Arrêté royal portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les cyclomoteurs et les motocyclettes ainsi que leurs
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die technischen Anforderungen fest, denen Mopeds, Motorräder und deren Anhänger genügen müssen. Sie definiert verschiedene Fahrzeugtypen und die damit verbundenen Genehmigungsverfahren.
Was sie regelt
- Die technischen Eigenschaften von Mopeds, Motorrädern und deren Anhängern.
- Die Definitionen verschiedener Fahrzeugklassen wie Kleinkrafträder (Klasse A und B), Motorräder, dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge.
- Die Verfahren für die Typgenehmigung (national und EG) und die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen.
- Die Rollen der zuständigen Behörden und technischen Dienste bei der Genehmigung.
Wen es betrifft
- Hersteller von Mopeds, Motorrädern und deren Anhängern.
- Eigentümer und Nutzer dieser Fahrzeuge in Bezug auf deren technische Konformität.
Wichtige Punkte
- **Kleinkrafträder Klasse A**: Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h.
- **Kleinkrafträder Klasse B**: Höchstgeschwindigkeit bis zu 45 km/h, Hubraum bis zu 50 cm³ (Verbrennungsmotoren) oder maximale Nenndauerleistung bis zu 4 kW (Elektromotoren).
- **Motorräder**: Hubraum über 50 cm³ (Verbrennungsmotoren) und/oder Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h.
- **Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L6e)**: Leermasse bis zu 350 kg, Höchstgeschwindigkeit bis zu 45 km/h, Hubraum bis zu 50 cm³ (Fremdzündungsmotoren) oder maximale Nutzleistung bis zu 4 kW (andere Verbrennungsmotoren) oder maximale Nenndauerleistung bis zu 4 kW (Elektromotoren).
Texte de loi
règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les cyclomoteurs et les motocyclettes ainsi que leurs remorques. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui
Art. 2des K.E.
vom 20. April 2010 (B.S. vom 28. April 2010)] Art. 2 - Anwendungsbereich § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf Kleinkrafträder und Motorräder. § 2 - [1. Besondere Fahrzeugklassen unterliegen jedoch nur bestimmten Vorschriften der vorliegenden allgemeinen Regelung. Dabei handelt es sich um die seit mehr als fünfundzwanzig Jahren in Betrieb genommenen Fahrzeuge, die nur ausnahmsweise auf öffentlicher Straße benutzt werden, entweder anlässlich von ordnungsgemäß genehmigten Veranstaltungen, die zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang in einem Umkreis von 25 km durchgeführt werden, oder die auf öffentlicher Straße nur genutzt werden, um sich zu diesen Veranstaltungen zu begeben. Diese Fahrzeuge unterliegen nur den Bestimmungen der Artikel 10, 11 § 3 und 13 des vorliegenden Erlasses. 2. Andere besondere Fahrzeugklassen unterliegen nicht den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge, die unter einem dem Ministerium der Landesverteidigung vorbehaltenen Sonderkennzeichen zugelassen sind, sowie um Fahrzeuge, die gemäß den geltenden Vorschriften mit einer Probefahrtzulassungsbescheinigung und einem Probefahrtzulassungskennzeichen versehen sind.] § 3 - Die in § 1 erwähnten Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind, müssen, um in Belgien zum Verkehr auf der öffentlichen Straße zugelassen zu werden, den technischen Anforderungen in ihrem Zulassungsland entsprechen. [Art. 2 § 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 21. Dezember 1983 (B.S. vom 7. Februar 1984)] KAPITEL II - Genehmigung Art. 3 - Genehmigung von Fahrzeugtypen § 1 - Jedes in Belgien zum Zweck des erklärten Gebrauchs gebaute, montierte oder eingeführte Fahrzeug muss Gegenstand einer Typgenehmigung sein. Diese vom Minister des Verkehrswesens oder von seinem Beauftragten erteilte Genehmigung dient dazu, festzustellen, ob das Fahrzeug den Vorschriften des vorliegenden Erlasses genügt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Fahrzeuge, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses nicht durch ein Typgenehmigungsprotokoll gedeckt zu sein brauchten und vor diesem Datum in Betrieb genommen wurden. § 2 - [Das Anbieten zum Verkauf und der Verkauf im Hinblick auf die Verwendung und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen auf öffentlicher Straße, die nicht vollständig mit dem gemäß § 1 genehmigten Typ übereinstimmen, sind verboten. Der Verkauf, das Anbieten zum Verkauf oder die Werbung mit Bezug auf Fahrzeuge oder Bestandteile von Fahrzeugen, die wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit der vorliegenden Regelung nicht auf öffentlicher Straße benutzt werden dürfen, muss entweder von einem Schriftstück des Verkäufers, einem Schild oder einer Information begleitet sein, die klar und deutlich auf diese Einschränkung hinweisen.] [ § 3 - Der Minister des Verkehrswesens oder sein Beauftragter kann unter den von ihm bestimmten Bedingungen und nach dem von ihm bestimmten Verfahren ausnahmsweise die Genehmigung und Inbetriebnahme eines Einzelfahrzeugs erlauben. Eine solche Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
- a)entweder beweisen kann, dass das in den Artikeln 3 bis 7 des vorliegenden Erlasses erwähnte Genehmigungsverfahren nicht durchführbar ist und es sich um ein für den Eigengebrauch bestimmtes Fahrzeug handelt,
- b)oder wenn er beweisen kann, dass das Fahrzeug anlässlich eines Umzugs eingeführt wird von einer Person, die im Ausland niedergelassen war und sich entweder zeitweilig oder definitiv in Belgien niederlässt.] [Diese Erlaubnis führt zur Ausstellung eines Dokuments, das "Typgenehmigungsprotokoll im Einzelfall" genannt wird. Die Prüfungen, die für die Ausstellung dieses Typgenehmigungsprotokolls erforderlich sind, sowie der dazugehörige Bericht werden von Einrichtungen durchgeführt, die mit der Kontrolle der in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind. Dieses Protokoll erfordert keine Ausstellung einer Übereinstimmungsbescheinigung, nach dem Muster in Anhang 1.] [ § 3bis - Der Minister des Verkehrswesens und des Post-, Telegrafen- und Telefonwesens oder sein Beauftragter kann ausnahmsweise die Genehmigung und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder von Zubehörteilen erlauben, die eine bauliche Verbesserung darstellen oder nach gleichwertigen oder sogar noch strengeren Regeln als denen der vorliegenden Regelung genehmigt worden sind. Der Antragsteller muss den Beweis erbringen, dass sein Antrag begründet ist.] [ § 4 - Die Lieferung neuer Fahrzeuge durch den Hersteller oder seinen Beauftragten sowie die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge, die für mit einem genehmigten Typ übereinstimmend erklärt worden sind und die Nummer des diesem Typ entsprechenden Typgenehmigungsprotokolls tragen, muss binnen eines Zeitraums von sieben Jahren ab dem ersten Tag des Monats nach Ausstellung des besagten Typgenehmigungsprotokolls erfolgen. Nach diesem Zeitraum von sieben Jahren wird der Fahrzeugtyp nicht mehr als den Rechtsvorschriften entsprechend angesehen und ist jegliche Lieferung neuer, mit diesem Typ übereinstimmender Fahrzeuge verboten. Wenn der Hersteller diesen Fahrzeugtyp nach dem Zeitraum von sieben Jahren weiterhin verkaufen möchte, muss er eine neue Genehmigung beantragen, die auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtsvorschriften beruht. § 5 - Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Minister des Verkehrswesens oder sein Beauftragter die in § 4 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Fristen um eine Dauer von zwei Jahren verlängern. Diese Verlängerung kann in den in § 4 erwähnten Fällen nur entweder auf Antrag des Herstellers oder seines Beauftragten gewährt werden, sofern die betreffenden Fahrzeuge den neuesten zurzeit geltenden Verordnungsvorschriften entsprechen. § 6 - Wird ein genehmigter Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt, muss der Hersteller oder sein Beauftragter den Minister des Verkehrswesens oder seinen Beauftragten, unter Angabe des Datums, an dem die Herstellung eingestellt worden ist, und der Nummer des letzten hergestellten Fahrgestells, unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.] [ § 7 - Eine selbstklebende Vignette, die auf dem Zulassungsantrag anzubringen ist, muss zum gleichen Zeitpunkt ausgestellt werden wie die Übereinstimmungsbescheinigung oder das Typgenehmigungsprotokoll im Einzelfall. Diese Vignette muss folgende Angaben enthalten: - Marke, - Art, - Typ, - Fahrgestellnummer, - Nummer des Typgenehmigungsprotokolls (TGP), - Unterschrift (entweder die Unterschrift einer Person, die vom Hersteller oder seinem Beauftragen oder von einem der Beauftragten bestimmt wird und deren Name und Unterschrift beim Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur hinterlegt werden, oder die Unterschrift des beauftragten Beamten), - Datum.] [Für Fahrzeuge, die eine gültige europäische Übereinstimmungsbescheinigung haben, muss die in Absatz 1 erwähnte selbstklebende Vignette nicht zwangsläufig ausgestellt und auf dem Zulassungsantrag angebracht werden.] [Art. 3 § 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982); § 3 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982); § 3 Abs. 3 bis 5 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe A des K.E. vom 6. April 1995 (B.S. vom 28. April 1995); § 3bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 21. Dezember 1983 (B.S. vom 7. Februar 1984); §§ 4 bis 6 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982); § 7 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe B des K.E. vom 6. April 1995 (B.S. vom 28. April 1995); § 7 Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 29. Dezember 2010)] Art. 4 - Genehmigungsantrag § 1 - [Der Genehmigungsantrag muss vom Hersteller oder seinem Beauftragten anhand des vom Minister des Verkehrswesens oder von seinem Beauftragten dafür vorgesehenen Formulars eingereicht werden.] [Wenn der Hersteller außerhalb der [Europäischen Union] ansässig ist, muss der Genehmigungsantrag von einem der in der [Europäischen Union] ansässigen und vom Hersteller bestimmten Beauftragten eingereicht werden, der als solcher die Pflichten zu erfüllen hat, die aus den Verordnungsbestimmungen in Sachen Genehmigung hervorgehen.] [Diese Person muss die Pflichten erfüllen, die aus den Verordnungsbestimmungen in Sachen Genehmigung hervorgehen.] [Der Genehmigungsantrag muss eine Bescheinigung des Herstellers und eine Beschreibung umfassen, die den Vorschriften der nachstehenden Paragraphen 2 und 3 entsprechen. Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden keine Anwendung auf Fahrzeuge, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses nicht durch ein Typgenehmigungsprotokoll gedeckt zu sein brauchten und vor diesem Datum in Betrieb genommen wurden.] § 2 - Auf der Bescheinigung des Herstellers müssen Name, Vornamen und Unterschrift einer technisch qualifizierten Person, der offizielle Stempel des Herstellers sowie die Marke und der genehmigungspflichtige Fahrzeugtyp zu finden sein. Für Kleinkrafträder muss aus der Bescheinigung ebenfalls hervorgehen, dass das Fahrzeug der Begriffsbestimmung von Artikel 1 § 1 genügt. Die Unterschrift(
- en)der Person(en), die dazu ermächtigt ist/sind, die Bescheinigung zu unterschreiben, muss/müssen vorab dem Minister des Verkehrswesens oder seinem Beauftragten übermittelt werden. § 3 - Der Beschreibung müssen die im Antragsformular vorgesehenen Dokumente und Pläne beigefügt werden. § 4 - Die Genehmigung wird durch ein Typgenehmigungsprotokoll (TGP) bestätigt. Die Ausstellung des Genehmigungsprotokolls und jedes dazugehörigen Dokuments macht weder den Minister des Verkehrswesens noch seinen Beauftragten haftbar und verringert keineswegs die Verantwortung des Antragstellers. Die Liste der genehmigten Typen von Kleinkrafträdern und Motorrädern wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Diese Veröffentlichung umfasst mindestens die Nummer des Genehmigungsprotokolls, die Marke und den Typ. § 5 - Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt für jedes Fahrzeug, das mit einem Typ, für den ein Genehmigungsprotokoll ausgestellt wurde, übereinstimmt, eine Bescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass das Fahrzeug mit der Beschreibung und dem Genehmigungsprotokoll vollständig übereinstimmt. Diese Bescheinigung, "Übereinstimmungsbescheinigung" genannt, entspricht dem Muster in Anhang 1. § 6 - Jede Änderung eines Motorrad- oder Kleinkraftradprototyps, die der Hersteller bei der Herstellung des bereits genehmigten Musters anbringt und die zu einer Änderung irgendeiner Angabe im Genehmigungsantrag führt, muss der Transportverwaltung zur Kenntnis gebracht werden. Diese Änderung wird entweder durch ein neues Genehmigungsprotokoll oder durch eine Anlage zu oder eine Abweichung von diesem Protokoll bestätigt. Jeder Umbau eines Fahrzeugs, durch den es mit dem Genehmigungsprotokoll nicht mehr übereinstimmt, wird durch eine Abweichung von diesem Protokoll bestätigt. Wird der Umbau von einer anderen Person als dem Hersteller oder seinem Beauftragten vorgenommen, wird dem Antrag jedoch nur mit dem Einverständnis des Herstellers oder seines Beauftragten stattgegeben. [Art. 4 § 1 Abs.
Art. 4des K.E.
vom
- Dezember 1981 (B.S. vom
- Januar 1982); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom
- Dezember 1981 (B.S. vom
- Januar 1982) und abgeändert durch Art. 8 § 1 des K.E. vom
- April 2010 (B.S. vom
- April 2010); § 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom
- Dezember 1983 (B.S. vom
- Februar 1984);§ 1 Abs. 4 und 5 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom
- Dezember 1983 (B.S. vom
- Februar 1984)] Art. 5 - Identifizierung des Fahrzeugs § 1 - Rahmennummer Jedes Fahrzeug muss mit einer Nummer versehen sein, die als Rahmennummer gilt. Diese Nummer muss für jedes Fahrzeug einer selben Marke verschieden sein und aus einer Reihe von mindestens drei und höchstens sechzehn Buchstaben oder Ziffern bestehen. Diese Zeichen müssen eine Höhe von mindestens 5 mm haben und so von allen anderen Aufschriften getrennt sein, dass sie unverkennbar sind. Ausschließlich diese Nummer darf auf den offiziellen Dokumenten als Rahmennummer angegeben werden. Sie muss vollständig wiedergegeben werden. Die Rahmennummer muss vom Hersteller oder von seinem Beauftragten gut lesbar in den Rahmen eingeschlagen sein, so dass sie bei einem leichten Unfall nicht verschwinden kann. Die Rahmennummer muss vollkommen sichtbar bleiben und darf durch eine spätere Einrichtung des Fahrzeugs nicht verdeckt werden. § 2 - Identifikationsschild Auf einem Metallschild, das an einer leicht zugänglichen Stelle an das Fahrzeug festgeschweißt oder festgenietet wird, muss der Hersteller oder der Beauftragte mit wischfesten Zeichen die Marke und den Fahrzeugtyp, die Rahmennummer sowie die Nummer des Typgenehmigungsprotokolls vermerken. Die Angaben auf diesem Identifikationsschild müssen mindestens in einer der Landessprachen abgefasst sein. § 3 - Die Vorschriften des vorliegenden Artikels gelten nur für Fahrzeuge, die ab dem
- Januar 1975 in Betrieb genommen werden. [ § 4 -
- Das Kleinkraftrad der Klasse A wird außerdem mit einem gelben Kennschild versehen, dessen Abmessungen 8 x 8 cm betragen. Das Schild wird vom Hersteller oder Einführer auf dem hinteren Schutzblech angebracht.
