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Circulaire coordonnée relative à l'application des dispositions légales et réglementaires relatives aux armes - Traduction allemande

Kurz gesagt

Diese Zirkular ist eine aktualisierte und koordinierte Zusammenfassung der gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen bezüglich Waffen in Belgien, die seit 1991 in Kraft sind. Sie dient dazu, die Anwendung dieser Vorschriften zu erklären und zu präzisieren.

Was es regelt

  • Die Anwendung von Gesetzen und Verordnungen bezüglich Waffen.
  • Die Klassifizierung von Waffen (siehe technischer Abschnitt).
  • Das Verfahren für die Zulassung als Waffenhersteller, -händler, -makler und -sammler.
  • Die Definitionen von Schlüsselbegriffen wie "das Gesetz", "der K.E.", "das Z.W.R." und "der Prüfstand".

Wen es betrifft

  • Natürliche oder juristische Personen, die Feuerwaffen, Teile davon oder Munition herstellen, reparieren, lagern, damit handeln oder sich als Mittelsperson beteiligen.
  • Personen, die Verteidigungs- oder Kriegswaffen sammeln.

Eckpunkte

  • Der Zugang zu Berufen, die Feuerwaffen betreffen, ist streng geregelt und erfordert eine vorherige, nicht übertragbare Zulassung.
  • Die Zulassung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt werden und wird vom Gouverneur der Provinz bearbeitet.
  • Antragsteller müssen ein Leumundszeugnis und Identifizierungsunterlagen einreichen; bei juristischen Personen für jeden Verwalter oder Geschäftsführer.
  • Ein Antrag kann als unzulässig erklärt werden, wenn der Antragsteller bestimmte gerichtliche Verurteilungen hat oder noch keine achtzehn Jahre alt ist.
Texte de loi
Texte de loi
Obsah (8)Artikel 1Artikel 2Artikel 8Artikel 5Artikel 9Artikel 15Artikel 11Artikel 19

MINISTERE DE L'INTERIEUR 30 OCTOBRE 1995. Circulaire coordonnée relative à l'application des dispositions légales et réglementaires relatives aux armes - Traduction allemande Le texte qui suit constit

Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen (administrativer Abschnitt) 1.Einleitung Im Belgischen Staatsblatt vom 21. September 1991 sind mehrere Gesetzes- und Verordnungstexte enthalten, durch

Regelung bezüglich Waffen erheblich abgeändert worden ist.

se Bestimmungen sind am 1. Oktober 1991 in Kraft getreten. In der Absicht,

se Regelung näher zu erklären und

bestehenden Texte zu präzisieren, sind seither eine Reihe von Erlassen veröffentlicht und mehrere Rundschreiben verfasst worden. Bei vorliegendem Rundschreiben handelt es sich um eine aktualisierte Fassung des Rundschreibens 7/SDP/L/1260/I/6 vom 23. September 1991 und zugleich um eine Koordinierung der meisten anderen seither verfassten Rundschreiben und Mitteilungen an

Bevölkerung,

alle durch vorliegendes Rundschreiben ersetzt werden. Folgendes Gesetz und folgende Erlasse sind davon betroffen : 1.

  1. Gesetz vom
  2. Januar 1991 zur Abänderung des Gesetzes vom
  3. Januar 1933 über

Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, ergänzt durch Artikel 114 des Gesetzes vom

  1. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen und durch das Gesetz vom
  2. März 1995 über Anti-Personen-Minen und getarnte Sprengkörper oder Vorrichtungen mit ähnlicher Wirkung, 1.
  3. Königlicher Erlass vom
  4. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom
  5. Januar 1933 über

Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, abgeändert durch

Königlichen Erlasse vom

  1. Januar 1993,
  2. März 1995 und
  3. Februar 1996, 1.3.

Königlichen Erlasse (I) und (II) vom 12. August 1991, abgeändert durch

Königlichen Erlasse vom

  1. Oktober 1991,
  2. Oktober 1993 und
  3. März 1995, und
  4. September 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch

nste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, 1.

  1. Königlicher Erlass vom
  2. Oktober 1991 zur Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom
  3. Januar 1933 über

Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren, 1.

  1. Königlicher Erlass vom
  2. August 1994 über den europäischen Feuerwaffenpass. Ausserdem sind folgende Texte in das vorliegende Rundschreiben einbezogen worden: 1.
  3. Rundschreiben 7/SDP/L/1260/I/6 vom
  4. Januar 1992 bezüglich Antworten auf Fragen der Polizeidienste über das Gesetz und seine Ausführungserlasse, 1.
  5. Rundschreiben 1260/VII/12 über

Anwendung des Königlichen Erlasses vom

  1. Januar 1993 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  2. September 1991, 1.
  3. Rundschreiben 3630/7/27 vom
  4. August 1994 zur Abänderung des Rundschreibens vom
  5. September 1991 über den Besitz und das Mitführen von Feuerwaffen durch Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Personals, 1.
  6. Rundschreiben 3630/7/33 vom
  7. August 1994 über den europäischen Feuerwaffenpass und Mitteilung an

Bevölkerung vom

  1. August 1994 über das Inkrafttreten des europäischen Feuerwaffenpasses in Belgien, 1.
  2. Rundschreiben 3630/7/20 vom
  3. August 1994 zur Abänderung des Rundschreibens vom
  4. September 1991 über

Anerkennung von Museen für und Privatsammlungen von Verteidigungs- und Kriegswaffen, 1.11. Rundschreiben 3630/7/37 vom 15. September 1994 über

Registrierung beschlagnahmter und den Kanzleien von Gerichten und Gerichtshöfen in Verwahrung gegebener Waffen, 1.12. Mitteilung an

Bevölkerung 3630/7/43-44 vom 11. April 1995 über

Anwendung der Königlichen Erlasse vom 30. März 1995 über (...)

Kontrolle der Zulassungsinhaber, 1.

  1. Rundschreiben 3630/7/42 vom
  2. Mai 1995 über

vorherige Erlaubnis zum Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe durch einen belgischen Ansässigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Vorliegendes Rundschreiben beinhaltet Richtlinien und Anweisungen für eine einheitliche und den Absichten des Gesetzgebers und der Regierung entsprechende Anwendung der Rechtsvorschriften. 2. Begriffsbestimmungen Für

Anwendung des vorliegenden Rundschreibens ist: 2.

  1. « das Gesetz »: das Gesetz vom
  2. Januar 1933, abgeändert durch das Gesetz vom
  3. Januar 1991 über

Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition. Eine koordinierte Fassung

ses Gesetzes ist im Belgischen Staatsblatt vom

  1. September 1991 veröffentlicht worden; 2.
  2. « der K.E. »: der Königliche Erlass vom
  3. September 1991, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  4. März 1995, zur Ausführung des Gesetzes; 2.
  5. « Artikel... des Gesetzes »: ein Artikel des Gesetzes vom
  6. Januar 1933, abgeändert durch das Gesetz vom
  7. Januar 1991, über

Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition; 2.

  1. « das Z.W.R. »: das Zentrale Waffenregister, geschaffen durch den Königlichen Erlass vom
  2. April 1989 und integriert in den Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst mit Sitz in 1000 Brüssel, Rue Royale 47, durch den Königlichen Erlass vom
  3. Juli 1994; 2.
  4. « der Prüfstand »: der Prüfstand für Feuerwaffen, geregelt durch das Gesetz vom
  5. Mai 1888, mit Sitz in 4000 Lüttich, Rue Fond-des-Tawes
  6. Klassifizierung der Waffen Siehe technischen Abschnitt.
  7. Verfahren für

Zulassung als Waffenhersteller, -händler, -makler und -sammler 4.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage

Artikel 1

, 2 und 27 Absatz 2 des Gesetzes.

Artikel 2bis 8 des K.E.

Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom

  1. September 1991 über Sammlerwaffen. 4.
  2. Grundsatz für

Zulassung Früher bedurfte es für

Ausübung der Berufe des Waffenherstellers, des Waffenhändlers und des Waffenschmieds lediglich einer einfachen Erklärung bei der Gemeindeverwaltung des Orts, an dem

se Tätigkeit ausgeübt wurde. Durch den Königlichen Erlass vom

  1. April 1989, der mittlerweile durch den Königlichen Erlass vom
  2. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes von 1933 ersetzt worden ist, ist das Verfahren für

se Erklärung bereits abgeändert worden. Jetzt ist der Zugang zu

sen Berufen, sofern sie Feuerwaffen betreffen, streng geregelt und einer vorherigen Zulassung unterworfen.

se Zulassung ist nicht übertragbar. Berufe in Zusammenhang mit Sammlerwaffen unterliegen ebenfalls einer Zulassung. Tätigkeiten in Zusammenhang mit Jagd- und Sportwaffen,

keine Feuerwaffen sind, ausgenommen

im Königlichen Erlass vom 30. März 1995 erwähnten Luftdruck- oder Gaswaffen, Wurfwaffen und nachgebildeten Waffen, unterliegen keiner Zulassung. Grundsätzlich muss

se Zulassung vor der Aufnahme der betreffenden Tätigkeit erteilt werden. 4.3. Der Begriff « Zulassungsinhaber » Natürliche oder juristische Personen,

Feuerwaffen, Teile davon oder Munition herstellen, reparieren, lagern, Handel damit treiben oder sich als Mittelsperson an

sem Handel beteiligen oder Verteidigungs- oder Kriegswaffen sammeln, benötigen vom Gouverneur der Provinz, in der eine

ser Tätigkeiten ausgeübt werden soll, eine vorherige Zulassung für

Ausübung

ser Tätigkeit. Ausgehend von früheren Texten und

sbezüglichen parlamentarischen Arbeiten können solche Tätigkeiten wie folgt definiert werden: 4.3.1. Der Hersteller fertigt unmittelbar für Kunden oder als Subunternehmer Waffen oder Einzelteile davon an.

Herstellertätigkeit kann auch das Brünieren, Gravieren, Verzieren oder ähnliche maschinelle oder manuelle Verrichtungen umfassen. Es kann sich hierbei sowohl um einen Selbstständigen, einen Handwerker oder einen Heimarbeiter als auch um ein in Belgien angesiedeltes internationales Unternehmen handeln. Für

Tätigkeit des Wiederladens von Munition für den Eigenbedarf oder den unentgeltlichen Gebrauch durch Dritte bedarf es keiner Zulassung. 4.3.

  1. Der Reparateur kann für Kunden oder als Subunternehmer Waffen, Teile davon oder Munition auch anpassen oder umbauen. 4.3.
  2. Der Händler: Seine Tätigkeit besteht in der Ein- und Ausfuhr und der Lagerung von sowie dem Gross- oder Einzelhandel mit Waffen. 4.3.
  3. Der Makler stellt den Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer her. Er selbst kauft keine Waffen, noch lagert er welche. 4.3.
  4. Der Transportunternehmer benötigt eine Zulassung, sofern er Feuerwaffen,

von ihm befördert oder weiterbefördert werden, lagert oder zwischenlagert. Wer Waffen ausschliesslich befördert, benötigt keine Zulassung. 4.

  1. Prüfung des Antrags und Gewährung der Zulassung 4.4.
  2. Verfahren Der Antragsteller muss den Zulassungsantrag anhand des Antragformulars Nr. 1 in der Anlage zum K.E. stellen. Der Antragsteller muss dem Zulassungsantrag ein spätestens drei Monate vor Einreichung des Antrags ausgestelltes Leumundszeugnis sowie

Unterlagen zur Identifizierung des Antragstellers und seiner Tätigkeit beifügen. Ist der Antragsteller eine juristische Person, wird ein Leumundszeugnis für jeden Verwalter, Geschäftsführer, Kommissar oder jede mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der betreffenden juristischen Person beauftragte Person beigefügt. Insbesondere wenn es sich beim Antragsteller um eine juristische Person handelt, kann es vorkommen, dass er seinem Antrag zahlreiche Anlagen beifügen muss. Für den Fall, dass

eingereichten Unterlagen nicht ausreichen, um einen Beschluss zu fassen, muss der Antragsteller aufgefordert werden,

se Angaben zu vervollständigen. Bezüglich der zu zahlenden Steuern und Gebühren siehe Nr.

  1. 4.4.
  2. Zuständigkeitsgebiet des Gouverneurs Der Gouverneur der Provinz, in der

Tätigkeit,

Gegenstand des Zulassungsantrags ist, ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll, ist für

Bearbeitung des Zulassungsantrags zuständig. Wenn der Antrag Tätigkeiten betrifft,

in verschiedenen Provinzen ausgeübt werden, sind mehrere Zulassungen erforderlich. Zunächst sollte eine Zulassung für den Hauptsitz erteilt werden, der zu bestimmen ist. In

sem Fall muss eine Beratung zwischen den zuständigen Gouverneuren stattfinden. 4.4.3. Zulässigkeit des Antrags Aufgrund des Artikels 1 § 2 und § 3 des Gesetzes kann der Gouverneur einen eingereichten Antrag unmittelbar für unzulässig erklären, wenn a) gegen den Antragsteller bestimmte gerichtliche Verurteilungen ausgesprochen worden sind, wovon sich eine erschöpfende Liste in Artikel 1 § 2 Nr.1 bis 4 des Gesetzes befindet, Ziel

ses beschleunigten Verfahrens ist es, eine Vorauswahl auf der Grundlage des Leumundszeugnisses zu ermöglichen, ohne dabei den Antrag eingehend prüfen zu müssen. In

sem Fall bedarf es keiner Stellungnahme des Bürgermeisters. Solche Anträge werden in der Regel für unzulässig erklärt. Im Gesetz wird dem Gouverneur jedoch

Möglichkeit eingeräumt, einen solchen Antrag dennoch für zulässig zu erklären, wenn es sich beispielsweise um weit zurückliegende oder relativ geringfügige Vergehen handelt. Sollten Zweifel hinsichtlich der Art der Verurteilung und der Schwere der zugrunde liegenden Taten bestehen, kann es von Nutzen sein,

Stellungnahme des Prokurators des Königs des erkennenden Gerichts einzuholen. b) der Antragsteller noch keine achtzehn Jahre alt ist.In

sem Fall muss der Gouverneur den Antrag für unzulässig erklären. Der Gouverneur entscheidet schnellstmöglich über

Zulässigkeit eines Antrags und zwar binnen höchstens vier Monaten nach Empfang des vollständigen Zulassungsantrags, d. h. des Antrags samt den erforderlichen Unterlagen: dem Leumundszeugnis sowie den Unterlagen zur Identifizierung des Antragstellers und seiner Tätigkeit. In beiden Fällen der Unzulässigkeit kann ausschliesslich beim Staatsrat Beschwerde gegen

sen Beschluss eingelegt werden. Um

se Beschlüsse,

Teil der administrativen Rechtsprechung sind, zu zentralisieren, sollte dem Ministerium der Justiz,

nststelle für Waffen, Boulevard de Waterloo 115 in 1000 Brüssel, eine Kopie der Beschlüsse auf Unzulässigkeit,

aus vorerwähnten Gründen gefasst worden sind, übermittelt werden. 4.4.4. Eingehende Prüfung von Zulassungsanträgen: Einholen von Stellungnahmen Ist der Gouverneur der Auffassung, dass ein Antrag zulässig ist, holt er

Stellungnahme des Prokurators des Königs des jeweiligen Bezirks und des Bürgermeisters der Gemeinde ein, in der

Tätigkeit,

Gegenstand des Zulassungsantrags ist, ausgeübt werden soll. Entsprechende Stellungnahmen sind nicht limitiert. Es ist von Nutzen,

nststelle « Wirtschaftsbeziehungen - 4. Abteilung - Lizenzen » des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten, Rue Général Leman 60 in 1040 Brüssel, zu Rate zu ziehen sowie den Provinzgouverneur und den für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Prokurator des Königs, das Ausländeramt, wenn der Antragsteller nicht belgischer Staatsangehöriger ist, usw. Ersuchen um Stellungnahme werden gleichzeitig dem Prokurator des Königs und dem Bürgermeister zugeschickt. Daraufhin nehmen der Prokurator des Königs und der Bürgermeister jeweils eine Untersuchung vor. Ihre Stellungnahmen ermöglichen es dem Gouverneur, eine Entscheidung in genauer Kenntnis der Sachlage zu treffen. Bei Bedarf müssen der Prokurator des Königs und der Bürgermeister um zusätzliche Informationen gebeten werden. Der Prokurator des Königs und der Bürgermeister lassen dem Gouverneur ihre mit triftigen Gründen versehenen Stellungnahmen binnen einem Monat nach Empfang des Ersuchens zukommen. Dem Gouverneur bleiben somit mehr als zwei Monate, um

Akte gegebenenfalls zu vervollständigen und zu einem Beschluss zu gelangen. a)

Stellungnahme des Bürgermeisters bezieht sich in erster Linie auf

Art der ausgeübten Tätigkeit.Dabei geht es insbesondere um

Fragen, ob: 1.

