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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
18 JULI 1977. - Algemene wet inzake douane en accijnzen, gecoördineerd op 18 juli 1977. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de algemene wet van 18 juli 1977 inzake douane en accijnzen, gecoördineerd bij het koninklijk besluit van 18 juli 1977 houdende coördinatie van de algemene bepalingen inzake douane en accijnzen (Belgisch Staatsblad van 21 september 1977, err. van 28 oktober 1977), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 20 februari 1978 betreffende de douane-entrepots en de tijdelijke opslag (Belgisch Staatsblad van 22 maart 1978, err. van 7 april 1978); - de wet van 6 juli 1978 inzake douane en accijnzen (Belgisch Staatsblad van 12 augustus 1978); - de wet van 30 november 1979 tot bekrachtiging van vier koninklijke besluiten betreffende het tarief van invoerrechten getroffen in de loop van het jaar 1977 (Belgisch Staatsblad van 20 december 1979); - het koninklijk besluit van 5 februari 1981 tot wijziging van hoofdstuk XXIII van de algemene wet inzake douane en accijnzen (Belgisch Staatsblad van 28 februari 1981); - het koninklijk besluit van 26 augustus 1981 tot wijziging van de algemene wet inzake douane en accijnzen (Belgisch Staatsblad van 15 september 1981); - het koninklijk besluit van 23 augustus 1982 tot wijziging van de algemene wet inzake douane en accijnzen (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 1982); - het koninklijk besluit van 18 maart 1983 tot wijziging van de algemene wet inzake douane en accijnzen (Belgisch Staatsblad van 31 maart 1983); - de programmawet van 30 december 1988 (Belgisch Staatsblad van 5 januari 1989, err. van 1 februari 1989); - de
wet van 22 december 1989Relevante gevonden documenten
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wet
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22/12/1989
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20/03/2009
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2009000181
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet op de bescherming van de gezinswoning
sluiten houdende fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 29 december 1989, err. van 21 april 1990); - de wet van 27 december 1993 tot wijziging van de algemene wet inzake douane en accijnzen (Belgisch Staatsblad van 30 december 1993, err. van 17 maart 1994); - de faillissements
wet van 8 augustus 1997Relevante gevonden documenten
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wet
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08/08/1997
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28/10/1997
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1997009766
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ministerie van justitie
Faillissementswet
sluiten (Belgisch Staatsblad van 28 oktober 1997, err. van 7 februari 2001); - de
wet van 15 maart 1999Relevante gevonden documenten
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wet
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15/03/1999
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27/03/1999
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1999003180
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ministerie van financien
Wet betreffende de beslechting van fiscale geschillen
sluiten betreffende de beslechting van fiscale geschillen (Belgisch Staatsblad van 27 maart 1999); - de
wet van 22 april 1999Relevante gevonden documenten
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wet
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22/04/1999
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10/07/1999
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1999015146
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ministerie van buitenlandse zaken, buitenlandse handel en ontwikkelingssamenwerking
Wet betreffende de exclusieve economische zone van België in de Noordzee
sluiten betreffende de exclusieve economische zone van België in de Noordzee (Belgisch Staatsblad van 10 juli 1999); - de
wet van 30 juni 2000Relevante gevonden documenten
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wet
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30/06/2000
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12/08/2000
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2000003434
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ministerie van financien
Wet tot wijziging van de algemene wet inzake douane en accijnzen en van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992
sluiten tot wijziging van de algemene wet inzake douane en accijnzen en van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 12 augustus 2000, err. van 26 augustus 2000); - het
koninklijk besluit van 20 juli 2000Relevante gevonden documenten
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wet
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15/03/1999
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27/03/1999
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1999003180
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ministerie van financien
Wet betreffende de beslechting van fiscale geschillen
sluiten2 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden zoals bedoeld in artikel 78 van de Grondwet en die ressorteert onder het Ministerie van Financiën (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000, err. van 8 maart 2001); - het
koninklijk besluit van 13 juli 2001Relevante gevonden documenten
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wet
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15/03/1999
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27/03/1999
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1999003180
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ministerie van financien
Wet betreffende de beslechting van fiscale geschillen
sluiten3 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet en die ressorteert onder het Ministerie van Financiën (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2001); - de
wet van 20 juli 2005Relevante gevonden documenten
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wet
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20/07/2005
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28/07/2005
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2005021098
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federale overheidsdienst kanselrij van de eerste minister, federale overheidsdienst justitie en federale overheidsdienst financien
Wet tot wijziging van de faillissementswet van 8 augustus 1997, en houdende diverse fiscale bepalingen
sluiten tot wijziging van de faillissements
wet van 8 augustus 1997Relevante gevonden documenten
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wet
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08/08/1997
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28/10/1997
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1997009766
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ministerie van justitie
Faillissementswet
sluiten, en houdende diverse fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 juli 2005); - de
wet van 16 maart 2006Relevante gevonden documenten
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wet
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16/03/2006
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30/03/2006
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2006003221
bron
federale overheidsdienst financien
Wet tot wijziging van artikel 22-4 van de algemene wet inzake douane en accijnzen van 18 juli 1977 en intrekking van bepaalde wettelijke bepalingen inzake de te stellen zekerheid in het kader van douane-entrepots, actieve veredeling en behandeling onder douanetoezicht (1)
sluiten tot wijziging van artikel 22-4 van de algemene wet inzake douane en accijnzen van 18 juli 1977 en intrekking van bepaalde wettelijke bepalingen inzake de te stellen zekerheid in het kader van douane-entrepots, actieve veredeling (schorsingssysteem) en behandeling onder douanetoezicht (Belgisch Staatsblad van 30 maart 2006); - de
wet van 25 april 2007Relevante gevonden documenten
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wet
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25/04/2007
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08/05/2007
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2007201376
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federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
Wet houdende diverse bepalingen (1)
sluiten houdende diverse bepalingen (IV) (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007, err. van 8 oktober 2007); - de
programmawet van 22 december 2008Relevante gevonden documenten
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wet
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15/03/1999
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27/03/1999
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1999003180
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ministerie van financien
Wet betreffende de beslechting van fiscale geschillen
sluiten0 (Belgisch Staatsblad van 29 december 2008, err. van 14 januari 2009); - de
wet van 21 december 2009Relevante gevonden documenten
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wet
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21/12/2009
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31/12/2009
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2009003773
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federale overheidsdienst financien
Wet houdende fiscale en diverse bepalingen
sluiten houdende fiscale en diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2009); - de
programmawet van 23 december 2009Relevante gevonden documenten
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wet
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15/03/1999
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27/03/1999
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1999003180
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ministerie van financien
Wet betreffende de beslechting van fiscale geschillen
sluiten1 (Belgisch Staatsblad van 30 december 2009, err. van 25 juni 2010); - de
wet van 14 april 2011Relevante gevonden documenten
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wet
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14/04/2011
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06/05/2011
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2011201824
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federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
Wet houdende diverse bepalingen
sluiten houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 6 mei 2011).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN 18. JULI 1977 - Allgemeines Gesetz über Zölle und Akzisen KAPITEL 1 - [Begriffsbestimmungen, Zollschuld und buchmässige Erfassung, allgemeine Bestimmungen] [Überschrift von Kapitel 1 ersetzt durch Art.70 § 1 des G. vom 22.
Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] [Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen] [Unterteilung Abschnitt 1 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 26.