- Ein Kleinkraftrad der Klasse B darf nicht mit einem solchen Kennschild versehen sein.] [Art. 5 § 4 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom
- April 1976 (B.S. vom
- Mai 1976)] Art. 6 - [Die Konstrukteure oder Hersteller müssen durch Prüfungen, die gemäß den von Uns festgelegten Modalitäten ausgeführt werden, den Nachweis erbringen, dass die für die Zulassung oder den Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr bestimmten Fahrzeuge, ihre Bestandteile sowie ihr Sicherheitszubehör den diesbezüglichen technischen Anforderungen ganz oder teilweise entsprechen.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom
- Dezember 1981 (B.S. vom
- Januar 1982)] Art.7 - [Genehmigungskosten Die Genehmigungskosten sowie die Ausstellung jedes dazugehörigen Dokuments werden durch den Königlichen Erlass vom
- April 2011 zur Festlegung des Betrags und der Zahlungsmodalitäten der Gebühren, die in Sachen Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen einzunehmen sind, festgelegt.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom
- April 2011 (B.S. vom
- Mai 2011)] KAPITEL III - Technische Anforderungen Art. 8 - Allgemeine Herstellungsvorschriften Fahrzeuge müssen, was Werkstoffe, Herstellung und Endfertigung betrifft, Anforderungen entsprechen, die aus technischer Sicht an gute und sorgfältige Arbeit zu stellen sind. Art. 9 - Geräuschemissionen von neuen Fahrzeugen [
- Bestimmungen für andere Fahrzeuge als [vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge], für die der Genehmigungsantrag vor dem
- Januar 1983 eingereicht wird.] § 1 - [Was neue Fahrzeuge betrifft, dürfen die Geräuschemissionen unter den nachstehend festgelegten Bedingungen folgende Grenzwerte nicht überschreiten: 70 dB (A) für Kleinkrafträder der Klasse A, 75 dB (A) für Kleinkrafträder der Klasse B, 80 dB (A) für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3, 82 dB (A) für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 und höchstens 125 cm3, 84 dB (A) für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 und höchstens 500 cm3, 86 dB (A) für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 500 cm3, 84 dB (A) für [dreirädrige Kraftfahrzeuge]. Eine Toleranz von 1 dB (A) ist zulässig.] § 2 - Die Messungen werden in einer freien und möglichst geräuscharmen Umgebung durchgeführt, die aus einer freien Fläche von 50 m Halbmesser besteht, deren mittlerer Teil über mindestens 20 m Halbmesser praktisch horizontal verlaufen muss. Die Fahrbahndecke (aus Beton, Asphalt oder ähnlichem Belag) muss so beschaffen sein, dass die Fahrzeugbereifung kein übermäßiges Geräusch erzeugt. Der Pegel des Umgebungsgeräuschs, einschließlich des Windgeräuschs, muss mindestens 10 dB (A) unter dem zu messenden Geräuschpegel liegen. § 3 - Während der Messungen nimmt nur der Führer auf dem Fahrzeug Platz. Vor Beginn der Messungen wird der Motor, was die Temperatur, die Einstellungen, die Kerze(n), den/die Vergaser und andere Teile betrifft, auf normale Betriebsbedingungen gebracht. Es werden mindestens zwei Messungen zu beiden Seiten des Fahrzeugs durchgeführt. Die Messergebnisse werden als gültig angesehen, wenn der Unterschied zwischen zwei auf derselben Fahrzeugseite vorgenommenen Messungen 2 dB (A) nicht übersteigt. Übersteigt der Unterschied 2 dB (A), so muss die Messung ganz wiederholt werden. Nur die höchste der vier gültigen Messungen ist für die Bestimmung des Geräuschpegels des Fahrzeugs maßgeblich. Das Mikrofon wird in 1,2 m Höhe über dem Boden und in 7,5 m Entfernung von der Fahrzeugachse aufgestellt; diese Entfernung wird auf der Senkrechten PP' zu dieser Achse gemessen (siehe Abbildung in Anhang 2). Auf der Versuchspiste werden jeweils 10 m vor und hinter der Linie PP' zwei Linien AA' und BB' gezeichnet. § 4 - Die Fahrzeuge werden bis zur Linie AA' mit gleichförmiger Geschwindigkeit unter den nachstehend festgesetzten Bedingungen herangefahren. In diesem Augenblick wird die Gasdrossel so schnell wie möglich voll geöffnet. Die Gasdrossel bleibt in dieser Stellung bis das Heck des Fahrzeugs die Linie BB' überschritten hat, wonach sie so schnell wie möglich geschlossen wird. Die Fahrzeuge werden mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit an die Linie AA' herangefahren, die entsprechend der Bezugsmotordrehzahl und dem Kraftübertragungssystem bestimmt wird. Die Bezugsdrehzahl des Motors ist diejenige, die der Höchstleistung des Motors unter Berücksichtigung von eventuellen Drehzahlreglern entspricht. Die Geschwindigkeit beim Heranfahren liegt:
- entweder bei drei Vierteln der Bezugsdrehzahl, falls das Fahrzeug sich mit einer Geschwindigkeit von weniger als 50 km/h nähert;
- oder bei 50 km/h, wenn die Motordrehzahl bei dieser Geschwindigkeit zwischen der Hälfte und drei Vierteln der Bezugsdrehzahl liegt, 3.oder bei der Hälfte der Bezugsdrehzahl, falls das Fahrzeug sich mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h nähert. Die Einlegung des ersten Getriebegangs, der ausschließlich für das Anfahren, Parken oder für gleichartige Fahrbewegungen bestimmt ist, ist verboten. Der eingelegte Getriebegang ist derjenige, mit dem am Ende der Beschleunigung die höchste Motordrehzahl erzielt werden kann, ohne jedoch die Bezugsdrehzahl zu erreichen. § 5 - Der Schalldruckpegel muss mit einem Präzisionsschallpegelmessgerät gemessen werden, das der vom Belgischen Normeninstitut veröffentlichten Norm NBN 576-8C entspricht. [
- Bestimmungen für Fahrzeuge, für die der Genehmigungsantrag ab dem
- Januar 1983 eingereicht wird. § 1 - Geräusche von Kleinkrafträdern
- Begriffsbestimmungen 1.
- Typ eines Kleinkraftrades hinsichtlich des Geräuschpegels und der Auspuffanlage Unter "Typ eines Kleinkraftrades hinsichtlich des Geräuschpegels und der Auspuffanlage" versteht man Kleinkrafträder, die sich in folgenden wesentlichen Einzelheiten nicht unterscheiden: 1.1.
- Art des Motors (Zweitakt- oder Viertaktverfahren, Hub- oder Kreiskolbenmotor, Zylinderanzahl und Hubraum, Anzahl und Typ der Vergaser oder Einspritzanlagen, Anordnung der Ventile, maximale Leistung und entsprechende Leistungsdrehzahl). Für Kreiskolbenmotoren ist das doppelte Kammervolumen als Hubraum zu nehmen. 1.1.
- Kraftübertragungssystem, insbesondere Anzahl der Getriebegänge und deren Übersetzungsverhältnis. 1.1.
- Anzahl, Art und Anordnung der Auspuffanlagen. 1.
- Auspuffanlage Unter "Auspuffanlage" versteht man einen vollständigen Satz von Einzelteilen, die zur Dämpfung der vom Motor des Kleinkraftrads und von seinem Abgasausstoß hervorgerufenen Geräusche erforderlich sind. 1.
- Auspuffanlagen verschiedener Bauart Unter "Auspuffanlagen verschiedener Bauart" versteht man Anlagen, die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen, wobei sich diese Unterschiede auf folgende Einzelheiten erstrecken können: 1.3.
- Die einzelnen Bauteile tragen verschiedene Fabrik- oder Handelsmarken. 1.3.
- Die Materialeigenschaften eines beliebigen Einzelteils sind verschieden oder die Einzelteile haben eine unterschiedliche Form oder Größe. 1.3.
- Das Funktionsprinzip wenigstens eines Einzelteils ist verschieden. 1.3.
- Die Einzelteile sind auf verschiedene Weise zusammengebaut. 1.
- Einzelteil einer Auspuff- oder Ansaugschalldämpferanlage Unter "Einzelteil einer Auspuff- oder Ansaugschalldämpferanlage" versteht man einen der Bestandteile, die zusammen die Auspuffanlage bilden (beispielsweise Auspuffrohre und Rohrstutzen, eigentlicher Schalldämpfer), und gegebenenfalls die Ansauganlage (Luftfilter). Ist der Motor mit einem Luftfilter und/oder Ansauggeräuschdämpfer ausgerüstet, der für die Einhaltung der Geräuschpegelgrenzwerte unerlässlich ist, so ist dieser Luftfilter und/oder Ansauggeräuschdämpfer als Einzelteil anzusehen, dem die gleiche Bedeutung wie der Auspuffanlage zukommt.
- Zulässiger Geräuschpegel 2.
- Fahrgeräusch des Kleinkraftrads 2.1.
- Grenzwerte Der Geräuschpegel von Kleinkrafträdern, der unter den in den Punkten 2.1.2 bis 2.1.5 vorgesehenen Bedingungen ermittelt wird, darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten: - 70 dB (A) für Kleinkrafträder der Klasse A, - 75 dB (A) für zweirädrige Kleinkrafträder der Klasse B, - 78 dB (A) für Kleinkrafträder der Klasse B, mit mehr als zwei Rädern. 2.1.
- Messgeräte 2.1.2.
- Akustische Messungen Als Messgerät ist ein Präzisionsschallpegelmesser zu verwenden, der der in der Veröffentlichung Nr. 651
- Geschwindigkeitsmessungen Motordrehzahl und Geschwindigkeit des Kleinkraftrades auf der Messstrecke sind mit einer Genauigkeit von + 3% zu bestimmen. 2.1.
- Messbedingungen 2.1.3.
- Zustand des Kleinkraftrades Bei den Messungen muss sich das Kleinkraftrad in fahrbereitem Zustand (mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug, Ersatzrad und Führer) befinden. Vor Beginn der Messungen ist der Kleinkraftradmotor auf die normale Betriebstemperatur zu bringen. Bei automatisch gesteuerten Lüftern darf im Laufe der Geräuschmessung nicht in die Schaltautomatik eingegriffen werden. 2.1.3.
- Prüfgelände Das Prüfgelände muss aus einer zentral angeordneten Beschleunigungsstrecke bestehen, die von einem im Wesentlichen ebenen Prüfgelände umgeben ist. Die Beschleunigungsstrecke muss eben sein; ihre Oberfläche muss trocken und so beschaffen sein, dass das Rollgeräusch niedrig bleibt. Auf dem Prüfgelände müssen die Bedingungen des freien Schallfeldes zwischen der Schallquelle in der Mitte der Beschleunigungsstrecke und dem Mikrofon auf + 1 dB genau eingehalten werden. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn im Abstand von 50 m um den Mittelpunkt der Beschleunigungsstrecke keine großen schallreflektierenden Gegenstände wie Hecken, Felsen, Brücken oder Gebäude vorhanden sind. Die Oberfläche des Prüfgeländes muss mindestens 10 m um den Mittelpunkt der Beschleunigungsstrecke herum aus einem harten Material wie Beton, Asphalt oder akustisch gleichwertigem Material bestehen und darf nicht von Pulverschnee, hohem Gras, loser Erde oder Schlacke bedeckt sein. In der Umgebung des Mikrofons darf sich kein Hindernis befinden, dass das Schallfeld beeinflussen könnte, und zwischen Mikrofon und Schallquelle darf sich niemand aufhalten. Der Messbeobachter muss sich so aufstellen, dass eine Beeinflussung der Anzeige des Messgeräts ausgeschlossen ist. 2.1.3.
- Sonstiges Die Messungen dürfen nicht bei schlechten atmosphärischen Bedingungen und besonders nicht bei Windböen vorgenommen werden. Bei den Messungen muss der A-bewertete Geräuschpegel anderer Schallquellen als des zu prüfenden Kleinkraftrades oder des Windeinflusses mindestens 10 dB (A) unter dem vom Kleinkraftrad erzeugten Geräuschpegel liegen. Am Mikrofon darf ein geeigneter Windschutz angebracht sein, sofern dessen Einfluss auf die Empfindlichkeit und die Richteigenschaften des Mikrofons berücksichtigt wird. 2.1.
- Messmethode 2.1.4.
- Art und Anzahl der Messungen Wie in Anhang 3 des vorliegenden Erlasses beschrieben, ist während der Vorbeifahrt des Kleinkraftrades zwischen den Linien AA' und BB' der A-bewertete maximale Geräuschpegel in Dezibel (dB (A)) zu messen. Die Messung ist ungültig, wenn ein vom allgemeinen Geräuschpegel ungewöhnlich stark abweichender Spitzenwert festgestellt wird. Auf jeder Seite des Kleinkraftrades sind mindestens zwei Messungen vorzunehmen. 2.1.4.
- Mikrofonstellung Wie in Anhang 3 des vorliegenden Erlasses beschrieben, ist das Mikrofon in einem Abstand von 7,5 m von der Bezugslinie CC' der Fahrbahn in einer Höhe von 1,2 m über der Fahrbahnoberfläche anzubringen. 2.1.4.
