Arrêté royal relatif au transport de marchandises par route. - Coordination officieuse en langue allemande
En bref
Cet arrêté royal concerne le transport de marchandises par route et vise à adapter la législation belge aux réglementations européennes et à améliorer le contrôle et la sanction des infractions dans ce secteur. Il met à jour les règles concernant l'accès à la profession et au marché du transport routier de marchandises.
Ce qu'il réglemente
- L'adaptation aux réglementations de l'Union Européenne concernant l'accès à la profession et au marché du transport routier.
- L'adaptation aux dispositions de l'accord entre la Communauté Européenne et la Confédération Suisse.
- La simplification administrative et le renforcement des sanctions administratives.
- L'introduction d'amendes administratives et la fusion de commissions existantes.
Qui il concerne
- Les entreprises de transport de marchandises par route établies en Belgique.
- Les personnes physiques et morales impliquées dans la gestion de ces entreprises, notamment les gestionnaires de transport et les directeurs journaliers.
Points clés
- La fiabilité des entreprises et de leurs dirigeants doit être prouvée, notamment par un extrait du casier judiciaire couvrant les dix dernières années.
- Les condamnations pénales (peines de prison, amendes) et les sanctions non pénales (amendes administratives) sont prises en compte pour évaluer la fiabilité.
- La preuve de fiabilité doit être fournie par la personne concernée et doit dater de moins de trois mois avant sa présentation.
- En cas de non-fourniture ou de fourniture tardive de la preuve de fiabilité, les licences de transport peuvent être refusées ou retirées.
Texte de loi
Obsah (12)
Artikel 4Artikel 23Artikel 8Artikel 12Artikel 18Artikel 5Artikel 6Artikel 7Artikel 25Artikel 32Artikel 26Artikel 29SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 22 MAI 2014. - Arrêté royal relatif au transport de marchandises par route. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la c
Artikel 4Paragraph 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.
1071/2009 - zwischen ihm und dem Unternehmen nicht bestanden hat ( § 3). Die Lizenz wird für eine Höchstdauer von sechsunddreißig Monaten eingezogen, wenn das Unternehmen, einschließlich seiner Angestellten und Beauftragten, unrichtige oder unvollständige Informationen erteilt hat oder dito Erklärungen abgegeben hat, um seine Verkehrslizenz zu erhalten oder zu behalten. Die Kommunikation der Information oder die Erklärungen erfolgen unter anderem mithilfe der Formulare, mit denen die Verkehrslizenzen beantragt werden. Die Verwaltung betrachtet die übermittelten Informationen als wahrheitsgemäß, sie muss jedoch diejenigen Unternehmen, die ihr Vertrauen missbrauchen, auf hinreichend abschreckende Weise bestrafen können ( § 5). Die Gemeinschaftslizenz - oder eine gewisse Anzahl beglaubigter Abschriften hiervon - kann darüber hinaus für höchstens vierundzwanzig Monate eingezogen werden, wenn der Verkehrsunternehmer schwere Verstöße gegen die Transportvorschriften begeht ( § 6). Artikel 25 - Die Verkehrslizenzen müssen innerhalb von 10 Tagen, ab dem Erhalt der Notifizierung über den Entzug, beweiskräftig (per Einschreibebrief) zurückgesendet werden. Die Beweispflicht über die Rücksendung liegt beim Unternehmen. Artikel 26 - Das Unternehmen kann lediglich erneut auf sein Ersuchen eine Lizenz erhalten, nachdem überprüft wurde, ob alle Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für die Verweigerung und den Entzug von nationalen Verkehrslizenzen oder Gemeinschaftslizenzen Artikel 27 beinhaltet die Verfahrensregeln, die sowohl auf die Verweigerung als auch den Entzug einer Verkehrslizenz anzuwenden sind. Der Minister oder sein Beauftragter muss, per Einschreibebrief, dem Unternehmen die Möglichkeit bieten, seine Verteidigungsmittel einzureichen. Dieser Brief wird an die letztbekannte Adresse des Unternehmens gesendet. Die Frist von dreißig Tagen beginnt ab dem dritten Werktag nach der Übergabe an die Postdienste. Das Unternehmen, das behauptet den Brief nicht erhalten zu haben, muss den Nachweis erbringen, dass es ihm absolut unmöglich war, den Brief zu erhalten. Jeder Fall höherer Gewalt muss belegt werden. Verteidigungsmittel, die auf eine andere als die vorgeschriebene Weise oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erhalten werden, sind von Rechts wegen unzulässig und werden nicht mehr überprüft ( § 1). Das Unternehmen, das behauptet die Notifizierung des Entzugs nicht erhalten zu haben, muss darüber den Nachweis erbringen. Für die Verwaltung ist der Nachweis des Versands als Einschreibebrief grundsätzlich ausreichend. Gegen jede förmliche (oder implizite) Verweigerung oder jeden förmlichen (oder impliziten) Entzug einer Verkehrslizenz kann Beschwerde beim Staatsrat eingereicht werden. Der Staatsrat ist gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine unabhängige und unparteiische Stelle. Diese Beschwerdemöglichkeit muss nicht explizit in den Vorschriften aufgenommen werden, muss aber in der Notifizierung des Beschlusses an das betreffende Unternehmen erwähnt werden. Abschnitt 6 - Gebühren Artikel 28 legt die jährliche Gebühr,
Artikel 23
des Gesetzes, fest auf 20 EUR pro beglaubigte Abschrift der nationalen Verkehrslizenz oder der Gemeinschaftslizenz. Dieser Betrag wird an die Entwicklung des Gesundheitsindexes angepasst. Abschnitt 7 - Statistiken Artikel 29 besagt, dass Unternehmen, die Inhaber einer nationalen Verkehrslizenz oder einer Gemeinschaftslizenz sind, auf Verlangen des Ministers, seines Beauftragten oder der durch ihn bestimmten Stellen, statistische Daten erteilen müssen, die sich auf die in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten beziehen. Abschnitt 8 - Ausführung Artikel 30 Nr. 1 ermächtigt den Minister, die von den Unternehmen vorzulegenden Dokumente und Belege für die erste Erteilung, den Ersatz, die Ausstellung eines Duplikats, die Neuzuteilung (nach einem Entzug) und die Verlängerung der nationalen Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen festzulegen. Nr. 2 und 3 ermächtigen den Minister das genaue Muster der in Nummer 1 erwähnten nationalen Verkehrslizenz und die Modalitäten für die Einziehung der Gebühren, festzulegen. KAPITEL 2 - Außerhalb der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz niedergelassene Unternehmen Internationale Verkehrslizenz Abschnitt 1 - Gleichstellung Artikel 31 stellt die CEMT-Genehmigung mit der internationalen Verkehrslizenz, die in Belgien von den außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz niedergelassenen Verkehrsunternehmern gefordert wird, gleich. Die CEMT-Genehmigung wird (in begrenzter Anzahl) in den Europäischen Mitgliedstaaten des Internationalen Verkehrsforums ausgestellt. Abschnitt 2 - Ausnahmen Artikel 32 - Die Fälle, in denen, bei fehlender Gegenseitigkeit, auch für Anhänger und für den Werkverkehr eine internationale Verkehrslizenz erforderlich ist, werden auf Grundlage von internationalen Abkommen festgelegt. Diese internationalen Abkommen legen auch diejenigen Transporte fest, die, in Ausnahmefällen, nicht der internationalen Verkehrslizenz unterliegen (Absatz 2). Artikel 33 besagt, dass der Fahrer, der sich auf die Freistellung von der internationalen Verkehrslizenz beruft, einen Nachweis erbringen muss, dass er die hierfür geforderten Bedingungen erfüllt. Abschnitt 3 - Gültigkeit Abschnitt 4 - Verweigerung und Entzug Kein Kommentar zu den Artikeln 34, 35 (Gültigkeit) und 37 (Verweigerung und Entzug). Artikel 36 - Es existieren zwei Arten von internationalen Verkehrslizenzen: eine Lizenz für eine begrenzte Anzahl von Fahrten (Fahrtenlizenz) und eine für eine unbegrenzte Anzahl (Zeitlizenz). Abschnitt 5 - Ausführung Artikel 38 ermächtigt den Minister die Modalitäten für die Erteilung und das Muster der internationalen Verkehrslizenz festzulegen. KAPITEL 3 - Außerhalb der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz niedergelassene Unternehmen Kabotagelizenz Abschnitt 1 - Gleichstellungen Abschnitt 2 - Erteilung Abschnitt 3 - Gültigkeit Die Artikel 39 bis 43 betreffen eventuelle Kabotagebeförderungen in Belgien, die durch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz niedergelassene Verkehrsunternehmen durchgeführt werden. Es ist vorgesehen, dass diese Unternehmen Kabotagebeförderungen in Belgien mit einer speziellen Kabotagelizenz durchführen können, oder mit einer gleichwertigen Lizenz. Diese Lizenz wird momentan noch nicht erteilt. Bisher sind nur die im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkehrsunternehmen zu Kabotagebeförderungen berechtigt. Es ist jedoch denkbar, dass die Verkehrsunternehmer bestimmter außergemeinschaftlicher Länder eines Tages in Belgien Kabotagebeförderungen auf der Grundlage der Gemeinschaftsregelung oder auf der Grundlage von bilateralen oder multilateralen Abkommen durchführen könnten, insbesondere bei Gegenseitigkeit. Abschnitt 4 - Ausführung Artikel 44 ermächtigt den Minister die Modalitäten für die Erteilung und die Muster der Kabotagelizenzen festzulegen. Titel 4 - Fahrerbescheinigung Artikel 45 bis 49 - Die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 vom
- März 2002 hat eine Fahrerbescheinigung eingeführt. Die Bestimmungen sind derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 enthalten. Der Titel 4 enthält die Regeln für die Ausstellung (Artikel 45), die Gültigkeit (Artikel 46), die Verweigerung (Artikel 47) und den Entzug (Artikel 48) der Fahrerbescheinigung. Artikel 49 ermächtigt den Minister die vom Unternehmen vorzulegenden Dokumente und Belege festzulegen. Titel 5 - Frachtbriefe Artikel 50 zielt darauf ab, die bezüglich der Frachtbriefe bestehenden Regeln (bspw. die Anzahl der Exemplare, die verpflichtenden Muster usw.) auch nach Inkrafttreten der neuen Vorschrift beizubehalten. Titel 6 - Administrative Geldbußen Artikel 51 hängt zusammen mit Artikel 48 § 1 des Gesetzes und legt fest, dass die zur Verhängung von administrativen Geldbußen ernannten Beamten dem Dienstgrad der Stufe A sowie dem für den Straßentransport zuständigen Dienst angehören müssen. In der Praxis kann folglich lediglich aus einer sehr beschränkten Anzahl Beamter angeworben werden, sodass es nicht wünschenswert ist, noch strengere Kriterien aufzustellen. Der Minister ernennt diejenigen Beamten, die er für diese Aufgabe am geeignetsten hält. Artikel 52 legt die Zahlungsfrist der Geldbuße sowie die Modalitäten und den Zahlungsempfänger dieser Geldbuße fest. Titel 7 - Konzertierungsausschuss für Güterkraftverkehr Artikel 53 handelt von der Zusammensetzung, der Häufigkeit der Sitzungen und der Arbeitsweise des Konzertierungsausschusses für Güterkraftverkehr (nachstehend "der Konzertierungsausschuss" genannt). Dem Gutachten des Staatsrates wurde Rechnung getragen durch die Spezifizierung der Zusammensetzung des Konzertierungsausschusses. De facto wird die Arbeitsweise des bereits bestehenden Konzertierungsausschusses fortgesetzt mit denselben Organisationen des Kraftverkehrssektors. Gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gibt der Konzertierungsausschuss fortan eine Stellungnahme bezüglich der Beurteilung der Zuverlässigkeit von Verkehrsunternehmen ab. Hierzu werden strengere Vorschriften in der Geschäftsordnung aufgenommen. Diese Geschäftsordnung wird dem Minister zur Genehmigung vorgelegt. Die Häufigkeit der Sitzungen (Absatz 2) wird natürlich bestimmt von den Bedürfnissen; es wurde jedoch festgelegt, dass sich der Konzertierungsausschuss mindestens einmal im Jahr versammelt. Die Arbeitsweise des Konzertierungsausschusses (Absatz 3) wird durch den Minister bestimmt. Titel 8 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Artikel 54 - Da das Gesetz vom