August 1981 (B.S. vom 15. September 1981)] Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Verwaltung oder Zoll: entweder die Zoll- und Akzisenverwaltung oder das Ministerium der Finanzen, dem sie untersteht, 2.Bediensteten: die Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, ausser wenn es sich um die durch die Artikel 186 und 209 eigens bestimmten Bediensteten handelt, 3. Amt: das Zollamt oder das Zoll- und Akzisenamt, 4.[Abgaben: a) Einfuhrabgaben: 1.Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren, 2. Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind, b) Ausfuhrabgaben: 1.Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Ausfuhr von Waren, 2. Abschöpfungen und sonstige bei der Ausfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind,] [4bis.Beträge, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik bei der Ein- oder Ausfuhr zu gewähren sind: im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführte Beträge, deren Gewährung bei der Ein- oder Ausfuhr bestimmter Waren verlangt werden kann,] 5. [Zollschuld: die Verpflichtung einer natürlichen oder juristischen Person, die für eine bestimmte Ware in den geltenden Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu entrichten,] 6.[buchmässiger Erfassung: die Eintragung des einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen,] 7. [Zollverfahren: eines der nachstehenden Verfahren: a) Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, b) Versandverfahren, c) Zolllagerverfahren, d) Verfahren der aktiven Veredelung, e) Umwandlungsverfahren, f) Verfahren der vorübergehenden Verwendung, g) Verfahren der passiven Veredelung, h) Ausfuhrverfahren,] 8.[Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet, das in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften bestimmt ist,] 9. [Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr: Verfahren, durch das eine Nichtgemeinschaftsware den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware erhält und das die Anwendung der handelspolitischen Massnahmen, die Erfüllung der übrigen für die Ware geltenden Einfuhrformalitäten sowie die Erhebung der gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben umfasst,] 10.Waren: Gegenstände, Nahrungsmittel, Rohstoffe, Tiere und im Allgemeinen alle beweglichen Güter, 11. Akzisenprodukten, auch verbrauchsteuerpflichtige Waren genannt: Waren, die Akzisen - auch Verbrauchsteuern genannt - unterliegen, [12.[Gemeinschaftswaren: a) Waren, die vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen Waren aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten hinzugefügt wurden, b) Waren aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten, die sich in einem Mitgliedstaat im zollrechtlich freien Verkehr befinden, c) Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschliesslich unter Verwendung von nach dem zweiten Gedankenstrich [sic, zu lesen ist: nach Buchstabe b)] bezeichneten Waren oder unter Verwendung von nach den ersten beiden Gedankenstrichen [sic, zu lesen ist: nach den ersten beiden Buchstaben] bezeichneten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind.]]] [Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 26. August 1981 (B.S. vom 15. September 1981);einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); einziger Absatz Nr. 4bis eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); einziger Absatz Nr. 5 ersetzt durch Art. 1 Nr. 3 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); einziger Absatz Nr. 6 ersetzt durch Art. 1 Nr. 4 des G. vom 27.
Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); einziger Absatz Nr. 7 ersetzt durch Art. 1 Nr. 5 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30.
Dezember 1993); einziger Absatz Nr. 8 ersetzt durch Art. 71 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989); einziger Absatz Nr. 9 ersetzt durch Art. 1 Nr. 6 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30.
Dezember 1993); einziger Absatz Nr. 12 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 18. März 1983 (B.S. vom 31. März 1983) und ersetzt durch Art. 71 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] [Abschnitt 2 -- [Zollschuld und buchmässige Erfassung [Abschnitt 2 mit den Artikeln 2 bis 4 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 26. August 1981 (B.S. vom 15. September 1981) und ersetzt durch Abschnitt 2 mit den neuen Artikeln 2 und 3 durch Art. 72 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 2 - Die Regeln in Bezug auf das Entstehen der Zollschuld, die Bestimmung ihres Betrags und ihr Erlöschen sind in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften festgelegt.
Art. 3 - Die Regeln in Bezug auf die buchmässige Erfassung der einer Zollschuld entsprechenden [Abgabenbeträge] und auf die Bedingungen für ihre Entrichtung sind in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften festgelegt.]] [Art. 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] [Art.3/1 - Die buchmässige Erfassung des Betrags der Abgaben und Akzisen erfolgt durch Registrierung in der elektronischen Datenbank des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung oder in den Büchern der Verwaltung.] [Art. 3/1 eingefügt durch Art. 67 des G. vom 14. April 2011 (B.S. vom 6. Mai 2011)] [Abschnitt 3 - [Allgemeine Bestimmungen [Abschnitt 3 mit Art.4bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 26.
August 1981 (B.S. vom 15. September 1981) und ersetzt durch Abschnitt 3 mit neuem Artikel 4 durch Art. 72 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 4 - [Die Zoll- und Akzisenverwaltung ist mit der Erhebung der in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a) Nr. 1 erwähnten Einfuhrabgaben, der in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b) Nr. 1 erwähnten Ausfuhrabgaben und der Akzisen beauftragt.
In den Grenzen und unter den Bedingungen, die vom König festgelegt werden, ist die Zoll- und Akzisenverwaltung ebenfalls befugt, die in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a) Nr. 2 erwähnten Einfuhrabgaben und die in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b) Nr. 2 erwähnten Ausfuhrabgaben zu erheben.]]] [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] [Abschnitt 4 - [...] [Abschnitt 4 mit Art. 4ter eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 26.
August 1981 (B.S. vom 15. September 1981) und aufgehoben durch Art. 72 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 4ter [...]] [Abschnitt 5 - [...] [Abschnitt 5 mit Art. 4quater eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 26.
August 1981 (B.S. vom 15. September 1981) und aufgehoben durch Art. 72 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 4quater - [...]] Art. 5 - Der Minister der Finanzen: 1. beschliesst über die Errichtung, Verlegung und Streichung der Zoll- oder Akzisenämter und ihrer Zweigstellen, 2.bestimmt die Zuständigkeiten der erwähnten Ämter und Zweigstellen, wobei diese Zuständigkeiten auf bestimmte Waren begrenzt werden können, 3. bestimmt die Wege, denen Waren bei Eingang in oder Ausgang aus Belgien oder bei Versandverfahren durch den Zollgrenzbezirk folgen müssen. Art. 6 - Der Minister der Finanzen legt Öffnungstage und -zeiten der Ämter und Zweigstellen der Zoll- und Akzisenverwaltung fest.
Art. 7 - § 1 -Das Schild der Zoll- und Akzisenverwaltung muss sichtbar über der Tür des Hauses angebracht sein, in dem das Amt liegt. § 2 - Die Gesetze über Zoll und Akzisen müssen jederzeit bei den Ämtern vorhanden sein, wo sie ebenfalls Privatpersonen dienen können, die gegebenenfalls um diesbezügliche Erläuterungen bitten.
Art. 8 - Alle Gesetzesbestimmungen in Bezug auf Einfuhr, Ausfuhr und Versand der Waren auf dem Land- und Wasserweg sind auf Einfuhr, Ausfuhr und Versand auf dem Luftweg anwendbar. Besondere Verordnungsvorschriften für den Luftverkehr können vom König festgelegt werden.
Art. 9 - Der Minister der Finanzen bestimmt: 1. das Muster der Vordrucke, auf denen Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen abgegeben werden, 2.die Fälle, in denen diese Anmeldungen auf Vordrucken abgegeben werden müssen, die die Verwaltung den Betreffenden entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stellt, [3. die Angaben, die unbeschadet des Artikels 139 auf diesen Anmeldungen gemacht werden müssen.] [Art. 9 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 73 des G. vom 22.
Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 10 - [Der Minister der Finanzen: 1. darf auferlegen, dass die Angaben, die auf Zollanmeldungen zu machen sind, vom Anmelder in das Datenverarbeitungssystem zur Behandlung der Zollanmeldungen eingegeben werden, 2.legt die Modalitäten fest, gemäss denen in Nr. 1 erwähnte Angaben in das Datenverarbeitungssystem zur Behandlung der Zollanmeldungen eingegeben werden müssen, 3. bestimmt besondere Formalitäten, die der Anmelder erledigen muss, um von der Verpflichtung befreit zu werden, die Angaben der Anmeldung in das Datenverarbeitungssystem zur Behandlung der Zollanmeldungen einzugeben.] [Art. 10 ersetzt durch Art. 74 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art.11 - § 1 - [Unbeschadet der allgemeinen Verordnungen und Entscheidungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Zollbereich darf der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass alle Massnahmen im Bereich Zoll und Akzisen ergreifen, um die ordnungsgemässe Ausführung der internationalen Rechtsakte, Entscheidungen, Empfehlungen oder Vereinbarungen zu gewährleisten; zu diesen Massnahmen kann die Aufhebung oder Abänderung von Gesetzesbestimmungen gehören.] § 2 - Für sämtliche Erlasse, die im Laufe eines Jahres in Anwendung von § 1 ergangen sind, wird ein Entwurf eines Bestätigungsgesetzes erstellt, der zu Beginn des folgenden Jahres bei den Gesetzgebenden Kammern eingereicht wird. [Art. 11 § 1 ersetzt durch Art. 75 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 12 - [...] [Art. 12 aufgehoben durch Art. 76 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 13 - § 1 - Im Hinblick auf die vorzeitige Anwendung von Änderungen, die dringend im Bereich Akzisen vorgenommen werden müssen, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass jegliche Massnahmen vorschreiben, einschliesslich der vorläufigen Entrichtung von Akzisen, die durch das Gesetz festgelegt werden müssen.
Der König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein, der darauf abzielt, die Änderungen im Bereich Akzisen vorzunehmen, für die Massnahmen in Anwendung von Absatz 1 ergriffen worden sind. § 2 - Verstösse gegen die aufgrund von § 1 ergriffenen Massnahmen werden mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldbusse von [250] bis zu [1.250 EUR] geahndet.
Darüber hinaus wird die Einziehung der von einem Verstoss betroffenen Waren ausgesprochen. § 3 - Erfüllungsverweigerungen und Machenschaften, die die in Anwendung von § 1 vorgeschriebene Warenbestandsaufnahme behindern, werden unbeschadet der im vorhergehenden Paragraphen vorgesehenen Gefängnisstrafe mit einer Geldbusse von [500] bis zu [5.000 EUR] geahndet. [Art. 13 § 2 Abs. 1 und § 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 14 - Kosten, sofern sie nicht ganz vermieden werden können, werden so niedrig wie möglich festgelegt unter Berücksichtigung der Interessen der Staatskasse in Verbindung mit denen des Handels.
Art. 15 - Arbeiter, die im Handel bei Zollvorgängen beschäftigt werden, müssen von den Direktoren zugelassen werden, die jederzeit das Recht haben, ihre Zulassung zu entziehen.
Art. 16 - Kosten für Entladen, Wiederverladen oder Auspacken im Zusammenhang mit der Überprüfung bei Eingang in oder Ausgang aus dem Königreich und den Lagern und Kosten für Überprüfungen vor Wiederausfuhr gehen zu Lasten der Anmelder.
Art. 17 - § 1 - Wenn der Zoll sich auf Antrag der Betreffenden bereit erklärt, Sonderleistungen zu erbringen, kann zugunsten des Staates als Ausgleich für entstandene Verwaltungs- und Überwachungskosten eine Gebühr erhoben werden gemäss Modalitäten und einem Tarif, die vom Minister der Finanzen festzulegen sind.
Als Sonderleistungen gelten Leistungen, die erbracht werden entweder ausserhalb der üblichen Uhrzeiten oder Orte, zu beziehungsweise an denen der Zolldienst für die allgemeinen Zwecke des Handels funktioniert, oder aufgrund von Vorgängen, die nicht unter den üblichen Bedingungen durchgeführt werden [oder die zusätzliche Leistungen mit sich bringen]. § 2 - Wer vom Zoll eine Zulassung oder Konzession erhalten hat, die der Zahlung einer Gebühr an den Staat unterliegt, darf sich aus diesem Grund von seinen Kunden keinen höheren Betrag als den dieser Gebühr erstatten lassen. Bezieht sich die Gebühr an den Staat auf eine Zollleistung, bei der Vorgänge für mehrere Kunden durchgeführt werden, dürfen die von den Kunden zurückgeforderten Beträge insgesamt den Betrag der Gebühr nicht übersteigen.
Bei Verstoss gegen diese Bestimmung darf die Zulassung oder Konzession von der Behörde, die sie erteilt hat, entzogen werden und wird der Betreffende mit einer Geldbusse von [12,50] bis zu [125 EUR] geahndet. [Art. 17 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] KAPITEL 2 - [Bestimmung des anwendbaren Satzes oder Betrags] [Überschrift von Kapitel 2 ersetzt durch Art.3 des K.E. vom 26.
August 1981 (B.S. vom 15. September 1981)] Art. 18 - [ § 1 - Wenn nichts anderes bestimmt ist und unter Vorbehalt von § 2 ist in Bezug auf alle Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zugrunde zu legen. § 2 - Handelt es sich bei den auf eine Ware zu erhebenden Einfuhrabgaben um Abgaben im Sinne von Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a) Nr. 1 und wird der betreffende Satz nach der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, aber vor der Überlassung der Ware gesenkt, so kann der Anmelder die Anwendung des günstigeren Satzes verlangen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Waren dem Anmelder aus Gründen, die ihm allein zuzurechnen sind, nicht überlassen werden konnten.] [Art. 18 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art.19 - Für Waren nichtkommerzieller Art, die in Kleinsendungen oder im Gepäck von Reisenden eingeführt werden, können Akzisen aufgrund von pauschalen oder abgerundeten Sätzen und einer besonderen Bemessungsgrundlage berechnet werden.
Der Minister der Finanzen legt diese Sätze und die besondere Bemessungsgrundlage fest und bestimmt, unter welchen Bedingungen und in welchen Grenzen sie angewandt werden. [KAPITEL 2bis - Befreiung von Einfuhrabgaben [Kapitel 2bis mit den Artikeln 19-2 bis 19-12 eingefügt durch Art. 77 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 19-2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter "Befreiung" die Befreiung von den Einfuhrabgaben.
Art. 19-3 - Der König: 1. legt die Bedingungen und Grenzen fest, denen die in vorliegendem Kapitel aufgezählten Befreiungen unterliegen, einschliesslich der Bedingungen, unter denen auf diese Befreiungen verzichtet werden kann, 2.legt zusätzliche Bestimmungen, Bedingungen und Grenzen für die Anwendung der Befreiungen fest, die durch Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften oder andere Bestimmungen mit Gesetzeskraft eingeführt werden.
Art. 19-4 - Der Berechtigte einer Befreiung, die unter der Bedingung einer Wiederausfuhr oder im Hinblick auf die Zuführung einer bestimmten Bestimmung gewährt worden ist, muss die unter Befreiung eingeführten Waren, die er noch halten muss, auf Verlangen der Zollverwaltung vorführen.
Ausser in den durch das Gesetz bestimmten Fällen müssen sich diese Waren in dem Zustand befinden, in dem sie eingeführt worden sind.