- Fahrbedingungen Das Kleinkraftrad ist mit einer gleichförmigen Anfangsgeschwindigkeit nach Punkt 2.1.4.4.1 an die Linie AA' heranzufahren. Sobald die vordere Kleinkraftradbegrenzung die Linie AA' erreicht, ist die Betätigungseinrichtung der Drosselklappe möglichst rasch in die Volllaststellung zu bringen. Diese Stellung ist beizubehalten, bis die hintere Kleinkraftradbegrenzung die Linie BB' erreicht; sodann ist die Betätigungseinrichtung schnellstmöglich in die Leerlaufstellung zurückzunehmen. Bei allen Messungen ist das Kleinkraftrad in gerader Richtung so über die Beschleunigungsstrecke zu fahren, dass die Spur seiner Längsmittelebene möglichst nahe an der Linie CC' liegt. 2.1.4.
- Geschwindigkeit beim Heranfahren 2.1.4.4.
- Benutzung des Getriebes, falls das Kleinkraftrad mit einem Getriebe ausgestattet ist Ist das Kleinkraftrad mit einem handbetätigten Schaltgetriebe ausgestattet, wird der Gang eingelegt, mit dem die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Strecke erreicht wird. Ist das Kleinkraftrad mit einem automatischen Getriebe mit Vorwähleinrichtung ausgestattet, wird diese Vorwähleinrichtung in die Stellung gebracht, der die höchste Geschwindigkeit auf ebener Strecke entspricht. Die Position oder der Gang des Getriebes, der/dem die höchste Geschwindigkeit auf ebener Strecke entspricht, wird vorab auf einem Leistungsprüfstand bestimmt. 2.1.4.4.
- Prüfverfahren Für Kleinkrafträder der Klasse A: Das Kleinkraftrad muss sich der Linie AA' mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit nähern, die seiner Höchstgeschwindigkeit entspricht, wenn diese Höchstgeschwindigkeit maximal 20 km/h beträgt. Liegt die Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h, dann nähert das Fahrzeug sich der Linie AA' mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit von 20 km/h. Für Kleinkrafträder der Klasse B: Das Kleinkraftrad muss sich der Linie AA' mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit nähern, die seiner Höchstgeschwindigkeit entspricht, wenn diese Höchstgeschwindigkeit maximal 30 km/h beträgt. Liegt die Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h, dann nähert das Fahrzeug sich der Linie AA' mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit von 30 km/h. 2.1.
- Ergebnisse 2.1.5.
- In dem gemäß dem Muster in Anhang 4 des vorliegenden Erlasses erstellten Prüfbericht sind alle Umstände und Einflüsse anzugeben, die für die Messergebnisse von Bedeutung sind. 2.1.5.
- Die Messwerte sind am Messgerät abzulesen und auf das nächstliegende Dezibel auf- oder abzurunden. Es dürfen nur Messwerte verwendet werden, deren Differenz bei zwei aufeinanderfolgenden Messungen auf derselben Seite des Fahrzeugs nicht größer ist als 2 dB (A). 2.1.5.
- Zur Berücksichtigung der Ungenauigkeiten der Messungen, gilt der am Gerät abgelesene und um 1 dB (A) verminderte Wert als Messergebnis. 2.1.5.
- Die Vorschrift nach Punkt 2.1.1 gilt als erfüllt, wenn die vier Messergebnisse nicht über dem zulässigen Grenzwert für die betreffende Kleinkraftradklasse liegen. Übersteigt ein einziges der vier Messergebnisse den zulässigen Grenzwert um höchstens 1 dB(A), so sind vier weitere Messungen durchzuführen. In diesem Fall gilt die Vorschrift nach Punkt 2.1.1 nur dann als erfüllt, wenn diese vier neuen Ergebnisse nicht über dem zulässigen Grenzwert liegen. In allen anderen Fällen gilt die Vorschrift nach Punkt 2.1.1 als nicht erfüllt. 2.
- Standgeräusch des Kleinkraftrades 2.2.
- Schalldruckpegel des Kleinkraftrades im Nahfeld 2.2.1.
- Zur Erleichterung einer späteren Überprüfung der Geräuschentwicklung der im Verkehr befindlichen Kleinkrafträder ist darüber hinaus der Schalldruckpegel im Nahfeld der Mündung der Auspuffanlage (Schalldämpfer) gemäß den nachstehenden Vorschriften zu messen. Das Messergebnis und die Motordrehzahl während der Überprüfung werden in das Prüfprotokoll eingetragen, dessen Muster sich in Anhang 4 zu vorliegendem Erlass befindet. 2.2.1.
- Außerdem muss der Hersteller oder sein Beauftragter auf den Rahmen des Kleinkraftrades eine Plakette festnieten oder gleichwertig befestigen, auf der lesbar und unverwischbar folgende Angaben vermerkt sind: - das höchste Ergebnis der unter Punkt 2.2.1.1 erwähnten Messungen, - die in Punkt 2.2.1.1 erwähnte Motordrehzahl, - die Marke und den Typ des Schalldämpfers, - die Anzahl Zündimpulse [pro Zylinder und pro zwei vollständige Kurbelwellendrehungen] 2.2.
- Messgeräte Es ist ein Präzisionsschallpegelmesser gemäß Punkt 2.1.2.1 von § 1 des vorliegenden Artikels zu verwenden. 2.2.
- Messbedingungen 2.2.3.
- Zustand des Kleinkraftrades Vor Beginn der Messungen ist der Kleinkraftradmotor auf die normale Betriebstemperatur zu bringen. Bei automatisch gesteuerten Lüftern darf im Laufe der Geräuschmessung nicht in die Schaltautomatik eingegriffen werden. Während der Messungen muss sich der Getriebewahlhebel in Leerlaufstellung befinden. Ist es unmöglich, das Getriebe zu entkoppeln, so ist das Antriebsrad des Kleinkraftrades leerlaufen zu lassen, zum Beispiel indem das Kleinkraftrad aufgebockt wird. 2.2.3.
- Prüfgelände Als Prüfgelände darf jeder Platz verwendet werden, an dem es keine nennenswerten akustischen Störungen gibt. Insbesondere eignen sich dazu ebene Flächen, die mit Beton, Asphalt oder einem anderen harten Material überzogen sind und eine hohe Schallreflexion aufweisen; ausgeschlossen sind Flächen aus festgewalzter Erde. Das Prüfgelände muss mindestens die Abmessungen eines Rechtecks haben, dessen Seiten 3 m von den Umrissen des Kleinkraftrades (ausschließlich Lenker) entfernt sind. Innerhalb dieses Rechtecks darf es keine nennenswerten Hindernisse geben, beispielsweise andere Personen als den Führer und den Beobachter. Das Kleinkraftrad ist innerhalb des vorgenannten Rechtecks so aufzustellen, dass das Messmikrofon zu eventuell vorhandenen Bordsteinkanten einen Abstand von mindestens 1 m hat, wie in Anhang 3 zu vorliegendem Erlass beschrieben. 2.2.3.
- Sonstiges Durch Störgeräusche und durch Windeinfluss hervorgerufene Anzeigen des Messgeräts müssen mindestens 10 dB (A) unter dem zu messenden Geräuschpegel liegen. Am Mikrofon darf ein geeigneter Windschutz angebracht sein, sofern dessen Einfluss auf die Empfindlichkeit des Mikrofons berücksichtigt wird. 2.2.
- Messmethode 2.2.4.
- Art und Anzahl der Messungen Während des Betriebsablaufs nach Punkt 2.2.4.3 ist der A-bewertete maximale Geräuschpegel in Dezibel (dB) zu messen. An jedem Messpunkt sind mindestens drei Messungen vorzunehmen. 2.2.4.
- Mikrofonstellungen Das Mikrofon ist in der Höhe der Auspuffmündung aufzustellen, in keinem Fall jedoch niedriger als 0,2 m über der Fahrbahnoberfläche. Die Kapsel des Mikrofons muss gegen die Ausströmöffnung der Abgase gerichtet sein und zu dieser Öffnung einen Abstand von 0,5 m haben. Die Achse der größten Empfindlichkeit des Mikrofons muss parallel zur Fahrbahnoberfläche verlaufen und einen Winkel von 45° + 10° zu der senkrechten Ebene bilden, in der die Austrittsrichtung der Abgase liegt. Mit Bezug auf diese senkrechte Ebene ist das Mikrofon auf der Seite aufzustellen, die den größtmöglichen Abstand zwischen Mikrofon und dem Umriss des Kleinkraftrades (ausschließlich Lenker) zulässt. Hat das Auspuffsystem mehrere Mündungen, deren Mittenabstand nicht größer als 0,3 m ist, so ist das Mikrofon der Mündung zuzuordnen, die dem Kleinkraftradumriss (ausschließlich Lenker) am nächsten liegt oder die den größten Abstand von der Fahrbahnoberfläche hat. Beträgt der Mittenabstand der Mündungen mehr als 0,3 m, so sind getrennte Messungen für jede Mündung vorzunehmen, wobei der größte gemessene Wert festzuhalten ist. 2.2.4.
- Betriebsbedingungen Die Drehzahl des Motors ist auf drei Viertel der Drehzahl (S) konstant zu halten. "S" steht für die Drehzahl (U/min) bei maximaler Leistung. Nach Erreichen der konstanten Drehzahl ist die Betätigungseinrichtung der Drosselklappe plötzlich in die Leerlaufstellung zurückzunehmen. Der Schallpegel ist während des Betriebsablaufs, der ein kurzzeitiges Beibehalten der konstanten Drehzahl sowie die gesamte Dauer der Verzögerung umfasst, zu messen, wobei als Messwert der maximale Anzeigewert gilt. 2.2.
- Ergebnisse Die Messwerte sind am Messgerät abzulesen und auf das nächstliegende ganze Dezibel auf- beziehungsweise abzurunden. Es sind nur Messwerte zu verwenden, deren Differenz bei drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Messungen nicht größer als 2 dB (A) ist. Als Messergebnis gilt der höchste dieser drei Messwerte.
- Auspuffanlage (Schalldämpfer) 3.
- Ist das Kleinkraftrad mit Einrichtungen zur Verringerung des Auspuffgeräusches (Schalldämpfer) versehen, so sind die Vorschriften des vorliegenden Punkts 3 zu erfüllen. Ist der Ansaugstutzen des Motors mit einem Luftfilter und/oder mit einem Ansauggeräuschdämpfer ausgerüstet, der/die notwendig ist/sind, um die Einhaltung des zulässigen Geräuschpegels sicherzustellen, so gelten dieser Filter und/oder dieser Ansauggeräuschdämpfer als Bestandteile des Schalldämpfers, und die Vorschriften des vorliegenden Punkts 3 sind auch auf diesen Filter und/oder diesen Ansauggeräuschdämpfer anzuwenden. 3.
- Eine schematische Darstellung der Auspuffanlage ist dem Antrag für ein Typgenehmigungsprotokoll als Anhang beizufügen. 3.
- Der Schalldämpfer muss mit einer deutlich lesbaren und unverwischbaren Marken- und Typenbezeichnung versehen sein. 3.
- Die schallschluckenden Faserstoffe dürfen nur für den Bau des Schalldämpfers verwendet werden, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind: 3.4.
- die schallschluckenden Faserstoffe dürfen sich nicht in gasdurchflossenen Teilen des Schalldämpfers befinden, 3.4.
- geeignete Vorrichtungen müssen sicherstellen, dass die Faserstoffe während der gesamten Nutzungsdauer des Schalldämpfers in ihrer bestimmungsgemäßen Lage verbleiben, 3.4.
- die schallschluckenden Faserstoffe müssen bis zu einer Temperatur beständig sein, die mindestens 20% über der höchsten Betriebstemperatur liegt, die an der Stelle des Schalldämpfers auftreten kann, wo sich die schallschluckenden Faserstoffe befinden. § 2 - Geräusche von Motorrädern
- [Was neue Fahrzeuge betrifft, dürfen die Geräuschemissionen unter den nachstehend festgelegten Bedingungen folgende Grenzwerte nicht überschreiten: 78 dB (A) für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von höchstens 80 cm3, 80 dB (A) für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 80 cm3 und höchstens 125 cm3, 83 dB (A) für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 und höchstens 350 cm3, 85 dB (A) für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 350 cm3 und höchstens 500 cm3, 86 dB (A) für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 500 cm3, 83 dB (A) für [dreirädrige Kraftfahrzeuge].
- Geräuschpegelmessung 2.
- Die Überprüfung der Grenzwerte für den Geräuschpegel von Motorrädern muss gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 78/1015/EWG vom
- November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern
- Jeder Antrag auf Überprüfung muss vom Hersteller oder seinem Beauftragten beim Ministerium des Verkehrswesens, Transportverwaltung, Direktion B1, Cantersteen 12, 1000 Brüssel eingereicht werden. Dem Antrag müssen ein Beschreibungsbogen und eine detaillierte technische Beschreibung des zu genehmigenden Motorrades beigefügt werden. Für ein und denselben Motorradtyp darf der Antrag auf Überprüfung jeweils nur in einem Mitgliedstaat gestellt werden. 2.
- Der Antragsteller muss den Beweis erbringen, dass die eventuell erforderlichen Prüfungen in den vom Ministerium des Verkehrswesens anerkannten Labors durchgeführt worden sind. 2.
- Eine Überprüfungsbescheinigung, deren Muster sich in Anhang 5 befindet, wird vom Minister des Verkehrswesens oder von seinem Beauftragten erteilt oder verweigert, je nachdem, ob der Motorradtyp mit besagter Richtlinie übereinstimmt oder nicht. 2.
- Jedes in Betrieb genommene Motorrad muss weiterhin mit dem überprüften Motorradtyp übereinstimmen. Jede Änderung eines Motorradtyps, der Gegenstand der in Punkt 2.4 erwähnten Überprüfung war, sowie ein eventueller Produktionsstillstand müssen dem Minister des Verkehrswesens oder seinem Beauftragten notifiziert werden. Dieser beurteilt anschließend, ob es sich um eine Änderung handelt, die einer neuen Überprüfung bedarf. 2.
- Auf Antrag des Ministers des Verkehrswesens oder seines Beauftragten ist der Hersteller verpflichtet, ihm die Motorräder, Motorradbestandteile oder Serieneinrichtungen, deren Prototyp vorher Gegenstand einer Überprüfung waren, im Hinblick auf Übereinstimmungsprüfungen oder -kontrollen zur Verfügung zu stellen. 2.
- Die für einen Motorradtyp erteilte Bescheinigung kann vom Minister des Verkehrswesens oder von seinem Beauftragten entzogen werden, wenn dieses Motorrad nicht mehr mit dem genehmigten Prototyp übereinstimmt. 2.
