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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques

En bref

Cet arrêté royal établit la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques. Il vise à transposer plusieurs directives européennes concernant les communications électroniques en droit belge.

Ce qu'il réglemente

  • La traduction officielle en allemand de la loi du 13 juin 2005 sur les communications électroniques.
  • La mise en œuvre de six directives européennes dans le droit belge concernant les communications électroniques.
  • Les définitions de termes clés liés aux réseaux et services de communications électroniques.
  • Les rôles et responsabilités des acteurs du secteur des communications électroniques.

Qui il concerne

  • Le Ministre de l'Intérieur, chargé de l'exécution de cet arrêté.
  • Les personnes et entités impliquées dans les communications électroniques en Belgique, notamment les opérateurs, les utilisateurs et les consommateurs.

Points clés

  • Le texte annexé à l'arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 juin 2005.
  • La loi met en œuvre des directives européennes sur les réseaux et services de communications électroniques, l'autorisation, l'accès, le service universel, la protection des données personnelles et la concurrence.
  • Il définit des termes comme "réseaux de communications électroniques", "services de communications électroniques", "données de trafic", "données de localisation", "opérateurs", "utilisateurs", "consommateurs", "accès" et "interconnexion".
  • Le "Institut" est défini comme l'Institut belge des services postaux et des télécommunications.
Texte de loi
Texte de loi

7 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 juin 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/06/2005 pub. 20/06/2005 numac 2005011238 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi relative aux communications électroniques type loi prom. 13/06/2005 pub. 20/07/2016 numac 2016000435 source service public federal interieur Loi relative aux communications électroniques type loi prom. 13/06/2005 pub. 29/03/2011 numac 2011000172 source service public federal interieur Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives type loi prom. 13/06/2005 pub. 28/09/2015 numac 2015000523 source service public federal interieur Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives fermer relative aux communications électroniques ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 juin 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/06/2005 pub. 20/06/2005 numac 2005011238 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi relative aux communications électroniques type loi prom. 13/06/2005 pub. 20/07/2016 numac 2016000435 source service public federal interieur Loi relative aux communications électroniques type loi prom. 13/06/2005 pub. 29/03/2011 numac 2011000172 source service public federal interieur Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives type loi prom. 13/06/2005 pub. 28/09/2015 numac 2015000523 source service public federal interieur Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives fermer relative aux communications électroniques, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 juin 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/06/2005 pub. 20/06/2005 numac 2005011238 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi relative aux communications électroniques type loi prom. 13/06/2005 pub. 20/07/2016 numac 2016000435 source service public federal interieur Loi relative aux communications électroniques type loi prom. 13/06/2005 pub. 29/03/2011 numac 2011000172 source service public federal interieur Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives type loi prom. 13/06/2005 pub. 28/09/2015 numac 2015000523 source service public federal interieur Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives fermer relative aux communications électroniques. Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 7 décembre 2006. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 13. JUNI 2005 - Gesetz über die elektronische Kommunikation ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze KAPITEL I - Allgemeines Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien in belgisches Recht: - Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (« Rahmenrichtlinie ») (ABl.L 108 vom 24. April 2002, S. 33), - Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (« Genehmigungsrichtlinie ») (ABl.L 108 vom 24. April 2002, S. 21), - Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (« Zugangsrichtlinie ») (ABl.L 108 vom 24. April 2002, S. 7), - Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (« Universaldienstrichtlinie ») (ABl.L 108 vom 24. April 2002, S. 51), - Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (« Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation ») (ABl.L 201 vom 31. Juli 2002, S. 37), - und Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (« Wettbewerbsrichtlinie ») (ABl. L 249 vom 17. September 2002, S. 21). Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. « Institut »: das Belgische Institut für Post- und Fernmeldewesen wie in Artikel 13 des Gesetzes vom 17.Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors vorgesehen, 2. « Minister »: die Minister beziehungsweise den Staatssekretär, die für die in vorliegendem Gesetz erwähnten Angelegenheiten in Bezug auf elektronische Kommunikation zuständig sind, 3.« elektronischen Kommunikationsnetzen »: aktive oder passive Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungsstellen oder Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Ausrüstungen ermöglichen, soweit sie zur Übertragung von anderen als Rundfunk- und Fernsehsignalen verwendet werden, 4. « Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes »: Errichtung, Betrieb, Kontrolle oder Zurverfügungstellung elektronischer Kommunikationsnetze, 5.« elektronischen Kommunikationsdiensten »: gewöhnlich gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschliesslich Vermittlungs- und Leitwegbestimmungsvorgänge, jedoch ausgenommen (

  1. a)Dienste, die Inhalte anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben; (
  2. b)Dienste der Informationsgesellschaft, wie in Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft bestimmt, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen; und (
  3. c)Rundfunk- und Fernsehdienste, 6. « Verkehrsdaten »: Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung einer solchen Nachricht verarbeitet werden, 7.« Standortdaten »: Daten, die in einem elektronischen Kommunikationsnetz verarbeitet werden und den geografischen Standort der Endeinrichtung eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes angeben, 8. « Verkehrsdatendiensten »: Dienste, die eine besondere Verarbeitung der Verkehrsdaten erfordern, die über das strikt Notwendige für Übertragung oder Fakturierung von Nachrichten hinausgeht, 9.« Standortdatendiensten »: Dienste, die eine besondere Verarbeitung der Standortdaten erfordern, die über das strikt Notwendige für Übertragung oder Fakturierung von Nachrichten hinausgeht, 10. « öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen »: elektronische Kommunikationsnetze, die ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dienen, 11.« Betreibern »: Personen, die eine Meldung gemäss Artikel 9 eingereicht haben, 12. « Nutzern »: natürliche oder juristische Personen, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst nutzen oder beantragen, 13.« Endnutzern »: Nutzer, die keine öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, 14. « Verbrauchern »: natürliche Personen, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen oder beruflichen Zwecken nutzen oder beantragen, 15.« Teilnehmern »: natürliche oder juristische Personen, die für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten vom Betreiber eine Nummer erhalten haben und aufgrund eines mit einem Betreiber geschlossenen Vertrags einen elektronischen Kommunikationsdienst nutzen, 16. « Netzabschlusspunkten »: physische Punkte, an denen Endnutzern der Zugang zu einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird;in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, 17. « zugehörigen Ausrüstungen »: mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundene Ausrüstungen, die die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen oder unterstützen, 18.« Zugang »: Bereitstellung von Netzkomponenten, zugehörigen Ausrüstungen oder elektronischen Kommunikationsdiensten an Betreiber, damit diese elektronische Kommunikationsnetze beziehungsweise -dienste bereitstellen können, 19. « Zusammenschaltung »: einen Sonderfall des Zugangs, der aus der physischen und logischen Verbindung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze besteht, die von demselben oder einem anderen Betreiber genutzt werden, um Nutzern die Kommunikation untereinander oder den Zugang zu den von einem anderen Betreiber bereitgestellten Diensten zu ermöglichen, 20.« Schnittstelle »: Netzabschlusspunkte und/oder Luftschnittstellen und entsprechende technische Spezifikationen, 21. « öffentlichem Telefonnetz »: ein elektronisches Kommunikationsnetz, das zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telefondienste genutzt wird;es ermöglicht die Übertragung gesprochener Sprache zwischen Netzabschlusspunkten sowie andere Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten wie Telefax- und Datenübertragung, 22. « öffentlich zugänglichem Telefondienst »: ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen und für Notrufe über eine oder mehrere Nummern in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan; gegebenenfalls kann der Dienst zusätzlich einen oder mehrere der folgenden Dienste einschliessen: Unterstützung durch Vermittlungspersonal, Telefonauskunftsdienste oder Teilnehmerverzeichnisse, Bereitstellung öffentlicher Telefone, Bereitstellung des Dienstes zu besonderen Bedingungen und Bereitstellung besonderer Ausrüstungen für Kunden mit Behinderungen oder besonderen sozialen Bedürfnissen und/oder Bereitstellung geografisch nicht gebundener Dienste, 23. « Teilnehmeranschluss »: die physische Verbindung, mit der der Netzabschlusspunkt an den Hauptverteilerknoten oder an eine gleichwertige Ausrüstung in einem öffentlichen Telefonnetz an einem festen Standort verbunden wird, 24.« Teilkomponente eines Teilnehmeranschlusses »: Komponente eines Teilnehmeranschlusses, die einen Abschlusspunkt eines elektronischen Kommunikationsnetzes mit einem Konzentrationspunkt oder einem anderen bestimmten Abschlusspunkt verbindet, der sich zwischen dem Abschlusspunkt und dem Hauptverteilerknoten oder einer anderen gleichwertigen Ausrüstung in einem öffentlichen Telefonnetz an einem festen Standort befindet, 25. « vollständig entbündeltem Zugang zum Teilnehmeranschluss »: Bereitstellung des Zugangs zu einem Teilnehmeranschluss oder einer Teilkomponente eines Teilnehmeranschlusses eines Betreibers in der Weise, dass die Nutzung des gesamten Frequenzspektrums ermöglicht wird, 26.« Bitstromzugang »: Zugang, der aus der Bereitstellung einer digitalen Übertragungskapazität (Bitgeschwindigkeit) an einen Nutzer besteht, wobei die Schnittstelle beim Nutzer vom Bereitsteller des Zugangs festgelegt wird, 27. « gemeinsamem Zugang zum Teilnehmeranschluss »: Bereitstellung eines Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zu einer Teilkomponente eines Teilnehmeranschlusses eines Betreibers in der Weise, dass die Nutzung des nicht für sprachgebundene Dienste genutzten Frequenzspektrums ermöglicht wird, 28.« entbündeltem Zugang zum Teilnehmeranschluss »: Bereitstellung des vollständig entbündelten oder gemeinsamen Zugangs zum Teilnehmeranschluss, wobei keine Änderung der Eigentumsverhältnisse beim Teilnehmeranschluss erfolgt, 29. « Kollokation »: Bereitstellung von Raum und technischen Ausrüstungen, die für Installation und Anschluss von relevanten Ausrüstungen eines Betreibers unter annehmbaren Bedingungen im Rahmen eines Standardangebotes erforderlich sind, 30.« Mietleitungen »: elektronische Kommunikationsdienste, die in der Bereitstellung eines Kommunikationssystems mit einer transparenten Übertragungskapazität zwischen Netzabschlusspunkten bestehen, mit Ausnahme von Vermittlung auf Anfrage, 31. « Funkwellen » oder « Hertzwellen »: elektromagnetische Wellen mit Frequenzen unter 3000 GHz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten, 32.« Funkfrequenzen »: Frequenzen der Radiowellen, 33. « Funkfrequenzspektrum »: Gesamtheit der Funkfrequenzen, 34.« Funk »: Übertragung mittels Funkwellen von Informationen aller Art, insbesondere Ton, Text, Bildern, vereinbarten Zeichen, digitalen oder analogen Ausdrücken, Fernbedienungssignalen und Signalen zur Ortung beziehungsweise Bestimmung von Position oder Bewegung von Gegenständen, 35. « Funksendern »: Erzeuger elektromagnetischer Schwingungen zur Ausstrahlung von Funksignalen, 36.« Funksendern und -empfängern »: Erzeuger und Empfänger elektromagnetischer Schwingungen zur Ausstrahlung und zum Empfang von Funksignalen, 37. « Funkempfängern »: Empfänger elektromagnetischer Schwingungen zum Empfang von Funksignalen, mit Ausnahme von Geräten, die ausschliesslich für den Empfang von Hörfunk- oder Fernsehsendungen bestimmt sind, 38.« Funkstationen »: Anlagen bestehend aus Funksender, Funksender und -empfänger beziehungsweise Funkempfänger, den entsprechenden Antennen und den für den Betrieb der Einheit notwendigen Bauteilen, 39. « funktechnischen Störungen »: Störeffekte, die für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellen oder einen Funkdienst beziehungsweise einen elektronischen Kommunikationsdienst, der im Einklang mit den geltenden Regelungen betrieben wird, schwerwiegend beeinträchtigen, behindern oder wiederholt unterbrechen, 40.« Kryptografie »: Gesamtheit der Dienste, die Prinzipien, Mittel und Methoden zur Transformation von Daten verwenden, um ihren semantischen Inhalt unkenntlich zu machen, ihre Echtheit nachzuweisen, ihre unbemerkten Änderungen und ihren unerlaubten Gebrauch zu verhindern und ihrer Abweisung vorzubeugen, 41. « Endeinrichtungen »: Erzeugnisse oder wesentliche Bauteile davon, die die elektronische Kommunikation ermöglichen und für den direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen eines öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzes bestimmt sind, 42.