Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling
Kurz gesagt
Dieses Königliche Dekret regelt die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere die Organisation der Arbeitszeit und die Personalzuweisung. Es legt detaillierte Regeln für Arbeits- und Ruhezeiten sowie für Nachtleistungen fest.
Was es regelt
- Die Organisation der Arbeitszeit für Polizeipersonal.
- Die Definitionen von Arbeitszeit, Bezugsperiode und zuständiger Behörde.
- Die Bedingungen für die erste Zuweisung und Mobilität des Personals.
- Regeln für Nachtleistungen und Ausnahmen von den Arbeitsbedingungen.
Wen es betrifft
- Das Personal der Polizeidienste (lokale und föderale Polizei).
- Militärpersonen, die in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 erwähnt werden.
Eckpunkte
- Die Arbeitszeit darf im Schnitt 38 Stunden pro Woche nicht überschreiten und ist prinzipiell auf fünf Tage verteilt.
- Die Arbeitszeit pro 24-Stunden-Periode darf nicht über 10 Stunden und pro Woche nicht über 50 Stunden liegen.
- Personalmitglieder haben pro 24-Stunden-Periode Anrecht auf eine Ruheperiode von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden.
- Ein Personalmitglied darf höchstens 54 Nachtleistungen pro Jahr und höchstens 9 Nachtleistungen pro Bezugsperiode verrichten, außer in Ausnahmefällen.
Wettekst
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 30 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst i
Artikel 93
des Gesetzes erwähnte Generaldirektion leitet und in dessen Zuständigkeitsbereich die durch Mobilität zu vergebende Stelle fällt, oder deren Stellvertreter, der mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Offiziersstelle entspricht. Ist der Generaldirektor derjenige, der aufgrund von Artikel VI.II.37 vom Generalkommissar bestimmt worden ist, bestimmt der Generalkommissar einen anderen Generaldirektor, der den Vorsitz wahrnimmt. Die Mitglieder, Beisitzer genannt, werden vom Generalkommissar bestellt, wobei:
- die betreffenden Personen eine für den Auftrag der föderalen Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei relevante Berufserfahrung nachweisen müssen, 2.mindestens eines der Mitglieder ein Offizier der föderalen Polizei ist, der mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Offiziersstelle entspricht,
- unbeschadet der Nr.2 mindestens eines der Mitglieder ein Offizier der föderalen Polizei ist, der mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Offiziersstelle entspricht, und zur Generaldirektion gehört, in der die durch Mobilität zu vergebende Offiziersstelle vakant ist. Der Generalkommissar bestellt einen höheren Offizier zum stellvertretenden Vorsitzenden sowie stellvertretende Mitglieder, die den gleichen Bedingungen wie der ordentliche Vorsitzende und die ordentlichen Mitglieder entsprechen müssen. Ein vom Generalkommissar bestimmter Sekretär steht der föderalen Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei bei. Art. VI.II.56 - Die föderale Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei kann Sachverständige ausserhalb der Polizeidienste heranziehen, die sich auf einem oder mehreren der mit der durch Mobilität zu vergebenden Stelle verbundenen Interessengebiete auskennen. Der Minister kann die Modalitäten für die Bestellung dieser Sachverständigen bestimmen. Art. VI.II.57 - Die Mitglieder der föderalen Auswahlkommission für Offiziere der föderalen Polizei, die keine Personalmitglieder sind, erhalten für ihre Tätigkeiten in der Auswahlkommission ein Anwesenheitsgeld, dessen Betrag 1/1850 des Gehalts eines Beamten des Rangs 17 nicht überschreiten darf. Die in Absatz 1 bestimmten Mitglieder haben zudem Anrecht auf Entschädigungen für Fahrtkosten und Aufenthaltskosten gemäss den Vorschriften, die auf die Personalmitglieder der Ministerien Anwendung finden. In diesem Zusammenhang werden sie mit Beamten des Rangs 17 gleichgestellt. Art. VI.II.58 - Der Minister kann die Modalitäten des Verfahrens festlegen, das von der Auswahlkommission zu befolgen ist. Unterabschnitt 6 - Föderale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei Art. VI.II.59 - Bei der föderalen Polizei wird eine vom Generalkommissar zusammenzustellende Auswahlkommission, nachstehend "föderale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei" genannt, eingerichtet. Sie umfasst höchstens fünf Mitglieder, einschliesslich des Vorsitzenden, und wird so zusammengestellt, dass sie einschliesslich des Vorsitzenden eine ungerade Anzahl Teilnehmer zählt. Der Vorsitzende dieser Auswahlkommission ist immer der Generalkommissar oder der Generaldirektor,
Artikel 93
des Gesetzes erwähnte Generaldirektion leitet und in dessen Zuständigkeitsberiche die durch Mobilität zu vergebende Stelle fällt, oder deren Stellvertreter, der mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle der Stufe A entspricht. Ist der Generaldirektor derjenige, der aufgrund von Artikel VI.II.37 vom Generalkommissar bestimmt worden ist, bestimmt der Generalkommissar einen anderen Generaldirektor, der den Vorsitz wahrnimmt. Die Mitglieder, Beisitzer genannt, werden vom Generalkommissar bestellt, wobei:
- die betreffenden Personen eine für den Auftrag der föderalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei relevante Berufserfahrung nachweisen müssen, 2.mindestens eines der Mitglieder ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Polizei ist, das mindestens den Dienstgrad, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, oder einen gleichwertigen Dienstgrad innehat,
- unbeschadet der Nr.2 mindestens eines der Mitglieder ein Offizier oder ein Personalmitglied der Stufe A der föderalen Polizei ist, das mindestens den Dienstgrad, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, oder einen gleichwertigen Dienstgrad innehat und zur Generaldirektion gehört, in der die durch Mobilität zu vergebende Stelle vakant ist. Der Generalkommissar bestellt entweder ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A oder einen höheren Offizier zum stellvertretenden Vorsitzenden. Er bestellt ferner stellvertretende Mitglieder, die den gleichen Bedingungen wie die ordentlichen Mitglieder entsprechen müssen. Ein vom Generalkommissar bestimmter Sekretär steht der föderalen Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei bei. Art. VI.II.60 - Die Artikel VI.II.56 bis einschliesslich VI.II.58 sind entsprechend anwendbar auf die föderale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufe A der föderalen Polizei. Abschnitt 4 - Auswahlkommissionen für Mitglieder des Personals im mittleren und im einfachen Dienst und für Personalmitglieder der Stufen B und C Unterabschnitt 1 - Lokale Auswahlkommission für Mitglieder des Personals im mittleren und im einfachen Dienst der lokalen Polizei Art. VI.II.61 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat kann eine Auswahlkommission zusammenstellen, nachstehend "lokale Auswahlkommission für das Personal im mittleren und im einfachen Dienst der lokalen Polizei" genannt, die sich zusammensetzt aus:
- dem Korpschef oder dem von ihm bestimmten Offizier, Vorsitzender, 2.einem Offizier eines Korps der lokalen Polizei,
- einem Personalmitglied des Einsatzkaders eines Korps der lokalen Polizei, das mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, und die für die durch Mobilität zu vergebende Stelle geforderten Fachkenntnisse besitzt. Kann gegebenenfalls kein in Absatz 1 Nr. 3 erwähntes Personalmitglied herangezogen werden, bestellt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat auf Vorschlag des Korpschefs ein Personalmitglied des Einsatzkaders seines eigenen Korps, das mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, und unter dessen Amtsgewalt - im Sinne von Artikel 120 des Gesetzes - das zu ernennende Personalmitglied des Einsatzkaders sein Amt ausüben wird. Ein vom Korpschef bestimmter Sekretär wohnt der lokalen Auswahlkommission für das Personal im mittleren und im einfachen Dienst der lokalen Polizei bei. Art. VI.II.62 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat bestellt den Vorsitzenden und die Beisitzer der lokalen Auswahlkommission für das Personal im mittleren und im einfachen Dienst der lokalen Polizei unter Beachtung der Vorschriften von Artikel VI.II.