- Mai 1999 über den Güterkraftverkehr und seine Ausführungserlasse aufgehoben werden, werden die Verweise auf diese Vorschriften im Königlichen Erlass vom
- Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr ersetzt. Die Tabellen über den Güterkraftverkehr (Verkehrslizenzen und Frachtbrief) in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom
- Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr, werden vollständig durch die Anlage des vorliegenden Erlasses ersetzt. Die Geldbuße, wenn keine geforderte Verkehrslizenz im Fahrzeug mitgeführt wird - in dem Fall, dass das Bestehen dieser Lizenz nicht sofort nachgewiesen werden kann - wird von 990 EUR auf 1.500 EUR erhöht. Diese Maßnahme ist Teil der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs im Straßentransport und ist notwendig nach der jüngsten Erhöhung der Geldbuße auf 1.500 EUR bei Fehlen im Fahrzeug des für die Sendung ausgestellten Frachtbriefs. Es wird fortan auch eine Geldstrafe verhängt, wenn die beglaubigte Abschrift der vorgelegten Verkehrslizenz für ein Fahrzeug verwendet wird, dessen Zulassungskennzeichen nicht im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen enthalten ist (Punkt a), 2.). Diese Ergänzung ist logisch, da die Eintragung des Zulassungskennzeichens im E-Register jetzt eine Gültigkeitsbedingung für die beglaubigten Abschriften der nationalen Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen wird. Die Höhe der Geldbußen bei Verstößen, die Betrug oder eine offensichtliche Behinderung der Kontrollen mit beinhalten, werden verdoppelt, um ihre abschreckende Wirkung zu erhöhen (Punkte a),
- bis 15.). Artikel 55 - Der Königliche Erlass vom
- Mai 2002 wird aufgehoben und durch den vorliegenden Erlass ersetzt. Der Königliche Erlass vom
- Mai 2002 wird aufgehoben, da die Ausbildungseinrichtungen ab sofort auf Grundlage der Auswahlkriterien und gewichteten Zulassungskriterien gemäß Artikel 6 des vorliegenden Erlasses anerkannt werden. Allerdings sieht Artikel 56 des Gesetzes als Übergangsmaßnahme vor, dass das VoG Institut für Kraftverkehr und Logistik Belgien für ein weiteres Jahr als Ausbildungseinrichtung anerkannt bleibt. Der Königliche Erlass vom
- August 2009 wird ebenfalls aufgehoben, da die Kabotage ab dem
- Mai 2010 durch die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und fortan auch durch die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes und des vorliegenden Erlasses geregelt ist. Schließlich wird auch der Königliche Erlass vom
- Februar 2012 aufgehoben, da die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 künftig vollständig durch und kraft des Gesetzes geregelt wird sowie durch die analogen Rechtsvorschriften für die Personenbeförderung im Straßenverkehr, für die dasselbe Datum des Inkrafttretens vorgesehen ist. TITEL 9 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Artikel 56 - Die (Solidar-)Bürgschaften, die gemäß den früher geltenden Bestimmungen geleistet wurden, gelten als gleichwertig mit der Bürgschaft, die auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes geleistet wird. Falls die gemäß den früher geltenden Bestimmungen geleistete Solidarbürgschaft nicht ausreicht, um die in Artikel 7 § 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 festgelegten Beträge zu decken, muss der Betrag der Bürgschaft zweifellos erhöht werden. Artikel 57 - Ungeachtet der Aufhebung des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2002 müssen die Unternehmen die Gebühren (rückständige Beträge) zahlen, die gemäß Artikel 33 des Königlichen Erlasses noch ausstehen. Artikel 58 - Die nationalen Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen, die vor dem
- Dezember 2011 erteilt wurden, d. h. das Datum, an dem die Verordnung (EG) Nr.1072/2009 in Kraft getreten ist, bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig. Artikel 59 legt das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes und des vorliegenden Erlasses fest. Artikel 60 ermächtigt die betreffenden Minister zur Ausführung des vorliegenden Erlasses. Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein. Die Ministerin des Innern J. MILQUET Die Ministerin der Justiz A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET
- MAI 2014 - Königlicher Erlass über den Güterkraftverkehr PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates; Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs; Aufgrund des Gesetzes vom
- Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, Artikel 8, 9, 13, 15, 22, 28, 29, 38, 40, 48, 49 und 52; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2002 über den Güterkraftverkehr; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2002 über die Zulassung der Einrichtungen, die die Kurse zur Erlangung der fachlichen Eignung für den Güterkraftverkehr organisieren; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- August 2009 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässigen Verkehrsunternehmen zum innerstaatlichen Güterkraftverkehr in Belgien; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Februar 2012 zur Benennung der für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zuständigen Behörde, und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- Januar 2014; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
- Februar 2014; Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.260/4 des Staatsrates vom
- März 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern, der Ministerin der Justiz, des Ministers der Finanzen und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: TITEL 1 - DEFINITIONEN Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter:
- "Gesetz": das Gesetz vom 15.Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs;
- "E-Register der Kraftverkehrsunternehmen": das in Artikel 4 des Gesetzes vom 15.Juli 2013 über das E-Register von Kraftverkehrsunternehmen genannte elektronische Register. Die nicht definierten Begriffe im vorliegenden Erlass werden gemäß den Definitionen des Gesetzes und der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und Nr. 1072/2009 verstanden. TITEL 2 - IN BELGIEN NIEDERGELASSENE UNTERNEHMEN ZUGANG ZUM BERUF UND AUSÜBUNG DES BERUFS KAPITEL 1 - Zuverlässigkeit Abschnitt 1 - Nachweis Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 8 des Gesetzes erwähnte Zuverlässigkeit des Unternehmens wird mithilfe eines Auszugs aus dem Strafregister bescheinigt. Falls der im ersten Absatz erwähnte Auszug nicht durch den Staat ausgestellt wurde, in dem das Unternehmen seinen Gesellschaftssitz hat oder durch den Staat oder die Staaten, in dem/denen die in Artikel 8 § 1 des Gesetzes erwähnten natürlichen Personen ihren Wohnsitz haben oder hatten oder in dem/denen sie Staatsbürger sind oder waren, kann die Zuverlässigkeit mithilfe eines gleichwertigen durch diese Staaten ausgestellten Dokumentes nachgewiesen werden. Der Auszug oder das gleichwertige Dokument muss alle Angaben enthalten, um die in Artikel 8 des Gesetzes festgelegte Zuverlässigkeit beurteilen zu können. § 2 - Falls einer oder mehrere der in Paragraph 1 erwähnten Staaten den in Paragraph 1 erwähnten Auszug aus dem Strafregister oder das gleichwertige Dokument nicht ausstellen, können sie ersetzt werden durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch eine ehrenwörtliche Erklärung vor der zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dieser Staaten oder gegebenenfalls in Gegenwart eines Notars dieser Staaten, dass gegen das Unternehmen und die natürlichen Personen,
Artikel 8
§ 1 des Gesetzes, keine in Artikel 8 des Gesetzes erwähnten Verurteilungen oder Berufsausübungsverbote ergangen sind. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Dokumente müssen weniger als drei Monate vor ihrer Vorlage ausgestellt worden sein. § 4 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Dokumente werden durch den Minister oder seinen Beauftragten ergänzt durch einen Auszug aus dem E-Register der Kraftverkehrsunternehmen. § 5 - Das Unternehmen muss den Nachweis erbringen, dass es noch stets die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, jedes Mal, wenn der Minister oder sein Beauftragter es per Brief, Telefax oder auf elektronischem Wege dazu auffordert. Unbeschadet des Artikels 22 § 3 verfügt das Unternehmen über eine Frist von drei Monaten ab dem Datum des Ersuchens des Ministers oder seines Beauftragten, um den Zuverlässigkeitsnachweis zu erbringen. Abschnitt 2 - Teiler Art. 3 - Der in Artikel 8 § 4 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte Teiler wird gemäß der folgenden Formel festgelegt: Anzahl der zusätzlichen Zuschlagzehntel, die am Tag des Urteils oder des Entscheids gemäß dem Gesetz vom 5. März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen anwendbar sind, erhöht um 10 und geteilt durch 10. Abschnitt 3 - Beurteilung der Zuverlässigkeit Art. 4 - § 1 - Für die Anwendung des Artikels 8 § 8 des Gesetzes berücksichtigt der Minister oder sein Beauftragter: 1. die Umstände, unter denen der Verstoß begangen wurde;2. die Auswirkung des Verstoßes auf die Verkehrssicherheit und auf die Wettbewerbsstellung;3. die Entwicklung im Verhalten des Unternehmens oder der Personen,
Artikel 8§ 1 des Gesetzes, einschließlich des Verkehrsleiters;4.