Art. 19-5 - § 1 - Bei Missbrauch oder versuchtem Missbrauch kann eine Befreiung entzogen werden. § 2 - Als Missbrauch gilt unter anderem: 1. die Verrichtung von Handlungen, die durch die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften oder andere in Artikel 19-3 Nr.2 erwähnte Bestimmungen, das vorliegende Kapitel oder seine Ausführungserlasse verboten sind, 2. die Nichteinhaltung der Bedingungen und Verpflichtungen, die durch die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften oder andere in Artikel 19-3 Nr.2 erwähnte Bestimmungen, das vorliegende Kapitel oder seine Ausführungserlasse festgelegt sind. § 3 - Der Entzug der Befreiung findet Anwendung auf eingeführte Waren, die zum Zeitpunkt des Entzugs nicht wiederausgeführt worden sind oder nicht der Bestimmung zugeführt worden sind, für die die Befreiung gewährt worden war. § 4 - Wenn eine Befreiung wegen Missbrauch oder versuchten Missbrauchs entzogen worden ist, kann dem Betreffenden eine neue Befreiung verweigert werden.
Art. 19-6 - Es ist verboten: 1. unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen, aufgrund deren eine Befreiung gewährt werden könnte, auf die kein Anrecht besteht, 2.Waren einer anderen Bestimmung als der, für die die Befreiung gewährt worden ist, zuzuführen, 3. Waren durch andere Waren als die, für die die Befreiung gewährt worden ist, zu ersetzen, ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Art. 19-7 - Eine Befreiung wird gewährt für: 1. Waren, die bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch der diplomatischen Vertreter und Berufskonsularbeamten, der Mitglieder des administrativen und technischen Personals der diplomatischen Missionen und der Konsulatsangestellten, die in Belgien tätig sind, einschliesslich des Gebrauchs seitens der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, sofern die Betreffenden keine belgischen Staatsangehörigen oder ständig in Belgien ansässigen Personen sind und dort keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind, 2.Waren, die für den Dienstgebrauch - einschliesslich Bau und Instandsetzung - der in Belgien ansässigen diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen bestimmt sind, vorausgesetzt, die konsularischen Vertretungen werden von Berufskonsularbeamten geleitet, 3. Kanzleibedarfsmaterial, das für den Dienstgebrauch der in Belgien ansässigen konsularischen Vertretungen bestimmt ist, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden. Art. 19-8 - Eine Befreiung wird für Waren gewährt, die für internationale Organisationen und Personen dieser Organisationen bestimmt sind, insofern eine solche Befreiung durch ein Abkommen vorgesehen ist, bei dem Belgien Vertragspartei ist.
Art. 19-9 - Eine Befreiung wird gewährt für: 1. Ausrüstung, angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgütern und sonstigen Waren, die zur ausschliesslichen Verwendung durch die ausländischen Streitkräfte der NATO mit Ausnahme der niederländischen Streitkräfte bestimmt sind, 2.persönliche Habe und Hausrat, die für die Mitglieder der in Nr. 1 erwähnten Streitkräfte und die Mitglieder des zivilen Personals der erwähnten Streitkräfte mit Ausnahme der niederländischen Streitkräfte und der Mitglieder des zivilen Personals der niederländischen Streitkräfte bestimmt sind.
Art. 19-10 - Eine Befreiung wird für Bodengeräte gewährt, die von einer ausländischen Luftfahrtgesellschaft eingeführt werden, um im Hinblick auf die Einrichtung oder Betreibung eines internationalen Flugdienstes seitens dieser Gesellschaft innerhalb des Gebietes eines Zollflughafens benutzt zu werden.
Art. 19-11 - Eine Befreiung wird gewährt für: 1. Proviant und Schiffsbedarf, die sich an Bord von einfahrenden Schiffen und Wasserfahrzeugen mit Ausnahme von Wohnschiffen befinden, 2.Proviant, der sich an Bord von Zügen im internationalen Verkehr befindet, 3. Proviant, der sich an Bord von Flugzeugen im internationalen Linienverkehr befindet, 4.Brenn- und Schmierstoffe, die sich an Bord der in den Nummern 1 bis 3 erwähnten eingehenden Beförderungsmittel einschliesslich der Wohnschiffe befinden und für ihren Antrieb oder ihre Schmierung bestimmt sind.
Art. 19-12 - Eine Befreiung wird für Beförderungsmittel und Paletten gewährt, die vorübergehend eingeführt und wiederausgeführt werden.
Die Befreiung erstreckt sich auf normale Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstungen, die: 1. mit den Beförderungsmitteln eingeführt und mit ihnen wiederausgeführt werden, 2.getrennt von den Beförderungsmitteln, für die sie bestimmt sind, eingeführt werden.] [KAPITEL 2ter - Befreiung von Ausfuhrabgaben [Kapitel 2ter mit den Artikeln 19-13 und 19-14 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 19-13 - Die Regeln in Bezug auf die Befreiung von Ausfuhrabgaben sind in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften festgelegt.
Art. 19-14 - Bei Missbrauch oder versuchtem Missbrauch wird eine Befreiung von Ausfuhrabgaben entzogen.
Als Missbrauch gilt unter anderem: 1. die Verrichtung von Handlungen, die durch die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften verboten sind, 2.die Nichteinhaltung der Bedingungen und Verpflichtungen, die durch die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind.
Der Entzug der Befreiung von den Ausfuhrabgaben findet Anwendung auf ausgeführte Waren, die nicht der Bestimmung oder Verwendung zugeführt worden sind, für die die Befreiung gewährt worden war.] KAPITEL 3 - [Befreiungen und Erstattungen von Akzisen] [Überschrift von Kapitel 3 ersetzt durch Art. 78 § 1 des G. vom 22.
Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 20 - [Unter Bedingungen und in eventuellen Grenzen, die vom König festzulegen sind, wird eine Akzisenbefreiung gewährt für: 1. Waren, die eingeführt werden, um einem oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden und anschliessend wiederausgeführt zu werden, 2.Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, 3. Waren, die in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art eingeführt werden, 4.Proviant, Bedarf, Brenn- und Schmierstoffe, die sich an Bord von eingehenden Beförderungsmitteln befinden, 5. Muster von geringem Handelswert, die zwecks Aufnahme von Bestellungen eingeführt werden, 6.andere als in Nr. 5 erwähnte Muster, die zwecks Aufnahme von Bestellungen eingeführt werden und anschliessend wiederausgeführt werden, 7. Waren, die bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch der diplomatischen Vertreter und Berufskonsularbeamten, der Mitglieder des administrativen und technischen Personals der diplomatischen Missionen und der Konsulatsangestellten, die in Belgien tätig sind, einschliesslich des Gebrauchs seitens der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, sofern die Betreffenden keine belgischen Staatsangehörigen oder ständig in Belgien ansässigen Personen sind und dort keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind, 8.Waren, die für den Dienstgebrauch - einschliesslich Bau und Instandsetzung - der in Belgien ansässigen diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen bestimmt sind, vorausgesetzt, die konsularischen Vertretungen werden von Berufskonsularbeamten geleitet, 9. Kanzleibedarfsmaterial, das für den Dienstgebrauch der in Belgien ansässigen konsularischen Vertretungen bestimmt ist, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, 10.Waren, die für internationale Organisationen und Personen dieser Organisationen bestimmt sind, insofern eine solche Befreiung durch ein Abkommen vorgesehen ist, bei dem Belgien Vertragspartei ist, 11. a) angemessene Mengen von Verpflegung, die zur ausschliesslichen Verwendung durch die ausländischen Streitkräfte der NATO mit Ausnahme der niederländischen Streitkräfte bestimmt sind, was die gemeinsamen Akzisen betrifft, die im Rahmen der Benelux-Wirtschaftsunion festgelegt sind, b) persönliche Habe, die für die Mitglieder der unter Buchstabe a) erwähnten Streitkräfte und die Mitglieder des zivilen Personals der erwähnten Streitkräfte mit Ausnahme der niederländischen Streitkräfte und der Mitglieder des zivilen Personals der niederländischen Streitkräfte bestimmt ist, was die gemeinsamen Akzisen betrifft, die im Rahmen der Benelux-Wirtschaftsunion festgelegt sind, 12.Waren, die für Organisationen bestimmt sind, die von ausländischen Regierungen beauftragt sind mit der Anlage, Ausstattung und Instandhaltung von Friedhöfen, Grabstätten und Denkmälern für die in Kriegszeiten gestorbenen Mitglieder der Streitkräfte dieser Länder, 13. Waren, die bei ihrer Einfuhr wegen Beschädigung nicht mehr für die Verwendungen, denen sie normalerweise zugeführt werden, geeignet sind und nicht mehr geeignet gemacht werden können, 14.Grundnahrungsmittel und Arzneimittel, die Wohlfahrtseinrichtungen allgemeinen Interesses geschenkt werden, um von ihnen unentgeltlich an die Bevölkerung verteilt oder ähnlichen Organisationen zur Verfügung gestellt zu werden, 15. Waren, die eingeführt werden, um an internationalen Handelsausstellungen und -messen ausgestellt zu werden, und anschliessend wiederausgeführt werden, 16.Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, die in den nachstehenden Fällen verbracht werden: a) Übersiedlungsgut, das eine Privatperson bei Verlegung ihres gewöhnlichen Wohnortes verbringt, b) Heiratsgut, das von Personen mit gewöhnlichem Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einer Privatperson, die ihren gewöhnlichen Wohnort ebenfalls in einem Mitgliedstaat der erwähnten Gemeinschaften hat und aus Anlass ihrer Eheschliessung ihren gewöhnlichen Wohnort verlegt, als Geschenk überreicht wird, c) Privatvermögen eines Erblassers, das eine Privatperson aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften an ihren Wohnort verlegt, nachdem sie durch Erbgang (causa mortis) das Eigentum daran erworben hat.] [Art. 20 ersetzt durch Art. 78 § 2 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 21 - [Unter Bedingungen und in eventuellen Grenzen, die vom König festzulegen sind, wird eine Akzisenerstattung für eingeführte Waren gewährt, für die die Erstattung der Einfuhrabgaben gewährt wird oder gewährt werden könnte, wären sie nicht aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Herkunft einfuhrabgabenfrei.] [Art. 21 ersetzt durch Art. 78 § 2 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 22 - [...] [Art. 22 aufgehoben durch Art. 78 § 3 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] [KAPITEL 3bis - Verbringen von Waren nach Belgien [Kapitel 3bis mit den Artikeln 22-2 bis 22-7 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 22-2 - Die Regeln in Bezug auf das Verbringen von Waren nach Belgien, ihre Gestellung, ihre summarische Anmeldung, ihr Entladen und ihre vorübergehende Verwahrung sind in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften festgelegt.
Art. 22-3 - Die in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften erwähnte summarische Anmeldung besteht in der Ladeliste nach dem Muster, das vom Minister der Finanzen festgelegt wird.
Unter Bedingungen, die vom Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung festgelegt werden, kann die in Absatz 1 erwähnte Ladeliste entweder durch eine Aufstellung, die anhand eines Datenverarbeitungssystems auf Blankopapier erstellt wird, oder durch ein Handels- oder Verwaltungspapier, das die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben enthält, ersetzt werden.
Art. 22-4 - Vorübergehend verwahrte Waren dürfen ausschliesslich an zugelassenen Orten und unter Bedingungen gelagert werden, die von dem vom Minister der Finanzen beauftragten Beamten festgelegt werden. [Unter den in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Bedingungen setzt die in Absatz 1 erwähnte Zulassung die Leistung einer Sicherheit voraus, die zur Gewährleistung der Eintreibung der Einfuhrabgaben und Akzisen dient in dem Masse, wie diese fällig werden.] [Art. 22-4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 16. März 2006 (B.S. vom 30. März 2006)] Art. 22-5 - § 1 - Verwahrungslager müssen während der Arbeitszeit Bediensteten immer zugänglich sein.
Ausserhalb der Arbeitszeit müssen sie Bediensteten auf ihre erste Aufforderung zugänglich gemacht werden.
Personen, die Waren halten, müssen die Aufgabe der Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes erleichtern und ihnen unverzüglich die Mittel beschaffen, damit sie für erforderlich erachtete Überprüfungen vornehmen können. § 2 - Ausser bei Zulassung des Zolls darf in Verwahrungslagern nur während der Uhrzeiten gearbeitet werden, zu denen der Zolldienst für die allgemeinen Zwecke des Handels funktioniert.
Art. 22-6 - Unter die Anwendung von Artikel 94 fallen vorübergehend verwahrte Waren, die in der vorgegebenen Frist nicht: 1. in ein in Artikel 1 Nr.7 Buchstabe a) bis g) erwähntes Zollverfahren oder in eine Freizone überführt worden oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind 2. beziehungsweise mit der Zulassung des Zolls und unter den vom Zoll festgelegten Bedingungen zerstört oder vernichtet worden sind 3.beziehungsweise der Staatskasse überlassen worden sind.
Art. 22-7 - Das in Artikel 22-3 erwähnte Dokument wird für Waren erledigt, die: 1. in ein in Artikel 1 Nr.7 Buchstabe a) bis g) erwähntes Zollverfahren überführt worden sind, 2. aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden oder in eine Freizone überführt worden sind, 3.in Artikel 22-6 erwähnt sind, wenn sie der Zollverwaltung vorgeführt werden.
Die vorübergehende Verwahrung erfolgt auf Gefahr des Inhabers des in Absatz 1 erwähnten Dokuments; darüber hinaus ist er für die Erledigung dieses Dokuments verantwortlich.] KAPITEL 4 - Einfuhr auf dem Seeweg Art. 23 - Auf dem Seeweg dürfen Waren gemäss den Bestimmungen und vorbehaltlich der Ausnahmen, die in vorliegendem Gesetz enthalten sind, nur über die ersten Eingangsstellen, die bereits bestehen oder an der Mündung von Flüssen, Fahrwässern oder anderen Verkehrspunkten mit der See bestimmt werden können, eingeführt werden oder nur aufgrund von zu diesem Zweck ausgestellten Dokumenten an bestimmten Entladeorten entladen werden.
Art. 24 - § 1 - Kapitäne müssen binnen vierundzwanzig Stunden nach ihrer Ankunft bei der ersten Eingangsstelle dort unter Vorlage ihrer Bord- und Frachtpapiere ihre allgemeine Erklärung beziehungsweise Anmeldung bei den zu diesem Zweck angestellten Bediensteten abgeben, bevor sie weiterfahren dürfen. § 2 - Die allgemeine Erklärung darf vom Schiffsagenten oder einer anderen vom Kapitän ordnungsgemäss ermächtigten Person unterzeichnet werden; in diesem Fall trägt dieser Agent oder diese Person die Verantwortlichkeit, die gemäss vorliegendem Gesetz dem Kapitän obliegt. § 3 - An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erfolgt gewöhnlich keine allgemeine Erklärung. § 4 - Bedienstete sind jedoch befugt, von Kapitänen zu verlangen, dass sie die allgemeine Erklärung unverzüglich nach ihrer Ankunft abgeben, und - falls ein Kapitän dieser Aufforderung nicht nachkommt - auf dem Schiff eine Wache einzusetzen; dies dürfen sie auch, wenn das Schiff sich zwischen der See und der ersten Eingangsstelle länger aufhält, als Gezeiten, Wetter oder Wind es erfordern. Alle Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf Entladen, Leichterung oder Umladung der Waren finden Anwendung auf alle Schiffe, sobald sie im Staatsgebiet angekommen sind.