- Unterabschnitt 2 - Lokale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufen B und C der lokalen Polizei Art. VI.II.63 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat kann eine Auswahlkommission zusammenstellen, nachstehend "lokale Auswahlkommission für die Stufen B und C der lokalen Polizei" genannt, die sich zusammensetzt aus:
- dem Korpschef oder dem von ihm bestimmten Offizier oder Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A, Vorsitzender, 2.einem Offizier oder einem Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A eines Korps der lokalen Polizei,
- einem Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders eines Korps der lokalen Polizei, das mindestens den gemeinsamen oder spezifischen Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, und die für die durch Mobilität zu vergebende Stelle geforderten Fachkenntnisse besitzt. Kann gegebenenfalls kein in Absatz 1 Nr. 3 erwähntes Personalmitglied herangezogen werden, bestellt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat auf Vorschlag des Korpschefs ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders seines eigenen Korps, das mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht. Kann gegebenenfalls kein Personalmitglied herangezogen werden, das der im vorliegenden Absatz erwähnten Bedingung entspricht, bestellt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat auf Vorschlag des Korpschefs ein Personalmitglied des Einsatzkaders seines eigenen Korps, das mindestens zum Personal im mittleren Dienst gehört und unter dessen Amtsgewalt - im Sinne von Artikel 120 des Gesetzes - das zu ernennende Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders sein Amt ausüben wird. Ein vom Korpschef bestimmter Sekretär wohnt der lokalen Auswahlkommission für die Stufen B und C der lokalen Polizei bei. Art. VI.II.64 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat bestellt die Mitglieder der lokalen Auswahlkommission für die Stufen B und C der lokalen Polizei unter Beachtung der Vorschriften von Artikel VI.II.
- Unterabschnitt 3 - Föderale Auswahlkommission für Mitglieder des Personals im mittleren und im einfachen Dienst der föderalen Polizei Art. VI.II.65 - Der Generalkommissar kann eine Auswahlkommission zusammenstellen, nachstehend "föderale Auswahlkommission für das Personal im mittleren und im einfachen Dienst der föderalen Polizei" genannt, die sich zusammensetzt aus:
- dem Generalkommissar oder dem Generaldirektor,
Artikel 93
des Gesetzes erwähnte Generaldirektion leitet und in dessen Zuständigkeitsbereich die durch Mobilität zu vergebende vakante Stelle fällt, oder deren Stellvertreter, Vorsitzender, 2.dem leitenden Offizier der Einheit oder des Dienstes, wo die durch Mobilität zu vergebende Stelle vakant ist, oder seinem Stellvertreter,
- einem Personalmitglied des Einsatzkaders der föderalen Polizei, das mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, und die für die durch Mobilität zu vergebende Stelle geforderten Fachkenntnisse besitzt. Kann gegebenenfalls kein in Absatz 1 Nr. 3 erwähntes Personalmitglied herangezogen werden, bestellt der Generalkommissar auf Vorschlag des in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Generaldirektors ein Personalmitglied des Einsatzkaders, das mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, und unter dessen Amtsgewalt - im Sinne von Artikel 120 des Gesetzes - das einzustellende oder zu ernennende Personalmitglied des Einsatzkaders sein Amt ausüben wird. Ein vom Generalkommissar bestimmter Sekretär wohnt der föderalen Auswahlkommission für das Personal im mittleren und im einfachen Dienst der föderalen Polizei bei. Art. VI.II.66 - Der Generalkommissar bestellt den Vorsitzenden und die Mitglieder der föderalen Auswahlkommission für das Personal im mittleren und im einfachen Dienst der föderalen Polizei unter Beachtung der Vorschriften von Artikel VI.II.
- Ist der Generaldirektor derjenige, den der Generalkommissar aufgrund von Artikel VI.II.37 bestimmt hat, bestimmt der Generalkommissar einen anderen Generaldirektor oder einen höheren Offizier, der den Vorsitz wahrnimmt. Unterabschnitt 4 - Föderale Auswahlkommission für Personalmitglieder der Stufen B und C der föderalen Polizei Art. VI.II.67 - Der Generalkommissar kann eine Auswahlkommission zusammenstellen, nachstehend "föderale Auswahlkommission für die Stufen B und C der föderalen Polizei" genannt, die sich zusammensetzt aus:
- dem Generalkommissar oder Generaldirektor,
Artikel 93
des Gesetzes erwähnte Generaldirektion leitet und in dessen Zuständigkeitsbereich die durch Mobilität zu vergebende vakante Stelle fällt, oder deren Stellvertreter, Vorsitzender, 2.dem leitenden Offizier oder Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A der Einheit oder des Dienstes, wo die durch Mobilität zu vergebende Stelle vakant ist, oder seinem Stellvertreter,
- einem Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Polizei, das mindestens den gemeinsamen oder spezifischen Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht, und die für die durch Mobilität zu vergebende Stelle geforderten Fachkenntnisse besitzt. Kann gegebenenfalls kein in Absatz 1 Nr. 3 erwähntes Personalmitglied herangezogen werden, bestellt der Generalkommissar auf Vorschlag des in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Generaldirektors ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders, das mindestens den Dienstgrad innehat, der der durch Mobilität zu vergebenden Stelle entspricht. Ein vom Generalkommissar bestimmter Sekretär wohnt der föderalen Auswahlkommission für die Stufen B und C der föderalen Polizei bei. Art. VI.II.68 - Der Generalkommissar bestellt den Vorsitzenden und die Mitglieder der föderalen Auswahlkommission für die Stufen B und C der föderalen Polizei unter Beachtung der Vorschriften von Artikel VI.II.
- Ist der Generaldirektor derjenige, den der Generalkommissar aufgrund von Artikel VI.II.37 bestimmt hat, bestimmt der Generalkommissar einen anderen Generaldirektor oder einen höheren Offizier, der den Vorsitz wahrnimmt. KAPITEL III - Spezifische Sonderbestimmungen für die Föderale Polizei: Bestellung von Amts wegen Art. VI.II.69 - Ist für eine durch Mobilität zu vergebende für vakant erklärte Stelle kein Bewerber vorhanden,
Artikel VI.II.10 erwähnten allgemeinen Mobilitätsbedingungen erfüllt, kann der Generalkommissar in den Grenzen von Artikel 108 des Gesetzes ein Personalmitglied von Amts wegen in diese Stelle bestellen. Die Bestellung von Amts wegen erfolgt immer je nach Fall in eine Stelle des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders. Art. VI.II.70 - Eine Bestellung von Amts wegen eines Personalmitglieds ist nur möglich, wenn dieses Personalmitglied den Dienstgrad innehat, der Zugang zu der Stelle gibt, die von Amts wegen besetzt wird, und wenn es alle Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die für diese Stelle erforderlich sind. Wird ein Personalmitglied, das der Generaldirektion der Gerichtspolizei oder einem dekonzentrierten Gerichtspolizeidienst angehört, von Amts wegen in eine Stelle ausserhalb dieser Dienste bestellt, holt der Generalkommissar vor der Bestellung von Amts wegen die Stellungnahme des Generaldirektors, der diese Generaldirektion leitet, ein. Ist Letztgenannter nicht mit dem Beschluss des Generalkommissars einverstanden, kann der Beschluss gemäss den Vorschriften von Artikel 100 Absatz 3 des Gesetzes widerrufen werden. Art. VI.II.71 - Der Minister kann die Modalitäten des Verfahrens bestimmen, das im Fall einer Bestellung von Amts wegen im Sinne des vorliegenden Kapitels vom Generalkommissar zu befolgen