« Funkanlagen »: Erzeugnisse oder wesentliche Bauteile davon, die in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen elektronische Kommunikation ermöglichen, mit Ausnahme von Geräten, die ausschliesslich für den Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen bestimmt sind, 43. « Ausrüstungen »: Erzeugnisse, bei denen es sich entweder um eine Funkanlage, eine Endeinrichtung oder um eine Kombination beider handelt, 44.« technischen Spezifikationen »: Bestimmung der Merkmale aller elektronischen Kommunikationsdienste, die über den Netzabschlusspunkt oder die Luftschnittstelle bereitgestellt werden, 45. « Telefonnummernraum »: alle Nummern, Adressen und Namen, die im Hinblick auf die Identifizierung von Betreibern oder Nutzern verwendet werden, 46.« geografisch gebundenen Nummern »: Nummern des nationalen Nummerierungsplans, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen geografischen Bezug hat, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum physischen Standort des Netzabschlusspunktes benutzt wird, 47. « geografisch nicht gebundenen Nummern »: Nummern des nationalen Nummerierungsplans, bei denen es sicht nicht um eine geografisch gebundene Nummer handelt;dieser Begriff erfasst unter anderem Nummern für Mobiltelefone, kostenlose Dienste und Sonderdienste mit erhöhtem Tarif, 48. « Nummernübertragbarkeit »: Möglichkeit für Teilnehmer öffentlich zugänglicher Dienste ihre Nummer unabhängig vom Betreiber im Fall geografisch gebundener Nummern in einem bestimmten geografischen Gebiet und im Fall anderer als geografisch gebundener Nummern an gleich welchem Ort beizubehalten;diese Vergünstigung erlaubt nicht, die Nummer bei der Übertragung zwischen einem Betreiber eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes an einem festen Standort und einem Betreiber eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes in einem mobilen elektronischen Kommunikationsnetz beizubehalten, 49. « Teilnehmerverzeichnissen »: Bücher, Verzeichnisse oder Dateien, die hauptsächlich oder ausschliesslich Daten über die Teilnehmer eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes umfassen und der Allgemeinheit hauptsächlich oder ausschliesslich im Hinblick auf die Anzeige der Rufnummer von Endnutzern zur Verfügung gestellt werden, 50.« öffentlichen Telefonen »: der Allgemeinheit zur Verfügung stehende Telefone, 51. « Antennen »: Bauteile eines Gerätes oder einer Funkstation, die der Ausstrahlung und/oder dem Empfang von Funkwellen dienen, 52.« Basisstationen »: Funkstationen eines elektronischen Kommunikationsnetzes, die an bestimmten Standorten installiert und genutzt werden und die Funkversorgung eines bestimmten geografischen Gebiets gewährleisten, 53. « Unterbauten »: Strukturen, auf denen Antennen von Basisstationen errichtet werden können, 54.« Antennenstandorten »: Bauwerke, bestehend aus mindestens einem Unterbau, einer Antenne und Räumlichkeiten für die elektrischen und elektronischen Ausrüstungen, die Installation und Betrieb einer oder mehrerer Basisstationen ermöglichen, 55. « Inlandsroaming »: Möglichkeit für einen Betreiber seinen Kunden zu erlauben im Inland Zugang zu den Basisdiensten eines anderen Betreibers eines mobilen Kommunikationsnetzes zu erhalten, 56.« Identifizierung »: Nummern, Zeichen oder Zeichenfolgen, die einem Teilnehmer, Endnutzer, Nutzer oder einer Endeinrichtung zugeteilt worden sind und ihnen ermöglichen, von anderen Teilnehmern, Endnutzern oder Nutzern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze beziehungsweise öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste erreicht zu werden, 57. « Identifizierung des Anrufers »: unmittelbar oder mittelbar über Netze und Dienste eines Betreibers verfügbare Daten, die die Rufnummer der Endeinrichtung, den Namen des Teilnehmers und den Ort, wo sich die Endeinrichtung zum Zeitpunkt des Anrufs befindet, bestimmen, 58.« Hilfsdiensten »: öffentliche Dienste oder Dienste öffentlichen Interesses, die gemäss dem in Artikel 107 § 1 Nr. 1 vorgesehenen Verfahren vom Staat anerkannt sind, 59. « Notrufnummern »: Rufnummern von Hilfsdiensten, die gemäss dem in Artikel 107 § 1 Nr.2 vorgesehenen Verfahren festgelegt worden sind, 60. « Notrufen »: Anrufe bei einer Notrufnummer im Rahmen der Gewährung von Beratung oder Hilfe, 61.« Notrufleitstellen »: Orte, an denen Notrufe an Hilfsdienste innerhalb eines bestimmten Einsatzbereichs weitergeleitet werden, hiernach ebenfalls « Leitstelle » genannt, 62. « Einsatzbereich einer Leitstelle »: geografischen Bereich, für den die betreffende Leitstelle alle Anrufe an einen Hilfsdienst weiterleitet, hiernach ebenfalls « Einsatzbereich » genannt, 63.« zugelassenen Revisoren »: Betriebsrevisoren, die im Verzeichnis des Instituts der Betriebsrevisoren eingetragen sind, 64. « Krankenhäusern »: in Artikel 2 des am 7.August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnte Pflegeanstalten, 65. « Schulen »: Lehranstalten für Sekundar- beziehungsweise Hochschulunterricht, die zum Netz einer Gemeinschaft, Provinz oder Gemeinde beziehungsweise zu einem freien subventionierten Netz gehören, 66.« öffentlichen Bibliotheken »: vom Föderalstaat oder von einer Gemeinschaft anerkannte öffentliche Bibliotheken. Art. 3 - Die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten ist vorbehaltlich der durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Bedingungen frei. Art. 4 - § 1 - Wenn die öffentliche Sicherheit, die Volksgesundheit, die öffentliche Ordnung oder die Verteidigung des Königreichs es erfordern, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen von Ihm festgelegten Zeitraum Folgendes völlig oder teilweise verbieten: 1. Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze beziehungsweise -dienste, 2.Nutzung oder Besitz von Ausrüstungen. Zu diesem Zweck darf der König alle Massnahmen vorschreiben, die Er für zweckdienlich hält, insbesondere die Sequestration der Ausrüstungen oder ihre Einlagerung an einem bestimmten Ort. In vorliegendem Artikel erwähnte Massnahmen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. § 2 - In Ausnahmesituationen, die zu einem Ausfall oder einer Überlastung der zivilen und militärischen elektronischen Kommunikationsmittel führen und deren normalen Betrieb verhindern, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass im Wege einer Dringlichkeitsmassnahme alle Massnahmen ergreifen, die Er für erforderlich hält, einschliesslich der vollständigen oder teilweisen Requirierung der Übertragungskapazitäten der Betreiber, um sie für die Nutzung vorrangiger nationaler Dienste oder Rufnummern zur Verfügung zu stellen. Überschreitet eine solche Requirierung die von Ihm selbst festgelegte Dauer, kann der König die Modalitäten etwaiger Entschädigungszahlungen für diese Requirierungen bestimmen. KAPITEL II - Allgemeiner Auftrag des Instituts in Bezug auf elektronische Kommunikation Art. 5 - Das Institut ergreift im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse alle angemessenen Massnahmen, um die in den Artikeln 6 bis 8 bestimmten Zielsetzungen zu erreichen. Diese Massnahmen sind problemorientiert, verhältnismässig und mit Gründen versehen. Sie müssen im Verhältnis zu diesen Zielsetzungen stehen und den Grundsätzen von Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung und technologischer Neutralität entsprechen. Art. 6 - Bei der Erfüllung der Aufgaben, die dem Institut aufgrund des vorliegenden Gesetzes auferlegt sind, fördert es den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Ausrüstungen, indem es: 1. sicherstellt, dass die Nutzer grösstmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität geniessen, 2.gewährleistet, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, 3. effiziente Infrastrukturinvestitionen fördert und die Innovation unterstützt, 4.für eine effiziente Nutzung von Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen sorgt und deren effiziente Verwaltung sicherstellt. Art. 7 - Bei der Erfüllung der Aufgaben, die dem Institut aufgrund des vorliegenden Gesetzes auferlegt sind, trägt es zur Entwicklung des Binnenmarktes der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste bei, indem es: 1. Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste auf europäischer Ebene fördert, 2.Aufbau und Entwicklung transeuropäischer Netze und die Interoperabilität europaweiter Dienste sowie die durchgehende Konnektivität fördert, 3. gewährleistet, dass Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren, 4.mit anderen einzelstaatlichen Regulierungsbehörden und der Europäischen Kommission in transparenter Weise zusammenarbeitet, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis auf europäischer Ebene sicherzustellen. Art. 8 - Bei der Erfüllung der Aufgaben, die dem Institut aufgrund des vorliegenden Gesetzes auferlegt sind, wacht es über die Interessen der Nutzer, indem es: 1. die Einhaltung der in vorliegendem Gesetz erwähnten Universaldienstverpflichtungen kontrolliert, 2.einen weit gehenden Verbraucherschutz in den Beziehungen mit Anbietern gewährleistet, 3. dazu beiträgt, dass ein hohes Schutzniveau in Bezug auf personenbezogene Daten und das Privatleben gewährleistet wird, 4.für die Bereitstellung klarer Informationen sorgt, indem es insbesondere transparente Tarife und Bedingungen für die Nutzung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste fördert, 5. die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere behinderter Endnutzer, berücksichtigt, 6.Integrität und Sicherheit der öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze gewährleistet. TITEL II - Herstellung der elektronischen Kommunikation KAPITEL I - Netze und Dienste Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 39 darf mit Bereitstellung beziehungsweise Verkauf in eigenem Namen und für eigene Rechnung von elektronischen Kommunikationsdiensten beziehungsweise -netzen erst begonnen werden, nachdem dem Institut folgende Angaben gemeldet worden sind: 1. Name, Anschrift, Mehrwertsteuernummer und Handelsregisternummer des Anbieters oder ähnliche Erkennungsnummer, die rechtsgültig für diese Angaben steht, 2.Kontaktperson für das Institut, 3. knappe und präzise Beschreibung des Dienstes beziehungsweise Netzes, 4.Datum, an dem die Tätigkeiten voraussichtlich aufgenommen werden. Die Meldung erfolgt durch Einschreibesendung. § 2 - Aufgrund dieser Meldung kann der betreffende Betreiber elektronische Kommunikationsdienste beziehungsweise -netze bereitstellen und gemäss den Artikeln 25 bis 28 Anträge auf Installation von Ausrüstungen stellen. § 3 - Betreiber setzen das Institut in Kenntnis von: 1. Änderungen der in § 1 erwähnten Angaben, ausser wenn eine Erkennungsnummer angegeben worden ist, die rechtsgültig für die erwähnten Angaben steht, 2.der vorgesehenen Einstellung ihrer Tätigkeiten. § 4 - Nach Erhalt der Meldung stellt das Institut dem betreffenden Betreiber eine standardisierte Erklärung aus, in der bestätigt wird, dass er eine Meldung in Bezug auf die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten beziehungsweise -netzen eingereicht hat und er gegebenenfalls berechtigt ist: 1. einen Antrag auf Installation von Ausrüstungen zu stellen, 2.über den Zugang zu verhandeln, 3. den Zugang zu erhalten. Art. 10 - Betreiber, die die Anforderungen für die Bereitstellung von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten beziehungsweise öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen erfüllen, können: 1. in der gesamten Europäischen Union mit Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste beziehungsweise öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze, die eine Zulassung erhalten haben, über den Zugang verhandeln, 2.für die Erfüllung bestimmter Elemente einer Universaldienstverpflichtung im Staatsgebiet oder in Teilen davon benannt werden. Betreiber, die einen Zugangsantrag erhalten, dürfen diesen nicht aus dem einzigen Grund ablehnen, dass der Antragsteller noch keine Meldung in Belgien eingereicht hat, sofern dieser bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Zulassung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste beziehungsweise -netze erhalten hat. Eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat befreit Antragsteller, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste beziehungsweise -netze anstreben, jedoch nicht von der Meldung gemäss Artikel 9. Betreiber aus anderen Mitgliedstaaten, die Zugang oder Zusammenschaltung wünschen, brauchen keine Betriebsgenehmigung für Belgien, sofern sie dort keine Dienste erbringen beziehungsweise Netze betreiben. Der betreffende Antragsteller muss über eine Kontaktstelle verfügen. KAPITEL II - Nutzung von Nummern und Funkfrequenzen Abschnitt 1 - Nummern Art. 11 - § 1 - Gemäss den vom König nach Stellungnahme des Instituts festgelegten Modalitäten erfüllt das Institut folgende Aufgaben: 1. Verwaltung des nationalen Telefonnummernraums und Festlegung beziehungsweise Änderung der nationalen Nummerierungspläne, 2.Erteilung und Entzug der Nutzungsrechte für Nummern und Ausführung der entsprechenden Verfahren, 3. Veröffentlichung der nationalen Nummerierungspläne und der sie betreffenden Erweiterungen beziehungsweise Änderungen, sofern diese Veröffentlichung die nationale Sicherheit nicht gefährdet. § 2 - Das Institut stellt sicher, dass Betreiber, denen ein Nummernbereich zugewiesen wurde, sich gegenüber anderen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nicht diskriminierend verhält. § 3 - Bedingungen für Erhalt und Ausübung der Nutzungsrechte für Nummern werden vom Minister bestimmt und dürfen sich nur auf Folgendes beziehen: 1. Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschliesslich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind, 2.effektive und effiziente Nutzung der zugeteilten Nummern, 3. Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Nummernübertragbarkeit, 4.Zurverfügungstellung von Informationen an Teilnehmer, die in Teilnehmerverzeichnissen und bei Telefonauskunftsdiensten aufgenommen sind, 5. Einhaltung der Höchstdauer, vorbehaltlich Änderungen im nationalen Nummerierungsplan, 6.Entrichtung von Nutzungsentgelten gemäss Artikel 30, 7. Einhaltung aller Verpflichtungen, die der Betreiber, der das Nutzungsrecht erwirbt, im Laufe des Auswahlverfahrens eingegangen ist, 8.Einhaltung aller einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Nummern. Erteilt das Institut die Nutzungsrechte nur für eine begrenzte Zeit, muss die Dauer für den betreffenden Dienst angemessen sein. § 4 - Die Erteilung der Nutzungsrechte für Nummern erfolgt innerhalb dreier Wochen nach Erhalt eines vollständigen Antrags. Das Institut veröffentlicht auf seiner Website die Angaben, die ein vollständiger Antrag enthalten muss. § 5 - Nach öffentlicher Anhörung gemäss Artikel 139 kann das Institut beschliessen, dass Nutzungsrechte für Nummern mit ausserordentlichem wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden. In diesem Fall kann das Institut die in § 4 erwähnte Frist um drei Wochen verlängern. § 6 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten der Übertragbarkeit von Rufnummernblocks zwischen Betreibern fest. § 7 - Betreiber von öffentlich zugänglichen Telefondiensten bieten ihren Teilnehmern die Möglichkeit der Nummernübertragbarkeit. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten der Nummernübertragbarkeit, die Methode für die Berechnung der mit der Nutzung dieser Vergünstigung verbundenen Kosten und die Kostenzuweisung unter die betreffenden Parteien. Abschnitt 2 - Funkfrequenzen Unterabschnitt 1 - Auf alle Funkfrequenzen anwendbare Grundsätze Art. 12 - Die Artikel 18 bis 24 finden keine Anwendung auf Funkfrequenzen für Rundfunk und Fernsehen. Art. 13 - Das Institut erfüllt folgende Aufgaben: 1. Verwaltung des Funkfrequenzspektrums, 2.Prüfung der Anträge auf Nutzung des Funkfrequenzspektrums mit Ausnahme der Anträge in Bezug auf Rundfunk und Fernsehen, 3. Koordinierung der Funkfrequenzen auf nationaler und internationaler Ebene, 4.Kontrolle der Funkfrequenznutzung. Für Zuweisung und Koordinierung von Funkfrequenzen berücksichtigt das Institut insbesondere diesbezügliche internationale, regionale oder besondere Abkommen und europäische Bestimmungen in Bezug auf die Harmonisierung der Funkfrequenzen. Art. 14 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts und Konzertierung mit den Gemeinschaften durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die technischen Vorschriften für die Nutzung von Funkfrequenzen fest, sofern diese nicht ausschliesslich für Rundfunksignale bestimmt sind. Das Institut gewährleistet ihre Einhaltung. Der König legt nach Stellungnahme des Instituts und Konzertierung mit den Gemeinschaften durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die technischen Vorschriften für die Zuteilung von Funkfrequenzen fest, die ausschliesslich für Rundfunksignale bestimmt sind und für den gesamten Funkverkehr, ungeachtet seines Verwendungszwecks, gelten. Das Institut gewährleistet ihre Einhaltung. Art. 15 - Das Institut untersucht funktechnische Störungen von sich aus oder aufgrund von Beschwerden und erlegt geeignete Massnahmen auf, um diese Störungen zu beheben. Sind Ausrüstungen oder Anlagen Ursache von funktechnischen Störungen, gehen die Kosten für ihre Beseitigung und Vorbeugung zu Lasten des für die betreffenden Ausrüstungen oder Anlagen verantwortlichen Nutzers. Art. 16 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts und der Gemeinschaften durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die allgemeinen Polizeiverordnungen über Funkwellen. Art. 17 - In Anwendung von Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen ist die Koordinierung der Funkfrequenzen für den Rundfunk Gegenstand eines Zusammenarbeitsabkommens mit den Gemeinschaften. Unterabschnitt 2 - Regeln für Frequenzen, die ganz oder teilweise im Dienst der Allgemeinheit genutzt werden Art. 18 - § 1 - Bedingungen für Erhalt und Ausübung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für der Allgemeinheit bereitgestellte elektronische Kommunikationsdienste genutzt werden, werden vom König nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt und dürfen sich nur auf Folgendes beziehen: 1. betreffende Dienste, Netze oder Technologien, für die die Funkfrequenznutzungsrechte erteilt wurden, gegebenenfalls einschliesslich der ausschliesslichen Nutzung einer Funkfrequenz für die Übertragung eines bestimmten Inhalts oder spezifischer Dienste, 2.effektive und effiziente Funkfrequenznutzung entsprechend den anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, 3. technische und den Betrieb betreffende Bedingungen, die für die Vermeidung von funktechnischen Störungen und die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern erforderlich sind, 4.Höchstdauer vorbehaltlich Änderungen im nationalen Frequenzplan, 5. Übertragung von Rechten auf Betreiben des Inhabers der Rechte und Bedingungen für eine solche Übertragung, 6.Nutzungsentgelte gemäss Artikel 30, 7. Verpflichtungen, die der Betreiber, der die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen erwirbt, im Laufe des Auswahlverfahrens eingegangen ist, 8.Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen. § 2 - Erteilt das Institut die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen nur für eine begrenzte Zeit, muss die Dauer für den betreffenden Dienst angemessen sein. § 3 - Wird eine Frequenz, die Gegenstand eines Nutzungsrechts war, nicht innerhalb einer annehmbaren Frist in Betrieb genommen, kann das Institut nach Anhörung der betreffenden Person das Nutzungsrecht aberkennen. § 4 - Geht aus der Stellungnahme des Instituts hervor, dass die Gefahr von funktechnischen Störungen unbedeutend und mit den Anforderungen einer effektiven und effizienten Verwaltung des Funkfrequenzspektrums vereinbar ist, kann der König beschliessen, gewisse der in § 1 vorgesehenen Bestimmungen nicht aufzuerlegen. Art. 19 - Betreiber, die ihre Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden, übertragen möchten, setzen das Institut davon in Kenntnis. Das Institut stimmt der Frequenzübertragung zu, sofern diese: 1. nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann, 2.den Anforderungen einer effektiven und effizienten Verwaltung des Funkfrequenzspektrums entspricht. Die Übertragung einer Frequenz, deren Nutzung harmonisiert worden ist, führt keinesfalls zu einer Änderung der Nutzung dieser Funkfrequenz. Der König legt nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten fest, gemäss denen Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden, übertragen werden können. Art. 20 - § 1 - Das Institut beschränkt die zu erteilenden Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden, zahlenmässig nur: 1. zur Vermeidung funktechnischer Störungen, sofern diese die Folge eines Platzmangels im Frequenzspektrum sind und diese Beschränkung verhältnismässig ist, 2.zur Gewährleistung einer effektiven und effizienten Nutzung der Funkfrequenzen. Der König legt nach Stellungnahme des Instituts das Verfahren für die zahlenmässige Beschränkung der zu erteilenden Nutzungsrechte für Funkfrequenzen fest, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden. § 2 - Im Verlauf des Verfahrens für die zahlenmässige Beschränkung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden, gewährleistet das Institut, dass: 1. alle Beteiligten, einschliesslich Nutzer und Verbraucher, die Gelegenheit erhalten, sich gemäss Artikel 139 im Rahmen einer öffentlichen Anhörung zu einer eventuellen Beschränkung zu äussern, 2.Beschlüsse, die Erteilung von Nutzungsrechten zu beschränken, unter Angabe der Gründe veröffentlicht werden, 3. die Beteiligten nach Festlegung des Auswahlverfahrens zur Beantragung von Nutzungsrechten aufgefordert werden, 4.die Beschränkung in angemessenen Abständen oder auf angemessenen Antrag der betroffenen Betreiber kontrolliert wird. Art. 21 - § 1 - Muss die Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden, zahlenmässig beschränkt werden, so erteilt das Institut diese Rechte nach objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnismässigen Auswahlkriterien. § 2 - Unbeschadet des Artikels 18 § 1 dauert das Verfahren zur Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden und im Rahmen des nationalen Frequenzplans für spezielle Zwecke zugeteilt worden sind, nicht länger als sechs Wochen nach Erhalt des vollständigen Antrags. Die in vorerwähntem Absatz erwähnte Frist kann gemäss den diesbezüglichen internationalen Vereinbarungen vom Institut verlängert werden, sofern eine internationale Frequenzkoordinierung erforderlich ist. Das Institut setzt den betreffenden Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis. § 3 - Erfolgt die Zuteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden, über vergleichende oder wettbewerbsorientierte Auswahlverfahren, kann die in § 2 erwähnte Frist vom Institut um höchstens acht Monate verlängert werden. Das in Artikel 20 § 2 erwähnte Verfahren findet Anwendung auf vergleichende oder wettbewerbsorientierte Auswahlverfahren. Art. 22 - Beantragt ein Betreiber ein Nutzungsrecht für einen Teil des Funkfrequenzspektrums, für den keinerlei Zuteilungsverfahren vorgesehen ist, legt das Institut innerhalb sechs Wochen nach Erhalt eines vollständigen Antrags die vorläufigen Bedingungen fest, unter denen der Antragsteller seine Tätigkeiten aufnehmen kann, oder lehnt es einen solchen Antrag unter Angabe von Gründen ab. Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Frist kann gemäss den diesbezüglichen internationalen Vereinbarungen vom Institut verlängert werden, sofern eine internationale Frequenzkoordinierung erforderlich ist. Das Institut setzt den betreffenden Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis. Hat das Institut die Nutzung einer bestimmten Funkfrequenz, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt wird, unter vorläufigen Bedingungen zugelassen, wird der in Artikel 18 § 1 erwähnte Königliche Erlass angepasst, es sei denn, der König ist nach Stellungnahme des Instituts der Auffassung, dass das betreffende Nutzungsrecht weiteren Bedingungen unterworfen werden muss. Die an das vorläufige Nutzungsrecht geknüpften Bedingungen werden gegebenenfalls den Bestimmungen des vorerwähnten Erlasses angepasst. Art. 23 - Beschliesst das Institut, dass zusätzliche Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden, erteilt werden können, veröffentlicht es diesen Beschluss und fordert es gemäss den Modalitäten, die vom König nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, zur Beantragung dieser Rechte auf. Art. 24 - Wurde im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen und den Gemeinschaftsvorschriften die Nutzung von Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden, harmonisiert, wurden Vereinbarungen über die Zugangsbedingungen und -verfahren getroffen und wurden Betreiber, denen die Funkfrequenzen zugeteilt werden sollen, ausgewählt, so erteilt das Institut dementsprechend das Nutzungsrecht für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden. Sofern alle mit dem Nutzungsrecht für die betreffenden Funkfrequenzen verbundenen Bedingungen im Falle eines gemeinsamen Auswahlverfahrens eingehalten wurden, werden damit keine weiteren Bedingungen, zusätzlichen Kriterien oder Verfahren verknüpft, die die korrekte Durchführung der gemeinsamen Zuteilung dieser Funkfrequenzen einschränken, verändern oder verzögern würden. KAPITEL III - Gemeinsame Nutzung von Standorten Abschnitt 1 - Gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten Art. 25 - § 1 - Betreiber setzen alles daran, ihre Antennen nach Möglichkeit auf bereits bestehenden Unterbauten wie Gebäudedächern, Masten oder Aussenmauern zu installieren, wobei diese Auflistung nicht erschöpfend ist. § 2 - Betreiber, die einen Unterbau als Eigentum besitzen, stimmen auf annehmbare und nichtdiskriminierende Weise der gemeinsamen Nutzung eines Antennenstandortes zu. § 3 - Ist der Unterbau eines Antennenstandortes Eigentum eines Betreibers, erlaubt er anderen Betreibern ihre Antenne auf dem betreffenden Unterbau zu installieren. Sind die angrenzenden Gebäude Eigentum eines Betreibers und ermöglichen sie die Installation der Ausrüstungen verschiedener Betreiber in verschiedenen Räumlichkeiten, erlaubt er antragstellenden Betreibern diese ebenfalls zu nutzen, um ihre Basisstation zu installieren. § 4 - Die Vergütung für die gemeinsame Nutzung eines Standortes umfasst die Gesamtkosten, das heisst die direkten Kosten für den Grundstückserwerb und die tatsächlichen Kosten für Bau und Unterhalt, erhöht um einen Prozentsatz, der den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten des Betreibers entspricht, der die gemeinsame Nutzung des Standortes gewährt. Diese Vergütung wird im Voraus vom Institut gebilligt. Die Vergütung wird im Verhältnis zur tatsächlichen Nutzung beziehungsweise Reservierung des Standortes unter alle Betreiber verteilt. Erfordert die gemeinsame Nutzung eines Standortes Verstärkungsarbeiten, gehen deren Kosten zu Lasten der Betreiber, die an ihrem Ursprung stehen. § 5 - Vereinbarungen in Bezug auf die gemeinsame Nutzung von Standorten müssen annehmbar, verhältnismässig und nichtdiskriminierend sein. § 6 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 5 gelten ebenfalls für Antennenstandorte, deren Unterbau Eigentum ist von: 1. Personen, die den Antennenstandort zugunsten eines Betreibers verwalten, 2.Personen, auf die der Betreiber mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, 3. Personen, die einen beherrschenden Einfluss auf den Betreiber ausüben können, 4.Personen, die ebenso wie der Betreiber dem beherrschenden Einfluss eines Dritten unterliegen. Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn eine Person mittelbar oder unmittelbar: 1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals der juristischen Person besitzt, 2.