Wet houdende de invoering van een minimumbelasting voor multinationale ondernemingen en omvangrijke binnenlandse groepen. - Officieuze coördinatie in
Kurz gesagt
Dieses Gesetz führt eine Mindeststeuer für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen ein, um eine globale Mindestbesteuerung zu gewährleisten. Es setzt eine EU-Richtlinie um und regelt die Anwendung verschiedener Ergänzungssteuern.
Was es regelt
- Die Einführung einer nationalen Ergänzungssteuer.
- Die Einführung einer Ergänzungssteuer aufgrund der Primärergänzungssteuerregelung (PES).
- Die Einführung einer Ergänzungssteuer aufgrund der Sekundärergänzungssteuerregelung (SES).
- Die Registrierung betroffener Gruppen bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen.
Wen es betrifft
- Multinationale Unternehmensgruppen.
- Große inländische Gruppen.
Eckpunkte
- Eine Mindeststeuer von fünfzehn Prozent (15 Prozent) wird eingeführt.
- Geschäftseinheiten, die in Belgien ansässig sind und Teil dieser Gruppen sind, unterliegen der Mindeststeuer.
- "Multinationale Unternehmensgruppe" ist eine Gruppe mit mindestens einer Einheit oder Betriebsstätte außerhalb des Steuerhoheitsgebiets der obersten Muttergesellschaft.
- "Große inländische Gruppe" ist eine Gruppe, deren Geschäftseinheiten alle im selben EU-Mitgliedstaat ansässig sind.
Wettekst
Wet houdende de invoering van een minimumbelasting voor multinationale ondernemingen en omvangrijke binnenlandse groepen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuz
Artikel 22
für ein Steuerhoheitsgebiet oder eine Geschäftseinheit berechnete Ergänzungssteuer.17. "Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen" bezeichnet eine Reihe von Steuervorschriften, die keine anerkannte PES bilden und gemäß denen ein direkter oder indirekter Anteilseigner einer ausländischen Einheit oder das Stammhaus einer Betriebsstätte für seinen Anteil an einem Teil oder an den gesamten von dieser ausländischen Geschäftseinheit erzielten Erträgen Steuern entrichten muss, und zwar unabhängig davon, ob diese Erträge an den Anteilseigner ausgeschüttet werden.18. "Anerkannte Primärergänzungssteuerregelung" oder abgekürzt "anerkannte PES" bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets - unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt - umgesetzt wird und
- a)den in vorliegendem Gesetz festgelegten Regeln gleichwertig ist, wonach die Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten dieser Gruppe berechnet und entrichtet,
- b)in einer Weise verwaltet wird, die mit den in vorliegendem Gesetz festgelegten Regeln in Einklang steht. Der König kann gemäß den in vorliegendem Artikel festgelegten Regeln eine nicht erschöpfende Liste von anerkannten PES erstellen. 19. "Niedrig besteuerte Geschäftseinheit" bezeichnet
- a)eine Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, die in einem Niedrigsteuerstaat oder -gebiet ansässig ist, oder
- b)eine staatenlose Geschäftseinheit, die in einem Geschäftsjahr maßgebliche Gewinne erzielt und einem effektiven Steuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz.20. "Zwischengeschaltete Muttergesellschaft" bezeichnet eine Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an einer anderen Geschäftseinheit in derselben multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe hält und nicht als oberste Muttergesellschaft, in Teileigentum stehende Muttergesellschaft, Betriebsstätte oder Investmentgesellschaft gilt.21. Eine "Kontrolle begründende Beteiligung" bezeichnet eine Beteiligung an einer Einheit, aufgrund deren der Anteilseigner verpflichtet ist oder verpflichtet gewesen wäre, die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der Einheit nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard voll zu konsolidieren;es wird davon ausgegangen, dass ein Stammhaus über eine die Kontrolle begründende Beteiligung an ihren Betriebsstätten verfügt. 22. "In Teileigentum stehende Muttergesellschaft" bezeichnet eine Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe hält, die zu mehr als zwanzig Prozent direkt oder indirekt im Eigentum einer oder mehrerer Personen gehalten wird, die keine Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe sind, und die nicht als oberste Muttergesellschaft, Betriebsstätte oder Investmentgesellschaft gilt.23. "Beteiligung" bezeichnet alle Beteiligungen am Eigenkapital, die Ansprüche auf Gewinne, Kapital oder Rücklagen einer Einheit oder einer Betriebsstätte begründen.24. "Muttergesellschaft" bezeichnet eine oberste Muttergesellschaft, bei der es sich nicht um eine ausgenommene Einheit, eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder eine in Teileigentum stehende Muttergesellschaft handelt.25. "Anerkannter Rechnungslegungsstandard" bezeichnet internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS) oder von der Europäischen Union angenommene IFRS gemäß der Verordnung (EG) Nr.1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze Australiens, Brasiliens, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, Hongkongs (China), Japans, Kanadas, Mexikos, Neuseelands, der Republik Indien, der Republik Korea, Russlands, der Schweiz, Singapurs, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Volksrepublik China. 26. "Zugelassener Rechnungslegungsstandard" bezeichnet in Bezug auf eine Einheit eine Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze, die von einem Rechnungslegungsorgan genehmigt sind, das in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die Einheit ansässig ist, zugelassen ist;für die Zwecke vorliegender Begriffsbestimmung bezeichnet ein "zugelassenes Rechnungslegungsorgan" das Gremium, das in einem Steuerhoheitsgebiet gesetzlich befugt ist, Rechnungslegungsstandards für die Finanzberichterstattung vorzuschreiben, aufzustellen oder anzuerkennen. 27. "Erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkung" bezeichnet in Bezug auf die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze eine Anwendung, die in einem Geschäftsjahr insgesamt zu einer Abweichung der Erträge oder Aufwendungen von mehr als 75 Millionen EUR gegenüber dem Betrag führt, der sich durch Anwendung des entsprechenden Grundsatzes oder Verfahrens nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS oder von der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr.1606/2002 übernommenen IFRS ergeben hätte. 28. "Anerkannte nationale Ergänzungssteuer" bezeichnet eine Ergänzungssteuer, die im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets - unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt - umgesetzt wird und
- a)die Bestimmung des Gewinnüberschusses der in diesem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2022/2523 regelt und
- b)in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der vorerwähnten Richtlinie in Einklang steht. Der König kann gemäß den in vorhergehendem Absatz festgelegten Regeln eine nicht erschöpfende Liste von anerkannten nationalen Ergänzungssteuern erstellen. Wurde der Betrag der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer für ein Geschäftsjahr nicht binnen der vier Geschäftsjahre nach dem Geschäftsjahr, in dem sie fällig wurde, entrichtet, so wird der Betrag der nicht entrichteten anerkannten nationalen Ergänzungssteuer zu der gemäß Artikel 22 § 3 berechneten Ergänzungssteuer für das Steuerhoheitsgebiet hinzuaddiert und kann vom Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Option gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 in Anspruch genommen hat, nicht mehr erhoben werden. 29. "Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte" bezeichnet den Durchschnitt des Anfangs- und des Endwerts materieller Vermögenswerte nach Berücksichtigung kumulierter Abschreibungen und (substanzbedingter) Wertminderungen, wie im Jahresabschluss verbucht.30. "Investmentgesellschaft" bezeichnet
- a)einen Investmentfonds oder ein Immobilieninvestmentvehikel,
- b)eine Einheit, die direkt oder über eine Kette solcher Einheiten zu mindestens 95 Prozent im Eigentum einer unter Buchstabe
- a)erwähnten Einheit steht und die ausschließlich oder fast ausschließlich dazu dient, für diese Einheit/diese Einheiten Vermögenswerte zu halten oder Gelder anzulegen, oder
- c)eine Einheit, die zu mindestens 85 Prozent ihres Werts im Eigentum einer unter Buchstabe
- a)erwähnten Einheit steht, vorausgesetzt, dass sie ihre sämtlichen Erträge im Wesentlichen aus Dividenden oder Eigenkapitalgewinnen oder -verlusten erzielt, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste für die Zwecke der Richtlinie (EU) 2022/2523 und des vorliegenden Gesetzes ausgenommen sind.31. "Investmentfonds" bezeichnet eine Einheit oder eine Konstruktion, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:
- a)Sie dient dazu, einen Pool aus finanziellen und nichtfinanziellen Vermögenswerten einer Anzahl von Anlegern, von denen einige nicht verbunden sind, zu bilden.
- b)Sie investiert im Einklang mit einer festgelegten Anlagepolitik.
- c)Sie ermöglicht es Anlegern, ihre Transaktions-, Recherche- und Analysekosten zu senken oder Risiken zu verteilen.
- d)Sie dient in erster Linie dazu, Erträge oder Gewinne aus Investitionen zu generieren oder Schutz vor einem bestimmten oder allgemeinen Ereignis oder Ergebnis zu bieten.
- e)Anleger haben auf der Grundlage ihres Beitrags ein Recht auf Rendite aus den Vermögenswerten des Fonds oder auf Erträge aus diesen Vermögenswerten.
- f)Sie oder ihre Geschäftsleitung unterliegt dem Regulierungsrahmen für Investmentfonds, einschließlich angemessener Regelungen für die Bekämpfung von Geldwäsche und den Anlegerschutz, in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie ansässig ist oder verwaltet wird.
- g)Sie wird im Namen der Anleger von professionellen Investmentfondsmanagern verwaltet.32. "Immobilieninvestmentvehikel" bezeichnet eine Einheit in Streueigentum, die überwiegend unbewegliches Vermögen hält und deren Erträge einem einzigen Steuersatz unterliegen, und zwar entweder auf Ebene des Immobilieninvestmentvehikels selbst oder auf Ebene seiner Anteilseigner, mit einem Aufschub von höchstens einem Jahr.33. "Pensionsfonds" bezeichnet
- a)eine in einem Steuerhoheitsgebiet ansässige und geführte Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu dient, Altersversorgungsleistungen und verbundene oder Nebenleistungen zugunsten von natürlichen Personen zu verwalten und bereitzustellen, wenn
- i)diese Einheit als solche den Regulierungsvorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets oder einer seiner Gebietskörperschaften oder lokalen Behörden unterliegt oder
- ii)die erwähnten Leistungen durch nationale Regelungen gesichert oder anderweitig geschützt und aus einem Pool von Vermögenswerten finanziert werden, die von einer Treuhandschaft oder einem Treugeber gehalten werden, um die Erfüllung der entsprechenden Pensionsverpflichtungen für den Fall einer Insolvenz der multinationalen Unternehmensgruppen und großen inländischen Gruppen sicherzustellen,
- b)eine Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft.34. "Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft" bezeichnet eine Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu gegründet wurde und betrieben wird, für die unter Nr.33 Buchstabe
- a)erwähnten Einheiten Gelder anzulegen oder Tätigkeiten auszuüben, die Nebentätigkeiten zu den unter Nr. 33 Buchstabe
- a)erwähnten regulierten Tätigkeiten sind, vorausgesetzt, dass die Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft derselben Gruppe angehört wie die diese regulierten Tätigkeiten ausübenden Einheiten. 35. "Niedrigsteuerstaat oder -gebiet" bezeichnet in Bezug auf eine multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in einem Geschäftsjahr einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Drittstaat oder ein Drittgebiet, in dem die multinationale Unternehmensgruppe oder die große inländische Gruppe maßgebliche Gewinne erzielt und einem effektiven Steuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz.36. "Maßgebliche Gewinne oder Verluste" bezeichnet die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit,
den in den Kapiteln 3, 9 und 10 festgelegten Regeln angepasst wurden.37. "Nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer" bezeichnet jede Steuer, bei der es sich nicht um eine anerkannte Anrechnungssteuer handelt, die von einer Geschäftseinheit noch zu zahlen ist oder gezahlt wurde und
- a)dem wirtschaftlichen Eigentümer einer von einer solchen Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende erstattet werden kann oder vom wirtschaftlichen Eigentümer mit einer anderen Steuerschuld als der Steuerschuld in Bezug auf diese Dividende als Gutschrift verrechnet werden kann oder
- b)bei Ausschüttung einer Dividende an einen Anteilseigner an die ausschüttende Gesellschaft erstattet werden kann. Für die Zwecke des vorliegenden Gesetzes bezeichnet "anerkannte Anrechnungssteuer" eine erfasste, von einer Geschäftseinheit oder einer Betriebsstätte noch zu zahlende oder gezahlte Steuer, die dem wirtschaftlichen Eigentümer der von der Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende oder, im Fall einer von einer Betriebsstätte noch zu zahlenden oder gezahlten erfassten Steuer, der vom Stammhaus ausgeschütteten Dividende erstattet werden oder von diesem als Gutschrift verrechnet werden kann, sofern die Erstattung beziehungsweise die Gutschrift
- a)von einem anderen Steuerhoheitsgebiet als dem Steuerhoheitsgebiet, das die erfassten Steuern erhoben hat, zu zahlen ist beziehungsweise gewährt wird,
- b)an einen wirtschaftlichen Eigentümer der Dividende geht, der einem nominalen Steuersatz unterliegt, der dem Mindeststeuersatz für die erhaltene Dividende nach dem innerstaatlichen Recht des Steuerhoheitsgebiets, das die erfassten Steuern von der Geschäftseinheit erhoben hat, entspricht oder diesen übersteigt,
- c)an eine natürliche Person geht, die wirtschaftlicher Eigentümer der Dividende ist und in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, das die erfassten Steuern von der Geschäftseinheit erhoben hat, und die einem nominalen Steuersatz unterliegt, der dem auf ordentliche Erträge anwendbaren Normalsteuersatz entspricht oder diesen übersteigt, oder
- d)an eine staatliche Einheit, eine internationale Organisation, eine gebietsansässige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht, einen gebietsansässigen Pensionsfonds, eine gebietsansässige Investmentgesellschaft, die nicht der multinationalen Unternehmensgruppe oder der großen inländischen Gruppe angehört, oder an eine gebietsansässige Lebensversicherungsgesellschaft geht, sofern die Dividende im Zusammenhang mit Tätigkeiten eines gebietsansässigen Pensionsfonds bezogen wird und sie in ähnlicher Weise wie eine von einem Pensionsfonds bezogene Dividende besteuert wird. Für die Zwecke von Buchstabe
- d)gilt Folgendes:
- i)Eine Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht oder ein Pensionsfonds gilt als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie/er in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet und verwaltet wird.