ist. KAPITEL IV - Zeitweilige Einsetzung von Personalmitgliedern Abschnitt 1 - Entsendung und Zurverfügungstellung Art. VI.II.72 - Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf die in den Artikeln 96 und 105 des Gesetzes erwähnten Entsendungen. Art. VI.II.73 - Die Zuständigkeit der Entscheidung über eine Entsendung oder eine Zurverfügungstellung liegt bei folgender Behörde: 1. innerhalb ein und derselben Generaldirektion der föderalen Polizei: beim Generaldirektor, 2.innerhalb ein und desselben Korps der lokalen Polizei: beim Korpschef, 3. zwischen zwei Generaldirektionen der föderalen Polizei: beim Generalkommissar, 4.von der föderalen Polizei zu einem Korps der lokalen Polizei: beim Minister, nach Stellungnahme des Generalkommissars, 5. von einem Korps der lokalen Polizei zu einem Korps der lokalen Polizei oder zur föderalen Polizei: beim Bürgermeister beziehungsweise beim Polizeikollegium, nach Stellungnahme des Korpschefs, dem das Personalmitglied untersteht. Art. VI.II.74 - Die Zurverfügungstellung kann: 1. entweder am gewöhnlichen Arbeitsplatz selbst erfolgen 2.oder damit verbunden sein, dass der Betreffende zu einem zeitweiligen Arbeitsplatz geschickt wird, aber systematisch zu seinem gewöhnlichen Arbeitsplatz zurückkehrt, wobei der Dienst beziehungsweise die Einheit täglich über die Zweckmässigkeit der Zurverfügungstellung entscheiden kann. Art. VI.II.75 - Unbeschadet des Artikels 120 des Gesetzes und des Artikels 21 des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und unbeschadet des Artikels VII.I.19 untersteht das entsandte Personalmitglied sowohl einsatz- als auch verwaltungsmässig der Amtsgewalt der hierarchischen Behörde des Korps oder des Dienstes, wo es entsandt worden ist. Für Aufträge, für die das Personalmitglied zur Verfügung gestellt wird, untersteht es der funktionellen Amtsgewalt der Behörde der Einheit oder des Dienstes, zu deren oder dessen Gunsten es zur Verfügung gestellt worden ist, wobei es jedoch weiterhin der verwaltungsmässigen Amtsgewalt der Behörde des Korps oder des Dienstes untersteht, dem es angehört oder zugeteilt ist. Art. VI.II.76 - Der Minister kann die Modalitäten des Verfahrens mit Bezug auf die Entsendung und Zurverfügungstellung, die von den im vorliegenden Abschnitt erwähnten Behörden zu befolgen sind, bestimmen. Abschnitt 2 - Ausübung eines höheren Amtes Art. VI.II.77 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter höherem Amt: 1. jede Stelle, die einer Planstelle für eine höhere Stufe oder für eine höhere Dienstgradgruppe als die des Dienstgrads des betreffenden Personalmitglieds entspricht, 2.jede im Stellenplan vorgesehene Stelle, die nach ihrer Zuteilung dem betreffenden Personalmitglied Anrecht auf einen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats beziehungsweise, falls es in dieser Eigenschaft bereits einen solchen Zuschlag bezieht, Anrecht auf einen höheren Gehaltszuschlag gibt. Art. VI.II.78 - Wenn zwingende Betreuungsgründe es erfordern, kann ein Personalmitglied in ein höheres Amt eingesetzt werden für eine Stelle, die definitiv nicht mehr oder zeitweilig nicht von einem Inhaber besetzt ist. Unbeschadet des Absatzes 1 kann nur ein Offizier oder je nach Fall ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A in ein höheres Amt als höherer Offizier beziehungsweise in ein höheres Amt der Stufe A eingesetzt werden. Art. VI.II.79 - Das Personalmitglied, gegen das eine schwere Disziplinarstrafe verhängt worden ist, darf nicht in ein höheres Amt eingesetzt werden, solange die Strafe nicht gelöscht ist. Art. VI.II.80 - Die Ausübung eines höheren Amtes wird dem Personalmitglied anvertraut, von dem angenommen wird, dass es am geeignetsten ist, um den Erfordernissen des Dienstes unverzüglich zu entsprechen. Art. VI.II.81 - Unbeschadet des Artikels 46 des Gesetzes: 1. entscheidet der Bürgermeister, das Polizeikollegium, der Minister oder sein Bevollmächtigter nach Stellungnahme des Korpschefs oder des Generalkommissars über die zeitweilige Einsetzung in eine Stelle als höherer Offizier, 2.entscheidet der Bürgermeister, das Polizeikollegium oder der Generalkommissar nach Stellungnahme des Korpschefs oder des zuständigen Generaldirektors über die zeitweilige Einsetzung in eine Offiziersstelle, 3. entscheidet der Korpschef oder der Generalkommissar über die zeitweilige Einsetzung in eine Stelle eines anderen Kaders als des Offizierskaders oder in den Verwaltungs- und Logistikkader. Art. VI.II.82 - Für eine zeitweilig nicht vom Inhaber besetzte Stelle kann das Personalmitglied zeitweilig, für die Dauer der Abwesenheit, eingesetzt werden, bis der Inhaber seine Stelle wieder bekleidet. Eine Stelle, die definitiv nicht mehr von einem Inhaber besetzt ist und daher vakant ist, kann höchstens sechs Monate lang durch zeitweilige Einsetzung besetzt werden, sofern in den drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Stelle vakant geworden ist, das Verfahren für die Zuteilung der Stelle durch Mobilität eingeleitet wird. Die in Absatz 2 erwähnte Einsetzung kann entsprechend den Erfordernissen des Dienstes durch einen mit Gründen versehenen Beschluss verlängert werden, dies spätestens bis zu dem Tag, an dem die Stelle durch Mobilität zugeteilt wird. Art. VI.II.83 - Die Urkunde mit Bezug auf die Einsetzung in ein höheres Amt enthält: 1. die Beschreibung der vakanten Stelle beziehungsweise der zeitweilig nicht von ihrem Inhaber besetzten Stelle, die Angabe des letzten oder des gegenwärtigen Inhabers und den Grund seines Weggangs beziehungsweise seiner Abwesenheit, 2.eine Rechtfertigung der Notwendigkeit, ein höheres Amt zuzuteilen, 3. eine Rechtfertigung der Wahl des vorgeschlagenen Personalmitglieds. Art. VI.II.84 - Die Ausübung des höheren Amtes verleiht keinerlei Ansprüche hinsichtlich der Einsetzung in die Stelle oder der Ernennung in den mit dieser Stelle verbundenen höheren Dienstgrad. Ein mit einem höheren Amt beauftragtes Personalmitglied übt alle mit dieser Stelle verbundenen Vorrechte aus. KAPITEL V - Neuzuweisung Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. VI.II.85 - Für eine Neuzuweisung kommt das Personalmitglied in Frage, das: 1. die für die Stelle erforderliche körperliche Eignung nicht mehr besitzt, aber in eine andere, mit seinem Gesundheitszustand zu vereinbarende Stelle versetzt werden kann, 2.in Anwendung von Artikel 118 Absatz 3 des Gesetzes zum Verwaltungs- und Logistikkader übergewechselt ist oder zeitweilig eine solche Stelle bekleidet und darum bittet, ohne Anwendung der Mobilitätsregeln in den Einsatzkader aufgenommen zu werden, 3. während der Probezeit oder der Ausbildung, die mit seiner Bestellung in eine spezialisierte Stelle einhergeht, nicht zufriedenstellend ist, 4.aufgrund von Teil IX Titel III wieder eingegliedert wird, 5. als Personalmitglied auf Probe wegen Berufsuntauglichkeit erneut seinem ursprünglichen Kader zugewiesen wird, 6.aufgrund von Artikel VI.I.11 Absatz 4 Nr. 2 einen entsprechenden Antrag stellt, 7. nach dem Zeitraum der Zurdispositionstellung unter die Anwendung von Artikel VIII.XI.12 Nr.2 fällt, 8. aus irgendeinem Grund in eine andere Stelle als die seinige bestellt werden muss. Abschnitt 2 - Modalitäten in Sachen Neuzuweisung Art. VI.II.86 - Die Neuzuweisung wird vom Korpschef oder vom Generalkommissar aufgrund der Stellungnahme des Generaldirektors, der die Generaldirektion leitet, in der das Personalmitglied seine Neuzuweisung erhält, angeordnet. Art. VI.II.87 - Die Neuzuweisung in eine Stelle erfolgt unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung und des Profils des Inhabers dieser Stelle. Das Personalmitglied muss insbesondere die vorgesehenen