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Koninklijk besluit houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer - Duitse vertaling

Kurz gesagt

Diese Verordnung ist die allgemeine Straßenverkehrsordnung Belgiens, die den Verkehr von Personen, Fahrzeugen und Tieren auf öffentlichen Straßen regelt. Sie legt die grundlegenden Regeln und Definitionen für die Teilnahme am Straßenverkehr fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

📄 Wettekst
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 1 DECEMBER 1975. - Koninklijk besluit houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 9 december 1975, errata Belgisch Staatsblad van 13, 18 en 20 december 1975) - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 1 september 1992 - van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer, zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd door : - het koninklijk besluit van 27 april 1976 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 1 mei 1976); - het koninklijk besluit van 8 december 1977 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 14 december 1977); - het koninklijk besluit van 23 juni 1978 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 28 juni 1978, erratum Belgisch Staatsblad van 13 juli 1978); - het koninklijk besluit van 8 juni 1979 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 20 juni 1979); - het koninklijk besluit van 14 december 1979 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 19 december 1979); - het koninklijk besluit van 15 april 1980 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 1 mei 1980); - het koninklijk besluit van 25 november 1980 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 4 december 1980); - het koninklijk besluit van 11 februari 1982 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 27 februari 1982); - het koninklijk besluit van 11 mei 1982 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 9 juni 1982); - het koninklijk besluit van 8 april 1983 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 20 april 1983); - het koninklijk besluit van 21 december 1983 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 7 februari 1984, erratum Belgisch Staatsblad van 3 maart 1984); - het koninklijk besluit van 1 juni 1984 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 28 juni 1984); - het koninklijk besluit van 18 oktober 1984 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 4 december 1984); - het koninklijk besluit van 25 maart 1987 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 8 mei 1987); - het koninklijk besluit van 28 juli 1987 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 21 augustus 1987); - het koninklijk besluit van 17 september 1988 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 25 oktober 1988); - het koninklijk besluit van 22 mei 1989 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 31 mei 1989); - het koninklijk besluit van 20 juli 1990 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 25 september 1990); - het koninklijk besluit van 28 januari 1991 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 1 februari 1991); - het koninklijk besluit van 1 februari 1991Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 01/02/1991 pub. 10/12/2008 numac 2008001009 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit betreffende de uitoefening van het beroep van vroedvrouw. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 14 maart 1991); - het koninklijk besluit van 18 maart 1991 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 22 maart 1991); - het koninklijk besluit van 18 september 1991 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het koninklijk besluit van 15 september 1976 houdende reglement op de politie van personenvervoer per tram, pré-metro, metro, autobus en autocar (Belgisch Staatsblad van 23 oktober 1991, erratum Belgisch Staatsblad van 19 december 1991). Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS 1. DEZEMBER 1975 - Königlicher Erlass zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung TITEL I - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Anwendungsbereich Vorliegende Ordnung regelt den Verkehr von Fussgängern, Fahrzeugen sowie Zug-, Last- oder Reittieren und Vieh auf öffentlichen Strassen. Schienenfahrzeuge, die öffentliche Strassen benutzen, fallen nicht unter die Anwendung der vorliegenden Ordnung. Art. 2 - Begriffsbestimmungen Für die Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Ordnung versteht man unter: 2.1 « Fahrbahn » den Teil der öffentlichen Strasse, der für den Fahrzeugverkehr im allgemeinen angelegt ist; 2.2 « Fahrspur » jeden Teil einer Fahrbahn, die in der Längsrichtung unterteilt ist durch: a) eine oder mehrere durchgehende oder unterbrochene weisse Linien. Diese Linien können durch reflektierende Vorrichtungen besser sichtbar gemacht werden; b) vorläufige Markierungen, bestehend aus durchgehenden oder unterbrochenen durch orangefarbene Nägel gebildeten Linien; 2.3 « Autobahn » die öffentliche Strasse, deren Beginn oder Zufahrt durch das Verkehrsschild F5 und deren Ende durch das Verkehrsschild F7 angezeigt ist; 2.4 « Kraftfahrstrasse » die öffentliche Strasse, deren Beginn durch das Verkehrsschild F9 und deren Ende durch das Verkehrsschild F11 angezeigt ist; 2.5 « Fussweg » eine schmale öffentliche Strasse, die nur den Verkehr von Fussgängern und von Fahrzeugen, die nicht mehr Platz brauchen als Fussgänger, zulässt; 2.6 « Erdweg » eine öffentliche Strasse, die breiter ist als ein Fussweg und nicht für den Fahrzeugverkehr im allgemeinen angelegt ist. Der Erdweg gilt weiterhin als solcher, wenn er nur an seiner Einmündung in eine öffentliche Strasse wie eine Fahrbahn aussieht; [2.7 « Radweg » den Teil der öffentlichen Strasse, der durch die Verkehrsschilder D7 und D9 oder durch die in Artikel 74 vorgesehenen Strassenmarkierungen dem Verkehr von Fahrrädern und zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A vorbehalten ist. Der Radweg gehört nicht zur Fahrbahn;] 2.8 « Kreuzung » den Ort, an dem zwei oder mehrere öffentliche Strassen zusammentreffen; 2.9 « Platz » jede grössere Fläche, in die mehrere öffentliche Strassen einmünden und wo die Ortsbeschaffenheit so ist, dass der Verkehr normalerweise in alle Richtungen verläuft. Ein dort vorgeschriebener Kreisverkehr ändert nichts an diesem Charakter. Der Platz ist eine öffentliche Strasse, die als getrennt von den dort einmündenden öffentlichen Strassen anzusehen ist; 2.10 « Bahnübergang » einen oder mehrere ausserhalb der Fahrbahn angelegte Schienenwege, die eine öffentliche Strasse ganz oder teilweise überqueren; 2.11 « geschlossene Ortschaft » einen Bereich, der bebaute Grundstücke umfasst und dessen Zufahrten durch das Verkehrsschild F1 und Ausfahrten durch das Verkehrsschild F3 angezeigt sind; 2.12 « Führer » jede Person, die ein Fahrzeug lenkt oder Zug-, Last- und Reittiere oder Vieh leitet oder hütet; 2.13 « Fahrzeug » jedes Beförderungsmittel zu Lande sowie jedes fahrbare landwirtschaftliche oder industrielle Material; 2.14 « Rad » ein Fahrrad oder ein drei- oder vierrädriges Rad, das mit Hilfe von Pedalen durch einen oder mehrere seiner Benutzer angetrieben wird und nicht mit einem Motor ausgestattet ist. Das nicht bestiegene Fahrrad wird nicht als Fahrzeug angesehen. Das Anhängen eines Anhängers an ein Rad ändert