Loi transposant la directive 2016/97 du Parlement européen et du Conseil du 20 janvier 2016 sur la distribution d'assurances. - Coordination officieus
Kurz gesagt
Dieses Gesetz setzt eine europäische Richtlinie über den Versicherungsvertrieb um und koordiniert bestehende Gesetze, um die Regeln für den Verkauf von Versicherungen und Rückversicherungen zu vereinheitlichen. Es legt Bedingungen für die Ausübung dieser Tätigkeiten fest und regelt die Information der Öffentlichkeit sowie Verhaltensregeln.
Was es regelt
- Die Bedingungen für die Aufnahme und Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs.
- Anforderungen an die Information der Öffentlichkeit und Wohlverhaltensregeln im Versicherungsvertrieb.
- Die Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen und Regeln.
- Abänderungen bestehender Gesetze bezüglich Arbeitsunfällen, betrieblicher Altersversorgung und Versicherungen.
Wen es betrifft
- Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.
- Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler.
Eckpunkte
- Das Gesetz definiert verschiedene Arten von Vermittlern, darunter Versicherungsmakler, Versicherungsagenten und gebundene Versicherungsagenten.
- Es unterscheidet zwischen "professionellen Kunden" und "Kleinanlegern" im Kontext von Versicherungsanlageprodukten.
- Es legt fest, wann Belgien als Herkunftsmitgliedstaat für Versicherungsvermittler gilt (Wohnsitz für natürliche Personen, satzungsmäßiger Sitz für juristische Personen).
- Der König kann ausländische Versicherer oder Vermittler von bestimmten Verpflichtungen befreien, wenn dies zur Erfüllung internationaler Abkommen notwendig ist.
Texte de loi
Loi transposant la directive (UE) 2016/97 du Parlement européen et du Conseil du 20 janvier 2016 sur la distribution d'assurances. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Le texte qui
Artikel 284, abgeändert durch das Gesetz vom 29.
Juni 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 302 - § 1 - Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen arbeitet die FSMA mit der Bank, der EIOPA, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des EWR, den zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der IDD-Richtlinie und den Behörden von Drittländern mit ähnlichen Aufgaben zusammen und kann sie gemäß den Bestimmungen der Artikel 75 und 77 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 mit diesen Behörden vertrauliche Informationen austauschen. Die FSMA übermittelt der EIOPA unverzüglich alle Informationen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 notwendig sind. Die FSMA trägt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -praktiken bei der Anwendung der gemäß der Richtlinie 2009/138/EG und der IDD-Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung. Zu diesem Zweck:
- a)beteiligt sich die FSMA an den Tätigkeiten der EIOPA,
- b)unternimmt die FSMA alle Anstrengungen, die von der EIOPA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr.1094/2010 veröffentlichten Leitlinien und Empfehlungen zu befolgen und gibt die Gründe an, wenn sie dies nicht tut,
- c)gibt die FSMA im Verfahren der Eintragung und kontinuierlich relevante Informationen an andere zuständige Behörden weiter, die den guten Leumund und die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern betreffen. § 2 - Unbeschadet der anderen Rechte, die der FSMA im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten zuerkannt werden, darf die FSMA für Geschäfte, die in Belgien von einem Versicherungsunternehmen im Rahmen der Niederlassungs- und/oder Dienstleistungsfreiheit getätigt werden, bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates eines Versicherungsunternehmens Informationen über den Gesamtbetrag der Prämien, über Schadenersatzklagen und über Provisionen in Bezug auf diese Geschäfte anfordern. § 3 - Die FSMA tauscht ebenfalls mit anderen zuständigen Behörden Informationen über Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber aus, gegen die eine Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wurde, sofern diese Informationen geeignet sind, zur Streichung dieser Vertreiber aus dem Register zu führen." Art. 26 - Artikel 304 desselben Gesetzes,
Artikel 286, wird wie folgt abgeändert: 1.
Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die FSMA bestimmt die Informationen und Unterlagen, die Versicherer, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler erteilen müssen, damit überprüft werden kann, ob diese Unternehmen und Vermittler die auf sie anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen kontinuierlich einhalten.Die FSMA bestimmt ebenfalls Häufigkeit und Modalitäten für die Übermittlung dieser Informationen und Unterlagen."
- Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Auf einfaches Verlangen der FSMA sind Versicherer, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler verpflichtet, der FSMA alle Informationen zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln, die für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und dies innerhalb der von der FSMA festgelegten Frist.Die in diesem Absatz erwähnten Informationen und Unterlagen müssen mindestens in der durch Gesetz oder Dekret auferlegten Sprache aufgesetzt werden. Die FSMA kann vor Ort am belgischen Hauptsitz der Versicherer, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler oder bei ihren belgischen Zweigniederlassungen, Agenturen und Büros nach vorheriger Mitteilung an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des betreffenden Unternehmens, wenn es sich um ein Unternehmen aus dem EWR handelt, Inspektionen vornehmen und alle Daten, über die der Versicherer, das Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsvermittler, der Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und der Rückversicherungsvermittler verfügen, einsehen und eine Kopie von diesen Daten anfertigen. Die FSMA kann ebenfalls bei den Zweigniederlassungen von belgischen Versicherern, Versicherungsvermittlern, Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittlern im Ausland nach vorheriger Mitteilung an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn es sich um die Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat des EWR handelt, die in Absatz 2 erwähnten Inspektionen vornehmen. Sie kann die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Zweigniederlassung des belgischen Versicherungsunternehmens, Versicherungsvermittlers, Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittlers ebenso ersuchen, diese Inspektionen für ihre Rechnung durchzuführen. Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler sind verpflichtet, der FSMA auf einfaches Verlangen alle Informationen in Zusammenhang mit den Versicherungsverträgen in ihrem Besitz zu erteilen. Die FSMA kann für die Ausführung des vorliegenden Artikels Personalmitglieder oder unabhängige, zu diesem Zweck bevollmächtigte Sachverständige beauftragen, die ihr Bericht erstatten."
- In § 3 einleitender Satz werden die Wörter "Artikel 288" durch die Wörter "Artikel 307" ersetzt.
- In denselben Artikel wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 4 - Die FSMA kann Gerichtsbehörden ersuchen, alle Informationen und Unterlagen zusammenzutragen, die im Hinblick auf die in § 1 erwähnten Zielsetzungen für zweckdienlich erachtet werden.Die Gerichtsbehörden übermitteln der FSMA diese Informationen und Unterlagen vorbehaltlich der Tatsache, dass Informationen und Unterlagen in Bezug auf anhängige Gerichtsverfahren nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Generalprokurators übermittelt werden dürfen. Der zuständige Generalprokurator kann die Erfüllung des in Absatz 1 erwähnten Ersuchens verweigern, wenn aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden oder ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist." Art. 27 - Artikel 307 desselben Gesetzes,
Artikel 288, wird wie folgt abgeändert: 1.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "fordert sie den Versicherer auf" durch die Wörter "kann sie den Versicherer auffordern" ersetzt. 2. Ein Paragraph 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 7 - Artikel 311 § 5 findet Anwendung, wenn die in den Paragraphen 2 und 5 erwähnten Maßnahmen ergriffen werden." Art. 28 - In Artikel 308 desselben Gesetzes,
Artikel 289, werden die Wörter "Artikel 288" durch die Wörter "Artikel 307" ersetzt.
Art. 29 - In Artikel 309 desselben Gesetzes,
Artikel 290
, werden die Wörter "Artikel 288 § 5" durch die Wörter "Artikel 307 § 5" ersetzt und werden die Wörter "288 und 289" durch die Wörter "307 und 308" ersetzt. Art. 30 - Artikel 310 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes,
Artikel 291, wird wie folgt abgeändert: 1.
Die Wörter "fordert sie das Versicherungsunternehmen auf" werden durch die Wörter "kann sie das Versicherungsunternehmen auffordern" ersetzt. 2. Ein Paragraph 7 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 7 - Artikel 311 § 5 findet Anwendung, wenn die in den Paragraphen 2, 3, 4 und 5 erwähnten Maßnahmen ergriffen werden." Art. 31 - Artikel 311 desselben Gesetzes,
Artikel 292, wird wie folgt abgeändert: 1.
Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Stellt die FSMA fest, dass ein Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler die Bestimmungen von Teil 6 des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen mit Ausnahme der Bestimmungen von Kapitel 5 nicht einhält, gibt sie die Frist an, innerhalb deren der festgestellten Lage abgeholfen werden muss. Bei dieser Gelegenheit kann die FSMA die Ausübung der Tätigkeit des Versicherungsvermittlers, Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittlers ganz oder teilweise verbieten und seine Eintragung im Register aussetzen, bis sie feststellt, dass den Unzulänglichkeiten abgeholfen worden ist. Stellt die FSMA bei Ablauf der von ihr gemäß Absatz 1 festgelegten Frist fest, dass den Unzulänglichkeiten nicht abgeholfen worden ist, streicht sie die Eintragung des betreffenden Versicherungsvermittlers, Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittlers. Die Streichung hat das Verbot der Ausübung der reglementierten Tätigkeit und der Führung des betreffenden Titels zur Folge."
- Paragraph 2 wird aufgehoben.
- Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Stellt die FSMA fest, dass ein Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen von Teil 6 Kapitel 1 bis 4 und/oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen nicht einhält, kann sie die Frist angeben, innerhalb deren der festgestellten Lage abgeholfen werden muss. Bei dieser Gelegenheit kann die FSMA die Ausübung der Tätigkeit des Versicherungsvermittlers, Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittlers ganz oder teilweise verbieten und seine Eintragung im Register aussetzen, bis sie feststellt, dass den Unzulänglichkeiten abgeholfen worden ist. Unbeschadet der anderen durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn der festgestellten Lage nicht innerhalb der von ihr gemäß Absatz 1 auferlegten Frist abgeholfen worden ist, in Bezug auf diesen Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler die folgenden Maßnahmen ergreifen:
- für eine von ihr bestimmte Dauer die direkte oder indirekte Ausübung der Tätigkeit des Vermittlers ganz oder teilweise aussetzen und seine Eintragung im Register aussetzen.Insbesondere kann sie dem Vermittler verbieten, weiterhin bestimmte Tätigkeiten des Versicherungsvertriebs auszuüben oder diese Tätigkeiten weiterhin auf bestimmte Versicherungsprodukte zu beziehen. Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und mit der Geschäftsführung beauftragte Personen, die unter Verstoß gegen die Aussetzung oder das Verbot Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, haften gesamtschuldnerisch für den Schaden, der dem Unternehmen oder Dritten daraus entsteht. Hat die FSMA die Aussetzung oder das Verbot im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, so sind alle zu ihnen im Widerspruch stehenden Handlungen und Beschlüsse nichtig,
- die Ersetzung der betreffenden Verwalter oder Geschäftsführer des Vermittlers innerhalb einer von ihr festgelegten Frist anordnen.Die FSMA veröffentlicht ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt,
- die Eintragung des Vermittlers streichen. Die Streichung hat das Verbot der Ausübung der reglementierten Tätigkeit und der Führung des betreffenden Titels zur Folge."
- Ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 4 - Durch einen Beschluss, der dem Betreffenden notifiziert wird, streicht die FSMA die Eintragung von Versicherungsvermittlern, Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittlern, die ihre Tätigkeit in Zusammenhang mit der erhaltenen Eintragung nicht binnen sechs Monaten nach Erhalt der Eintragung aufgenommen haben, auf die Eintragung verzichten, über die der Konkurs eröffnet worden ist oder die ihre Tätigkeit eingestellt haben."
- Ein Paragraph 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 5 - Werden die in § 1 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 2 und 3 und § 4 erwähnten Maßnahmen ergriffen, veröffentlicht die FSMA gemäß Artikel 72 § 3 Absatz 4 bis 7 des Gesetzes vom 2.August 2002 die ergriffenen Maßnahmen." Art. 32 - Artikel 312 desselben Gesetzes,
Artikel 292/1, wird wie folgt ersetzt: "Art.