über die Mehrheit der mit den Anteilen der juristischen Person verbundenen Stimmrechte verfügt oder 3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person benennen kann. § 7 - Ist der betreffende Antennenstandort Eigentum eines Dritten, widersetzen sich Betreiber, die diesen Standort betreiben oder gemeinsam nutzen, in keiner Weise dem Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und einem Betreiber, die diesem die gemeinsame Nutzung des betreffenden Standortes erlaubt. Art. 26 - § 1 - Betreiber sind verpflichtet, die anderen Betreiber von der Einreichung bei den zuständigen Behörden eines Antrags auf Städtebaugenehmigung für einen bestimmten Antennenstandort oder einen Teil eines Standortes mindestens einen Monat im Voraus in Kenntnis zu setzen. Sie verfügen über eine Frist von einem Monat, um den ersten Betreiber um gemeinsame Nutzung des Standortes zu ersuchen. Gegebenenfalls stimmt der erste Betreiber der gemeinsamen Nutzung auf annehmbare und nichtdiskriminierende Weise zu. Der betreffende Antrag auf Städtebaugenehmigung wird nötigenfalls der gemeinsamen Nutzung angepasst und von den Betreibern, die diesen Standort nutzen werden, eingereicht. § 2 - Das Institut kann auf einen mit Gründen versehenen Antrag eines Betreibers eine Abweichung von den in § 1 erwähnten Fristen gewähren. Art. 27 - § 1 - Eine Datenbank der Antennenstandorte mit allen relevanten Informationen, die die Beurteilung von Standorten im Hinblick auf ihre gemeinsame Nutzung vereinfachen, wird geschaffen. § 2 - Betreiber sind verpflichtet, sich an der Erstellung der Datenbank der Antennenstandorte zu beteiligen und sie zu nutzen. § 3 - Der König regelt nach Stellungnahme des Instituts die Verwaltung der Datenbank der Antennenstandorte. § 4 - Mit der Datenbank der Antennenstandorte verbundene Kosten werden auf der Grundlage einer unter allen betroffenen Betreibern ausgehandelten Vereinbarung von diesen Betreibern getragen. Wird diese Vereinbarung nicht innerhalb dreier Monate nach dem entsprechenden Antrag eines neuen Betreibers angepasst, werden mit der Datenbank der Antennenstandorte verbundene Kosten und deren Verteilung auf die Betreiber vom Institut bestimmt. § 5 - Das Institut wacht darüber, dass die Datenbank der Antennenstandorte im allgemeinen Interesse verwaltet wird. Zu diesem Zweck verfügt das Institut über Zugriff auf diese Datenbank. Das Institut kann Massnahmen auferlegen, die es für die Wahrung des allgemeinen Interesses und die Förderung eines Systems zum schnellen Austausch von Informationen über Standorte und deren gemeinsame Nutzung für notwendig erachtet. Abschnitt 2 - Gemeinsame Nutzung anderer Standorte Art. 28 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Regeln fest, die auf die gemeinsame Nutzung anderer als der in Abschnitt 1 genannten Standorte anwendbar sind. Das Institut lässt seiner Stellungnahme eine öffentliche Anhörung vorausgehen. KAPITEL IV - Verwaltungsentgelte Art. 29 - § 1 - Verwaltungsentgelte, die Betreibern unbeschadet der in den Artikeln 43, 45, 46 und 47 erwähnten Bestimmungen auferlegt werden, dienen der Deckung der Kosten für: 1. Erstellung, Verwaltung, Kontrolle und Anwendung von Rechtsvorschriften und Nutzungsrechten, 2.spezifische Aufträge des Instituts in Bezug auf Zugang und Universaldienste, 3. internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen, 4.Stellungnahmen, Anwendung von sekundären Rechtsvorschriften und Fassen von Verwaltungsbeschlüssen. Das Institut nimmt die Verwaltungsentgelte ein. § 2 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts im Hinblick auf eine objektive, transparente und verhältnismässige Verteilung Betrag und Modalitäten für Verwaltungsentgelte fest. Art. 30 - § 1 - Für die in den Artikeln 11 und 18 erwähnten Nutzungsrechte können Entgelte erhoben werden, die eine optimale Nutzung dieser Mittel sicherstellen sollen. Diese Entgelte werden vom Institut eingenommen. § 2 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts Betrag und Modalitäten für die in § 1 erwähnten Entgelte fest. Art. 31 - Das Institut veröffentlicht und aktualisiert auf seiner Website alle relevanten Informationen in Bezug auf Rechte, Bedingungen, Verfahren, Entgelte und Beschlüsse über Meldungen und Nutzungsrechte. KAPITEL V - Ausrüstungen Art. 32 - § 1 - Ausrüstungen dürfen nur besessen beziehungsweise in den Verkehr gebracht werden, sofern sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen. Die grundlegenden Anforderungen sind folgende: 1. Die Ausrüstungen stellen keinerlei Gefahr für Gesundheit und Sicherheit des Nutzers und anderer Personen dar und entsprechen den Zielen der Regelung in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, die elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen erfüllen müssen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze.2. Die Ausrüstungen entsprechen den Zielen der Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnatische Verträglichkeit.3. Die Ausrüstungen sind so hergestellt, dass sie das für terrestrische oder satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen und somit keine funktechnischen Störungen auftreten. § 2 - Der König kann nach Stellungnahme des Instituts für bestimmte Ausrüstungen zusätzliche grundlegende Anforderungen festlegen, die Folgendes betreffen können: 1. Zusammenwirken über Netze mit anderen Ausrüstungen und Möglichkeit, an Schnittstellen desselben Typs angeschlossen zu werden, 2.Vorbeugung von schädlichen Wirkungen für das Netz, des Missbrauchs der Netzressourcen und von Handlungen, die eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursachen würden, 3. Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre von Nutzern und Teilnehmern, 4.Betrugsbekämpfung, 5. Zugang zu Hilfsdiensten, 6.vereinfachte Nutzung für behinderte Nutzer. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 dürfen Ausrüstungen nur besessen und in den Verkehr gebracht werden, sofern sie folgende Anforderungen erfüllen: 1. Die Ausrüstungen unterliegen einem angemessenen Verfahren zur Bewertung ihrer Konformität mit den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten grundlegenden Anforderungen.2. Die Ausrüstungen sind mit einem CE-Konformitätskennzeichen und anderen anwendbaren Kennzeichen versehen.3. Die erforderlichen Informationen in Bezug auf die Bedingungen für Inbetriebnahme und Betrieb der Ausrüstungen werden der betreffenden Ausrüstung beigefügt. Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten für die vorerwähnten Anforderungen fest. § 4 - Funkanlagen, die in Frequenzbändern betrieben werden, deren Nutzung in der Europäischen Union nicht harmonisiert ist, werden vor Inverkehrbringen dem Institut gemeldet. Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten fest. Art. 33 - § 1 - Es ist verboten, folgende Ausrüstungen zu besitzen, in den Verkehr zu bringen oder zu nutzen: 1. Ausrüstungen, deren Nutzung mit einer oder mehreren der folgenden Bestimmungen unvereinbar ist:
  4. a)die Artikel 41 und 124,
  5. b)die Artikel 259bis und 314bis des Strafgesetzbuches,
  6. c)Artikel 1 § 6 des Gesetzes vom 21.Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, 2. Funkanlagen, einschliesslich Typen von Funkanlagen, die funktechnische Störungen verursachen. Kann das Institut vernünftigerweise davon ausgehen, dass bestimmte Funkanlagen funktechnische Störungen von bestehenden beziehungsweise geplanten Diensten verursachen können, ergreift es alle erforderlichen Massnahmen, um solche funktechnischen Störungen zu vermeiden, einschliesslich Verbot des Inverkehrbringens der betreffenden Funkanlagen beziehungsweise deren Rücknahme vom Markt. § 2 - Die Bestimmung von § 1 Nr. 2 ist nicht anwendbar, wenn: 1. es sich um einen Funksender handelt, der ausschliesslich bestellt, installiert und genutzt wird, um den Funkverkehr in Strafanstalten zu unterbinden.Ein solcher Funksender darf nur verwendet werden, wenn die öffentliche Ordnung oder die Verbrechensbekämpfung es erfordert und 2. es sich um einen Funksender handelt, der gemäss Artikel 39 § 1 zugelassen ist, 3.das Inverkehrbringen eines in Nr. 1 erwähnten Funksenders den Betreibern, deren Bereitstellung von Diensten unterbunden wird, mindestens neunzig Tage im Voraus mitgeteilt worden ist und 4. das genaue Datum der Inbetriebnahme des in Nr.1 erwähnten Funksenders dem Institut im Voraus mitgeteilt worden ist und 5. das Institut bei Inbetriebnahme geprüft hat, ob der betreffende Funksender funktechnische Störungen ausserhalb der Strafanstalt verursachen kann.In diesem Fall wird die Inbetriebnahme unverzüglich abgebrochen. Für Funksender, die den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Anforderungen genügen, sind die Rechte der Betreiber in Bezug auf die Frequenznutzung beschränkt. Nach Inbetriebnahme gemäss Nr. 5 prüft das Institut regelmässig, eventuell von sich aus und nach Ankündigung, ob der betreffende Funksender ausserhalb der Strafanstalt funktechnische Störungen verursacht. In diesem Fall wird dem Institut sofortiger Zugang zu der betreffenden Haftanstalt gewährt, wo der Sender unter seiner Aufsicht stillgelegt wird. Die Wiederinbetriebnahme erfolgt gemäss den Bestimmungen von § 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 des vorliegenden Artikels. Art. 34 - Artikel 40 findet keine Anwendung auf: 1. Ausrüstungen, die ausschliesslich von den öffentlichen Behörden für Tätigkeiten der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit des Staates genutzt werden, 2.von Funkamateuren genutzte Funkanlagen, sofern sie:
  7. a)den in Artikel 1 Definition 1.56 der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion erwähnten Ausrüstungen entsprechen,
  8. b)nicht im Handel erhältlich sind, in dem Sinne, dass sie von Funkamateuren ausgehend von den aus Einzelteilen bestehenden Bausätzen oder handelsüblichen Ausrüstungen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden, zusammengesetzt werden können, 3.vom König bestimmte Ausrüstungen, die ausschliesslich für die Ausrüstung von Schiffen genutzt werden, 4. Erzeugnisse, Ausrüstung und Bauteile im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr.3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, 5. vom König bestimmte Ausrüstungen und Systeme für das Flugverkehrsmanagement, 6.auf Messen und ähnlichen Ausstellungen ausgestellte Ausrüstungen, sofern deutlich darauf hingewiesen wird, dass diese Ausrüstungen weder in den Verkehr gebracht noch genutzt werden dürfen, 7. ausschliesslich zur Ausfuhr bestimmte Ausrüstungen, sofern sie vorher vom Institut zugelassen worden sind. Art. 35 - Nutzer von Ausrüstungen berücksichtigen die in Artikel 32 § 3 Nr. 3 enthaltenen Informationen. Art. 36 - § 1 - Ausrüstungen, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, dürfen an die entsprechenden Schnittstellen angeschlossen werden. Betreiber eines öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzes dürfen einen solchen Anschluss nicht aus technischen Gründen verweigern. § 2 - Nutzung und Inverkehrbringen von Ausrüstungen, die zwar die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, aber dennoch Schaden an einem Netz verursachen, für den Netzbetrieb eine schädliche Wirkung haben oder funktechnische Störungen bewirken, können gemäss den vom König nach Stellungnahme des Instituts festgelegten Modalitäten eingeschränkt oder verboten werden. Art. 37 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 32 dürfen Ausrüstungen in den Verkehr gebracht und genutzt werden, sofern sie: 1. den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10.November 1996 über die Zulassung von Telekommunikationsendeinrichtungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. September 1998, oder den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 19. Oktober 1979 über den privaten Funkverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. November 1996 und die Ministeriellen Erlasse vom 24. Dezember 1982, 19. Dezember 1986, 7.Juli 1989, 22. Juni 1992, 27. November 1992 und 19. Oktober 1999, genügen und 2.vor dem 8. April 2001 in den Verkehr gebracht worden sind und 3. dem ursprünglich zugelassenen Typ entsprechen. Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden keine Anwendung auf Endeinrichtungen, die in Artikel 3 § 4 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 10. November 1996 über die Zulassung von Telekommunikationsendeinrichtungen erwähnt sind. Art. 38 - Betreiber, die öffentlich zugängliche Kommunikationsdienste bereitstellen, veröffentlichen genaue und angemessene technische Spezifikationen ihrer Schnittstellen, bevor die über diese Schnittstellen erbrachten Dienste öffentlich verfügbar gemacht werden. Diese Spezifikationen werden allen Interessehabenden auf einfachen Antrag hin übermittelt und sind hinreichend detailliert, um den Entwurf von Endeinrichtungen zu ermöglichen, die die in Artikel 32 §§ 1 und 2 erwähnten grundlegenden Anforderungen erfüllen und zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste in der Lage sind. Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste aktualisieren diese Spezifikationen regelmässig, sodass sie sich ständig auf dem neuesten Stand befinden. Vor ihrer Veröffentlichung übermitteln sie dem Institut eine Abschrift. KAPITEL VI - Bestimmungen für die Nutzung von Funkanlagen Art. 39 - § 1 - Niemand darf im Königreich oder an Bord eines Wasserfahrzeugs, Schiffes, Luftfahrzeugs oder anderen Transportmittels, das belgischem Recht unterliegt, einen Funksender und/oder -empfänger besitzen oder eine Funkstation beziehungsweise ein nichtöffentliches Funknetz einrichten oder betreiben ohne die schriftliche Zulassung des Instituts. Diese Zulassung ist persönlich und widerruflich. § 2 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts allgemeine Regeln für Gewährung, Aussetzung und Widerruf der in § 1 erwähnten Zulassungen fest. Er kann die Fälle bestimmen, in denen solche Zulassungen nicht erforderlich sind. § 3 - Das Institut legt die Pflichten der Zulassungsinhaber und die Bedingungen, die zugelassene Funkstationen und -netze erfüllen müssen, fest. § 4 - Die in § 1 erwähnten Zulassungen sind nicht erforderlich für Funkstationen, die zu militärischen Zwecken oder im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit von den Diensten des Ministers der Landesverteidigung, der Nordatlantikvertragsorganisation und den Alliierten Streitkräften eingerichtet und genutzt werden. Art. 40 - Das Institut ist zuständig für die Ausarbeitung von technischen Vorschriften für die Nutzung von Funkanlagen. Art. 41 - Mit Ausnahme der in Artikel 24 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors erwähnten Gerichtspolizeioffiziere, was Nr. 2 betrifft, darf niemand im Königreich oder an Bord eines Schiffes, Luftfahrzeugs oder anderen Transportmittels, das belgischem Recht unterliegt: 1. falsche oder irreführende Alarm-, Dringlichkeits- oder Notzeichen beziehungsweise Notrufe senden oder zu senden versuchen, 2.andere als in Artikel 314bis des Strafgesetzbuches erwähnte Funksignale empfangen oder zu empfangen versuchen, die nicht für die betreffende Person bestimmt sind. Werden solche Signale ungewollt empfangen, dürfen sie weder wiedergegeben noch an Dritte weitergegeben noch zu gleich welchem Zweck genutzt werden und darf selbst ihre Existenz ausser in den durch das Gesetz vorgeschriebenen beziehungsweise erlaubten Fällen nicht preisgegeben werden. Art. 42 - § 1 - Es ist verboten, Sender und/oder Empfänger für den privaten Funkverkehr an Personen, die nicht über die in Artikel 39 § 1 vorgesehene Zulassung zum Besitz eines solchen Gerätes verfügen, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen oder zu verschenken. Das Institut kann dieses Verbot für Geräte aufheben, die ausschliesslich für die Ausfuhr bestimmt sind. § 2 - Konstrukteure, Verkäufer beziehungsweise Vermieter von Sendern oder Sendern und Empfängern für den privaten Funkverkehr und Personen, die auch nur gelegentlich Geräte oder aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die den Bau eines solchen Gerätes erlauben, verkaufen, vermieten, verleihen oder verschenken, müssen darüber beim Institut eine Erklärung abgeben. § 3 - Die Erklärung umfasst: 1. Art und Datum des Geschäfts, 2.Name und Vornamen beziehungsweise Firmenname und Anschrift des Erwerbers, 3. Zulassungsnummer. § 4 - Der Erklärende muss sich der Richtigkeit dieser Auskünfte vergewissern. Dazu darf er die Vorlage des Personalausweises des Erwerbers oder jedes anderen Identitätsnachweises verlangen. § 5 - Installateure achten darauf, dass die Installation von Ausrüstungen gemäss den Bedingungen für die Zulassung erfolgt. Ist die Installation nicht konform, kann das Institut die Kosten für Kontrolle und korrekte Installation dem Installateur auferlegen. § 6 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels und legt geeignete Kontrollmassnahmen fest. § 7 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Funkmaterial, das zu militärischen Zwecken oder im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit von den Diensten des Ministers der Landesverteidigung, der Nordatlantikvertragsorganisation und den Alliierten Streitkräften bestellt worden ist. Art. 43 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts Betrag und Zahlungsweise des Entgelts fest, das Zulassungsinhaber beim Institut entrichten müssen, um die Kosten für die Kontrolle der Einhaltung ihrer Verpflichtungen und der an ihre Funkstationen und -netze geknüpften Bedingungen, für die Zurverfügungstellung einer oder mehrerer Frequenzen und für das entsprechende Nutzungsrecht zu decken. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts die Bedingungen, unter denen Zulassungsinhaber, deren Funksender oder -empfänger aus Gründen allgemeinen Interesses technischen Änderungen unterzogen werden müssen, für ihre Kosten entschädigt werden. Art. 44 - § 1 - Wenn die öffentliche Sicherheit oder die Verteidigung des Königreichs es erfordern, darf der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen von Ihm bestimmten Zeitraum Besitz oder Nutzung von Funksendern oder -empfängern ganz oder teilweise verbieten. Dazu darf er alle zweckdienlichen Massnahmen vorschreiben, insbesondere die Sequestration der Geräte oder ihre Einlagerung an einem bestimmten Ort. § 2 - Diese Massnahmen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. KAPITEL VII - Verzeichnisse, Auskunftsdienste und Betrieb von öffentlich zugänglichen Kommunikationssystemen Art. 45 - § 1 - Wer ein Verzeichnis erstellen, verkaufen oder verteilen will, muss beim Institut vorab eine entsprechende Erklärung abgeben. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts die Bedingungen, unter denen Verzeichnisse erstellt, verkauft oder verteilt werden, und Inhalt und Form der vorerwähnten Erklärung. § 2 - Wer Teilnehmern öffentlich zugängliche Telefondienste anbietet, stellt Personen, die eine Erklärung gemäss § 1 abgegeben haben, unter gerechten, annehmbaren und nichtdiskriminierenden technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen die erforderlichen Teilnehmerdaten zur Verfügung. § 3 - Wer Teilnehmern öffentlich zugängliche Telefondienste anbietet, filtert die Daten der Teilnehmer, die beantragt haben, nicht in ein Verzeichnis aufgenommen zu werden, ohne Kosten für die Teilnehmer heraus, sodass diese Teilnehmer ein Verzeichnis erhalten können, ohne selbst darin aufgeführt zu sein. § 4 - Wer eine Erklärung gemäss § 1 abgegeben hat, darf die in Anwendung von § 2 mitgeteilten Daten nur zur Bereitstellung eines Verzeichnisses verwenden. § 5 - Wer Telefonverzeichnisse und öffentlich zugängliche Telefondienste bereitstellt, beachtet bei der Verarbeitung der von anderen Unternehmen bereitgestellten Informationen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Art. 46 - § 1 - Wer einen Telefonauskunftsdienst bereitstellen will, muss beim Institut eine entsprechende Erklärung abgeben. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts die Bedingungen, unter denen Telefonauskunftsdienste bereitgestellt werden, und Inhalt und Form der vorerwähnten Erklärung. § 2 - Wer Teilnehmern öffentlich zugängliche Telefondienste anbietet, stellt Personen, die eine Erklärung gemäss § 1 abgegeben haben, unter gerechten, annehmbaren und nichtdiskriminierenden technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen die Daten dieser Teilnehmer zur Verfügung. § 3 - Wer Teilnehmern öffentlich zugängliche Telefondienste anbietet, lässt die Daten von Teilnehmern, die beantragt haben nicht von einem Telefonauskunftsdienst erfasst zu werden, ohne Kosten für die Teilnehmer aus. § 4 - Wer eine Erklärung gemäss § 1 abgegeben hat, darf die in Anwendung von § 2 übermittelten Daten nur für die Bereitstellung eines Telefonauskunftsdienstes verwenden. Art. 47 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts die Kategorien von Personen, denen Betreiber die Bereitstellung ihrer Dienste anvertraut haben und die eine Erklärung gemäss Artikel 9 abgeben müssen, die Modalitäten dieser Erklärung und die geschuldeten Entgelte zur Deckung der diesbezüglichen Kosten des Instituts. Der König legt ebenfalls die Bedingungen fest, unter denen diese Personen die betreffenden Dienste bereitstellen dürfen. KAPITEL VIII - Kryptografie Art. 48 - Die Verwendung von Kryptografie ist frei. Die öffentliche Bereitstellung von Kryptografiediensten, die der König nach Stellungnahme des Instituts festlegt, unterliegt einer vorherigen Erklärung beim Institut. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts Inhalt und Form dieser Erklärung. KAPITEL IX - Andere Tätigkeiten in Bezug auf elektronische Kommunikation Art. 49 - § 1 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen fest, die auf das Anbieten anderer Tätigkeiten in Bezug auf elektronische Kommunikation anwendbar sind. § 2 - Der in § 1 erwähnte Erlassentwurf wird der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates zur Begutachtung vorgelegt. Das mit Gründen versehene Gutachten wird zusammen mit dem Bericht an den König und dem entsprechenden Königlichen Erlass veröffentlicht. § 3 - Der in Ausführung von § 1 des vorliegenden Artikels ergangene Königliche Erlass wird aufgehoben, wenn er nicht binnen fünfzehn Monaten nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch ein Gesetz bestätigt worden ist. TITEL III - Bestimmungen im Hinblick auf die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 50 - Informationen, die im Rahmen von Verhandlungen über Zugangsregelungen zwischen Betreibern übermittelt werden, sind vertraulich, unbeschadet des Rechts der Interessehabenden, diese vertraulichen Informationen dem Institut oder einer anderen Verwaltungs- oder Gerichtsinstanz mitzuteilen. Sie werden ausschliesslich im Hinblick auf die Vereinbarung einer solchen Regelung verarbeitet. Art. 51 - § 1 - Wenn Parteien im Laufe der Verhandlungen über den Zugang keine Übereinkunft erzielen, kann das Institut aus eigener Initiative oder auf Ersuchen einer der beteiligten Parteien nach deren Anhörung tätig werden, um die Beachtung der in den Artikeln 6 bis 8 vorgesehenen Grundsätze zu gewährleisten. § 2 - Unbeschadet der in Artikel 55 § 3 vorgesehenen Massnahmen kann das Institut Betreibern, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, die zur Gewährleistung des End-zu-End-Verbunds erforderlichen Verpflichtungen auferlegen. Zu diesem Zweck kann das Institut Verpflichtungen auferlegen, die es in Bezug auf den bereitzustellenden Zugang für erforderlich hält und wozu in begründeten Fällen auch die Verpflichtung für die Betreiber gehören kann, ihre Netze zusammenzuschalten, sofern dies noch nicht geschehen ist. Art. 52 - Betreiber eines öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzes sind verpflichtet, mit Betreibern, die einen entsprechenden Antrag stellen, im Hinblick auf die Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste nach Treu und Glauben über eine Zusammenschaltungsregelung zu verhandeln. Wenn das Institut gemäss dem in Artikel 51 § 1 vorgesehenen Verfahren Verpflichtungen in Bezug auf die Zusammenschaltung auferlegt, kann es für den bereitzustellenden Zugang die Bedingungen festlegen, die es für geeignet hält. Art. 53 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Aspekte fest, die in jedem Fall in einer Zusammenschaltungsregelung geregelt werden müssen. Zusammenschaltungsregelungen werden dem Institut vollständig mitgeteilt. KAPITEL II - Verfahren der Prüfung der relevanten Märkte und Bestimmung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Art. 54 - Nach jeder Veröffentlichung einer « Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors » der Europäischen Kommission, hiernach auch « Empfehlung » genannt, und in regelmässigen Abständen bestimmt das Institut die relevanten Märkte für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und ihre jeweilige geografische Ausdehnung. Art. 55 - § 1 - Gemäss § 4 führt das Institut sobald wie möglich nach Verabschiedung der Empfehlung oder ihrer Änderung mindestens eine Analyse der relevanten Märkte durch, um zu ermitteln, ob darauf tatsächlich wirksamer Wettbewerb herrscht. Der für diese Analyse notwendige Informationsaustausch erfolgt gemäss Artikel 137 § 2. § 2 - Kommt das Institut gemäss § 4 zu dem Schluss, dass auf dem betreffenden Markt tatsächlich wirksamer Wettbewerb herrscht, so erlegt es weder eine der in den Artikeln 58 bis 65 erwähnten Verpflichtungen auf noch behält es diese bei. Beschliesst das Institut, eine Verpflichtung gemäss Absatz 1 nicht beizubehalten, setzt es die betroffenen Parteien binnen einem Monat nach seinem Beschluss davon in Kenntnis. § 3 - Stellt das Institut fest, dass auf einem relevanten Markt tatsächlich kein wirksamer Wettbewerb herrscht, so ermittelt es gemäss § 4 Betreiber mit beträchtlicher Macht auf diesem Markt und erlegt ihnen die in den Artikeln 58 bis 65 erwähnten Verpflichtungen auf, die es für geeignet hält. Betreiber gelten als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt, wenn sie entweder allein oder gemeinsam mit andern eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnehmen, die es ihnen gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden oder Verbrauchern zu verhalten. Gilt ein Betreiber als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt, so kann er auch auf einem benachbarten Markt als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht angesehen werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es dem Betreiber gestatten, diese Marktmacht von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen. In diesem Fall erlegt das Institut dem benachbarten Markt diejenige(
  9. n)der in den Artikeln 58 bis 65 erwähnten Verpflichtungen auf, die es für geeignet hält. Für jeden relevanten Markt veröffentlicht das Institut im Belgischen Staatsblatt und auf seiner Website die Liste der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht und gegebenenfalls der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem benachbarten Markt und die Liste der Verpflichtungen, die diesen Betreibern auferlegt sind. § 4 - Für Beschlüsse, in denen auf vorliegenden Paragraphen verwiesen wird, hält das Institut vorab Absprache mit dem Wettbewerbsrat. Der Wettbewerbsrat gibt seine Stellungnahme binnen dreissig Kalendertagen nach Versand des Beschlussentwurfs seitens des Instituts ab. Nach Ablauf dieser Frist wird das Stillschweigen des Wettbewerbsrats als Billigung des vorerwähnten Beschlussentwurfs angesehen. § 5 - Das Institut übermittelt Beschlüsse, in denen auf vorliegenden Paragraphen verwiesen wird, vorab dem Wettbewerbsrat, der binnen dreissig Kalendertagen eine bindende Stellungnahme darüber abgibt, ob die Beschlüsse des Instituts den im Wettbewerbsrecht festgelegten Zielen entsprechen. Nach Ablauf dieser Frist wird das Stillschweigen des Wettbewerbsrats als Billigung des vorerwähnten Beschlusses angesehen. Art. 56 - § 1 - Unbeschadet der Notwendigkeit: 1. internationale Verpflichtungen einzuhalten, 2.die Einhaltung der Bestimmungen über Kollokation und gemeinsame Nutzung von Ausrüstungen zu gewährleisten, 3. die Einhaltung der Bestimmungen über den Zugang zu geografisch nicht gebundenen Nummern, Nummernübertragbarkeit, europäische Telefonvorwahlen und Bearbeitung von Anrufen in den europäischen Telefonnummernraum zu gewährleisten, 4.die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 66 zu gewährleisten, 5. den End-zu-End-Verbund zu gewährleisten, 6.die Einhaltung der Zusagen, die von Betreibern eingegangen worden sind, die im Laufe eines wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahrens das Nutzungsrecht für Funkfrequenzen erhalten haben, zu gewährleisten, 7. und die Einhaltung der in Titel IV vorgesehenen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz des Privatlebens zu gewährleisten, erlegt das Institut Betreibern, die nicht als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt eingestuft worden sind, keine der in den Artikeln 58 bis 62 erwähnten Verpflichtungen auf. § 2 - Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der König nach Stellungnahme des Instituts Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt andere als die in den Artikeln 58 bis 62 vorgesehenen Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang auferlegen. In diesem Fall ist die Erlaubnis der Europäischen Kommission erforderlich. KAPITEL III - Bestimmungen für Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt Art. 57 - Im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der aufgrund von Artikel 55 § 3 auferlegten Verpflichtungen kann das Institut die Änderung bereits vereinbarter Zugangsregelungen auferlegen. Art. 58 - In Bezug auf den Zugang kann das Institut gemäss Artikel 55 §§ 3 und 4 Gleichbehandlungsverpflichtungen auferlegen. Art. 59 - § 1 - Das Institut kann gemäss Artikel 55 §§ 3 und 4 in Bezug auf den Zugang Transparenzverpflichtungen festlegen, wonach Betreiber bestimmte vom Institut festgelegte Informationen veröffentlichen müssen. Das Institut legt fest, welche Informationen mit welchen Einzelheiten in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind. § 2 - Das Institut kann von Betreibern mit Gleichbehandlungsverpflichtungen die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen, das hinreichend entbündelt ist, um sicherzustellen, dass Betreiber nicht für Leistungen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht erforderlich sind. In diesem Standardangebot sind die betreffenden Dienstangebote dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufgeschlüsselt und werden die entsprechenden Modalitäten und Bedingungen einschliesslich der Tarife angegeben. § 3 - Obliegen einem Betreiber Verpflichtungen nach Artikel 61 § 1 Absatz 2 Nr. 1, so kann ihm das Institut unbeschadet von § 1 die Veröffentlichung eines in § 2 beschriebenen Standardangebots über Zusammenschaltung, vollständig entbündelten Zugang oder gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss beziehungsweise zur Teilkomponente eines Teilnehmeranschlusses, zum Bitstromzugang oder zu einer anderen Zugangsform, je nach Zugangsart, der der betreffende Betreiber zustimmen muss, auferlegen. Schreibt das Institut die Veröffentlichung eines in § 2 beschriebenen Standardangebotes über vollständig entbündelten Zugang oder gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss beziehungsweise zur Teilkomponente eines Teilnehmeranschlusses vor, muss es mindestens die vom König nach Stellungnahme des Instituts festgelegten Komponenten umfassen. § 4 - Das Institut kann Änderungen des Standardangebots vorschreiben, die es für nötig hält, um die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Massnahmen aufzuerlegen. § 5 - Standardangebote werden vor ihrer Veröffentlichung vom Institut gebilligt und auf einer frei zugänglichen Website in elektronischer Form kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Veröffentlichung eines Standardangebots steht berechtigten Zugangsanträgen, die nicht in diesem Angebot vorgesehen sind, nicht im Wege. § 6 - Hat das Institut Betreibern keine der in den Paragraphen 1, 2 und/oder 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Verpflichtungen auferlegt, kann es Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt auferlegen, ihm die Referenztarife für den Zugang, die der Betreiber auf dem betreffenden Markt anwendet, zur vorherigen Billigung vorzulegen. Dazu übermittelt der betreffende Betreiber dem Institut alle Entwürfe der in Absatz 1 erwähnten Tarife und alle zweckdienlichen Komponenten für die Beurteilung der Konformität mit den anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. Der Beschluss des Instituts wird dem betreffenden Betreiber binnen zwanzig Werktagen nach Erhalt des Tarifentwurfs und aller Komponenten, die das Institut für zweckdienlich erachtet, notifiziert. Nach Ablauf dieser Frist wird das Stillschweigen des Instituts als Billigung des vorerwähnten Entwurfs angesehen. Art. 60 - § 1 - Gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Artikel 55 §§ 3 und 4 kann das Institut für Tätigkeiten im Bereich des Zugangs, für den der betreffende Betreiber über beträchtliche Marktmacht verfügt, eine getrennte Buchführung vorschreiben. Der König legt nach Stellungnahme des Instituts vom Institut zu verwendende Formate und Buchführungsmethoden fest. Das Institut kann unter anderem von einem vertikal integrierten Betreiber verlangen, seine internen Grosskundenpreise und Kostentransfers transparent zu gestalten, unter anderem um sicherzustellen, dass die Gleichbehandlungsverpflichtung gemäss Artikel 58 befolgt wird, oder um gegebenenfalls unlautere Quersubventionierung zu verhindern. Ein vom Betreiber benannter zugelassener Betriebsrevisor prüft auf Kosten des Betreibers die Einhaltung des in vorangehendem Absatz erwähnten Beschlusses. Das Institut veröffentlicht jährlich aufgrund der Schlussfolgerung des Berichts des Betriebsrevisors eine Erklärung in Bezug auf die Einhaltung des Systems. § 2 - Sofern das Institut es für angebracht hält, kann es auf mit Gründen versehene Anforderung die Vorlage der Buchungsunterlagen einschliesslich Daten über die von Dritten erhaltenen Beträge verlangen. Das Institut legt die Frist für die Vorlage dieser Unterlagen fest. Das Institut kann diese Informationen veröffentlichen, soweit dies zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beiträgt; dabei sind die Regeln in Bezug auf die Vertraulichkeit von Unternehmensdaten einzuhalten. Art. 61 - § 1 - Das Institut kann gemäss Artikel 55 §§ 3 und 4 dazu verpflichten, berechtigten Anträgen auf Zugang zu den vom Institut bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Ausrüstungen stattzugeben. Betreibern kann unter anderem Folgendes auferlegt werden: 1. Verpflichtung, Dritten Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und/oder -einrichtungen einschliesslich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss zu gewähren, 2.mit Betreibern, die einen Antrag auf Zugang stellen, nach Treu und Glauben zu verhandeln, 3. Verpflichtung, den bereits gewährten Zugang zu Ausrüstungen nicht nachträglich zu verweigern, 4.Verpflichtung, bestimmte Dienste zu Grosshandelsbedingungen zwecks Weitervertrieb an Dritte anzubieten, 5. Verpflichtung, offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewähren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze unverzichtbar sind, 6.unbeschadet der Anwendung der Artikel 25 bis 28 Verpflichtung, Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von Ausrüstungen wie Leitungsrohren, Gebäuden oder Masten zu ermöglichen, 7. Verpflichtung, bestimmte Voraussetzungen zu schaffen, die für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste erforderlich sind, einschliesslich der Bereitstellung von Ausrüstungen für intelligente Netzdienste oder Roaming in Mobilfunknetzen, 8.Verpflichtung, Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind, 9. Verpflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder Netzausrüstungen. Das Institut kann die Ausführung der in Anwendung des vorliegenden Artikels auferlegten Verpflichtungen mit Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf Fairness, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. § 2 - Wenn das Institut prüft, ob die in § 1 erwähnten Verpflichtungen aufzuerlegen sind, trägt es insbesondere folgenden Faktoren Rechnung: 1. technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Ausrüstungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt wird, 2.Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität, 3. Anfangsinvestition des Eigentümers der Ausrüstung unter Berücksichtigung der Investitionsrisiken, 4.Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs, 5. gegebenenfalls Rechte an geistigem Eigentum, 6.Bereitstellung europaweiter Dienste. § 3 - Sofern es für die Ausführung der vom Institut auferlegten Verpflichtungen erforderlich ist, handeln die betreffenden Betreiber untereinander die geeigneten Regelungen über den bereitzustellenden Zugang aus. Erzielen die Parteien im Laufe der Verhandlungen über den Zugang keine Einigung, legt das Institut aus eigener Initiative oder auf Ersuchen einer der beteiligten Parteien nach deren Anhörung die Verpflichtungen in Bezug auf den bereitzustellenden Zugang fest. Art. 62 - § 1 - Weist eine Marktanalyse darauf hin, dass der betreffende Betreiber aufgrund eines Mangels an wirksamem Wettbewerb seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermässig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, so kann das Institut gemäss Artikel 55 §§ 3 und 4 hinsichtlich des Zugangs Verpflichtungen betreffend die Kostendeckung einschliesslich kostenorientierter Tarife auferlegen und ihm unter Berücksichtigung der Kosten eines effizienten Betreibers bestimmte Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. Das Institut kann gemäss Artikel 55 §§ 3 und 5 hinsichtlich des Zugangs ebenfalls Verpflichtungen betreffend die Preiskontrolle auferlegen. § 2 - Betreiber, die dazu verpflichtet sind, ihre Preise an den Kosten zu orientieren, legen dem Institut auf dessen Ersuchen den Nachweis für die Einhaltung dieser Verpflichtung vor. Wurde ein Betreiber dazu verpflichtet, seine Preise an den Kosten zu orientieren, so werden die Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung einschliesslich einer angemessenen Investitionsrendite berücksichtigt. Zur Ermittlung der Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung kann das Institut Kostenrechnungen und -berechnungen anstellen, die von denen des Betreibers unabhängig sind. § 3 - Falls die Einführung einer Kostenrechnungsmethode vorgeschrieben wird, veröffentlicht das Institut eine Beschreibung dieser Kostenrechnungsmethode, in der zumindest die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenrechnung aufgeführt werden. § 4 - Wenn die vom Institut verwendete Kostenrechnungsmethode es erfordert, wird ihre Einhaltung auf Kosten des betreffenden Betreibers von einem zugelassenen Betriebsrevisor geprüft, der von diesem Betreiber benannt worden ist. Das Institut veröffentlicht jährlich aufgrund der Schlussfolgerungen des Berichts des Betriebsrevisors eine Erklärung in Bezug auf die Einhaltung der Methode. Art. 63 - Betreiber, die vom Institut gemäss Artikel 55 §§ 3 und 4 als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht bei der Bereitstellung des Zugangs zu öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten und deren Nutzung eingestuft sind, bieten ihren Teilnehmern die Funktionen für die Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren und die Betreibervorauswahl mit der Möglichkeit, die Vorauswahl bei jedem Anruf zu übergehen. Im Interesse der Nutzer kann das Institut gemäss Artikel 55 § 3 Betreibern, die als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht bei der Bereitstellung eines Zugangs zu elektronischen Kommunikationsnetzen und deren Nutzung eingestuft sind, Verpflichtungen in Bezug auf die Bereitstellung der in Absatz 1 erwähnten Funktionen in anderen Netzen oder auf andere Weise auferlegen. Zugangsgebühren, die die in vorliegendem Artikel erwähnten Betreiber für die Bereitstellung der in vorliegendem Artikel erwähnten Funktionen anrechnen, werden kostenorientiert festgelegt. Art. 64 - § 1 - Stellt das Institut fest, dass die aufgrund der Artikel 58 bis 63 auferlegten Verpflichtungen nicht zur Erreichung der in den Artikeln 6 bis 8 vorgegebenen Ziele führen würden, kann es gemäss Artikel 55 §§ 3 und 5 Betreibern, die als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Endnutzermarkt eingestuft sind, eine oder mehrere der in Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen auferlegen. Die vom Institut auferlegten Verpflichtungen betreffen das Verbot: 1. überhöhte Preise zu berechnen, 2.den Markteintritt zu behindern, 3. Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anzuwenden, 4.bestimmte Endnutzer unangemessen zu bevorzugen, 5. Dienste ungerechtfertigt zu bündeln. § 2 - Das Institut kann zur Prüfung der Endnutzertarife gemäss § 1 erforderliche und geeignete Kostenrechnungsmethoden vorgeben, die die betreffenden Betreiber anwenden. Die Befugnisse, die dem Institut aufgrund des vorangehenden Absatzes erteilt werden, dürfen für Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt in keinem Fall die Verpflichtung beinhalten, ihre Endnutzertarife dem Institut vorab zur Billigung vorzulegen. Ein vom Betreiber benannter zugelassener Betriebsrevisor prüft auf Kosten dieses Betreibers die Einhaltung der Kostenrechnungsmethoden. Das Institut veröffentlicht jährlich eine Erklärung hinsichtlich der Einhaltung dieser Methoden. Art. 65 - Stellt das Institut fest, dass auf dem Markt für die Bereitstellung eines Teils oder der Gesamtheit des Mindestangebots an Mietleitungen, das in dem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Verzeichnis von Normen für das Mindestangebot an Mietleitungen mit harmonisierten europäischen Merkmalen vorgesehen ist, kein wirksamer Wettbewerb herrscht, ermittelt es gemäss Artikel 55 §§ 3 und 4 die Betreiber, die hinsichtlich der Bereitstellung der betreffenden spezifischen Bestandteile des Mindestangebots an Mietleitungen im gesamten Staatsgebiet des Königreichs oder einem Teil davon über beträchtliche Marktmacht verfügen. Die Tarife des nach vorangehendem Absatz eingestuften Betreibers werden kostenorientiert festgelegt. Gemäss Absatz 1 eingestufte Betreiber: 1. wenden für die Festlegung ihrer Tarife für die betreffenden Bestandteile des Mindestangebots eine Kostenrechnungsmethode an, die die vom Institut bestimmten Bedingungen erfüllt, 2.veröffentlichen in der Form und unter den Bedingungen, die vom Institut festgelegt werden, Informationen über technische Merkmale, Tarife und Lieferbedingungen des betreffenden Mietleitungstyps. Gemäss Absatz 1 ermittelte Betreiber verhalten sich im Rahmen der vorerwähnten Bereitstellung von Mietleitungen nicht diskriminierend. Gemäss Absatz 1 ermittelte Betreiber, die es auf einen bestimmten Antrag hin nicht für vertretbar halten, eine Mietleitung im Rahmen des Mindestangebots zu seinen veröffentlichten Tarifen und Lieferbedingungen anzubieten, dürfen diese nur mit Zustimmung des Instituts ändern. Wenn es sich für die Gewährleistung der Interoperabilität von Diensten und der Auswahlmöglichkeiten der Nutzer als notwendig erweist, kann der König nach Stellungnahme des Instituts zusätzliche technische Merkmale festlegen, die auf die Bereitstellung bestimmter Bestandteile des Mindestangebots von Mietleitungen Anwendung finden. KAPITEL IV - Bestimmungen für Betreiber, die in anderen Sektoren als der elektronischen Kommunikation ausschliessliche oder besondere Rechte besitzen Art. 66 - § 1 - Betreiber, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste anbieten und besondere oder ausschliessliche Rechte für andere Tätigkeiten besitzen, sind verpflichtet: 1. im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze beziehungsweise öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in dem Umfang getrennt Buch zu führen, der erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeübt würden, so dass alle Kosten- und Einnahmenbestandteile dieser Tätigkeiten im Rahmen der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze beziehungsweise öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste mit den entsprechenden Berechnungsgrundlagen und detaillierten Zurechnungsmethoden, einschliesslich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der strukturbedingten Kosten, offen gelegt werden, oder 2.die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste strukturell auszugliedern. § 2 - Übertragungen von Mitteln, einschliesslich der Übertragung von Kapital und Ausrüstungen, die für Tätigkeiten, die ausschliesslichen oder besonderen Rechten unterliegen, bestimmt sind, hin zu Tätigkeiten in Bezug auf öffentliche elektronische Kommunikationsnetze beziehungsweise öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste erfolgen den Marktbedingungen entsprechend. § 3 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die für die Erfüllung der Verpflichtungen des vorliegenden Artikels zu verwendenden Formate und Buchführungsmethoden fest. Die in § 1 Nr. 1 erwähnte getrennte Rechnungslegung unterliegt der Prüfung durch einen vom Betreiber auf dessen Kosten benannten Betriebsrevisor. Das Institut bestimmt, in welcher Weise der Finanzbericht in Bezug auf die getrennte Rechnungslegung veröffentlicht wird. Art. 67 - Im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 66 können das Institut beziehungsweise seine Beauftragten alle vom Institut vorgeschlagenen Personen anhören. Das Institut beziehungsweise seine Beauftragten dürfen alle Unterlagen einsehen und sich alle Auskünfte mitteilen lassen, die sie für die Kontrolle der Einhaltung von Artikel 66 für erforderlich halten. TITEL IV - Schutz der Interessen der Allgemeinheit und der Nutzer KAPITEL I - Universaldienst Abschnitt 1 - Anwendungsbereich des Universaldienstes Art. 68 - Folgende Dienste werden als Universaldienst erbracht: 1. feste geografische Komponente des Universaldienstes wie in Artikel 70 definiert, 2.soziale Komponente des Universaldienstes wie in Artikel 74 definiert, 3. Zurverfügungstellung von öffentlichen Telefonen wie in Artikel 75 definiert, 4.Auskunftsuniversaldienst wie in Artikel 79 definiert, 5. Zurverfügungstellung eines universellen Verzeichnisses wie in Artikel 86 definiert. Art. 69 - § 1 - Die in Artikel 68 aufgezählten, als Universaldienst erbrachten Dienste werden auf dem gesamten nationalen Hoheitsgebiet in der Qualität und zu den Preisen bereitgestellt, die in der Anlage angegeben sind. § 2 - Der König kann auf der Grundlage von technischen Entwicklungen oder der Marktbedingungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen der Anlage aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. § 3 - Der in § 2 erwähnte Erlassentwurf wird der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates zur Begutachtung vorgelegt. Das mit Gründen versehene Gutachten wird zusammen mit dem Bericht an den König und dem entsprechenden Königlichen Erlass veröffentlicht. § 4 - Ein Königlicher Erlass zur Ausführung von § 2 des vorliegenden Artikels wird aufgehoben, wenn er nicht binnen fünfzehn Monaten nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden ist. Abschnitt 2 - Feste geografische Komponente des Universaldienstes Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmung Art. 70 - § 1 - Die feste geografische Komponente des Universaldienstes besteht in der Bereitstellung folgender Dienste auf dem gesamten Staatsgebiet an alle Personen, unabhängig von ihrem geografischen Standort, die einen entsprechenden Antrag stellen: 1. Zugang zu öffentlich zugänglichen Basistelefondiensten an einem festen Standort, wie in der Anlage definiert, 2.Anschluss an ein öffentliches Telefonnetz an einem festen Standort, der Endnutzern ermöglicht:
  10. a)Orts-, Inlands- und Auslandsgespräche zu führen,
  11. b)Nachrichten über Telefax- und Datenübertragung auszutauschen,
  12. c)über einen funktionalen Internetzugang zu verfügen,
  13. d)bei Nichtbegleichung der Telefonrechnung von einem anderen Teilnehmer angerufen zu werden, mit Ausnahme von Gesprächen zu Lasten des Angerufenen, und selbst die Hilfsdienste anzurufen,
  14. e)über einen technischen Hilfsdienst zu verfügen, der den Spezifikationen von Artikel 116 Absatz 2 entspricht. § 2 - Die feste geografische Komponente des Universaldienstes gilt als erbracht, wenn der betreffende Endnutzer bereits über einen Basistelefondienst verfügt, der von einem Anbieter eines Universaldienstes oder einem anderen Betreiber über einen in § 1 Nr. 2 erwähnten Anschluss, sei es über einen entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss oder nicht, bereitgestellt wird. § 3 - Die feste geografische Komponente des Universaldienstes gilt als erbracht, wenn auf den Antrag des Endnutzers mit einer kosteneffizienteren Lösung geantwortet wird. § 4 - Die feste geografische Komponente des Universaldienstes muss nur am Hauptwohnort des Endnutzers erbracht werden. Unterabschnitt 2 - Benennung der Anbieter Art. 71 - § 1 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Zeitraum für die Erbringung der in Artikel 70 erwähnten Dienste fest, der in vollen Kalenderjahren ausgedrückt wird. § 2 - Für die Benennung von Anbietern wird auf ein offenes Verfahren zurückgegriffen, dessen Modalitäten vom König auf Vorschlag des Instituts festgelegt werden. § 3 - Ist nach Ablauf des in § 2 erwähnten offenen Verfahrens kein Angebot berücksichtigt worden, geht der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zu einer Benennung von Amts wegen über, bei der der König den Anbieter benennt. Art. 72 - Stellt das Institut die Säumigkeit des Anbieters fest, benennt der König gemäss Artikel 71 § 2 beziehungsweise § 3 auf Vorschlag des Instituts einen anderen Anbieter zur Ersetzung des säumigen Anbieters. Unterabschnitt 3 - Vergütung der Anbieter Art. 73 - Die erbrachten Dienste werden wie folgt vergütet: 1. unter den Bedingungen und nach dem Verfahren, die in den Artikeln 100 bis 102 für alle in Anwendung von Artikel 71 § 3 benannten Anbieter festgelegt sind, 2.in Höhe des Betrags, der am Ende des offenen Benennungsverfahrens für die in Anwendung von Artikel 71 § 2 benannten Anbieter festgelegt wird. Abschnitt 3 - Soziale Komponente des Universaldienstes Art. 74 - Die soziale Komponente des Universaldienstes besteht in der Bereitstellung seitens aller Betreiber von besonderen Tarifbedingungen an bestimmte Kategorien von Begünstigten. Die in Absatz 1 erwähnten Kategorien von Begünstigten und Tarifbedingungen und die Verfahren zum Erhalt solcher Tarifbedingungen sind in der Anlage festgelegt. Das Institut übermittelt dem Minister jährlich einen Bericht über den relativen Anteil der Betreiber an der Gesamtanzahl sozial schwacher Teilnehmer im Verhältnis zu ihrem Marktanteil, der auf der Grundlage des Umsatzes auf dem Markt der öffentlichen Telefondienste festgelegt wird. Für Universaldienste in Bezug auf den Sozialtarif wird ein Fonds eingerichtet, aus dem die Anbieter von Sozialtarifen entschädigt werden. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und wird vom Institut verwaltet. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Funktionsweise dieses Mechanismus. Stellt sich heraus, dass die Anzahl der von einem Betreiber gewährten Tarifermässigungen die Anzahl Tarifermässigungen, die seinem Anteil am Gesamtumsatz des Marktes der öffentlichen Telefondienste entsprechen würden, unterschreitet, muss er diese Differenz ausgleichen. Stellt sich heraus, dass die Anzahl der von einem Betreiber gewährten Tarifermässigungen die Anzahl Tarifermässigungen, die seinem Anteil am Gesamtumsatz des Marktes der öffentlichen Telefondienste entsprechen würden, überschreitet, erhält dieser Betreiber eine Entschädigung, die diese Differenz ausgleicht. Die in den vorangehenden Absätzen erwähnten Ausgleichszahlungen sind sofort fällig. Der tatsächliche Ausgleich über den Fonds erfolgt, sobald dieser seine Arbeit aufnehmen kann, und spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Artikels. Abschnitt 4 - Zurverfügungstellung von öffentlichen Telefonen Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmung Art. 75 - Die Zurverfügungstellung von öffentlichen Telefonen besteht darin, Installation, Unterhalt und Funktionstüchtigkeit von öffentlichen Telefonen unter den in der Anlage vorgesehenen Bedingungen zu gewährleisten. Unterabschnitt 2 - Benennung der Anbieter Art. 76 - § 1 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Zeitraum für die Erbringung der in Artikel 75 erwähnten Dienste fest, der in vollen Kalenderjahren ausgedrückt wird. § 2 - Für die Benennung von Anbietern wird auf ein offenes Verfahren zurückgegriffen, dessen Modalitäten vom König auf Vorschlag des Instituts festgelegt werden. § 3 - Ist nach Ablauf des in § 2 erwähnten offenen Verfahrens kein Angebot berücksichtigt worden, geht der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zu einer Benennung von Amts wegen über, bei der König den Anbieter benennt. Art. 77 - Stellt das Institut die Säumigkeit des Anbieters fest, benennt der König gemäss Artikel 76 § 2 beziehungsweise § 3 auf Vorschlag des Instituts einen anderen Anbieter zur Ersetzung des säumigen Anbieters. Unterabschnitt 3 - Vergütung der Anbieter Art. 78 - Die erbrachten Dienste werden wie folgt vergütet: 1. unter den Bedingungen und nach dem Verfahren, die in den Artikeln 100 bis 102 für alle in Anwendung von Artikel 76 § 3 benannten Anbieter festgelegt sind, 2.in Höhe des Betrags, der am Ende des offenen Benennungsverfahrens für die in Anwendung von Artikel 76 § 2 benannten Anbieter festgelegt wird. Abschnitt 5 - Auskunftsuniversaldienst Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmung Art. 79 - Der Auskunftsuniversaldienst besteht in der Zurverfügungstellung auf dem gesamten nationalen Hoheitsgebiet eines Telefonauskunftsdienstes unter den in der Anlage vorgesehenen Bedingungen. Unterabschnitt 2 - Benennung der Anbieter Art. 80 - § 1 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Zeitraum für die Erbringung des Auskunftsuniversaldienstes fest, der in vollen Kalenderjahren ausgedrückt wird. § 2 - Der König benennt nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen Anbieter, der mit der Erbringung des Auskunftsuniversaldienstes beauftragt ist. Zu diesem Zweck organisiert der König ein offenes Verfahren zur Auswahl des Anbieters, den er nach Ablauf dieses Verfahrens benennt. § 3 - Ist nach Ablauf des in § 2 Absatz 2 erwähnten offenen Auswahlverfahrens keine Bewerbung eingereicht beziehungsweise berücksichtigt worden, benennt der König den Anbieter von Amts wegen. Art. 81 - Stellt das Institut die Säumigkeit des Anbieters fest, benennt der König gemäss Artikel 80 § 2 beziehungsweise § 3 auf Vorschlag des Instituts einen anderen Anbieter zur Ersetzung des säumigen Anbieters. Unterabschnitt 3 - Weiterleitung von Anrufen und Übermittlung von Daten an Anbieter Art. 82 - Wer einen öffentlich zugänglichen Telefondienst anbietet, leitet die in seinem Netz bei einem Auskunftsuniversaldienst getätigten Anrufe zu einem kostenorientierten Tarif an das Netz des Anbieters dieses Dienstes weiter. Art. 83 - Wer einen öffentlich zugänglichen Telefondienst anbietet, stellt Anbietern von Auskunftsuniversaldiensten zu einem kostenorientierten Tarif unter den vom König auf Vorschlag des Instituts festgelegten Bedingungen Teilnehmerdaten zur Verfügung. Die in Absatz 1 erwähnten Personen leiten die Daten von Teilnehmern, die beantragt haben, dass ihre Daten nicht dem Auskunftsuniversaldienst übermittelt werden, nicht weiter, wobei für die betreffenden Teilnehmer keine Kosten entstehen dürfen. Die in Absatz 1 erwähnten Personen sind für die Richtigkeit der Daten, die sie aufgrund von Absatz 1 übermitteln, verantwortlich. Teilnehmer sind für die Richtigkeit der sie betreffenden Daten verantwortlich, die sie Personen übermitteln, die einen öffentlich zugänglichen Telefondienst anbieten. Unterabschnitt 4 - Verwendung und Zurverfügungstellung von Teilnehmerdaten seitens eines Anbieters Art. 84 - Anbieter dürfen die in Anwendung von Artikel 83 übermittelten Daten nur zur Erbringung des Auskunftsuniversaldienstes verwenden. Unterabschnitt 5 - Vergütung der Anbieter Art. 85 - Die erbrachten Dienste werden wie folgt vergütet: 1. unter den Bedingungen und nach dem Verfahren, die in den Artikeln 100 bis 102 für alle in Anwendung von Artikel 80 § 3 benannten Anbieter festgelegt sind, 2.in Höhe des Betrags, der am Ende des offenen Benennungsverfahrens für die in Anwendung von Artikel 80 § 2 benannten Anbieter festgelegt sind. Abschnitt 6 - Universelles Verzeichnis Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmung Art. 86 - Universelle Verzeichnisse sind Verzeichnisse, die die in der Anlage vorgesehenen Bedingungen in Bezug auf Inhalt, Erstellung, Verteilung und Veröffentlichung von Werbung erfüllen. Unterabschnitt 2 - Benennung der Anbieter Art. 87 - § 1 - Der König benennt nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen Anbieter, der mit der Bereitstellung des universellen Verzeichnisses beauftragt ist. § 2 - Zu diesem Zweck organisiert der König ein offenes Verfahren zur Auswahl des Anbieters, den er nach Ablauf dieses Verfahrens benennt. § 3 - Ist nach Ablauf des in § 2 erwähnten offenen Auswahlverfahrens keine Bewerbung eingereicht beziehungsweise berücksichtigt worden, benennt der König den Anbieter von Amts wegen. Art. 88 - Stellt das Institut die Säumigkeit des Anbieters fest, benennt der König gemäss Artikel 87 auf Vorschlag des Instituts einen anderen Anbieter zur Ersetzung des Anbieters, dessen Säumigkeit festgestellt worden ist. Unterabschnitt 3 - Übermittlung von Daten an Anbieter Art. 89 - Wer einen öffentlich zugänglichen Telefondienst anbietet, stellt den aufgrund von Artikel 87 benannten Personen zu einem kostenorientierten Tarif unter den vom König auf Vorschlag des Instituts festgelegten Bedingungen Teilnehmerdaten zur Verfügung. Wenn Personen, die Teilnehmern einen öffentlich zugänglichen Telefondienst anbieten, in Anwendung von Absatz 1 Daten übermitteln, filtern sie die Daten von Teilnehmern, die beantragt haben, nicht in ein universelles Verzeichnis aufgenommen zu werden, heraus, sodass diese Teilnehmer ein Verzeichnis erhalten können, ohne selbst darin aufgeführt zu sein. Die in Absatz 1 erwähnten Personen sind für die Richtigkeit der Daten, die sie aufgrund von Absatz 1 übermitteln, verantwortlich. Teilnehmer sind für die Richtigkeit der sie betreffenden Daten verantwortlich, die sie Personen übermitteln, die einen öffentlich zugänglichen Telefondienst anbieten. Unterabschnitt 4 - Verwendung und Zurverfügungstellung von Teilnehmerdaten seitens der Anbieter Art. 90 - Aufgrund von Artikel 87 benannte Personen dürfen die in Anwendung von Artikel 89 übermittelten Daten nur zur Bereitstellung eines universellen Verzeichnisses verwenden. Unterabschnitt 5 - Vergütung der Anbieter Art. 91 - Die erbrachten Dienste werden wie folgt vergütet: 1. unter den Bedingungen und nach dem Verfahren, die in den Artikeln 100 bis 102 für alle in Anwendung von Artikel 87 § 3 benannten Anbieter festgelegt sind, 2.in Höhe des Betrags, der am Ende des offenen Benennungsverfahrens für die in Anwendung von Artikel 87 § 2 benannten Anbieter festgelegt sind. Abschnitt 7 - Universaldienstfonds Unterabschnitt 1 - Allgemeines Art. 92 - § 1 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Satzung und Organisation des Universaldienstfonds der elektronischen Kommunikation fest, hiernach « Fonds » genannt. Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und wird vom Institut verwaltet. § 2 - Der Fonds dient der Vergütung von Anbietern von Diensten, die als Universaldienste erbracht werden. § 3 - Jahresabschluss, Jahresbericht und Geschäftsbericht des Fonds werden zusammen mit denen des Instituts veröffentlicht. § 4 - Die Verwaltungskosten des Fonds setzen sich aus allen Kosten für den Betrieb des Fonds zusammen. Dieser Betrag wird vom Institut festgelegt und nach den Verwaltungskosten, die der Finanzierung der in Artikel 68 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten dienen, und den anderen Verwaltungskosten aufgeschlüsselt. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Höchstbetrag für die Verwaltungskosten des Fonds fest. Die Verwaltungskosten des Fonds für das berücksichtigte Jahr werden von den in Artikel 96 erwähnten Betreibern im Verhältnis zu ihrem gewichteten Umsatz nach Abzug der Lasten des Jahres vor dem berücksichtigten Jahr getragen. Jedes Jahr legt das Institut den von jedem der in Absatz 1 erwähnten Betreiber geschuldeten Betrag der Beteiligung an den Verwaltungskosten des Fonds fest. Die Beteiligung an den Verwaltungskosten des Fonds wird spätestens am 30. September des berücksichtigten Jahres auf das vom Institut angegebene Konto entrichtet. Auf Rechnungen, die bei Fälligkeit noch ausstehen, ist von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung der um 2 Prozent erhöhte gesetzliche Zinssatz zu entrichten. Dieser Zinssatz steht im Verhältnis zur Anzahl Kalendertage Verzug. Spätestens einen Monat vor Fälligkeit teilt das Institut den in Absatz 2 erwähnten Unternehmen den Betrag der geschuldeten Beiträge mit. § 5 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten der Entrichtung der Beiträge zu dem Fonds und der Vergütungen an die Anbieter fest. Art. 93 - Für die Anwendung nachfolgender Bestimmungen versteht man unter: 1. berücksichtigtem Jahr: das Kalenderjahr, in dem ein Universaldienst erbracht wird, 2.Anbietern: Personen, die im berücksichtigten Jahr mindestens eine Komponente des Universaldienstes erbringen. Unterabschnitt 2 - Speisung des Fonds Art. 94 - Der Fonds wird von den Beiträgen der Betreiber gespeist, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts auf der Grundlage ihres Umsatzes errechnet werden. Art. 95 - § 1 - Der berücksichtigte Umsatz entspricht dem Einzelhandelsumsatz vor Steuern, der mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telefondienste auf dem nationalen Hoheitsgebiet erzielt wird. § 2 - Als Tätigkeiten auf dem nationalen Hoheitsgebiet gelten Tätigkeiten, die im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1969 zur Einführung des Mehrwertsteuergesetzbuches der Erhebung der Mehrwertsteuer unterliegen. Abschnitt 8 - Finanzierung des Universaldienstes Unterabschnitt 1 - Beiträge Art. 96 - Betreiber, die am 1. September des Kalenderjahres vor dem berücksichtigten Jahr eine Meldung gemäss Artikel 9 eingereicht hatten, teilen dem Institut gemäss dem Ministeriellen Erlass zur Ausführung von Artikel 137 § 2 und den vom Institut festgelegten Modalitäten ihren Umsatz für das berücksichtigte Jahr mit. Art. 97 - Der König kann nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Umsatzklassen und den Gewichtungskoeffizienten festlegen, mit dem der Umsatz einer bestimmten Klasse multipliziert werden muss, um den in Artikel 98 erwähnten gewichteten Umsatz des Betreibers zu berechnen. Art. 98 - Spätestens am 15. November des Kalenderjahres nach dem berücksichtigten Jahr berechnet und veröffentlicht das Institut gemäss Absatz 2 den Steuersatz für das berücksichtigte Jahr. Der Steuersatz ist das Verhältnis zwischen: 1. der Summe der in Artikel 102 erwähnten Vergütungen der Anbieter für das berücksichtigte Jahr 2.und der Summe der in Artikel 96 erwähnten gewichteten Umsätze. Teilt ein Betreiber die in Artikel 96 erwähnten Auskünfte in den vom Institut vorgeschrieben Fristen nicht oder nur teilweise mit, legt das Institut im Hinblick auf die Anwendung von Absatz 2 Nr. 2 den gewichteten Umsatz dieses Betreibers auf der Grundlage aller Auskünfte fest, die es für relevant hält. Art. 99 - Der Beitrag entspricht dem Produkt des Steuersatzes mit dem gewichteten Umsatz wie gemäss Artikel 97 berechnet oder gegebenenfalls wie in Artikel 98 Absatz 3 erwähnt. Unterabschnitt 2 - Vergütung Art. 100 - Von Rechts wegen benannte Anbieter teilen dem Institut gemäss den aufgrund von Artikel 137 § 2 festgelegten Modalitäten spätestens am 1. September des Kalenderjahres nach dem berücksichtigten Jahr den indexierten Betrag der Nettokosten des berücksichtigten Jahres mit, der nach der in der Anlage definierten Berechnungsmethode errechnet wird. Spätestens am 1. November des Kalenderjahres nach dem berücksichtigten Jahr prüft das Institut nach der in der Anlage definierten Berechnungsmethode die Nettokosten jedes betreffenden Anbieters. Zu diesem Zweck kann es auf Kosten des Fonds einen unabhängigen Auditor benennen. Für jeden der vorerwähnten Anbieter veröffentlicht das Institut eine Auflistung der Nettokosten in Bezug auf jede der erbrachten Komponenten mit Ausnahme der sozialen Komponente, wie von Ihm gebilligt. Der diesbezüglich anzuwendende Index ist der Gesundheitsindex. Art. 101 - Für jede Komponente des Universaldienstes mit Ausnahme der sozialen Komponente werden die betreffenden Anbieter aus dem Fonds vergütet. Der Betrag der indexierten Vergütung entspricht: 1. für die von Rechts wegen benannten Anbieter den auf der Grundlage des Gesundheitsindexes indexierten Nettokosten, die gemäss der in der Anlage definierten Methode berechnet werden, wie vom Institut gebilligt, 2.für die in einem offenen Benennungsverfahren benannten Anbieter einem Betrag, der am Ende des offenen Benennungsverfahrens festgelegt und auf der Grundlage des Gesundheitsindexes indexiert wird. Art. 102 - Spätestens am 30. November des Kalenderjahres nach dem berücksichtigten Jahr berechnet und veröffentlicht das Institut für jeden betreffenden Anbieter den Betrag, der der Summe der Vergütungen entspricht, die der Fonds ihm für das berücksichtigte Jahr spätestens zu diesem Datum schuldet. Abschnitt 9 - Prüfung Art. 103 - Das Institut ist mit Prüfung der Erfüllung der Universaldienstverpflichtungen unter den in der Anlage vorgesehenen technischen und tariflichen Bedingungen beauftragt. Zu diesem Zweck kann es auf Kosten des betreffenden Anbieters einen unabhängigen Auditor benennen, während die Kosten bei von Rechts wegen benannten Anbietern zu Lasten des Fonds gehen. Das Institut erstattet dem Minister spätestens am 31. Dezember Bericht über eventuelle Anpassungen von Universaldienstverpflichtungen. Art. 104 - Stellt das Institut die Säumigkeit eines Anbieters in Bezug auf die Erfüllung der Universaldienstverpflichtungen unter den in der Anlage vorgesehenen technischen und tariflichen Bedingungen fest, kann der Minister den betreffenden Anbieter mit einer administrativen Geldbusse belegen, deren Betrag ein Prozent des gemäss Artikel 95 berechneten Umsatzes des betreffenden Anbieters für das berücksichtigte Jahr nicht überschreiten darf. KAPITEL II - Zusatzdienste Art. 105 - Unter Bedingungen und gemäss technischen und finanziellen Modalitäten, die der König nach Stellungnahme des Instituts festlegt, geben ein oder mehrere vom König nach Stellungnahme des Instituts benannte Betreiber folgenden berechtigten Anträgen statt: 1. Anträge auf Zugang zu Datenvermittlungsdiensten, 2.Anträge auf Zugang zu festen digitalen Netzen, einschliesslich des diensteintegrierten digitalen Netzes und allen Diensten, die auf diesen Netzen beruhen, 3. Anträge auf Zugang zu Telex- und Telegrafiediensten. Diese Anträge bleiben bis zu einem vom König nach Stellungnahme des Instituts festgelegten Datum gültig. Art. 106 - § 1 - Der König erstellt nach Stellungnahme des Instituts eine Auflistung der Betreiber, die mit der Zivilverteidigung zusammenarbeiten, und Bedingungen und Modalitäten dieser Zusammenarbeit. Der König erstellt nach Stellungnahme des Instituts eine Auflistung der Betreiber, die mit der Gemischten Telekommunikationskommission zusammenarbeiten, und Bedingungen und Modalitäten dieser Zusammenarbeit. Der König erstellt nach Stellungnahme des Instituts eine Auflistung der Betreiber und der Modalitäten der Zurverfügungstellung der Mietleitungen, die von den in Artikel 151 erwähnten Diensten beantragt werden. § 2 - Unter Bedingungen und gemäss Modalitäten, die der König nach Stellungnahme des Instituts festlegt, ergreifen die benannten Betreiber Massnahmen, Vorbeugungsmassnahmen einbegriffen, die in Ausnahmesituationen die Kontinuität der Dienste, einschliesslich Weiterleitung des Verkehrs, den der König als vorrangig bestimmt, gewährleisten. § 3 - Schulen, öffentlichen Bibliotheken und Krankenhäusern wird zu einem erschwinglichen Tarif für Anschluss und Abonnement auf dem Staatsgebiet des Königreichs eine Leitung bereitgestellt, die Internetzugang bietet und ihren Bedürfnissen entspricht. Die in Absatz 1 erwähnten Tarifbedingungen und die Verfahren zum Erhalt dieser Tarifbedingungen sind in der Anlage festgelegt. Der König legt die technischen und finanziellen Bedingungen für das Angebot der in Absatz 1 erwähnten Tarifbedingungen fest. Zu diesem Zweck kann ein Zusammenarbeitsabkommen geschlossen werden. § 4 - Ein oder mehrere Betreiber können vom König nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass mit anderen Aufgaben allgemeinen Interesses beauftragt werden. § 5 - Unter den vom König nach Stellungnahme des Instituts festgelegten technischen und finanziellen Bedingungen gewährleisten ein oder mehrere Betreiber die Bereitstellung eines Sondertarifs für politische und allgemeine Tages- und Wochenblätter und in Belgien ansässige Presseagenturen, mit denen die Mehrheit der Zeitungen mit landesweiter beziehungsweise hoher Auflage in Belgien einen Abonnementvertrag geschlossen hat. Art. 107 - § 1 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts Folgendes fest: 1. die Öffentlichen Dienste oder Dienste öffentlichen Interesses, die als solche von der zuständigen Behörde anerkannt sind und für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als Hilfsdienste betrachtet werden, 2.die Rufnummern der Hilfsdienste, die Nutzern kostenlos und ohne Verwendung eines Zahlungsmittels zugänglich sind, 3. die Notrufe, für die die betreffenden Betreiber die Kosten des Zugangs der Endnutzer zu ihren Netzen und Diensten, der Übermittlung über diese Netze und der Nutzung dieser Netze und Dienste für die Weiterleitung dieser Notrufe tragen. § 2 - Die Leitstellen des medizinischen Hilfsdienstes und der Polizeidienste erhalten von den betreffenden Betreibern kostenlos die Identifizierungsdaten des Anrufers, sofern diese verfügbar sind. Der König legt nach Stellungnahme des Instituts und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die anderen Hilfsdienste fest, denen Betreiber für Anrufe bei den Hilfsdiensten kostenlos die Identifizierungsdaten des Anrufers bereitstellen, sofern diese verfügbar sind. Diese Verpflichtung gilt ebenfalls, wenn die Leitstellen des medizinischen Hilfsdienstes beziehungsweise der Polizeidienste von einer Organisation betrieben werden, die von den öffentlichen Behörden mit dieser Aufgabe betraut worden ist. § 3 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten der Zusammenarbeit der Betreiber mit den Hilfsdiensten fest. KAPITEL III - Schutz der Endnutzer Abschnitt 1 - Allgemeines Unterabschnitt 1 - Information der Endnutzer Art. 108 - § 1 - Zwischen Teilnehmern und Betreibern geschlossene Verträge über die Bereitstellung eines Anschlusses an das öffentliche Telefonnetz und/oder eines Zugang zu diesem Netz werden den Teilnehmern materiell zur Verfügung gestellt und enthalten mindestens folgende Auskünfte:
  15. a)Name und Anschrift des Betreibers,
  16. b)bereitgestellte Dienste und angebotenes Niveau der Dienstqualität und Frist bis zum Erstanschluss,
  17. c)Arten der angebotenen Wartungsdienste,
  18. d)Einzelheiten über Tarife und Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungskosten eingeholt werden können,
  19. e)Vertragslaufzeit, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses,
  20. f)Bedingungen und Regelungen für etwaige Entschädigungen und Erstattungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität,
  21. g)Verfahren zur Beilegung von Streitsachen, einschliesslich etwaiger Einlegung eines Widerspruchs oder Einreichung einer Beschwerde beim Ombudsdienst für Telekommunikation. § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Kapitel V Abschnitt 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher haben Teilnehmer das Recht, bei der Bekanntgabe beabsichtigter Änderungen der Vertragsbedingungen ihren Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu kündigen. Den Teilnehmern sind diese Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens einen Monat zuvor, persönlich und ordnungsgemäss anzuzeigen; gleichzeitig werden sie über ihr Recht unterrichtet, den Vertrag spätestens am letzten Tag des Monats nach In-Kraft-Treten der Änderungen ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu kündigen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht annehmen. Bei Tariferhöhungen haben Teilnehmer das Recht, den Vertrag spätestens am letzten Tag des Monats nach Erhalt der ersten Rechnung nach In-Kraft-Treten der Änderungen ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu kündigen, es sei denn, die Standardkonditionen sehen eine an den Verbraucherpreisindex gekoppelte Erhöhung vor. § 3 - Allgemeine Bedingungen und Musterverträge in Bezug auf elektronische Kommunikationsdienste werden nach Stellungnahme des Ombudsdienstes und des Beratenden Ausschusses für Telekommunikation auf der Website des betreffenden Betreibers veröffentlicht. Art. 109 - Verbraucher müssen eine detaillierte Beschreibung der Bestandteile der Tarife für den öffentlich zugänglichen Telefondienst erhalten. Die Tarife für Zusatzdienste zur Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten werden so weit entbündelt, dass der Verbraucher nicht für Zusätze zahlen muss, die für die gewünschte Bereitstellung von Netzen oder Diensten nicht erforderlich sind. Art. 110 - § 1 - Betreiber übermitteln Teilnehmern kostenlos eine Grundrechnung mit Einze

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