Sources officiellesejustice.just.fgov.be · EUR-Lex
Europaius

Arrêté royal portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande des parties XII et XIII

En bref

Cet arrêté royal établit la position juridique du personnel des services de police, en se concentrant sur les dispositions transitoires pour le personnel existant. Il vise à harmoniser les statuts et les carrières suite à une réforme institutionnelle.

Ce qu'il réglemente

  • La définition des "membres du personnel actuels" et des "membres du personnel communal non policier".
  • Les règles de calcul de l'ancienneté générale, de cadre, de grade et de barème pour le personnel existant.
  • L'abolition de certains grades et la détermination de barèmes de traitement transitoires.
  • Les modalités de gestion des dossiers personnels et la publication des listes nominatives.

Qui il concerne

  • Les membres du personnel des services de police (gendarmerie, police communale, police judiciaire, personnel civil et de soutien).
  • Les membres du personnel communal non policier qui rejoignent le cadre administratif et logistique de la police locale.

Points clés

  • L'ancienneté acquise avant l'entrée en vigueur de cet arrêté est calculée selon des règles spécifiques.
  • Certains grades mentionnés dans l'annexe 11, troisième colonne, sont supprimés.
  • Les barèmes de traitement transitoires M5.1, M5.2, M6, M7, M7bis, O4bis, O4bisir et O8bis sont définis comme les tableaux 6 et 7 de l'annexe 1.
  • La liste nominative pour l'année 2001 doit être publiée au plus tard le 1er juin 2001 par le Ministre.
Texte de loi
Texte de loi
Obsah (12)Artikel 243Artikel 235Artikel 12Artikel 24Artikel 30Artikel 38§ 1Artikel 4Artikel 25Artikel 47Artikel 16Artikel 1

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 30 MARS 2001. - Arrêté royal portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande des parties XII et XIII Le texte qui suit consti

Artikel 243

des Gesetzes erwähnten Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses unter die Anwendung der Bestimmungen über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste fallen, 2."Mitgliedern des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals":

Artikel 235

Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des in Artikel 248 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Inkrafttretens zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei überwechseln, 3. "Personalmitgliedern, die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden":

Nr.1 und 2 erwähnten Personalmitglieder, die sich in Anwendung der Artikel 236 Absatz 2, 242 Absatz 2 und 243 Absatz 3 des Gesetzes und in Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste dafür entschieden haben, weiterhin den in diesen Artikeln erwähnten Gesetzen und Regelungen zu unterliegen. TITEL II - Übergangsbestimmungen in Bezug auf Teil II des vorliegenden Erlasses KAPITEL I - Dienstalter und Rangordnung Art. XII.II.1 - In Abweichung von Teil II wird das am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erworbene allgemeine Dienstalter, Kader- oder Stufenalter, Dienstgradalter und Dienstalter in der Gehaltstabelle der derzeitigen Personalmitglieder, die, was die Mitglieder des Einsatzkaders betrifft, einen der in Artikel II.II.1 erwähnten Dienstgrade und, was die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders betrifft, einen der in Artikel II.III.1 erwähnten Dienstgrade innehaben, gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Teils berechnet. Der Dienstgradwechsel und die Zuteilung einer Gehaltstabelle, die gemäss dem vorliegenden Teil bestimmt werden, werden für jedes derzeitige Personalmitglied durch einen von der Ernennungsbehörde gefassten individuellen Beschluss festgelegt. Der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor der föderalen Polizei und der Korpschef der lokalen Polizei oder der Gemeindepolizeikorps geben

Absatz 1 erwähnten Dienstalter auf einem Blatt an, dessen Muster vom Minister festgelegt wird. Sie teilen dem betreffenden derzeitigen Personalmitglied dieses Blatt mit. Vorliegender Artikel findet ebenfalls Anwendung auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals an dem Datum, an dem sie zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei überwechseln. Art. XII.II.2 -

Anlage 11 dritte Spalte erwähnten Dienstgrade werden abgeschafft. Art. XII.II.3 - Die im vorliegenden Teil festgelegten Übergangsgehaltstabellen M5.1, M5.2, M6, M7, M7bis, O4bis, O4bisir und O8bis bilden die Tabellen 6 und 7 von Anlage

  1. Art. XII.II.4 - Zur Bestimmung des allgemeinen Dienstalters der derzeitigen Personalmitglieder werden alle Dienstleistungen berücksichtigt, die das Personalmitglied in der Eigenschaft als Personalmitglied eines Polizeidienstes, wie in Artikel 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt, oder eines besonderen Polizeidienstes, wie durch das Gesetz vom
  2. November 1998 zur Integrierung der Schifffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie aufgehoben, sowie in der Eigenschaft als Polizeihilfsbediensteter, als Mitglied des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes oder als Mitglied des Ministeriums der Justiz oder des Ministeriums des Innern für die Personalmitglieder, die zum Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen Polizei überwechseln, erbracht hat. Zur Bestimmung des allgemeinen Dienstalters des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals werden die Dienstleistungen, die das Personalmitglied in der Eigenschaft als Mitglied des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals in einem Gemeindepolizeikorps erbracht hat, proportional berücksichtigt. Art. XII.II.5 - In Abweichung von den Artikeln II.I.7 Nr. 4 und II.I.8 § 2 wird für die Anwendung der auf dem Dienstalter basierenden Bestimmungen bei gleichem allgemeinen Dienstalter unter den derzeitigen Mitgliedern des Personals der Gendarmerie, den derzeitigen Personalmitgliedern eines Gemeindepolizeikorps und den derzeitigen Mitgliedern der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften der Vorrang gemäss den Regeln festgelegt, die am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses auf sie anwendbar waren. Vorliegender Artikel ist zudem entsprechend anwendbar auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals, so dass in Abweichung von Artikel II.I.7 Nr. 4 für die Anwendung der auf dem Dienstalter basierenden Bestimmungen bei gleichem allgemeine Dienstalter unter dem nichtpolizeilichen Gemeindepersonal einer Gemeinde der Vorrang gemäss den Regeln festgelegt wird, die am Tag vor dem Datum, an dem sie zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei übergewechselt sind, auf sie anwendbar waren. Art. XII.II.6 - Das Personalmitglied, das

Artikel 12Absatz 2 letzter Satz des Gesetzes vom 27.

Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und in den Artikeln 242 Absatz 3 letzter Satz und 243 Absatz 4 letzter Satz des Gesetzes erwähnte Entscheidung getroffen hat, erhält am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied besagte Entscheidung getroffen hat, die Gehaltstabelle und das Dienstalter in der Gehaltstabelle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses durch vorliegenden Teil festgelegt worden sind, mit Ausnahme der Anwendung der Artikel XII.VII.8 und XII.VII.10. Das Dienstalter in der Gehaltstabelle wird jedoch um die Dauer seiner effektiven Dienstleistungen erhöht, gerechnet ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses bis zum Tag, an dem das betreffende Personalmitglied besagte Gehaltstabelle und besagtes Dienstalter in der Gehaltstabelle erhält. Kommt das betroffene derzeitige Personalmitglied für die Gewährung einer höheren Gehaltstabelle im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn in Betracht, muss es

Teil VII Titel II Kapitel IV oder Titel IV Kapitel IV festgelegten Bedingungen erfüllen. KAPITEL II - Namenliste Art. XII.II.7 - Der Minister veröffentlicht

Artikel II.I.9 erwähnte Namenliste für das Jahr 2001 spätestens am

  1. Juni
  2. Die Personalmitglieder werden auf der Namenliste für das Jahr 2001 nach Dienstgrad eingeteilt, unter Angabe:
  3. des Namens und Vornamens, 2.des Geburtsdatums,
  4. des Dienstgradalters, des Kader- oder Stufenalters, des allgemeinen Dienstalters und des Dienstalters in der Gehaltstabelle zum 1.April 2001,
  5. des Polizeikorps, dem das Personalmitglied zum 1.April 2001 angehört,
  6. des gewöhnlichen Arbeitsplatzes zum 1.April
  7. Art. XII.II.8 - Spätestens am
  8. Mai 2001 schicken der Generalkommissar und die Korpschefs, jeder für seine Personalmitglieder, dem Minister oder dem von ihm bestimmten Dienst

Artikel XII.II.7 erwähnten Angaben mit Vermerk der Gehaltstabelle zum

  1. April
  2. KAPITEL III - Personalakte Art. XII.II.9 - Der Minister legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel II.I.12 fest, wobei dieses Datum jedoch nicht nach dem
  3. Januar 2002 fallen darf. Art. XII.II.10 - Bis zum Datum des Inkrafttretens von Artikel II.I.12 umfasst die Personalakte die Personalakte, wie sie am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bei der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, bei der Gendarmerie oder in den Gemeindepolizeikorps bestand. Art. XII.II.11 - Der Minister kann die Modalitäten bestimmen, durch die

Artikel XII.II.10 erwähnte Personalakte in

Artikel II.I.12 erwähnte Personalakte umgewandelt werden kann. Er kann insbesondere bestimmen, welche Aktenstücke aus der oben erwähnten ersten Personalakte in die zweite Personalakte aufgenommen werden und wer diese Akte führt. KAPITEL IV - Gewährung der Dienstgrade und der Gehaltstabellen im Einsatzkader Abschnitt 1 - Kader der Polizeihilfsbediensteten Art. XII.II.12 -

Anlage 11 Tabelle A dritte Spalte erwähnten derzeitigen Personalmitglieder werden in den Kader der Polizeihilfsbediensteten aufgenommen und in den in der ersten Spalte derselben Tabelle A erwähnten entsprechenden Dienstgrad ernannt beziehungsweise eingesetzt und erhalten eine der nachstehenden, in der zweiten Spalte derselben Tabelle A erwähnten entsprechenden Gehaltstabellen:

  1. HAU1: wenn sie den Dienstgrad eines Polizeihilfsbediensteten-Anwärters innehaben oder ihr in Artikel XII.XI.17 § 1 erwähntes berichtigtes finanzielles Dienstalter weniger als sechs Jahre beträgt,
  2. HAU2: wenn ihr in Nr.1 erwähntes berichtigtes finanzielles Dienstalter mindestens sechs Jahre, aber weniger als zwölf Jahre beträgt,
  3. HAU3: wenn ihr in Nr.1 erwähntes berichtigtes finanzielles Dienstalter mindestens zwölf Jahre beträgt. Art. XII.II.13 - Unbeschadet des Absatzes 2 erhalten die derzeitigen Personalmitglieder des Kaders der Polizeihilfsbediensteten ein Kaderalter und ein Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle A dritte Spalte Punkt 3.2 erwähnten Dienstgraden erworben haben. Die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäss Anlage 11 Tabelle A dritte Spalte Punkt 3.1 in den Dienstgrad eines Polizeihilfsbediensteten-Anwärters eingesetzt worden sind, erhalten ein Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle A dritte Spalte Punkt 3.1 erwähnten Dienstgraden erworben haben. Art. XII.II.14 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der gemäss Artikel XII.II.12 eingestuften derzeitigen Personalmitglieder des Kaders der Polizeihilfsbediensteten wird wie folgt festgelegt:
  4. in der Gehaltstabelle HAU1: das in Artikel XII.XI.17 § 1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter,
  5. in der Gehaltstabelle HAU2: das in Nr.1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, verringert um sechs Jahre,
  6. in der Gehaltstabelle HAU3: das in Nr.1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, verringert um zwölf Jahre. Abschnitt 2 - Kader des Personals im einfachen Dienst Art. XII.II.15 -

Anlage 11 Tabelle B dritte Spalte erwähnten derzeitigen Personalmitglieder werden in den Kader des Personals im einfachen Dienst aufgenommen und in den in der ersten Spalte derselben Tabelle B erwähnten entsprechenden Dienstgrad ernannt beziehungsweise eingesetzt und erhalten eine der nachstehenden, in der zweiten Spalte derselben Tabelle B erwähnten entsprechenden Gehaltstabellen:

  1. B1: wenn ihr in Artikel XII.XI.17 § 1 erwähntes berichtigtes finanzielles Dienstalter weniger als sechs Jahre beträgt,
  2. B2: wenn ihr in Nr.1 erwähntes berichtigtes finanzielles Dienstalter mindestens sechs Jahre, aber weniger als zwölf Jahre beträgt,
  3. B3: wenn ihr in Nr.1 erwähntes finanzielles Dienstalter mindestens zwölf Jahre, aber weniger als achtzehn Jahre beträgt,
  4. B4: wenn ihr in Nr.1 erwähntes finanzielles Dienstalter mindestens achtzehn Jahre, aber weniger als vierundzwanzig Jahre beträgt,
  5. B5: wenn ihr in Nr.1 erwähntes finanzielles Dienstalter mindestens vierundzwanzig Jahre beträgt. Art. XII.II.16 - Unbeschadet des Absatzes 2 erhalten die derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst ein Kader- und Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle B dritte Spalte ab Punkt 3.4 erwähnten Dienstgraden erworben haben. Die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäss Anlage 11 Tabelle B dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschliesslich Punkt 3.3 in den Dienstgrad eines Polizeiinspektor-Anwärters eingesetzt worden sind, erhalten ein Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle B dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschliesslich Punkt 3.3 erwähnten Dienstgraden erworben haben. Art. XII.II.17 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der gemäss Artikel XII.II.15 eingestuften derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst wird wie folgt festgelegt:
  6. in der Gehaltstabelle B1: das in Artikel XII.XI.17 § 1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter,
  7. in der Gehaltstabelle B2: das in Nr.1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, verringert um sechs Jahre,
  8. in der Gehaltstabelle B3: das in Nr.1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, verringert um zwölf Jahre,
  9. in der Gehaltstabelle B4: das in Nr.1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, verringert um achtzehn Jahre,
  10. in der Gehaltstabelle B5: das in Nr.1 erwähnte berichtigte finanzielle Dienstalter, verringert um vierundzwanzig Jahre. Abschnitt 3 - Kader des Personals im mittleren Dienst Art. XII.II.18 -

Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte erwähnten derzeitigen Personalmitglieder werden in den Kader des Personals im mittleren Dienst aufgenommen und in den in der ersten Spalte derselben Tabelle C erwähnten entsprechenden Dienstgrad ernannt beziehungsweise eingesetzt. Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die derzeitigen Personalmitglieder, die einen der Dienstgrade als Polizeiassistent bei der Gemeindepolizei innehaben, im Rahmen einer Sicherheitsvereinbarung vertraglich durch eine Gemeinde angeworben worden sind und die Bedingungen erfüllen,

den Artikeln 1 und 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1997 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung von Polizeiassistenten festgelegt sind. Art. XII.II.19 - In Abweichung von Artikel II.II.10 erhalten

Artikel XII.VII.9 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder, die das im Königlichen Erlass vom 13. Juli 1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, erwähnte Brevet nicht besitzen, die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, sobald sie in die Gehaltstabelle M2.1 übergewechselt sind. Art. XII.II.20 - Unbeschadet des Artikels XII.II.21 erhalten

Artikel XII.II.18 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder eine der nachstehenden in der zweiten Spalte derselben Tabelle C erwähnten entsprechenden Gehaltstabellen:

  1. M2.1 oder M2.2: wenn ihr in Artikel XII.II.22 erwähntes Kaderalter weniger als sechs Jahre beträgt,
  2. M3.1 oder M3.2: wenn ihr in Nr. 1 erwähntes Kaderalter mindestens sechs Jahre, aber weniger als zwölf Jahre beträgt,
  3. M4.1 oder M4.2: wenn ihr in Nr. 1 erwähntes Kaderalter mindestens zwölf Jahre beträgt. Die derzeitigen Personalmitglieder, die von der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften kommen oder einen der Dienstgrade als Polizeiassistent bei der Gemeindepolizei innehaben, erhalten also die Gehaltstabellen M2.2, M3.2 oder M4.
  4. Art. XII.II.21 - Die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäss Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschliesslich Punkt 3.6 in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektor-Anwärters eingesetzt worden sind, erhalten

der zweiten Spalte derselben Tabelle C erwähnte entsprechende Gehaltstabelle.

Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte Punkt 3.7 und 3.8 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder erhalten die Gehaltstabelle M1.1. Die anderen in Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte Punkt 3.22 und folgende erwähnten derzeitigen Personalmitglieder erhalten

der zweiten Spalte derselben Tabelle C erwähnte entsprechende Übergangsgehaltstabelle. Art. XII.II.22 - Unbeschadet des Absatzes 2 erhalten die derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst ein Kader- und Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte ab Punkt 3.7 erwähnten Dienstgraden erworben haben. Die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäss Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschliesslich Punkt 3.6 in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektor-Anwärters eingesetzt worden sind, erhalten ein Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschliesslich Punkt 3.6 erwähnten Dienstgraden erworben haben. Art. XII.II.23 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der gemäss den Artikeln XII.II.20 und XII.II.21 eingestuften derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst wird wie folgt festgelegt:

  1. in der Gehaltstabelle M1.1 und M1.2: das gemäss Artikel XII.II.22 berechnete Kaderalter,
  2. in der Gehaltstabelle M2.1 und M2.2: das gemäss Artikel XII.II.22 berechnete Kaderalter,
  3. in der Gehaltstabelle M3.1 und M3.2: das gemäss Artikel XII.II.22 berechnete Kaderalter, verringert um sechs Jahre,
  4. in der Gehaltstabelle M4.1 und M4.2: das gemäss Artikel XII.II.22 berechnete Kaderalter, verringert um zwölf Jahre,
  5. in den Übergangsgehaltstabellen M5.1 und M5.2: das gemäss Artikel XII.II.22 berechnete Kaderalter. Art. XII.II.24 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der derzeitigen Personalmitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst am Datum ihrer Einstufung in die Übergangsgehaltstabellen M6, M7 oder M7bis gemäss Anlage 11 Tabelle C ist gleich null. Abschnitt 4 - Offizierskader: In Tabelle D1 von Anlage 11 erwähnte Offiziere Art. XII.II.25 -

Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte erwähnten derzeitigen Personalmitglieder werden in den Offizierskader aufgenommen und in den in der ersten Spalte derselben Tabelle D1 erwähnten entsprechenden Dienstgrad ernannt beziehungsweise eingesetzt. Art. XII.II.26 -

Artikel XII.II.25 erwähnten Personalmitglieder erhalten die nachstehende in der zweiten Spalte derselben Tabelle D1 erwähnte entsprechende Gehaltstabelle:

  1. O2, wenn für diese Personalmitglieder der in Artikel XII.II.27 erwähnte Referenzbetrag unter oder gleich 1.430.000 F (35.448,78 EUR) ist,
  2. O3, wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über 1.430.000 F (35.448,78 EUR) liegt, den Betrag von 1.600.000 F (39.662,97 EUR) aber nicht übersteigt,
  3. O4, wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über 1.600.000 F (39.662,97 EUR) liegt, den Betrag von 1.773.000 F (43.951,53 EUR) aber nicht übersteigt,
  4. O4bis, wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über 1.773.000 F (43.951,53 EUR) liegt. Die Offiziere, die aus der polytechnischen Abteilung der Königlichen Militärschule kommen, und diejenigen, die als Inhaber eines Diploms eines Zivilingenieurs angeworben wurden, erhalten jedoch die Gehaltstabelle O2ir, O3ir, O4ir beziehungsweise O4bisir, je nachdem, ob die Gendarmerieoffiziere, die aus der Abteilung "Alle Waffen" der Königlichen Militärschule kommen und den gleichen Dienstgrad innehaben, die Gehaltstabelle O2, O3, O4 beziehungsweise O4bis erhalten. In Abweichung von Absatz 1 erhalten die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäss Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschliesslich Punkt 3.8 in den Dienstgrad eines Polizeikommissar-Anwärters eingesetzt worden sind, die Gehaltstabelle O
  5. In Abweichung von Absatz 1 erhalten

Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte Punkt 3.9 und 3.24 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder die Gehaltstabelle O2. Art. XII.II.27 - Der in Artikel XII.II.26 Absatz 1 erwähnte Referenzbetrag wird berechnet, indem der Höchstbetrag der entsprechenden Gehaltstabelle der Betreffenden in Anlage 11 Tabelle D1 vierte Spalte um

Artikel XII.II.28 festgelegten Zulagen erhöht wird, die je nach Fall multipliziert werden mit:

  1. dem Faktor 1,132, wenn für diese Zulagen kein Beitrag für die Kranken- und Invalidenversicherung (KIV) oder den Fonds für Hinterbliebenenpensionen (FHP) zu leisten war, 2.dem Faktor 1,082, wenn für diese Zulagen ein Beitrag für die KIV, nicht aber für den FHP zu leisten war,
  2. dem Faktor 1, wenn für diese Zulagen ein Beitrag für die KIV und für den FHP zu leisten war. Von dem gemäss Absatz 1 berechneten Betrag muss jedoch der Betrag der Zweisprachigkeitszulage abgezogen werden, wenn diese in dem in Absatz 1 erwähnten Höchstbetrag enthalten ist. Kommt ein derzeitiges Personalmitglied bereits in den Genuss einer Klausel zur Sicherung der Gehaltstabelle, wird für die Anwendung von Absatz 1 die Gehaltstabelle berücksichtigt, auf deren Grundlage es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses besoldet wird, ausser wenn der Höchstbetrag der normalerweise anwendbaren Gehaltstabelle über dem Höchstbetrag der durch Klausel gesicherten Gehaltstabelle liegt. Art. XII.II.28 -

Artikel XII.II.27 erwähnten Zulagen, die den berücksichtigten in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnten Gehaltstabellen hinzugefügt werden, sind: 1.

Artikel 24

des Königlichen Erlasses vom 24.Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie vorgesehene Zulage, 2.

Artikel 30des in Nr.1 erwähnten Königlichen Erlasses vorgesehene Zulage.

Für die Personalmitglieder der Gemeindepolizeikorps handelt es sich bei den in Artikel XII.II.27 erwähnten Zulagen für die, die sie erhalten und sich für sie entscheiden, um den Gehaltszuschlag für Bereitschaftsdienst im Polizeikommissariat oder Heimbereitschaftsdienst. Art. XII.II.29 - Unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 erhalten

Tabelle D1 von Anlage 11 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Offizierskaders ein Kader- und Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte ab Punkt 3.9 erwähnten Dienstgraden erworben haben. Zur Festlegung des Kaderalters und des Dienstgradalters der derzeitigen Personalmitglieder des Offizierskaders, die aus dem Offizierskader der Gendarmerie kommen, wird die Summe der Dienstalter ab dem Datum der Ernennung in einen in Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Dezember 1973 über das Statut des Personals des operativen Korps der Gendarmerie erwähnten Offiziersdienstgrad, einschliesslich der in Artikel 43 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Dienstaltersverbesserung, berücksichtigt. Die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäss Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschliesslich Punkt 3.8 in den Dienstgrad eines Polizeikommissar-Anwärters eingesetzt worden sind, erhalten ein Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte Punkt 3.1 bis einschliesslich Punkt 3.8 erwähnten Dienstgraden erworben haben. Zur Festlegung des Kaderalters und des Dienstgradalters der derzeitigen ernannten Personalmitglieder des Offizierskaders,

Tabelle D1 dritte Spalte Punkt 3.9 erwähnt sind, wird das erworbene Dienstalter ab dem Datum ihrer Bestellung für ein Amt, das Anrecht auf die Gewährung der in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnten Kommandozulage oder auf die Gewährung der Zulage für Brigadekommandanten gibt, berücksichtigt. Art. XII.II.30 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Tabelle D1 von Anlage 11 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Offizierskaders am Datum ihrer Einstufung in die Gehaltstabellen O1, O2, O2ir, O3, O3ir, O4, O4ir oder O4bisir ist gleich null. Abschnitt 5 - Offizierskader: In Tabelle D2 von Anlage 11 erwähnte höhere Offiziere Art. XII.II.31 -

Anlage 11 Tabelle D2 dritte Spalte erwähnten derzeitigen Personalmitglieder werden in den Offizierskader aufgenommen, werden in den in der ersten Spalte derselben Tabelle D2 erwähnten entsprechenden Dienstgrad ernannt und erhalten

der zweiten Spalte derselben Tabelle D2 erwähnte entsprechende Gehaltstabelle. Nur die Offiziere, die aus der polytechnischen Abteilung der Königlichen Militärschule kommen, oder diejenigen, die als Inhaber eines Diploms eines Zivilingenieurs angeworben wurden, erhalten die Gehaltstabellen O5ir und O6ir, wenn diese Gehaltstabellen mit ihrem Dienstgrad und ihrem Dienstgradalter, wie in Anlage 11 Tabelle D2 dritte Spalte erwähnt, übereinstimmen. Art. XII.II.32 - Die derzeitigen ernannten Personalmitglieder des Offizierskaders,

Tabelle D2 von Anlage 11 erwähnt sind, erhalten ein Dienstgradalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle D2 dritte Spalte erwähnten Dienstgraden, gegebenenfalls an

derselben Spalte spezifizierten Eigenschaften gekoppelt, erworben haben. Art. XII.II.33 - Unbeschadet des Absatzes 2 erhalten die derzeitigen ernannten Personalmitglieder des Offizierskaders,

Tabelle D2 von Anlage 11 erwähnt sind, ein Kaderalter, das der Summe der Dienstalter entspricht, die sie in dem beziehungsweise den in Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte ab Punkt 3.9 und Tabelle D2 dritte Spalte erwähnten Dienstgraden, gegebenenfalls an

derselben Spalte spezifizierten Eigenschaften gekoppelt, erworben haben. Das Kaderalter der derzeitigen ernannten Personalmitglieder des Offizierskaders, die aus den Kadern der höheren Offiziere und der Generaloffiziere kommen, wird gemäss Artikel XII.II.29 Absatz 2 berechnet. Art. XII.II.34 - Unbeschadet des Absatzes 2 entspricht das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Anlage 11 Tabelle D2 dritte Spalte erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Summe der Dienstalter, die sie in dem gegebenenfalls an

derselben Spalte spezifizierten Eigenschaften gekoppelten Dienstgrad erworben haben, der die Gehaltstabelle bestimmt, in die sie gemäss Artikel XII.II.31 eingestuft werden. Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Anlage 11 Tabelle D2 Punkt 3.3, 3.11 und 3.17 erwähnten höheren Offiziere ist gleich null. KAPITEL V - Gewährung der Dienstgrade und der Gehaltstabellen im Verwaltungs- und Logistikkader Abschnitt 1 - Stufe D Art. XII.II.35 - Die derzeitigen statutarischen Personalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe D" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe D aufgenommen und auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars von Amts wegen in den gemeinsamen Dienstgrad oder in den spezifischen Dienstgrad der Stufe D, der ihrer jetzigen Funktion am ehesten entspricht, ernannt.

Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten

der ersten Spalte derselben Tabelle erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe. Art. XII.II.36 -

Artikel XII.II.35 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder erhalten eine der nachstehenden Gehaltstabellen der im selben Absatz erwähnten Gehaltstabellengruppe:

  1. DD1, D1A, D1B oder D1C: wenn für diese Personalmitglieder der in Absatz 2 erwähnte Referenzbetrag unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle DD1, D1A, D1B beziehungsweise D1C ist, 2.DD2, D2A, D2B oder D2C: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr. 1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle DD1, D1A, D1B beziehungsweise D1C liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle DD2, D2A, D2B beziehungsweise D2C ist,
  2. DD3, D3A, D3B oder D3C: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle DD2, D2A, D2B beziehungsweise D2C liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle DD3, D3A, D3B beziehungsweise D3C ist,
  3. DD4, D4A, D4B oder D4C: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle DD3, D3A, D3B beziehungsweise D3C liegt. Der in Absatz 1 erwähnte Referenzbetrag entspricht dem Höchstbetrag der entsprechenden Gehaltstabelle der Betreffenden in Anlage 12 Tabelle "Stufe D" zweite Spalte. Art. XII.II.37 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der gemäss Artikel XII.II.36 eingestuften derzeitigen statutarischen Personalmitglieder wird wie folgt festgelegt:
  4. in der Gehaltstabelle DD1, D1A, D1B oder D1C: das gemäss Artikel XII.II.40 berechnete Stufenalter,
  5. in der Gehaltstabelle DD2, D2A, D2B oder D2C: das gemäss Artikel XII.II.40 berechnete Stufenalter, verringert um sechs Jahre,
  6. in der Gehaltstabelle DD3, D3A, D3B oder D3C: das gemäss Artikel XII.II.40 berechnete Stufenalter, verringert um zwölf Jahre,
  7. in der Gehaltstabelle DD4, D4A, D4B oder D4C: das gemäss Artikel XII.II.40 berechnete Stufenalter, verringert um achtzehn Jahre. Das gemäss Absatz 1 festgelegte Dienstalter in der Gehaltstabelle liegt nie unter null. Art. XII.II.38 - Die derzeitigen Vertragspersonalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe D" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe D aufgenommen und bekommen auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generaldirektors der Generaldirektion des Personals vom Gemeinderat beziehungsweise von dem vom Minister bestimmten Dienst, je nach Fall, den gemeinsamen Dienstgrad oder den spezifischen Dienstgrad der Stufe D, der ihrer jetzigen Funktion am ehesten entspricht, zugeteilt. Sie werden in den in Absatz 1 erwähnten Dienstgrad ernannt und erhalten

der ersten Spalte derselben Tabelle "Stufe D" erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe sowie eine Gehaltstabelle dieser Gehaltstabellengruppe gemäss Artikel XII.II.36:

  1. wenn sie als ausgewählt betrachtet werden, wie in Artikel XII.IV.2 vorgesehen,
  2. oder wenn sie an einem Auswahlverfahren für eine oder mehrere Stellen ihrer Stufe teilnehmen und gemäss Teil IV Titel I Kapitel II für geeignet befunden werden und aus diesen Gründen gemäss Artikel V.III.6 ernannt werden. Wird ein in Absatz 2 erwähntes Personalmitglied jedoch im Anschluss an eine in demselben Absatz erwähnte Auswahl in eine Stelle bestellt, die mit einem anderen Dienstgrad als dem, den es in Anwendung von Absatz 1 innehat, verbunden ist, wird es in diesen anderen Dienstgrad ernannt. Ist dieser andere Dienstgrad mit einer anderen Gehaltstabellengruppe verbunden, in der der Höchstbetrag der höchsten Gehaltstabelle über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle der in Absatz 2 erwähnten Gehaltstabellengruppe liegt, erhält es diese andere Gehaltstabellengruppe. Art. XII.II.39 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.38 Absatz 2 und 3 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe D am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe D ist gleich null. In Abweichung von Absatz 1 entspricht das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.38 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe D am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe D dem Stufenalter, das sie ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erworben haben. Art. XII.II.40 - Die Personalmitglieder der Stufe D erhalten ein Dienstgrad- und Stufenalter, das der Summe der Dienstalter in der Gehaltstabelle entspricht, die sie in den in Anlage 12 Tabelle "Stufe D" zweite Spalte erwähnten Gehaltstabellen erworben haben. Abschnitt 2 - Stufe C Art. XII.II.41 - Die derzeitigen statutarischen Personalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe C" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe C aufgenommen und auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars von Amts wegen in den gemeinsamen Dienstgrad der Stufe C oder in einen spezifischen Dienstgrad der Stufe C ernannt, wenn dieser ihrer jetzigen Funktion eher entspricht.

Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten

der ersten Spalte derselben Tabelle erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe. Art. XII.II.42 -

Artikel XII.II.41 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder erhalten eine der nachstehenden Gehaltstabellen der im selben Absatz erwähnten Gehaltstabellengruppe:

  1. CC1, C1A, C1B, C1C oder C1D: wenn für diese Personalmitglieder der in Absatz 2 erwähnte Referenzbetrag unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle CC1, C1A, C1B, C1C beziehungsweise C1D ist, 2.CC2, C2A, C2B, C2C oder C2D: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr. 1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle CC1, C1A, C1B, C1C beziehungsweise C1D liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle CC2, C2A, C2B, C2C beziehungsweise C2D ist,
  2. CC3, C3A, C3B, C3C oder C3D: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle CC2, C2A, C2B, C2C beziehungsweise C2D liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle CC3, C3A, C3B, C3C beziehungsweise C3D ist,
  3. CC4, C4A, C4B, C4C oder C4D: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle CC3, C3A, C3B, C3C beziehungsweise C3D liegt. Der in Absatz 1 erwähnte Referenzbetrag entspricht dem Höchstbetrag der entsprechenden Gehaltstabelle der Betreffenden in Anlage 12 Tabelle "Stufe C" zweite Spalte. Art. XII.II.43 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der gemäss Artikel XII.II.42 eingestuften derzeitigen statutarischen Personalmitglieder wird wie folgt festgelegt:
  4. in der Gehaltstabelle CC1, C1A, C1B, C1C und C1D: das gemäss Artikel XII.II.46 berechnete Stufenalter,
  5. in der Gehaltstabelle CC2, C2A, C2B, C2C und C2D: das gemäss Artikel XII.II.46 berechnete Stufenalter, verringert um sechs Jahre,
  6. in der Gehaltstabelle CC3, C3A, C3B, C3C und C3D: das gemäss Artikel XII.II.46 berechnete Stufenalter, verringert um zwölf Jahre,
  7. in der Gehaltstabelle CC4, C4A, C4B, C4C und C4D: das gemäss Artikel XII.II.46 berechnete Stufenalter, verringert um achtzehn Jahre. Das gemäss Absatz 1 festgelegte Dienstalter in der Gehaltstabelle liegt nie unter null. Art. XII.II.44 - Die derzeitigen Vertragspersonalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe C" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe C aufgenommen und bekommen auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generaldirektors der Generaldirektion des Personals vom Gemeinderat beziehungsweise von dem vom Minister bestimmten Dienst, je nach Fall, den gemeinsamen Dienstgrad der Stufe C oder einen spezifischen Dienstgrad der Stufe C, wenn dieser ihrer jetzigen Funktion eher entspricht, zugeteilt. Sie werden in den in Absatz 1 erwähnten Dienstgrad ernannt und erhalten

der ersten Spalte derselben Tabelle "Stufe C" erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe sowie eine Gehaltstabelle dieser Gehaltstabellengruppe gemäss Artikel XII.II.42:

  1. wenn sie als ausgewählt betrachtet werden, wie in Artikel XII.IV.2 vorgesehen,
  2. oder wenn sie an einem Auswahlverfahren für eine oder mehrere Stellen ihrer Stufe teilnehmen und gemäss Teil IV Titel I Kapitel II für geeignet befunden werden und aus diesen Gründen gemäss Artikel V.III.6 ernannt werden. Wird ein in Absatz 2 erwähntes Personalmitglied jedoch im Anschluss an eine in demselben Absatz erwähnte Auswahl in eine Stelle bestellt, die mit einem anderen Dienstgrad zusammenhängt als dem, den es in Anwendung von Absatz 1 innehat, wird es in diesen anderen Dienstgrad ernannt. Ist dieser andere Dienstgrad mit einer anderen Gehaltstabellengruppe verbunden, in der der Höchstbetrag der höchsten Gehaltstabelle über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle der in Absatz 2 erwähnten Gehaltstabellengruppe liegt, erhält es diese andere Gehaltstabellengruppe. Art. XII.II.45 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.44 Absatz 2 und 3 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe C am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe C ist gleich null. In Abweichung von Absatz 1 entspricht das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.44 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe C am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe C dem Stufenalter, das sie ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erworben haben. Art. XII.II.46 - Die derzeitigen Personalmitglieder der Stufe C erhalten ein Dienstgrad- und Stufenalter, das der Summe der Dienstalter in der Gehaltstabelle entspricht, die sie in den in Anlage 12 Tabelle "Stufe C" zweite Spalte erwähnten Gehaltstabellen erworben haben. Abschnitt 3 - Stufe B Art. XII.II.47 - Die derzeitigen statutarischen Personalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe B" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe B aufgenommen und auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars von Amts wegen in den gemeinsamen Dienstgrad der Stufe B oder in einen spezifischen Dienstgrad der Stufe B ernannt, wenn dieser ihrer jetzigen Funktion eher entspricht.

Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten

der ersten Spalte derselben Tabelle erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe. Die derzeitigen Personalmitglieder, die am Tag vor ihrer Einstufung

Tabelle "Stufe C" Punkt 2.7 oder 2.9 erwähnte Gehaltstabelle erhalten und

Artikel 38des Gesetzes vom 27.

Dezember 1961 zur Einführung des Statuts der Unteroffiziere des aktiven Kaders der Land-, Luft- und Seestreitkräfte und des medizinischen Dienstes erwähnte Prüfung bestanden haben, werden ebenfalls in die Stufe B aufgenommen und gemäss Absatz 1 ernannt. Art. XII.II.48 -

Artikel XII.II.47 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder erhalten eine der nachstehenden Gehaltstabellen der im selben Absatz erwähnten Gehaltstabellengruppe:

  1. BB1, B1A, B1B, B1C oder B1D: wenn für diese Personalmitglieder der in Artikel XII.II.49 erwähnte Referenzbetrag unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle BB1, B1A, B1B, B1C beziehungsweise B1D ist,
  2. BB2, B2A, B2B, B2C oder B2D: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle BB1, B1A, B1B, B1C beziehungsweise B1D liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle BB2, B2A, B2B, B2C beziehungsweise B2D ist,
  3. BB3, B3A, B3B, B3C oder B3D: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle BB2, B2A, B2B, B2C beziehungsweise B2D liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle BB3, B3A, B3B, B3C beziehungsweise B3D ist,
  4. BB4, B4A, B4B, B4C oder B4D: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle BB3, B3A, B3B, B3C beziehungsweise B3D liegt.

Artikel XII.II.47 Absatz 3 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder erhalten die Gehaltstabelle B1C. Art. XII.II.49 - Der in Artikel XII.II.48 Absatz 1 erwähnte Referenzbetrag entspricht dem Höchstbetrag der entsprechenden Gehaltstabelle der Betreffenden in Anlage 12 Tabelle "Stufe B" zweite Spalte. Art. XII.II.50 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der gemäss Artikel XII.II.48 Absatz 1 eingestuften derzeitigen statutarischen Personalmitglieder wird wie folgt festgelegt:

  1. in der Gehaltstabelle BB1, B1A, B1B, B1C oder B1D: das gemäss Artikel XII.II.53 berechnete Stufenalter,
  2. in der Gehaltstabelle BB2, B2A, B2B, B2C oder B2D: das gemäss Artikel XII.II.53 berechnete Stufenalter, verringert um sechs Jahre,
  3. in der Gehaltstabelle BB3, B3A, B3B, B3C oder B3D: das gemäss Artikel XII.II.53 berechnete Stufenalter, verringert um zwölf Jahre,
  4. in der Gehaltstabelle BB4, B4A, B4B, B4C oder B4D: das gemäss Artikel XII.II.53 berechnete Stufenalter, verringert um achtzehn Jahre. Das gemäss Absatz 1 festgelegte Dienstalter in der Gehaltstabelle liegt nie unter null. Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.48 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder am Datum ihrer Einstufung ist gleich null. Art. XII.II.51 - Die derzeitigen Vertragspersonalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe B" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe B aufgenommen und bekommen auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generaldirektors der Generaldirektion des Personals vom Gemeinderat beziehungsweise von dem vom Minister bestimmten Dienst, je nach Fall, den gemeinsamen Dienstgrad der Stufe B oder einen der spezifischen Dienstgrade der Stufe B, wenn dieser ihrer jetzigen Funktion eher entspricht, zugeteilt. Sie werden in den in Absatz 1 erwähnten Dienstgrad ernannt und erhalten

der ersten Spalte derselben Tabelle "Stufe B" erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe sowie eine Gehaltstabelle dieser Gehaltstabellengruppe gemäss Artikel XII.II.48 Absatz 1:

  1. wenn sie als ausgewählt betrachtet werden, wie in Artikel XII.IV.2 vorgesehen,
  2. oder wenn sie an einem Auswahlverfahren für eine oder mehrere Stellen ihrer Stufe teilnehmen und gemäss Teil IV Titel I Kapitel II für geeignet befunden werden und aus diesen Gründen gemäss Artikel V.III.6 ernannt werden. Wird ein in Absatz 2 erwähntes Personalmitglied jedoch im Anschluss an eine in demselben Absatz erwähnte Auswahl in eine Stelle bestellt, die mit einem anderen Dienstgrad als dem, den es in Anwendung von Absatz 1 innehat, verbunden ist, wird es in diesen anderen Dienstgrad ernannt. Ist dieser andere Dienstgrad mit einer anderen Gehaltstabellengruppe verbunden, in der der Höchstbetrag der höchsten Gehaltstabelle über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle der in Absatz 2 erwähnten Gehaltstabellengruppe liegt, erhält es diese andere Gehaltstabellengruppe. Art. XII.II.52 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.51 Absatz 2 und 3 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe B am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe B ist gleich null. In Abweichung von Absatz 1 entspricht das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.51 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe B am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe B dem Stufenalter, das sie ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erworben haben. Unbeschadet des Absatzes 2 erhalten

Artikel XII.II.51 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Personalmitglieder, die am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe B eine Funktion als Übersetzer, Kriminalanalytiker, ICT-Konsultant, Sozialarbeiter, Buchhalter oder technischer Konsultant ausüben, eine Dienstaltersverbesserung in ihrer Gehaltstabelle, die einem Viertel ihres bis zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses berechneten Stufenalters entspricht, wobei der Teil, der keinen vollen Monat beträgt, nicht berücksichtigt wird, und der nicht nützliche Teil auf

derselben Stufe erreichte darauf folgende Gehaltstabelle übertragen werden kann. Art. XII.II.53 - Die derzeitigen Personalmitglieder der Stufe B erhalten ein Dienstgrad- und Stufenalter, das der Summe der Dienstalter in der Gehaltstabelle entspricht, die sie in den in Anlage 12 Tabelle "Stufe B" zweite Spalte erwähnten Gehaltstabellen erworben haben. Abschnitt 4 - Stufe A Art. XII.II.54 - Die derzeitigen statutarischen Personalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe A" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe A aufgenommen und auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generalkommissars von Amts wegen in den gemeinsamen Dienstgrad der Stufe A oder in einen spezifischen Dienstgrad der Stufe A ernannt, wenn dieser ihrer jetzigen Funktion eher entspricht oder wenn für die Ausübung dieser Funktion ein spezifisches Diplom gefordert wird, das einem spezifischen Dienstgrad entspricht.

Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten

der ersten Spalte derselben Tabelle erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe. Art. XII.II.55 -

Artikel XII.II.54 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder erhalten eine der nachstehenden Gehaltstabellen der im selben Absatz erwähnten Gehaltstabellengruppe:

  1. AA1 oder A1A: wenn für diese Personalmitglieder der in Artikel XII.II.56 erwähnte Referenzbetrag unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA1 beziehungsweise A1A ist,
  2. AA2 oder A2A: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA1 beziehungsweise A1A liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA2 beziehungsweise A2A ist,
  3. AA3 oder A3A: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA2 beziehungsweise A2A liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA3 beziehungsweise A3A ist,
  4. AA4 oder A4A: wenn der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag für diese Personalmitglieder über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA3 beziehungsweise A3A liegt, aber unter oder gleich dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA4 beziehungsweise A4A ist,
  5. AA5 oder A5A: wenn für diese Personalmitglieder der in Nr.1 erwähnte Referenzbetrag über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle AA4 beziehungsweise A4A liegt. Art. XII.II.56 - Der in Artikel XII.II.55 erwähnte Referenzbetrag entspricht dem Höchstbetrag der entsprechenden Gehaltstabelle der Betreffenden in Anlage 12 Tabelle "Stufe A" zweite Spalte. Art. XII.II.57 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der gemäss Artikel XII.II.55 eingestuften derzeitigen statutarischen Personalmitglieder wird wie folgt festgelegt:
  6. in der Gehaltstabelle AA1 oder A1A: das gemäss Artikel XII.II.60 berechnete Stufenalter,
  7. in der Gehaltstabelle AA2 oder A2A: das gemäss Artikel XII.II.60 berechnete Stufenalter, verringert um sechs Jahre,
  8. in der Gehaltstabelle AA3 oder A3A: das gemäss Artikel XII.II.60 berechnete Stufenalter, verringert um zwölf Jahre,
  9. in der Gehaltstabelle AA4 oder A4A: das gemäss Artikel XII.II.60 berechnete Stufenalter, verringert um achtzehn Jahre,
  10. in der Gehaltstabelle AA5 oder A5A: das gemäss Artikel XII.II.60 berechnete Stufenalter, verringert um vierundzwanzig Jahre. Das gemäss Absatz 1 festgelegte Dienstalter in der Gehaltstabelle liegt nie unter null. Art. XII.II.58 - Die derzeitigen Vertragspersonalmitglieder, die eine in Anlage 12 Tabelle "Stufe A" zweite Spalte erwähnte Gehaltstabelle erhalten, werden in die Stufe A aufgenommen und bekommen auf Vorschlag des Korpschefs beziehungsweise des Generaldirektors der Generaldirektion des Personals vom Gemeinderat beziehungsweise von dem vom Minister bestimmten Dienst, je nach Fall, den gemeinsamen Dienstgrad der Stufe A oder einen der spezifischen Dienstgrade der Stufe A zugeteilt, wenn dieser ihrer jetzigen Funktion eher entspricht oder wenn für die Ausübung dieser Funktion ein spezifisches Diplom gefordert wird, das einem spezifischen Dienstgrad entspricht. Sie werden in den in Absatz 1 erwähnten Dienstgrad ernannt und erhalten

der ersten Spalte derselben Tabelle "Stufe A" erwähnte entsprechende Gehaltstabellengruppe sowie eine Gehaltstabelle dieser Gehaltstabellengruppe gemäss Artikel XII.II.55:

  1. wenn sie als ausgewählt betrachtet werden, wie in Artikel XII.IV.2 vorgesehen,
  2. oder wenn sie an einem Auswahlverfahren für eine oder mehrere Stellen ihrer Stufe teilnehmen und gemäss Teil IV Titel I Kapitel II für geeignet befunden werden und aus diesen Gründen gemäss Artikel V.III.6 ernannt werden. Wird ein in Absatz 2 erwähntes Personalmitglied jedoch im Anschluss an eine in demselben Absatz erwähnte Auswahl in eine Stelle bestellt, die mit einem anderen Dienstgrad als dem, den es in Anwendung von Absatz 1 innehat, verbunden ist, wird es in diesen anderen Dienstgrad ernannt. Ist dieser andere Dienstgrad mit einer anderen Gehaltstabellengruppe verbunden, in der der Höchstbetrag der höchsten Gehaltstabelle über dem Höchstbetrag der Gehaltstabelle der in Absatz 2 erwähnten Gehaltstabellengruppe liegt, erhält es diese andere Gehaltstabellengruppe. Art. XII.II.59 - Das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.58 Absatz 2 und 3 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe A am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe A ist gleich null. In Abweichung von Absatz 1 entspricht das Dienstalter in der Gehaltstabelle der in Artikel XII.II.58 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder der Stufe A am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe A dem Stufenalter, das sie ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erworben haben. Unbeschadet des Absatzes 2 erhalten

Artikel XII.II.58 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Personalmitglieder, die am Datum ihrer Einstufung in eine Gehaltstabelle der Stufe A eine Funktion als Übersetzer, Kriminalanalytiker oder ICT-Berater ausüben, eine Dienstaltersverbesserung in ihrer Gehaltstabelle, die einem Viertel ihres bis zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses berechneten Stufenalters entspricht, wobei der Teil, der keinen vollen Monat beträgt, nicht berücksichtigt wird, und der nicht nützliche Teil auf

derselben Stufe erreichte darauf folgende Gehaltstabelle übertragen werden kann. Art. XII.II.60 - Die derzeitigen Personalmitglieder der Stufe A erhalten ein Dienstgrad- und Stufenalter, das der Summe der Dienstalter in der Gehaltstabelle entspricht, die sie in den in Anlage 12 Tabelle "Stufe A" zweite Spalte erwähnten Gehaltstabellen erworben haben. TITEL III - Übergangsbestimmungen in Bezug auf Teil III des vorliegenden Erlasses Art. XII.III.1 - Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses muss das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders und das Mitglied eines Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der Polizeihilfsbediensteten, das einen Beruf, ein Amt, eine Stelle, einen Auftrag, einen Dienst, ein Mandat oder eine ähnliche Beschäftigung im Sinne von Artikel 134 des Gesetzes ausübt beziehungsweise bekleidet, gemäss dem in den Artikeln III.VI.2 bis einschliesslich III.VI.5 bestimmten Verfahren einen Antrag auf Erteilung einer individuellen Abweichung im Sinne von Artikel 135 Absatz 1 des Gesetzes einreichen. Art. XII.III.2 - Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses teilt das derzeitige Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders und das Mitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders eines Gemeindepolizeikorps je nach Fall dem Generalkommissar, dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium schriftlich jede Tätigkeit im Sinne von Artikel 136 § 1 Absatz 2 des Gesetzes mit, die es am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ausübt. Absatz 1 ist entsprechend auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals zum Zeitpunkt ihres Übergangs zur lokalen Polizei anwendbar. Art. XII.III.3 -

Artikel III.VII.5 Absatz 2 festgelegte Anforderung der vorherigen Ausbildung gilt nicht für die erste Bestellung als Vertrauensperson. Wird ein Personalmitglied in Anwendung von Absatz 1 als Vertrauensperson bestellt und hat es am Datum dieser Bestellung nicht an der in Artikel III.VII.5 erwähnten angepassten Ausbildung teilgenommen, ist seine Bestellung in Abweichung von Artikel III.VII.4 Absatz 1 auf einen Zeitraum von zwei Jahren begrenzt. Hat das oben erwähnte Personalmitglied innerhalb dieses Zeitraums von zwei Jahren nicht an der in Artikel III.VII.5 Absatz 2 festgelegten Ausbildung teilgenommen, kann die Bestellung nicht erneuert werden. Art. XII.III.4 - In Abweichung von Artikel III.VII.3 Absatz 1 können in einer Eingemeindezone, in der es einen Vertrauensdienst gibt, der für das gesamte Gemeindepersonal zuständig ist und dessen Auftrag das umfasst, was in den Artikeln III.VII.5, III.VII.6 und III.VII.7 erwähnt ist, die Zuständigkeiten und Aufträge des Vertrauensdienstes vom kommunalen Vertrauensdienst ausgeübt werden, und dies während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses. TITEL IV - Übergangsbestimmungen in Bezug auf Teil IV des vorliegenden Erlasses Art. XII.IV.1 - Die Anwerbungsreserven, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses für den Einsatzkader sowie den Verwaltungs- und Logistikkader bestehen, bleiben bis zum 1. April 2002 gültig. Die Ergänzungen der in Absatz 1 erwähnten Anwerbungsreserven gemäss den in Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Auswahlverfahren sind ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die jeweiligen Anwerbungsreserven ein Jahr lang gültig. Die Aufrufe zur Zulassung der Bewerber,

die im ersten und zweiten Absatz erwähnten Anwerbungsreserven aufgenommen wurden, erfolgen nach dem Datum der Einschreibung zu den Auswahlprüfungen, wobei auf einen zulässigen Bewerber aus der Anwerbungsreserve der Gemeindepolizei stets ein zulässiger Bewerber aus der Anwerbungsreserve der Gendarmerie folgt. Art. XII.IV.2 - Die derzeitigen Vertragspersonalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders,

dieser Eigenschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses an den Auswahlprüfungen für die im Verwaltungs- und Logistikkader vakanten Stellen ihrer Stufe teilnehmen und gleich hoch oder höher eingestuft werden als der n-te externe erfolgreiche Bewerber, wobei n die Summe der Anzahl vakanter Stellen darstellt, für die diese Auswahlprüfungen organisiert werden, werden als ausgewählt betrachtet, wie in den Artikeln XII.II.38 Absatz 2, XII.II.44 Absatz 2, XII.II.51 Absatz 2 und XII.II.58 Absatz 2 vorgesehen. Wenn sie nicht für eine andere Stelle als die ihrige ausgewählt werden, wird davon ausgegangen, dass sie für ihre Funktion ausgewählt sind. Art. XII.IV.3 - Innerhalb der in Artikel XII.IV.2 erwähnten Frist werden mehrere Auswahlprüfungen pro Stufe und pro Sprachrolle organisiert, und die Anzahl vakanter Stellen, für die Auswahlprüfungen organisiert werden, wird für die Gesamtheit des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Polizei und der Korps der lokalen Polizei um hundertfünfzig überzählige Stellen erhöht. Nach Stellungnahme einer gemischten Kommission bestimmt der Minister: 1. die Verteilung der hundertfünfzig überzähligen Stellen pro Stufe und pro Sprachrolle, 2.ihre Verteilung zwischen der föderalen Polizei und den Korps der lokalen Polizei, 3. die besonderen Regeln in Bezug auf den funktionellen Aspekt und die Modalitäten der in Artikel XII.IV.2 erwähnten Auswahlprüfungen. Art. XII.IV.4 - Der Minister bestimmt die Zusammensetzung der in Artikel XII.IV.3 erwähnten gemischten Kommission, die Modalitäten für die Bestellung ihrer Mitglieder und ihre Arbeitsweise, einschliesslich der Fristen, in denen die gemischte Kommission ihre Stellungnahmen abgeben muss. Der Minister kann eine Stellungnahme, die nicht innerhalb der festgelegten Fristen abgegeben wird, ausser Acht lassen. Art. XII.IV.5 -

Artikel IV.I.48 Absatz 1 erwähnte Ausschliessung ist nicht auf

Artikel XII.IV.2 erwähnten Personalmitglieder,

nerhalb der in demselben Artikel erwähnten Frist an den Auswahlprüfungen teilnehmen, anwendbar. TITEL V - Übergangsbestimmungen in Bezug auf Teil V des vorliegenden Erlasses Art. XII.V.1 - Die Bestimmungen von Teil V Titel II Kapitel III und Titel III Kapitel III gelten nicht für Personalmitglieder, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine Probezeit begonnen haben. Art. XII.V.2 -

Artikel XII.V.1 erwähnten Personalmitglieder setzen die Probezeit gemäss den Bestimmungen, die am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses auf sie anwendbar waren, fort. Ihre Eignung wird gemäss den oben erwähnten Bestimmungen bewertet. Art. XII.V.3 - Unbeschadet des Artikels XII.V.4 und in Abweichung von den Artikeln XII.V.1 und XII.V.2 dauert die Probezeit der in Artikel XII.V.1 erwähnten Personalmitglieder jedoch höchstens sechs Monate, mit Ausnahme der Polizeihilfsbediensteten auf Probe, für die sie höchstens zwei Monate dauert, der Personalmitglieder auf Probe der Stufe D des Verwaltungs- und Logistikkaders, für die sie höchstens drei Monate dauert, und der Personalmitglieder auf Probe der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders, für die sie höchstens ein Jahr dauert. Unbeschadet der Artikel XII.V.2 und XII.V.4 wird die Probezeit der Personalmitglieder, deren Dauer diese Fristen am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bereits überschritten hat, von Rechts wegen auf die Dauer der an diesem Datum geleisteten Probezeit herabgesetzt. Um die Dauer der geleisteten Probezeit für diesen Artikel zu berechnen, müssen

den Artikeln V.II.9 und V.III.14 erwähnten Regeln berücksichtigt werden. Art. XII.V.4 - Für ehemalige Mitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften versteht man unter der in Artikel XII.V.3 erwähnten Probezeit die Probezeit,

Artikel 12Absatz 2 Nr.

