Gecoördineerde wetten op de Raad van State
Kort samengevat
Deze wet regelt de organisatie en werking van de Raad van State, een belangrijk Belgisch overheidsorgaan. Het beschrijft hoe de Raad van State is samengesteld en welke taken hij heeft.
Wat het regelt
- De samenstelling van de Raad van State.
- De bevoegdheden van de Raad van State.
- De procedures die de Raad van State volgt.
- Wijzigingen in de eedformule en plechtige verklaringen in gerechtelijke en bestuurlijke zaken.
Wie het betreft
- De Raad van State zelf en zijn ambtsdragers.
- Overheidsinstanties en hun personeel.
Kernpunten
- De wet is een coördinatie van eerdere wetten betreffende de Raad van State, oorspronkelijk van 12 januari 1973.
- De wet is door de jaren heen meerdere malen gewijzigd door diverse andere wetten.
- Het omvat regelingen voor de betrekkingen tussen de overheid en vakbonden van haar personeel.
- De wet heeft ook betrekking op de hervorming van instellingen, zoals die voor de Duitstalige Gemeenschap.
Wettekst
Wettekst
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JANUARI 1973. - Gecoördineerde wetten op de Raad van State Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in h
Art. 227des G.
vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] TITEL II - Zuständigkeit der Gesetzgebungsabteilung Art. 2 - [§ 1 - Die Gesetzgebungsabteilung gibt ein mit Gründen versehenes Gutachten ab über den Text [aller Entwürfe beziehungsweise Vorschläge von Gesetzen, Dekreten und Ordonnanzen] und der Abänderungsanträge zu diesen Entwürfen und Vorschlägen, die ihr [vom Präsidenten des Senats, der Abgeordnetenkammer, [eines Gemeinschafts- oder Regionalparlaments][, der Französischen Gemeinschaftskommission beziehungsweise der Vereinigten Versammlung, die in Artikel 60 Absatz 2 beziehungsweise 4 des Sondergesetzes vom
- Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnt sind,]] vorgelegt werden. [Bezieht sich der Begutachtungsantrag auf einen Gesetzentwurf beziehungsweise Gesetzesvorschlag oder auf Abänderungsanträge zu solchen Entwürfen beziehungsweise Vorschlägen, untersucht die Gesetzgebungsabteilung von Amts wegen, ob der vorgelegte Text in Artikel 74, 77 oder 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheiten betrifft.] § 2 - [Der Präsident einer der in § 1 genannten Versammlungen muss Gesetzes-, Dekret- beziehungsweise Ordonnanzvorschläge und Abänderungsanträge zu Entwürfen beziehungsweise Vorschlägen zur Begutachtung vorlegen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der betreffenden Versammlung dies auf die in der Geschäftsordnung bestimmte Weise beantragt.] § 3 - [Der Präsident des Senats, der Abgeordnetenkammer oder [des Parlaments] beziehungsweise der Vereinigten Versammlung, die in Artikel 1 beziehungsweise 60 des Sondergesetzes vom
- Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnt sind, muss Gesetzes- beziehungsweise Ordonnanzvorschläge und Abänderungsanträge zu Entwürfen beziehungsweise Vorschlägen zur Begutachtung vorlegen, wenn die Mehrheit der Mitglieder einer Sprachgruppe der betreffenden Versammlung dies auf die in der Geschäftsordnung bestimmte Weise beantragt.]] [§ 4 - Der Präsident der Abgeordnetenkammer beziehungsweise des Senats muss ebenfalls Gesetzentwürfe, Gesetzesvorschläge oder bei einer ersten Abstimmung angenommene Abänderungsanträge zu Gesetzentwürfen beziehungsweise Gesetzesvorschlägen zur Begutachtung vorlegen, wenn dies gemäss Artikel 16 des Gesetzes vom
- April 1995 zur Einrichtung des in Artikel 82 der Verfassung vorgesehenen parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der koordinierten Gesetze über den Staatsrat beantragt wird. [Art. 2 ersetzt durch Art. 17 des G. vom
- August 1980 (B.S. vom
- August 1980); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom
- Juni 1989 (B.S. vom
- Juni 1989), Art. 2 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996) und Art. 12 Nr. 1 des G. vom
- März 2006 (B.S. vom
- April 2006); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom
- April 1995 (B.S. vom
- April 1995); § 2 ersetzt durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom
- Juni 1989 (B.S. vom
- Juni 1989); § 3 ersetzt durch Art. 9 Nr. 3 des G. vom
- Juni 1989 (B.S. vom
- Juni 1989)
Art.12Nr.
2 des G. vom
- März 2006 (B.S. vom
- April 2006); § 4 eingefügt durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom
- April 1995 (B.S. vom
- April 1995)] Art. 3 - [§ 1 - [Abgesehen von den mit besonderen Gründen versehenen Dringlichkeitsfällen und mit Ausnahme der Entwürfe, die sich auf Haushaltspläne, Rechnungen, Anleihen, Domanialverrichtungen und das Armeekontingent beziehen, legen die Minister, [die Mitglieder der Gemeinschafts- und Regionalregierungen und die Mitglieder des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission beziehungsweise die Mitglieder des Vereinigten Kollegiums, die in Artikel 60 Absatz 2 beziehungsweise 4 des Sondergesetzes vom
- Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnt sind], jeder für seinen Bereich, der Gesetzgebungsabteilung den Text aller Vorentwürfe von Gesetzen, Dekreten beziehungsweise Ordonnanzen und aller Entwürfe von Erlassen mit Verordnungscharakter zu einer mit Gründen versehenen Begutachtung vor. [Im Begutachtungsantrag wird der Name des Beauftragten des Ministers beziehungsweise des vom Minister bezeichneten Beamten angegeben, der der Gesetzgebungsabteilung dienliche Erläuterungen geben kann.] Gutachten und Vorentwurf werden der Begründung zu Entwürfen von Gesetzen, Dekreten und Ordonnanzen beigefügt. Das Gutachten wird dem Bericht an den König, [an die Regierung, an das Kollegium der Französischen Gemeinschaftskommission] beziehungsweise an das Vereinigte Kollegium beigefügt. Entwürfe von Ordonnanzen und Erlassen [der Regierung] der Region Brüssel-Hauptstadt oder des Vereinigten Kollegiums, die Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration, der Französischen Gemeinschaftskommission oder der Flämischen Gemeinschaftskommission betreffen, müssen der Gesetzgebungsabteilung nicht zur Begutachtung vorgelegt werden.] [Was das Kollegium der Französischen Gemeinschaftskommission betrifft, werden der Gesetzgebungsabteilung ausschliesslich Erlasse, die sich auf die gemäss Artikel 138 der Verfassung übertragenen Angelegenheiten beziehen, zur Begutachtung vorgelegt.] § 2 - Wird für den [Vorentwurf eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz] die Dringlichkeit geltend gemacht, so ist das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung jedoch erforderlich und bezieht sich auf die Frage, ob der Vorentwurf Angelegenheiten betrifft, die je nach Fall in den Zuständigkeitsbereich des Staates, der Gemeinschaft oder der Region fallen. [Wird die Dringlichkeit für den Vorentwurf eines Gesetzes geltend gemacht, so bezieht sich das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung ebenfalls auf die Frage, ob der betreffende Text eine in Artikel 74, 77 oder 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit betrifft.] § 3 - Wenn die Gesetzgebungsabteilung der Ansicht ist, dass [ein Vorentwurf beziehungsweise Vorschlag eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz] oder ein Abänderungsantrag beziehungsweise der Entwurf eines Abänderungsantrags die Zuständigkeit des Staates, der Gemeinschaft beziehungsweise der Region überschreitet, wird der betreffende Vorentwurf, Vorschlag beziehungsweise Abänderungsantrag an den in Artikel 31 des ordentlichen Gesetzes vom
- August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Konzertierungsausschuss verwiesen. § 4 - Der Konzertierungsausschuss gibt binnen vierzig Tagen gemäss dem Konsensverfahren seine Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeitsüberschreitung ab; diese Stellungnahme ist mit Gründen versehen. Ist der Konzertierungsausschuss der Ansicht, dass eine Zuständigkeitsüberschreitung vorliegt, fordert er je nach Fall [[die Föderalregierung, die zuständige Gemeinschafts- beziehungsweise Regionalregierung, das Kollegium der Französischen Gemeinschaftskommission] oder das Vereinigte Kollegium] auf, den Vorentwurf zu berichtigen oder bei der Versammlung, die mit dem Vorentwurf beziehungsweise Vorschlag befasst ist, die von ihm bestimmten Abänderungsanträge, die dieser Zuständigkeitsüberschreitung ein Ende bereiten, einzureichen.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 18 des G. vom
- August 1980 (B.S. vom
- August 1980); § 1 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom
- Juli 1989 (B.S. vom
- Juli 1989); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 bis 3 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 4 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996);§ 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 3 Nr. 5 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Nr. 2 des G. vom
- Juni 1989 (B.S. vom
- Juni 1989); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom
- april 1995 (B.S. vom
- April 1995); § 3 abgeändert durch Art. 10 Nr. 3 des G. vom
- Juni 1989 (B.S. vom
- Juni 1989); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 Nr. 4 des G. vom
- Juni 1989 (B.S. vom
- Juni 1989) und Art. 3 Nr. 6 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996)] [Art. 3bis - § 1 - Entwürfe Königlicher Erlasse, die geltende Gesetzesbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen können, werden der Gesetzgebungsabteilung zu einer mit Gründen versehenen Begutachtung vorgelegt. Dieses Gutachten wird zusammen mit dem Bericht an den König und dem betreffenden Königlichen Erlass veröffentlicht. Erlass, Gutachten, Bericht an den König und Text des Erlassentwurfs, der der Gesetzgebungsabteilung zur Begutachtung vorgelegt worden ist, werden vor ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer und dem Präsidenten des Senats übermittelt. § 2 - Für die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Entwürfe Königlicher Erlasse kann die in Artikel 3 § 1 erwähnte Dringlichkeit nicht geltend gemacht werden.] [Art. 3bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996)] Art.4 - [Minister, [die Mitglieder der Gemeinschafts- und Regionalregierungen und Mitglieder des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission beziehungsweise des Vereinigten Kollegiums, die in Artikel 60 Absatz 2 beziehungsweise 4 des Sondergesetzes vom
- Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnt sind], können, jeder für seinen Bereich, für alle Vorschläge von Gesetzen, Dekreten und Ordonnanzen und für alle Abänderungsträge zu Entwürfen beziehungsweise Vorschlägen von Gesetzen, Dekreten und Ordonnanzen ein mit Gründen versehenes Gutachten der Gesetzgebungsabteilung beantragen. Gegebenenfalls ist Artikel 3 §§ 3 und 4 auf dieses Gutachten anwendbar.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 11 des G. vom
- Juni 1989 (B.S. vom
- Juni 1989); Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996)] Art. 5 - Der für die Arbeit zuständige Minister kann bei der Gesetzgebungsabteilung ein Gutachten über einen Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Verbindlicherklärung eines kollektiven Arbeitsabkommens beantragen, das innerhalb einer Frist abzugeben ist, die fünfzehn Tage nicht unterschreiten darf. Art. 6 - [Der Premierminister, [die Präsidenten der Gemeinschafts- und Regionalregierungen und die Vorsitzenden des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission beziehungsweise des Vereinigten Kollegiums, die in Artikel 60 Absatz 2 beziehungsweise 4 des Sondergesetzes vom
- Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnt sind], können, jeder für seinen Bereich, die Gesetzgebungsabteilung beauftragen, Vorentwürfe von Gesetzen, Dekreten, Ordonnanzen, Erlassen, Verordnungen oder Abänderungsanträgen, deren Sachgebiet und Gegenstand sie festlegen, abzufassen.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 12 des G. vom
- Juni 1989 (B.S. vom
- Juni 1989)
Art. 6des G.
vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996)] [Art. 6bis - Der Premierminister, die Präsidenten [der gesetzgebenden Versammlungen], die Präsidenten der Gemeinschafts- und Regionalregierungen und die Vorsitzenden des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission und des Vereinigten Kollegiums, die in Artikel 60 Absatz 2 beziehungsweise 4 des Sondergesetzes vom
- Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnt sind, können, jeder für seinen Bereich, durch Vermittlung des Ersten Präsidenten das Koordinationsbüro mit der Koordinierung, Kodifizierung oder Vereinfachung der von ihnen bestimmten Rechtsvorschriften beauftragen. Das Koordinationsbüro legt seinen Entwurf der Gesetzgebungsabteilung vor, die ihn zusammen mit ihrem mit Gründen versehenen Gutachten an den Premierminister, den betreffenden Präsidenten beziehungsweise den betreffenden Vorsitzenden weiterleitet.] [Art. 6bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996);Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des G. vom
- September 1997 (B.S. vom
- Oktober 1997)] TITEL III - Zuständigkeit der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] [Überschrift von Titel III abgeändert durch Art. 227 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] Art. 7 - Die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] [...] befindet in den in vorliegendem Gesetz und in den besonderen Gesetzen erwähnten Fällen im Wege von Entscheiden. [Art. 7 abgeändert durch Art. 2 und 227 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] KAPITEL I - Mit Gründen versehene Gutachten Art. 8 - 10 - [...] [Art. 8 bis 10 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] KAPITEL II - Entscheide Art. 11 - Ist kein anderes Rechtsprechungsorgan zuständig, befindet die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] nach Billigkeit und unter Berücksichtigung aller Umstände öffentlichen und privaten Interesses im Wege von Entscheiden über Klagen auf Ersetzung der aussergewöhnlichen, von einer Verwaltungsbehörde verursachten moralischen oder materiellen Schäden. Schadenersatzklagen sind erst dann zulässig, wenn die betreffende Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Schadenersatz ganz oder teilweise abgewiesen hat beziehungsweise es versäumt hat, binnen sechzig Tagen darüber zu befinden. [Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 227 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] Art. 12 - Die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] entscheidet im Wege von Entscheiden bei Schwierigkeiten in Bezug auf die jeweilige Zuständigkeit der Provinzialbehörden, Gemeindebehörden oder öffentlichen Einrichtungen. [...] Sie kann von jeder betroffenen Verwaltungsbehörde mit diesen Schwierigkeiten befasst werden. [Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 227 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 39 Abs. 3 des G. vom
- Juli 1973 (B.S. vom
- Juli 1973) und aufgehoben durch Art. 8 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996)] Art. 13 - Die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] befindet im Wege von Entscheiden über Beschwerden zur Vermeidung beziehungsweise Aufhebung von Gegensätzen zwischen Entscheidungen der administrativen Rechtsprechungsorgane, für die sie zuständig ist. [Art. 13 abgeändert durch Art. 227 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006) Art. 14 - [§ 1 - [Die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] befindet im Wege von Entscheiden über Nichtigkeitsklagen wegen Verletzung entweder wesentlicher oder unter Androhung der Nichtigkeit auferlegter Formvorschriften, wegen Befugnisüberschreitung oder wegen Befugnismissbrauch, die eingeleitet werden gegen Akte und Verordnungen:
- der verschiedenen Verwaltungsbehörden, 2.der gesetzgebenden Versammlungen oder ihrer Organe, einschliesslich der bei diesen Versammlungen eingerichteten Ombudsdienste, des Rechnungshofes, des Schiedshofes, des Staatsrates, der administrativen Rechtsprechungsorgane, der Organe der rechtsprechenden Gewalt und des Hohen Justizrates, in Bezug auf öffentliche Aufträge und Personalmitglieder. Artikel 159 der Verfassung findet ebenfalls Anwendung auf die unter Nr. 2 erwähnten Akte und Verordnungen.] § 2 - Die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] befindet im Wege von Entscheiden über Kassationsbeschwerden gegen die von administrativen Rechtsprechungsorganen in letzter Instanz gefassten Entscheidungen in Streitsachen wegen Verletzung des Gesetzes beziehungsweise wesentlicher oder unter Androhung der Nichtigkeit auferlegter Formvorschriften. In diesem Fall erkennt sie nicht in der Sache selbst. § 3 - Muss eine Verwaltungsbehörde eine Entscheidung treffen und hat sie nach Ablauf einer viermonatigen Frist, nachdem der Interessehabende ihr eine entsprechende Aufforderung notifiziert hat, keine Entscheidung getroffen, gilt das Stillschweigen der Behörde als Abweisungsentscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt werden kann. Diese Bestimmung beeinträchtigt nicht die Sonderbestimmungen, in denen eine andere Frist vorgesehen ist oder die mit dem Stillschweigen der Verwaltungsbehörde andere Folgen verbinden.] [Art. 14 ersetzt durch Art. 2 des G. vom
- Mai 1999 (B.S. vom
- Juni 1999); § 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom
- Mai 2007 (B.S. vom
- Juni 2007);§ 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 227 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); § 2 abgeändert durch Art. 227 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] [Art. 14bis - Für die Anwendung von Artikel 14 gelten als wesentliche Formvorschriften: Konzertierung, Einbeziehung, Auskunftserteilung, Stellungnahmen, gleich lautende Stellungnahmen, Vereinbarungen, gemeinsame Vereinbarungen mit Ausnahme der in Artikel 92bis des Sondergesetzes vom
- August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Zusammenarbeitsabkommen und Vorschläge, die die Beziehungen zwischen Staat, Gemeinschaften und Regionen betreffen und die durch die Gesetze oder aufgrund der Gesetze zur Ausführung [der Artikel 39, 127 § 1, 128 § 1, 129 § 1, 130 § 1, 135, 136 Absatz 1, 140, [...], 175, 176 und 177 der Verfassung] vorgesehen sind. Was die in Artikel 63 des Sondergesetzes vom
- Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Angelegenheiten betrifft, können natürliche und juristische Personen mit Ausnahme des Staates, der Gemeinschaften, der Regionen und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission die Verletzung der in vorangehendem Absatz erwähnten Formvorschriften jedoch nicht geltend machen.] [Art. 14bis eingefügt durch Art. 14 des G. vom
- Juni 1989 (B.S. vom
- Juni 1989);Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996) und Art. 2 des G. vom
- September 1997 (B.S. vom
- Oktober 1997)] [Art. 14ter - Wenn die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] es für nötig erachtet, gibt sie im Wege einer allgemeinen Verfügung die Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnungsbestimmungen an, die als endgültig zu betrachten sind oder die für die von ihr festgelegte Frist vorläufig aufrechterhalten werden.] [Art. 14ter eingefügt durch Art. 10 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996)
Art. 227des G.
vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] Art. 15 - Für administrative Rechtsprechungsorgane, an die der Staatsrat eine Sache infolge eines Nichtigkeitsentscheids verwiesen hat, sind diese Entscheide, was die darin entschiedenen Rechtsfragen betrifft, verbindlich. Art. 16 - Die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] befindet im Wege von Entscheiden:
- [über letztinstanzliche Beschwerden in Wahlangelegenheiten, die [in Titel IV des Grundlagengesetzes vom 19.Oktober 1921 über die Provinzialwahlen,] in den Titeln V und VI des Gemeindewahlgesetzes und den Bestimmungen, die sich darauf beziehen, [und in Artikel 33 des Gesetzes vom
- Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen] vorgesehen sind,]
- [...]
- über Beschwerden, die in den Artikeln 15 und 19 des Gesetzes vom
- April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Unterstützungskommissionen gewährten Hilfeleistungen vorgesehen sind,
- [über die in den Artikeln 18, 21 und 22 des Grundlagengesetzes über die öffentlichen Sozialhilfezentren vorgesehenen Beschwerden,] [5.über die in Artikel 151 Absatz 3 des Gemeindegesetzes erwähnten Streitfälle,] [
- über Beschwerden, die in den Artikeln 18quater und 21ter des Gesetzes vom
- Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind,] [
- über Anträge, die in Anwendung von Artikel 15ter des Gesetzes vom
- Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien eingereicht werden.] [Art. 16 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 227 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 147 des G. vom
- Juli 1976 (B.S. vom
- Juli 1976)
Art.29des G.
vom
- August 1987 (B.S. vom
- September 1987) und Art. 36 des G. vom
- Juli 1994 (B.S. vom
- Juli 1994); einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 5 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 144 des G. vom
- Juli 1976 (B.S. vom
- August 1976);einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 15 des G. vom
- Dezember 1984 (B.S. vom
- Dezember 1984); einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 6 des G. vom
- April 2001 (B.S. vom
- April 2001); einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 2 des G. vom
- Februar 2005 (B.S. vom
- Oktober 2005)] [Art. 16bis - [...]] [Art. 16bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom
- Februar 1999 (B.S. vom
- März 1999) und aufgehoben durch Art. 3 des G. vom
- Februar 2005 (B.S. vom
- Oktober 2005)] [KAPITEL III - [Administratives Eilverfahren ]] [Unterteilung Kapitel III eingefügt durch Art. 15 des G. vom
- Juni 1989 (B.S. vom
- Juni 1989); Überschrift von Kapitel III ersetzt durch Art. 1 des G. vom
- Juli 1991 (B.S. vom
- Oktober 1991)] [Abschnitt 1 - Aussetzung] [Unterteilung Abschnitt 1 eingefügt durch Art. 1 des G. vom
- Juli 1991 (B.S. vom