Auswahlprüfungen bestanden haben, wenn diese vor Zuweisung der Stelle verlangt werden. Erhält das Personalmitglied eine Neuzuweisung wegen medizinischer Untauglichkeit, muss die neue Stelle mit seinem Gesundheitsprofil zu vereinbaren sein. Art. VI.II.88 - Unbeschadet des Artikels VI.II.85 Nr. 2 erfolgt die Neuzuweisung immer je nach Fall innerhalb des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders des Korps, dem das Mitglied zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung angehört beziehungsweise, wenn es sich um eine Wiedereingliederung im Sinne von Teil IX Titel III handelt, dem es am Tag seiner Amtsniederlegung angehörte. Art. VI.II.89 - Die Neuzuweisung eines Personalmitglieds erfolgt in eine vakante Stelle, die einem Personalmitglied zugeteilt werden kann, das einen Dienstgrad derselben Dienstgradgruppe innehat wie derjenigen des Neuzugewiesenen. In Ermangelung einer Vakanz oder wenn zum Zeitpunkt der Neuzuweisungsentscheidung ein Verfahren zwecks Zuteilung der Stelle durch Mobilität im Gang ist, erfolgt die Neuzuweisung über den Stellenplan hinaus. In diesem Fall wird das Personalmitglied von Amts wegen in eine innerhalb seines Polizeikorps für vakant erklärte Stelle bestellt, sobald eine solche Stelle nicht durch Mobilität gemäss Kapitel II des vorliegenden Titels zugeteilt wird. Art. VI.II.90 - Die Behörde, die über die Neuzuweisung entscheidet, kann dem Personalmitglied, eventuell schon vor der Neuzuweisung, auferlegen, an einer von ihr bestimmten spezifischen Fortbildung teilzunehmen. Art. VI.II.91 - Unbeschadet der Artikel V.II.17 Absatz 2 und V.III.22 Absatz 2 behält der Neuzugewiesene seinen Dienstgrad und die damit verbundene Gehaltstabelle. TEIL VII - VERWALTUNGSLAUFBAHN TITEL I - Bewertung der Arbeitsweise KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.I.1 - Dieser Titel findet keine Anwendung auf: 1. Personalmitglieder, die Inhaber eines in den Artikeln 48, 107 und 149 des Gesetzes und in den Artikeln VII.III.1 und VII.III.2 erwähnten Mandats sind, 2. Anwärter und Personalmitglieder auf Probe. Art. VII.I.2 - Dieser Titel findet wohl Anwendung auf die in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen. Art. VII.I.3 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: 1. bewerteter Person: das Personalmitglied, das Gegenstand der Bewertung ist, 2.erstem Bewerter: den unmittelbaren Vorgesetzten der bewerteten Person gemäss Artikel 120 des Gesetzes; er gehört mindestens dem Kader des Personals im mittleren Dienst oder der Stufe C an, 3. zweitem Bewerter: den hierarchischen Vorgesetzten des ersten Bewerters, 4.Endverantwortlichem für die Bewertung:
- a)was die Personalmitglieder der lokalen Polizei betrifft: 1) für die Mitglieder des Offizierskaders und die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A : den Korpschef, 2) für die anderen Mitglieder: den Korpschef oder den von ihm bestimmten Offizier,
- b)was die Personalmitglieder der föderalen Polizei betrifft: 1) für die Mitglieder des Offizierskaders und die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A: je nach Fall den Generalkommissar oder den Generaldirektor für die Mitglieder, die ihrer jeweiligen Amtsgewalt unterstehen, 2) für die anderen Mitglieder: den Dienstleiter. KAPITEL II - Bewertung Abschnitt 1 - Inhalt Art. VII.I.4 - Die Bewertung besteht in der beruflichen Beurteilung des Personalmitglieds auf der Grundlage der in Artikel VII.I.5 erwähnten Bewertungsbereiche. Es geht dabei hauptsächlich darum zu prüfen, wie das Personalmitglied gearbeitet hat und inwiefern es die vorher gesteckten Ziele erreicht hat. Die Bewertung trägt zu einer Verbesserung der Leistungen bei und gibt nützliche Auskünfte für die Personalverwaltung in den integrierten Polizeidiensten. Art. VII.I.5 - Die Bewertung erfolgt auf beschreibende Weise. Sie betrifft folgende Bereiche: 1. Verwirklichung der Ziele, 2.Persönlichkeitsmerkmale, 3. berufliche Fähigkeiten, 4.Leistungen, 5. Managementfähigkeiten, 6.Potenzial. Art. VII.I.6 - § 1 - Der in Artikel VII.I.5 Nr. 1 erwähnte Bewertungsbereich bezieht sich auf die Verwirklichung: 1. der in der Funktionsbeschreibung aufgeführten Anforderungen, 2.der mit der Funktion verbundenen und zeitlich begrenzten spezifischen Ziele, 3. der individuellen Ziele. Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Ziele werden zu Beginn der Bewertungsperiode festgelegt. Sie werden in einem Vorbereitungsgespräch zwischen der bewerteten Person und dem ersten Bewerter schriftlich festgehalten und später, nachdem der zweite Bewerter sie gebilligt hat, bestätigt. Können die bewertete Person und der erste Bewerter sich in dem Vorbereitungsgespräch nicht voll und ganz über die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Ziele einigen, obliegt es dem zweiten Bewerter, sie festzulegen. § 2 - Bei Änderungen in der Organisation oder der Arbeitsweise können die in § 1 Absatz 1 erwähnten Ziele in einem Mitarbeitergespräch angepasst werden. Diese Anpassung erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie das in § 1 Absatz 2 und 3 erwähnte Verfahren. Art. VII.I.7 - Was die in Artikel VII.I.5 Nr. 2 bis einschliesslich 6 erwähnten Bewertungsbereiche betrifft, wird die beschreibende Bewertung unter Beachtung der in einer allgemeinen Liste, wie sie in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegt ist, aufgeführten Bewertungsindikatoren erstellt. Der Minister erstellt einen ausführlichen Leitfaden, in dem die verschiedenen in Artikel VII.I.5 Nr. 2 bis einschliesslich 6 erwähnten Bewertungsbereiche und die in der allgemeinen Liste in Anlage 2 aufgeführten Bewertungsindikatoren beschrieben werden. Diese können gegebenenfalls entsprechend ihrer Anwendung auf Personalmitglieder des Einsatzkaders einerseits und auf Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders andererseits oder auf nur einen oder mehrere Kader beziehungsweise nur eine oder mehrere Stufen innerhalb dieser Kader im Sinne von Artikel 116 des Gesetzes kommentiert werden. Jeder Bewerter und Endverantwortliche für die Bewertung erhält besagten Leitfaden; dieser wird ebenfalls den Personalmitgliedern mitgeteilt. Der Minister bestimmt die Weise, wie der in Absatz 3 erwähnte Leitfaden erhalten beziehungsweise mitgeteilt wird. Art. VII.I.8 - Von den gemäss Artikel VII.I.7 Absatz 1 festgelegten Bewertungsindikatoren sind folgende Indikatoren immer Gegenstand der beschreibenden Bewertung: 1. die Bewertungsindikatoren, die für die Ausübung der Funktion als notwendig betrachtet werden, 2.alle Bewertungsindikatoren, die nach Meinung der Bewerter für eine korrekte Bewertung der bewerteten Person wichtig sind. Der Minister legt die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten notwendigen Bewertungsindikatoren pro Funktionsfamilie fest. Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bewertungsindikatoren werden vom ersten Bewerter in Absprache mit dem zweiten Bewerter festgelegt. Art. VII.I.9 - Für jeden in Artikel VII.I.5 erwähnten Bewertungsbereich gibt es zum Abschluss die Gesamtnote "gut" oder "ungenügend". Die Note "ungenügend" bedeutet hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden Titels, dass die bewertete Person in grossem Masse weder die Ziele noch die Anforderungen der ausgeübten Funktion verwirklicht hat. Die in Absatz 2 erwähnte Gesamtnote "ungenügend" muss ausdrücklich mit Gründen versehen sein. Art. VII.I.10 - Die beschreibende Bewertung wird stets mit der Endnote "gut" oder "ungenügend" abgeschlossen. Besagte Endnote gibt die Haupttendenzen der Bewertung wieder und ist kohärent mit der beschreibenden Bewertung in den verschiedenen Bewertungsbereichen; sie muss jedoch nicht unbedingt dem Durchschnitt der in Artikel VII.I.9 erwähnten Gesamtnoten entsprechen. Die Endnote "ungenügend" ist unter Beachtung der Bestimmung von Absatz 2 ausdrücklich mit Gründen zu versehen. Art. VII.I.11 - Die beschreibende Bewertung wird anhand eines Bewertungsberichts erstellt, dessen Muster vom Minister festgelegt wird. Abschnitt 2 - Bewerter Art. VII.I.12 - Der Endverantwortliche für die Bewertung bestimmt den ersten und den zweiten Bewerter gemäss Artikel VII.I.3. Art. VII.I.13 - Eine Ausbildung zum Bewerter ist für alle Personalmitglieder, die mit Bewertungen beauftragt sind, Pflicht. Nur solche Bewertungen der Arbeitsweise sind gültig, die von Personalmitgliedern vorgenommen worden sind, die besagte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Art. VII.I.14 - Unbeschadet der Bestimmung von Artikel VII.I.8 werden Bewerter nach der Qualität der von ihnen erstellten Bewertungen bewertet. Art. VII.I.15 - § 1 - Eine Bewertung darf nicht vom ersten Bewerter, vom zweiten Bewerter oder vom Endverantwortlichen für die Bewertung vorgenommen werden: 1. der sich um dieselbe Stelle oder dieselbe Beförderung bewirbt wie die bewertete Person, 2.der der Meinung ist, es könne gegen ihn ein Ablehnungsgrund im Sinne von Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches angebracht werden oder es sei ihm unmöglich, die bewertete Person unparteiisch zu bewerten. § 2 - Das Personalmitglied, das der Meinung ist, dass einer der in § 1 festgelegten Ablehnungsgründe auf einen oder auf beide Bewerter oder auf den Endverantwortlichen für die Bewertung, der nicht der Korpschef, der Generalkommissar oder der Generaldirektor ist, Anwendung findet, meldet dies unverzüglich dem Korpschef, dem Generalkommissar oder dem Generaldirektor, dem er untersteht. Ist der erste oder zweite Bewerter oder der Endverantwortliche für die Bewertung, der nicht der Korpschef, der Generalkommissar oder der Generaldirektor ist, der Meinung, dass die bewertete Person einen in § 1 festgelegten Ablehnungsgrund gegen ihn vorbringen kann, teilt er dies dem Korpschef, dem Generalkommissar oder dem Generaldirektor, dem er untersteht, mit. Der Korpschef, der Generalkommissar oder der Generaldirektor, dem die bewertete Person untersteht, befindet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls den abgelehnten Bewerter oder den abgelehnten Endverantwortlichen für die Bewertung durch einen Stellvertreter. Der abgelehnte Bewerter oder der abgelehnte Endverantwortliche für die Bewertung und die betreffende bewertete Person werden von diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt. § 3 - Handelt es sich bei dem gemäss § 2 abgelehnten Endverantwortlichen für die Bewertung um den Korpschef, den Generalkommissar oder den Generaldirektor, bringt das in § 2 Absatz 1 erwähnte Personalmitglied dem Korpschef, dem Generalkommissar beziehungsweise dem Generaldirektor den Ablehnungsantrag zur Kenntnis; dieser leitet den Antrag unverzüglich an den Minister oder den Dienst weiter, den dieser angibt. Der Korpschef, der Generalkommissar beziehungsweise der Generaldirektor geht ebenso vor, wenn er der Meinung ist, die bewertete Person könne gegen ihn einen in § 1 erwähnten Ablehnungsgrund anführen. Der Minister oder der Direktor des von ihm angegebenen Dienstes befindet über die Ablehnungsgründe und ersetzt gegebenenfalls den Korpschef, den Generalkommissar beziehungsweise den Generaldirektor durch einen Stellvertreter. Der abgelehnte Korpschef, Generalkommissar beziehungsweise Generaldirektor und die betreffende bewertete Person werden von diesem mit Gründen versehenen Beschluss in Kenntnis gesetzt. Art. VII.I.16 - Untersteht die bewertete Person dem ersten oder dem zweiten Bewerter oder dem Endverantwortlichen für die Bewertung seit weniger als vier Monaten, darf dieser die Bewertung nicht erstellen. In diesem Fall wird die Bewertung von den früheren Bewertern beziehungsweise dem früheren Endverantwortlichen für die Bewertung erstellt, wobei die von Letzteren erstellte Bewertung sich jedoch ausschliesslich auf den Zeitraum beziehen darf, in dem sie der bewerteten Person gegenüber die Eigenschaft als Bewerter beziehungsweise Endverantwortlicher für die Bewertung im Sinne von Artikel VII.I.3 innehatten. Art. VII.I.17 - Verfügt der erste oder der zweite Bewerter nicht über die in Artikel VII.I.13 erwähnte Ausbildung, bestellt der Endverantwortliche für die Bewertung ein anderes Personalmitglied, das die in Artikel VII.I.13 festgelegte Bedingung in Bezug auf die Ausbildung erfüllt und im Sinne von Artikel 120 des Gesetzes die Amtsgewalt über die bewertete Person ausübt, als Bewerter. Art. VII.I.18 - Ist es aufgrund der Organisation oder der Art des Dienstes nicht möglich, einen ersten und einen zweiten Bewerter zu bestellen, oder ist es aufgrund der Bestimmung von Artikel VII.I.17 auch nicht möglich, einen ersten und einen zweiten Bewerter zu bestellen, wird die bewertete Person vom unmittelbaren funktionellen Vorgesetzten beurteilt, der in diesem Fall die in diesem Titel festgelegten Befugnisse der beiden Bewerter ausübt. Art. VII.I.19 - Ist ein Personalmitglied, mit Ausnahme der in Artikel 105 des Gesetzes erwähnten Verbindungsbeamten, seit mehr als vier Monaten in einen anderen Dienst entsandt worden, treten sein unmittelbarer funktioneller Vorgesetzter und dessen Chef in dem Dienst, in den er entsandt worden ist, als erster und zweiter Bewerter auf. Art. VII.I.20 - Bei Versetzung durch Mobilität, Neuzuweisung oder Bestellung von Amts wegen des ersten oder des zweiten Bewerters kann noch in den vier Monaten ab dem Datum der Versetzung eine Bewertung vorgenommen werden. Diese Bewertung bezieht sich nur auf den Zeitraum, in dem das hierarchische Verhältnis noch bestand. Abschnitt 3 - Bewertungsperiode Art. VII.I.21 - Die Bewertung erfolgt alle zwei Jahre, gerechnet ab dem Datum der vorherigen endgültigen Bewertung. Die erste Bewertung findet zwei Jahre nach der in den Artikeln V.II.14 Absatz 1 Nr. 1 und V.III.19 Absatz 1 Nr. 1 angegebenen Entscheidung statt. In dieser zweijährigen Periode, "Bewertungsperiode" genannt, wird keine andere Bewertung vorgenommen, es sei denn, in der Zwischenzeit wird aufgrund eines neuen Elements eine Anpassung erforderlich, und zwar insbesondere: 1. bei einem Antrag auf Versetzung im Rahmen der Mobilität, wenn besondere Kompetenzen gefordert werden und eine spezifische Bewertung des Personalmitglieds vorgeschrieben ist, 2.bei einem Vorschlag für eine Beförderung, 3. bei einer Bewerbung für das Auswahlverfahren im Hinblick auf die Beförderung zum Dienstgrad eines Hauptkommissars. Unbeschadet des Absatzes 2 findet mindestens ein Mitarbeitergespräch im Sinne von Artikel VII.I.28 während der Bewertungsperiode statt. Art. VII.I.22 - Unbeschadet der Artikel VII.I.23 und VII.I.24 gilt die Bewertung bis zur nächsten endgültigen Bewertung. Art. VII.I.23 - Das beurlaubte Personalmitglied, wie in den Artikeln VIII.XII.1 bis einschliesslich VIII.XIII.14 erwähnt, behält in Abweichung von Artikel VII.I.21 Absatz 1 die Bewertung, die ihm zuletzt für seinen Auftrag zugeteilt worden ist, bis zu der nächsten endgültigen Bewertung, die ihm zugeteilt wird. Bewirbt das Personalmitglied sich um eine Beförderung oder um eine Versetzung und muss in Anwendung von Artikel VII.I.21 Absatz 2 eine neue Bewertung vorgenommen werden, wird diese ihm vom Korpschef oder vom Generalkommissar beziehungsweise von dem von ihm bestimmten Generaldirektor zugeteilt, je nachdem ob es sich um ein Mitglied eines lokalen oder eines föderalen Polizeikorps handelt. Zu diesem Zweck holt diese Behörde alle zweckdienlichen