nichts an dessen Klassifikation; 2.15 « Motorfahrzeug » jedes mit einem Motor ausgestattete Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, sich aus eigener Kraft fortzubewegen; [2.16.1 « Kleinkraftrad » 1. entweder ein « Kleinkraftrad der Klasse A », das heisst jedes zwei- oder dreirädrige, mit einem Motor von höchstens 50 cm3 Hubraum oder mit einem Elektromotor ausgestattete Fahrzeug, das aufgrund seiner Bauweise und durch die alleinige Kraft seines Motors auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von 25 km in der Stunde nicht zu übersteigen vermag, 2.oder ein « Kleinkraftrad der Klasse B », das heisst jedes mit einem Motor von höchstens 50 cm3 Hubraum oder mit einem Elektromotor ausgestattete Fahrzeug, das aufgrund seiner Bauweise und durch die alleinige Kraft seines Motors auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von 40 km in der Stunde nicht zu übersteigen vermag, mit Ausnahme der Kleinkrafträder der Klasse A sowie der von Behinderten geführten Fahrzeuge, die mit einem Motor ausgestattet sind, der keine höhere Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit ermöglicht. Diese Klasse ist in zwei Kategorien eingeteilt: a) zweirädrige Kleinkrafträder;b) Kleinkrafträder mit mehr als zwei Rädern. Das Eigengewicht von Kleinkrafträdern mit mehr als zwei Rädern ist auf 400 kg beschränkt; für Elektrofahrzeuge sind die Batterien jedoch nicht in diesem Gewicht einbegriffen. 2.16.2 Dreirädrige Kleinkrafträder mit zwei Hinterrädern, deren Spurweite kleiner ist als 0,35 Meter, werden als zweirädrige Kleinkrafträder angesehen. Das nicht bestiegene zweirädrige Kleinkraftrad wird nicht als Fahrzeug angesehen. Das Anhängen eines Anhängers an ein Kleinkraftrad ändert nichts an dessen Klassifikation;] 2.17 « Motorrad » jedes zweirädrige Motorfahrzeug mit oder ohne Beiwagen oder jedes dreirädrige Motorfahrzeug mit einem Eigengewicht von höchstens 400 kg, das nicht der Definition des Kleinkraftrades entspricht. Das Anhängen eines Anhängers an ein Motorrad ändert nichts an dessen Klassifikation; [2.18 « Kraftfahrzeug » jedes Motorfahrzeug, einschliesslich Trolleybus, das nicht der Definition des Kleinkraftrades und der des Motorrades entspricht;] 2.19 « haltendes Fahrzeug » ein Fahrzeug, das während der Zeit, die für das Ein- oder Aussteigen von Personen oder für das Be- oder Entladen von Gütern erforderlich ist, stehenbleibt; 2.20 « parkendes Fahrzeug » ein Fahrzeug, das länger als die Zeit, die für das Ein- oder Aussteigen von Personen oder für das Be- oder Entladen von Gütern erforderlich ist, stehenbleibt; 2.21 « Anhänger » jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, durch ein anderes gezogen zu werden; 2.22 « Zug miteinander verbundener Fahrzeuge » jede Gruppe miteinander verbundener Fahrzeuge, die durch ein und dieselbe Kraft in Bewegung gesetzt wird; 2.23 « technische Verordnung über Kraftfahrzeuge » die allgemeine Verordnung, die die technischen Anforderungen festlegt, denen Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger genügen müssen; 2.24 « technische Verordnung über Kleinkrafträder und Motorräder » die allgemeine Verordnung, die die technischen Anforderungen festlegt, denen Kleinkrafträder und Motorräder sowie ihre Anhänger genügen müssen; 2.25 « höchstes zulässiges Gesamtgewicht » das Höchstgewicht des Fahrzeugs, das gemäss den Bestimmungen der technischen Verordnung über Kraftfahrzeuge aufgrund der Widerstandsfähigkeit der Einzelteile des Fahrgestells als zulässig festgelegt wird; 2.26 « Eigengewicht » das Gewicht eines fahrbereiten Fahrzeugs mit Karosserie, Ausrüstung, Zubehör und gefülltem Kraftstofftank, Wasser und Öl, aber ohne beförderte Personen oder Güter; 2.27 « Gesamtgewicht » die Summe von Eigengewicht des Fahrzeugs und Gewicht seiner Ladung, des Führers und jeder anderen beförderten Person; [2.28 « verkehrsberuhigter Bereich » eine oder mehrere besonders angelegte öffentliche Strassen, deren Zufahrten durch die Verkehrsschilder F12a und deren Ausfahrten durch die Verkehrsschilder F12b angezeigt sind;] [2.29 « gebührenpflichtiges Parken » jede Regelung hinsichtlich eines oder mehrerer Parkplätze, deren Benutzung gegen Zahlung gemäss den Modalitäten und Bedingungen, die den Betroffenen vor Ort zur Kenntnis gebracht werden, erlaubt ist.] [Art. 2.28 hinzugefügt durch Art. 1 des K.E. vom 23. Juni 1978 (B.S. vom 28. Juni 1978); Art. 2.29 hinzugefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juni 1979 (B.S. vom 20. Juni 1979) und ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 18. September 1991 (B.S. vom 23. Oktober 1991); Art. 2.16 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 21. Dezember 1983 (B.S. vom 7. Februar 1984); Art. 2.18 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 25. März 1987 (B.S. vom 8. Mai 1987); Art. 2.7 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25. September 1990)] Art. 3 - Befugte Bedienstete Zur Überwachung der Ausführung der Gesetze über den Strassenverkehr sowie der in Ausführung dieser Gesetze ergangenen Verordnungen sind befugt: 1. das Personal der Gendarmerie und das Personal der Gemeinde- und der Landpolizei, einschliesslich der Hilfsbediensteten;2. Beamte und Bedienstete der Transportverwaltung und des Hohen Kontrollausschusses, die mit einem gerichtspolizeilichen Auftrag betraut sind;3. Beamte und Bedienstete der Regie der Luftfahrtwege, die innerhalb der Grenzen der Flugplätze und deren Nebenanlagen mit einem gerichtspolizeilichen Auftrag betraut sind;4. Ingenieure und Bauführer der Brücken- und Strassenbauverwaltung sowie andere mit der Überwachung der öffentlichen Strassen beauftragte Bedienstete;5. Beamte und Bedienstete des provinzialen Wege- und Strassenbauamtes, ausser Büroangestellte;6. Bedienstete, die mit der Überwachung und Bedienung der im Bereich der öffentlichen Strassen liegenden Brücken beauftragt sind, was den Verkehr auf diesen Brücken und in deren Umgebung betrifft;7. Zollbedienstete in der Ausübung ihres Amtes;8. Offiziere und Bedienstete der Eisenbahnpolizei innerhalb der Grenzen ihres Zuständigkeitsgebiets;9. Bauführer, Kontrolleure und Aufseher des Allgemeinen Dienstes für Militärbauten, was die Benutzung der Militärstrassen betrifft;10. dienstleitende Hauptingenieure, Ingenieure der staatlichen Wasser- und Forstverwaltung, Brigadechefs und technische Bedienstete der Wasser- und Forstverwaltung, was den Verkehr auf den staatlichen Forststrassen und -wegen betrifft;11. das Personal der Militärpolizei, wenn es Bewegungen von Kolonnen der Streitkräfte regelt; [12. der Gendarmerie zugewiesene Milizpflichtige in der Ausübung ihres Amtes, ausser für gerichtspolizeiliche Befugnisse;] [13. mit einem gerichtspolizeilichen Auftrag betraute Bedienstete der Gesellschaften für öffentlichen Verkehr in der Ausübung ihres Amtes, einzig und allein was die Anwendung von Artikel 25.1 Nr. 2 und 6 betrifft.] [Art. 3 Nr. 12 hinzugefügt durch Art. 1 des K.E. vom 28. Juli 1987 (B.S. vom 21. August 1987), Art. 3 Nr. 13 durch Art. 7 des K.E. vom 18. September 1991 (B.S. vom 23. Oktober 1991)] Art. 4 - Verbindlichkeit der Anweisungen der befugten Bediensteten 4.1 Verkehrsteilnehmer haben den Anweisungen der befugten Bediensteten unverzüglich nachzukommen. 