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Wet betreffende de alternatieve instellingen voor collectieve belegging en hun beheerders. - Officieuze coördinatie in het Duits

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und deren Verwalter. Es setzt mehrere europäische Richtlinien und Verordnungen in nationales Recht um.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Wettekst
Obsah (11)Artikel 3Artikel 2Artikel 44Artikel 13Artikel 29Artikel 11Artikel 40Artikel 41Artikel 51Artikel 55Artikel 81

Wet betreffende de alternatieve instellingen voor collectieve belegging en hun beheerders. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van

Anlagen investieren, die

der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Bedingungen erfüllen, 4. "öffentlichen alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": alternative Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Finanzmittel in Belgien über öffentliche Angebote von Anteilen beschaffen, 5."nicht öffentlichen alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": alternative Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Finanzmittel in Belgien nicht über öffentliche Angebote von Anteilen beschaffen, 6. "institutionellen alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": alternative Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Finanzmittel in Belgien oder im Ausland ausschließlich bei geeigneten Anlegern, die für eigene Rechnung handeln, beschaffen, deren Anteile ausschließlich von solchen Anlegern erworben werden können und die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eingetragen sind, 7."privaten alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": alternative Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Finanzmittel in Belgien oder im Ausland ausschließlich bei Privatanlegern, die für eigene Rechnung handeln, beschaffen, deren Anteile ausschließlich von solchen Anlegern oder unter den vom König festgelegten Bedingungen von anderen Anlegern erworben werden können und die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eingetragen sind, 8. "alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile":

  1. a)im Sinne der Bestimmungen von Teil II, offene AOGA, so wie sie in Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegt sind,
  2. b)im Sinne der anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, AOGA, die den Artikeln 248 und 249 unterliegen und deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten der Aktiva dieser Organismen zu einem Preis, der auf der Grundlage des Inventarwerts berechnet wird, zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein Organismus sicherstellen will, dass der Kurs seiner Anteile, die zum Handel an einem MTF oder einem geregelten Markt zugelassen sind, nicht erheblich von deren Inventarwert abweicht, 9. "alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen mit fixer Anzahl Anteile":
  3. a)im Sinne der Bestimmungen von Teil II, geschlossene AOGA, so wie sie in Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegt sind,
  4. b)im Sinne der anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile nicht auf Verlangen der Anteilinhaber zu Lasten der Aktiva des Organismus zurückgenommen werden, 10."gemeinsamen Investmentfonds": Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Vertragsform haben und aus einem ungeteilten Vermögen bestehen, das eine AOGA-Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Anteilinhaber, deren Rechte durch Anteile dargestellt werden, verwaltet, 11. "Investmentgesellschaften": Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Satzungsform haben und gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse in der Rechtsform einer Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit errichtet sind, 12."Verwaltungsgesellschaften von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen" oder "Verwaltungsgesellschaften": juristische Personen, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung eines oder mehrerer AOGA gleich welcher Rechtsform besteht und die selbst keine AOGA sind, 13. "Verwaltern von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen" oder "Verwaltern": AOGA-Verwaltungsgesellschaften oder AOGA, die nicht von einer AOGA-Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, 14."Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen": Gesellschaften,

Artikel 3Nr.

12 des Gesetzes vom 3. August 2012 erwähnt sind, 15. "alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen aus der Europäischen Union":

  1. a)AOGA, die nach einschlägigem nationalen Recht in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen oder registriert sind, oder
  2. b)AOGA, die nicht in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen oder registriert sind, deren satzungsmäßiger Sitz und/oder Hauptverwaltung sich jedoch in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums befinden, 16."alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen aus Drittländern": AOGA, die keine AOGA aus der Europäischen Union sind, 17. "Verwaltern mit Sitz in einem Drittland": AOGA-Verwalter, die keine AOGA-Verwalter aus der Europäischen Union sind, 18."Referenzmitgliedstaaten": gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegte Mitgliedstaaten, 19. "gesetzlichen Vertretern": natürliche Personen mit Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder juristische Personen, deren satzungsmäßiger Sitz sich im Europäischen Wirtschaftsraum befindet, die von Verwaltern mit Sitz in einem Drittland ausdrücklich dazu ernannt worden sind, im Namen dieser Verwalter mit Sitz in einem Drittland gegenüber Behörden, Kunden, Einrichtungen und Gegenparteien der Verwalter im Europäischen Wirtschaftsraum hinsichtlich der Verpflichtungen der Verwalter nach dieser Richtlinie zu handeln, 20."Zweigniederlassung eines Verwalters von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": eine Niederlassung, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines AOGA-Verwalters bildet und unmittelbar sämtliche Tätigkeiten oder einen Teil der Tätigkeiten ausübt, für die dem AOGA-Verwalter eine Zulassung erteilt wurde; hat ein AOGA-Verwalter mit Sitz in einem anderen Staat oder in einem Drittland in ein und demselben Staat mehrere Niederlassungen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigniederlassung betrachtet, 21. "mit Sitz in":
  3. a)bei Verwaltern: "mit satzungsmäßigem Sitz in",
  4. b)bei AOGA: "zugelassen oder registriert in" oder, falls der AOGA nicht zugelassen oder registriert ist "mit satzungsmäßigem Sitz in",
  5. c)bei Verwahrstellen: "mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in",
  6. d)bei gesetzlichen Vertretern, die juristische Personen sind: "mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in",
  7. e)bei gesetzlichen Vertretern, die natürliche Personen sind: "mit Wohnsitz in", 22."Verwaltern von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen aus der Europäischen Union": AOGA-Verwalter, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, 23. "Herkunftsmitgliedstaat des alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen":
  8. a)Mitgliedstaat, in dem der AOGA nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zugelassen oder registriert ist, oder, im Falle mehrfacher Zulassungen oder Registrierungen, Mitgliedstaat, in dem der AOGA zum ersten Mal zugelassen oder registriert wurde,
  9. b)wenn der AOGA in keinem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, Mitgliedstaat, in dem er seinen satzungsmäßigen Sitz und/oder seine Hauptverwaltung hat,
  10. c)im Fall eines AOGA, der keine Verwaltungsgesellschaft benannt hat, Mitgliedstaat, in dem er seinen satzungsmäßigen Sitz hat, 24."Herkunftsmitgliedstaat des Verwalters von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": Mitgliedstaat, in dem der Verwalter seinen satzungsmäßigen Sitz hat; im Falle von Verwaltern mit Sitz in einem Drittland ist bei allen Bezugnahmen auf den "Herkunftsmitgliedstaat des Verwalters" immer der "Referenzmitgliedstaat" gemeint, wie in Teil II Buch II Titel II vorgesehen, 25. "Aufnahmemitgliedstaat des Verwalters von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": je nach Fall eine der folgenden Begriffsbestimmungen:
  11. a)Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein Verwalter aus der Europäischen Union AOGA aus der Europäischen Union verwaltet,
  12. b)Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein Verwalter aus der Europäischen Union Anteile eines AOGA aus der Europäischen Union vertreibt,
  13. c)Mitgliedstaat außer dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein Verwalter aus der Europäischen Union Anteile eines AOGA aus einem Drittland vertreibt,
  14. d)Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Verwalter mit Sitz in einem Drittland AOGA aus der Europäischen Union verwaltet,
  15. e)Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Verwalter mit Sitz in einem Drittland Anteile eines AOGA aus der Europäischen Union vertreibt,
  16. f)Mitgliedstaat außer dem Referenzmitgliedstaat, in dem ein Verwalter mit Sitz in einem Drittland Anteile eines AOGA aus einem Drittland vertreibt, 26."Vertrieb von Anteilen an alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": das direkte oder indirekte, auf Initiative des Verwalters oder für dessen Rechnung erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen an dem betreffenden AOGA an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, 27. "öffentlichem Angebot":
  17. a)Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden, und die von dem AOGA, von der Person,

der Lage ist, die Wertpapiere abzutreten, oder für Rechnung des AOGA oder dieser Person vorgenommen wird. Es wird davon ausgegangen, dass Personen, die unmittelbar oder mittelbar eine Entlohnung oder einen Vorteil anlässlich des Angebots erhalten, für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Person,

der Lage ist, die Wertpapiere abzutreten, handeln,

  1. b)Zulassung zum Handel an einem MTF oder einem geregelten Markt, der der Öffentlichkeit zugänglich ist, 28."Anbietern": Personen, die ein öffentliches Angebot vornehmen oder in Bezug auf das in Artikel 3 Nr. 27 Buchstabe
  2. b)erwähnte öffentliche Angebot einen Antrag auf Zulassung zum Handel einreichen, 29. "Vermittlung": jedes Eingreifen, selbst im Rahmen einer zeitweiligen Tätigkeit oder einer Nebentätigkeit und in gleich welcher Eigenschaft, in Bezug auf Anleger im Rahmen einer Anlage im Zusammenhang mit einem in Artikel 3 Nr.27 Buchstabe
  3. a)erwähnten öffentlichen Angebot von Wertpapieren eines Organismus für gemeinsame Anlagen für Rechnung des Anbieters oder des Organismus für gemeinsame Anlagen gegen mittelbar oder unmittelbar vom Anbieter oder Organismus für gemeinsame Anlagen gewährte Entlohnungen oder Vorteile gleich welcher Art, 30. "gewerblichen Anlegern": 1.gewerbliche Kunden wie in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007 erwähnt, 2. geeignete Gegenparteien im Sinne von Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3.Juni 2007. Wertpapierfirmen und Kreditinstitute teilen ihre Einstufung der gewerblichen Kunden und geeigneten Gegenparteien unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Antrag eines AOGA mit, 31. "geeigneten Anlegern": in Absatz 2 erwähnte Anleger und vom König aufgrund von Absatz 3 Nr.1 [sic, zu lesen ist: Absatz 3 Buchstabe a)] bestimmte Anleger, mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 3 Buchstabe b)] erwähnten Anleger. Gewerbliche Anleger gelten als geeignete Anleger. Der König kann jedoch auf Stellungnahme der FSMA durch Königlichen Erlass:
  4. a)den Begriff "geeignete Anleger" auf alle oder bestimmte juristische Personen, die nicht als gewerbliche Anleger gelten und eine Eintragung in das Register der geeigneten Anleger beantragt haben, ausdehnen und dabei gegebenenfalls nach Art oder Kategorie der AOGA eine Unterscheidung machen,
  5. b)den Begriff "geeignete Anleger" einschränken und dabei gegebenenfalls nach Art oder Kategorie der AOGA eine Unterscheidung machen. Die FSMA führt das in Absatz 3 Buchstabe
  6. a)erwähnte Register der geeigneten Anleger. Der König legt das Verfahren für die Eintragung in dieses Register und Modalitäten für den Zugang zu diesem Register durch Dritte fest, 32. "Kleinanlegern": Anleger, bei denen es sich nicht um gewerbliche Anleger handelt, 33."Wertpapieren eines alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen":
  7. a)Anteile an einem AOGA,
  8. b)andere Finanzinstrumente, die der AOGA ausgibt, unbeschadet der Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Ausgabe durch die AOGA von Finanzinstrumenten, die keine Anteile sind, 34."Anteilen an einem alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen":
  9. a)Aktien an einer Investmentgesellschaft und andere Wertpapiere, die das Kapital der Investmentgesellschaft verbriefen, und
  10. b)Wertpapiere, die ungeteilte Rechte an einem gemeinsamen Investmentfonds verbriefen, 35."Anteilinhabern": Inhaber von Anteilen an einem AOGA, 36. "Finanzinstrumenten": Instrumente,

Artikel 2des Gesetzes vom 2.August 2002 erwähnt sind, 37.

"multilateralem Handelssystem (Multilateral trading facility - MTF)": ein von einer Wertpapierfirma, einem Kreditinstitut oder einem Marktunternehmen betriebenes multilaterales System, das

teressen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die gemäß den Bestimmungen von Kapitel 2 des Gesetzes vom 2.August 2002 oder Titel II der Richtlinie 2004/39/EG zu einem Vertrag führt, 38. "geregelten Märkten": belgische oder ausländische geregelte Märkte,

Artikel 2Nr.3, 5 oder 6 des Gesetzes vom 2.