3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1998 über die Anwerbung und die Probezeit der Gerichtsoffiziere und Gerichtsbediensteten bei den Staatsanwaltschaften erwähnt ist. Art. XII.V.5 - Auf der Grundlage der in Artikel XII.V.2 erwähnten Bewertung trifft der Korpschef beziehungsweise der Generalkommissar eine der in den Artikeln V.II.14 und V.III.19 erwähnten Entscheidungen. In Abweichung von Artikel XII.V.1 kommen die Bestimmungen von Teil V Titel II Kapitel III Abschnitt 5 und Teil V Titel III Kapitel III Abschnitt 5 im Übrigen entsprechend zur Anwendung. Art. XII.V.6 - Die Bestimmungen von Teil V Titel II Kapitel III finden Anwendung auf die Personalmitglieder, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine Grundausbildung begonnen haben und nach diesem Datum die Probezeit beginnen. TITEL VI - Übergangsbestimmungen in Bezug auf Teil VI des vorliegenden Erlasses Art. XII.VI.1 - In Abweichung von Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 1 kann der Anwärter, der einem Gemeindepolizeikorps beziehungsweise einem lokalen Polizeikorps angehört und der am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die Grundausbildung zwar begonnen, aber nicht abgeschlossen hat, sich nicht rechtsgültig bewerben und an der Auswahl teilnehmen. Art. XII.VI.2 - In Abweichung von Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 1 kann der Anwärter, der der föderalen Polizei angehört und am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die Grundausbildung zwar begonnen, aber nicht abgeschlossen hat und der mindestens den in Artikel VI.II.10 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Teil der Grundausbildung abgeschlossen hat, sich nur rechtsgültig bewerben und an der Auswahl teilnehmen, wenn es sich um eine Stelle bei der föderalen Polizei handelt. Art. XII.VI.3 -

Artikel VI.II.10 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Anwesenheitsdauer gilt nicht für die derzeitigen Personalmitglieder, die seit Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses nicht durch Mobilität bestellt worden sind. Art. XII.VI.4 - Die derzeitigen Personalmitglieder haben in Sachen Mobilität während fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses Vorrang vor den anderen Personalmitgliedern. Art. XII.VI.5 - Was

Teil VI Titel II Kapitel II erwähnte Mobilität von und zu einem lokalen Polizeikorps betrifft, ist "Gemeindepolizei" anstatt "lokale Polizei" zu lesen, solange die lokale Polizei nicht in der betreffenden Polizeizone eingerichtet ist. Art. XII.VI.6 - Bis zum Datum, an dem alle lokalen Polizeikorps eingerichtet sind, können die Mitglieder der in Teil VI Titel II Kapitel II erwähnten Auswahlkommissionen zudem Personalmitglieder eines Gemeindepolizeikorps sein, die im Übrigen die im vorerwähnten Kapitel gestellten Bedingungen erfüllen. Bis zur Einrichtung der betreffenden lokalen Polizei ist das in Artikel VI.II.61 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Personalmitglied ein Personalmitglied, das

diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt und Mitglied einer territorialen Brigade der föderalen Polizei ist, die gemäss Artikel 9 des Gesetzes zu der betreffenden Polizeizone gehört. Art. XII.VI.7 - Bis zur Einrichtung des in Artikel 91 des Gesetzes erwähnten Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei erfüllt der Ständige Ausschuss für die Gemeindepolizei seine Aufträge. Art. XII.VI.8 - Die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäss Artikel XII.II.21 Absatz 3 in die Gehaltstabellen M6, M7 und M7bis eingestuft werden, können sich um Stellen bewerben, die Polizeikommissaren offen stehen. Art. XII.VI.9 - Die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäss den Artikeln XII.II.25 bis einschliesslich XII.II.30 in die Gehaltstabellen O2, O2ir, O3, O3ir, O4, O4ir, O4bis und O4bisir eingestuft werden und ein Kaderalter von neun Jahren aufweisen, oder diejenigen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber eines in Belgien anerkannten Diploms oder Studienzeugnisses sind, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung von Bediensteten der Stufe 1 in den Staatsverwaltungen berücksichtigt werden, und an dem in Artikel VI.II.15 Nr. 4 erwähnten äussersten Datum ein Kaderalter von fünf Jahren aufweisen, können sich um Stellen bewerben, die Polizeihauptkommissaren offen stehen. Art. XII.VI.10 - Die derzeitigen Personalmitglieder,

den dekonzentrierten Gerichtspolizeidiensten in den Dienstgrad eines Polizeikommissars eingesetzt sind, können sich um Stellen bewerben,

der Generaldirektion der Gerichtspolizei und in den dekonzentrierten Gerichtspolizeidiensten Polizeikommissaren offen stehen. Die derzeitigen Personalmitglieder,

den dekonzentrierten Gerichtspolizeidiensten in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors eingesetzt sind, können sich um Stellen in der Generaldirektion der Gerichtspolizei und in den dekonzentrierten Gerichtspolizeidiensten bewerben, die Polizeihauptinspektoren offen stehen. Art. XII.VI.11 - Das in Artikel VI.I.11 Absatz 1 erwähnte Pensionsalter wird für die derzeitigen Personalmitglieder des Offizierskaders frühestens mit sechzig Jahren und für die anderen derzeitigen Personalmitglieder frühestens mit achtundfünfzig Jahren erreicht. TITEL VII - Übergangsbestimmungen in Bezug auf Teil VII des vorliegenden Erlasses KAPITEL I - Bewertung Art. XII.VII.1 - Das derzeitige Personalmitglied behält zur Information bis zum Datum der Zuteilung der in Teil VII Titel I erwähnten ersten Bewertung die Bewertung, die es am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses besass. Diese Bewertung wird in die Bewertungsakte aufgenommen. Art. XII.VII.2 - Bis zum Datum des Inkrafttretens von Teil VII Titel I wird jedes Mal, wenn gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Bedingung gestellt wird, keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" erhalten zu haben, oder wenn das Personalmitglied eine nicht durch das Dienstalter bestimmte Versetzung durch Mobilität anstrebt, eine Stellungnahme vom Korpschef beziehungsweise vom Generalkommissar oder von dem von ihm bestimmten Generaldirektor oder von dem von ihnen bestimmten Offizier abgegeben, je nachdem, ob es sich um ein Mitglied des Personals der lokalen Polizei oder der föderalen Polizei handelt. Zu diesem Zweck holt diese Behörde alle erforderlichen Auskünfte ein, insbesondere beim unmittelbaren Vorgesetzten im Sinne von Artikel 120 des Gesetzes.

Absatz 1 erwähnte Stellungnahme betrifft die Art und Weise der Ausführung des Auftrags. Der Minister kann die Modalitäten in Bezug auf den Inhalt dieser Stellungnahme festlegen und das Verfahren regeln. Art. XII.VII.3 - Gibt der Korpschef beziehungsweise der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor oder der von ihnen bestimmte Offizier infolge von Artikel XII.VII.2 eine negative Stellungnahme ab, kann das Personalmitglied gemäss dem in den Artikeln VII.I.44 bis einschliesslich VII.I.46 erwähnten Verfahren bei dem in Artikel VII.I.44 erwähnten Berufungsrat Berufung dagegen einlegen. Art. XII.VII.4 - Geniesst das Personalmitglied am Tag des Inkrafttretens von Teil VII Titel I eine der in den Artikeln VIII.XII.1 bis einschliesslich VIII.XIII.14 erwähnten Urlaubsarten und bewirbt es sich während dieses Urlaubszeitraums um eine Beförderung oder eine Versetzung durch Mobilität, bei der besondere Fachkenntnisse und eine detaillierte Bewertung des Personalmitglieds gefordert werden, wird eine Stellungnahme vom Korpschef beziehungsweise vom Generalkommissar oder von dem von ihm bestimmten Generaldirektor abgegeben, je nachdem, ob es sich um ein Mitglied des Personals der lokalen Polizei oder der föderalen Polizei handelt. Zu diesem Zweck holt diese Behörde alle erforderlichen Auskünfte ein, insbesondere beim unmittelbaren Vorgesetzten im Sinne von Artikel 120 des Gesetzes.

Absatz 1 erwähnte Stellungnahme betrifft die Art und Weise der Ausführung des Auftrags. Der Minister kann die Modalitäten in Bezug auf den Inhalt dieser Stellungnahme festlegen und das Verfahren regeln. Art. XII.VII.5 - Das Personalmitglied, das nach Inkrafttreten von Teil VII Titel I im Rahmen einer Gehaltstabellenlaufbahn für eine Gehaltstabellenerhöhung in Betracht kommt und dem am Tag, an dem es die Bedingung in Bezug auf das Dienstalter und gegebenenfalls die Bedingung in Bezug auf die Ausbildung erfüllt, noch keine Bewertung im Sinne des vorliegenden Erlasses zugeteilt worden ist, bildet in Abweichung von der in Artikel VII.I.21 festgelegten Frist den Gegenstand einer vorgezogenen Bewertung, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses im Hinblick auf diese Gehaltstabellenerhöhung erstellt wird. Art. XII.VII.6 - Die Erteilung der Endnote "ungenügend" bei der ersten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses erstellten Bewertung wird nicht für die Bestimmung der in Artikel IX.I.7 erwähnten definitiven Berufsuntauglichkeit berücksichtigt. Art. XII.VII.7 - Der Korpschef oder der Generalkommissar bestimmt das Datum, an dem

Artikel VII.I.21 erwähnte Bewertungsperiode beginnt. Gegebenenfalls kann er den Beginn dieser Periode hinausschieben, wobei sie jedoch spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten von Teil VII Titel I beginnt. KAPITEL II - Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Laufbahn des Personals des Einsatzkaders Abschnitt 1 - Gehaltstabellenlaufbahn Art. XII.VII.8 - In Abweichung von Artikel VII.II.22 Absatz 1 Nr. 1 erhalten

Artikel XII.II.15 Nr. 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder die Gehaltstabelle B2 am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses oder, sofern es sich um Anwärter handelt, ab erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung und gegebenenfalls des damit verbundenen Praktikums. Für

Absatz 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder und in Abweichung von Artikel VII.II.22 Absatz 1 Nr. 2 beträgt die Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle für die Gehaltstabellenlaufbahn, die für das Aufsteigen von der Gehaltstabelle B2 in die Gehaltstabelle B3 gefordert wird, zwölf Jahre, verringert um ihr gemäss Artikel XII.II.17 Nr. 1 festgelegtes Dienstalter in der Gehaltstabelle. Art. XII.VII.9 - In Abweichung von Artikel VII.II.23 Absatz 1 Nr. 1 erhalten

Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte Punkt 3.7 und 3.8 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder, die die von Uns bestimmte Ausbildung erfolgreich absolviert haben, die Gehaltstabelle M2.1.

Absatz 1 erwähnte Gehaltstabellenerhöhung wird jedoch nicht gewährt, wenn die Endnote der geltenden zweijährlichen Bewertung der Arbeitsweise "ungenügend" ist. Mit Ausnahme der in Absatz 2 erwähnten Perioden, für die dem derzeitigen Personalmitglied eine Bewertung der Arbeitsweise mit der Endnote "ungenügend" erteilt worden ist, wird das Dienstalter in der Gehaltstabelle M1.1, das der Betreffende seit seiner Einstufung erreicht hat, bei dem in Absatz 1 erwähnten Gehaltstabellenwechsel in ein Dienstalter in der Gehaltstabelle M2.1 umgewandelt.

Anlage 11 Tabelle C Punkt 3.7 und 3.8 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder,

haber des Brevets sind, das im Königlichen Erlass vom 13. Juli 1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, erwähnt ist, erhalten am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die Gehaltstabelle M2.1 mit einem Dienstalter in der Gehaltstabelle, das gleich null ist. Art. XII.VII.10 - In Abweichung von Artikel VII.II.23 Absatz 1 Nr. 3 und Nr. 4 erhalten

den Artikeln XII.II.20 Absatz 1 Nr. 1 und XII.II.21 Absatz 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder die Gehaltstabelle M3.1 beziehungsweise M3.2 am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses oder, sofern es sich um Anwärter handelt, ab erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung und gegebenenfalls des damit verbundenen Praktikums. Für

Absatz 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder und in Abweichung von Artikel VII.II.23 Absatz 1 Nr. 5 und Nr. 6 beträgt die Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle, die für das Aufsteigen von der Gehaltstabelle M3.1 beziehungsweise M3.2 in die Gehaltstabelle M4.1 beziehungsweise M4.2 für die Gehaltstabellenlaufbahn gefordert wird, zwölf Jahre, verringert um ihr gemäss Artikel XII.II.23 Nr. 1 oder Nr. 2 festgelegtes Dienstalter in der Gehaltstabelle. Art. XII.VII.11 - Für die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäss Artikel XII.II.20 Absatz 1 Nr. 3 in die Gehaltstabelle M4.1 oder M4.2 eingestuft werden und entweder Inhaber des Brevets eines Offiziers der Gemeindepolizei, das im Königlichen Erlass vom

  1. April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom
  2. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei erwähnt ist, oder Inhaber eines Brevets eines höheren Unteroffiziers sind, das in Artikel 28 § 1 des Königlichen Erlasses vom
  3. April 1996 über die Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten der Gendarmerie erwähnt ist, wird eine Gehaltstabellenlaufbahn für den Übergang von der Gehaltstabelle M4.1 in die Gehaltstabelle M5.1 und von der Gehaltstabelle M4.2 in die Gehaltstabelle M5.2 nach sechs Dienstjahren in der Gehaltstabelle M4.1 beziehungsweise M4.2 eingeführt. Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn die Endnote der geltenden zweijährlichen Bewertung der Arbeitsweise "ungenügend" ist. Art. XII.VII.12 - Es wird eine Gehaltstabellenlaufbahn für den Übergang von der Gehaltstabelle M6 in die Gehaltstabelle M7 nach sechs Dienstjahren in der Gehaltstabelle M6 eingeführt. Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn die Endnote der geltenden zweijährlichen Bewertung der Arbeitsweise "ungenügend" ist. Art. XII.VII.13 - Es wird eine Gehaltstabellenlaufbahn für den Übergang von der Gehaltstabelle O4 beziehungsweise O4ir in die Gehaltstabelle O4bis beziehungsweise O4bisir nach sechs Dienstjahren in der Gehaltstabelle O4 beziehungsweise O4ir eingeführt. Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn die Endnote der geltenden zweijährlichen Bewertung der Arbeitsweise "ungenügend" ist.

