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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en

Kort samengevat

Dit Koninklijk besluit stelt de officiële Duitse vertaling vast van een Ministerieel besluit uit 1976 en veertien wijzigingen daarvan, die de minimumafmetingen en bijzondere plaatsingsvoorwaarden van verkeerstekens regelen. Het doel is om deze regelgeving ook in het Duits beschikbaar te maken.

Wat het reguleert

Wie het aanbelangt

Kernpunten

📄 Wettekst
17 JANUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald en van veertien ministeriële besluiten tot wijziging van dit besluit ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald, - van het ministerieel besluit van 8 december 1977 tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald, - van het ministerieel besluit van 23 juni 1978 tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald, - van het ministerieel besluit van 14 december 1979 tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald, - van het ministerieel besluit van 25 november 1980 tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald, - van het ministerieel besluit van 11 april 1983 tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald, - van het ministerieel besluit van 1 juni 1984 tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald, - van het ministerieel besluit van 17 september 1988 tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald, - van het ministerieel besluit van 20 juli 1990 tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald, - van het ministerieel besluit van 1 februari 1991 tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald, - van het ministerieel besluit van 11 maart 1991 tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald, - van het ministerieel besluit van 19 december 1991 tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald, - van het ministerieel besluit van 11 maart 1997Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 11/03/1997 pub. 03/06/1997 numac 1997027273 bron ministerie van het waalse gewest Ministerieel besluit tot onteigening van onroerende goederen te Komen-Waasten sluiten tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald, - van het ministerieel besluit van 16 juli 1997Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 16/07/1997 pub. 31/07/1997 numac 1997014170 bron ministerie van verkeer en infrastructuur Ministerieel besluit tot wijziging van het ministe-rieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald sluiten tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald, - van het ministerieel besluit van 9 oktober 1998Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 09/10/1998 pub. 28/10/1998 numac 1998014265 bron ministerie van verkeer en infrastructuur Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald en tot wijziging van het ministerieel besluit van 1 december 1975 tot vaststelling van de kenmerken van bepaalde schijven, bebakeningen, platen en aanduidingen sluiten tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald en tot wijziging van het ministerieel besluit van 1 december 1975 tot vaststelling van de kenmerken van bepaalde schijven, bebakeningen, platen en aanduidingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 15 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald; - van het ministerieel besluit van 8 december 1977 tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald; - van het ministerieel besluit van 23 juni 1978 tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald; - van het ministerieel besluit van 14 december 1979 tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald; - van het ministerieel besluit van 25 november 1980 tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald; - van het ministerieel besluit van 11 april 1983 tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald; - van het ministerieel besluit van 1 juni 1984 tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald; - van het ministerieel besluit van 17 september 1988 tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald; - van het ministerieel besluit van 20 juli 1990 tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald; - van het ministerieel besluit van 1 februari 1991 tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald; - van het ministerieel besluit van 11 maart 1991 tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald; - van het ministerieel besluit van 19 december 1991 tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald; - van het ministerieel besluit van 11 maart 1997Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 11/03/1997 pub. 03/06/1997 numac 1997027273 bron ministerie van het waalse gewest Ministerieel besluit tot onteigening van onroerende goederen te Komen-Waasten sluiten tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald; - van het ministerieel besluit van 16 juli 1997Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 16/07/1997 pub. 31/07/1997 numac 1997014170 bron ministerie van verkeer en infrastructuur Ministerieel besluit tot wijziging van het ministe-rieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald sluiten tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald; - van het ministerieel besluit van 9 oktober 1998Relevante gevonden documenten type ministerieel besluit prom. 09/10/1998 pub. 28/10/1998 numac 1998014265 bron ministerie van verkeer en infrastructuur Ministerieel besluit tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald en tot wijziging van het ministerieel besluit van 1 december 1975 tot vaststelling van de kenmerken van bepaalde schijven, bebakeningen, platen en aanduidingen sluiten tot wijziging van het ministerieel besluit van 11 oktober 1976 waarbij de minimumafmetingen en de bijzondere plaatsingsvoorwaarden van de verkeerstekens worden bepaald en tot wijziging van het ministerieel besluit van 1 december 1975 tot vaststelling van de kenmerken van bepaalde schijven, bebakeningen, platen en aanduidingen. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 17 januari 2002. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE Bijlage 1 MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS 11. OKTOBER 1976 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Mindestmasse und der Sonderbedingungen für das Anbringen der Verkehrszeichen Der Minister des Verkehrswesens, Aufgrund des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels 60.2; In der Erwägung, dass für die Verkehrssicherheit eine Vereinheitlichung und Harmonisierung des Anbringens der Verkehrszeichen erforderlich sind; In der Erwägung, dass das Anbringen zu vieler Verkehrsschilder oder ihre unnötige Wiederholung eine Entwertung dieser Verkehrszeichen zur Folge hat und die Aufmerksamkeit der Führer ablenkt und abschwächt; In der Erwägung, dass die Kennzeichnung im Hinblick auf ihre Wirksamkeit einfach sein muss und nur dort angebracht werden darf, wo sie notwendig ist; Aufgrund der Dringlichkeit Erlässt: Artikel 1 - Allgemeine Bestimmungen 1.1 Nur die in der allgemeinen Strassenverkehrsordnung bestimmten Verkehrszeichen dürfen benutzt werden, um den Verkehrsteilnehmern die Anweisungen zu geben, auf die diese Zeichen sich beziehen. Es ist verboten, Verkehrszeichen für andere Zwecke zu benutzen. 