Ausübung der Tätigkeit,

Gegenstand des Zulassungsantrags ist, eine besondere Gefahr für

öffentliche Ruhe,

öffentliche Sicherheit oder

Volksgesundheit darstellt, 2.für

Gebäude, in denen

Tätigkeit ausgeübt werden soll,

erforderlichen verwaltungsmässigen Genehmigungen, wie etwa

Baugenehmigung,

Betriebsgenehmigung auf der Grundlage der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung usw., erteilt worden sind. Kann dagegen noch Widerspruch eingelegt werden? b)

Stellungnahme des Prokurators des Königs bezieht sich in erster Linie auf

Person des Antragstellers: 1.Wie ist der Antragsteller innerhalb der Gemeinde beleumdet? Wird bezüglich seiner Person oder der Person eines seiner Angehörigen in

sem oder einem anderen Gerichtsbezirk eine gerichtliche Untersuchung oder Voruntersuchung durchgeführt? Im Fall einer Verurteilung ist

Schwere der begangenen Taten anzugeben. Gleiches gilt übrigens auch bezüglich der Verantwortlichen einer juristischen Person. 2. Handelt es sich beim Antragsteller um eine juristische Person, muss angegeben werden, ob

Lage des Unternehmens Gegenstand einer Untersuchung durch

Gerichtsdienste ist.Ist gegen

juristische Person ein Gerichtsverfahren im Gange? c) Koordinierung: Stellungnahmen sind so schnell wie möglich und in möglichst guter Qualität beizubringen, wobei jedoch dem damit verbundenen Arbeitsaufwand der Verwaltungsdienste, das heisst der Polizeidienste und hier insbesondere der Gemeindepolizei, Rechnung zu tragen ist.Ausserdem müssen

Vorschriften zum Schutz des Privatlebens der betreffenden Personen berücksichtigt werden. Es scheint mir daher angebracht, dass

Gemeindepolizei eine einzige Untersuchung durchführen und dem Bürgermeister und dem Prokurator des Königs

daraus gewonnenen Erkenntnisse unter Berücksichtigung ihres Inhalts und der Befugnis der zuständigen Behörden mitteilen sollte, damit sie Stellung nehmen können. Darum sollten

nststellen des Gouverneurs den Korpschef des zuständigen Polizeidienstes informieren, sobald sie dem Bürgermeister und dem Prokurator des Königs das Ersuchen um Stellungnahme zukommen lassen. Auf

se Weise kann

Gemeindepolizei rationeller arbeiten. 4.4.5. Beschluss Der Gouverneur fasst seinen Beschluss auf Erteilung oder Verweigerung der Zulassung binnen vier Monaten nach Empfang des vollständigen Zulassungsantrags, das heisst des Antrags samt den erforderlichen Unterlagen: dem Leumundszeugnis und den Unterlagen zur Identifizierung des Antragstellers und seiner Tätigkeit. Bei der Beschlussfassung berücksichtigt der Gouverneur neben den eingegangenen Stellungnahmen folgende Erwägungen: a)

Tätigkeit eines Waffenherstellers/Einzelhändlers muss grundsätzlich Personen vorbehalten bleiben,

se Tätigkeit hauptberuflich ausüben möchten.b)

Tätigkeit muss von der Person des Antragstellers tatsächlich ausgeübt werden.c) Ist der Gouverneur der Auffassung, dass nicht für alle auf dem Antrag erwähnten Tätigkeiten eine Zulassung erteilt werden sollte, kann er eine auf eine oder mehrere Tätigkeiten beschränkte Zulassung erteilen (zum Beispiel: Bewilligung des Antrags für den Einzelhandel mit Sammlerwaffen, Jagd- und Sportfeuerwaffen, aber Ablehnung des Antrags für den Handel mit Verteidigungs- und Kriegsfeuerwaffen).Ein solcher Beschluss ist auf Verfahrensebene mit einer Zulassungserteilung und zugleich mit einer Zulassungsverweigerung gleichzusetzen. 4.4.6. Notifikation des Beschlusses Wird der Antrag für zulässig erklärt, muss der Gouverneur dem Antragsteller

s per Einschreiben mit Rückschein notifizieren und

in der Anlage zum K.E. befindliche Zulassungsbescheinigung Nr. 2 oder, im Fall einer Zulassung als Sammler,

ebenfalls in der Anlage zum K.E. befindliche Zulassungsbescheinigung Nr. 3 beifügen.

ses Muster muss auf eigens für

se Zwecke gefertigtes dickes Sicherheitspapier mit Wasserzeichen vom gleichen Format reproduziert und beim Druck numeriert werden. Bei der Ausstellung muss

Zulassungsbescheinigung, bei der es sich um ein authentisches Dokument handelt, mit einem Stempel und einem Trockenstempel versehen werden.

vorgedruckte Nummer wird folgendermassen durch

beiden letzten Ziffern des Ausstellungsjahrs ergänzt: 2/1/95/0001 2 = Zulassungsbescheinigung (3 = Sammler) 1 = Kode der Provinz

(1)95 = Ausstellungsjahr 0001 = Nummer des Drucks,

zugleich

laufende Nummer der Zulassungsbescheinigung bei der Provinz ist. Wird

Zulassung ganz oder teilweise verweigert, muss der Antragsteller ebenfalls per Einschreiben mit Rückschein davon benachrichtigt werden. Ab dem Tag der Unterzeichnung des Rückscheins läuft

Frist, binnen der der Betroffene Widerspruch einlegen kann (siehe Nr. 4.7.). Binnen acht Tagen nach der Beschlussfassung richtet der Gouverneur eine Kopie des Beschlusses auf Erteilung oder auf vollständige oder teilweise Verweigerung der Zulassung an:

  1. a)den zuständigen Bürgermeister,
  2. b)den zuständigen Prokurator des Königs,
  3. c)den Prüfstand. Er hat ausserdem dafür zu sorgen, dass sein Beschluss ins Z.W.R. aufgenommen wird. 4.5. Besonderheiten bei der Behandlung von Zulassungsanträgen für Verteidigungs- oder Kriegsfeuerwaffensammlungen Früher war

se Tätigkeit durch kein besonderes Statut geregelt. In Artikel 27 Absatz 2 des Gesetzes ist vorgesehen, dass das Zulassungsverfahren ebenfalls auf natürliche oder juristische Personen anwendbar ist,

ein Museum für oder eine historische Privatsammlung von Verteidigungs- oder Kriegswaffen und Munition für

se Waffen führen. 4.5.1. Tragweite der Zulassung als Sammler Das Gesetz bezieht sich ausschliesslich auf Sammlungen von Kriegs- oder Verteidigungswaffen. Für Sammlungen,

ausschliesslich aus Jagd- oder Sportfeuerwaffen oder Sammlerwaffen bestehen, ist selbst dann keine Zulassung erforderlich, wenn für

damit verbundenen Handelstätigkeiten eine Zulassung benötigt wird. Durch

Zulassung bietet sich Sammlern

Möglichkeit, Kriegs- und Verteidigungswaffen, aus denen

Sammlung besteht, frei und ohne stückbezogene Erlaubnis zu erwerben. Jedoch müssen Sammler ein ähnliches Register wie das der Waffenhändler führen (Muster A in der Anlage zum K.E.), in dem der Waffenbestand mit Ein- und Ausgängen von Waffen eingetragen wird.

Nichteinhaltung

ser Verpflichtung oder jeder andere Missbrauch, insbesondere der Kauf von Waffen zu anderen als Sammlerzwecken, ist strafbar und kann zur zeitweiligen Aufhebung oder zum Entzug der Zulassung führen.

Zulassung wird auf einem besonderen Formular nach Muster Nr. 3 in der Anlage zum K.E. ausgestellt. 4.5.

  1. [] 4.5.
  2. Sonderfall Laut Gesetz ist es Mitgliedern eines Polizeidienstes oder einer Behörde nicht gestattet, ohne besondere Erlaubnis oder Zulassung Waffen zu besitzen,

nicht zu ihrer vorschriftsmässigen Ausrüstung gehören. Polizeidienste, Ausbildungs- oder Schulungszentren und Polizeischulen,

meinen, sie müssten eine Verteidigungs- oder Kriegsfeuerwaffensammlung besitzen, sollten daher schnellstmöglich eine Zulassung beim zuständigen Provinzgouverneur beantragen. Zur Prüfung solcher Anträge sollten

Gouverneure

Stellungnahme der

nststellen meiner Verwaltung (Ministerium der Justiz, Verwaltung der Strafgesetzgebung,

nststelle für Waffen) und, sofern es sich um eine Einheit der Gendarmerie, eines Korps oder eines Ausbildungszentrums der Gemeindepolizei handelt,

Stellungnahme des Ministers des Innern, Allgemeine Polizei des Königreichs, einholen. 4.5.4. Beschluss Der Gouverneur fasst seinen Beschluss auf Erteilung oder Verweigerung der Zulassung binnen vier Monaten nach Empfang des vollständigen Zulassungsantrags, das heisst des Antrags samt den erforderlichen Unterlagen: dem Leumundszeugnis und den Unterlagen zur Identifizierung des Antragstellers und seiner Tätigkeit. Der Gouverneur fasst seinen Beschluss unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen und insbesondere in der Erwägung, dass eine Zulassung als Sammler mit grösster Umsicht erteilt werden sollte, um Missbräuchen, insbesondere der Ausübung einer Handelstätigkeit, vorzubeugen. a) Der Begriff « Museum oder historische Privatsammlung » Eine Feuerwaffensammlung ist keine wahllose Anhäufung von Feuerwaffen. Den historischen Charakter einer Sammlung erkennt man daran, dass sie ein Thema hat, das der Antragsteller im Zulassungsantrag unter der Rubrik « Beschreibung der Tätigkeiten, für

Zulassung beantragt wird » angeben muss. Es gibt mehrere Ausrichtungen von Sammlungen sowie Kombinationsmöglichkeiten: 1) bestimmter Abschnitt der Geschichte (zum Beispiel: während eines bestimmten Konflikts oder während einer bestimmten Zeitspanne benutzte Waffen), 2) technische Geschichte der Waffenherstellung (zum Beispiel: Waffen eines bestimmten Herstellers;Waffen mit einem bestimmten Zündsystem usw.), 3) geographisches Thema (zum Beispiel: in einem bestimmten Land hergestellte oder von einer bestimmten Armee verwendete Waffen usw.). Das vom Antragsteller ausgewählte Thema muss so umfangreich sein, dass es den Besitz mehrerer Feuerwaffen rechtfertigt. Zu generell definierte und aus historischer Sicht wenig glaubwürdige Themen sollten jedoch abgelehnt werden, wenn sich dahinter offenbar

Absicht des Antragstellers verbirgt, sich der normalen Anwendung der Rechtsvorschriften und des Grundsatzes der stückbezogenen Erlaubnis zum Besitz von Verteidigungs- und Kriegswaffen zu entziehen. b) Vorgehensweise

Prüfung des Zulassungsantrags für Sammler muss entsprechend dem Gesetz erfolgen, in dessen Artikel 27 nicht vorgesehen ist, dass eine Zulassung für eine Sammlung erteilt werden kann,

bei Einreichung des Antrags noch nicht besteht.

zu befolgende Vorgehensweise besteht daher in der schrittweisen Erteilung von Erlaubnissen und Zulassungen: Angehende Sammler legen ihre Sammlungen nach der Regelung der stückbezogenen Erlaubnis und der Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers an. Erst, wenn

Sammlung ein bestimmtes Niveau überschritten und der Sammler ausreichende Sachkenntnis erworben hat, rechtfertigt sich

Erteilung einer Zulassung.

Zulassung muss sachkundigen Sammlern vorbehalten bleiben. c) Munitionssammlungen Man hat festgestellt, dass bestimmte zugelassene Sammler ihre Zulassung für den Erwerb und Besitz von Munition für

gesammelten Waffen benutzen.

Versuchung ist in solchen Fällen gross,

se Waffen zum Schiessen zu benutzen, was nicht im Sinne des Gesetzgebers ist. Das Sammeln von Munition entspricht daher nur dem Gesetz, wenn

Zulassung ausdrücklich Munitionssammlungen einschliesst, wobei

selben Erwägungen wie in Buchstabe

  1. a)Der Begriff « Museum oder Privatsammlung » zu berücksichtigen sind.
  2. d)Bei Einreichung des Zulassungsantrags bestehende Verteidigungs- oder Kriegswaffensammlung Wenn sich der Antragsteller auf eine bestehende Sammlung beruft,

nach der Regelung der stückbezogenen Besitzerlaubnis zusammengestellt worden ist, muss zunächst wie folgt vorgegangen werden: 1) Er muss aufgefordert werden, seinem Zulassungsantrag eine ausführliche und nach Kategorien aufgestellte Liste der sich in seinem Besitz befindlichen Feuerwaffen jeder Kategorie beizufügen sowie eine Kopie jeder Besitzerlaubnis für

auf der Liste aufgeführten Waffen.

se Listen sind von den zuständigen Behörden stets in einem verschlossenen Safe aufzubewahren. 2) Es muss nachgeprüft werden, ob der Besitz

ser Waffen gesetzlich ist und ob gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt eine Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers erteilt worden ist.3) Es muss festgestellt werden, ob

Anzahl gesammelter Waffen für

Erteilung einer Zulassung ausreicht, wobei mindestens 10 Verteidigungs- und/oder Kriegswaffen vorhanden sein müssen.4) Es muss überprüft werden, ob

gesammelten Stücke dem angegebenen Thema entsprechen. Darüber hinaus kann es von Nutzen sein, in Erfahrung zu bringen, 5) ob der Antragsteller Mitglied des ein oder anderen Sammlervereins für Kriegs- oder Verteidigungsfeuerwaffen ist. Betrifft der Antrag eine durch Erbschaft oder Schenkung erworbene Sammlung, muss das gleiche Verfahren durchgeführt werden, es sei denn, der vorherige Eigentümer besass bereits eine Zulassung für

betreffende Sammlung. In

sem Fall finden nur

Punkte 1) und 5) Anwendung. e) Bei Einreichung des Zulassungsantrags für eine Verteidigungs- und Kriegswaffensammlung bestehende Sammlung von Sammler-, Jagd- und Sportwaffen: Da für

bestehende Sammlung keine Zulassung erforderlich ist, gilt der eingereichte Zulassungsantrag als Antrag für eine neue Sammlung (siehe weiter unten).f) Neue Sammlung Einer Privatperson,

noch keine nach der Regelung der stückbezogenen Erlaubnis zum Besitz von Verteidigungs- oder Kriegsfeuerwaffen oder der Erlaubnis zum Besitz eines Verteidigungs- oder Kriegsfeuerwaffenlagers erstellte Sammlung besitzt, sollte keine Zulassung als Sammler erteilt werden.1) In

sem Fall sollte Artikel 27 des Waffengesetzes strikt angewandt und

Zulassung für eine bei Einreichung des Antrags noch nicht bestehende Sammlung verweigert werden.2) Dem Antragsteller wird empfohlen, eine Sammlung nach der oben erwähnten Regelung aufzubauen, bevor er erneut einen Zulassungsantrag stellt.3) Um

Bearbeitung seiner Anträge auf Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungs- oder Kriegswaffe durch

zuständige Behörde zu vereinfachen, sollte er sich ausdrücklich darauf berufen, dass er eine Waffensammlung erstellen möchte.4) Sind genügend Verteidigungs- oder Kriegswaffen vorhanden, um als Waffenlager zu gelten (siehe Nr.8.2.2.), sollte Nr. 8.3.2. Buchstabe

  1. c)berücksichtigt werden.
  2. g)Erteilung der Zulassung Neben den in Nr.4.4.6. erwähnten Angaben wird auf der Zulassungsbescheinigung (Muster Nr. 3) das Thema der Sammlung angegeben. Beispiel: « Sammlung von Verteidigungs- und Kriegsfeuerwaffen und der dazugehörigen Munition,

bei der belgischen Armee zwischen 1900 und 1920 benutzt worden sind. » h) Anpassung der Zulassung: Bei der Ausübung der Sammlertätigkeit durch den Zulassungsinhaber kann sich das Thema der Sammlung weiterentwickeln.Bei einer geringfügigen Anpassung des Themas kann der Gouverneur den Text der Zulassung gemäss den Vorschriften von Artikel 8 des K.E. abändern. Handelt es sich um eine bedeutendere Änderung, beispielsweise bezüglich der Kategorien der gesammelten Feuerwaffen, muss ein neuer Zulassungsantrag gestellt werden. Bei Adressenwechsel und bei Verlust,

bstahl oder Vernichtung der Zulassung gelten Nr. 4.8.

