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Code de commerce - livre Ier, titre IX Des sociétés commerciales. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Gründung und die grundlegenden Bestimmungen von Handelsgesellschaften in Belgien. Es legt fest, welche Gesellschaftsformen als Handelsgesellschaften anerkannt sind und welche Informationen bei ihrer Gründung öffentlich bekannt gemacht werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Texte de loi
Code de commerce - livre Ier, titre IX Des sociétés commerciales. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 20 juillet 1991 - en langue allemande des lois sur les sociétés commerciales coordonnées par l'arrêté royal du 30 novembre 1935, qui constituent le titre IX du livre Ier du Code de commerce, telles qu'elles ont été modifiées successivement par : - l'arrêté royal n° 64 du 30 novembre 1939 contenant le Code des droits d'enregistrement, d'hypothèque et de greffe (Moniteur belge du 1er décembre 1939); - l'arrêté du régent du 26 juin 1947 contenant le Code des droits de timbre (Moniteur belge du 14 août 1947); - la loi du 7 juin 1949 modifiant les lois sur les sociétés commerciales, coordonnées par l'arrêté royal du 30 novembre 1935 et portant certaines dispositions en relation avec l'échange des titres prévu par l'arrêté du Régent du 17 janvier 1949 (Moniteur belge du 18 juin 1949); - la loi du 9 février 1953 relative à la tenue d'un second registre des actions et obligations nominatives (Moniteur belge du 16-17 février 1953); - la loi du 10 novembre 1953 modifiant les lois sur les sociétés commerciales coordonnées par l'arrêté royal du 30 novembre 1935 et complétant l'arrêté-loi du 6 octobre 1944, relatif aux titres belges et étrangers (Moniteur belge du 28 novembre 1953); - la loi du 1er décembre 1953 modifiant les lois coordonnées sur les sociétés commerciales (Moniteur belge du 16 décembre 1953); - la loi du 6 janvier 1958 modifiant les lois sur les sociétés commerciales coordonnées par l'arrêté royal du 30 novembre 1935 (Moniteur belge du 16 janvier 1958); - la loi du 30 juin 1961 modifiant les lois sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935, en ce qui concerne les apports en nature (Moniteur belge du 6 juillet 1961); - la loi du 14 mars 1962 supprimant la forme de société dénommée « Union du Crédit » (Moniteur belge du 17 mars 1962); - la loi du 23 juillet 1962 modifiant les lois sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935, en ce qui concerne les obligations convertibles en actions ou avec droit de souscription (Moniteur belge du 10 août 1962); - la loi du 23 février 1967 modifiant, en ce qui concerne la transformation des sociétés, les lois sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935 (Moniteur belge du 8 mars 1967); - la loi du 26 juin 1967Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/06/1967 pub. 10/05/2013 numac 2013000298 source service public federal interieur Loi relative au statut des auxiliaires de transport de marchandises. - Coordination officieuse en langue allemande fermer modifiant les articles 120, 121 et 140 des lois coordonnées sur les sociétés commerciales (Moniteur belge du 1er août 1967); - la loi du 6 mars 1973 modifiant la législation relative aux sociétés commerciales (Moniteur belge du 23 juin 1973, erratum Moniteur belge du 27 juillet 1973); - la loi du 30 juin 1975 modifiant la législation relative aux sociétés commerciales (Moniteur belge du 27 août 1975); - la loi du 1er février 1977 fixant le montant minimum du capital des sociétés anonymes (Moniteur belge du 8 mars 1977); - la loi du 24 mars 1978 relative à la publicité des actes et des comptes annuels des sociétés commerciales ou à forme commerciale (Moniteur belge du 7 avril 1978); - la loi du 4 août 1978 de réorientation économique (Moniteur belge du 17 août 1978); - la loi du 29 novembre 1979 modifiant les lois coordonnées du 30 novembre 1935 sur les sociétés commerciales (Moniteur belge du 16 janvier 1980); - la loi du 3 janvier 1980 modifiant l'article 11 des lois coordonnées sur les sociétés commerciales (Moniteur belge du 16 janvier 1980); - la loi du 26 mai 1983 établissant le texte néerlandais et adaptant le texte français du Titre IX du Livre Ier du Code de Commerce (Moniteur belge du 19 janvier 1984); - la loi du 5 décembre 1984 modifiant les lois sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935 (Moniteur belge du 12 décembre 1984); - la loi du 21 février 1985 relative à la réforme du révisorat d'entreprise (Moniteur belge du 28 février 1985, erratum Moniteur belge du 19 avril 1985); - la loi du 15 juillet 1985Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/07/1985 pub. 09/02/2012 numac 2012000067 source service public federal interieur Loi relative à l'utilisation de substances à effet hormonal, à effet anti-hormonal, à effet bêta-adrénergique ou à effet stimulateur de production chez les animaux. - Coordination officieuse en langue allemande fermer modifiant les lois sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935 (Moniteur belge du 14 août 1985); - la loi du 25 juillet 1985 modifiant l'article 70bis des lois sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935 (Moniteur belge du 14 août 1985); - la loi du 14 juillet 1987 relative à la société d'une personne à responsabilité limitée (Moniteur belge du 30 juillet 1987); - la loi du 9 mars 1989 modifiant le Code de commerce et l'arrêté royal n° 185 du 9 juillet 1935 sur le contrôle des banques et le régime des émissions de titres et valeurs (Moniteur belge du 9 juin 1989); - la loi-programme du 22 décembre 1989Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 22/12/1989 pub. 14/11/2011 numac 2011000693 source service public federal interieur Loi-programme fermer (Moniteur belge du 30 décembre 1989); - la loi du 4 décembre 1990 relative aux opérations financières et aux marchés financiers (Moniteur belge du 22 décembre 1990); - la loi du 18 juillet 1991Documents pertinents retrouvés type loi prom. 18/07/1991 pub. 04/04/2018 numac 2018030682 source service public federal interieur Loi organique du contrôle des services de police et de renseignement et de l'Organe de coordination pour l'analyse de la menace. - Coordination officieuse en langue allemande fermer modifiant les lois sur les sociétés commerciales coordonnées le 30 novembre 1935, dans le cadre de l'organisation transparente du marché des entreprises et des offres publiques d'acquisition (Moniteur belge du 26 juillet 1991); - la loi du 20 juillet 1991 portant des dispositions sociales et diverses (Moniteur belge du 1er août 1991). Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy. HANDELSGESETZBUCH BUCH I HANDEL IM ALLGEMEINEN [...] TITEL IX - [HANDELS]GESELLSCHAFTEN [Überschrift von Titel IX abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Mai 1983 (B.S. vom 19. Januar 1984)] [Durch K.E. vom 30. November 1935 (B.S. vom 5. Dezember 1935) koordinierte Gesetze] Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Handelsgesellschaften sind Gesellschaften, deren Zweck in Geschäftshandlungen besteht. Sie werden durch die Vereinbarungen der Parteien, durch die besonderen Handelsgesetze und durch das Zivilrecht geregelt. Art. 2 - Folgende Gesellschaften werden durch das Gesetz als Handelsgesellschaften anerkannt: - offene Handelsgesellschaften, - Kommanditgesellschaften, - Aktiengesellschaften, - Kommanditgesellschaften auf Aktien, - [Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung], - [Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht, - Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht.] Jede dieser Gesellschaften ist eine Rechtspersönlichkeit, die von der Rechtspersönlichkeit der Gesellschafter beziehungsweise Genossen getrennt ist. [Art. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 14. März 1962 (B.S. vom 17. März 1962), durch Art. 1 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 14. August 1985) und durch Art.160 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991)] Art. 3 - Ausserdem gibt es Gelegenheitsgesellschaften und stille Gesellschaften, denen das Gesetz keine Rechtspersönlichkeit zuerkennt. Art. 4 - [Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht werden zur Vermeidung der Nichtigkeit durch besondere authentische oder privatschriftliche Urkunden gegründet, im letzteren Falle unter Einhaltung von Artikel 1325 des Zivilgesetzbuches. Für Genossenschaften mit unbeschränkter gesamtschuldnerischer Haftpflicht genügen zwei Originale. Aktiengesellschaften, Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht werden zur Vermeidung der Nichtigkeit durch authentische Urkunden gegründet.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 161 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991)] Art. 5 - Das Bestehen einer Gelegenheitsgesellschaft oder einer stillen Gesellschaft kann nachgewiesen werden durch Vorlage der Bücher oder der Korrespondenz oder durch Zeugenbeweis, wenn das Gericht urteilt, dass Zeugenbeweis zugelassen werden kann. Art. 6.[Der Errichtungsakt der in Artikel 2 aufgezählten Gesellschaften wird auf Kosten der Interessehabenden auszugsweise bekanntgemacht.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 24. März 1978 (B.S. vom 7. April 1978)] Art. 7 - Der Auszug enthält: a) für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften: - genaue Angabe der gesamtschuldnerischen Gesellschafter, - Firma der Gesellschaft, - Angabe der Gesellschafter, die als Geschäftsführer auftreten und für die Gesellschaft zeichnen, - Angabe der eingebrachten oder einzubringenden Kommanditeinlagen, - genaue Angabe der Kommanditisten, die Einlagen einbringen müssen, mit Angabe der Verpflichtungen eines jeden Kommanditisten, - Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft beginnen, und Zeitpunkt, zu dem sie beendet werden soll, b) [für [Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung] und für Genossenschaften:] 1.genaue Angabe der Gesellschafter beziehungsweise Genossen, 2. Firma der Gesellschaft, 3.Gesellschaftssitz, 4. Gesellschaftszweck, 5.[Höhe des Stamm- beziehungsweise Gesellschaftskapitals und, für Genossenschaften, festen Betrag des Gesellschaftskapitals], 6. [Zusammensetzung des Stamm- beziehungsweise Gesellschaftskapitals und gegebenenfalls, für [Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung], Feststellungen des Berichts des Betriebsrevisors, die [in Artikel 121 Nr.12] vorgesehen sind], 7. Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft beginnen soll und ihre Dauer[, sofern sie nicht unbestimmt ist], 8.[Angabe der Personen, die befugt sind, die Gesellschaft zu verwalten und zu verpflichten, Umfang ihrer Befugnisse und Weise, wie sie sie ausüben, das heisst, ob sie allein, gemeinschaftlich oder als Kollegium handeln], 9. Anfang und Ende des Geschäftsjahres, 10.gegebenenfalls Tag und Uhrzeit der ordentlichen Gesellschafter- beziehungsweise Generalversammlung, auf der über die Billigung der Bilanz entschieden werden muss, [11. Regelung in bezug auf die Haftung der Genossen, was die Gesellschaftsschulden betrifft.] [Art. 7 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 24. März 1978 (B.S. vom 7. April 1978); Buchstabe b) Nr. 6 und 7 erneut abgeändert durch Art. 1 des G. vom 5. Dezember 1984 (B.S. vom 12. Dezember 1984); Buchstabe b) einleitender Satz und Buchstabe b) Nr. 6 erneut abgeändert durch Art. 1 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 14. August 1985); Buchstabe b) Nr. 5 ersetzt und Buchstabe b) Nr. 11 hinzugefügt durch Art. 163 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991)] Art. 8 - Für authentische Urkunden wird der Auszug aus dem Errichtungsakt von den Notaren unterzeichnet, für privatschriftliche Urkunden von allen gesamtschuldnerischen Gesellschaftern beziehungsweise Genossen oder nur von einem, der von den anderen eigens dazu bevollmächtigt wurde. Art. 9 - [Der Auszug aus dem Errichtungsakt einer Aktiengesellschaft und einer Kommanditgesellschaft auf Aktien enthält: 1. Personalien der natürlichen Personen oder Angabe der juristischen Personen, von denen oder auf deren Namen der Errichtungsakt unterzeichnet worden ist oder die im Falle einer Zeichnungsgründung den Entwurf des Errichtungsaktes unterzeichnet haben, 2.Rechtsform und Firma der Gesellschaft, 3. genaue Angabe des Gesellschaftszwecks, 4.genaue Angabe des Gesellschaftssitzes, 5. [Dauer der Gesellschaft, sofern sie nicht unbestimmt ist, und Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft ihre Tätigkeiten aufnimmt], 6.Höhe des Grundkapitals und, wenn das Kapital nicht voll eingezahlt ist, Höhe des eingezahlten Betrags, [6bis. gegebenenfalls Höhe des genehmigten Kapitals,] 7. Feststellungen des Berichts des Betriebsrevisors, die [in Artikel 30 Nr.11] vorgesehen sind, 8. Bestimmungen in bezug auf Bildung von Rücklagen und Ausschüttung von Gewinn und Liquidationsüberschuss, 9.Anfang und Ende des Geschäftsjahres, 10. Ort, Tag und Uhrzeit der ordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre sowie Aufnahmebedingungen und Bedingungen für die Ausübung des Stimmrechts, 11.Angabe der Verwalter und Kommissare, Umfang der Befugnisse der Verwalter und Weise, wie sie sie ausüben, das heisst, ob sie allein, gemeinschaftlich oder als Kollegium handeln. Für Kommanditgesellschaften auf Aktien enthält der Auszug ausserdem die Angabe der eingebrachten oder einzubringenden Einlagen und die genaue Angabe der Kommanditisten, die diese Einlagen einbringen müssen, mit Angabe der Verpflichtungen eines jeden Kommanditisten.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 24. März 1978 (B.S. vom 7. April 1978); Nr. 5 ersetzt, Nr. 6bis eingefügt und Nr. 7 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 5. Dezember 1984 (B.S. vom 12. Dezember 1984)] Art. 10 - § 1 - [[...] Auszüge aus Urkunden, deren Bekanntmachung durch die vorhergehenden Artikel vorgeschrieben ist, werden binnen fünfzehn Tagen nach dem Datum der Ausfertigung der definitiven Urkunden bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt, in dessen Bereich die Gesellschaft ihren Sitz hat; darüber wird eine Empfangsbestätigung ausgestellt. Für ausländische Gesellschaften erfolgt die Hinterlegung in Belgien bei der Kanzlei des Handelsgerichts, in dessen Bereich die Gesellschaft eine Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat, oder, in Ermangelung einer Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle in Belgien, bei der Kanzlei eines Handelsgerichts ihrer Wahl. Spätere Hinterlegungen müssen bei derselben Kanzlei erfolgen. [Zusammen mit den für die Bekanntmachung bestimmten Auszügen wird für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und [Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung] eine Ausfertigung des Errichtungsaktes und für Genossenschaften eine Ausfertigung oder ein Duplikat des Errichtungsaktes hinterlegt.] Die den [...] Urkunden als Anlagen beigefügten authentischen oder privatschriftlichen Vollmachten und die in den Artikeln 29bis, 34, 107, 120bis und 122 vorgeschriebenen Berichte der Betriebsrevisoren werden in einer Ausfertigung oder im Original mit den Urkunden hinterlegt, auf die sie sich beziehen. § 2 - Wenn die in Anwendung von § 1 hinterlegten Unterlagen von Handelsgesellschaften ausgehen, werden sie zu der Akte gelegt, die in Ausführung der am 20. Juli 1964 