August 2002 erwähnt sind, 39. "Emittenten": Emittenten im Sinne von Artikel 2 § 1 Nr.8 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2007, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben und deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, 40. "nicht notierten Gesellschaften": Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben und deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, 41."Verwaltungsaufgaben für alternative Organismen für gemeinsame Anlagen":

  1. a)Verwaltung des Portfolios des AOGA,
  2. b)Risikomanagement,
  3. c)administrative Tätigkeiten für den AOGA, darunter insbesondere:
  4. i)Rechtsberatungs- und Buchhaltungs- und Rechnungslegungsdienstleistungen für den AOGA, einschließlich Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses,
  5. ii)Antworten auf Auskunftsanfragen von Anteilinhabern des AOGA, iii) Bewertung des Portfolios und Festsetzung des Preises der Anteile des AOGA (einschließlich steuerrechtlicher Aspekte),
  6. iv)Überwachung der Einhaltung der auf den AOGA anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen,
  7. v)Führung des Registers der Inhaber von Namensanteilen,
  8. vi)Gewinnausschüttung für die verschiedenen Kategorien und Arten von Anteilen an dem AOGA, vii) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an dem AOGA, viii) Kontraktabrechnungen, einschließlich Versand der Anteile des AOGA,
  9. ix)Registrierung von Verrichtungen und Aufbewahrung diesbezüglicher Belege,
  10. d)Vertrieb von Anteilen des AOGA,
  11. e)Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AOGA, darunter Dienstleistungen, die zur Erfüllung der treuhänderischen Pflichten des Verwalters erforderlich sind, das Facility Management, die Immobilienverwaltung, die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur,

dustrielle Strategie und damit verbundene Fragen, Beratungs- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und dem Erwerb von Unternehmen und weitere Dienstleistungen in Verbindung mit der Verwaltung des AOGA und der Gesellschaften und anderer Vermögenswerte, in die der AOGA investiert hat, 42."unabhängiger Kontrollfunktion": Innenrevisionsfunktion, Compliance-Funktion oder Risikomanagement-Funktion, 43. "Wertpapierdienstleistungen":

  1. a)individuelle Portfolioverwaltung: individuelle Verwaltung einzelner Portfolios mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Finanzinstrumente enthalten,
  2. b)Anlageberatung: Abgabe persönlicher Empfehlungen an einen Kunden, die sich auf ein oder mehrere Geschäfte mit einem oder mehreren der in Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Finanzinstrumenten beziehen,
  3. c)Verwahrung und Verwaltung: Verwahrung und Verwaltung im Zusammenhang mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen,
  4. d)Annahme und Übermittlung von Aufträgen: Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, 44."benannten Verwaltungsgesellschaften" oder "Verwaltungsgesellschaften, die einen alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen verwalten": Verwaltungsgesellschaften, die mindestens

Artikel 3Nr.

41 Buchstabe

  1. a)oder
  2. b)erwähnten Verwaltungsaufgaben für einen AOGA ausüben, 45. "Feeder":
  3. a)einen öffentlichen AOGA mit variabler Anzahl Anteile nach belgischem Recht oder einen Teilfonds dieses Organismus für gemeinsame Anlagen, dem es in Abweichung von dem in Artikel 182 erwähnten Grundsatz der Risikostreuung erlaubt worden ist, mindestens 85 Prozent seiner Aktiva in Anteile an einem anderen öffentlichen AOGA mit variabler Anzahl Anteile nach belgischem Recht oder einem Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, oder einem Teilfonds dieses Organismus für gemeinsame Anlagen zu investieren,
  4. b)einen nicht öffentlichen AOGA, der mindestens 85 Prozent seiner Aktiva investiert (
  5. i)in Anteile an einem anderen AOGA oder (
  6. ii)in Anteile an mehreren anderen AOGA, wenn diese identische Anlagestrategien verfolgen, oder (iii) anderweitig ein Engagement von mindestens 85 Prozent seiner Vermögenswerte in solch einem AOGA hat, 46."Master":
  7. a)in dem in Nr.45 Buchstabe
  8. a)erwähnten Fall, einen öffentlichen AOGA mit variabler Anzahl Anteile nach belgischem Recht oder einen seiner Teilfonds oder einen öffentlichen Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt:
  9. i)der unter seinen Anteilinhabern mindestens einen in Nr.45 Buchstabe
  10. a)erwähnten Feeder hat,
  11. ii)der selbst kein Feeder ist und iii) der keine Anteile an einem Feeder besitzt,
  12. b)in dem in Nr.45 Buchstabe
  13. b)erwähnten Fall, einen AOGA oder einen seiner Teilfonds, in den ein anderer nicht öffentlicher AOGA investiert oder in dem ein anderer nicht öffentlicher AOGA ein Engagement hat gemäß Nr. 45 Buchstabe b), 47. "Kunden der Verwaltungsgesellschaft von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen": natürliche oder juristische Personen oder andere Unternehmen, einschließlich der in Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, für die die AOGA-Verwaltungsgesellschaft eine der in Nr. 41 des vorliegenden Artikels erwähnten Verwaltungsaufgaben ausübt oder eine der in Nr. 43 des vorliegenden Artikels erwähnten Dienstleistungen erbringt, 48. "Holdinggesellschaften": Gesellschaften, die an einer oder mehreren anderen Gesellschaften eine Beteiligung halten, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, durch ihre Tochtergesellschaften oder verbundenen Gesellschaften oder Beteiligungen eine Geschäftsstrategie oder -strategien zur Förderung deren langfristigen Werts zu verfolgen, und bei denen es sich um Gesellschaften handelt, die entweder:
  14. a)auf eigene Rechnung tätig sind und deren Anteile zum Handel auf einem geregelten Markt im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, oder
  15. b)die, wie aus ihren Jahresberichten oder anderen amtlichen Unterlagen hervorgeht, nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurden, ihren Anlegern durch Veräußerung ihrer Tochtergesellschaften oder verbundenen Gesellschaften eine Rendite zu verschaffen, 49."Verbriefungszweckgesellschaften": Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere Verbriefungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen, 50. "Primebrokern": Kreditinstitute, regulierte Wertpapierfirmen oder andere Einheiten, die einer Regulierungsaufsicht und ständigen Überwachung unterliegen und gewerblichen Anlegern Dienstleistungen anbieten, in erster Linie, um als Gegenpartei Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu finanzieren oder durchzuführen, und die möglicherweise auch andere Dienstleistungen wie Clearing und Abwicklung von Geschäften, Verwahrungsdienstleistungen, Wertpapierleihe und individuell angepasste Technologien und Einrichtungen zur betrieblichen Unterstützung anbieten, 51."Carried interest": einen Anteil an den Gewinnen des AOGA, die ein Verwalter als Vergütung für die Verwaltung des AOGA erhält; hiervon sind sämtliche Anteile an den Gewinnen des AOGA ausgeschlossen, die der Verwalter als Rendite für Anlagen des Verwalters in den AOGA bezieht, 52. "enger Verbindung": eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch:
  16. a)Beteiligung, das heißt das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals an einer Gesellschaft,
  17. b)Kontrolle, das heißt das Verhältnis zwischen einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft wie in den Artikeln 5 bis 9 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt;für die Anwendung des vorliegenden Buchstabens wird eine Tochtergesellschaft einer Tochtergesellschaft auch als Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft angesehen. Eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis mit ein und derselben Person dauerhaft verbunden sind, gilt auch als "enge Verbindung" zwischen diesen Personen, 53. "Muttergesellschaft": eine Muttergesellschaft wie in Artikel 6 Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt, 54. "Tochtergesellschaft": eine Tochtergesellschaft wie in Artikel 6 Nr.2 des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt, 55. "Kontrolle": eine Kontrolle wie in den Artikeln 5 bis 9 des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt, 56."qualifizierter Beteiligung": direktes oder indirektes Halten einer Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft, die mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte darstellt oder die es ermöglicht, maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft oder des AOGA, an der/dem die Beteiligung gehalten wird, zu nehmen; die Berechnung der Stimmrechte erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Mai 2007 und seiner Ausführungserlasse; Stimmrechte oder Aktien,

folge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gehalten werden, werden nicht berücksichtigt, vorausgesetzt, diese Rechte werden zum einen nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und zum anderen innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert, 57. "Anfangskapital": eingezahltes Kapital zuzüglich Emissionsagien, Rücklagen und Gewinnvorträgen, 58."Hebelfinanzierung": jede Methode, mit der der Verwalter das Risiko eines von ihm verwalteten AOGA durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, in Derivate eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht, 59. "Eigenmitteln": Eigenmittel wie in den Artikeln 56 bis 67 der Richtlinie 2006/48/EG erwähnt.Für die Anwendung der vorliegenden Nummer sind die Artikel 13 bis 16 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten entsprechend anwendbar, 60. "Arbeitnehmervertretern": Arbeitnehmervertreter wie in den belgischen oder ausländischen anwendbaren Rechtsvorschriften oder Praktiken bestimmt, 61."offener Konsultation": das in Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnte Verfahren, 62."ESMA": die durch die europäische Verordnung Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 errichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority), 63. "ESRB": den durch die europäische Verordnung Nr.1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 errichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board), 64. "zuständigen Behörden": nationale Behörden der Mitgliedstaaten, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von (

  1. a)AOGA und (
  2. b)AOGA-Verwaltungsgesellschaften befugt sind, 65."zuständigen Behörden" in Bezug auf eine Verwahrstelle:
  3. a)zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Richtlinie 2006/48/EG, wenn die Verwahrstelle ein nach dieser Richtlinie zugelassenes Kreditinstitut ist,
  4. b)zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2004/39/EG, wenn die Verwahrstelle eine nach dieser Richtlinie zugelassene Wertpapierfirma ist,
  5. c)nationale Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwahrstelle, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von Kategorien von Einrichtungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe
  6. c)der Richtlinie 2011/61/EU befugt sind, wenn die Verwahrstelle zu einer in dieser Vorschrift genannten Kategorie von Einrichtungen gehört,
  7. d)nationale Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Unternehmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU seinen satzungsmäßigen Sitz hat, wenn die Verwahrstelle ein in dieser Vorschrift genanntes Unternehmen ist, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens befugt sind, oder amtliche Stelle, die für die Registrierung oder Beaufsichtigung eines solchen Unternehmens gemäß den für dieses Unternehmen geltenden berufsständischen Regeln zuständig ist,
  8. e)betreffende nationale Behörden des Drittlands, in dem die Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz hat, wenn die Verwahrstelle gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe
  9. b)der Richtlinie 2011/61/EU als Verwahrstelle für einen AOGA aus einem Drittland benannt wird und nicht unter die Buchstaben
  10. a)bis
  11. d)der vorliegenden Nummer fällt, 66."zuständigen Behörden eines alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen aus der Europäischen Union": nationale Behörden eines Mitgliedstaats, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AOGA befugt sind, 67. "Aufsichtsbehörden": in Bezug auf AOGA aus einem Drittland nationale Behörden eines Drittlands, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AOGA befugt sind, 68."Aufsichtsbehörden": in Bezug auf AOGA-Verwalter aus einem Drittland nationale Behörden eines Drittlands, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Beaufsichtigung von AOGA-Verwaltern befugt sind, 69. "FSMA":

Artikel 44

des Gesetzes vom 2.August 2002 erwähnte Autorität Finanzielle Dienste und Märkte,