- Jede Verweigerung und jeder Entzug einer Bescheinigung muss dem Hersteller oder seinem Beauftragten notifiziert werden und mit Gründen versehen sein. Der Hersteller oder sein Beauftragter kann binnen acht Werktagen nach dem Notifizierungsdatum beim Minister des Verkehrswesens einen Antrag auf Revision einreichen. Der Minister des Verkehrswesens muss binnen einem Monat nach dem Datum der Einreichung des Antrags über diesen Antrag befinden. 2.
- Außerdem muss der Hersteller oder sein Beauftragter auf dem Rahmen des Kraftrades eine Metallplakette festnieten oder gleichwertig befestigen, auf der lesbar und unauswischbar folgende Angaben vermerkt sind: - das Ergebnis der Messung bei stehendem Kraftrad sowie die entsprechende Motordrehzahl, so wie sie in Punkt 5.2 von Anhang 5 zum vorliegenden Erlass angegeben sind, - die Marke und den Typ des Schalldämpfers, - die Anzahl Zündimpulse [pro Zylinder und pro zwei vollständige Kurbelwellendrehungen] § 3 -
- Die Bestimmungen von Unterteilung 2 § 1 sind unmittelbar auf [vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge] anwendbar.
- Vor dem 1.Januar 1983 finden auf Anfrage des Herstellers oder seines Beauftragten die Vorschriften von Unterteilung 2 § 2 des vorliegenden Artikels anstelle der Bestimmungen aus Unterteilung 1 § 2 Anwendung.] [
- Bestimmungen, die auf jeden neuen Fahrzeugtyp Anwendung finden, der ab dem
- Mai 2010 genehmigt wird. § 1 - Der Geräuschpegel von zwei- oder dreirädrigen Motorfahrzeugen, der unter den Bedingungen und nach den Messmethoden gemessen wird, die nachstehend vorgesehen sind, darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten: Fahrzeuge Grenzwerte in dB (A) (Dezibel A)
- Zweirädrige Kleinkrafträder ? 25 km/h 66 > 25 km/h 71 Dreirädrige Kleinkrafträder 76 2.Motorräder ? 80 cm3 75 > 80 cm3; ? 175 cm3 77 > 175 cm3 80
- Dreirädrige Kraftfahrzeuge 80 § 2 - Der Geräuschpegel wird unter den Bedingungen und gemäß den in folgenden Kapiteln vorgesehenen Messmethoden gemessen: - für zweirädrige Kleinkrafträder: in Kapitel I Punkte 2.1 und 2.2 von Anhang 6, - für Motorräder: in Kapitel II Punkte 2.1 und 2.2 von Anhang 6, - für dreirädrige Kleinkrafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge: in Kapitel III, Punkte 2.1, 2.2 und 2.3 von Anhang
- Die Vorschriften für die physikalischen Merkmale sowie für die Ausführung des Fahrbahnbelags der Prüfstrecke sind in Kapitel V von Anhang 6 festgelegt. § 3 - Die Originalauspuffanlagen (Schalldämpfer) als technische Einheit werden je nach Fahrzeugtyp gemäß den Vorschriften von Punkt 2.3 der Kapitel I und II und von Punkt 2.4 des Kapitels III von Anhang 6 genehmigt. Die Auspuffanlagen oder Einzelteile dieser Anlagen, die für die Verwendung als Nicht-Originalaustauschauspuffanlage an einem oder mehreren festgelegten zweirädrigen oder dreirädrigen Fahrzeugtypen als technische Einheit bestimmt sind, werden, je nach Fahrzeugtyp gemäß den Vorschriften von Punkt 3 der Kapitel I, II und III von Anhang 6 genehmigt. Sie werden gemäß den Vorschriften des Kapitels IV von Anhang 6 gekennzeichnet. § 4 - Jedes hergestellte Fahrzeug muss mit dem gemäß vorliegendem Artikel genehmigten Fahrzeugtyp übereinstimmen, mit der Schalldämpferanlage, die bei Erteilung der Genehmigung angebaut war, ausgerüstet sein und je nach Fahrzeugtyp die Anforderungen von Punkt 2 der Kapitel I, II und III von Anhang 6 erfüllen. Zur Nachprüfung der in Absatz 1 geforderten Übereinstimmung wird ein Fahrzeug aus der Baureihe des Typs entnommen, der in Anwendung des vorliegenden Artikels genehmigt worden ist. Die Übereinstimmung der Produktion gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels gilt als gegeben, wenn der gemäß dem in Punkt 2.1 der Kapitel I, II und III von Anhang 6 beschriebenen Verfahren gemessene Geräuschpegel den bei der Genehmigung ermittelten Wert nicht um mehr als 3 dB (A) und die in § 1 vorgeschriebenen Grenzwerte nicht um mehr als 1 dB (A) übersteigt. § 5 - Jede hergestellte Nicht-Original-Austauschauspuffanlage muss mit dem in Anwendung des vorliegenden Artikels genehmigten Typ übereinstimmen und den Anforderungen nach Punkt 3 der Kapitel I, II und III von Anhang 6 genügen, der sich auf den Fahrzeugtyp bezieht, für den die Auspuffanlage bestimmt ist. Zur Nachprüfung der in Absatz 1 geforderten Übereinstimmung wird aus der Baureihe eine Auspuffanlage des in Anwendung des vorliegenden Artikels genehmigten Typs entnommen. Die Übereinstimmung der Produktion gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels gilt als gegeben, wenn die Vorschriften gemäß den Punkten 3.4.2 und 3.4.3 der Kapitel I, II und III von Anhang 6 erfüllt sind und wenn der nach dem in Punkt 2.1 der Kapitel I, II und III von Anhang 6 beschriebenen Verfahren gemessene Geräuschpegel den bei Erteilung der Typgenehmigung gemessenen Wert nicht um mehr als 3 dB (A) und die in § 1 vorgeschriebenen Grenzwerte nicht um mehr als 1 dB (A) übersteigt.] [Art. 9 Unterteilung 1 Überschrift eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom
- Dezember 1981 (B.S. vom
- Januar 1982) und abgeändert durch Art. 8 § 2 des K.E. vom
- April 2010 (B.S. vom
- April 2010); §
Art. 3des K.E.
vom 27. April 1976 (B.S. vom 1. Mai 1976); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 § 3 des K.E. vom 20. April 2010 (B.S. vom 28. April 2010); Unterteilung 2 eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982); § 1 Punkt 2.2.1.2 abgeändert durch Art. 5 Buchstabe
- a)des K.E. vom 21. Dezember 1983 (B.S. vom 7. Februar 1984); § 2 Punkt 1 abgeändert durch Art. 8 § 3 des K.E. vom 20. April 2010 (B.S. vom 28. April 2010); § 2 Punkt 2.9 abgeändert durch Art. 5 Buchstabe
- b)des K.E. vom 21. Dezember 1983 (B.S. vom 7. Februar 1984); § 3 Punkt 1 abgeändert durch Art. 8 § 2 des K.E. vom 20. April 2010 (B.S. vom 28. April 2010); Unterteilung 3 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 20. April 2010 (B.S. vom 28. April 2010)] Art. 10 - Geräuschemissionen von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen [1. Bestimmungen für andere Fahrzeuge als [vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge] für die der Genehmigungsantrag vor dem 1. Januar 1983 eingereicht wird.] § 1 - [Was in Betrieb befindliche Fahrzeuge betrifft, dürfen die Geräuschemissionen unter den nachfolgend festgelegten Bedingungen folgende Grenzwerte nicht überschreiten: 85 dB (A) für Kleinkrafträder der Klasse A, 90 dB (A) für Kleinkrafträder der Klasse B, 95 dB (A) für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3, 97 dB (A) für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 und höchstens 125 cm3, 99 dB (A) für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 und höchstens 500 cm3, 101 dB (A) für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 500 cm3, 99 dB (A) für [dreirädrige Kraftfahrzeuge]. Eine Toleranz von 3 dB (A) ist zulässig.] § 2 - Die Messung erfolgt in einer Umgebung ohne Nachhall. Als Umgebung ohne Nachhall gilt jeder Platz unter freiem Himmel, sofern sich kein Hindernis in einem Umkreis von 5 m um das Mikrofon befindet. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, muss die Messung angepasst werden, um dem Nachhall Rechnung zu tragen. Das Fahrzeug muss auf einem möglichst horizontalen Boden stehen, der aus hartem Material wie Beton, Asphalt, Pflastersteinen oder ähnlichem Belag besteht. Unter dem Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Mikrofon darf sich kein schalldämpfender Stoff (hohes Gras, Schnee usw.) befinden. Der Pegel des Umgebungsgeräuschs, einschließlich des Windgeräuschs, muss mindestens um 10 dB(A) unter dem für das Fahrzeug zulässigen Grenzwert liegen. § 3 - Das Mikrofon wird auf der Seite des Auspufftopfs aufgestellt; es muss zum Motorblock hin gerichtet sein und sich in einem seitlichen Abstand von 1,50 m vom Fahrzeug und 75 cm über dem Boden befinden. § 4 - Die Messung erfolgt am still stehenden Fahrzeug mit warmem Motor im Leerlauf. Um den Motor bei einer hohen Motordrehzahl leerlaufen zu lassen, kann man je nach Getriebe die Bedienungsvorrichtung in die Leerlaufstellung bringen, den Treibriemen entkuppeln oder nach dem Starten des Motors den Treibriemen oder die Kette abnehmen. Ist das Fahrzeug mit einem automatischen Getriebe ausgestattet, muss es aufgebockt werden. Die Messung erfolgt indem in kurzen Stößen nacheinander Gas gegeben wird, um zu verhindern, dass die Drehzahl, die der Höchstleistung des Motors entspricht, überschritten wird. Um Explosionen im Auspufftopf zu verhindern, muss man jedoch darauf achten, das Gas nicht ruckartig loszulassen. § 5 - Der Schalldruckpegel wird mit einem Schallpegelmessgerät gemessen, dessen Messtoleranz nicht mehr als 1 dB (A) beträgt. [2. Bestimmungen für zwei- und dreirädrige Fahrzeuge, für die der Genehmigungsantrag nach dem 1. Januar 1983 eingereicht wird, und für [vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge] § 1 - Die Geräuschemission von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen darf den auf der in Unterteilung 2 § 1 Punkt 2.2.1.2 und § 2 Punkt 2.9 von Artikel 9 des vorliegenden Erlasses erwähnten Plakette angegebenen und für die Messung des still stehenden Fahrzeugs um 5 dB (A) erhöhten Wert nicht überschreiten. Im Zweifelsfall dürfen die befugten Bediensteten eine Messung des Geräuschpegels bei fahrendem Fahrzeug durchführen. In diesem Fall sind die Grenzwerte des Geräuschpegels die in Artikel 9 Unterteilung 2 des vorliegenden Erlasses festgelegten Werte, erhöht um 3 dB (A). § 2 - Die Geräuschpegelmessungen des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs werden gemäß den auf neue Fahrzeuge anwendbaren Vorschriften, wie in Artikel 9 Unterteilung 2 des vorliegenden Erlasses festgelegt, durchgeführt.] [2bis - Bestimmung für jeden neuen Fahrzeugtyp, der ab dem 1. Mai 2010 genehmigt wird § 1 - Die Geräuschemission von in Betrieb befindlichen, still stehenden Fahrzeugen darf nicht das Standgeräusch überschreiten, das auf dem Fabrikschild eingetragen ist, welches durch die Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen oder die Richtlinie 2009/139/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen vorgeschrieben ist. § 2 - Die Geräuschpegelmessungen des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs werden gemäß den auf neue Fahrzeuge anwendbaren Vorschriften, wie in Artikel 9 Unterteilung 3 festgelegt, durchgeführt.] [3. Damit die Geräuschpegelmessungen unter den in vorliegendem Artikel bestimmten Bedingungen vorgenommen werden können, ist der Fahrzeugführer verpflichtet, den befugten Bediensteten auf deren Anforderung hin das Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, damit sie es entweder an einen geeigneten Ort bringen lassen oder selbst die Handhabungen am Fahrzeug vornehmen oder beides tun können. 4. Weist ein Fahrzeug bei einer Überprüfung einen Geräuschpegel über dem zulässigen Grenzwert auf, ist der Fahrzeughalter unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 36bis des vorliegenden Erlasses dazu verpflichtet, es instand zu setzen und binnen fünf Werktagen einem befugten Bediensteten zwecks Überprüfung vorzuführen. Dieser Zeitraum wird jedoch auf zwei Werktage herabgesetzt, wenn die gemessenen Geräuschpegelwerte 7 dB (A) über dem erlaubten Grenzwert für Gebrauchtfahrzeuge liegen oder wenn der Schalldämpfer nicht original ist, oder auch wenn der befugte Bedienstete feststellt, dass das Fahrzeug vorsätzlich umgerüstet worden ist. [Art. 10 Unterteilung 1 Überschrift eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982) und abgeändert durch Art. 8 § 2 des K.E. vom 20. April 2010 (B.S. vom 28. April 2010); §
Art. 4des K.E.
