den Anschaffungswert von immateriellen Anlagewerten beziehungsweise Sachanlagen oder Vorräten beziehungsweise in Ausführung befindlichen Bestellungen wird im Anhang unter den Bewertungsregeln vermerkt.
Art. 39 - Der Einbringungswert entspricht dem angenommenen Wert der Einbringung.
Bei Verwendung für oder Einbringung in ein Unternehmen, das keine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, ist unter Einbringungswert der Wert der Güter bei ihrer Einbringung oder Verwendung zu verstehen. Dieser Wert darf nicht über dem Preis liegen, der zum Zeitpunkt ihrer Einbringung oder Verwendung auf dem Markt für den Einkauf der betreffenden Güter gezahlt werden müsste.
In den Einbringungswert werden Steuern und Kosten in Bezug auf die Einbringung nicht einbezogen; wenn sie nicht vollständig zu Lasten der Ergebnisrechnung des Geschäftsjahres gebucht werden, in dem die Einbringung erfolgt ist, werden sie unter dem Posten « Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens » ausgewiesen.
Art. 40 - Für Güter, die gegen Zahlung einer Leibrente erworben werden: 1. ist unter Anschaffungswert das Kapital zu verstehen, das zum Zeitpunkt des Erwerbs für die Zahlung der Rente, gegebenenfalls zuzüglich des zum Zeitpunkt des Erwerbs gezahlten Betrags und der Kosten, erforderlich ist, 2.wird eine Rückstellung in Höhe des vorerwähnten erforderlichen Kapitals gebildet; diese Rückstellung wird jährlich angepasst.
Art. 41 - § 1 - Der Anschaffungswert von Beteiligungen, Aktien oder Anteilen, die als Vergütung für Einlagen erhalten werden, die keine Geldeinlagen sind oder sich aus der Umwandlung von Forderungen ergeben, entspricht dem angenommenen Wert der eingebrachten Güter und Werte oder der umgewandelten Forderungen. Wenn dieser angenommene Wert jedoch unter dem Marktwert der eingebrachten Güter und Werte oder der umgewandelten Forderungen liegt, entspricht der Anschaffungswert diesem höher liegenden Marktwert.
In Abweichung von Absatz 1 werden Beteiligungen, Aktien und Anteile einer Gesellschaft, die eine Gesellschaft im Falle einer in Artikel 78, 79 oder 80 erwähnten Fusion oder Aufspaltung im Umtausch gegen Aktien oder Anteile, die sie an der übertragenden oder sich aufspaltenden Gesellschaft hielt, erhält, bei der Fusion oder Aufspaltung in ihrer Buchhaltung zu dem Wert ausgewiesen, zu dem die Aktien und Anteile der übertragenden oder sich aufspaltenden Gesellschaft an diesem Datum gebucht waren. Bei Erhalt einer baren Zuzahlung im Falle einer Fusion oder Aufspaltung wird ihr Betrag vom Buchwert - und vorrangig vom Anschaffungswert - der Aktien und Anteile der übertragenden oder sich aufspaltenden Gesellschaft abgezogen, sofern diese Zuzahlung dem Kapital oder dem Agio entnommen wird; in den anderen Fällen wird ihr Betrag in der Ergebnisrechnung ausgewiesen. Im Falle einer in Artikel 81 erwähnten Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Gesamtvermögens werden die als Gegenleistung erhaltenen Beteiligungen, Aktien oder Anteile bei der Einbringung in der Buchhaltung des Einbringers zu dem Nettowert ausgewiesen, zu dem die eingebrachten Güter und Werte an diesem Datum gebucht waren. § 2 - Nebenkosten in Bezug auf den Erwerb von Finanz- und Geldanlagen dürfen zu Lasten der Ergebnisrechnung des Geschäftsjahres ihrer Entstehung gebucht werden.
Art. 42 - In Abweichung von den Artikeln 31, 35, 47, 52, 56, 68, 69, 70, 71, 72 und 74 dürfen Kleinmaterial und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die ständig ersetzt werden und deren Anschaffungswert im Verhältnis zur Bilanzsumme geringfügig ist, auf der Aktivseite zu einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden, wenn ihr Bestand in seiner Höhe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung von einem Geschäftsjahr zum anderen nur geringfügigen Änderungen unterliegt. In diesem Fall wird der Preis für die Ersetzung dieser Bestandteile unter den betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen.