die Art der Tätigkeit des Unternehmens;5. die Anzahl Fahrzeuge, über die das Unternehmen verfügt oder die unter die Geschäftsführung der in Artikel 8 § 1 des Gesetzes erwähnten Personen fallen, inklusive des Verkehrsleiters; Der Minister oder sein Beauftragter kann alle Informationen und Dokumente berücksichtigen, die ihm durch die zuständigen Stellen der anderen Staaten zur Verfügung gestellt werden. § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter kann, falls er dies zur Beurteilung der Zuverlässigkeit als nützlich erachtet, die Stellungnahme des in Artikel 52 des Gesetzes erwähnten Konzertierungsausschusses für Güterkraftverkehr beantragen, der gegebenenfalls eine Sitzung abhält, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Offenlegung des Falles. Das Unternehmen wird zur Sitzung des im ersten Absatz erwähnten Konzertierungsausschusses vorgeladen, um über die Sache vernommen zu werden; es kann einen Beistand in Anspruch nehmen oder sich vertreten lassen. § 3 - Der Minister oder sein Beauftragter teilt seinen Beschluss innerhalb von vier Monaten mit, nachdem er Kenntnis über den Verstoß erhalten hat, wenn es sich um einen Antrag auf eine Verkehrslizenz handelt. Falls der Minister oder sein Beauftragter innerhalb der im ersten Absatz festgelegten Frist keinen Beschluss mitgeteilt hat, wird der Beschluss von Rechts wegen als günstig erachtet. § 4 - Falls der Minister oder sein Beauftragter urteilt, dass die Verweigerung oder die Aberkennung des Zuverlässigkeitsstatus keine unverhältnismäßige Maßnahme darstellt, wird die in den Artikeln 18, 19 und 20 des Gesetzes erwähnte nationale Verkehrslizenz oder Gemeinschaftslizenz verweigert oder entzogen gemäß der Artikel 23 Absatz 1 Nr. 2 oder 24 § 2. Allerdings kann der Minister oder sein Beauftragter den Zuverlässigkeitsstatus nicht verweigern oder aberkennen, ohne die vorherige Stellungnahme des in Artikel 52 des Gesetzes erwähnten Konzertierungsausschusses für Güterkraftverkehr eingeholt zu haben. KAPITEL 2 - Fachliche Eignung Abschnitt 1 - Nachweis Art. 5 - Die fachliche Eignung wird bescheinigt: 1. entweder mit einer Bescheinigung der fachlichen Eignung für den Güterkraftverkehr, ausgestellt gemäß Artikel 8 Paragraph 8, der Verordnung (EG) Nr.1071/2009; 2. oder mit einer Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr, ausgestellt vor dem 4.Dezember 2011 gemäß den Bestimmungen von Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr; 3. oder mit einer Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr, ausgestellt gemäß dem Königlichen Erlass vom 18.März 1991 zur Festlegung der Bedingungen über den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und grenzüberschreitenden Güterverkehr; 4. oder mit einer Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Güterverkehr, ausgestellt gemäß dem Königlichen Erlass vom 5.September 1978 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr; 5. oder mit einer Bescheinigung über die fachliche Eignung für den grenzüberschreitenden Verkehr, ausgestellt gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 7.März 1967 zur Festlegung der für die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung für grenzüberschreitenden Verkehr erforderlichen Voraussetzungen in Bezug auf die fachliche Eignung und zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23. September 1960 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. September 1960 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen; 6. oder mit einer Bescheinigung über die fachliche Eignung, ausgestellt gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch die dazu durch jeden anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz bestimmte Behörde oder Instanz. Es werden keine Duplikate der Bescheinigung über die fachliche Eignung ausgestellt, außer unter außergewöhnlichen Umständen, auf ausdrücklichen begründeten Antrag des Inhabers. Abschnitt 2 - Ausbildung und Prüfung Art. 6 - § 1 - Um zugelassen werden zu können gemäß Paragraph 2, muss die in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Ausbildungseinrichtung die folgenden Auswahlkriterien erfüllen: 1. über eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Bereich der Ausbildung in Betriebswirtschaft verfügen;2. über die vom in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Prüfungsausschuss zugelassenen Lehrbücher verfügen, bezüglich der in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Kurse über alle in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 erwähnten Sachgebiete hinsichtlich des Güterkraftverkehrs als auch gegebenenfalls über alle gemäß Artikel 13 Nr. 4 des Gesetzes festgelegten Sachgebiete; 3. in der Lage sein, die in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Kurse auf Deutsch, Französisch und Niederländisch zu geben;4. in der Lage sein, das Ausbildungsangebot in Form von Unterricht in einem Klassenraum regional wie folgt aufzuteilen: die Kurse auf Deutsch an einem Ort in Ostbelgien anbieten;die Kurse auf Französisch in mindestens zwei Provinzen oder in der Region Brüssel-Hauptstadt und in mindestens einer Provinz, außer in der Provinz Wallonisch-Brabant, anbieten; die Kurse auf Niederländisch in mindestens zwei Provinzen oder in der Region Brüssel-Hauptstadt und in mindestens einer Provinz, außer in der Provinz Flämisch-Brabant, anbieten; 5. neben oder in Kombination mit Unterricht in einem Klassenraum, die Möglichkeit von "E-Learning" anbieten innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der vom Minister festgelegten Modalitäten;6. gleichzeitig als Ausbildungseinrichtung zugelassen sein oder als Ausbildungseinrichtung zugelassen werden, gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 15.Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. § 2 - Um für die Organisation der in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes genannten Kurse anerkannt zu werden, muss die Ausbildungseinrichtung, die die in Paragraph 1 genannten Auswahlkriterien erfüllt, gemäß Absatz 2 die folgenden gewichteten Zulassungskriterien erfüllen: 1. eine geeignete Infrastruktur für die Ausbildung aller Teilnehmer der Kurse, die einen gewichteten Wert von zwanzig Prozent aufweist;2. die Anzahl Dozenten, die die nötige Ausbildung oder Berufserfahrung besitzen, um eine Schulung über alle in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 erwähnten Sachgebiete bezüglich des Güterkraftverkehrs geben zu können sowie, gegebenenfalls, über alle gemäß Artikel 13 Nr. 4 des Gesetzes festgelegten Sachgebiete, die einen gewichteten Wert von zwanzig Prozent aufweisen; 3. die Anzahl der Unterrichtsstunden, die die Ausbildungseinrichtung erteilen kann, im Fall von Unterricht, der gänzlich in einem Klassenraum erfolgt und mindestens 115 Stunden beträgt, die einen gewichteten Wert von zwanzig Prozent aufweist;4. der Preis, für den die Schulung angeboten wird, der den vom Minister festgelegten Höchstbetrag nicht überschreitet, der einen gewichteten Wert von vierzig Prozent aufweist. Um die in Absatz 1 erwähnten Zulassungskriterien zu erfüllen, erhält die Ausbildungseinrichtung: 1. mindestens 50 % der Punkte für jedes in Absatz 1 erwähnte gewichtete Zulassungskriterium;2. mindestens 70 % der Punkte für die Gesamtheit der in Absatz 1 erwähnten gewichteten Zulassungskriterien; § 3 - Der Antrag auf Zulassung als Ausbildungseinrichtung wird schriftlich beim Minister oder seinem Beauftragten eingereicht. Dieser Antrag enthält die folgenden Daten: 1. die Identifikationsdaten der Ausbildungseinrichtung;2. die Belege, die beweisen, dass die Ausbildungseinrichtung die in Paragraph 1 erwähnten Auswahlkriterien erfüllt:
- a)eine detaillierte Beschreibung der Erfahrung im Bereich der Ausbildung in Betriebswirtschaft, über die die Ausbildungseinrichtung verfügt;
- b)eine Bescheinigung des in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Prüfungsausschusses, der die Gesamtheit der Lehrbücher zu den in Paragraph 1 Absatz 1 Nr.2 genannten Sachgebieten genehmigt;
- c)alle Belege über die Sprachen (Deutsch, Französisch und Niederländisch), in denen die Lehrbeauftragten unterrichten können;
- d)eine Zulassungsbescheinigung durch den in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Prüfungsausschusses des angebotenen "E-Learning"-Programms, innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der vom Minister festgelegten "E-Learning"-Modalitäten.3. die Belege, die beweisen, dass die Ausbildungseinrichtung die in Paragraph 2 erwähnten gewichteten Zulassungskriterien erfüllt:
- a)eine detaillierte Beschreibung der verfügbaren Infrastruktur mit der Angabe der Höchstanzahl von Bewerbern, die pro Lehrgang zugelassen werden kann;
