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30 MARS 2001. - Arrêté royal portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande des parties XII et XIII
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des parties XII et XIII de l'arrêté royal du 30 mars 2001portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 31 mars 2001 ).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la
loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
31/12/1983
pub.
11/12/2007
numac
2007000934
source
service public federal interieur
Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.
30. MÄRZ 2001 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (...) TEIL XII - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN TITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel XII.I.1 - Für die Anwendung des vorliegenden Teils versteht man unter: 1. "derzeitigen Personalmitgliedern": die Mitglieder des operativen Korps und des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie, die Mitglieder der Kategorie besonderes Polizeipersonal, das zivile Hilfspersonal der Gendarmerie, die Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der Polizeihilfsbediensteten, die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Gemeindepolizeikorps, die Gerichtsoffiziere und Gerichtsbediensteten der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, das Hilfspersonal der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, das Vertragspersonal des Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes, die Personalmitglieder des Ministeriums der Justiz und die Personalmitglieder des Ministeriums des Innern, die zum Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen Polizei überwechseln, sowie die in Artikel 243 des Gesetzes erwähnten Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses unter die Anwendung der Bestimmungen über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste fallen, 2."Mitgliedern des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals": die in Artikel 235 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des in Artikel 248 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Inkrafttretens zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei überwechseln, 3. "Personalmitgliedern, die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden": die in Nr.1 und 2 erwähnten Personalmitglieder, die sich in Anwendung der Artikel 236 Absatz 2, 242 Absatz 2 und 243 Absatz 3 des Gesetzes und in Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste dafür entschieden haben, weiterhin den in diesen Artikeln erwähnten Gesetzen und Regelungen zu unterliegen.
TITEL II - Übergangsbestimmungen in Bezug auf Teil II des vorliegenden Erlasses KAPITEL I - Dienstalter und Rangordnung Art. XII.II.1 - In Abweichung von Teil II wird das am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erworbene allgemeine Dienstalter, Kader- oder Stufenalter, Dienstgradalter und Dienstalter in der Gehaltstabelle der derzeitigen Personalmitglieder, die, was die Mitglieder des Einsatzkaders betrifft, einen der in Artikel II.II.1 erwähnten Dienstgrade und, was die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders betrifft, einen der in Artikel II.III.1 erwähnten Dienstgrade innehaben, gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Teils berechnet.
Der Dienstgradwechsel und die Zuteilung einer Gehaltstabelle, die gemäss dem vorliegenden Teil bestimmt werden, werden für jedes derzeitige Personalmitglied durch einen von der Ernennungsbehörde gefassten individuellen Beschluss festgelegt.
Der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor der föderalen Polizei und der Korpschef der lokalen Polizei oder der Gemeindepolizeikorps geben die in Absatz 1 erwähnten Dienstalter auf einem Blatt an, dessen Muster vom Minister festgelegt wird. Sie teilen dem betreffenden derzeitigen Personalmitglied dieses Blatt mit.
Vorliegender Artikel findet ebenfalls Anwendung auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals an dem Datum, an dem sie zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei überwechseln.
Art. XII.II.2 - Die in Anlage 11 dritte Spalte erwähnten Dienstgrade werden abgeschafft.
Art. XII.II.3 - Die im vorliegenden Teil festgelegten Übergangsgehaltstabellen M5.1, M5.2, M6, M7, M7bis, O4bis, O4bisir und O8bis bilden die Tabellen 6 und 7 von Anlage 1.
Art. XII.II.4 - Zur Bestimmung des allgemeinen Dienstalters der derzeitigen Personalmitglieder werden alle Dienstleistungen berücksichtigt, die das Personalmitglied in der Eigenschaft als Personalmitglied eines Polizeidienstes, wie in Artikel 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt, oder eines besonderen Polizeidienstes, wie durch das Gesetz vom 17. November 1998 zur Integrierung der Schifffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie aufgehoben, sowie in der Eigenschaft als Polizeihilfsbediensteter, als Mitglied des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes oder als Mitglied des Ministeriums der Justiz oder des Ministeriums des Innern für die Personalmitglieder, die zum Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen Polizei überwechseln, erbracht hat.
Zur Bestimmung des allgemeinen Dienstalters des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals werden die Dienstleistungen, die das Personalmitglied in der Eigenschaft als Mitglied des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals in einem Gemeindepolizeikorps erbracht hat, proportional berücksichtigt.
Art. XII.II.5 - In Abweichung von den Artikeln II.I.7 Nr. 4 und II.I.8 § 2 wird für die Anwendung der auf dem Dienstalter basierenden Bestimmungen bei gleichem allgemeinen Dienstalter unter den derzeitigen Mitgliedern des Personals der Gendarmerie, den derzeitigen Personalmitgliedern eines Gemeindepolizeikorps und den derzeitigen Mitgliedern der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften der Vorrang gemäss den Regeln festgelegt, die am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses auf sie anwendbar waren.
Vorliegender Artikel ist zudem entsprechend anwendbar auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals, so dass in Abweichung von Artikel II.I.7 Nr. 4 für die Anwendung der auf dem Dienstalter basierenden Bestimmungen bei gleichem allgemeine Dienstalter unter dem nichtpolizeilichen Gemeindepersonal einer Gemeinde der Vorrang gemäss den Regeln festgelegt wird, die am Tag vor dem Datum, an dem sie zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei übergewechselt sind, auf sie anwendbar waren.
Art. XII.II.6 - Das Personalmitglied, das die in Artikel 12 Absatz 2 letzter Satz des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und in den Artikeln 242 Absatz 3 letzter Satz und 243 Absatz 4 letzter Satz des Gesetzes erwähnte Entscheidung getroffen hat, erhält am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied besagte Entscheidung getroffen hat, die Gehaltstabelle und das Dienstalter in der Gehaltstabelle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses durch vorliegenden Teil festgelegt worden sind, mit Ausnahme der Anwendung der Artikel XII.VII.8 und XII.VII.10. Das Dienstalter in der Gehaltstabelle wird jedoch um die Dauer seiner effektiven Dienstleistungen erhöht, gerechnet ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses bis zum Tag, an dem das betreffende Personalmitglied besagte Gehaltstabelle und besagtes Dienstalter in der Gehaltstabelle erhält.
Kommt das betroffene derzeitige Personalmitglied für die Gewährung einer höheren Gehaltstabelle im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn in Betracht, muss es die in Teil VII Titel II Kapitel IV oder Titel IV Kapitel IV festgelegten Bedingungen erfüllen.
KAPITEL II - Namenliste Art. XII.II.7 - Der Minister veröffentlicht die in Artikel II.I.9 erwähnte Namenliste für das Jahr 2001 spätestens am 1. Juni 2001.
Die Personalmitglieder werden auf der Namenliste für das Jahr 2001 nach Dienstgrad eingeteilt, unter Angabe: 1. des Namens und Vornamens, 2.des Geburtsdatums, 3. des Dienstgradalters, des Kader- oder Stufenalters, des allgemeinen Dienstalters und des Dienstalters in der Gehaltstabelle zum 1.April 2001, 4. des Polizeikorps, dem das Personalmitglied zum 1.April 2001 angehört, 5. des gewöhnlichen Arbeitsplatzes zum 1.April 2001.