1.2 Auf Verkehrszeichen und ihren Trägern dürfen keine Vermerke vorkommen oder angebracht werden, die sich nicht auf den Zweck dieser Verkehrszeichen beziehen. Die Hinweisschilder F43 und F57 dürfen jedoch den Namen des Schenkers tragen, unter der Bedingung, dass dieser Vermerk nicht mehr als ein Sechstel der Fläche des Schildes einnimmt. 1.3 Die Verkehrslichtzeichen und Verkehrsschilder müssen so angebracht werden, dass sie die Verkehrsteilnehmer so wenig wie möglich behindern. KAPITEL I - Verkehrslichtzeichen Art. 2 - Anbringungsbedingungen Andere Verkehrslichtzeichen als die in Artikel 64.1 Nr. 1, 64.2 und 64.3 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung vorgesehenen Blinklichtanlagen dürfen nur angebracht werden, wenn die Dichte des Fahrzeug- und (oder) Fussgängerverkehrs, die Art und die Anzahl der Unfälle, die Sichtverhältnisse, die Geschwindigkeit der Fahrzeuge, die verkehrsbedingte Schwierigkeit bei Überquerung der Fahrbahn, die Ortsbeschaffenheit oder die Verkehrsbedingungen es rechtfertigen. Art. 3 - Drei-Farben-Lichtzeichenanlagen 3.1 Allgemeines 3.1.1 Der Übergang vom gelben Blinklicht, das allein in Betrieb ist, zu den Phasen der Drei-Farben-Lichtzeichen erfolgt über eine besondere Phase, die: - entweder aus dem Aufleuchten der gelben und dann der roten Lichter für alle Richtungen - oder aus dem Aufleuchten der roten Lichter für eine Richtung und der gelben Lichter für die anderen Richtungen besteht. 3.1.2 Drei-Farben-Lichtzeichenanlagen müssen mit Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die den Betrieb der Drei-Farben-Lichter für alle Richtungen unterbrechen, sobald infolge einer Betriebsstörung zwei Verkehrsströme einander kreuzen können oder sobald infolge eines Defekts ein vorschriftsmässiges rotes Licht nicht mehr leuchtet, obwohl es leuchten müsste. 3.2 Drei-Farben-Lichtzeichenanlagen mit Lichtern (Artikel 61.1 Nr. 1, 2 und 3 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung) Der lichtdurchlässige Teil der Lichter ist kreisförmig und hat einen Mindestdurchmesser von 0,18 m. Das dem grünen Licht folgende gelbe Licht muss während einer Dauer von etwa drei bis fünf Sekunden brennen. Auf jeder Kreuzung, wo die Räumung beim Ausschalten des gelben Lichtes möglicherweise nicht beendet ist, kann das Aufleuchten der grünen Lichter für die Führer, die in die Kreuzung einfahren wollen, um einige Sekunden verschoben werden. 3.3 Drei-Farben-Lichtzeichenanlagen mit Pfeilen (Artikel 61.1 Nr. 4 und 5 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung) Die Pfeile leuchten auf einer schwarzen lichtundurchlässigen kreisförmigen Fläche mit einem Mindestdurchmesser von 0,18 m auf. Die Pfeile mit nur einer Spitze stimmen mit Tafel 1 der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass überein. Pfeile derselben Farbe, die gleichzeitig an- und ausgehen, können wie angegeben in Tafel 2 der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass in einem selben Ampellicht gruppiert werden, es sei denn diese Gruppierung kann die Führer irreführen. Die Pfeile können so angeordnet werden, dass sie die Richtung, auf die sie sich beziehen, besser anzeigen. 3.3.1 Pfeile, die die Lichter der Drei-Farben-Lichtzeichenanlage ersetzen (Artikel 61.1 Nr. 4 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung) Der Gebrauch dieses Systems ist für spezifische Fälle vorbehalten. Es kann eingesetzt werden, wenn die anderen Drei-Farben-Lichtzeichenanlagen es nicht ermöglichen, den gewünschten Verkehrsfluss zu gewährleisten oder den Verkehr unter ausreichenden Sicherheitsbedingungen zu regeln. Die in Nr. 3.2 beschriebene Dauer, während deren die Lichter brennen, gilt ebenfalls für die die Lichter ersetzenden Pfeile. Für die Regelung des Verkehrs an derselben Einfahrt in eine Kreuzung ist es verboten, das System der die Lichter der Drei-Farben-Lichtzeichenanlage ersetzenden Pfeile mit einer anderen Lichtzeichenanlage zu kombinieren. 3.3.2 Zusätzliche grüne Pfeile zu den Lichtern der Drei-Farben-Lichtzeichenanlage (Artikel 61.1 Nr. 5 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung) Auf einen oder mehrere grüne Pfeile, die gleichzeitig mit einem roten Licht brennen, darf nur ein grünes Licht folgen. Sind mehrere Pfeile mit nur einer Spitze auf einem selben Träger angebracht, werden sie in folgender Reihenfolge von oben nach unten angeordnet: ein nach oben gerichteter grüner Pfeil, ein nach links gerichteter grüner Pfeil, ein nach rechts gerichteter grüner Pfeil. Der nach links gerichtete Pfeil kann jedoch links vom grünen Licht und der nach rechts gerichtete Pfeil rechts vom grünen Licht angebracht werden. Ausser wenn die besondere Ortsbeschaffenheit es nicht zulässt, dürfen die zusätzlichen grünen Pfeile nur benutzt werden, wenn den Führern, die die durch den Pfeil angezeigte Richtung einschlagen möchten, eine Fahrspur durch Einordnungspfeile vorbehalten wird. 3.4 Lichter für Führer von Fahrrädern und zweirädrigen Kleinkrafträdern (Artikel 61.1 Nr. 6 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung) Die auf diesen Lichtern abgebildete Silhouette eines Fahrrads stimmt mit Tafel 3 der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass überein. Sie leuchtet auf einer schwarzen lichtundurchlässigen kreisförmigen Fläche mit einem Durchmesser von 0,18 m bis 0,21 m auf. Diese Lichter dürfen nur dort angebracht werden, wo sich ein mit dem Verkehrsschild D7 ausgestatteter Radweg befindet und ein Überweg für Führer von Fahrrädern und zweirädrigen Kleinkrafträdern vorhanden ist, der durch die in Artikel 76.4 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung vorgesehenen Bodenmarkierungen gekennzeichnet ist. Das gelbe Dauerlicht muss während etwa drei Sekunden brennen. Das darauf folgende rote Licht muss einige Augenblicke vor den Lichtern aufleuchten, die es den anderen Verkehrsteilnehmern erlauben, den Überweg für Führer von Fahrrädern und zweirädrigen Kleinkrafträdern zu überqueren. Zweck dieser Zeitverschiebung ist, den Führern von Fahrrädern und zweirädrigen Kleinkrafträdern zu ermöglichen, die Überquerung der Fahrbahn zu beenden; sie wird auf der Grundlage einer Höchstgeschwindigkeit der Fahrräder von 5 m/s ab Erlöschen des grünen Lichts festgelegt. Art. 4 - Zwei-Farben-Lichtzeichenanlagen 4.1 Lichtzeichenanlagen für Fussgänger Die auf diesen Lichtern abgebildete Silhouette eines Fussgängers stimmt mit Tafel 4 der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass überein. Sie leuchtet auf einer schwarzen lichtundurchlässigen kreisförmigen Fläche mit einem Durchmesser von 0,18 m bis zu 0,21 m auf. Das grüne Dauerlicht brennt während mindestens fünf Sekunden. Wird das grüne Blinklicht benutzt, blinkt es drei bis fünf Sekunden lang. Das rote Licht für Fussgänger muss einige Augenblicke vor Aufleuchten der Lichter, die den Führern das Überfahren des Fussgängerüberwegs erlauben, aufleuchten. Zweck dieser Zeitverschiebung ist, den Fussgängern zu ermöglichen, die Überquerung der Fahrbahn zu beenden; sie wird auf der Grundlage einer Höchstgeschwindigkeit der Fussgänger von 1,50 m/s ab Erlöschen des grünen Dauerlichts oder, wenn es ein grünes Blinklicht gibt, ab Erlöschen dieses Lichtes festgelegt. Werden die Fussgängerüberwege durch Schutzinseln, Streifen, Leitinseln usw., auf denen Lichter für Fussgänger angebracht sind, unterbrochen, muss bei der Berechnung der vorerwähnten Zeitverschiebung der Länge jeden Teils des Überwegs Rechnung getragen werden. 