Informationen bei den zuständigen funktionellen Instanzen ein. In diesem Fall darf die Bewertung sich nur auf die Art der Auftragserfüllung beziehen. Art. VII.I.24 - Das Personamitglied, das während einer Bewertungsperiode eine in den Artikeln VIII.XIV.1 bis einschliesslich VIII.XIV.4 erwähnte langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen geniesst oder Urlaub wegen Laufbahnunterbrechung hat, wird zum erstfolgenden Bewertungsdatum über die Periode bewertet, in der es effektiv im Dienst war. Es behält diese Bewertung für die Dauer seiner Abwesenheit oder Laufbahnunterbrechung bis zu der nächsten endgültigen Bewertung, die ihm zugeteilt wird. Art. VII.I.25 - In den in den Artikeln VII.I.23 Absatz 1 und VII.I.24 erwähnten Fällen beginnt an dem Tag, an dem der in den vorhergehenden Bestimmungen erwähnte Urlaub beziehungsweise die darin erwähnte Laufbahnunterbrechung endet, eine neue Bewertungsperiode. Abschnitt 4. - Vorbereitungsgespräch und Mitarbeitergespräch Art. VII.I.26 - Das Vorbereitungsgespräch ist ein Dialog, bei dem die bewertete Person und der erste Bewerter vereinbaren, was von der bewerteten Person erwartet wird und wie sie ihre Funktion ausüben soll. Dieses Gespräch wird auf der Grundlage der in Artikel VII.I.6 erwähnten zu verwirklichenden Ziele und der Mittel, um diese Ziele zu erreichen, geführt. Art. VII.I.27 - Das Vorbereitungsgespräch wird in einem Bericht festgehalten, in dem die eingegangenen Verpflichtungen deutlich formuliert werden. Jede Bewertungsperiode beginnt mit einem Vorbereitungsgespräch. Art. VII.I.28 - Das Mitarbeitergespräch ist ein Dialog zwischen der bewerteten Person und dem ersten Bewerter über die Arbeitsweise des Dienstes, in dem beide zusammenarbeiten. Dieses Gespräch bezieht sich vor allem auf: 1. die Überprüfung und notfalls die Anpassung der Ziele, die beim Bewertungsgespräch ein Jahr danach bewertet werden, 2.die Entfaltung des Personalmitglieds, wobei den Bedürfnissen in puncto Ausbildung und seinen Wünschen in Bezug auf die Entwicklung seiner Laufbahn ganz besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird. Das Mitarbeitergespräch wird in einem Bericht festgehalten, in dem die eingegangenen Verpflichtungen deutlich formuliert werden. Art. VII.I.29 - Das Mitarbeitergespräch findet für alle Personalmitglieder mindestens alle zwei Jahre statt, abwechselnd mit den Bewertungsgesprächen. Der erste Bewerter und die bewertete Person können im Einvernehmen beschliessen, dass kein Mitarbeitergespräch geführt wird. Dieser Beschluss wird in einer Unterlage festgehalten, die in die Bewertungsakte aufgenommen wird. KAPITEL III - Verfahrensregeln Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. VII.I.30 - Mit Ausnahme des in Artikel VII.I.18 erwähnten Falls werden alle Personalmitglieder von einem ersten und einem zweiten Bewerter bewertet, die beide den in Artikel VII.I.13 erwähnten Bedingungen genügen. Abschnitt 2 - Gemeinrechtliches Verfahren Art. VII.I.31 - Der erste Bewerter sammelt alle für die Bewertung zweckdienlichen Informationen. Er lädt die bewertete Person zu einem Bewertungsgespräch ein und teilt ihr einen Vorschlag für den Bewertungsbericht mit. Das in Absatz 1 erwähnte Bewertungsgespräch kann frühestens am vierten Tag nach der Einladung stattfinden. Art. VII.I.32 - Das Bewertungsgespräch wird zwischen der bewerteten Person und dem ersten Bewerter geführt. Während dieses Bewertungsgesprächs äussert die bewertete Person ebenfalls ihre eigene Meinung über die Art, wie sie während der Bewertungsperiode gearbeitet hat. Art. VII.I.33 - Nach dem Bewertungsgespräch erstellt der erste Bewerter seinen Bewertungsbericht gemäss dem in Artikel VII.I.11 festgelegten Muster und übermittelt ihn der bewerteten Person unverzüglich und spätestens innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Bewertungsgespräch. Art. VII.I.34 - Innerhalb sieben Tagen nach Erhalt des in Artikel VII.I.33 erwähnten Bewertungsberichts teilt die bewertete Person dem ersten Bewerter mit: 1. entweder, dass sie mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist 2.oder dass sie mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist, jedoch einige Kommentare hinzufügt, 3. oder dass sie nicht mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist und beantragt, dass er im Sinne des Mitteilungsschreibens mit den Bemerkungen, das sie als Anlage beifügt, angepasst wird. Nach Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist wird davon ausgegangen, dass die bewertete Person mit dem Bewertungsbericht einverstanden ist. Kommentare und Mitteilungsschreiben im Sinne von Absatz 1 Nrn. 2 und 3 werden nicht berücksichtigt, wenn sie dem ersten Bewerter nicht innerhalb besagter Frist von sieben Tagen zur Kenntnis gebracht worden sind. Art. VII.I.35 - In dem in Artikel VII.I.34 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Fall nimmt der erste Bewerter das Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen zur Kenntnis. Ist er mit allen im Mitteilungsschreiben stehenden Bemerkungen einverstanden, erstellt er einen neuen Bewertungsbericht innerhalb fünf Tagen nach Erhalt des Mitteilungsschreibens mit den Bemerkungen. In diesem Fall wird der erste Bewertungsbericht zusammen mit dem ihm beigelegten Mitteilungsschreiben am Ende des Bewertungsverfahrens vernichtet. Art. VII.I.36 - Ist der erste Bewerter nicht mit allen im Mitteilungsschreiben stehenden Bemerkungen einverstanden, bleibt er ganz oder teilweise bei seinem Bewertungsbericht und teilt er der bewerteten Person seine Antwort innerhalb sieben Tagen nach Erhalt des Mitteilungsschreibens mit den Bemerkungen mit. Die bewertete Person verfügt wiederum über sieben Tage ab Erhalt der in Absatz 1 erwähnten Antwort, um dem ersten Bewerter mitzuteilen, ob sie mit der Antwort des ersten Bewerters einverstanden ist oder nicht. Nach Ablauf der in Absatz 2 erwähnten Frist wird davon ausgegangen, dass die bewertete Person mit der Antwort des ersten Bewerters auf ihr Mitteilungsschreiben mit den Bemerkungen einverstanden ist. Art. VI.I.37 - Der erste Bewerter fügt der in Artikel VII.I.47 erwähnten Bewertungsakte seinen Bewertungsbericht und gegebenenfalls die anlässlich der Bewertung von der bewerteten Person oder von ihm selbst ausgehenden Schriftstücke bei und übermittelt dem zweiten Bewerter unverzüglich diese Akte. Art. VII.I.38 - Der zweite Bewerter fasst seinen Beschluss auf der Grundlage der vom ersten Bewerter gemäss Artikel VII.I.37 erstellten Bewertungsakte und teilt ihn dem ersten Bewerter und der bewerteten Person innerhalb dreissig Tagen nach Erhalt der Bewertungsakte mit. Ist es zwischen dem ersten Bewerter und der bewerteten Person nicht zu einer Einigung hinsichtlich des Bewertungsberichts des ersten Bewerters gekommen, kann der zweite Bewerter den in Absatz 1 erwähnten Beschluss erst fassen, nachdem er ein getrenntes Bewertungsgespräch einerseits mit der bewerteten Person und andererseits mit dem ersten Bewerter geführt hat. Das Gespräch kann frühestens vier Tage nach der Einladung stattfinden. Ausser bei höherer Gewalt wird das Verfahren bei Abwesenheit des ersten Bewerters oder der bewerteten Person fortgesetzt und wird davon ausgegangen, dass es kontradiktorisch erfolgt ist. Art. VII.I.39 - Bei dem in Artikel VII.I.38 erwähnten Beschluss kann es sich um eine Bestätigung oder um eine Abänderung des Bewertungsberichts des ersten Bewerters handeln. Mit Ausnahme der in Artikel VII.I.40 erwähnten Fälle handelt es sich bei diesem Beschluss um die Endbewertung der bewerteten Person. Mit ihm beginnt eine neue Bewertungsperiode. Wird eine Abänderung an einem Bewertungsbericht angebracht, über