Art. XII.II.8 - Spätestens am 15. Mai 2001 schicken der Generalkommissar und die Korpschefs, jeder für seine Personalmitglieder, dem Minister oder dem von ihm bestimmten Dienst die in Artikel XII.II.7 erwähnten Angaben mit Vermerk der Gehaltstabelle zum 1. April 2001.
KAPITEL III - Personalakte Art. XII.II.9 - Der Minister legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel II.I.12 fest, wobei dieses Datum jedoch nicht nach dem 1.
Januar 2002 fallen darf.
Art. XII.II.10 - Bis zum Datum des Inkrafttretens von Artikel II.I.12 umfasst die Personalakte die Personalakte, wie sie am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bei der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, bei der Gendarmerie oder in den Gemeindepolizeikorps bestand.
Art. XII.II.11 - Der Minister kann die Modalitäten bestimmen, durch die die in Artikel XII.II.10 erwähnte Personalakte in die in Artikel II.I.12 erwähnte Personalakte umgewandelt werden kann. Er kann insbesondere bestimmen, welche Aktenstücke aus der oben erwähnten ersten Personalakte in die zweite Personalakte aufgenommen werden und wer diese Akte führt.
KAPITEL IV - Gewährung der Dienstgrade und der Gehaltstabellen im Einsatzkader Abschnitt 1 - Kader der Polizeihilfsbediensteten Art. XII.II.12 - Die in Anlage 11 Tabelle A dritte Spalte erwähnten derzeitigen Personalmitglieder werden in den Kader der Polizeihilfsbediensteten aufgenommen und in den in der ersten Spalte derselben Tabelle A erwähnten entsprechenden Dienstgrad ernannt beziehungsweise eingesetzt und erhalten eine der nachstehenden, in der zweiten Spalte derselben Tabelle A erwähnten entsprechenden Gehaltstabellen: 1. HAU1: wenn sie den Dienstgrad eines Polizeihilfsbediensteten-Anwärters innehaben oder ihr in Artikel XII.XI.17 § 1 erwähntes berichtigtes finanzielles Dienstalter weniger als sechs Jahre beträgt, 2. HAU2: wenn ihr in Nr.1 erwähntes berichtigtes finanzielles Dienstalter mindestens sechs Jahre, aber weniger als zwölf Jahre beträgt, 3. HAU3: wenn ihr in Nr.1 erwähntes berichtigtes finanzielles Dienstalter mindestens zwölf Jahre beträgt.
Art. XII.II.13 - Unbeschadet des Absatzes 2 erhalten die derzeitigen Personalmitglieder des Kaders der Polizeihilfsbediensteten ein Kaderalter und ein Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle A dritte Spalte Punkt 3.2 erwähnten Dienstgraden erworben haben.
Die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäss Anlage 11 Tabelle A dritte Spalte Punkt 3.1 in den Dienstgrad eines Polizeihilfsbediensteten-Anwärters eingesetzt worden sind, erhalten ein Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle A dritte Spalte Punkt 3.1 erwähnten Dienstgraden erworben haben.
Art. XII.II.14 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der gemäss Artikel XII.II.12 eingestuften derzeitigen Personalmitglieder des Kaders der Polizeihilfsbediensteten wird wie folgt festgelegt: 1. in der Gehaltstabelle HAU1: das in Artikel XII.XI.17 § 1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, 2. in der Gehaltstabelle HAU2: das in Nr.1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, verringert um sechs Jahre, 3. in der Gehaltstabelle HAU3: das in Nr.1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, verringert um zwölf Jahre.
Abschnitt 2 - Kader des Personals im einfachen Dienst Art. XII.II.15 - Die in Anlage 11 Tabelle B dritte Spalte erwähnten derzeitigen Personalmitglieder werden in den Kader des Personals im einfachen Dienst aufgenommen und in den in der ersten Spalte derselben Tabelle B erwähnten entsprechenden Dienstgrad ernannt beziehungsweise eingesetzt und erhalten eine der nachstehenden, in der zweiten Spalte derselben Tabelle B erwähnten entsprechenden Gehaltstabellen: 1. B1: wenn ihr in Artikel XII.XI.17 § 1 erwähntes berichtigtes finanzielles Dienstalter weniger als sechs Jahre beträgt, 2. B2: wenn ihr in Nr.1 erwähntes berichtigtes finanzielles Dienstalter mindestens sechs Jahre, aber weniger als zwölf Jahre beträgt, 3. B3: wenn ihr in Nr.1 erwähntes finanzielles Dienstalter mindestens zwölf Jahre, aber weniger als achtzehn Jahre beträgt, 4. B4: wenn ihr in Nr.1 erwähntes finanzielles Dienstalter mindestens achtzehn Jahre, aber weniger als vierundzwanzig Jahre beträgt, 5. B5: wenn ihr in Nr.1 erwähntes finanzielles Dienstalter mindestens vierundzwanzig Jahre beträgt.
Art. XII.II.16 - Unbeschadet des Absatzes 2 erhalten die derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst ein Kader- und Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle B dritte Spalte ab Punkt 3.4 erwähnten Dienstgraden erworben haben.
Die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäss Anlage 11 Tabelle B dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschliesslich Punkt 3.3 in den Dienstgrad eines Polizeiinspektor-Anwärters eingesetzt worden sind, erhalten ein Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle B dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschliesslich Punkt 3.3 erwähnten Dienstgraden erworben haben.
Art. XII.II.17 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der gemäss Artikel XII.II.15 eingestuften derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst wird wie folgt festgelegt: 1. in der Gehaltstabelle B1: das in Artikel XII.XI.17 § 1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, 2. in der Gehaltstabelle B2: das in Nr.1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, verringert um sechs Jahre, 3. in der Gehaltstabelle B3: das in Nr.1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, verringert um zwölf Jahre, 4. in der Gehaltstabelle B4: das in Nr.1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, verringert um achtzehn Jahre, 5. in der Gehaltstabelle B5: das in Nr.1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, verringert um vierundzwanzig Jahre.
Abschnitt 3 - Kader des Personals im mittleren Dienst Art. XII.II.18 - Die in Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte erwähnten derzeitigen Personalmitglieder werden in den Kader des Personals im mittleren Dienst aufgenommen und in den in der ersten Spalte derselben Tabelle C erwähnten entsprechenden Dienstgrad ernannt beziehungsweise eingesetzt.
Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die derzeitigen Personalmitglieder, die einen der Dienstgrade als Polizeiassistent bei der Gemeindepolizei innehaben, im Rahmen einer Sicherheitsvereinbarung vertraglich durch eine Gemeinde angeworben worden sind und die Bedingungen erfüllen, die in den Artikeln 1 und 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1997 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung von Polizeiassistenten festgelegt sind.
Art. XII.II.19 - In Abweichung von Artikel II.II.10 erhalten die in Artikel XII.VII.9 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder, die das im Königlichen Erlass vom 13. Juli 1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, erwähnte Brevet nicht besitzen, die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, sobald sie in die Gehaltstabelle M2.1 übergewechselt sind.