4.2 Lichtzeichenanlagen über den Fahrspuren Diese Lichter leuchten auf einer schwarzen lichtundurchlässigen Fläche auf. Sie werden in der Achse der Fahrbahn, über der sie sich befinden, angebracht. Um die Verkehrsrichtung auf einer Fahrspur umzukehren, muss nach dem Aufleuchten des über dieser Fahrspur hängenden roten Kreuzes gewartet werden, bis die Fahrspur vollständig geräumt ist, bevor der grüne Pfeil für die entgegengesetzte Richtung aufleuchten kann. Art. 5 - Blinklichtanlagen 5.1 Die lichtdurchlässige Fläche der Lichter dieser Anlagen ist kreisförmig und hat einen Mindestdurchmesser von 0,18 m. 5.2 Das in Artikel 64.1 Nr. 3 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung vorgesehene Verkehrslichtzeichen umfasst von oben nach unten: - ein rotes Licht; - ein gelbes Dauerlicht; - ein gelbes Blinklicht. Das dem gelben Blinklicht folgende gelbe Dauerlicht muss während einer Dauer von etwa fünf bis sieben Sekunden brennen. Dieses Verkehrslichtzeichen darf nur dann benutzt werden, wenn die Drei-Farben-Lichtzeichenanlagen nicht angemessen sind. KAPITEL II - Verkehrsschilder Art. 6 - Einleitende Bestimmungen und Abmessungen 6.1 Die Verkehrsschilder müssen entweder reflektieren oder mit einer eigenen Beleuchtung ausgestattet sein. Das Wiederholungsschild muss nicht unbedingt vom selben Typ sein wie das rechts angebrachte Schild. 6.2.1 Ausser in den im vorliegenden Erlass ausdrücklich erwähnten Fällen dürfen die Verkehrsschilder nur wiederholt werden, wenn der Verkehr es rechtfertigt. 6.2.2 Ausser in den in der allgemeinen Strassenverkehrsordnung oder im vorliegenden Erlass ausdrücklich erwähnten Fällen ist es verboten, zwei Verkehrsschilder, die den Führern dieselbe Information in Bezug auf denselben Ort geben, auf demselben Träger oder in unmittelbarer Nähe voneinander anzubringen. 6.3 Die Verkehrsschilder müssen im Rahmen des Möglichen so sauber gehalten werden, dass sie für die Verkehrsteilnehmer identifizierbar bleiben. 6.4.1 Ausserhalb geschlossener Ortschaften müssen die Verkehrsschilder mit den nachstehend angegebenen Formen folgende Mindestmasse haben: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 6.4.2 In geschlossenen Ortschaften müssen die Verkehrsschilder mit den nachstehend angegebenen Formen folgende Mindestmasse haben: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Art. 7 - Gefahrenschilder Wenn ein Gefahrenschild mit Ausnahme der Verkehrsschilder A45 und A47 nicht in einem Abstand von etwa 150 m von der gefährlichen Stelle angebracht ist, muss unter dem Schild ein Zusatzschild vom Typ Ia der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass angebracht werden. 7.1 Verkehrsschild A1. Gefährliche Kurve Die Wahl des Sinnbilds richtet sich nach der Ortsbeschaffenheit. Gekennzeichnet werden dürfen nur Kurven, die unerwartet auftauchen oder mit spürbar gedrosselter Geschwindigkeit genommen werden müssen. Der Abstand für das Anbringen dieses Verkehrsschildes wird ab Kurvenanfang gemessen. Im Falle aufeinander folgender Kurven wird dieses Verkehrsschild nur vor der ersten Kurve angebracht; ein Zusatzschild vom Typ II der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass zeigt dann die Länge des kurvenreichen Abschnitts an. 7.2 Verkehrsschilder A3 und A5. Gefälle und Steigung Gekennzeichnet werden dürfen nur Fahrbahnen mit Gefälle oder Steigung von mindestens 7 %. 7.3 Verkehrsschild A7. Verengte Fahrbahn Die Wahl des Sinnbilds richtet sich nach der Ortsbeschaffenheit. Gekennzeichnet werden dürfen nur Fahrbahnverengungen von mindestens einem Meter, die für den Verkehr gefährlich sind. Wenn diese Verengungen umfangmässig einer Fahrspur entsprechen, müssen sie gekennzeichnet werden; ein Zusatzschild vom Typ IX der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass muss unter dem Verkehrsschild angebracht werden. 7.4 Verkehrsschild A13. Unebene Fahrbahn Gekennzeichnet werden dürfen nur unebene Fahrbahnen, die mit spürbar gedrosselter Geschwindigkeit befahren werden müssen. 7.5 Verkehrsschild A15. Glatte Fahrbahn 1. Mit diesem Verkehrsschild dürfen nur Stellen angekündigt werden, wo die Fahrbahn in ihrem normalen Zustand als glatt gilt.2. Stellen einer Fahrbahn, die aufgrund besonderer Umstände im Laufe des Jahres oft glatt werden, dürfen mit diesem Verkehrsschild nur angekündigt werden, wenn das Schild mit einem Zusatzschild vom Typ III der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass versehen ist (zum Beispiel: « bei nasser Fahrbahn »).3. Stellen einer Fahrbahn, die nur aufgrund saisonbedingter Umstände glatt werden, dürfen nur mit ortsbeweglichen oder zusammenklappbaren Verkehrsschildern angekündigt werden oder mit Verkehrsschildern, die nur dann sichtbar gemacht werden, wenn die von ihnen angezeigte Glättegefahr einzutreten droht.Ein Zusatzschild vom Typ III der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass ergänzt das Verkehrsschild (zum Beispiel: Glatteis, Laub, Zuckerrüben...). 7.6 Verkehrsschild A21. Fussgängerüberweg Gekennzeichnet werden müssen Fussgängerüberwege auf Fahrbahnen, auf denen die zugelassene Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Dieses Verkehrsschild wird nicht angebracht, wenn ein Verkehrsschild A23 oder ein durch eine Drei-Farben-Lichtzeichenanlage gesicherter Fussgängerüberweg vorhanden ist. 7.7 Verkehrsschild A23. Kinder Gekennzeichnet werden muss die nähere Umgebung von Schulen und Spielplätzen, wo sich besonders Kinder aufhalten. 7.8 Verkehrsschild 25. Überweg für Führer von Fahrrädern und zweirädrigen Kleinkrafträdern oder Stelle, wo diese Führer von einem Radweg auf die Fahrbahn kommen Gekennzeichnet werden müssen Stellen, wo, abseits von Kreuzungen, Führer von Fahrrädern und zweirädrigen Kleinkrafträdern verpflichtet sind, die Fahrbahn zu überqueren oder den Radweg zu verlassen und die Fahrbahn zu benutzen. 7.9 Verkehrsschild A27. Wildwechsel Gekennzeichnet werden dürfen nur Fahrbahnabschnitte, die häufig von Grosswild (Hirschen, Rehen, Wildschweinen) überquert werden. 7.10 Verkehrsschild A33. Lichtzeichenanlage Ausserhalb geschlossener Ortschaften müssen Drei-Farben-Lichtzeichenanlagen, die aufgrund der Ortsbeschaffenheit von den Verkehrsteilnehmern aus einer Entfernung von etwa 150 m nicht gesehen werden können, angekündigt werden. Wenn diese Lichtzeichenanlagen aus einer Entfernung von mehr als 150 m gesehen werden können, darf das Verkehrsschild A33 nur in Ausnahmefällen benutzt werden. 