  1. "Bank": die im Gesetz vom 22.Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische Nationalbank,
  2. "vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen": das vorliegende Gesetz, vom König oder der FSMA aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gefasste Erlasse und Verordnungen und Verordnungen und technische Regulierungsstandards, die aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU von der Kommission angenommen wurden, 72."Gesetz vom
  3. Juli 1953": das Gesetz vom
  4. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors,
  5. "Gesetz vom 9.Juli 1975": das Gesetz vom
  6. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen,
  7. "Gesetz vom 4.Dezember 1990": das Gesetz vom
  8. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte,
  9. "Gesetz vom 25.April 2014": das Gesetz vom
  10. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute,
  11. "Gesetz vom 6.April 1995": das Gesetz vom
  12. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften,
  13. "Gesetz vom 22.Februar 1998": das Gesetz vom
  14. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank,
  15. "Gesetz vom 2.August 2002": das Gesetz vom
  16. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen,
  17. "Gesetz vom 22.März 2006": das Gesetz vom
  18. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten,
  19. "Gesetz vom 16.Juni 2006": das Gesetz vom
  20. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten,
  21. "Gesetz vom 2.Mai 2007": das Gesetz vom
  22. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen,
  23. "Gesetz vom 16.Februar 2009": das Gesetz vom
  24. Februar 2009 über die Rückversicherung,
  25. "Königlichem Erlass vom 3.Juni 2007": den Königlichen Erlass vom
  26. Juni 2007 über die Regeln und Modalitäten zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente, 84."Gesetz vom
  27. August 2012": das Gesetz vom
  28. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen,
  29. "Richtlinie 77/91/EWG": die Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom
  30. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen,

den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten,

  1. "Richtlinie 2002/14/EG": die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft,
  2. "Richtlinie 2003/41/EG": die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung,
  3. "Richtlinie 2003/71/EG": die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG,
  4. "Richtlinie 2004/25/EG": die Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 betreffend Übernahmeangebote,
  5. "Richtlinie 2004/39/EG": die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates,
  6. "Richtlinie 2004/109/EG": die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG,
  7. "Richtlinie 2006/43/EG": die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates,
  8. "Richtlinie 2006/48/EG": die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung),
  9. "Richtlinie 2006/49/EG": die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung),
  10. "Richtlinie 2006/73/EG": die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10.August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie,
  11. "Richtlinie 2009/65/EG": die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung),
  12. "Richtlinie 2011/61/EU": die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010,
  13. "Verordnung 583/2010": die Verordnung (EU) Nr.583/2010 der Kommission vom
  14. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden,
  15. "Verordnung Nr.1092/2010": die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  16. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken,
  17. "Verordnung Nr.1095/2010": die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  18. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission,
  19. "Verordnung Nr.231/2013": die delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom
  20. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung,
  21. "Verordnung Nr.345/2013": die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  22. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds,
  23. "Verordnung Nr.346/2013": die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  24. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum. Art. 4 - Verweise auf vorliegendes Gesetz, auf die Richtlinie 2011/61/EU oder auf eine der Bestimmungen dieses Gesetzes oder dieser Richtlinie umfassen ebenfalls einen Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen und die technischen Regulierungsstandards, die aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU von der Kommission angenommen wurden. Art. 5 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 3 Nr. 27 haben folgende Angebote von Wertpapieren von Organismen für gemeinsame Anlagen keinen öffentlichen Charakter:
  25. Angebote von Wertpapieren, die sich ausschließlich an gewerbliche Anleger richten, 2.Angebote von Wertpapieren, die sich an weniger als hundertfünfzig natürliche oder juristische Personen richten, bei denen es sich nicht um gewerbliche Anleger handelt,
  26. Angebote von Wertpapieren, die keine Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile sind, wenn diese Angebote einen Gesamtgegenwert von mindestens 100.000 EUR pro Anleger und pro Wertpapierkategorie erfordern,
  27. Angebote von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile, die einen Gesamtgegenwert von mindestens 250.000 EUR pro Anleger und pro Wertpapierkategorie erfordern,
  28. Angebote von Wertpapieren, die keine Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile sind, mit einer Mindeststückelung von 100.000 EUR,
  29. Wertpapierangebote mit einem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum von weniger als 100.000 EUR, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist. Bei späterer Weiterveräußerung von Wertpapieren, die zuvor Gegenstand eines oder mehrerer der in Absatz 1 erwähnten Angebote waren, ist anhand der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nr. 27 und der Kriterien von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen zu entscheiden, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot handelt. § 2 - Für die Anwendung von Artikel 3 Nr. 27 Buchstabe b) kann der König den Begriff "öffentlich" definieren. § 3 - Für die Anwendung von Artikel 3 Nr. 7 kann der König bestimmen:
  30. was unter "Privatanlegern" zu verstehen ist, 2.gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten Privatanleger Wertpapiere, die von einem privaten AOGA ausgegeben werden, abtreten können. Art. 6 - § 1 - Den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterliegen:
  31. belgische AOGA, 2.ausländische AOGA,

Belgien vertrieben werden, ob es sich um Organismen für gemeinsame Anlagen mit fixer oder variabler Anzahl Anteile handelt und ob der Organismus für gemeinsame Anlagen in der Vertragsform, der Form des Trusts, der Satzungsform oder irgendeiner anderen Rechtsform errichtet ist. § 2 - Den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterliegen - ungeachtet ihrer Rechtsform - AOGA-Verwalter: 1. nach belgischem Recht, die einen oder mehrere AOGA verwalten, ungeachtet dessen, ob es sich um AOGA aus der Europäischen Union oder aus Drittländern handelt, 2.nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, die einen oder mehrere AOGA nach belgischem Recht verwalten oder einen oder mehrere AOGA in Belgien vertreiben, 3.

einem Drittland ansässig sind

  1. a)und einen oder mehrere AOGA aus der Europäischen Union verwalten, für die Belgien Referenzmitgliedstaat ist,
  2. b)beziehungsweise einen oder mehrere AOGA nach belgischem Recht verwalten, ohne dass Belgien Referenzmitgliedstaat ist, 4.

einem Drittland ansässig sind

  1. a)und die im Europäischen Wirtschaftsraum einen oder mehrere AOGA vertreiben - ungeachtet dessen, ob es sich um AOGA aus der Europäischen Union oder aus Drittländern handelt - für die Belgien Referenzmitgliedstaat ist,
  2. b)beziehungsweise

Belgien einen oder mehrere AOGA vertreiben, ungeachtet dessen, ob es sich um AOGA aus der Europäischen Union oder aus Drittländern handelt, ohne dass Belgien Referenzmitgliedstaat ist. Art. 7 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt vorliegendes Gesetz nicht für:

  1. Holdinggesellschaften, 2.Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die unter die Richtlinie 2003/41/EG fallen, gegebenenfalls einschließlich der in Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie aufgeführten zugelassenen Stellen, die für die Verwaltung solcher Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, oder der nach Artikel 19 Absatz 1 der genannten Richtlinie bestellten Vermögensverwalter, sofern sie keine AOGA verwalten,
  2. supranationale Institutionen, wie die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Investitionsfonds, die Europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitute und bilateralen Entwicklungsbanken, die Weltbank, den Internationalen Währungsfonds und sonstige supranationale Einrichtungen und ähnliche internationale Organisationen, falls solche Einrichtungen beziehungsweise Organisationen AOGA verwalten, und sofern diese AOGA im öffentlichen Interesse handeln, 4.nationale Zentralbanken,
  3. nationale, regionale und lokale Behörden und Gebietskörperschaften oder andere Einrichtungen, die Fonds zur Unterstützung von Sozialversicherungs- und Pensionssystemen verwalten, 6.Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmersparpläne,
  4. Verbriefungszweckgesellschaften, einschließlich der Organismen für Anlagen in Forderungen, die unter das Gesetz vom 3.August 2012 fallen. Art. 8 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung gilt vorliegendes Gesetz nicht für Verwalter, die einen oder mehrere AOGA verwalten, deren einzige Anteilinhaber der Verwalter, Mutter- oder Tochtergesellschaften des Verwalters oder andere Tochtergesellschaften dieser Muttergesellschaften sind, sofern keiner dieser Anteilinhaber selbst ein AOGA ist. Art. 9 - Allein Verwalter nach belgischem Recht und Verwalter nach ausländischem Recht, die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Belgien tätig sind, dürfen in Belgien von den Bezeichnungen "Verwalter von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen", "AOGA-Verwalter" oder "AIF-Verwalter" oder ähnlichen öffentlich Gebrauch machen, insbesondere in ihrem Gesellschaftsnamen, bei der Angabe ihres Gesellschaftszwecks, in ihren Wertpapieren, Effekten oder Unterlagen oder in ihrer Werbung. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so kann die FSMA verlangen, dass dem Namen von Verwaltern nach ausländischem Recht ein erklärender Vermerk beigefügt wird. TEIL II - HARMONISIERTE BESTIMMUNGEN ÜBER VERWALTER VON ALTERNATIVEN ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN Buch I - Verwalter nach belgischem Recht TITEL I - Allgemein anwendbare Bestimmungen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Art. 10 - § 1 - Mit Ausnahme von § 2 des vorliegenden Artikels ist vorliegender Titel anwendbar:
  5. auf Verwalter nach belgischem Recht, die einen oder mehrere AOGA verwalten, ungeachtet dessen, ob es sich um AOGA aus der Europäischen Union oder aus Drittländern handelt, und 2.in dem in den Artikeln 134 und folgenden vorgesehenen Maße auf Verwalter mit Sitz in einem Drittland, die (a) einen oder mehrere AOGA der Europäischen Union verwalten und für die Belgien Referenzmitgliedstaat ist oder (b) die im Europäischen Wirtschaftsraum einen oder mehrere AOGA vertreiben, ungeachtet dessen, ob es sich um AOGA aus der Europäischen Union oder aus Drittländern handelt, und für die Belgien Referenzmitgliedstaat ist, sofern sie nicht den Bestimmungen von Titel II des vorliegenden Buches unterliegen. § 2 - Investmentgesellschaften, die nicht über eine eigene den Anforderungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen entsprechende Führungsstruktur verfügen, und gemeinsame Investmentfonds müssen eine AOGA-Verwaltungsgesellschaft benennen, damit diese alle in Artikel 3 Nr. 41 erwähnten Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. KAPITEL 2 - Tätigkeitsaufnahme Abschnitt 1 - Zulassung Art. 11 - § 1 - Verwalter nach belgischem Recht müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von der FSMA eine Zulassung erhalten. Die Verwalter müssen

vorliegendem Titel und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen festgelegten Zulassungsbedingungen jederzeit einhalten. Die Zulassung gilt in allen Mitgliedstaaten. § 2 - AOGA dürfen keine anderen Tätigkeiten als

Artikel 3Nr.

41 erwähnten Aufgaben für eigene Rechnung ausüben. AOGA-Verwaltungsgesellschaften dürfen keine anderen Tätigkeiten als

Artikel 3Nr.

41 erwähnten Tätigkeiten und, sofern sie über die im Gesetz verlangte Zulassung verfügen, als

Artikel 3Nr.

43 des Gesetzes vom 3. August 2012 erwähnten Tätigkeiten ausüben. In Abweichung von vorhergehendem Absatz darf eine AOGA-Verwaltungsgesellschaft folgende Dienstleistungen erbringen:

  1. a)individuelle Verwaltung einzelner Portfolios, einschließlich solcher, die von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gehalten werden, mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden,
  2. b)als Nebendienstleistungen:
  3. i)Anlageberatung,
  4. ii)Verwahrung und Verwaltung im Zusammenhang mit Anteilen, die von Organismen für gemeinsame Anlagen ausgegeben werden, iii) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben. § 3 - AOGA-Verwaltungsgesellschaften dürfen nicht zugelassen werden, um: 1. ausschließlich in § 2 Absatz 3 genannte Dienstleistungen zu erbringen, 2.unter § 2 Absatz 3 Buchstabe
  5. b)genannte Nebendienstleistungen zu erbringen, ohne auch für die Erbringung der Dienstleistungen gemäß § 2 Absatz 3 Buchstabe
  6. a)zugelassen zu sein, 3. ausschließlich in Artikel 3 Nr.41 Buchstabe c),
  7. d)und
  8. e)genannte Tätigkeiten auszuüben, 4. in Artikel 3 Nr.41 Buchstabe
  9. a)genannte Dienstleistungen zu erbringen, ohne auch in Artikel 3 Nr. 41 Buchstabe
  10. b)genannte Dienstleistungen zu erbringen; dasselbe gilt im umgekehrten Fall. § 4 - Die Verwalter legen der FSMA die erforderlichen Angaben vor, damit sie die Einhaltung der in vorliegendem Titel genannten Voraussetzungen zu jeder Zeit überwachen kann. Art. 12 - Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, Wertpapierfirmen und Kreditinstitute sind nicht dazu verpflichtet, für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, wie etwa der individuellen Portfolioverwaltung für AOGA, eine Zulassung nach vorliegendem Gesetz zu erhalten. Wertpapierfirmen und Kreditinstitute dürfen Anteile an AOGA allerdings nur dann direkt oder indirekt Anlegern im Europäischen Wirtschaftsraum anbieten oder bei diesen platzieren, wenn die Anteile gemäß vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen vertrieben werden dürfen. Art. 13 - § 1 - Zulassungsanträgen wird eine Akte beigefügt, die den von der FSMA festgelegten Bedingungen genügt, aus der hervorgeht, ob die durch vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen auferlegten Bedingungen erfüllt sind, und die die von der FSMA geforderten Angaben umfasst. § 2 - Der Verwalter, der eine Zulassung beantragt, legt der FSMA Folgendes über sich selbst vor: 1. Auskünfte über seine tatsächlichen Leiter, 2.Auskünfte über die Identität der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, die qualifizierte Beteiligungen halten, und die Höhe dieser Beteiligungen, 3. Geschäftsplan, der neben seiner Organisationsstruktur auch Angaben darüber enthält, wie der Verwalter seinen Pflichten nach vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen nachkommen will, 4.Angaben über die Vergütungspolitik und -praxis gemäß Artikel 40 und folgenden, 5. je nach Fall Angaben über Vereinbarungen, die zur Übertragung und Weiterübertragung von Aufgaben im Sinne von Artikel 29 und folgenden an Dritte getroffen wurden. Der Verwalter übermittelt für jeden AOGA, den er zu verwalten beabsichtigt, folgende Angaben: 1. Angaben zu den Anlagestrategien, einschließlich der Arten der Zielfonds, falls es sich bei dem AOGA um einen Dachfonds handelt, 2.Angaben über seine Grundsätze im Zusammenhang mit dem Einsatz von Hebelfinanzierungen und über Risikoprofile und sonstige Eigenschaften der AOGA, die er verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt, einschließlich Angaben zu den Mitgliedstaaten oder Drittländern, in denen sich der Sitz solcher AOGA befindet oder voraussichtlich befinden wird, 3. Angaben zum Sitz des Masters, falls es sich bei dem betreffenden AOGA um einen Feeder handelt, 4.Vertragsbedingungen oder Satzungen aller AOGA, die der Verwalter zu verwalten beabsichtigt, 5. Angaben zu den Vereinbarungen zur Bestellung der Verwahrstelle gemäß Artikel 51 und folgenden für jeden AOGA, den der Verwalter zu verwalten beabsichtigt, 6.alle in Artikel 68 genannten weiteren Informationen für jeden AOGA, den der Verwalter zu verwalten beabsichtigt. Die FSMA kann zusätzliche Auskünfte verlangen, die für die Beurteilung des Zulassungsantrags erforderlich sind. § 3 - Beantragt eine gemäß dem Gesetz vom 3. August 2012 zugelassene Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, eine Zulassung als Verwalter nach vorliegendem Gesetz, so schreibt die FSMA dem Verwalter nicht vor, dass er Angaben beziehungsweise Unterlagen vorlegen muss, die er bereits bei der Beantragung der Zulassung nach dem Gesetz vom 3. August 2012 vorgelegt hat, sofern diese Angaben beziehungsweise Unterlagen nach wie vor auf dem neuesten Stand sind. Art. 14 - Bevor folgenden Verwaltern die Zulassung erteilt wird, sind die betreffenden zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu konsultieren: 1. eine Tochtergesellschaft eines anderen Verwalters, einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft,

einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, 2.eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft eines anderen Verwalters, einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, einer Wertpapierfirma, eines Kreditinstituts oder einer Versicherungsgesellschaft,

einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, und 3. eine Gesellschaft, die von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie die, die einen anderen Verwalter, eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, eine Wertpapierfirma, ein Kreditinstitut oder eine Versicherungsgesellschaft,

einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, kontrollieren. Art. 15 - Wird die Zulassung von einer Verwaltungsgesellschaft beantragt, die Tochtergesellschaften einer Börsengesellschaft, eines Kreditinstituts oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nach belgischem Recht oder Tochtergesellschaften des Mutterunternehmens einer Börsengesellschaft, eines Kreditinstituts oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nach belgischem Recht ist oder die von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie eine Börsengesellschaft, ein Kreditinstitut oder ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nach belgischem Recht, so befragt die FSMA die Bank, bevor sie einen Beschluss fasst. Art. 16 - § 1 - Die FSMA teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags schriftlich mit, ob die Zulassung erteilt ist. Die FSMA kann diesen Zeitraum um bis zu drei Monate verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und nach einer entsprechenden Benachrichtigung des Antragstellers für notwendig erachtet. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels gilt ein Antrag als vollständig, wenn der Verwalter mindestens

Artikel 13§ 2 Absatz 1 Nr.

1 bis 4 und 13 § 2 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 genannten Angaben vorgelegt hat. Verwalter können mit der Verwaltung von AOGA mit den gemäß Artikel 13 § 2 Absatz 2 Nr. 1 in ihrem Zulassungsantrag beschriebenen Anlagestrategien beginnen, sobald die Zulassung erteilt ist, frühestens jedoch einen Monat, nachdem sie etwaige fehlende, in Artikel 13 § 2 Absatz 2 Nr. 4, 5 und 6 genannte Angaben, nachgereicht haben. Der Zulassungsantrag gilt als abgelehnt, wenn die FSMA nicht binnen sechs Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags entschieden hat. § 2 - Die FSMA unterrichtet die ESMA und die Bank vierteljährlich über die nach vorliegendem Kapitel erteilten Zulassungen. Art. 17 - Die FSMA kann den Umfang der Zulassung beschränken, was insbesondere für die Ausübung bestimmter Verwaltungsaufgaben, die Erbringung bestimmter Wertpapierdienstleistungen und die Anlagestrategien der AOGA, zu deren Verwaltung der Verwalter berechtigt ist, gilt, oder sie kann die Ausübung der Aufgaben an Bedingungen knüpfen. Art. 18 - § 1 - Der Verwalter teilt der FSMA alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erstzulassung vor deren Anwendung mit; dies gilt insbesondere für wesentliche Änderungen der gemäß Artikel 13 vorgelegten Angaben. § 2 - Beschließt die FSMA Beschränkungen vorzuschreiben oder diese Änderungen abzulehnen, so setzt sie den Verwalter innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung davon in Kenntnis. Die FSMA kann diesen Zeitraum um bis zu einen Monat verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und nach einer entsprechenden Benachrichtigung des Verwalters für notwendig erachtet. Werden die Änderungen innerhalb des vorgesehenen Beurteilungszeitraums nicht von der FSMA abgelehnt, so werden sie vorgenommen. Art. 19 - Die FSMA erstellt ein Verzeichnis der aufgrund des vorliegenden Titels zugelassenen Verwalter. Dieses Verzeichnis und darin vorgenommene Änderungen werden auf der Website der FSMA veröffentlicht. Was Verwalter betrifft, die Verwaltungsgesellschaften sind, werden im Verzeichnis

Artikel 3Nr.

41 erwähnten Verwaltungsaufgaben und

Artikel 3Nr.

43 erwähnten Wertpapierdienstleistungen, die der Verwalter erbringen darf, angegeben. Ebenfalls wird vermerkt, ob der Verwalter gemäß Kapitel 4 seine Tätigkeit durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten ausübt. Das Verzeichnis kann Rubriken und Unterrubriken umfassen. Abschnitt 2 - Zulassungsbedingungen Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 20 - Die FSMA erteilt eine Zulassung nur, wenn sie davon überzeugt ist, dass der Verwalter die Bedingungen des vorliegenden Kapitels einhält oder zur Einhaltung der in Kapitel 3 festgelegten Bedingungen in der Lage ist. Art. 21 - Die FSMA verweigert die Zulassung, wenn die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen durch einen der folgenden Umstände verhindert wird:

  1. enge Verbindungen zwischen dem Verwalter und anderen natürlichen oder juristischen Personen, 2.Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands, denen natürliche oder juristische Personen unterliegen, mit denen der Verwalter eng verbunden ist,
  2. Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Unterabschnitt 2 - Anfangskapital und Eigenmittel Art. 22 - § 1 - Ein in vorliegendem Titel erwähnter AOGA verfügt über ein Anfangskapital von mindestens 300.000 EUR. Eine AOGA-Verwaltungsgesellschaft verfügt gemäß vorliegendem Artikel über ein Anfangskapital von mindestens 125.000 EUR. § 2 - Übersteigt der Wert der vom Verwalter verwalteten AOGA-Portfolios 250.000.000 EUR, müssen die Eigenmittel um 0,02 Prozent des Betrags, um den der Wert der Portfolios 250.000.000 EUR übersteigt, erhöht werden; die erforderliche Gesamtsumme aus Anfangskapital und zusätzlichem Betrag übersteigt jedoch nicht 10.000.000 EUR. Für die Zwecke von Absatz 1 gelten die vom Verwalter verwalteten AOGA, einschließlich der AOGA, für die der Verwalter gemäß Artikel 29 und folgenden Verwaltungsaufgaben an Dritte übertragen hat, jedoch mit Ausnahme von AOGA-Portfolios, die der Verwalter im Auftrag Dritter verwaltet, als Portfolios des Verwalters. § 3 - Ungeachtet des Paragraphen 2 verfügen Verwalter stets über Eigenmittel in Höhe von mindestens dem Betrag, der in Artikel 6 Nr. 3 und Artikel 7 § 2 der Regelung vom
  3. August 2007 der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen in Bezug auf die Eigenmittel von Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen gefordert wird. § 4 - Die Verwalter können von der Bereitstellung von bis zu 50 Prozent der in § 2 genannten zusätzlichen Eigenmittel absehen, wenn sie über eine Garantie in derselben Höhe verfügen, die von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellt wird, das seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder in einem Drittland, sofern es dort Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FSMA mit dem Unionsrecht gleichwertig sind. § 5 - Um die potenziellen Berufshaftungsrisiken aus den Geschäftstätigkeiten, denen die Verwalter nach vorliegendem Gesetz nachgehen können, abzudecken, verfügen sowohl die Verwaltungsgesellschaften als auch die Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, über:
  4. zusätzliche Eigenmittel, um potenzielle Haftungsrisiken aus beruflicher Fahrlässigkeit angemessen abzudecken, oder 2.eine Berufshaftpflichtversicherung für die sich aus beruflicher Fahrlässigkeit ergebende Haftung, die den abgedeckten Risiken entspricht. § 6 - Eigenmittel, einschließlich der Eigenmittel gemäß § 5 Nr. 1, werden in flüssige Vermögenswerte oder Vermögenswerte investiert, die kurzfristig unmittelbar in Bargeld umgewandelt werden können und keine spekulativen Positionen enthalten. Art. 23 - Die Bestimmungen von Artikel 22 §§ 1 bis 4 sind nicht anwendbar auf Verwalter, die auch Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen sind, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen. Unterabschnitt 3 - Aktionäre Art. 24 - Aktionäre der AOGA-Verwaltungsgesellschaft, die qualifizierte Beteiligungen halten, besitzen die Eigenschaften, die zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft erforderlich sind. Unterabschnitt 4 - Leiter Art. 25 - § 1 - Die tatsächliche Geschäftsleitung eines Verwalters muss mindestens zwei Personen anvertraut werden; diese Personen müssen über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind, auch in Bezug auf die Anlagestrategien der vom Verwalter verwalteten AOGA. § 2 - Die Namen der tatsächlichen Leiter des Verwalters und aller ihrer Nachfolger werden der FSMA unverzüglich mitgeteilt. Unterabschnitt 5 - Organisation Art. 26 - Ein Verwalter setzt jederzeit die für die ordnungsgemäße Verwaltung der verwalteten AOGA angemessenen und geeigneten personellen und technischen Ressourcen ein. Insbesondere verfügt der Verwalter - auch unter Berücksichtigung der Art der von ihm verwalteten AOGA - über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung. Der Verwalter führt Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung und angemessene interne Kontrollverfahren ein, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte seiner Mitarbeiter und für das Halten oder Verwalten von Anlagen zum Zwecke der Anlage auf dem eigenen Konto gehören, durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes die AOGA betreffende Geschäft nach Herkunft, Vertragsparteien, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass die Vermögenswerte der vom Verwalter verwalteten AOGA gemäß den Vertragsbedingungen oder der Satzung des betreffenden AOGA und gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt werden. Art. 27 - § 1 - AOGA-Verwalter unterscheiden funktional und hierarchisch zwischen einerseits den Funktionen des Risikomanagements und andererseits den operativen Abteilungen, einschließlich der Funktionen des Portfoliomanagements. Die funktionelle und hierarchische Trennung der Funktionen des Risikomanagements in Übereinstimmung mit Absatz 1 wird von der FSMA in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip überwacht. Verwalter sind in jedem Fall in der Lage nachzuweisen, dass besondere Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte eine unabhängige Ausübung von Risikomanagementmaßnahmen ermöglichen und dass das Risikomanagement den Anforderungen des vorliegenden Artikels genügt und durchgehend wirksam ist. § 2 - Verwalter setzen angemessene Risikomanagementsysteme ein, damit alle Risiken, die für die einzelnen Anlagestrategien der von ihnen verwalteten AOGA wesentlich sind und denen jeder von ihnen verwaltete AOGA unterliegt oder unterliegen kann, hinreichend festgestellt, bewertet, gesteuert und überwacht werden. Insbesondere stützen Verwalter sich bei der Bewertung der Bonität der Aktiva von AOGA nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. September 2009 über Ratingagenturen abgegeben worden sind. Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der AOGA überwacht die FSMA die Angemessenheit der Verfahren der Verwalter für die Bonitätsbewertung, bewertet sie die Verwendung von Bezugnahmen auf

