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7 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la
loi du 13 juin 2005Documents pertinents retrouvés
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service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
Loi relative aux communications électroniques
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Loi relative aux communications électroniques
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13/06/2005
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Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives
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Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives
fermer relative aux communications électroniques
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la
loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés
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31/12/1983
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11/12/2007
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Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la
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Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives
fermer relative aux communications électroniques, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la
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Loi relative aux communications électroniques Traduction allemande de dispositions modificatives
fermer relative aux communications électroniques. Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 7 décembre 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 13. JUNI 2005 - Gesetz über die elektronische Kommunikation ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze KAPITEL I - Allgemeines Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien in belgisches Recht: - Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (« Rahmenrichtlinie ») (ABl.L 108 vom 24. April 2002, S. 33), - Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (« Genehmigungsrichtlinie ») (ABl.L 108 vom 24. April 2002, S. 21), - Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (« Zugangsrichtlinie ») (ABl.L 108 vom 24. April 2002, S. 7), - Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (« Universaldienstrichtlinie ») (ABl.L 108 vom 24. April 2002, S. 51), - Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (« Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation ») (ABl.L 201 vom 31. Juli 2002, S. 37), - und Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (« Wettbewerbsrichtlinie ») (ABl. L 249 vom 17. September 2002, S. 21).
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. « Institut »: das Belgische Institut für Post- und Fernmeldewesen wie in Artikel 13 des Gesetzes vom 17.Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors vorgesehen, 2. « Minister »: die Minister beziehungsweise den Staatssekretär, die für die in vorliegendem Gesetz erwähnten Angelegenheiten in Bezug auf elektronische Kommunikation zuständig sind, 3.« elektronischen Kommunikationsnetzen »: aktive oder passive Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungsstellen oder Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Ausrüstungen ermöglichen, soweit sie zur Übertragung von anderen als Rundfunk- und Fernsehsignalen verwendet werden, 4. « Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes »: Errichtung, Betrieb, Kontrolle oder Zurverfügungstellung elektronischer Kommunikationsnetze, 5.« elektronischen Kommunikationsdiensten »: gewöhnlich gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschliesslich Vermittlungs- und Leitwegbestimmungsvorgänge, jedoch ausgenommen (a) Dienste, die Inhalte anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben; (b) Dienste der Informationsgesellschaft, wie in Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft bestimmt, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen; und (c) Rundfunk- und Fernsehdienste, 6. « Verkehrsdaten »: Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung einer solchen Nachricht verarbeitet werden, 7.« Standortdaten »: Daten, die in einem elektronischen Kommunikationsnetz verarbeitet werden und den geografischen Standort der Endeinrichtung eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes angeben, 8. « Verkehrsdatendiensten »: Dienste, die eine besondere Verarbeitung der Verkehrsdaten erfordern, die über das strikt Notwendige für Übertragung oder Fakturierung von Nachrichten hinausgeht, 9.« Standortdatendiensten »: Dienste, die eine besondere Verarbeitung der Standortdaten erfordern, die über das strikt Notwendige für Übertragung oder Fakturierung von Nachrichten hinausgeht, 10. « öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen »: elektronische Kommunikationsnetze, die ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dienen, 11.« Betreibern »: Personen, die eine Meldung gemäss Artikel 9 eingereicht haben, 12. « Nutzern »: natürliche oder juristische Personen, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst nutzen oder beantragen, 13.« Endnutzern »: Nutzer, die keine öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, 14. « Verbrauchern »: natürliche Personen, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen oder beruflichen Zwecken nutzen oder beantragen, 15.« Teilnehmern »: natürliche oder juristische Personen, die für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten vom Betreiber eine Nummer erhalten haben und aufgrund eines mit einem Betreiber geschlossenen Vertrags einen elektronischen Kommunikationsdienst nutzen, 16. « Netzabschlusspunkten »: physische Punkte, an denen Endnutzern der Zugang zu einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird;in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, 17. « zugehörigen Ausrüstungen »: mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundene Ausrüstungen, die die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen oder unterstützen, 18.« Zugang »: Bereitstellung von Netzkomponenten, zugehörigen Ausrüstungen oder elektronischen Kommunikationsdiensten an Betreiber, damit diese elektronische Kommunikationsnetze beziehungsweise -dienste bereitstellen können, 19. « Zusammenschaltung »: einen Sonderfall des Zugangs, der aus der physischen und logischen Verbindung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze besteht, die von demselben oder einem anderen Betreiber genutzt werden, um Nutzern die Kommunikation untereinander oder den Zugang zu den von einem anderen Betreiber bereitgestellten Diensten zu ermöglichen, 20.