7.11 Verkehrsschild A37. Seitenwind Gekennzeichnet werden müssen Fahrbahnabschnitte, auf denen häufig ein starker Seitenwind weht und ein Windsack angebracht ist. 7.12 Verkehrsschild A39. Gegenverkehr Jeder Abschnitt einer Fahrbahn, die normalerweise dem Einbahnverkehr vorbehalten ist, muss gekennzeichnet werden, wenn diese Fahrbahn zeitweilig für den Verkehr in beide Richtungen geöffnet wird; ein Zusatzschild vom Typ II der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass zeigt die Länge des Abschnitts an. 7.13 Verkehrsschild A51. Gefahrenstelle Ein Zusatzschild vom Typ III der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass zeigt die Art der Gefahr an. Dieses Verkehrsschild wird nur benutzt, wenn kein anderes Gefahrenschild benutzt werden kann. Art. 8 - Vorfahrtsschilder 8.1 Verkehrsschild B1. Vorfahrt gewähren! 1. Dieses Verkehrsschild wird in unmittelbarer Nähe der Stelle angebracht, an der die Führer die Vorfahrt gewähren müssen.2. Dieses Verkehrsschild wird nur angebracht, wenn auf der öffentlichen Strasse oder der Fahrbahn, auf der die vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer fahren, gleichzeitig das Verkehrsschild B9 oder B15 angebracht wird. Die Verkehrsschilder B9 oder B15 müssen jedoch nicht angebracht werden: a) wenn das Verkehrsschild B1 auf einem Fuss- oder Erdweg angebracht ist;b) wenn durch ihre Anbringung die Führer aufgrund der besonderen Ortsbeschaffenheit irregeführt werden könnten, was die an der folgenden Kreuzung geltenden Vorfahrtsregeln betrifft.3. a) Dieses Verkehrsschild muss in Einbahnstrassen, deren Breite den Verkehr in mehreren Fahrzeugreihen ermöglicht, links wiederholt werden.b) Das Verkehrsschild B1 darf nicht links von einer Zufahrt zu einer Autobahn wiederholt werden und auch nicht links von einer Fahrbahn, die mit derjenigen, in die sie mündet, einen so spitzen Winkel bildet, dass der vorfahrtsberechtigte Führer glauben könnte, dieses Verkehrsschild betreffe ihn.c) Es ist verboten, an derselben Einfahrt in eine Kreuzung mehr als zwei Verkehrsschilder B1 anzubringen. 8.2 Verkehrsschild B3. Verkehrsschild zur Ankündigung des Verkehrsschildes B1 in der ungefähr angezeigten Entfernung 1. Dieses Verkehrsschild muss angebracht werden, wenn das Verkehrsschild B1 aufgrund der Ortsbeschaffenheit in einer Entfernung von etwa 100 m nicht sichtbar ist oder wenn die Strasse, auf der das Verkehrsschild B1 angebracht ist, an der vorhergehenden Kreuzung mit dem Verkehrsschild B15 ausgestattet ist.2. Dieses Verkehrsschild muss jedoch nicht angebracht werden: a) in geschlossenen Ortschaften;b) wenn die Breite der Fahrbahn innerhalb der Zone von 100 m vor der Kreuzung 3 m nicht überschreitet.3. Dieses Verkehrsschild darf nicht angebracht werden: a) wenn das Verkehrsschild B1 auf einem Fuss- oder Erdweg angebracht ist;b) wenn das Verkehrsschild B11 benutzt wird.4. Es ist verboten: a) rechts mehr als ein Verkehrsschild B3 anzubringen;b) das Verkehrsschild B3 links zu wiederholen, wenn das Verkehrsschild B1 selbst links wiederholt wird, ausser in Einbahnstrassen, deren Breite den Verkehr in mehreren Fahrzeugreihen ermöglicht.5. Das blaue Schild unter dem Dreieck muss dem Schild vom Typ Ia der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass entsprechen. 8.3 Verkehrsschild B5. Anhalten und Vorfahrt gewähren! 1. Dieses Verkehrsschild darf nur angebracht werden: a) wenn die Sichtweite aufgrund der Ortsbeschaffenheit so gering ist, dass die Führer die Vorfahrt nicht gewähren könnten, ohne anzuhalten; b) in den in Artikel 61.3.2 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung erwähnten Fällen. 2. Dieses Verkehrsschild wird in unmittelbarer Nähe der Stelle angebracht, wo die Führer anhalten und die Vorfahrt gewähren müssen.3. Dieses Verkehrsschild wird nur angebracht, wenn auf der öffentlichen Strasse oder der Fahrbahn, auf der die vorfahrtsberechtigten Führer fahren, gleichzeitig das Verkehrsschild B9 oder B15 angebracht wird. Die Verkehrsschilder B9 oder B15 müssen jedoch nicht angebracht werden: a) wenn das Verkehrsschild B5 auf einem Fuss- oder Erdweg angebracht ist;b) wenn durch ihre Anbringung die Führer aufgrund der besonderen Ortsbeschaffenheit irregeführt werden könnten, was die an der folgenden Kreuzung geltenden Vorfahrtsregeln betrifft.4. a) Dieses Verkehrsschild muss in Einbahnstrassen, deren Breite den Verkehr in mehreren Fahrzeugreihen ermöglicht, links wiederholt werden;b) das Verkehrsschild B5 darf nicht an einer Zufahrt zu einer Autobahn angebracht werden;c) das Verkehrsschild B5 darf nicht links von einer Fahrbahn wiederholt werden, die mit der Fahrbahn, in die sie mündet, einen so spitzen Winkel bildet, dass der vorfahrtsberechtigte Führer glauben könnte, das Schild betreffe ihn;d) es ist verboten, an derselben Einfahrt in eine Kreuzung mehr als zwei Verkehrsschilder B5 anzubringen. 8.4 Verkehrsschild B7. Verkehrsschild zur Ankündigung des Verkehrsschildes B5 in der ungefähr angezeigten Entfernung 1. Dieses Verkehrsschild muss angebracht werden, um jedes Verkehrsschild B5 anzukündigen.2. Dieses Verkehrsschild muss jedoch nicht angebracht werden: a) in geschlossenen Ortschaften;b) wenn die Breite der Fahrbahn innerhalb der Zone von 100 m vor der Kreuzung 3 m nicht überschreitet.3. Dieses Verkehrsschild darf nicht angebracht werden: a) wenn das Verkehrsschild B5 auf einem Fuss- oder Erdweg angebracht ist;b) wenn das Verkehrsschild B11 benutzt wird.4. Es ist verboten: a) rechts mehr als ein Verkehrsschild B7 anzubringen;b) das Verkehrsschild B7 links zu wiederholen, wenn das Verkehrsschild B5 selbst links wiederholt wird, ausser in Einbahnstrassen, deren Breite den Verkehr in mehreren Fahrzeugreihen ermöglicht.5. Das blaue Schild unter dem Dreieck muss dem Schild vom Typ Ib der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass entsprechen. 8.5 Verkehrsschild B9. Vorfahrtstrasse 1. Dieses Verkehrsschild wird am Anfang der Vorfahrtstrasse angebracht und nach jeder Kreuzung wiederholt. Wenn die Ortsbeschaffenheit es rechtfertigt, kann ein gleiches Verkehrsschild ausserdem vor oder auf der Kreuzung angebracht werden. 2. Dieses Verkehrsschild wird nur angebracht, wenn auf der öffentlichen Strasse oder der Fahrbahn, auf der die nicht vorfahrtsberechtigten Führer fahren, gleichzeitig das Verkehrsschild B1 oder B5 angebracht ist. Das Verkehrsschild B9 wird jedoch angebracht, ohne dass die Verkehrsschilder B1 oder B5 auf der anderen Strasse angebracht sind, wenn auf letzterer der Verkehr in Richtung Vorfahrtstrasse verboten ist. 3. Das Verkehrsschild B9 muss nicht angebracht werden: a) wenn das Verkehrsschild B1 oder B5 auf einem Fuss- oder Erdweg angebracht ist;b) wenn durch seine Anbringung die Führer aufgrund der besonderen Ortsbeschaffenheit irregeführt werden könnten, was die an der folgenden Kreuzung geltenden Vorfahrtsregeln betrifft.4. Die Verkehrsschilder B9 werden nur auf Strassen angebracht, die Teil einer langen Vorfahrtsstrecke sind.5. Es ist verboten, Verkehrsschilder B9 auf einer mit Verkehrsschildern B15 ausgestatteten öffentlichen Strasse anzubringen.6. Wenn der Anfang einer Vorfahrtstrasse sich unmittelbar nach einer Kreuzung mit Rechtsvorfahrt befindet, muss das Verkehrsschild B17 immer vor dieser Kreuzung angebracht werden. 