Art. 25 - Die allgemeine Erklärung muss die Aufstellung aller Waren an Bord enthalten unter Angabe ihrer Art, der Anzahl und Zeichen der Fässer, Ballen, Pakete, Kisten oder anderen Packstücke und der Bestimmung des Schiffes, die einer der bestimmten oder zu bestimmenden Entladeorte sein muss; die ausführliche Erklärung für das Entladen muss bei der Zahlstelle dieses Ortes erfolgen.
Art. 26 - Der Umstand, dass Schiffe ohne Ladung oder in Ballast einlaufen, entbindet nicht von der Verpflichtung, eine allgemeine Erklärung abzugeben.
Art. 27 - Das Duplikat dieser allgemeinen Erklärung wird von den Bediensteten der ersten Eingangsstelle an den endgültigen Bestimmungsort geschickt und das Triplikat wird dem Kapitän übergeben; es dient zugleich als Erlaubnis zur Weiterfahrt und gibt die Route an, der er bis zu seiner Bestimmung zu folgen hat.
Art. 28 - Kapitäne dürfen ihre allgemeine Erklärung ebenfalls durch Abgabe eines Duplikats der Manifeste oder anderer öffentlicher Urkunden über ihre Ladung vornehmen, die von den Bediensteten mit dem Siegel der Verwaltung versehen und dem Duplikat der allgemeinen Erklärung beigefügt werden; Letzteres verweist auf diese Schriftstücke unter Angabe ihrer Anzahl und mit jeweils einer kurzen Beschreibung; darüber hinaus muss die Erklärung vom Kapitän und von den Bediensteten unterzeichnet werden, um in allen Fällen dieselbe Wirkung wie eine gewöhnliche Erklärung zu haben.
Art. 29 - Keine anderen Entladeorte als die Orte auf der direkten Route des ankommenden Schiffes dürfen gewählt werden, es sei denn, der Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung erlaubt aus besonderen Gründen eine Abweichung von dieser Regel oder Umladung und Beförderung der Waren erfolgen unter den in Kapitel 8 festgelegten Bedingungen mit einem Dokument.
Art. 30 - Gegenstände, die in der allgemeinen Erklärung als unbekannt oder unter der allgemeinen Bezeichnung Waren angegeben werden, werden unter Verschluss gestellt, gestempelt oder bewacht entweder bis zum Entladen aufgrund einer ordnungsgemässen Erklärung, die vom Interessehabenden am Entladeort - wenn nötig nach Sichtprüfung - abgegeben wird, oder bis zur Inverwahrungnahme in einem Staatslager gemäss Kapitel 12.
Verschlüsse werden nicht an Fässern oder Verpackungen angebracht, sondern soweit nötig an den Luken des Schiffes und anderen Zugängen zu Räumen, in denen sich die Waren an Bord befinden, wenn dies durch die Art der Ladung, die grosse Anzahl Fässer, Ballen oder Pakete oder andere Umstände im Interesse des Handels vorzuziehen ist.
Art. 31 - Wenn ein Kapitän bei Einlaufen wegen schweren Wetters, Eisgang oder anderer unvermeidbarer Umstände die erste Eingangsstelle nicht ansteuern kann, muss er dies ausreichend rechtfertigen.
Art. 32 - In dem in Artikel 31 erwähnten Fall muss der Kapitän in den ersten Hafen, den er erreichen kann, einlaufen und dort sofort alle Vorschriften in Bezug auf die allgemeine Erklärung erfüllen.
Art. 33 - Wenn das Seeschiff oder der Leichter am Entladeort angekommen ist, muss der Kapitän binnen vierzehn Stunden nach seiner Ankunft (Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht einbegriffen) den Einnehmer davon in Kenntnis setzen; ansonsten droht ihm eine Geldbusse von [50 EUR]; anschliessend muss vor jeglichem Entladen eine diesbezügliche Anmeldung erfolgen; im Übrigen müssen die Vorschriften von Kapitel 15 und die sonstigen Vorschriften des vorliegenden Gesetzes eingehalten werden.
Bei der vorerwähnten Inkenntnissetzung darf die Erlaubnis beantragt werden, einen eventuellen Irrtum in der allgemeinen Erklärung zu berichtigen. Der Einnehmer gibt dem Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung seines Amtsbereichs Mitteilung über den Antrag, wobei er die Urkunde über die allgemeine Erklärung beifügt und die dem Irrtum zugrunde liegenden Umstände darlegt; wenn der Direktor davon überzeugt ist, dass dem Irrtum keine betrügerische Absicht zugrunde liegt, erteilt er die Erlaubnis, indem er die Urkunde mit einer Randbemerkung versieht, ohne dass dies bei einer Verweigerung vor Gericht gegen die Anwendung der wegen falscher oder irrtümlicher Erklärungen verwirkten Strafen benutzt werden kann. Im Zweifelsfall benachrichtigt der Direktor zwecks Beschlussfassung die Zentralverwaltung. In Städten, in denen ein Direktor seinen Amtssitz hat, können Anträge direkt bei ihm gestellt werden. [Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 34 - Kapitäne von belgischen Fischereifahrzeugen einschliesslich der Logger und der Fischereifahrzeuge, die gesalzenen Frischfisch, den sie gefangen haben, einführen, müssen bei der Rückkehr vom Fischfang keine allgemeine Erklärung abgeben; um als solche anerkannt und nicht aufgehalten zu werden, müssen sie jedoch bei Einlaufen und vor Passieren der ersten Eingangsstelle einen Korb oder jegliches andere zwischen den Reedern und der Verwaltung zu vereinbarende Zeichen am Gipfel des Mastes hissen und dort bis zum Entladeort belassen, damit sich die Bediensteten zwecks Beschau an Bord des Schiffes begeben können, ohne den Gang des Schiffes zu verzögern; unterlassen sie dies, droht ihnen eine Geldbusse von [50 EUR]. [Art. 34 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 35 - Kapitäne oder Schiffsmakler, die auf dem Seeweg eingeführte Waren, für die die in Artikel 24 erwähnte allgemeine Erklärung abgegeben worden ist, vor der Vorlage der in Artikel 146 erwähnten Dokumente entladen möchten, dürfen diese Waren anhand einer Ladeliste anmelden.
Art. 36 - [...] Die Ladeliste muss die Aufstellung der Waren unter Angabe ihrer Art und von Anzahl, Art und Zeichen der Packstücke oder - bei Schüttgut - der Menge enthalten.
Die Angaben dieser Aufstellung dürfen sich nicht von den Angaben der allgemeinen Erklärung unterscheiden. Die Aufstellung muss jedoch die Art der Waren angeben, die in dieser Erklärung als unbekannt oder unter der allgemeinen Bezeichnung Waren angegeben werden. §§ 2 - 4 - [...] [Art. 36 frühere Unterteilung in Paragraphen und §§ 2 bis 4 aufgehoben durch Art. 8 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 37 - Wenn Fehlangaben oder Unterschiede in der Art der Waren im Vergleich zur allgemeinen Erklärung festgestellt werden, wird die Ladeliste von Amts wegen berichtigt.