« Schnittstelle »: Netzabschlusspunkte und/oder Luftschnittstellen und entsprechende technische Spezifikationen, 21. « öffentlichem Telefonnetz »: ein elektronisches Kommunikationsnetz, das zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telefondienste genutzt wird;es ermöglicht die Übertragung gesprochener Sprache zwischen Netzabschlusspunkten sowie andere Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten wie Telefax- und Datenübertragung, 22. « öffentlich zugänglichem Telefondienst »: ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen und für Notrufe über eine oder mehrere Nummern in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan; gegebenenfalls kann der Dienst zusätzlich einen oder mehrere der folgenden Dienste einschliessen: Unterstützung durch Vermittlungspersonal, Telefonauskunftsdienste oder Teilnehmerverzeichnisse, Bereitstellung öffentlicher Telefone, Bereitstellung des Dienstes zu besonderen Bedingungen und Bereitstellung besonderer Ausrüstungen für Kunden mit Behinderungen oder besonderen sozialen Bedürfnissen und/oder Bereitstellung geografisch nicht gebundener Dienste, 23. « Teilnehmeranschluss »: die physische Verbindung, mit der der Netzabschlusspunkt an den Hauptverteilerknoten oder an eine gleichwertige Ausrüstung in einem öffentlichen Telefonnetz an einem festen Standort verbunden wird, 24.« Teilkomponente eines Teilnehmeranschlusses »: Komponente eines Teilnehmeranschlusses, die einen Abschlusspunkt eines elektronischen Kommunikationsnetzes mit einem Konzentrationspunkt oder einem anderen bestimmten Abschlusspunkt verbindet, der sich zwischen dem Abschlusspunkt und dem Hauptverteilerknoten oder einer anderen gleichwertigen Ausrüstung in einem öffentlichen Telefonnetz an einem festen Standort befindet, 25. « vollständig entbündeltem Zugang zum Teilnehmeranschluss »: Bereitstellung des Zugangs zu einem Teilnehmeranschluss oder einer Teilkomponente eines Teilnehmeranschlusses eines Betreibers in der Weise, dass die Nutzung des gesamten Frequenzspektrums ermöglicht wird, 26.« Bitstromzugang »: Zugang, der aus der Bereitstellung einer digitalen Übertragungskapazität (Bitgeschwindigkeit) an einen Nutzer besteht, wobei die Schnittstelle beim Nutzer vom Bereitsteller des Zugangs festgelegt wird, 27. « gemeinsamem Zugang zum Teilnehmeranschluss »: Bereitstellung eines Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zu einer Teilkomponente eines Teilnehmeranschlusses eines Betreibers in der Weise, dass die Nutzung des nicht für sprachgebundene Dienste genutzten Frequenzspektrums ermöglicht wird, 28.« entbündeltem Zugang zum Teilnehmeranschluss »: Bereitstellung des vollständig entbündelten oder gemeinsamen Zugangs zum Teilnehmeranschluss, wobei keine Änderung der Eigentumsverhältnisse beim Teilnehmeranschluss erfolgt, 29. « Kollokation »: Bereitstellung von Raum und technischen Ausrüstungen, die für Installation und Anschluss von relevanten Ausrüstungen eines Betreibers unter annehmbaren Bedingungen im Rahmen eines Standardangebotes erforderlich sind, 30.« Mietleitungen »: elektronische Kommunikationsdienste, die in der Bereitstellung eines Kommunikationssystems mit einer transparenten Übertragungskapazität zwischen Netzabschlusspunkten bestehen, mit Ausnahme von Vermittlung auf Anfrage, 31. « Funkwellen » oder « Hertzwellen »: elektromagnetische Wellen mit Frequenzen unter 3000 GHz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten, 32.« Funkfrequenzen »: Frequenzen der Radiowellen, 33. « Funkfrequenzspektrum »: Gesamtheit der Funkfrequenzen, 34.« Funk »: Übertragung mittels Funkwellen von Informationen aller Art, insbesondere Ton, Text, Bildern, vereinbarten Zeichen, digitalen oder analogen Ausdrücken, Fernbedienungssignalen und Signalen zur Ortung beziehungsweise Bestimmung von Position oder Bewegung von Gegenständen, 35. « Funksendern »: Erzeuger elektromagnetischer Schwingungen zur Ausstrahlung von Funksignalen, 36.« Funksendern und -empfängern »: Erzeuger und Empfänger elektromagnetischer Schwingungen zur Ausstrahlung und zum Empfang von Funksignalen, 37. « Funkempfängern »: Empfänger elektromagnetischer Schwingungen zum Empfang von Funksignalen, mit Ausnahme von Geräten, die ausschliesslich für den Empfang von Hörfunk- oder Fernsehsendungen bestimmt sind, 38.« Funkstationen »: Anlagen bestehend aus Funksender, Funksender und -empfänger beziehungsweise Funkempfänger, den entsprechenden Antennen und den für den Betrieb der Einheit notwendigen Bauteilen, 39. « funktechnischen Störungen »: Störeffekte, die für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellen oder einen Funkdienst beziehungsweise einen elektronischen Kommunikationsdienst, der im Einklang mit den geltenden Regelungen betrieben wird, schwerwiegend beeinträchtigen, behindern oder wiederholt unterbrechen, 40.« Kryptografie »: Gesamtheit der Dienste, die Prinzipien, Mittel und Methoden zur Transformation von Daten verwenden, um ihren semantischen Inhalt unkenntlich zu machen, ihre Echtheit nachzuweisen, ihre unbemerkten Änderungen und ihren unerlaubten Gebrauch zu verhindern und ihrer Abweisung vorzubeugen, 41. « Endeinrichtungen »: Erzeugnisse oder wesentliche Bauteile davon, die die elektronische Kommunikation ermöglichen und für den direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen eines öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzes bestimmt sind, 42.« Funkanlagen »: Erzeugnisse oder wesentliche Bauteile davon, die in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen elektronische Kommunikation ermöglichen, mit Ausnahme von Geräten, die ausschliesslich für den Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen bestimmt sind, 43. « Ausrüstungen »: Erzeugnisse, bei denen es sich entweder um eine Funkanlage, eine Endeinrichtung oder um eine Kombination beider handelt, 44.« technischen Spezifikationen »: Bestimmung der Merkmale aller elektronischen Kommunikationsdienste, die über den Netzabschlusspunkt oder die Luftschnittstelle bereitgestellt werden, 45. « Telefonnummernraum »: alle Nummern, Adressen und Namen, die im Hinblick auf die Identifizierung von Betreibern oder Nutzern verwendet werden, 46.« geografisch gebundenen Nummern »: Nummern des nationalen Nummerierungsplans, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen geografischen Bezug hat, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum physischen Standort des Netzabschlusspunktes benutzt wird, 47. « geografisch nicht gebundenen Nummern »: Nummern des nationalen Nummerierungsplans, bei denen es sicht nicht um eine geografisch gebundene Nummer handelt;dieser Begriff erfasst unter anderem Nummern für Mobiltelefone, kostenlose Dienste und Sonderdienste mit erhöhtem Tarif, 48. « Nummernübertragbarkeit »: Möglichkeit für Teilnehmer öffentlich zugänglicher Dienste ihre Nummer unabhängig vom Betreiber im Fall geografisch gebundener Nummern in einem bestimmten geografischen Gebiet und im Fall anderer als geografisch gebundener Nummern an gleich welchem Ort beizubehalten;diese Vergünstigung erlaubt nicht, die Nummer bei der Übertragung zwischen einem Betreiber eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes an einem festen Standort und einem Betreiber eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes in einem mobilen elektronischen Kommunikationsnetz beizubehalten, 49. « Teilnehmerverzeichnissen »: Bücher, Verzeichnisse oder Dateien, die hauptsächlich oder ausschliesslich Daten über die Teilnehmer eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes umfassen und der Allgemeinheit hauptsächlich oder ausschliesslich im Hinblick auf die Anzeige der Rufnummer von Endnutzern zur Verfügung gestellt werden, 50.