8.6 Verkehrsschild B11. Ende der Vorfahrtstrasse Dieses Verkehrsschild wird kurz vor der Kreuzung angebracht, an der die Strasse ihren Vorfahrtscharakter verliert, ausser auf Autobahnausfahrten, wo es nicht angebracht werden darf. Auf dieser Kreuzung muss die geltende Vorfahrtregel immer durch Verkehrsschilder B1, B5 beziehungsweise B17 angekündigt werden. 8.7 Verkehrsschild B13. Verkehrsschild zur Ankündigung des Verkehrsschildes B11 in der ungefähr angezeigten Entfernung 1. Dieses Verkehrsschild muss angebracht werden: a) ausserhalb geschlossener Ortschaften, wenn das Verkehrsschild B11 aufgrund der Ortsbeschaffenheit in einer Entfernung von etwa 100 m nicht sichtbar ist;b) kurz vor Ende einer Autobahn;c) kurz vor Zusammentreffen zweier Autobahnen für die Führer, die den auf der anderen Autobahn fahrenden Führern die Vorfahrt gewähren müssen.2. Dieses Verkehrsschild muss nicht angebracht werden, wenn es nicht mindestens 250 m vor der Kreuzung angebracht werden kann.3. Dieses Verkehrsschild darf nicht angebracht werden: a) wenn das Verkehrsschild B11 in einer Entfernung von etwa 100 m sichtbar ist;b) in geschlossenen Ortschaften.4. Das blaue Schild unter diesem Verkehrsschild muss dem Schild vom Typ Ia der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass entsprechen. 8.8 Verkehrsschild B15. Vorfahrt 1. Dieses Verkehrsschild wird in unmittelbarer Nähe der Stelle angebracht, an der den Führern die Vorfahrt gewährt wird.2. Dieses Verkehrsschild wird nur angebracht, wenn auf der öffentlichen Strasse oder Fahrbahn, auf der die nicht vorfahrtsberechtigten Führer fahren, gleichzeitig das Verkehrsschild B1 oder B5 angebracht wird. Das Verkehrsschild B15 wird jedoch angebracht, ohne dass das Verkehrsschild B1 oder B5 auf der anderen Strasse angebracht wird, wenn auf letzterer der Verkehr in Richtung der mit dem Verkehrsschild B15 ausgestatteten Strasse verboten ist. 3. Das Verkehrsschild B15 muss nicht angebracht werden: a) wenn das Verkehrsschild B1 oder B5 auf einem Fuss- oder Erdweg angebracht ist;b) wenn durch seine Anbringung die Führer aufgrund der besonderen Ortsbeschaffenheit irregeführt werden könnten, was die an der folgenden Kreuzung geltenden Vorfahrtsregeln betrifft.4. Es ist verboten, Verkehrsschilder B15 auf einer mit Verkehrsschildern B9 ausgestatteten öffentlichen Strasse anzubringen. 8.9 Verkehrsschild B17. Kreuzung mit Vorfahrt von rechts 1. Dieses Verkehrsschild wird in unmittelbarer Nähe der Kreuzung angebracht.2. Dieses Verkehrsschild muss angebracht werden: a) wenn die Strasse, die in eine Kreuzung mit Vorfahrt von rechts mündet, vor der vorangehenden Kreuzung mit einem Verkehrsschild B15 ausgestattet ist;b) wenn das Verkehrsschild B9 zur Ankündigung des Anfangs einer Vorfahrtstrasse auf der Strasse, die jenseits der Kreuzung weiterführt, angebracht ist. 8.10 Die Verkehrsschilder B1, B5, B9 und B15 dürfen nur angebracht werden, wenn die Aufrechterhaltung der Vorfahrt von rechts den Verkehrsfluss aufgrund der Art und Dichte des Verkehrs behindern würde. 8.11 Auf allen Plätzen, auf denen den im Kreisverkehr fahrenden Führern die Vorfahrt gewährt wird, kann diese Vorfahrt nur durch die Verkehrsschilder B15 verliehen werden. 8.12 Wenn eine Strasse, die vor oder auf einer Kreuzung mit Verkehrsschildern B9 oder mit Verkehrsschildern B15 ausgestattet ist, auf einer Kreuzung von der Fahrtrichtung abbiegt und ihr weiterer Verlauf nicht deutlich sichtbar ist, muss ihre Trasse auf der Kreuzung durch ein unter diesen Verkehrsschildern angebrachtes Zusatzschild vom Typ VIII der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass angezeigt werden. Dasselbe Zusatzschild wird unter den Verkehrsschildern B1 und B5 entlang den anderen in die Kreuzung mündenden Strassen angebracht. 8.13 Verkehrsschild B19. Verengte Durchfahrt. Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren! Verkehrsschild B21. Verengte Durchfahrt. Vorrang vor dem Gegenverkehr Das Verkehrsschild B19 darf nur vor einer verengten Durchfahrt angebracht werden, wenn die Sicht von einem Ende der Durchfahrt zum anderen einwandfrei ist und zwei Kraftfahrzeuge sich dort nicht kreuzen können; gleichzeitig wird das Verkehrsschild B21 für den Gegenverkehr angebracht. Art. 9 - Verbotsschilder 9.1 Verkehrsschild C1. Verbot der Einfahrt 1. Jedem Verkehrsschild C1, das am Anfang eines Strassenabschnitts mit Einfahrtverbot angebracht ist, muss am anderen Ende ein rechts von der Fahrtrichtung angebrachtes Verkehrsschild F19 entsprechen. Ein zweites Verkehrsschild C1 muss am Ende des Strassenabschnitts mit Einfahrtverbot angebracht werden; es kann auf der Rückseite des Verkehrsschildes F19 angebracht werden, wenn dieses links wiederholt wird. Das Verkehrsschild F19 darf jedoch nicht angebracht werden, wenn das durch das Verkehrsschild C1 auferlegte Verbot nicht für die ganze öffentliche Strasse gilt. 2. Am Anfang eines Einfahrtverbots muss das Verkehrsschild C1 auf Fahrbahnen, deren Breite den Verkehr in mehreren Fahrzeugreihen zulässt, links wiederholt werden;es darf jedoch nicht wiederholt werden, wenn es ein durch die allgemeine Strassenverkehrsordnung vorgesehenes Verbot bestätigt. 3. Die Bedeutung des Verkehrsschildes C1 darf durch keine zusätzliche Aufschrift begrenzt werden. Ausnahmsweise und wenn die Ortsbeschaffenheit es zulässt, kann zugunsten der Fahrzeuge des regulären öffentlichen Linienverkehrs von dieser Regel abgewichen werden. In diesem Fall: - wird das Verkehrsschild C1 durch ein Zusatzschild mit dem Vermerk « ausser Bus » ergänzt; - darf das Verkehrsschild F19 nicht angebracht werden; - wird ein Verkehrsschild F17 statt des Verkehrsschildes F19 angebracht; es zeigt die Verkehrsrichtung für jede der Spuren an. Dieses Verkehrsschild wird rechts angebracht und links wiederholt; - werden am Anfang und am Ende jedes Teils des reglementierten Abschnitts auf den Fahrspuren Einordnungspfeile angebracht. 9.2 Verkehrsschild C3. Verbot für alle Fahrzeuge in beiden Richtungen Ist der Ortsverkehr zugelassen, wird das Verkehrsschild durch ein Zusatzschild vom Typ IV der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass mit dem Vermerk « ausser Ortsverkehr » ergänzt. Dieses Zusatzschild kann auch einen einschränkenderen Vermerk wie « ausser landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen » tragen. Für eine Fussgängerstrasse darf nur dieses Verkehrsschild benutzt werden; es wird durch die Aufschrift « Ausser Be- und Entladen » mit Angabe der zugelassenen Uhrzeiten oder « Frei bis ...-Tonnen für Be- und Entladen » mit derselben Angabe ergänzt. 9.3 Verkehrsschilder C5 bis C19 Die auf den Verkehrsschildern C5, C7, C9, C11, C13, C15, C17 und C19 abgebildeten Silhouetten dürfen auf einem selben Verkehrsschild gruppiert werden. Die Anzahl gruppierter Silhouetten darf jedoch drei nicht übersteigen. Ausserhalb geschlossener Ortschaften beträgt diese Anzahl höchstens zwei. Bei gleichzeitiger Benutzung der Sinnbilder der Verkehrsschilder C9 und C11 werden diese auf einem selben Verkehrsschild gruppiert. 