vorhergehendem Absatz erwähnten Ratings in der Anlagepolitik der AOGA und regt sie, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken. Art. 28 - Verwalter verfügen für jeden von ihnen verwalteten AOGA, bei dem es sich nicht um einen AOGA mit fixer Anzahl Anteile des nicht hebelfinanzierten Typs handelt, über ein angemessenes Liquiditätsmanagementsystem und legen Verfahren fest, die es ihnen ermöglichen, die Liquiditätsrisiken des AOGA zu überwachen und zu gewährleisten, dass sich das Liquiditätsprofil der Anlagen des AOGA mit seinen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten deckt. Art. 29 - Verwalter dürfen für eigene Rechnung mittels Vollmachtserteilung oder Unternehmensvertrag die Ausübung einer oder mehrerer der in Artikel 3 Nr. 41 erwähnten Verwaltungsaufgaben einem Dritten übertragen, wenn insbesondere nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Beschluss, die Ausübung bestimmter Verwaltungsaufgaben einem Dritten zu übertragen, muss der FSMA im Voraus notifiziert werden.Aus der Notifizierung muss hervorgehen, dass die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
  2. Der Verwalter muss in der Lage sein, seine gesamte Struktur zur Übertragung von Aufgaben mit objektiven Gründen zu rechtfertigen.
  3. Der Beauftragte muss über ausreichende Ressourcen für die Ausführung der jeweiligen Aufgaben verfügen und die tatsächlichen Leiter müssen über die erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen.
  4. Bezieht sich die Übertragung auf das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement, so darf sie nur an Unternehmen erfolgen, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder registriert sind und einer Aufsicht unterliegen, oder, wenn diese Bedingung nicht eingehalten werden kann, nur nach vorheriger Genehmigung durch die FSMA.
  5. Bezieht sich die Übertragung auf das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement und ist sie an ein Unternehmen aus einem Drittland erfolgt, so ist ergänzend zu den Anforderungen nach Nr.4 sicherzustellen, dass die FSMA und die für das Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten.
  6. Die Übertragung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung des Verwalters nicht beeinträchtigen;insbesondere darf sie weder den Verwalter daran hindern, im Interesse seiner Anteilinhaber zu handeln, noch verhindern, dass der AOGA im Interesse der Anteilinhaber verwaltet wird.
  7. Der Verwalter muss nachweisen können, dass der betreffende Beauftragte über die erforderliche Qualifikation verfügt und in der Lage ist, die betreffenden Funktionen wahrzunehmen, dass er sorgfältig ausgewählt wurde und dass der Verwalter in der Lage ist, jederzeit die übertragenen Aufgaben wirksam zu überwachen, jederzeit weitere Anweisungen an den Beauftragten zu erteilen und die Übertragung mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber ist. Der Verwalter überprüft fortwährend die von Beauftragten erbrachten Dienstleistungen. Art. 30 - Keine Übertragung hinsichtlich des Portfoliomanagements oder des Risikomanagements erfolgt an:
  8. die Verwahrstelle oder einen Beauftragten der Verwahrstelle oder 2.ein anderes Unternehmen, dessen Interessen mit denen des Verwalters oder der Anteilinhaber des AOGA im Konflikt stehen könnten, außer wenn ein solches Unternehmen eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Aufgaben bei der Portfolioverwaltung oder dem Risikomanagement von seinen anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben vorgenommen hat und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anteilinhabern des AOGA gegenüber offengelegt werden. Art. 31 - Die Haftung des Verwalters wird nicht durch die Tatsache berührt, dass der Verwalter die Ausübung bestimmter der in Artikel 3 Nr. 41 erwähnten Verwaltungsaufgaben einem Dritten übertragen hat und dass diese Verwaltungsaufgaben gegebenenfalls vom Beauftragten weiterübertragen worden sind. Der Verwalter darf seine Aufgaben nicht in einem Umfang übertragen, der darauf hinausläuft, dass er nicht länger als Verwalter des AOGA angesehen werden kann und er zu einem bloßen Briefkastenunternehmen wird. Art. 32 - Beauftragte dürfen jede der ihnen übertragenen Aufgaben weiterübertragen, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:
  9. Der Verwalter hat vorher der Unterbeauftragung zugestimmt.
  10. Der Verwalter hat die FSMA in Kenntnis gesetzt, bevor die Vereinbarung über die Unterbeauftragung in Kraft tritt.3.

Artikel 29

festgelegten Bedingungen sind erfüllt mit dem Verständnis, dass alle Bezugnahmen auf den "Beauftragten" als Bezugnahme auf den "Unterbeauftragten" zu verstehen sind. Artikel 30 ist entsprechend anwendbar. Der entsprechende Beauftragte überprüft fortwährend die von Unterbeauftragten erbrachten Dienstleistungen. Wenn der Unterbeauftragte irgendwelche an ihn übertragene Aufgaben weiterüberträgt, gelten die Bedingungen gemäß Absatz 1 entsprechend. Art. 33 - AOGA-Verwaltungsgesellschaften, die

Artikel 3Nr.

43 erwähnten Dienstleistungen erbringen, handeln gemäß Artikel 62bis des Gesetzes vom

  1. April
  2. Verwaltungsgesellschaften dürfen keine Geldeinlagen, Gelder oder Finanzinstrumente entgegennehmen, die ihren Kunden oder von ihnen verwalteten AOGA gehören. Die Verwahrung der Vermögenswerte, die AOGA gehören, wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gewährleistet. Die Verwahrung der verwalteten Vermögenswerte, die Kunden gehören, muss einer anderen Verwahrstelle als der Verwaltungsgesellschaft übertragen werden; bei Bargeld und Finanzinstrumenten muss diese Verwahrstelle eine Wertpapierfirma sein, die über eine Zulassung für die Verwahrung von Geldern oder Finanzinstrumenten verfügt, oder ein Kreditinstitut, das dem Recht eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt oder in Belgien eine Zweigniederlassung errichtet hat. Unterabschnitt 6 - Hauptverwaltung Art. 34 - Hauptverwaltung und Gesellschaftssitz des Verwalters befinden sich in Belgien. Unterabschnitt 7 - Schutz der Kunden Art. 35 - AOGA-Verwaltungsgesellschaften, die

Artikel 11

§ 2 Absatz 3 erwähnten Dienstleistungen erbringen dürfen, müssen dem in Titel V des Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnten Anlegerschutzsystem beitreten. KAPITEL 3 - Tätigkeitsausübung Abschnitt 1 - Auf Verwalter anwendbare Bestimmungen Unterabschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze Art. 36 - In den Fällen, in denen eine AOGA-Verwaltungsgesellschaft oder eine andere in ihrem Namen handelnde Stelle nicht in der Lage ist, die Einhaltung der Anforderungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen sicherzustellen, die auf den von ihr verwalteten AOGA anwendbar sind, unterrichtet sie unverzüglich die FSMA und gegebenenfalls die zuständigen Behörden des betreffenden AOGA. Die FSMA macht es der Verwaltungsgesellschaft zur Auflage, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um dem abzuhelfen. Hält die Verwaltungsgesellschaft trotz der in vorhergehendem Absatz genannten Schritte die Anforderungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen nicht ein, verlangt die FSMA, dass die Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsgesellschaft des AOGA ersetzt wird. Solange die Ersetzung nicht stattgefunden hat, darf der AOGA nicht mehr im Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden. Die FSMA setzt unverzüglich die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten der Verwaltungsgesellschaft in Kenntnis. Art. 37 - § 1 - Verwalter müssen stets: a) ihrer Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und redlich nachgehen, b) im besten Interesse der von ihnen verwalteten AOGA oder der Anteilinhaber dieser AOGA und der Integrität des Marktes handeln, c) über die für eine ordnungsgemäße Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen, d) alle angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und, wo diese nicht vermieden werden können, zur Ermittlung, Beilegung, Beobachtung und gegebenenfalls Offenlegung dieser Interessenkonflikte treffen, um zu vermeiden, dass sich diese nachteilig auf

teressen der von ihnen verwalteten AOGA und ihrer Anteilinhaber auswirken, und um sicherzustellen, dass den von ihnen verwalteten AOGA eine faire Behandlung zukommt, e) alle auf die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit anwendbaren regulatorischen Anforderungen erfüllen, um das beste Interesse der von ihnen verwalteten AOGA oder der Anteilinhaber dieser AOGA und

tegrität des Marktes zu fördern, f) alle Anteilinhaber der von ihnen verwalteten AOGA fair behandeln. Kein Anteilinhaber eines vom Verwalter verwalteten AOGA darf eine Vorzugsbehandlung erhalten, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des entsprechenden AOGA vorgesehen. § 2 - Eine AOGA-Verwaltungsgesellschaft, deren Zulassung sich auch auf die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum erstreckt, darf das Portfolio des Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten AOGA anlegen, es sei denn, sie hat zuvor eine allgemeine Zustimmung des Kunden erhalten. Art. 38 - Der Verwalter und die Verwahrstelle handeln im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des AOGA und seiner Anteilinhaber. Art. 39 - AOGA-Verwaltungsgesellschaften, die

Artikel 3Nr.

43 erwähnten Dienstleistungen erbringen, handeln gemäß den Artikeln 27 und 28bis des Gesetzes vom

  1. August
  2. Unterabschnitt 2 - Vergütung Art. 40 - Verwalter legen für alle Kategorien von Mitarbeitern, einschließlich der Führungskräfte, Risikoträger und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller anderen Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund deren sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie die Führungskräfte und Risikoträger, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der Verwalter oder auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten AOGA auswirkt, eine Vergütungspolitik und -praxis fest.

Absatz 1 erwähnte Vergütungspolitik und -praxis ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die nicht mit dem Risikoprofil, den Vertragsbedingungen oder der Satzung der von den Verwaltern verwalteten AOGA vereinbar sind. Art. 41 - Bei der Festlegung und Anwendung der gesamten Vergütungspolitik einschließlich der Gehälter und freiwilligen Altersversorgungsleistungen für

Artikel 40

erwähnten Mitarbeiterkategorien wenden Verwalter die nachstehend genannten Grundsätze nach Maßgabe ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte an:

  1. Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die unvereinbar sind mit den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder Satzungen der von ihnen verwalteten AOGA.
  2. Die Vergütungspolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen des Verwalters und der von ihm verwalteten AOGA oder der Anteilinhaber solcher AOGA in Einklang und umfasst auch Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
  3. Das gesetzliche Verwaltungsorgan des Verwalters legt in seiner Aufsichtsfunktion die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft sie regelmäßig und ist für ihre Umsetzung verantwortlich.
  4. Mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäß den vom gesetzlichen Verwaltungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion festgelegten Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde.
  5. Die Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben, werden entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt, und zwar unabhängig von den Leistungen in den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen.
  6. Die Vergütung höherer Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement und Compliance-Aufgaben wird gegebenenfalls vom Vergütungsausschuss unmittelbar überprüft.
  7. Bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung beziehungsweise des betreffenden AOGA als auch des Gesamtergebnisses des Verwalters zugrunde.Bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle wie auch nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt.
  8. Um zu gewährleisten, dass die Beurteilung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der der Rücknahmepolitik der verwalteten AOGA und ihren Anlagerisiken Rechnung trägt, sollte die Leistungsbeurteilung in einem mehrjährigen Rahmen erfolgen, der dem Lebenszyklus der vom Verwalter verwalteten AOGA entspricht.
  9. Eine garantierte variable Vergütung kann nur in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit der Einstellung neuer Mitarbeiter gezahlt werden und ist auf das erste Jahr beschränkt.
  10. Bei der Gesamtvergütung stehen feste und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis und der Anteil der festen Komponente an der Gesamtvergütung ist genügend hoch, dass eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden kann.
  11. Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln die im Laufe der Zeit erzielten Ergebnisse wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen.
  12. Die Erfolgsmessung, anhand deren variable Komponenten der individuellen oder kollektiven Vergütung berechnet werden, schließt einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle einschlägigen Arten von laufenden und künftigen Risiken ein.
  13. Je nach der rechtlichen Struktur des AOGA und seiner Vertragsbedingungen oder seiner Satzung muss ein erheblicher Anteil der variablen Vergütungskomponente, und in jedem Fall mindestens 50 Prozent, aus Anteilen des betreffenden AOGA oder gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Instrumenten bestehen;der Mindestwert von 50 Prozent kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn weniger als 50 Prozent des vom Verwalter verwalteten Gesamtportfolios auf AOGA entfallen. Für

strumente nach vorliegender Nummer gilt eine geeignete Rückstellungspolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den Interessen des Verwalters und der von diesem Verwalter verwalteten AOGA und an den Interessen der Anteilinhaber auszurichten. Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass diesbezügliche Regeln bestimmen. Vorliegender Punkt ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente anzuwenden, die gemäß Nr. 14 zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente.