- b)eine Liste mit der Angabe, für jedes der in Paragraph 2 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Sachgebiete, der Identität, der Adresse und der Kompetenzen der Lehrbeauftragten sowie alle Belege über diese Kompetenzen;
- c)die Zahl der Unterrichtsstunden, die durch die Lehrbeauftragten im Fall von Unterricht, der gänzlich in einem Klassenraum erfolgt, gegeben werden kann;
- d)der Preis der Schulung inklusive der Lehrbücher. § 4 - Die zugelassenen Ausbildungseinrichtungen erteilen die in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Kurse auf belgischem Hoheitsgebiet. Die zugelassenen Ausbildungseinrichtungen akzeptieren die Bewerber für die in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Kurse in der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen und entsprechend der Anzahl der verfügbaren Plätze. Sie führen ein Jahresregister, in der pro laufender Nummer angegeben wird: die Identität und Adresse der angemeldeten Bewerber, das Einschreibungsdatum und die Daten der gegebenen Kurse. Eine Spalte bleibt frei für eventuelle Anmerkungen. Diese Daten dürfen auch auf Datenträgern zur Informationsverarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen für einen Zeitraum von sechs Jahren gespeichert werden. Die Ausbildungseinrichtungen, die zugelassen wurden, bevor die Modalitäten bezüglich "E-Learning" festgelegt wurden, verfügen über eine Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der vom Minister festgelegten "E-Learning"-Modalitäten, um das in Paragraph 1 Nr. 5 erwähnte Auswahlkriterium zu erfüllen. § 5 - Die zugelassenen Ausbildungseinrichtungen informieren den Minister oder seinen Beauftragten unverzüglich über jede Änderung der Daten, die im Hinblick auf die Zulassung mitgeteilt wurden. Unbeschadet von Absatz 1 bestätigen die Ausbildungseinrichtungen dem Minister oder seinem Beauftragten alle fünf Jahre ab dem Datum der Zulassung, dass keine Änderungen an den für die Zulassung übermittelten Daten vorgenommen wurden. § 6 - Der Minister entzieht die Zulassung, wenn eine Ausbildungseinrichtung: 1. nicht mehr die in den Paragraphen 1 oder 2 erwähnten Anforderungen erfüllt;2. die Bestimmungen der Paragraphen 4 oder 5 nicht einhält;3. sich nicht an die Anweisungen hält, die ihr vom Minister oder seinem Beauftragten gemäß dem Gesetz oder dem vorliegenden Erlass gegeben werden. Der Leiter der Ausbildungseinrichtung wird zuvor vom Minister oder seinem Beauftragten angehört. Der Entzug wird, zur Vermeidung der Nichtigkeit, der Ausbildungseinrichtung per Einschreiben notifiziert. Art. 7 - Der Minister legt die in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten organisatorischen Modalitäten der Kurse und insbesondere die Teilnahmebedingungen an diesen Kursen fest. Die zugelassenen Ausbildungseinrichtungen wenden die in Absatz 1 erwähnten organisatorischen Modalitäten der Kurse an. Art. 8 - § 1 - Die in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Prüfung besteht, außer aus einer wie in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erwähnten schriftlichen Prüfung, aus einer in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erwähnten mündlichen Prüfung, die sich auf bestimmte in Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Sachgebiete bezieht, die aus den Sachgebieten, die keinen Gegenstand einer schriftlichen Prüfung bildeten, ausgelost wurde und für die keine Prüfungsbefreiung erwirkt wurde. § 2 - Allein die erfolgreichen Prüflinge der schriftlichen Prüfung, die gemäß Anhang I Teil II Punkt 1 Buchstabe
- a)der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aus zwei Teilen besteht, dürfen an der in Paragraph 1 erwähnten mündlichen Prüfung teilnehmen. § 3 - Sowohl für jeden der beiden Teile der schriftlichen Prüfung als auch für die mündliche Prüfung darf die Gewichtung der Punkte weder unter 25 % noch über 40 % der Gesamtzahl der zu vergebenden Punkte liegen. § 4 - Um die in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Prüfung zu bestehen, müssen die Bewerber: 1. mindestens 50 % der Punkte für jeden der beiden Teile der schriftlichen Prüfung, 2.mindestens 50 % der Punkte für die mündliche Prüfung, und 3. mindestens 60 % der Punkte für die Gesamtheit der Prüfung erzielen. Der in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Prüfungsausschuss darf jedoch in einem Teil der schriftlichen Prüfung oder in der mündlichen Prüfung eine niedrigere Punktzahl akzeptieren, ohne dass dieses Ergebnis weniger als 40 % der Gesamtheit der zu vergebenden Punkte betragen darf. Art. 9 - § 1 - Der Minister bestimmt die Zusammenstellung, die Befugnisse und die Arbeitsweise des in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Prüfungsausschusses. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Beisitzer der Prüfungskommission werden für höchstens drei Jahre vom Minister ernannt. Die Mandate sind erneuerbar. § 2 - Die VoG Institut für Kraftverkehr und Logistik Belgien gewährt dem Prüfungsausschuss eine logistische Unterstützung und übernimmt die Vergütungen der Leistungen des Vorsitzenden, des Sekretärs und der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die Erstattung der bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstehenden Kosten. Die Grundvergütungen für die in Absatz 1 genannten Leistungen werden wie folgt festgelegt: 1. Korrektur der schriftlichen Prüfung: 2,49 EUR pro Prüfungsheft;2. Befragung bei der mündlichen Prüfung: 41,03 EUR pro Stunde samstags und 55,95 Euro pro Stunde sonntags;3. Teilnahme an den Beratungen des Prüfungsausschusses: 24,87 EUR pro Stunde;4. als Vorsitzender des Prüfungsausschusses fungieren: 159,15 EUR pro Prüfungssitzung;5. Ausübung der Funktion des Sekretärs des Prüfungsausschusses: 247,42 EUR pro Prüfungssitzung und 1,87 EUR pro Teilnehmer an der schriftlichen Prüfung, mit einem Höchstbetrag von 953,64 Euro. Bei der Erstattung der durch die Ausführung ihres Auftrags entstandenen Kosten werden der Vorsitzende, der Sekretär und die Mitglieder des Prüfungsausschusses Beamten der Stufe A3 gleichgestellt. Die in Absatz 2 erwähnten Grundvergütungen werden am 1. September jeden Jahres an die Entwicklung des Gesundheitsindexes gemäß der folgenden Formel angepasst: Grundvergütung multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex. Bei der Anwendung von Absatz 4 gilt als "neuer Index" der Gesundheitsindex des Monats August, der der Anpassung der Vergütung vorhergeht, und unter "Anfangsindex" der Gesundheitsindex des Monats August 2013. § 3 - Die VoG Institut für Kraftverkehr und Logistik Belgien nimmt in ihrem Namen die Einschreibegebühr für die Prüfung ein. Der Betrag dieser Einschreibegebühr wird durch den Minister festgelegt. § 4 - Der Minister legt die sonstigen organisatorischen Modalitäten der in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Prüfung fest, und insbesondere: 1. die Gewichtung der Punkte sowohl für jeden Teil der schriftlichen Prüfung als auch für die mündliche Prüfung;2. die Häufigkeit der Prüfungssitzungen;3. die Modalitäten bezüglich der Vorbereitung der Prüfung,
Artikel 12Absatz 1 des Gesetzes, und die Teilnahmebedingungen an dieser Prüfung;4.
die Disziplinarordnung während der Prüfungssitzungen;
- die Regeln für die Korrektur der Prüfungen und für die Vergabe von Bewertungsnoten;
- die Regeln für die Mitteilung der Prüfungsergebnisse. Abschnitt 3 - Verkehrsleiter Art. 10 - Das Unternehmen muss unverzüglich den Nachweis erbringen, dass es die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 festgelegte Anforderung der fachlichen Eignung erfüllt, jedes Mal, wenn der Minister oder sein Beauftragter es per Brief, Telefax oder auf elektronischem Wege dazu auffordert. Unbeschadet von Absatz 1 muss das Unternehmen auf Anfrage der in Artikel 32 des Gesetzes erwähnten Bediensteten bei einer Kontrolle in seiner Niederlassung unverzüglich nachweisen, dass der Verkehrsleiter tatsächlich und dauerhaft die Beförderungstätigkeiten leitet. Art. 11 - § 1 - Ein gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 benannter Verkehrsleiter informiert den Minister oder seinen Beauftragten über:
- das Datum, an dem er die Leitung der Beförderungstätigkeiten des Unternehmens eingestellt hat;
- das Datum, an dem er mit dem Unternehmen, dessen Beförderungstätigkeiten er leitet, nicht länger in einer echten Beziehung steht, wie
Artikel 4Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.1071/2009; 3.
jede Änderung in seiner in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 erwähnten echten Beziehung zum Unternehmen; 4. das Datum, an dem der Vertrag,
Artikel 4Absatz 2 Buchstabe a) und b) der Verordnung (EG) Nr.1071/2009, beendet wurde; 5.
jede Änderung des Vertrags,
Artikel 4Absatz 2 Buchstabe a) und b) der Verordnung (EG) Nr.1071/2009.