4.2 Als Anweisungen gelten insbesondere: 1. der senkrecht erhobene Arm.Dieses Zeichen bedeutet « Halt » für alle Verkehrsteilnehmer mit Ausnahme derjenigen, die sich auf einer Kreuzung befinden, die sie räumen müssen; 2. der oder die waagerecht ausgestreckten Arme.Dieses Zeichen bedeutet « Halt » für Verkehrsteilnehmer, die aus Richtungen kommen, die die durch den oder die ausgestreckten Arme angezeigte Richtung schneiden; 3. das Hin- und Herschwenken eines roten Lichtes.Dieses Zeichen bedeutet « Halt » für Verkehrsteilnehmer, gegen die das Licht gerichtet ist. 4.3 Anweisungen, die den in Bewegung befindlichen Verkehrsteilnehmern erteilt werden, dürfen nur von Bediensteten, die die Abzeichen ihres Amtes tragen, gegeben werden. Diese Dienstabzeichen müssen bei Nacht wie bei Tag erkennbar sein. 4.4 Jeder Führer eines haltenden oder parkenden Fahrzeugs muss letzteres versetzen, sobald er von einem befugten Bediensteten dazu aufgefordert wird. [Bei Weigerung seitens des Führers oder bei Abwesenheit desselben kann der befugte Bedienstete das Fahrzeug von Amts wegen versetzen lassen. Das Versetzen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Führers und der zivilrechtlich haftenden Personen, ausser wenn der Führer abwesend und das Fahrzeug ordnungsgemäss abgestellt ist.] Dieses Recht kann unter den gleichen Umständen von einem Verkehrsteilnehmer nicht ohne das Einschreiten eines befugten Bediensteten in Anspruch genommen werden. [Art. 4.4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25. September 1990)] Art. 5 - Verbindlichkeit der Verkehrszeichen Verkehrsteilnehmer haben sich nach den Verkehrslichtzeichen, den Verkehrsschildern und den Strassenmarkierungen zu richten, wenn diese regulär in der Form, genügend sichtbar und gemäss den Vorschriften der vorliegenden Ordnung angebracht sind. Art. 6 - Geltung der Anweisungen der befugten Bediensteten, der Verkehrszeichen und der Verkehrsregeln 6.1 Die Anweisungen der befugten Bediensteten haben Vorrang vor den Verkehrszeichen und den Verkehrsregeln. 6.2 Die Verkehrszeichen haben Vorrang vor den Verkehrsregeln. 6.3 Regeln Verkehrslichtzeichen an einer bestimmten Stelle den Verkehr, haben die Vorfahrtsschilder, die auf der gleichen Strasse angebracht sind, keine Geltung. Diese Bestimmung gilt weder in bezug auf das gelbe Blinklicht noch in bezug auf die über den Fahrspuren angebrachten Verkehrslichtzeichen. TITEL II - Verkehrsregeln Art. 7 - Allgemeine Grundsätze 7.1 Es ist verboten, den Verkehr zu behindern oder zu gefährden, indem man irgendwelche Gegenstände oder Substanzen auf die öffentliche Strasse wirft oder sie dort absetzt, zurücklässt oder fallenlässt oder indem man Rauch oder Dampf dort verbreitet oder irgendwelche Hindernisse schafft. 7.2 Der Führer ist gehalten, jegliche Massnahme zur Vermeidung einer Beschädigung des Strassen- und Wegenetzes zu treffen, entweder indem er sein Tempo mässigt oder die Ladung seines Fahrzeugs verringert oder einen anderen Weg einschlägt. 7.3 Der Führer darf das Fahrzeug, das er führt, oder die Tiere, die er leitet oder hütet, nicht verlassen, ohne die nötigen Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung jeglichen Unfalls oder, sofern es sich um ein Motorfahrzeug handelt, jeglicher missbräuchlichen Benutzung getroffen zu haben. Ist das Fahrzeug mit einer Diebstahlsicherung ausgestattet, muss diese benutzt werden. Art. 8 - Führer 8.1 Jedes Fahrzeug oder jeder Zug miteinander verbundener Fahrzeuge in Bewegung muss einen Führer haben. Das gleiche gilt für Zug-, Last- oder Reittiere und für das Vieh, ob einzeln oder in einer Herde. 8.2 Das erforderliche Mindestalter ist wie folgt festgelegt: [1. 21 Jahre für Führer von Linienbussen, Trolleybussen und Reisebussen sowie anderen zum gewerblichen Personenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeugen;] 2. 21 Jahre für Führer von anderen Kraftfahrzeugen und Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht 7,5 Tonnen übersteigt. Dieses Alter wird jedoch auf 18 Jahre herabgesetzt, wenn der Führer Inhaber und Träger eines in Artikel 59.2 der vorliegenden Ordnung erwähnten Berufsbefähigungsnachweises ist; 3. 18 Jahre für Führer anderer Motorfahrzeuge. Dieses Alter wird jedoch für Führer von Kleinkrafträdern, insofern sie alleine fahren, sowie für Führer von landwirtschaftlichen Zugmaschinen auf dem Weg vom Hof zu den Feldern und zurück auf 16 Jahre herabgesetzt. Diese Bestimmung gilt nicht für die von Behinderten geführten Fahrzeuge, die mit einem Motor ausgestattet sind, der keine höhere Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit ermöglicht; 4. 16 Jahre für Führer von Gespannen;5. 14 Jahre für Führer von nicht vorgespannten Zugtieren, von Last- oder Reittieren oder Vieh. [Dieses Alter wird jedoch für Führer von Reittieren, insofern sie von einem Reiter, der mindestens 21 Jahre alt ist, begleitet sind, auf 12 Jahre herabgesetzt.] 8.3 Jeder Führer muss zum Führen imstande sein, die erforderlichen körperlichen Eigenschaften aufweisen und die nötige Kenntnis und Geschicklichkeit besitzen. Er muss stets in der Lage sein, alle ihm obliegenden Fahrbewegungen auszuführen und das Fahrzeug oder die Tiere, die er führt, zu beherrschen. [Art. 8.2 Nr. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 25. März 1987 (B.S. vom 8. Mai 1987); Art. 8.2 Nr. 5 ergänzt durch Art. 3 des K.E. vom 25. März 1987 (B.S. vom 8. Mai 1987)] Art. 9 - Einordnung der Führer auf öffentlichen Strassen 9.1.1 Umfasst die öffentliche Strasse eine Fahrbahn, müssen die Führer letztere benutzen. [9.1.2.1. Weist die öffentliche Strasse einen befahrbaren Radweg auf, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 74 durch Strassenmarkierungen angezeigt ist, müssen Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A diesen Radweg benutzen, insofern er im Verhältnis zu ihrer Fahrtrichtung rechts liegt. Sie dürfen einen solchen Radweg nicht benutzen, wenn er im Verhältnis zu ihrer Fahrtrichtung links liegt. Weist die öffentliche Strasse einen befahrbaren Radweg auf, der durch die Verkehrsschilder D7 oder D9 angezeigt ist, müssen Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A diesen Radweg benutzen, insofern er in der von ihnen gefolgten Fahrtrichtung gekennzeichnet ist. Liegt ein solcher Radweg im Verhältnis zu ihrer Fahrtrichtung jedoch links, müssen sie ihn nicht benutzen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, und vorausgesetzt, dass sie im Verhältnis zu ihrer Fahrtrichtung rechts fahren. 9.1.2.2. Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse B können unter denselben Umständen den durch das Verkehrsschild D7 oder durch die in Artikel 74 vorgesehenen Strassenmarkierungen angezeigten Radweg benutzen, vorausgesetzt, dass sie die anderen dort befindlichen Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. Jedoch - müssen sie den Radweg benutzen, wenn er gemäss Artikel 69.4.2 gekennzeichnet ist; - dürfen sie den Radweg nicht benutzen, wenn er gemäss Artikel 69.4.3 gekennzeichnet ist. 9.1.2.3. Müssen Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern den Radweg benutzen, dürfen sie ihn zur Richtungsänderung, zum Überholen oder zur Umfahrung eines Hindernisses verlassen. 9.1.2.4. Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A dürfen in Ermangelung eines Radweges die ebenerdigen Seitenstreifen und die in Artikel 75.2 erwähnten Parkzonen und ausserdem ausserhalb geschlossener Ortschaften die Bürgersteige und erhöhten Seitenstreifen benutzen, vorausgesetzt, dass sie im Verhältnis zu ihrer Fahrtrichtung rechts fahren und den Verkehrsteilnehmern, die diese Teile der öffentlichen Strasse benutzen, die Vorfahrt gewähren. 