  1. und Nr. 5.7.
  2. 4.
  3. Zeitweilige Aufhebung, Entzug und Einschränkung der Zulassung 4.6.
  4. Arten von Massnahmen a)

zeitweilige Aufhebung der Zulassung ist eine Massnahme,

ergriffen werden sollte, wenn sich der Zulassungsinhaber in einer vorübergehenden Situation befindet und er seine Tätigkeiten vorläufig einstellen sollte. Laut Gesetz ist

zeitweilige Aufhebung auf einen bis sechs Monate begrenzt. Wenn eine zeitweilige Aufhebung von mehr als sechs Monaten erforderlich ist, sollte

Zulassung entzogen werden. b)

Einschränkung der Zulassung besteht darin,

Waffen- und Munitionstypen,

Gegenstand der Zulassung sind, einzuschränken.In bestimmten Fällen ist es angebracht,

Zulassung auf den Verkauf von Jagd- und Sportwaffen, Sammlerwaffen oder Verteidigungswaffen zu beschränken, anstatt

Zulassung zu entziehen. Auf Verfahrensebene ist der Beschluss, eine Zulassung einzuschränken, dem Beschluss auf teilweisen Entzug der Zulassung gleichgesetzt. c) Der Entzug der Zulassung führt bei seiner Notifikation zum Verbot,

Tätigkeiten,

Gegenstand der Zulassung sind, fortzusetzen.

se Massnahme wird ausschliesslich unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit getroffen. 4.6.2. Fälle von zeitweiliger Aufhebung, Einschränkung oder Entzug der Zulassung In Artikel 2 § 2 des Gesetzes sind sämtliche Fälle erwähnt, in denen der Gouverneur bezüglich der Tätigkeit des Zulassungsinhabers eine zeitweilige Aufhebung, eine Einschränkung oder einen Entzug der Zulassung vornehmen kann. a) Wenn der Inhaber von einer in Artikel 1 § 2 des Gesetzes definierten gerichtlichen Verurteilung betroffen ist.b) Wenn der Inhaber

Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder

in der Zulassungsbescheinigung festgelegten Einschränkungen bei der Ausübung der Tätigkeit missachtet.c) Wenn der Inhaber

Zulassung aufgrund falscher Angaben erhalten hat.d) Wenn der Inhaber

Tätigkeiten,

Gegenstand der Zulassung sind, ein Jahr lang nicht ausgeübt hat.Wenn nicht alle Tätigkeiten, für

eine Zulassung erteilt worden ist, tatsächlich ausgeübt werden, sollte der Gouverneur für

betreffenden Tätigkeiten einen teilweisen Entzug der Zulassung vornehmen. e) Wenn der Inhaber Tätigkeiten ausübt,

öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnten, wenn sie zusammen mit den Tätigkeiten ausgeübt werden,

Gegenstand der Zulassung sind. 4.6.3. Beschlussformalitäten a) Der Beschluss auf zeitweilige Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung muss begründet werden.

Gouverneure können

dafür erforderlichen Informationen bei den zuständigen Behörden und Polizeidiensten anfordern.

  1. b)Eine Stellungnahme des zuständigen Prokurators des Königs und des zuständigen Bürgermeisters ist zwar nicht im Gesetz vorgeschrieben, sollte aber ausser in Sonderfällen angefordert werden.
  2. c)In der Notifikation des Beschlusses auf vollständige oder teilweise Verweigerung oder auf zeitweilige Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung sind

dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen

sen Beschluss sowie

einzuhaltenden Formalitäten anzugeben.Hierbei handelt es sich um einen Widerspruch beim Ministerium der Justiz, Verwaltung der Strafgesetzgebung,

nststelle für Waffen, Boulevard de Waterloo 115 in 1000 Brüssel. d) Der Beschluss wird dem Zulassungsinhaber notifiziert, und zwar per Einschreiben mit Rückschein an

auf der Zulassungsbescheinigung angegebene Adresse.Hat der Inhaber nach der Zulassungserteilung eine neue Adresse mitgeteilt, ist

Notifikation an

se Adresse zu senden.

  1. e)Binnen acht Tagen ist eine Kopie des Beschlusses auf zeitweilige Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung zu richten an: 1) den zuständigen Bürgermeister, 2) den zuständigen Prokurator des Königs, 3) den Direktor des Prüfstands.
  2. f)Der Beschluss wird ins Z.W.R. eingetragen.
  3. g)Gemäss Artikel 29 der Strafprozessordnung informiert der Gouverneur den zuständigen Prokurator des Königs über jeden durch einen Zulassungsinhaber begangenen Verstoss gegen das Gesetz und seine Ausführungserlasse. 4.6.4. Folgen des Beschlusses auf zeitweilige Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung

Notifikation des Beschlusses auf zeitweilige Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung bringt zwei Folgen mit sich: a) Binnen acht Tagen nach Ablauf der auf der Notifikation des Beschlusses angegebenen Frist muss der Zulassungsinhaber dem Gouverneur

Zulassungsbescheinigung zurückschicken. Sollte der Gouverneur der Auffassung sein, dass der Inhaber Missbrauch mit der Zulassungsbescheinigung treiben könnte, kann er jedoch den Korpschef der Gemeindepolizei beauftragen,

Zulassungsbescheinigung beim Inhaber abzuholen.

se Vorgehensweise muss eine Ausnahme bleiben. b) Durch

zeitweilige Aufhebung,

Einschränkung oder den Entzug der Zulassung wird der Besitz von Waffen durch den Zulassungsinhaber illegal.Im K.E. ist vorgesehen, dass der Gouverneur in seinem Beschluss eine Frist festlegt, binnen der

se Waffen bei einem anderen Zulassungsinhaber hinterlegt oder ihm überlassen werden müssen. Damit sich der Gouverneur vergewissern kann, dass

se Massnahme erfolgt ist, muss der Zulassungsinhaber, bei dem

Waffen hinterlegt oder dem sie überlassen worden sind, ihn binnen acht Tagen nach der Hinterlegung beziehungsweise Überlassung anhand eines der Notifikation beigefügten Formulars davon in Kenntnis setzen. c) Nur im Fall eines Entzugs der Zulassung muss der Inhaber seine Register binnen einem Monat nach Einstellung der Tätigkeit beim Z.W.R. hinterlegen. Der Verantwortliche stellt ihm eine Empfangsbescheinigung aus. 4.7. Widerspruch Sowohl gegen den Beschluss,

Zulassung (ganz oder teilweise) zu verweigern, als auch gegen den Beschluss auf zeitweilige Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung kann beim Ministerium der Justiz, Verwaltung der Strafgesetzgebung,

nststelle für Waffen, Boulevard de Waterloo 115 in 1000 Brüssel, Widerspruch eingelegt werden. 4.7.1. Widerspruch ohne aufhebende Wirkung Der Widerspruch gegen den Beschluss auf zeitweilige Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung bewirkt nicht, dass

ser Beschluss einstweilig aufgehoben wird. Trotz des Widerspruchs muss sich der Zulassungsinhaber dem Beschluss beugen. 4.7.2. Formalitäten

  1. a)Der Widerspruch muss begründet werden.
  2. b)Binnen einem Monat ab dem Datum der Kenntnisnahme der Verweigerung muss der Widerspruch beim Minister der Justiz eingelegt werden, anderenfalls ist er nichtig.
  3. c)Im Fall eines Widerspruchs gegen eine vollständige oder teilweise Verweigerung der Zulassung muss der Betroffene dem Widerspruch alle Unterlagen beifügen,

er bei Einreichung des Zulassungsantrags hat beibringen müssen. Binnen höchstens vier Monaten nach Empfang des Widerspruchs entscheidet der Minister der Justiz darüber. Der Gouverneur, der zuständige Bürgermeister, der zuständige Prokurator des Königs, das Z.W.R. und der Direktor des Prüfstands erhalten binnen acht Tagen eine Kopie seines Beschlusses. 4.8. Verpflichtungen der Zulassungsinhaber 4.8.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage

Artikel 8, 23, 23bis, 24 und 25 des K.E.

und der gesamte Königliche Erlass vom

  1. März 1995 zur Abänderung des K.E. 4.8.
  2. Sonderpflicht für juristische Personen Juristische Personen,

Zulassungsinhaber sind, müssen den Provinzgouverneur von jeder Änderung in Zusammenhang mit ihren Organen (Verwaltungsrat, Verwalter, Geschäftsführer usw.) in Kenntnis setzen. 4.8.3. Legitimitätskontrollen i. Waffenhändler müssen sich vergewissern, dass Vertragspartner,

als Zulassungsinhaber auftreten, tatsächlich eine Zulassung besitzen; sie können sich

sbezüglich beim Direktor des Prüfstands informieren. ii. Waffen- und Munitionsverkäufer müssen sich vergewissern, dass

Besitzerlaubnis,

ihnen vorgelegt wird, mit den Ausweispapieren übereinstimmt. Dabei darf es sich natürlich nicht um eine vorläufige Erlaubnis handeln. 4.8.4. Sonderpflichten für Sammler Sammler müssen den örtlichen Polizeidienst (anhand des neuen Musters Nr. 11) über jeden Verkauf beziehungsweise jede Überlassung einer Waffe ihrer Sammlung und - einmal jährlich - über den Bestand ihrer Sammlung informieren. Formulare nach Muster Nr. 11 (auszufüllen vom zugelassenen Sammler, der eine Waffe seiner Sammlung verkauft oder abtritt) sind beim Belgischen Staatsblatt (Rue de Louvain 40-42 in 1000 Brüssel) erhältlich. Sie werden in Blöcken von 25 Exemplaren verkauft. Jedes Formular besteht aus drei Bögen: Der weisse muss an das Z.W.R. geschickt werden, der rosafarbene ist für den örtlichen Polizeidienst oder, in Ermangelung eines solchen, für

örtliche Gendarmeriebrigade bestimmt, und der gelbe muss vom Sammler selbst aufbewahrt werden. 4.8.5. Einstellung der Tätigkeit Ein Zulassungsinhaber, der seine Tätigkeiten freiwillig einstellt, muss den Gouverneur, der

Zulassung erteilt hat, binnen acht Tagen davon in Kenntnis setzen und ihm

Zulassungsbescheinigung zurückschicken. Ein Zulassungsinhaber, der seine Tätigkeiten freiwillig oder gezwungenermassen einstellt, muss seine Register binnen einem Monat nach Einstellung der Tätigkeit beim Z.W.R. hinterlegen. Der Verantwortliche stellt ihm eine Empfangsbescheinigung aus. 4.8.6. Adressenwechsel und andere Änderungen auf der Zulassungsbescheinigung Möchte der Inhaber einer Zulassung für Waffen und Munition oder einer Zulassung für ein Waffen- und Munitionsmuseum oder eine Waffen- und Munitionssammlung seine Niederlassung innerhalb derselben Provinz verlegen, muss er den Gouverneur vorher davon in Kenntnis setzen und ihm

Bescheinigung zurückschicken. Es wird überprüft, ob

neue Niederlassung vor allem im Hinblick auf

Einhaltung aller verwaltungsmässigen und

Sicherheit betreffenden Auflagen annehmbar ist. Wenn

neue Niederlassung

s nicht zu sein scheint, wird der Betroffene aufgefordert,

Situation ins reine zu bringen. Gegebenenfalls muss

Zulassung zeitweilig aufgehoben werden. Ist hingegen

neue Niederlassung annehmbar, wird der Adressenwechsel in deutlicher Form auf dem bestehenden Dokument angegeben, das dabei zumindest mit einem offiziellen Stempel zu versehen ist (hierbei ist

Verwendung eines Aufklebers mit unsichtbarem Stempel zu empfehlen). Wenn bestimmte andere Angaben auf der Zulassungsbescheinigung abgeändert werden, muss der Inhaber den Gouverneur, der sie ausgestellt hat, binnen acht Tagen davon in Kenntnis setzen und ihm

Bescheinigung zwecks Anpassung zurückschicken.

se Formalität ist beispielsweise bei Abänderung des Gesellschaftsnamens und freiwilliger Einschränkung der Tätigkeitsarten erforderlich. Alle sonstigen Änderungen, wie

Verlegung der Niederlassung in eine andere Provinz,

Änderung der Identität des Inhabers oder der Art der Tätigkeit,

Gegenstand der Zulassung ist, erfordern eine erneute Antragstellung. Es muss erneut darauf hingewiesen werden, dass

Zulassung nicht übertragbar ist. 4.8.7. Registerführung In Artikel 23 des K.E. sind

verschiedenen Arten Register angegeben,

Zulassungsinhaber führen müssen: a) Das Register nach Muster A ersetzt

Register Nr.3, 10 und 11.

  1. b)Das Register nach Muster B ersetzt das Register Nr.11bis.
  2. c)Das Register nach Muster C ersetzt

Register Nr.12 und 13 bezüglich Munition für Verteidigungs- und Kriegswaffen (siehe Nr. 10.2.). d) Das Register nach Muster D betrifft den Verkauf von Einzelteilen von Verteidigungs- und Kriegswaffen sowie von bestimmtem Montagezubehör für

se Waffen (siehe Nr.10.1.).

se Register - deren Seiten numeriert sind - enthalten fortan einheitliche Angaben: Zulassungsinhaber müssen darin

Waffen,

Einzelteile, das Montagezubehör und

Munition angeben,

sie erwerben, herstellen, besitzen oder abtreten. Es handelt sich hierbei also um ein Register der Ein- und Ausgänge.

Register müssen vom Zulassungsinhaber aufbewahrt und einem zur Einsichtnahme befugten

nst auf Verlangen vorgezeigt werden. Sie müssen entsprechend den verschiedenen im Staatsblatt erschienenen Mustern gedruckt werden; dabei handelt es sich allerdings um eine Tätigkeit des Privatsektors. 4.8.8. Meldung Seit 1989 müssen Waffenhändler

Überlassung einer Jagd- oder Sportwaffe bei Verkauf an eine Privatperson melden (früher Formular 11ter, jetzt Formular Nr. 9).

se Verpflichtung sowie

Eintragung in ein Sonderregister (früher Register Nr. 11bis, jetzt Register B) bleibt weiterhin bestehen. Siehe Nr. 9. Durch den K.E. wird Zulassungsinhabern,

eine Verteidigungs- oder Kriegsfeuerwaffe auf direktem Wege an eine Privatperson ausführen, eine neue Verpflichtung auferlegt. Ab dem 1. Januar 1992 müssen sie dem Z.W.R.

direkte Ausfuhr entsprechend dem Muster Nr. 8 in der Anlage zum K.E. melden.

se Meldung muss binnen acht Tagen nach der direkten Ausfuhr einer Verteidigungs- oder Kriegswaffe beim Z.W.R. eingehen. Der Zulassungsinhaber bewahrt eine Kopie der Meldung auf und überlässt dem Käufer eine weitere Kopie. 4.8.9. Verlust,

bstahl oder Vernichtung der Bescheinigung Siehe Nr. 5.7.

  1. Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungsfeuerwaffe 5.
  2. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage

Artikel 5

, 6 und 15 des Gesetzes.

Artikel 9bis 14 und 37 des K.E.

5.2. Grundsatz Ausser bei direkter Ausfuhr durch den Verkäufer oder den Überlassenden ist der Verkauf oder

Überlassung einer Verteidigungsfeuerwaffe Zulassungsinhabern und Inhabern einer Waffenbesitzerlaubnis vorbehalten. Eine Person,

kein Zulassungsinhaber ist, benötigt für den Besitz einer in Belgien erworbenen oder einer in Belgien eingeführten Verteidigungswaffe eine vorherige Erlaubnis vom Korpschef der städtischen oder ländlichen Gemeindepolizei. Der Kommandant der Gendarmeriebrigade wird hierbei nur noch hilfsweise tätig.

Erlaubnis wird auf einem Formular mit Stammteil ausgestellt, wovon sich ein Muster (Nr. 4) in der Anlage zum K.E. befindet. Das frühere Muster Nr. 4 wird durch

ses Formular ersetzt. Durch das Gesetz wird dem Gouverneur und dem Minister der Justiz jetzt

Möglichkeit eingeräumt,

Erlaubnis durch einen mit Gründen versehenen Beschluss zeitweilig aufzuheben oder zu entziehen. Im Gesetz ist eine Sonderregelung bezüglich Verteidigungswaffen für

Jagd vorgesehen (siehe Nr. 5.13). 5.3. Für

Erteilung einer Erlaubnis zuständige Behörden Sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz in Belgien hat, wird

Erlaubnis von dem für den Wohnort des künftigen Waffenbesitzers zuständigen Korpschef der Gemeindepolizei oder, in Ermangelung einer solchen, vom Kommandanten der örtlichen Gendarmeriebrigade erteilt. Es handelt sich hierbei um eine verwaltungspolizeiliche Aufgabe. Sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat, wird

Erlaubnis vom Minister der Justiz oder von seinem Beauftragten der Verwaltung der Staatssicherheit (Northgate I, Boulevard E. Jacqmain 150, Bfk. 2 in 1210 Brüssel) erteilt. Der Ausdruck « in Ermangelung einer Gemeindepolizei » steht als Garantie dafür, dass ununterbrochen ein öffentlicher

nst zur Verfügung steht. Folgende Fälle können nämlich eintreten: a)

Gemeinde verfügt über kein Polizeikorps.In

sem eher seltenen Fall richtet der Antragsteller seinen Antrag an den Kommandanten der Gendarmeriebrigade. b) Das Gemeindepolizeikorps umfasst nur ein einziges Amt und zwar das eines Feldhüters.Wenn

ser Korpschef abwesend oder verhindert ist oder

se Stelle vakant ist, richtet der Antragsteller seinen Antrag an den Kommandanten der Gendarmeriebrigade. c) Das Gemeindepolizeikorps umfasst mehrere Ämter, und der Korpschef ist verhindert oder abwesend, oder das Amt ist vakant.Der Bürgermeister hat ein anderes Personalmitglied dazu bestimmt,

se Funktion wahrzunehmen oder vorläufig auszuüben.

ser Polizist ist zur Erteilung einer Erlaubnis befugt. In den städtischen Polizeikorps, in denen es

Stelle eines leitenden Kommissars gibt, kann

ser einem oder mehreren Polizeikommissaren, beispielsweise einem Kommissar, der eine Abteilung leitet,

Befugnisse übertragen,

er aufgrund des Waffengesetzes und seiner Ausführungserlasse innehat.