Die Mitteilung muss innerhalb von fünfzehn Tagen nach Eintritt des in Absatz 1 erwähnten Ereignisses oder der Änderung erfolgen. § 2 - Der Erhalt der in Paragraph 1 Absatz 2 erwähnten Mitteilung wird innerhalb von fünfzehn Tagen durch den Minister oder seinen Beauftragten per Brief, Telefax oder auf elektronischem Wege dem gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 benannten Verkehrsleiter und dem Unternehmen bestätigt. § 3 - Das Unternehmen verfügt über eine Frist von sechs Monaten ab den in Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 4 erwähnten Ereignissen, um einen Stellvertreter zu benennen. Die im ersten Absatz festgelegte Frist kann durch den Minister oder seinen Beauftragten bis auf drei Monate verkürzt werden, wenn der Verkehrsleiter die Beförderungstätigkeiten weniger als ein Jahr geleitet hat oder wenn die echte Beziehung oder der Vertrag mit dem Unternehmen weniger als ein Jahr betrug. Das Unternehmen informiert den Minister oder seinen Beauftragten vor dem Verstreichen der im ersten oder zweiten Absatz festgelegten Frist über die Benennung eines neuen Verkehrsleiters auf der vom Minister oder seinem Beauftragen festgelegten Weise. Die im ersten oder zweiten Absatz festgelegte Frist ist nicht anwendbar: 1. wenn das in Paragraph 1 Absatz 1 Nr.1, 2 oder 4 erwähnte Ereignis eintritt, bevor dem Unternehmen eine erste Verkehrslizenz erteilt wurde; 2. wenn festgestellt wird, dass der Verkehrsleiter die Beförderungstätigkeiten des Unternehmens nicht tatsächlich geleitet hat;3. wenn festgestellt wird, dass der Verkehrsleiter keine wie in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 erwähnte echte Beziehung zum Unternehmen hatte; 4. wenn festgestellt wird, dass kein Vertrag, wie
Artikel 4
Absatz 2 Buchstabe
- a)und
- b)der Verordnung (EG) Nr.1071/2009, abgeschlossen wurde. § 4 - Das Unternehmen informiert den Minister oder seinen Beauftragten innerhalb einer Frist von einem Monat über den Tod oder den gesundheitlich bedingten Ausfall des gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 benannten Verkehrsleiters. Der Minister oder sein Beauftragter sendet innerhalb von fünfzehn Tagen per Brief, Telefax oder auf elektronischem Wege eine Empfangsbestätigung an das Unternehmen. Das Unternehmen verfügt über eine Frist von sechs Monaten ab den in Absatz 1 erwähnten Ereignissen, die, auf rechtzeitigen und begründeten Antrag an den Minister oder seinen Beauftragen um drei Monate verlängert werden kann, um einen Stellvertreter zu benennen. Das Unternehmen informiert den Minister oder seinen Beauftragten vor dem Verstreichen der im dritten Absatz erwähnten Frist über die Benennung des neuen Verkehrsleiters auf der vom Minister oder seinem Beauftragen festgelegten Weise. Abschnitt 4 - Befreiung Art. 12 - Der Minister bestimmt unter Berücksichtigung von Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die mögliche Befreiung von der in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Prüfung sowie die Weise, auf die eine Befreiung erteilt wird. KAPITEL 3 - Finanzielle Leistungsfähigkeit Abschnitt 1 - Nachweis Art. 13 - § 1 - Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens wird mithilfe der Bescheinigung einer oder mehrerer der folgenden Einrichtungen nachgewiesen, aus der hervorgeht, dass die betreffende Einrichtung die Solidarbürgschaft des Unternehmens für die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 festgelegten Beträge übernommen hat: 1. ein Kreditinstitut belgischen Rechts, das gemäß Titel II des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute zugelassen ist, oder eine Zweigniederlassung eines dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegenden Kreditinstituts, die gemäß Artikel 65 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. März 1993 eingetragen ist, oder ein nicht in Belgien ansässiges Kreditinstitut, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegt und seine Tätigkeit gemäß Artikel 66 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. März 1993 im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Belgien ausübt; 2. ein Versicherungsunternehmen, das gemäß dem Gesetz vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassen ist; 3. eine vom Minister der Finanzen zugelassene Kreditgarantiegesellschaft für Bürgschaftsleistungen von Unternehmern, Zulassungsinhabern und Auftragnehmern von gemeinnützigen Arbeiten. § 2 - Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann ebenfalls durch eine Barbürgschaftsauskunft der Hinterlegungs- und Konsignationskasse nachgewiesen werden. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 18 werden die bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegten Barbeträge frühestens neun Monate nach dem Datum, an dem das Unternehmen aufgehört hat Inhaber einer Verkehrslizenz zu sein, zurückgegeben. Diese Frist von neun Monaten wird ausgesetzt in den Fällen und unter den in Artikel 18 Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bedingungen. Art. 14 - Der Minister bestimmt die Muster der Bescheinigungen über die Solidarbürgschaft, die durch die in Artikel 13 § 1 erwähnten Einrichtungen ausgestellt werden. Abschnitt 2 - Bürgschaft Art. 15 - § 1 - Die Bürgschaft wird in ihrer Gesamtheit zur Sicherung der Schulden des Unternehmens verwendet, sofern diese während der in Paragraph 2 erwähnten Zeiträume fällig geworden sind und sofern sie sich ergeben aus: 1. der Lieferung der folgenden Sachgüter und Dienstleistungen an das Unternehmen, sofern diese zur Ausführung der unter Artikel 2 Nr.1 und 2 des Gesetzes genannten Aktivitäten dienen:
- a)Reifen sowie andere Teile und verpflichtendes Zubehör der Fahrzeuge;
- b)Reparatur und Wartung der Fahrzeuge;
- c)Leistungen des Fahrpersonals;2. den durch das Unternehmen abgeschlossenen Beförderungsverträgen, sowohl den Hauptverträgen als auch den Subunternehmerverträgen;3. der Nichtzahlung der Gebühren durch das Unternehmen, die gemäß Artikel 23 des Gesetzes fällig werden. Die Bürgschaft erstreckt sich auf alle Nebenforderungen, die sich aus der Hauptschuld und ihrer Rückforderung ergeben. Die Bürgschaft dient jedoch nicht dazu, die Schulden, die sich aus jeglichen Finanzierungsgeschäften, der Miete und dem Leasing ergeben, zu sichern. § 2 - Die Bürgschaft kann nur in Anspruch genommen werden, sofern die Schulden während des Zeitraums von 365 Tagen vor dem Datum der Inanspruchnahme der Bürgschaft fällig geworden sind. Wenn ein Gläubiger eine Rechtsklage gegen das Unternehmen erhebt und den Solidarbürgen davon in Kenntnis setzt, indem er ihm per Einschreiben eine Abschrift des verfahrenseinleitenden Akts zukommen lässt, ist der in Absatz 1 erwähnte Zeitraum von 365 Tagen derjenige, der dem Datum dieser Einschreibesendung vorangeht. Wenn ein Gläubiger im Falle des Konkurses des Unternehmens eine Schuldforderung einreicht und den Solidarbürgen per Einschreibebrief darüber in Kenntnis setzt, ist der in Absatz 1 erwähnte Zeitraum von 365 Tagen derjenige, der dem Datum dieses Einschreibebriefs vorangeht. Die Bürgschaft kann jedoch niemals in Anspruch genommen werden für Schulden: 1. die bereits vor dem Datum, an dem der in Abschnitt 1 erwähnte Nachweis verfasst wurde, fällig waren;2. die nach der Konkurseröffnung des Unternehmens entstanden sind, außer wenn das Handelsgericht seine Zustimmung für die vorläufige Fortsetzung der Handelstätigkeit des Konkursschuldners gegeben hat. Art. 16 - § 1 - Die Bürgschaft in Anspruch nehmen können nur die Inhaber der in Artikel 15 erwähnten Schuldforderungen, unter der Voraussetzung, dass die unter Nummer 1 oder 2 erwähnten Belege per Einschreibebrief an den in Artikel 13 erwähnten Solidarbürgen gerichtet werden: 1. ein zu Lasten des Unternehmens in Belgien ergangener gerichtlicher Beschluss, auch wenn er nicht vollstreckbar ist, der sich aus einem Verfahren ergibt, dessen Datum des verfahrenseinleitenden Akts vor dem Konkurs des Unternehmens liegt;2. ein Nachweis über die Zulassung der Forderung auf Befriedigung aus der Konkursmasse, zusammen mit einer Bescheinigung, die das Datum der Hinterlegung des letzten Protokolls der Forderungsprüfung bestätigt; diese beiden Dokumente müssen durch den Konkursverwalter oder das Handelsgericht erstellt worden sein. § 2 - Außer bei Anwendung der Bestimmungen in Absatz 3 werden die Inanspruchnahmen der Bürgschaft entsprechend dem Datum der Aufgabe des an den Solidarbürgen gerichteten Einschreibens behandelt, wobei das Datum des Poststempels als verbindlich angesehen wird. Außer bei Anwendung der Bestimmungen in Absatz 3, wird, wenn unterschiedliche Inanspruchnahmen der Bürgschaft am selben Datum bei der Post aufgegeben wurden und der Betrag der Bürgschaft ungenügend ist, übergegangen zu einer Quotenteilung zwischen den betreffenden Gläubigern. Bei Konkurs des Unternehmens und bis zum Ende des Zeitraumes von dreißig Tagen nach dem Datum der Hinterlegung des letzten Protokolls der Forderungsprüfung: 1. wird den Gläubigern Vorzug gegeben, die die Bürgschaft gemäß Paragraph 1 Nr.1 in Anspruch genommen haben; 2. wird zu einer Quotenteilung übergegangen zwischen den Gläubigern, die die Bürgschaft gemäß Paragraph 1 Nr.2 in Anspruch genommen haben. § 3 - Der Solidarbürge, der die Inanspruchnahme der Bürgschaft nicht anfechtet, muss den Gläubiger innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt der Inanspruchnahme oder in den in Paragraph 2 Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Fällen, innerhalb von neunzig Tagen nach der Hinterlegung des letzten Protokolls der Forderungsprüfung auszahlen. Art. 17 - § 1 - Bei vollständiger oder teilweiser Inanspruchnahme der Bürgschaft: 1. notifiziert der Solidarbürge unverzüglich den Minister oder seinen Beauftragten per Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege über den Betrag der erfolgten Inanspruchnahme sowie über den Namen und die Adresse des betreffenden Gläubigers;2. informiert der Solidarbürge unverzüglich alle Gläubiger, die sich schriftlich gemeldet haben, über die erfolgte Inanspruchnahme;3. übermittelt der Minister oder sein Beauftragter dem betreffenden Gläubiger eine Kopie der in Nr.1 erwähnten Notifizierung; 4. teilt der Minister oder sein Beauftragter dem Unternehmen die erfolgte Inanspruchnahme mit;5. ist das Unternehmen verpflichtet, die Bürgschaft innerhalb von dreißig Tagen ab dem Datum des Versands der in Nr.4 erwähnten Mitteilung wiederherzustellen oder zu vervollständigen. Wenn das Unternehmen sich im Zustand der [im Buch XX des Wirtschaftsgesetzbuches] erwähnten gerichtlichen Reorganisation befindet, wird die Frist