Absatz 1 erwähnte Gehaltstabellenlaufbahn gilt für alle derzeitigen Personalmitglieder, die mindestens in die Gehaltstabelle O1 eingestuft werden. Art. XII.VII.14 - Die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber eines in Belgien anerkannten Diploms oder Studienzeugnisses sind, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung von Bediensteten der Stufe 1 in den Staatsverwaltungen berücksichtigt werden, erhalten vier Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses und unbeschadet der Artikel XII.VII.17 Absatz 3 und XII.VII.18 Absatz 3 eine Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle von zwei Jahren, wobei der nicht nützliche Teil binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses auf die im selben Kader erreichte darauf folgende Gehaltstabelle übertragen werden kann. Abschnitt 2 - Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader Art. XII.VII.15 - § 1 - Während fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses werden die für eine Beförderung durch Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst vakanten Stellen proportional unter die Personalmitglieder im einfachen Dienst, ehemalige Mitglieder des Personals der Gendarmerie und der Gemeindepolizei, verteilt gemäss der jeweiligen Anzahl derzeitiger Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Anwendung der Artikel XII.II.15. Nr. 2 bis einschliesslich Nr. 5 und XII.VII.8 in die Gehaltstabellen B2 bis einschliesslich B5 eingestuft werden. § 2 - Von den in § 1 ehemaligen Personalmitgliedern der Gendarmerie vorbehaltenen vakanten Stellen werden 50% vorrangig den erfolgreichen Teilnehmern an der Prüfung für die Beförderung durch Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst zugeteilt, die die Gehaltstabelle B5 erhalten. Die vakanten Stellen, die nicht in Anwendung des in Absatz 1 erwähnten Vorrangs zugeteilt werden, kommen den übrigen Bewerbern zugute. Die vakanten Stellen, die nicht in Anwendung dieses Paragraphen zugeteilt werden, kommen den in § 3 erwähnten Personalmitgliedern zugute. § 3 -

§ 1

ehemaligen Personalmitgliedern der Gemeindepolizei vorbehaltenen vakanten Stellen werden in nachstehender Prioritätsreihenfolge den erfolgreichen Teilnehmern an der Zulassungsprüfung für die Beförderung durch Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst zugeteilt: 1. in aufsteigender Reihenfolge des Datums der Erlangung des Brevets und, bei gleichem Datum, in absteigender Reihenfolge des Dienstalters:

  1. a)Inhabern des Brevets eines Offiziers der Gemeindepolizei, das im Königlichen Erlass vom 12.April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei erwähnt ist,
  2. b)Inhabern des Brevets, das im Königlichen Erlass vom 13.Juli 1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, erwähnt ist,
  3. c)Inhabern des Zeugnisses eines Polizeiinspektors, das im Königlichen Erlass vom 13.Juli 1989 über die Ausbildung für die Dienstgrade eines Polizeiinspektors und eines Polizeihauptinspektors und über die Beförderung in diese Dienstgrade erwähnt ist, 2. Personalmitgliedern, die die Gehaltstabelle B5 erhalten, 3.den anderen Bewerbern. Die vakanten Stellen, die nicht in Anwendung dieses Paragraphen zugeteilt werden, kommen den in § 2 erwähnten Personalmitgliedern zugute. Art. XII.VII.16 - Während fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses werden pro organisierte Prüfung im Wettbewerbsverfahren 25 % der für eine Beförderung durch Aufsteigen in den Offizierskader vakanten Stellen den erfolgreichen Teilnehmern an der in diesem Rahmen organisierten Zulassungsprüfung vorbehalten, die: 1. zu den derzeitigen Personalmitgliedern gehören, die die Gehaltstabelle M4.1 erhalten und Inhaber des Brevets eines höheren Unteroffiziers sind, das in Artikel 28 § 1 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1996 über die Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten der Gendarmerie erwähnt ist, 2. zu den derzeitigen Personalmitgliedern gehören, die die Gehaltstabelle M4.1, M4.2, M5.2 oder M6 erhalten und Inhaber des Brevets eines Offiziers der Gemeindepolizei sind, das im Königlichen Erlass vom 12. April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei erwähnt ist, 3. zu den derzeitigen Personalmitgliedern gehören, die die Gehaltstabelle M5.2 erhalten und erfolgreiche Teilnehmer an der in Artikel 110 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften erwähnten Prüfung 2D sind, 4. zu den derzeitigen Personalmitgliedern gehören, die die Gehaltstabelle M7 oder M7bis erhalten.

Absatz 1 erwähnten vakanten vorbehaltenen Stellen, die nicht zugeteilt werden, kommen den übrigen Bewerbern zugute. Art. XII.VII.17 - In Abweichung von Artikel VII.II.6 kann der Polizeihauptinspektor, der gemäss Artikel XII.II.21 Absatz 3 die Gehaltstabelle M7 oder M7bis erhält, auf seinen Antrag hin in den Dienstgrad eines Polizeikommissars befördert werden, wenn er folgende Bedingungen erfüllt: 1. keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" haben, 2.ein Dienstalter von vier Jahren in der Gehaltstabelle M7 oder M7bis aufweisen.

Absatz 1 erwähnten Beförderungen setzen im fünften Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ein. Diese Beförderungen werden auf zwei Jahre verteilt, wobei pro Jahr 50 % der Personen, die eine der beiden Gehaltstabellen erhalten, in absteigender Reihenfolge des Kaderalters der Bewerber pro Kategorie befördert werden.

Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten am Datum ihrer Ernennung in den Dienstgrad eines Kommissars die Gehaltstabelle O2 mit einem Dienstalter in der Gehaltstabelle, das gleich null ist, gegebenenfalls erhöht um

Artikel XII.VII.14 erwähnte Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle. Art. XII.VII.18 - In Abweichung von Artikel VII.II.6 kann der Polizeihauptinspektor, der gemäss Artikel XII.II.21 Absatz 3 die Gehaltstabelle M6 erhält, auf seinen Antrag hin in den Dienstgrad eines Polizeikommissars befördert werden, wenn er folgende Bedingungen erfüllt: 1. keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" haben, 2.in Anwendung von Artikel XII.VII.12 die Gehaltstabelle M7 erreicht haben.

Absatz 1 erwähnten Beförderungen setzen im siebten Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ein. Diese Beförderungen werden auf drei Jahre verteilt, wobei pro Jahr 33% der Personen, die

Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllen, in absteigender Reihenfolge des Kaderalters der betreffenden Bewerber befördert werden.

Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten am Datum ihrer Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeikommissars die Gehaltstabelle O2 mit einem Dienstalter in der Gehaltstabelle, das gleich null ist, gegebenenfalls erhöht um

Artikel XII.VII.14 erwähnte Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle. Art. XII.VII.19 -

den Artikeln XII.VII.17 und XII.VII.18 erwähnten Beförderungen in den Dienstgrad eines Polizeikommissars werden nicht auf die Anwerbungen von Offizieren angerechnet. Abschnitt 3 - Sicherungen in Bezug auf die ebene Laufbahn Art. XII.VII.20 - Die Beförderungen nach Dienstalter,

Artikel 4§ 1 Absatz 1 Nr.

2 des Gesetzes vom

  1. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnt sind, sind die Beförderungen:
  2. vom Wachtmeister der Gendarmerie zum ersten Wachtmeister der Gendarmerie, 2.vom Oberwachtmeister der Gendarmerie zum ersten Oberwachtmeister der Gendarmerie,
  3. vom Adjutanten der Gendarmerie zum Oberadjutanten der Gendarmerie für diejenigen, die die Bedingungen von Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 23.Dezember 1998 zur Abänderung bestimmter Bestimmungen in Bezug auf die Beförderung in die Dienstgrade eines höheren Unteroffiziers erfüllen,
  4. vom Leutnant der Gendarmerie zum Kapitän der Gendarmerie, 5.vom Kapitän der Gendarmerie zum Kapitän-Kommandanten der Gendarmerie,
  5. vom ersten untergeordneten Flugplatzleiter zum untergeordneten Flugplatzleiter, 7.vom ersten untergeordneten Flugplatzleiter erster Klasse zum untergeordneten Hauptflugplatzleiter erster Klasse,
  6. durch Gehaltstabellenerhöhung in dem in Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 22.Juni 1998 zur Festlegung der auf die besonderen Dienstgrade des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur anwendbaren Besoldungsbestimmungen erwähnten Dienstgrad eines technischen Bediensteten der Schifffahrtspolizei,
  7. durch Aufsteigen von der Gehaltstabelle 2A in die Gehaltstabelle 2B der in Artikel 109 des Königlichen Erlasses vom 19.Dezember 1997 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften erwähnten Gerichtspolizeiinspektoren, Laborinspektoren, Inspektoren-Elektrotechniker und Inspektoren für gerichtliche Identifizierung,
  8. durch Aufsteigen von der Gehaltstabelle 1A in die Gehaltstabelle 1B der in Artikel 111 des in Nr.9 erwähnten Königlichen Erlasses erwähnten Gerichtspolizeikommissare, Laborkommissare und Kommissare des Telekommunikationsdienstes,
  9. nach Dienstalter,

Anlage 13 festgelegt sind, wie sie in den Gemeindepolizeikorps bestanden. Abschnitt 4 - Einsetzung in den Dienstgrad Art. XII.VII.21 - Der Minister setzt die derzeitigen Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Polizeiinspektors innehaben, am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses für die Dauer ihrer Bestellung bei der Direktion der Gerichtspolizei oder den dekonzentrierten Gerichtseinheiten in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors ein. Sie sind für die Dauer ihrer Bestellung mit der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, versehen und üben die mit dem Kader des Personals im mittleren Dienst verbundenen Funktionen aus. Im Übrigen wird das Statut der in Absatz 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder gemäss ihrer Einstufung in den Kader des Personals im einfachen Dienst festgelegt. Art. XII.VII.22 - Unter Vorbehalt der erfolgreichen Absolvierung der von Uns bestimmten Ausbildung findet Artikel XII.VII.21 gegebenenfalls auch Anwendung auf die derzeitigen Personalmitglieder der Fahndungsdienste der Gemeindepolizei,

Anwendung der Mobilitätsregeln und vor dem Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zur Generaldirektion der Gerichtspolizei oder zu einem dekonzentrierten Gerichtspolizeidienst der föderalen Polizei überwechseln. Art. XII.VII.23 - Der Minister setzt die Personalmitglieder,

Artikel 25des Königlichen Erlasses vom 26.

März 2001 zur Ausführung der Artikel 13, 27 Absatz 2 und 5 und 53 des Gesetzes vom

  1. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Übergangsbestimmungen erwähnt sind, am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses für die Dauer ihrer Bestellung bei der Generaldirektion der Gerichtspolizei oder den dekonzentrierten Gerichtseinheiten in den Dienstgrad eines Polizeikommissars ein. Im Übrigen wird das Statut der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder gemäss ihrer Einstufung in den Kader des Personals im mittleren Dienst festgelegt. Art. XII.VII.24 - Die Ernennungsbehörde setzt die Personalmitglieder, die gemäss Artikel XII.VI.8 in eine Stelle als Offizier bestellt worden sind, für die Dauer ihrer Bestellung in den Dienstgrad eines Polizeikommissars ein. Im Übrigen wird das Statut der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder gemäss ihrer Einstufung in den Kader des Personals im mittleren Dienst festgelegt. Art. XII.VII.25 - Die Ernennungsbehörde setzt die Personalmitglieder, die gemäss Artikel XII.VI.9 in eine Stelle als höherer Offizier bestellt worden sind, für die Dauer ihrer Bestellung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars ein. Im Übrigen wird das Statut der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder gemäss ihrer Einstufung als nicht höherer Offizier festgelegt. Art. XII.VII.26 - Unbeschadet des Artikels 248 Absatz 4 des Gesetzes und des Artikels 28 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste wird bei den ersten Bestellungen in Stellen, die die Ausübung einer Gewalt beinhalten, und keine Mandate sind, eine proportionale Verteilung dieser Stellen unter die ehemaligen Mitglieder der Gendarmerie, der Gemeindepolizei und der Gerichtspolizei aufgrund des jeweils in die eingerichteten Dienste eingebrachten Personals garantiert. Gegebenenfalls setzt die Ernennungsbehörde die betreffenden Personalmitglieder zu diesem Zweck in den höheren Dienstgrad ein. Die Auswahl der in Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder erfolgt auf der Grundlage der letzten vor dem
  3. April 2000 zugeteilten Bewertung der Bewerber. Im Übrigen wird das Statut der in Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder gemäss ihrer Einstufung festgelegt. Art. XII.VII.27 - Die eingesetzten Personalmitglieder,

eine in Artikel XII.VI.10 erwähnte Stelle bestellt werden, behalten weiterhin

den Artikeln XII.VII.21 bis XII.VII.23 erwähnte Einsetzung oder die eventuelle Einsetzung infolge der Anwendung von Artikel 28 des Gesetzes vom

  1. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste. KAPITEL III - Sprachen Art. XII.VII.28 - Für die Mitglieder des operativen Korps der Gendarmerie, für die versetzten Militärpersonen sowie für die Militärpersonen des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie, auf die das in den Artikeln 236 Absatz 1 und 242 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Statut anwendbar ist und die entweder zur föderalen Polizei oder zur lokalen Polizei überwechseln, sind die Gleichwertigkeiten zwischen den Niveaus der Sprachkenntnisse, die im Gesetz vom
  2. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee und im Königlichen Erlass vom
  3. Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnt sind, in Anlage 14 festgelegt. Art. XII.VII.29 - Die Personalmitglieder des operativen Korps und des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses einen im Gesetz vom
  4. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee erwähnten Sprachprüfungszyklus mit oder ohne vorherige diesbezügliche Ausbildung begonnen haben, unterliegen für diesen Prüfungszyklus weiterhin diesem Gesetz. Art. XII.VII.30 - Von den derzeitigen Personalmitgliedern eines am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Ausland angesiedelten Polizeidienstes wird angenommen, dass sie über

Artikel 47§ 5 des Königlichen Erlasses vom 18.

Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten ihrem Amt angemessenen Kenntnisse der zweiten Sprache verfügen. Art. XII.VII.31 - Die derzeitigen Personalmitglieder eines Polizeidienstes, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ein Amt in einem Dienst bekleiden, in dem durch den Königlichen Erlass vom

  1. Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten bestimmte Kenntnisse einer anderen Sprache vorgeschrieben werden, behalten ihre Stelle, selbst wenn sie diese Kenntnisse nicht nachweisen können. Sie verfügen über fünf Jahre, um den Anforderungen hinsichtlich der Sprachkenntnisse zu genügen. Dienste, in denen in Absatz 1 erwähnte Personalmitglieder ein Amt bekleiden, werden so organisiert, dass gemäss dem Königlichen Erlass vom
  2. Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten in den Beziehungen mit der Öffentlichkeit Deutsch, Französisch oder Niederländisch benutzt werden kann. KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Laufbahn des Personals des Verwaltungs- und Logistikkaders Abschnitt 1 - Gehaltstabellenlaufbahn Art. XII.VII.32 - Wird ein derzeitiges statutarisches Personalmitglied gemäss den Artikeln XII.II.36, XII.II.42, XII.II.48 Absatz 1 oder XII.II.55 in eine Gehaltstabelle der Stufe D, C, B beziehungsweise A eingestuft und beträgt sein in Artikel XII.II.37 Absatz 1, XII.II.43 Absatz 1, XII.II.50 Absatz 1 beziehungsweise XII.II.57 Absatz 1 bestimmtes Dienstalter in der Gehaltstabelle am Datum seiner Einstufung sechs Jahre oder mehr, erhält es die nächste Gehaltstabelle seiner Gehaltstabellengruppe, es sei denn, es ist bereits in der höchsten Gehaltstabelle dieser Gehaltstabellengruppe eingestuft. Das Dienstalter in der Gehaltstabelle des Personalmitglieds, das eine höhere Gehaltstabelle erhält, am Datum der Einstufung in diese Gehaltstabelle ist gleich null. Art. XII.VII.33 - In Abweichung von Artikel VII.IV.24 ist das Dienstalter in der Gehaltstabelle für die Gehaltstabellenlaufbahn, das für den Übergang in die nächste Gehaltstabelle gefordert wird, für

Artikel XII.II.48 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieder auf zehn Jahre festgelegt, verringert um die Summe der Dienstalter in der Gehaltstabelle, die sie in den in Anlage 12 Tabelle "Stufe C" Punkt 2.7 und 2.9 erwähnten Gehaltstabellen zum Datum ihrer Einstufung erworben haben. Art. XII.VII.34 - In Abweichung von den Artikeln VII.IV.22 Nr. 2 und VII.IV.23 Nr. 2 ist das Dienstalter in der Gehaltstabelle für die Gehaltstabellenlaufbahn, das für den Übergang in die Gehaltstabelle D2C beziehungsweise C2D gefordert wird, für die Personalmitglieder, die aufgrund von Artikel XII.II.36 beziehungsweise XII.II.42 die Gehaltstabelle D1C beziehungsweise C1D erhalten, auf sechs Jahre festgelegt. Art. XII.VII.35 - Unbeschadet der Artikel VII.IV.25 und VII.IV.29 können die derzeitigen Personalmitglieder der Stufe A,

Artikel XII.II.58 Absatz 2 und 3 erwähnt sind und in die Gehaltstabellen AA1, AA2 oder AA3 beziehungsweise A1A, A2A oder A3A eingestuft werden, ab dem Datum, an dem sie ein Stufenalter von achtzehn Jahren haben, in die Gehaltstabelle AA4 beziehungsweise A4A überwechseln. Abschnitt 2 - Sicherungen in Bezug auf die ebene Laufbahn Art. XII.VII.36 - Die Beförderungen nach Dienstalter,

Artikel 4§ 1 Absatz 1 Nr.

2 des Gesetzes vom

  1. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnt sind, sind die Beförderungen:
  2. vom Soldaten zum ersten Soldaten, 2.vom ersten Soldaten zum Korporal,
  3. vom Korporal zum Oberkorporal, 4.vom Oberkorporal zum ersten Oberkorporal,
  4. vom Sergeanten zum ersten Sergeanten, 6.vom ersten Sergeanten zum ersten Obersergeanten,
  5. vom ersten Sergeanten, der

Artikel 38des Gesetzes vom 27.

Dezember 1961 zur Einführung des Statuts der Unteroffiziere des aktiven Kaders der Land-, Luft- und Seestreitkräfte und des medizinischen Dienstes erwähnte Prüfung bestanden hat, zum ersten Sergeant-Major,

  1. vom ersten Sergeant-Major zum Adjutanten, 9.vom Unterleutnant zum Leutnant,
  2. vom Leutnant zum Kapitän, 11.vom Kapitän zum Kapitän-Kommandanten,
  3. die anderen von Uns bestimmten ebenen militärischen Laufbahnen, 13.vom beigeordneten Berater 10A zum beigeordneten Berater 10B,
  4. vom Industrieingenieur 10A zum Industrieingenieur 10B, 15.vom Ingenieur, Tierarzt, Arzt und Apotheker 10D zum Ingenieur, Tierarzt, Arzt und Apotheker 10E,
  5. vom Informatiker 10C zum Informatiker 10F, 17.vom Informatiker 10F zum Informatiker 10G,
  6. vom Direktionssekretär 26B zum Direktionssekretär 26D, 19.vom Übersetzer 26A zum Übersetzer 26J,
  7. vom Buchhalter 26E zum Buchhalter 26H, 21.vom Sozialarbeiter und heilhilfsberuflichen Assistenten 26F zum Sozialarbeiter und heilhilfsberuflichen Assistenten 26I,
  8. vom Programmierer 26G zum Programmierer 26L, 23.vom Verwaltungsassistenten 20A zum Verwaltungsassistenten 20B,
  9. vom Techniker 20A zum Techniker 20B, 25.vom Kommis 30A zum Kommis 30C,
  10. von der Fachkraft 30D zur Fachkraft 30E, 27.vom Verwaltungsbediensteten 42A zum Verwaltungsbediensteten 42B,
  11. vom Arbeiter 40A zum Arbeiter 40B, 29.

Anlage 15 erwähnt sind, wie die Beförderungen, die für die Personalmitglieder der Kanzleien und Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte, die den Brigaden und dem Generalkommissariat der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften zur Verfügung gestellt sind, bestanden, 30.

Anlage 16 erwähnt sind, wie die Beförderungen, die für das Personal der Verwaltungs- und Logistikkader der Gemeindepolizeikorps oder für das in den Gemeindepolizeikorps tätige nichtpolizeiliche Gemeindepersonal bestanden - dies für die Gemeinden, die am Datum des Inkrafttretens dieser Bestimmung eine von der Aufsichtsbehörde ausgearbeitete Verordnung anwenden, sofern diese Beförderungen in einer für vollstreckbar erklärten Gemeindeverordnung aufgenommen sind, die gemäss Artikel 145 beziehungsweise 189 des neuen Gemeindegesetzes erstellt worden ist, 31.nach Dienstalter für das Personal der Verwaltungs- und Logistikkader der Gemeindepolizeikorps oder für das in den Gemeindepolizeikorps tätige nichtpolizeiliche Gemeindepersonal, wie die Beförderungen, die am Datum des Inkrafttretens dieser Bestimmung in einer für vollstreckbar erklärten Gemeindeverordnung aufgenommen sind, die gemäss den Artikeln 145 beziehungsweise 189 des neuen Gemeindegesetzes erstellt worden ist, - dies für die Gemeinden, die keine von der Aufsichtsbehörde ausgearbeitete Regelung anwenden. TITEL VIII - Übergangsbestimmungen in Bezug auf Teil VIII des vorliegenden Erlasses Art. XII.VIII.1 - Die derzeitigen Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses aus sozialen, familiären oder persönlichen Gründen keine Leistungen oder verkürzte Leistungen erbringen, sowie diejenigen, die ihre Laufbahn ganz oder teilweise unterbrochen haben, unterliegen in Bezug auf ihren administrativen Stand weiterhin den Bestimmungen, die auf sie anwendbar waren, bis der laufende Abwesenheitszeitraum abgelaufen ist. Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals zum Zeitpunkt ihres Übergangs zur lokalen Polizei. Art. XII.VIII.2 - Die derzeitigen Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Urlaub, wie in den Artikeln 17, 21, 69 bis 94, 95 bis 98 und 99 bis 112 des Königlichen Erlasses vom

  1. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten erwähnt, haben oder die sich gemäss den Artikeln 63 und 64 desselben Erlasses im Stand der Zurdispositionstellung oder in einem gleichwertigen administrativen Stand befinden, sowie die derzeitigen Personalmitglieder, die einen Vorruhestandsurlaub haben, unterliegen für deren Dauer und in Bezug auf ihren administrativen Stand weiterhin den Bestimmungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses auf sie anwendbar waren. Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals zum Zeitpunkt ihres Übergangs zur lokalen Polizei. Art. XII.VIII.3 - Die derzeitigen Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Urlaub gemäss dem Königlichen Erlass vom
  2. August 1970 über die Gewährung von Urlaub und einer Vergütung für sozialen Aufstieg an bestimmte Kategorien des vom Staat besoldeten Personals haben oder einen gleichwertigen Urlaub haben, unterliegen für die Dauer dieses Urlaubs weiterhin den Bestimmungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses auf sie anwendbar waren. Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals zum Zeitpunkt ihres Übergangs zur lokalen Polizei. Art. XII.VIII.4 - Die derzeitigen Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses krankheitsbedingt Halbzeitleistungen erbringen, unterliegen für die Dauer dieser Krankheit weiterhin den diesbezüglichen Bestimmungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses auf sie anwendbar waren. Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals zum Zeitpunkt ihres Übergangs zur lokalen Polizei. Art. XII.VIII.5 - Eine eventuelle Verlängerung der in den Artikeln XII.VIII.1 bis einschliesslich XII.VIII.4 erwähnten Urlaubsarten oder Abwesenheiten erfolgt gemäss den Bedingungen und Modalitäten des vorliegenden Erlasses. Art. XII.VIII.6 - Für die derzeitigen Personalmitglieder, die sich vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses im Stand der Inaktivität aus persönlichen Gründen befunden haben oder ihre Laufbahn ganz oder teilweise unterbrochen haben, werden diese Abwesenheitszeiträume auf

Artikel VIII.XIV.1 beziehungsweise in den Artikeln VIII.XV.1 bis einschliesslich VIII.XV.5 erwähnten Zeiträume angerechnet. Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals zum Zeitpunkt ihres Übergangs zur lokalen Polizei. Art. XII.VIII.7 - Der Jahresurlaub aus dem Jahr vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses, der an diesem Datum noch nicht genommen worden ist, kann bis zum

  1. Dezember des Jahres, in das das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses fällt, übertragen werden. Art. XII.VIII.8 - Der Jahresurlaub, der zwischen dem
  2. Januar 2001 und dem
  3. April 2001 genommen worden ist und angerechnet worden ist auf den Jahresurlaub des Jahres 2001, der gemäss der am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses auf die Personalmitglieder anwendbaren Rechtsstellung erworben wurde, wird für das Jahr 2001 auf

Artikel VIII.III.1 erwähnte Anzahl Tage Jahresurlaub angerechnet. Art. XII.VIII.9 - Der Vorruhestandsurlaub, der in Artikel 238 des Gesetzes, in Artikel 42 des Gesetzes vom

  1. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und im Königlichen Erlass vom
  2. Juni 1998 zur Einführung einer zeitweiligen Regelung über den Vorruhestandsurlaub für bestimmte Gerichtsoffiziere und -bedienstete bei den Staatsanwaltschaften erwähnt ist, wird gemäss Artikel VIII.III.4 Absatz 2 und 3 auf den Jahresurlaub angerechnet. Art. XII.VIII.10 - Die Anzahl der in Artikel VIII.X.1 erwähnten Krankheitsurlaubstage wird für jedes Personalmitglied des operativen Korps der Gendarmerie sowie für die Militärpersonen des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie, unter Ausschluss derjenigen,

Artikel 4§ 2 des Gesetzes vom 27.

Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnt sind, berechnet, indem die Anzahl Monate Dienstalter mit zwei multipliziert wird, mit Ausnahme des Zeitraums von zwei Jahren vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses, für den die Anzahl der in Artikel VIII.X.1 erwähnten Tage berücksichtigt wird. Die Anzahl der in Absatz 1 erwähnten Krankheitsurlaubstage wird im Verhältnis zu den in den Artikeln VIII.IV.2, VIII.IV.3, VIII.XIII.1, VIII.XIV.1, VIII.XV.1, VIII.XV.3, VIII.XV.5 und VIII.XVI.1 erwähnten gleichwertigen Urlaubsarten und Abwesenheiten, die das betreffende Personalmitglied während seiner Laufbahn genossen hat, verringert. Bildet die so berechnete Anzahl Krankheitsurlaubstage keine ganze Zahl, so wird sie auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet. Das Ergebnis der in Absatz 1 bis 3 erwähnten Berechnung wird anschliessend um die Anzahl Krankheitsurlaubstage verringert, die das betreffende Personalmitglied während des in Absatz 1 erwähnten zweijährigen Zeitraums, mit Ausnahme des aufgrund von Artikel VIII.X.6 § 1 gewährten Krankheitsurlaubs, genossen hat. Art. XII.VIII.11 - Liegt

Artikel XII.VIII.10 Absatz 4 erwähnte Differenz über neunzig, behält das Personalmitglied die Anzahl Krankheitsurlaubstage, die es somit im Laufe seiner Laufbahn angesammelt hat. Im gegenteiligen Fall werden die dem betreffenden Personalmitglied für die drei folgenden Jahre zustehenden Krankheitsurlaubstage von Rechts wegen auf neunzig Tage aufgerundet. Art. XII.VIII.12 - In Abweichung von den Artikeln XII.VIII.10 und XII.VIII.11 kann das Personalmitglied des operativen Korps der Gendarmerie auf Antrag erreichen, dass die Artikel VIII.X.1 und VIII.X.2 angewandt werden. Das Personalmitglied reicht hierzu innerhalb des Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses einen Antrag bei der zuständigen Behörde ein. Art. XII.VIII.13 - Das Personalmitglied des operativen Korps der Gendarmerie, das am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses

Artikel 16§ 2 des Königlichen Erlasses vom 25.