« öffentlichen Telefonen »: der Allgemeinheit zur Verfügung stehende Telefone, 51. « Antennen »: Bauteile eines Gerätes oder einer Funkstation, die der Ausstrahlung und/oder dem Empfang von Funkwellen dienen, 52.« Basisstationen »: Funkstationen eines elektronischen Kommunikationsnetzes, die an bestimmten Standorten installiert und genutzt werden und die Funkversorgung eines bestimmten geografischen Gebiets gewährleisten, 53. « Unterbauten »: Strukturen, auf denen Antennen von Basisstationen errichtet werden können, 54.« Antennenstandorten »: Bauwerke, bestehend aus mindestens einem Unterbau, einer Antenne und Räumlichkeiten für die elektrischen und elektronischen Ausrüstungen, die Installation und Betrieb einer oder mehrerer Basisstationen ermöglichen, 55. « Inlandsroaming »: Möglichkeit für einen Betreiber seinen Kunden zu erlauben im Inland Zugang zu den Basisdiensten eines anderen Betreibers eines mobilen Kommunikationsnetzes zu erhalten, 56.« Identifizierung »: Nummern, Zeichen oder Zeichenfolgen, die einem Teilnehmer, Endnutzer, Nutzer oder einer Endeinrichtung zugeteilt worden sind und ihnen ermöglichen, von anderen Teilnehmern, Endnutzern oder Nutzern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze beziehungsweise öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste erreicht zu werden, 57. « Identifizierung des Anrufers »: unmittelbar oder mittelbar über Netze und Dienste eines Betreibers verfügbare Daten, die die Rufnummer der Endeinrichtung, den Namen des Teilnehmers und den Ort, wo sich die Endeinrichtung zum Zeitpunkt des Anrufs befindet, bestimmen, 58.« Hilfsdiensten »: öffentliche Dienste oder Dienste öffentlichen Interesses, die gemäss dem in Artikel 107 § 1 Nr. 1 vorgesehenen Verfahren vom Staat anerkannt sind, 59. « Notrufnummern »: Rufnummern von Hilfsdiensten, die gemäss dem in Artikel 107 § 1 Nr.2 vorgesehenen Verfahren festgelegt worden sind, 60. « Notrufen »: Anrufe bei einer Notrufnummer im Rahmen der Gewährung von Beratung oder Hilfe, 61.« Notrufleitstellen »: Orte, an denen Notrufe an Hilfsdienste innerhalb eines bestimmten Einsatzbereichs weitergeleitet werden, hiernach ebenfalls « Leitstelle » genannt, 62. « Einsatzbereich einer Leitstelle »: geografischen Bereich, für den die betreffende Leitstelle alle Anrufe an einen Hilfsdienst weiterleitet, hiernach ebenfalls « Einsatzbereich » genannt, 63.« zugelassenen Revisoren »: Betriebsrevisoren, die im Verzeichnis des Instituts der Betriebsrevisoren eingetragen sind, 64. « Krankenhäusern »: in Artikel 2 des am 7.August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnte Pflegeanstalten, 65. « Schulen »: Lehranstalten für Sekundar- beziehungsweise Hochschulunterricht, die zum Netz einer Gemeinschaft, Provinz oder Gemeinde beziehungsweise zu einem freien subventionierten Netz gehören, 66.« öffentlichen Bibliotheken »: vom Föderalstaat oder von einer Gemeinschaft anerkannte öffentliche Bibliotheken.
Art. 3 - Die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten ist vorbehaltlich der durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegten Bedingungen frei.
Art. 4 - § 1 - Wenn die öffentliche Sicherheit, die Volksgesundheit, die öffentliche Ordnung oder die Verteidigung des Königreichs es erfordern, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen von Ihm festgelegten Zeitraum Folgendes völlig oder teilweise verbieten: 1. Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze beziehungsweise -dienste, 2.Nutzung oder Besitz von Ausrüstungen.
Zu diesem Zweck darf der König alle Massnahmen vorschreiben, die Er für zweckdienlich hält, insbesondere die Sequestration der Ausrüstungen oder ihre Einlagerung an einem bestimmten Ort.
In vorliegendem Artikel erwähnte Massnahmen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. § 2 - In Ausnahmesituationen, die zu einem Ausfall oder einer Überlastung der zivilen und militärischen elektronischen Kommunikationsmittel führen und deren normalen Betrieb verhindern, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass im Wege einer Dringlichkeitsmassnahme alle Massnahmen ergreifen, die Er für erforderlich hält, einschliesslich der vollständigen oder teilweisen Requirierung der Übertragungskapazitäten der Betreiber, um sie für die Nutzung vorrangiger nationaler Dienste oder Rufnummern zur Verfügung zu stellen. Überschreitet eine solche Requirierung die von Ihm selbst festgelegte Dauer, kann der König die Modalitäten etwaiger Entschädigungszahlungen für diese Requirierungen bestimmen.
KAPITEL II - Allgemeiner Auftrag des Instituts in Bezug auf elektronische Kommunikation Art. 5 - Das Institut ergreift im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse alle angemessenen Massnahmen, um die in den Artikeln 6 bis 8 bestimmten Zielsetzungen zu erreichen. Diese Massnahmen sind problemorientiert, verhältnismässig und mit Gründen versehen. Sie müssen im Verhältnis zu diesen Zielsetzungen stehen und den Grundsätzen von Objektivität, Transparenz, Nichtdiskriminierung und technologischer Neutralität entsprechen.
Art. 6 - Bei der Erfüllung der Aufgaben, die dem Institut aufgrund des vorliegenden Gesetzes auferlegt sind, fördert es den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Ausrüstungen, indem es: 1. sicherstellt, dass die Nutzer grösstmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität geniessen, 2.gewährleistet, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, 3. effiziente Infrastrukturinvestitionen fördert und die Innovation unterstützt, 4.für eine effiziente Nutzung von Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen sorgt und deren effiziente Verwaltung sicherstellt.
Art. 7 - Bei der Erfüllung der Aufgaben, die dem Institut aufgrund des vorliegenden Gesetzes auferlegt sind, trägt es zur Entwicklung des Binnenmarktes der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste bei, indem es: 1. Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste auf europäischer Ebene fördert, 2.Aufbau und Entwicklung transeuropäischer Netze und die Interoperabilität europaweiter Dienste sowie die durchgehende Konnektivität fördert, 3. gewährleistet, dass Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren, 4.mit anderen einzelstaatlichen Regulierungsbehörden und der Europäischen Kommission in transparenter Weise zusammenarbeitet, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis auf europäischer Ebene sicherzustellen.
Art. 8 - Bei der Erfüllung der Aufgaben, die dem Institut aufgrund des vorliegenden Gesetzes auferlegt sind, wacht es über die Interessen der Nutzer, indem es: 1. die Einhaltung der in vorliegendem Gesetz erwähnten Universaldienstverpflichtungen kontrolliert, 2.einen weit gehenden Verbraucherschutz in den Beziehungen mit Anbietern gewährleistet, 3. dazu beiträgt, dass ein hohes Schutzniveau in Bezug auf personenbezogene Daten und das Privatleben gewährleistet wird, 4.für die Bereitstellung klarer Informationen sorgt, indem es insbesondere transparente Tarife und Bedingungen für die Nutzung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste fördert, 5. die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere behinderter Endnutzer, berücksichtigt, 6.Integrität und Sicherheit der öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze gewährleistet.
