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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
10 OKTOBER 1974. - Koninklijk besluit houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten voldoen. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 15 november 1974), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 27 april 1976 houdende inwerkingtreding en wijziging van het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 1 mei 1976); - het koninklijk besluit van 16 december 1981 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 14 januari 1982); - het koninklijk besluit van 21 december 1983 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 7 februari 1984); - het koninklijk besluit van 6 april 1995 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 28 april 1995); - het
koninklijk besluit van 20 juli 2000Relevante gevonden documenten
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koninklijk besluit
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20/07/2000
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30/08/2000
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2000003486
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ministerie van verkeer en infrastructuur
Koninklijk besluit betreffende de invoering van de euro in de regelgeving die ressorteert onder het Ministerie van Verkeer en Infrastructuur
sluiten betreffende de invoering van de euro in de regelgeving die ressorteert onder het Ministerie van Verkeer en Infrastructuur (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000); - het
koninklijk besluit van 31 januari 2009Relevante gevonden documenten
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koninklijk besluit
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31/01/2009
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2009014022
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federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
Koninklijk besluit tot vaststelling van het tarief der vergoedingen te innen voor de afgifte van de processen-verbaal van goedkeuring en van de goedkeuringsdocumenten voor bromfietsen en motorfietsen
sluiten tot vaststelling van het tarief der vergoedingen te innen voor de afgifte van de processen-verbaal van goedkeuring en van de goedkeuringsdocumenten voor bromfietsen en motorfietsen (Belgisch Staatsblad van 23 februari 2009); - het
koninklijk besluit van 5 februari 2009Relevante gevonden documenten
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koninklijk besluit
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05/02/2009
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23/02/2009
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2009014020
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federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten voldoen
sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 23 februari 2009); - het
koninklijk besluit van 20 april 2010Relevante gevonden documenten
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20/04/2010
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28/04/2010
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2010014080
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten voldoen
sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 28 april 2010); - het
koninklijk besluit van 19 december 2010Relevante gevonden documenten
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19/12/2010
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29/12/2010
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2010014173
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten voldoen
sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 oktober 1974 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de bromfietsen, de motorfietsen en hun aanhangwagens moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 29 december 2010); - het
koninklijk besluit van 28 april 2011Relevante gevonden documenten
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koninklijk besluit
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28/04/2011
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13/05/2011
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2011014080
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federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
Koninklijk besluit tot vaststelling van het bedrag en de betalingswijze van de vergoedingen te innen voor de goedkeuring van motorvoertuigen
sluiten tot vaststelling van het bedrag en de betalingswijze van de vergoedingen te innen voor de goedkeuring van motorvoertuigen (Belgisch Staatsblad van 13 mei 2011).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS 10. OKTOBER 1974 - Königlicher Erlass zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Artikel 1 - [ § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen ist in Bezug auf vorliegenden Königlichen Erlass zu verstehen unter: 1."Kleinkraftrad": jedes zweirädrige Fahrzeug (Klasse L1e) oder dreirädrige Fahrzeug (Klasse L2e) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und folgenden Eigenschaften: 1. zweirädrige Kleinkrafträder: - Hubraum von bis zu 50 cm3 im Fall von Verbrennungsmotoren oder - maximale Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Fall von Elektromotoren;2. dreirädrige Kleinkrafträder: - Hubraum von bis zu 50 cm3 im Fall von Fremdzündungsmotoren oder - maximale Nutzleistung von bis zu 4 kW im Fall anderer Verbrennungsmotoren oder - maximale Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Fall von Elektromotoren; mit Ausnahme der Fahrzeuge, die zur Nutzung durch Personen mit körperlicher Behinderung bestimmt sind und die mit einem Motor ausgerüstet sind, der es nicht ermöglicht, schneller als Schrittgeschwindigkeit zu fahren.
Kleinkrafträder werden in zwei nationale Klassen eingeteilt: a) "Kleinkrafträder Klasse A", das heißt Kleinkrafträder, die bauartbedingt und durch ihre Motorleistung auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h erreichen können.b) "Kleinkrafträder Klasse B", das heißt Kleinkrafträder, die nicht zu Klasse A gehören. Die "Kleinkrafträder Klasse B" werden in zwei Kategorien eingeteilt: a) zweirädrigen Kleinkrafträder, b) Kleinkrafträder mit mehr als zwei Rädern.2. "Motorrad" oder "Kraftrad": jedes zweirädrige Fahrzeug ohne Beiwagen (Klasse L3e) oder mit Beiwagen (Klasse L4e) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Fall von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.3. "dreirädriges Kraftfahrzeug": jedes mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Fahrzeug (Klasse L5e) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Fall von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.4. "vierrädriges Kraftfahrzeug": jedes motorgetriebene vierrädrige Fahrzeug mit folgenden Merkmalen: a) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg (Klasse L6e), ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 1.einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Fall von Fremdzündungsmotoren oder 2. einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Fall anderer Verbrennungsmotoren oder 3.einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Fall von Elektromotoren.
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen müssen vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge den technischen Anforderungen für dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e genügen. b) vierrädrige Kraftfahrzeuge, die nicht unter Buchstabe a) fallen, mit einer Leermasse von bis zu 400 kg (Klasse L7e) (550 kg im Fall von Fahrzeugen zur Güterbeförderung), ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, und mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gelten die in Buchstabe b) erwähnten vierrädrigen Kraftfahrzeuge als dreirädrige Kraftfahrzeuge und müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L5e genügen. 5. "Hybridelektrofahrzeug" (HEV): jedes Fahrzeug, das zum Zweck des mechanischen Antriebs Energie/Leistung aus zwei Quellen im Fahrzeug bezieht, nämlich aus einem Betriebskraftstoff und einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung.6. "Fahrzeug mit Hybridantrieb": jedes Fahrzeug, das über zwei unterschiedliche Antriebssysteme verfügt, zum Beispiel über einen elektrischen Antrieb und über einen Verbrennungsmotor. § 2 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen ist in Bezug auf vorliegenden Königlichen Erlass zu verstehen unter: 1. "Richtlinie": die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates. 2. "Mitgliedstaaten": die Mitgliedstaaten der Europäischen Union.3. "Zuständige Behörde": der für den Straßenverkehr zuständige Minister oder sein Beauftragter.4. "Genehmigungsbehörde": der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen - Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit - Dienst Fahrzeuge, dessen Büros im City Atrium, rue du Progrès 56 in 1210 Brüssel liegen, ist die zuständige Behörde für alle Aspekte der Genehmigung von Typen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten oder der Einzelgenehmigung für ein Fahrzeug, für das Autorisierungsverfahren, die Ausstellung und gegebenenfalls den Entzug von Genehmigungsbögen;er fungiert ferner als Kontaktstelle für die Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und sorgt dafür, dass der Hersteller seine Pflichten in Bezug auf die Übereinstimmung der Produktion erfüllt. 