Art. 43 - Der Anschaffungswert von Vermögensteilen mit identischen technischen oder rechtlichen Merkmalen wird durch eine Individualisierung des Preises jedes Bestandteils oder durch Anwendung entweder der Methode der gewogenen Durchschnittswerte oder des Fifo- (First in-First out) oder des Lifo-Verfahrens (Last in-First out) berechnet.
Bei Änderung des angewandten Verfahrens darf der Anschaffungswert der Güter, für die davon ausgegangen wird, dass sie zuerst eingegangen sind, nicht unter dem Wert liegen, zu dem diese Güter vor diesbezüglichen Wertminderungen in dem bei Abschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres erstellten Inventar ausgewiesen waren.
Wenn insbesondere bei Anwendung des Lifo-Verfahrens der Buchwert der Vorräte sich von dem Wert, der auf der Grundlage des Marktwertes am Bilanzstichtag berechnet wird, erheblich unterscheidet, wird der Betrag dieser Differenz als Gesamtbetrag pro Vorratsposten der Bilanz im Anhang angegeben. In den in Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten kleinen Gesellschaften kann diese Differenz als Gesamtbetrag für sämtliche betreffende Vorratsposten angegeben werden.
Art. 44 - Wenn zu Beginn des ersten Geschäftsjahres, auf das für eine Gesellschaft die Bestimmungen des vorliegenden Titels anwendbar sind, der Anschaffungswert bestimmter Vermögensteile nicht mehr festgelegt werden kann, entspricht der Anschaffungswert jedes dieser Bestandteile dem Wert, zu dem sie vor diesbezüglichen Abschreibungen und Wertminderungen in dem bei Abschluss des vorhergehenden Geschäftsjahres erstellten Inventar ausgewiesen waren.
Der in Anwendung des vorhergehenden Absatzes bestimmte Anschaffungswert: 1. ist gegebenenfalls Gegenstand von Abschreibungen und Wertminderungen gemäss den Abschnitten III und VI des vorliegenden Kapitels, 2.gilt für die Anwendung von Artikel 43 als Anschaffungswert der zuerst eingegangenen Güter.
Neubewertungsmehrwerte, die vor dem ersten Geschäftsjahr gebucht wurden, auf das für eine Gesellschaft die Bestimmungen des vorliegenden Titels anwendbar sind, und Agien und Kapitalsubventionen, die vor demselben Geschäftsjahr erhalten wurden, müssen im Jahresabschluss nur aufgenommen werden, sofern sie am Ende des vorhergehenden Geschäftsjahres noch als solche in der Buchhaltung der Gesellschaft erschienen.
Mehrwerte, die von einer Gesellschaft in einem Geschäftsjahr vor dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1983 beginnt, gebucht wurden, dürfen unter dem Posten « III. Neubewertungsrücklagen » beibehalten bleiben.
Abschnitt III - Abschreibungen und Wertminderungen Art. 45 - Unter « Abschreibungen » sind Beträge zu verstehen, die sich auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens und immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen mit zeitlich begrenzter Nutzung beziehen und die zu Lasten der Ergebnisrechnung gebucht werden, entweder um den Betrag dieser Aufwendungen und die gegebenenfalls neu bewerteten Kosten für den Erwerb dieser Gegenstände des Anlagevermögens auf ihre voraussichtliche Nützlichkeits- oder Nutzungsdauer zu verteilen oder um diese Aufwendungen und Kosten zum Zeitpunkt ihrer Entstehung zu übernehmen.
Unter « Wertminderungen » sind Berichtigungen des Anschaffungswertes anderer als in vorhergehendem Absatz erwähnter Vermögensteile zu verstehen, die der Berücksichtigung endgültiger oder nicht endgültiger Wertminderungen am Bilanzstichtag dienen.
Kumulierte Abschreibungen und Wertminderungen werden von den Aktivposten, auf die sie sich beziehen, abgezogen.
Art. 46 - Abschreibungen und Wertminderungen müssen die Kriterien der Vorsicht, Aufrichtigkeit und Gutgläubigkeit erfüllen.