von dreißig Tagen auf drei Monate verlängert und bis zum Zeitpunkt ausgesetzt, an dem der Zustand der gerichtlichen Reorganisation abgeschlossen ist. § 2 - Für den Fall, dass der Solidarbürge von sich aus oder auf Antrag des Unternehmens beschließt, sich ganz oder teilweise von seinen Verpflichtungen zu befreien: 1. notifiziert der Solidarbürge den Minister oder seinen Beauftragten per Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege über seinen Beschluss;2. teilt der Solidarbürge unverzüglich allen Gläubigern, die sich schriftlich an ihn gewandt haben, seinen Beschluss mit;3. teilt der Minister oder sein Beauftragter dem Unternehmen den Beschluss des Solidarbürgen mit;4. ist das Unternehmen verpflichtet, die Bürgschaft innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Versands der in Nr.3 erwähnten Mitteilung wiederherzustellen oder zu vervollständigen. Wenn das Unternehmen sich im Zustand der [im Buch XX des Wirtschaftsgesetzbuches] erwähnten gerichtlichen Reorganisation befindet, wird die Frist von drei Monaten ausgesetzt bis zum Zeitpunkt, an dem der Zustand der gerichtlichen Reorganisation abgeschlossen ist. § 3 - Für den Fall, dass der Solidarbürge beschließt, die Verpflichtungen eines anderen Solidarbürgen zu übernehmen: 1. notifiziert der Solidarbürge, der die Verpflichtungen übernimmt, den Minister oder seinen Beauftragten per Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege über seinen Beschluss;2. teilt der Minister oder sein Beauftragter diese Übernahme der Verpflichtungen dem Solidarbürgen mit, dessen Verpflichtungen übernommen werden;3. teilt der Solidarbürge, dessen Verpflichtungen übernommen wurden, anschließend unverzüglich die Übernahme der Verpflichtungen sowie die Identität des Solidarbürgen, der seine Verpflichtungen übernommen hat, allen Gläubigern mit, die sich nach dieser Übernahme schriftlich an ihn wenden. [Art. 17 § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 32 des K.E. vom 18. April 2022 (B.S. vom 1. Juni 2022)] Art. 18 - § 1 - Der Solidarbürge ist, unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2, nach dem Verstreichen einer Frist von neun Monaten ab dem Datum, an dem der Minister oder sein Beauftragter vom besagten Solidarbürgen den Einschreibebrief oder die E-Mail über dessen Beschluss, sich vollständig oder teilweise seiner Verpflichtungen zu entledigen, erhalten hat, von seinen Verpflichtungen gegenüber den eventuellen Gläubigern befreit. Während der letzten sechs Monate der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Bürgschaft jedoch nur noch in Anspruch genommen werden, sofern die Schuldforderung vor Beginn dieser letzten sechs Monate fällig geworden ist. § 2 - Wenn ein Gläubiger vor Ablauf der in Paragraph 1 erwähnten Frist von neun Monaten eine Rechtsklage gegen das Unternehmen erhebt und den Solidarbürgen davon in Kenntnis setzt, indem er ihm per Einschreibesendung eine Abschrift des verfahrenseinleitenden Akts zukommen lässt, wird diese Frist zu Gunsten dieses Gläubigers ausgesetzt; diese Frist setzt erst wieder ein am Tag, an dem der endgültige gerichtliche Beschluss in dieser Sache rechtskräftig geworden ist. § 3 - Wenn ein Gläubiger im Falle des Konkurses des Unternehmens vor Ablauf der in Paragraph 1 erwähnten Frist von neun Monaten eine Schuldforderung einreicht und den Solidarbürgen davon in Kenntnis setzt, indem er ihm per Einschreibesendung eine Abschrift seiner Schuldforderung zukommen lässt, wird diese Frist zu Gunsten des Gläubigers ausgesetzt; diese Frist setzt erst am Tag der Hinterlegung des letzten Protokolls der Forderungsprüfung wieder ein. § 4 - In Abweichung von § 1, 2 und 3 kann der Bürge, der sich seiner Verpflichtungen entledigt hat, nicht mehr in Anspruch genommen werden ab dem Datum, an dem der Minister oder sein Beauftragter eine Bescheinigung von einem anderen Solidarbürgen erhalten hat, der erklärt, die verbliebenen Verpflichtungen des vorigen Bürgen zu übernehmen. TITEL 3 - VERKEHRSLIZENZEN KAPITEL 1 - In Belgien niedergelassene Unternehmen Gemeinsame Bestimmungen für nationale Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen Abschnitt 1 - Beantragung und Ersatz Art. 19 - Der Minister oder sein Beauftragter legt die Modalitäten der Beantragung oder Beantragung nach Entzug der nationalen Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen,
Artikel 18, 19 und 20 des Gesetzes, fest.
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 21 Absatz 2 legt der Minister oder sein Beauftragter die Modalitäten im Fall eines Ersatzes der nationalen Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen fest. Abschnitt 2 - Gültigkeit Art. 20 - Die nationalen Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen werden nur auf den Namen eines einzigen Unternehmens erteilt und sind nicht übertragbar. Art. 21 - Die nationalen Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen sind ungültig: 1. wenn sie von einem anderen Unternehmen als dem, an das sie erteilt wurden, verwendet werden;2. wenn das Original anstelle einer beglaubigten Abschrift oder eine Abschrift anstelle des Originals verwendet wird;3. wenn die Angaben unleserlich oder unrichtig geworden sind;4. wenn eine beglaubigte Abschrift für ein Kraftfahrzeug verwendet wird, das unter einem Zulassungskennzeichen fährt, das nicht im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen registriert ist;5. wenn sie für ein Fahrzeug oder einen Kraftwagenzug verwendet werden, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht oder Abmessungen über den für dieses Fahrzeug oder diesen Kraftwagenzug oder den durch die allgemeine Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör zugelassenen Normen liegt;6. im Fall, dass das verwendete Kraftfahrzeug durch den Inhaber der Verkehrslizenz gemietet oder geleast wird:
- a)wenn der Miet- oder Leasingvertrag oder eine beglaubigte Abschrift dieses Vertrags, der mindestens den Namen des Mieters, den Namen des Vermieters, das Datum und die Dauer des Vertrags sowie die Identifizierung des Fahrzeugs enthält, nicht im Fahrzeug mitgeführt wird;
- b)wenn der Fahrer nicht selbst der Mieter ist und wenn im Fahrzeug fehlt: - für die Angestellten: entweder das Original oder eine Kopie des Arbeitsvertrags des Fahrers, oder eine neuere Lohnabrechnung, oder ein Auszug aus der "Dimona"-Datenbank, über die unmittelbare Beschäftigungsmeldung; - für die selbstständigen Unternehmensleiter: entweder der Beleg ihrer Mitgliedschaft bei einer Sozialversicherungskasse, oder ein Auszug aus der Zentralen Datenbank der Unternehmen oder ein Auszug aus den Anlagen des Belgischen Staatsblatts, aus dem die Veröffentlichung ihres Mandats hervorgeht, oder ein Auszug aus dem E-Register der Kraftverkehrsunternehmen, aus dem ihre Registrierung als Verkehrsleiter hervorgeht; - für die selbstständigen Hilfskräfte: der Beleg ihrer Mitgliedschaft bei einer Sozialversicherungskasse. 7. wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Das Unternehmen, das Inhaber einer nationalen Verkehrslizenz oder einer Gemeinschaftslizenz ist, muss unverzüglich den Ersatz des Originals dieser Lizenz und der beglaubigten Abschriften, die beschädigt sind oder deren enthaltenen Angaben unleserlich oder unrichtig geworden sind, beantragen. Die ersetzten Exemplare müssen innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der neuen Exemplare an den Minister oder seinen Beauftragten zurückgesendet werden. Das Unternehmen muss den Minister oder seinen Beauftragten informieren über: 1. die Nummer des Zulassungskennzeichens, bei jeder Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, mit dem die in Artikel 2 Nr.1 und 2 des Gesetzes festgelegten Tätigkeiten verrichtet werden, vor Aufnahme dieser Tätigkeiten; 2. jede Abänderung oder Streichung der Nummer des Zulassungskennzeichens eines Kraftfahrzeugs, das für die in Artikel 2 Nr.1 und 2 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten verwendet wird oder wurde. Das Unternehmen, das den Verlust oder den Diebstahl des Originals oder einer beglaubigten Abschrift einer nationalen Verkehrslizenz oder einer Gemeinschaftslizenz feststellt, muss dies unverzüglich dem Minister oder seinem Beauftragten mitteilen; in diesem Fall kann das Unternehmen ein Duplikat beantragen. Das Unternehmen, das seine gewerbliche Tätigkeit im Güterkraftverkehr einstellt, muss seine nationale Verkehrslizenz oder Gemeinschaftslizenz innerhalb eines Monats zur Streichung an den Minister oder seinen Beauftragten zurücksenden. Art. 22 - § 1 - Die nationalen Verkehrslizenzen und die Gemeinschaftslizenzen sind für einen verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren, ab dem Ausstellungsdatum, gültig. Jedoch darf das Ablaufdatum der beglaubigten Abschriften der in Absatz 1 erwähnten Verkehrslizenzen nicht das Ablaufdatum des Originals überschreiten. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 1 kann der Minister oder sein Beauftragter, in Abweichung von Paragraph 1 Absatz 1 nationale Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen erteilen, deren Gültigkeitsdauer höchstens fünf Jahre beträgt: 1. wenn ein tatsächliches Risiko besteht, dass sie durch das Unternehmen verwendet werden, um Straftaten zu begehen, aus denen Vermögensvorteile entstehen können, wie festgelegt in Artikel 42 Nr.3 des Strafgesetzbuches; 2. wenn es Hinweise darauf gibt, dass das Unternehmen die Anforderungen der Niederlassung oder der fachlichen Eignung langfristig nicht erfüllen wird;3. wenn das Unternehmen, sein Verkehrsleiter oder eine mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Person einen oder mehrere der in Artikel 8 § 1 Nr.4 des Gesetzes erwähnten schweren Verstöße begangen hat. § 3 - Der Minister oder sein Beauftragter überprüft vor der Erteilung eines Originals der nationalen Verkehrslizenzen und der Gemeinschaftslizenzen sowie vor der Fünfjahresverlängerung des Originals der Verkehrslizenzen, ob das Unternehmen die Voraussetzungen bezüglich der Anforderungen der Niederlassung, der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit erfüllt. Abschnitt 3 - Verweigerung Art. 23 - Der Minister oder sein Beauftragter verweigert die Erteilung, die Neuzuteilung oder die Erneuerung der nationalen Verkehrslizenz oder der Gemeinschaftslizenz, wenn das betreffende Unternehmen: 1. nicht die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Niederlassung,
Artikel 5der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 und in Artikel 7 des Gesetzes, erfüllt; 2.
nicht die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit,
Artikel 6der Verordnung (EG) Nr.