5. "Behörde, die für die Bewertung der technischen Dienste zuständig ist": der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen - Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit - Direktion Zertifizierung und Inspektion, dessen Büros im City Atrium, rue du Progrès 56 in 1210 Brüssel liegen, ist die zuständige Behörde für die Bewertung des technischen Dienstes.Bestimmte Bereiche davon dürfen einer Akkreditierungsstelle übertragen werden, die Unterzeichner der Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung unter Akkreditierungsstellen ist. 6. "Technischer Dienst": jede Organisation oder Stelle, die von der zuständigen Behörde als Prüflabor für die Durchführung von Prüfungen oder als Konformitätsbewertungsstelle für die Durchführung der Anfangsbewertung und anderer Prüfungen oder Kontrollen im Auftrag der Genehmigungsbehörde benannt wurde, wobei diese Aufgaben auch von der Genehmigungsbehörde selbst wahrgenommen werden können.7. "Typgenehmigung": das Verfahren, nach dem die Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht.8. "Nationale Typgenehmigung": ein Typgenehmigungsverfahren nach belgischem Recht;die Gültigkeit einer solchen Genehmigung beschränkt sich auf das belgische Staatsgebiet. 9. "EG-Typgenehmigung": das Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen der Richtlinie entspricht.10. "Einzelgenehmigung": das Verfahren, nach dem die Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug, ob Einzelausführung oder nicht, den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht.11. "Typgenehmigungsbogen": das Dokument, mit dem die Genehmigungsbehörde amtlich bescheinigt, dass für einen Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Genehmigung erteilt wurde.12. "Einzelgenehmigungsbogen": das Dokument, mit dem die Genehmigungsbehörde amtlich bescheinigt, dass für ein Einzelfahrzeug eine Genehmigung erteilt wurde.13. "Übereinstimmungsbescheinigung": das vom Hersteller ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Verordnungsakten entspricht.14. "Fahrzeugtyp": entweder ein Fahrzeug oder eine Gruppe von Fahrzeugen (Varianten), die 1.einer einzigen Klasse angehören (zweirädriges Kleinkraftrad L1e, dreirädriges Kleinkraftrad L2e usw. gemäß § 1); 2. vom gleichen Hersteller produziert werden;3. das gleiche Fahrgestell, den gleichen Rahmen oder Hilfsrahmen, die gleiche Bodengruppe oder die gleiche Struktur haben, woran wesentliche Bauteile befestigt werden; 4. mit Antriebsmaschinen gleicher Funktionsweise (Verbrennungsmotor, Elektromotor, Hybridantrieb usw.) ausgerüstet sind; 5. die gleiche Typenbezeichnung des Herstellers haben. Für einen Fahrzeugtyp kann es Varianten und Versionen geben. 15. "Variante": entweder ein Fahrzeug oder eine Gruppe von Fahrzeugen (Versionen) des gleichen Typs, 1.die die gleiche Karosserieform aufweisen (grundlegende Merkmale); 2. deren Masse in fahrbereitem Zustand sich innerhalb der Gruppe von Fahrzeugen (Versionen) zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert um nicht mehr als 20% des niedrigsten Wertes unterscheidet;3. deren zulässige Höchstmasse sich innerhalb der Gruppe von Fahrzeugen (Versionen) zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert um nicht mehr als 20% des niedrigsten Wertes unterscheidet;4. deren Motor nach dem gleichen Verfahren arbeitet (Zwei- oder Viertakt, Fremdzündung, Selbstzündung);5. deren Hubraum (im Fall von Verbrennungsmotoren) sich innerhalb der Gruppe von Fahrzeugen (Versionen) zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert um nicht mehr als 30% des niedrigsten Wertes unterscheidet;6. die die gleiche Anzahl und Anordnung der Zylinder aufweisen;7. deren Motorleistung sich innerhalb der Gruppe von Fahrzeugen (Versionen) zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert um nicht mehr als 30% des niedrigsten Wertes unterscheidet;8. deren Antriebsmaschine die gleiche Funktionsweise hat (im Fall von Elektromotoren); 9. die den gleichen Getriebetyp (Schaltgetriebe, Automatikgetriebe usw.) aufweisen. 16. "Version": ein Fahrzeug des gleichen Typs und der gleichen Variante, das beliebig mit den im Beschreibungsbogen in Anhang II der Richtlinie genannten Ausrüstungen, Bauteilen oder Systemen versehen sein kann, a) sofern für folgende Größen nur ein Wert angegeben wird: 1.Masse in fahrbereitem Zustand; 2. zulässige Höchstmasse;3. Motorleistung;4. Hubraum;und b) sofern nur eine einzige Reihe von Prüfergebnissen gemäß Anhang VII der Richtlinie angegeben wird. 17. "System": alle Fahrzeugsysteme, beispielsweise Bremsanlage, Einrichtungen zur Abgasreinigung usw., die die in einem Rechtsakt festgelegten Anforderungen erfüllen müssen. 18. "Selbständige technische Einheit": eine Einrichtung, beispielsweise ein Austauschschalldämpfer, die Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll und die die Anforderungen eines Rechtsakts erfüllen muss und für die gesondert, jedoch nur in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen, eine Genehmigung erteilt werden kann, sofern der Rechtsakt dies ausdrücklich vorsieht.19. "Bauteil": eine Einrichtung beispielsweise eine Leuchte, die Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll und die die Anforderungen eines Rechtsakts erfüllen muss und für die unabhängig von einem Fahrzeug eine Genehmigung erteilt werden kann, sofern der Rechtsakt dies ausdrücklich vorsieht.20. "Originalteil oder -ausrüstung": ein Teil oder eine Ausrüstung, das/die nach den Spezifikationen und Produktionsnormen gefertigt wird, die der Fahrzeughersteller für die Fertigung von Teilen oder Ausrüstungen für den Bau des betreffenden Fahrzeugs vorschreibt. Hierzu gehören Teile oder Ausrüstungen, die auf derselben Fertigungsstraße gefertigt wurden wie die Teile oder Ausrüstungen für den Bau des Fahrzeugs. Bis zum Nachweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass Teile Originalteile sind, wenn der Hersteller bescheinigt, dass die Teile die gleiche Qualität aufweisen wie die für den Bau des betreffenden Fahrzeugs verwendeten Bauteile und nach den Spezifikationen und Produktionsnormen des Fahrzeugherstellers gefertigt wurden. 21. "Doppelrad": zwei auf einer Achse montierte Räder, bei denen der Abstand zwischen den Mittelpunkten der Aufstandsflächen der Reifen auf der Fahrbahn kleiner als 460 mm ist.Ein solches Doppelrad wird als ein Rad angesehen. 22. "Hersteller": die Person oder Stelle, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Aspekte des Genehmigungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist.Die Person oder Stelle muss nicht notwendigerweise an allen Stufen der Herstellung des Fahrzeugs oder des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, das/die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, unmittelbar beteiligt sein. 23. "Bevollmächtigter des Herstellers": eine in der Europäischen Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ordnungsgemäß dazu bevollmächtigt wurde, ihn in den von vorliegendem Erlass geregelten Angelegenheiten bei der Genehmigungsbehörde zu vertreten und in seinem Namen zu handeln;in den Fällen, in denen der Begriff "Hersteller" verwendet wird, ist darunter entweder der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zu verstehen.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 20. April 2010 (B.S. vom 28.
April 2010)] Art. 2 - Anwendungsbereich § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf Kleinkrafträder und Motorräder. § 2 - [1. Besondere Fahrzeugklassen unterliegen jedoch nur bestimmten Vorschriften der vorliegenden allgemeinen Regelung.
Dabei handelt es sich um die seit mehr als fünfundzwanzig Jahren in Betrieb genommenen Fahrzeuge, die nur ausnahmsweise auf öffentlicher Straße benutzt werden, entweder anlässlich von ordnungsgemäß genehmigten Veranstaltungen, die zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang in einem Umkreis von 25 km durchgeführt werden, oder die auf öffentlicher Straße nur genutzt werden, um sich zu diesen Veranstaltungen zu begeben.