Für Waren, die neben den in der allgemeinen Erklärung angegebenen Waren gefunden und nicht beschlagnahmt werden, darf eine ergänzende Ladeliste erstellt werden. [KAPITEL 5 - [...] [Kapitel 5 mit den Artikeln 38 bis 43 aufgehoben durch Art. 9 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 38 - 43 - [...]] KAPITEL 6 - Einlaufende Schiffe Art. 44 - Unter einlaufenden Schiffen versteht man Schiffe mit einer anderen Bestimmung, die durch Zufall oder zur Überwinterung aus der See in irgendeinen Hafen des Königreichs einlaufen, und Schiffe mit keiner bestimmten Bestimmung, die in einem der Seehäfen ankern, um Aufträge zu nehmen.
Die Kapitäne dieser Schiffe müssen die Waren, die sich an Bord befinden, bei der ersten Eingangsstelle anmelden, wie in Kapitel 4 über die allgemeinen Erklärungen bei Eingang auf dem Seeweg bestimmt.
Art. 45 - In Artikel 44 erwähnte Schiffe mit ihren Ladungen können ohne Entrichtung von Abgaben oder Akzisen weiterfahren; in der Zwischenzeit müssen sie aber unter der besonderen Überwachung der Bediensteten der Anmeldestelle an dem von diesen Bediensteten zu diesem Zweck bestimmten Ankerplatz bleiben.
Wenn diese Anmeldestelle nicht nah an der Küste oder nah am Ufer liegt beziehungsweise weder einen angemessenen Ankerplatz noch die Mittel zur Instandsetzung der Havarie bietet, wird es den Kapitänen jedoch erlaubt, zu einem benachbarten Hafen, in dem sich ein Amt befindet, weiterzufahren, um wie oben erwähnt unter besondere Überwachung gestellt zu werden.
Art. 46 - Wenn die Art der Ladung - entweder hinsichtlich der Höhe der Einfuhrabgaben oder wegen der für die Waren geltenden Akzisenpflicht oder eines Einfuhrverbots - es erfordert, wird der Ladungsplatz an Bord des Schiffes unter Verschluss gestellt oder wird eine Wache an Bord eingesetzt, es sei denn, der Kapitän möchte seine Ladung bis zur Wiederausfuhr eher in einem Staatslager oder in einem durch Mitverschluss gesicherten Privatlager verwahren oder - sofern eine solche Verwahrung wegen der Beschaffenheit der Waren nicht möglich ist - er möchte sie sowohl nachts als auch tagsüber ohne Kosten für die Staatskasse unter Überwachung und Bewachung stellen.
Art. 47 - Wenn diese Schiffe ihre Ladung brechen - das heisst, wenn die Ladung, die aus zur Einfuhr zugelassenen Gegenständen besteht, ganz oder teilweise entladen und nicht wieder aufgenommen werden soll - oder wenn andere Waren als Waren, die ausschliesslich zum gewöhnlichen Verbrauch der Besatzung bestimmt sind, eingeladen werden, müssen dem Staat geschuldete Abgaben und Akzisen entrichtet werden und, was Entladen und Laden betrifft, müssen alle Vorschriften des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf Einfuhr und Ausfuhr von Waren auf dem Seeweg eingehalten werden.
Art. 48 - Als Bruch der Ladung gilt dagegen nicht die kurzzeitige Ausschiffung von Waren im Hinblick auf ihre Erhaltung, die Ausbesserung des Schiffes oder aus anderen rechtmässigen Gründen, vorausgesetzt, dies erfolgt aufgrund einer vom lokalen Zollchef erteilten schriftlichen Erlaubnis und Entladen, Behandlung und Wiedereinschiffen erfolgen ausschliesslich unter der ständigen Überwachung der Bediensteten.
KAPITEL 7 - Gestrandete und geborgene Waren Art. 49 - § 1 - Wenn Waren, die von gestrandeten oder verunglückten Schiffen stammen oder in Seenot über Bord geworfen worden sind, an den Küsten des Königreichs geborgen oder aus dem Wasser gezogen werden, setzen Personen, die die Waren bergen oder überwachen, die nächsten Bediensteten so schnell wie möglich davon in Kenntnis, um sich je nach den Erfordernissen des Falls oder der Umstände mit ihnen über die Weise zu verständigen, wie die Interessen der Verwaltung im Vorhinein gesichert werden sollen. § 2 - Als gestrandete Waren gelten nicht Waren, die vor der Ankunft und ohne Inkenntnissetzung der Bediensteten von Privatpersonen über die Deichkrone oder an solche Orte am Ufer gebracht worden sind, an denen sie von weiteren Wasserschäden geschützt sind.
Art. 50 - Wenn Waren, die von Schiffen stammen, die an den Küsten des Königreichs gestrandet oder verunglückt sind, oder in Seenot über Bord geworfen worden sind, auf Leichtern befördert werden, dürfen die Führer der erwähnten Leichter - die in dieser Hinsicht denselben Verpflichtungen wie Kapitäne von Seeschiffen unterliegen - mit den somit ohne vorherige Anmeldung umgeladenen Waren den ersten anlaufbaren Hafen nicht passieren, an dem sie - wie auch die Besatzung des Seeschiffes, sofern sie mit ihnen an Land gegangen ist - unverzüglich ihre Anmeldung abgeben und sich des Weiteren wie in Artikel 49 erwähnt mit den Bediensteten verständigen müssen.
Art. 51 - Beschaffenheit und Menge der Waren werden so früh wie möglich von den Bediensteten oder in deren Anwesenheit untersucht und die Feststellungen in einem Protokoll festgehalten.
Art. 52 - Solange die Verwaltung an der Überwachung der Waren beteiligt ist und sich von ihrer Nämlichkeit vergewissern kann, haben die Betreffenden die Möglichkeit zur Wiederausfuhr unter Befreiung von jeglichen Abgaben und Akzisen, vorausgesetzt, sie leisten die erforderliche Sicherheit und unterziehen sich den anderen zur Gewährleistung der Wiederausfuhr erforderlichen Bestimmungen in der Frist, die in den ihnen zu diesem Zweck ausgestellten Versandpapieren festgelegt ist.
Art. 53 - Was Abgaben und Akzisen betrifft, werden gestrandete Waren, für die von der in Artikel 52 vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht wird, eingeführten Waren gleichgesetzt; Waren, deren Einfuhr jedoch verboten ist, können nur abgegeben werden, sofern sie gegen Sicherheitsleistung wiederausgeführt werden, es sei denn, sie sind aus dem Königreich ausgeführt worden.
Art. 54 - Sofern ersichtlich wird, dass gestrandete Waren auf Schiffen geladen waren, die aus einem der Häfen des Königreichs ausgelaufen waren und danach verunglückt sind, werden sie von den Einfuhrabgaben befreit; darüber hinaus werden für diese Waren bereits entrichtete Ausfuhrabgaben erstattet; was Akzisen betrifft, gelten sie als nicht ausgeführt.
Für Waren, die zum Versandverfahren angemeldet worden sind und nicht wiederausgeführt werden, müssen bereits entrichtete Durchfuhrabgaben bis zur Höhe der zu leistenden Einfuhrabgaben ergänzt werden; Akzisen werden wie bei einer Einfuhr geschuldet.
Art. 55 - Wracks, Masten, Segel, Anker, Taue und sonstige Ausrüstungen, die aus an den Küsten verunglückten Schiffen geborgen werden, Anker und Taue, die nah der Küste aus der See geborgen werden, und Geräte und Ausrüstungen aus an ausländischen Küsten gestrandeten nationalen Schiffen sind vorbehaltlich ausreichenden Nachweises des gesamten Sachverhalts ebenfalls von jeglichen Abgaben befreit, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Ereignis ins Königreich zurückversandt werden.