Art. XII.II.20 - Unbeschadet des Artikels XII.II.21 erhalten die in Artikel XII.II.18 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder eine der nachstehenden in der zweiten Spalte derselben Tabelle C erwähnten entsprechenden Gehaltstabellen: 1. M2.1 oder M2.2: wenn ihr in Artikel XII.II.22 erwähntes Kaderalter weniger als sechs Jahre beträgt, 2. M3.1 oder M3.2: wenn ihr in Nr. 1 erwähntes Kaderalter mindestens sechs Jahre, aber weniger als zwölf Jahre beträgt, 3. M4.1 oder M4.2: wenn ihr in Nr. 1 erwähntes Kaderalter mindestens zwölf Jahre beträgt.
Die derzeitigen Personalmitglieder, die von der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften kommen oder einen der Dienstgrade als Polizeiassistent bei der Gemeindepolizei innehaben, erhalten also die Gehaltstabellen M2.2, M3.2 oder M4.2.
Art. XII.II.21 - Die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäss Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschliesslich Punkt 3.6 in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektor-Anwärters eingesetzt worden sind, erhalten die in der zweiten Spalte derselben Tabelle C erwähnte entsprechende Gehaltstabelle.
Die in Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte Punkt 3.7 und 3.8 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder erhalten die Gehaltstabelle M1.1.
Die anderen in Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte Punkt 3.22 und folgende erwähnten derzeitigen Personalmitglieder erhalten die in der zweiten Spalte derselben Tabelle C erwähnte entsprechende Übergangsgehaltstabelle.
Art. XII.II.22 - Unbeschadet des Absatzes 2 erhalten die derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst ein Kader- und Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte ab Punkt 3.7 erwähnten Dienstgraden erworben haben.
Die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäss Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschliesslich Punkt 3.6 in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektor-Anwärters eingesetzt worden sind, erhalten ein Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschliesslich Punkt 3.6 erwähnten Dienstgraden erworben haben.
Art. XII.II.23 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der gemäss den Artikeln XII.II.20 und XII.II.21 eingestuften derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst wird wie folgt festgelegt: 1. in der Gehaltstabelle M1.1 und M1.2: das gemäss Artikel XII.II.22 berechnete Kaderalter, 2. in der Gehaltstabelle M2.1 und M2.2: das gemäss Artikel XII.II.22 berechnete Kaderalter, 3. in der Gehaltstabelle M3.1 und M3.2: das gemäss Artikel XII.II.22 berechnete Kaderalter, verringert um sechs Jahre, 4. in der Gehaltstabelle M4.1 und M4.2: das gemäss Artikel XII.II.22 berechnete Kaderalter, verringert um zwölf Jahre, 5. in den Übergangsgehaltstabellen M5.1 und M5.2: das gemäss Artikel XII.II.22 berechnete Kaderalter.
Art. XII.II.24 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst am Datum ihrer Einstufung in die Übergangsgehaltstabellen M6, M7 oder M7bis gemäss Anlage 11 Tabelle C ist gleich null.
Abschnitt 4 - Offizierskader: In Tabelle D1 von Anlage 11 erwähnte Offiziere Art. XII.II.25 - Die in Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte erwähnten derzeitigen Personalmitglieder werden in den Offizierskader aufgenommen und in den in der ersten Spalte derselben Tabelle D1 erwähnten entsprechenden Dienstgrad ernannt beziehungsweise eingesetzt.
Art. XII.II.26 - Die in Artikel XII.II.25 erwähnten Personalmitglieder erhalten die nachstehende in der zweiten Spalte derselben Tabelle D1 erwähnte entsprechende Gehaltstabelle: 1. O2, wenn für diese Personalmitglieder der in Artikel XII.II.27 erwähnte Referenzbetrag unter oder gleich 1.430.000 F (35.448,78 EUR) ist, 2. O3, wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über 1.430.000 F (35.448,78 EUR) liegt, den Betrag von 1.600.000 F (39.662,97 EUR) aber nicht übersteigt, 3. O4, wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über 1.600.000 F (39.662,97 EUR) liegt, den Betrag von 1.773.000 F (43.951,53 EUR) aber nicht übersteigt, 4. O4bis, wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über 1.773.000 F (43.951,53 EUR) liegt.
Die Offiziere, die aus der polytechnischen Abteilung der Königlichen Militärschule kommen, und diejenigen, die als Inhaber eines Diploms eines Zivilingenieurs angeworben wurden, erhalten jedoch die Gehaltstabelle O2ir, O3ir, O4ir beziehungsweise O4bisir, je nachdem, ob die Gendarmerieoffiziere, die aus der Abteilung "Alle Waffen" der Königlichen Militärschule kommen und den gleichen Dienstgrad innehaben, die Gehaltstabelle O2, O3, O4 beziehungsweise O4bis erhalten.
In Abweichung von Absatz 1 erhalten die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäss Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschliesslich Punkt 3.8 in den Dienstgrad eines Polizeikommissar-Anwärters eingesetzt worden sind, die Gehaltstabelle O1.
In Abweichung von Absatz 1 erhalten die in Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte Punkt 3.9 und 3.24 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder die Gehaltstabelle O2.
Art. XII.II.27 - Der in Artikel XII.II.26 Absatz 1 erwähnte Referenzbetrag wird berechnet, indem der Höchstbetrag der entsprechenden Gehaltstabelle der Betreffenden in Anlage 11 Tabelle D1 vierte Spalte um die in Artikel XII.II.28 festgelegten Zulagen erhöht wird, die je nach Fall multipliziert werden mit: 1. dem Faktor 1,132, wenn für diese Zulagen kein Beitrag für die Kranken- und Invalidenversicherung (KIV) oder den Fonds für Hinterbliebenenpensionen (FHP) zu leisten war, 2.dem Faktor 1,082, wenn für diese Zulagen ein Beitrag für die KIV, nicht aber für den FHP zu leisten war, 3. dem Faktor 1, wenn für diese Zulagen ein Beitrag für die KIV und für den FHP zu leisten war. Von dem gemäss Absatz 1 berechneten Betrag muss jedoch der Betrag der Zweisprachigkeitszulage abgezogen werden, wenn diese in dem in Absatz 1 erwähnten Höchstbetrag enthalten ist.
Kommt ein derzeitiges Personalmitglied bereits in den Genuss einer Klausel zur Sicherung der Gehaltstabelle, wird für die Anwendung von Absatz 1 die Gehaltstabelle berücksichtigt, auf deren Grundlage es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses besoldet wird, ausser wenn der Höchstbetrag der normalerweise anwendbaren Gehaltstabelle über dem Höchstbetrag der durch Klausel gesicherten Gehaltstabelle liegt.
Art. XII.II.28 - Die in Artikel XII.II.27 erwähnten Zulagen, die den berücksichtigten in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnten Gehaltstabellen hinzugefügt werden, sind: 1. die in Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 24.Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie vorgesehene Zulage, 2. die in Artikel 30 des in Nr.1 erwähnten Königlichen Erlasses vorgesehene Zulage.