9.4 Verkehrsschilder C21 bis C29 Wenn an der Stelle, wo eines der Verkehrsschilder C21, C23, C25, C27 und C29 den betroffenen Fahrzeugen die Zufahrt verbietet, keine Umleitung besteht, muss ein durch ein Zusatzschild vom Typ Ia der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass ergänztes gleiches Schild an der Stelle angebracht werden, wo eine Umleitung möglich ist; auf dem Zusatzschild wird die Entfernung bis zum Verbotsschild angezeigt. Ein Zusatzschild vom Typ VIIa der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass, das unter dem Verkehrsschild C23 angebracht ist, beschränkt das Verbot auf Führer von Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht das angezeigte Gewicht überschreitet. Nur Durchfahrten mit einer freien Höhe von weniger als 4,50 m müssen durch das Verkehrsschild C29 gekennzeichnet werden. Die anzugebende Höhe entspricht der freien Höhe minus 0,50 m, ausser für Durchfahrten, deren freie Höhe unter 2,50 m liegt. 9.5 Verkehrsschild C31. Verbot, an der nächsten Kreuzung in Pfeilrichtung abzubiegen 1. Dieses Verkehrsschild wird in unmittelbarer Nähe der Kreuzung angebracht.Es muss in Einbahnstrassen, deren Breite den Verkehr in mehreren Fahrzeugreihen zulässt, links wiederholt werden. 2. Es darf nicht angebracht werden, wenn das Verbot nicht die ganze Querstrasse betrifft.3. Wenn ein Führer in unmittelbarer Nähe der Einfahrt in eine Kreuzung ein in einer Strasse dieser Kreuzung angebrachtes Verkehrsschild C1 nicht sehen kann, kann ein Verkehrsschild C31 zur Ankündigung des Verkehrsschildes C1 angebracht werden, es sei denn, es ist erlaubt, in der gleichen Richtung in eine andere Strasse der Kreuzung einzubiegen. Jedes Mal, wenn es möglich ist, wird jedoch das Verkehrsschild D1 oder D3 statt des Verkehrsschildes C31 benutzt. 4. Ein Verkehrsschild C31 darf nicht an einer Kreuzung angebracht werden, an der das Abbiegen nach rechts und nach links verboten ist; in einem solchen Fall wird nur das Verkehrsschild D1, dessen Pfeil nach oben gerichtet ist, angebracht. Das Gleiche gilt für Zufahrten zu Autobahnen; das Verkehrsschild D1 wird dann in dem Winkel angebracht, der durch Zufahrt und Fahrbahn der Autobahn gebildet wird, so dass es gleichzeitig von dem auf der Autobahn fahrenden Führer und dem sich auf die Autobahn begebenden Führer gesehen werden kann. 5. Es ist verboten, Verkehrsschilder C31 und D1, D3 oder D5 gleichzeitig anzubringen, um eine selbe Regelung aufzuerlegen. 9.6 Verkehrsschild C33. Wendeverbot ab dem Verkehrsschild bis zur nächsten Kreuzung Dieses Verkehrsschild darf nicht benutzt werden, um anzuzeigen, dass eine Fahrbahn eine Einbahnstrasse ist. 9.7 Verkehrsschilder C35 und C39 In einer Einbahnstrasse muss das auf dem ersten reglementierten Abschnitt angebrachte Verkehrsschild links wiederholt werden. 9.8 Verkehrsschilder C37 und C41 Das Verkehrsschild wird nur angebracht, wenn das Ende des Verbots nicht mit einer Kreuzung zusammenfällt. 9.9 Verkehrsschild C43. Verbot, ab dem Verkehrsschild bis zur nächsten Kreuzung mit einer höheren Geschwindigkeit als der angezeigten zu fahren 1. Dieses Verkehrsschild darf nicht an Stellen benutzt werden, wo a) die Ortsbeschaffenheit offensichtlich eine Herabsetzung der Geschwindigkeit erfordert;b) ein Gefahrenschild benutzt werden kann.2. In den durch die Verkehrsschilder F1 und F3 abgegrenzten geschlossenen Ortschaften dürfen die Verkehrsschilder C43 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h weder angebracht noch beibehalten werden. Ein Verkehrsschild C43 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h, ergänzt durch ein Zusatzschild vom Typ VI der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass mit dem Vermerk « Wiederholung », muss jedoch am Ende des Strassenabschnitts, auf dem eine Geschwindigkeit von über 60 km/h erlaubt worden ist, angebracht werden. In Einbahnstrassen wird es links wiederholt. Wenn die besondere Ortsbeschaffenheit es rechtfertigt, können Verkehrsschilder C43 mit einem Zusatzschild mit dem Vermerk « Wiederholung » angebracht werden. 3. Wenn eine Geschwindigkeitsbeschränkung ausserhalb einer geschlossenen Ortschaft auferlegt wird, muss das erste Verkehrsschild C43 durch ein gleiches Verkehrsschild, das durch ein Zusatzschild vom Typ Ia der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass ergänzt wird, angekündigt werden. 9.10 Verkehrsschild C45. Ende der durch das Verkehrsschild C43 auferlegten Geschwindigkeitsbeschränkung Dieses Verkehrsschild wird nur angebracht, wenn das Ende des Verbots nicht mit einer Kreuzung zusammenfällt. Art. 10 - Gebotsschilder Die Bedeutung der Gebotsschilder darf durch keine zusätzliche Aufschrift begrenzt werden. Ausnahmsweise und wenn die Ortsbeschaffenheit es zulässt kann jedoch zugunsten der Fahrzeuge des regulären öffentlichen Linienverkehrs von dieser Regel abgewichen werden. Diese Abweichung ist nur für das Verkehrsschild D1 erlaubt. 10.1 Verkehrsschild D1. Vorgeschriebene Fahrtrichtung 1. Die Ortsbeschaffenheit bestimmt die Richtung des Pfeils.2. Wird ein Verkehrsschild D1 mit einem geraden Pfeil an einem Hindernis oder auf einer Verkehrsleiteinrichtung angebracht, muss der Pfeil um etwa 45° zu Boden geneigt werden.3. Es ist verboten, die Verkehrsschilder D1 und C31 gleichzeitig anzubringen, um eine selbe Regelung aufzuerlegen. 10.2 Verkehrsschild D3. Vorgeschriebene Fahrtrichtung 1. Die Ortsbeschaffenheit bestimmt die Richtung der Pfeile.2. Es ist verboten, die Verkehrsschilder D3 und C31 gleichzeitig anzubringen, um eine selbe Regelung aufzuerlegen. 10.3 Verkehrsschild D5. Vorgeschriebene Fahrtrichtung. Kreisverkehr Dieses Verkehrsschild darf nur angebracht werden, wenn alle in die Kreuzung einbiegenden Führer die Verkehrsleiteinrichtung zu ihrer Linken lassen müssen. Es ist verboten, die Verkehrsschilder D5 und C31, D1 oder D3 gleichzeitig anzubringen, um eine selbe Regelung aufzuerlegen. 10.4 Verkehrsschild D7. Vorgeschriebener Radweg Dieses Verkehrsschild muss nach jeder Kreuzung wiederholt werden. Wenn die Ortsbeschaffenheit es rechtfertigt, kann es parallel zum Radweg angebracht werden. Art. 11 - Halte- und Parkschilder 11.1 Verkehrsschild E1. Parken verboten Verkehrsschild E3. Halten und Parken verboten 1. Im Prinzip muss das durch diese Verkehrsschilder auferlegte Verbot ein bleibendes Verbot sein. Ausnahmsweise kann ein Zusatzschild vom Typ V der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass Folgendes anzeigen: a) entweder die Uhrzeiten, zwischen denen das Verbot anwendbar ist, zum Beispiel « von 7 bis 19 Uhr », b) oder die Tage, an denen das Verbot anwendbar ist, zum Beispiel « von montags bis freitags », c) oder die Uhrzeiten, zwischen denen das Verbot an bestimmten Tagen anwendbar ist, zum Beispiel « von montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr ».2. Um das Parken durchgehend und das Halten nur zwischen bestimmten Uhrzeiten zu verbieten, wird das Verkehrsschild E3 benutzt, das durch ein Zusatzschild vom Typ V der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass mit dem Vermerk « Parken durchgehend verboten.Halten verboten von... bis... Uhr » ergänzt wird. 3.Wenn ein Verbot nur gelegentlich auferlegt werden muss, insbesondere anlässlich öffentlicher Märkte, werden ortsbewegliche oder zusammenklappbare Verkehrsschilder oder Verkehrsschilder E9 benutzt. 