TITEL II - Herstellung der elektronischen Kommunikation KAPITEL I - Netze und Dienste Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 39 darf mit Bereitstellung beziehungsweise Verkauf in eigenem Namen und für eigene Rechnung von elektronischen Kommunikationsdiensten beziehungsweise -netzen erst begonnen werden, nachdem dem Institut folgende Angaben gemeldet worden sind: 1. Name, Anschrift, Mehrwertsteuernummer und Handelsregisternummer des Anbieters oder ähnliche Erkennungsnummer, die rechtsgültig für diese Angaben steht, 2.Kontaktperson für das Institut, 3. knappe und präzise Beschreibung des Dienstes beziehungsweise Netzes, 4.Datum, an dem die Tätigkeiten voraussichtlich aufgenommen werden.
Die Meldung erfolgt durch Einschreibesendung. § 2 - Aufgrund dieser Meldung kann der betreffende Betreiber elektronische Kommunikationsdienste beziehungsweise -netze bereitstellen und gemäss den Artikeln 25 bis 28 Anträge auf Installation von Ausrüstungen stellen. § 3 - Betreiber setzen das Institut in Kenntnis von: 1. Änderungen der in § 1 erwähnten Angaben, ausser wenn eine Erkennungsnummer angegeben worden ist, die rechtsgültig für die erwähnten Angaben steht, 2.der vorgesehenen Einstellung ihrer Tätigkeiten. § 4 - Nach Erhalt der Meldung stellt das Institut dem betreffenden Betreiber eine standardisierte Erklärung aus, in der bestätigt wird, dass er eine Meldung in Bezug auf die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten beziehungsweise -netzen eingereicht hat und er gegebenenfalls berechtigt ist: 1. einen Antrag auf Installation von Ausrüstungen zu stellen, 2.über den Zugang zu verhandeln, 3. den Zugang zu erhalten. Art. 10 - Betreiber, die die Anforderungen für die Bereitstellung von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten beziehungsweise öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen erfüllen, können: 1. in der gesamten Europäischen Union mit Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste beziehungsweise öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze, die eine Zulassung erhalten haben, über den Zugang verhandeln, 2.für die Erfüllung bestimmter Elemente einer Universaldienstverpflichtung im Staatsgebiet oder in Teilen davon benannt werden.
Betreiber, die einen Zugangsantrag erhalten, dürfen diesen nicht aus dem einzigen Grund ablehnen, dass der Antragsteller noch keine Meldung in Belgien eingereicht hat, sofern dieser bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Zulassung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste beziehungsweise -netze erhalten hat. Eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat befreit Antragsteller, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste beziehungsweise -netze anstreben, jedoch nicht von der Meldung gemäss Artikel 9.
Betreiber aus anderen Mitgliedstaaten, die Zugang oder Zusammenschaltung wünschen, brauchen keine Betriebsgenehmigung für Belgien, sofern sie dort keine Dienste erbringen beziehungsweise Netze betreiben. Der betreffende Antragsteller muss über eine Kontaktstelle verfügen.
KAPITEL II - Nutzung von Nummern und Funkfrequenzen Abschnitt 1 - Nummern Art. 11 - § 1 - Gemäss den vom König nach Stellungnahme des Instituts festgelegten Modalitäten erfüllt das Institut folgende Aufgaben: 1. Verwaltung des nationalen Telefonnummernraums und Festlegung beziehungsweise Änderung der nationalen Nummerierungspläne, 2.Erteilung und Entzug der Nutzungsrechte für Nummern und Ausführung der entsprechenden Verfahren, 3. Veröffentlichung der nationalen Nummerierungspläne und der sie betreffenden Erweiterungen beziehungsweise Änderungen, sofern diese Veröffentlichung die nationale Sicherheit nicht gefährdet. § 2 - Das Institut stellt sicher, dass Betreiber, denen ein Nummernbereich zugewiesen wurde, sich gegenüber anderen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nicht diskriminierend verhält. § 3 - Bedingungen für Erhalt und Ausübung der Nutzungsrechte für Nummern werden vom Minister bestimmt und dürfen sich nur auf Folgendes beziehen: 1. Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschliesslich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind, 2.effektive und effiziente Nutzung der zugeteilten Nummern, 3. Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Nummernübertragbarkeit, 4.Zurverfügungstellung von Informationen an Teilnehmer, die in Teilnehmerverzeichnissen und bei Telefonauskunftsdiensten aufgenommen sind, 5. Einhaltung der Höchstdauer, vorbehaltlich Änderungen im nationalen Nummerierungsplan, 6.Entrichtung von Nutzungsentgelten gemäss Artikel 30, 7. Einhaltung aller Verpflichtungen, die der Betreiber, der das Nutzungsrecht erwirbt, im Laufe des Auswahlverfahrens eingegangen ist, 8.Einhaltung aller einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Nummern.
Erteilt das Institut die Nutzungsrechte nur für eine begrenzte Zeit, muss die Dauer für den betreffenden Dienst angemessen sein. § 4 - Die Erteilung der Nutzungsrechte für Nummern erfolgt innerhalb dreier Wochen nach Erhalt eines vollständigen Antrags. Das Institut veröffentlicht auf seiner Website die Angaben, die ein vollständiger Antrag enthalten muss. § 5 - Nach öffentlicher Anhörung gemäss Artikel 139 kann das Institut beschliessen, dass Nutzungsrechte für Nummern mit ausserordentlichem wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden. In diesem Fall kann das Institut die in § 4 erwähnte Frist um drei Wochen verlängern. § 6 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten der Übertragbarkeit von Rufnummernblocks zwischen Betreibern fest. § 7 - Betreiber von öffentlich zugänglichen Telefondiensten bieten ihren Teilnehmern die Möglichkeit der Nummernübertragbarkeit.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten der Nummernübertragbarkeit, die Methode für die Berechnung der mit der Nutzung dieser Vergünstigung verbundenen Kosten und die Kostenzuweisung unter die betreffenden Parteien.
Abschnitt 2 - Funkfrequenzen Unterabschnitt 1 - Auf alle Funkfrequenzen anwendbare Grundsätze Art. 12 - Die Artikel 18 bis 24 finden keine Anwendung auf Funkfrequenzen für Rundfunk und Fernsehen.
Art. 13 - Das Institut erfüllt folgende Aufgaben: 1. Verwaltung des Funkfrequenzspektrums, 2.Prüfung der Anträge auf Nutzung des Funkfrequenzspektrums mit Ausnahme der Anträge in Bezug auf Rundfunk und Fernsehen, 3. Koordinierung der Funkfrequenzen auf nationaler und internationaler Ebene, 4.Kontrolle der Funkfrequenznutzung.