Übertragung

ser Befugnisse an einen beigeordneten Polizeikommissar ist nicht vorgesehen worden. 5.4. Einreichung eines Erlaubnisantrags Im Antrag auf Besitzerlaubnis müssen folgende (in Artikel 9 § 3 des K.E. erwähnte) Angaben enthalten sein,

eine Prüfung des Antrags erleichtern:

  1. a)Identifizierung des Antragstellers: 1) Name, 2) Vornamen, 3) Staatsangehörigkeit, 4) Adresse, 5) Geburtsort und -datum.
  2. b)Ist der Antragsteller eine juristische Person: 1) Firma, 2) Gesellschaftssitz, 3) Identität des Geschäftsführers, des Vorsitzenden oder des geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds je nach Art der juristischen Person (AG, GmbH, Genossenschaft, VoG usw.).
  3. c)Allgemeine Beschreibung der Waffe,

Gegenstand des Erlaubnisantrags ist, mit Angabe der Identifikationsmerkmale,

dem Antragsteller zu

sem Zeitpunkt bereits bekannt sind: 1) Art der Waffe (Pistole, Revolver, Karabiner mit Randfeuerzündung usw.), 2) Kaliber der Waffe.d) Vermerk, dass

Waffe in Belgien erworben oder eingeführt wird, e) Adresse, an der

Waffe hauptsächlich aufbewahrt wird, f) Begründung des Erlaubnisantrags. 5.

  1. Von einem Wachunternehmen eingereichter Erlaubnisantrag Aufgrund von Artikel 31 des K.E. müssen der Korpschef der Gemeindepolizei oder, in Ermangelung einer solchen, der Kommandant der Gendarmeriebrigade und der Gouverneur, der als Widerspruchsinstanz über einen von einem Wachunternehmen oder internen Wachdienst im Sinne des Gesetzes vom
  2. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste eingereichten Antrag auf Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe zu entscheiden hat, beim Minister des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, überprüfen, ob das Unternehmen ordnungsgemäss anerkannt ist und ob der Antrag den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
  3. Mai 1991 über

von den Mitgliedern des Personals der Wachunternehmen und der internen Wachdienste benutzten Waffen entspricht. 5.6. Beschluss

Behörde,

Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe erteilt, prüft den Antrag auf der Grundlage folgender Kriterien: 5.6.1. Vorherige Kontrollen: a) Bevor

zuständige Behörde (Gemeindepolizei oder Gendarmerie und der Provinzgouverneur mittels

ser

nste) eine Erlaubnis zum Besitz einer Feuerwaffe erteilen kann, vergewissert sie sich, dass der Antragsteller

wesentlichen Elemente der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den Besitz und das Mitführen des Waffentyps, für den

Erlaubnis beantragt wird, und über den Erwerb der entsprechenden Munition kennt. Dazu kann keine richtige Prüfung durchgeführt werden;

Kontrolle kann aus einigen präzisen mündlichen oder schriftlichen Fragen bestehen,

nicht zu schwierig sein dürfen und für alle Antragsteller ein einheitliches Niveau haben müssen (Beispiele: « Wie besorgt man sich Munition? Wie befördert man

Waffe zum Schiessstand? Wo darf man mit der Waffe schiessen? Unter welchen Voraussetzungen ist das Schiessen im Parcours erlaubt? Was hat bei einem Adressenwechsel zu geschehen? Wie geht man vor, wenn man

Waffe ins Ausland mitnehmen möchte? »). Es wird ein schriftlicher Bericht über

Fragen und Antworten erstellt, wovon der Antragsteller ein Exemplar erhält. b) Darüber hinaus muss der Antragsteller natürlich genügend Urteilsvermögen besitzen, um den Waffentyp, der Gegenstand des Antrags ist, zu handhaben und ihn zu benutzen, ohne sich selbst oder andere zu gefährden.In bestimmten Ausnahmefällen kann es notwendig sein, ein vor kurzem ausgestelltes ärztliches Attest über

se Fähigkeit zu verlangen (wenn beispielsweise offenkundige Zweifel daran bestehen). Auf jeden Fall muss überprüft werden, ob der Antragsteller genügend Erfahrung im Umgang mit der Waffe besitzt. Von

ser Überprüfung befreit sind: - Inhaber eines Jagdscheins oder eines vom Minister der Justiz für gleichwertig erklärten Dokuments, - Antragsteller,

nachweisen können, dass sie im Laufe der letzten fünf Jahre mindestens sechs Monate lang eine regelmässige Tätigkeit ausgeübt haben, für

sie eine Feuerwaffe besessen oder mit sich geführt haben, - Inhaber einer Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie eine nachstehend beschriebene Handhabungs- und Schiessprüfung bestanden haben, - Antragsteller,

eine Erlaubnis zum Besitz einer Waffe unter Ausschluss von Munition erhalten wollen. Antragsteller,

offenbar nicht genügend Erfahrung im gefahrlosen Umgang mit dem Waffentyp haben, für den der Antrag gestellt wird, werden vom Korpschef der Gemeindepolizei aufgefordert, eine praktische Handhabungs- und Schiessprüfung mit

sem Waffentyp abzulegen. Es kann allerdings sofort eine vorläufige Erlaubnis beantragt werden. Eine solche Prüfung kann von einem Polizeidienst oder den hierfür von anerkannten Schiesssportverbänden bestimmten Verantwortlichen veranstaltet werden oder von einer natürlichen oder juristischen Person (beispielsweise einer Polizeischule),

in einer Liste aufgeführt ist,

für

sen Zweck jährlich vom Gouverneur für seine Provinz erstellt und veröffentlicht wird.

Wahl der Prüfstelle liegt beim Antragsteller, der

Kosten für

Prüfung trägt.

se Kosten müssen sich auf den Realpreis für Munition und Zielscheibe beschränken und dürfen nicht zu einer Art Vergütung werden. Man sollte sich vergewissern, dass

Standard-Versicherungspolice der Gemeinden

Risiken einer von der Polizei veranstalteten Schiessprüfung deckt. Mit

ser Prüfung soll festgestellt werden, ob der Antragsteller in der Lage ist, folgende Verrichtungen gefahrlos (aber nicht unbedingt perfekt) auszuführen: - laden und entladen, spannen und entspannen, - eine Waffe des beantragten Typs in ihre Hauptbestandteile zerlegen (das sogenannte feldmässige Zerlegen, das vor allem auf eine im Muster Nr. 12 erwähnte sichere Art und Weise und nicht unbedingt schnell und perfekt vonstatten gehen muss), - schiessen mit der Waffe, -

Waffe im Schiessstand tragen, handhaben und benutzen, -

Zieleinrichtungen benutzen,

Schussrichtung und den Rückstoss beherrschen (auch hierbei geht

Sicherheit und nicht

Präzision vor). c) Schliesslich muss der Antragsteller ein Dokument nach Muster Nr.12 lesen und unterzeichnen, das ihm bei der Ausstellung des Erlaubnisscheins ausgehändigt wird.

Ausstellungsbehörde bewahrt eine Kopie

ses Dokuments auf, das einfach aus dem Staatsblatt kopiert werden kann.

darin aufgeführten einfachen Vorsichtsmassnahmen gegen

bstahl und Unfälle mit Waffen sollten unbedingt befolgt werden; ihre Missachtung kann in Verbindung mit anderen Gründen zu einer zeitweiligen Aufhebung der Erlaubnis führen. 5.6.2. Art der Waffe,

Gegenstand des Antrags ist In der Kategorie Verteidigungswaffen gibt es verschiedene Typen und Arten Waffen, seitdem der Gesetzgeber

ser Kategorie für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmte Langwaffen, wie Waffen mit Randfeuerzündung, zugeordnet hat. Daher müssen Anträge für verschiedene Sorten Waffen unterschiedlich geprüft und beurteilt werden; ausserdem muss den allgemeinen Eigenschaften des jeweiligen Waffentyps, für den ein Antrag gestellt wird, Rechnung getragen werden. Technische Angaben über Art oder Kaliber der Waffe, für

ein Antrag gestellt wird, können jederzeit beim Prüfstand eingeholt werden. a) Aus den Parlamentsarbeiten geht hervor, dass Anträge auf Erlaubnis zum Besitz einer für Sport- oder Jagdzwecke bestimmte Verteidigungswaffe weniger streng als ein Antrag für eine zu Verteidigungszwecken verwendete Waffe wie eine Faustfeuerwaffe (Pistole oder Revolver) oder eine Riot-Gun geprüft werden müssen.Jede ehrenhafte Person, bei der der Besitz einer Feuerwaffe keine besondere Gefahr für

öffentliche Ordnung darstellt, muss eine Besitzerlaubnis für eine für Sportzwecke bestimmte Verteidigungswaffe, beispielsweise zur Ausübung des Schiesssports innerhalb eines Vereins, erhalten können.

  1. b)Bezüglich Faustfeuerwaffen (Pistole oder Revolver) sollten Anträge für eine zu Verteidigungszwecken verwendete Waffe genauer geprüft werden als Anträge für eine zu Sportzwecken verwendete Waffe wie beispielsweise eine einschüssige Faustfeuerwaffe. 5.6.3. Begründung des Antrags
  2. a)Selbstverteidigung: Ein derartiger Grund muss anhand der im Polizeibericht enthaltenen Angaben beurteilt werden.Es muss überprüft werden, ob der Antragsteller einer besonderen Gefahr ausgesetzt ist und ob der Besitz

ser Waffe zur Verringerung

ser Gefahr beitragen kann. b) Ausübung des Schiesssports: Es gibt zahlreiche Sportdisziplinen im Schiessen mit Faustfeuerwaffen und Langwaffen.Es muss überprüft werden, ob der Antragsteller den Schiesssport wirklich ausübt oder wirklich

Absicht hat, ihn auszuüben, beispielsweise, indem er regelmässig einen Schiessstand besucht oder Mitglied eines Schiesssportvereins wird. c) Ausübung der Jagd: Manche Jäger meinen, in Übereinstimmung mit regionalen oder ausländischen Jagdregelungen halbautomatische Waffen benutzen zu müssen,

nicht der in Artikel 5 in fine und Artikel 6 § 3 des Gesetzes erwähnten Sonderkategorie angehören.Um

se Waffen geht es in Nr. 5.13. Bevor eine Erlaubnis erteilt wird, wird überprüft, ob der Antragsteller einen Jagdschein oder ein gleichwertiges Dokument besitzt. d) Berufliche Tätigkeit: Der Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person sein,

zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eine Verteidigungswaffe besitzen muss: ein Wachunternehmen, ein interner Wachdienst, ein Privatdetektiv usw.Es sollte daran erinnert werden, dass

Behörde, bei der der Antrag eingereicht worden ist, in

sem Fall im Laufe des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis Erkundigungen beim Ministerium des Innern einziehen muss (siehe Nr. 5.5.). e) Andere Gründe: Wie sich in der Praxis gezeigt hat, kann ein Erlaubnisantrag manchmal auch durch andere Gründe gerechtfertigt sein: eine Waffe,

ein Erbstück, ein persönliches Erinnerungsstück oder eine Geldanlage ist oder an der der Besitzer aus persönlichen Gründen hängt usw. 5.6.

  1. Persönlichkeit des Antragstellers Bei der Untersuchung vor Ort sollte neben den in Nr. 5.6.
  2. dargelegten Elementen den besonderen Wesenszügen des Antragstellers auf objektive Weise Rechnung getragen werden, insbesondere etwaigen früheren Konflikten mit dem Gesetz, familiärer oder sonstiger Gewalt, seiner geistigen Verfassung und Moralität sowie eventuellen gewalttätigen politischen Aktivitäten. Es wäre beispielsweise kaum vertretbar, einer Privatperson,

psychisch unausgeglichen ist,

schwerwiegende eheliche Konflikte hat oder regelmässig trinkt, eine Erlaubnis zu erteilen. Im Laufe der Untersuchung vor Ort muss

Meinung des Ehepartners oder des Mitbewohners eingeholt werden. Sprechen sie sich gegen

Erteilung einer Erlaubnis aus, muss

ser Tatsache, sofern

Ablehnung gerechtfertigt ist, in besonderem Masse Rechnung getragen werden. In

sem Zusammenhang sei darauf hingewiesen: a) dass dem Betreffenden laut Artikel 83 des Zusatzübereinkommens zum Schengener Abkommen, das am 19.Juni 1990 von Belgien, den Niederlanden, Luxemburg, Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet worden ist und dem vor kurzem Italien, Portugal, Spanien und Österreich beigetreten sind, eine Erlaubnis zum Besitz einer Feuerwaffe nur erteilt werden kann, 1) wenn er nicht wegen einer Geisteskrankheit oder anderer geistiger oder körperlicher Mängel unfähig ist, eine Feuerwaffe zu erwerben oder zu besitzen,

(2)2) wenn er nicht wegen einer Straftat verurteilt wurde oder keine anderen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er eine Gefahr für

öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.b) In Artikel 5 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 26.Juli 1991 über

Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen ist vorgesehen, dass der Erwerb und der Besitz von Waffen Personen vorbehalten bleiben müssen,

weder eine Gefahr für sich selbst, noch für

öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. 5.6.

  1. Andere in Besitz befindliche Waffen Neben den in Nr. 5.6.
  2. dargelegten Elementen sollte darauf aufmerksam gemacht werden, dass

mit der Prüfung von Erlaubnisanträgen beauftragten Behörden dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass der Antragsteller oder

mit ihm zusammen wohnenden Personen möglicherweise andere Feuerwaffen gleich welcher Art besitzen. a) Man muss sich vergewissern, dass

für das Vorhandensein eines Waffenlagers erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.Wird bei der Prüfung des Antrags auf Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe festgestellt, dass der Antragsteller so viele Waffen besitzt, dass eine Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers erforderlich sein könnte, muss der Betreffende davon in Kenntnis gesetzt werden, und es müssen zusätzliche Auskünfte eingeholt werden. Ist eine Erlaubnis für ein Waffenlager erforderlich, muss

Erteilung der Besitzerlaubnis solange aufgeschoben werden, bis

Erlaubnis für ein Waffenlager ausgestellt worden ist (siehe Nr. 8). b) Der Umstand, dass mehr als eine Feuerwaffe sich am selben Ort befinden, ist keineswegs gesetzwidrig.Es muss allerdings im Hinblick auf

anderen in Besitz befindlichen Waffen und

übrigen Beurteilungskriterien überprüft werden, ob

öffentliche Ordnung durch den Besitz

ser zusätzlichen Waffe gefährdet werden kann. Das Z.W.R. kann Auskunft darüber geben, ob

Angaben des Betroffenen über

anderen in seinem Besitz befindlichen Waffen zutreffen. Das Einsehen des Z.W.R. wird erleichtert, wenn dafür gesorgt ist, dass

Gemeindepolizeidienste,

Gendarmeriedistrikte,

Gerichtspolizeidienste und

nststellen für Waffen der Provinzialverwaltungen per EDV-Anlage direkten Zugriff auf

ses Register haben. 5.6.6. Minderjährige Der Verkauf von Feuerwaffen an Minderjährige ist verboten. Aus den Parlamentsarbeiten geht hervor, dass

Benutzung einer in Besitz eines Erwachsenen befindlichen Verteidigungsfeuerwaffe durch einen Minderjährigen und folglich

zeitweilige Überlassung von Waffe und Munition nicht durch das Gesetz verboten sind, sofern

s im Rahmen der Erlernung und Ausübung des Sportschiessens mit Einverständnis und unter der Aufsicht der Eltern oder Personen geschieht,

Gewalt über den Minderjährigen ausüben. 5.