9.1.2.5. Radfahrer unter 9 Jahren dürfen Bürgersteige und erhöhte Seitenstreifen jedoch immer benutzen, insofern ihre Fahrräder mit Rädern - Reifen ausgenommen - von höchstens 500 mm Durchmesser ausgestattet sind und vorausgesetzt, dass sie die anderen Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.] [9.1.3 Führer von nicht vorgespannten Zugtieren, von Last- oder Reittieren oder von Vieh dürfen ausserhalb geschlossener Ortschaften die im Verhältnis zu ihrer Fahrtrichtung rechts gelegenen ebenerdigen Seitenstreifen benutzen, vorausgesetzt, dass sie die anderen Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.] 9.2 Umfasst die öffentliche Strasse zwei oder drei Fahrbahnen, die deutlich voneinander getrennt sind, insbesondere durch einen Trennstreifen, durch einen für Fahrzeuge nicht zugänglichen Raum oder durch einen Niveauunterschied, dürfen die Führer vorbehaltlich einer anderslautenden örtlichen Regelung die im Verhältnis zu ihrer Fahrtrichtung links liegende Fahrbahn nicht benutzen. 9.3 Jeder Führer, der die Fahrbahn benutzt, hat soweit wie möglich den rechten Rand derselben einzuhalten, ausser auf Plätzen oder wenn er sich nach den Anweisungen der Verkehrsschilder F13 und F15 zu richten hat. Der Führer, der die Anweisungen der Verkehrsschilder F13 und F15 befolgt hat, muss sich wieder rechts einordnen, sobald die Umstände es erlauben. 9.4 In geschlossenen Ortschaften dürfen die Führer die Fahrspur, die ihrem Bestimmungsort am besten entspricht, benutzen, und zwar: 1. auf den in Fahrspuren unterteilten Einbahnstrassen;2. auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, unterteilt in vier oder mehr Fahrspuren, von denen mindestens zwei für jede Verkehrsrichtung bestimmt sind. 9.5 Rechtfertigt es die Verkehrsdichte, darf der Verkehr in mehreren Reihen verlaufen: 1. auf den in vier oder mehr Fahrspuren unterteilten Fahrbahnen mit Gegenverkehr, unter der Bedingung, nur die Spuren zu benutzen, die für den Verkehr in der befolgten Richtung bestimmt sind;2. auf Einbahnstrassen; 3. auf den in Fahrspuren unterteilten Fahrbahnen, über denen gemäss den Bestimmungen von Artikel 63.2 Verkehrslichtzeichen angebracht sind. 9.6. Vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen muss jeder Führer die zur Leitung des Verkehrs dienenden Einrichtungen, namentlich Leitpfosten und -inseln, rechts umfahren. Eine Schutzinsel muss er ebenfalls rechts umfahren, ausser wenn die Erfordernisse des Verkehrs es rechtfertigen, sie links zu umfahren. Die Verpflichtung, an einer einzigen Seite vorbeizufahren, kann jedoch durch das Verkehrsschild D1 auferlegt werden. [Art. 9.1.2 Abs. 3 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 25. März 1987 (B.S. vom 8. Mai 1987), danach Art. 9.1.2 ganz ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25. September 1990); Art. 9.1.3 hinzugefügt durch Art. 5 des K.E. vom 25. März 1987 (B.S. vom 8. Mai 1987)] Art. 10 - Geschwindigkeit 10.1.1. Jeder Führer muss seine Geschwindigkeit entsprechend der Ortsbeschaffenheit, den Hindernissen vor Ort, der Verkehrsdichte, der Sichtweite, dem Zustand der Strasse, dem Zustand und der Ladung des Fahrzeugs so anpassen, dass sie weder eine Unfallursache noch eine Verkehrsbehinderung sein kann. 2. Der Führer muss unter Berücksichtigung seiner Geschwindigkeit einen ausreichenden Sicherheitsabstand zwischen seinem Fahrzeug und dem vorausfahrenden Fahrzeug einhalten.3. Der Führer muss unter allen Umständen vor einem voraussehbaren Hindernis anhalten können. 10.2 Kein Führer darf die normale Fahrt der anderen Führer durch unbegründet und anormal langsames Fahren oder durch plötzliches, nicht aus Sicherheitsgründen erforderliches Bremsen behindern. Der Führer, der die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs wesentlich herabsetzen will, muss diese Absicht mittels der Bremslichter, wenn das Fahrzeug mit solchen Lichtern ausgestattet ist, oder sonst [, wenn möglich,] durch eine Armbewegung anzeigen. [10.3 Jeder Führer, der sich Zug-, Last- oder Reittieren oder Vieh nähert, die sich auf öffentlicher Strasse befinden, muss seine Geschwindigkeit herabsetzen. Er muss anhalten, wenn diese Tiere Anzeichen von Angst aufweisen.] 10.4 Es ist untersagt, einen Führer zu übermässig schneller Fahrt anzuregen oder herauszufordern. [Art. 10.3 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 25. März 1987 (B.S. vom 8. Mai 1987);Art. 10.2 ergänzt durch Art. 4 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25. September 1990)] Art. 11 - [Geschwindigkeitsbeschränkungen 11.1 In geschlossenen Ortschaften ist die Geschwindigkeit auf 50 km in der Stunde beschränkt. Auf bestimmten öffentlichen Strassen kann jedoch eine niedrigere oder höhere Geschwindigkeit durch das Verkehrsschild C43 auferlegt oder erlaubt werden. Die aus Artikel 11.3 hervorgehenden Beschränkungen auf niedrigere Geschwindigkeiten bleiben anwendbar. 11.2 Ausserhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit beschränkt auf: 1. 120 km in der Stunde: a) auf Autobahnen;b) auf öffentlichen Strassen mit vier oder mehr Fahrspuren, von denen mindestens zwei für jede Verkehrsrichtung bestimmt sind, insofern die Verkehrsrichtungen anders als durch Strassenmarkierungen getrennt sind. Die Geschwindigkeit von Fahrzeugen und Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie von Linien- und Reisebussen ist dort jedoch auf 90 km in der Stunde beschränkt. Die durch das Verkehrsschild C43 auferlegten oder aus Artikel 11.3 hervorgehenden Beschränkungen auf niedrigere Geschwindigkeiten bleiben anwendbar; 2. 90 km in der Stunde: a) auf öffentlichen Strassen mit vier oder mehr Fahrspuren, von denen mindestens zwei für jede Verkehrsrichtung bestimmt sind und deren Verkehrsrichtungen durch Strassenmarkierungen getrennt sind;b) auf den anderen öffentlichen Strassen. Die durch das Verkehrsschild C43 auferlegten oder aus Artikel 11.3 hervorgehenden Beschränkungen auf niedrigere Geschwindigkeiten bleiben anwendbar. 11.3 Die Geschwindigkeit der Fahrzeuge ist, je nach Art des Fahrzeugs, beschränkt: 1. auf 75 km in der Stunde für Linien- und Reisebusse ausser auf den in den Artikeln 11.2 Nr. 1 und 11.2 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Strassen; 2. auf 60 km in der Stunde für andere mit Luftreifen ausgestattete Fahrzeuge und Züge miteinander verbundener Fahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 7,5 Tonnen übersteigt, ausser auf den in den Artikeln 11.2 Nr. 1 und 11.2 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Strassen; 3. auf die durch die technische Verordnung über Kraftfahrzeuge festgelegte Geschwindigkeit oder, in Ermangelung einer solchen Beschränkung, auf 40 km in der Stunde für Fahrzeuge, die mit Halbluftreifen, Vollgummireifen oder harter Bereifung ausgestattet sind, sowie für Fahrzeuge, die durch ihre Bauweise und ursprünglich keine Aufhängung haben;4. auf 40 km in der Stunde für Kleinkrafträder der Klasse B; 5. auf 25 km in der Stunde für Kleinkrafträder der Klasse A.] [Art. 11 abgeändert durch Art. 2, 3 und 4 des K.E. vom 21. Dezember 1983 (B.S. vom 7. Februar 1984) und ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 18. September 1991 (B.S. vom 23. Oktober 1991)] Art. 12 - Verpflichtung, die Vorfahrt zu gewähren 12.1 Jeder Führer muss Schienenfahrzeugen die Vorfahrt gewähren; zu diesem Zweck muss er sich nötigenfalls so bald wie möglich vom Schienenweg entfernen. 