Art. 47 - Abschreibungen und Wertminderungen sind für Vermögensteile, auf die sie sich beziehen, spezifisch. Vermögensteile mit völlig identischen technischen oder rechtlichen Merkmalen dürfen jedoch Gegenstand globaler Abschreibungen oder Wertminderungen sein.
Art. 48 - Abschreibungen und Wertminderungen müssen systematisch aufgrund der von der Gesellschaft gemäss Artikel 28 § 1 festgelegten Methoden gebildet werden. Sie dürfen nicht vom Ergebnis des Geschäftsjahres abhängen.
Art. 49 - Wertminderungen dürfen nicht beibehalten werden, sofern sie gemäss den in Artikel 46 vorgesehenen Kriterien am Ende des Geschäftsjahres eine aktuelle Beurteilung der Wertminderungen, für die sie erfolgten, übersteigen.
Abschnitt IV - Rückstellungen Art. 50 - Als Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen sind ihrer Eigenart nach genau umschriebene Verluste oder Aufwendungen auszuweisen, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe unbestimmt sind.
Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen dürfen keine Wertberichtigungen zu Aktivposten darstellen.
Art. 51 - Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen müssen die Kriterien der Vorsicht, Aufrichtigkeit und Gutgläubigkeit erfüllen.
Art. 52 - Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen werden je nach den Risiken und Aufwendungen gleicher Art, die sie decken müssen, individualisiert. Unter Risiken und Aufwendungen gleicher Art sind die Kategorien Risiken und Aufwendungen zu verstehen, die als Beispiel in Artikel 54 angeführt werden.
Art. 53 - Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen müssen systematisch aufgrund der von der Gesellschaft gemäss Artikel 28 § 1 festgelegten Methoden gebildet werden. Sie dürfen nicht vom Ergebnis des Geschäftsjahres abhängen.
Art. 54 - Rückstellungen müssen unter anderem gebildet werden zur Deckung von: a) der Gesellschaft obliegenden Verpflichtungen hinsichtlich der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, Frühpensionen und anderer ähnlicher Pensionen oder Renten, b) Aufwendungen für grosse Reparaturen und grosse Instandhaltungsarbeiten, c) Verlust- oder Aufwendungsrisiken, die sich für die Gesellschaft aus persönlichen oder dinglichen Sicherheiten, die zur Besicherung von Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen Dritter gestellt wurden, aus Verpflichtungen zum Erwerb oder zur Veräusserung von Gegenständen des Anlagevermögens, aus der Ausführung aufgegebener oder erhaltener Bestellungen, aus Terminpositionen oder -geschäften in Devisen oder in Waren, aus technischen Garantien, die mit den von der Gesellschaft bereits ausgeführten Verkäufen oder Leistungen verbunden sind, oder aus laufenden Rechtsstreitigkeiten ergeben. Art. 55 - Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen dürfen nicht beibehalten werden, sofern sie gemäss den in Artikel 51 vorgesehenen Kriterien am Ende des Geschäftsjahres eine aktuelle Beurteilung der Risiken und Aufwendungen, für die sie gebildet worden sind, übersteigen.
Abschnitt V - Neubewertungsrücklagen Art. 56 - Neubewertungen sind für Vermögensteile, auf die sie sich beziehen, spezifisch. Vermögensteile mit völlig identischen technischen oder rechtlichen Merkmalen dürfen jedoch Gegenstand globaler Neubewertungen sein.
Art. 57 - § 1 - Gesellschaften dürfen Sachanlagen, Beteiligungen, Aktien und Anteile, die unter den Finanzanlagen ausgewiesen werden, oder bestimmte Kategorien dieser Gegenstände des Anlagevermögens neu bewerten, wenn ihr Wert, der nach ihrem Nutzen für die Gesellschaft bestimmt wird, sicher und dauerhaft über ihrem Buchwert liegt. Wenn die betreffenden Aktiva für die Fortsetzung der Tätigkeit der Gesellschaft oder eines Teilbetriebs erforderlich sind, dürfen sie nur neu bewertet werden, sofern der so ausgedrückte Mehrwert durch die Rentabilität der Gesellschaft oder des betreffenden Teilbetriebs gerechtfertigt ist.