- ii)Eine Investmentgesellschaft gilt als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet wird und dessen Regulierungsvorschriften unterliegt. iii) Eine Lebensversicherungsgesellschaft gilt als in dem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, in dem sie ansässig ist. 38. "Anerkannte auszahlbare Steuergutschrift" bezeichnet
- a)eine auszahlbare Steuergutschrift, die so gestaltet ist, dass sie innerhalb vier Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftseinheit nach den Rechtsvorschriften des die Gutschrift gewährenden Steuerhoheitsgebiets Anspruch auf die auszahlbare Steuergutschrift hat, als Barzahlung oder in Barmitteläquivalenten an die Geschäftseinheit auszuzahlen ist, oder
- b)im Fall, dass die Steuergutschrift teilweise auszahlbar ist, den Teil der auszahlbaren Steuergutschrift, der innerhalb vier Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftseinheit Anspruch auf die teilweise auszahlbare Steuergutschrift hat, als Barzahlung oder in Barmitteläquivalenten an die Geschäftseinheit auszuzahlen ist[, oder] [
- c)eine übertragbare Steuergutschrift, die vom Inhaber der Gutschrift genutzt werden kann, um seine Steuerschuld in dem die Gutschrift gewährenden Steuerhoheitsgebiet zu verringern, und die die Rechtsnorm der Übertragbarkeit und die Norm der Handelbarkeit in den Händen des Inhabers erfüllt.] Eine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift umfasst keine Steuerbeträge, die aufgrund einer anerkannten Anrechnungssteuer oder einer nicht anerkannten erstattungsfähigen Anrechnungssteuer als Gutschrift verrechnet werden oder erstattet werden können. [Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe
- c)gelten folgende Begriffsbestimmungen: - "Rechtsnorm der Übertragbarkeit" bezeichnet eine Norm, die sicherstellt, dass die Steuergutschrift so gestaltet ist, dass der ursprüngliche Begünstigte die Gutschrift in dem Geschäftsjahr, in dem er die Kriterien für die Gutschrift erfüllt, oder innerhalb fünf Monaten nach Ablauf dieses Geschäftsjahres an eine nicht verbundene Partei übertragen kann. - "Norm der Handelbarkeit" bezeichnet eine Norm, die sicherstellt, dass die Steuergutschrift mit einer nicht verbundenen Partei für einen Betrag von mehr als 80 Prozent des aktuellen Nettowertes der Steuergutschrift gehandelt wird.] 39. "Nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschrift" bezeichnet eine Steuergutschrift, die keine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift darstellt, jedoch ganz oder teilweise auszahlbar [oder übertragbar] ist.40. "Stammhaus" bezeichnet eine Einheit, die die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Betriebsstätte in ihrem Jahresabschluss erfasst.41. "Konzernzugehöriger Eigentümer einer Geschäftseinheit" bezeichnet eine Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe hält.42. "Anerkanntes Ausschüttungssteuersystem" bezeichnet ein Gesellschaftssteuersystem, das
- a)eine Einkommensteuer auf Gewinne einer Gesellschaft nur dann erhebt, wenn diese Gewinne an die Anteilseigner tatsächlich oder fiktiv ausgeschüttet werden oder wenn in der Gesellschaft bestimmte nicht geschäftsbezogene Aufwendungen anfallen,
- b)eine Steuer in Höhe des Mindeststeuersatzes oder darüber erhebt und
- c)am oder vor dem 1.Juli 2021 in Kraft war. 43. "Anerkannte Sekundärergänzungssteuerreglung" oder abgekürzt "anerkannte SES" bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets - unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt - umgesetzt wird und
- a)den in der Richtlinie (EU) 2022/2523 festgelegten Bestimmungen gleichwertig ist, wonach ein Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer einer multinationalen Unternehmensgruppe, der nicht nach der PES erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe erhebt,
- b)in einer Weise angewandt wird, die mit den Bestimmungen der vorerwähnten Richtlinie in Einklang steht. Der König kann gemäß den in vorhergehendem Absatz festgelegten Regeln eine nicht erschöpfende Liste von anerkannten SES erstellen. 44. "Als erklärungspflichtig benannte Einheit" bezeichnet die Geschäftseinheit, bei der es sich nicht um die oberste Muttergesellschaft handelt und die von der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe benannt wurde, um im Namen der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe die in den Artikeln 50 bis 57 erwähnten Erklärungspflichten zu erfüllen.45. "OECD-Mustervorschriften" bezeichnet das von der OECD entwickelte Musterregelwerk für die Besteuerung, das die Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (die sogenannten "GloBE-Vorschriften") enthält und in ihrem Bericht "Steuerliche Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft - Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (zweite Säule) ("Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy - Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two)") aufgenommen wurde, der durch den inklusiven Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) von OECD und G20 am 14.Dezember 2021 gebilligt worden ist. 46. "Zusammenschluss" bezeichnet eine Vereinbarung, bei der
- a)alle oder im Wesentlichen alle einer Gruppe angehörenden Einheiten von zwei oder mehr separaten Gruppen unter eine gemeinsame Kontrolle gebracht werden, sodass sie Einheiten einer zusammengeschlossenen Gruppe darstellen, oder
- b)eine Einheit, die keiner Gruppe angehört, unter die gemeinsame Kontrolle mit einer anderen Einheit oder einer anderen Gruppe gebracht wird, sodass sie Einheiten einer zusammengeschlossenen Gruppe darstellen.47. "Aufspaltung" bezeichnet eine Vereinbarung, bei der die Einheiten einer einzigen Gruppe in zwei oder mehr unterschiedliche Gruppen aufgeteilt werden, die nicht länger von derselben obersten Muttergesellschaft konsolidiert werden.48. "Nettosteueraufwand" bezeichnet den Nettobetrag der folgenden Posten:
- i)als Aufwand aufgelaufene erfasste Steuern und laufende und latente erfasste Steuern, die im Einkommensteueraufwand berücksichtigt werden, einschließlich erfasster Steuern auf Erträge, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste ausgenommen sind,
- ii)latente Steueransprüche, die auf Verluste für das Geschäftsjahr zurückzuführen sind, iii) als Aufwand aufgelaufene anerkannte nationale Ergänzungssteuern,
- iv)als Aufwand aufgelaufene Steuern, die denen der Richtlinie (EU) 2022/2523 und des vorliegenden Gesetzes gleichwertig sind, und
- v)als Aufwand aufgelaufene nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuern.49. "Ausgenommene Dividende" bezeichnet eine aufgrund einer Beteiligung empfangene oder aufgelaufene Dividende oder eine andere Ausschüttung, mit Ausnahme einer Dividende oder einer anderen Ausschüttung, die aufgrund des Folgenden empfangen wurde oder aufgelaufen ist:
- i)einer Beteiligung - der Gruppe an einer Einheit, die zum Zeitpunkt der Ausschüttung oder Veräußerung mit Ansprüchen auf weniger als 10 Prozent der Gewinne, des Kapitals oder der Rücklagen oder der Stimmrechte verbunden ist (im Folgenden "Portfoliobeteiligung"), und - im wirtschaftlichen Eigentum der Geschäftseinheit, die zum Zeitpunkt der Ausschüttung seit weniger als einem Jahr die Dividende oder andere Ausschüttung bezieht beziehungsweise bei der die Dividende oder andere Ausschüttung zum Zeitpunkt der Ausschüttung seit weniger als einem Jahr aufläuft,
- ii)einer Beteiligung an einer Investmentgesellschaft, die einer Option gemäß Artikel 46 unterliegt. [Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann eine Option in Anspruch nehmen, wonach in Abweichung von Absatz 1 eine Dividende keine ausgenommene Dividende ist bei einer Beteiligung der Gruppe an einer Einheit, die zum Zeitpunkt der Ausschüttung oder Veräußerung mit Ansprüchen auf weniger als 10 Prozent der Gewinne, des Kapitals oder der Rücklagen oder der Stimmrechte verbunden ist, und die zum Zeitpunkt der Ausschüttung seit mehr als einem Jahr im wirtschaftlichen Eigentum der Geschäftseinheit war, die die Dividende bezieht beziehungsweise bei der die Dividende oder andere Ausschüttung aufläuft.] 50. "Ausgenommene Eigenkapitalgewinne oder -verluste" bezeichnet Zuwächse, Gewinne oder Verluste, die in den bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten der Geschäftseinheit enthalten sind und sich aus Folgendem ergeben:
- i)Gewinnen und Verlusten aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts einer Beteiligung, mit Ausnahme einer Portfoliobeteiligung,
- ii)Gewinnen oder Verlusten in Bezug auf eine Beteiligung, die im Rahmen der Equity-Methode erfasst wird, und iii) Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung einer Beteiligung, mit Ausnahme der Veräußerung einer Portfoliobeteiligung.51. "Nach der Neubewertungsmethode erfasste Gewinne oder Verluste" bezeichnet Nettogewinne oder -verluste, die um assoziierte erfasste Steuern für das Geschäftsjahr erhöht oder verringert werden und sich aus der Anwendung einer Rechnungslegungsmethode oder -praxis ergeben, die in Bezug auf jegliche Sachanlagen
- i)den Buchwert dieser Sachanlagen regelmäßig an ihren beizulegenden Zeitwert anpasst,
- ii)die Wertänderungen im sonstigen Ergebnis verbucht und iii) die im sonstigen Ergebnis aufgelaufenen Gewinne oder Verluste anschließend nicht erfolgswirksam erfasst.52. "Asymmetrische Wechselkursgewinne oder -verluste" bezeichnet Wechselkursgewinne oder -verluste einer Einheit, deren funktionale Währung für die Rechnungslegung und funktionale Währung für Steuerzwecke sich unterscheiden und die
- i)in die Berechnung der steuerpflichtigen Erträge oder Verluste einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen der funktionalen Währung für die Rechnungslegung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke der Geschäftseinheit zurückzuführen sind,
- ii)in die Berechnung der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen der funktionalen Währung für die Rechnungslegung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke der Geschäftseinheit zurückzuführen sind, iii) in die Berechnung der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen einer Drittwährung und der funktionalen Währung für die Rechnungslegung der Geschäftseinheit zurückzuführen sind und
- iv)auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen einer Drittwährung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke der Geschäftseinheit zurückzuführen sind, unabhängig davon, ob ein solcher Wechselkursgewinn oder -verlust in die steuerpflichtigen Erträge einbezogen wird. Die funktionale Währung für Steuerzwecke ist die funktionale Währung, die zur Bestimmung der steuerpflichtigen Erträge oder Verluste der Geschäftseinheit für eine erfasste Steuer in dem Steuerhoheitsgebiet verwendet wird, in dem sie ansässig ist. Die funktionale Währung für die Rechnungslegung ist die funktionale Währung, die zur Bestimmung der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der Geschäftseinheit verwendet wird. Eine Drittwährung ist eine Währung, die nicht die funktionale Währung für Steuerzwecke oder die funktionale Währung für die Rechnungslegung ist. 53. "Grundsätzlich unzulässige Aufwendungen" bezeichnet:
- i)Aufwendungen der Geschäftseinheit für illegale Zahlungen wie Schmier- oder Bestechungsgelder und verstecke Provisionen und
- ii)Aufwendungen der Geschäftseinheit für Geldbußen und Sanktionen von 50.000 EUR oder mehr oder einem entsprechenden Betrag in der funktionalen Währung, in der die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der Geschäftseinheit berechnet werden. 54. "Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze" bezeichnet eine Veränderung des Eigenkapitalanfangssaldos einer Geschäftseinheit zu Beginn eines Geschäftsjahres, die auf Folgendes zurückzuführen ist:
- i)Berichtigung eines Fehlers bei der Bestimmung der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste in einem früheren Geschäftsjahr, der sich auf die für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste des betreffenden früheren Geschäftsjahres berücksichtigungsfähigen Erträge oder Aufwendungen ausgewirkt hat, außer in dem Umfang, in dem nach Artikel 20 diese Fehlerberichtigung zu einer erheblichen Verringerung der geschuldeten erfassten Steuern führt, und