4. Die Verkehrsschilder E1 und E3 dürfen nicht benutzt werden, um ein in den Artikeln 24 und 25 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung erwähntes Verbot zu bestätigen. 11.2 Verkehrsschild E5. Parken vom 1. bis zum 15. des Monats verboten Verkehrsschild E7. Parken vom 16. bis zum Ende des Monats verboten 1. Diese Verkehrsschilder dürfen nur durch ein Zusatzschild vom Typ VIIb der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass mit dem Sinnbild der Parkscheibe ergänzt werden.2. Entlang den von Gebäuden gesäumten Fahrbahnen müssen die Verkehrsschilder E5 auf der Seite der Gebäude mit gerader Hausnummer und die Verkehrsschilder E7 auf der Seite der Gebäude mit ungerader Hausnummer angebracht werden. 11.3 Verkehrsschilder E9a bis E9g 1. Diese Verkehrsschilder haben Mindestabmessungen von 0,40 m x 0,60 m. 2. Das wie in Artikel 25.1 Nr. 9 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung vorgesehene Anbringen von Verkehrsschildern E9a oder E9b, durch die das Parken auf einer in Fahrspuren unterteilten Fahrbahn erlaubt wird, ist nur ausnahmsweise und lediglich in geschlossenen Ortschaften zulässig. In diesem Fall müssen diese Verkehrsschilder durch ein Zusatzschild ergänzt werden, das die Uhrzeiten, während deren das Parken erlaubt ist, anzeigt. Beispiel « von 9 bis 11 Uhr » (Typ V der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass). 3. Ein Vermerk auf einem Zusatzschild kann Folgendes anzeigen: a) entweder die Höchstdauer, während deren das Parken erlaubt ist. Beispiel « 30 Min. » (Typ VIIc der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass). Überschreitet die erlaubte Parkdauer jedoch 30 Minuten, muss die Benutzung der Parkscheibe auferlegt werden; auf dem Zusatzschild vom Typ VIIb der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass muss diese Scheibe abgebildet sein, b) oder die Uhrzeiten, zwischen denen das Parken erlaubt ist.Beispiel « von 9 bis 11 Uhr » (Typ V der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass), c) oder die Tage und Stunden, während deren das Parken nicht erlaubt ist, unter der Bedingung, dass diese Verkehrsschilder an einer Stelle angebracht sind, wo die Parkerlaubnis aufgrund einer periodischen lokalen Aktivität, insbesondere eines Wochenmarktes, ausgesetzt wird. Beispiel: « Ausser montags von 7 bis 13 Uhr » (Typ V der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass), d) oder die Fahrzeugkategorie, der das Parken vorbehalten ist. Beispiel: « Taxis » (Typ VIId der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass). 4. An den Stellen, an denen Bodenmarkierungen Parkzonen oder -plätze abgrenzen, ist die Benutzung von Verkehrsschildern E9a, E9e oder E9f nicht Pflicht. 11.4 Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf die Verkehrsschilder E1 bis E9g 11.4.1.1. Die Ständer oder Träger dieser Verkehrsschilder und, im Rahmen des Möglichen, deren Rückseite müssen orangefarben sein. 2. Diese Verkehrsschilder haben nur eine Vorderseite.3. Entlang den Fahrbahnen mit Gegenverkehr dürfen diese Verkehrsschilder nur den Führern zugekehrt sein, die auf der Seite fahren, auf der die Schilder angebracht sind.4. Es ist verboten, an derselben Stelle verschiedene Verkehrsschilder vom Typ E1 bis E9g anzubringen, indem man sie zum Beispiel auf einem selben Träger nebeneinander oder übereinander anbringt. Die Verkehrsschilder E1 bis E7 dürfen jedoch ausnahmsweise und insofern die zwingende Notwendigkeit dafür nachgewiesen ist, nebeneinander angebracht werden. 11.4.2 Jedes dieser Verkehrsschilder darf nur durch ein einziges Zusatzschild mit blauem Grund, auf dem nur das passende Sinnbild oder eine für diese Verkehrsschilder ausdrücklich vorgesehene Aufschrift vorkommen darf, ergänzt werden. 11.4.3.1. Wenn diese Verkehrsschilder entlang einer Fahrbahn angebracht sind, muss jedes von ihnen durch eines der in Artikel 70.2.2 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung vorgesehenen weissen Schilder mit schwarzem Pfeil ergänzt werden (Anlage 3 zu vorliegendem Erlass). Im Prinzip wird dieses Schild unter dem entsprechenden Verkehrsschild und gegebenenfalls unter dem dieses Verkehrsschild ergänzenden Zusatzschild mit blauem Grund angebracht. Es kann jedoch neben freitragenden Verkehrsschildern angebracht werden. 2. Das weisse Schild mit schwarzem Pfeil, das auf eine für einen kurzen Abstand geltende Regelung hinweist, darf nur benutzt werden, wenn dieser Abstand 30 m nicht überschreitet.3. Ein durch ein weisses Schild mit schwarzem Doppelpfeil ergänztes Verkehrsschild muss als Wiederholung angebracht werden, wenn die reglementierte Zone sich über mehr als 300 m erstreckt.4. Die Verkehrsschilder E9a bis E9d müssen nicht durch ein weisses Schild mit schwarzem Pfeil ergänzt werden, wenn sie sich auf einen Parkplatz beziehen;sie werden an den angemessensten Stellen und gegebenenfalls Rückseite an Rückseite angebracht. 11.5 Verkehrsschild E11. Halbmonatliches Parken in der ganzen geschlossenen Ortschaft 11.5.1 Dieses Verkehrsschild wird über den Verkehrsschildern F1 in der Mitte angebracht. 11.5.2 Abweichungen von der in Artikel 26 der allgemeinen Strassenverkehrsordnung erwähnten allgemeinen Regelung des halbmonatlich abwechselnden Parkens müssen auf ein striktes Minimum beschränkt werden; das gilt insbesondere für die Regelung, durch die das ständige Parken auf derselben Seite einer Fahrbahn auferlegt werden soll. 11.5.3 Um das Parken auf beiden Seiten einer Fahrbahn zu erlauben, muss man - entweder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn eine dem Parken vorbehaltene Zone durch eine weisse durchgehende Linie abgrenzen - oder auf jeder Seite der Fahrbahn Verkehrsschilder E9a anbringen; in diesem Fall dürfen die Schilder nicht durch ein blaues Zusatzschild ergänzt werden. 11.5.4 Wenn das Parken oder Parken und Halten nur auf einer Seite der Fahrbahn über einen grossen Abstand verboten oder begrenzt werden muss, muss auf der anderen Fahrbahnseite eine dem Parken vorbehaltene Zone abgegrenzt werden, um dort das Parken während egal welcher Monatshälfte zu erlauben. Das Gleiche gilt, wenn auf einer Seite der Fahrbahn das Parken auf einem Bürgersteig oder auf einem erhöhten Seitenstreifen erlaubt ist. 11.5.5 Auf Fahrbahnen, auf denen das halbmonatlich abwechselnde Parken Pflicht ist, darf es keine zusätzliche Regelung für das Halten oder Parken geben ausser: - der Verpflichtung, eine Parkscheibe anzubringen; auf diese Verpflichtung wird durch das Verkehrsschild E13 oder die Verkehrsschilder E5 und E7, ergänzt mit einem Zusatzschild vom Typ VIIb der Anlage 2 zu vorliegendem Erlass mit Sinnbild der Parkscheibe, hingewiesen; - dem für einen kurzen Abstand geltenden Parkverbot; auf dieses Verbot wird durch eine gelbe unterbrochene Linie hingewiesen; - dem für einen kurzen Abstand geltenden Parkverbot beziehungsweise Park- und Halteverbot; auf diese Verbote wird durch eines der Schilder E1 beziehungsweise E3 hingewiesen; in diesem Fall dürfen diese Schilder jedoch nicht durch ein blaues Zusatzschild ergänzt werden. 