Diese Fahrzeuge unterliegen nur den Bestimmungen der Artikel 10, 11 § 3 und 13 des vorliegenden Erlasses. 2. Andere besondere Fahrzeugklassen unterliegen nicht den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge, die unter einem dem Ministerium der Landesverteidigung vorbehaltenen Sonderkennzeichen zugelassen sind, sowie um Fahrzeuge, die gemäß den geltenden Vorschriften mit einer Probefahrtzulassungsbescheinigung und einem Probefahrtzulassungskennzeichen versehen sind.] § 3 - Die in § 1 erwähnten Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind, müssen, um in Belgien zum Verkehr auf der öffentlichen Straße zugelassen zu werden, den technischen Anforderungen in ihrem Zulassungsland entsprechen. [Art. 2 § 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 21. Dezember 1983 (B.S. vom 7. Februar 1984)] KAPITEL II - Genehmigung Art. 3 - Genehmigung von Fahrzeugtypen § 1 - Jedes in Belgien zum Zweck des erklärten Gebrauchs gebaute, montierte oder eingeführte Fahrzeug muss Gegenstand einer Typgenehmigung sein.
Diese vom Minister des Verkehrswesens oder von seinem Beauftragten erteilte Genehmigung dient dazu, festzustellen, ob das Fahrzeug den Vorschriften des vorliegenden Erlasses genügt.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Fahrzeuge, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses nicht durch ein Typgenehmigungsprotokoll gedeckt zu sein brauchten und vor diesem Datum in Betrieb genommen wurden. § 2 - [Das Anbieten zum Verkauf und der Verkauf im Hinblick auf die Verwendung und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen auf öffentlicher Straße, die nicht vollständig mit dem gemäß § 1 genehmigten Typ übereinstimmen, sind verboten.
Der Verkauf, das Anbieten zum Verkauf oder die Werbung mit Bezug auf Fahrzeuge oder Bestandteile von Fahrzeugen, die wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit der vorliegenden Regelung nicht auf öffentlicher Straße benutzt werden dürfen, muss entweder von einem Schriftstück des Verkäufers, einem Schild oder einer Information begleitet sein, die klar und deutlich auf diese Einschränkung hinweisen.] [ § 3 - Der Minister des Verkehrswesens oder sein Beauftragter kann unter den von ihm bestimmten Bedingungen und nach dem von ihm bestimmten Verfahren ausnahmsweise die Genehmigung und Inbetriebnahme eines Einzelfahrzeugs erlauben.
Eine solche Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller a) entweder beweisen kann, dass das in den Artikeln 3 bis 7 des vorliegenden Erlasses erwähnte Genehmigungsverfahren nicht durchführbar ist und es sich um ein für den Eigengebrauch bestimmtes Fahrzeug handelt, b) oder wenn er beweisen kann, dass das Fahrzeug anlässlich eines Umzugs eingeführt wird von einer Person, die im Ausland niedergelassen war und sich entweder zeitweilig oder definitiv in Belgien niederlässt.] [Diese Erlaubnis führt zur Ausstellung eines Dokuments, das "Typgenehmigungsprotokoll im Einzelfall" genannt wird.
Die Prüfungen, die für die Ausstellung dieses Typgenehmigungsprotokolls erforderlich sind, sowie der dazugehörige Bericht werden von Einrichtungen durchgeführt, die mit der Kontrolle der in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind.
Dieses Protokoll erfordert keine Ausstellung einer Übereinstimmungsbescheinigung, nach dem Muster in Anhang 1.] [ § 3bis - Der Minister des Verkehrswesens und des Post-, Telegrafen- und Telefonwesens oder sein Beauftragter kann ausnahmsweise die Genehmigung und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder von Zubehörteilen erlauben, die eine bauliche Verbesserung darstellen oder nach gleichwertigen oder sogar noch strengeren Regeln als denen der vorliegenden Regelung genehmigt worden sind. Der Antragsteller muss den Beweis erbringen, dass sein Antrag begründet ist.] [ § 4 - Die Lieferung neuer Fahrzeuge durch den Hersteller oder seinen Beauftragten sowie die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge, die für mit einem genehmigten Typ übereinstimmend erklärt worden sind und die Nummer des diesem Typ entsprechenden Typgenehmigungsprotokolls tragen, muss binnen eines Zeitraums von sieben Jahren ab dem ersten Tag des Monats nach Ausstellung des besagten Typgenehmigungsprotokolls erfolgen.
Nach diesem Zeitraum von sieben Jahren wird der Fahrzeugtyp nicht mehr als den Rechtsvorschriften entsprechend angesehen und ist jegliche Lieferung neuer, mit diesem Typ übereinstimmender Fahrzeuge verboten.
Wenn der Hersteller diesen Fahrzeugtyp nach dem Zeitraum von sieben Jahren weiterhin verkaufen möchte, muss er eine neue Genehmigung beantragen, die auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtsvorschriften beruht. § 5 - Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Minister des Verkehrswesens oder sein Beauftragter die in § 4 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Fristen um eine Dauer von zwei Jahren verlängern.
Diese Verlängerung kann in den in § 4 erwähnten Fällen nur entweder auf Antrag des Herstellers oder seines Beauftragten gewährt werden, sofern die betreffenden Fahrzeuge den neuesten zurzeit geltenden Verordnungsvorschriften entsprechen. § 6 - Wird ein genehmigter Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt, muss der Hersteller oder sein Beauftragter den Minister des Verkehrswesens oder seinen Beauftragten, unter Angabe des Datums, an dem die Herstellung eingestellt worden ist, und der Nummer des letzten hergestellten Fahrgestells, unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.] [ § 7 - Eine selbstklebende Vignette, die auf dem Zulassungsantrag anzubringen ist, muss zum gleichen Zeitpunkt ausgestellt werden wie die Übereinstimmungsbescheinigung oder das Typgenehmigungsprotokoll im Einzelfall.
Diese Vignette muss folgende Angaben enthalten: - Marke, - Art, - Typ, - Fahrgestellnummer, - Nummer des Typgenehmigungsprotokolls (TGP), - Unterschrift (entweder die Unterschrift einer Person, die vom Hersteller oder seinem Beauftragen oder von einem der Beauftragten bestimmt wird und deren Name und Unterschrift beim Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur hinterlegt werden, oder die Unterschrift des beauftragten Beamten), - Datum.] [Für Fahrzeuge, die eine gültige europäische Übereinstimmungsbescheinigung haben, muss die in Absatz 1 erwähnte selbstklebende Vignette nicht zwangsläufig ausgestellt und auf dem Zulassungsantrag angebracht werden.] [Art. 3 § 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982); § 3 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 16.
Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982); § 3 Abs. 3 bis 5 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe A des K.E. vom 6. April 1995 (B.S. vom 28.
April 1995); § 3bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 21. Dezember 1983 (B.S. vom 7. Februar 1984); §§ 4 bis 6 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982); § 7 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe B des K.E. vom 6. April 1995 (B.S. vom 28.
April 1995); § 7 Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 29. Dezember 2010)] Art. 4 - Genehmigungsantrag § 1 - [Der Genehmigungsantrag muss vom Hersteller oder seinem Beauftragten anhand des vom Minister des Verkehrswesens oder von seinem Beauftragten dafür vorgesehenen Formulars eingereicht werden.] [Wenn der Hersteller außerhalb der [Europäischen Union] ansässig ist, muss der Genehmigungsantrag von einem der in der [Europäischen Union] ansässigen und vom Hersteller bestimmten Beauftragten eingereicht werden, der als solcher die Pflichten zu erfüllen hat, die aus den Verordnungsbestimmungen in Sachen Genehmigung hervorgehen.] [Diese Person muss die Pflichten erfüllen, die aus den Verordnungsbestimmungen in Sachen Genehmigung hervorgehen.] [Der Genehmigungsantrag muss eine Bescheinigung des Herstellers und eine Beschreibung umfassen, die den Vorschriften der nachstehenden Paragraphen 2 und 3 entsprechen.
Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden keine Anwendung auf Fahrzeuge, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses nicht durch ein Typgenehmigungsprotokoll gedeckt zu sein brauchten und vor diesem Datum in Betrieb genommen wurden.] § 2 - Auf der Bescheinigung des Herstellers müssen Name, Vornamen und Unterschrift einer technisch qualifizierten Person, der offizielle Stempel des Herstellers sowie die Marke und der genehmigungspflichtige Fahrzeugtyp zu finden sein. Für Kleinkrafträder muss aus der Bescheinigung ebenfalls hervorgehen, dass das Fahrzeug der Begriffsbestimmung von Artikel 1 § 1 genügt.
Die Unterschrift(en) der Person(en), die dazu ermächtigt ist/sind, die Bescheinigung zu unterschreiben, muss/müssen vorab dem Minister des Verkehrswesens oder seinem Beauftragten übermittelt werden. § 3 - Der Beschreibung müssen die im Antragsformular vorgesehenen Dokumente und Pläne beigefügt werden. § 4 - Die Genehmigung wird durch ein Typgenehmigungsprotokoll (TGP) bestätigt.
Die Ausstellung des Genehmigungsprotokolls und jedes dazugehörigen Dokuments macht weder den Minister des Verkehrswesens noch seinen Beauftragten haftbar und verringert keineswegs die Verantwortung des Antragstellers.
Die Liste der genehmigten Typen von Kleinkrafträdern und Motorrädern wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Diese Veröffentlichung umfasst mindestens die Nummer des Genehmigungsprotokolls, die Marke und den Typ. § 5 - Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt für jedes Fahrzeug, das mit einem Typ, für den ein Genehmigungsprotokoll ausgestellt wurde, übereinstimmt, eine Bescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass das Fahrzeug mit der Beschreibung und dem Genehmigungsprotokoll vollständig übereinstimmt.
Diese Bescheinigung, "Übereinstimmungsbescheinigung" genannt, entspricht dem Muster in Anhang 1. § 6 - Jede Änderung eines Motorrad- oder Kleinkraftradprototyps, die der Hersteller bei der Herstellung des bereits genehmigten Musters anbringt und die zu einer Änderung irgendeiner Angabe im Genehmigungsantrag führt, muss der Transportverwaltung zur Kenntnis gebracht werden. Diese Änderung wird entweder durch ein neues Genehmigungsprotokoll oder durch eine Anlage zu oder eine Abweichung von diesem Protokoll bestätigt.
Jeder Umbau eines Fahrzeugs, durch den es mit dem Genehmigungsprotokoll nicht mehr übereinstimmt, wird durch eine Abweichung von diesem Protokoll bestätigt. Wird der Umbau von einer anderen Person als dem Hersteller oder seinem Beauftragten vorgenommen, wird dem Antrag jedoch nur mit dem Einverständnis des Herstellers oder seines Beauftragten stattgegeben. [Art. 4 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982) und abgeändert durch Art. 8 § 1 des K.E. vom 20. April 2010 (B.S. vom 28. April 2010); § 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 21. Dezember 1983 (B.S. vom 7. Februar 1984);§ 1 Abs. 4 und 5 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 21. Dezember 1983 (B.S. vom 7. Februar 1984)] Art. 5 - Identifizierung des Fahrzeugs § 1 - Rahmennummer Jedes Fahrzeug muss mit einer Nummer versehen sein, die als Rahmennummer gilt.
Diese Nummer muss für jedes Fahrzeug einer selben Marke verschieden sein und aus einer Reihe von mindestens drei und höchstens sechzehn Buchstaben oder Ziffern bestehen.
Diese Zeichen müssen eine Höhe von mindestens 5 mm haben und so von allen anderen Aufschriften getrennt sein, dass sie unverkennbar sind.
Ausschließlich diese Nummer darf auf den offiziellen Dokumenten als Rahmennummer angegeben werden. Sie muss vollständig wiedergegeben werden.
Die Rahmennummer muss vom Hersteller oder von seinem Beauftragten gut lesbar in den Rahmen eingeschlagen sein, so dass sie bei einem leichten Unfall nicht verschwinden kann.
Die Rahmennummer muss vollkommen sichtbar bleiben und darf durch eine spätere Einrichtung des Fahrzeugs nicht verdeckt werden. § 2 - Identifikationsschild Auf einem Metallschild, das an einer leicht zugänglichen Stelle an das Fahrzeug festgeschweißt oder festgenietet wird, muss der Hersteller oder der Beauftragte mit wischfesten Zeichen die Marke und den Fahrzeugtyp, die Rahmennummer sowie die Nummer des Typgenehmigungsprotokolls vermerken.
Die Angaben auf diesem Identifikationsschild müssen mindestens in einer der Landessprachen abgefasst sein. § 3 - Die Vorschriften des vorliegenden Artikels gelten nur für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 1975 in Betrieb genommen werden. [ § 4 - 1. Das Kleinkraftrad der Klasse A wird außerdem mit einem gelben Kennschild versehen, dessen Abmessungen 8 x 8 cm betragen. Das Schild wird vom Hersteller oder Einführer auf dem hinteren Schutzblech angebracht. 2. Ein Kleinkraftrad der Klasse B darf nicht mit einem solchen Kennschild versehen sein.] [Art. 5 § 4 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 27. April 1976 (B.S. vom 1. Mai 1976)] Art. 6 - [Die Konstrukteure oder Hersteller müssen durch Prüfungen, die gemäß den von Uns festgelegten Modalitäten ausgeführt werden, den Nachweis erbringen, dass die für die Zulassung oder den Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr bestimmten Fahrzeuge, ihre Bestandteile sowie ihr Sicherheitszubehör den diesbezüglichen technischen Anforderungen ganz oder teilweise entsprechen.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982)] Art.7 - [Genehmigungskosten Die Genehmigungskosten sowie die Ausstellung jedes dazugehörigen Dokuments werden durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2011 zur Festlegung des Betrags und der Zahlungsmodalitäten der Gebühren, die in Sachen Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen einzunehmen sind, festgelegt.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 28. April 2011 (B.S. vom 13.
Mai 2011)] KAPITEL III - Technische Anforderungen Art. 8 - Allgemeine Herstellungsvorschriften Fahrzeuge müssen, was Werkstoffe, Herstellung und Endfertigung betrifft, Anforderungen entsprechen, die aus technischer Sicht an gute und sorgfältige Arbeit zu stellen sind.
Art. 9 - Geräuschemissionen von neuen Fahrzeugen [1. Bestimmungen für andere Fahrzeuge als [vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge], für die der Genehmigungsantrag vor dem 1.
Januar 1983 eingereicht wird.] § 1 - [Was neue Fahrzeuge betrifft, dürfen die Geräuschemissionen unter den nachstehend festgelegten Bedingungen folgende Grenzwerte nicht überschreiten: 70 dB (A) für Kleinkrafträder der Klasse A, 75 dB (A) für Kleinkrafträder der Klasse B, 80 dB (A) für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3, 82 dB (A) für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 und höchstens 125 cm3, 84 dB (A) für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 und höchstens 500 cm3, 86 dB (A) für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 500 cm3, 84 dB (A) für [dreirädrige Kraftfahrzeuge].
Eine Toleranz von 1 dB (A) ist zulässig.] § 2 - Die Messungen werden in einer freien und möglichst geräuscharmen Umgebung durchgeführt, die aus einer freien Fläche von 50 m Halbmesser besteht, deren mittlerer Teil über mindestens 20 m Halbmesser praktisch horizontal verlaufen muss.
Die Fahrbahndecke (aus Beton, Asphalt oder ähnlichem Belag) muss so beschaffen sein, dass die Fahrzeugbereifung kein übermäßiges Geräusch erzeugt.