April 1979 über die Ämter und Amtsenthebungen beim Personal des operativen Korps der Gendarmerie erwähnte Abweichung erhalten hat, geniesst sie weiterhin für die verbleibende Dauer dieses Zeitraums. Art. XII.VIII.14 - Das Personalmitglied eines Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der Hilfsbediensteten, das am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses eine Teilzeitstelle bekleidet, geniesst sie weiterhin und unterliegt in Bezug auf seinen administrativen Stand weiterhin den Bestimmungen, die die Rechtsstellung seiner Teilzeitstelle bestimmen. Art. XII.VIII.15 - Für die Personalmitglieder mit durchgehendem Dienst wird während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren für die Berechnung des Jahresurlaubs die Anzahl Urlaubstage berücksichtigt, wie sie nach den Regeln berechnet wurde, die am Tag vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses bestanden, erhöht um die Anzahl Feiertage, die mit einem Ruhetag zusammenfallen, es sei denn, die somit ermittelte Anzahl Urlaubstage liegt unter der gemäss Teil VIII Titel III berechneten Anzahl Tage Jahresurlaub. Art. XII.VIII.16 - Die Personalmitglieder, die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, können am Ende ihrer Laufbahn in den Genuss eines Urlaubs kommen, wenn dieser Urlaub bestand, und dies unter den in ihrer Rechtsstellung am Tag vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses festgelegten Bedingungen. TITEL IX - Übergangsbestimmungen in Bezug auf Teil IX des vorliegenden Erlasses Art. XII.IX.1 - Die Gendarmerieoffiziere, die am 31. Dezember 2000 bestellt waren, um in den zuständigen medizinischen Instanzen zu sitzen, behalten ihre Bestellung für die laufenden Verfahren. Art. XII.IX.2 - Mit Ausnahme der Artikel IX.III.1, IX.III.3 und IX.III.11 findet Teil IX Titel III keine Anwendung auf den Kandidaten für die Wiedereingliederung, der am Datum seines Rücktritts dem operativen Korps der Gendarmerie, dem Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie, einem Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der Polizeihilfsbediensteten, oder dem Verwaltungs- und Logistikkader der Gemeindepolizeikorps angehörte und dessen Rücktritt vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses angenommen worden ist. Wenn in den Gesetzen und Verordnungen, die am Tag, an dem der Rücktritt des in Absatz 1 erwähnten Kandidaten für die Wiedereingliederung angenommen worden ist, auf diesen Kandidaten anwendbar waren, die Modalitäten für die Wiedereingliederung vorgesehen waren, wird der in Absatz 1 erwähnte Kandidat auf seinen Antrag hin wieder in die föderale Polizei, sofern er am Tag seines Rücktritts der Gendarmerie oder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften angehörte, oder in das lokale Polizeikorps, zu dem die Personalmitglieder des Gemeindepolizeikorps, dem er am Datum seines Rücktritts angehörte, in Anwendung von Artikel 235 des Gesetzes übergewechselt sind, oder in das Gemeindepolizeikorps, dem er zum Zeitpunkt seines Rücktritts angehörte, sofern die lokale Polizei noch nicht in Anwendung von Artikel 248 des Gesetzes eingerichtet ist, eingegliedert. Seiner Wiedereingliederung erfolgt mit den Dienstaltern, die er zum Zeitpunkt seines Rücktritts besass, in den Kader oder die Stufe und in den neuen Dienstgrad und in die entsprechende Gehaltstabelle, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die die Zuteilung des Kaders, der Stufe, des Dienstgrads und der Gehaltstabelle an die derzeitigen Personalmitglieder regeln, festgelegt worden sind und die mit seinem Kader, seiner Stufe, seinem Dienstgrad oder seiner Eigenschaft zum Zeitpunkt der Gewährung seines Rücktritts übereinstimmen. Art. XII.IX.3 - Die Wiedereingliederung gemäss Artikel XII.IX.2 ist nur möglich, wenn

den in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Gesetzen und Verordnungen festgelegte Frist nicht abgelaufen ist zwischen dem Datum des Rücktritts des in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Kandidaten und seinem Antrag auf Wiedereingliederung. Sie erfolgt unter den Wiedereingliederungsbedingungen,

den Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind, die am Datum des Rücktritts des Betreffenden auf ihn anwendbar waren. Unbeschadet der Wiedereingliederungsbedingungen, die gemäss Absatz 1 erfüllt sein müssen, kann keiner der in Artikel XII.IX.2 erwähnten Kandidaten wieder eingegliedert werden, wenn er

Artikel IX.III.4 Nr. 3, 4 und 6 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt. Wenn in den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen eine ärztliche Untersuchung vor der Wiedereingliederung vorgesehen ist, wird diese Untersuchung gemäss dem in den Artikeln IX.III.6 bis einschliesslich IX.III.9 festgelegten Verfahren durchgeführt. TITEL X - Übergangsbestimmungen in Bezug auf Teil X des vorliegenden Erlasses Art. XII.X.1 - Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses laufenden Verfahren der medizinischen Kontrolle werden gemäss den vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses anwendbaren Regeln zu Ende geführt. Art. XII.X.2 - Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses laufenden Verfahren zur Entlassung auf Antrag oder zum Vorruhestandsurlaub werden gemäss den vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses anwendbaren Regeln zu Ende geführt. Art. XII.X.3 - Unbeschadet des Artikels X.I.1 Absatz 1 Nr. 2 kommen die versetzten Militärpersonen und die Militärpersonen des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie, die dem in den Artikeln 236 Absatz 1 und 242 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Statut unterliegen und die entweder zur föderalen Polizei oder zur lokalen Polizei überwechseln, für die Leiden, die sie sich während ihrer Beschäftigung bei der Gendarmerie zugezogen haben, ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses während eines Zeitraums von sechs Monaten in den Genuss der in Artikel X.I.1 erwähnten kostenlosen Gesundheitspflege.

Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder müssen zur Vermeidung des Verfalls dieses Rechts innerhalb eines Monats ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses einen schriftlichen Antrag beim medizinischen Dienst einreichen und diesem Antrag ein Attest des behandelnden Arztes beilegen, durch das bescheinigt wird, dass sie sich die Leiden während ihrer Beschäftigung bei der Gendarmerie zugezogen haben. Art. XII.X.4 - Unbeschadet des Kapitels XI des Gesetzes vom

  1. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste gelten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eingetreten sind, weiterhin die vorher darauf anwendbaren Rechtsvorschriften, die am
  2. März 2001 laufenden Versicherungsverträge, die Verwaltungsvorschriften oder alle anderen Massnahmen zugunsten der Opfer oder ihrer Rechtsnachfolger, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses getroffen worden sind. TITEL XI - Übergangsbestimmungen in Bezug auf Teil XI des vorliegenden Erlasses KAPITEL I - Übergangsbestimmungen, die auf die Personalmitglieder des Einsatzkaders Anwendbar Sind Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. XII.XI.1 - Vorliegendes Kapitel ist nur auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders anwendbar. Auf die Mitglieder, die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, ist es jedoch nur anwendbar, wenn dies ausdrücklich in den Bestimmungen vorgesehen ist oder wenn die Bestimmungen in Artikel XII.XI.79 erwähnt sind. Art. XII.XI.2 - In Abweichung von Artikel XIII.I.4 Absatz 1 können die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses

Artikel 1Nr.

1 und 7 des Königlichen Erlasses vom

  1. Februar 1958 zur Gewährung einer Pauschalvergütung an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie erwähnten Bedingungen erfüllten und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, jedoch weiterhin bis einschliesslich zum
  2. Dezember 2003 Anspruch auf

Artikel 1

desselben Erlasses erwähnte Vergütung erheben, sofern sie während dieses Zeitraums ununterbrochen der Einheit oder dem Dienst zugewiesen bleiben beziehungsweise in die Einheit oder den Dienst entsandt bleiben, die/der am 1.Januar 2001 die Funktionen übernommen hat, die von der/dem in demselben Artikel Nr. 1 und 7 erwähnten Einheit beziehungsweise Dienst ausgeübt wurden, und in die/den sie bis einschliesslich zum Tag vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses entsandt beziehungsweise der/dem sie bis zu diesem Tag zugewiesen waren. Die Tatsache, aus dieser Einheit oder diesem Dienst entsandt zu sein, um an einer Anpassungsfortbildung oder Weiterbildung teilzunehmen, führt jedoch nicht zu einer Unterbrechung der Anwesenheit in dieser Einheit oder diesem Dienst. Art. XII.XI.3 - In Abweichung von Artikel XIII.I.5 Nr. 5 bleibt Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 1. Oktober 1973 zur Festlegung der Besoldung von Personen mit einem Lehrauftrag an bestimmten Schulen für die Aus- und Fortbildung von Offizieren und zur Gewährung einer Zulage an Inhaber bestimmter Ämter in diesen Schulen jedoch ein Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Kraft für das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das: 1. bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses

demselben Artikel erwähnte Zulage erhielt, 2.sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen Rechtsstellung entscheidet,

  1. keinen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats, wie in Artikel XI.II.17 erwähnt, erhält. Derselbe Artikel bleibt ebenfalls in Kraft für das in Artikel XII.XI.32 § 1 Nr. 9 und § 2 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders. Art. XII.XI.4 - In Abweichung von Artikel XIII.I.9 Absatz 1 Nr. 2 bleibt der Königliche Erlass vom
  2. Januar 1976 zur Regelung der Gewährung einer monatlichen Pauschalzulage an bestimmte Mitglieder der Sondereinheiten für Strassenpolizeiaufgaben jedoch für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die sich bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in einem der in Artikel 1 § 2 Nr. 1 und 2 desselben Erlasses erwähnten Fälle befanden, in Kraft, solange sie sich in einem dieser Fälle befinden.

Artikel 1§ 2 Nr.

3 desselben Erlasses erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses

demselben Artikel gestellten Bedingungen erfüllten, kommen in den Genuss derselben Abweichung, sofern sie sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden. Art. XII.XI.5 - In Abweichung von Artikel XIII.I.6 Nr. 4 bleiben Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom

  1. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  2. Februar 1996 und
  3. März 1998, und Anlage D desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  4. Februar 1996, jedoch ein Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Kraft für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die:
  5. bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses a) entweder Inhaber einer Planstelle waren, die Anrecht auf

demselben Artikel erwähnte Zulage gibt, b) oder den Inhaber einer der in § 1 Absatz 1 und 2 desselben Artikels erwähnten Stellen ersetzten und demzufolge die gleiche Zulage erhielten, 2.sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, 3. keinen Gehaltzuschlag für die Ausübung eines Mandats, wie in Artikel XI.II.17 erwähnt, erhalten. Derselbe Artikel und dieselbe Anlage bleiben ebenfalls in Kraft für

den Artikeln XII.XI.17 § 2 Absatz 3, XII.XI.20 und XII.XI.32 § 1 Nr. 5 und § 2 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders. Art. XII.XI.6 - In Abweichung von Artikel XIII.I.9 Absatz 1 Nr. 11 bleibt der einzige Artikel des Ministeriellen Erlasses vom 29. Juli 1987 zur Gewährung einer Sonderzulage an Mitglieder der mit der Bekämpfung von Grosskriminalität beauftragten Sonderbrigade jedoch weiterhin für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses

demselben Artikel erwähnte Zulage erhielten und sich bis einschliesslich zum

  1. Dezember 2003 für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, in Kraft, sofern sie während dieses Zeitraums ununterbrochen der Einheit oder dem Dienst zugewiesen bleiben beziehungsweise in diese Einheit oder den Dienst entsandt bleiben, die/der am
  2. Januar 2001 die gleichen Funktionen übernommen hat, wie diejenigen, die von der/dem in demselben einzigen Artikel erwähnten Einheit beziehungsweise Dienst ausgeübt wurden, und in die/den sie bis einschliesslich zum Tag vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses entsandt waren. Die Tatsache, aus dieser Einheit oder diesem Dienst entsandt zu sein, um an einer Anpassungsfortbildung oder Weiterbildung teilzunehmen, führt jedoch nicht zu einer Unterbrechung der Anwesenheit in dieser Einheit oder diesem Dienst. Art. XII.XI.7 - Ausser für die Mitglieder der mit der Bekämpfung von Grosskriminalität beauftragten Sonderbrigade, die sich nicht für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, bleiben in Abweichung von den Artikeln XIII.I.7 Absatz 1 und XIII.I.9 Absatz 1 Nr. 3 und 4 der Königliche Erlass vom
  3. Mai 1994 zur Gewährung einer Zulage an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie,

das Generalkommissariat der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft entsandt worden sind, der Königliche Erlass vom 12. Juli 1991 über die Gewährung einer Zulage und die Erstattung der Fahrtkosten an die Mitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften,

das Generalkommissariat der Gerichtspolizei entsandt worden sind, und Artikel 14bis des Königlichen Erlasses vom

  1. Juli 1994 über den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  2. Juli 2000, jedoch weiterhin in Kraft für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die Zulage erhielten und gegebenenfalls bis einschliesslich zum
  3. Dezember 2003 in den Genuss der in diesen Erlassen und diesem Artikel erwähnten Erstattung kamen, sofern sie während dieses Zeitraums ununterbrochen der Einheit oder dem Dienst zugewiesen bleiben beziehungsweise ununterbrochen in die Einheit oder in den Dienst entsandt bleiben, die/der am
  4. Januar 2001 die Funktionen übernommen hat, die von der Einheit oder dem Dienst ausgeübt wurden, die/der ihnen Anrecht auf die Zulage und gegebenenfalls die Erstattung gab, und der/dem sie bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zugewiesen waren oder in die/den sie bis zu diesem Tag entsandt waren. Die Tatsache, aus dieser Einheit oder diesem Dienst entsandt zu sein, um an einer Anpassungsfortbildung oder Weiterbildung teilzunehmen, führt jedoch nicht zu einer Unterbrechung der Anwesenheit in dieser Einheit oder diesem Dienst. Für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die sich nicht für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, kann der Betrag der Zulage nicht zusammen mit der in Teil XI Titel III Kapitel V des vorliegenden Erlasses erwähnten Zulage bezogen werden. Liegt der monatliche Betrag dieser Zulage über dem Betrag der in Absatz 1 erwähnten Zulage, wird die Differenz in Form einer Zusatzzulage gewährt, die nach den Regeln ausgezahlt wird, die auf

Teil XI Titel III Kapitel V des vorliegenden Erlasses erwähnte Zulage anwendbar sind. Während des Zeitraums, in dem die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders weiterhin

Absatz 1 erwähnte Zulage erhalten und gegebenenfalls in den Genuss der in Absatz 1 erwähnten Erstattung kommen, können sie, ob sie sich für die Beibehaltung ihrer Rechtsstellung entschieden haben oder nicht, weder in den Genuss der Bestimmungen von Teil XI Titel IV Kapitel VII des vorliegenden Erlasses aufgrund einer Entsendung oder einer Zurverfügungstellung noch in den Genuss der in Artikel XI.V.1 erwähnten Beteiligung an den Beförderungskosten kommen. In Abweichung von Absatz 1 behalten die Mitglieder der mit der Bekämpfung von Grosskriminalität beauftragten Sonderbrigade, die sich nicht für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, weiterhin das Anrecht auf

demselben Absatz erwähnte Erstattung, wenn sie bis einschliesslich zum

  1. Dezember 2003 ununterbrochen der Einheit oder dem Dienst zugewiesen bleiben beziehungsweise in die Einheit oder den Dienst entsandt bleiben, die/der am
  2. Januar 2001 die von der Sonderbrigade ausgeübten Funktionen übernommen hat und der/dem sie bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zugewiesen beziehungsweise in die/den sie bis zu diesem Tag entsandt waren. Absatz 4 ist ebenfalls auf sie anwendbar während des Zeitraums, in dem sie

Artikel XI.III.12 Nr. 5 erwähnte Zulage erhalten. Art. XII.XI.8 - In Abweichung von den Artikeln XIII.I.4, XIII.I.7 Absatz 1 und X.III.9 Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind die Bestimmungen von Artikel XII.XI.2 mutatis mutandis ebenfalls auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders anwendbar, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in eine Einheit oder einen Dienst entsandt beziehungsw

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.