Für Zuweisung und Koordinierung von Funkfrequenzen berücksichtigt das Institut insbesondere diesbezügliche internationale, regionale oder besondere Abkommen und europäische Bestimmungen in Bezug auf die Harmonisierung der Funkfrequenzen.
Art. 14 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts und Konzertierung mit den Gemeinschaften durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die technischen Vorschriften für die Nutzung von Funkfrequenzen fest, sofern diese nicht ausschliesslich für Rundfunksignale bestimmt sind. Das Institut gewährleistet ihre Einhaltung.
Der König legt nach Stellungnahme des Instituts und Konzertierung mit den Gemeinschaften durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die technischen Vorschriften für die Zuteilung von Funkfrequenzen fest, die ausschliesslich für Rundfunksignale bestimmt sind und für den gesamten Funkverkehr, ungeachtet seines Verwendungszwecks, gelten. Das Institut gewährleistet ihre Einhaltung.
Art. 15 - Das Institut untersucht funktechnische Störungen von sich aus oder aufgrund von Beschwerden und erlegt geeignete Massnahmen auf, um diese Störungen zu beheben. Sind Ausrüstungen oder Anlagen Ursache von funktechnischen Störungen, gehen die Kosten für ihre Beseitigung und Vorbeugung zu Lasten des für die betreffenden Ausrüstungen oder Anlagen verantwortlichen Nutzers.
Art. 16 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts und der Gemeinschaften durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die allgemeinen Polizeiverordnungen über Funkwellen.
Art. 17 - In Anwendung von Artikel 92bis des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen ist die Koordinierung der Funkfrequenzen für den Rundfunk Gegenstand eines Zusammenarbeitsabkommens mit den Gemeinschaften.
Unterabschnitt 2 - Regeln für Frequenzen, die ganz oder teilweise im Dienst der Allgemeinheit genutzt werden Art. 18 - § 1 - Bedingungen für Erhalt und Ausübung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für der Allgemeinheit bereitgestellte elektronische Kommunikationsdienste genutzt werden, werden vom König nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt und dürfen sich nur auf Folgendes beziehen: 1. betreffende Dienste, Netze oder Technologien, für die die Funkfrequenznutzungsrechte erteilt wurden, gegebenenfalls einschliesslich der ausschliesslichen Nutzung einer Funkfrequenz für die Übertragung eines bestimmten Inhalts oder spezifischer Dienste, 2.effektive und effiziente Funkfrequenznutzung entsprechend den anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, 3. technische und den Betrieb betreffende Bedingungen, die für die Vermeidung von funktechnischen Störungen und die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern erforderlich sind, 4.Höchstdauer vorbehaltlich Änderungen im nationalen Frequenzplan, 5. Übertragung von Rechten auf Betreiben des Inhabers der Rechte und Bedingungen für eine solche Übertragung, 6.Nutzungsentgelte gemäss Artikel 30, 7. Verpflichtungen, die der Betreiber, der die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen erwirbt, im Laufe des Auswahlverfahrens eingegangen ist, 8.Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen. § 2 - Erteilt das Institut die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen nur für eine begrenzte Zeit, muss die Dauer für den betreffenden Dienst angemessen sein. § 3 - Wird eine Frequenz, die Gegenstand eines Nutzungsrechts war, nicht innerhalb einer annehmbaren Frist in Betrieb genommen, kann das Institut nach Anhörung der betreffenden Person das Nutzungsrecht aberkennen. § 4 - Geht aus der Stellungnahme des Instituts hervor, dass die Gefahr von funktechnischen Störungen unbedeutend und mit den Anforderungen einer effektiven und effizienten Verwaltung des Funkfrequenzspektrums vereinbar ist, kann der König beschliessen, gewisse der in § 1 vorgesehenen Bestimmungen nicht aufzuerlegen.
Art. 19 - Betreiber, die ihre Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden, übertragen möchten, setzen das Institut davon in Kenntnis. Das Institut stimmt der Frequenzübertragung zu, sofern diese: 1. nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann, 2.den Anforderungen einer effektiven und effizienten Verwaltung des Funkfrequenzspektrums entspricht.
Die Übertragung einer Frequenz, deren Nutzung harmonisiert worden ist, führt keinesfalls zu einer Änderung der Nutzung dieser Funkfrequenz.
Der König legt nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten fest, gemäss denen Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden, übertragen werden können.
Art. 20 - § 1 - Das Institut beschränkt die zu erteilenden Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden, zahlenmässig nur: 1. zur Vermeidung funktechnischer Störungen, sofern diese die Folge eines Platzmangels im Frequenzspektrum sind und diese Beschränkung verhältnismässig ist, 2.zur Gewährleistung einer effektiven und effizienten Nutzung der Funkfrequenzen.
Der König legt nach Stellungnahme des Instituts das Verfahren für die zahlenmässige Beschränkung der zu erteilenden Nutzungsrechte für Funkfrequenzen fest, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden. § 2 - Im Verlauf des Verfahrens für die zahlenmässige Beschränkung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden, gewährleistet das Institut, dass: 1. alle Beteiligten, einschliesslich Nutzer und Verbraucher, die Gelegenheit erhalten, sich gemäss Artikel 139 im Rahmen einer öffentlichen Anhörung zu einer eventuellen Beschränkung zu äussern, 2.Beschlüsse, die Erteilung von Nutzungsrechten zu beschränken, unter Angabe der Gründe veröffentlicht werden, 3. die Beteiligten nach Festlegung des Auswahlverfahrens zur Beantragung von Nutzungsrechten aufgefordert werden, 4.die Beschränkung in angemessenen Abständen oder auf angemessenen Antrag der betroffenen Betreiber kontrolliert wird.
Art. 21 - § 1 - Muss die Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden, zahlenmässig beschränkt werden, so erteilt das Institut diese Rechte nach objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnismässigen Auswahlkriterien. § 2 - Unbeschadet des Artikels 18 § 1 dauert das Verfahren zur Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden und im Rahmen des nationalen Frequenzplans für spezielle Zwecke zugeteilt worden sind, nicht länger als sechs Wochen nach Erhalt des vollständigen Antrags.
Die in vorerwähntem Absatz erwähnte Frist kann gemäss den diesbezüglichen internationalen Vereinbarungen vom Institut verlängert werden, sofern eine internationale Frequenzkoordinierung erforderlich ist. Das Institut setzt den betreffenden Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis. § 3 - Erfolgt die Zuteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden, über vergleichende oder wettbewerbsorientierte Auswahlverfahren, kann die in § 2 erwähnte Frist vom Institut um höchstens acht Monate verlängert werden. Das in Artikel 20 § 2 erwähnte Verfahren findet Anwendung auf vergleichende oder wettbewerbsorientierte Auswahlverfahren.