  1. Ein wesentlicher Anteil der variablen Vergütungskomponente, und in jedem Fall mindestens 40 Prozent, wird über einen Zeitraum zurückgestellt, der angesichts des Lebenszyklus und der Rücknahmegrundsätze des AOGA angemessen ist.Dieser Anteil ist angemessen auf die Art der Risiken dieses AOGA ausgerichtet. Der Zeitraum nach vorliegender Nummer sollte mindestens drei bis fünf Jahre betragen, es sei denn, der Lebenszyklus des AOGA ist kürzer. Die im Rahmen von Regelungen zur Zurückstellung der Vergütungszahlung zu zahlende Vergütung wird nicht rascher als auf anteiliger Grundlage erworben. Macht die variable Vergütungskomponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 Prozent des Betrags zurückgestellt.
  2. Die variable Vergütung, einschließlich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erworben, wenn sie angesichts der Finanzlage des Verwalters insgesamt tragbar ist und nach der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung, des AOGA und der betreffenden Person gerechtfertigt ist. Eine schwache oder negative finanzielle Leistung des Verwalters oder der betreffenden AOGA führt zu einer erheblichen Schrumpfung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen, auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, berücksichtigt werden.
  3. Die Altersversorgungsregelungen stehen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Verwalters und der von diesem Verwalter verwalteten AOGA in Einklang. Verlässt der Mitarbeiter den Verwalter vor Eintritt in den Ruhestand, sollten freiwillige Altersversorgungsleistungen vom Verwalter fünf Jahre lang in Form der unter Nr. 13 festgelegten Instrumente zurückbehalten werden. Tritt ein Mitarbeiter in den Ruhestand, sollten die freiwilligen Altersversorgungsleistungen dem Mitarbeiter in Form der unter Nr. 13 festgelegten Instrumente nach einer Wartezeit von fünf Jahren ausgezahlt werden.
  4. Von den Mitarbeitern wird verlangt, dass sie sich verpflichten, auf keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogene Versicherungen zurückzugreifen, um

ihren Vergütungsregelungen verankerte Ausrichtung am Risikoverhalten zu unterlaufen.18. Die variable Vergütung wird nicht in Form von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen des vorliegenden Gesetzes erleichtern. Art. 42 -

Artikel 41

genannten Grundsätze gelten für alle Arten von Vergütungen, die von Verwaltern gezahlt werden, für jeden direkt von dem AOGA selbst gezahlten Betrag, einschließlich carried interests, und für jede Übertragung von Anteilen des AOGA, die zugunsten der in Artikel 40 Absatz 1 erwähnten Mitarbeiterkategorien vorgenommen werden. Art. 43 - Verwalter, die aufgrund ihrer Größe oder der Größe der von ihnen verwalteten AOGA, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, richten einen Vergütungsausschuss ein. Der Vergütungsausschuss ist auf eine Weise zu errichten, die es ihm ermöglicht, kompetent und unabhängig über die Vergütungsregelungen und -praxis und die für das Management der Risiken geschaffenen Anreize zu urteilen. Der Vergütungsausschuss ist für die Ausarbeitung von Entscheidungen über die Vergütung zuständig, einschließlich derjenigen mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement des Verwalters oder der betreffenden AOGA; diese Entscheidungen sind vom gesetzlichen Verwaltungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu fassen. Den Vorsitz im Vergütungsausschuss führt ein Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans, das bei dem betreffenden Verwalter keine Führungsaufgaben wahrnimmt. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses sind Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans, die bei dem betreffenden Verwalter keine Führungsaufgaben wahrnehmen. Unterabschnitt 3 - Interessenkonflikte Art. 44 - Verwalter treffen alle angemessenen Maßnahmen, um Interessenkonflikte zu ermitteln, die auftreten im Zusammenhang mit der Verwaltung von AOGA zwischen:

  1. dem Verwalter, einschließlich seiner Führungskräfte, Mitarbeiter oder jeder anderen Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem Verwalter verbunden ist, und dem von ihm verwalteten AOGA oder den Anteilinhabern dieses AOGA, 2.dem AOGA oder den Anteilinhabern dieses AOGA und einem anderen AOGA oder den Anteilinhabern dieses anderen AOGA,
  2. dem AOGA oder den Anteilinhabern dieses AOGA und einem anderen Kunden des Verwalters, 4.dem AOGA oder den Anteilinhabern dieses AOGA und einem von dem Verwalter verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, oder den Anteilinhabern dieses Organismus für gemeinsame Anlagen oder
  3. zwei Kunden des Verwalters. Verwalter müssen wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Ergreifung aller angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten treffen und beibehalten, um zu verhindern, dass diese den Interessen der von ihnen verwalteten AOGA und ihrer Anteilinhaber schaden. Innerhalb ihrer eigenen Betriebsabläufe trennen Verwalter Aufgaben und Verantwortungsbereiche, die als miteinander unvereinbar angesehen werden könnten oder potenziell systematische Interessenkonflikte hervorrufen könnten. Verwalter prüfen, ob die Bedingungen der Ausübung ihrer Tätigkeit wesentliche andere Interessenkonflikte nach sich ziehen könnten und legen diese den Anteilinhabern der AOGA gegenüber offen. Art. 45 - Reichen die von den Verwaltern zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen und administrativen Vorkehrungen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung der Interessen der Anteilinhaber der von ihnen verwalteten AOGA vermieden wird, so setzt der Verwalter die Anteilinhaber - bevor er in ihrem Auftrag Geschäfte tätigt - unmissverständlich über die allgemeine Art beziehungsweise die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis und entwickelt angemessene Strategien und Verfahren. Art. 46 - Wenn Verwalter für einen von ihnen verwalteten AOGA die Dienste eines Primebrokers in Anspruch nehmen, müssen die Bedingungen in einem schriftlichen Vertrag vereinbart werden. Insbesondere muss die Möglichkeit einer Übertragung und Wiederverwendung von Vermögenswerten des AOGA in diesem Vertrag vereinbart werden und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AOGA entsprechen. In dem Vertrag muss festgelegt werden, dass die Verwahrstelle von dem Abschluss dieses Vertrags in Kenntnis gesetzt wird. Bei der Auswahl und Benennung der Primebroker, mit denen ein Vertrag geschlossen wird, gehen die Verwalter mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor. Unterabschnitt 4 - Risikomanagement Art. 47 - § 1 - Verwalter überprüfen die Risikomanagementsysteme in angemessenen zeitlichen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, und passen sie erforderlichenfalls an. § 2 - Verwalter unterliegen zumindest folgenden Verpflichtungen:
  4. Sie führen eine der Anlagestrategie, den Zielen und dem Risikoprofil des AOGA angemessene, dokumentierte und regelmäßig aktualisierte Sorgfaltsprüfung (Due Diligence process) durch, wenn sie für Rechnung des von ihnen verwalteten AOGA Anlagen tätigen.
  5. Sie gewährleisten, dass die mit den einzelnen Anlagepositionen des AOGA verbundenen Risiken samt ihrer Gesamtauswirkungen auf das Portfolio des AOGA laufend - unter anderem auch durch die Nutzung angemessener Stresstests - ordnungsgemäß bewertet, eingeschätzt, gesteuert und überwacht werden können.
  6. Sie gewährleisten, dass die Risikoprofile des AOGA der Größe, der Portfoliostruktur und den Anlagestrategien und -zielen des AOGA, wie sie in den Vertragsbedingungen oder der Satzung, dem Prospekt und den Emissionsunterlagen des AOGA festgelegt sind, entsprechen. § 3 - Verwalter legen ein Höchstmaß an Hebelfinanzierungen fest, das sie für jeden der von ihnen verwalteten AOGA einsetzen können, ebenso wie den Umfang, in dem sie Sicherheiten oder sonstige Garantien wiederverwenden können, die im Rahmen der Vereinbarung über die Hebelfinanzierung gewährt werden, wobei sie Folgendes berücksichtigen:
  7. Art des AOGA, 2.Anlagestrategie des AOGA,
  8. Herkunft der Hebelfinanzierung des AOGA, 4.andere Verbindungen oder relevante Beziehungen zu anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die potenziell ein Systemrisiko darstellen,
  9. Notwendigkeit, das Risiko gegenüber einer einzelnen Gegenpartei zu begrenzen, 6.Ausmaß, bis zu dem die Hebelfinanzierung abgesichert ist,
  10. Verhältnis von Aktiva und Passiva, 8.Umfang, Wesen und Ausmaß der Geschäftstätigkeiten des Verwalters auf den betreffenden Märkten. Abschnitt 2 - Auf Verwalter anwendbare Bestimmungen für jeden von ihnen verwalteten alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen Unterabschnitt 1 - Ausübung der Tätigkeit des alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen A. Liquiditätsmanagement Art. 48 - § 1 - Verwalter führen für jeden AOGA, bei dem es sich nicht um einen AOGA mit fixer Anzahl Anteile des nicht hebelfinanzierten Typs handelt, regelmäßig Stresstests durch, unter Zugrundelegung von sowohl normalen als auch außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen, mit denen sie ihre Liquiditätsrisiken bewerten und ihre Liquiditätsrisiken entsprechend überwachen können. § 2 - Verwalter gewährleisten, dass Anlagestrategie, Liquiditätsprofil und Rücknahmegrundsätze eines jeden von ihnen verwalteten AOGA schlüssig ineinander greifen. B. Bewertung Art. 49 - § 1 - Verwalter stellen sicher, dass für jeden von ihnen verwalteten AOGA geeignete und kohärente Verfahren festgelegt werden, so dass eine angemessene und unabhängige Bewertung der Vermögenswerte des AOGA gemäß vorliegendem Punkt B, den anzuwendenden Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AOGA vorgenommen werden kann. § 2 - Die Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil des AOGA erfolgt gemäß den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der AOGA seinen Sitz hat, und gemäß den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AOGA. § 3 - Die Berechnung und Offenlegung des Nettoinventarwerts je Anteil gegenüber den Anteilinhabern erfolgt gemäß vorliegendem Punkt B, den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AOGA. Durch die angewendeten Bewertungsverfahren wird sichergestellt, dass die Bewertung der Vermögenswerte und die Berechnung des Nettoinventarwerts je Anteil mindestens einmal jährlich erfolgt. Handelt es sich um einen Organismus für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile, sind solche Bewertungen und Berechnungen in einem zeitlichen Abstand durchzuführen, der den von dem AOGA gehaltenen Vermögenswerten und seiner Ausgabe- und Rücknahmehäufigkeit angemessen ist. Handelt es sich um einen Organismus für gemeinsame Anlagen mit fixer Anzahl Anteile, sind solche Bewertungen und Berechnungen auch durchzuführen, wenn das Kapital des AOGA erhöht oder herabgesetzt wird. Die Anteilinhaber werden über die Bewertungen und Berechnungen entsprechend den diesbezüglichen Vertragsbedingungen oder der Satzung des AOGA informiert. § 4 - Die Bewertung hat unparteiisch und mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erfolgen. Art. 50 - § 1 - Die Bewertung wird von einer der folgenden Stellen durchgeführt:
  11. einem externen Bewerter, der unabhängig von dem AOGA, dem Verwalter und anderen Personen mit engen Verbindungen zu ihnen ist, oder 2.dem Verwalter selbst, vorausgesetzt, die Bewertungsaufgabe ist von der Portfolioverwaltung und der Vergütungspolitik funktional unabhängig und die Vergütungspolitik und andere Maßnahmen stellen sicher, dass Interessenkonflikte gemindert und ein unzulässiger Einfluss auf die Mitarbeiter verhindert werden. Die für einen AOGA bestellte Verwahrstelle darf nicht als externer Bewerter dieses AOGA bestellt werden, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Verwahrfunktionen von ihren Aufgaben als externer Bewerter vorliegt und potenzielle Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anteilinhabern des AOGA gegenüber offengelegt werden. § 2 - Wird ein externer Bewerter für die Bewertung herangezogen, so:
  12. unterliegt er einer gesetzlich anerkannten obligatorischen berufsmäßigen Registrierung oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln.Handelt es sich um einen AOGA nach belgischem Recht, muss der externe Bewerter ein Betriebsrevisor sein,
  13. weist er ausreichende berufliche Garantien vor, um wirksam die entsprechende Bewertungsfunktion gemäß Artikel 49 §§ 1, 2 und 3 ausüben zu können, und 3.entspricht seine Bestellung den Anforderungen von Artikel 29 und folgenden und den gemäß Artikel 20 Absatz 7 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakten. § 3 - Der bestellte externe Bewerter darf die Bewertungsfunktion nicht an einen Dritten delegieren. § 4 - Die Verwalter teilen die Bestellung eines externen Bewerters der FSMA mit. Diese kann für den Fall, dass die Voraussetzungen nach § 2 nicht erfüllt sind, die Ersetzung des externen Bewerters verlangen. § 5 - Wird die Bewertung nicht von einem unabhängigen externen Bewerter vorgenommen, so kann die FSMA unbeschadet der Anwendung von Artikel 130 und folgenden des Gesellschaftsgesetzbuches verlangen, dass die Bewertungsverfahren und/oder Bewertungen des AOGA von einem externen Bewerter oder gegebenenfalls von einem Betriebsrevisor überprüft werden. § 6 - Die Verwalter sind für die ordnungsgemäße Bewertung der Vermögenswerte des AOGA, für die Berechnung des Nettoinventarwerts und die Bekanntgabe dieses Nettoinventarwerts verantwortlich. Die Haftung des Verwalters gegenüber dem AOGA und seinen Anteilinhabern darf nicht durch die Tatsache berührt werden, dass der Verwalter einen externen Bewerter bestellt hat. Ungeachtet der vorhergehenden Absätze und unabhängig von anderslautenden vertraglichen Regelungen haftet der externe Bewerter gegenüber dem Verwalter für jegliche Verluste des Verwalters, die sich auf fahrlässige oder vorsätzliche Nichterfüllung der Aufgaben durch den externen Bewerter zurückführen lassen. C. Verwahrstelle Art. 51 - § 1 - Für jeden von ihm verwalteten AOGA stellt der Verwalter sicher, dass im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Punktes C eine einzige Verwahrstelle bestellt wird. § 2 - Die Bestellung der Verwahrstelle wird in einem Vertrag schriftlich vereinbart. Der Vertrag regelt unter anderem den Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle gemäß vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen und gemäß den anderen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihren Verwahrfunktionen nachkommen kann. § 3 - Nur folgende Einrichtungen und Unternehmen dürfen als Verwahrstelle bestellt werden:
  14. ein Kreditinstitut mit satzungsmäßigem Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, das gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen ist, 2.eine Wertpapierfirma mit satzungsmäßigem Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, für die die Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2006/49/EG gelten, einschließlich der Kapitalanforderungen für operationelle Risiken, und die gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist und die auch die Nebendienstleistungen wie Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG erbringt; solche Wertpapierfirmen müssen in jedem Fall über Eigenmittel verfügen, die den in Artikel 9 der Richtlinie 2006/49/EG genannten Betrag des Anfangskapitals nicht unterschreiten, oder
  15. für AOGA, bei denen innerhalb von fünf Jahren nach Tätigung der ersten Anlagen keine Rücknahmerechte ausgeübt werden können, und die im Einklang mit ihrer Hauptanlagestrategie in der Regel nicht in Vermögenswerte investieren, die gemäß Artikel 21 Absatz 8 Buchstabe a) der Richtlinie 2011/61 EU verwahrt werden müssen, oder in der Regel in Emittenten oder nicht notierte Gesellschaften investieren, um gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2011/61/EU möglicherweise die Kontrolle über solche Unternehmen zu erlangen: a) Wenn der betreffende AOGA seinen Sitz in Belgien hat, kann der König auf Stellungnahme der FSMA durch Königlichen Erlass die Bestellung einer Verwahrstelle zulassen, die nicht den in den vorstehenden Nummern 1 und 2 erwähnten Kategorien angehört.Diese Stelle muss ausreichend finanzielle und berufliche Garantien bieten, um es ihr zu ermöglichen, die relevanten Aufgaben einer Verwahrstelle angemessen auszuführen und die mit diesen Funktionen einhergehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Der König bestimmt gemäß den Bestimmungen von Artikel 21 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2011/61/EU die Verpflichtungen, die eine solche Verwahrstelle im Hinblick auf Zulassung oder obligatorische Eintragung und Tätigkeitsausübung erfüllen muss, und die Aufsichtsregelung, der sie unterliegt. b) Wenn der betreffende AOGA seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, kann die Verwahrstelle eine Stelle sein, die Aufgaben einer Verwahrstelle im Rahmen ihrer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit wahrnimmt, für die diese Stelle aufgrund der auf den betreffenden AOGA anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften in diesem anderen Mitgliedstaat einer Regelung in Bezug auf die Zulassung oder obligatorische Eintragung, Bedingungen für die Tätigkeitsausübung und einer Aufsichtsregelung unterliegt, die Garantien bieten, die der vom König in Anwendung von vorstehendem Buchstaben a) bestimmten Regelung zumindest gleichwertig sind.Die betreffende Stelle kann ausreichend finanzielle und berufliche Garantien bieten, um es ihr zu ermöglichen, die relevanten Aufgaben einer Verwahrstelle wirksam auszuführen und die mit diesen Funktionen einhergehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Nur bei AOGA aus Drittländern und unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 53 Nr. 2 kann die Verwahrstelle auch ein Kreditinstitut oder ein Unternehmen sein, das ähnlich wie