12.2 Ein Führer, der sich einer Kreuzung nähert, muss erhöhte Vorsicht walten lassen, um jeden Unfall zu vermeiden. 12.3.1 Jeder Führer muss einem von rechts kommenden Führer die Vorfahrt gewähren. Ein Führer muss jedem anderen Führer, der auf der öffentlichen Strasse oder Fahrbahn fährt, auf die er gelangt, jedoch die Vorfahrt gewähren, a) wenn er aus einer mit dem Verkehrsschild B1 (auf der Spitze stehendes Dreieck) oder B5 (Stop) gekennzeichneten öffentlichen Strasse oder Fahrbahn kommt;b) wenn er, aus einem Erdweg oder Fussweg kommend, auf eine öffentliche Strasse mit Fahrbahn gelangt. 12.3.2 Der vorfahrtsberechtigte Führer verliert die Vorfahrt, wenn er sein Fahrzeug wieder in Bewegung setzt, nachdem er angehalten hat. 12.4 Der Führer, der eine Fahrbewegung ausführen will, muss den anderen Verkehrsteilnehmern die Vorfahrt gewähren. Als Fahrbewegung gelten insbesondere: die Fahrspur wechseln, sich einer anderen Fahrzeugreihe anschliessen, die Fahrbahn überqueren, einen Parkplatz verlassen oder in einen Parkplatz einfahren, aus anliegendem Eigentum herausfahren, wenden oder rückwärts fahren, sein Fahrzeug wieder in Gang setzen. 12.5 Der Führer, der die Vorfahrt gewähren muss, darf seine Fahrt erst dann wieder fortsetzen, wenn er dies unter Berücksichtigung der Position, Geschwindigkeit und Entfernung der anderen Verkehrsteilnehmer ohne Unfallgefahr tun kann. Art. 13 - Ankündigung einer Fahrbewegung Vor der Ausführung einer Fahrbewegung oder einer Bewegung, die ein seitliches Ausscheren erfordert oder eine Richtungsänderung zur Folge hat, muss der Führer seine Absicht rechtzeitig mittels der Fahrtrichtungsanzeiger, wenn das Fahrzeug damit ausgestattet ist, oder sonst [, wenn möglich,] durch eine Armbewegung anzeigen. Diese Anzeige muss beendet werden, sobald das seitliche Ausscheren oder die Richtungsänderung ausgeführt ist. [Art. 13 ergänzt durch Art. 5 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25. September 1990)] Art. 14 - Räumen der Kreuzungen 14.1 Ein Führer, der in eine Kreuzung eingefahren ist, auf der der Verkehr von einem befugten Bediensteten oder durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird, darf die Kreuzung räumen, ohne abzuwarten, dass der Verkehr in der Richtung, in die er sich begeben will, freigegeben wird, es sei denn, ein zu seiner Rechten auf der öffentlichen Strasse, in die er einfahren möchte, angebrachtes rotes Licht untersagt es ihm. 14.2 Selbst wenn Verkehrslichtzeichen es ihm erlauben, darf ein Führer nicht in eine Kreuzung einfahren, wenn der Verkehr sich so staut, dass der Führer wahrscheinlich auf der Kreuzung stehen bleiben müsste und den Verkehr in den Querrichtungen somit behindern oder zum Erliegen bringen würde. Art. 15 - Kreuzen 15.1 Das Kreuzen erfolgt rechts. 15.2 Beim Kreuzen muss der Führer einen ausreichenden seitlichen Abstand freilassen und sich nötigenfalls rechts halten. Der Führer, dessen Weiterfahrt durch ein Hindernis oder durch die Anwesenheit anderer Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt wird, muss langsamer fahren und nötigenfalls anhalten, um aus der Gegenrichtung kommende Verkehrsteilnehmer vorbeizulassen. 15.3 Wenn die Fahrbahnbreite ein bequemes Kreuzen nicht erlaubt, darf der Führer den ebenerdigen Seitenstreifen befahren, vorausgesetzt, dass er dort befindliche Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. 15.4 Das Kreuzen von Schienenfahrzeugen, die die Fahrbahn benutzen, darf links erfolgen, wenn dies infolge der Enge der Durchfahrt oder infolge der Anwesenheit eines haltenden oder parkenden Fahrzeugs oder eines sonstigen feststehenden Hindernisses rechts nicht möglich ist, vorausgesetzt, dass aus der Gegenrichtung kommende Verkehrsteilnehmer dadurch nicht behindert oder gefährdet werden. Art. 16 - Überholen 16.1 Das Überholen gilt als solches nur in bezug auf Führer von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen. 16.2 Richten sich die Führer nach den Anweisungen der Verkehrsschilder F13 und F15 oder verläuft der Verkehr gemäss den Bestimmungen von Artikel 9.4 oder 9.5, gilt die Tatsache, dass die Fahrzeuge einer Fahrspur oder einer Fahrzeugreihe schneller fahren als diejenigen einer anderen Spur oder Reihe, nicht als Überholvorgang. 16.3 Das Überholen erfolgt links. Es wird jedoch rechts überholt, wenn der zu überholende Führer seine Absicht, nach links abzubiegen oder sein Fahrzeug auf der linken Seite der öffentlichen Strasse abzustellen, angezeigt hat und zur Durchführung dieser Bewegung nach links ausgeschert ist. 16.4 Bevor ein Führer links überholt, muss er 1. sich vergewissern, dass er dies ohne Gefahr tun kann, und insbesondere, a) dass die Strasse über eine ausreichende Distanz frei ist, um jede Unfallgefahr zu vermeiden;b) dass kein ihm folgender Führer zum Überholen angesetzt hat;c) dass er sich wieder rechts einordnen kann, ohne die anderen Führer zu behindern;d) dass er den Überholvorgang in sehr kurzer Zeit ausführen kann;2. seine Absicht, nach links auszuscheren, rechtzeitig mittels der Fahrtrichtungsanzeiger, wenn das Fahrzeug damit ausgestattet ist, oder sonst [, wenn möglich,] durch eine Armbewegung anzeigen. Diese Anzeige ist einzustellen, sobald das seitliche Ausscheren ausgeführt ist. 16.5 Jeder überholende Führer muss von dem zu überholenden Führer so viel Abstand halten wie nötig; wenn die Fahrbahnbreite ein bequemes Überholen nicht erlaubt, darf der Führer den ebenerdigen Seitenstreifen befahren, vorausgesetzt, dass er dort befindliche Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. 16.6 Bei linksseitigem Überholen muss der Führer sich, sobald er dies ohne Behinderung des Verkehrs tun kann, wieder rechts einordnen, nachdem er seine Absicht mittels der Fahrtrichtungsanzeiger, wenn das Fahrzeug damit ausgestattet ist, oder sonst [, wenn möglich,] durch eine Armbewegung angezeigt hat. Diese Anzeige ist einzustellen, sobald das seitliche Ausscheren ausgeführt ist. Der Führer ist jedoch nicht verpflichtet, sich wieder rechts einzuordnen, wenn er gleich darauf erneut überholen will: 1. auf den in vier oder mehr Fahrspuren unterteilten Fahrbahnen mit Gegenverkehr, unter der Bedingung, nur die Spuren zu benutzen, die für den Verkehr in der befolgten Richtung bestimmt sind;2. auf Einbahnstrassen. 16.7 Jeder Führer, der kurz davor steht, links überholt zu werden, muss sich möglichst rechts halten und darf nicht beschleunigen. [16.8 Das Überholen eines Fahrzeugs, das sich einem Fussgängerüberweg oder einem Überweg für Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern nähert, darf nur mit ausreichend herabgesetzter Geschwindigkeit erfolgen, damit der Führer vor einem auf dem Überweg befindlichen Verkehrsteilnehmer anhalten kann.] 16.9 Das Überholen von Schienenfahrzeugen, die die Fahrbahn benutzen, ob sie in Bewegung sind oder zum Ein- oder Aussteigen von Fahrgästen anhalten, erfolgt rechts. Das Überholen darf jedoch links erfolgen, wenn dies infolge der Enge der Durchfahrt oder infolge der Anwesenheit eines haltenden oder parkenden Fahrzeugs oder eines sonstigen feststehenden Hindernisses rechts nicht möglich ist, vorausgesetzt, dass aus der Gegenrichtung kommende Verkehrsteilnehmer dadurch nicht behindert oder gefährdet werden. Rechtfertigen es die Erfordernisse des Verkehrs, darf das Überholen auch in Einbahnstrassen links erfolgen. [Art. 16.4 Nr. 2, 16.6 Abs. 1 und 16.8 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25. September 1990)] Art. 17 - Überholverbot 17.1 Das linksseitige Überholen ist untersagt, wenn der Führer aus der Gegenrichtung kommende Verkehrsteilnehmer nicht in einer Entfernung erblicken kann, die ausreicht, um den Überholvorgang ohne Unfallgefahr auszuführen. 