Art. 22 - Beantragt ein Betreiber ein Nutzungsrecht für einen Teil des Funkfrequenzspektrums, für den keinerlei Zuteilungsverfahren vorgesehen ist, legt das Institut innerhalb sechs Wochen nach Erhalt eines vollständigen Antrags die vorläufigen Bedingungen fest, unter denen der Antragsteller seine Tätigkeiten aufnehmen kann, oder lehnt es einen solchen Antrag unter Angabe von Gründen ab.
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Frist kann gemäss den diesbezüglichen internationalen Vereinbarungen vom Institut verlängert werden, sofern eine internationale Frequenzkoordinierung erforderlich ist. Das Institut setzt den betreffenden Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis.
Hat das Institut die Nutzung einer bestimmten Funkfrequenz, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt wird, unter vorläufigen Bedingungen zugelassen, wird der in Artikel 18 § 1 erwähnte Königliche Erlass angepasst, es sei denn, der König ist nach Stellungnahme des Instituts der Auffassung, dass das betreffende Nutzungsrecht weiteren Bedingungen unterworfen werden muss. Die an das vorläufige Nutzungsrecht geknüpften Bedingungen werden gegebenenfalls den Bestimmungen des vorerwähnten Erlasses angepasst.
Art. 23 - Beschliesst das Institut, dass zusätzliche Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden, erteilt werden können, veröffentlicht es diesen Beschluss und fordert es gemäss den Modalitäten, die vom König nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, zur Beantragung dieser Rechte auf.
Art. 24 - Wurde im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen und den Gemeinschaftsvorschriften die Nutzung von Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden, harmonisiert, wurden Vereinbarungen über die Zugangsbedingungen und -verfahren getroffen und wurden Betreiber, denen die Funkfrequenzen zugeteilt werden sollen, ausgewählt, so erteilt das Institut dementsprechend das Nutzungsrecht für Funkfrequenzen, die ganz oder teilweise für die der Allgemeinheit bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienste genutzt werden.
Sofern alle mit dem Nutzungsrecht für die betreffenden Funkfrequenzen verbundenen Bedingungen im Falle eines gemeinsamen Auswahlverfahrens eingehalten wurden, werden damit keine weiteren Bedingungen, zusätzlichen Kriterien oder Verfahren verknüpft, die die korrekte Durchführung der gemeinsamen Zuteilung dieser Funkfrequenzen einschränken, verändern oder verzögern würden.
KAPITEL III - Gemeinsame Nutzung von Standorten Abschnitt 1 - Gemeinsame Nutzung von Antennenstandorten Art. 25 - § 1 - Betreiber setzen alles daran, ihre Antennen nach Möglichkeit auf bereits bestehenden Unterbauten wie Gebäudedächern, Masten oder Aussenmauern zu installieren, wobei diese Auflistung nicht erschöpfend ist. § 2 - Betreiber, die einen Unterbau als Eigentum besitzen, stimmen auf annehmbare und nichtdiskriminierende Weise der gemeinsamen Nutzung eines Antennenstandortes zu. § 3 - Ist der Unterbau eines Antennenstandortes Eigentum eines Betreibers, erlaubt er anderen Betreibern ihre Antenne auf dem betreffenden Unterbau zu installieren. Sind die angrenzenden Gebäude Eigentum eines Betreibers und ermöglichen sie die Installation der Ausrüstungen verschiedener Betreiber in verschiedenen Räumlichkeiten, erlaubt er antragstellenden Betreibern diese ebenfalls zu nutzen, um ihre Basisstation zu installieren. § 4 - Die Vergütung für die gemeinsame Nutzung eines Standortes umfasst die Gesamtkosten, das heisst die direkten Kosten für den Grundstückserwerb und die tatsächlichen Kosten für Bau und Unterhalt, erhöht um einen Prozentsatz, der den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten des Betreibers entspricht, der die gemeinsame Nutzung des Standortes gewährt. Diese Vergütung wird im Voraus vom Institut gebilligt.
Die Vergütung wird im Verhältnis zur tatsächlichen Nutzung beziehungsweise Reservierung des Standortes unter alle Betreiber verteilt.
Erfordert die gemeinsame Nutzung eines Standortes Verstärkungsarbeiten, gehen deren Kosten zu Lasten der Betreiber, die an ihrem Ursprung stehen. § 5 - Vereinbarungen in Bezug auf die gemeinsame Nutzung von Standorten müssen annehmbar, verhältnismässig und nichtdiskriminierend sein. § 6 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 5 gelten ebenfalls für Antennenstandorte, deren Unterbau Eigentum ist von: 1. Personen, die den Antennenstandort zugunsten eines Betreibers verwalten, 2.Personen, auf die der Betreiber mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, 3. Personen, die einen beherrschenden Einfluss auf den Betreiber ausüben können, 4.Personen, die ebenso wie der Betreiber dem beherrschenden Einfluss eines Dritten unterliegen.
Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn eine Person mittelbar oder unmittelbar: 1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals der juristischen Person besitzt, 2.über die Mehrheit der mit den Anteilen der juristischen Person verbundenen Stimmrechte verfügt oder 3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person benennen kann. § 7 - Ist der betreffende Antennenstandort Eigentum eines Dritten, widersetzen sich Betreiber, die diesen Standort betreiben oder gemeinsam nutzen, in keiner Weise dem Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und einem Betreiber, die diesem die gemeinsame Nutzung des betreffenden Standortes erlaubt.
Art. 26 - § 1 - Betreiber sind verpflichtet, die anderen Betreiber von der Einreichung bei den zuständigen Behörden eines Antrags auf Städtebaugenehmigung für einen bestimmten Antennenstandort oder einen Teil eines Standortes mindestens einen Monat im Voraus in Kenntnis zu setzen.
Sie verfügen über eine Frist von einem Monat, um den ersten Betreiber um gemeinsame Nutzung des Standortes zu ersuchen.
Gegebenenfalls stimmt der erste Betreiber der gemeinsamen Nutzung auf annehmbare und nichtdiskriminierende Weise zu. Der betreffende Antrag auf Städtebaugenehmigung wird nötigenfalls der gemeinsamen Nutzung angepasst und von den Betreibern, die diesen Standort nutzen werden, eingereicht. § 2 - Das Institut kann auf einen mit Gründen versehenen Antrag eines Betreibers eine Abweichung von den in § 1 erwähnten Fristen gewähren.