Der Pegel des Umgebungsgeräuschs, einschließlich des Windgeräuschs, muss mindestens 10 dB (A) unter dem zu messenden Geräuschpegel liegen. § 3 - Während der Messungen nimmt nur der Führer auf dem Fahrzeug Platz. Vor Beginn der Messungen wird der Motor, was die Temperatur, die Einstellungen, die Kerze(n), den/die Vergaser und andere Teile betrifft, auf normale Betriebsbedingungen gebracht.
Es werden mindestens zwei Messungen zu beiden Seiten des Fahrzeugs durchgeführt.
Die Messergebnisse werden als gültig angesehen, wenn der Unterschied zwischen zwei auf derselben Fahrzeugseite vorgenommenen Messungen 2 dB (A) nicht übersteigt. Übersteigt der Unterschied 2 dB (A), so muss die Messung ganz wiederholt werden. Nur die höchste der vier gültigen Messungen ist für die Bestimmung des Geräuschpegels des Fahrzeugs maßgeblich.
Das Mikrofon wird in 1,2 m Höhe über dem Boden und in 7,5 m Entfernung von der Fahrzeugachse aufgestellt; diese Entfernung wird auf der Senkrechten PP' zu dieser Achse gemessen (siehe Abbildung in Anhang 2).
Auf der Versuchspiste werden jeweils 10 m vor und hinter der Linie PP' zwei Linien AA' und BB' gezeichnet. § 4 - Die Fahrzeuge werden bis zur Linie AA' mit gleichförmiger Geschwindigkeit unter den nachstehend festgesetzten Bedingungen herangefahren.
In diesem Augenblick wird die Gasdrossel so schnell wie möglich voll geöffnet. Die Gasdrossel bleibt in dieser Stellung bis das Heck des Fahrzeugs die Linie BB' überschritten hat, wonach sie so schnell wie möglich geschlossen wird.
Die Fahrzeuge werden mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit an die Linie AA' herangefahren, die entsprechend der Bezugsmotordrehzahl und dem Kraftübertragungssystem bestimmt wird.
Die Bezugsdrehzahl des Motors ist diejenige, die der Höchstleistung des Motors unter Berücksichtigung von eventuellen Drehzahlreglern entspricht.
Die Geschwindigkeit beim Heranfahren liegt: 1. entweder bei drei Vierteln der Bezugsdrehzahl, falls das Fahrzeug sich mit einer Geschwindigkeit von weniger als 50 km/h nähert;2. oder bei 50 km/h, wenn die Motordrehzahl bei dieser Geschwindigkeit zwischen der Hälfte und drei Vierteln der Bezugsdrehzahl liegt, 3.oder bei der Hälfte der Bezugsdrehzahl, falls das Fahrzeug sich mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h nähert.
Die Einlegung des ersten Getriebegangs, der ausschließlich für das Anfahren, Parken oder für gleichartige Fahrbewegungen bestimmt ist, ist verboten.
Der eingelegte Getriebegang ist derjenige, mit dem am Ende der Beschleunigung die höchste Motordrehzahl erzielt werden kann, ohne jedoch die Bezugsdrehzahl zu erreichen. § 5 - Der Schalldruckpegel muss mit einem Präzisionsschallpegelmessgerät gemessen werden, das der vom Belgischen Normeninstitut veröffentlichten Norm NBN 576-8C entspricht. [2. Bestimmungen für Fahrzeuge, für die der Genehmigungsantrag ab dem 1. Januar 1983 eingereicht wird. § 1 - Geräusche von Kleinkrafträdern 1. Begriffsbestimmungen 1.1. Typ eines Kleinkraftrades hinsichtlich des Geräuschpegels und der Auspuffanlage Unter "Typ eines Kleinkraftrades hinsichtlich des Geräuschpegels und der Auspuffanlage" versteht man Kleinkrafträder, die sich in folgenden wesentlichen Einzelheiten nicht unterscheiden: 1.1.1. Art des Motors (Zweitakt- oder Viertaktverfahren, Hub- oder Kreiskolbenmotor, Zylinderanzahl und Hubraum, Anzahl und Typ der Vergaser oder Einspritzanlagen, Anordnung der Ventile, maximale Leistung und entsprechende Leistungsdrehzahl).
Für Kreiskolbenmotoren ist das doppelte Kammervolumen als Hubraum zu nehmen. 1.1.2. Kraftübertragungssystem, insbesondere Anzahl der Getriebegänge und deren Übersetzungsverhältnis. 1.1.3. Anzahl, Art und Anordnung der Auspuffanlagen. 1.2. Auspuffanlage Unter "Auspuffanlage" versteht man einen vollständigen Satz von Einzelteilen, die zur Dämpfung der vom Motor des Kleinkraftrads und von seinem Abgasausstoß hervorgerufenen Geräusche erforderlich sind. 1.3. Auspuffanlagen verschiedener Bauart Unter "Auspuffanlagen verschiedener Bauart" versteht man Anlagen, die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen, wobei sich diese Unterschiede auf folgende Einzelheiten erstrecken können: 1.3.1. Die einzelnen Bauteile tragen verschiedene Fabrik- oder Handelsmarken. 1.3.2. Die Materialeigenschaften eines beliebigen Einzelteils sind verschieden oder die Einzelteile haben eine unterschiedliche Form oder Größe. 1.3.3. Das Funktionsprinzip wenigstens eines Einzelteils ist verschieden. 1.3.4. Die Einzelteile sind auf verschiedene Weise zusammengebaut. 1.4. Einzelteil einer Auspuff- oder Ansaugschalldämpferanlage Unter "Einzelteil einer Auspuff- oder Ansaugschalldämpferanlage" versteht man einen der Bestandteile, die zusammen die Auspuffanlage bilden (beispielsweise Auspuffrohre und Rohrstutzen, eigentlicher Schalldämpfer), und gegebenenfalls die Ansauganlage (Luftfilter).
Ist der Motor mit einem Luftfilter und/oder Ansauggeräuschdämpfer ausgerüstet, der für die Einhaltung der Geräuschpegelgrenzwerte unerlässlich ist, so ist dieser Luftfilter und/oder Ansauggeräuschdämpfer als Einzelteil anzusehen, dem die gleiche Bedeutung wie der Auspuffanlage zukommt. 2. Zulässiger Geräuschpegel 2.1. Fahrgeräusch des Kleinkraftrads 2.1.1. Grenzwerte Der Geräuschpegel von Kleinkrafträdern, der unter den in den Punkten 2.1.2 bis 2.1.5 vorgesehenen Bedingungen ermittelt wird, darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten: - 70 dB (A) für Kleinkrafträder der Klasse A, - 75 dB (A) für zweirädrige Kleinkrafträder der Klasse B, - 78 dB (A) für Kleinkrafträder der Klasse B, mit mehr als zwei Rädern. 2.1.2. Messgeräte 2.1.2.1. Akustische Messungen Als Messgerät ist ein Präzisionsschallpegelmesser zu verwenden, der der in der Veröffentlichung Nr. 651 (1979) "Präzisionsschallpegelmesser" der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) beschriebenen Bauart entspricht. Bei den Messungen sind die Anzeigegeschwindigkeiten "schnell" und die Bewertungskurve "A", die ebenfalls in dieser Veröffentlichung beschrieben werden, anzuwenden.
Zu Beginn und am Ende jeder Messreihe ist der Schallpegelmesser nach den Angaben des Herstellers mit einer geeigneten Schallquelle (beispielsweise einem Pistonfon) zu kalibrieren. 2.1.2.2. Geschwindigkeitsmessungen Motordrehzahl und Geschwindigkeit des Kleinkraftrades auf der Messstrecke sind mit einer Genauigkeit von + 3% zu bestimmen. 2.1.3. Messbedingungen 2.1.3.1. Zustand des Kleinkraftrades Bei den Messungen muss sich das Kleinkraftrad in fahrbereitem Zustand (mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug, Ersatzrad und Führer) befinden.