den es eine Einigung zwischen dem ersten Bewerter und der bewerteten Person gibt, teilt der zweite Bewerter der bewerteten Person diesen Abänderungsvorschlag mit. Die bewertete Person verfügt über sieben Tage ab Kenntnisnahme des Abänderungsbeschlusses, um dem zweiten Bewerter ein Mitteilungsschreiben mit ihren Bemerkungen zu übermitteln. Der erste und der zweite Bewerter können diesem Mitteilungsschreiben ihre Bemerkungen hinzufügen. Ist die bewertete Person einverstanden oder läuft die in Absatz 2 erwähnte Frist ab, ohne dass die bewertete Person ein Mitteilungsschreiben übermittelt, wird der Abänderungsvorschlag endgültig. Art. VII.I.40 - In Abweichung von Artikel VII.I.39 Absatz 1 erstellt der Endverantwortliche für die Bewertung die endgültige Bewertung: 1. wenn der zweite Bewerter beabsichtigt, einen Bewertungsbericht des ersten Bewerters, über den es ein Einverständnis zwischen dem ersten Bewerter und der bewerteten Person gibt, abzuändern und die bewertete Person gemäss der Bestimmung von Artikel VII.I.39 Absatz 2 und 3 dem nicht zustimmt, 2. wenn der zweite Bewerter beabsichtigt, entweder einen Bewertungsbericht des ersten Bewerters mit der Endnote "ungenügend" zu bestätigen oder einen Bewertungsbericht des ersten Bewerters dahingehend abzuändern, dass er die Endnote "ungenügend" vorschlägt. In den in Absatz 1 festgelegten Fällen leitet der zweite Bewerter die Bewertungsakte mit den im Rahmen des anhängigen Bewertungsverfahrens abgefassten Unterlagen unverzüglich an den Endverantwortlichen für die Bewertung weiter; dieser fasst auf der Grundlage dieser Schriftstücke einen Beschluss. Unbeschadet der Anwendung des in Artikel VII.I.44 erwähnten Berufungsverfahrens handelt es sich bei dem in Absatz 1 erwähnten Beschluss um die Endbewertung der bewerteten Person. Mit ihm beginnt auf jeden Fall eine neue Bewertungsperiode, unabhängig davon, ob die bewertete Person auf das in Artikel VII.I.44 erwähnte Berufungsverfahren zurückgreift oder nicht. Abschnitt 3 - Berufungsverfahren bei der Endnote "Ungenügend" Unterabschnitt 1 - Berufungsrat Art. VII.I.41 - Bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei gibt es einen Berufungsrat, der sich zusammensetzt aus: 1. dem Generalinspektor der Generalinspektion, Vorsitzender, 2.einem Beisitzer pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation, 3. einer gemäss Nr.2 festgelegten Anzahl Beisitzer, worunter sich nach Möglichkeit ebenso viele Mitglieder der lokalen wie der föderalen Polizei befinden. Zudem haben der Vorsitzende und jeder der Beisitzer einen Stellvertreter. Ein Sekretär, der vom Generalinspektor der Generalinspektion unter den Personalmitgliedern der Generalinspektion bestellt wird, steht dem Berufungsrat bei. Art. VII.I.42 - Der Minister bestellt die in Artikel VII.I.41 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Beisitzer unter den Personalmitgliedern, die auf einer Liste mit je zwei Kandidaten stehen; diese Liste wird für die Mitglieder der föderalen Polizei vom Generalkommissar und für die Mitglieder der lokalen Polizei vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen vor ihrer Bestellung an der Ausbildung für Bewerter teilnehmen. Der Generalinspektor bestellt unter den Personalmitgliedern der Generalinspektion einen stellvertretenden Vorsitzenden. Art. VII.I.43 - Das Mandat des stellvertretenden Vorsitzenden, der Beisitzer und ihrer Stellvertreter dauert drei Jahre und ist erneuerbar. Der stellvertretende Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter, die bestellt werden, um den verstorbenen oder ausscheidenden Vorsitzenden oder verstorbene oder ausscheidende Beisitzer zu ersetzen, führen die Bestellung derjenigen, die sie ersetzen, zu Ende. Unterabschnitt 2 - Verfahren vor dem Berufungsrat Art. VII.I.44 - Gegen den Beschluss des Endverantwortlichen, die Bewertung mit der Endnote "ungenügend" abzuschliessen, kann Berufung beim Berufungsrat eingelegt werden. Um gültig zu sein, muss die Berufung durch einen mit Gründen versehenen Antrag erfolgen, der binnen vierzehn Tagen nach Kenntnisnahme des in Absatz 1 erwähnten Beschlusses per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung beim Generalinspektor eingereicht wird. Art. VII.I.45 - Der Berufungsrat urteilt auf der Grundlage der Bewertungsakte, zu der alle im Rahmen der angefochtenen Bewertung erstellten Schriftstücke gehören. Art. VII.I.46 - Der Berufungsrat kann die angefochtene Bewertung entweder bestätigen oder ganz oder teilweise abändern. Sein Beschluss bildet die Endbewertung der bewerteten Person für die betreffende Bewertungsperiode. Der Beschluss des Berufungsrates wird der bewerteten Person und dem Endverantwortlichen für die Bewertung unverzüglich zur Kenntnis gebracht. KAPITEL IV - Bewertungsakte Art. VII.I.47 - Für jede neue Bewertungsperiode wird eine Bewertungsakte angelegt. Diese Akte umfasst: 1. ein Verzeichnis der Aktenstücke, 2.die in Artikel VII.I.6 § 1 Absatz 1 Nr. 1 festgelegten und in der Funktionsbeschreibung aufgeführten Anforderungen, 3. die gemäss Artikel VII.6 § 1 Absatz 2 und 3 festgelegten oder definierten Ziele, 4. die gemäss Artikel VII.I.8 festgelegten Bewertungsindikatoren, 5. alle Schriftstücke in Bezug auf die laufende Bewertungsperiode, die eventuell Auswirkungen auf die Bewertung haben können und insbesondere:
- a)Mitteilungsschreiben und Korrespondenz mit Bezug auf die bewertete Person über ihre Gewissenhaftigkeit im Dienst und über eventuelle Ereignisse und Verhaltensweisen, die einen Einfluss darauf haben konnten, oder über eines der beiden,
- b)absolvierte Ausbildungen und erzielte Ergebnisse,
- c)Ergebnisse bei Auswahlprüfungen oder Beförderungsprüfungen,
- d)das in Artikel 57 des Gesetzes vom 13.Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste erwähnte Disziplinarstrafblatt,
- e)Berichte des Vorbereitungs- und des Mitarbeitergesprächs oder gegebenenfalls in Artikel VII.I.29 erwähnte Unterlage,
- f)alle früheren Bewertungsberichte mit der Endnote "ungenügend" mit den dazugehörenden Elementen der Verfahren, 6.die Bewertungsberichte über die zwei vorhergehenden Bewertungsperioden und gegebenenfalls über die Probezeit zum Abschluss der Grundausbildung, 7. alle nach dem in Artikel VII.I.32 erwähnten Bewertungsgespräch im Rahmen des laufenden Bewertungsverfahrens erstellten Schriftstücke. Art. VII.I.48 - Unbeschadet des Artikels 140 des Gesetzes dürfen nur bewertungsrelevante Unterlagen in der Bewertungsakte enthalten sein und von den verschiedenen Bewertern eingesehen werden. Kein einziges Schriftstück darf in die Bewertungsakte aufgenommen werden, ohne dass das betreffende Personalmitglied zur Kenntnisnahme unterzeichnet hat. KAPITEL V - Verschiedene Bestimmungen Art. VII.I.49 - Nach Abschluss des Bewertungsverfahrens erhält das Personalmitglied eine Kopie des Bewertungsberichts und der beigefügten Schriftstücke. Art. VII.I.50 - Der Minister bestimmt die Dienstleiter im Sinne von Artikel VII.I.3 Nr. 4 Buchstabe