vom 27. April 1976 (B.S. vom 1. Mai 1976); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 § 3 des K.E. vom 20. April 2010 (B.S. vom 28. April 2010); Unterteilung 2 eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982); Überschrift abgeändert durch Art. 8 § 2 des K.E. vom 20. April 2010 (B.S. vom 28. April 2010); Unterteilung 2bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 20. April 2010 (B.S. vom 28. April 2010); Unterteilungen 3 und 4 eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982)] Art. 11 - Bremsanlagen § 1 - Anforderungen an [zweirädrige Fahrzeuge] mit oder ohne Beiwagen 1. [Zweirädrige Fahrzeuge] mit oder ohne Beiwagen müssen mit zwei unabhängigen Bremsanlagen mit unabhängigen Betätigungseinrichtungen ausgerüstet sein, von denen eine auf das Vorderrad/die Vorderräder und die andere auf das Hinterrad/die Hinterräder wirkt;die Bremsanlagen müssen nicht unbedingt auf das Rad des Beiwagens wirken. 2. Wenn eine der Bremsanlagen versagt, muss die andere noch wirksam funktionieren können.3. Alle Teile der Bremsanlagen müssen ausreichend bemessen und für die Wartung leicht zugänglich sein.4. Die Bedienungsvorrichtungen müssen sich in unmittelbarer Reichweite des Führers befinden.5. Mindestens eine Bremsanlage muss auf Bremsflächen wirken, die fest oder über nicht störanfällige Bauteile ständig mit den Rädern verbunden sind.6. Die Abnutzung der Bremsen muss durch eine handbetätigte oder durch eine selbsttätige Nachstelleinrichtung leicht ausgeglichen werden können.7. Auf dreirädrigen Kleinkrafträdern muss eine der Bremsen fest angezogen werden können, es sein denn, das Fahrzeug ist mit einer anderen Vorrichtung ausgestattet, die das Fahrzeug im Stillstand halten kann. § 2 - Anforderungen an [Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern] 1. [Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern] müssen mit zwei unabhängigen Bremsanlagen, mit unabhängigen Betätigungseinrichtungen, ausgerüstet sein, von denen eine mindestens auf das Vorderrad/die Vorderräder und die andere mindestens auf das Hinterrad/die Hinterräder wirkt.2. Eine der unter Punkt 1 erwähnten Bremsanlagen oder eine andere Bremsanlage muss es ermöglichen, das Fahrzeug auch bei Abwesenheit des Führers an einem Gefälle im Stillstand zu halten.Diese Vorrichtung muss so entworfen und gebaut sein, dass der Führer sie von seinem Sitz aus bedienen kann. Sie muss auch bei Abwesenheit des Führers durch eine Anlage mit rein mechanischer Wirkung in Bremsstellung festgehalten werden können. 3. Die Bedienungsvorrichtungen müssen sich in unmittelbarer Reichweite des Führers befinden.Wenn die in Punkt 1 erwähnten Bremsanlagen manuell bedient werden können, muss eine der Anlagen so angebracht sein, dass eine Bremse betätigt werden kann, ohne das Steuer oder den Lenker loszulassen. 4. Mindestens eine Bremsanlage muss auf Bremsflächen wirken, die fest oder über nicht störanfällige Bauteile ständig mit den Rädern verbunden sind.5. Wenn eine der Bremsanlagen versagt, muss (müssen) die andere(
- n)noch wirksam funktionieren können.6. Alle Teile der Bremsanlagen müssen ausreichend bemessen und für die Wartung leicht zugänglich sein. 7. [...] § 3 - Die Vorschriften des vorliegenden Artikels gelten nur für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 1975 in Betrieb genommen werden. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1975 in Betrieb genommen werden, gelten folgende Bestimmungen: Jedes Kleinkraftrad oder Motorrad muss mit einer Bremsanlage ausgerüstet sein, die ausreichend wirksam ist, um die Fahrzeugbewegung zu kontrollieren, das Fahrzeug sicher und schnell zum Stillstand zu bringen und das Drehen der gebremsten Räder bei allen Beladungszuständen und bei beliebiger Steigung und beliebigem Gefälle zu verhindern. [Art. 11 § 1 Überschrift und Punkt 1 abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982); § 2 Überschrift und Punkt 1 abgeändert durch Art. 10 Nr. 2 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982); § 2 Punkt 7 aufgehoben durch Art. 10 Nr. 3 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982)] Art. 12 - Bremswirkung § 1 - Anforderungen an [zweirädrige] Kleinkrafträder 1. Die Wirkung der Bremsanlagen muss so sein, dass die mittlere Vollverzögerung bei kalten Bremsen und ausgekuppeltem Motor auf einer nahezu horizontalen und trockenen Straße ungeachtet des Beladungszustands und der Geschwindigkeit für neue Kleinkrafträder nie weniger als 4,2 m/sec2 beträgt, wenn beide Bremsanlagen gleichzeitig betätigt werden. Wenn es jedoch einen Beiwagen gibt, darf die mittlere Vollverzögerung nicht weniger als 3,9 m/sec2 betragen. 2. Die in Punkt 1 vorgeschriebenen Werte werden für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge um 10% verringert.3. Die Verzögerungen müssen erzielt werden können, ohne dass die auf die Betätigungseinrichtungen ausgeübten Kräfte mehr betragen als: 40 kg auf einem Bremspedal; 20 kg [für manuell betätigte Einrichtungen]. § 2 - Anforderungen an zweirädrige Motorräder mit oder ohne Beiwagen 1. Die Wirkung der Bremsanlagen muss so sein, dass die mittlere Vollverzögerung bei kalten Bremsen und ausgekuppeltem Motor auf einer nahezu horizontalen und trockenen Straße ungeachtet des Beladungszustands und der Geschwindigkeit des Fahrzeugs nie unter folgenden Mindestwerten liegt:
- a)wenn beide Bremsanlagen gleichzeitig betätigt werden: - 5 m/sec2 für neue Motorräder ohne Beiwagen, - 4,6 m/sec2 für neue Motorräder mit Beiwagen,
- b)wenn die Bremsanlage betätigt wird, die auf das Vorderrad wirkt: - 3,9 m/sec2 für neue Motorräder ohne Beiwagen,
- c)wenn die Bremsanlage betätigt wird, die auf das Hinterrad wirkt: - 3,1 m/sec2 für neue Motorräder ohne Beiwagen.2. Die in Punkt 1 vorgeschriebenen Werte werden für bereits in Betrieb befindliche Motorräder um 10% verringert.3. Die Verzögerungen müssen erzielt werden können, ohne dass die auf die Betätigungseinrichtungen ausgeübten Kräfte mehr betragen als: - 50 kg auf einem Bremspedal; - 20 kg [für manuell betätigte Einrichtungen]. § 3 - Anforderungen an [Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern] 1. Für [neue Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern] muss die Wirkung der in Artikel 11 § 2 Punkt 1 erwähnten Bremsanlagen so sein, dass die mittlere Vollverzögerung bei kalten Bremsen und ausgekuppeltem Motor auf einer nahezu horizontalen und trockenen Straße ungeachtet des Beladungszustands und der Geschwindigkeit des Fahrzeugs nie unter folgenden Mindestwerten liegt:
- a)wenn beide Bremsanlagen gleichzeitig betätigt werden: 4,6 m/sec2,
- b)wenn eine der beiden Bremsanlagen betätigt wird: 1,9 m/sec2.2. Die in Artikel 11 § 2 Punkt 2 erwähnte Bremsanlage von [neuen Fahrzeugen mit mehr als zwei Rädern] muss das beladene Fahrzeug in einer Steigung von 18% im Stillstand halten können. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Feststellbremsanlage es ermöglicht, auf einer nahezu horizontalen und trockenen Straße bei beladenem Fahrzeug und ausgekuppeltem Motor, kalten Bremsen und einer Ausgangsgeschwindigkeit von 15 km/h eine mittlere Vollverzögerung von mindestens 1,5 m/sec2 zu erzielen. 3. Die in den Punkten 1 und 2 vorgeschriebenen Werte werden für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge um 10% verringert.4. Die Verzögerungen müssen erzielt werden können, ohne dass die auf die Betätigungseinrichtungen ausgeübten Kräfte mehr betragen als: - 50 kg auf einem Bremspedal; - 20 kg [für manuell betätigte Einrichtungen]. § 4 - Die Vorschriften des vorliegenden Artikels gelten nur für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 1975 in Betrieb genommen werden. [Art. 12 § 1 Überschrift abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982); § 1 Punkt 3 abgeändert durch Art. 11 Nr. 4 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982); § 2 Punkt 3 abgeändert durch Art. 11 Nr. 4 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982); § 3 Überschrift abgeändert durch Art. 11 Nr. 2 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982); § 3 Punkt 1 abgeändert durch Art. 11 Nr. 3 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982); § 3 Punkt 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 3 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982); § 3 Punkt 4 abgeändert durch Art. 11 Nr. 4 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982)] Art. 13 - 1. Begriffsbestimmungen Für die Anwendung der Artikel 13 und 14 des vorliegenden Erlasses versteht man unter: Fernlicht: das Licht des Fahrzeugs, das dazu dient, die Straße auf eine große Entfernung vor dem Fahrzeug auszuleuchten, Abblendlicht: das Licht des Fahrzeugs, das dazu dient, die Straße vor dem Fahrzeug auszuleuchten, ohne entgegenkommende Führer und andere Verkehrsteilnehmer zu blenden oder zu behindern, Standlicht: das Licht des Fahrzeugs, das dazu dient, das Vorhandensein und die Breite des Fahrzeugs nach vorn anzuzeigen, Schlusslicht: das Licht des Fahrzeugs, das dazu dient, das Vorhandensein und die Breite des Fahrzeugs nach hinten anzuzeigen, Bremslicht: das Licht des Fahrzeugs, das dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern hinter dem Fahrzeug anzuzeigen, dass sein Führer die Betriebsbremse betätigt, Kennzeichenbeleuchtung: eine Einrichtung, die dazu dient, [das Nummernschild] des Fahrzeugs zu beleuchten, hinterem Rückstrahler: die Vorrichtung, die der Kenntlichmachung eines Fahrzeugs durch Rückstrahlung des Lichtes dient, das von einer nicht mit dem Fahrzeug verbundenen Lichtquelle herrührt, wobei der Beobachter sich hinter dem Fahrzeug und nahe der besagten Lichtquelle befindet, Parkleuchte: das Licht des Fahrzeugs, das dazu dient, das Vorhandensein eines geparkten Fahrzeugs nach vorn oder nach hinten anzuzeigen, Nebelscheinwerfer: Scheinwerfer, die dazu dienen, die Beleuchtung der Straße bei Nebel, Schneefall, starkem Regen oder Staubwolken zu verbessern, Nebelschlussleuchte: die Leuchte des Fahrzeugs, die dazu dient, die anderen Verkehrsteilnehmer, die sich hinter dem Fahrzeug befinden, bei dichtem Nebel zu warnen, vorderem Rückstrahler: die Vorrichtung, die der Kenntlichmachung eines Fahrzeugs durch Rückstrahlung des Lichtes dient, das von einer nicht mit dem Fahrzeug verbundenen Lichtquelle herrührt, wobei der Beobachter sich vor dem Fahrzeug und nahe der besagten Lichtquelle befindet, seitlichem Rückstrahler: die Vorrichtung, die der Kenntlichmachung eines Fahrzeugs durch Rückstrahlung des Lichtes dient, das von einer nicht mit dem Fahrzeug verbundenen Lichtquelle herrührt, wobei der Beobachter sich neben dem Fahrzeug und nahe der besagten Lichtquelle befindet, Fahrtrichtungsanzeiger: das Licht des Fahrzeugs, das dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, dass der Führer die Absicht hat, seine Fahrtrichtung nach rechts oder links zu ändern, Mindesthöhe eines Lichts oder Rückstrahlers: den Abstand zwischen dem Boden und dem unteren Rand der Leucht- oder Rückstrahlfläche, wenn das Fahrzeug leer ist, Maximalhöhe eines Lichts oder Rückstrahlers: den Abstand zwischen dem Boden und dem oberen Rand der Leucht- oder Rückstrahlfläche, wenn das Fahrzeug leer ist, Mindestabstand zwischen Lichtern: den kleinsten Abstand zwischen den Innenrändern der Leuchtflächen, Maximalabstand eines Lichts oder Rückstrahlers zum Außenrand hin: den Abstand zwischen dem Außenrand des Fahrzeugs und dem Außenrand der Leucht- oder Rückstrahlfläche. 2. Allgemeine Vorschriften § 1 - Jede Kombination von zwei oder mehr Lichtern gleicher oder nicht gleicher Art, jedoch gleicher Funktion und Farbe, wird als ein einziges Licht angesehen, wenn die Projektionen ihrer Leuchtflächen auf eine vertikale Ebene senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs mindestens 50% des kleinstmöglichen diese Leuchtflächen umschreibenden Rechtecks ausfüllen. § 2 - Wenn das Fahrzeug entsprechend ausgerüstet ist, müssen das Schlusslicht, die Kennzeichenbeleuchtung sowie die Standlichter des Beiwagens automatisch aufleuchten, sobald irgendein Licht an der Vorderseite des Fahrzeugs eingeschaltet wird. § 3 - Das Fahrzeug muss so beschaffen sein, dass das Schlusslicht und die Rückstrahler auf keinen Fall durch einen Teil des Fahrzeugs oder der Ladung verdeckt werden können. § 4 - Die Rückstrahler dürfen nicht dreieckig sein und müssen senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs fest angebracht werden. § 5 - Lichter und Rückstrahler, die die gleiche Funktion haben und in die gleiche Richtung gerichtet sind, müssen die gleiche Farbe haben. Ein Fahrzeug darf auf keinen Fall nach vorne rote Lichter, rote Reflektoren oder rotes reflektierendes Material und nach hinten weiße oder selektivgelbe Lichter, weiße oder selektivgelbe Reflektoren oder weißes oder selektivgelbes reflektierendes Material aufweisen. Diese Bestimmung gilt nicht für Nummernschilder. § 6 - Es dürfen verschiedene Lichter sowie Rückstrahler in ein und derselben Beleuchtungsvorrichtung zusammengebaut oder eingebaut sein, sofern bei jedem dieser Lichter die für das jeweilige Licht geltenden Bestimmungen eingehalten sind und keine Verwirrung möglich ist. 3. Lichter und Rückstrahler von [zwei- oder dreirädrigen] Kleinkrafträdern § 1 - [Zwei- oder dreirädrige] Kleinkrafträder müssen stets mit den in Tabelle I erwähnten Lichtern und Rückstrahlern ausgestattet sein und den in dieser Tabelle vorgesehenen Bestimmungen entsprechen. § 2 - In Abweichung von § 1 - darf ein weniger als 75 cm breites, dreirädriges Kleinkraftrad mit einem Vorderrad, mit einem Standlicht und einem vorderen Rückstrahler ausgerüstet sein, - darf ein weniger als 75 cm breites, dreirädriges Kleinkraftrad mit zwei Vorderrädern, mit einem Schlusslicht und einem hinteren Rückstrahler ausgerüstet sein, [- dürfen die seitlichen Rückstrahler von zwei- oder dreirädrigen Kleinkrafträdern durch retroreflektierende Seiten an den Reifen ersetzt werden. Die Bedingungen, denen die Reifen mit retroreflektierenden Seiten genügen müssen, werden von Uns bestimmt.] § 3 - Außerdem dürfen Kleinkrafträder mit Lichtern und Rückstrahlern ausgerüstest sein, mit denen ein Motorrad versehen sein kann oder muss, unter der Bedingung, dass sie gemäß den für Motorräder geltenden Regeln angebracht sind. [ § 4 - Kleinkrafträder der lokalen und föderalen Polizei und vom Minister der Finanzen bestimmte erkennbare Kleinkrafträder der Zoll- und Akzisenverwaltung dürfen mit besonderen Lichtern und Rückstrahlern ausgestattet werden. Der für den Straßenverkehr zuständige Minister kann ausnahmsweise erlauben, dass andere für einen öffentlichen Dienst bestimmte Fahrzeuge mit besonderen Lichtern und Rückstrahlern ausgestattet werden.] 