KAPITEL 8 - Einfuhr auf Flüssen und auf dem Landweg Art. 56 - Bei Einfuhr auf Flüssen und auf dem Landweg müssen Einführer, Kapitäne, Binnenschiffer, Frachtführer beziehungsweise andere Personen, die die Beförderung von Waren leiten oder vornehmen, sie zwecks Anmeldung zur ersten Versendungsstelle verbringen, die an Flüssen und Grenzen in Städten und an Orten liegt, die sowohl für die Einfuhr im Allgemeinen als auch insbesondere für die Einfuhr von Akzisenprodukten oder einigen von ihnen bestimmt oder zu bestimmen sind, oder sie dort vorführen.
Art. 57 - § 1 - Einfuhr auf dem Landweg ist verboten, wenn sie nicht auf Strassen und Hauptwegen erfolgt, die bis zu einem gewissen Abstand von den Grenzen bestimmt oder zu bestimmen sind, die sofort ab Verlassen des ausländischen Staatsgebietes mit den Waren zu nehmen sind und denen zu folgen ist. § 2 - Desgleichen werden die Wege bestimmt, über die nur für den täglichen Verbrauch der Grenzbewohner bestimmte Gegenstände gegen Barzahlung der Abgaben und Akzisen verbracht werden dürfen, um zu einem der Ämter befördert zu werden, die ausdrücklich für die Erhebung der Abgaben und Akzisen auf diese Gegenstände eingerichtet oder einzurichten sind, wobei diese Wege in diesem Fall Hauptwegen gleichgesetzt werden.
Art. 58 - Nach der allgemeinen Regel und aufgrund von Kapitel 15 muss die Anmeldung Menge, Beschaffenheit, Nummern und Zeichen und - für nach Wert besteuerte Waren - Wert der Waren enthalten; sie muss ebenfalls den Ort oder das Land ihrer Herkunft, ihres Ursprungs und ihrer Bestimmung - ob sie im Königreich bleiben, im Versandverfahren befördert werden oder eingelagert werden sollen - und schliesslich ihre Entlade- oder Lagerorte enthalten; nach Leistung einer Sicherheit für die Einfuhrabgaben und Akzisen und eingehender Überprüfung der ihnen unterliegenden Waren werden ein oder mehrere Dokumente ausgestellt, die die Waren bei der Beförderung zu den Zahlstellen an den Entlade- oder Lagerorten, für die sie bestimmt sind, begleiten werden; am selben Tag oder so früh wie möglich wird dem Einnehmer oder Lagerhalter dieser Orte ein Auszug jedes Dokuments versandt.
Art. 59 - § 1 - In Abweichung von Artikel 58 darf die Anmeldung von auf Flüssen und Kanälen eingeführten Waren bei der ersten Stelle anhand einer Ladeliste erfolgen, die den Schiffsnamen, das Herkunftsland und eine Aufstellung aller Waren an Bord unter Angabe ihrer Art und von Anzahl, Art und Zeichen der Packstücke oder - bei Schüttgut - der Menge enthält. § 2 - Auf Vorlage dieser Anmeldung stellt der Zoll ein Duplikat der Ladeliste aus, das zur Deckung dienen kann von: 1. Versand der Waren zum Entladeort, 2.[Entladen der Waren für die vorübergehende Verwahrung unter den in Kapitel 3bis vorgesehenen Bedingungen.] § 3 - Vorbehaltlich einer vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten gewährten Abweichung ist die Anmeldung aufgrund des vorliegenden Artikels nur zulässig, wenn die Laderäume, in denen sich die Waren befinden, unter Verschluss gestellt werden können. § 4 - Der Minister der Finanzen darf vorschreiben, dass Schiffe Bau- und Einrichtungsbedingungen entsprechen müssen, die von ihm bestimmt werden, und dass sie darüber hinaus vorher vom belgischen Zoll oder von einem ausländischen Zoll zugelassen sein müssen. [Art. 59 § 2 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 60 - Eine Sicherheit, deren Höhe vom Zoll festgelegt wird, muss geleistet werden, um gegebenenfalls die Eintreibung der Abgaben und eventuell verwirkter Geldbussen zu gewährleisten.
Art. 61 - Weglassungen oder Unrichtigkeiten in Bezug auf eine oder mehrere Pflichtangaben der Ladeliste bei Einfuhr auf Flüssen und Kanälen stellen einen Verstoss dar.
Art. 62 - Wenn die Art der Ladung von auf Flüssen eingeführten Waren es bei der ersten Eingangs- oder Zahlstelle jedoch nicht ermöglicht, sich ausreichend von ihrer Menge und Beschaffenheit zu vergewissern, ohne sie zu entladen, kann die eingehende Überprüfung bis zum Entladen an den angemeldeten Entladeorten verschoben werden; als Vorsorgemassnahme muss aber soweit nötig eine Wache eingesetzt oder müssen Verschlüsse angebracht werden; durch diese Massnahme wird den Bediensteten der ersten Eingangs- oder Zahlstelle jedoch nicht die Befugnis entnommen, das sofortige Entladen eines Teils oder der Gesamtheit der Ladung, für die der Verdacht einer falschen Anmeldung bestehen sollte, zu verlangen, um sie vor Ort auf Kosten des Anmelders zu beschauen oder zu überprüfen.
Art. 63 - Als Entladeorte dürfen nur Orte angemeldet werden, an denen Zahlstellen eingerichtet oder einzurichten sind, das heisst: bei Eingang auf dem Wasserweg die für jeden einzelnen Fluss bestimmten Orte; bei Eingang auf dem Landweg der nächstgelegene Ort am Hauptweg oder weiter im Inland; und für die Einlagerung die Stellen oder Orte, an denen ein Lager eingerichtet oder einzurichten ist.
Art. 64 - Bei den ersten zu diesem Zweck zu bestimmenden Stellen können auf Verlangen für Waren, die im Inland bleiben sollen und keinen Akzisen unterliegen, Zolleinfuhrscheine erteilt werden, in denen die Entladeorte angegeben sind und die die Waren bis zum Entladen und zur Überprüfung begleiten müssen. Am Entladeort müssen diese Zolleinfuhrscheine dem ersten mit der Überwachung beauftragten Bediensteten abgegeben werden, um nach der Überprüfung - vor oder bei Entladen - erledigt und eingezogen und anschliessend an ihre ausstellende Stelle zurückversandt zu werden.
Art. 65 - [...] [Art. 65 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 42 des G. vom 6. Juli 1978 (B.S. vom 12. August 1978)] Art. 66 - Wenn Kapitäne oder Frachtführer mehr als einen Entladeort angeben, werden für jeden der Orte, an denen entladen werden soll, getrennte Dokumente oder - in dem in Artikel 64 erwähnten Fall - getrennte Zolleinfuhrscheine ausgestellt.
Art. 67 - Beschlagnahmen können sich sowohl auf die Dokumente als auch auf die Zolleinfuhrscheine beziehen, aber hinsichtlich einer eingehenden Überprüfung unterliegender Waren nur, sofern ein Unterschied in der Art festgestellt wird. Die Dokumente können bei Entladen nur wie in Artikel 68 beschrieben verwendet werden.
Art. 68 - Bevor der Einführer oder Beförderer Waren entladen darf, was nur in Anwesenheit oder nach Inkenntnissetzung der mit der Beschau beauftragten Bediensteten erfolgen darf, legt er der Stelle des Entladeortes die Dokumente vor, um dementsprechend die auf die Waren geschuldeten Abgaben zu entrichten und - bei Versandverfahren - die erforderlichen Versandpapiere zu erhalten, aufgrund deren das Entladen dann erfolgt.
Unter Einhaltung der oben erwähnten Bestimmungen können diese Dokumente …
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