Für die Personalmitglieder der Gemeindepolizeikorps handelt es sich bei den in Artikel XII.II.27 erwähnten Zulagen für die, die sie erhalten und sich für sie entscheiden, um den Gehaltszuschlag für Bereitschaftsdienst im Polizeikommissariat oder Heimbereitschaftsdienst.
Art. XII.II.29 - Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 erhalten die in Tabelle D1 von Anlage 11 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Offizierskaders ein Kader- und Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte ab Punkt 3.9 erwähnten Dienstgraden erworben haben.
Zur Festlegung des Kaderalters und des Dienstgradalters der derzeitigen Personalmitglieder des Offizierskaders, die aus dem Offizierskader der Gendarmerie kommen, wird die Summe der Dienstalter ab dem Datum der Ernennung in einen in Artikel 17 des Gesetzes vom 27.
Dezember 1973 über das Statut des Personals des operativen Korps der Gendarmerie erwähnten Offiziersdienstgrad, einschliesslich der in Artikel 43 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Dienstaltersverbesserung, berücksichtigt.
Die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäss Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschliesslich Punkt 3.8 in den Dienstgrad eines Polizeikommissar-Anwärters eingesetzt worden sind, erhalten ein Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschliesslich Punkt 3.8 erwähnten Dienstgraden erworben haben.
Zur Festlegung des Kaderalters und des Dienstgradalters der derzeitigen ernannten Personalmitglieder des Offizierskaders, die in Tabelle D1 dritte Spalte Punkt 3.9 erwähnt sind, wird das erworbene Dienstalter ab dem Datum ihrer Bestellung für ein Amt, das Anrecht auf die Gewährung der in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnten Kommandozulage oder auf die Gewährung der Zulage für Brigadekommandanten gibt, berücksichtigt.
Art. XII.II.30 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Tabelle D1 von Anlage 11 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Offizierskaders am Datum ihrer Einstufung in die Gehaltstabellen O1, O2, O2ir, O3, O3ir, O4, O4ir oder O4bisir ist gleich null.
Abschnitt 5 - Offizierskader: In Tabelle D2 von Anlage 11 erwähnte höhere Offiziere Art. XII.II.31 - Die in Anlage 11 Tabelle D2 dritte Spalte erwähnten derzeitigen Personalmitglieder werden in den Offizierskader aufgenommen, werden in den in der ersten Spalte derselben Tabelle D2 erwähnten entsprechenden Dienstgrad ernannt und erhalten die in der zweiten Spalte derselben Tabelle D2 erwähnte entsprechende Gehaltstabelle.
Nur die Offiziere, die aus der polytechnischen Abteilung der Königlichen Militärschule kommen, oder diejenigen, die als Inhaber eines Diploms eines Zivilingenieurs angeworben wurden, erhalten die Gehaltstabellen O5ir und O6ir, wenn diese Gehaltstabellen mit ihrem Dienstgrad und ihrem Dienstgradalter, wie in Anlage 11 Tabelle D2 dritte Spalte erwähnt, übereinstimmen.
Art. XII.II.32 - Die derzeitigen ernannten Personalmitglieder des Offizierskaders, die in Tabelle D2 von Anlage 11 erwähnt sind, erhalten ein Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle D2 dritte Spalte erwähnten Dienstgraden, gegebenenfalls an die in derselben Spalte spezifizierten Eigenschaften gekoppelt, erworben haben.
Art. XII.II.33 - Unbeschadet des Absatzes 2 erhalten die derzeitigen ernannten Personalmitglieder des Offizierskaders, die in Tabelle D2 von Anlage 11 erwähnt sind, ein Kaderalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte ab Punkt 3.9 und Tabelle D2 dritte Spalte erwähnten Dienstgraden, gegebenenfalls an die in derselben Spalte spezifizierten Eigenschaften gekoppelt, erworben haben.
Das Kaderalter der derzeitigen ernannten Personalmitglieder des Offizierskaders, die aus den Kadern der höheren Offiziere und der Generaloffiziere kommen, wird gemäss Artikel XII.II.29 Absatz 2 berechnet.
Art. XII.II.34 - Unbeschadet des Absatzes 2 entspricht das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Anlage 11 Tabelle D2 dritte Spalte erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Summe der Dienstalter, die sie in dem gegebenenfalls an die in derselben Spalte spezifizierten Eigenschaften gekoppelten Dienstgrad erworben haben, der die Gehaltstabelle bestimmt, in die sie gemäss Artikel XII.II.31 eingestuft werden.
Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Anlage 11 Tabelle D2 Punkt 3.3, 3.11 und 3.17 erwähnten höheren Offiziere ist gleich null.
KAPITEL V - Gewährung der Dienstgrade und der Gehaltstabellen im Verwaltungs- und Logistikkader Abschnitt 1 - Stufe D Art. XII.II.35 - Die derzeitigen statutarischen Personalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe D" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe D aufgenommen und auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars von Amts wegen in den gemeinsamen Dienstgrad oder in den spezifischen Dienstgrad der Stufe D, der ihrer jetzigen Funktion am ehesten entspricht, ernannt.
Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten die in der ersten Spalte derselben Tabelle erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe.
Art. XII.II.36 - Die in Artikel XII.II.35 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder erhalten eine der nachstehenden Gehaltstabellen der im selben Absatz erwähnten Gehaltstabellengruppe: 1. DD1, D1A, D1B oder D1C: wenn für diese Personalmitglieder der in Absatz 2 erwähnte Referenzbetrag unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle DD1, D1A, D1B beziehungsweise D1C ist, 2.DD2, D2A, D2B oder D2C: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr. 1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle DD1, D1A, D1B beziehungsweise D1C liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle DD2, D2A, D2B beziehungsweise D2C ist, 3. DD3, D3A, D3B oder D3C: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle DD2, D2A, D2B beziehungsweise D2C liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle DD3, D3A, D3B beziehungsweise D3C ist, 4. DD4, D4A, D4B oder D4C: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle DD3, D3A, D3B beziehungsweise D3C liegt.
Der in Absatz 1 erwähnte Referenzbetrag entspricht dem Höchstbetrag der entsprechenden Gehaltstabelle der Betreffenden in Anlage 12 Tabelle "Stufe D" zweite Spalte.
Art. XII.II.37 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der gemäss Artikel XII.II.36 eingestuften derzeitigen statutarischen Personalmitglieder wird wie folgt festgelegt: 1. in der Gehaltstabelle DD1, D1A, D1B oder D1C: das gemäss Artikel XII.II.40 berechnete Stufenalter, 2. in der Gehaltstabelle DD2, D2A, D2B oder D2C: das gemäss Artikel XII.II.40 berechnete Stufenalter, verringert um sechs Jahre, 3. in der Gehaltstabelle DD3, D3A, D3B oder D3C: das gemäss Artikel XII.II.40 berechnete Stufenalter, verringert um zwölf Jahre, 4. in der Gehaltstabelle DD4, D4A, D4B oder D4C: das gemäss Artikel XII.II.40 berechnete Stufenalter, verringert um achtzehn Jahre.
Das gemäss Absatz 1 festgelegte Dienstalter in der Gehaltstabelle liegt nie unter null.