4. Lichter und Rückstrahler von zweirädrigen Motorrädern mit oder ohne Beiwagen § 1 - Zweirädrige Motorräder mit oder ohne Beiwagen müssen stets mit den in Tabelle II erwähnten Lichtern und Rückstrahlern ausgestattet sein und den in dieser Tabelle vorgesehenen Bestimmungen entsprechen. Außerdem dürfen die in Tabelle III erwähnten Lichter und Rückstrahler an zweirädrigen Krafträdern mit oder ohne Beiwagen montiert werden, unter der Bedingung, dass sie die in dieser Tabelle vorgesehenen Bedingungen erfüllen. § 2 - Lichter und Rückstrahler, die nicht in den Tabellen II und III erwähnt sind, dürfen an zweirädrigen Krafträdern mit oder ohne Beiwagen nicht montiert werden. § 3 - Das Bremslicht muss aufleuchten, wenn die Bremse auf dem Hinterrad [oder dem Vorderrad oder auf beiden Rädern] betätigt wird. § 4 - [Motorräder der lokalen und föderalen Polizei und vom Minister der Finanzen bestimmte erkennbare Motorräder der Zoll- und Akzisenverwaltung dürfen mit besonderen Lichtern und Rückstrahlern ausgestattet werden. Der für den Straßenverkehr zuständige Minister kann ausnahmsweise erlauben, dass andere für einen öffentlichen Dienst bestimmte Fahrzeuge mit besonderen Lichtern und Rückstrahlern ausgestattet werden.] 5. Lichter und Rückstrahler von [dreirädrigen Kraftfahrzeugen] § 1 - Lichter und Rückstrahler von dreirädrigen Kraftfahrzeugen müssen den Vorschriften genügen, die auf Motorfahrzeuge mit mehr als drei Rädern Anwendung finden. § 2 - In Abweichung von § 1:
- a)darf ein Fahrzeug mit einem Vorderrad - mit nur einem Standlicht ausgerüstet sein, wenn die Breite des Fahrzeugs an dessen breitester Stelle nicht mehr als 75 cm beträgt, - mit nur einem Fernlicht und nur einem Abblendlicht ausgerüstet sein, wenn die Breite des Fahrzeugs an dessen breitester Stelle nicht mehr als 1,30 m beträgt,
- b)darf ein Fahrzeug mit zwei Vorderrädern - mit nur einem Schlusslicht, einem einzigen hinteren Rückstrahler und einem Bremslicht ausgerüstet sein, wenn die Breite des Fahrzeugs an dessen breitester Stelle nicht mehr als 75 cm beträgt, § 3 - Ist das Fahrzeug mit einem Rückwärtsgang und einem Rückfahrscheinwerfer ausgestattet, so darf dieser nur aufleuchten, wenn der Rückwärtsgang eingelegt ist. § 4 - Das Bremslicht muss aufleuchten, wenn eine der in Art. 11 § 2 Punkt 1 erwähnten Bremsen betätigt wird. [5bis - Lichter und Rückstrahler von [vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen] § 1 - Die [vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge] müssen stets mit den in Tabelle IV erwähnten Lichtern und Rückstrahlern ausgestattet sein und den in dieser Tabelle vorgesehenen Bestimmungen entsprechen. Außerdem dürfen die in Tabelle V erwähnten Lichter und Rückstrahler an [vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen] montiert werden, unter der Bedingung, dass sie die in dieser Tabelle vorgesehenen Bedingungen erfüllen. § 2 - Lichter und Rückstrahler, die nicht in den Tabellen IV und V erwähnt sind, dürfen nicht an [vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen] montiert werden. § 3 - Das Bremslicht muss bei Betätigung der Bremse aufleuchten.] 6. Fahrtrichtungsanzeiger § 1 - 1.Motorräder und Kleinkrafträder dürfen: - entweder mit zwei Fahrtrichtungsanzeigern vorne und zwei Fahrtrichtungsanzeigern hinten - oder mit einem Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite ausgestattet sein. 2. Die Blinkfrequenz muss 90 Impulse pro Minute betragen mit einer Toleranz von + 30 Impulsen.3. Die Farbe der Fahrtrichtungsanzeiger muss orange sein.4. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Motorrades oder des Kleinkraftrades angeordnet sein.5. Der Mindestabstand zwischen einem linken und einem rechten Fahrtrichtungsanzeiger muss,
- a)wenn sie vorne angebracht sind, 34 cm betragen,
- b)wenn sie hinten angebracht sind, 24 cm betragen,
- c)wenn sie an den Seiten angebracht sind, 56 cm betragen.6. In keinem Fall darf der Abstand zwischen den vorne oder hinten angebrachten Fahrtrichtungsanzeigern die Breite des Fahrzeugs an dessen breitester Stelle überschreiten.7. Der Fahrtrichtungsanzeiger muss sich mindestens 40 cm über dem Boden befinden.8. Die Anzeige der Richtungsänderung mit Fahrtrichtungsanzeigern muss für jeden Beobachter, der sich in der vertikalen Längsmittelebene des Motorrades oder des Kleinkraftrades 10 m vom Fahrzeug entfernt befindet, immer von vorne oder hinten sichtbar sein. § 2 - [Dreirädrige Kraftfahrzeuge] [und [vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge]] müssen gemäß den Vorschriften, die auf Motorfahrzeuge mit mehr als drei Rädern Anwendung finden, mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. [6bis - Lichter von Anhängern, die von Kleinkrafträdern und Motorrädern gezogen werden Anhänger, die von Motorrädern oder Kleinkrafträdern gezogen werden, müssen hinten mit roten Rückstrahlern ausgerüstet sein, die sich mindesten auf 40 cm Höhe befinden. Außerdem müssen die Anhänger hinten mit den Lichtern ausgestattet sein, die für die Zugfahrzeuge vorgesehen sind, sobald die Abmessungen der Anhänger diese Lichter verdecken.] 7. [Übergangsbestimmungen] [Art.13 Unterteilung 1 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982); Unterteilung 3 Überschrift und § 1 abgeändert durch Art. 12 Nr. 2 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982); § 2 ergänzt durch Art. 6 des K.E. vom 21. Dezember 1983 (B.S. vom 7. Februar 1984); § 4 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 5. Februar 2009 (B.S. vom 23. Februar 2009); Unterteilung 4 § 3 abgeändert durch Art. 12 Nr. 3 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982); § 4 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 5. Februar 2009 (B.S. vom 23. Februar 2009); Unterteilung 5 Überschrift abgeändert durch Art. 8 § 3 des K.E. vom 20. April 2010 (B.S. vom 28. April 2010); Unterteilung 5bis eingefügt durch Art. 12 Nr. 4 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982); Überschrift und §§ 1 und 2 abgeändert durch Art. 8 § 2 des K.E. vom 20. April 2010 (B.S. vom 28. April 2010); Unterteilung 6 § 2 abgeändert durch Art. 12 Nr. 5 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982) und Art. 8 §§ 2 und 3 des K.E. vom 20. April 2010 (B.S. vom 28. April 2010); Unterteilung 6bis eingefügt durch Art. 12 Nr. 6 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982)] Art. 14 - 1. Besondere Regeln in Bezug auf die Lichter und Rückstrahler von [zwei- oder dreirädrigen] Kleinkrafträdern § 1 - Was Kleinkrafträder mit zwei Vorderrädern betrifft, müssen die Fernlichter und die vorderen und hinteren Rückstrahler symmetrisch zur Längsmittelebene des Kleinkraftrades angeordnet sein und die gleichen Abmessungen haben. Die Fernlichter müssen die gleiche Lichtstärke haben. Was Kleinkrafträder mit zwei Hinterrädern betrifft, müssen die Standlichter, die vorderen Rückstrahler, die Schlusslichter und die hinteren Rückstrahler symmetrisch zur Längsmittelebene des Kleinkraftrades angeordnet sein und die gleichen Abmessungen haben. Die Schlusslichter müssen die gleiche Lichtstärke haben. § 2 - Der Abstand zwischen zwei gleichnamigen Lichtern oder Rückstrahlern muss mindestens 60 cm betragen. Der Maximalabstand vom Außenrand eines Lichts oder eines Rückstrahlers wird bis zum Außenrand des Beiwagens hin gemessen, der sich vom Kleinkraftrad am weitesten entfernt befindet. 2. Besondere Regeln in Bezug auf die Lichter und Rückstrahler von zweirädrigen Motorrädern mit oder ohne Beiwagen § 1 - Fernlicht Die Anforderungen, denen das Fernlicht entsprechen muss, werden von Uns bestimmt. Dieses Licht muss die Straße bei klarem Wetter auf eine Entfernung von mindestens 100 m vor dem Fahrzeug ausleuchten. § 2 - Abblendlicht Die Anforderungen, denen das Abblendlicht entsprechen muss, werden von Uns bestimmt. Dieses Licht muss die Straße bei klarem Wetter auf eine Entfernung von mindestens 40 m vor dem Fahrzeug ausleuchten. § 3 - Standlicht Die Standlichter dürfen selektivgelb sein, wenn sie mit den Fernlichtern oder den Abblendlichtern ineinandergebaut sind und diese Lichter selektivgelb sind. Sie müssen nachts bei klarem Wetter aus einer Entfernung von 300 m sichtbar sein. § 4 - Schlusslicht Die Schlusslichter müssen eine Leuchtfläche von mindestens 25 cm2 haben. Sie müssen nachts bei klarem Wetter aus einer Entfernung von 300 m sichtbar sein. § 5 - Bremslicht Die Bremslichter müssen tagsüber bei sonnigem Wetter aus einer Entfernung von 30 m und nachts bei klarem Wetter aus einer Entfernung von 300 m sichtbar sein. § 6 - Kennzeichenbeleuchtung Das Kennzeichen muss nachts aus einer Entfernung von 20 m hinter dem Fahrzeug lesbar sein, wobei die Lichtquelle von hinten nicht direkt sichtbar sein darf. § 7 - Hinterer Rückstrahler Hintere Rückstrahler müssen den Vorschriften entsprechen, die im Königlichen Erlass vom 8. Mai 1969 über die Genehmigung von Rückstrahlern für Fahrzeuge vorgesehen sind. Sie müssen nachts bei klarem Wetter von einem Fahrzeugführer, der sich in einer Entfernung von 150 m befindet, gesehen werden können, wenn sie vom Fernlicht dieses Fahrzeugs angestrahlt werden. Für Beiwagen darf der bis zum Außenrand des Beiwagens gemessene Abstand vom Außenrand des Rückstrahlers, der vom Motorrad am weitesten entfernt ist, maximal 40 cm betragen. § 8 - Parkleuchte Motorräder dürfen entweder mit einer Parkleuchte links oder mit zwei Parkleuchten, einer links und einer rechts, ausgerüstet sein. Der Beiwagen kann mit einer Parkleuchte ausgerüstet sein, die sich an der Längsseite, die am weitesten vom Motorrad entfernt ist, befindet. Die Farbe muss nach vorne weiß oder gelb und nach hinten rot oder gelb sein. Die Parkleuchten können eventuell durch Standlichter ersetzt werden. Sie müssen nachts bei klarem Wetter aus einer Entfernung von 300 m sichtbar sein. Einem Beobachter, der sich 10 m vor oder hinter dem Fahrzeug und 1 m von der Außenseite des Fahrzeugs entfernt befindet, darf die Sicht auf die Parkleuchten nicht verdeckt werden. § 9 - Nebelscheinwerfer Der höchste Punkt der Leuchtfläche des Nebelscheinwerfers darf sich nicht höher als derjenige des Abblendlichts befinden. § 10 - Nebelschlussleuchte Die Leuchtfläche der Nebelschlussleuchte darf maximal 140 cm2 groß sein. Die Nebelschlussleuchte muss - im Verhältnis zur Längsmittelebene des Fahrzeugs - in der Mitte des linken Fahrzeugteils angeordnet werden, und zwar mindestens 10 cm vom Bremslicht entfernt. Die Nebelschlussleuchte darf nur durch einen separaten Schalter bedient werden. Dem Führer muss durch eine an einer gut sichtbaren Stelle angebrachte gelbe Kontrollleuchte angezeigt werden, dass die Nebelschlussleuchte eingeschaltet ist, es sei denn, der Schalter befindet sich an einer für den Führer gut sichtbaren Stelle und ist mit deutlichen Angaben versehen, anhand deren bestimmt werden kann, in welcher Schalterstellung das Licht eingeschaltet ist. § 11 - Vorderer Rückstrahler Die vorderen Rückstrahler müssen nachts bei klarem Wetter von einem Fahrzeugführer, der sich in einer Entfernung von 150 m befindet, gesehen werden können, wenn sie vom Fernlicht dieses Fahrzeugs angestrahlt werden. Was die Beiwagen betrifft, beträgt der Maximalabstand von der Außenseite des Rückstrahlers bis zu der Außenseite des Beiwagens, die vom Motorrad am weitesten entfernt ist, höchstens 10 cm. § 12 - Seitlicher Rückstrahler [Die seitlichen Rückstrahler der Motorräder müssen den im Königlichen Erlass vom 8. Mai 1969 über die Genehmigung von Rückstrahlern für Fahrzeuge vorgesehenen Vorschriften entsprechen. Die Bedingungen, denen seitliche Rückstrahler für Kleinkrafträder entsprechen müssen, werden von Uns bestimmt.] Sie müssen nachts bei klarem Wetter von einem Fahrzeugführer, der sich in einer Entfernung von 150 m befindet, gesehen werden können, wenn sie vom Fernlicht seines Fahrzeugs angestrahlt werden. § 13 - Übergangsbestimmungen [Zwei- oder dreirädrige] Kleinkrafträder, die vor dem 1. Januar 1975 in Betrieb genommen werden und nur mit einem hinteren roten Rückstrahler ausgerüstet sind, müssen vorne mit einem nicht blendenden weißen oder gelben Licht versehen sein, das die Straße in einer Entfernung von höchstens 30 m ausleuchtet. Wenn diese Kleinkrafträder zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang auf öffentlicher Straße verkehren oder wenn die Witterungsverhältnisse es erfordern, müssen sie hinten mit einem roten Licht ausgestattet sein. [Art. 14 Unterteilung 1 Überschrift abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982); Unterteilung 2 § 12 Abs.