1071/2009, in Titel 2 Kapitel 3 des Gesetzes und in Titel 2 Kapitel 1 des vorliegenden Erlasses, erfüllt; 3. nicht die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der fachlichen Eignung,
Artikel 4
der Verordnung (EG) Nr.1071/2009, in Titel 2 Kapitel 4 des Gesetzes und in Artikel 10 und 11 des vorliegenden Erlasses, erfüllt; 4. nicht die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit,
Artikel 7
der Verordnung (EG) Nr.1071/2009, in Titel 2 Kapitel 5 des Gesetzes und in den Artikeln 13, 14, 17 § 1 Nr. 5 und § 2 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses, erfüllt. Der Minister oder sein Beauftragter verweigert die Erteilung von zusätzlichen beglaubigten Abschriften der nationalen Verkehrslizenz oder der Gemeinschaftslizenz:
- wenn der Verkehrsleiter, der in ein oder mehreren Unternehmen gemäß Artikel 10 des Gesetzes bestimmt wurde, hierdurch mehr Fahrzeuge verwalten würde als die zugelassene Höchstanzahl;
- wenn der Betrag der geleisteten Bürgschaft hierfür unzureichend ist. Abschnitt 4 - Entzug Art. 24 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter entzieht das Original der nationalen Verkehrslizenz oder der Gemeinschaftslizenz sowie alle beglaubigten Abschriften dieser Lizenzen drei Monate nachdem er dem betreffenden Unternehmen mitgeteilt hat, dass es nicht mehr die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Niederlassung, wie
Artikel 5der Verordnung (EG) Nr.
1071/2009 und in Artikel 7 des Gesetzes, erfüllt. § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter entzieht die in Paragraph 1 erwähnten Lizenzen drei Monate nachdem er dem betreffenden Unternehmen mitgeteilt hat, dass es nicht mehr die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit, wie
Artikel 6der Verordnung (EG) Nr.
1071/2009, in Titel 2 Kapitel 3 des Gesetzes und in Titel 2 Kapitel 1 des vorliegenden Erlasses, erfüllt. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 §§ 3 und 4 entzieht der Minister oder sein Beauftragter die in Paragraph 1 erwähnten Lizenzen, wenn das betreffende Unternehmen nicht mehr die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der fachlichen Eignung, wie
Artikel 4der Verordnung (EG) Nr.
1071/2009, in Titel 2 Kapitel 4 des Gesetzes und in Artikel 10 und 11 § 1 des vorliegenden Erlasses, erfüllt. Wenn der in Absatz 1 erwähnte Entzug insbesondere aus der unzureichenden Leitung der Beförderungstätigkeiten des Unternehmens durch den Verkehrsleiter hervorgeht oder in Ermangelung einer echten Beziehung, wie
Artikel 4Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.
1071/2009, zwischen dem Verkehrsleiter und dem Unternehmen, werden die Lizenzen für eine Höchstdauer von höchstens vierundzwanzig Monaten entzogen. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 17 entzieht der Minister oder sein Beauftragter die in Paragraph 1 erwähnten Lizenzen oder begrenzt sie auf eine Anzahl von beglaubigten Abschriften für die die Bürgschaft noch ausreichend ist, wenn das betreffende Unternehmen nicht mehr die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit, wie
Artikel 7der Verordnung (EG) Nr.
1071/2009 und in Titel 2 Kapitel 5 des Gesetzes, erfüllt. § 5 - Der Minister oder sein Beauftragter entzieht die in Paragraph 1 erwähnten Lizenzen für eine Höchstdauer von sechsunddreißig Monaten, wenn sich herausstellt, dass das Unternehmen, oder dessen Angestellte oder Beauftragte, unrichtige oder unvollständige Informationen erteilt haben oder unrichtige oder unvollständige Erklärungen abgegeben haben, um die Lizenz zu erhalten oder zu behalten. § 6 - Der Minister oder sein Beauftragter kann das Original der Gemeinschaftslizenz sowie die beglaubigten Abschriften dieser Lizenz oder einen Teil der Abschriften für eine Höchstdauer von vierundzwanzig Monaten entziehen, wenn das Unternehmen schwere Verstöße gegen die in Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Vorschriften begangen hat. Die in Absatz 1 erwähnte Maßnahme kann nicht getroffen werden, ohne dass die vorherige Stellungnahme des Konzertierungsausschusses für Güterkraftverkehr eingeholt wurde. Art. 25 - Im Fall des Entzugs des Originals oder einer beglaubigten Abschrift einer nationalen Verkehrslizenz oder einer Gemeinschaftslizenz muss das Unternehmen dieses Original oder diese Abschrift innerhalb von zehn Tagen per Einschreibesendung an den Minister oder seinen Beauftragten zurücksenden. Die in Absatz 1 erwähnte Frist beginnt am Tag des Erhalts der in Artikel 27 § 2 erwähnten Notifizierung. Art. 26 - Der Minister oder sein Beauftragter überprüft vor der Neuzuteilung einer entzogenen Lizenz, ob das Unternehmen die Voraussetzungen bezüglich der Anforderungen der Niederlassung, der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit erfüllt. Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für die Verweigerung und den Entzug von nationalen Verkehrslizenzen oder Gemeinschaftslizenzen Art. 27 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter bietet dem Unternehmen per Einschreibesendung die Möglichkeit, seine Verteidigungsmittel vorzubringen, vor jeder Verweigerung oder jedem Entzug einer nationalen Verkehrslizenz oder einer Gemeinschaftslizenz. Es werden nur Verteidigungsmittel zugelassen, die per Einschreibebrief innerhalb einer Frist von dreißig Tagen eingegangen sind. Diese Frist beginnt ab dem dritten Werktag nach Aufgabe des vom Minister oder seinem Beauftragten erstellten Briefs bei den Postdiensten. § 2 - Jede gültige Verweigerung oder jeder gültige Entzug einer nationalen Verkehrslizenz oder Gemeinschaftslizenz muss dem betreffenden Unternehmen per Einschreibesendung notifiziert werden. Es wird angenommen, dass der Empfänger die Notifizierung am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefs vom Minister oder von seinem Beauftragten bei der Post erhalten hat. Abschnitt 6 - Gebühren Art. 28 - Die in Artikel 23 des Gesetzes erwähnte jährliche Gebühr wird auf 20 EUR pro beglaubigte Abschrift der nationalen Verkehrslizenz oder der Gemeinschaftslizenz festgelegt. Der in Absatz 1 erwähnte Betrag wird am 1. Januar jeden Jahres an die Entwicklung des Gesundheitsindexes gemäß der folgenden Formel angepasst: Grundgebühr multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex. Zur Anwendung von Absatz 2 gilt als "Grundgebühr" der in Absatz 1 erwähnte Betrag und als "neuer Index" der Gesundheitsindex des Monats Dezember, der der Anpassung der Höhe der Gebühr vorangeht, und als "Anfangsindex" der Gesundheitsindex des Monats Dezember 2013. Abschnitt 7 - Statistiken Art. 29 - Jedes Unternehmen, das Inhaber einer nationalen Verkehrslizenz oder Gemeinschaftslizenz ist, muss die statistischen Auskünfte erteilen, die sich auf die in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten Aktivitäten beziehen und die der Minister oder sein Beauftragter oder die durch ihn bestimmten Einrichtungen von ihm anfordert. Abschnitt 8 - Ausführung Art. 30 - Der Minister bestimmt: 1. die durch die Unternehmen vorzulegenden Dokumente und Belege für die erste Erteilung, den Ersatz, die Ausstellung eines Duplikats, die Neuzuteilung und die Verlängerung der nationalen Verkehrslizenzen und Gemeinschaftslizenzen;2. das Muster der nationalen Verkehrslizenz;3. die Modalitäten der Einziehung der Gebühren. KAPITEL 2 - Außerhalb der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz niedergelassene Unternehmen Internationale Verkehrslizenz Abschnitt 1 - Gleichstellung Art. 31 - Für die Unternehmen, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz niedergelassen sind, aber wohl in einem Europäischen Mitgliedstaat des Internationalen Verkehrsforums (ITF), gelten als internationale Verkehrslizenz, wie
Artikel 25
des Gesetzes, die durch die zuständigen Behörden dieser Staaten erteilten Dokumente mit der Bezeichnung "EKVM-Genehmigung/Autorisation CEMT/ECMT Licence"; diese Dokumente entsprechen dem durch die Resolutionen des Ministerrates der Europäischen Mitgliedstaaten des Internationalen Verkehrsforums festgelegten Muster. Die in Absatz 1 erwähnten Dokumente, die als internationale Verkehrslizenz gelten, müssen vom dazugehörigen Fahrtenbuch begleitet werden und gegebenenfalls von den vollständig ausgefüllten Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass das Fahrzeug sowohl die technischen Normen bezüglich der Verunreinigung durch Chemikalien und Lärmbelästigung als auch die Sicherheitsnormen erfüllt. Diese Dokumente entsprechen den Mustern, die durch die Resolutionen des Ministerrates der Europäischen Mitgliedstaaten des Internationalen Verkehrsforums festgelegt wurden. Abschnitt 2 - Ausnahmen Art. 32 - Die Fälle, in denen bei fehlender Gegenseitigkeit zugunsten der in Belgien niedergelassenen Unternehmen auch für Anhänger und für den Güterkraftverkehr für eigene Rechnung eine in Artikel 25 des Gesetzes erwähnte internationale Verkehrslizenz erforderlich ist, werden festgelegt durch bilaterale oder multilaterale Abkommen, die Belgien oder die Europäische Union über den Güterkraftverkehr vereinbart hat. Die Arten von Transport, für die keine internationale Verkehrslizenz gemäß Artikel 25 des Gesetzes oder ein gleichwertiges Dokument erforderlich ist, werden festgelegt durch bilaterale oder multilaterale Abkommen, die Belgien oder die Europäische Union über den Güterkraftverkehr vereinbart hat, vorausgesetzt, dass das Unternehmen in einem der durch diese Abkommen betroffenen Staaten niedergelassen ist, und vorausgesetzt, dass das Unternehmen die in den Vorschriften dieses Staates festgelegten Bedingungen zur Ausführung des gewerblichen Güterkraftverkehrs erfüllt. Art. 33 - Auf Anfrage eines in Artikel 32 des Gesetzes erwähnten befugten Bediensteten muss der Fahrer, der die Freistellungen von der internationalen Verkehrslizenz, wie
Artikel 32Absatz 2, geltend macht, den Nachweis erbringen, dass: 1.