Art. XII.II.38 - Die derzeitigen Vertragspersonalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe D" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe D aufgenommen und bekommen auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generaldirektors der Generaldirektion des Personals vom Gemeinderat beziehungsweise von dem vom Minister bestimmten Dienst, je nach Fall, den gemeinsamen Dienstgrad oder den spezifischen Dienstgrad der Stufe D, der ihrer jetzigen Funktion am ehesten entspricht, zugeteilt.
Sie werden in den in Absatz 1 erwähnten Dienstgrad ernannt und erhalten die in der ersten Spalte derselben Tabelle "Stufe D" erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe sowie eine Gehaltstabelle dieser Gehaltstabellengruppe gemäss Artikel XII.II.36: 1. wenn sie als ausgewählt betrachtet werden, wie in Artikel XII.IV.2 vorgesehen, 2. oder wenn sie an einem Auswahlverfahren für eine oder mehrere Stellen ihrer Stufe teilnehmen und gemäss Teil IV Titel I Kapitel II für geeignet befunden werden und aus diesen Gründen gemäss Artikel V.III.6 ernannt werden.
Wird ein in Absatz 2 erwähntes Personalmitglied jedoch im Anschluss an eine in demselben Absatz erwähnte Auswahl in eine Stelle bestellt, die mit einem anderen Dienstgrad als dem, den es in Anwendung von Absatz 1 innehat, verbunden ist, wird es in diesen anderen Dienstgrad ernannt.
Ist dieser andere Dienstgrad mit einer anderen Gehaltstabellengruppe verbunden, in der der Höchstbetrag der höchsten Gehaltstabelle über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle der in Absatz 2 erwähnten Gehaltstabellengruppe liegt, erhält es diese andere Gehaltstabellengruppe.
Art. XII.II.39 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.38 Absatz 2 und 3 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe D am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe D ist gleich null.
In Abweichung von Absatz 1 entspricht das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.38 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe D am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe D dem Stufenalter, das sie ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erworben haben.
Art. XII.II.40 - Die Personalmitglieder der Stufe D erhalten ein Dienstgrad- und Stufenalter, das der Summe der Dienstalter in der Gehaltstabelle entspricht, die sie in den in Anlage 12 Tabelle "Stufe D" zweite Spalte erwähnten Gehaltstabellen erworben haben.
Abschnitt 2 - Stufe C Art. XII.II.41 - Die derzeitigen statutarischen Personalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe C" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe C aufgenommen und auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars von Amts wegen in den gemeinsamen Dienstgrad der Stufe C oder in einen spezifischen Dienstgrad der Stufe C ernannt, wenn dieser ihrer jetzigen Funktion eher entspricht.
Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten die in der ersten Spalte derselben Tabelle erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe.
Art. XII.II.42 - Die in Artikel XII.II.41 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder erhalten eine der nachstehenden Gehaltstabellen der im selben Absatz erwähnten Gehaltstabellengruppe: 1. CC1, C1A, C1B, C1C oder C1D: wenn für diese Personalmitglieder der in Absatz 2 erwähnte Referenzbetrag unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle CC1, C1A, C1B, C1C beziehungsweise C1D ist, 2.CC2, C2A, C2B, C2C oder C2D: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr. 1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle CC1, C1A, C1B, C1C beziehungsweise C1D liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle CC2, C2A, C2B, C2C beziehungsweise C2D ist, 3. CC3, C3A, C3B, C3C oder C3D: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle CC2, C2A, C2B, C2C beziehungsweise C2D liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle CC3, C3A, C3B, C3C beziehungsweise C3D ist, 4. CC4, C4A, C4B, C4C oder C4D: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle CC3, C3A, C3B, C3C beziehungsweise C3D liegt.
Der in Absatz 1 erwähnte Referenzbetrag entspricht dem Höchstbetrag der entsprechenden Gehaltstabelle der Betreffenden in Anlage 12 Tabelle "Stufe C" zweite Spalte.
Art. XII.II.43 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der gemäss Artikel XII.II.42 eingestuften derzeitigen statutarischen Personalmitglieder wird wie folgt festgelegt: 1. in der Gehaltstabelle CC1, C1A, C1B, C1C und C1D: das gemäss Artikel XII.II.46 berechnete Stufenalter, 2. in der Gehaltstabelle CC2, C2A, C2B, C2C und C2D: das gemäss Artikel XII.II.46 berechnete Stufenalter, verringert um sechs Jahre, 3. in der Gehaltstabelle CC3, C3A, C3B, C3C und C3D: das gemäss Artikel XII.II.46 berechnete Stufenalter, verringert um zwölf Jahre, 4. in der Gehaltstabelle CC4, C4A, C4B, C4C und C4D: das gemäss Artikel XII.II.46 berechnete Stufenalter, verringert um achtzehn Jahre.
Das gemäss Absatz 1 festgelegte Dienstalter in der Gehaltstabelle liegt nie unter null.
Art. XII.II.44 - Die derzeitigen Vertragspersonalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe C" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe C aufgenommen und bekommen auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generaldirektors der Generaldirektion des Personals vom Gemeinderat beziehungsweise von dem vom Minister bestimmten Dienst, je nach Fall, den gemeinsamen Dienstgrad der Stufe C oder einen spezifischen Dienstgrad der Stufe C, wenn dieser ihrer jetzigen Funktion eher entspricht, zugeteilt.
Sie werden in den in Absatz 1 erwähnten Dienstgrad ernannt und erhalten die in der ersten Spalte derselben Tabelle "Stufe C" erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe sowie eine Gehaltstabelle dieser Gehaltstabellengruppe gemäss Artikel XII.II.42: 1. wenn sie als ausgewählt betrachtet werden, wie in Artikel XII.IV.2 vorgesehen, 2. oder wenn sie an einem Auswahlverfahren für eine oder mehrere Stellen ihrer Stufe teilnehmen und gemäss Teil IV Titel I Kapitel II für geeignet befunden werden und aus diesen Gründen gemäss Artikel V.III.6 ernannt werden.
Wird ein in Absatz 2 erwähntes Personalmitglied jedoch im Anschluss an eine in demselben Absatz erwähnte Auswahl in eine Stelle bestellt, die mit einem anderen Dienstgrad zusammenhängt als dem, den es in Anwendung von Absatz 1 innehat, wird es in diesen anderen Dienstgrad ernannt. Ist dieser andere Dienstgrad mit einer anderen Gehaltstabellengruppe verbunden, in der der Höchstbetrag der höchsten Gehaltstabelle über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle der in Absatz 2 erwähnten Gehaltstabellengruppe liegt, erhält es diese andere Gehaltstabellengruppe.
Art. XII.II.45 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.44 Absatz 2 und 3 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe C am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe C ist gleich null.
In Abweichung von Absatz 1 entspricht das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.44 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe C am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe C dem Stufenalter, das sie ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erworben haben.
Art. XII.II.46 - Die derzeitigen Personalmitglieder der Stufe C erhalten ein Dienstgrad- und Stufenalter, das der Summe der Dienstalter in der Gehaltstabelle entspricht, die sie in den in Anlage 12 Tabelle "Stufe C" zweite Spalte erwähnten Gehaltstabellen erworben haben.