Der für diese Gegenstände des Anlagevermögens berücksichtigte neu bewertete Wert wird im Anhang zum Jahresabschluss gerechtfertigt, in dem die Neubewertung zum ersten Mal angewandt wird. § 2 - Wenn die Neubewertung sich auf Sachanlagen mit zeitlich begrenzter Nutzung bezieht, erfolgt die Abschreibung auf der Grundlage des neu bewerteten Wertes nach einem gemäss Artikel 28 § 1 erstellten Plan, mit dem die Übernahme dieses Wertes auf die restliche voraussichtliche Nutzungsdauer der betreffenden Gegenstände des Anlagevermögens verteilt wird. § 3 - Gebuchte Mehrwerte werden direkt auf der Passivseite unter dem Posten « III. Neubewertungsrücklagen » ausgewiesen und dort beibehalten, solange die Güter, auf die sie sich beziehen, nicht realisiert sind. Diese Mehrwerte dürfen jedoch: 1. auf eine Rücklage übertragen werden in Höhe des Betrags der auf den Mehrwert gebuchten Abschreibungen, 2.in Kapital umgewandelt werden, 3. bei späterem Minderwert in Höhe des noch nicht abgeschriebenen Betrags des Mehrwertes gelöscht werden. Abschnitt VI - Besondere Regeln Unterabschnitt I - Besondere Regeln in Bezug auf Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens Art. 58 - Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens werden nur auf der Aktivseite ausgewiesen, sofern sie nicht im Geschäftsjahr ihrer Entstehung übernommen werden.
Im Rahmen einer Restrukturierung entstandene Kosten werden nur auf der Aktivseite ausgewiesen, sofern sie genau umschriebene Ausgaben in Bezug auf eine wesentliche Änderung in der Struktur oder Organisation der Gesellschaft sind, die dazu dienen, die Rentabilität der Gesellschaft günstig und dauerhaft zu beeinflussen. Die Erfüllung dieser Bedingungen muss im Anhang gerechtfertigt werden.
Restrukturierungskosten, die unter betriebliche Aufwendungen oder ausserordentliche Aufwendungen fallen, werden auf der Aktivseite ausgewiesen, indem sie vom Gesamtbetrag der betrieblichen Aufwendungen beziehungsweise ausserordentlichen Aufwendungen offen abgezogen werden.
Art. 59 - Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens sind Gegenstand angemessener Abschreibungen in Jahresraten von mindestens zwanzig Prozent der tatsächlich ausgegebenen Beträge. Die Abschreibung der Kosten der Emission von Anleihen darf jedoch auf die gesamte Laufzeit der Anleihe verteilt werden.
Unterabschnitt II - Besondere Regeln in Bezug auf immaterielle Anlagewerte Art. 60 - Andere als von Dritten erworbene immaterielle Anlagewerte werden auf der Aktivseite nur zu ihrem Herstellungspreis ausgewiesen, sofern dieser eine vorsichtige Schätzung des Nutzwertes dieser Gegenstände des Anlagevermögens oder ihres zukünftigen Ertrags für die Gesellschaft nicht übersteigt.
In Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnte kleine Gesellschaften geben im Anhang den Betrag der Forschungs- und Entwicklungskosten an, die auf der Aktivseite unter den immateriellen Anlagewerten ausgewiesen werden.
Art. 61 - § 1 - Immaterielle Anlagewerte mit zeitlich begrenzter Nutzung werden nach einem gemäss Artikel 28 § 1 erstellten Plan abgeschrieben. Gemäss den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen darf insbesondere ein beschleunigter Abschreibungsplan angewandt werden. Wenn die Anwendung eines beschleunigten Abschreibungsplans zur Folge hat, dass die Abschreibung bedeutend schneller erfolgt als wirtschaftlich gerechtfertigt, wird im Anhang die Differenz zwischen dem kumulierten Betrag der gebuchten Abschreibungen und dem der wirtschaftlich gerechtfertigten Abschreibungen angegeben; ebenso wird der Einfluss der im Geschäftsjahr oder in vorhergehenden Geschäftsjahren gebuchten beschleunigten Abschreibungen, die über die wirtschaftlich gerechtfertigten Abschreibungen hinausgehen, auf den Betrag der Abschreibungen zu Lasten der Ergebnisrechnung des Geschäftsjahres vermerkt.