Art. 7des K.E.
vom 21. Dezember 1983 (B.S. vom 7. Februar 1984); § 13 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982)] Art. 15 - Fahrzeugbreite Die maximale Breite ist festgelegt auf:
- a)0,75 m für ein zweirädriges Kleinkraftrad sowie für einen von einem solchen Kleinkraftrad gezogenen Anhänger,
- b)1,50 m für ein [Kleinkraftrad mit mehr als zwei Rädern] und für ein zweirädriges Kleinkraftrad mit Beiwagen sowie für von solchen Kleinkrafträdern gezogene Anhänger, ohne dass der Anhänger breiter sein darf als das Zugfahrzeug,
- c)1 m für ein zweirädriges Motorrad ohne Beiwagen sowie für einen von einem solchen Motorrad gezogenen Anhänger,
- d)[2,00 m für ein zweirädriges Motorrad mit Beiwagen sowie für ein [dreirädriges Kraftfahrzeug] mit oder ohne Beiwagen.] Außerdem darf ein von einem [dreirädrigen Kraftfahrzeug] oder von einem zweirädrigen Motorrad mit Beiwagen gezogener Anhänger nicht breiter sein als das Zugfahrzeug. [Die Gesamtfahrzeugbreite wird ohne Berücksichtigung der Fahrtrichtungsanzeiger und Rückspiegel gemessen.] [Art. 15 Abs. 1 Buchstabe
- b)abgeändert durch Art. 14 Nr. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982); Abs. 1 frühere Buchstaben
- d)und
- e)ersetzt durch Buchstabe
- d)durch Art. 8 des K.E. vom 21. Dezember 1983 (B.S. vom 7. Februar 1984) und abgeändert durch Art. 8 § 3 des K.E. vom 20. April 2010 (B.S. vom 28. April 2010); Abs. 2 abgeändert durch Art. 8 § 3 des K.E. vom 20. April 2010 (B.S. vom 28. April 2010);Abs. 3 eingefügt durch Art. 14 Nr. 3 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982)] Art. 16 - Anzahl Sitzplätze § 1 - Anforderungen an zweirädrige Kleinkrafträder und Motorräder mit oder ohne Beiwagen 1. Das Kleinkraftrad und das Motorrad dürfen maximal über zwei Sitzplätze verfügen.2. Ein Sitz, der für zwei Personen vorgesehen ist, muss mit einem Griff ausgestattet sein und eine Länge von mehr als 50 cm haben. § 2 - Anforderungen an [Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern] 1. [Der für den Führer vorgesehene Platz muss mindestens 45 cm breit sein, wobei mindestens 20 cm beiderseits der Mitte des Steuers oder des Lenkers verfügbar sein müssen.] 2. Der für jede neben dem Führer sitzende Person vorgesehene Platz muss mindestens 40 cm breit sein.Dieser Platz wird von der Begrenzung des Fahrerplatzes aus oder von der ungünstigsten Position des Schalthebels oder Handbremshebels aus gemessen, wobei der ungünstigste Wert maßgebend ist. 3. Der oben erwähnte Platz wird auf Höhe der Sitzfläche des Sitzes gegen die Rückenlehne gemessen. [ § 2bis - Es ist verboten Personen in Anhängern zu befördern, die an Kleinkrafträdern oder Motorrädern angekoppelt sind.] § 3 - Übergangsbestimmungen Die Vorschriften von § 1 des vorliegenden Artikels gelten nur für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 1975 in Betrieb genommen werden. [Art. 16 § 2 Überschrift abgeändert durch Art. 15 Nr. 1 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982); § 2 Punkt
Art. 15Nr.
2 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982); § 2bis eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 21. Dezember 1983 (B.S. vom 7. Februar 1984)] Art. 17 - Geschwindigkeitsmesser und Kilometerzähler 1. Motorräder [und Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern] müssen mit einem für den Führer gut sichtbar angebrachten Geschwindigkeitsmesser und Kilometerzähler ausgerüstet sein;ihre Anzeigen müssen selbst nachts gut ablesbar sein, ohne den Führer zu behindern. 2. Die Vorschriften des vorliegenden Artikels gelten nur für Fahrzeuge, die ab dem 1.Januar 1975 in Betrieb genommen werden. [Art. 17 Punkt 1 abgeändert durch Art. 16 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982)] Art. 18 - Motor und Kraftübertragung 1. Der Motor von Kleinkrafträdern muss so entworfen und gebaut sein, dass keines seiner Einzelteile ohne Weiteres mit dem Ziel umgerüstet werden kann, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu erhöhen.2. Die Kraftübertragung zwischen Motor und Rädern muss mühelos unterbrochen und in dieser Stellung gehalten werden können. Wenn es sich um ein zweirädriges Fahrzeug mit Vorderradantrieb handelt, muss die Kraftübertragung außerdem so entworfen sein, dass das Vorderrad bei abruptem Stillstand des Motors nicht sofort blockiert. 3. Die Antriebskraft des Motors muss vom Führer leicht reguliert werden können, ohne dass er den Lenker loslassen muss. Art. 19 - Schaltgetriebe und Kupplung 1. Die Gangschaltung muss leicht zu bedienen sein und sich in unmittelbarer Reichweite des Führers befinden. Bei Getrieben mit direkter Schaltung muss jeder einzelne Gang automatisch verriegelt sein. 2. Das Kuppeln muss progressiv erfolgen und leicht regelbar sein. [3. Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern müssen mit einem Rückwärtsgang ausgerüstet sein, wenn sie mehr als 200 kg Eigengewicht haben und/oder ihr Wendekreis mehr als 4 m beträgt.] [Art. 19 Punkt 3 eingefügt durch Art. 17 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982)] Art. 20 - Anlasser Motorräder [und Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern] müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die das Anlassen des Motors ermöglicht, wenn das Fahrzeug stillsteht. [Art. 20 abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 16. Dezember 1981 (B.S. vom 14. Januar 1982)] Art. 21 - Lenkung 1. Das Fahrzeug muss gut lenkbar sein;außerdem dürfen keine unerwünschten Reaktionskräfte vom gelenkten Rad/von den gelenkten Rädern auf das Lenkrad übertragen werden. 2. Nur der Hersteller darf am Lenkgetriebe Schweißarbeiten durchführen.3. Wenn die Lenkung Verbindungsgestänge mit Kugelgelenken enthält, müssen diese so beschaffen sein, dass weder eine geringe Abnutzung der Kugeln oder Kugelschalen noch ein Bruch der Haltefedern zur Folge haben, dass die Kugeln aus den Kugelschalen heraustreten können. Art. 22 - Abgase 1. Auspuffgase dürfen nur durch eine ausreichend schalldämpfende und wirksame Anlage ausgestoßen werden.2. Die Anlage darf nicht an der rechten Seite des Fahrzeugs ausmünden. Sie muss sich auf normaler Höhe befinden, sodass die anderen Verkehrsteilnehmer nicht belästigt werden. 3. Die Auspuffanlage muss so entworfen und gebaut sein, dass sie nicht ohne Weiteres verändert und die schalldämpfende Wirkung nicht unterbrochen werden kann. [4. Einzelteile, die einen Einfluss auf die Emission gasförmiger Schadstoffe haben, werden so entworfen, konstruiert und montiert, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen und trotz der Vibrationen, die dabei entstehen können, den Vorschriften des vorliegenden Erlasses genügt.] [Art. 22 Punkt 4 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 20. April 2010 (B.S. vom 28. April 2010)] [Art. 22.1 - Maßnahmen gegen die Luftverschmutzung § 1 - Begriffsbestimmungen Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. "Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus dem Motor": Fahrzeuge, die insbesondere in Bezug auf die folgenden Punkte untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen:
- a)das in Abhängigkeit von der Bezugsmasse bestimmte Schwungmassenäquivalent je nach Fahrzeugtyp gemäß Punkt 5.2 der Kapitel I und V von Anhang 7;
- b)die Merkmale des Motors und des Kleinkraftrads, die angegeben werden auf dem Beschreibungsbogen betreffend die Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch einen Typ eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs, dessen Muster sich in Kapitel XV von Anhang 7 befindet.2. "Bezugsmasse": die Masse des fahrbereiten Fahrzeugs zuzüglich einer Pauschalmasse von 75 kg.Die Masse des fahrbereiten Fahrzeugs entspricht der Gesamtleermasse, wobei alle Behälter mindestens zu 90% ihres Fassungsvermögens gefüllt sind. 3. "Luftverunreinigende Gase":
- a)für Kleinkrafträder: Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide;die letztgenannten werden in Stickstoffdioxidäquivalent (NO2) ausgedrückt;
- b)für Motorräder oder dreirädrige Kraftfahrzeuge: Auspuffemissionen von Kohlenmonoxid, Stickoxiden, ausgedrückt in Stickstoffdioxidäquivalent (NO2) und Kohlenwasserstoffen, wobei folgendes Verhältnis angenommen wird: - C1H1,85 für Ottokraftstoff; - C1H1,86 für Dieselkraftstoff; 4. "Kurbelgehäuse": die Gesamtheit aller Räume, die entweder im Motor oder außerhalb des Motors vorhanden sind und die durch innere oder äußere Verbindungen, durch die Gase und Dämpfe entweichen können, an den Ölsumpf angeschlossen sind;5. "Abschalteinrichtung": ein Konstruktionsteil, das Betriebsvariable (zum Beispiel Fahrzeuggeschwindigkeit, Motordrehzahl, eingelegter Getriebegang, Temperatur, Einlassdruck oder sonstige Parameter) misst, ermittelt oder darauf reagiert, um den Betrieb eines Bauteils oder einer Funktion der emissionsmindernden Einrichtungen zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit der emissionsmindernden Einrichtungen unter den bei normalem Fahrzeugbetrieb auftretenden Bedingungen verringert wird, sofern die Verwendung einer derartigen Abschalteinrichtung nicht wesentlich in das zugrunde gelegte Prüfverfahren zur Bescheinigung des Emissionsverhaltens eingeschlossen ist;6. "anormale Emissionsminderungsstrategie": eine Strategie oder Maßnahme, die unter normalen Fahrzeug-Betriebsbedingungen die Wirksamkeit der emissionsmindernden Einrichtungen weiter verringert, als dies nach dem jeweiligen Emissionsprüfverfahren zu erwarten ist;7. "Katalysator für die Erstausrüstung": einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, der/die in die Typgenehmigung des Fahrzeugs einbezogen ist;8. "Austauschkatalysator" einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, der/die zum Austausch von Katalysatoren für die Erstausrüstung in einem nach diesem Artikel typgeprüften Fahrzeug vorgesehen ist und der/die als selbstständige technische Einheit genehmigt werden kann;9. "Original-Austauschkatalysator": einen Katalysator oder eine Katalysatorgruppe, deren Typen angegeben sind in Abschnitt 4a des Betriebserlaubnisbogens betreffend die Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch einen Typ eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs, dessen Muster in Kapitel XVII von Anhang 7 enthalten ist, die jedoch vom Inhaber der Fahrzeug-Typgenehmigung als selbständige technische Einheiten auf dem Markt angeboten werden. § 2 - Maßnahmen gegen die von Kleinkrafträdern verursachte Luftverschmutzung 1. Prüfvorschriften 1.1. Das Kleinkraftrad wird gemäß den nachstehenden Vorschriften den Prüfungen der Typen I und II unterzogen. 1.2. Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen Emission luftverunreinigender Gase in Ortschaften mit hoher Verkehrsdichte) Die Prüfungen sind unter den in Kapitel I von Anhang 7 beschriebenen Bedingungen und Verfahren durchzuführen. Zur Sammlung und Analyse der Abgase sind die vorgeschriebenen Verfahren anzuwenden. Die bei jeder Prüfung ermittelten Mengen an Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoff und Stickoxiden müssen unter folgenden Grenzwerten liegen: - der Grenzwert der CO-Masse liegt bei 1 g/km, außer für dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, für die der Grenzwert der CO-Masse bei 3,5 g/km liegt, - der Grenzwert für die HC und NOx-Massen liegt bei 1,2 g/km, Bei jedem der obengenannten Schadstoffe darf jedoch eines der drei gemessenen Ergebnisse den für das betreffende Kleinkraftrad zulässigen Grenzwert um maximal 10% übersteigen, falls das arithmetische Mittel der drei Ergebnisse unter dem zulässigen Grenzwert liegt. Werden die zulässigen Grenzwerte bei mehreren Schadstoffen überschritten, so dürfen diese Überschreitungen sowohl bei ein und derselben Prüfung als auch bei verschiedenen Prüfungen auftreten. 1.3. Prüfung Typ II (Prüfung der Emission von Kohlenmonoxid und unverbrannten Kohlenwasserstoffen im Leerlauf) 1.3.1. Die Masse an Kohlenmonoxid und unverbrannten Kohlenwasserstoffen, die im Leerlauf des Motors über einen Zeitraum von einer Minute emittiert wird, ist aufzuzeichnen. 1.3.2. Diese Prüfung wird nach dem Verfahren gemäß Kapitel II von Anhang 7 durchgeführt. 1.4. Schaubild und Aufschriften Dem Beschreibungsbogen, dessen Muster in Kapitel XV von Anhang 7 aufgenommen ist, sind ein Schaubild und eine Querschnittszeichnung beizufügen, aus denen die Abmessungen des Katalysators (der Katalysatoren) für die Erstausrüstung (falls vorhanden) hervorgehen. Alle Katalysatoren für die Erstausrüstung müssen mindestens folgende Kennzeichnungen tragen: - den Kleinbuchstaben "e", gefolgt von den Kennziffern des Landes, das die Typgenehmigung erteilt hat, - den Namen oder die Handelsmarke des Fahrzeugherstellers, - die Fabrikmarke und die Teilenummer. Die Kennzeichnung muss deutlich lesbar und dauerhaft sein und an der Stelle, wo sie angebracht wird, auch sichtbar bleiben. 