- ii)Änderung der Rechnungslegungsgrundsätze oder -methoden, die sich auf die für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste herangezogenen Erträge oder Aufwendungen ausgewirkt hat.55. "Aufgelaufene Vorsorgeaufwendungen" bezeichnet die Differenz zwischen dem Betrag der in den bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten berücksichtigten Vorsorgeaufwendungen und den für das Geschäftsjahr geleisteten Beiträgen zu einem Pensionsfonds.56. "Berücksichtigungsfähige Beschäftigte" bezeichnet Vollzeit- oder Teilzeitkräfte einer Geschäftseinheit sowie selbstständige Auftragnehmer, die unter Leitung und Kontrolle der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an der regulären Geschäftstätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mitwirken.57. "Berücksichtigungsfähige Lohnkosten" bezeichnet mit der Vergütung der Beschäftigten zusammenhängende Aufwendungen, darunter Löhne, Gehälter und sonstige Aufwendungen, die für den Beschäftigten einen unmittelbaren und gesonderten persönlichen Nutzen haben, wie Krankenkassen- und Pensionsbeiträge, Lohnsteuern, Steuern auf Leistungen wie Lohnnebenleistungen sowie Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit.58. "Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte" bezeichnet
- i)Sachanlagen, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind,
- ii)natürliche Ressourcen, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, iii) das Recht eines Leasingnehmers auf Nutzung materieller Vermögenswerte, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, und
- iv)eine Lizenz oder eine ähnliche Regelung einer staatlichen Behörde für die Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte verbunden ist.59. "Ausgenommene Einheiten" bezeichnet die in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Einheiten.60. "Neuorganisation" bezeichnet eine Umwandlung oder Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten etwa im Fall eines Zusammenschlusses, einer Aufspaltung, einer Liquidation oder einer ähnlichen Transaktion, wenn
- i)es sich bei der Gegenleistung für die Übertragung ganz oder zu einem wesentlichen Teil um Beteiligungen am Eigenkapital handelt, die von der erwerbenden Geschäftseinheit oder einer anderen Rechtsperson, die mit der erwerbenden Geschäftseinheit verbunden ist, ausgegeben werden, oder - im Fall einer Liquidation - um Beteiligungen am Eigenkapital der Zieleinheit handelt oder - falls keine Gegenleistung vorgesehen ist - wenn die Ausgabe einer Beteiligung am Eigenkapital wirtschaftlich unbedeutend wäre,
- ii)der Gewinn oder Verlust der veräußernden Geschäftseinheit aus diesen Vermögenswerten ganz oder teilweise nicht besteuert wird und iii) die erwerbende Geschäftseinheit nach dem Steuerrecht des Steuerhoheitsgebiets, in dem die erwerbende Geschäftseinheit ansässig ist, verpflichtet ist, die steuerpflichtigen Erträge nach der Veräußerung oder dem Erwerb, angepasst um jedwede nicht maßgeblichen Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder dem Erwerb, unter Anwendung der Steuerbemessungsgrundlage der veräußernden Geschäftseinheit für die Vermögenswerte zu berechnen.61. "Nicht maßgebliche Gewinne oder Verluste" bezeichnet die Gewinne oder Verluste - je nachdem welcher Wert der geringere ist - der veräußernden Geschäftseinheit aus einer Neuorganisation, die an dem Ort, an dem die veräußernde Geschäftseinheit ansässig ist, besteuert werden, und die bilanziellen Gewinne oder Verluste aus der Neuorganisation.62. "In Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit" bezeichnet eine Geschäftseinheit, an der die oberste Muttergesellschaft eine direkte oder indirekte Beteiligung von höchstens 30 Prozent hält.63. "In Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft" bezeichnet eine in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine die Kontrolle begründende Beteiligung an einer anderen in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit hält, es sei denn, die die Kontrolle begründende Beteiligung der erstgenannten Einheit wird direkt oder indirekt von einer anderen in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit gehalten.64. "In Minderheitseigentum stehende Untergruppe" bezeichnet eine in Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft und ihre in Minderheitseigentum stehenden Tochtergesellschaften.65. "In Minderheitseigentum stehende Tochtergesellschaft" bezeichnet eine in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit, deren die Kontrolle begründende Beteiligung direkt oder indirekt von einer in Minderheitseigentum stehenden Muttergesellschaft gehalten wird. [Art. 3 einziger Absatz Nr. 38 Abs. 1 Buchstabe
- b)abgeändert und Buchstabe
- c)eingefügt durch Art. 30 Buchstabe
- a)des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024); einziger Absatz Nr. 38 Abs. 3 eingefügt durch Art. 30 Buchstabe
- b)des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024); einziger Absatz Nr. 39 ergänzt durch Art. 30 Buchstabe
- c)des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024); einziger Absatz Nr. 49 Abs. 2 eingefügt durch Art. 30 Buchstabe
- d)des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024)] Art. 4 - § 1 - Für die Zwecke des vorliegenden Gesetzes ist eine Einheit, die keine transparente Gesellschaft ist, in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig, in dem diese Einheit aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsortes oder ähnlicher Kriterien als steuerlich ansässig gilt. Kann der Standort einer Einheit, die keine transparente Gesellschaft ist, nicht auf der Grundlage von Absatz 1 bestimmt werden, so gilt die Einheit als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig, in dem sie gegründet wurde. § 2 - Eine transparente Gesellschaft gilt als staatenlos, es sei denn, es handelt sich bei ihr um die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe oder sie ist verpflichtet, eine PES gemäß den Artikeln 31 bis 34 anzuwenden; in diesem Fall gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig, in dem sie gegründet wurde. § 3 - Eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe
- a)ist als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig zu bestimmen, in dem sie als Betriebsstätte behandelt wird und nach dem anwendbaren geltenden Doppelbesteuerungsabkommen steuerpflichtig ist. Eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe
- b)ist als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig zu bestimmen, in dem sie auf der Grundlage ihrer geschäftlichen Präsenz auf Nettobasis steuerpflichtig ist. Eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe
- c)ist als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig zu bestimmen, in dem sie sich befindet. Eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe
- d)gilt als staatenlos. § 4 - Ist eine Geschäftseinheit in zwei Steuerhoheitsgebieten ansässig und verfügen diese beiden Steuerhoheitsgebiete über ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen, so gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig, in dem sie gemäß diesem Doppelbesteuerungsabkommen als steuerlich ansässig gilt. Sieht das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass die zuständigen Behörden die Steueransässigkeit der Geschäftseinheit in gegenseitigem Einvernehmen regeln, und wird keine Einigung erzielt, so findet § 5 Anwendung. Ist nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen keine Entlastung von der Doppelbesteuerung vorgesehen, so findet aufgrund der Tatsache, dass eine Geschäftseinheit in den Steuerhoheitsgebieten beider Vertragsparteien steuerlich ansässig ist, § 5 Anwendung. § 5 - Ist eine Geschäftseinheit in zwei Steuerhoheitsgebieten ansässig und verfügen diese beiden Steuerhoheitsgebiete nicht über ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen, so gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig, in dem für das Geschäftsjahr der höhere Betrag an erfassten Steuern erhoben wurde. Für die Zwecke der Berechnung des Betrags der in Absatz 1 erwähnten erfassten Steuern wird der Betrag der gemäß einer Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen gezahlten Steuern nicht berücksichtigt. Ist der geschuldete Betrag der erfassten Steuern in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich oder null, so gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig, in dem der Betrag der gemäß Artikel 23 berechneten substanzbasierten Freistellung von Gewinnen höher ist. Ist der Betrag der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich oder null, so gilt die Geschäftseinheit als staatenlos, es sei denn, es handelt sich um eine oberste Muttergesellschaft; in diesem Fall gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig, in dem sie gegründet wurde. § 6 - Ist eine Muttergesellschaft infolge der Anwendung der Paragraphen 4 und 5 in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig, in dem sie keiner anerkannten PES unterliegt, so gilt sie als der anerkannten PES des anderen Steuerhoheitsgebiets unterliegend, es sei denn, ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen verbietet die Anwendung einer solchen Bestimmung. § 7 - Verlegt eine Geschäftseinheit ihren Standort im Laufe eines Geschäftsjahres, so gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig, in dem sie zu Beginn des betreffenden Geschäftsjahres nach vorliegendem Artikel als ansässig galt. KAPITEL 2 - Anwendungsbereich Art. 5 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet auf in Belgien ansässige Geschäftseinheiten Anwendung, die einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe angehören, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen ihrer obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei der vier Geschäftsjahre, die dem geprüften Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehen, einschließlich der Umsatzerlöse der in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten ausgenommenen Einheiten einen jährlichen Umsatzerlös von mindestens 750 Millionen EUR aufweisen. § 2 - Sind eines oder mehrere der in § 1 erwähnten vier Geschäftsjahre länger oder kürzer als 12 Monate, so wird der in § 1 erwähnte Schwellenwert für die Umsatzerlöse für jedes dieser Geschäftsjahre proportional angepasst. Art. 6 - In Abweichung von Artikel 5 sind die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht anwendbar auf: 1. staatliche Einheiten, internationale Organisationen, Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Pensionsfonds, Investmentfonds, die oberste Muttergesellschaften sind, oder Immobilieninvestmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind, 2.Einheiten, die direkt oder über eine oder mehrere ausgenommene Einheiten - mit Ausnahme von Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaften - zu mindestens 95 Prozent ihres Werts im Eigentum einer oder mehrerer Einheiten wie in Nr. 1 erwähnt stehen und die
- a)ausschließlich oder fast ausschließlich dazu dienen, für die Einheit/die Einheiten wie in Nr.1 erwähnt Vermögenswerte zu halten oder Gelder anzulegen, oder
- b)ausschließlich Nebentätigkeiten zu den Tätigkeiten ausführen, die von der Einheit/den Einheiten wie in Nr.1 erwähnt ausgeübt werden, 3. Einheiten, die direkt oder über eine oder mehrere ausgenommene Einheiten - mit Ausnahme von Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaften - zu mindestens 85 Prozent ihres Werts im Eigentum einer oder mehrerer Einheiten wie in Nr.1 erwähnt stehen, vorausgesetzt, dass sie ihre sämtlichen Erträge im Wesentlichen aus Dividenden oder Eigenkapitalgewinnen oder -verlusten erzielen,
Artikel 9
§ 1 Buchstabe
- b)und