In vorhergehendem Absatz erwähnte Gegenstände des Anlagevermögens sind Gegenstand zusätzlicher oder ausserordentlicher Abschreibungen, wenn aufgrund technischer Wertminderung oder geänderter wirtschaftlicher oder technologischer Umstände ihr Buchwert über ihrem Nutzwert für die Gesellschaft liegt.
In Anwendung von Absatz 1 auf immaterielle Anlagewerte mit zeitlich begrenzter Nutzung gebuchte Abschreibungen dürfen nur zurückgenommen werden, wenn aufgrund geänderter wirtschaftlicher oder technologischer Umstände der vorher angewandte Abschreibungsplan erwiesenermassen eine zu schnelle Abschreibung zur Folge gehabt hat. In Anwendung von Absatz 2 gebuchte Abschreibungen, die sich nicht mehr als gerechtfertigt herausstellen, müssen in Höhe ihres Überschusses im Vergleich zu den gemäss Absatz 1 geplanten Abschreibungen zurückgenommen werden.
Wenn in Ausnahmefällen die Abschreibung von Forschungs- und Entwicklungskosten oder Goodwill auf mehr als fünf Jahre verteilt wird, muss dies im Anhang gerechtfertigt werden. § 2 - Immaterielle Anlagewerte mit zeitlich unbegrenzter Nutzung sind nur Gegenstand von Wertminderungen bei dauerhaftem Minderwert oder dauerhafter Wertminderung.
Unterabschnitt III - Besondere Regeln in Bezug auf Sachanlagen Art. 62 - Nutzungsrechte an Sachanlagen, über die die Gesellschaft verfügt aufgrund von Leasingverträgen oder ähnlichen Verträgen, so wie sie in Kapitel III Abschnitt IV Punkt III.D beschrieben sind, werden unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 45 und 64 § 1 auf der Aktivseite für den Teil der im Vertrag vorgesehenen gestaffelten Gebühren ausgewiesen, der dem wiederherzustellenden Kapital gemäss dem Wert des Gutes entspricht, auf das sich der Vertrag bezieht.
Entsprechende auf der Passivseite ausgewiesene Verpflichtungen werden jährlich für den Teil der gestaffelten Gebühren für spätere Geschäftsjahre bewertet, der dem wiederherzustellenden Kapital gemäss dem Wert des Gutes entspricht, auf das sich der Vertrag bezieht.
Art. 63 - Der Mehr- oder Minderwert, der bei Veräusserung einer abschreibbaren Sachanlage festgestellt wird, für die der Zedent einen Leasingvertrag über dasselbe Gut abschliesst, wird als Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen und jährlich in der Ergebnisrechnung im Verhältnis zu der Abschreibung dieser geleasten Sachanlage für das betreffende Geschäftsjahr ausgewiesen.
Art. 64 - § 1 - Sachanlagen mit zeitlich begrenzter Nutzung werden nach einem gemäss Artikel 28 § 1 erstellten Plan abgeschrieben. Gemäss den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen darf insbesondere ein beschleunigter Abschreibungsplan angewandt werden. Wenn die Anwendung eines beschleunigten Abschreibungsplans zur Folge hat, dass die Abschreibung bedeutend schneller erfolgt als wirtschaftlich gerechtfertigt, wird im Anhang die Differenz zwischen dem kumulierten Betrag der gebuchten Abschreibungen und dem der wirtschaftlich gerechtfertigten Abschreibungen angegeben; ebenso wird der Einfluss der im Geschäftsjahr oder in vorhergehenden Geschäftsjahren gebuchten beschleunigten Abschreibungen, die über die wirtschaftlich gerechtfertigten Abschreibungen hinausgehen, auf den Betrag der Abschreibungen zu Lasten der Ergebnisrechnung des Geschäftsjahres vermerkt.
In vorhergehendem Absatz erwähnte Gegenstände des Anlagevermögens sind Gegenstand zusätzlicher oder ausserordentlicher Abschreibungen, wenn aufgrund technischer Wertminderung oder geänderter wirtschaftlicher oder technologischer Umstände ihr Buchwert über ihrem Nutzwert für die Gesellschaft liegt.