17.2 Das linksseitige Überholen eines Gespanns oder eines Fahrzeugs mit mehr als zwei Rädern ist untersagt: 1. auf einem mit dem Verkehrsschild A45 oder A47 gekennzeichneten Bahnübergang, ausser wenn dieser mit Schranken ausgestattet ist oder wenn der Verkehr auf demselben durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird;2. a) auf Kreuzungen, auf denen die Vorfahrt von rechts Anwendung findet; b) auf den anderen Kreuzungen für Führer, die gemäss Artikel 12.3.1 die Vorfahrt gewähren müssen; 3. beim Herannahen des Scheitelpunkts einer Kuppe und in Kurven bei unzureichender Sicht, ausser wenn überholt werden kann, ohne über die durchgehende weisse Linie zu fahren, die den für den Gegenverkehr bestimmten Fahrbahnteil abgrenzt;4. wenn der zu überholende Führer selbst ein anderes Fahrzeug als ein Fahrrad, ein zweirädriges Kleinkraftrad oder ein zweirädriges Motorrad überholt, ausser wenn die Fahrbahn in der gefolgten Richtung drei oder mehr Fahrspuren aufweist; [5. wenn der zu überholende Führer an einer Stelle, wo der Verkehr nicht von einem befugten Bediensteten oder durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird, vor einem Fussgängerüberweg oder Überweg für Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern anhält.] [Art. 17.2 Nr. 5 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25. September 1990)] Art. 18 - Abstand zwischen Fahrzeugen 18.1 Auf Brücken müssen Führer von Fahrzeugen und Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen einen Mindestabstand von 15 Metern zueinander einhalten. 18.2 Ausserhalb geschlossener Ortschaften müssen Führer von Fahrzeugen und Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen oder einer Länge von mehr als 7 Metern einen Mindestabstand von 50 Metern zueinander einhalten. 18.3 Ausserhalb geschlossener Ortschaften müssen Führer von Kraftfahrzeugen, die in einer Kolonne eine gemeinsame Strecke zurücklegen, einen Mindestabstand von 50 Metern zueinander einhalten. 18.4 Die in Artikel 18.3 vorgesehene Bestimmung findet keine Anwendung auf Kolonnen von Militärfahrzeugen, wenn sie - zwischen Einbruch der Dunkelheit und Tagesanbruch, - bei dichtem Nebel unterwegs sind. Diese Fahrzeugkolonnen werden wie folgt gekennzeichnet: - das erste Fahrzeug fährt mit blauem Wimpel oder, nachts, mit blauem Licht vorne; - das letzte Fahrzeug fährt mit grünem Wimpel oder, nachts, mit grünem Licht vorne. Die Wimpel werden an der linken Seite der Fahrzeuge befestigt. Ausserdem müssen in einer Kolonne fahrende Militärfahrzeuge sowohl bei Tag wie bei Nacht mit eingeschaltetem Abblendlicht oder, insofern die Verwendung der Fernlichter zulässig ist, mit eingeschaltetem Fernlicht fahren. Art. 19 - Richtungsänderung 19.1 Ein Führer, der nach rechts oder nach links abbiegen möchte, um die Fahrbahn zu verlassen, oder der sein Fahrzeug auf der linken Seite einer Einbahnstrasse abstellen möchte, muss sich vorerst vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer tun kann, insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeit für ihm folgende Verkehrsteilnehmer, ihre Geschwindigkeit herabzusetzen. 19.2 Ein Führer, der nach rechts abbiegt, muss 1. seine Absicht rechtzeitig mittels der rechten Fahrtrichtungsanzeiger, wenn das Fahrzeug damit ausgestattet ist, oder sonst [, wenn möglich,] durch eine Armbewegung anzeigen. Diese Richtungsanzeige ist nach Ausführung der Bewegung einzustellen; 2. sich so nahe wie möglich an den rechten Fahrbahnrand halten. Der Führer darf jedoch nach links ausscheren, wenn die Ortsbeschaffenheit und die Abmessungen des Fahrzeugs oder seiner Ladung es ihm nicht ermöglichen, sich an den rechten Fahrbahnrand zu halten. In diesem Fall muss er sich vorerst vergewissern, dass kein ihm folgender Führer zum Überholen angesetzt hat; ausserdem darf er die anderen Führer im normalen Ablauf des Verkehrs auf der öffentlichen Strasse, die er sich anschickt zu verlassen, nicht gefährden; 3. die Bewegung mit gemässigter Geschwindigkeit ausführen; 4. die Bewegung in einem möglichst kleinen Bogen durchführen, ausser wenn der Verkehr auf der Fahrbahn, auf die er sich begibt, gemäss den Bestimmungen der Artikel 9.4 und 9.5 verläuft. 19.3 Ein Führer, der nach links abbiegt, muss 1. seine Absicht rechtzeitig mittels der linken Fahrtrichtungsanzeiger, wenn das Fahrzeug damit ausgestattet ist, oder sonst [, wenn möglich,] durch eine Armbewegung anzeigen. Diese Richtungsanzeige ist nach Ausführung der Bewegung einzustellen; 2. a) auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr nach links ausscheren, ohne dabei aus der Gegenrichtung kommende Führer zu behindern;b) sich auf einer Einbahnstrasse so nahe wie möglich an den linken Fahrbahnrand halten;3. den auf der Fahrbahn, die er sich anschickt zu verlassen, aus der Gegenrichtung kommenden Führern die Vorfahrt gewähren;4. die Bewegung mit gemässigter Geschwindigkeit ausführen; 5. die Bewegung an Kreuzungen in einem möglichst weiten Bogen durchführen, so dass er rechts in die eingeschlagene Fahrbahn einfährt, ausser wenn der Verkehr auf dieser Fahrbahn gemäss den Bestimmungen der Artikel 9.4 und 9.5 verläuft. 19.4 Ein Führer, der die Fahrtrichtung ändert, muss den Führern und den Fussgängern, die die anderen Teile derselben öffentlichen Strasse benutzen, die Vorfahrt gewähren. 19.5 Der Führer, der die Fahrtrichtung ändert, muss den Fussgängern, die die Fahrbahn überqueren, in die er einbiegt, die Vorfahrt gewähren. 19.6 Verläuft der Verkehr gemäss den Bestimmungen der Artikel 9.4 und 9.5, darf der Führer nur nach rechts abbiegen, wenn er sich auf der rechten Spur oder in der rechten Fahrzeugreihe befindet, und nur nach links, wenn er sich auf der linken Spur oder in der linken Reihe befindet. [Art. 19.2 Nr. 1 und Art. 19.3 Nr. 1 ergänzt durch Art. 8 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25. September 1990)] Art. 20 - Verkehr auf Schienenwegen und Bahnübergängen 20.1 Jeglicher Verkehr auf Schienenwegen, die ausserhalb der Fahrbahn angelegt sind, ist untersagt. 20.2 Ein Verkehrsteilnehmer, der sich einem Bahnübergang nähert, muss erhöhte Vorsicht walten lassen, um jeden Unfall zu vermeiden: Ist der Bahnübergang weder mit Schranken noch mit Verkehrslichtzeichen ausgestattet oder sind diese Verkehrslichtzeichen ausser Betrieb, darf sich der Verkehrsteilnehmer erst auf den Bahnübergang begeben, nachdem er sich vergewissert hat, dass kein Schienenfahrzeug herannaht. 20.3 Es ist verboten, sich auf einen Bahnübergang zu begeben, 1. wenn die Schranken in Bewegung oder geschlossen sind;2. wenn die roten Blinklichter aufleuchten;3. wenn das akustische Warnsignal ertönt. 