- c)von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste ausgenommen sind. In Abweichung von Absatz 1 kann eine erklärungspflichtige Geschäftseinheit gemäß Artikel 58 entscheiden, eine Einheit wie in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnt nicht als ausgenommene Einheit zu behandeln. Art. 7 - Haben sich zwei oder mehr Gruppen in einem der letzten vier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre, die dem geprüften Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehen, zu einer Gruppe zusammengeschlossen, so gilt der Schwellenwert für die konsolidierten Umsatzerlöse der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe wie in Artikel 5 erwähnt als für alle Geschäftsjahre vor dem Zusammenschluss erreicht, wenn sich die Summe der in jedem ihrer konsolidierten Jahresabschlüsse für das fragliche Geschäftsjahr aufgeführten Umsatzerlöse auf mindestens 750 Millionen EUR beläuft. Schließt sich eine Einheit, die nicht zu einer Gruppe gehört (im Folgenden "Zieleinheit"), im geprüften Geschäftsjahr mit einer Einheit oder einer Gruppe (im Folgenden "erwerbende Einheit") zusammen und haben entweder die Zieleinheit oder die erwerbende Einheit in einem der letzten vier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre, die dem geprüften Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehen, keinen konsolidierten Jahresabschluss erstellt, so gilt der Schwellenwert für die konsolidierten Umsatzerlöse der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe wie in Artikel 5 erwähnt als für das betreffende Jahr erreicht, wenn sich die Summe der in jedem ihrer Jahresabschlüsse oder konsolidierten Jahresabschlüsse für das fragliche Geschäftsjahr aufgeführten Umsatzerlöse auf mindestens 750 Millionen EUR beläuft. Spaltet sich eine unter vorliegendes Gesetz fallende multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in zwei oder mehr Gruppen auf (in jeweils eine "aufgespaltene Gruppe"), so gilt der Schwellenwert für konsolidierte Umsatzerlöse wie in Artikel 5 erwähnt als von einer aufgespaltenen Gruppe erreicht, wenn
- a)in Bezug auf das erste geprüfte Geschäftsjahr, das nach der Aufspaltung endet, die aufgespaltene Gruppe in dem betreffenden Geschäftsjahr einen jährlichen Umsatzerlös von mindestens 750 Millionen EUR aufweist,
- b)in Bezug auf das zweite bis vierte geprüfte Geschäftsjahr, das nach der Aufspaltung endet, die aufgespaltene Gruppe in mindestens zwei dieser Geschäftsjahre einen jährlichen Umsatzerlös von mindestens 750 Millionen EUR aufweist. KAPITEL 3 - Bestimmung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste Art. 8 - § 1 - Die maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit werden berechnet, indem die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr gemäß den Artikeln 9 bis 13 angepasst werden, bevor etwaige Anpassungen zur Konsolidierung gruppeninterner Transaktionen gemäß den bei der Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Rechnungslegungsstandards vorgenommen werden. § 2 - Ist es nach vernünftigem Ermessen nicht praktikabel, die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit auf der Grundlage des bei der Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten anerkannten Rechnungslegungsstandards oder zugelassenen Rechnungslegungsstandards zu bestimmen, so können die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste für das Geschäftsjahr unter Verwendung eines anderen anerkannten Rechnungslegungsstandards oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards bestimmt werden, vorausgesetzt, dass
- a)der Jahresabschluss der Geschäftseinheit auf der Grundlage des erwähnten Rechnungslegungsstandards erstellt wird,
- b)die in dem Jahresabschluss enthaltenen Informationen zuverlässig sind und
- c)dauerhafte Abweichungen von mehr als 1 Million EUR, die sich aus der Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Standards auf Ertrags- oder Aufwandsposten oder Transaktionen ergeben, wenn der Grundsatz oder Standard von dem bei der Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Finanzstandard abweicht, so angepasst werden, dass sie mit der Behandlung für diesen Posten, die nach dem bei der Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses verwendeten Rechnungslegungsstandard vorgeschrieben ist, im Einklang stehen. § 3 - Hat eine oberste Muttergesellschaft ihren konsolidierten Jahresabschluss nicht im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard im Sinne von Artikel 3 Nr. 6 Buchstabe
- c)erstellt, so wird der konsolidierte Jahresabschluss der obersten Muttergesellschaft angepasst, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden. § 4 - Erstellt die oberste Muttergesellschaft keinen konsolidierten Jahresabschluss nach Artikel 3 Nr. 6 Buchstabe a),
- b)und
- c)so gilt als konsolidierter Jahresabschluss der obersten Muttergesellschaft nach Artikel 3 Nr. 6 Buchstabe
- d)der Jahresabschluss, der erstellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, einen solchen konsolidierten Jahresabschluss gemäß einem der folgenden Standards zu erstellen:
- a)einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder
- b)einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard, vorausgesetzt, dass dieser konsolidierte Jahresabschluss angepasst wird, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden. § 5 - Wendet ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Steuerhoheitsgebiet eines Landes, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer an, so können die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der Geschäftseinheiten, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Steuerhoheitsgebiet eines Landes, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, ansässig sind, im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard, der vom Rechnungslegungsstandard abweicht, der bei der Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendet wurde, bestimmt werden, sofern eine Anpassung dieser bilanziellen Nettoerträge oder -verluste vorgenommen wird, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden. § 6 - Führt die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Grundsätze der Rechnungslegung zu erheblichen Vergleichbarkeitseinschränkungen, so wird die Bilanzierung eines Postens oder einer Transaktion nach diesem Grundsatz oder Verfahren so angepasst, dass sie der nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (den IFRS oder den von der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS) erforderlichen Behandlung des Postens oder der Transaktion entspricht. Art. 9 - § 1 - Um die maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit zu bestimmen, werden deren bilanzielle Nettoerträge oder -verluste um den Betrag der folgenden Posten angepasst:
- a)Nettosteueraufwand,
- b)ausgenommene Dividenden,
- c)ausgenommene Eigenkapitalgewinne oder -verluste,
- d)nach der Neubewertungsmethode berücksichtigte Gewinne oder Verluste,
- e)gemäß Artikel 38 ausgenommene Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten,
- f)asymmetrische Wechselkursgewinne und -verluste,
- g)grundsätzlich unzulässige Aufwendungen,
- h)Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze und
- i)aufgelaufene Altersvorsorgeaufwendungen. § 2 - Transaktionen zwischen in verschiedenen Steuerhoheitsgebieten ansässigen Geschäftseinheiten, die in den Jahresabschlüssen der Geschäftseinheiten nicht in derselben Höhe verbucht werden oder nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, werden dahingehend angepasst, dass sie dieselbe Höhe haben und dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Ein Verlust aus einer Veräußerung oder einer anderen Übertragung von Vermögenswerten zwischen in demselben Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten, der nicht im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz verbucht wird, wird auf der Grundlage des Fremdvergleichsgrundsatzes angepasst, sofern dieser Verlust in der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste berücksichtigt wurde. Für die Zwecke des vorliegenden Paragraphen bezeichnet "Fremdvergleichsgrundsatz" den Grundsatz, dass Transaktionen zwischen Geschäftseinheiten unter Berücksichtigung der Bedingungen zu verbuchen sind, die bei vergleichbaren Transaktionen und unter vergleichbaren Umständen zwischen unabhängigen Unternehmen erzielt worden wären. § 3 - Anerkannte auszahlbare Steuergutschriften nach Artikel 3 Nr. 38 werden bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit als Erträge behandelt. Nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschriften werden bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit nicht als Erträge behandelt. § 4 - Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Finanzierungsvereinbarung, in deren Rahmen eine oder mehrere Geschäftseinheiten einer oder mehreren anderen Geschäftseinheiten derselben Gruppe Kredite bereitstellen oder darin anderweitig eine Investition tätigen (im Folgenden "gruppeninterne Finanzierungsvereinbarung") werden bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit nicht berücksichtigt, wenn folgenden Bedingungen gegeben sind:
- a)Die Geschäftseinheit ist in einem Niedrigsteuerstaat oder -gebiet oder in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig, der/das eine Niedrigbesteuerung angewandt hätte, wenn der Geschäftseinheit die Aufwendungen nicht entstanden wären.
- b)Es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der Betrag der Aufwendungen, der bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste dieser Geschäftseinheit berücksichtigt werden müsste, aufgrund der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung über deren erwartete Laufzeit ansteigen wird, ohne dass dies zu einem entsprechenden Anstieg der steuerpflichtigen Erträge der Geschäftseinheit, die den Kredit bereitstellt (im Folgenden "Gegenpartei"), führen würde.
- c)Die Gegenpartei ist in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig, das kein Niedrigsteuerstaat oder -gebiet ist, oder in einem Steuerhoheitsgebiet, das keine Niedrigbesteuerung angewandt hätte, wenn der Gegenpartei die mit der Aufwendung verbundenen Erträge nicht entstanden wären. § 5 - Eine Versicherungsgesellschaft nimmt Beträge, die sie Versicherungsnehmern zur Begleichung von Steuern in Rechnung gestellt hat, die die Versicherungsgesellschaft für an die Versicherungsnehmer gezahlte Erlöse entrichtet hat, von der Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste aus. Eine Versicherungsgesellschaft berücksichtigt bei der Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste an Versicherungsnehmer gezahlte Erlöse, die nicht in ihren bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten berücksichtigt sind, insoweit die entsprechende Zu- oder Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsnehmern in ihren bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten erfasst wird. § 6 - Beträge, die als Abnahme des Eigenkapitals einer Geschäftseinheit verbucht werden und das Ergebnis von Ausschüttungen sind, die aufgrund eines von der Geschäftseinheit gemäß aufsichtsrechtlichen Anforderungen ausgestellten Instruments getätigt oder geschuldet werden (im Folgenden "zusätzliches Kernkapital"), werden bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste als Aufwand behandelt. Beträge, die als Zunahme des Eigenkapitals einer Geschäftseinheit verbucht werden und das Ergebnis von Ausschüttungen sind, die als zusätzliches Kernkapital von der Geschäftseinheit erhalten wurden oder erhalten werden sollen, werden bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste berücksichtigt. Art. 10 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)"Erträge aus dem internationalen Seeverkehr" bezeichnet die Nettoerträge, die eine Geschäftseinheit aus folgenden Tätigkeiten erzielt, sofern die Beförderung nicht auf Binnenwasserstraßen in demselben Steuerhoheitsgebiet erfolgt:
- i)Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr, unabhängig davon, ob es sich um ein eigenes, ein gemietetes oder ein der Geschäftseinheit anderweitig zur Verfügung stehendes Schiff handelt,
- ii)Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr im Rahmen von Slot-Charter-Vereinbarungen, iii) Vermietung eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten, vollständig ausgestatteten und bemannten Seeschiffs auf Charter-Basis,
- iv)Vermietung eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten Seeschiffs an eine andere Geschäftseinheit auf Bareboat-Charter-Basis,
- v)Beteiligung an einem Frachtpool, einem Gemeinschaftsunternehmen oder einer internationalen Betriebsagentur für die Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr und
- vi)Verkauf eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten Seeschiffs, sofern das Seeschiff von der Geschäftseinheit mindestens ein Jahr lang zur Nutzung gehalten wurde.