Vor Beginn der Messungen ist der Kleinkraftradmotor auf die normale Betriebstemperatur zu bringen. Bei automatisch gesteuerten Lüftern darf im Laufe der Geräuschmessung nicht in die Schaltautomatik eingegriffen werden. 2.1.3.2. Prüfgelände Das Prüfgelände muss aus einer zentral angeordneten Beschleunigungsstrecke bestehen, die von einem im Wesentlichen ebenen Prüfgelände umgeben ist. Die Beschleunigungsstrecke muss eben sein; ihre Oberfläche muss trocken und so beschaffen sein, dass das Rollgeräusch niedrig bleibt.
Auf dem Prüfgelände müssen die Bedingungen des freien Schallfeldes zwischen der Schallquelle in der Mitte der Beschleunigungsstrecke und dem Mikrofon auf + 1 dB genau eingehalten werden. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn im Abstand von 50 m um den Mittelpunkt der Beschleunigungsstrecke keine großen schallreflektierenden Gegenstände wie Hecken, Felsen, Brücken oder Gebäude vorhanden sind. Die Oberfläche des Prüfgeländes muss mindestens 10 m um den Mittelpunkt der Beschleunigungsstrecke herum aus einem harten Material wie Beton, Asphalt oder akustisch gleichwertigem Material bestehen und darf nicht von Pulverschnee, hohem Gras, loser Erde oder Schlacke bedeckt sein.
In der Umgebung des Mikrofons darf sich kein Hindernis befinden, dass das Schallfeld beeinflussen könnte, und zwischen Mikrofon und Schallquelle darf sich niemand aufhalten. Der Messbeobachter muss sich so aufstellen, dass eine Beeinflussung der Anzeige des Messgeräts ausgeschlossen ist. 2.1.3.3. Sonstiges Die Messungen dürfen nicht bei schlechten atmosphärischen Bedingungen und besonders nicht bei Windböen vorgenommen werden.
Bei den Messungen muss der A-bewertete Geräuschpegel anderer Schallquellen als des zu prüfenden Kleinkraftrades oder des Windeinflusses mindestens 10 dB (A) unter dem vom Kleinkraftrad erzeugten Geräuschpegel liegen. Am Mikrofon darf ein geeigneter Windschutz angebracht sein, sofern dessen Einfluss auf die Empfindlichkeit und die Richteigenschaften des Mikrofons berücksichtigt wird. 2.1.4. Messmethode 2.1.4.1. Art und Anzahl der Messungen Wie in Anhang 3 des vorliegenden Erlasses beschrieben, ist während der Vorbeifahrt des Kleinkraftrades zwischen den Linien AA' und BB' der A-bewertete maximale Geräuschpegel in Dezibel (dB (A)) zu messen. Die Messung ist ungültig, wenn ein vom allgemeinen Geräuschpegel ungewöhnlich stark abweichender Spitzenwert festgestellt wird.
Auf jeder Seite des Kleinkraftrades sind mindestens zwei Messungen vorzunehmen. 2.1.4.2. Mikrofonstellung Wie in Anhang 3 des vorliegenden Erlasses beschrieben, ist das Mikrofon in einem Abstand von 7,5 m von der Bezugslinie CC' der Fahrbahn in einer Höhe von 1,2 m über der Fahrbahnoberfläche anzubringen. 2.1.4.3. Fahrbedingungen Das Kleinkraftrad ist mit einer gleichförmigen Anfangsgeschwindigkeit nach Punkt 2.1.4.4.1 an die Linie AA' heranzufahren. Sobald die vordere Kleinkraftradbegrenzung die Linie AA' erreicht, ist die Betätigungseinrichtung der Drosselklappe möglichst rasch in die Volllaststellung zu bringen. Diese Stellung ist beizubehalten, bis die hintere Kleinkraftradbegrenzung die Linie BB' erreicht; sodann ist die Betätigungseinrichtung schnellstmöglich in die Leerlaufstellung zurückzunehmen.
Bei allen Messungen ist das Kleinkraftrad in gerader Richtung so über die Beschleunigungsstrecke zu fahren, dass die Spur seiner Längsmittelebene möglichst nahe an der Linie CC' liegt. 2.1.4.4. Geschwindigkeit beim Heranfahren 2.1.4.4.1. Benutzung des Getriebes, falls das Kleinkraftrad mit einem Getriebe ausgestattet ist Ist das Kleinkraftrad mit einem handbetätigten Schaltgetriebe ausgestattet, wird der Gang eingelegt, mit dem die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Strecke erreicht wird.
Ist das Kleinkraftrad mit einem automatischen Getriebe mit Vorwähleinrichtung ausgestattet, wird diese Vorwähleinrichtung in die Stellung gebracht, der die höchste Geschwindigkeit auf ebener Strecke entspricht.
Die Position oder der Gang des Getriebes, der/dem die höchste Geschwindigkeit auf ebener Strecke entspricht, wird vorab auf einem Leistungsprüfstand bestimmt. 2.1.4.4.2. Prüfverfahren Für Kleinkrafträder der Klasse A: Das Kleinkraftrad muss sich der Linie AA' mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit nähern, die seiner Höchstgeschwindigkeit entspricht, wenn diese Höchstgeschwindigkeit maximal 20 km/h beträgt. Liegt die Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h, dann nähert das Fahrzeug sich der Linie AA' mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit von 20 km/h.
Für Kleinkrafträder der Klasse B: Das Kleinkraftrad muss sich der Linie AA' mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit nähern, die seiner Höchstgeschwindigkeit entspricht, wenn diese Höchstgeschwindigkeit maximal 30 km/h beträgt. Liegt die Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h, dann nähert das Fahrzeug sich der Linie AA' mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit von 30 km/h. 2.1.5. Ergebnisse 2.1.5.1. In dem gemäß dem Muster in Anhang 4 des vorliegenden Erlasses erstellten Prüfbericht sind alle Umstände und Einflüsse anzugeben, die für die Messergebnisse von Bedeutung sind. 2.1.5.2. Die Messwerte sind am Messgerät abzulesen und auf das nächstliegende Dezibel auf- oder abzurunden.
Es dürfen nur Messwerte verwendet werden, deren Differenz bei zwei aufeinanderfolgenden Messungen auf derselben Seite des Fahrzeugs nicht größer ist als 2 dB (A). 2.1.5.3. Zur Berücksichtigung der Ungenauigkeiten der Messungen, gilt der am Gerät abgelesene und um 1 dB (A) verminderte Wert als Messergebnis. 2.1.5.4. Die Vorschrift nach Punkt 2.1.1 gilt als erfüllt, wenn die vier Messergebnisse nicht über dem zulässigen Grenzwert für die betreffende Kleinkraftradklasse liegen. Übersteigt ein einziges der vier Messergebnisse den zulässigen Grenzwert um höchstens 1 dB(A), so sind vier weitere Messungen durchzuführen. In diesem Fall gilt die Vorschrift nach Punkt 2.1.1 nur dann als erfüllt, wenn diese vier neuen Ergebnisse nicht über dem zulässigen Grenzwert liegen.