Abschnitt 3 - Stufe B Art. XII.II.47 - Die derzeitigen statutarischen Personalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe B" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe B aufgenommen und auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars von Amts wegen in den gemeinsamen Dienstgrad der Stufe B oder in einen spezifischen Dienstgrad der Stufe B ernannt, wenn dieser ihrer jetzigen Funktion eher entspricht.
Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten die in der ersten Spalte derselben Tabelle erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe.
Die derzeitigen Personalmitglieder, die am Tag vor ihrer Einstufung die in Tabelle "Stufe C" Punkt 2.7 oder 2.9 erwähnte Gehaltstabelle erhalten und die in Artikel 38 des Gesetzes vom 27. Dezember 1961 zur Einführung des Statuts der Unteroffiziere des aktiven Kaders der Land-, Luft- und Seestreitkräfte und des medizinischen Dienstes erwähnte Prüfung bestanden haben, werden ebenfalls in die Stufe B aufgenommen und gemäss Absatz 1 ernannt.
Art. XII.II.48 - Die in Artikel XII.II.47 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder erhalten eine der nachstehenden Gehaltstabellen der im selben Absatz erwähnten Gehaltstabellengruppe: 1. BB1, B1A, B1B, B1C oder B1D: wenn für diese Personalmitglieder der in Artikel XII.II.49 erwähnte Referenzbetrag unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle BB1, B1A, B1B, B1C beziehungsweise B1D ist, 2. BB2, B2A, B2B, B2C oder B2D: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle BB1, B1A, B1B, B1C beziehungsweise B1D liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle BB2, B2A, B2B, B2C beziehungsweise B2D ist, 3. BB3, B3A, B3B, B3C oder B3D: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle BB2, B2A, B2B, B2C beziehungsweise B2D liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle BB3, B3A, B3B, B3C beziehungsweise B3D ist, 4. BB4, B4A, B4B, B4C oder B4D: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle BB3, B3A, B3B, B3C beziehungsweise B3D liegt.
Die in Artikel XII.II.47 Absatz 3 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder erhalten die Gehaltstabelle B1C. Art. XII.II.49 - Der in Artikel XII.II.48 Absatz 1 erwähnte Referenzbetrag entspricht dem Höchstbetrag der entsprechenden Gehaltstabelle der Betreffenden in Anlage 12 Tabelle "Stufe B" zweite Spalte.
Art. XII.II.50 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der gemäss Artikel XII.II.48 Absatz 1 eingestuften derzeitigen statutarischen Personalmitglieder wird wie folgt festgelegt: 1. in der Gehaltstabelle BB1, B1A, B1B, B1C oder B1D: das gemäss Artikel XII.II.53 berechnete Stufenalter, 2. in der Gehaltstabelle BB2, B2A, B2B, B2C oder B2D: das gemäss Artikel XII.II.53 berechnete Stufenalter, verringert um sechs Jahre, 3. in der Gehaltstabelle BB3, B3A, B3B, B3C oder B3D: das gemäss Artikel XII.II.53 berechnete Stufenalter, verringert um zwölf Jahre, 4. in der Gehaltstabelle BB4, B4A, B4B, B4C oder B4D: das gemäss Artikel XII.II.53 berechnete Stufenalter, verringert um achtzehn Jahre.
Das gemäss Absatz 1 festgelegte Dienstalter in der Gehaltstabelle liegt nie unter null.
Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.48 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder am Datum ihrer Einstufung ist gleich null.
Art. XII.II.51 - Die derzeitigen Vertragspersonalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe B" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe B aufgenommen und bekommen auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generaldirektors der Generaldirektion des Personals vom Gemeinderat beziehungsweise von dem vom Minister bestimmten Dienst, je nach Fall, den gemeinsamen Dienstgrad der Stufe B oder einen der spezifischen Dienstgrade der Stufe B, wenn dieser ihrer jetzigen Funktion eher entspricht, zugeteilt.
Sie werden in den in Absatz 1 erwähnten Dienstgrad ernannt und erhalten die in der ersten Spalte derselben Tabelle "Stufe B" erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe sowie eine Gehaltstabelle dieser Gehaltstabellengruppe gemäss Artikel XII.II.48 Absatz 1: 1. wenn sie als ausgewählt betrachtet werden, wie in Artikel XII.IV.2 vorgesehen, 2. oder wenn sie an einem Auswahlverfahren für eine oder mehrere Stellen ihrer Stufe teilnehmen und gemäss Teil IV Titel I Kapitel II für geeignet befunden werden und aus diesen Gründen gemäss Artikel V.III.6 ernannt werden.
Wird ein in Absatz 2 erwähntes Personalmitglied jedoch im Anschluss an eine in demselben Absatz erwähnte Auswahl in eine Stelle bestellt, die mit einem anderen Dienstgrad als dem, den es in Anwendung von Absatz 1 innehat, verbunden ist, wird es in diesen anderen Dienstgrad ernannt.
Ist dieser andere Dienstgrad mit einer anderen Gehaltstabellengruppe verbunden, in der der Höchstbetrag der höchsten Gehaltstabelle über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle der in Absatz 2 erwähnten Gehaltstabellengruppe liegt, erhält es diese andere Gehaltstabellengruppe.
Art. XII.II.52 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.51 Absatz 2 und 3 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe B am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe B ist gleich null.
In Abweichung von Absatz 1 entspricht das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.51 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe B am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe B dem Stufenalter, das sie ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erworben haben.
Unbeschadet des Absatzes 2 erhalten die in Artikel XII.II.51 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Personalmitglieder, die am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe B eine Funktion als Übersetzer, Kriminalanalytiker, ICT-Konsultant, Sozialarbeiter, Buchhalter oder technischer Konsultant ausüben, eine Dienstaltersverbesserung in ihrer Gehaltstabelle, die einem Viertel ihres bis zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses berechneten Stufenalters entspricht, wobei der Teil, der keinen vollen Monat beträgt, nicht berücksichtigt wird, und der nicht nützliche Teil auf die in derselben Stufe erreichte darauf folgende Gehaltstabelle übertragen werden kann.
Art. XII.II.53 - Die derzeitigen Personalmitglieder der Stufe B erhalten ein Dienstgrad- und Stufenalter, das der Summe der Dienstalter in der Gehaltstabelle entspricht, die sie in den in Anlage 12 Tabelle "Stufe B" zweite Spalte erwähnten Gehaltstabellen erworben haben.
Abschnitt 4 - Stufe A Art. XII.II.54 - Die derzeitigen statutarischen Personalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe A" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe A aufgenommen und auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars von Amts wegen in den gemeinsamen Dienstgrad der Stufe A oder in einen spezifischen Dienstgrad der Stufe A ernannt, wenn dieser ihrer jetzigen Funktion eher entspricht oder wenn für die Ausübung dieser Funktion ein spezifisches Diplom gefordert wird, das einem spezifischen Dienstgrad entspricht.
Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten die in der ersten Spalte derselben Tabelle erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe.