koordinierten Gesetze über das Handelsregister für jede Gesellschaft bei der Kanzlei geführt wird, und wenn sie von zivilrechtlichen Gesellschaften, die Handelsgesellschaften kraft Rechtsform sind, oder von ausländischen Gesellschaften, die nicht in Artikel 198 erwähnt sind, ausgehen, werden sie zu einer Akte gelegt, die für jede dieser Gesellschaften bei der Kanzlei geführt wird. Der König bestimmt die Modalitäten der Zusammenstellung der Akte. [Er kann vorsehen, dass Unterlagen, die zu der Akte gelegt werden, nach der von Ihm festgelegten Frist reproduziert werden dürfen, sei es in Form von Fotokopien, Mikrokopien oder in irgendeiner anderen von Ihm bestimmten Form. Diese Abschriften haben die gleiche Beweiskraft wie die hinterlegten Unterlagen und dürfen diese unter den von Ihm festgelegten Bedingungen ersetzen.] Jeder kann die hinterlegten Unterlagen in bezug auf eine bestimmte Gesellschaft kostenlos einsehen und - auch per Post - eine vollständige Abschrift oder eine Abschrift von Auszügen erhalten, ohne andere Kosten als die Kanzleigebühren zahlen zu müssen. Diese Abschriften werden beglaubigt, es sei denn, der Antragsteller verzichtet auf diese Formalität. § 3 - Die Bekanntmachung erfolgt in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt. Sie muss zur Vermeidung eines Schadenersatzes zu Lasten der Beamten, denen das Versäumnis oder die Verspätung zuzuschreiben ist, binnen fünfzehn Tagen nach Hinterlegung erfolgen. Der König bestimmt die Beamten, die die Urkunden oder Auszüge entgegennehmen, sowie Form und Bedingungen der Hinterlegung und Bekanntmachung. § 4 - [Die Urkunden sind Dritten gegenüber erst ab dem Tag, an dem sie auszugsweise oder in Form eines Vermerks in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekanntgemacht worden sind, wirksam, es sei denn, die Gesellschaft beweist, dass diese Dritten bereits vorher davon Kenntnis hatten. Dritte können jedoch Urkunden geltend machen, die noch nicht offengelegt worden sind. Für Handlungen, die vor dem sechzehnten Tag nach der Bekanntmachung vorgenommen worden sind, sind diese Urkunden Dritten gegenüber, die beweisen, dass sie unmöglich davon Kenntnis hatten, nicht wirksam.] Bei Unstimmigkeit zwischen dem hinterlegten Text und dem, der in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekanntgemacht wird, ist letzterer Dritten gegenüber nicht wirksam. Diese Dritten können ihn jedoch geltend machen, es sei denn, die Gesellschaft beweist, dass sie von dem hinterlegten Text Kenntnis hatten.] [Art. 10 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 6. März 1973 (B.S. vom 23. Juni 1973, Err. vom 27. Juli 1973); § 1 Abs. 1 abgeändert, § 1 Abs. 4 erneut ersetzt, § 1 Abs. 5 abgeändert, § 2 Abs. 2 ergänzt, § 4 Abs. 1 bis 3 erneut ersetzt durch Art. 4 des G. vom 24. März 1978 (B.S. vom 7. April 1978);§ 1 Abs. 4 erneut abgeändert durch Art. 1 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 14. August 1985)] Art. 11 - [Eine Klage, die von einer Gesellschaft erhoben wird, deren Errichtungsakt nicht gemäss Artikel 10 § 1 hinterlegt worden ist, ist unzulässig.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 3. Januar 1980 (B.S. vom 16. Januar 1980)] [Art. 11bis - Jede vertraglich vereinbarte Abänderung eines Errichtungsaktes muss zur Vermeidung der Nichtigkeit in der für diesen Akt vorgeschriebenen Form erfolgen.] [Art. 11bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom 6. März 1973 (B.S. vom 23. Juni 1973)] Art.12 - [§ 1 - Gemäss der in den vorhergehenden Artikeln bestimmten Weise werden hinterlegt und bekanntgemacht: 1. Urkunden, deren Bekanntmachung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt gesetzlich vorgeschrieben ist, 2.Urkunden zur Abänderung von Bestimmungen, deren Hinterlegung und Bekanntmachung gesetzlich vorgeschrieben sind, 3. der Auszug aus den Urkunden über die Bestellung und das Ausscheiden aus dem Amt: a) der Verwalter, Geschäftsführer und Kommissare von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und [Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung], b) der Personen, die in Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt sind, c) der Liquidatoren in Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, d) der vorläufigen Verwalter. [Im Auszug aus den Urkunden über die Bestellung der Personen, die die weiter oben aufgezählten Ämter ausüben, wird in allen Fällen angegeben, ob diese Personen allein handeln können, um die Gesellschaft zu verpflichten, oder ob sie dazu gemeinschaftlich oder als Kollegium handeln müssen,] 4. der Auszug aus den Urkunden zur Festlegung des Liquidationsverfahrens und der Befugnisse der Liquidatoren, sofern diese Befugnisse nicht ausschliesslich und ausdrücklich im Gesetz oder in der Satzung, im Gesellschaftsvertrag beziehungsweise im Statut bestimmt sind, 5.der Auszug aus der rechtskräftigen oder einstweilen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung, die die Auflösung oder die Nichtigkeit der Gesellschaft oder die Nichtigkeit der Änderungen der Satzung, des Gesellschaftsvertrags beziehungsweise des Statuts ausspricht, sowie der Auszug aus der gerichtlichen Entscheidung, die das obenerwähnte einstweilen vollstreckbare Urteil abändert. Dieser Auszug enthält: a) Firma der Gesellschaft und Gesellschaftssitz, b) Datum der Entscheidung und Gericht, das sie ausgesprochen hat, c) gegebenenfalls Name, Vornamen und Anschrift der Liquidatoren. § 2 - Zu einer von den zuständigen Organen der Gesellschaft unterzeichneten Erklärung geben Anlass: 1. die Auflösung der Gesellschaft aufgrund des Ablaufs der festgelegten Bestehensdauer oder aus irgendeinem anderen Grund, 2.der Tod einer der in § 1 Nr. 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Personen. Diese Erklärungen werden gemäss den vorhergehenden Artikeln hinterlegt und bekanntgemacht. § 3 - Gemäss den vorhergehenden Artikeln werden hinterlegt: 1. [Urkunden zur Abänderung des Errichtungsaktes einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Genossenschaft und einer [Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung], die nicht auszugsweise in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekanntgemacht werden müssen, 2.nach jeder Änderung der Satzung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, des Gesellschaftsvertrags einer [Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung] oder des Statuts einer Genossenschaft, der angepasste vollständige Text der Satzung, des Gesellschaftsvertrags beziehungsweise des Statuts [mit einer Unterlage, in der das Datum der Bekanntmachung des Errichtungsaktes und der Urkunden zur Änderung der Satzung, des Gesellschaftsvertrags beziehungsweise des Statuts angegeben ist]], 3. Urkunden, deren Hinterlegung bei der Kanzlei des Handelsgerichts durch vorliegendes Gesetz vorgeschrieben ist. Der Gegenstand der Urkunden, deren Hinterlegung durch vorliegenden Paragraphen vorgeschrieben ist, wird in Form eines Vermerks in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt gemäss den vorhergehenden Artikeln bekanntgemacht. § 4 - Urkunden und Angaben, deren Offenlegung durch die vorhergehenden Paragraphen vorgeschrieben ist, sind unter den in Artikel 10 § 4 vorgesehenen Bedingungen Dritten gegenüber wirksam.] [Art. 12 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 6. März 1973 (B.S. vom 23. Juni 1973); § 1 Abs. 1 Nr. 3 ergänzt und § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 24. März 1978 (B.S. vom 7. April 1978); § 3 Abs. 1 Nr. 2 ergänzt durch Art. 3 des G. vom 5. Dezember 1984 (B.S. vom 12. Dezember 1984); § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) und § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erneut abgeändert