20.4 Der Führer darf sich nicht auf einen Bahnübergang begeben, wenn der Verkehr sich so staut, dass er wahrscheinlich auf diesem Übergang stehen bleiben müsste. Art. 21 - Verkehr auf Autobahnen 21.1 Fussgängern und Führern von Tieren, Fahrzeugen oder Zügen miteinander verbundener Fahrzeuge, die auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von 70 km in der Stunde nicht erreichen können, ist der Verkehr auf Autobahnen untersagt. [Fahrzeugen, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 49.5 mit einer Behelfs- oder Hilfskupplung abgeschleppt werden, ist der Verkehr auf Autobahnen ebenfalls untersagt.] Fahrzeuge, die zum Verkehr auf den Autobahnen zugelassen sind, dürfen nur an den eigens zu diesem Zweck angelegten Stellen auf die Autobahn auffahren oder von derselben abfahren. 21.2 Kein Führer darf auf der Autobahn mit einer niedrigeren Geschwindigkeit als 70 km in der Stunde fahren, es sei denn, eine niedrigere Geschwindigkeit wird durch das Verkehrsschild C43 auferlegt. Er muss seine Geschwindigkeit jedoch gemäss den Bestimmungen von Artikel 10.1 anpassen. 21.3 Umfasst die Fahrbahn einer Autobahn drei oder mehr Fahrspuren, dürfen Linien- und Reisebusse sowie andere Fahrzeuge und Züge miteinander verbundener Fahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 7,5 Tonnen übersteigt, die linke Spur der Fahrbahn nicht benutzen, es sei denn, sie müssen sich nach den Anweisungen der Verkehrsschilder F13 und F15 richten. 21.4 Auf Autobahnen ist es untersagt, 1. die Querverbindungen zu benutzen;2. zu wenden;3. rückwärts zu fahren;4. mit einem Fahrzeug zu halten oder es zu parken, ausser auf den durch das Verkehrsschild E9a gekennzeichneten Parkflächen. 21.5 Fahrzeuge, die gemäss den Bestimmungen von Artikel [49.5] mit einer Behelfs- oder Hilfskupplung abgeschleppt werden, müssen die Autobahn an der ersten Ausfahrt verlassen. 21.6 Auf Autobahnen sind 1. Umzüge, Kundgebungen und Menschenansammlungen, 2.Werbeumzüge, 3. technische Erprobungen von Fahrzeugprototypen, 4.Sportwettbewerbe, insbesondere Geschwindigkeits-, Gleichmässigkeits- oder Geschicklichkeitsrennen oder -wettbewerbe, 5. der Verkauf oder das Anbieten zum Kauf jeglicher Gegenstände, vorbehaltlich der Erlaubnis des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Autobahnen gehört [, oder seines Beauftragten], untersagt. 21.7 Liegen besondere Umstände vor, kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Autobahnen gehört, [oder sein Beauftragter] alle vorläufigen Massnahmen zur Regelung des Verkehrs an einer bestimmten Stelle der Autobahn treffen. 21.8 Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Autobahnen gehört, [oder sein Beauftragter] kann unter den Bedingungen, die er bestimmt, in einer Kolonne fahrenden Militärfahrzeugen und aussergewöhnlichen Transporten erlauben, die Autobahnen zu benutzen und dort mit einer niedrigeren Geschwindigkeit als 70 km in der Stunde zu fahren. [Art. 21.5 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 27. April 1976 (B.S. vom 1. Mai 1976); Art. 21.1 Abs. 1 ergänzt und Art. 21.6 Nr. 5, 21.7 und 21.8 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 23. Juni 1978 (B.S. vom 28. Juni 1978)] Art.22 - Verkehr auf Kraftfahrstrassen 22.1 Der Verkehr auf Kraftfahrstrassen ist Motorfahrzeugen sowie ihren Anhängern mit Ausnahme der Kleinkrafträder, der landwirtschaftlichen Fahrzeuge und der Züge miteinander verbundener Schaustellerfahrzeuge vorbehalten. 22.2 Die Bestimmungen der Artikel 21.4 und 21.6 sind auf Kraftfahrstrassen anwendbar. [Art. 22bis - Verkehr in verkehrsberuhigten Bereichen In verkehrsberuhigten Bereichen 1. dürfen Fussgänger die ganze Breite der öffentlichen Strasse benutzen;Spiele sind dort ebenfalls erlaubt; 2. dürfen Führer Fussgänger weder gefährden noch behindern; nötigenfalls müssen sie anhalten. Ausserdem müssen sie bei Anwesenheit von Kindern erhöhte Vorsicht walten lassen. Fussgänger dürfen den Verkehr nicht unnötigerweise behindern; 3. ist die Geschwindigkeit auf 20 km in der Stunde beschränkt;4. a) ist das Parken verboten, ausser - an Stellen, die durch Strassenmarkierungen oder einen andersfarbigen Strassenbelag abgegrenzt und mit dem Buchstaben « P » gekennzeichnet sind; - an Stellen, wo ein Verkehrsschild es erlaubt; b) dürfen haltende oder parkende Fahrzeuge im Verhältnis zur Fahrtrichtung rechts oder links abgestellt sein.] [Art. 22bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 23. Juni 1978 (B.S. vom 28. Juni 1978, Err. B.S. vom 13. Juli 1978)] [Art. 22ter - Verkehr auf Fahrbahnen, die mit Verkehrsberuhigungsanlagen ausgestattet sind [22ter.1 Auf Fahrbahnen, die mit Verkehrsberuhigungsanlagen ausgestattet sind, die durch die Verkehrsschilder A14 und F87 angekündigt werden oder in einer durch die Verkehrsschilder F4a und F4b abgegrenzten Zone liegen, 1. müssen Führer sich den Verkehrsberuhigungsanlagen mit erhöhter Vorsicht und gemässigter Geschwindigkeit nähern, so dass sie mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km in der Stunde darüber fahren;2. ist es untersagt, auf den Verkehrsberuhigungsanlagen zu überholen; 3. ist es untersagt, auf den Verkehrsberuhigungsanlagen zu halten oder zu parken.] 22ter.2 Die in Artikel 22ter.1 erwähnten Verkehrsberuhigungsanlagen müssen den von Uns festgelegten Standortbedingungen und technischen Vorschriften genügen.] [Art. 22ter zunächst eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 8. April 1983 (B.S. vom 20. April 1983), dann Art. 22ter.1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 17. September 1988 (B.S. vom 25. Oktober 1988)] [Art. 22quater - Zonen, in denen die Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt ist In den durch die Verkehrsschilder F4a und F4b abgegrenzten Zonen ist die Geschwindigkeit auf 30 km in der Stunde beschränkt. Die Bedingungen für die Einrichtung dieser Zonen werden von Uns festgelegt.] [Art. 22quater eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 17. September 1988 (B.S. vom 25. Oktober 1988)] Art. 23 - Halten und Parken 23.1 Haltende oder parkende Fahrzeuge müssen wie folgt abgestellt sein: 1. rechts im Verhältnis zu seiner Fahrtrichtung. In Einbahnstrassen können sie jedoch auf der einen oder auf der anderen Seite abgestellt sein; 2. ausserhalb der Fahrbahn auf dem ebenerdigen Seitenstreifen oder, ausserhalb geschlossener Ortschaften, auf Seitenstreifen jeglicher Art. Falls es sich um einen Seitenstreifen handelt, den Fussgänger benutzen müssen, muss an der Aussenseite der öffentlichen Strasse ein begehbarer Durchgang von mindestens einem Meter Breite für sie zur Verfügung stehen. Ist der Seitenstreifen nicht breit genug, muss das Fahrzeug teils auf dem Seitenstreifen und teils auf der Fahrbahn abgestellt werden. In Ermangelung eines befahrbaren Seitenstreifens muss das Fahrzeug auf der Fahrbahn abgestellt werden. 