  1. Erteilung der Erlaubnis 5.7.
  2. Vorläufige Erlaubnis a) Eine vorläufige Erlaubnis zum Besitz eines Waffentyps, für den ein Antrag gestellt worden ist, wird folgenden Personen erteilt, ganz gleich ob sie bereits eine andere Erlaubnis besitzen oder nicht: - einem Antragsteller, der darum bittet (beispielsweise weil er einsieht, dass er noch nicht genügend Erfahrung im gefahrlosen Umgang mit einer Waffe hat), - einem Antragsteller, der offenbar keine ausreichenden Grundkenntnisse der Vorschriften besitzt und/oder

vorerwähnte praktische Handhabungs- und Schiessprüfung nicht besteht, - einem minderjährigen Antragsteller ab 16 Jahren, der in einem Schiessstand oder bei einem Wettbewerb mit einer Verteidigungsfeuerwaffe schiessen (lernen) möchte.Es ist dringend angeraten,

Erlaubnis auf eine Waffe mit Randfeuerzündung von höchstens Kaliber 22 zu beschränken (etwaige begründete Ausnahmen sind möglich). Verläuft

erforderliche Untersuchung bezüglich der Person des Antragstellers zu seinen Gunsten, muss sie bei der Erteilung einer endgültigen Erlaubnis nicht wiederholt werden. b)

vorläufige Erlaubnis wird kostenlos ausgestellt;sie ist für einen Zeitraum von sechs Monaten gültig und kann auf Antrag des Inhabers einmal erneuert werden.

einem Minderjährigen erteilte Erlaubnis bleibt hingegen bis zu seiner Volljährigkeit gültig (da er erst zu

sem Zeitpunkt eine endgültige Erlaubnis beantragen kann). c)

Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis wird ebenso gehandhabt wie bei einem Antrag auf Erteilung einer endgültigen Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungsfeuerwaffe. Angesichts der Tragweite

ser Erlaubnis brauchen weder Angaben über

Art und das Kaliber der Waffe, über den Erwerb oder

Einfuhr noch über den Aufbewahrungsort gemacht zu werden.

vorläufige Erlaubnis wird in ein Heft mit Formularen nach Muster Nr. 4 eingetragen, wobei: - der Stammteil von der Ausstellungsbehörde aufbewahrt wird, - Abschnitt A dem Antragsteller ausgehändigt wird, - Abschnitt B vernichtet wird. Auf den Stammteil und auf Abschnitt A werden

Aufschrift « VORLÄUFIG » und das Verfalldatum mit wischfester roter Tinte vermerkt. Zudem werden

Rubriken von Abschnitt A,

Waffe betreffen, nicht ausgefüllt, sondern vollständig mit der gleichen Tinte durchgestrichen.

vorläufige Erlaubnis wird datiert, aber nicht wie eine endgültige Erlaubnis numeriert.

Ausstellungsbehörde ordnet ihr eine eigene Nummer zu (z. B.: 95/vorl./001) und trägt sie nicht ins Z.W.R. ein. Auf der vorläufigen Erlaubnis für einen Minderjährigen muss gegebenenfalls

Beschränkung hinsichtlich des Typs und des Kalibers angegeben werden. Wird

Gültigkeitsdauer verlängert, ist ein Stempel mit der Aufschrift « Einmalige Verlängerung mit Gültigkeit bis zum... » anzubringen. d) Durch

vorläufige Erlaubnis erhält der Inhaber nur das Recht, eine Verteidigungsfeuerwaffe,

einem ordnungsgemäss befugten Dritten gehört, an der Feuerlinie eines Schiessstands zu handhaben, zu tragen und zu benutzen, zu dem der Betreiber nur bestimmte Personen und Organisationen und deren Mitglieder zulässt und für den eine ordnungsgemässe Betriebsgenehmigung vorliegt.Es ist dem Erlaubnisinhaber also nicht gestattet,

Waffe zu befördern. Obenerwähnter Dritter stellt ihm ausserdem

für

Ausübung der Tätigkeit erforderliche Menge Munition im Schiessstand zur Verfügung. Es ist ihm nicht gestattet, Munition bei anderen Personen zu erwerben. 5.7.1. Endgültige Erlaubnis: Heft mit Stammblättern

endgültige Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe wird auf einem Formular mit Stammteil nach Muster Nr. 4 in der Anlage zum K.E. ausgestellt, wodurch das frühere Muster Nr. 4 ersetzt wird. Ausserdem kann der Minister der Justiz (Verwaltung der Staatssicherheit) in Sonderfällen ausländischen Antragstellern eine zeitweilige Erlaubnis als Ersatz für

Erlaubnisscheine nach Muster Nr. 4 und Nr. 5 erteilen. Das Heft mit Formularen nach Muster Nr. 4 wird beim Belgischen Staatsblatt gedruckt; alle

nste können sich beim Ministerium der Justiz, Verwaltung der Strafgesetzgebung,

nststelle für Waffen, Boulevard de Waterloo 115 in 1000 Brüssel, kostenlos damit eindecken. Bei der Ausstellung des Erlaubnisscheins werden der Stammteil des Formulars und der obere Teil der Abschnitte A und B bezüglich der Identität des Inhabers sowie der Art und des Kalibers der Waffe ausgefüllt. Das Datum, an dem der Erlaubnisschein ausgestellt wird, ist unter der Rubrik « Datum des Vorgangs » anzugeben. Eine Nummer,

so aufgebaut sein sollte, dass sie

Kodierung beim Z.W.R. erleichtert, wird an der dafür vorgesehenen Stelle angegeben: 4/....../95/00001 4 = Muster Nr. 4 ...... = Z.W.R.-Kode der Gemeinde oder der Provinz

(3)95 = Jahr der Ausstellung des Erlaubnisscheins 00001 = laufende Nummer der Erlaubnis bei der Ausstellungsbehörde.

Ausstellungsbehörde bewahrt den Stammteil des Erlaubnisscheins auf und händigt dem Erlaubnisinhaber

Abschnitte A und B aus. In zweisprachigen Gemeinden wird bei der Ausstellung von Erlaubnisscheinen dafür gesorgt, dass zwei in verschiedenen Sprachen ausgestellte Dokumente nicht

selbe Nummer erhalten. Im Fall städtischer Polizeidienste mit mehreren Abteilungen sollte nach der strukturierten Nummer,

auf Muster Nr. 4 angegeben ist, ein Schrägstrich gefolgt von der Nummer der Abteilung angebracht werden. Zum Beispiel:

  1. Abteilung = 4/....../../....../
  2. Bezüglich der zu zahlenden Steuern und Gebühren siehe Nr.
  3. 5.7.
  4. Erwerb einer Verteidigungswaffe Bezüglich des Erwerbs einer Feuerwaffe im Ausland: siehe Nr.
  5. Ab dem Tag, an dem

Abschnitte A und B des Formulars ausgestellt worden sind, verfügt der Erlaubnisinhaber über einen Zeitraum von drei Monaten, um eine Waffe einzuführen oder zu erwerben, anderenfalls verfällt

Erlaubnis mit Ablauf

ser Frist. Im Gegensatz zu einem Waffenschein ist eine Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungs- oder Kriegswaffe nicht zeitlich befristet: Nur für den Erwerb besteht eine Frist. Der Erlaubnisinhaber legt dem Überlassenden

Abschnitte A und B vor. Der Waffenhändler oder

Privatperson,

eine Waffe abtritt, muss den unteren Teil der Abschnitte A und B ausfüllen unter Angabe: a) der Identifikationsmerkmale der erworbenen Waffe;wenn

Waffe keine Seriennummer hat, kann der Korpschef der Gemeindepolizei eine (eventuell personalisierte) Nummer auf

Waffe prägen lassen,

  1. b)seiner eigenen Identität: 1) sofern es sich um eine juristische Person handelt: Firma, 2) sofern es sich um eine natürliche Person handelt: Name, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Adresse, Geburtsort und -datum,
  2. c)der Unterlage,

ihn zur Überlassung der Waffe berechtigt: 1) sofern es sich um einen Zulassungsinhaber handelt: Nummer der Zulassungsbescheinigung, 2) sofern es sich nicht um einen Zulassungsinhaber handelt: Ort und Datum der Ausstellung der Waffenbesitzerlaubnis (beziehungweise der Erteilung der Erlaubnis zum Waffenerwerb oder der Ausstellung der Registrierungsbescheinigung), d) Ort und Datum der Überlassung (« Datum des Vorgangs »). Sofern

Waffe aus einem Land, das kein Mitglied der EU ist, eingeführt wird, wird

se Formalität auf dem Zollamt erledigt, das seine eigene Identität und das Einfuhrdatum angibt. Handelt es sich um eine Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der EU, muss der Betreffende

Abschnitte A und B binnen 15 Tagen durch

Gemeindepolizei (oder

Gendarmeriebrigade) seines Wohnsitzes ausfüllen lassen. Auf den Abschnitten A und B muss

Rubrik « Bei einer eingeführten Waffe: Identifizierung... » durch « Einfuhr aus EU (Land x) » ergänzt werden. Abschnitt A muss vom Erlaubnisinhaber aufbewahrt werden, der ihn den Mitgliedern der in Artikel 24 des Gesetzes erwähnten

nste vorzuzeigen hat, wenn sie

s im Rahmen einer von ihnen durchgeführten Kontrolle verlangen. Privatpersonen ist zu empfehlen, Abschnitt A stets bei sich zu tragen, wenn sie

betreffende Waffe mitführen. Binnen einem Monat ab der Einfuhr oder dem Erwerb der Waffe muss Abschnitt B vom Waffenhändler, von der Privatperson,

Waffe abtritt, oder vom Zollamt an

auf Abschnitt B angegebene Behörde,

Erlaubnis erteilt hat, zurückgeschickt werden; das heisst: 1) an den Korpschef der Gemeindepolizei, 2) an den Kommandanten der Gendarmeriebrigade, 3) bei Widerspruch an den Provinzgouverneur, 4) an den Minister der Justiz, Verwaltung der Staatssicherheit, wenn

Privatperson ihren Wohnsitz nicht in Belgien hat. Bei Einfuhr der Waffe aus einem Mitgliedstaat der EU bewahrt

Gemeindepolizei den von ihr ausgefüllten Abschnitt B auf, ausser es handelt sich um eine Kriegswaffe (Abschnitt B an den ausstellenden Gouverneur übermitteln) oder um eine Person ohne offiziellen Wohnsitz in Belgien (siehe obenstehend Punkt 4: an

Polizei des Wohnorts). Dadurch wird der faktische Beweis dafür erbracht, dass sich

Waffe im Besitz des Erlaubnisinhabers befindet. Erfolgt

Überlassung durch eine Privatperson, muss

se der Polizei ihres Wohnsitzes ihre eigene Erlaubnis (

gegenstandslos geworden ist) binnen 15 Tagen zukommen lassen. 5.7.3. Eintragung ins Z.W.R.

Behörde,

Abschnitt B der Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungsfeuerwaffe erhält, sorgt binnen acht Tagen für deren Eintragung ins Z.W.R. 5.7.4. Erwerb von Munition Durch

Erteilung einer Waffenbesitzerlaubnis erhält der Inhaber das Recht, Munition für

se Waffe ohne zusätzliche Erlaubnis zu erwerben. Beim Kauf von Munition sind das Vorlegen der Erlaubnis und

verschiedenen Einträge ins Register nach Muster C in der Anlage zum K.E. Pflicht. Eine Besitzerlaubnis kann allerdings auf den Besitz einer Waffe unter Ausschluss von Munition beschränkt werden, beispielsweise für eine Person,

ihren Erlaubnisantrag durch Argumente begründet,

das Schiessen nicht rechtfertigen (beispielsweise im Fall einer Waffe,

ein Erbstück oder ein Andenken ist). In einem solchen Fall wird

s auf

Abschnitte A und B vermerkt. 5.7.5. Adressenwechsel und andere Änderungen auf Abschnitt A Wechselt der Inhaber einer Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungsfeuerwaffe seinen Wohnsitz, muss er der Gemeindepolizei (oder, in Ermangelung einer solchen, der örtlichen Gendarmeriebrigade) des neuen Wohnsitzes

s binnen 15 Tagen mitteilen.

se informiert

Gemeindepolizei (oder gegebenenfalls

Gendarmeriebrigade) des früheren Wohnsitzes über

eingetretene Änderung. Ist

Erlaubnis vom Gouverneur in seiner Eigenschaft als Widerspruchsinstanz oder vom Minister der Justiz (Verwaltung der Staatssicherheit) erteilt worden, muss ihnen das Dokument zwecks Anpassung übermittelt werden.

s muss dem Z.W.R. nicht mitgeteilt werden, da es automatisch via Nationalregister informiert wird. Auf

se Weise erfährt der neue Aktenverwalter, dass er fortan für

Akte zuständig ist, und er kann über

Aktenstücke verfügen, wovon der frühere Verwalter ihm eine Kopie übermitteln muss. Letzterer kann seine Akte daraufhin schliessen. Ohne Rücksicht darauf, ob das bestehende Dokument dem früheren oder dem aktuellen Muster Nr. 4 oder dem früheren Muster Nr. 8 entspricht, muss dem Betreffenden

neue Besitzerlaubnis in jedem Fall kostenlos ausgestellt werden. Auf dem neuen Dokument wird

Nummer des früheren Dokuments übernommen, und der Vermerk « DUPLIKAT » wird darauf angebracht. Auf der Rückseite des Dokuments kann eventuell eine laufende Nummer für

Polizeiregister angegeben werden. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb derselben Gemeinde ist es nicht notwendig, ein neues Dokument auszustellen. Jedoch muss

Adressenänderung in deutlicher Form auf dem bestehenden Dokument, nach welchem Muster es auch ausgestellt worden ist, angegeben werden. Es muss mindestens ein offizieller Stempel angebracht werden, wobei jedoch

Benutzung eines Aufklebers mit unsichtbarem Stempel zu empfehlen ist. Unlesbar gewordene Dokumente oder Dokumente,

sich in einem schlechten Zustand befinden, werden auf jeden Fall ersetzt. Sollte der Erlaubnisinhaber samt Waffe ins Ausland verziehen, muss

Gemeindepolizei des früheren Wohnsitzes das Z.W.R. davon in Kenntnis setzen. 5.7.6. Verlust,

bstahl oder Vernichtung des Erlaubnisscheins Bei Verlust,

bstahl oder Vernichtung eines Dokuments muss der Betroffene

s unverzüglich einem Polizeidienst (der

für den Wohnsitz des Opfers zuständige Polizei informiert) melden, von dem er eine Bescheinigung über seine Erklärung erhält. Mit

ser Bescheinigung kann er bei der Behörde,

aus materieller und territorialer Sicht zuständig ist, ein Duplikat beantragen. Ist

betreffende Waffe oder Tätigkeit dem Z.W.R. bekannt, kann kostenlos ein neues Dokument ausgestellt werden, auf das

selben Bezugszeichen und

selbe Nummer wie

des früheren Dokuments sowie der Vermerk « DUPLIKAT » angegeben werden. Sind

se Angaben dem Z.W.R. nicht bekannt, wird ein Duplikat erst ausgestellt, nachdem

Behörde,

das Original ausgestellt hat, eine Untersuchung durchgeführt hat. Im Fall einer Fusion oder Spaltung von Gemeinden oder Provinzen oder der Auflösung eines Polizeidienstes oder einer Gendarmeriebrigade wird

Untersuchung von deren Rechtsnachfolger durchgeführt, der

Register übernommen hat. Falls

Behörde,

das Original ausgestellt hat, nicht mehr bekannt ist, wird

Untersuchung von der Behörde,

für den Wohnsitz des Betroffenen zuständig ist, durchgeführt. Es wird überprüft, ob ein solches Dokument überhaupt existiert hat und ob es sich nicht etwa um eine verlorengegangene oder gestohlene Waffe handelt. Gegebenenfalls wird ein Protokoll angefertigt, oder

Waffe wird beschlagnahmt. Alle Änderungen,

in

sem Rahmen erfolgen, müssen dem Z.W.R. gemeldet werden. 5.8. Widerspruch bei Verweigerung der Besitzerlaubnis Sollte der Korpschef der Gemeindepolizei den Antrag ablehnen oder binnen drei Monaten nach Einreichung des Antrags noch nicht darüber entschieden haben, kann dagegen Widerspruch beim Provinzgouverneur eingelegt werden. Der Widerspruch ist binnen einem Monat nach Absendung des Verweigerungsschreibens oder nach Ablauf der dreimonatigen Frist per Einschreiben einzureichen; ihm sind

gleichen Unterlagen wie dem Antrag beizufügen. Der Gouverneur muss, nachdem er

mit Gründen versehene Stellungnahme des zuständigen Prokurators des Königs eingeholt hat, binnen drei Monaten nach Einreichung des Widerspruchs einen Beschluss fassen. Es kann kein Widerspruch eingelegt werden, wenn der Minister der Justiz einer Person,

keinen Wohnsitz in Belgien hat, eine Erlaubnis erteilt hat. Es kann jedoch Beschwerde beim Staatsrat eingelegt werden. 5.9. Zeitweilige Aufhebung und Entzug der Erlaubnis 5.9.1. Grundsatz Im Gesetz ist

Möglichkeit vorgesehen, eine Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe zeitweilig aufzuheben oder zu entziehen.

se neue Befugnis ist dem Gouverneur und dem Minister der Justiz, sofern letzterer den Erlaubnisschein ausgestellt hat, erteilt worden. 5.9.2. Arten von Massnahmen a)

zeitweilige Aufhebung der Erlaubnis ist eine Massnahme,

zu ergreifen ist, wenn sich der Erlaubnisinhaber vorübergehend in einer Situation befindet, in der

öffentliche Ordnung durch den Besitz

ser Verteidigungswaffe gefährdet werden kann.