- Oktober 1991)] Art. 17 - [§ 1 - Kann ein Akt oder eine Verordnung einer Verwaltungsbehörde aufgrund von [Artikel 14 §§ 1 und 3] für nichtig erklärt werden, kann der Staatsrat als einziger die Aussetzung ihrer Ausführung anordnen. [Unbeschadet des Artikels 90 §§ 2 und 3 wird die Aussetzung nach Anhörung oder ordnungsgemässer Ladung der Parteien durch einen mit Gründen versehenen Entscheid des Präsidenten der befassten Kammer oder des von ihm zu diesem Zweck bestimmten Staatsrates angeordnet.] [In Fällen äusserster Dringlichkeit kann die Aussetzung vorläufig - ohne Anhörung der Parteien oder bestimmter Parteien - angeordnet werden. In diesem Fall werden die Parteien durch den Entscheid, in dem die vorläufige Aussetzung angeordnet wird, innerhalb dreier Tage vor die Kammer geladen, die über die Bestätigung der Aussetzung befindet.] Der Präsident der Kammer beziehungsweise der von ihm bestimmte Staatsrat, der die vorläufige Aussetzung angeordnet hat, darf nicht in der Kammer tagen, die über [die Bestätigung] der Aussetzung befindet. [Beantragt der Kläger die Aussetzung der Ausführung, hat er die Wahl zwischen einer Aussetzung in äusserster Dringlichkeit oder einer gewöhnlichen Aussetzung. Unter Androhung der Unzulässigkeit darf er weder gleichzeitig noch im Anschluss Absatz 3 erneut anwenden oder in dem in § 3 erwähnten Antrag erneut die Aussetzung beantragen. In Abweichung von Absatz 5 und unbeschadet von § 3 hindert die Abweisung des Aussetzungsantrags im Verfahren der äussersten Dringlichkeit den Kläger nicht daran, später einen Aussetzungsantrag gemäss dem gewöhnlichen Verfahren einzureichen, sofern dieser Aussetzungsantrag in äusserster Dringlichkeit abgewiesen worden ist, weil die äusserste Dringlichkeit nicht ausreichend nachgewiesen wurde.] § 2 - Die Aussetzung der Ausführung kann nur angeordnet werden, wenn triftige Gründe zur Rechtfertigung der Erklärung der Nichtigkeit des angefochtenen Akts oder der angefochtenen Verordnung geltend gemacht werden, und unter der Voraussetzung, dass die unmittelbare Ausführung des Akts oder der Verordnung einen schwer wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteil verursachen kann. Gegen die aufgrund der Paragraphen 1 und 2 erlassenen Entscheide kann weder Einspruch noch Dritteinspruch [noch Revision] eingelegt werden. Entscheide, durch die die Aussetzung angeordnet wird, können auf Antrag der Parteien widerrufen oder geändert werden. § 3 - [Ausser in Fällen äusserster Dringlichkeit müssen Aussetzungsantrag und Nichtigkeitsklage in ein und demselben Akt eingereicht werden.] [In der Überschrift der Antragschrift muss angegeben werden, dass entweder nur eine Nichtigkeitsklage oder ein Aussetzungsantrag und eine Nichtigkeitsklage eingereicht werden. Wenn diese Formvorschrift nicht erfüllt ist, wird davon ausgegangen, dass die Antragschrift nur eine Nichtigkeitsklage beinhaltet. Nachdem eine Nichtigkeitsklage eingeleitet worden ist, ist die spätere Einreichung eines Aussetzungsantrags nicht mehr zulässig, unbeschadet der dem Kläger offenstehenden Möglichkeit, auf die in vorliegendem Artikel erwähnte Weise innerhalb der Beschwerdefrist eine neue Nichtigkeitsklage einzureichen, der ein Aussetzungsantrag beigefügt ist.] Die Klage enthält eine Darlegung der Klagegründe und Sachverhalte, die dem Einreicher zufolge die Anordnung der Aussetzung oder gegebenenfalls von vorläufigen Massnahmen rechtfertigen. Aussetzung und andere vorläufige Massnahmen, die eventuell vor Einleitung der Klage auf Nichtigerklärung des Akts oder der Verordnung angeordnet worden sind, werden vom Kammerpräsidenten [oder von dem von ihm bestimmten Staatsrat], der sie erlassen hat, sofort aufgehoben, wenn er feststellt, dass innerhalb der in der Verfahrensordnung festgelegten Frist keine Nichtigkeitsklage mit den Klagegründen eingeleitet worden ist, die sie gerechtfertigt hatten. § 4 - [Der Kammerpräsident oder der von ihm bestimmte Staatsrat] befindet innerhalb fünfundvierzig Tagen über Aussetzungsanträge. Wenn die Aussetzung angeordnet worden ist, wird innerhalb sechs Monaten nach Verkündung des Entscheids über die Nichtigkeitsklage befunden. [In der in Artikel 30 erwähnten Verfahrensordnung legt der König die Fälle fest, in denen das bestimmte Mitglied des Auditorats, nachdem durch Zwischenentscheid über den Aussetzungsantrag befunden worden ist, keinen neuen Bericht erstellen muss, und bestimmt die diesbezüglich einzuhaltenden Regeln.] [§ 4bis - Die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] kann nach einem vom König festgelegten beschleunigten Verfahren den Akt oder die Verordnung, deren Aussetzung beantragt wird, für nichtig erklären, wenn die Gegenpartei oder Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, innerhalb dreissig Tagen ab Notifizierung des Entscheids, durch den die Aussetzung angeordnet oder die vorläufige Aussetzung bestätigt wird, nicht die Fortsetzung des Verfahrens beantragt haben.] [§ 4ter - In Bezug auf die klagende Partei gilt eine Vermutung der Verfahrensrücknahme, wenn die Partei nach Abweisung des Antrags auf Aussetzung eines Akts oder einer Verordnung nicht innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung des Entscheids die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.] § 5 - Durch den Entscheid, in dem die Aussetzung beziehungsweise die vorläufige Aussetzung der Ausführung eines Akts oder einer Verordnung angeordnet wird, kann der betreffenden Behörde auf Antrag der klagenden Partei ein Zwangsgeld auferlegt werden. In diesem Fall findet Artikel 36 §§ 2 bis 4 Anwendung. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das auf die Festlegung des Zwangsgeldes anwendbare Verfahren. § 6 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Verfahren in Bezug auf die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Anträge. In Bezug auf die Behandlung von Anträgen auf Aussetzung der Ausführung, die offensichtlich unzulässig beziehungsweise offensichtlich unbegründet sind, können spezifische Regeln festgelegt werden. Für den Fall, dass die Aussetzung der Ausführung angeordnet wird, kann ebenfalls ein spezifisches Verfahren für die Behandlung zur Sache festgelegt werden. Falls die Aussetzung der Ausführung wegen Befugnismissbrauch angeordnet wird, wird die Sache an die Generalversammlung der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] verwiesen. [...] Wenn die Generalversammlung der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] den angefochtenen Akt beziehungsweise die angefochtene Verordnung nicht für nichtig erklärt, wird die Aussetzung sofort unwirksam. In diesem Fall wird die Sache zwecks Behandlung anderer eventuell vorgebrachter Klagegründe an die Kammer verwiesen, die ursprünglich damit befasst war.] [§ 7 - Wenn die Kammer, die zuständig ist, um in der Sache selbst zu befinden, den Akt oder die Verordnung, die Gegenstand der Beschwerde sind, nicht für nichtig erklärt, kann sie die angeordnete Aussetzung aufheben oder widerrufen.] [Art. 17 aufgehoben durch Art. 107 § 2 Nr. 1 des G. vom
- Juni 1983 (B.S. vom
- Juli 1983), wieder aufgenommen durch Art. 15 des G. vom
- Juni 1989 (B.S. vom
- Juni 1989) und ersetzt durch Art. 1 des G. vom
- Juli 1991 (B.S. vom
- Oktober 1991); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom
- Mai 1999 (B.S. vom
- Juni 1999) und Art. 6 Nr. 1 Buchstabe a) des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996); § 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996); § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 11 Nr. 3 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996); § 1 Abs. 5 und 6 eingefügt durch Art. 6 Nr. 1 Buchstabe b) des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 6 Nr. 3 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); § 3 neue Absätze 2 und 3 eingefügt durch Art. 6 Nr. 3 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); § 3 Abs. 5 (früherer Absatz 3) abgeändert durch Art. 11 Nr. 4 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 Nr. 5 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996); § 4 Abs. 2 eingefügt durch Art. 6 Nr. 4 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); § 4bis eingefügt durch Art. 11 Nr. 6 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996, Err. vom
- Oktober 1996)
Art. 227des G.
vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); § 4ter eingefügt durch Art. 11 Nr. 7 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996); § 6 Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 Nr. 5 und Art. 227 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); § 6 Abs. 3 abgeändert durch Art. 227 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); § 7 eingefügt durch Art. 11 Nr. 9 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996)] [Abschnitt 2 - Vorläufige Massnahmen] [Unterteilung Abschnitt 2 eingefügt durch Art. 1 des G. vom
- Juli 1991 (B.S. vom
- Oktober 1991)] Art. 18 - [Wenn der Staatsrat gemäss Artikel 17 mit einem Antrag auf Aussetzung eines Akts beziehungsweise einer Verordnung befasst wird, kann er als einziger vorläufig und unter den in Artikel 17 § 2 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen alle notwendigen Massnahmen anordnen, um die Interessen der Parteien oder Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, zu wahren, mit Ausnahme der Massnahmen, die sich auf bürgerliche Rechte beziehen. Diese Massnahmen werden nach Anhörung oder ordnungsgemässer Ladung der Parteien durch einen mit Gründen versehenen Entscheid [des Präsidenten der Kammer, die zuständig ist, um in der Sache selbst zu befinden, oder des von ihm zu diesem Zweck bestimmten Staatsrates] angeordnet. [In Fällen äusserster Dringlichkeit können vorläufige Massnahmen ohne Anhörung der Parteien oder bestimmter Parteien angeordnet werden. In diesem Fall werden die Parteien durch den Entscheid, in dem die vorläufigen Massnahmen angeordnet werden, aufgefordert, innerhalb dreier Tage vor der Kammer zu erscheinen, die über die Aufrechterhaltung noch nicht ausgeführter Massnahmen befindet.] Der Präsident der Kammer beziehungsweise der von ihm bestimmte Staatsrat, der die Massnahmen angeordnet hat, darf nicht in der Kammer tagen, die über die Aufrechterhaltung dieser Massnahmen befindet. Artikel 17 § 2 Absatz 2 und 3 [und § 5] findet Anwendung auf die aufgrund des vorliegenden Artikels erlassenen Entscheide. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Verfahren in Bezug auf die in vorliegendem Artikel erwähnten vorläufigen Massnahmen.] [Art. 18 aufgehoben durch Art. 107 § 2 Nr. 1 des G. vom
- Juni 1983 (B.S. vom
- Juli 1983), wieder aufgenommen durch Art. 15 des G. vom
- Juni 1989 (B.S. vom
- Juni 1989) und ersetzt durch Art. 1 des G. vom
- Juli 1991 (B.S. vom
- Oktober 1991); Abs. 2 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996, Err. vom
- Oktober 1996); Abs. 3 ersetzt durch Art. 12 Nr. 2 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996); Abs. 5 abgeändert durch einzigen Artikel des G. vom
- Dezember 1992 (B.S. vom
- März 1993)] TITEL IV - [...] [Titel IV aufgehoben durch Art. 107 § 2 Nr. 1 des G. vom
- Juni 1983 (B.S. vom
- Juli 1983)] TITEL V - Verfahren KAPITEL I - Verfahren vor der [Verwaltungsstreitsachenabteilung ] [Überschrift von Kapitel I abgeändert durch Art. 227 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] Art. 19 - In den Artikeln 11, 12, 13, 14 und 16 [Nr. 1 bis 6] erwähnte [Klagen, Schwierigkeiten, Nichtigkeitsklagen und Kassationsbeschwerden] können von jeder Partei, die einen Nachteil oder ein Interesse nachweist, vor die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] gebracht werden und werden der Abteilung schriftlich und in den vom König festgelegten Formen und Fristen vorgelegt. [Verjährungsfristen für die in [Artikel 14 § 1] erwähnten Klagen setzen nur ein, wenn in der von der Verwaltungsbehörde ausgehenden Notifizierung des Akts oder der Entscheidung mit individueller Tragweite diese Klagen und die einzuhaltenden Formen und Fristen erwähnt sind.] [Ist diese Bedingung nicht erfüllt, setzen die Verjährungsfristen vier Monate, nachdem dem Betreffenden der Akt oder die Entscheidung mit individueller Tragweite zur Kenntnis gebracht worden ist, ein.] [[Die Parteien dürfen sich von Rechtsanwälten, die im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer oder in der Praktikantenliste eingetragen sind, und gemäss den Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die den Beruf eines Rechtsanwalts ausüben dürfen, vertreten oder beistehen lassen.] Unter den Bedingungen, die in den in Artikel 30 vorgesehenen Königlichen Erlassen zu bestimmen sind, haben Rechtsanwälte immer das Recht, die Akte bei der Kanzlei einzusehen und einen Ergänzungsschriftsatz einzureichen.] [Kassationsbeschwerde kann nicht ohne den Beistand einer in Absatz 3 erwähnten Person, die die Antragschrift unterzeichnen muss, eingereicht werden.] [Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom
- Mai 1999 (B.S. vom
- Juni 1999), Art. 4 des G. vom
- Februar 2005 (B.S. vom
- Oktober 2005) und Art.227 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006);neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 1 des G. vom
- März 1994 (B.S. vom
- Mai 1994)
Art. 4Nr.
2 des G. vom
- Mai 1999 (B.S. vom
- Juni 1999) und Art. 7 Nr. 1 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); Abs. 3 (früherer Absatz 2) ersetzt durch Art. 1 des G. vom
- Mai 1982 (B.S. vom
- Mai 1982)
Art. 4Nr.