- b)"Anerkannte Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr" bezeichnet die von einer Geschäftseinheit aus folgenden Tätigkeiten erzielten Nettoerträge, vorausgesetzt, dass die Tätigkeiten in erster Linie im Zusammenhang mit der Beförderung von Passagieren oder Fracht mit Seeschiffen im internationalen Verkehr stehen:
- i)Vermietung eines Seeschiffs auf Bareboat-Charter-Basis an ein anderes Schifffahrtsunternehmen, das keine Geschäftseinheit ist, vorausgesetzt, der Charterzeitraum beträgt nicht mehr als drei Jahre,
- ii)Verkauf von durch andere Schifffahrtsunternehmen ausgestellten Fahrkarten für den inländischen Teil einer internationalen Fahrt, iii) Vermietung und kurzfristige Lagerung von Containern oder Liegegelder für die verspätete Rückgabe von Containern,
- iv)Erbringung von Dienstleistungen für andere Schifffahrtsunternehmen durch Ingenieure, Wartungspersonal, Ladearbeiter, Bewirtungs- und Kundendienstpersonal und
- v)Kapitalerträge, wenn die Investitionen, mit denen die Erträge erzielt werden, als fester Bestandteil der Ausübung der Tätigkeit des Betriebs von Seeschiffen im internationalen Verkehr getätigt werden. § 2 - Die Erträge aus dem internationalen Seeverkehr und die anerkannten Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr einer Geschäftseinheit werden von der Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste ausgenommen, vorausgesetzt, die Geschäftseinheit weist nach, dass das strategische oder wirtschaftliche Management aller betroffenen Seeschiffe tatsächlich von dem Steuerhoheitsgebiet aus erfolgt, in dem die Geschäftseinheit ansässig ist. § 3 - Ergibt die Berechnung der Erträge aus dem internationalen Seeverkehr und der anerkannten Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr einer Geschäftseinheit einen Verlust, so ist dieser Verlust von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheit ausgenommen. § 4 - Der Gesamtbetrag anerkannter Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr aller in einem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten darf 50 Prozent der Erträge aus dem internationalen Seeverkehr dieser Geschäftseinheiten nicht übersteigen. § 5 - Die einer Geschäftseinheit entstehenden Kosten, die ihren in § 1 Buchstabe
- a)aufgeführten Tätigkeiten im internationalen Seeverkehr und ihren in § 1 Buchstabe
- b)aufgeführten anerkannten Nebentätigkeiten im internationalen Seeverkehr unmittelbar zugerechnet werden können, werden für die Zwecke der Berechnung der Nettoerträge aus dem internationalen Seeverkehr und der anerkannten Nettonebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr der Geschäftseinheit diesen Tätigkeiten zugerechnet. Die Kosten, die einer Geschäftseinheit mittelbar infolge ihrer Tätigkeiten im internationalen Seeverkehr und ihrer anerkannten Nebentätigkeiten im internationalen Seeverkehr entstehen, werden zur Berechnung der Erträge aus dem internationalen Seeverkehr und der anerkannten Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr der Geschäftseinheit auf der Grundlage der Erlöse der Geschäftseinheit aus diesen Tätigkeiten im Verhältnis zu ihren Gesamterlösen von ihren Erlösen aus diesen Tätigkeiten abgezogen. § 6 - Alle Kosten, die den Erträgen aus dem internationalen Seeverkehr oder den anerkannten Nebenerträgen aus dem internationalen Seeverkehr einer Geschäftseinheit gemäß § 5 unmittelbar oder mittelbar zugerechnet werden, werden bei der Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste nicht berücksichtigt. Art. 11 - § 1 - Ist eine Geschäftseinheit eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a),
- b)oder c), so sind ihre bilanziellen Nettoerträge oder -verluste die im eigenen Jahresabschluss dieser Betriebsstätte erfassten Nettoerträge oder -verluste. Verfügt eine Betriebsstätte nicht über einen eigenen Jahresabschluss, so entsprechen ihre bilanziellen Nettoerträge oder -verluste dem Betrag, der in ihrem eigenen Jahresabschluss ausgewiesen worden wäre, wenn dieser gesondert und im Einklang mit den bei der Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden wäre. § 2 - Entspricht eine Geschäftseinheit der Definition einer Betriebsstätte gemäß Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe
- a)oder b), so werden ihre bilanziellen Nettoerträge oder -verluste dahingehend angepasst, dass nur die Ertrags- und Aufwandsposten verzeichnet werden, die ihr gemäß dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen oder gemäß den Rechtsvorschriften des Steuerhoheitsgebiets, in dem sie ansässig ist, zuzuordnen sind, unabhängig von der Höhe der steuerpflichtigen Erträge und der Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen in diesem Steuerhoheitsgebiet. Entspricht die Geschäftseinheit der Definition einer Betriebsstätte gemäß Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe c), so werden ihre bilanziellen Nettoerträge oder -verluste dahingehend angepasst, dass nur die Ertrags- und Aufwandsposten verzeichnet werden, die ihr gemäß Artikel 7 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung zuzuordnen gewesen wären. § 3 - Entspricht eine Geschäftseinheit der Definition einer Betriebsstätte gemäß Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe d), so erfolgt die Berechnung ihrer bilanziellen Nettoerträge oder -verluste auf der Grundlage von Ertragsposten, die in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem das Stammhaus ansässig ist, steuerbefreit sind und den außerhalb dieses Steuerhoheitsgebiets durchgeführten Tätigkeiten zuzuordnen sind, und von Aufwandsposten, die in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem das Stammhaus ansässig ist, nicht steuermindernd berücksichtigt werden und diesen Tätigkeiten zuzuordnen sind. § 4 - Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Betriebsstätte werden bei der Bestimmung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste des Stammhauses nicht berücksichtigt, außer in Fällen gemäß § 5. § 5 - Ein maßgeblicher Verlust einer Betriebsstätte wird bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste des Stammhauses als Aufwand des Stammhauses behandelt, insoweit der Verlust der Betriebsstätte bei der Berechnung der inländischen steuerpflichtigen Gewinne dieses Stammhauses als Aufwand behandelt und nicht mit einem Posten der inländischen steuerpflichtigen Gewinne verrechnet wird, die nach den Rechtsvorschriften sowohl des Steuerhoheitsgebiets des Stammhauses als auch des Steuerhoheitsgebiets der Betriebsstätte steuerpflichtig sind. Maßgebliche Gewinne, die anschließend von der Betriebsstätte erzielt werden, werden bis zur Höhe des maßgeblichen Verlustes, der zuvor gemäß Absatz 1 als Aufwand des Stammhauses verbucht worden war, als maßgebliche Gewinne des Stammhauses behandelt. Art. 12 - § 1 - Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit, die eine transparente Gesellschaft ist, werden um den Betrag gekürzt, der ihren Eigentümern zugerechnet werden kann, die keine Geschäftseinheiten sind und ihre Beteiligung an dieser transparenten Gesellschaft direkt oder über eine Kette volltransparenter Gesellschaften halten, es sei denn,
- a)die transparente Gesellschaft ist eine oberste Muttergesellschaft oder
- b)die transparente Gesellschaft wird direkt oder über eine Kette volltransparenter Gesellschaften von einer unter Buchstabe
- a)erwähnten obersten Muttergesellschaft gehalten. § 2 - Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit, die eine transparente Gesellschaft ist, sind um die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste zu kürzen, die einer anderen Geschäftseinheit zugerechnet werden. § 3 - Führt eine transparente Gesellschaft ihre Tätigkeiten vollständig oder teilweise über eine Betriebsstätte aus, so werden die nach Anwendung von § 1 verbleibenden bilanziellen Nettoerträge oder -verluste gemäß Artikel 11 dieser Betriebsstätte zugerechnet. § 4 - Ist eine volltransparente Gesellschaft nicht die oberste Muttergesellschaft, so werden die nach Anwendung der Paragraphen 1 und 3 verbleibenden bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der transparenten Gesellschaft den konzernzugehörigen Eigentümern der Geschäftseinheit gemäß ihrer Beteiligung an der transparenten Gesellschaft zugerechnet. § 5 - Ist eine transparente Gesellschaft eine volltransparente Gesellschaft, die die oberste Muttergesellschaft oder eine halbtransparente Gesellschaft ist, so werden der obersten Muttergesellschaft beziehungsweise der halbtransparenten Gesellschaft etwaige nach Anwendung der Paragraphen 1 und 3 verbleibende bilanzielle Nettoerträge oder -verluste der transparenten Gesellschaft zugerechnet. § 6 - Die Paragraphen 3, 4 und 5 werden gesondert auf jede Beteiligung an der transparenten Gesellschaft angewandt. Art. 13 - § 1 - Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann die Option in Anspruch nehmen, den Betrag, der in ihrem Jahresabschluss für Kosten oder Aufwendungen dieser Geschäftseinheit ausgewiesen wurde, die in Form aktienbasierter Vergütungen entrichtet wurden, durch den Betrag, der bei der Berechnung ihrer steuerpflichtigen Gewinne am Ort, an dem sie ansässig ist, abgezogen werden darf, zu ersetzen. Wurde die Option zur Verwendung von Aktienoptionen nicht in Anspruch genommen, so wird der Betrag der Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen, der von den bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten der Geschäftseinheit für die Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste für alle vorangegangenen Geschäftsjahre abgezogen wurde, in dem Geschäftsjahr berücksichtigt, in dem diese Option abgelaufen ist. Wurde ein Teil des Betrags der Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen im Jahresabschluss der Geschäftseinheit in Geschäftsjahren vor dem Geschäftsjahr verbucht, in dem die Option in Anspruch genommen wurde, so wird ein Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen, der für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne und Verluste dieser Geschäftseinheit in diesen vorigen Geschäftsjahren abgezogen wurde, und dem Gesamtbetrag der Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen, der für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne und Verluste in diesen vorigen Geschäftsjahren abgezogen worden wäre, wenn die Option in diesen Geschäftsjahren in Anspruch genommen worden wäre, bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheit für das betroffene Geschäftsjahr berücksichtigt. Die Option wird im Einklang mit Artikel 58 in Anspruch genommen und gilt einheitlich für alle in demselben Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten für das Jahr, in dem die Option in Anspruch genommen wurde, und alle darauf folgenden Geschäftsjahre. In dem Geschäftsjahr, in dem die Option widerrufen wird, wird der Betrag der infolge der Option abgezogenen nicht ausgezahlten Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen, der die in der Finanzbuchhaltung verbuchten Aufwendungen übersteigt, in die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheit einbezogen. § 2 - Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann die Option in Anspruch nehmen, Gewinne und Verluste aus Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die einer Zeitwert- oder Wertminderungsbilanzierung im konsolidierten Jahresabschluss für ein Geschäftsjahr unterliegen, auf der Grundlage des Realisationsprinzips für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste zu bestimmen. Gewinne oder Verluste, die sich aus der Anwendung einer Zeitwert- oder Wertminderungsbilanzierung auf einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit ergeben, sind von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit nach Absatz 1 auszunehmen. Der Buchwert eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit für die Zwecke der Bestimmung eines Gewinnes oder Verlustes gemäß Absatz 1 ist der Buchwert zu dem Zeitpunkt, an dem der Vermögenswert erworben wurde oder die Verbindlichkeit entstanden ist, oder der Buchwert am ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem die Option in Anspruch genommen wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die Option wird im Einklang mit Artikel 58 in Anspruch genommen und gilt für alle Geschäftseinheiten, die in dem Steuerhoheitsgebiet, für das die Option in Anspruch genommen wird, ansässig sind, es sei denn, die erklärungspflichtige Geschäftseinheit beschließt, die Option auf die materiellen Vermögenswerte der Geschäftseinheiten oder auf Investmentgesellschaften zu beschränken. In dem Geschäftsjahr, in dem die Option widerrufen wird, wird ein Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit und dem infolge der Option bestimmten Buchwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit am ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem der Widerruf erfolgt, bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheiten hinzugerechnet, wenn der beizulegende Zeitwert den Buchwert übersteigt, oder abgezogen, wenn der Buchwert den beizulegenden Zeitwert übersteigt. § 3 - Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann die Option in Anspruch nehmen, maßgebliche Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit in einem Steuerhoheitsgebiet, die sich aus der Veräußerung von in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen lokalen materiellen Vermögenswerten durch die Geschäftseinheit an Dritte, bei denen es sich nicht um Mitglieder der Gruppe handelt, für ein Geschäftsjahr ergeben, auf die in vorliegendem Paragraphen festgelegte Weise anzupassen. Für die Zwecke des vorliegenden Paragraphen handelt es sich bei lokalen materiellen Vermögenswerten um unbewegliches Vermögen, das in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Geschäftseinheit gelegen ist. Der Nettogewinn aus der in Absatz 1 erwähnten Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte in dem Geschäftsjahr, in dem die Option in Anspruch genommen wird, wird mit Nettoverlusten einer in diesem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheit verrechnet, die durch die in Absatz 1 erwähnte Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte in dem Geschäftsjahr, in dem die Option in Anspruch genommen wird, und in den vier vorangegangenen Geschäftsjahren (im Folgenden "Fünfjahreszeitraum") entstanden sind. Der sich daraus ergebende Nettogewinn wird anschließend mit dem gegebenenfalls im ersten Geschäftsjahr des Fünfjahreszeitraums entstandenen Nettoverlust verrechnet. Der Restbetrag des Nettogewinns wird übertragen und mit den gegebenenfalls in den folgenden Geschäftsjahren des Fünfjahreszeitraums entstandenen Nettoverlusten verrechnet. Der nach Anwendung von Absatz 2 verbleibende Restbetrag des Nettogewinns wird bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer jeden in diesem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheit, die einen Nettogewinn aus der Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte gemäß Absatz 1 in dem Geschäftsjahr der Inanspruchnahme der Option erzielt hat, gleichmäßig über den Fünfjahreszeitraum verteilt. Der einer Geschäftseinheit zuzurechnende Restbetrag des Nettogewinns steht im Verhältnis zum Nettogewinn dieser Geschäftseinheit geteilt durch den Nettogewinn aller Geschäftseinheiten. Hat keine Geschäftseinheit in einem Steuerhoheitsgebiet einen Nettogewinn aus der Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte gemäß Absatz 1 in dem Geschäftsjahr erzielt, in dem die Option in Anspruch genommen wird, so wird in Abweichung von Absatz 3 für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer jeden der Geschäftseinheiten in dem Steuergebiet der in Absatz 3 erwähnte Restbetrag des Nettogewinns gleichmäßig jeder Geschäftseinheit zugerechnet und gleichmäßig über den Fünfjahreszeitraum verteilt. Etwaige Anpassungen nach vorliegendem Paragraphen für die Geschäftsjahre, die dem Geschäftsjahr der Inanspruchnahme der Option vorangehen, unterliegen einer neuen Berechnung gemäß Artikel 24 § 1. Die Inanspruchnahme der Option erfolgt gemäß Artikel 59 jährlich. § 4 - Eine oberste Muttergesellschaft kann die Option in Anspruch nehmen, Erträge, Aufwendungen, Gewinne und Verluste aus Transaktionen zwischen Geschäftseinheiten, die in demselben Steuerhoheitsgebiet ansässig sind und für die Zwecke der Berechnung der maßgeblichen Nettogewinne oder -verluste dieser Geschäftseinheiten in einem Organkreis zusammengefasst sind, konsolidiert zu verbuchen. Die Inanspruchnahme der in Absatz 1 erwähnten Option erfolgt gemäß Artikel 58. In dem Geschäftsjahr, in dem die in Absatz 1 erwähnte Option in Anspruch genommen oder widerrufen wird, sind angemessene Anpassungen vorzunehmen, damit Posten der maßgeblichen Gewinne oder Verluste aufgrund der Inanspruchnahme oder des Widerrufs einer solchen Option nicht mehr als einmal berücksichtigt werden oder unberücksichtigt bleiben. Der König kann eine nicht erschöpfende Liste erstellen, in der gängige Fälle von "angemessenen Anpassungen, damit Posten der maßgeblichen Gewinne oder Verluste nicht mehr als einmal berücksichtigt werden oder unberücksichtigt bleiben" wie in Absatz 3 erwähnt bei Inanspruchnahme oder Widerruf der in Absatz 1 erwähnten Option aufgezählt werden. § 5 - Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann die Option in Anspruch nehmen, maßgebliche Wechselkursgewinne oder -verluste als ausgenommene Eigenkapitalgewinne oder -verluste im Sinne von Artikel 9 § 1 Buchstabe
- e)zu behandeln, vorausgesetzt, dass:
- a)die maßgeblichen Wechselkursgewinne oder -verluste auf Sicherungsinstrumente zurückzuführen sind, deren Wechselkursrisiko durch Eigentumsanteile abgesichert wurde, die mehr als ein Jahr Eigentum der Geschäftseinheit sind,
- b)die maßgeblichen Wechselkursgewinne oder -verluste auf Ebene der konsolidierten Rechnungslegung im sonstigen Ergebnis verbucht werden und
- c)das Sicherungsinstrument gemäß dem bei der konsolidierten Rechnungslegung verwendeten angenommenen Rechnungslegungsstandard als effektive Deckung angesehen wird. Die Inanspruchnahme der in Absatz 1 erwähnten Option erfolgt gemäß Artikel 59. § 6 - Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann die Option in Anspruch nehmen, bei der Ermittlung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einen Schuldenerlass auszuschließen, vorausgesetzt, dass dieser Schuldenerlass:
- a)im Rahmen eines gesetzlich geregelten Insolvenz- oder Konkursverfahrens unter der Aufsicht eines Gerichts oder einer anderen gerichtlichen Instanz des betreffenden Gerichtsbezirks oder bei Bestellung eines unabhängigen Insolvenz- oder Konkursverwalters durchgeführt wird,
- b)aus einer Vereinbarung eines oder mehrerer Gläubiger hervorgeht, von denen keiner mit dem Schuldner verbunden ist, und nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass der Schuldner innerhalb 12 Monaten zahlungsunfähig wäre, wenn die Schulden der Dritten, die aufgrund der Vereinbarung erlassen wurden, nicht erlassen worden wären, oder
- c)in Verbindung mit und in dem Maße eintritt, wie die Schulden des Schuldners gegenüber einem Dritten den vor dem Schuldenerlass ermittelten Marktwert der zugrunde liegenden Vermögenswerte, auf die sich diese Schulden beziehen, übersteigen. Die Inanspruchnahme der in Absatz 1 erwähnten Option erfolgt gemäß Artikel 59. § 7 - Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann die Option in Anspruch nehmen, in Abweichung von Artikel 9 § 1 Buchstabe
- c)ausgenommene Eigenkapitalgewinne oder -verluste bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste zu berücksichtigen:
- a)Gewinne und Verluste auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts und der Wertminderungen der Beteiligungen, wenn der Eigentümer auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts oder der Wertminderung besteuert wird, und, sofern der Eigentümer auf der Grundlage des Realisationsprinzips besteuert wird, wenn der Ertragsteueraufwand einen latenten Steueraufwand auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts oder der Wertminderung der Beteiligungen enthält,
- b)Gewinne und Verluste in Bezug auf eine Beteiligung an einer transparenten Gesellschaft, die im Rahmen der Equity-Methode erfasst wird, und
- c)Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen, die im nationalen steuerpflichtigen Gewinn des Eigentümers enthalten sind, mit Ausnahme von Gewinnen, die durch einen entsprechenden Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage ausgeglichen werden. Die Inanspruchnahme der in Absatz 1 erwähnten Option erfolgt gemäß Artikel 58. In Abweichung von Artikel 58 kann die Option in Bezug auf eine Beteiligung nicht widerrufen werden, wenn bei der Ermittlung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste ein Verlust in Bezug auf diese Beteiligung in dem Zeitraum berücksichtigt wurde, in dem die in Absatz 1 getroffene Option anwendbar war. KAPITEL 4 - Berechnung der angepassten erfassten Steuern Art. 14 - § 1 - Zu den erfassten Steuern einer Geschäftseinheit gehören
- a)Steuern, die im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne oder auf ihren Anteil an den Erträgen oder Gewinnen einer Geschäftseinheit, an der sie eine Beteiligung hält, verbucht werden,
- b)Steuern auf ausgeschüttete Gewinne, auf als Gewinnausschüttungen geltende Zahlungen sowie nicht geschäftsbezogene Aufwendungen, die im Rahmen eines anerkannten Ausschüttungssteuersystems besteuert werden,
- c)anstelle einer allgemein geltenden Gesellschaftssteuer erhobene Steuern und
- d)nach Gewinnvorträgen und Eigenkapital bemessene Steuern, einschließlich Steuern, die sowohl auf Einkommens- als auch auf Eigenkapitalbestandteile erhoben werden. § 2 - Zu den erfassten Steuern einer Geschäftseinheit gehören nicht
- a)die von einer Muttergesellschaft im Rahmen einer anerkannten PES zu zahlende Ergänzungssteuer,
- b)die von einer Geschäftseinheit im Rahmen einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuerregelung zu zahlende Ergänzungssteuer,
- c)Steuern, die einer von einer Geschäftseinheit im Zuge einer anerkannten SES vorgenommenen Anpassung zuzuordnen sind,
- d)die nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer und
- e)Steuern, die eine Versicherungsgesellschaft für an Versicherungsnehmer gezahlte Erträge entrichtet. § 3 - Erfasste Steuern in Bezug auf Nettogewinne oder -verluste aus der Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte im Sinne von Artikel 13 § 3 Absatz 1 in dem Geschäftsjahr, in dem die in Absatz 1 erwähnte Option in Anspruch genommen wurde, sind von der Berechnung der erfassten Steuern ausgenommen. Art. 15 - § 1 - Die angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr werden bestimmt, indem die Summe des laufenden erfassten Steueraufwands für das Geschäftsjahr, der in ihren bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten aufgelaufen ist, um folgende Beträge angepasst wird:
- a)den Nettobetrag der Hinzurechnungen und Kürzungen zu den erfassten Steuern für das Geschäftsjahr gemäß den Paragraphen 2 und 3,
- b)den Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern gemäß Artikel 17 und
- c)jede Zu- oder Abnahme der erfassten Steuern, die als Eigenkapital oder sonstige Erträge im Zusammenhang mit Beträgen verbucht werden, die bei der Berechnung der gemäß den örtlichen Steuervorschriften steuerpflichtigen maßgeblichen Gewinne oder Verluste berücksichtigt werden. § 2 - Zu den Hinzurechnungen zu den erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr gehören
- a)etwaige Beträge an im Vorsteuergewinn im Jahresabschluss als Aufwand aufgelaufenen erfassten Steuern,
- b)etwaige Beträge an maßgeblichen verlustbedingten latenten Steueransprüchen,
Artikel 18
§ 2 verwendet wurden,
- c)etwaige Beträge an zuvor gemäß § 3 Buchstabe
- d)ausgeschlossenen erfassten Steuern im Zusammenhang mit einer Unsicherheit bezüglich der steuerlichen Behandlung, die in dem Geschäftsjahr gezahlt werden, und
- d)etwaige Beträge an Gutschriften oder Erstattungen in Bezug auf eine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift, die als Minderung des laufenden Steueraufwands erfasst wurde. § 3 - Zu den Kürzungen der unter die Regelung fallenden Steuern einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr gehören
- a)der Betrag des laufenden Steueraufwands in Bezug auf Erträge, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste nach Kapitel 3 ausgenommen sind,
- b)etwaige Beträge an Gutschriften oder Erstattungen in Bezug auf eine nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschrift, die nicht als Minderung des laufenden Steueraufwands verbucht wurde,
- c)etwaige Beträge an einer Geschäftseinheit erstatteten oder gutgeschriebenen erfassten Steuern, die im Jahresabschluss nicht als Anpassung des laufenden Steueraufwands behandelt wurden, es sei denn, er bezieht sich auf eine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift,
- d)der Betrag des laufenden Steueraufwands, für den eine Unsicherheit bei der steuerlichen Behandlung besteht, und
- e)etwaige Beträge an laufendem Steueraufwand, die voraussichtlich nicht binnen drei Jahren nach Ende des Geschäftsjahres beglichen werden. § 4 - Entspricht ein Betrag erfasster Steuern mehr als einer der Beschreibungen in den Paragraphen 1, 2 und 3, so wird er für die Zwecke der Berechnung der angepassten erfassten Steuern nur einmal berücksichtigt. § 5 - Ergeben sich für ein Geschäftsjahr in einem Steuerhoheitsgebiet keine maßgeblichen Nettogewinne und ist der Betrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet negativ und niedriger als ein Betrag, der dem maßgeblichen Nettoverlust multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht (im Folgenden "voraussichtliche angepasste erfasste Steuern"), so wird der Betrag, der der Differenz zwischen dem Betrag der angepassten erfassten Steuern und dem Betrag der voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern entspricht, als zusätzliche Ergänzungssteuer für das betreffende Geschäftsjahr behandelt. Der Betrag der zusätzlichen Ergänzungssteuer wird jeder Geschäftseinheit in dem Steuerhoheitsgebiet im Einklang mit Artikel 24 § 3 zugerechnet. § 6 - In Abweichung von § 5 wird der Betrag, der der Differenz zwischen dem Betrag der angepassten erfassten Steuern und dem Betrag der voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern entspricht, als negativer Steuerüberschussvortrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 16 behandelt. Art. 16 - § 1 - Liegt der in Artikel 22 § 2 erwähnte effektive Steuersatz in Anwendung von Artikel 15 § 5 für ein Geschäftsjahr über dem Mindeststeuersatz, wird die Differenz zwischen dem Betrag der angepassten erfassten Steuern und dem Betrag der voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern, soweit sie den Mindeststeuersatz übersteigt, als negativer Steuerüberschussvortrag behandelt. § 2 - Ergeben sich für ein Geschäftsjahr in einem Steuerhoheitsgebiet keine maßgeblichen Nettogewinne, kann die erklärungspflichtige Geschäftseinheit darüber hinaus die Option in Anspruch nehmen, den Betrag, der der Differenz zwischen dem Betrag der angepassten erfassten Steuern und dem Betrag der voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern entspricht, als negativen Steuerüberschussvortrag zu behandeln. § 3 - Der Betrag, der als negativer Steuerüberschuss betrachtet wird, wird bei der Bestimmung des Betrags der angepassten erfassten Steuern für das Geschäftsjahr, in dem der negative Steuerüberschuss gebildet wird, nicht berücksichtigt. § 4 - Der Betrag des negativen Steuerüberschusses kommt als Minderung der angepassten erfassten Steuern in Betracht, wenn und soweit:
- a)der in Artikel 22 § 2 erwähnte effektive Steuersatz nach Anwendung von Artikel 15 § 5 unter dem Mindeststeuersatz liegt und
- b)für dieses Geschäftsjahr maßgebliche Gewinne vorliegen. § 5 - Der Betrag des negativen Steuerüberschusses, der sich aus der Anwendung der Paragraphen 1 und 2 ergibt, wird für diese erklärungspflichtige Geschäftseinheit auf ein folgendes Geschäftsjahr vorgetragen, bis er auf Null gebracht ist. Art. 17 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)"Nicht zulässige Abgrenzung" bezeichnet:
- i)jegliche Veränderung eines latenten Steueraufwands im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit, die sich auf eine unsichere Steuerposition bezieht, und
- ii)jegliche Veränderung eines latenten Steueraufwands im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit, die sich auf Ausschüttungen einer Geschäftseinheit bezieht.