Aufhebung der Erlaubnis ist zeitlich begrenzt. Ist

Erlaubnis für mehr als ein Jahr aufgehoben worden, sollte sie entzogen werden. b) Der Erlaubnisentzug wird notwendig, wenn sich der Erlaubnisinhaber langfristig in einer Situation befindet, in der

öffentliche Ordnung durch den Besitz

ser Verteidigungswaffe gefährdet werden kann.Sobald der entsprechende Beschluss zugestellt worden ist, ist der Besitz der betreffenden Waffe verboten. 5.9.3. Zweckmässigkeit und Begründung Der Beschluss des Gouverneurs muss begründet werden. Im allgemeinen wird er sich bei der Beschlussfassung auf einen Polizei- oder Gendarmeriebericht, eine laufende Voruntersuchung oder gerichtliche Untersuchung oder einen Gerichtsbeschluss berufen. Gründe,

Anlass zur Verweigerung einer Besitzerlaubnis geben können, können auch zur Begründung einer zeitweiligen Aufhebung oder eines Entzugs der Erlaubnis rechtsgültig herangezogen werden (siehe Nr. 5.7.). Ein Beschluss auf zeitweilige Aufhebung oder Entzug einer Erlaubnis kann erst gefasst werden, wenn eine mit Gründen versehene Stellungnahme des zuständigen Prokurators des Königs vorliegt. 5.9.4. Beschlussformalitäten Beschliesst der Gouverneur,

Besitzerlaubnis zeitweilig aufzuheben oder zu entziehen, muss er den Erlaubnisinhaber umgehend per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis setzen. Der Gouverneur sorgt binnen acht Tagen nach der Beschlussfassung für

Abänderung der Angaben im Z.W.R. 5.9.5. Folgen des Beschlusses auf zeitweilige Aufhebung oder Entzug der Besitzerlaubnis: Hinterlegung oder Überlassung der Verteidigungswaffe Im Beschluss wird ebenfalls festgelegt, was mit der Waffe zu geschehen hat und binnen welcher Frist

s zu geschehen hat.

Waffe wird entweder bei einem Zulassungsinhaber hinterlegt oder einem Zulassungsinhaber oder Inhaber einer Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungsfeuerwaffe überlassen. Der Zulassungsinhaber oder der Inhaber einer Besitzerlaubnis, der

Waffe erhalten hat, setzt den Gouverneur binnen acht Tagen nach der Hinterlegung beziehungsweise Überlassung der Waffe anhand des der Notifikation beigefügten Formulars davon in Kenntnis. Handelt es sich beim Übernehmer nicht um einen Zulassungsinhaber, muss seine Akte der neuen Situation angepasst werden. 5.9.6. Beschwerde gegen

zeitweilige Aufhebung oder den Entzug der Besitzerlaubnis Für

sen Fall ist im Gesetz ausschliesslich

Möglichkeit einer Beschwerde beim Staatsrat gegen den Beschluss des Gouverneurs vorgesehen. Bei Entzug der Erlaubnis muss der « ehemalige » Erlaubnisinhaber also einen neuen Antrag auf Besitzerlaubnis stellen. 5.

  1. Gefundene oder ererbte Waffen 5.10.
  2. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage Artikel 14 Absatz 2 und 3 des Gesetzes. Artikel 12 des K.E. 5.10.
  3. Einreichung eines Antrags auf Besitzerlaubnis Wird eine Verteidigungswaffe gefunden oder ererbt, muss der Besitzer

ser Waffe, beispielsweise der Erbe oder Vermächtnisnehmer, binnen drei Monaten nach dem Fund oder dem Antritt der Erbschaft einen Besitzerlaubnisantrag einreichen, wofür

selben Bedingungen gelten wie für den Erwerb oder

Einfuhr

ser Waffe.

entsprechenden Formalitäten sind in Nr. 5.4. erklärt. Der Antragsteller muss seinem Antrag möglichst alle Dokumente beifügen, anhand deren

zuständige Behörde sein Anrecht auf

se Waffe feststellen kann. 5.10.3. Vorläufiger Waffenbesitz Der Besitzer darf

Waffe vorläufig behalten und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem

Behörde, an

der Antrag gerichtet worden ist, darüber entschieden hat. Wird Widerspruch dagegen eingelegt, bleibt

Waffe vorläufig in seinem Besitz.

Behörde, an

der Erlaubnisantrag gerichtet worden ist, kann

sen vorläufigen Waffenbesitz jedoch verbieten: a) wenn er offensichtlich eine Gefahr für

öffentliche Ordnung darstellt, b) per Beschluss, der begründet und dem Betroffenen schriftlich notifiziert werden muss.

se Notifikation sollte per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Der Beschluss auf Verbot des vorläufigen Waffenbesitzes hat

selben Folgen wie der Beschluss auf zeitweilige Aufhebung der Waffenbesitzerlaubnis: a) Im Beschluss auf Verbot des vorläufigen Waffenbesitzes wird ebenfalls festgelegt, was mit der Waffe zu geschehen hat und binnen welcher Frist

s zu geschehen hat.b)

Waffe wird entweder bei einem Zulassungsinhaber hinterlegt oder einem Zulassungsinhaber oder Inhaber einer Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungsfeuerwaffe überlassen.c) Der Zulassungsinhaber oder Inhaber einer Besitzerlaubnis, der

Waffe erhalten hat, muss

Behörde,

ses Verbot ausgesprochen hat, binnen acht Tagen nach der Hinterlegung beziehungsweise Überlassung der Waffe anhand des der Notifikation beigefügten Formulars davon in Kenntnis setzen. 5.10.4. Formalitäten der Erlaubniserteilung Bei Erteilung der Erlaubnis zum Waffenbesitz wird der Erlaubnisschein genauso ausgefüllt wie im Fall eines normalen Ausstellungsverfahrens (siehe Nr. 5.7.), wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass es keinen Überlassenden oder Verkäufer gibt. a) Der Besitzer der Waffe wird bei der zuständigen Behörde vorstellig (siehe Nr.5.3.), wobei er

betreffende Waffe zwecks Identifizierung mitbringt. b) Auf den Stammteil und

beiden Abschnitte des Formulars nach Muster Nr.4 in der Anlage zum K.E. vermerkt

Behörde folgende Angaben: 1) strukturierte Nummer der Erlaubnis (siehe Nr.5.7.1.), 2) Identität des Erlaubnisinhabers, 3) Merkmale der Waffe, 4) Datum der Erlaubniserteilung (« Datum des Vorgangs »), 5) Umstände der Inbesitznahme, das heisst Fund, Vermächtnis oder Erbschaft. Es müssen keine Angaben zur Identität des Überlassenden gemacht werden. c) Der Angestellte der Gemeindepolizei oder Gendarmerie händigt dem Erlaubnisinhaber Abschnitt A aus und bewahrt Abschnitt B auf.d) Für

Ausstellung des Erlaubnisscheins sind

normalen Gebühren zu entrichten. 5.

  1. [] 5.
  2. Gültigkeit der Registrierungsbescheinigungen und der Erlaubnisscheine zum Waffenerwerb, ausgestellt nach den Vorschriften des Gesetzes von 1933 5.12.
  3. Gesetzesgrundlage Artikel 25 § 2 des Gesetzes vom
  4. Januar 1991 zur Abänderung des Gesetzes vom
  5. Januar 1933, abgeändert durch Artikel 147 des Gesetzes vom
  6. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen. 5.12.
  7. Registrierungsbescheinigungen für Verteidigungswaffen

vor Inkrafttreten des aktuellen Gesetzes aufgrund von Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Januar 1933 ausgestellten Registrierungsbescheinigungen für Verteidigungswaffen gelten weiterhin als Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe.

s gilt beispielsweise für Bescheinigungen,

bei der Registrierung von « Riot-Guns » ausgestellt worden sind (Königlicher Erlass vom

  1. Dezember 1988). 5.12.
  2. Erlaubnis zum Erwerb einer Verteidigungswaffe Durch Artikel 147 des Gesetzes vom
  3. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen wird Artikel 25 § 2 des Gesetzes vom
  4. Januar 1991 ergänzt; durch

sen Artikel wird eine aufgrund der Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom

  1. Januar 1933 erteilte Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe mit der neuen Waffenbesitzerlaubnis gleichgesetzt. 5.12.
  2. Gemeinsame Regelung

se Bescheinigungen und Erlaubnisscheine:

  1. a)unterliegen ab 1.Oktober 1991 derselben Regelung wie eine Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe,
  2. b)brauchen ausser bei Adressenwechsel oder Verlust des Dokuments (siehe Nr.5.7.5. und 5.7.6.) nicht durch eine Besitzerlaubnis nach dem neuen Muster ersetzt zu werden,
  3. c)können unter denselben Bedingungen wie denjenigen,

für eine Waffenbesitzerlaubnis gelten, zeitweilig aufgehoben oder entzogen werden (siehe Nr.5.9.). 5.13. Sonderfall : Verteidigungswaffen für

Jagd 5.13.

  1. Gesetzesgrundlage Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 § 3 und Artikel 7 Absatz 5 des Gesetzes. 5.13.
  2. Grundsatz Absicht des Gesetzgebers war es, den Besitz von halbautomatischen Langwaffen der für eine Erlaubnis geltenden Regelung zu unterwerfen. Es wurde eine Sonderregelung für lange halbautomatische Jagdwaffen ausgearbeitet,

sich im Besitz von Jägern befinden. Man war der Ansicht, dass

für

Ausstellung eines Jagdscheins geltenden Bedingungen für

Verwirklichung

ser Absicht ausreichen. 5.13.3. Waffentyp Es handelt sich hierbei um für

Jagd entworfene halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Ladevorrichtung oder Magazin höchstens zwei Patronen aufnehmen kann und weder abgenommen noch umgebaut werden kann. 5.13.4. Gesetzliche Regelung bezüglich

ser Waffen Der Verkauf,

Überlassung oder

Einfuhr einer solchen Verteidigungsfeuerwaffe ist Inhabern eines Jagdscheins gestattet, ohne dass

se eine Waffenbesitzerlaubnis haben müssen. Der Verkauf einer solchen Waffe unterliegt folglich denselben Formalitäten wie der Verkauf einer Jagd- oder Sportwaffe (Formular nach Muster Nr. 9, siehe Nr. 9). Eine Privatperson,

eine Waffe

ses Typs bereits vor dem 1. Oktober 1991 besass, kann ohne besondere Formalitäten weiterhin im Besitz

ser Waffe bleiben. Eine Privatperson,

eine solche Waffe nach dem 1. Oktober 1991 erworben hat, kann während zehn Jahren, gerechnet ab der Ausstellung des Jagdscheins, im Besitz

ser Waffe bleiben. Eine solche Waffe kann nur an einen Waffenhändler oder einen Jäger weiterverkauft werden und zwar unter Einhaltung der für den Verkauf einer Jagd- und Sportwaffe geltenden Formalitäten (Formular nach Muster Nr. 9). Das Mitführen einer Waffe

ses Typs wird in Nr. 6.2.

  1. behandelt. Gleichwertige Scheine oder Lizenzen sind den in Belgien ausgestellten Jagdscheinen gleichgesetzt. 5.
  2. Sonderfall: Personal diplomatischer Missionen und ihnen gleichgesetzter Missionen Im Königlichen Erlass vom
  3. Oktober 1991 (B.S. vom
  4. Dezember 1991) ist eine Liste von Ausländern mit Sonderstatus enthalten, denen vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ein spezieller Personalausweis ausgestellt wird. Mit Ausnahme der in Artikel 1

ses Erlasses erwähnten Personen,

den Diplomatenstatus innehaben, werden

se Ausländer in

Gemeinderegister eingetragen: Mitglieder des Verwaltungspersonals und technischen Personals diplomatischer Missionen, Konsularangestellte, Beamte und Mitglieder des Personals internationaler Einrichtungen usw. Für

Anwendung der Waffenordnung gelten sie somit als Personen,

ihren Wohnsitz in Belgien haben. Demnach ist in ihrem Fall

Gemeindepolizei für

Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe und der Provinzgouverneur für

Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz einer Kriegswaffe zuständig. Vorbehaltlich nachstehender Zusatzbestimmungen finden

Bestimmungen des vorliegenden Rundschreibens in

sen Fällen Anwendung. 5.14.1. Waffentyp, der Gegenstand des Antrags ist Wird zur Begründung des Antrags Selbstverteidigung oder

berufliche Ausübung einer Schutztätigkeit angegeben, sollte sich

Besitzerlaubnis auf Faustfeuerwaffen beschränken (Pistole oder Revolver). 5.14.2. Information

Gemeindepolizei oder, in Ermangelung einer solchen,

Gendarmerie ist gebeten, dem Ministerium der Justiz, Verwaltung der Staatssicherheit, 2. Direktion, Büro C, Northgate I, Boulevard E. Jacqmain 150/2 in 1210 Brüssel, binnen der üblichen Frist von acht Tagen eine Kopie des Erlaubnisscheins zu übermitteln. Aufgabe

ser Verwaltung ist nicht nur

Untersuchung von Attentatsdrohungen, sondern auch

Bearbeitung von Besitzerlaubnisanträgen von Personen,

nicht bei den Gemeindeverwaltungen registriert sind. Auf

se Weise kann sich

Verwaltung der Staatssicherheit Überblick über sämtliche Waffen verschaffen,

sich im Besitz des diplomatischen Personals und ihm gleichgestellten Personals befinden.

  1. Verteidigungswaffenschein 6.
  2. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage Artikel 7 des Gesetzes.

Artikel 15bis 17 des K.E.

6.2. Grundsatz Eine natürliche Person,

Inhaber einer Waffenbesitzerlaubnis ist, darf

betreffende Waffe nicht nach Belieben mit sich führen. Aus den Vorbereitungsarbeiten, der Rechtslehre und der Rechtsprechung geht hervor, dass unter dem Begriff « Mitführen einer Waffe » folgendes zu verstehen ist: eine Waffe an sich nehmen, in einer Tasche oder einer Hülle mit sich führen oder auch sie in Reichweite haben. 6.2.1. Umstände, unter denen eine Verteidigungswaffe ohne Waffenschein mitgeführt werden darf Der Inhaber einer endgültigen Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe darf

se Waffe in seiner Wohnung,

sein Wohnsitz oder Wohnort ist, mit sich führen. Ausserhalb

ses Wohnsitzes oder Wohnorts darf er

Waffe gemäss Artikel 17 des K.E.: a) von seinem Wohnsitz zu seinem Wohnort oder von einem

ser beiden Orte zu einem Schiessstand oder einem Ort befördern, wo ein Zulassungsinhaber, beispielsweise ein Waffenhändler, seine Tätigkeit ausübt. In

sem Fall muss

Waffe ungeladen sein, sich ausser Reichweite befinden und befördert werden in: 1) entweder einem abgeschlossenen Koffer 2) oder in irgendeiner Verpackung, sofern

Waffe mit einer unabhängigen Vorrichtung, beispielsweise einem Riegel am Abzugsbügel, ausgerüstet ist, durch

das Schiessen zeitweilig unmöglich gemacht wird.b) auf der Feuerlinie

(4)eines Schiessstands mit sich führen: 1) zu dem der Betreiber nur bestimmte Privatpersonen und Organisationen und deren Mitglieder zulässt 2) und für den eine ordnungsgemässe Betriebsgenehmigung der Verwaltungsbehörde vorliegt (Betriebsgenehmigung der Klasse I, ausgestellt auf der Grundlage der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung). In beiden Fällen muss der Inhaber den Besitzerlaubnisschein mit sich führen. 6.2.2. Umstände, unter denen der Waffenschein erforderlich ist In allen anderen Fällen darf der Inhaber einer Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe

se Waffe nur dann ausserhalb seines Wohnsitzes oder Wohnorts mitführen, wenn:

  1. a)er dafür einen rechtmässigen Grund hat
  2. b)und Inhaber eines Waffenscheins ist
  3. c)und

auf dem Waffenschein angegebenen Bedingungen für das Mitführen einer Waffe beachtet. Es muss darauf hingewiesen werden, dass eine Person,

in einem Schiessstand eine Verteidigungswaffe ausserhalb der Feuerlinie mitführen möchte, beispielsweise um auf mehrere Zielscheiben zu schiessen oder einen Parcours zu absolvieren, einen Verteidigungswaffenschein erlangen muss. 6.2.3. Das Mitführen von Verteidigungswaffen für

Jagd

ser Waffentyp ist in Nr. 5.13. beschrieben worden, wo ebenfalls

Frage des Besitzes solcher Waffen behandelt wurde. Eine Privatperson,

eine solche Waffe besitzt, benötigt keinen Waffenschein und keinen zusätzlichen rechtmässigen Grund, um

se Verteidigungswaffe bei der Jagd mitführen zu dürfen. Folglich darf der Inhaber eines Jagdscheins eine Waffe

ses Typs auch ohne Waffenschein unter den in Artikel 17 Nr. 2 definierten Bedingungen von seinem Wohnsitz zu seinem Wohnort oder von einem

ser beiden Orte zum Veranstaltungsort einer Jagd befördern. Gleichwertige Scheine oder Lizenzen sind den in Belgien ausgestellten Jagdscheinen gleichgesetzt. 6.