durch Art. 1 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 14. August 1985)] Art. 13 - Gesellschaften handeln durch ihre Geschäftsführer oder Verwalter, deren Befugnisse im Errichtungsakt und in den später in Ausführung des Errichtungsaktes ergehenden Urkunden bestimmt werden. [Nach Erfüllung der Formalitäten der Offenlegung in bezug auf Personen, die als Organe der Gesellschaft befugt sind, sie zu verpflichten, ist eine Unregelmässigkeit in ihrer Bestellung Dritten gegenüber nicht mehr wirksam, es sei denn, die Gesellschaft beweist, dass diese Dritten davon Kenntnis hatten.] [Abs. 2 hinzugefügt durch Art. 6 des G. vom 6. März 1973 (B.S. vom 23. Juni 1973)] [Art. 13bis - Wer im Namen einer in Gründung befindlichen Gesellschaft in irgendeiner Eigenschaft eine Verpflichtung eingegangen ist, ehe die Gesellschaft Rechtspersönlichkeit erworben hat, haftet, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, persönlich und gesamtschuldnerisch für diese Verpflichtung, wenn die Gesellschaft sie nicht binnen zwei Monaten nach ihrer Gründung übernimmt oder wenn die Gesellschaft nicht binnen zwei Jahren nach Entstehung der Verpflichtung gegründet ist. Wenn die Gesellschaft die Verpflichtung übernommen hat, wird davon ausgegangen, dass sie die Verpflichtung von Anfang an eingegangen ist.] [Art. 13bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom 6. März 1973 (B.S. vom 23. Juni 1973)] [Art.13ter - Die Nichtigkeit einer Aktiengesellschaft, einer [Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung] und einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann nur in folgenden Fällen ausgesprochen werden: 1. wenn der Errichtungsakt nicht durch authentische Urkunde aufgesetzt worden ist, 2.wenn diese Urkunde keine Angaben enthält über Firma, Gesellschaftszweck, Einlagen oder Höhe des gezeichneten Kapitals, 3. wenn der Gesellschaftszweck rechtswidrig ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstösst, 4.[wenn die Gesellschaft nicht mindestens zwei auf gültige Weise verpflichtete Gründer zählt oder, in den Fällen, wo die Gründung durch eine einzige Person gesetzlich erlaubt ist, wenn der Gründer nicht auf gültige Weise verpflichtet ist.] Klauseln des Errichtungsaktes in bezug auf Gewinnausschüttung oder Verlustverteilung, die im Widerspruch zu Artikel 1855 des Zivilgesetzbuches stehen, gelten als nicht geschrieben.] [Art. 13ter eingefügt durch Art. 8 des G. vom 6. März 1973 (B.S. vom 23. Juni 1973);Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 15. Juli 1985 (B.S. vom 14. August 1985); Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 14. Juli 1987 (B.S. vom 30. Juli 1987)] [Art. 13quater - § 1 - Die Nichtigkeit einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit muss durch eine gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden. Die Nichtigkeit wird ab dem Tag, an dem sie ausgesprochen wird, wirksam. Dritten gegenüber ist sie jedoch erst ab der in Artikel 12 § 1 Nr. 5 vorgeschriebenen Bekanntmachung der Entscheidung und unter den in Artikel 10 vorgesehenen Bedingungen wirksam. § 2 - Die Nichtigkeit einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit wegen Formmangel aufgrund von Artikel 4 oder Artikel 13ter Absatz 1 Nr. 1 oder 2 kann von der Gesellschaft oder einem Gesellschafter beziehungsweise Genossen Dritten nicht entgegengesetzt werden, auch nicht im Wege einer Einrede, es sei denn, sie ist durch eine gemäss § 1 bekanntgemachte gerichtliche Entscheidung festgestellt worden. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 sind entsprechend anwendbar auf die Nichtigkeit der vertraglich vereinbarten Abänderungen der Gesellschaftsurkunden, die in Anwendung von Artikel 11bis vorgenommen werden.] [Art. 13quater eingefügt durch Art. 9 des G. vom 6. März 1973 (B.S. vom 23. Juni 1973)] [Art. 13quinquies - Die gemäss Artikel 13quater durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochene Nichtigkeit einer Gesellschaft führt zur Liquidation der Gesellschaft, wie es bei Auflösung der Fall ist. Die Nichtigkeit als solche beeinträchtigt nicht die Rechtsgültigkeit der Verbindlichkeiten der Gesellschaft oder der Verbindlichkeiten, die ihr gegenüber eingegangen worden sind, unbeschadet der Folgen der Tatsache, dass sie sich in Liquidation befindet. Die Gerichte können die Liquidatoren bestellen. Sie können bestimmen, auf welche Weise die für nichtig erklärte Gesellschaft unter die Gesellschafter beziehungsweise Genossen liquidiert wird, es sei denn, die Nichtigkeit ist aufgrund von Artikel 4 oder 13ter Absatz 1 Nr. 1 oder 2 ausgesprochen worden.] [Art. 13quinquies eingefügt durch Art. 10 des G. vom 6. März 1973 (B.S. vom 23. Juni 1973)] Art. 14 - Gelegenheitsgesellschaften und stille Gesellschaften unterliegen nicht den für Gesellschaften vorgeschriebenen Formalitäten. Abschnitt 2 Offene Handelsgesellschaften Art. 15 - Die offene Handelsgesellschaft ist eine Gesellschaft, die von mindestens zwei Personen eingegangen wird und die den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma bezweckt. Art. 16 - In der Firma dürfen ausschliesslich Namen von Gesellschaftern enthalten sein. Art. 17 - Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haften gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen der Gesellschaft, auch wenn nur ein einziger Gesellschafter gezeichnet hat, sofern dies unter der Firma erfolgt ist. Abschnitt 3 Kommanditgesellschaften Art. 18 - Die gewöhnliche Kommanditgesellschaft, kurz Kommanditgesellschaft, ist eine Gesellschaft, die von einem oder mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschaftern, die Komplementäre genannt werden, und einem oder mehreren Gesellschaftern, die einfache Geldgeber sind und Kommanditisten genannt werden, eingegangen wird. Art. 19 - In der Firma muss der Name eines oder mehrerer Komplementäre enthalten sein. Der Name eines Kommanditisten darf nicht in der Firma vorkommen. Art. 20 - Haften mehrere Gesellschafter unbeschränkt, ist die Gesellschaft ihnen gegenüber eine offene Handelsgesellschaft und den einfachen Geldgebern gegenüber eine Kommanditgesellschaft. Art. 21 - Für Schulden und Verluste der Gesellschaft haftet ein Kommanditist nur in Höhe der von ihm zugesagten Einlagen. Er kann von Dritten gezwungen werden, die ihm ausgezahlten Zinsen und Dividenden zurückzuzahlen, wenn sie nicht aus dem Realgewinn der Gesellschaft entnommen worden sind, und liegt in diesem Fall Betrug, Bösgläubigkeit oder grobe Fahrlässigkeit von seiten des Geschäftsführers vor, kann der Kommanditist ihn auf Zahlung dessen verklagen, was er hat zurückzahlen müssen. Art. 22 - Der Kommanditist darf keine Handlungen der Geschäftsführung vornehmen, selbst nicht aufgrund einer Vollmacht. Stellungnahmen und Ratschläge, Kontroll- und Aufsichtshandlungen und Ermächtigungen, die den Geschäftsführern für Handlungen ausserhalb ihrer Befugnisse erteilt werden, verpflichten nicht den Kommanditisten. Art. 23 - Der Kommanditist haftet Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, an denen er unter Verstoss gegen die Verbotsbestimmung des vorhergehenden Artikels mitgewirkt hat. Genauso haftet er Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten, an denen er nicht mitgewirkt hat, wenn er gewöhnlich die Gesellschaft verwaltet hat oder sein Name in der Firma enthalten ist. Art. 24 - Ist Anteilsübertragung aufgrund des Vertrages erlaubt, darf sie nur unter Berücksichtigung der Formen des Zivilrechts erfolgen; sie darf keine Wirkung haben hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor ihrer Bekanntmachung eingegangen worden sind. Art. 25 - Ist bestimmt worden, dass die Gesellschaft bei Tod, gesetzlicher Handlungsunfähigkeit oder Verhinderung