Art. XII.II.55 - Die in Artikel XII.II.54 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder erhalten eine der nachstehenden Gehaltstabellen der im selben Absatz erwähnten Gehaltstabellengruppe: 1. AA1 oder A1A: wenn für diese Personalmitglieder der in Artikel XII.II.56 erwähnte Referenzbetrag unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA1 beziehungsweise A1A ist, 2. AA2 oder A2A: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA1 beziehungsweise A1A liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA2 beziehungsweise A2A ist, 3. AA3 oder A3A: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA2 beziehungsweise A2A liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA3 beziehungsweise A3A ist, 4. AA4 oder A4A: wenn der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag für diese Personalmitglieder über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA3 beziehungsweise A3A liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA4 beziehungsweise A4A ist, 5. AA5 oder A5A: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA4 beziehungsweise A4A liegt.
Art. XII.II.56 - Der in Artikel XII.II.55 erwähnte Referenzbetrag entspricht dem Höchstbetrag der entsprechenden Gehaltstabelle der Betreffenden in Anlage 12 Tabelle "Stufe A" zweite Spalte.
Art. XII.II.57 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der gemäss Artikel XII.II.55 eingestuften derzeitigen statutarischen Personalmitglieder wird wie folgt festgelegt: 1. in der Gehaltstabelle AA1 oder A1A: das gemäss Artikel XII.II.60 berechnete Stufenalter, 2. in der Gehaltstabelle AA2 oder A2A: das gemäss Artikel XII.II.60 berechnete Stufenalter, verringert um sechs Jahre, 3. in der Gehaltstabelle AA3 oder A3A: das gemäss Artikel XII.II.60 berechnete Stufenalter, verringert um zwölf Jahre, 4. in der Gehaltstabelle AA4 oder A4A: das gemäss Artikel XII.II.60 berechnete Stufenalter, verringert um achtzehn Jahre, 5. in der Gehaltstabelle AA5 oder A5A: das gemäss Artikel XII.II.60 berechnete Stufenalter, verringert um vierundzwanzig Jahre.
Das gemäss Absatz 1 festgelegte Dienstalter in der Gehaltstabelle liegt nie unter null.
Art. XII.II.58 - Die derzeitigen Vertragspersonalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe A" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe A aufgenommen und bekommen auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generaldirektors der Generaldirektion des Personals vom Gemeinderat beziehungsweise von dem vom Minister bestimmten Dienst, je nach Fall, den gemeinsamen Dienstgrad der Stufe A oder einen der spezifischen Dienstgrade der Stufe A zugeteilt, wenn dieser ihrer jetzigen Funktion eher entspricht oder wenn für die Ausübung dieser Funktion ein spezifisches Diplom gefordert wird, das einem spezifischen Dienstgrad entspricht.
Sie werden in den in Absatz 1 erwähnten Dienstgrad ernannt und erhalten die in der ersten Spalte derselben Tabelle "Stufe A" erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe sowie eine Gehaltstabelle dieser Gehaltstabellengruppe gemäss Artikel XII.II.55: 1. wenn sie als ausgewählt betrachtet werden, wie in Artikel XII.IV.2 vorgesehen, 2. oder wenn sie an einem Auswahlverfahren für eine oder mehrere Stellen ihrer Stufe teilnehmen und gemäss Teil IV Titel I Kapitel II für geeignet befunden werden und aus diesen Gründen gemäss Artikel V.III.6 ernannt werden.
Wird ein in Absatz 2 erwähntes Personalmitglied jedoch im Anschluss an eine in demselben Absatz erwähnte Auswahl in eine Stelle bestellt, die mit einem anderen Dienstgrad als dem, den es in Anwendung von Absatz 1 innehat, verbunden ist, wird es in diesen anderen Dienstgrad ernannt.
Ist dieser andere Dienstgrad mit einer anderen Gehaltstabellengruppe verbunden, in der der Höchstbetrag der höchsten Gehaltstabelle über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle der in Absatz 2 erwähnten Gehaltstabellengruppe liegt, erhält es diese andere Gehaltstabellengruppe.
Art. XII.II.59 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.58 Absatz 2 und 3 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe A am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe A ist gleich null.
In Abweichung von Absatz 1 entspricht das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.58 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe A am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe A dem Stufenalter, das sie ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erworben haben.
Unbeschadet des Absatzes 2 erhalten die in Artikel XII.II.58 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Personalmitglieder, die am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe A eine Funktion als Übersetzer, Kriminalanalytiker oder ICT-Berater ausüben, eine Dienstaltersverbesserung in ihrer Gehaltstabelle, die einem Viertel ihres bis zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses berechneten Stufenalters entspricht, wobei der Teil, der keinen vollen Monat beträgt, nicht berücksichtigt wird, und der nicht nützliche Teil auf die in derselben Stufe erreichte darauf folgende Gehaltstabelle übertragen werden kann.
Art. XII.II.60 - Die derzeitigen Personalmitglieder der Stufe A erhalten ein Dienstgrad- und Stufenalter, das der Summe der Dienstalter in der Gehaltstabelle entspricht, die sie in den in Anlage 12 Tabelle "Stufe A" zweite Spalte erwähnten Gehaltstabellen erworben haben.
TITEL III - Übergangsbestimmungen in Bezug auf Teil III des vorliegenden Erlasses Art. XII.III.1 - Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses muss das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders und das Mitglied eines Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der Polizeihilfsbediensteten, das einen Beruf, ein Amt, eine Stelle, einen Auftrag, einen Dienst, ein Mandat oder eine ähnliche Beschäftigung im Sinne von Artikel 134 des Gesetzes ausübt beziehungsweise bekleidet, gemäss dem in den Artikeln III.VI.2 bis einschliesslich III.VI.5 bestimmten Verfahren einen Antrag auf Erteilung einer individuellen Abweichung im Sinne von Artikel 135 Absatz 1 des Gesetzes einreichen.
Art. XII.III.2 - Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses teilt das derzeitige Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders und das Mitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders eines Gemeindepolizeikorps je nach Fall dem Generalkommissar, dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium schriftlich jede Tätigkeit im Sinne von Artikel 136 § 1 Absatz 2 des Gesetzes mit, die es am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ausübt.
Absatz 1 ist entsprechend auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals zum Zeitpunkt ihres Übergangs zur lokalen Polizei anwendbar.
Art. XII.III.3 - Die in Artikel III.VII.5 Absatz 2 festgelegte Anforderung der vorherigen Ausbildung gilt nicht für die erste Bestellung als Vertrauensperson.
Wird ein Personalmitglied in Anwendung von Absatz 1 als Vertrauensperson bestellt und hat es am Datum dieser Bestellung nicht an der in Artikel III.VII.5 erwähnten angepassten Ausbildung teilgenommen, ist seine Bestellung in Abweichung von Artikel III.VII.4 Absatz 1 auf einen Zeitraum von zwei Jahren begrenzt. Hat das oben erwähnte Personalmitglied innerhalb dieses Zeitraums von zwei Jahren nicht an der in Artikel III.VII.5 Absatz 2 festgelegten Ausbildung teilgenommen, kann die Bestellung nicht erneuert werden.