312 - § 1 - Hat die FSMA Grund zu der Annahme, dass ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der auf belgischem Staatsgebiet im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig ist, gegen eine der Pflichten verstößt, die vorgesehen sind in vorliegendem Gesetz aufgrund der IDD-Richtlinie oder in aufgrund dieser Bestimmungen oder der IDD-Richtlinie ergangenen Bestimmungen, teilt sie diese Annahme der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit. Handelt der Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaates oder deswegen, weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat, weiterhin in einer Art und Weise, die eindeutig den Interessen der Verbraucher auf dem belgischen Markt in hohem Maße oder dem reibungslosen Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte schadet, kann die FSMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern. Bei dieser Gelegenheit kann die FSMA, soweit unbedingt erforderlich, den Vermittler daran hindern, weiter Neugeschäfte auf belgischem Staatsgebiet zu betreiben. Darüber hinaus kann die FSMA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. § 2 - Ungeachtet der Bestimmungen von § 1 kann die FSMA geeignete Maßnahmen ergreifen, um auf belgischem Staatsgebiet begangene Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, wenn ein unverzügliches Einschreiten erforderlich ist, um die Rechte der Verbraucher zu schützen. Diese Befugnis schließt die Möglichkeit ein, Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit daran zu hindern, Neugeschäfte auf belgischem Staatsgebiet zu betreiben. § 3 - Hat die FSMA Grund zu der Annahme, dass ein Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler, der über eine Niederlassung auf belgischem Staatsgebiet Vertriebstätigkeiten ausübt, gegen die Pflichten verstößt, die aufgeführt sind in den Bestimmungen von Teil 6 Kapitel 5 aufgrund der IDD-Richtlinie und/oder in deren Ausführungserlassen und -verordnungen, kann sie geeignete Maßnahmen ergreifen, um Abhilfe zu schaffen. Die FSMA stellt die in Absatz 1 erwähnten Unzulänglichkeiten fest und gibt die Frist an, innerhalb deren der festgestellten Lage abgeholfen werden muss. Bei dieser Gelegenheit kann die FSMA die Ausübung der Tätigkeit des Versicherungsvermittlers, Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittlers auf belgischem Staatsgebiet ganz oder teilweise verbieten, bis sie feststellt, dass den Unzulänglichkeiten abgeholfen worden ist. Unbeschadet der anderen durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen kann die FSMA, wenn der festgestellten Lage nicht innerhalb der von ihr gemäß Absatz 2 auferlegten Frist abgeholfen worden ist, in Bezug auf diesen Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler die in Artikel 311 § 3 Absatz 3 und 4 erwähnten Maßnahmen ergreifen. Stellt die FSMA bei Ablauf der von ihr gemäß Absatz 2 festgelegten Frist fest, dass den Unzulänglichkeiten nicht abgeholfen worden ist, kann sie den betreffenden Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler daran hindern, weiter Neugeschäfte auf belgischem Staatsgebiet zu betreiben. § 4 - Hat die FSMA Grund zu der Annahme, dass ein Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler, der über eine Niederlassung auf belgischem Staatsgebiet Vertriebstätigkeiten ausübt, gegen die in der IDD-Richtlinie vorgesehenen Pflichten verstößt, die in die Zuständigkeit der Behörde des Herkunftsmitgliedstaates fallen, teilt sie ihre Erkenntnisse dieser Behörde mit. Handelt der Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaates oder deswegen, weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat, weiterhin in einer Art und Weise, die eindeutig den Interessen der Verbraucher auf dem belgischen Markt in hohem Maße oder dem reibungslosen Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte schadet, kann die FSMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern. Bei dieser Gelegenheit kann die FSMA, soweit unbedingt erforderlich, den Vermittler daran hindern, weiter Neugeschäfte auf belgischem Staatsgebiet zu betreiben. Darüber hinaus kann die FSMA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. § 5 - Ungeachtet der Bestimmungen von § 4 kann die FSMA geeignete und nicht diskriminierende Maßnahmen ergreifen, um auf belgischem Staatsgebiet begangene Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, wenn ein unverzügliches Einschreiten erforderlich ist, um die Rechte der Verbraucher zu schützen. Diese Befugnis schließt die Möglichkeit ein, Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit daran zu hindern, Neugeschäfte auf belgischem Staatsgebiet zu betreiben. § 6 - Ungeachtet der Bestimmungen des vorliegenden Artikels kann die FSMA geeignete und nicht diskriminierende Maßnahmen ergreifen, um Verstöße gegen Bestimmungen allgemeinem Interesses auf belgischem Staatsgebiet zu verhindern, soweit dies unbedingt notwendig ist. In derartigen Situationen kann sie den betreffenden Versicherungsvermittler, Versicher