11.5.6 Wenn Fahrbahnen nicht von bebauten Immobilien gesäumt oder die Gebäude durchlaufend nummeriert sind und die allgemeine Regelung des halbmonatlich abwechselnden Parkens anzuwenden ist, müssen die Verkehrsschilder E5 und E7 angebracht werden. 11.6 Verkehrsschild E13. Beginn einer Zone mit Parkzeitbeschränkung (blaue Zone) Verkehrsschild E15. Ende einer Zone mit Parkzeitbeschränkung 1. Diese Verkehrsschilder haben Abmessungen von etwa 0,90 m x 0,90 m. Aufgrund örtlicher Umstände können diese Abmessungen auf 0,60 m x 0,60 m reduziert werden. 2. Im Prinzip haben die Ständer der in einer blauen Zone angebrachten Verkehrsschilder eine etwa 0,10 m breite blaue Umrandung. 11.7 Parkuhren 1. Parkuhren sind Verkehrsschildern gleichgesetzt.Sie sind an sich verbindlich. An der Stelle, an der sie angebracht sind, muss kein Verkehrsschild mit Bezug auf das Parken angebracht werden. Die anwendbare Regelung muss auf den Parkuhren angegeben sein. Art. 12 - Hinweisschilder 12.1 Verkehrsschild F1. Beginn einer geschlossenen Ortschaft Verkehrsschild F3. Ende einer geschlossenen Ortschaft 1. Diese Verkehrsschilder müssen Mindestabmessungen von 0,90 m x 0,60 m haben.2. Diese Verkehrsschilder werden gleichzeitig an allen Ein- und Ausfallstrassen einer geschlossenen Ortschaft ungefähr an der Stelle angebracht, wo die öffentliche Strasse beginnt oder aufhört, wie ein Strassenzug auszusehen.3. Umfasst eine selbe Gemeinde mehrere geschlossene Ortschaften oder dehnt eine geschlossene Ortschaft sich über mehrere Gemeinden aus, müssen der Name der Gemeinde, der Name der geschlossenen Ortschaft und eventuell der Name der Ortschaft, auf deren Gebiet das Verkehrsschild angebracht ist, auf einem selben Schild stehen. 12.2 Verkehrsschild F5. Beginn einer Autobahn oder Zufahrt zu einer Autobahn Verkehrsschild F7. Ende der Autobahn 1. Das Verkehrsschild F5 wird am Anfang einer Autobahn und an jeder Autobahnauffahrt angebracht.2. Das Verkehrsschild F7 wird am Ende einer Autobahn und an jeder Autobahnausfahrt angebracht. 12.3 Verkehrsschild F9. Kraftfahrstrasse Verkehrsschild F11. Ende der Kraftfahrstrasse Diese Schilder dürfen nur auf öffentlichen Strassen, die keinen Zugang zu anliegendem Eigentum gewähren, angebracht werden. 12.4 Verkehrsschild F13. Verkehrsschild, das Pfeile auf der Fahrbahn ankündigt und die Wahl einer Fahrspur vorschreibt Wenn Einordnungspfeile auf der Strasse markiert sind, muss das Verkehrsschild F13 angebracht werden, es sei denn, die besondere Ortsbeschaffenheit lässt das nicht zu. 12.5 Verkehrsschild F17. Angabe der Fahrspuren einer Fahrbahn, von denen eine Linienbussen vorbehalten ist Dieses Verkehrsschild muss nach jeder Kreuzung wiederholt werden. 12.6 Verkehrsschild F19. Einbahnstrasse 1. Dieses Verkehrsschild wird an der rechten Strassenseite angebracht. Es wird auf Fahrbahnen, deren Breite den Verkehr in mehreren Fahrzeugreihen erlaubt, links wiederholt. 2. Das Verkehrsschild F19 darf nicht angebracht werden, wenn das durch das Verkehrsschild C1 auferlegte Verbot sich nicht auf die ganze öffentliche Strasse bezieht. 12.7 Verkehrsschild F23a. Nummernschild für gewöhnliche Strassen Hat die Strasse nur eine einzige Nummer, wird dieses Schild über dem mittleren Teil der Wegweisergruppe angebracht. 12.8 Verkehrsschilder F25 und F27. Vorwegweiser 1. a) Das Verkehrsschild F25 zeigt die verschiedenen Richtungen der Strassen schematisch an, ohne auf zusätzliche Details wie Leitinseln, Streifen, usw.hinzuweisen. Die Strasse, die an einer Kreuzung die Vorfahrt hat, wird auf diesem Verkehrsschild durch einen breiteren Streifen abgebildet. b) Hat die Strasse nur eine einzige Nummer, kann diese Nummer in dem entsprechenden Pfeil angezeigt werden;wenn die Strasse mehrere Nummern hat, können diese Nummern bei den entsprechenden Bestimmungsorten angebracht werden. 2. a) Die Fläche des Verkehrsschildes F27 wird in mehrere Teile unterteilt, deren Reihenfolge von oben nach unten im Prinzip die folgende ist: - die geradeaus verlaufenden Richtungen; - die nach links verlaufenden Richtungen; - die nach rechts verlaufenden Richtungen. b) In jedem Teil wird ein Pfeil angebracht: - für alle geradeaus verlaufenden Richtungen: ein nach oben gerichteter Pfeil auf der linken Seite des Schildes; - für alle nach links verlaufenden Richtungen: ein nach links gerichteter Pfeil auf der linken Seite des Schildes; - für alle nach rechts verlaufenden Richtungen: ein nach rechts gerichteter Pfeil auf der rechten Seite des Schildes. c) In jedem Teil: - wird die Strassennummer, wenn die Strasse nur eine einzige Nummer hat, auf der dem Pfeil gegenüberliegenden Seite angebracht; - werden die Strassennummern, wenn die Strasse mehrere Nummern hat, bei den entsprechenden Bestimmungsorten auf der dem Pfeil gegenüberliegenden Seite angebracht. 3. Die Verkehrsschilder F25 und F27 geben keinerlei Entfernung in km an.Für jede Richtung ist die Anzahl Aufschriften auf drei begrenzt; diese Aufschriften folgen einander in absteigender Reihenfolge der Entfernungen, wobei vom oberen Rand des Verkehrsschildes ausgegangen wird. 4. Die Höhe der Buchstaben für die Namen der Bestimmungsorte beträgt mindestens: - 0,15 m ausserhalb geschlossener Ortschaften; - 0,12 m innerhalb geschlossener Ortschaften. 5. Diese Verkehrszeichen werden - ausserhalb geschlossener Ortschaften etwa 200 m von der Kreuzung angebracht; - in geschlossenen Ortschaften etwa 100 m von der Kreuzung angebracht. Diese Abstände können vergrössert werden, wenn dies aufgrund der Geschwindigkeit, der Verkehrsdichte oder der Ortsbeschaffenheit wünschenswert ist sowie an wichtigen Kreuzungen, wo Fahrspuren gewählt werden müssen. 12.9.1 Verkehrsschilder F29 bis F37. Wegweiser 1. Das Anbringen dieser Verkehrsschilder darf die Sicht nur so wenig wie möglich behindern.2. Auf diesen Verkehrsschildern beträgt die Höhe der Buchstaben, die die Namen der Bestimmungsorte bilden, mindestens: - 0,15 m ausserhalb geschlossener Ortschaften; - 0,12 m innerhalb geschlossener Ortschaften. 3. Diese Verkehrsschilder werden nach Richtungen gruppiert. Ihre Anzahl darf fünf für jede Richtung nicht überschreiten. Es ist verboten, mehr als fünf Verkehrsschilder übereinander anzubringen. 4. Wenn alle Richtungen, darin gegebenenfalls die Richtungen einbegriffen, die zu einer Autobahn führen, über eine selbe Strasse erreicht werden können, wird nur ein Hinweisschild mit den Wörtern « alle Richtungen » angebracht.Dieses Verkehrsschild ist vom Typ F29. 5. Im Prinzip werden die auf den Verkehrsschildern F29, F31, F33a und F33b angegebenen Bestimmungsorte von oben nach unten in absteigender Reihenfolge der Entfernungen angebracht. Die Verkehrsschilder F37 werden in der gleichen Reihenfolge unter diesen Schildern angebracht. Zwischen der Anzeige des Bestimmungsortes und dem Pfeil kann die Entfernung in km angezeigt werden. Bruchteile von Kilometern werden nicht angegeben. 6. Wenn die Str …

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