Art. 27 - § 1 - Eine Datenbank der Antennenstandorte mit allen relevanten Informationen, die die Beurteilung von Standorten im Hinblick auf ihre gemeinsame Nutzung vereinfachen, wird geschaffen. § 2 - Betreiber sind verpflichtet, sich an der Erstellung der Datenbank der Antennenstandorte zu beteiligen und sie zu nutzen. § 3 - Der König regelt nach Stellungnahme des Instituts die Verwaltung der Datenbank der Antennenstandorte. § 4 - Mit der Datenbank der Antennenstandorte verbundene Kosten werden auf der Grundlage einer unter allen betroffenen Betreibern ausgehandelten Vereinbarung von diesen Betreibern getragen.
Wird diese Vereinbarung nicht innerhalb dreier Monate nach dem entsprechenden Antrag eines neuen Betreibers angepasst, werden mit der Datenbank der Antennenstandorte verbundene Kosten und deren Verteilung auf die Betreiber vom Institut bestimmt. § 5 - Das Institut wacht darüber, dass die Datenbank der Antennenstandorte im allgemeinen Interesse verwaltet wird. Zu diesem Zweck verfügt das Institut über Zugriff auf diese Datenbank.
Das Institut kann Massnahmen auferlegen, die es für die Wahrung des allgemeinen Interesses und die Förderung eines Systems zum schnellen Austausch von Informationen über Standorte und deren gemeinsame Nutzung für notwendig erachtet.
Abschnitt 2 - Gemeinsame Nutzung anderer Standorte Art. 28 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Regeln fest, die auf die gemeinsame Nutzung anderer als der in Abschnitt 1 genannten Standorte anwendbar sind. Das Institut lässt seiner Stellungnahme eine öffentliche Anhörung vorausgehen.
KAPITEL IV - Verwaltungsentgelte Art. 29 - § 1 - Verwaltungsentgelte, die Betreibern unbeschadet der in den Artikeln 43, 45, 46 und 47 erwähnten Bestimmungen auferlegt werden, dienen der Deckung der Kosten für: 1. Erstellung, Verwaltung, Kontrolle und Anwendung von Rechtsvorschriften und Nutzungsrechten, 2.spezifische Aufträge des Instituts in Bezug auf Zugang und Universaldienste, 3. internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen, 4.Stellungnahmen, Anwendung von sekundären Rechtsvorschriften und Fassen von Verwaltungsbeschlüssen.
Das Institut nimmt die Verwaltungsentgelte ein. § 2 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts im Hinblick auf eine objektive, transparente und verhältnismässige Verteilung Betrag und Modalitäten für Verwaltungsentgelte fest.
Art. 30 - § 1 - Für die in den Artikeln 11 und 18 erwähnten Nutzungsrechte können Entgelte erhoben werden, die eine optimale Nutzung dieser Mittel sicherstellen sollen. Diese Entgelte werden vom Institut eingenommen. § 2 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts Betrag und Modalitäten für die in § 1 erwähnten Entgelte fest.
Art. 31 - Das Institut veröffentlicht und aktualisiert auf seiner Website alle relevanten Informationen in Bezug auf Rechte, Bedingungen, Verfahren, Entgelte und Beschlüsse über Meldungen und Nutzungsrechte.
KAPITEL V - Ausrüstungen Art. 32 - § 1 - Ausrüstungen dürfen nur besessen beziehungsweise in den Verkehr gebracht werden, sofern sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen.
Die grundlegenden Anforderungen sind folgende: 1. Die Ausrüstungen stellen keinerlei Gefahr für Gesundheit und Sicherheit des Nutzers und anderer Personen dar und entsprechen den Zielen der Regelung in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, die elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen erfüllen müssen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze.2. Die Ausrüstungen entsprechen den Zielen der Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnatische Verträglichkeit.3. Die Ausrüstungen sind so hergestellt, dass sie das für terrestrische oder satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen und somit keine funktechnischen Störungen auftreten. § 2 - Der König kann nach Stellungnahme des Instituts für bestimmte Ausrüstungen zusätzliche grundlegende Anforderungen festlegen, die Folgendes betreffen können: 1. Zusammenwirken über Netze mit anderen Ausrüstungen und Möglichkeit, an Schnittstellen desselben Typs angeschlossen zu werden, 2.Vorbeugung von schädlichen Wirkungen für das Netz, des Missbrauchs der Netzressourcen und von Handlungen, die eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursachen würden, 3. Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre von Nutzern und Teilnehmern, 4.Betrugsbekämpfung, 5. Zugang zu Hilfsdiensten, 6.vereinfachte Nutzung für behinderte Nutzer. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 dürfen Ausrüstungen nur besessen und in den Verkehr gebracht werden, sofern sie folgende Anforderungen erfüllen: 1. Die Ausrüstungen unterliegen einem angemessenen Verfahren zur Bewertung ihrer Konformität mit den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten grundlegenden Anforderungen.2. Die Ausrüstungen sind mit einem CE-Konformitätskennzeichen und anderen anwendbaren Kennzeichen versehen.3. Die erforderlichen Informationen in Bezug auf die Bedingungen für Inbetriebnahme und Betrieb der Ausrüstungen werden der betreffenden Ausrüstung beigefügt. Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten für die vorerwähnten Anforderungen fest. § 4 - Funkanlagen, die in Frequenzbändern betrieben werden, deren Nutzung in der Europäischen Union nicht harmonisiert ist, werden vor Inverkehrbringen dem Institut gemeldet.
Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten fest.
Art. 33 - § 1 - Es ist verboten, folgende Ausrüstungen zu besitzen, in den Verkehr zu bringen oder zu nutzen: 1. Ausrüstungen, deren Nutzung mit einer oder mehreren der folgenden Bestimmungen unvereinbar ist: a) die Artikel 41 und 124, b) die Artikel 259bis und 314bis des Strafgesetzbuches, c) Artikel 1 § 6 des Gesetzes vom 21.Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, 2. Funkanlagen, einschliesslich Typen von Funkanlagen, die funktechnische Störungen verursachen. Kann das Institut vernünftigerweise davon ausgehen, dass bestimmte Funkanlagen funktechnische Störungen von bestehenden beziehungsweise geplanten Diensten verursachen können, ergreift es alle erforderlichen Massnahmen, um solche funktechnischen Störungen zu vermeiden, einschliesslich Verbot des Inverkehrbringens der betreffenden Funkanlagen beziehungsweise deren Rücknahme vom Markt. § 2 - Die Bestimmung von § 1 Nr. 2 ist nicht anwendbar, wenn: 1. es sich um einen Funksender handelt, der ausschliesslich bestellt, installiert und genutzt wird, um den Funkverkehr in Strafanstalten zu unterbinden.Ein solcher Funksender darf nur verwendet werden, wenn die öffentliche Ordnung oder die Verbrechensbekämpfung es erfordert und 2. es sich um einen Funksender handelt, der gemäss Artikel 39 § 1 zugelassen ist, 3.das Inverkehrbringen eines in Nr. 1 erwähnten Funksenders den Betreibern, deren Bereitstellung von Diensten unterbunden wird, mindestens neunzig Tage im Voraus mitgeteilt worden ist und 4. das genaue Datum der Inbetriebnahme des in Nr.1 erwähnten Funksenders dem Institut im Voraus mitgeteilt worden ist und 5. das Institut bei Inbetriebnahme geprüft hat, ob der betreffende Funksender funktechnische Störungen ausserhalb der Strafanstalt verursachen kann.In diesem Fall wird die Inbetriebnahme unverzüglich abgebrochen.