In allen anderen Fällen gilt die Vorschrift nach Punkt 2.1.1 als nicht erfüllt. 2.2. Standgeräusch des Kleinkraftrades 2.2.1. Schalldruckpegel des Kleinkraftrades im Nahfeld 2.2.1.1. Zur Erleichterung einer späteren Überprüfung der Geräuschentwicklung der im Verkehr befindlichen Kleinkrafträder ist darüber hinaus der Schalldruckpegel im Nahfeld der Mündung der Auspuffanlage (Schalldämpfer) gemäß den nachstehenden Vorschriften zu messen. Das Messergebnis und die Motordrehzahl während der Überprüfung werden in das Prüfprotokoll eingetragen, dessen Muster sich in Anhang 4 zu vorliegendem Erlass befindet. 2.2.1.2. Außerdem muss der Hersteller oder sein Beauftragter auf den Rahmen des Kleinkraftrades eine Plakette festnieten oder gleichwertig befestigen, auf der lesbar und unverwischbar folgende Angaben vermerkt sind: - das höchste Ergebnis der unter Punkt 2.2.1.1 erwähnten Messungen, - die in Punkt 2.2.1.1 erwähnte Motordrehzahl, - die Marke und den Typ des Schalldämpfers, - die Anzahl Zündimpulse [pro Zylinder und pro zwei vollständige Kurbelwellendrehungen] 2.2.2. Messgeräte Es ist ein Präzisionsschallpegelmesser gemäß Punkt 2.1.2.1 von § 1 des vorliegenden Artikels zu verwenden. 2.2.3. Messbedingungen 2.2.3.1. Zustand des Kleinkraftrades Vor Beginn der Messungen ist der Kleinkraftradmotor auf die normale Betriebstemperatur zu bringen. Bei automatisch gesteuerten Lüftern darf im Laufe der Geräuschmessung nicht in die Schaltautomatik eingegriffen werden.
Während der Messungen muss sich der Getriebewahlhebel in Leerlaufstellung befinden. Ist es unmöglich, das Getriebe zu entkoppeln, so ist das Antriebsrad des Kleinkraftrades leerlaufen zu lassen, zum Beispiel indem das Kleinkraftrad aufgebockt wird. 2.2.3.2. Prüfgelände Als Prüfgelände darf jeder Platz verwendet werden, an dem es keine nennenswerten akustischen Störungen gibt. Insbesondere eignen sich dazu ebene Flächen, die mit Beton, Asphalt oder einem anderen harten Material überzogen sind und eine hohe Schallreflexion aufweisen; ausgeschlossen sind Flächen aus festgewalzter Erde. Das Prüfgelände muss mindestens die Abmessungen eines Rechtecks haben, dessen Seiten 3 m von den Umrissen des Kleinkraftrades (ausschließlich Lenker) entfernt sind. Innerhalb dieses Rechtecks darf es keine nennenswerten Hindernisse geben, beispielsweise andere Personen als den Führer und den Beobachter. Das Kleinkraftrad ist innerhalb des vorgenannten Rechtecks so aufzustellen, dass das Messmikrofon zu eventuell vorhandenen Bordsteinkanten einen Abstand von mindestens 1 m hat, wie in Anhang 3 zu vorliegendem Erlass beschrieben. 2.2.3.3. Sonstiges Durch Störgeräusche und durch Windeinfluss hervorgerufene Anzeigen des Messgeräts müssen mindestens 10 dB (A) unter dem zu messenden Geräuschpegel liegen. Am Mikrofon darf ein geeigneter Windschutz angebracht sein, sofern dessen Einfluss auf die Empfindlichkeit des Mikrofons berücksichtigt wird. 2.2.4. Messmethode 2.2.4.1. Art und Anzahl der Messungen Während des Betriebsablaufs nach Punkt 2.2.4.3 ist der A-bewertete maximale Geräuschpegel in Dezibel (dB) zu messen.
An jedem Messpunkt sind mindestens drei Messungen vorzunehmen. 2.2.4.2. Mikrofonstellungen Das Mikrofon ist in der Höhe der Auspuffmündung aufzustellen, in keinem Fall jedoch niedriger als 0,2 m über der Fahrbahnoberfläche.
Die Kapsel des Mikrofons muss gegen die Ausströmöffnung der Abgase gerichtet sein und zu dieser Öffnung einen Abstand von 0,5 m haben.
Die Achse der größten Empfindlichkeit des Mikrofons muss parallel zur Fahrbahnoberfläche verlaufen und einen Winkel von 45° + 10° zu der senkrechten Ebene bilden, in der die Austrittsrichtung der Abgase liegt.
Mit Bezug auf diese senkrechte Ebene ist das Mikrofon auf der Seite aufzustellen, die den größtmöglichen Abstand zwischen Mikrofon und dem Umriss des Kleinkraftrades (ausschließlich Lenker) zulässt.
Hat das Auspuffsystem mehrere Mündungen, deren Mittenabstand nicht größer als 0,3 m ist, so ist das Mikrofon der Mündung zuzuordnen, die dem Kleinkraftradumriss (ausschließlich Lenker) am nächsten liegt oder die den größten Abstand von der Fahrbahnoberfläche hat. Beträgt der Mittenabstand der Mündungen mehr als 0,3 m, so sind getrennte Messungen für jede Mündung vorzunehmen, wobei der größte gemessene Wert festzuhalten ist. 2.2.4.3. Betriebsbedingungen Die Drehzahl des Motors ist auf drei Viertel der Drehzahl (S) konstant zu halten. "S" steht für die Drehzahl (U/min) bei maximaler Leistung.
Nach Erreichen der konstanten Drehzahl ist die Betätigungseinrichtung der Drosselklappe plötzlich in die Leerlaufstellung zurückzunehmen.
Der Schallpegel ist während des Betriebsablaufs, der ein kurzzeitiges Beibehalten der konstanten Drehzahl sowie die gesamte Dauer der Verzögerung umfasst, zu messen, wobei als Messwert der maximale Anzeigewert gilt. 2.2.5. Ergebnisse Die Messwerte sind am Messgerät abzulesen und auf das nächstliegende ganze Dezibel auf- beziehungsweise abzurunden.
Es sind nur Messwerte zu verwenden, deren Differenz bei drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Messungen nicht größer als 2 dB (A) ist.
Als Messergebnis gilt der höchste dieser drei Messwerte. 3. Auspuffanlage (Schalldämpfer) 3.1. Ist das Kleinkraftrad mit Einrichtungen zur Verringerung des Auspuffgeräusches (Schalldämpfer) versehen, so sind die Vorschriften des vorliegenden Punkts 3 zu erfüllen. Ist der Ansaugstutzen des Motors mit einem Luftfilter und/oder mit einem Ansauggeräuschdämpfer ausgerüstet, der/die notwendig ist/sind, um die Einhaltung des zulässigen Geräuschpegels sicherzustellen, so gelten dieser Filter und/oder dieser Ansauggeräuschdämpfer als Bestandteile des Schalldämpfers, und die Vorschriften des vorliegenden Punkts 3 sind auch auf diesen Filter und/oder diesen Ansauggeräuschdämpfer anzuwenden. 3.2. Eine schematische Darstellung der Auspuffanlage ist dem Antrag für ein Typgenehmigungsprotokoll als Anhang beizufügen. 3.3. Der Schalldämpfer muss mit einer deutlich lesbaren und unverwischbaren Marken- und Typenbezeichnung versehen sein. 3.4. Die schallschluckenden Faserstoffe dürfen nur für den Bau des Schalldämpfers verwendet werden, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind: 3.4.1. die schallschluckenden Faserstoffe dürfen sich nicht in gasdurchflossenen Teilen des Schalldämpfers befinden, 3.4.2. geeignete Vorrichtungen müssen sicherstellen, dass die Faserstoffe während der gesamten Nutzungsdauer des Schalldämpfers in ihrer bestimmungsgemäßen Lage verbleiben, 3.4.3. die schallschluckenden Faserstoffe müssen bis zu einer Temperatur beständig sein, die mindestens 20% über der höchsten Betriebstemperatur liegt, die an der Stelle des Schalldämpfers auftreten kann, wo sich die schallschluckenden Faserstoffe befinden. § 2 - Geräusche von Motorrädern 1. [Was neue Fahrzeuge betrifft, dürfen die Geräuschemissionen unter den nachstehend festgelegten Bedingungen folgende Grenzwerte nicht überschreiten: 78 dB (A) für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von höchstens 80 cm3, 80 dB (A) für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 80 cm3 und höchstens 125 cm3, 83 dB (A) für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 und höchstens 350 cm3, 85 dB (A) für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 350 cm3 und höchstens 500 cm3, 86 dB (A) für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 500 cm3, 83 dB (A) für [dreirädrige Kraftfahrzeuge]. 2. Geräuschpegelmessung 2.1. Die Überprüfung der Grenzwerte für den Geräuschpegel von Motorrädern muss gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 78/1015/EWG vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (1) oder gemäß den Bestimmungen der Regelung Nr.41 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa in Genf über die einheitlichen Bedingungen für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung (2) erfolgen. 2.2. Jeder Antrag auf Überprüfung muss vom Hersteller oder seinem Beauftragten beim Ministerium des Verkehrswesens, Transportverwaltung, Direktion B1, Cantersteen 12, 1000 Brüssel eingereicht werden.