Artikel 51§ 3 genannten Unternehmen geartet ist, sofern die Bedingungen von Artikel 54 Nr.

2 eingehalten sind. Art. 52 - Zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen der Verwahrstelle, dem Verwalter und/oder dem AOGA und/oder seinen Anteilinhabern:

  1. darf ein Verwalter nicht die Aufgabe einer Verwahrstelle wahrnehmen, 2.darf ein Primebroker, der als Geschäftspartner eines AOGA auftritt, nicht die Aufgaben einer Verwahrstelle dieses AOGA wahrnehmen, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Verwahrfunktionen von seinen Aufgaben als Primebroker vorliegt und potenzielle Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anteilinhabern des AOGA offengelegt werden. Es ist gemäß Artikel 57 zulässig, dass die Verwahrstelle einem solchen Primebroker ihre Verwahraufgaben überträgt, wenn die entsprechenden Bedingungen eingehalten sind. Art. 53 - Die Verwahrstelle hat ihren Sitz an einem der folgenden Orte:
  2. bei AOGA aus der Europäischen Union im Herkunftsmitgliedstaat des AOGA, 2.bei AOGA aus Drittländern, wenn Belgien Referenzmitgliedstaat des Verwalters ist, in dem Drittland, in dem sich der Sitz des AOGA befindet, oder in Belgien. Art. 54 - Unbeschadet der Anforderungen von Artikel 51 § 3 unterliegt die Bestellung einer Verwahrstelle mit Sitz in einem Drittland immer folgenden Bedingungen:
  3. Die FSMA und, falls es sich um unterschiedliche Behörden handelt, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anteile des AOGA aus einem Drittland gehandelt werden sollen, haben Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der Verwahrstelle unterzeichnet.
  4. Die Verwahrstelle unterliegt einer wirksamen aufsichtsrechtlichen Regulierung, einschließlich Mindesteigenkapitalanforderungen, und Aufsicht, die den Rechtsvorschriften der Union entsprechen und die wirksam durchgesetzt werden.
  5. Das Drittland, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" aufgestellt wurde.
  6. Belgien und, soweit verschieden, die Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des AOGA aus einem Drittland vertrieben werden sollen, haben mit dem Drittland, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich multilateraler Steuerabkommen, gewährleistet.
  7. Die Verwahrstelle haftet vertraglich gegenüber dem AOGA oder gegenüber den Anteilinhabern des AOGA in Übereinstimmung mit Artikel 58 §§ 1 und 2 und erklärt sich ausdrücklich zur Einhaltung von Artikel 57 bereit. Bei Uneinigkeit zwischen der FSMA und der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats in Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a), c) oder e) der Richtlinie 2011/61/EU kann die FSMA die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen. Art. 55 - § 1 - Die Verwahrstelle stellt allgemein sicher, dass die Cashflows des AOGA ordnungsgemäß überwacht werden, und gewährleistet insbesondere, dass sämtliche Zahlungen von Anteilinhabern oder im Namen von Anteilinhabern bei der Zeichnung von Anteilen eines AOGA geleistet wurden und dass die gesamten Geldmittel des AOGA auf einem Geldkonto verbucht wurden, das im Namen des AOGA, im Namen des Verwalters, der für Rechnung des AOGA tätig ist, oder im Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des AOGA tätig ist, bei einer Stelle gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a), b) und c) der Richtlinie 2006/73/EG oder bei einer Stelle der gleichen Art in dem entsprechenden Markt, in dem Geldkonten verlangt werden, eröffnet wurde, so lange eine solche Stelle einer wirksamen aufsichtsrechtlichen Regulierung und Aufsicht unterliegt, die den Rechtsvorschriften der Union entsprechen und wirksam durchgesetzt werden, gemäß den Grundsätzen nach Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG. Falls Geldkonten im Namen der Verwahrstelle, die für Rechnung des AOGA handelt, eröffnet werden, werden keine Geldmittel der in Absatz 1 genannten Stelle und keine Geldmittel der Verwahrstelle selbst auf solchen Konten verbucht. § 2 - Die Vermögenswerte des AOGA oder des für Rechnung des AOGA handelnden Verwalters werden der Verwahrstelle folgendermaßen zur Aufbewahrung anvertraut:
  8. Für Finanzinstrumente,

Verwahrung genommen werden können, gilt:

  1. a)Die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können.
  2. b)Zu diesem Zweck stellt die Verwahrstelle sicher, dass Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die im Namen des AOGA beziehungsweise des für ihn tätigen Verwalters eröffnet wurden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit gemäß geltendem Recht eindeutig als im Eigentum des AOGA befindliche Instrumente identifiziert werden können.2. Für sonstige Vermögenswerte gilt:
  3. a)Die Verwahrstelle prüft das Eigentum des AOGA oder des für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen tätigen Verwalters an solchen Vermögenswerten und führt Aufzeichnungen derjenigen Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der Organismus für gemeinsame Anlagen oder der für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen tätige Verwalter an diesen Vermögenswerten das Eigentum hat.
  4. b)Die Beurteilung, ob der AOGA oder der für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen tätige Verwalter Eigentümer ist, beruht auf Informationen oder Unterlagen, die vom Organismus für gemeinsame Anlagen oder vom Verwalter vorgelegt werden und, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen.
  5. c)Die Verwahrstelle hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand. § 3 - Ergänzend zu den in den Paragraphen 1 und 2 genannten Aufgaben stellt die Verwahrstelle sicher, dass: 1. Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Aufhebung von Anteilen des AOGA gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung und gegebenenfalls dem Prospekt des AOGA erfolgen, 2.die Berechnung des Werts der Anteile des AOGA nach den geltenden Rechtsvorschriften, den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AOGA und den in den Artikeln 49 und 50 festgelegten Verfahren und gegebenenfalls gemäß dem Prospekt erfolgt, 3. die Weisungen des Verwalters ausgeführt werden, es sei denn, diese verstoßen gegen geltende Rechtsvorschriften oder die Vertragsbedingungen oder die Satzung oder gegebenenfalls den Prospekt des AOGA, 4.bei Transaktionen mit Vermögenswerten des AOGA der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den AOGA überwiesen wird, 5. die Erträge des AOGA gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und den Vertragsbedingungen oder der Satzung und gegebenenfalls dem Prospekt des AOGA verwendet werden. Art. 56 - Der Verwalter und die Verwahrstelle handeln im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des AOGA und seiner Anteilinhaber. Eine Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug auf den AOGA oder den für Rechnung des AOGA tätigen Verwalter wahrnehmen,

teressenkonflikte zwischen dem AOGA, den Anteilinhabern des AOGA, dem Verwalter und ihr selbst schaffen könnten, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen wurde und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anteilinhabern des AOGA gegenüber offengelegt werden.