- b)"Nicht beanspruchte Abgrenzung" bezeichnet jegliche Erhöhung einer im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr verbuchten latenten Steuerschuld, die voraussichtlich nicht innerhalb des in § 7 erwähnten Zeitraums beglichen wird und für die die erklärungspflichtige Geschäftseinheit jährlich gemäß Artikel 59 die Option in Anspruch nimmt, sie nicht in den Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern für das betreffende Geschäftsjahr aufzunehmen. § 2 - Entspricht der für die Zwecke der Berechnung des latenten Steueraufwands angewandte Steuersatz dem Mindeststeuersatz oder liegt er darunter, so entspricht der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern, der den angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr gemäß Artikel 15 § 1 Buchstabe
- b)hinzuzufügen ist, dem im Jahresabschluss der Geschäftseinheit aufgelaufenen, gemäß den Paragraphen 3 bis 6 angepassten latenten Steueraufwand in Bezug auf die erfassten Steuern. Liegt der für die Zwecke der Berechnung des latenten Steueraufwands angewandte Steuersatz über dem Mindeststeuersatz, so entspricht der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern, der den angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr gemäß Artikel 15 § 1 Buchstabe
- b)hinzuzufügen ist, dem im Jahresabschluss der Geschäftseinheit aufgelaufenen, gemäß den Paragraphen 3 bis 6 angepassten latenten Steueraufwand in Bezug auf die erfassten Steuern, der auf den Mindeststeuersatz umgerechnet wurde. § 3 - Der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern wird erhöht um
- a)etwaige während des Geschäftsjahres gezahlte Beträge an nicht zulässigen Abgrenzungen oder nicht beanspruchten Abgrenzungen und
- b)etwaige Beträge einer in einem früheren Geschäftsjahr bestimmten nachbesteuerten latenten Steuerschuld, die in dem Geschäftsjahr beglichen wurde. § 4 - Laufen in einem Geschäftsjahr keine verlustbedingten latenten Steueransprüche im Jahresabschluss auf, weil die Ansatzkriterien nicht erfüllt sind, so wird der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern um den Betrag verringert, um den der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern angepasst worden wäre, wenn ein latenter Steueranspruch auf Verluste für das Geschäftsjahr aufgelaufen wäre. § 5 - Der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern umfasst nicht Folgendes:
- a)den Betrag des latenten Steueraufwands in Bezug auf Posten, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste nach Kapitel 3 ausgenommen sind,
- b)den Betrag des latenten Steueraufwands in Bezug auf nicht zulässige Abgrenzungen und nicht beanspruchte Abgrenzungen,
- c)die Auswirkungen einer Bewertungsberichtigung oder einer Anpassung der buchhalterischen Erfassung in Bezug auf einen latenten Steueranspruch,
- d)den Betrag des latenten Steueraufwands, der sich aus einer Neubewertung aufgrund einer Änderung des geltenden inländischen Steuersatzes ergibt, und
- e)den Betrag des latenten Steueraufwands in Bezug auf die Entstehung und die Nutzung von Steuergutschriften. § 6 - Ist ein latenter Steueranspruch, der einem maßgeblichen Verlust einer Geschäftseinheit zuzuordnen ist, für ein Geschäftsjahr zu einem niedrigeren Steuersatz als dem Mindeststeuersatz verbucht, so kann er in demselben Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz umgerechnet werden, sofern der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch einem maßgeblichen Verlust zuzurechnen ist. Erhöht sich ein latenter Steueranspruch aufgrund von Absatz 1, so wird der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern entsprechend verringert. § 7 - Eine latente Steuerschuld, die nicht binnen der fünf folgenden Geschäftsjahre aufgelöst oder beglichen wird, wird in dem Maße nachversteuert, in dem sie im Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern einer Geschäftseinheit berücksichtigt worden war. Der Betrag der für das laufende Geschäftsjahr festgelegten nachversteuerten latenten Steuerschuld wird als Senkung der erfassten Steuern im fünften dem laufenden Geschäftsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr behandelt und der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer jenes Geschäftsjahres werden gemäß Artikel 24 § 1 neu berechnet. Die nachversteuerte latente Steuerschuld für das laufende Geschäftsjahr entspricht dem Betrag der Erhöhung der Position "latente Steuerschuld", der im Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern im fünften dem laufenden Geschäftsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr berücksichtigt und bis zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres nicht aufgelöst wurde. § 8 - Ist eine latente Steuerschuld eine nicht nachzuversteuernde Abgrenzung, so wird sie in Abweichung von § 7 nicht nachversteuert, auch wenn sie nicht binnen der fünf folgenden Jahre aufgelöst oder beglichen wird. Eine nicht nachzuversteuernde Abgrenzung ist der Steueraufwandsbetrag, der Veränderungen bei den assoziierten latenten Steuerverbindlichkeiten in Bezug auf folgende Posten zuzuschreiben ist:
- a)Abschreibungen für materielle Vermögenswerte,
- b)Kosten einer Lizenz oder ähnlichen Regelung einer staatlichen Behörde für die Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte verbunden ist,
- c)Forschungs- und Entwicklungskosten,
- d)Stilllegungs- und Sanierungskosten,
- e)Zeitwertbilanzierung nicht realisierter Nettogewinne,
- f)Wechselkursnettogewinne,
- g)Versicherungsrückstellungen und abgegrenzte Versicherungsvertragsabschlusskosten,
- h)Gewinne aus dem Verkauf von in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Geschäftseinheit gelegenem Sachvermögen, die in Sachvermögen in demselben Steuerhoheitsgebiet reinvestiert werden, und
- i)zusätzliche Beträge, die sich aus Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen in Bezug auf die unter den Buchstaben
- a)bis
- h)aufgeführten Posten ergeben. [Art. 17/1 - In Abweichung von Artikel 17 § 5 Buchstabe
- e)umfasst der Gesamtbetrag der Anpassung der latente Steuern den Betrag des latenten Steueraufwands in Bezug auf die Entstehung und die Nutzung von Steuergutschriften, wenn :
- a)das Steuerhoheitsgebiet verlangt, dass Einkünfte ausländischer Herkunft mit inländischen Verlusten ausgeglichen werden, bevor ausländische Steuergutschriften auf die Steuer auf Einkünfte ausländischer Herkunft angerechnet werden können,
- b)die Geschäftseinheit einen inländischen Steuerverlust erlitten hat, der ganz oder teilweise durch Einkünfte ausländischer Herkunft ausgeglichen wird, und
- c)die inländische Steuerregelung die Verwendung ausländischer Steuergutschriften zum Ausgleich einer in einem folgenden Jahr fälligen Steuer auf Einkünfte erlaubt, die bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheit berücksichtigt werden.] [Art. 17/1 eingefügt durch Art. 31 des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024)] Art.18 - § 1 - In Abweichung von Artikel 17 kann eine erklärungspflichtige Geschäftseinheit eine Option in Bezug auf die maßgeblichen Verluste für ein Steuerhoheitsgebiet in Anspruch nehmen, der zufolge ein maßgeblicher verlustbedingter latenter Steueranspruch für jedes Geschäftsjahr bestimmt wird, in dem ein maßgeblicher Nettoverlust in diesem Steuerhoheitsgebiet entsteht. In diesem Zusammenhang entspricht der maßgebliche verlustbedingte latente Steueranspruch dem maßgeblichen Nettoverlust für ein Geschäftsjahr für das Steuerhoheitsgebiet multipliziert mit dem Mindeststeuersatz. Eine Option in Bezug auf die maßgeblichen Verluste kann nicht für ein Steuerhoheitsgebiet mit einem anerkannten Ausschüttungssteuersystem nach Artikel 43 in Anspruch genommen werden. § 2 - Der gemäß § 1 bestimmte maßgebliche verlustbedingte latente Steueranspruch wird in einem folgenden Geschäftsjahr, in dem maßgebliche Nettogewinne in dem Steuerhoheitsgebiet entstehen, in einer Höhe in Anspruch genommen, die den maßgeblichen Nettogewinnen multipliziert mit dem Mindeststeuersatz oder dem Betrag des maßgeblichen verlustbedingten latenten Steueranspruchs entspricht, je nachdem, welcher Betrag der niedrigere ist. § 3 - Der gemäß § 1 bestimmte maßgebliche verlustbedingte latente Steueranspruch wird um den Betrag gekürzt, der für ein Geschäftsjahr in Anspruch genommen wird, und der Saldo wird auf die folgenden Geschäftsjahre übertragen. § 4 - Wird die Inanspruchnahme der Option in Bezug auf die maßgeblichen Verluste widerrufen, so werden
§ 1
bestimmten verbleibenden maßgeblichen verlustbedingten latenten Steueransprüche zum ersten Tag des ersten Geschäftsjahres, in dem die Option nicht länger gilt, auf null gesetzt. § 5 - Die Inanspruchnahme der Option in Bezug auf die maßgeblichen Verluste wird mit der ersten in Artikel 50 oder 53 erwähnten Ergänzungssteuer-Erklärung der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe erklärt, die das Steuerhoheitsgebiet umfasst, für das die Option in Anspruch genommen wird. § 6 - Nimmt eine transparente Gesellschaft, die die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe ist, die Option in Bezug auf die maßgeblichen Verluste nach vorliegendem Artikel in Anspruch, so wird der maßgebliche verlustbedingte latente Steueranspruch unter Berücksichtigung der maßgeblichen Verluste der transparenten Gesellschaft nach einer Reduzierung gemäß Artikel 41 § 3 berechnet. Art. 19 - § 1 - Einer Betriebsstätte wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit erfasst werden und die sich auf die maßgeblichen Gewinne oder Verluste dieser Betriebsstätte beziehen. § 2 - Einem konzernzugehörigen Eigentümer einer Geschäftseinheit wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die im Jahresabschluss einer volltransparenten Gesellschaft erfasst werden und die sich auf die maßgeblichen Gewinne oder Verluste beziehen,
Artikel 12
§ 4 diesem konzernzugehörigen Eigentümer einer Geschäftseinheit zugerechnet werden. § 3 - Einer Geschäftseinheit wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die in den Jahresabschlüssen ihrer direkten oder indirekten konzernzugehörigen Eigentümer gemäß einer Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen erfasst sind und die auf ihren Anteil an den Erträgen des beherrschten ausländischen Unternehmens anfallen. § 4 - Einer Geschäftseinheit, die eine hybride Einheit ist, wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die im Jahresabschluss ihres konzernzugehörigen Eigentümers erfasst sind und die sich auf die maßgeblichen Gewinne der hybriden Einheit beziehen. Eine "hybride Einheit" ist eine Einheit, die als separate Rechtsperson für Einkommensteuerzwecke in dem Steuerhoheitsgebiet behandelt wird, in dem sie ansässig ist, jedoch als steuerlich transparent in dem Steuerhoheitsgebiet gilt, in dem ihr Eigentümer ansässig ist. § 5 - Einer Geschäftseinheit, die in dem Geschäftsjahr eine Ausschüttung vorgenommen hat, wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die in den Jahresabschlüssen ihrer direkten konzernzugehörigen Eigentümer auf diese Ausschüttung anfallen. § 6 - Eine Geschäftseinheit, der gemäß den Paragraphen 3 und 4 erfasste Steuern in Bezug auf passive Erträge zugerechnet wurden, berücksichtigt diese erfassten Steuern bei ihren angepassten erfassten Steuern in Höhe eines Betrags, der den in Bezug auf solche passiven Erträge zugerechneten erfassten Steuern entspricht. In Abweichung von Absatz 1 berücksichtigt die in Absatz 1 erwähnte Geschäftseinheit bei ihren angepassten erfassten Steuern den Betrag, der sich aus der Multiplikation des Ergänzungssteuer-Prozentsatzes für das Steuerhoheitsgebiet mit dem Betrag der passiven von einer Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen oder einer Steuertransparenzregel erfassten Erträge ergibt, wenn dieses Ergebnis niedriger ist als der nach Absatz 1 bestimmte Betrag. Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes wird der Ergänzungssteuer-Prozentsatz für das Steuerhoheitsgebiet ohne Berücksichtigung der erfassten Steuern bestimmt, die auf solche passiven Erträge des konzernzugehörigen Eigentümers der Geschäftseinheit anfallen. Erfasste Steuern des konzernzugehörigen Eigentümers der Geschäftseinheit in Bezug auf solche passiven Erträge, die nach Anwendung des vorliegenden Paragraphen verbleiben, werden nicht gemäß den Paragraphen 3 und 4 zugerechnet. Für die Zwecke des vorliegenden Paragraphen bezeichnen "passive Erträge" die folgenden Ertragsposten, die zu den maßgeblichen Gewinnen zählen, sofern ein konzernzugehöriger Eigentümer einer Geschäftseinheit aufgrund einer Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen oder aufgrund einer Beteiligung an einer hybriden Einheit besteuert wurde:
- a)eine Dividende oder Dividendenäquivalente,
- b)Zinsen oder Zinsäquivalente,
- c)Mieten,
- d)Lizenzgebühren,
- e)Annuitäten oder
- f)Nettogewinne aus Eigentum, das Erträge wie unter den Buchstaben
- a)bis
- e)beschrieben abwirft. § 7 - Werden die maßgeblichen Gewinne einer Betriebsstätte gemäß Artikel 11 § 5 als maßgebliche Gewinne des Stammhauses behandelt, so werden die erfassten Steuern, die in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die Betriebsstätte ansässig ist, anfallen und die mit diesen Erträgen verbunden sind, bis zu einem Betrag, der nicht höher ist als diese Erträge multipliziert mit dem höchsten Steuersatz für ordentliches Einkommen in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem das Stammhaus ansässig ist, als erfasste Steuern des Stammhauses behandelt. Art. 20 - § 1 - Verbucht eine Geschäftseinheit in ihrem Jahresabschluss eine Anpassung ihrer erfassten Steuern für ein früheres Geschäftsjahr, so wird diese Anpassung als eine Anpassung der erfassten Steuern in dem Geschäftsjahr behandelt, in dem die Anpassung vorgenommen wird, es sei denn, die Anpassung erfolgt für ein Geschäftsjahr, in dem die erfassten Steuern für das Steuerhoheitsgebiet niedriger sind. Sind die erfassten Steuern, die in den angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheit für ein früheres Geschäftsjahr enthalten waren, niedriger, so werden der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer für dieses Geschäftsjahr gemäß Artikel 24 § 1 neu berechnet, indem die angepassten erfassten Steuern um den Betrag der Abnahme der erfassten Steuern gekürzt werden. Die maßgeblichen Gewinne für das Geschäftsjahr und jedes andere vorangegangene Geschäftsjahr werden entsprechend angepasst. Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann gemäß Artikel 59 jährlich eine Option in Anspruch nehmen, der zufolge eine unerhebliche Abnahme der erfassten Steuern als eine Anpassung der erfassten Steuern in dem Geschäftsjahr behandelt wird, in dem die Anpassung vorgenommen wird. Eine unerhebliche Abnahme der erfassten Steuern ist eine aggregierte Abnahme der für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr bestimmten angepassten erfassten Steuern um weniger als 1 Million EUR. § 2 - Wird der anwendbare inländische Steuersatz unter den Mindeststeuersatz gesenkt und führt diese Senkung zu einem latenten Steueraufwand, so wird der Betrag des sich daraus ergebenden latenten Steueraufwands als eine Anpassung der Verbindlichkeiten der Geschäftseinheit für erfasste Steuern behandelt,
Artikel 15für ein früheres Geschäftsjahr berücksichtigt werden.