  1. Von einem Wachunternehmen beantragter Waffenschein Juristische Personen können KEINEN Waffenschein erhalten. Aufgrund von Artikel 31 des K.E. muss der Gouverneur, der einen von einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst im Sinne des Gesetzes vom
  2. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste für eines seiner Mitglieder eingereichten Antrag auf Ausstellung eines Verteidigungswaffenscheins prüft, beim Minister des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, nachprüfen, ob es sich um ein ordnungsgemäss zugelassenes Unternehmen handelt und ob

ser Antrag den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1991 über

von den Mitgliedern des Personals der Wachunternehmen und der internen Wachdienste benutzten Waffen entspricht. 6.4. Ausstellung des Waffenscheins Der Waffenschein wird vom Provinzgouverneur ausgestellt, nachdem

ser eine mit Gründen versehene Stellungnahme des für den Bezirk, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, zuständigen Prokurators des Königs eingeholt hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz in Belgien, muss der Antrag an das Ministerium der Justiz, Verwaltung der Staatssicherheit, gerichtet werden. 6.4.1. Gültigkeitsdauer des Waffenscheins Der Waffenschein wird für eine Dauer von höchstens drei Jahren ausgestellt, kann aber auch für eine kürzere Zeit ausgestellt werden. Sofern der Inhaber den Waffenschein erneuern lassen möchte, muss er

s vor Ablauf der vom Gouverneur festgelegten Frist beantragen. 6.4.2.

Waffe, auf

sich der Schein bezieht Ein Waffenschein kann nur für eine Waffe ausgestellt werden,

der Antragsteller ordnungsgemäss besitzt, das heisst, für

er eine Besitzerlaubnis oder ein gleichgesetztes Dokument besitzt (siehe Nr. 5.12.). In Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit kommt es häufig vor, dass sich

Waffe im Besitz einer juristischen Person befindet,

einen Waffenschein für einen ihrer Angestellten beantragt. 6.4.3. Bedingungen für

Erteilung Im Gesetz ist ausdrücklich vorgesehen, dass

Bedingungen für das Mitführen der Waffe auf dem Waffenschein angegeben sein müssen. Daher muss der Antragsteller seinen Antrag begründen und angeben, unter welchen Umständen er

Waffe mitführen wird. a) Selbstverteidigung: Hierbei handelt es sich um den Hauptbeweggrund für

Beantragung eines Waffenscheins.Der Antragsteller muss nachweisen können, dass er einer besonderen, normabweichenden Gefahr ausgesetzt ist und dass

se Gefahr durch das Mitführen einer Waffe verringert werden kann. b) Berufliche Tätigkeit: Der Antragsteller kann bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in lebensbedrohliche Lagen kommen: als Mitglied eines Wachunternehmens oder eines internen Wachdienstes, als Privatdetektiv usw.Es sei daran erinnert, dass sich

Behörde, an

ein Antrag gerichtet ist, im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung eines Waffenscheins an das Ministerium des Innern zu wenden hat (siehe Nr. 6.3.). c) Ausübung des Schiesssports: Bei der Ausübung bestimmter Sportdisziplinen wird eine Waffe in einem Parcours mitgeführt. Grundsätzlich sind

se Disziplinen Mitgliedern der Polizeidienste und Personen,

aus Gründen der Selbstverteidigung oder aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit Inhaber eines Waffenscheins sind, vorbehalten; es kann allerdings in Erwägung gezogen werden, auf

Ausübung

ser Sportart beschränkte Waffenscheine auszustellen, sofern sie im Rahmen anerkannter und ehrenhafter sportlicher Aktivitäten ausgeübt wird. d) Ausübung der Jagd: Manche Jäger meinen, in Übereinstimmung mit regionalen oder ausländischen Jagdregelungen halbautomatische Waffen benutzen zu müssen,

nicht der in Artikel 5 in fine und Artikel 6 § 3 des Gesetzes erwähnten Sonderkategorie angehören (siehe Nr.5.13.). Bevor eine Erlaubnis erteilt wird, wird überprüft, ob der Antragsteller einen Jagdschein oder ein gleichwertiges Dokument besitzt. Den in Nr. 5.6.4. erwähnten Kriterien bezüglich der Persönlichkeit des Antragstellers ist natürlich Rechnung zu tragen. 6.4.4. Vorgehensweise im Zusammenhang mit Stellungnahmen a)

Stellungnahme des Prokurators des Königs bezieht sich in erster Linie auf

Person des Antragstellers : 1.Wie ist der Antragsteller beleumdet? 2. Wird bezüglich seiner Person oder der Person eines seiner Angehörigen in

sem oder einem anderen Gerichtsbezirk eine gerichtliche Untersuchung oder Voruntersuchung durchgeführt? 3.Im Fall einer Verurteilung ist

Schwere der begangenen Taten anzugeben usw. b) Sicherheitsmassnahme: Man sollte sich vergewissern, dass der Betreffende Erfahrung im Umgang und im Schiessen mit der Verteidigungsfeuerwaffe hat,

er mitführen wird. Kann ein Antragsteller nicht nachweisen, dass er eine Waffe

ses Typs in jüngster Zeit regelmässig benutzt hat, sollte der Gouverneur

Stellungnahme eines Polizeidienstes einholen, der den Antragsteller einer Schiessprüfung mit der Waffe unterzieht,

Gegenstand des Antrags ist. Bei

ser Prüfung geht es insbesondere um Zielsicherheit und sicheren Umgang mit der Waffe. c) Der Antragsteller gehört zum Personal diplomatischer Missionen und ihnen gleichgesetzter Missionen Gemäss den Bestimmungen in Nr.5.14. sind

Gouverneure für

Ausstellung von Waffenscheinen an

se Ausländer zuständig (ausgenommen Personen mit Diplomatenstatus, für

unmittelbar der Minister der Justiz zuständig ist). Anträge können den

nststellen des Gouverneurs von den Betreffenden selbst oder durch Zutun des Protokolldienstes des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten übermittelt werden. Der Gouverneur sollte: 1)

Stellungnahme des Ministeriums der Justiz, Verwaltung der Staatssicherheit, 2.Direktion, Büro C, Northgate I, Boulevard E. Jacqmain 150/2 in 1210 Brüssel, einholen, bevor er einen Beschluss über einen Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins fasst. 2)

Verwaltung der Staatssicherheit von seinem Beschluss in Kenntnis setzen, damit

se sich einen Überblick über sämtliche Verteidigungswaffen verschaffen kann,

vom Personal diplomatischer Missionen und ihnen gleichgesetzter Missionen mitgeführt werden. 6.4.5. Formalitäten Auf dem Waffenschein müssen

Bedingungen für das Mitführen der Waffe angegeben sein; zum Beispiel: a) dass

Waffe nur - oder nicht nur - zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit,

angegeben werden muss, mitgeführt werden darf, b) unter welchen Umständen

Waffe bei der Ausübung

ser Tätigkeit mitgeführt werden darf: Möglicherweise rechtfertigen nur bestimmte Aufgaben,

im Rahmen

ser Tätigkeit anfallen, das Mitführen einer Waffe;beispielsweise der Transport von Geschäftseinnahmen. Der Waffenschein wird auf einem Formular nach Muster Nr. 5 in der Anlage zum K.E. ausgestellt, wodurch das frühere Formular Nr. 5 ersetzt wird. Der Einfachheit und Einheitlichkeit halber werden Waffenscheine ausschliesslich beim Belgischen Staatsblatt gedruckt. Sie sind ausschliesslich beim Ministerium der Justiz,

nststelle für Waffen, Boulevard de Waterloo 115 in 1000 Brüssel, erhältlich. Der Waffenschein ist ein authentisches Dokument und wird bei seiner Ausstellung mit einem Stempel und einem Trockenstempel versehen. Er trägt eine eigene Nummer, dem

Nummer der Provinz und

beiden letzten Ziffern des Ausstellungsjahrs nach folgender Struktur vorangestellt werden: 5/1/95/0001 5 = Verteidigungswaffenschein 1 = Kode der Provinz

(5)95 = Ausstellungsjahr 0001 = Nummer des Drucks Binnen acht Tagen nach der Ausstellung oder Erneuerung des Waffenscheins sorgt der Gouverneur für dessen Eintragung ins Z.W.R.

Erneuerung des Scheins erfolgt durch Verlängerung der Gültigkeitsdauer. Bei mehr als zweimaliger Erneuerung oder im Fall veränderter Bedingungen sollte ein neuer Waffenschein ausgestellt werden. Bezüglich der zu zahlenden Steuern und Gebühren siehe Nr.

  1. 6.4.
  2. Mitglieder des Personals von Wachunternehmen Ein Waffenschein ist grundsätzlich nur für eine einzige Waffe gültig. Da Mitglieder des Personals von Wach- und Sicherheitsunternehmen befugt sein können, nacheinander verschiedene Waffen mitzuführen, muss in ihrem Fall eine flexiblere Regelung angewandt werden. In einem solchen Fall genügt es,

Seriennummern der Waffen desselben Modells anzugeben,

ein Personalmitglied mitführen darf. Beispiel: Art: Revolver Marke: Smith & Wesson Modell und Typ: Mod. 10 Kaliber: 38 Special Seriennummer: 12153, 12154, 12155, 251238, 251239, 251240, 122287 Der Gouverneur der Provinz, in der das betreffende Personalmitglied seinen Wohnsitz hat, ist für

Ausstellung des Waffenscheins zuständig. 6.4.7. Adressenwechsel Wenn der Inhaber eines Waffenscheins seinen Wohnsitz innerhalb derselben Provinz wechselt (oder ins Ausland verlegt), muss er dem Gouverneur (oder dem Minister der Justiz, Verwaltung der Staatssicherheit, bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland) den Waffenschein binnen 15 Tagen zurückschicken, damit

ser

Angaben auf dem bestehenden Dokument in deutlicher Form abändern und mindestens einen offiziellen Stempel darauf anbringen kann (wobei sich

Verwendung eines Aufklebers mit unsichtbarem Stempel empfiehlt). Ist das Dokument unlesbar geworden oder befindet es sich in einem schlechten Zustand, wird kostenlos ein neues Exemplar ausgestellt, auf dem

Nummer des Originals (neben der vorgedruckten Nummer) sowie der Vermerk « DUPLIKAT » angegeben wird. Verlegt der Betreffende seinen Wohnsitz in eine andere Provinz, muss ebenfalls ein neues Exemplar auf oben beschriebene Art und Weise ausgestellt werden. Der Provinzgouverneur des neuen Wohnsitzes kontaktiert seinen Amtskollegen der Herkunftsprovinz. Der Gouverneur setzt

Gemeindepolizei oder Gendarmeriebrigade des neuen Wohnsitzes von dem Adressenwechsel in Kenntnis. Bei Verlust des Dokuments: siehe mutatis mutandis Nr. 5.7.6. 6.5. Zeitweilige Aufhebung und Entzug des Waffenscheins 6.5.1. Grundsatz Im Gesetz ist

Möglichkeit vorgesehen, einen Waffenschein für eine Verteidigungswaffe zeitweilig aufzuheben oder zu entziehen.

se Befugnis ist dem Gouverneur und dem Minister der Justiz, sofern letzterer den Waffenschein ausgestellt hat, erteilt worden. 6.5.2. Umstände Ein Waffenschein kann in drei Fällen zeitweilig aufgehoben oder entzogen werden: a) wenn

öffentliche Ordnung durch das Mitführen der Waffe gefährdet werden kann, b) wenn

Bedingungen für das Mitführen der Waffe nicht beachtet werden, c) wenn

für

Erlangung des Waffenscheins angeführten Gründe nicht mehr bestehen. Der Beschluss des Gouverneurs auf zeitweilige Aufhebung oder Entzug eines Waffenscheins muss unter Angabe der dazu führenden Umstände begründet werden. Im allgemeinen wird der Beschluss in Anlehnung an einen Polizei- oder Gendarmeriebericht, eine laufende Voruntersuchung oder gerichtliche Untersuchung oder einen Gerichtsbeschluss gefasst. Gründe,

Anlass zur Verweigerung eines Waffenscheins geben können, können ebenfalls zu einer zeitweiligen Aufhebung oder zum Entzug des Waffenscheins führen.

mit Gründen versehene Stellungnahme des zuständigen Prokurators des Königs -

vor der Ausstellung des Waffenscheins vorliegen muss - muss vor jedem Beschluss auf zeitweilige Aufhebung oder Entzug des Waffenscheins eingeholt werden, es sei denn,

se Massnahme erfolgt auf Initiative des vorerwähnten Prokurators des Königs. 6.5.3. Arten von Massnahmen a)

zeitweilige Aufhebung des Waffenscheins ist eine vorläufige Massnahme,

zu ergreifen ist, wenn sich der Inhaber in einer vorübergehenden Situation befindet.

Aufhebung ist zeitlich begrenzt. Bei einer zeitweiligen Aufhebung von mehr als drei Monaten sollte der Waffenschein entzogen werden. b) Der Entzug des Waffenscheins sollte erfolgen, wenn der Inhaber mit einer definitiven Situation konfrontiert ist, beispielsweise wenn ihm

Erlaubnis zum Besitz der betreffenden Waffe entzogen wurde.Ab der Zustellung

ses Beschlusses ist das Mitführen der Waffe verboten. 6.5.4. Beschlussformalitäten Sollte der Gouverneur beschliessen, einen Waffenschein zeitweilig aufzuheben oder zu entziehen, muss er den Inhaber umgehend per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis setzen. Binnen acht Tagen nach der zeitweiligen Aufhebung oder dem Entzug des Waffenscheins sorgt der Gouverneur für

Eintragung

ser Änderung ins Z.W.R. 6.5.5. Beschwerde bei zeitweiliger Aufhebung oder Entzug des Waffenscheins Für

sen Fall ist im Gesetz ausschliesslich

Möglichkeit einer Beschwerde beim Staatsrat gegen den Beschluss des Gouverneurs vorgesehen. 6.

  1. []
  2. Erlaubnis zum Besitz einer Kriegsfeuerwaffe 7.
  3. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage

Artikel 11

und 15 des Gesetzes.

Artikel 9bis 14 des K.E.

7.2. Grundsatz

Regelung für

Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz einer Kriegsfeuerwaffe ähnelt der Regelung,

für

Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe gilt. Mutatis mutandis müssen hier also

in Nr. 5 dargelegten Richtlinien Anwendung finden. An

ser Stelle werden ausschliesslich

Unterschiede erwähnt. 7.3. Für

Erteilung einer Erlaubnis zuständige Behörden Sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz in Belgien hat, wird

Erlaubnis vom Gouverneur erteilt. Sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat, wird

Erlaubnis vom Minister der Justiz oder von seinem Beauftragten der Verwaltung der Staatssicherheit erteilt. Bevor

Behörden einen Beschluss fassen, müssen sie

Stellungnahme des für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Korpschefs der Gemeindepolizei oder, in Ermangelung einer solchen, des Kommandanten der Gendarmeriebrigade einholen. 7.

  1. Einreichung des Erlaubnisantrags (siehe Nr. 5.4.) 7.
  2. Von einem Wachunternehmen beantragte Erlaubnis Einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst im Sinne des Gesetzes vom
  3. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste ist es aufgrund von Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom
  4. Mai 1991 nicht gestattet, eine Kriegswaffe zu besitzen. 7.
  5. Beschluss

Behörde,

Erlaubnis zum Besitz einer Kriegswaffe erteilt, prüft den Antrag auf der Grundlage folgender Kriterien: 7.6.1. Allgemeiner Grundsatz

Nummern 5.6.

  1. und 5.7.
  2. finden mutatis mutandis Anwendung. Es wird jedoch keine vorläufige Erlaubnis zum Besitz einer Kriegswaffe erteilt. Daher müssen Antragsteller den Umgang mit einer vergleichbaren Verteidigungswaffe lernen. Der Besitz einer Kriegswaffe muss eine Ausnahme bleiben. Bei der Erteilung einer Besitzerlaubnis ist daher grösste Umsicht geboten. Es muss darauf hingewiesen werden: a) dass in Artikel 79 des am 19.Juni 1990 unterzeichneten Zusatzübereinkommens zum Schengener Abkommen

üblicherweise als Kriegsfeuerwaffen benutzten Feuerwaffen und

automatischen Feuerwaffen den verbotenen Waffen zugeordnet werden, dass aber

zuständigen Behörden in Einzelfällen eine Besitzerlaubnis erteilen können, wenn

öffentliche Sicherheit und

öffentliche Ordnung dadurch nicht gefährdet werden, b) dass in Artikel 6 der Richtlinie 91/477/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18.Juni 1991 über

Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen der Erwerb und der Besitz von automatischen Waffen und Munition verboten wird, dass aber

zuständigen Behörden in Sonderfällen eine Besitzerlaubnis erteilen können, wenn

öffentliche Sicherheit und

öffentliche Ordnung dadurch nicht gefährdet werden. 7.6.2. Art der Waffe,

Gegenstand des Antrags ist

Kategorie Kriegswaffen umfasst Waffen unterschiedlichen Typs und unterschiedlicher Art. Daher müssen Anträge für verschiedene Sorten Waffen unterschiedlich geprüft und beurteilt werden, wobei den allgemeinen Eigenschaften des jeweiligen Waffentyps, für den ein Antrag gestellt wird, Rechnung getragen werden muss.

betreffende Waffe muss identifiziert werden, und es muss festgestellt werden, ob es sich dabei um eine einschüssige Kriegswaffe, ein Repetiergewehr oder um eine halb- oder vollautomatische Waffe handelt. Technische Angaben über

betreffende Waffe können jederzeit beim Prüfstand eingeholt werden. Anträge für einschüssige, Repetier- und halbautomatische Kriegsfeuerwaffen müssen weniger streng als ein Erlaubnisantrag für eine vollautomatische Kriegsfeuerwaffe geprüft werden, deren Besitz sich nur in sehr seltenen Ausnahmefällen, beispielsweise zur Ergänzung einer bestehenden historischen Kriegswaffensammlung, für

eine Zulassung erforderlich ist, und nach einer besonders gründlichen Prüfung verantworten lässt. 7.6.3. Begründung des Antrags

  1. a)Selbstverteidigung: Dadurch lässt sich der Besitz einer Kriegswaffe nicht rechtfertigen.Dem Antragsteller sollte empfohlen werden, eine Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe zu beantragen.
  2. b)Ausübung des Schiesssports: Es gibt einige Disziplinen im Sportschiessen mit Kriegswaffen.Es muss überprüft werden, ob der Antragsteller tatsächlich eine

ser Arten des Schiesssports ausübt, beispielsweise indem er regelmässig einen Schiessstand besucht oder Mitglied eines Schiesssportvereins wird.