Dem Antrag müssen ein Beschreibungsbogen und eine detaillierte technische Beschreibung des zu genehmigenden Motorrades beigefügt werden.
Für ein und denselben Motorradtyp darf der Antrag auf Überprüfung jeweils nur in einem Mitgliedstaat gestellt werden. 2.3. Der Antragsteller muss den Beweis erbringen, dass die eventuell erforderlichen Prüfungen in den vom Ministerium des Verkehrswesens anerkannten Labors durchgeführt worden sind. 2.4. Eine Überprüfungsbescheinigung, deren Muster sich in Anhang 5 befindet, wird vom Minister des Verkehrswesens oder von seinem Beauftragten erteilt oder verweigert, je nachdem, ob der Motorradtyp mit besagter Richtlinie übereinstimmt oder nicht. 2.5. Jedes in Betrieb genommene Motorrad muss weiterhin mit dem überprüften Motorradtyp übereinstimmen.
Jede Änderung eines Motorradtyps, der Gegenstand der in Punkt 2.4 erwähnten Überprüfung war, sowie ein eventueller Produktionsstillstand müssen dem Minister des Verkehrswesens oder seinem Beauftragten notifiziert werden. Dieser beurteilt anschließend, ob es sich um eine Änderung handelt, die einer neuen Überprüfung bedarf. 2.6. Auf Antrag des Ministers des Verkehrswesens oder seines Beauftragten ist der Hersteller verpflichtet, ihm die Motorräder, Motorradbestandteile oder Serieneinrichtungen, deren Prototyp vorher Gegenstand einer Überprüfung waren, im Hinblick auf Übereinstimmungsprüfungen oder -kontrollen zur Verfügung zu stellen. 2.7. Die für einen Motorradtyp erteilte Bescheinigung kann vom Minister des Verkehrswesens oder von seinem Beauftragten entzogen werden, wenn dieses Motorrad nicht mehr mit dem genehmigten Prototyp übereinstimmt. 2.8. Jede Verweigerung und jeder Entzug einer Bescheinigung muss dem Hersteller oder seinem Beauftragten notifiziert werden und mit Gründen versehen sein. Der Hersteller oder sein Beauftragter kann binnen acht Werktagen nach dem Notifizierungsdatum beim Minister des Verkehrswesens einen Antrag auf Revision einreichen. Der Minister des Verkehrswesens muss binnen einem Monat nach dem Datum der Einreichung des Antrags über diesen Antrag befinden. 2.9. Außerdem muss der Hersteller oder sein Beauftragter auf dem Rahmen des Kraftrades eine Metallplakette festnieten oder gleichwertig befestigen, auf der lesbar und unauswischbar folgende Angaben vermerkt sind: - das Ergebnis der Messung bei stehendem Kraftrad sowie die entsprechende Motordrehzahl, so wie sie in Punkt 5.2 von Anhang 5 zum vorliegenden Erlass angegeben sind, - die Marke und den Typ des Schalldämpfers, - die Anzahl Zündimpulse [pro Zylinder und pro zwei vollständige Kurbelwellendrehungen] § 3 - 1. Die Bestimmungen von Unterteilung 2 § 1 sind unmittelbar auf [vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge] anwendbar. 2. Vor dem 1.Januar 1983 finden auf Anfrage des Herstellers oder seines Beauftragten die Vorschriften von Unterteilung 2 § 2 des vorliegenden Artikels anstelle der Bestimmungen aus Unterteilung 1 § 2 Anwendung.] [3. Bestimmungen, die auf jeden neuen Fahrzeugtyp Anwendung finden, der ab dem 1. Mai 2010 genehmigt wird. § 1 - Der Geräuschpegel von zwei- oder dreirädrigen Motorfahrzeugen, der unter den Bedingungen und nach den Messmethoden gemessen wird, die nachstehend vorgesehen sind, darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
Fahrzeuge
Grenzwerte in dB (A) (Dezibel A)
1. Zweirädrige Kleinkrafträder
? 25 km/h
66
> 25 km/h
71
Dreirädrige Kleinkrafträder
76
2.Motorräder
? 80 cm3
75
> 80 cm3; ? 175 cm3
77
> 175 cm3
80
3. Dreirädrige Kraftfahrzeuge
80
§ 2 - Der Geräuschpegel wird unter den Bedingungen und gemäß den in folgenden Kapiteln vorgesehenen Messmethoden gemessen: - für zweirädrige Kleinkrafträder: in Kapitel I Punkte 2.1 und 2.2 von Anhang 6, - für Motorräder: in Kapitel II Punkte 2.1 und 2.2 von Anhang 6, - für dreirädrige Kleinkrafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge: in Kapitel III, Punkte 2.1, 2.2 und 2.3 von Anhang 6.
Die Vorschriften für die physikalischen Merkmale sowie für die Ausführung des Fahrbahnbelags der Prüfstrecke sind in Kapitel V von Anhang 6 festgelegt. § 3 - Die Originalauspuffanlagen (Schalldämpfer) als technische Einheit werden je nach Fahrzeugtyp gemäß den Vorschriften von Punkt 2.3 der Kapitel I und II und von Punkt 2.4 des Kapitels III von Anhang 6 genehmigt.
Die Auspuffanlagen oder Einzelteile dieser Anlagen, die für die Verwendung als Nicht-Originalaustauschauspuffanlage an einem oder mehreren festgelegten zweirädrigen oder dreirädrigen Fahrzeugtypen als technische Einheit bestimmt sind, werden, je nach Fahrzeugtyp gemäß den Vorschriften von Punkt 3 der Kapitel I, II und III von Anhang 6 genehmigt. Sie werden gemäß den Vorschriften des Kapitels IV von Anhang 6 gekennzeichnet. § 4 - Jedes hergestellte Fahrzeug muss mit dem gemäß vorliegendem Artikel genehmigten Fahrzeugtyp übereinstimmen, mit der Schalldämpferanlage, die bei Erteilung der Genehmigung angebaut war, ausgerüstet sein und je nach Fahrzeugtyp die Anforderungen von Punkt 2 der Kapitel I, II und III von Anhang 6 erfüllen.
Zur Nachprüfung der in Absatz 1 geforderten Übereinstimmung wird ein Fahrzeug aus der Baureihe des Typs entnommen, der in Anwendung des vorliegenden Artikels genehmigt worde …
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