3 des G. vom
- Mai 1999 (B.S. vom
- Juni 1999); Abs. 4 eingefügt durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] Art. 20 - [§ 1 - In Artikel 14 § 2 erwähnte Kassationsbeschwerden werden nur behandelt, wenn sie in Anwendung von § 2 für annehmbar erklärt worden sind. § 2 - Kassationsbeschwerden unterliegen unmittelbar nach ihrer Eintragung in die Liste und nach Einsicht in die Antragschrift und die Verfahrensakte unverzüglich einem Annahmeverfahren. Kassationsbeschwerden, für die der Staatsrat unzuständig ist oder deren Behandlung nicht seiner Gerichtsbarkeit unterliegt beziehungsweise die gegenstandslos oder offensichtlich unzulässig sind, werden nicht für annehmbar erklärt. Nur Kassationsbeschwerden, in denen die Verletzung des Gesetzes oder entweder wesentlicher oder unter Androhung der Nichtigkeit auferlegter Formvorschriften geltend gemacht werden, werden für annehmbar erklärt, sofern der in der Beschwerde angeführte Klagegrund nicht offensichtlich unbegründet ist und diese Verletzung tatsächlich zur Kassation der angefochtenen Entscheidung führen kann und die Tragweite der Entscheidung beeinflusst haben kann. Auch Kassationsbeschwerden, für die der Staatsrat nicht unzuständig ist oder deren Behandlung nicht ausserhalb seiner Gerichtsbarkeit liegt beziehungsweise die nicht gegenstandslos oder offensichtlich unzulässig sind und deren Behandlung durch die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] sich für die Gewährleistung der Rechtsprechungseinheit als notwendig erweist, werden für annehmbar erklärt. § 3 - Der Erste Präsident, der Präsident, der Kammerpräsident oder ein Staatsrat mit einem Dienstgradalter von mindestens drei Jahren, der von dem für die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] verantwortlichen Korpschef bestimmt wird, befindet im Wege eines Beschlusses binnen acht Tagen ab Erhalt der Akte des Rechtsprechungsorgans ohne Sitzung und ohne Anhörung der Parteien über die Annehmbarkeit der Kassationsbeschwerde. Unmittelbar nach Erhalt der Antragschrift beantragt der Chefgreffier die Übermittlung der Akte des Rechtsprechungsorgans beim administrativen Rechtsprechungsorgan, dessen Entscheidung durch Kassationsbeschwerde angefochten wird. Dieses Rechtsprechungsorgan übermittelt dem Staatsrat die Akte binnen zwei Werktagen nach Ersuchen um Übermittlung. Beschlüsse zur Verweigerung der Annahme einer Beschwerde enthalten eine kurze Begründung der Verweigerung. Ein Beschluss wird den Kassationsparteien gemäss den Modalitäten, die in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt sind, unmittelbar zur Kenntnis gebracht. In diesem Königlichen Erlass können ebenfalls die Fälle bestimmt werden, in denen eine Notifizierung des Tenors und des Gegenstands an die in Artikel 14 § 2 erwähnten, im Rechtsstreit befindlichen Verwaltungsbehörden ausreicht, sowie Form und Bedingungen dieser Notifizierung und die Art und Weise, wie dieser Partei diese Beschlüsse vollständig zugänglich sind. Gegen Beschlüsse, die aufgrund der vorliegenden Bestimmung gefasst werden, kann weder Einspruch noch Dritteinspruch noch Revision eingelegt werden. § 4 - Kassationsverfahren werden eingeleitet, wenn Kassationsbeschwerden in Anwendung der vorliegenden Bestimmung für annehmbar erklärt werden. Die Kammer, vor der die Beschwerde anhängig ist, befindet über die Kassationsbeschwerde binnen einer Frist von sechs Monaten nach dem in § 3 erwähnten Beschluss. § 5 - Der König legt in einem im Ministerrat beratenen Erlass das Verfahren in Bezug auf die in vorliegendem Artikel erwähnte Untersuchung der Annehmbarkeit in Kassationsverfahren fest.] [Art. 20 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom
- März 1994 (B.S. vom
- Mai 1994) und wieder aufgenommen durch Art.8 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); § 2 Abs. 4 abgeändert durch Art. 227 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 227 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] Art. 21 - [Die Fristen, in denen Parteien ihre Schriftsätze, Verwaltungsakten und die von der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] angeforderten Unterlagen und Auskünfte übermitteln müssen, sind in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt. [Hält die klagende Partei die für die Übermittlung eines Replik- oder Ergänzungsschriftsatzes vorgesehenen Fristen nicht ein, befindet die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] unverzüglich nach Anhörung der Parteien, die darum ersucht haben, und stellt fest, dass das erforderliche Interesse fehlt.] Übermittelt die beklagte Partei die Verwaltungsakte nicht binnen der festgelegten Frist, gelten die von der klagenden Partei angeführten Sachverhalte unbeschadet von Artikel 21bis als nachgewiesen, es sei denn, diese Sachverhalte sind offensichtlich falsch. Befindet sich die Verwaltungsakte nicht im Besitz der beklagten Partei, muss diese die mit der Beschwerde befasste Kammer unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Diese Kammer kann die Hinterlegung der Verwaltungsakte unter Androhung eines Zwangsgeldes gemäss den Bestimmungen von Artikel 36 anordnen. Von der beklagten Partei eingereichte Schriftsätze werden von Amts wegen aus der Verhandlung ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen den gemäss Absatz 1 festgelegten Fristen eingereicht werden. Hinsichtlich der klagenden Partei gilt eine Vermutung der Verfahrensrücknahme, wenn die Partei innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab [Notifizierung] des Berichts des Auditors [beziehungsweise der Mitteilung über die Anwendung von Artikel 17 § 4 letzter Absatz], worin Abweisung oder Unzulässigkeit der Beschwerde vorgeschlagen werden, nicht die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.] [Art. 21 ersetzt durch Art. 1 des G. vom
- Oktober 1990 (B.S. vom
- November 1990);Abs. 1 abgeändert durch Art. 227 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); Abs. 2 ersetzt durch Art. 5 des G. vom
- Mai 1999 (B.S. vom
- Juni 1999)
Art. 227des G.
vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); Abs. 6 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996) und Art. 9 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] [Art. 21bis - [§ 1 - Wer ein Interesse an der Lösung der Sache hat, kann dem Verfahren beitreten. Die Parteien können Personen zum Beitritt auffordern, deren Anwesenheit sie für die Sache als erforderlich erachten. Beitretende Parteien können zur Unterstützung des Antrags keine anderen als die im verfahrenseinleitenden Antrag erwähnten Klagegründe vorbringen. Unmittelbar nach Erhalt der Antragschrift notifiziert der Chefgreffier die Beschwerde auf der Grundlage der Angaben des Generalauditors oder des von ihm bestimmten Mitglieds des Auditorats den Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben, sofern sie bestimmt werden können. Beitrittsklagen werden binnen dreissig Tagen nach Erhalt der in Absatz 3 erwähnten Versendung eingeleitet. In Ermangelung einer Notifizierung kann die mit der Sache befasste Kammer jedoch einen späteren Beitritt gestatten, sofern dieser Beitritt das Verfahren in keiner Weise verzögert. Die mit dem Beitritt befasste Kammer befindet unverzüglich über dessen Zulässigkeit und legt die Frist fest, binnen der die beitretende Partei ihre Klagegründe zur Sache darlegen kann. Übermittelt die Verwaltungsbehörde, die den angefochtenen Akt erlassen hat, die Verwaltungsakte nicht in den Fristen, kann die beitretende Partei oder der Generalauditor die Hinterlegung der Akte binnen dreissig Tagen nach Ablauf der festgelegten Frist verlangen. Die mit der Beschwerde befasste Kammer ordnet die Hinterlegung der Akte in der von ihr bestimmten Frist an. Gemäss Artikel 36 kann sie für den Fall, dass die Akte nach Ablauf dieser Frist hinterlegt wird, ein Zwangsgeld vorsehen. § 2 - Wenn das bestimmte Mitglied des Auditorats unverzüglich Bericht erstattet und vorschlägt, die Beschwerde für gegenstandslos, offensichtlich unzulässig, offensichtlich begründet beziehungsweise offensichtlich unbegründet zu erklären, notifiziert der Chefgreffier die Beschwerde und den Bericht den Personen, die ein Interesse an der Lösung der Sache haben und dem Verfahren beitreten können. Gleichzeitig notifiziert er den Bericht dem Kläger und der Gegenpartei. Beitrittsklagen mit Darlegung der Klagegründe werden binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt der Notifizierung der Beschwerde und des Berichts eingeleitet. Der Präsident der befassten Kammer beziehungsweise der von ihm bestimmte Staatsrat fordert den Kläger, die Gegenpartei und die beitretende Partei auf, spätestens am zehnten Tag nach Ablauf der Beitrittsfrist vor ihm zu erscheinen.]] [§ 3 - Tritt eine Person, die ein Interesse an der Lösung der Sache hat, im Rahmen eines Aussetzungsantrags bei, der gemäss Artikel 17 § 3 Absatz 1 in demselben Akt wie die Nichtigkeitsklage eingereicht worden ist, gilt diese Beitrittsklage sowohl für den Aussetzungsantrag als auch für die Nichtigkeitsklage. ] [Art. 21bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom
- Oktober 1990 (B.S. vom
- November 1990) und ersetzt durch Art. 6 des G. vom
- Mai 1999 (B.S. vom
- Juni 1999); § 3 eingefügt durch Art. 10 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] Art. 22 - Die Behandlung erfolgt schriftlich. Die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] kann jedoch die Parteien vorladen und anhören. [...] [Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des G. vom
- März 1994 (B.S. vom
- Mai 1994) und Art. 227 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] Art.23 - [Die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] führt einen direkten Schriftwechsel mit allen Behörden und Verwaltungen, mit denen sie dies für erforderlich hält.] Sie darf sich von diesen Behörden und Verwaltungen alle Unterlagen und Auskünfte in Bezug auf Sachen, über die sie zu befinden hat, übermitteln lassen. [Art. 23 Abs. 1 ersetzt durch Art. 11 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)
Art. 227des G.
vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] Art. 24 - Der König bestimmt die Fristen, in denen die von den Mitgliedern des Auditorats über die Sache erstellten schriftlichen Berichte hinterlegt werden müssen, und die Modalitäten für Verkürzung oder Verlängerung dieser Fristen. [Gegebenenfalls kann sich der Bericht auf den Unzulässigkeitsgrund oder den Klagegrund zur Sache beschränken, die die Lösung der Sache ermöglichen.] [In diesem Fall befindet die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] im Wege eines Entscheids über die Schlussfolgerungen des Berichts.] [Stellt sich nach Anwendung von Absatz 2 heraus, dass die Schlussfolgerungen des Berichts die Lösung der Sache nicht erlauben, kann die Kammer in ihrem Entscheid das Auditorat je nach Fall mit der Untersuchung eines oder mehrerer Klagegründe beziehungsweise einer oder mehrerer Einreden, die sie näher bestimmt, oder mit der späteren Untersuchung der Beschwerde in Verbindung mit einer Untersuchungsmassnahme, die sie in ihrem Entscheid anordnet, beauftragen.] [Art. 24 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des G. vom
- Oktober 1990 (B.S. vom
- November 1990)
Art. 16des G.
vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996) und Art. 227 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); Abs. 3 eingefügt durch Art. 12 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] Ab einem gemäss Art. 47 Abs. 3 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 24 wie folgt: "Art. 24 - [Nach Ausführung der vorhergehenden Massnahmen erstellt ein Mitglied des Auditorats einen Bericht über die Sache. Dieser datierte und unterzeichnete Bericht wird der Kammer binnen sechs Monaten ab dem Datum, an dem das Mitglied des Auditorats die vollständige Akte der Sache erhalten hat, übermittelt. Auf Ersuchen des Generalauditors kann diese Frist durch einen mit Gründen versehenen Beschluss der befassten Kammer ein einziges Mal um sechs Monate verlängert werden.] [Ordnet die Kammer die Hinterlegung eines ergänzenden Berichts an, werden die in Absatz 1 vorgesehenen Fristen auf drei Monate herabgesetzt. Bei Dringlichkeit kann der Präsident der befassten Kammer nach Erhalt der Stellungnahme des Generalauditors die in den vorangehenden Absätzen vorgesehenen Fristen durch einen mit Gründen versehenen Beschluss verkürzen. ] [Gegebenenfalls kann sich der Bericht auf den Unzulässigkeitsgrund oder den Klagegrund zur Sache beschränken, die die Lösung der Sache ermöglichen.] [In diesem Fall befindet die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] im Wege eines Entscheids über die Schlussfolgerungen des Berichts.] [Stellt sich nach Anwendung von Absatz 2 heraus, dass die Schlussfolgerungen des Berichts die Lösung der Sache nicht erlauben, kann die Kammer in ihrem Entscheid das Auditorat je nach Fall mit der Untersuchung eines oder mehrerer Klagegründe beziehungsweise einer oder mehrerer Einreden, die sie näher bestimmt, oder mit der späteren Untersuchung der Beschwerde in Verbindung mit einer Untersuchungsmassnahme, die sie in ihrem Entscheid anordnet, beauftragen.] [Art. 24 Abs. 1 ersetzt durch Art. 15 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996); neue Absätze 2 und 3 eingefügt durch Art. 15 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996); Abs. 4 (früherer Absatz 2) eingefügt durch Art. 3 des G. vom
- Oktober 1990 (B.S. vom
- November 1990)
Art.16des G.
vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996) und Art. 227 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); Abs. 5 eingefügt durch Art. 12 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)]" Art. 25 - [Ist eine Untersuchung erforderlich, ordnet die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] an, dass diese entweder in ihrer Sitzung oder durch ein Mitglied des Staatsrates beziehungsweise durch das zuständige, vom Generalauditor bestimmte Mitglied des Auditorats vorgenommen wird. Der Generalauditor beziehungsweise das von ihm bestimmte Mitglied des Auditorats können von Amts wegen Untersuchungsaufträge ausführen.] [Die Kammer [oder der Generalauditor] können anordnen, dass die Zeugen unter Eid angehört werden. In diesem Fall leisten sie folgenden Eid: "Ich schwöre auf Ehre und Gewissen, die ganze Wahrheit und nur die Wahrheit zu sagen". oder "Je jure en honneur et conscience de dire toute la vérité, rien que la vérité". oder "Ik zweer in eer en geweten dat ik de gehele waarheid en niets dan de waarheid zal zeggen".] Zeugen werden per Einschreiben geladen. Wer geladen wird, um in Anwendung des vorliegenden Artikels als Zeuge angehört zu werden, muss erscheinen und der Ladung Folge leisten. Wer sich weigert zu erscheinen, den Eid zu leisten oder auszusagen, wird mit einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis hundert [Euro] bestraft. Über das Nichterscheinen oder die Weigerung, unter Eid auszusagen, wird ein Protokoll erstellt; dieses wird dem Prokurator des Königs des Gerichtsbezirks übermittelt, in dem der Zeuge angehört werden sollte. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die falsche Zeugenaussage in Zivilsachen und die Verleitung von Zeugen sind anwendbar auf das im vorliegenden Artikel vorgesehene Untersuchungsverfahren. [Art. 25 Abs. 1 ersetzt durch Art. 13 Nr. 1 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)
Art. 227des G.
vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); Abs. 2 ersetzt durch Art. 13 des G. vom
- Mai 1974 (B.S. vom
- Juli 1974)
Art. 13Nr.