  1. c)Ausübung der Jagd: Manche Jäger meinen, in Übereinstimmung mit regionalen oder ausländischen Jagdregelungen einschüssige, Repetier- oder halbautomatische Waffen eines Kriegswaffenkalibers (beispielsweise Kaliber .30-06, .308) benutzen zu müssen. Bevor eine Erlaubnis erteilt wird, wird überprüft, ob der Antragsteller einen Jagdschein oder ein gleichwertiges Dokument besitzt.
  2. d)Berufliche Tätigkeit: Es gibt keine einschlägige Regelung für den Besitz von Kriegswaffen durch Wachunternehmen.Es gibt nur sehr wenige Fälle, in denen eine natürliche oder juristische Person zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eine Kriegswaffe besitzen muss.
  3. e)Andere Gründe: Wie sich in der Praxis gezeigt hat, kann ein Erlaubnisantrag in bestimmten Fällen auch durch andere Gründe gerechtfertigt werden: eine Waffe,

ein Erbstück, ein persönliches Erinnerungsstück oder eine Geldanlage ist oder

der Besitzer aus persönlichen Gründen nicht unbrauchbar machen möchte usw. 7.6.

  1. Persönlichkeit des Antragstellers (siehe Nr. 5.6.4.) 7.6.
  2. Andere in Besitz befindliche Waffen Es sollte darauf aufmerksam gemacht werden, dass

mit der Prüfung von Erlaubnisanträgen beauftragten Behörden dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass der Antragsteller oder

mit ihm zusammen wohnenden Personen möglicherweise andere Feuerwaffen gleich welcher Kategorie besitzen. Eine Erlaubnis zum Besitz einer Kriegswaffe sollte grundsätzlich nur Privatpersonen erteilt werden,

bereits Inhaber einer Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe sind, was ja ein Beweis für vorhandene Kenntnisse in Sachen Feuerwaffen ist. Wird bei der Prüfung des Antrags auf Erlaubnis zum Besitz einer Kriegswaffe festgestellt, dass der Antragsteller so viele Waffen besitzt, dass eine Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers erforderlich sein könnte, muss der Betreffende davon in Kenntnis gesetzt werden, und es müssen zusätzliche Auskünfte eingeholt werden. Ist eine solche Erlaubnis erforderlich, muss

Erteilung der Besitzerlaubnis aufgeschoben werden, bis eine Erlaubnis für ein Waffenlager erteilt worden ist. Das Z.W.R. kann Auskunft darüber geben, ob

Angaben des Betreffenden über

anderen in seinem Besitz befindlichen Waffen zutreffen. Das Einsehen des Z.W.R. wird erleichtert, wenn dafür gesorgt ist, dass

nststellen für Waffen der Provinzialverwaltungen per EDV-Anlage direkten Zugriff auf

ses Register haben. 7.6.6. Sicherheitsmassnahmen

ser Aspekt, der bezüglich Verteidigungswaffen bereits in Nr. 5.6.

  1. behandelt worden ist, gewinnt im Zusammenhang mit Kriegswaffen zusätzlich an Bedeutung. 7.6.
  2. Stellungnahme des Korpschefs der Gemeindepolizei Das Einholen

ser mit Gründen versehenen Stellungnahme ist eine substantielle Formalität zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen den Beschlüssen bezüglich der Erlaubnis zum Besitz von Verteidigungs- und Kriegswaffen.

Stellungnahme des Korpschefs muss konform sein, was bedeutet, dass der Gouverneur:

  1. a)angesichts einer negativen Stellungnahme keine Erlaubnis erteilen darf,
  2. b)aufgrund einer positiven Stellungnahme eine Erlaubnis erteilen darf,
  3. c)trotz positiver Stellungnahme eine Erlaubnis verweigern darf. 7.7. Erteilung der Erlaubnis Bezüglich einer vorläufigen Erlaubnis: siehe Nr. 5.7.0.

endgültige Erlaubnis zum Besitz einer Kriegswaffe wird auf einem Formular mit Stammteil nach Muster Nr. 4 ausgestellt, das mit dem Formular für Verteidigungswaffen identisch ist und auf

gleiche Art und Weise benutzt wird. Das Formular mit Stammteil nach Muster Nr. 4 in der Anlage zum K.E. ersetzt das frühere Muster Nr. 6. Das Heft mit Formularen nach Muster Nr. 4 wird beim Belgischen Staatsblatt gedruckt. Alle

nste können sich beim Ministerium der Justiz, Verwaltung der Strafgesetzgebung,

nststelle für Waffen, Boulevard de Waterloo 115 in 1000 Brüssel, kostenlos damit eindecken. Bei der Ausstellung des Erlaubnisscheins werden der Stammteil des Formulars und der obere Teil der Abschnitte A und B bezüglich der Identität des Inhabers sowie der Art und des Kalibers der Waffe ausgefüllt. Eine folgendermassen strukturierte Nummer wird an der dafür vorgesehenen Stelle angegeben: 4/....../95/00001 4 = Muster Nr. 4 ...... = Z.W.R.-Kode der Provinz

(6)95 = Jahr der Ausstellung des Erlaubnisscheins 00001 = laufende Nummer der Erlaubnis bei der Ausstellungsbehörde. Übrigens gelten für

Überlassung und den Erwerb einer Kriegswaffe und der entsprechenden Munition

selben Regeln wie für eine Verteidigungswaffe, einschliesslich der Regeln für

Eintragung ins Z.W.R. (siehe Nr. 5.7.

  1. bis 5.7.4.). Bei einem Adressenwechsel des Erlaubnisinhabers muss mutatis mutandis Nr. 6.4.
  2. und bei Verlust des Dokuments Nr. 5.7.
  3. Anwendung finden. Bezüglich der zu zahlenden Steuern und Gebühren siehe Nr.
  4. 7.
  5. Beschwerde bei Verweigerung der Besitzerlaubnis Im Gesetz ist ausschliesslich

Möglichkeit einer Beschwerde beim Staatsrat gegen den Beschluss des Gouverneurs, eine Erlaubnis zum Besitz einer Kriegswaffe zu verweigern, vorgesehen. 7.9. Zeitweilige Aufhebung und Entzug der Erlaubnis Der Gouverneur kann eine Erlaubnis jederzeit durch einen mit Gründen versehenen Beschluss zeitweilig aufheben oder entziehen, wenn

öffentliche Ordnung durch den Besitz der Waffe gefährdet werden kann.

Modalitäten einer zeitweiligen Aufhebung oder eines Entzugs der Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe, einschliesslich der Eintragung ins Z.W.R., finden auch in

sem Fall Anwendung (siehe Nr. 5.9.). Gegen den Beschluss auf zeitweilige Aufhebung oder Entzug einer Erlaubnis zum Besitz einer Kriegswaffe kann, abgesehen von einer Beschwerde beim Staatsrat, kein Widerspruch eingelegt werden. 7.10. Gefundene oder ererbte Waffen (siehe Nr. 5.10.) 7.11. Übergangsmassnahmen 7.11.1. Kriegswaffe,

sich bereits vor dem

  1. Oktober 1991 im Besitz des Erlaubnisinhabers befand Eine aufgrund des früheren Gesetzes erteilte Erlaubnis zum Besitz einer Kriegswaffe ist einer aufgrund der aktuellen Regelung erteilten Erlaubnis gleichgesetzt und muss nicht durch eine Besitzerlaubnis nach dem neuen Muster ersetzt werden. Eine solche Erlaubnis kann zeitweilig aufgehoben oder entzogen werden. 7.11.
  2. Verteidigungsfeuerwaffen,

per Gesetz vom

  1. Januar 1991 der Kategorie Kriegswaffen zugeordnet worden sind Artikel 25 § 4 des Gesetzes vom
  2. Januar 1991 betrifft Verteidigungswaffen,

sich aufgrund einer nach den Regeln des Gesetzes von 1933 erteilten Erlaubnis zum Waffenerwerb oder Registrierungsbescheinigung in Besitz einer Person befinden und

durch das Gesetz der Kategorie Kriegswaffen zugeordnet worden sind.

se Bestimmung betrifft Verteidigungswaffen,

wie vollautomatische Kriegsfeuerwaffen aussehen und

bereits im Königlichen Erlass vom

  1. Januar 1990 zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen erwähnt worden sind, das heisst Kopien, Reproduktionen oder Modellvarianten von vollautomatischen Kriegswaffen. Seit dem
  2. April 1991 unterliegt der Erwerb solcher Waffen einer Erlaubnis zum Erwerb einer Kriegswaffe. Waffen,

sich am

  1. April 1991 in Besitz befanden, sind in Anwendung des Königlichen Erlasses vom
  2. Januar 1991 zur Zuordnung bestimmter Feuerwaffen zur Kategorie der Verteidigungswaffen vor dem
  3. Juli 1991 registriert worden. Eine Erlaubnis zum Erwerb und eine Registrierungsbescheinigung,

vor dem 1. Oktober 1991 ausgestellt worden sind, gelten als Erlaubnis zum Besitz einer Kriegswaffe. Das bedeutet, dass

se Erlaubnis und Bescheinigung:

  1. ab dem 1.Oktober 1991 derselben Regelung unterliegen wie eine Erlaubnis zum Besitz einer Kriegswaffe,
  2. nicht durch eine Besitzerlaubnis nach dem neuen Muster ersetzt werden müssen, 3.unter denselben Bedingungen wie denjenigen,

für eine Besitzerlaubnis gelten, zeitweilig aufgehoben und entzogen werden können (siehe Nr. 7.9.).

  1. Erlaubnis zum Besitz eines Waffen- und Munitionslagers 8.
  2. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage Artikel 16 des Gesetzes.

Artikel 19bis 21, 34 und 35 des K.E.

8.2. Grundsatz Jede Person,

nicht als Waffenhändler, Sammler oder ähnliches zugelassen ist, muss beim Provinzgouverneur eine Erlaubnis zum Besitz eines Lagers von Verteidigungs- oder Kriegswaffen und der entsprechenden Munition beantragen, sofern er eine bestimmte Anzahl Waffen besitzt. Berücksichtigt werden dabei nur Kriegs- und Verteidigungswaffen, nicht aber

Munition für

se Waffen. Bei mehreren Jagd-, Sport- oder Sammlerwaffen,

sich am selben Ort befinden, handelt es sich nicht um ein Waffenlager im Sinne des Gesetzes und des K.E. In der Rechtsprechung kann allerdings

Ansammlung grosser Mengen Munition am selben Ort in concreto als Lager im Sinne des Gesetzes gelten. Das Lagern verbotener Waffen ist untersagt. Aufgrund der Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers entfällt für

betreffenden Waffen jedoch nicht

gemeinsame Regelung bezüglich des Waffenbesitzes, das heisst, für jede Waffe bedarf es weiterhin einer Besitzerlaubnis. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass es Waffenlager geben kann,

aus Waffen bestehen,

anderen Personen als dem Besitzer

ses Lagers gehören; z.B. ein Schiesssportverein, der

Waffen seiner Mitglieder aufbewahrt. Der Gouverneur kann den Besitz eines Waffenlagers der Einhaltung bestimmter Bedingungen unterwerfen. 8.2.1. Der Begriff « Waffenlager » Für das Vorhandensein eines Waffenlagers bedarf es der Ansammlung mehrerer Waffen,

bestimmte Gemeinsamkeiten haben. In Artikel 21 des K.E. ist

Rede von Ansammlung « am selben Ort ». Es kann sich dabei um

Ansammlung von Waffen in Mobilien oder Immobilien handeln. Eine aus verschiedenen Räumen bestehende Wohneinheit (Haus oder Apartment mit Garage und Nebengebäuden),

von einer oder mehreren Personen bewohnt wird,

dort ihren Wohnort oder Wohnsitz haben, gilt als « derselbe Ort ».

Ansammlung von Waffen in Mobilien (Kofferraum eines Wagens, Anhänger, Wohnwagen usw.) kann ebenfalls als Waffenlager gelten. 8.2.

  1. Anzahl Waffen In Artikel 21 des K.E. wird derselbe Wortlaut verwendet wie im Rundschreiben vom
  2. Januar 1989: « Ein Waffenlager ist vorhanden, wenn sich a) mehr als fünf Kriegswaffen b) oder mehr als fünf Verteidigungswaffen, 1.

dasselbe Kaliber haben, selbst wenn verschiedene Normen angewandt wurden (zum Beispiel entspricht das Kaliber 7,65 mm. dem amerikanischen Mass .32), 2. oder

gleiche Munition verschiessen (eine Waffe des Kalibers .357 Magnum kann ebenfalls Patronen einer .38 Special verschiessen, was auch für lange und kurze .22 gilt), c) oder mehr als zehn Verteidigungs- und Kriegswaffen am selben Ort befinden.» Einzelteile und Montagezubehör sind Waffen gleichgesetzt (Artikel 27 des Gesetzes) und werden daher bei der Bestimmung der Anzahl Waffen eines Waffenlagers ebenfalls berücksichtigt. 8.2.3. Feuerwaffen,

nicht berücksichtigt werden Bei der Bestimmung der Anzahl Waffen, ab der

Rede von einem Waffenlager ist, werden bestimmte lange Verteidigungswaffen aufgrund ihrer Besonderheit nicht berücksichtigt: a) Verteidigungswaffen für

Jagd, für

eine Sonderregelung in puncto Erwerb, Besitz und Mitführen besteht (siehe Nr.5.13.), b) Waffen,

Gegenstand von Übergangsmassnahmen sind und

automatisch registriert werden, das heisst Jagd- und Sportwaffen, deren Besitz vor Inkrafttreten des Gesetzes nicht erlaubnispflichtig war und

der Kategorie Verteidigungswaffen zugeordnet worden sind (Waffen mit Randfeuerzündung und halbautomatische Waffen).Beim Erwerb einer neuen Waffe müssen solche Waffen nicht mitgerechnet werden. Waffen,

durch den K.E. den Kategorien Verteidigungs- oder Kriegswaffen zugeordnet worden sind und nicht ausdrücklich

ser Sonderregelung unterliegen, sind hingegen zu berücksichtigen. 8.2.4. Vorherige Erlaubnis Eine Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers muss vor der Erlaubnis zum Besitz einer Waffe,

zusammen mit den anderen in Besitz befindlichen Waffen ein Waffenlager bilden würde, erteilt werden. Sollte eine

nststelle bei der Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungs- oder Kriegswaffe, insbesondere durch Einsehen des Z.W.R., feststellen, dass der Antragsteller bereits so viele Waffen besitzt, dass eine Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers erforderlich sein könnte, muss der Betreffende davon in Kenntnis gesetzt werden, und es müssen zusätzliche Auskünfte eingeholt werden. Ist eine Erlaubnis für ein Waffenlager erforderlich, muss

Erteilung der Besitzerlaubnis solange aufgeschoben werden, bis

Erlaubnis für ein Waffenlager ausgestellt worden ist. 8.2.

  1. Sonderfall: von einem Wachunternehmen eingereichter Antrag auf Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers Aufgrund von Artikel 31 des K.E. muss sich der Gouverneur, der über einen von einem Wachunternehmen oder internen Wachdienst im Sinne des Gesetzes vom
  2. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste eingereichten Antrag auf Erlaubnis zum Besitz eines Verteidigungswaffenlagers zu entscheiden hat, beim Minister des Innern, Allgemeine Polizei des Königreichs, erkundigen, ob der Antragsteller ordnungsgemäss anerkannt ist und ob der Antrag den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
  3. Mai 1991 über

von den Mitgliedern des Personals der Wachunternehmen und der internen Wachdienste benutzten Waffen entspricht. 8.3. Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers

Erlaubnis muss beim Gouverneur der Provinz beantragt werden, in der das Waffenlager sich befindet.

Erlaubnis muss vom Besitzer des Waffenlagers beantragt werden, da

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