des Geschäftsführers fortgeführt wird, kann der Präsident des Handelsgerichts in einem solchen Fall, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag jedes Interessehabenden einen Kommanditisten oder irgendeine andere Person als Verwalter bestellen, der während der durch den Beschluss festzulegenden Frist dringende, rein verwaltungsmässige Handlungen vornimmt, ohne dass diese Frist einen Monat übersteigen darf. Der vorläufige Verwalter ist nur für die Ausführung seines Auftrags verantwortlich. Jeder Interessehabende kann gegen den Beschluss Einspruch erheben; der Einspruch wird sowohl der bestellten Person als der Person, die die Bestellung beantragt hat, zugestellt. Über den Einspruch wird im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden. Abschnitt 4 Aktiengesellschaften § 1 - Art und Bezeichnung der Aktiengesellschaften Art. 26 - Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Gesellschafter nur eine Einlage in bestimmter Höhe leisten. Art. 27 - Sie besteht nicht unter einer Firma; sie darf nicht den Namen eines Gesellschafters tragen. Art. 28 - Die Aktiengesellschaft wird mit einem besonderen Namen oder mit dem Zweck des Unternehmens bezeichnet. Diese Bezeichnung muss sich von der Bezeichnung jeder anderen Gesellschaft unterscheiden. Besteht Gleichheit oder eine Ähnlichkeit, die zu Verwirrung führen kann, kann jeder Interessehabende die Bezeichnung ändern lassen und gegebenenfalls Schadenersatz fordern. § 2 - Gründung von Aktiengesellschaften Art. 29 - [§ 1 - Für die Gründung einer Aktiengesellschaft muss das Grundkapital, das nicht weniger als eine Million zweihundertfünfzigtausend Franken betragen darf, vollständig gezeichnet werden. § 2 - Jede Aktie, die einer Geldeinlage entspricht, und jede Aktie, die ganz oder zum Teil einer Sacheinlage entspricht, müssen zu einem Viertel eingezahlt werden. Von der Gründung der Gesellschaft an muss das Kapital in Höhe des in § 1 festgelegten Mindestbetrags voll eingezahlt worden sein. § 3 - Gegen Sacheinlagen können Aktien, die das Grundkapital vertreten, nur unter der Bedingung ausgegeben werden, dass diese Einlagen aus wirtschaftlich bewertbaren Vermögenswerten bestehen, mit Ausnahme von Vermögenswerten, die in Verpflichtungen zur Ausführung von Arbeiten oder Dienstleistungen bestehen. § 4 - Die Gesellschaft wird durch eine authentische Urkunde gegründet, in der festgestellt wird, dass die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. § 5 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 müssen Aktien, die ganz oder zum Teil Sacheinlagen entsprechen, innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Gründung der Gesellschaft voll eingezahlt werden. § 6 - [Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen, weder unmittelbar noch über eine Tochtergesellschaft, noch über eine Person, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft oder Tochtergesellschaft handelt. Es wird davon ausgegangen, dass eine Person, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft oder Tochtergesellschaft Aktien gezeichnet hat, sie für eigene Rechnung gezeichnet hat. Alle Rechte, die mit Aktien verbunden sind, die die Gesellschaft oder ihre Tochtergesellschaft gezeichnet hat, werden ausgesetzt, solange diese Aktien nicht veräussert worden sind.]] [Art. 29 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 5. Dezember 1984 (B.S. vom 12. Dezember 1984);§ 6 erneut ersetzt durch Art. 1 des G. vom 18. Juli 1991 (B.S. vom 26. Juli 1991)] [Art. 29bis - [Wenn eine Einlage keine Geldeinlage ist, wird vor Gründung der Gesellschaft ein Betriebsrevisor von den Gründern bestimmt. Der Revisor erstellt einen Bericht, insbesondere über die Beschreibung jeder Sacheinlage und über die angewandten Bewertungsmethoden. Im Bericht muss angegeben werden, ob die Werte, zu denen diese Bewertungsmethoden führen, mindestens der Anzahl und dem Nennwert oder mangels Nennwert dem rechnerischen Wert der gegen diese Einlagen auszugebenden Aktien entsprechen. Im Bericht wird die für die Einlagen tatsächlich gewährte Gegenleistung angegeben. In einem Sonderbericht legen die Gründer dar, warum die Sacheinlagen der Gesellschaft von Nutzen sind und gegebenenfalls weshalb von den Feststellungen des Betriebsrevisors abgewichen wird. Dieser Sonderbericht wird zusammen mit dem Bericht des Revisors bei der Kanzlei des Handelsgerichts gemäss Artikel 10 hinterlegt.]] [Im Fall von Geldeinlagen, die bei der Beurkundung zu leisten sind, werden die Gelder vor Gründung der Gesellschaft auf ein Sonderkonto, das bei einem der in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 10. November 1967 zur Förderung des Gebrauchs von Giralgeld erwähnten Institute auf den Namen der in Gründung befindlichen Gesellschaft eröffnet wird, durch Einzahlung oder Überweisung hinterlegt. Eine Bescheinigung über diese Hinterlegung wird der Urkunde beigelegt. Das Sonderkonto muss ausschliesslich zur Verfügung der zu gründenden Gesellschaft stehen. Nur Personen, die befugt sind, die Gesellschaft zu verpflichten, dürfen über das Konto verfügen, nachdem der beurkundende Notar das Institut, bei dem die Hinterlegung vorgenommen worden ist, von der Beurkundung in Kenntnis gesetzt hat. Ist die Gesellschaft binnen drei Monaten nach Eröffnung des Sonderkontos nicht gegründet worden, werden die Gelder denjenigen, die sie hinterlegt haben, auf ihren Antrag hin zurückerstattet.] [Art. 29bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom 30. Juni 1961 (B.S. vom 6. Juli 1961);Abs. 5, 6 und 7 hinzugefügt durch Art. 11 des G. vom 6. März 1973 (B.S. vom 23. Juni 1973); Abs. 1 ersetzt durch neue Abs. 1 bis 4 durch Art. 5 des G. vom 5. Dezember 1984 (B.S. vom 12. Dezember 1984)] [Art. 29ter - Vor Gründung der Gesellschaft händigen die Gründer dem beurkundenden Notar einen Finanzplan aus, in dem sie die Höhe des Grundkapitals der zu gründenden Gesellschaft rechtfertigen. Diese Unterlage wird nicht zusammen mit der Urkunde offengelegt, sondern vom Notar aufbewahrt. In den in Artikel 35 Nr. 6 erwähnten Fällen übermittelt der Notar sie auf Antrag des Konkursrichters oder des Prokurators des Königs hin dem Gericht.] [Art. 29ter eingefügt durch Art. 89 des G. vom 4. August 1978 (B.S. vom 17. August 1978)] [Art. 29quater - § 1 - Über jedes Gut, das einer der in Artikel 30 Nr. 12 erwähnten Personen, einem Verwalter oder einem Aktionär gehört und das die Gesellschaft binnen einer Frist von zwei Jahren ab ihrer Gründung, gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 13bis, für einen Gegenwert von mindestens einem Zehntel des gezeichneten Kapitals zu erwerben vorhat, verfasst entweder der Kommissar-Revisor oder, für Gesellschaften, die keinen haben, ein vom Verwaltungsrat bestimmter Betriebsrevisor einen Bericht. In diesem Bericht sind der Name der in Artikel 30 Nr. 12 erwähnten Person, des Verwalters oder des Aktionärs, die Beschreibung der Güter, die die Gesellschaft zu erwerben vorhat, die für den Erwerb tatsächlich gewährte Gegenleistung und die angewandten Bewertungsmethoden vermerkt. Im Bericht muss angegeben werden, ob die Werte, zu denen diese Bewertungsmethoden führen, mindestens der für den Erwerb gewährten Gegenleistung entsprechen. Dieser Bericht wird einem Sonderbericht beigefügt, in dem der Verwaltungsrat darlegt, warum der geplante Erwerb der Gesellschaft von Nutzen ist und gegebenenfalls weshalb von den Feststellungen des beigefügten Berichts abgewichen wird. Der Bericht des Revisors und der Sonderbericht des Verwaltungsrates werden bei der Kanzlei des Handelsgerichts gemäss Artikel 10 hinterlegt. Dieser Erwerb unterliegt der vorherigen Erlaubnis der Hauptversammlung. Die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Berichte