2 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006);Abs. 3 abgeändert durch Art. 13 Nr. 3 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] Art. 26 - Wenn eine Sache nach Ablauf der für das Erlassen des Entscheids oder das Abgeben einer Stellungnahme vorgeschriebenen Frist nicht spruchreif ist, kann die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] durch eine mit Gründen versehene Entscheidung diese Frist um die erforderliche Zeitspanne verlängern. Nötigenfalls kann diese Verlängerung erneuert werden, ohne dass die Gesamtdauer der Verlängerungen jedoch das Doppelte der im Grundlagenerlass bestimmten Frist überschreiten darf. [Art. 26 abgeändert durch Art. 227 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] [Art. 26bis - Die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] befindet binnen sechs Monaten im Wege eines Entscheids über Klagen zur Erklärung der Nichtigkeit von Erlassen, die in Artikel 81 §§ 4 und 5 des Sondergesetzes vom
- August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt sind.] [Art. 26bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom
- Mai 1993 (B.S. vom
- Mai 1993)
Art. 227des G.
vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] Art. 27 - [§ 1] - Sitzungen der [Verwaltungsstreitsachenabteilung], die aufgrund der [Artikel 11, 14, 16, 17, 18 und 36] tagt, sind öffentlich, es sei denn, diese Öffentlichkeit gefährdet die Ordnung oder die Sittlichkeit; in diesem Fall erklärt die Abteilung dies durch eine mit Gründen versehene Entscheidung. [Sitzungen der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] sind auch nicht öffentlich, wenn die Parteien nicht in Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 um Anhörung ersucht haben.] [§ 2 - Der Präsident der Kammer des Staatsrates, bei der eine Kassationsbeschwerde gegen einen Entscheid des Rates für Ausländerstreitsachen anhängig ist, oder der von ihm bestimmte Staatsrat können von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien anordnen, dass die Sache unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt wird. Er kann dies ebenfalls anordnen, wenn die Verwaltungsakte Schriftstücke beinhaltet, die in Anwendung von Artikel 39/64 des Gesetzes vom
- Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern als vertraulich gewertet werden. Diese Schriftstücke dürfen unter Androhung der Nichtigkeit in keiner Verfahrensunterlage erwähnt, geltend gemacht oder übernommen werden.] [Art. 27 § 1 (frühere Absätze 1 und 2) nummeriert durch Art. 14 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996) und Art. 227 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); Abs. 2 eingefügt durch Art. 7 des G. vom
- Mai 1999 (B.S. vom
- Juni 1999)
Art. 227des G.
vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); § 2 eingefügt durch Art. 14 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] Art. 28 - Entscheide sind mit Gründen versehen; sie werden in öffentlicher Sitzung verkündet. [Zwischenentscheide und definitive Entscheide werden den Parteien gemäss den Modalitäten, die in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt sind, zur Kenntnis gebracht. In diesem Königlichen Erlass können ebenfalls die Fälle, in denen eine Notifizierung des Tenors und des Gegenstands des Entscheids an die in Artikel 14 erwähnten, im Rechtsstreit befindlichen Verwaltungsbehörden ausreicht, sowie Formen und Bedingungen dieser auf die Parteien beschränkten Notifizierung und die Art und Weise, wie der Partei diese Entscheide vollständig zugänglich sind, bestimmt werden.] [Entscheide [und in Artikel 20 § 3 erwähnte Beschlüsse] des Staatsrates sind der Öffentlichkeit zugänglich.] [Der Staatsrat gewährleistet ihre Veröffentlichung in den Fällen und gemäss den Formen und Bedingungen, die in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt sind.] [Art. 28 Abs. 2 ersetzt durch Art. 15 Nr. 1 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); Abs. 3 eingefügt durch Art. 18 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996)
Art. 15Nr.
2 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); Abs. 4 eingefügt durch Art. 18 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996)] Art. 29 - Artikel 258 des Strafgesetzbuches in Bezug auf die Rechtsverweigerung ist auf die Mitglieder des Staatsrates anwendbar, was die in den Artikeln [[...] 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18 und 36] erwähnten Angelegenheiten betrifft. [Die auf die Ablehnung von Richtern und Ratsmitgliedern des gerichtlichen Standes anwendbaren Grundsätze sind auf Mitglieder der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] und des Auditorats anwendbar. Ferner dürfen diese nicht über Nichtigkeitsklagen, Aussetzungsanträge und vorläufige Massnahmen in Bezug auf Erlasse und Verordnungen erkennen, zu deren Text sie als Mitglied der Gesetzgebungsabteilung ihre Stellungnahme abgegeben haben oder woran sie in dieser Abteilung mitgearbeitet haben.] [Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996) und Art. 16 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); Abs. 2 ersetzt durch Art. 8 des G. vom
- Mai 1999 (B.S. vom
- Juni 1999)
Art. 227des G.
vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] Art. 30 - [[§ 1] - [Das Verfahren, das vor der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] in den in den Artikeln 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18 und 36 erwähnten Fällen einzuhalten ist, wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.] In dem Königlichen Erlass werden unter anderem die Fristen für die Verjährung der Einreichung der in den Artikeln 11 und 14 vorgesehenen Klagen beziehungsweise Beschwerden festgelegt, wobei diese Fristen mindestens sechzig Tage betragen müssen; ferner werden in diesem Erlass Bedingungen für die Einreichung von Einspruch, Dritteinspruch und Revisionsbeschwerde bestimmt; es werden Tarife für Kosten und Gerichtskosten [...] festgelegt; die Gewährung einer Gerichtskostenhilfe für Bedürftige wird vorgesehen; [Modalitäten für die Entrichtung der Kosten und Gerichtskosten werden festgelegt und es werden die Fälle bestimmt, in denen Parteien oder ihre Rechtsanwälte gemeinsam beschliessen dürfen, dass die Sache nicht in öffentlicher Sitzung behandelt werden muss.] [Wird die Sache in Anwendung von Absatz 2 nicht in öffentlicher Sitzung behandelt, gibt das Auditorat keine Stellungnahme ab.] [In Abweichung von Absatz 2 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für die Verjährung der in Artikel 14 § 2 erwähnten Kassationsbeschwerde eine kürzere Frist festlegen, die jedoch fünfzehn Tage nicht unterschreiten darf.] [§ 2] - [Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wenn nötig in Abweichung von Artikel 90, besondere Verfahrensregeln für die Behandlung von gegenstandslosen Anträgen [oder Anträgen, die nur eine kurze Verhandlung erfordern,] festlegen. Unbeschadet des vorangehenden Absatzes kann Er durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wenn nötig in Abweichung von § 1 und von den Artikeln 14, 17, 18, 21, 21bis und 90, ebenfalls besondere Regeln für die Zusammensetzung der Kammern sowie für die Fristen und Verfahren für die Behandlung von Anträgen gegen eine in Anwendung der Gesetze über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern gefasste Entscheidung festlegen. Ferner kann Er besondere Regeln für die Behandlung von Anträgen festlegen, die nur eine kurze Verhandlung erfordern.]] [Beschwerden gegen die in Artikel 6 des Gesetzes vom
- April 2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden erwähnten Beschlüsse gelten als Sachen, die nur eine kurze Verhandlung erfordern.] [§ 2bis - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wenn nötig in Abweichung von § 1 und von den Artikeln 14, 17, 18, 21, 21bis und 90, die Regeln für das beschleunigte Verfahren fest, das auf die in Artikel 122 des Gesetzes vom
- August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnten Beschwerden anwendbar ist. Insbesondere bestimmt Er die Frist, in der der Kläger zur Vermeidung des Verfalls die Beschwerde einreichen muss, die Fristen, in denen jede Partei ihren Schriftsatz übermitteln muss, und die Frist, in der der Staatsrat befinden muss. Er kann besondere Regeln für die Zusammensetzung der Kammern festlegen. Er kann für die in Artikel 122 des vorerwähnten Gesetzes vom
- August 2002 erwähnten Beschwerden unterschiedliche Regeln festlegen. Er kann Kläger verpflichten, vor Einreichung der Beschwerde beim Direktionsausschuss der CBF Rücknahme oder Änderung des beanstandeten Beschlusses zu beantragen.] [§ 2ter - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wenn nötig in Abweichung von § 1 und von den Artikeln 14, 17, 18, 21, 21bis und 90, die Regeln für das beschleunigte Verfahren fest, das auf die in Artikel 126 des Gesetzes vom
- August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnten Beschwerden anwendbar ist. Insbesondere bestimmt Er die Frist, in der der Kläger zur Vermeidung des Verfalls die Beschwerde einreichen muss, die Fristen, in denen jede Partei ihren Schriftsatz übermitteln muss, und die Frist, in der der Staatsrat befinden muss. Er kann besondere Regeln für die Zusammensetzung der Kammern festlegen. Er kann für die in Artikel 126 des vorerwähnten Gesetzes vom
- August 2002 erwähnten Beschwerden unterschiedliche Regeln festlegen. Er kann Kläger verpflichten, vor Einreichung der Beschwerde beim Direktionsausschuss des Versicherungskontrollamts Rücknahme oder Änderung des beanstandeten Beschlusses zu beantragen.] [§ 3 - Die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] kann nach einem beschleunigten Verfahren, das in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt ist, den Akt beziehungsweise die Verordnung für nichtig erklären, wenn die Gegenpartei oder Personen, die ein Interesse an der Lösung der Streitsache haben, binnen dreissig Tagen ab Notifizierung des Berichts des Auditors beziehungsweise bei Anwendung von Artikel 17 § 4 der Mitteilung, worin die Nichtigkeitserklärung vorgeschlagen wird, nicht die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.] [§ 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die besonderen Regeln in Bezug auf Frist und Verfahren für die Bearbeitung der Anträge fest, die in Anwendung von Artikel 15ter des Gesetzes vom
- Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien eingereicht werden. Die Artikel 19, 21 und 21bis sind, sofern sie sich auf die Verwaltungsakte und auf den Beitritt zur Unterstützung der Beschwerde beziehen, auf die Verfahren nach dem vorerwähnten Artikel 15ter nicht anwendbar. Wer ein Interesse an der Lösung der Sache hat, kann dem Verfahren als Verteidiger beitreten; gegen den Entscheid über den Antrag kann gemäss den Modalitäten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, Einspruch, Dritteinspruch und Revision eingelegt werden.] [§ 5 - Folgende Antragschriften unterliegen einer Stempelsteuer von 175 EUR:
- Antragschriften zur Einleitung von Klagen auf Ersetzung aussergewöhnlicher, von einer Verwaltungsbehörde verursachter Schäden, 2.Antragschriften zur Einleitung von Klagen zur Erklärung der Nichtigkeit von Akten und Verordnungen der verschiedenen Verwaltungsbehörden beziehungsweise zur Einreichung von Kassationsbeschwerden und Anträge zur Aussetzung der Ausführung eines Akts oder einer Verordnung einer Verwaltungsbehörde unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen,
- Antragschriften zur Einlegung von Einspruch, Dritteinspruch oder Revision. Wenn die Aussetzung der Ausführung eines Akts oder einer Verordnung einer Verwaltungsbehörde beantragt wird, wird die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Steuer nur für den Aussetzungsantrag unverzüglich entrichtet. In diesem Fall ist die Steuer für Antragschriften zwecks Nichtigkeitserklärung erst bei Einreichung eines in Artikel 17 § 4ter erwähnten Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens zu entrichten, und zwar von Personen, die die Fortsetzung des Verfahrens beantragen, unbeschadet von §
- Wenn der Staatsrat mit einem Aussetzungsantrag und einer Antragschrift zwecks Nichtigkeitserklärung befasst wird und aufgrund des in § 2 erwähnten Verfahrens der Ansicht ist, dass der Antrag gegenstandlos ist, oder wenn der Antrag in Anwendung des in § 2 erwähnten Verfahrens mit kurzer Verhandlung behandelt wird, ist für die Antragschrift zwecks Nichtigkeitserklärung keine Steuer zu entrichten. Wenn der Staatsrat mit einem Aussetzungsantrag und einer Antragschrift zwecks Nichtigkeitserklärung befasst wird und sich der Kläger im Laufe des Aussetzungsverfahrens zurückzieht oder wenn der angefochtene Akt zurückgenommen wird, sodass keine Entscheidung mehr erforderlich ist, kann der Staatsrat in ein und demselben Entscheid über Aussetzungsantrag und Antragschrift zwecks Nichtigkeitserklärung befinden, ohne dass die Fortsetzung des Verfahrens beantragt werden muss; die entsprechende Steuer ist nicht zu entrichten. Bei kollektiver Antragschrift zwecks Nichtigkeitserklärung müssen Kläger, die die Aussetzung nicht beantragt haben, zur Vermeidung der Unzulässigkeit die für Antragschriften zwecks Nichtigkeitserklärung vorgesehene Steuer unverzüglich entrichten. § 6 - Antragschriften zwecks Beitritt in Bezug auf die in § 5 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Streitsachen unterliegen der Entrichtung einer Stempelsteuer von 125 EUR. Bei Anwendung von Artikel 21bis § 3 muss die in Absatz 1 erwähnte Steuer nur einmal entrichtet werden. Diese Steuer wird bei Einreichung eines in Artikel 21bis § 3 erwähnten Antrags auf Beitritt unverzüglich entrichtet. Wenn eine Person, die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens ein Interesse an der Lösung der Sache hat, als beitretende Partei im Aussetzungsverfahren zugelassen worden ist, unterliegt die Einreichung eines in Artikel 17 § 4ter erwähnten Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens durch diese Partei nicht der Entrichtung einer Steuer. § 7 - Für kollektive Antragschriften wird die Steuer so viele Male entrichtet, wie es Kläger gibt. § 8 - Vorbehaltlich der Notifizierungen, die in Anwendung des in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Erlasses erfolgen, ist die von der Kanzlei vorgenommene Ausstellung einer Ausfertigung, einer Abschrift oder eines Auszugs, unterzeichnet oder nicht, an die Erhebung einer Gebühr von 0,5 EUR pro Seite gebunden, zu berechnen gemäss den Bestimmungen der Artikel 273 und 274 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches. § 9 - Der König bestimmt in einem im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Einziehung der in den Paragraphen 5 bis 7 und 9 erwähnten Steuern.] [Art. 30 ersetzt durch Art. 4 des G. vom
- Oktober 1990 (B.S. vom
- November 1990);§ 1 (frühere Absätze 1 und 2) nummeriert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom
- April 2000 (B.S. vom
- Mai 2000); § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 20 Nr. 1 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996)
Art.227des G.
vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 17 Nr. 1 und 2 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); § 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); § 2 (früherer Absatz 3) nummeriert und ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom
- April 2000 (B.S. vom
- Mai 2000); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 Nr. 4 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006);§ 2 Abs. 2 ergänzt durch Art. 2 des G. vom
- März 2007 (B.S. vom
- Juni 2007); § 2bis eingefügt durch Art. 4 § 1 des G. vom
- August 2002 (B.S. vom
- September 2002); § 2ter eingefügt durch Art. 4 § 2 des G. vom
- August 2002 (B.S. vom
- September 2002); § 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom
- April 2000 (B.S. vom
- Mai 2000), ersetzt durch Art. 17 Nr. 6 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)
Art. 227des G.
vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); § 4 eingefügt durch Art. 5 des G. vom
- Februar 2005 (B.S. vom
- Oktober 2005); §§ 5 bis 9 eingefügt durch Art. 17 Nr. 7 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] Ab einem gemäss Art. 243 Abs. 2 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 30 wie folgt: "Art. 30 - [§ 1] - [Das Verfahren, das vor der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] in den in den Artikeln 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18 und 36 erwähnten Fällen einzuhalten ist, wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.] In dem Königlichen Erlass werden unter anderem die Fristen für die Verjährung der Einreichung der in den Artikeln 11 und 14 vorgesehenen Klagen beziehungsweise Beschwerden festgelegt, wobei diese Fristen mindestens sechzig Tage betragen müssen; ferner werden in diesem Erlass Bedingungen für die Einreichung von Einspruch, Dritteinspruch und Revisionsbeschwerde bestimmt; es werden Tarife für Kosten und Gerichtskosten [...] festgelegt; die Gewährung einer Gerichtskostenhilfe für Bedürftige wird vorgesehen; [Modalitäten für die Entrichtung der Kosten und Gerichtskosten werden festgelegt und es werden die Fälle bestimmt, in denen Parteien oder ihre Rechtsanwälte gemeinsam beschliessen dürfen, dass die Sache nicht in öffentlicher Sitzung behandelt werden muss.] [Wird die Sache in Anwendung von Absatz 2 nicht in öffentlicher Sitzung behandelt, gibt das Auditorat keine Stellungnahme ab.] [In Abweichung von Absatz 2 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für die Verjährung der in Artikel 14 § 2 erwähnten Kassationsbeschwerde eine kürzere Frist festlegen, die jedoch fünfzehn Tage nicht unterschreiten darf.] [§ 2] - [Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wenn nötig in Abweichung von Artikel 90, besondere Verfahrensregeln für die Behandlung von gegenstandslosen Anträgen [oder Anträgen, die nur eine kurze Verhandlung erfordern,] festlegen. [...]] [Beschwerden gegen die in Artikel 6 des Gesetzes vom
- April 2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden erwähnten Beschlüsse gelten als Sachen, die nur eine kurze Verhandlung erfordern.] [§ 2bis - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wenn nötig in Abweichung von § 1 und von den Artikeln 14, 17, 18, 21, 21bis und 90, die Regeln für das beschleunigte Verfahren fest, das auf die in Artikel 122 des Gesetzes vom
- August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnten Beschwerden anwendbar ist. Insbesondere bestimmt Er die Frist, in der der Kläger zur Vermeidung des Verfalls die Beschwerde einreichen muss, die Fristen, in denen jede Partei ihren Schriftsatz übermitteln muss, und die Frist, in der der Staatsrat befinden muss. Er kann besondere Regeln für die Zusammensetzung der Kammern festlegen. Er kann für die in Artikel 122 des vorerwähnten Gesetzes vom
- August 2002 erwähnten Beschwerden unterschiedliche Regeln festlegen. Er kann Kläger verpflichten, vor Einreichung der Beschwerde beim Direktionsausschuss der CBF Rücknahme oder Änderung des beanstandeten Beschlusses zu beantragen.] [§ 2ter - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wenn nötig in Abweichung von § 1 und von den Artikeln 14, 17, 18, 21, 21bis und 90, die Regeln für das beschleunigte Verfahren fest, das auf die in Artikel 126 des Gesetzes vom
- August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnten Beschwerden anwendbar ist. Insbesondere bestimmt Er die Frist, in der der Kläger zur Vermeidung des Verfalls die Beschwerde einreichen muss, die Fristen, in denen jede Partei ihren Schriftsatz übermitteln muss, und die Frist, in der der Staatsrat befinden muss. Er kann besondere Regeln für die Zusammensetzung der Kammern festlegen. Er kann für die in Artikel 126 des vorerwähnten Gesetzes vom
- August 2002 erwähnten Beschwerden unterschiedliche Regeln festlegen. Er kann Kläger verpflichten, vor Einreichung der Beschwerde beim Direktionsausschuss des Versicherungskontrollamts Rücknahme oder Änderung des beanstandeten Beschlusses zu beantragen.] [§ 3 - Die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] kann nach einem beschleunigten Verfahren, das in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt ist, den Akt beziehungsweise die Verordnung für nichtig erklären, wenn die Gegenpartei oder Personen, die ein Interesse an der Lösung der Streitsache haben, binnen dreissig Tagen ab Notifizierung des Berichts des Auditors beziehungsweise bei Anwendung von Artikel 17 § 4 der Mitteilung, worin die Nichtigkeitserklärung vorgeschlagen wird, nicht die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.] [§ 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die besonderen Regeln in Bezug auf Frist und Verfahren für die Bearbeitung der Anträge fest, die in Anwendung von Artikel 15ter des Gesetzes vom
- Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien eingereicht werden. Die Artikel 19, 21 und 21bis sind, sofern sie sich auf die Verwaltungsakte und auf den Beitritt zur Unterstützung der Beschwerde beziehen, auf die Verfahren nach dem vorerwähnten Artikel 15ter nicht anwendbar. Wer ein Interesse an der Lösung der Sache hat, kann dem Verfahren als Verteidiger beitreten und gegen den Entscheid über den Antrag kann gemäss den Modalitäten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, Einspruch, Dritteinspruch und Revision eingelegt werden.] [§ 5 - Folgende Antragschriften unterliegen einer Stempelsteuer von 175 EUR:
- Antragschriften zur Einleitung von Klagen auf Ersetzung aussergewöhnlicher, von einer Verwaltungsbehörde verursachter Schäden, 2.Antragschriften zur Einleitung von Klagen zur Erklärung der Nichtigkeit von Akten und Verordnungen der verschiedenen Verwaltungsbehörden beziehungsweise zur Einreichung von Kassationsbeschwerden und Anträge zur Aussetzung der Ausführung eines Akts oder einer Verordnung einer Verwaltungsbehörde unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen,
- Antragschriften zur Einlegung von Einspruch, Dritteinspruch oder Revision. Wenn die Aussetzung der Ausführung eines Akts oder einer Verordnung einer Verwaltungsbehörde beantragt wird, wird die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Steuer nur für den Aussetzungsantrag unverzüglich entrichtet. In diesem Fall ist die Steuer für Antragschriften zwecks Nichtigkeitserklärung erst bei Einreichung eines in Artikel 17 § 4ter erwähnten Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens zu entrichten, und zwar von Personen, die die Fortsetzung des Verfahrens beantragen, unbeschadet von §
- Wenn der Staatsrat mit einem Aussetzungsantrag und einer Antragschrift zwecks Nichtigkeitserklärung befasst wird und aufgrund des in § 2 erwähnten Verfahrens der Ansicht ist, dass der Antrag gegenstandlos ist, oder wenn der Antrag in Anwendung des in § 2 erwähnten Verfahrens mit kurzer Verhandlung behandelt wird, ist für die Antragschrift zwecks Nichtigkeitserklärung keine Steuer zu entrichten. Wenn der Staatsrat mit einem Aussetzungsantrag und einer Antragschrift zwecks Nichtigkeitserklärung befasst wird und sich der Kläger im Laufe des Aussetzungsverfahrens zurückzieht oder wenn der angefochtene Akt zurückgenommen wird, sodass keine Entscheidung mehr erforderlich ist, kann der Staatsrat in ein und demselben Entscheid über Aussetzungsantrag und Antragschrift zwecks Nichtigkeitserklärung befinden, ohne dass die Fortsetzung des Verfahrens beantragt werden muss; die entsprechende Steuer ist nicht zu entrichten. Bei kollektiver Antragschrift zwecks Nichtigkeitserklärung müssen Kläger, die die Aussetzung nicht beantragt haben, zur Vermeidung der Unzulässigkeit die für Antragschriften zwecks Nichtigkeitserklärung vorgesehene Steuer unverzüglich entrichten. § 6 - Antragschriften zwecks Beitritt in Bezug auf die in § 5 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Streitsachen unterliegen der Entrichtung einer Stempelsteuer von 125 EUR. Bei Anwendung von Artikel 21bis § 3 muss die in Absatz 1 erwähnte Steuer nur einmal entrichtet werden. Diese Steuer wird bei Einreichung eines in Artikel 21bis § 3 erwähnten Antrags auf Beitritt unverzüglich entrichtet. Wenn eine Person, die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens ein Interesse an der Lösung der Sache hat, als beitretende Partei im Aussetzungsverfahren zugelassen worden ist, unterliegt die Einreichung eines in Artikel 17 § 4ter erwähnten Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens durch diese Partei nicht der Entrichtung einer Steuer. § 7 - Für kollektive Antragschriften wird die Steuer so viele Male entrichtet, wie es Kläger gibt. § 8 - Vorbehaltlich der Notifizierungen, die in Anwendung des in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Erlasses erfolgen, ist die von der Kanzlei vorgenommene Ausstellung einer Ausfertigung, einer Abschrift oder eines Auszugs, unterzeichnet oder nicht, an die Erhebung einer Gebühr von 0,5 EUR pro Seite gebunden, zu berechnen gemäss den Bestimmungen der Artikel 273 und 274 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches. § 9 - Der König bestimmt in einem im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Einziehung der in den Paragraphen 5 bis 7 und 9 erwähnten Steuern.] [Art. 30 ersetzt durch Art. 4 des G. vom
- Oktober 1990 (B.S. vom
- November 1990);§ 1 (frühere Absätze 1 und 2) nummeriert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom
- April 2000 (B.S. vom
- Mai 2000); § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 20 Nr. 1 des G. vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996)
Art.227des G.
vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 17 Nr. 1 und 2 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); § 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); § 2 (früherer Absatz 3) nummeriert und ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom
- April 2000 (B.S. vom
- Mai 2000); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 Nr. 4 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006);§ 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 17 Nr. 5 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006) und Art. 2 des G. vom
- März 2007 (B.S. vom
- Juni 2007); § 2bis eingefügt durch Art. 4 § 1 des G. vom
- August 2002 (B.S. vom
- September 2002); § 2ter eingefügt durch Art. 4 § 2 des G. vom
- August 2002 (B.S. vom
- September 2002); § 3 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom
- April 2000 (B.S. vom
- Mai 2000), ersetzt durch Art. 17 Nr. 6 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)
Art. 227des G.
vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); § 4 eingefügt durch Art. 5 des G. vom
- Februar 2005 (B.S. vom
- Oktober 2005); §§ 5 bis 9 eingefügt durch Art. 17 Nr. 7 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)]" Art. 31 - Nur kontradiktorische Entscheide können Gegenstand einer Revision sein. Revisionsbeschwerden sind nur zulässig, wenn seit Verkündung des Entscheids ausschlaggebende Schriftstücke, die durch Verschulden der Gegenpartei zurückgehalten worden waren, wiedergefunden wurden oder wenn der Entscheid auf der Grundlage von als falsch anerkannten oder für falsch erklärten Schriftstücken ergangen ist. Die Beschwerdefrist setzt am Tag der Entdeckung der Falschheit eines Schriftstücks oder des Vorhandenseins eines zurückgehaltenen Schriftstücks ein. [Art. 31bis - [...] ] [Art. 31bis eingefügt durch Art. 9 des G. vom
- Mai 1985 (B.S. vom
- Juni 1985) und aufgehoben durch Art.127 Nr. 2 des G. vom
- Januar 1989 (B.S. vom
- Januar 1989)] Art. 32 - Für die Einleitung einer Nichtigkeitsklage gegen eine implizite Abweisungsentscheidung setzt die Verjährungsfrist am Tag nach Ablauf der in [Artikel 14 § 3] festgelegten viermonatigen Frist ein. Trifft die Verwaltungsbehörde nach Ablauf der viermonatigen Frist eine explizite Entscheidung, kann binnen der in der Verfahrenordnung festgelegten ordentlichen Frist gegen diese Entscheidung in jedem Fall Nichtigkeitsklage eingeleitet werden. [Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des G. vom
- Mai 1999 (B.S. vom
- Juni 1999)] KAPITEL II - Rechtsmittel gegen Entscheide der [Verwaltungsstreitsachenabteilung ] [Überschrift von Kapitel II abgeändert durch Art. 227 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] Art. 33 - Entscheide [und in Artikel 20 § 3 erwähnte Beschlüsse], in denen die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] beschliesst, nicht über die Klage erkennen zu können, weil das Erkennen darüber in die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden fällt, und Entscheide [und in Artikel 20 § 3 erwähnte Beschlüsse], durch die die Abteilung eine Einrede der Nichtzuständigkeit abweist, derzufolge die Klage in die Zuständigkeit dieser Behörden fällt, können an den Kassationshof verwiesen werden. Kassationsbeschwerden werden gemäss den Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches durch Antrag der Interesse habenden Partei eingereicht. Formen und Fristen für das Verfahren sind in einem Königlichen Erlass bestimmt. Der Kassationshof befindet in vereinigten Kammern. Bei Kassation eines Entscheids [oder eines in Artikel 20 § 3 erwähnten Beschlusses][, in dem die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] beschliesst, nicht über die Klage erkennen zu können, weil das Erkennen darüber in die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden fällt,] verweist der Kassationshof die Sache an die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] in anderer Besetzung zurück, für die die Entscheidung des Kassationshofes, was die darin entschiedenen Rechtsfragen betrifft, verbindlich ist. [Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 Nr. 1 und Art. 227 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006); Abs. 3 abgeändert durch Art. 11 des G. vom
- Mai 1999 (B.S. vom
- Juni 1999) und Art. 18 Nr. 2 und Art. 227 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] Art. 34 - Wenn sich die [Verwaltungsstreitsachenabteilung] und ein Gerichtshof oder ein Gericht des gerichtlichen Standes beide für zuständig beziehungsweise unzuständig erklärt haben, über dieselbe Klage zu erkennen, wird die Regelung der Zuständigkeit in der Streitsache von der zuerst handelnden Partei fortgesetzt und wird der Zuständigkeitskonflikt vom Kassationshof gemäss den Modalitäten für die Bestimmung des zuständigen Gerichts in Zivilsachen beigelegt. Der Entscheid über die Regelung der Zuständigkeit wird jedoch vom Gerichtshof in vereinigten Kammern erlassen. [Art. 34 abgeändert durch Art. 227 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] Art. 35 - In allen anderen Fällen können gegen Entscheide der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] nur die in [Artikel 30 § 1 Absatz 2] erwähnten Beschwerden eingereicht werden. [Art. 35 abgeändert durch Art. 3 des G. vom
- April 2000 (B.S. vom
- Mai 2000) und Art.227 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] [KAPITEL III - Zwangsgeld [Kapitel III mit den früheren Artikeln 36 bis 39 aufgehoben durch Art. 107 § 2 Nr. 2 des G. vom
- Juni 1983 (B.S. vom
- Juli 1983, Err. vom
- Juli 1983); Kapitel III mit neuem Artikel 36 wieder aufgenommen durch Art. 5 des G. vom
- Oktober 1990 (B.S. vom
- November 1990)] Art. 36 - § 1 - Wenn die Wiederherstellung der Rechtmässigkeit beinhaltet, dass die Erklärung der Nichtigkeit einer in Artikel 14 erwähnten Rechtshandlung eine neue Entscheidung oder Handlung der Behörden erfordert, kann die Person, auf deren Antrag hin die Nichtigkeit ausgesprochen wurde, den Staatsrat ersuchen, der betreffenden Behörde, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, ein Zwangsgeld aufzuerlegen. Wenn sich aus einem Nichtigkeitsentscheid für die Verwaltungsbehörde eine Enthaltungspflicht in Bezug auf bestimmte Entscheidungen ergibt, kann die Person, auf deren Antrag hin die Nichtigkeit ausgesprochen wurde, den Staatsrat ersuchen, die betreffende Behörde unter Androhung eines Zwangsgeldes anzuweisen, Entscheidungen, die sie gegebenenfalls unter Verstoss gegen die aus dem Nichtigkeitsentscheid hervorgehende Enthaltungspflicht gefasst hat, zurückzunehmen. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn der Kläger die Behörde per Einschreiben aufgefordert hat, eine neue Entscheidung zu fassen, und seit der Notifizierung des Nichtigkeitsentscheids mindestens drei Monate vergangen sind. Zwangsgelder können nicht verwirkt werden, bevor der Entscheid, in dem sie festgelegt werden, nicht notifiziert worden ist. [...] § 2 - Der Staatsrat kann für Zwangsgelder entweder einen globalen Betrag, einen Betrag pro Zeiteinheit oder einen Betrag pro Verstoss festlegen. In den beiden letzten Fällen kann der Staatsrat ebenfalls einen Betrag festlegen, bei dessen Überschreitung kein Zwangsgeld verwirkt wird. § 3 - Wenn es der verurteilten Behörde ständig oder vorübergehend unmöglich ist, der Hauptverurteilung ganz oder teilweise nachzukommen, kann die Kammer, die das Zwangsgeld auferlegt hat, auf Antrag der verurteilten Behörde das Zwangsgeld aufheben, seine Fälligkeit während eines von ihr bestimmten Zeitraums aussetzen oder den Betrag herabsetzen. Wird das Zwangsgeld vor dieser Unmöglichkeit verwirkt, kann die Kammer es weder aufheben noch herabsetzen. § 4 - Die Bestimmungen von Teil V des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf Pfändung und Vollstreckung finden ebenfalls Anwendung auf die Vollstreckung von Entscheiden, in denen ein Zwangsgeld auferlegt wird.] [§ 5 - Das in § 1 erwähnte Zwangsgeld wird auf Ersuchen des Klägers und durch Vermittlung des Ministers des Innern vollstreckt. Es wird einem Haushaltsfonds im Sinne des Grundlagengesetzes vom
- Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds zugeführt. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung "Fonds zur Verwaltung von Zwangsgeldern". Die diesem Fonds zugeführten Mittel werden für die Modernisierung der Verwaltungsrechtsprechung verwendet; die Zweckbestimmung dieser Mittel wird in einem im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt.] [Art. 36 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 148 Nr. 1 des G. vom
- Juli 1991 (B.S. vom
- August 1991); § 5 eingefügt durch Art. 148 Nr. 2 des G. vom
- Juli 1991 (B.S. vom
- August 1991)] [KAPITEL IV - Geldbussen für offensichtlich missbräuchliche Beschwerden ] [Neue Unterteilung Kapitel IV eingefügt durch Art. 2 des G. vom
- Februar 2002 (B.S. vom
- März 2002)] Art. 37 - [Ist der Staatsrat nach Einsicht in den Bericht oder den ergänzenden Bericht des Auditors der Ansicht, dass eine Geldbusse für eine offensichtlich missbräuchliche Beschwerde gerechtfertigt sein kann, wird zu diesem Zweck im Entscheid zu einem naheliegenden Datum eine Sitzung anberaumt. [Ist der Staatsrat, nachdem eine Kassationsbeschwerde in Anwendung von Artikel 20 für nicht annehmbar erklärt worden ist, der Ansicht, dass die in Absatz 1 erwähnte Geldbusse gerechtfertigt sein kann, beraumt ein anderes Mitglied des Staatsrates als das Mitglied des Staatsrates, das die Nicht-Annehmbarkeitsentscheidung getroffen hat, eine Sitzung zu einem naheliegenden Datum an.] Der Entscheid wird dem Kläger und der Gegenpartei notifiziert. Der Entscheid, durch den die Geldbusse ausgesprochen wird, wird in jedem Fall als kontradiktorisch betrachtet. Die Geldbusse beträgt 125 bis 2.500 EUR. Sie wird gemäss Artikel 36 § 4 beigetrieben. Das Aufkommen der Geldbusse wird dem Fonds zur Verwaltung von Zwangsgeldern zugeführt. Die in Artikel 4 erwähnten Beträge können vom König an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst werden.] [Art. 37 aufgehoben durch Art. 107 § 2 Nr. 2 des G. vom
- Juni 1983 (B.S. vom
- Juli 1983, Err. vom
- Juli 1983) und wieder aufgenommen durch Art. 2 des G. vom
- Februar 2002 (B.S. vom
- März 2002); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 19 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] Art. 38 - 39 - [...] [Art. 38 und 39 aufgehoben durch Art. 107 § 2 Nr. 2 des G. vom
- Juni 1983 (B.S. vom
- Juli 1983)] [[...] [Frühere Unterteilung Kapitel IV mit den Artikeln 40 bis 46 aufgehoben durch Art. 107 § 2 Nr. 2 des G. vom
- Juni 1983 (B.S. vom
- Juli 1983)] Art. 40 - 46 - [...]] TITEL VI - Sprachengebrauch beim Staatsrat KAPITEL I - Sprachengebrauch in der Gesetzgebungsabteilung Art. 47 - [Gutachten der Gesetzgebungsabteilung über die ihr vorgelegten Texte werden in der Sprache beziehungsweise den Sprachen verfasst, in denen diese Texte ausgefertigt beziehungsweise erlassen werden müssen.] [Art. 47 ersetzt durch Art. 22 des G. vom
- August 1980 (B.S. vom
- August 1980)] Art. 48 - [Wenn die Gesetzgebungsabteilung mit einem in französischer und niederländischer Sprache verfassten Text befasst wird, bezieht sich ihre Untersuchung sowohl auf den Text in jeder der beiden Sprachen als auch auf die Übereinstimmung dieser Texte.] [Art. 48 ersetzt durch Art. 22 des G. vom
- August 1980 (B.S. vom
- August 1980)] Art. 49 - [Wenn die Gesetzgebungsabteilung mit der Erstellung eines in Artikel 6 erwähnten Vorentwurfs beauftragt ist, verfasst sie den Text in der beziehungsweise den Sprachen, in denen der Text ausgefertigt beziehungsweise erlassen werden muss.] [Art. 49 ersetzt durch Art. 22 des G. vom
- August 1980 (B.S. vom
- August 1980)] Art. 50 - [Wenn ein Gutachten nur in einer Sprache abgegeben oder ein Text nur in einer Sprache verfasst werden muss, wird der Antrag unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 85bis [vor eine Kammer] gebracht, die diese Sprache verwendet.] [Art. 50 ersetzt durch Art. 22 des G. vom
- August 1980 (B.S. vom
- August 1980)
Art. 2des G.