Art. XII.III.4 - In Abweichung von Artikel III.VII.3 Absatz 1 können in einer Eingemeindezone, in der es einen Vertrauensdienst gibt, der für das gesamte Gemeindepersonal zuständig ist und dessen Auftrag das umfasst, was in den Artikeln III.VII.5, III.VII.6 und III.VII.7 erwähnt ist, die Zuständigkeiten und Aufträge des Vertrauensdienstes vom kommunalen Vertrauensdienst ausgeübt werden, und dies während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses.
TITEL IV - Übergangsbestimmungen in Bezug auf Teil IV des vorliegenden Erlasses Art. XII.IV.1 - Die Anwerbungsreserven, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses für den Einsatzkader sowie den Verwaltungs- und Logistikkader bestehen, bleiben bis zum 1. April 2002 gültig.
Die Ergänzungen der in Absatz 1 erwähnten Anwerbungsreserven gemäss den in Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Auswahlverfahren sind ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die jeweiligen Anwerbungsreserven ein Jahr lang gültig.
Die Aufrufe zur Zulassung der Bewerber, die in die im ersten und zweiten Absatz erwähnten Anwerbungsreserven aufgenommen wurden, erfolgen nach dem Datum der Einschreibung zu den Auswahlprüfungen, wobei auf einen zulässigen Bewerber aus der Anwerbungsreserve der Gemeindepolizei stets ein zulässiger Bewerber aus der Anwerbungsreserve der Gendarmerie folgt.
Art. XII.IV.2 - Die derzeitigen Vertragspersonalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die in dieser Eigenschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses an den Auswahlprüfungen für die im Verwaltungs- und Logistikkader vakanten Stellen ihrer Stufe teilnehmen und gleich hoch oder höher eingestuft werden als der n-te externe erfolgreiche Bewerber, wobei n die Summe der Anzahl vakanter Stellen darstellt, für die diese Auswahlprüfungen organisiert werden, werden als ausgewählt betrachtet, wie in den Artikeln XII.II.38 Absatz 2, XII.II.44 Absatz 2, XII.II.51 Absatz 2 und XII.II.58 Absatz 2 vorgesehen. Wenn sie nicht für eine andere Stelle als die ihrige ausgewählt werden, wird davon ausgegangen, dass sie für ihre Funktion ausgewählt sind.
Art. XII.IV.3 - Innerhalb der in Artikel XII.IV.2 erwähnten Frist werden mehrere Auswahlprüfungen pro Stufe und pro Sprachrolle organisiert, und die Anzahl vakanter Stellen, für die Auswahlprüfungen organisiert werden, wird für die Gesamtheit des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Polizei und der Korps der lokalen Polizei um hundertfünfzig überzählige Stellen erhöht.
Nach Stellungnahme einer gemischten Kommission bestimmt der Minister: 1. die Verteilung der hundertfünfzig überzähligen Stellen pro Stufe und pro Sprachrolle, 2.ihre Verteilung zwischen der föderalen Polizei und den Korps der lokalen Polizei, 3. die besonderen Regeln in Bezug auf den funktionellen Aspekt und die Modalitäten der in Artikel XII.IV.2 erwähnten Auswahlprüfungen.
Art. XII.IV.4 - Der Minister bestimmt die Zusammensetzung der in Artikel XII.IV.3 erwähnten gemischten Kommission, die Modalitäten für die Bestellung ihrer Mitglieder und ihre Arbeitsweise, einschliesslich der Fristen, in denen die gemischte Kommission ihre Stellungnahmen abgeben muss. Der Minister kann eine Stellungnahme, die nicht innerhalb der festgelegten Fristen abgegeben wird, ausser Acht lassen.
Art. XII.IV.5 - Die in Artikel IV.I.48 Absatz 1 erwähnte Ausschliessung ist nicht auf die in Artikel XII.IV.2 erwähnten Personalmitglieder, die innerhalb der in demselben Artikel erwähnten Frist an den Auswahlprüfungen teilnehmen, anwendbar.
TITEL V - Übergangsbestimmungen in Bezug auf Teil V des vorliegenden Erlasses Art. XII.V.1 - Die Bestimmungen von Teil V Titel II Kapitel III und Titel III Kapitel III gelten nicht für Personalmitglieder, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine Probezeit begonnen haben.
Art. XII.V.2 - Die in Artikel XII.V.1 erwähnten Personalmitglieder setzen die Probezeit gemäss den Bestimmungen, die am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses auf sie anwendbar waren, fort. Ihre Eignung wird gemäss den oben erwähnten Bestimmungen bewertet.
Art. XII.V.3 - Unbeschadet des Artikels XII.V.4 und in Abweichung von den Artikeln XII.V.1 und XII.V.2 dauert die Probezeit der in Artikel XII.V.1 erwähnten Personalmitglieder jedoch höchstens sechs Monate, mit Ausnahme der Polizeihilfsbediensteten auf Probe, für die sie höchstens zwei Monate dauert, der Personalmitglieder auf Probe der Stufe D des Verwaltungs- und Logistikkaders, für die sie höchstens drei Monate dauert, und der Personalmitglieder auf Probe der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders, für die sie höchstens ein Jahr dauert.
Unbeschadet der Artikel XII.V.2 und XII.V.4 wird die Probezeit der Personalmitglieder, deren Dauer diese Fristen am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bereits überschritten hat, von Rechts wegen auf die Dauer der an diesem Datum geleisteten Probezeit herabgesetzt.
Um die Dauer der geleisteten Probezeit für diesen Artikel zu berechnen, müssen die in den Artikeln V.II.9 und V.III.14 erwähnten Regeln berücksichtigt werden.
Art. XII.V.4 - Für ehemalige Mitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften versteht man unter der in Artikel XII.V.3 erwähnten Probezeit die Probezeit, die in Artikel 12 Absatz 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1998 über die Anwerbung und die Probezeit der Gerichtsoffiziere und Gerichtsbediensteten bei den Staatsanwaltschaften erwähnt ist.
Art. XII.V.5 - Auf der Grundlage der in Artikel XII.V.2 erwähnten Bewertung trifft der Korpschef beziehungsweise der Generalkommissar eine der in den Artikeln V.II.14 und V.III.19 erwähnten Entscheidungen.
In Abweichung von Artikel XII.V.1 kommen die Bestimmungen von Teil V Titel II Kapitel III Abschnitt 5 und Teil V Titel III Kapitel III Abschnitt 5 im Übrigen entsprechend zur Anwendung.
Art. XII.V.6 - Die Bestimmungen von Teil V Titel II Kapitel III finden Anwendung auf die Personalmitglieder, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine Grundausbildung begonnen haben und nach diesem Datum die Probezeit beginnen.
TITEL VI - Übergangsbestimmungen in Bezug auf Teil VI des vorliegenden Erlasses Art. XII.VI.1 - In Abweichung von Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 1 kann der Anwärter, der einem Gemeindepolizeikorps beziehungsweise einem lokalen Polizeikorps angehört und der am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die Grundausbildung zwar begonnen, aber nicht abgeschlossen hat, sich nicht rechtsgültig bewerben und an der Auswahl teilnehmen.
Art. XII.VI.2 - In Abweichung von Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 1 kann der Anwärter, der der föderalen Polizei angehört und am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die Grundausbildung zwar begonnen, aber nicht abgeschlossen hat und der mindestens den in Artikel VI.II …
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.