werden in der Tagesordnung angekündigt. Eine Abschrift dieser Berichte wird den Berechtigten von Namensaktien zusammen mit der Einladung zugesandt. Eine Abschrift wird auch unverzüglich Personen übermittelt, die die in der Satzung vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt haben, um zur Hauptversammlung zugelassen zu werden. Jedem Aktionär wird auf Vorlage seines Wertpapiers fünfzehn Tage vor der Versammlung kostenlos eine Ausfertigung der Berichte ausgehändigt. Die vorhergehenden Absätze finden Anwendung auf Übertragungen, die von einer Person vorgenommen werden, die im eigenen Namen, aber für Rechnung einer in Artikel 30 Nr. 12 erwähnten Person, eines Verwalters oder eines Aktionärs handelt. § 2 - Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen haften die Verwalter den Interessehabenden gegenüber gesamtschuldnerisch für den Ersatz des Schadens, der die unmittelbare und direkte Folge der offensichtlichen Überbewertung der Güter ist, die unter den in § 1 angegebenen Bedingungen erworben worden sind. § 3 - Paragraph 1 ist weder auf den Erwerb im Rahmen der laufenden Geschäfte der Gesellschaft, der unter den Bedingungen und mit den Garantien erfolgt, die die Gesellschaft normalerweise für gleichartige Geschäfte fordert, noch auf den Erwerb an der Börse, noch auf den Erwerb bei einem vom Gericht angeordneten Verkauf anwendbar.] [Art. 29quater eingefügt durch Art. 6 des G. vom 5. Dezember 1984 (B.S. vom 12. Dezember 1984)] Art. 30 - [Die Satzung enthält: 1. Rechtsform und Firma der Gesellschaft, 2.genaue Angabe des Gesellschaftszwecks, 3. genaue Angabe des Gesellschaftssitzes, 4.Dauer der Gesellschaft, sofern sie nicht unbestimmt ist, 5. Höhe des gezeichneten Grundkapitals und Höhe des eingezahlten Teils dieses Kapitals, 6.gegebenenfalls Höhe des genehmigten Kapitals, 7. Regeln zur Festlegung der Anzahl und des Verfahrens zur Bestellung der Mitglieder der Organe, die mit der Vertretung Dritten gegenüber, der Verwaltung und gegebenenfalls der täglichen Geschäftsführung, der Aufsicht und der Kontrolle der Gesellschaft beauftragt sind, und zur Festlegung der Verteilung der Befugnisse unter diese Organe, sofern diese Regeln sich nicht aus dem Gesetz ergeben, 8.Anzahl und Nennwert der Aktien, die das Grundkapital vertreten, oder nur deren Anzahl, wenn sie nicht über einen Nennwert ausgegeben worden sind, und gegebenenfalls Sonderbedingungen, durch die ihre Übertragung beschränkt wird, und, sofern mehrere Gattungen von Aktien vorhanden sind, gleiche Angaben für jede Gattung und Rechte, die mit den Aktien jeder Gattung verbunden sind, 9. Anzahl der Gewinnanteile, Rechte, die mit diesen Anteilen verbunden sind, und gegebenenfalls Sonderbedingungen, durch die ihre Übertragung beschränkt wird, und, sofern mehrere Gattungen von Gewinnanteilen vorhanden sind, gleiche Angaben für jede Gattung, 10.Angabe, ob die Aktien auf den Namen oder auf den Inhaber lauten, und Bestimmungen in bezug auf ihre Umwandlung, sofern sie von den Bestimmungen abweichen, die das Gesetz festlegt, 11. Beschreibung jeder Einlage, die keine Geldeinlage ist, Name des Einbringers, Name des Betriebsrevisors und Feststellungen seines Berichts, Anzahl und Nennwert oder, wenn kein Nennwert vorhanden ist, Anzahl der Aktien, die als Gegenleistung für jede Einlage ausgegeben worden sind, und gegebenenfalls andere Bedingungen, unter denen die Einbringung erfolgt ist, 12.Personalien der natürlichen Personen oder Angabe der juristischen Personen, von denen oder auf deren Namen der Errichtungsakt unterzeichnet worden ist oder die im Falle einer Zeichnungsgründung den Entwurf des Errichtungsaktes unterzeichnet haben, 13. Grund und Umfang der Sondervorteile, die jedem Gründer oder jeder Person, die unmittelbar oder mittelbar an der Gründung der Gesellschaft mitgewirkt hat, gewährt werden, 14.zumindest annähernd Gesamtbetrag der Kosten, Ausgaben und Vergütungen oder Aufwendungen, in gleich welcher Form, die zu Lasten der Gesellschaft gehen oder ihr in Rechnung gestellt werden aufgrund ihrer Gründung, 15. Institut, bei dem die in Geld zu leistenden Einlagen gemäss Artikel 29bis hinterlegt worden sind, 16.entgeltliche Übertragungen der in die Gesellschaft eingebrachten unbeweglichen Güter während der fünf vorhergehenden Jahre und Bedingungen, unter denen sie erfolgt sind, 17. Hypothekenlasten oder Pfandrechte, mit denen eingebrachte Güter belastet sind, 18.Bedingungen, unter denen eingebrachte Optionsrechte ausgeübt werden dürfen. Die Vollmachten müssen die in Nr. 1 bis 7 erwähnten Angaben enthalten.] [Art. 30 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 5. Dezember 1984 (B.S. vom 12. Dezember 1984)] Art.31 - Die Gesellschaft kann durch eine oder mehrere authentische Urkunden gegründet werden, bei deren Ausfertigung alle Gesellschafter entweder persönlich oder durch Bevollmächtigten mit authentischer oder privatschriftlicher Vollmacht erscheinen. Die Personen, die bei der Ausfertigung der Urkunde erscheinen, werden als Gründer der Gesellschaft betrachtet. Werden in der Urkunde jedoch ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens ein Drittel des Grundkapitals besitzen, als Gründer angegeben, so werden die anderen Erschienenen, die sich darauf beschränken, Aktien gegen Geld zu zeichnen, und dafür weder unmittelbar noch mittelbar irgendeinen Sondervorteil geniessen, als einfache Zeichner betrachtet. Art. 32 - Die Gesellschaft kann auch anhand von Zeichnungen gegründet werden. In diesem Fall wird zuerst die Satzung in authentischer Form ausgefertigt und als Entwurf bekanntgemacht. Die Personen, die bei der Ausfertigung der Urkunde erscheinen, werden als Gründer der Gesellschaft betrachtet. Zeichnungsscheine müssen in zweifacher Ausfertigung ausgestellt werden und folgende Angaben enthalten: 1. Datum der als Entwurf bekanntgemachten Satzung und Datum der Bekanntmachung, 2.Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz der Gründer, 3. [...] Grundkapital und Anzahl Aktien, 4. [...] 5. Einzahlung auf jede Aktie von mindestens einem [Viertel] des Betrags der Zeichnung oder Verpflichtung, diese Einzahlung spätestens bei definitiver Gründung der Gesellschaft vorzunehmen. Zeichnungsscheine enthalten die Einladung der Zeichner zu einer Versammlung, die binnen drei Monaten im Hinblick auf die definitive Gründung der Gesellschaft gehalten wird. [...] [Abs. 3 Nr. 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 6. Januar 1958 (B.S. vom 16. Januar 1958); Abs. 3 Nr. 5 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 5. Dezember 1984 (B.S. vom 12. Dezember 1984); Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 5 aufgehoben durch Art. 19 des G. vom 9. März 1989 (B.S. vom 9. Juni 1989)] Art. 33 - Am festgelegten Tag müssen die Gründer auf der Versammlung, die vor einem Notar gehalten wird, anhand von Belegen nachweisen, dass die in Artikel 29 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Widersetzt sich die Mehrheit der anwesenden Zeichner, Gründer ausgeschlossen, nicht der Gründung der Gesellschaft, erklären die Gründer sie für definitiv gegründet. Mit dem authentischen Protokoll dieser Versammlung, das die Liste der Zeichner und den Stand der vorgenommenen Einzahlungen enthält, ist die Gesellschaft definitiv gegründet. [Art. 33bis - § 1 - [Die Kapitalerhöhung wird von der Hauptversammlung nach den für Satzungsänderungen geltenden Regeln, gegebenenfalls unter Anwendung von Artikel 71, beschlossen. § 2 - In der Satzung kann jedoch dem Verwaltungsrat die Ermächtigung erteilt werden, das gezeichnete Grundkapital in einem oder mehreren Malen um einen bestimmten Betrag zu erhöhen, der für Gesellschaften, die öffentlich zur Zeichnung auffordern oder aufgefordert haben, nicht höher als der Betrag des Grundkapitals sein darf. Diese Ermächtigung darf nicht für Kapitalerhöhungen erteilt werden, die hauptsächlich durch Einlagen zustande kommen, die keine Geldeinlagen sind und von einem Aktionär der Gesellschaft geleistet werden, der Wertpapiere dieser Gesellschaft besitzt, mit denen mehr als zehn Prozent der Stimmrechte verbunden sind. Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes werden zu den besessenen Wertpapieren die Wertpapiere hinzugefügt, die im Besitz folgender Personen sind: a) eines Dritten, der im eigenen Namen, aber für Rechnung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Aktionäre handelt, b) einer natürlichen oder juristischen Person, die mit den im vorhergehenden Absatz erwähnten Aktionären verbunden ist, c) eines Dritten, der im eigenen Namen, aber für Rechnung einer natürlichen oder juristischen Person handelt, die mit den im vorhergehenden Absatz erwähnten Aktionären verbunden ist, d) Personen, die in Absprache handeln. Unter Personen, die in Absprache handeln, versteht man Personen, die eine Vereinbarung getroffen haben, die ein paralleles Verhalten der Parteien in bezug auf Besitz, Erwerb oder Übertragung von Wertpapieren bezweckt oder zur Folge hat. Ausser bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass folgende Personen in Absprache handeln: a) Personen, die Vereinbarungen getroffen haben, die eine Sperre der Wertpapiere oder eine Zustimmung oder einen ähnlichen Mechanismus für Besitz, Erwerb oder Übertragung von Wertpapieren beinhalten, b) Personen, die Vereinbarungen getroffen haben, die Vorkaufsrechte oder Kauf- oder Verkaufsoptionen oder -verpflichtungen beinhalten, c) Personen, die gemeinschaftlich ein Übergewicht haben in einer Gesellschaft, die einen mitteilungspflichtigen Wertpapieranteil besitzt. Die Kapitalerhöhung, die aufgrund der in Absatz 1 vorgesehenen Ermächtigung beschlossen wird, darf nicht durch Umwandlung von Rücklagen erfolgen, es sei denn, diese Modalität ist ausdrücklich in der Satzung vorgesehen. Die Ermächtigung kann nur während fünf Jahren ab Bekanntmachung des Errichtungsaktes oder der Satzungsänderung wahrgenommen werden. Sie kann jedoch von der Hauptversammlung, die nach den für Satzungsänderungen geltenden Regeln, gegebenenfalls unter Anwendung von Artikel 71, beschliesst, ein oder mehrere Male für eine Dauer von höchstens fünf Jahren erneuert werden. Wenn der Verwaltungsrat der Hauptversammlung vorschlägt, ihm die in Absatz 1 erwähnte Ermächtigung zu erteilen oder zu erneuern, erstellt er einen mit Gründen versehenen Bericht, in dem er angibt, unter welchen besonderen Umständen er das genehmigte Kapital verwenden kann und welche Ziele er dann verfolgt. Dieser Bericht wird in der Tagesordnung angekündigt. Eine Abschrift dieses Berichts wird den Berechtigten von Namensaktien zusammen mit der Einladung zugesandt. Eine Abschrift wird auch unverzüglich Personen übermittelt, die die in der Satzung vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt haben, um zur Hauptversammlung zugelassen zu werden. Jedem Aktionär wird auf Vorlage seines Wertpapiers fünfzehn Tage vor der Versammlung kostenlos eine Ausfertigung des Berichts ausgehändigt. § 3 - Sobald die Gesellschaft von der Kommission für das Bank- und Finanzwesen die Mitteilung erhält, dass sie von einem die Gesellschaft betreffenden öffentlichen Übernahmeangebot in Kenntnis gesetzt worden ist, ist es der Gesellschaft, deren Wertpapiere Gegenstand dieses Angebots sind, ausser aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung bis zum Abschluss des Angebots nicht erlaubt: 1. ihr Kapital durch Geldeinlagen mit Beschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts der Aktionäre oder durch Sacheinlagen zu erhöhen, 2.Stimmrecht gewährende Wertpapiere, die das Kapital vertreten oder nicht, oder Wertpapiere, die ein Recht auf Zeichnung oder Erwerb solcher Wertpapiere gewähren, auszugeben, sofern diese Wertpapiere oder Rechte nicht zuerst den Aktionären nach dem Verhältnis des Teils des Kapitals, den ihre Aktien vertreten, angeboten werden, 3. Beschlüsse zu fassen oder Massnahmen zu ergreifen, die eine bedeutsame Änderung in der Zusammenstellung der Aktiva oder Passiva der Gesellschaft bewirken würden, oder Verpflichtungen ohne effektive Gegenleistung einzugehen.Der Verwaltungsrat darf jedoch Massnahmen zu Ende führen, die sich vor Erhalt der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Mitteilung in einem fortgeschrittenen Stadium befanden. § 4 - Paragraph 3 beeinträchtigt nicht: 1. Verpflichtungen, die vor Erhalt der im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Mitteilung auf gültige Weise eingegangen worden sind, 2.Kapitalerhöhungen, zu denen der Verwaltungsrat vorher ausdrücklich ermächtigt worden ist von einer Hauptversammlung, die höchstens drei Jahre vor Erhalt obenerwähnter Mitteilung gehalten worden ist und die wie für Satzungsänderungen beschlossen hat, sofern: a) die aufgrund der Kapitalerhöhung ausgegebenen Aktien ab ihrer Ausgabe voll eingezahlt werden, b) der Ausgabepreis der aufgrund der Kapitalerhöhung ausgegebenen Aktien nicht unter dem Preis des Angebots liegt, c) die Anzahl der aufgrund der Kapitalerhöhung ausgegebenen Aktien nicht ein Zehntel der vor der Kapitalerhöhung ausgegebenen Aktien, die das Kapital vertreten, überschreitet. § 5 - Der Verwaltungsrat der Gesellschaft, deren Wertpapiere Gegenstand eines öffentlichen Übernahmeangebotes sind, setzt unverzüglich und ausführlich den Bietenden und die Kommission für das Bank- und Finanzwesen von den in § 3 Nr. 1, 2 und 3 und in § 4 Nr. 1 und 2 erwähnten Beschlüssen in Kenntnis. Des weiteren sorgt er für die Offenlegung dieser Beschlüsse. § 6 - Eine Ausgabe von Aktien ohne Angabe des Nennwertes unter dem rechnerischen Wert der alten Aktien derselben Gattung kann nur von der Hauptversammlung gemäss § 1 beschlossen werden. Dies muss ausdrücklich in der Einladung zur Hauptversammlung vermerkt werden. Der Verwaltungsrat muss über diese Massnahme einen ausführlichen Bericht erstellen, der insbesondere auf Ausgabepreis und finanzielle Folgen der Massnahme für die Aktionäre eingeht. Ein Bericht wird von einem Kommissar-Revisor oder mangels Kommissar-Revisor von einem gemäss Artikel 34 § 2 bestimmten Betriebsrevisor oder von einem auf dieselbe Weise bestimmten und im Verzeichnis der externen Buchprüfer des Instituts der Buchprüfer eingetragenen Buchprüfer erstellt, in dem er erklärt, dass die im Bericht des Verwaltungsrates enthaltenen Finanz- und Buchungsangaben zuverlässig sind und ausreichen, um die Hauptversammlung, die über diesen Vorschlag abzustimmen hat, zu informieren. Diese Berichte werden bei der Kanzlei des Handelsgerichts gemäss Artikel 10 hinterlegt. Sie werden in der Tagesordnung angekündigt. Eine Abschrift dieser Berichte wird den Berechtigten von Namensaktien zusammen mit der Einladung zugesandt. Eine Abschrift wird auch unverzüglich Personen übermittelt, die die in der Satzung vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt haben, um zur Hauptversammlung zugelassen zu werden. Jedem Aktionär wird auf Vorlage seines Wertpapiers fünfzehn Tage vor der Versammlung kostenlos eine Ausfertigung der Berichte ausgehändigt.]] [Art. 33bis eingefügt durch Art. 9 des G. vom 5. Dezember 1984 (B.S. vom 12. Dezember 1984) und ersetzt durch Art. 2 des G. vom 18. Juli 1991 (B.S. vom 26. Juli 1991)] Art. 34 - [§ 1 - Die in Artikel 29 vorgeschriebenen Formalitäten und Bedingungen sind auch bei jeder Kapitalerhöhung zu erfüllen. Die Urkunde zur Feststellung des in Anwendung von Artikel 33bis von der Hauptversammlung oder dem Verwaltungsrat