Für Funksender, die den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Anforderungen genügen, sind die Rechte der Betreiber in Bezug auf die Frequenznutzung beschränkt.
Nach Inbetriebnahme gemäss Nr. 5 prüft das Institut regelmässig, eventuell von sich aus und nach Ankündigung, ob der betreffende Funksender ausserhalb der Strafanstalt funktechnische Störungen verursacht. In diesem Fall wird dem Institut sofortiger Zugang zu der betreffenden Haftanstalt gewährt, wo der Sender unter seiner Aufsicht stillgelegt wird. Die Wiederinbetriebnahme erfolgt gemäss den Bestimmungen von § 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 des vorliegenden Artikels.
Art. 34 - Artikel 40 findet keine Anwendung auf: 1. Ausrüstungen, die ausschliesslich von den öffentlichen Behörden für Tätigkeiten der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit des Staates genutzt werden, 2.von Funkamateuren genutzte Funkanlagen, sofern sie: a) den in Artikel 1 Definition 1.56 der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion erwähnten Ausrüstungen entsprechen, b) nicht im Handel erhältlich sind, in dem Sinne, dass sie von Funkamateuren ausgehend von den aus Einzelteilen bestehenden Bausätzen oder handelsüblichen Ausrüstungen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden, zusammengesetzt werden können, 3.vom König bestimmte Ausrüstungen, die ausschliesslich für die Ausrüstung von Schiffen genutzt werden, 4. Erzeugnisse, Ausrüstung und Bauteile im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr.3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, 5. vom König bestimmte Ausrüstungen und Systeme für das Flugverkehrsmanagement, 6.auf Messen und ähnlichen Ausstellungen ausgestellte Ausrüstungen, sofern deutlich darauf hingewiesen wird, dass diese Ausrüstungen weder in den Verkehr gebracht noch genutzt werden dürfen, 7. ausschliesslich zur Ausfuhr bestimmte Ausrüstungen, sofern sie vorher vom Institut zugelassen worden sind. Art. 35 - Nutzer von Ausrüstungen berücksichtigen die in Artikel 32 § 3 Nr. 3 enthaltenen Informationen.
Art. 36 - § 1 - Ausrüstungen, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, dürfen an die entsprechenden Schnittstellen angeschlossen werden.
Betreiber eines öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzes dürfen einen solchen Anschluss nicht aus technischen Gründen verweigern. § 2 - Nutzung und Inverkehrbringen von Ausrüstungen, die zwar die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, aber dennoch Schaden an einem Netz verursachen, für den Netzbetrieb eine schädliche Wirkung haben oder funktechnische Störungen bewirken, können gemäss den vom König nach Stellungnahme des Instituts festgelegten Modalitäten eingeschränkt oder verboten werden.
Art. 37 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 32 dürfen Ausrüstungen in den Verkehr gebracht und genutzt werden, sofern sie: 1. den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10.November 1996 über die Zulassung von Telekommunikationsendeinrichtungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. September 1998, oder den Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 19. Oktober 1979 über den privaten Funkverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.
November 1996 und die Ministeriellen Erlasse vom 24. Dezember 1982, 19. Dezember 1986, 7.Juli 1989, 22. Juni 1992, 27. November 1992 und 19. Oktober 1999, genügen und 2.vor dem 8. April 2001 in den Verkehr gebracht worden sind und 3. dem ursprünglich zugelassenen Typ entsprechen. Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden keine Anwendung auf Endeinrichtungen, die in Artikel 3 § 4 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 10. November 1996 über die Zulassung von Telekommunikationsendeinrichtungen erwähnt sind.
Art. 38 - Betreiber, die öffentlich zugängliche Kommunikationsdienste bereitstellen, veröffentlichen genaue und angemessene technische Spezifikationen ihrer Schnittstellen, bevor die über diese Schnittstellen erbrachten Dienste öffentlich verfügbar gemacht werden.
Diese Spezifikationen werden allen Interessehabenden auf einfachen Antrag hin übermittelt und sind hinreichend detailliert, um den Entwurf von Endeinrichtungen zu ermöglichen, die die in Artikel 32 §§ 1 und 2 erwähnten grundlegenden Anforderungen erfüllen und zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste in der Lage sind.
Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste aktualisieren diese Spezifikationen regelmässig, sodass sie sich ständig auf dem neuesten Stand befinden. Vor ihrer Veröffentlichung übermitteln sie dem Institut eine Abschrift.
KAPITEL VI - Bestimmungen für die Nutzung von Funkanlagen Art. 39 - § 1 - Niemand darf im Königreich oder an Bord eines Wasserfahrzeugs, Schiffes, Luftfahrzeugs oder anderen Transportmittels, das belgischem Recht unterliegt, einen Funksender und/oder -empfänger besitzen oder eine Funkstation beziehungsweise ein nichtöffentliches Funknetz einrichten oder betreiben ohne die schriftliche Zulassung des Instituts. Diese Zulassung ist persönlich und widerruflich. § 2 - Der König legt nach Stellungnahme des Instituts allgemeine Regeln für Gewährung, Aussetzung und Widerruf der in § 1 erwähnten Zulassungen fest. Er kann die Fälle bestimmen, in denen solche Zulassungen nicht erforderlich sind. § 3 - Das Institut legt die Pflichten der Zulassungsinhaber und die Bedingungen, die zugelassene Funkstationen und -netze erfüllen müssen, fest. § 4 - Die in § 1 erwähnten Zulassungen sind nicht erforderlich für Funkstationen, die zu militärischen Zwecken oder im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit von den Diensten des Ministers der Landesverteidigung, der Nordatlantikvertragsorganisation und den Alliierten Streitkräften eingerichtet und genutzt werden.
Art. 40 - Das Institut ist zuständig für die Ausarbeitung von te …
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