In Anwendung von Absatz 1 auf Sachanlagen mit zeitlich begrenzter Nutzung gebuchte Abschreibungen dürfen nur zurückgenommen werden, wenn aufgrund geänderter wirtschaftlicher oder technologischer Umstände der vorher angewandte Abschreibungsplan erwiesenermassen eine zu schnelle Abschreibung zur Folge gehabt hat. In Anwendung von Absatz 2 gebuchte Abschreibungen, die sich nicht mehr als gerechtfertigt herausstellen, müssen in Höhe ihres Überschusses im Vergleich zu den gemäss Absatz 1 geplanten Abschreibungen zurückgenommen werden. § 2 - Sachanlagen mit zeitlich unbegrenzter Nutzung sind nur Gegenstand von Wertminderungen bei dauerhaftem Minderwert oder dauerhafter Wertminderung.
Art. 65 - Sachanlagen, die ausser Dienst gestellt worden sind oder nicht mehr dauerhaft dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft dienen, sind gegebenenfalls Gegenstand einer ausserordentlichen Abschreibung, um ihre Bewertung ihrem wahrscheinlichen Realisierungswert anzugleichen.
Unterabschnitt IV - Besondere Regeln in Bezug auf Finanzanlagen Art. 66 - § 1 - Nicht eingeforderte Beträge auf Beteiligungen, Aktien und Anteile werden gesondert im Anhang angegeben und nach Unterposten aufgegliedert, unter denen die noch voll einzuzahlenden Beteiligungen, Aktien und Anteile ausgewiesen werden. § 2 - Beteiligungen, Aktien und Anteile, die unter dem Posten « Finanzanlagen » ausgewiesen werden, sind Gegenstand von Wertminderungen bei dauerhaftem Minderwert oder dauerhafter Wertminderung, der beziehungsweise die durch Lage, Rentabilität oder Zukunftsperspektiven der Gesellschaft, an der die Beteiligungen, Aktien oder Anteile gehalten werden, gerechtfertigt ist.
Forderungen einschliesslich festverzinslicher Wertpapiere, die unter den Finanzanlagen ausgewiesen werden, sind Gegenstand von Wertminderungen, wenn ihre vollständige oder teilweise Rückzahlung am Fälligkeitstermin unsicher oder gefährdet ist.
Unterabschnitt V - Besondere Regeln in Bezug auf Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr und bis zu einem Jahr Art. 67 - § 1 - Forderungen werden unbeschadet der Bestimmungen von § 2 des vorliegenden Artikels und der Artikel 68 und 73 in der Bilanz zu ihrem Nennwert ausgewiesen. § 2 - Bei Ausweis der Forderungen zu ihrem Nennwert in der Bilanz werden gegebenenfalls als passive Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen und in der Ergebnisrechnung auf der Grundlage der Zinseszinsen pro rata temporis ausgewiesen: a) Zinsen, die durch Vereinbarung zwischen den Parteien in den Nennwert der Forderungen eingehen, b) die Differenz zwischen dem Anschaffungswert und dem Nennwert der Forderungen, c) der Skonto auf unverzinsliche oder aussergewöhnlich niedrig verzinsliche Forderungen, wenn diese Forderungen: 1.nach mehr als einem Jahr ab dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Gesellschaftsvermögen rückzahlbar sind und 2. sich auf Beträge, die in der Ergebnisrechnung als Erträge ausgewiesen sind, oder auf den Preis für die Veräusserung von Gegenständen des Anlagevermögens oder Teilbetrieben beziehen. Der unter Buchstabe c) erwähnte Skonto wird zu dem Marktzinssatz berechnet, der für solche Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Gesellschaftsvermögen gilt.
Bei Forderungen, die in Teilzahlungen zu zahlen oder zurückzuzahlen sind und deren Zins- oder Belastungssatz während der gesamten Vertragsdauer auf den Ursprungsbetrag der Finanzierung oder des Darlehens anwendbar ist, werden die jeweiligen Beträge aufgelaufener Zinsen oder Belastu …
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