Artikel 55

§ 2 genannten Vermögenswerte dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des AOGA oder des für Rechnung des AOGA tätigen Verwalters von der Verwahrstelle wiederverwendet werden. Art. 57 - § 1 - Die Verwahrstelle darf ihre in vorliegendem Punkt C festgeschriebenen Funktionen nicht auf Dritte übertragen; hiervon ausgenommen sind

Artikel 55§ 2 genannten Aufgaben.

§ 2 - Die Verwahrstelle kann

Artikel 55

§ 2 genannten Funktionen unter den folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen: 1. Die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen zu umgehen.2. Die Verwahrstelle kann belegen, dass es einen objektiven Grund für die Übertragung gibt.3. Die Verwahrstelle ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen und geht weiterhin bei der laufenden Kontrolle und regelmäßigen Überprüfung von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor.4. Die Verwahrstelle gewährleistet, dass der Dritte jederzeit bei der Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben folgende Bedingungen einhält:

  1. a)Der Dritte verfügt über eine Organisationsstruktur und die Fachkenntnisse, die für die Art und die Komplexität der Vermögenswerte des AOGA, die ihm anvertraut wurden, angemessen und geeignet sind.
  2. b)Bezogen auf die Verwahraufgaben gemäß Artikel 55 § 2 Nr.1 unterliegt der Dritte einer wirksamen aufsichtsrechtlichen Regulierung, einschließlich Mindestkapitalanforderungen, und Aufsicht in der betreffenden rechtlichen Zuständigkeit und der Dritte unterliegt ferner einer regelmäßigen externen Rechnungsprüfung, durch die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden.
  3. c)Der Dritte trennt die Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle von seinen eigenen Vermögenswerten und von den Vermögenswerten der Verwahrstelle in einer solchen Weise, dass sie zu jeder Zeit eindeutig als Eigentum von Kunden einer bestimmten Verwahrstelle identifiziert werden können.
  4. d)Der Dritte darf die Vermögenswerte nicht ohne vorherige Zustimmung des AOGA und eine vorherige Mitteilung an die Verwahrstelle verwenden.
  5. e)Der Dritte hält sich an die allgemeinen Verpflichtungen und Verbote gemäß den Artikeln 55 § 2, 38 und 56. § 3 - Unbeschadet des Paragraphen 2 Nr. 4 Buchstabe b), wenn laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen, und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die den Anforderungen für eine Beauftragung gemäß diesem Buchstaben
  6. b)genügen, darf die Verwahrstelle ihre Funktionen an eine solche ortsansässige Einrichtung nur insoweit übertragen, wie es von dem Recht des Drittlands gefordert wird, und nur solange es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen für eine Beauftragung erfüllen, vorbehaltlich der folgenden Anforderungen: 1. Die Anteilinhaber des jeweiligen AOGA müssen vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß unterrichtet werden, dass eine solche Beauftragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittlands erforderlich ist, und sie müssen über die Umstände unterrichtet werden, die die Übertragung rechtfertigen.2. Der Verwalter muss die Verwahrstelle anweisen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente an eine solche ortsansässige Einrichtung zu übertragen. § 4 - Der Dritte kann seinerseits diese Funktionen unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. In diesem Fall gilt Artikel 58 § 2 entsprechend für die jeweils Beteiligten. § 5 - Die Erbringung von Dienstleistungen gemäß der Richtlinie 98/26/EG durch Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, wie es für die Zwecke dieser Richtlinie vorgesehen ist, oder die Erbringung ähnlicher Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme von Drittländern wird für Zwecke des vorliegenden Artikels nicht als Beauftragung mit Verwahrfunktionen betrachtet. Art. 58 - § 1 - Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem AOGA oder gegenüber den Anteilinhabern des AOGA für den Verlust von Finanzinstrumenten, die gemäß Artikel 55 § 2 Nr. 1 verwahrt wurden, durch die Verwahrstelle oder durch einen Dritten, dem die Verwahrung dieser Finanzinstrumente übertragen wurde. Im Falle eines solchen Verlusts eines verwahrten Finanzinstruments hat die Verwahrstelle dem AOGA oder dem für Rechnung des AOGA handelnden Verwalter unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren. Die Verwahrstelle haftet auch gegenüber dem AOGA oder den Anteilinhabern des AOGA für sämtliche sonstigen Verluste, die diese infolge einer von der Verwahrstelle fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen erleiden. § 2 - Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung gemäß Artikel 57 unberührt. Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes kann sich die Verwahrstelle bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von einem Dritten gemäß Artikel 57 verwahrt wurden, von der Haftung befreien, wenn sie nachweisen kann, dass: 1. alle Bedingungen für die Übertragung ihrer Verwahraufgaben gemäß Artikel 57 § 2 eingehalten sind, 2.ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem Dritten die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich auf diesen Dritten überträgt und es dem AOGA oder dem für Rechnung des AOGA tätigen Verwalter ermöglicht, wegen des Verlusts von Finanzinstrumenten Klage gegen den Dritten einzureichen, oder es der Verwahrstelle ermöglicht, im Namen dieses AOGA oder dieses Verwalters eine solche Klage einzureichen, und 3. ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AOGA oder dem für Rechnung des AOGA handelnden Verwalter ausdrücklich eine Befreiung der Verwahrstelle von der Haftung gestattet und einen objektiven Grund für die vertragliche Vereinbarung einer solchen Befreiung angibt. § 3 - Wenn ferner laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen, und es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die den Anforderungen für eine Beauftragung gemäß Artikel 57 § 2 Nr. 4 Buchstabe
  7. b)genügen, kann die Verwahrstelle sich von der Haftung befreien, sofern folgende Bedingungen eingehalten sind: 1. Die Vertragsbedingungen oder die Satzung des betreffenden AOGA erlauben ausdrücklich eine solche Befreiung unter den in vorliegendem Paragraphen genannten Voraussetzungen.2. Die Anteilinhaber des entsprechenden AOGA wurden vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß über diese Haftungsbefreiung und die Umstände, die diese Haftungsbefreiung rechtfertigen, unterrichtet.3. Der AOGA oder der für Rechnung des AOGA tätige Verwalter haben die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente an eine ortsansässige Einrichtung zu übertragen.4. Es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AOGA oder dem für Rechnung des AOGA tätigen Verwalter, in dem eine solche Haftungsbefreiung ausdrücklich gestattet ist.5. Es gibt einen schriftlichen Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem Dritten, in dem die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich auf die ortsansässige Einrichtung übertragen wird und der es dem AOGA oder dem für Rechnung des AOGA tätigen Verwalter ermöglicht, wegen des Verlusts von Finanzinstrumenten Klage gegen die ortsansässige Einrichtung einzureichen, oder aufgrund dessen die Verwahrstelle im Namen dieses AOGA oder dieses Verwalters eine solche Klage einreichen darf. § 4 - Handelt es sich um einen AOGA nach belgischem Recht, können Anteilinhaber bei Verlust von übertragenen Finanzinstrumenten gegenüber der Verwahrstelle oder einer Person, der die Verwahrstelle ihre Funktionen übertragen hat, selbst die Rechte ausüben, über die der AOGA verfügt, sofern der Verwalter nicht binnen drei Monaten nach der Aufforderung, die zu diesem Zweck an ihn gerichtet wird, handelt. Handelt es sich um einen AOGA nach ausländischem Recht, können Haftungsansprüche der Anteilinhaber des AOGA gegenüber der Verwahrstelle abhängig von der Art der Rechtsbeziehungen zwischen Verwahrstelle, AOGA oder Verwalter und den Anteilinhabern unmittelbar durch die Anteilinhaber selbst oder mittelbar durch den AOGA oder den Verwalter geltend gemacht werden. Art. 59 - Hat die Verwahrstelle ihren Sitz in Belgien, stellt sie der FSMA auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die FSMA oder gegebenenfalls, falls es sich um unterschiedliche Behörden handelt, die zuständigen Behörden des AOGA benötigen könnten. Ist die FSMA nicht die zuständige Behörde des AOGA oder des Verwalters, stellt sie den zuständigen Behörden des Verwalters und des AOGA

formationen, die sie als zuständige Behörde der Verwahrstelle erhalten hat, unverzüglich zur Verfügung. D. Transparenzanforderungen a. Periodische Auskünfte und Rechnungslegungsvorschriften Art.60 - Ein Verwalter legt für jeden von ihm verwalteten AOGA aus der Europäischen Union und für jeden von ihm im Europäischen Wirtschaftsraum vertriebenen AOGA für jedes Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahrs einen Jahresbericht vor. Dieser Jahresbericht wird den Anteilinhabern auf Antrag vorgelegt. Der Jahresbericht des AOGA wird der FSMA und gegebenenfalls den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AOGA zur Verfügung gestellt. Ist der AOGA nach der Richtlinie 2004/109/EG verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind Anteilinhabern auf Antrag lediglich die Angaben nach Artikel 61 § 1 zusätzlich vorzulegen; die Übermittlung kann gesondert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht erfolgen. Im letzteren Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahrs zu veröffentlichen. Art. 61 - § 1 - Der Jahresbericht muss mindestens Folgendes enthalten:

  1. eine Bilanz oder eine Vermögensübersicht, 2.eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahrs,
  2. einen Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr, 4.jede wesentliche Änderung der in Artikel 68 aufgeführten Informationen während des Geschäftsjahrs, auf das sich der Bericht bezieht,
  3. die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, gegliedert in feste und variable vom Verwalter an seine Mitarbeiter gezahlte Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls die vom AOGA gezahlten Carried Interests, 6.die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach Führungskräften und Mitarbeitern des Verwalters, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des AOGA auswirkt. § 2 - Wenn ein AOGA allein oder gemeinsam die Kontrolle über eine nicht notierte Gesellschaft erlangt hat, nimmt er

Artikel 81§ 2 erwähnten Informationen in seinen Jahresbericht auf.

§ 3 - Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben werden gemäß den Rechnungslegungsstandards des Herkunftsmitgliedstaats des AOGA oder gemäß den geltenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen des Drittlands, in dem der AOGA seinen Sitz hat, und gemäß den in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AOGA festgelegten Rechnungslegungsvorschriften erstellt. § 4 - Handelt es sich um AOGA nach belgischem Recht, werden die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches von einem oder mehreren Kommissaren geprüft. Artikel 141 des Gesellschaftsgesetzbuches ist nicht anwendbar. Handelt es sich um ausländische AOGA, werden die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben von einer oder mehreren Personen geprüft, die gemäß der Richtlinie 2006/43/EG gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen sind. Der Bericht des in Absatz 1 erwähnten Kommissars oder der in Absatz 2 erwähnten Person, die zur Abschlussprüfung zugelassen ist, einschließlich etwaiger Vorbehalte ist in jedem Jahresbericht vollständig wiederzugeben. Abweichend von den vorhergehenden Absätzen können Verwalter, die AOGA aus Drittländern vertreiben, ihre Jahresberichte dennoch einer Prüfung unterziehen, die den internationalen Rechnungslegungsstandards entspricht,

dem Land gelten, in dem der Organismus für gemeinsame Anlagen seinen satzungsmäßigen Sitz hat. In bestimmten Fällen kann die FSMA jedoch verlangen, dass diese Jahresberichte einer Prüfung unterzogen werden, die den Rechnungslegungsstandards entspricht,

einem Mitgliedstaat gelten. b. Informationspflichten gegenüber der FSMA Art.62 - Vorliegender Punkt b findet Anwendung unbeschadet der Artikel 336 und folgenden. Art. 63 - Der Verwalter unterrichtet die FSMA regelmäßig über die wichtigsten Märkte und Instrumente, auf beziehungsweise mit denen er für Rechnung des von ihm verwalteten AOGA handelt. Er legt Informationen zu den wichtigsten Instrumenten, mit denen er handelt, zu den Märkten, in denen er Mitglied ist oder am Handel aktiv teilnimmt, und zu den größten Risiken und Konzentrationen jedes von ihm verwalteten AOGA vor. Art. 64 - Der Verwalter legt der FSMA für jeden von ihm verwalteten AOGA aus der Europäischen Union und für jeden von ihm im Europäischen Wirtschaftsraum vertriebenen AOGA Folgendes vor: 1. den prozentualen Anteil an den Vermögenswerten des AOGA, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten, 2.jegliche neuen Regelungen zur Steuerung der Liquidität des AOGA, 3. das gegenwärtige Risikoprofil des AOGA und die Risikomanagementsysteme, die der Verwalter zur Steuerung des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Risikos des Ausfalls der Gegenpartei und sonstiger Risiken, einschließlich des operativen Risikos, einsetzt, 4.Angaben

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