die in Artikel 2 des Gesetzes erwähnte Tätigkeit die spezifischen Bedingungen, die sich auf die geltend gemachte Freistellung beziehen, erfüllt;2. das betreffende Unternehmen die durch die Vorschriften des Niederlassungsstaats des Unternehmens festgelegten Bedingungen zur Ausführung des gewerblichen Güterkraftverkehrs erfüllt. Abschnitt 3 - Gültigkeit Art. 34 - Die internationalen Verkehrslizenzen
Artikel 25
des Gesetzes werden nur auf den Namen eines einzelnen Unternehmens erteilt und sind nicht übertragbar. Art. 35 - Die internationalen Verkehrslizenzen sind ungültig:
- wenn sie von einem anderen Unternehmen als dem, an das sie erteilt wurden, verwendet werden;
- wenn die Angaben unleserlich oder unrichtig geworden sind;
- wenn die Bestimmungen von Artikel 36 Absatz 2 nicht erfüllt sind;
- wenn sie für ein Fahrzeug oder einen Kraftwagenzug verwendet werden, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht oder Abmessungen über den für dieses Fahrzeug oder diesen Kraftwagenzug zugelassenen Normen oder den durch die allgemeine Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör zugelassenen Normen liegt. Art. 36 - Die internationale Verkehrslizenz,
Artikel 25des Gesetzes, kann erteilt werden in Form von: 1.
entweder einer Fahrtenlizenz, gültig für eine begrenzte Anzahl von Fahrten und für die Dauer, die auf der Lizenz eingetragen ist;2. oder einer Zeitlizenz, gültig für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten und für die auf dieser Lizenz angegebene Dauer, und die höchstens dreizehn Monate beträgt. Vor der Einreise nach Belgien muss der Fahrer den Fahrtenbericht, der Teil der Fahrtenlizenz ist, mit Tinte ausfüllen. Abschnitt 4 - Verweigerung und Entzug Art. 37 - Die internationale Verkehrslizenz,
Artikel 25
des Gesetzes, wird durch den Minister oder seinen Beauftragten verweigert oder entzogen:
- in Anwendung der bilateralen oder multilateralen Abkommen die Belgien oder die Europäische Union über den Güterkraftverkehr vereinbart hat, oder in Anwendung bestehender Abkommen;
- in Ermangelung solcher Abkommen, wenn nicht oder nicht mehr die in Artikel 25 Absatz 2 Nr.2 des Gesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt werden. Abschnitt 5 - Ausführung Art. 38 - Der Minister bestimmt:
- die Modalitäten zur Erteilung der internationalen Verkehrslizenzen,
Artikel 25des Gesetzes;2.
das Muster der internationalen Verkehrslizenzen,
Artikel 25des Gesetzes.
KAPITEL 3 - Außerhalb der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz niedergelassene Unternehmen Kabotagelizenz Abschnitt 1 - Gleichstellungen Art. 39 - Die Dokumente, die den gewerblichen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr genehmigen, erteilt durch die zuständigen Behörden oder zuständigen Stellen von Staaten oder internationalen Organisationen, gelten als Kabotagelizenz, wie
Artikel 26
des Gesetzes, wenn eine Gleichstellung vorgesehen wird durch die bilateralen und multilateralen Abkommen die Belgien oder die Europäische Union über den Güterkraftverkehr vereinbart hat und vorausgesetzt:
- dass die Bedingungen und Einschränkungen, die in diesen Dokumenten erwähnt werden, weiterhin in Belgien gelten.
- dass, vorbehaltlich der Anwendung der Vorschriften der Europäischen Union, die in Belgien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den nachfolgenden Bereichen auf ausländische Unternehmen angewendet werden, unter den gleichen Bedingungen wie die, denen belgische Unternehmen unterliegen und auf solche Art, dass jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts wirksam ausgeschlossen wird: a) Gewichte und Abmessungen der Nutzfahrzeuge;b) Vorschriften für die Beförderung bestimmter Kategorien von Beförderungsgut, insbesondere gefährlicher Güter, verderblicher Lebensmittel und lebender Tiere;c) Lenk- und Ruhezeiten;d) Mehrwertsteuer auf die Beförderungsdienstleistungen;e) Frachtbriefe, wie
Artikel 29des Gesetzes.
Die technischen Normen, denen die zur Durchführung von Straßenkabotage verwendeten Fahrzeuge entsprechen müssen, sind diejenigen, die für Fahrzeuge gelten, die zum internationalen Verkehr zugelassen sind. Abschnitt 2 - Erteilung Art. 40 - Die Kabotagelizenzen,
Artikel 26
des Gesetzes, werden auf Antrag gemäß den bilateralen oder multilateralen Abkommen über den Güterkraftverkehr, die Belgien abgeschlossen hat, erteilt. Abschnitt 3 - Gültigkeit Art. 41 - Die Kabotagelizenzen,
Artikel 26
des Gesetzes, werden nur auf den Namen eines einzelnen Unternehmens erteilt und sind nicht übertragbar. Art. 42 - Die Kabotagelizenzen,
Artikel 26des Gesetzes, sind ungültig: 1.
wenn sie von einem anderen Unternehmen als dem, an das sie erteilt wurden, verwendet werden;
- wenn die Angaben unleserlich oder unrichtig geworden sind;
- wenn die Bestimmungen von Artikel 43 Absatz 2 nicht erfüllt sind;
- wenn sie für ein Fahrzeug oder einen Kraftwagenzug verwendet werden, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht oder Abmessungen über den für dieses Fahrzeug oder diesen Kraftwagenzug zugelassenen Normen oder den durch die allgemeine Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör zugelassenen Normen liegt. Art. 43 - Die Kabotagelizenz
Artikel 26des Gesetzes kann erteilt werden in Form von: 1.
entweder einer Fahrtenlizenz, gültig für eine begrenzte Anzahl von Fahrten und für die Dauer, die auf der Lizenz eingetragen ist;
- oder einer Zeitlizenz, gültig für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten und für die auf dieser Lizenz angegebene Dauer, und die höchstens dreizehn Monate beträgt. Der Fahrtenbericht, der Teil der Fahrtenlizenz ist, muss vom Fahrer vor Beginn jeder Fahrt mit Tinte ausgefüllt werden. Abschnitt 4 - Ausführung Art. 44 - Der Minister legt fest:
- die Modalitäten zur Erteilung der Kabotagelizenzen
Artikel 26des Gesetzes;2.
das Muster der Kabotagelizenzen
Artikel 26des Gesetzes.
TITEL 4 - FAHRERBESCHEINIGUNG KAPITEL 1 - Ausstellung Art. 45 - Der Minister oder sein Beauftragter stellt eine Fahrerbescheinigung aus gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 an jedes Unternehmen, das Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist, und das hierfür einen Antrag stellt, für jeden Fahrer, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem dieser Staaten im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom
- November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig Aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist und den es beschäftigt oder der ihm zu Verfügung gestellt wird, sofern dieser Fahrer:
- Inhaber einer in Belgien ausgestellten Arbeitserlaubnis ist, es sei denn, der Fahrer ist von dieser Verpflichtung befreit gemäß den Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer;
- registriert ist bei der belgischen Sozialversicherung;
- beschäftigt oder zur Verfügung gestellt wird gemäß den durch das Gesetz oder das kollektive Arbeitsabkommen festgelegten Entgelt- und Arbeitsbedingungen. KAPITEL 2 - Gültigkeit Art. 46 - Eine Fahrerbescheinigung wird nur auf den Namen eines einzelnen Unternehmens und den Namen eines einzelnen Fahrers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Eine Fahrerbescheinigung ist gegebenenfalls gültig bis zum Ablaufdatum der an den Fahrer ausgestellten Arbeitserlaubnis und in jedem Fall höchstens ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum dieser Bescheinigung. Eine Fahrerbescheinigung ist ungültig:
- wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
- wenn sie durch einen anderen Fahrer oder ein anderes Unternehmen verwendet wird, die nicht in der Bescheinigung stehen;
- wenn die Angaben unleserlich oder unrichtig geworden sind. Wenn eine Fahrerbescheinigung beschädigt ist oder die enthaltenen Angaben unleserlich oder unrichtig geworden sind, muss das Unternehmen die Fahrerbescheinigung unverzüglich an den Minister oder seinen Beauftragten zur Ersetzung zurücksenden. Das Unternehmen, das den Verlust oder den Diebstahl einer Fahrerbescheinigung feststellt, muss dies unmittelbar dem Minister oder seinem Beauftragten melden; im oben genannten Fall kann das Unternehmen ein Duplikat beantragen. Das Unternehmen muss eine Fahrerbescheinigung unverzüglich dem Minister oder seinem Beauftragten zur Streichung zurücksenden:
- wenn es nicht mehr den betreffenden Fahrer beschäftigt oder dieser ihm nicht mehr zur Verfügung gestellt wird;
- wenn der betreffende Fahrer nicht mehr die in Artikel 45 festgelegten Bedingungen erfüllt. KAPITEL 3 - Verweigerung Art. 47 - Der Minister oder sein Beauftragter verweigert die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung, wenn der betreffende Fahrer nicht die in Artikel 45 festgelegten Bedingungen erfüllt. Der Minister oder sein Beauftragter muss dem betreffenden Unternehmen die Möglichkeit bieten, schriftlich seine Verteidigungsmittel geltend zu machen, vor jeder Verweigerung einer Fahrerbescheinigung. Die Verweigerung einer Fahrerbescheinigung wird dem betreffenden Unternehmen per Einschreiben mitgeteilt. KAPITEL 4 - Entzug Art. 48 - Der Minister oder sein Beauftragter entzieht eine Fahrerbescheinigung:
- wenn der betreffende Fahrer nicht mehr die in Artikel 45 festgelegten Bedingungen erfüllt;
- wenn sich herausstellt, dass das betreffende Unternehmen oder deren Angestellte oder Beauftragte, unrichtige oder unvollständige Informationen erteilt hat oder unrichtige oder unvollständige Erklärungen abgegeben hat, um eine Fahrerbescheinigung zu erhalten oder zu behalten. Der Minister oder sein Beauftragter muss dem betreffenden Unternehmen die Möglichkeit bieten, schriftlich seine Verteidigungsmittel geltend zu machen, vor dem Entzug einer Fahrerbescheinigung. Der Entzug einer Fahrerbescheinigung muss dem betreffenden Unternehmen per Einschreiben mitgeteilt werden. Im Fall des Entzugs einer Fahrerbescheinigung muss das Unternehmen diese innerhalb einer Frist von zehn Tagen, die am dritten Werktag beginnt, de