23.2 Ganz oder teilweise auf der Fahrbahn abgestellte Fahrzeuge müssen 1. in grösstmöglicher Entfernung von der Fahrbahnachse, 2.parallel zum Fahrbahnrand, ausser bei besonderer Gestaltung der Ortslage, 3. in einer einzigen Fahrzeugreihe abgestellt sein. [23.3 Fahrräder und zweirädrige Kleinkrafträder müssen ausserhalb der Fahrbahn und der in Artikel 75.2 erwähnten Parkzonen abgestellt werden, so dass sie die anderen Verkehrsteilnehmer weder behindern noch gefährden, ausser an den gemäss Artikel 70.2.1 Nr. 3 Buchstabe f) gekennzeichneten Stellen.] [Art. 23.3 hinzugefügt durch Art. 9 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25. September 1990)] Art. 24 - Halte- und Parkverbot Es ist untersagt, mit einem Fahrzeug zu halten oder es zu parken, wo es offensichtlich eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer bilden oder sie unnötigerweise behindern könnte, insbesondere: 1. auf Bürgersteigen und, in geschlossenen Ortschaften, auf erhöhten Seitenstreifen, vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen;2. auf Radwegen oder auf Überwegen für Radfahrer;3. auf Bahnübergängen; [4. auf Fussgängerüberwegen, auf Überwegen für Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern und auf der Fahrbahn in einer Entfernung von weniger als 5 Metern vor diesen Überwegen;] 5. auf der Fahrbahn in Unterführungen, in Tunnels und, vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen, unter Brücken;6. auf der Fahrbahn in der Nähe der Scheitelpunkte von Kuppen und in Kurven bei unzureichender Sicht;7. in der Nähe von Kreuzungen, in einer Entfernung von weniger als 5 Metern von der Verlängerung des nächstliegenden Randes der Querfahrbahn, vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen;8. in einer Entfernung von weniger als 20 Metern vor den an Kreuzungen aufgestellten Verkehrslichtzeichen, vorbehaltlich anderslautender örtlicher Regelungen;9. in einer Entfernung von weniger als 20 Metern vor den ausserhalb von Kreuzungen aufgestellten Verkehrslichtzeichen;10. in einer Entfernung von weniger als 20 Metern vor den Verkehrsschildern. Die unter den Nummern 9 und 10 erwähnten Bestimmungen gelten nicht für Fahrzeuge, deren Höhe, Ladung einbegriffen, 1,65 Meter nicht übersteigt, wenn der untere Rand der betreffenden Verkehrslichtzeichen und Verkehrschilder sich mindestens zwei Meter über der Fahrbahn befindet. [Art. 24 Nr. 4 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25. September 1990)] Art. 25 - Parkverbot 25.1 Das Parken eines Fahrzeugs ist untersagt: 1. in einer Entfernung von weniger als 1 Meter sowohl vor wie auch hinter einem anderen haltenden oder parkenden Fahrzeug und überall, wo das Fahrzeug den Zugang zu einem anderen Fahrzeug oder dessen Hinausfahren verhindern würde; [2. in einer Entfernung von weniger als 15 Metern beiderseits eines Schildes, das eine Bus-, Trolleybus- oder Strassenbahnhaltestelle anzeigt;] 3. vor Einfahrten von Privatgrundstücken, ausser für Fahrzeuge, deren amtliches Kennzeichen lesbar an diesen Einfahrten angebracht ist; [4. überall, wo Fussgänger, Radfahrer und Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern zur Umgehung eines Hindernisses die Fahrbahn benutzen müssen;] 5. überall, wo das Fahrzeug den Zugang zu Parkplätzen, die ausserhalb der Fahrbahn liegen, verhindern würde;6. überall, wo das Fahrzeug die Durchfahrt von Schienenfahrzeugen behindern würde;7. wenn dadurch die Breite der freien Durchfahrt auf der Fahrbahn auf weniger als 3 Meter reduziert würde;8. ausserhalb geschlossener Ortschaften, auf der Fahrbahn einer mit dem Verkehrsschild B9 gekennzeichneten öffentlichen Strasse;9. auf der Fahrbahn, wenn diese in Fahrspuren unterteilt ist, ausser an den mit dem Verkehrsschild E9a oder E9b gekennzeichneten Stellen; 10. auf der Fahrbahn, längs der in Artikel 75.1 Nr. 2 vorgesehenen unterbrochenen gelben Linie; 11. auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wo ein anderes Fahrzeug auf der entgegengesetzten Seite bereits hält oder parkt und das Kreuzen von zwei anderen Fahrzeugen dadurch erschwert würde;12. auf der mittleren Fahrbahn einer öffentlichen Strasse mit drei Fahrbahnen;13. ausserhalb geschlossener Ortschaften, auf der linken Seite der Fahrbahn einer öffentlichen Strasse, die zwei Fahrbahnen umfasst, oder auf dem Trennstreifen, der diese Fahrbahnen trennt. 25.2 Es ist untersagt, Fahrzeuge auf öffentlicher Strasse zum Verkauf oder zur Vermietung auszustellen. [Art. 25.1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 25. März 1987 (B.S. vom 8. Mai 1987); Art. 25.1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 20. Juli 1990 (B.S. vom 25. September 1990)] Art. 26 - Halbmonatlich abwechselndes Parken in der ganzen geschlossenen Ortschaft 26.1 Das halbmonatlich abwechselnde Parken ist auf allen Fahrbahnen einer geschlossenen Ortschaft obligatorisch, wenn über den Schildern, die den Beginn dieser Ortschaft anzeigen, das Verkehrsschild E11 angebracht ist. In diesem Fall ist das Parken auf der Fahrbahn vom 1. bis zum 15. des Monats nur an der Seite der Häuser mit ungeraden Nummern und vom 16. bis zum Ende des Monats nur an der Seite der Häuser mit geraden Nummern erlaubt. Bestehen an einer Seite der Fahrbahn keine Hausnummern, kommt dies einer ungeraden Numerierung gleich, wenn die Häuser an der anderen Seite gerade Nummern tragen, und einer geraden Numerierung, wenn die Häuser an der anderen Seite ungerade Nummern tragen. Der Wechsel der Fahrbahnseite hat am letzten Tag eines jeden Zeitabschnitts zwischen 19.30 und 20.00 Uhr zu erfolgen. 26.2 In diesen geschlossenen Ortschaften gilt das halbmonatlich abwechselnde Parken nicht an Stellen, wo Fahrzeuge auf einer oder auf beiden Seiten ausserhalb der Fahrbahn geparkt werden und auch nicht an Stellen, wo eine örtliche Regelung andere Regeln vorsieht. Art. 27 - Parkzeitbeschränkung 27.1 Zone mit Parkzeitbeschränkung (blaue Zone) 27.1.1 Jeder Führer, der ein Kraftfahrzeug an einem Werktag in einer Zone mit Parkzeitbeschränkung parkt, muss an der Innenseite der Windschutzscheibe oder, ansonsten, im Vorderteil des Fahrzeugs eine Parkscheibe anbringen, die dem vom Minister des Verkehrswesens bestimmten Muster entspricht. [Anfang und Ende dieser Zone werden durch ein Verkehrsschild gekennzeichnet, dem zonale Gültigkeit im Sinne von Artikel 65.5 verliehen worden ist und auf dem das Verkehrszeichen E9a und die Parkscheibe abgebildet sind.] 27.1.2 Der Führer muss diese Parkscheibe auf den Zeitabschnitt einstellen, im Verlauf dessen das Parken begonnen hat. Das Fahrzeug muss den Parkplatz spätestens zu der Uhrzeit, die auf der Parkscheibe erscheint, verlassen haben. 27.1.3 Es ist untersagt, die Parkscheibe auf falsche Zeitangaben einzustellen. Die Angaben auf der Parkscheibe dürfen nicht geändert werden, bevor das Fahrzeug den Parkplatz verlassen hat. 27.1.4 Vorstehende Bestimmungen gelten nicht an den mit einem der Verkehrsschilder E9a bis E9g gekennzeichneten Stellen, ausser wenn diese Verkehrsschilder durch ein Zusatzschild ergänzt sind, auf dem eine Parkscheibe abgebildet ist. [Vorstehende Bestimmungen gelten auch nicht, wenn eine besondere Parkregelung für die Inhaber einer Anliegerkarte vorgesehen ist und diese Karte an der Innenseite der Windschutzscheibe oder, ansonsten, im Vorderteil des Fahrzeugs angebracht ist. Die Anliegerkarte ersetzt die Parkscheibe. Der Minister des Verkehrswesens bestimmt die Personen, die die Anliegerkarte erhalten können, und die Behörde, die befugt ist, sie auszustellen; er bestimmt das Muster der Karte sowie die Modalitäten zur Ausstellung und Benutzung derselben.] 27.2 Öffentliche Strasse, auf der die Vorschriften hinsichtlich der blauen Zone zur Anwendung kommen Ausserhalb einer Zone mit Parkzeitbeschränkung finden vorstehende Bestimmungen auch überall Anwendung, wo ein Verkehrsschild E5, E7 oder E9a bis E9g angebracht und durch ein Zusatzschild ergänzt ist, auf dem eine Parkscheibe abgebildet ist. [27.3 Gebührenpflichtiges Parken 27.3.1.1. Wo Parkuhren oder Parkscheinautomaten angebracht sind, wird das Parken gemäss den Modalitäten und unter den Bedingungen, die auf diesen Geräten angegeben sind, geregelt. 27.3.1.2. Is …

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