vom
- Mai 1982 (B.S. vom
- Mai 1982)] [Art. 50bis - In Abweichung von den Artikeln 47, 49 und 50 und von Artikel 83 beraten die französischen und niederländischen Kammern über die in deutscher Sprache eingereichten Begutachtungsanträge in ihrer jeweiligen Sprache.] [Art. 50bis eingefügt durch Art. 64 § 1 des G. vom
- Dezember 1983 (B.S. vom
- Januar 1984)] KAPITEL II - Sprachengebrauch in der [Verwaltungsstreitsachenabteilung ] [Überschrift von Kapitel II abgeändert durch Art. 227 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] Abschnitt I - Sprachengebrauch seitens der Organe des Staatsrates, die an der Arbeit der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] beteiligt sind [Überschrift von Abschnitt I abgeändert durch Art. 227 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] Art. 51 - [...] [Art. 51 aufgehoben durch Art. 20 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] Art. 51bis - [...] [Art. 51bis eingefügt durch Art. 23 des G. vom
- August 1980 (B.S. vom
- August 1980) und aufgehoben durch Art. 20 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] Art. 52 - Aufgrund der Artikel 12, 13 und 16 [Nr. 1 bis 6] eingereichte Sachen werden in der Sprache behandelt, die für die Entscheidung der unteren Instanz verwendet worden ist. Ist der Staatsrat der Ansicht, dass diese Sprache unter Verstoss gegen das Gesetz verwendet worden ist, verweist die befasste Kammer die Sache an die zweisprachige Kammer, die in der erforderlichen Sprache befindet. Entscheidet der Staatsrat in erster und letzter Instanz, wird die Sprache verwendet, die Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf das ganze Land erstreckt, aufgrund der Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten in ihren Innendiensten verwenden müssen. [Art. 52 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des G. vom
- Februar 2005 (B.S. vom
- Oktober 2005)] Art. 53 - [[...] Schadenersatzklagen, Nichtigkeitsklagen und Kassationsbeschwerden] auf der Grundlage der Artikel [...] 11 und 14 werden in der Sprache behandelt, die Dienststellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf das ganze Land erstreckt, aufgrund der Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten in ihren Innendiensten verwenden müssen. Wenn diese Rechtsvorschriften den Gebrauch einer bestimmten Sprache nicht vorschreiben, erfolgt die Behandlung der Sache in der Sprache des Akts, mit dem die Sache beim Staatsrat anhängig gemacht worden ist. [Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 des G. vom
- Mai 1999 (B.S. vom
- Juni 1999) und Art. 21 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] Art.54 - Wird [ein Antrag, eine Nichtigkeitsklage oder eine Kassationsbeschwerde] von einem Bediensteten eines öffentlichen Dienstes eingereicht und betreffen sie eine Entscheidung zur Festlegung der individuellen rechtlichen Lage oder zur Regelung des Statuts dieses Bediensteten, wird die Sprache, in der die Sache behandelt wird, auf der Grundlage folgender Kriterien in der angegebenen Rangordnung festgelegt:
- Sprache der einsprachigen Region, in der der Bedienstete seine Tätigkeiten ausübt, 2.Sprachrolle, der er angehört,
- Sprache, in der er seine Zulassungsprüfung abgelegt hat, 4.Sprache des Diploms oder Zeugnisses, das er im Hinblick auf seine Ernennung vorlegen musste,
- Sprache des Akts, durch den die Sache anhängig gemacht worden ist. [Art. 54 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 13 des G. vom
- Mai 1999 (B.S. vom
- Juni 1999)] Art. 55 - Wird [ein Antrag, eine Nichtigkeitsklage oder eine Kassationsbeschwerde] von einem Magistrat des gerichtlichen Standes eingereicht, wird die Sprache, in der die Sache behandelt wird, durch die auf diesen Magistrat anwendbare Sprachenregelung bestimmt, so wie sie in Artikel 43 des Gesetzes vom
- Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, abgeändert durch Artikel 174 der in Artikel 3 des Gesetzes vom
- Oktober 1967 enthaltenen Abänderungsbestimmungen, vorgesehen ist. Hat der betreffende Magistrat sein Diplom vor dem
- Januar 1938 erworben, wird die Sache in der Sprache des Akts, durch den die Sache anhängig gemacht worden ist, behandelt. [Art. 55 Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 des G. vom
- Mai 1999 (B.S. vom
- Juni 1999)] Art. 56 - Wird [ein Antrag, eine Nichtigkeitsklage oder eine Kassationsbeschwerde] von einem Offizier des Aktivbestands der Armee oder von einem Offizier des Ergänzungskaders der Streitkräfte eingereicht, wird die Sache in der Sprache behandelt, von der dieser Offizier eine gründliche Kenntnis im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee, abgeändert durch das Gesetz vom
- Juli 1955, besitzt. [Art. 56 abgeändert durch Art. 13 des G. vom
- Mai 1999 (B.S. vom
- Juni 1999)] Art.57 - Wird [ein Antrag, eine Nichtigkeitsklage oder eine Kassationsbeschwerde] von einem Offiziersanwärter, einem Unteroffiziersanwärter, einem Hilfsoffizier oder einem Hilfsunteroffizier der Luftstreitkräfte eingereicht, wird die Sache in der Sprache des Diploms oder Zeugnisses behandelt, das der Betreffende im Hinblick auf seine Ernennung als Hilfsoffiziersanwärter oder Hilfsunteroffiziersanwärter der Luftstreitkräfte vorgelegt hat. [Art. 57 abgeändert durch Art. 13 des G. vom
- Mai 1999 (B.S. vom
- Juni 1999)] Art.58 - Wird [ein Antrag, eine Nichtigkeitsklage oder eine Kassationsbeschwerde] von einem Reserveoffizier der Streitkräfte eingereicht, wird die Sache in der Sprache behandelt, in der dieser Offizier den Ausbildungslehrgang, der seiner Ernennung in den Grad des Reserveunterleutnants der Streitkräfte vorausgeht, absolviert hat. [Art. 58 abgeändert durch Art. 13 des G. vom
- Mai 1999 (B.S. vom
- Juni 1999)] Art.59 - Wird [ein Antrag, eine Nichtigkeitsklage oder eine Kassationsbeschwerde] von einem Unteroffizier des Aktivbestands der Streitkräfte eingereicht, wird die Sache in der Sprache behandelt, von der dieser Unteroffizier effektive Kenntnisse im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom
- Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee besitzt. [Art. 59 abgeändert durch Art. 13 des G. vom
- Mai 1999 (B.S. vom
- Juni 1999)] Art.60 - Wird [ein Antrag, eine Nichtigkeitsklage oder eine Kassationsbeschwerde] von einem Inhaber eines der in den Artikeln 54 bis 59 erwähnten Ämter eingereicht und betreffen sie eine Entscheidung zur Regelung der individuellen rechtlichen Lage eines anderen Inhabers eines ähnlichen Amtes, wird die Sprache, in der die Sache behandelt wird, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 61 Nr. 4 gemäss den Artikeln 54 bis 59 festgelegt. [Art. 60 abgeändert durch Art. 13 des G. vom
- Mai 1999 (B.S. vom
- Juni 1999)] Art.61 - An die in den Artikeln 86 bis 89 vorgesehene zweisprachige Kammer werden verwiesen:
- Streitsachen zwischen Parteien, die den Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten unterliegen und auf die unterschiedliche Sprachenregelungen anwendbar sind, 2.zusammenhängende Sachen, die in unterschiedlichen Sprachen behandelt werden müssen,
- in den Artikeln 54 und 59 erwähnte Sachen, die durch kollektiven Antrag eingereicht worden sind und für die durch die Anwendung der Kriterien, die in den vorerwähnten Artikeln festgelegt sind, der Gebrauch einer bestimmten Sprache auferlegt wird, 4.in Artikel 60 erwähnte Sachen, sofern der Amtsinhaber, dessen rechtliche Lage zu bestimmen ist, dem Verfahren ordnungsgemäss beitritt und ihm also durch die Anwendung der Kriterien, die in den Artikeln 54 bis 59 festgelegt sind, der Gebrauch einer anderen Sprache auferlegt wird als derjenigen, in der die Sache in Anwendung von Artikel 60 behandelt werden müsste. Art. 62 - Wenn eine Sache an die zweisprachige Kammer verwiesen wird, müssen die von Organen des Staatsrates ausgehenden schriftlichen Akte in französischer und in niederländischer Sprache verfasst sein. Gutachten und Entscheide werden in diesen beiden Sprachen verfasst. Art. 63 - [[...] In Anwendung [der Artikel 11, 12, 13, 14, 16 Nr. 1 bis 6, 17 und 18] erlassene Entscheide werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels in der Sprache verfasst, in der die Sache behandelt worden ist. [In den vom König bestimmten Fällen werden die Entscheide übersetzt.] Ferner werden Gutachten und Entscheide in Sachen, die einen Einwohner der Kantone Eupen, Malmedy oder Sankt Vith oder der Gemeinden Membach, Gemmenich, Moresnet und Kelmis betreffen, der einen entsprechenden Antrag gestellt hat, in deutscher Sprache verfasst. [Art. 63 Abs. 1 ersetzt durch Art. 17 des G. vom
- Juni 1989 (B.S. vom
- Juni 1989)
Art. 21des G.
vom
- August 1996 (B.S. vom
- August 1996), Art. 7 des G. vom
- Februar 2005 (B.S. vom
- Oktober 2005) und Art. 22 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] Abschnitt II - Sprachengebrauch der vor dem Staatsrat erscheinenden Parteien Art. 64 - Parteien, die den Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten unterliegen, verwenden in ihren Akten und Erklärungen die Sprache, deren Gebrauch ihnen durch diese Rechtsvorschriften in ihren Innendiensten auferlegt wird. In den in Artikel 60 und 61 Nr. 4 erwähnten Fällen verwenden sie jedoch die den Organen des Staatsrates auferlegte Sprache. Art. 65 - Antragschriften und Schriftsätze, die von einer Partei, die den Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten unterliegt, in einer anderen Sprache als der durch diese Rechtsvorschriften auferlegten Sprache an den Staatsrat gerichtet werden, sind nichtig. Die Nichtigkeit wird von Amts wegen ausgesprochen. Nichtige Akte unterbrechen jedoch Verjährungs- und Verfahrensfristen; diese Fristen laufen nicht während des Verfahrens. Art. 66 - Parteien, die den Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten nicht unterliegen, dürfen ihre Akte und Erklärungen in der Sprache ihrer Wahl verfassen. Bei Bedarf und insbesondere auf Ersuchen einer der Parteien wird ein Übersetzer in Anspruch genommen; Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Staates. [In Abweichung von Absatz 1 müssen Asylbewerber zur Vermeidung der Unzulässigkeit ihre Beschwerde und die übrigen Verfahrensunterlagen in der Sprache einreichen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylantrags gemäss Artikel 51/4 des Gesetzes vom
- Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern bestimmt worden ist.] [Art. 66 Abs. 3 eingefügt durch Art. 23 des G. vom
- September 2006 (B.S. vom
- Oktober 2006)] [KAPITEL III - [...] [Kapitel III mit Art. 67 aufgehoben durch Art. 107 § 2 Nr. 3 des G. vom
- Juni 1983 (B.S. vom
- Juli 1983)] Art. 67 - [...]] KAPITEL IV - Sprachengebrauch innerhalb der Dienste des Staatsrates Art. 68 - Verwaltungsverrichtungen des Staatsrates und die Organisation seiner Dienste unterliegen den Bestimmungen der Rechtsvorschriften über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, die auf Dienststellen anwendbar sind, deren Tätigke