2. Übereinstimmung der Produktion Für die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion gelten die in Anhang VI der Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen. Für die Prüfung der Übereinstimmung hinsichtlich der Prüfung Typ I wird wie in Kapitel III des Anhangs 7 beschrieben vorgegangen. 3. Ausdehnung der Genehmigung 3.1. Fahrzeugtypen mit verschiedenen Bezugsmassen Die Genehmigung darf auf Fahrzeugtypen, die sich vom zugelassenen Typ nur durch die Bezugsmasse unterscheiden, ausgedehnt werden, sofern die Bezugsmasse des Fahrzeugtyps, für den die Ausdehnung der Genehmigung beantragt wird, lediglich zur Anwendung der nach oben oder nach unten am nächsten gelegenen Schwungmassenäquivalenten führt. 3.2. Fahrzeugtypen mit verschiedenen Gesamtübersetzungen Die für einen Fahrzeugtyp erteilte Genehmigung darf unter den nachstehenden Bedingungen auf solche Fahrzeugtypen ausgedehnt werden, die sich von dem genehmigten Typ lediglich durch die Gesamtübersetzung unterscheiden. Für jede Übersetzung, die bei der Prüfung des Typs I benutzt wird, ist das Verhältnis: Pour la consultation du tableau, voir image Hierbei bedeuten V1 und V2 die einer Motordrehzahl von 1.000 U/min zugeordnete Geschwindigkeit des genehmigten Fahrzeugtyps beziehungsweise des Fahrzeugtyps, für den die Ausdehnung beantragt wird. Falls für jede Übersetzung das Verhältnis E ? 8% ist, so ist die Ausdehnung ohne Wiederholung der Prüfungen des Typs I zu genehmigen. Ist für mindestens eine Übersetzung das Verhältnis E > 8% und für jede Übersetzung das Verhältnis E ? 13%, so sind die Prüfungen des Typs I zu wiederholen; sie können jedoch in einem Laboratorium durchgeführt werden, das der Hersteller unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Genehmigungsbehörde auswählen kann. Das Prüfprotokoll ist dem Technischen Dienst zu übergeben. 3.3. Fahrzeugtypen mit verschiedenen Bezugsmassen und verschiedenen Gesamtübersetzungen Die für einen Fahrzeugtyp erteilte Genehmigung darf auf Fahrzeugtypen, die sich vom genehmigten Typ nur durch die Bezugsmasse und durch die Gesamtübersetzungen unterscheiden, ausgedehnt werden, wenn die Vorschriften nach den Punkten 3.1 und 3.2 eingehalten werden. 3.4. Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge Die für zweirädrige Kleinkrafträder erteilte Genehmigung darf auf dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ausgedehnt werden, wenn diese den gleichen Motor und die gleiche Auspuffanlage verwenden und die gleiche oder eine nur hinsichtlich der Gesamtübersetzung abweichende Kraftübertragung aufweisen, sofern die Bezugsmasse des Fahrzeugtyps, für den die Ausdehnung der Genehmigung beantragt wird, lediglich zur Anwendung der nach oben oder nach unten am nächsten gelegenen Schwungmassenäquivalenten führt. 3.5. Genehmigungen, die gemäß den Punkten 3.1 bis 3.4 bereits ausgedehnt wurden, dürfen nicht weiter ausgedehnt werden. 4. Austauschkatalysatoren und Original-Austauschkatalysatoren 4.1. Austauschkatalysatoren zum Einbau in Fahrzeuge mit einer Typgenehmigung nach diesem Artikel sind gemäß den Vorschriften aus Kapitel IV von Anhang 7 zu prüfen. 4.2. Original-Austauschkatalysatoren eines in Abschnitt 4a des Betriebserlaubnisbogens betreffend die Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch einen zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyp angegebenen Typs, dessen Muster in Kapitel XVII von Anhang 7 enthalten ist, die zum Einbau in ein Fahrzeug bestimmt sind, auf das sich die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen beziehen, sind von den Bestimmungen des Kapitels IV von Anhang 7 ausgenommen, sofern sie die Anforderungen der Punkte 4.2.1 und 4.2.2 dieses Anhangs erfüllen. 4.2.1. Aufschriften Original-Austauschkatalysatoren müssen mindestens folgende Kennzeichnungen tragen: - den Kleinbuchstaben "e", gefolgt von den Kennziffern des Landes, das die Typgenehmigung erteilt hat, - den Namen oder die Handelsmarke des Fahrzeugherstellers, - die Fabrikmarke und die Teilenummer. Die Kennzeichnung muss deutlich lesbar und dauerhaft sein und an der Stelle, wo sie angebracht wird, auch sichtbar bleiben. 4.2.2. Dokumentation Den Original-Austauschkatalysatoren sind die folgenden Angaben beizufügen: - Name oder Handelsmarke des Fahrzeugherstellers; - Fabrikmarke und Teilenummer; - Angabe der Fahrzeuge, für die der Original-Austauschkatalysator einem in Abschnitt 4a des Betriebserlaubnisbogens betreffend die Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch einen Typ eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugs, dessen Muster in Kapitel XVII von Anhang 7 enthalten ist, angegebenen Typ entspricht; - falls erforderlich Einbauanweisungen. Die Angaben sind als Druckschrift, die dem Original-Austauschkatalysator beigelegt ist, oder als Aufdruck auf der Verpackung, in der der Original-Austauschkatalysator verkauft wird, oder in anderer geeigneter Form bereitzustellen. § 3 - Maßnahmen gegen die von Motorrädern und dreirädrigen Kraftfahrzeugen verursachte Luftverschmutzung 1. Prüfvorschriften 1.1. Je nach Klasse wird das Motorrad oder das dreirädrige Kraftfahrzeug Prüfungen der Typen I und II, wie sie in den folgenden Punkten 1.2 und 1.3 bestimmt sind, unterzogen. 1.2. Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen Auspuffemissionen) Die Prüfungen sind unter den in den Kapiteln V und VI von Anhang 7 beschriebenen Bedingungen und Verfahren durchzuführen. Dem Hersteller ist es freigestellt, bei Motorrädern alternativ zu dem in den Kapiteln V und VI von Anhang 7 genannten Prüfverfahren das Prüfverfahren nach der Globalen Technischen Regelung (GTR) Nr. 2 vom 30. August 2005 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) über die Messmethoden, die Anwendung finden auf Krafträder mit Fremdzündungs- oder Selbstzündungsmotor, was die Emissionen luftverunreinigender Gase, die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch betrifft, anzuwenden.Wird das Verfahren nach der GTR Nr. 2 angewandt, muss das Fahrzeug die Emissionsgrenzwerte aus Zeile C der Tabelle unter Punkt 1.2.2 sowie alle übrigen Bestimmungen von Artikel 22.1 § 3, ausgenommen Punkt 1.2.1, einhalten. 1.2.1. Die Prüfung ist nach dem in den Kapiteln V und VI von Anhang 7 beschriebenen Verfahren durchzuführen. Zur Sammlung und Analyse der Abgase sind die festgelegten Verfahren anzuwenden. 1.2.2. Die so bei jeder Prüfung ermittelten Mengen gasförmiger Emissionen müssen unter den in nachstehender Tabelle angegebenen Grenzwerten liegen: Klasse Masse Kohlenmonoxid (CO)(g/
- km)Masse Kohlenwasserstoffe (HC)(g/
- km)Masse Stickoxide (NOx)(g/
- km)Auf (zweirädrige) Motorräder anwendbare Grenzwerte für die Typgenehmigung und die Übereinstimmung der Produktion B I( 2,0 0,8 0,15 II(?150cc)2 (Stadtfahrzyklus + außerstädtischer Fahrzyklus, kalt) 2,0 0,3 0,15 C Vmax 2,62 0,75 0,17 Vmax ? 130 km/h 2,62 0,33 0,22 Auf Dreirad- und Vierradfahrzeuge anwendbare Grenzwerte für die Typgenehmigung und die Übereinstimmung der Produktion (Fremdzündungsmotor) A' Alle 7,0 1,5 0,4 Auf Dreirad- und Vierradfahrzeuge anwendbare Grenzwerte für die Typgenehmigung und die Übereinstimmung der Produktion (Selbstzündungsmotor) A' Alle 2,0 1,0 0,65 1 Prüfzyklus: Zyklus der Verordnung ECE R40 (Emissionsmessungen bei allen 6 Betriebszuständen - Probenahme beginnt bei T = 0). 2 Prüfzyklus: Zyklus der Verordnung ECE R40 + außerstädtischer Fahrzyklus (Emissionsmessungen bei allen Betriebszuständen - Probenahme beginnt bei T = 0), und zwar mit Höchstgeschwindigkeit 150 km/h. In Bezug auf jeden Schadstoff oder jede Schadstoffkombination darf eines der drei so ermittelten Ergebnisse den vorgeschriebenen Grenzwert um höchstens 10% übersteigen, sofern das arithmetische Mittel der drei Ergebnisse unter dem vorgeschriebenen Grenzwert liegt. Werden die vorgeschriebenen Grenzwerte bei mehr als einem Schadstoff überschritten, ist es unerheblich, ob dies bei ein und derselben Prüfung oder bei verschiedenen Prüfungen der Fall ist. Bei der Ermittlung der Grenzwerte in Zeile B der Tabelle wird für Motorräder mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h die Höchstgeschwindigkeit im außerstädtischen Fahrzyklus
- s)nur für Zwecke wie Schutz des Motors, Kaltstart oder Warmlaufen des Motors aktiviert wird oder - diese(
- s)nur für Zwecke wie Betriebssicherheit oder allgemeine Sicherheit und Notbetriebsstrategien aktiviert wird. 1.5.2. Die Verwendung einer Einrichtung, einer Funktion, eines Systems oder einer Vorkehrung zur Motorsteuerung, die den Einsatz einer - gegenüber der bei den jeweiligen Emissionsprüfzyklen normalerweise verwendeten Strategie - abweichenden oder geänderten Motorsteuerungsstrategie bewirkt, ist zulässig, wenn gemäß Punkt 1.5.3 der uneingeschränkte Nachweis erbracht wird, dass dies nicht zu einer Verringerung der Wirksamkeit der emissionsmindernden Einrichtungen führt. In allen anderen Fällen gelten diese Einrichtungen als Abschalteinrichtung. 1.5.3. Der Hersteller muss eine Dokumentation vorlegen, aus der das Konstruktionsprinzip des Systems hervorgeht und ersichtlich ist, auf welche Weise das System seine Ausgangsvariablen direkt oder indirekt steuert.
- a)Die förmliche Dokumentation, die dem technischen Dienst zum Zeitpunkt der Einreichung des Typgenehmigungsantrags vorzulegen ist, muss eine vollständige Beschreibung des Systems enthalten.Diese Dokumentation kann in zusammenfassender Form vorgelegt werden, sofern aus der Dokumentation hervorgeht, dass alle Output-Daten, die nach einer Matrix zulässig sind, die sich anhand des Regelbereichs der Input-Daten der einzelnen Baugruppe ergibt, angegeben wurden. Die Dokumentation muss ferner eine Begründung für die Verwendung aller Einrichtungen, Funktionen, Systeme oder Vorkehrungen zur Motorsteuerung enthalten und zusätzliche Unterlagen und Prüfdaten umfassen, mit denen der Einfluss einer derartigen im Fahrzeug eingebauten Einrichtung auf die Auspuffemissionen nachgewiesen wird. Diese Angaben sind dem Beschreibungsbogen, dessen Muster in Kapitel XV von Anhang 7 aufgenommen ist, beizufügen.
- b)Aus zusätzlichen Unterlagen müssen die Parameter, die von den Einrichtungen, Funktionen, Systemen oder Vorkehrungen zur Motorsteuerung verändert werden, sowie die Grenzbedingungen hervorgehen, unter denen diese funktionieren.Die zusätzlichen Unterlagen müssen eine Beschreibung der Steuerungslogik für die Kraftstoffzufuhr, der Steuerzeit-Strategien und der Schaltpunkte in allen Betriebszuständen enthalten. Diese Informationen bleiben streng vertraulich; sie verbleiben beim Hersteller, müssen aber zum Zeitpunkt der Typgenehmigung zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. 1.6. Dem Beschreibungsbogen, dessen Muster in Kapitel XV von Anhang 7 aufgenommen ist, sind ein Schaubild und eine Querschnittszeichnung beizufügen, aus denen die Abmessungen des Katalysators (der Katalysatoren) für die Erstausrüstung (falls vorhanden) hervorgehen. Alle Katalysatoren für die Erstausrüstung müssen mindestens folgende Kennzeichnungen tragen: - den Kleinbuchstaben "e", gefolgt von den Kennziffern des Landes, das die Typgenehmigung erteilt hat, - den Namen oder die Handelsmarke des Fahrzeugherstellers, - die Fabrikmarke und die Teilenummer. Die Kennzeichnung muss deutlich lesbar und dauerhaft sein und an der Stelle, wo sie angebracht wird, auch sichtbar bleiben. 2. Übereinstimmung der Produktion Für die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion gelten die in Punkt 1 von Anhang VI der Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen. Es wird vorgegangen wie in Kapitel IX von Anhang 7 beschrieben. 3. Ausdehnung der Genehmigung 3.1. Fahrzeugtypen mit verschiedenen Bezugsmassen Die Genehmigung darf auf Fahrzeugtypen, die sich vom zugelassenen Typ nur durch die Bezugsmasse unterscheiden, ausgedehnt werden, sofern die Bezugsmasse des Fahrzeugtyps, für den die Ausdehnung der Genehmigung beantragt wird, lediglich zur Anwendung der nach oben oder nach unten am nächsten gelegenen Schwungmassenäquivalenten führt. 3.2. Fahrzeugtypen mit verschiedenen Gesamtübersetzungen 3.2.1. Die für einen Fahrzeugtyp erteilte Genehmigung darf unter den nachstehenden Bedingungen auf solche Fahrzeugtypen ausgedehnt werden, die sich von dem genehmigten Typ lediglich durch die Gesamtübersetzung unterscheiden. Für jede Übersetzung, die bei der Prüfung des Typs I benutzt wird, ist das Verhältnis: Pour la consultation du tableau, voir image Hierbei bedeuten V1 und V2 die einer Motordrehzahl von 1.000 U/min zugeordnete Geschwindigkeit des genehmigten Fahrzeugtyps beziehungsweise des Fahrzeugtyps, für den die Ausdehnung beantragt wird. 3.2.2. Falls für jede Übersetzung das Verhältnis E ? 8% ist, so ist die Ausdehnung ohne Wiederholung der Prüfungen des Typs I zu genehmigen. 3.2.3. Ist für mindestens eine Übersetzung das Verhältnis E ? 8% und für jede Übersetzung das Verhältnis E ? 13%, so sind die Prüfungen des Typs I zu wiederholen; sie können jedoch in einem Laboratorium durchgeführt werden, das der Hersteller unter Vorbe