getroffenen Beschlusses zur Kapitalerhöhung wird bei der Kanzlei gemäss Artikel 10 hinterlegt. Wenn bei neuen Aktien ein Agio vorgesehen ist, muss es ab der Zeichnung voll eingezahlt werden. § 2 - Umfasst eine Kapitalerhöhung Einlagen, die keine Geldeinlagen sind, erstellt entweder der Kommissar-Revisor oder, für Gesellschaften, die keinen haben, ein vom Verwaltungsrat bestimmter Betriebsrevisor vorher einen Bericht. Dieser Bericht geht insbesondere auf die Beschreibung jeder Sacheinlage und auf die angewandten Bewertungsmethoden ein. Im Bericht muss angegeben werden, ob die Werte, zu denen diese Bewertungsmethoden führen, mindestens der Anzahl und dem Nennwert oder mangels Nennwert dem rechnerischen Wert und gegebenenfalls dem Agio der gegen diese Einlagen auszugebenden Aktien entsprechen. Im Bericht wird die für die Einlagen tatsächlich gewährte Gegenleistung angegeben. Dieser Bericht wird einem Sonderbericht beigefügt, in dem der Verwaltungsrat darlegt, warum sowohl die Einlagen als die vorgeschlagene Kapitalerhöhung der Gesellschaft von Nutzen sind und gegebenenfalls weshalb von den Feststellungen des beigefügten Berichts abgewichen wird. Der Bericht des Revisors und der Sonderbericht des Verwaltungsrates werden bei der Kanzlei des Handelsgerichts gemäss Artikel 10 hinterlegt. Wenn die Kapitalerhöhung von der Hauptversammlung gemäss Artikel 33bis § 1 beschlossen wird, werden die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Berichte in der Tagesordnung angekündigt. Eine Abschrift dieser Berichte wird den Berechtigten von Namensaktien zusammen mit der Einladung zugesandt. Eine Abschrift wird auch unverzüglich Personen übermittelt, die die in der Satzung vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt haben, um zur Hauptversammlung zugelassen zu werden. Jedem Aktionär wird auf Vorlage seines Wertpapiers fünfzehn Tage vor der Versammlung kostenlos eine Ausfertigung der Berichte ausgehändigt. § 3 - Im Fall von Geldeinlagen sind die Bestimmungen von Artikel 29bis Absatz 5 anwendbar. Das in diesem Artikel vorgesehene Sonderkonto muss auf den Namen der Gesellschaft eröffnet werden. Ist die Erhöhung binnen drei Monaten nach Eröffnung des Sonderkontos nicht durchgeführt worden, werden die Gelder denjenigen, die sie hinterlegt haben, auf ihren Antrag hin zurückerstattet. § 4 - Die Durchführung der Erhöhung, sofern sie nicht gleichzeitig mit dem gemäss § 1 Absatz 1 des vorliegenden Artikels getroffenen Beschluss geschieht, wird durch authentische Urkunde festgestellt, die auf Antrag des Verwaltungsrates oder der eigens dazu ermächtigten Verwalter auf Vorlage der Belege der Massnahme und gegebenenfalls der in § 5 des vorliegenden Artikels erwähnten Bestätigung ausgefertigt wird. Diese Urkunde wird gemäss Artikel 10 hinterlegt. § 5 - Wenn die Erhöhung anhand von öffentlichen Zeichnungen erfolgt, enthält die Urkunde die Anzahl der neuen Aktien, die zur Repräsentierung der Kapitalerhöhung ausgegeben worden sind, und das vom Kommissar-Revisor bestätigte Zeichnungsverzeichnis. Die Zeichnungsscheine müssen die in Artikel 32 Nr. 3, 4 und 5 [...] vorgeschriebenen Angaben enthalten. Ist die Kapitalerhöhung nicht voll gezeichnet worden, wird das Kapital nur dann um die eingegangenen Zeichnungen erhöht, wenn diese Möglichkeit in den Ausgabebedingungen vorgesehen ist.] [Art. 34 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 5. Dezember 1984 (B.S. vom 12. Dezember 1984);§ 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 9. März 1989 (B.S. vom 9. Juni 1989)] [Art. 34bis - § 1 - Aktien, die in bar zu zeichnen sind, müssen zuerst den Aktionären nach dem Verhältnis des Teils des Kapitals, den ihre Aktien vertreten, angeboten werden. [Inhaber von Aktien ohne Stimmrecht haben ein Bezugsrecht bei der Ausgabe neuer Aktien mit oder ohne Stimmrecht, es sei denn, die Kapitalerhöhung erfolgt durch Ausgabe von zwei proportionalen Serien von Aktien, der einen mit Stimmrecht, der anderen ohne Stimmrecht, wobei die erste zuerst den Inhabern von Aktien mit Stimmrecht und die zweite den Inhabern von Aktien ohne Stimmrecht angeboten wird. Die gleiche Regel ist anwendbar bei Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder Optionsscheinen.] Das Bezugsrecht kann während einer Frist von mindestens fünfzehn Tagen ab Eröffnung der Zeichnung ausgeübt werden. Diese Frist wird von der Hauptversammlung oder, wenn die Erhöhung gemäss Artikel 33bis § 2 beschlossen wird, vom Verwaltungsrat festgelegt. Die Ausgabe mit Bezugsrecht und der Zeitraum, in dem dieses Recht ausgeübt werden kann, werden durch eine Bekanntmachung angekündigt, die mindestens acht Tage vor Zeichnungseröffnung in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt, in einer landesweit vertriebenen Zeitung und in einer regionalen Zeitung aus der Gegend des Gesellschaftssitzes veröffentlicht wird. Diese Bekanntmachung kann jedoch entfallen, wenn alle Aktien der Gesellschaft Namensaktien sind. In diesem Fall muss der Inhalt der Bekanntmachung den Aktionären per Einschreiben mitgeteilt werden. Die Veröffentlichung der Bekanntmachung oder die Mitteilung ihres Inhalts an die Berechtigten von Namensaktien stellt an sich keine öffentliche Aufforderung zur Zeichnung dar. Das Bezugsrecht ist während der Gesamtdauer der Zeichnung handelsfähig, ohne dass dieser Handelbarkeit andere Beschränkungen gesetzt werden können als die, die auf das Wertpapier anwendbar sind, mit dem das Recht verbunden ist. § 2 - Für Gesellschaften, die nicht öffentlich zur Zeichnung auffordern oder aufgefordert haben, können Dritte in Ermangelung von Satzungsbestimmungen sich bei Ablauf der Frist für die Ausübung des Bezugsrechts an der Kapitalerhöhung beteiligen, vorbehaltlich des Rechts des Verwaltungsrates, zu beschliessen, dass das Zeichnungsrecht den Altaktionären, die ihr Recht schon geltend gemacht hatten, nach dem Verhältnis des Teils des Kapitals, den ihre Aktien vertreten, eingeräumt wird. Die Modalitäten der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Zeichnung werden vom Verwaltungsrat festgelegt. § 3 - In der Satzung dürfen Bezugsrechte weder aufgehoben noch beschränkt werden. In der Satzung kann jedoch dem Verwaltungsrat die Ermächtigung erteilt werden, dieses Recht im Interesse der Gesellschaft zu beschränken oder aufzuheben, wenn eine Kapitalerhöhung innerhalb der Grenzen des gemäss Artikel 33bis § 2 genehmigten Kapitals erfolgt. [Der Verwaltungsrat kann dieses Recht zugunsten einer oder mehrerer bestimmten Personen, die keine Personalmitglieder der Gesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaften sind, nur beschränken oder aufheben, sofern diese Möglichkeit ausdrücklich in der Satzung vorgesehen ist.] Wenn der Verwaltungsrat in Anwendung des zweiten Absatzes das Bezugsrecht beschränkt oder aufhebt, rechtfertigt er sich in einem ausführlichen Bericht, der insbesondere auf Ausgabepreis und finanzielle Folgen eingeht. Ein Bericht wird vom Kommissar-Revisor oder mangels Kommissar-Revisor von einem gemäss Artikel 34 § 2 bestimmten Betriebsrevisor oder von einem auf dieselbe Weise bestimmten und im Verzeichnis der externen Buchprüfer des Instituts der Buchprüfer eingetragenen Buchprüfer erstellt, in dem er erklärt, dass die im Bericht des Verwaltungsrates enthaltenen Finanz- und Buchungsangaben zuverlässig sind. Diese Berichte werden bei der Kanzlei des Handelsgerichts gemäss Artikel 10 hinterlegt. § 4 - [Die Hauptversammlung, die gemäss Artikel 33bis § 1 über die Kapitalerhöhung zu beraten und zu beschliessen hat, kann unter Einhaltung der für Satzungsänderungen geltenden Vorschriften in bezug auf Quorum und Mehrheit im …

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