§ 3 - Wurde ein latenter Steueraufwand zu einem Satz berücksichtigt, der unter dem Mindeststeuersatz liegt, und wird der anwendbare Steuersatz später erhöht, so wird der Betrag des latenten Steueraufwands, der sich aus einer solchen Erhöhung ergibt, bei Zahlung als eine Anpassung der Verbindlichkeiten einer Geschäftseinheit für erfasste Steuern behandelt,
Artikel 15für ein früheres Geschäftsjahr geltend gemacht wurden.
Die Anpassung gemäß Absatz 1 darf einen Betrag nicht übersteigen, der dem auf den Mindeststeuersatz umgerechneten latenten Steueraufwand entspricht. § 4 - Wird ein Betrag von mehr als 1 Million EUR des laufenden Steueraufwands einer Geschäftseinheit, der für ein Geschäftsjahr in den angepassten erfassten Steuern berücksichtigt wurde, nicht binnen drei Jahren nach diesem Geschäftsjahr beglichen, so werden der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer für das Geschäftsjahr, in dem der nicht beglichene Betrag als erfasste Steuer geltend gemacht wurde, gemäß Artikel 24 § 1 neu berechnet, wobei die nicht beglichenen Beträge von den angepassten erfassten Steuern ausgenommen werden. KAPITEL 5 - Berechnung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuer Art. 21 - § 1 - Der effektive Steuersatz einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe wird - sofern es in dem Steuerhoheitsgebiet maßgebliche Nettogewinne gibt - für jedes Geschäftsjahr und jedes Steuerhoheitsgebiet als das Verhältnis zwischen der Summe der im Einklang mit Kapitel 4 bestimmten angepassten erfassten Steuern aller im Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten, im Zähler, und den maßgeblichen Nettogewinnen der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet wie in § 2 bestimmt, im Nenner, berechnet. § 2 - Die maßgeblichen Nettogewinne oder -verluste der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr entsprechen der Differenz zwischen einerseits der Summe der im Einklang mit Kapitel 3 bestimmten maßgeblichen Gewinne aller im Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten und andererseits der Summe der im Einklang mit Kapitel 3 bestimmten maßgeblichen Verluste aller im Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten. § 3 - Nicht berücksichtigt bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes gemäß § 1 und der Berechnung der maßgeblichen Nettogewinne gemäß § 2 werden die angepassten erfassten Steuern und maßgeblichen Gewinne oder Verluste von Geschäftseinheiten, bei denen es sich um Investmentgesellschaften handelt. § 4 - Der effektive Steuersatz jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt vom effektiven Steuersatz aller anderen Geschäftseinheiten berechnet. Art. 22 - § 1 - Liegt der effektive Steuersatz eines Steuerhoheitsgebiets, in dem Geschäftseinheiten ansässig sind, unter dem Mindeststeuersatz für ein Geschäftsjahr, so berechnet die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe die Ergänzungssteuer getrennt für jede ihrer Geschäftseinheiten, die maßgebliche Gewinne aufweist, die in die Berechnung der maßgeblichen Nettogewinne dieses Steuerhoheitsgebiets einbezogen wurden. Die Ergänzungssteuer wird auf Steuerhoheitsgebietsebene berechnet. § 2 - Der Ergänzungssteuer-Prozentsatz für ein Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr entspricht der etwaigen positiven Differenz in Prozentpunkten zwischen einerseits dem Mindeststeuersatz und andererseits dem gemäß Artikel 21 bestimmten effektiven Steuersatz. § 3 - Die Ergänzungssteuer auf Steuerhoheitsgebietsebene für ein Geschäftsjahr entspricht dem etwaigen positiven Betrag, der sich aus dem Produkt des gemäß § 2 bestimmten Ergänzungssteuer-Prozentsatzes, multipliziert mit dem gemäß § 4 bestimmten Betrag des Überschussgewinns, erhöht um
Artikel 24
bestimmte Ergänzungssteuer und gekürzt um die nationale Ergänzungssteuer,
Kapitel 6
oder anhand einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer eines anderen Steuerhoheitsgebiets bestimmt wurde, ergibt. [Keine Kürzung wird vorgenommen für den Betrag der nationalen Ergänzungssteuer:
- i)die die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe direkt oder indirekt im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens bestreitet oder
- ii)die nach verfassungsrechtlichen Vorschriften oder anderen rechtlichen Vereinbarungen, wie etwa einem Sitzabkommen, nicht rückforderbar ist. Wenn in einem folgenden Geschäftsjahr der Rechtsstreit ausläuft oder die Rückforderung noch erfolgen kann, wird der Betrag der nationalen Ergänzungssteuer für dieses Jahr gemäß Absatz 1 abgezogen.] § 4 - Der in § 3 erwähnte Gewinnüberschuss des Steuerhoheitsgebiets für das Geschäftsjahr entspricht dem etwaigen positiven Betrag zwischen einerseits den gemäß Artikel 21 § 2 erwähnten maßgeblichen Nettogewinnen für das Steuerhoheitsgebiet und andererseits dem gemäß Artikel 23 bestimmten Betrag der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen für das Steuerhoheitsgebiet. § 5 - Die Ergänzungssteuer einer Geschäftseinheit für das laufende Geschäftsjahr entspricht dem Produkt aus der gemäß § 3 bestimmten Ergänzungssteuer für das Steuerhoheitsgebiet, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den gemäß Kapitel 3 bestimmten maßgeblichen Gewinnen der Geschäftseinheit, im Zähler, und der Summe der maßgeblichen Gewinne aller Geschäftseinheiten, die in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig sind, im Nenner. § 6 - Ergibt sich die Ergänzungssteuer für ein Steuerhoheitsgebiet aus einer Neuberechnung gemäß Artikel 24 § 1 und werden für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr keine maßgeblichen Nettogewinne verzeichnet, so wird die Ergänzungssteuer jeder Geschäftseinheit anhand der in § 5 festgelegten Formel auf der Grundlage der maßgeblichen Gewinne der Geschäftseinheiten in den Geschäftsjahren zugerechnet, für die die Neuberechnungen gemäß Artikel 24 § 1 durchgeführt wurden. § 7 - Die Ergänzungssteuer jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt von der Ergänzungssteuer aller anderen Geschäftseinheiten berechnet. [Art. 22 § 3 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 32 des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024)] Art. 23 - § 1 - Sofern sich eine erklärungspflichtige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe gemäß Artikel 59 entscheidet, die substanzbasierte Freistellung von Gewinnen für das Geschäftsjahr nicht anzuwenden, werden die maßgeblichen Nettogewinne für ein Steuerhoheitsgebiet für die Zwecke der Berechnung der Ergänzungssteuer um den Betrag gekürzt, der der Summe der Substanzausnahmen für Lohnkosten gemäß § 2 und materielle Vermögenswerte gemäß § 3 für jede im Steuerhoheitsgebiet ansässige Geschäftseinheit entspricht. § 2 - Die Substanzausnahme für Lohnkosten einer in einem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheit entspricht 5 Prozent der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten der berücksichtigungsfähigen Beschäftigten, die Tätigkeiten für die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet ausüben, mit Ausnahme der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten, die
- a)kapitalisiert wurden und im Buchwert der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte enthalten sind,
- b)Erträgen zuzuordnen sind, die nach Artikel 10 ausgenommen sind. § 3 - Die Substanzausnahme für materielle Vermögenswerte einer in einem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheit entspricht 5 Prozent des Buchwerts der in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte; hiervon ist Folgendes ausgenommen:
- a)der Buchwert von Immobilien, einschließlich Grundstücken und Gebäuden, die zu Veräußerungs-, Leasing- oder Investitionszwecken gehalten werden,
- b)der Buchwert der materiellen Vermögenswerte, die zur Erzielung von Erträgen verwendet werden, die nach Artikel 10 ausgenommen sind. § 4 - Für die Zwecke des Paragraphen 3 entspricht der Buchwert der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte dem Durchschnitt des zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres für die Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses der obersten Muttergesellschaft verbuchten Buchwerts berücksichtigungsfähiger materieller Vermögenswerte, abzüglich etwaiger kumulierter Abschreibungen, Amortisationen und substanzbedingter Wertminderungen, zuzüglich des Betrags, der der Kapitalisierung von Lohnaufwendungen zuzuordnen ist. § 5 - Für die Zwecke der Paragraphen 2 und 3 sind die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte einer Geschäftseinheit, bei der es sich um eine Betriebsstätte handelt, diejenigen,
Artikel 11
§§ 1 und 2 in deren eigenem Jahresabschluss ausgewiesen sind, vorausgesetzt, die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte befinden sich in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Betriebsstätte. Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte einer Betriebsstätte dürfen nicht für die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte des Stammhauses berücksichtigt werden. Wurden die Erträge einer Betriebsstätte gemäß Artikel 12 § 1 und Artikel 41 § 5 vollständig oder teilweise ausgenommen, so werden die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte dieser Betriebsstätte in demselben Verhältnis von der Berechnung nach vorliegendem Artikel für die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe ausgenommen. § 6 - Die einer transparenten Gesellschaft entstandenen berücksichtigungsfähigen Lohnkosten berücksichtigungsfähiger Beschäftigter und die von dieser transparenten Gesellschaft gehaltenen berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte, die nicht nach § 5 zugerechnet werden, werden wie folgt zugerechnet:
- a)den konzernzugehörigen Eigentümern einer Geschäftseinheit der transparenten Gesellschaft proportional zu dem Betrag, der diesen gemäß Artikel 12 § 4 zugerechnet wurde, vorausgesetzt, die berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte befinden sich im Steuerhoheitsgebiet der konzernzugehörigen Eigentümer einer Geschäftseinheit, und
- b)der transparenten Gesellschaft, wenn es sich dabei um die oberste Muttergesellschaft handelt, reduziert im Verhältnis zu den Erträgen, die nach Artikel 41 §§ 1 und 2 von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne der transparenten Gesellschaft ausgenommen sind, vorausgesetzt, die berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte befinden sich im Steuerhoheitsgebiet der transparenten Gesellschaft. Alle anderen berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte der transparenten Gesellschaft sind von den Berechnungen der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen durch die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe ausgenommen. § 7 - Die substanzbasierte Freistellung von Gewinnen jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt von der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen aller anderen Geschäftseinheiten berechnet. § 8 - Die nach vorliegendem Artikel berechnete substanzbasierte Freistellung von Gewinnen umfasst nicht die Substanzausnahmen für Lohnkosten und materielle Vermögenswerte von Geschäftseinheiten, die in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet Investmentgesellschaften sind. Art. 24 - § 1 - Führt gemäß Artikel 3 Nr. 28 Absatz 3, Artikel 13 § 3, Artikel 17 § 6, Artikel 20 §§ 1 und 4 und Artikel 43 § 5 eine Anpassung der erfassten Steuern oder der maßgeblichen Gewinne oder Verluste zu einer Neuberechnung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuer der multinationalen Unternehmensgruppe oder der großen inländischen Gruppe für ein vorangegangenes Geschäftsjahr, so werden der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer gemäß den Bestimmungen der Artikel 21 bi