- b)Punkt 2. Er kann nähere Verfahrensregeln festlegen, die von den im vorliegenden Titel erwähnten Behörden und vom Berufungsrat zu befolgen sind. Art. VII.I.51 - In Bezug auf Gewerkschaftsvertreter darf die Bewertung sich nicht auf Handlungen stützen, die sie in dieser Eigenschaft verrichten und unmittelbar mit den von ihnen ausgeübten Vorrechten, wie in den Artikeln 14 und 15 des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnt, zusammenhängen. TITEL II - Laufbahn des Personals des Einsatzkaders KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.II.1 - § 1 - Die Beförderung ist die Ernennung eines Personalmitglieds des Einsatzkaders in einen höheren Dienstgrad. Es gibt zwei Arten von Beförderungen: 1. Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad innerhalb desselben Kaders, 2.Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader. § 2 - Die Gehaltstabellenlaufbahn eines Personalmitglieds des Einsatzkaders besteht darin, dass dem Personalmitglied nacheinander eine stets höhere Gehaltstabelle innerhalb ein und desselben Dienstgrades zuerkannt wird aufgrund des Dienstalters in der Gehaltstabelle, der Bewertung und gegebenenfalls einer Weiterbildung oder der Auswahl durch eine in den Artikeln VII.II.28 bis VII.II.49 erwähnte Auswahlkommission. Art. VII.II.2 - Um eine Beförderung oder eine Gehaltstabellenerhöhung im Rahmen einer Gehaltstabellenlaufbahn zu erhalten, muss das Personalmitglied des Einsatzkaders sich in einem administrativen Stand befinden, der es ihm erlaubt, seine Ansprüche auf Beförderung oder Gehaltstabellenlaufbahn geltend zu machen. Art. VII.II.3 - § 1 - Die Beförderung und die in Artikel VII.II.24 Nr. 4 und 5 erwähnte Gehaltstabellenerhöhung werden von der Ernennungsbehörde gewährt. § 2 - Mit Ausnahme der in § 1 erwähnten Gehaltstabellenerhöhung wird die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn vom Minister, Bürgermeister oder Polizeikollegium auf Vorschlag des Generalkommissars oder des Korpschefs gewährt. Der Minister legt die Modalitäten mit Bezug auf den in Absatz 1 erwähnten Vorschlag fest. KAPITEL II - Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad Art. VII.II.4 - In den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars kann der Polizeikommissar befördert werden, der: 1. ein Kaderalter von mindestens neun Jahren im Offizierskader aufweist, 2.Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses ist, das Zugang zur Stufe 1 im föderalen öffentlichen Dienst gibt, oder die vom Auswahlbüro der Föderalverwaltung (SELOR) für das Aufsteigen in die Stufe 1 des föderalen öffentlichen Dienstes organisierten Prüfungen bestanden hat, 3. Inhaber des von Uns bestimmten Direktionsbrevets ist. Art. VII.II.5 - Die Beförderung wird dem Polizeikommissar gewährt,
Artikel VII.II.4 erwähnten Bedingungen erfüllt und gemäss den Mobilitätsregeln in eine vakante Stelle als höherer Offizier ernannt wird oder zu einem in den Artikeln VII.III.21 und VII.III.22 erwähnten Mandat mindestens der Kategorie 3 bestellt wird. KAPITEL III - Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. VII.II.6 - Personalmitglieder, die die Grundausbildung für einen höheren Kader bestehen, werden durch Aufsteigen in den angestrebten höheren Kader befördert. Abschnitt 2 - Zulassungsbedingungen Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. VII.II.7 - Unbeschadet des Artikels 98 des Gesetzes bestimmt der Minister jedes Jahr pro Sprachrolle und pro Kader, wie viele Personalmitglieder zur Grundausbildung für den höheren Kader zugelassen werden können. Unterabschnitt 2 - Zulassungsbedingungen Art. VII.II.8 - Um zu den Auswahlprüfungen für das Aufsteigen in einen höheren Kader zugelassen zu werden, muss das Personalmitglied am Datum des Abschlusses der Einschreibung für diese Auswahlprüfungen folgende Bedingungen erfüllen:
- das in Unterabschnitt 3 erwähnte Kaderalter aufweisen, 2.die in Unterabschnitt 4 erwähnte Diplomanforderung erfüllen,
- keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" erhalten haben, 4.nicht vorher eine Neuzuweisung wegen Berufsuntauglichkeit in Anwendung von Artikel V.II.14 Absatz 1 Nr. 3 erhalten haben. Unterabschnitt 3 - Erforderliches Kaderalter Art. VII.II.9 - Ein Polizeihilfsbediensteter kann zur Auswahl für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst zugelassen werden, wenn er mindestens drei Dienstjahre im Kader der Polizeihilfsbediensteten aufweist. Art. VII.II.10 - Ein Polizeiinspektor und ein Polizeihauptinspektor können zur Auswahl für das Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst beziehungsweise in den Offizierskader zugelassen werden, wenn sie ein Kaderalter von mindestens sechs Jahren im Kader des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise im Kader des Personals im mittleren Dienst aufweisen. Unterabschnitt 4 - Diplomanforderungen Art. VII.II.11 - Um zu der Auswahl für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst zugelassen zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 2 in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom
- Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind, berücksichtigt werden. In Abweichung von Absatz 1 ist der Polizeihilfsbedienstete, der eine organisierte Prüfung, deren Programm von dem vom Minister bestimmten Dienst festgelegt worden ist, bestanden hat, von den in Absatz 1 erwähnten Diplomanforderungen befreit. Art. VII.II.12 - Um zu der Auswahl für das Aufsteigen in den Offizierskader zugelassen zu werden, muss der Bewerber Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 1 in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom
- Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind, berücksichtigt werden. In Abweichung von Absatz 1 ist der Polizeihauptinspektor, der eine organisierte Prüfung, deren Programm von dem vom Minister bestimmten Dienst festgelegt worden ist, bestanden hat, von den in Absatz 1 erwähnten Diplomanforderungen befreit. Art. VII.II.13 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes kann ausländische Diplome und Zeugnisse in Betracht ziehen, die mindestens gleichwertig sind mit denjenigen, die in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom
- Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgeführt sind. Abschnitt 3 - Auswahl Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.II.14 - Die Veranstaltung der Auswahlprüfungen wird vom Minister oder vom Direktor des von ihm bestimmten Dienstes angekündigt. In dieser Ankündigung werden zumindest die Sprache der Auswahlprüfungen, der Kader, für den die Prüfungen veranstaltet werden, die Teilnahmebedingungen, das Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, die Einschreibungsmodalitäten und das äusserste Einschreibungsdatum mitgeteilt. Art. VII.II.15 - Jedes Personalmitglied, das sich für eine Auswahl einschreibt, erhält auf Ersuchen das allgemeine Programm der Auswahlprüfungen. Unterabschnitt 2 - Auswahlprüfungen und -verfahren Art. VII.II.16 - § 1 - Die Auswahl der Bewerber im Rahmen der Beförderungsverfahren durch Aufsteigen in einen höheren Kader erfolgt in Form einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren. § 2 - Die erfolgreichen Teilnehmer an den Auswahlprüfungen werden nach Sprachrolle in der Reihenfolge der erzielten Ergebnisse eingestuft. Bei gleichen Ergebnissen werden die Bewerber gemäss den Artikeln II.I.7 und II.I.8 eingestuft. § 3 - Bewerber, die den Bedingungen entsprechen und deren Einstufungsrang die in Artikel VII.II.7 erwähnte Zahl nicht übersteigt, sind günstig eingestuft. Art. VII.II.17 - Die Artikel IV.I.15 Absatz 1, IV.I.16, IV.I.17, IV.I.26 und IV.I.27 Nr. 1 und 3 bis einschliesslich 5 sind entsprechend anwendbar auf Bewerber für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst. Art. VII.II.18 - Die Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4, IV.I.16, IV.I.17, IV.I.26 und IV.I.27 Nr. 1 und 3 bis einschliesslich 5 sind entsprechend anwendbar auf Bewerber für das Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst, wobei zu berücksichtigen ist, dass die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Prüfung durch eine berufsbezogene Prüfung ersetzt wird. Art. VII.II.19 - Die Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4, IV.I.16, IV.I.17, IV.I.26 und IV.I.27 Nr. 1 und 3 bis einschliesslich 5 sind entsprechend anwendbar auf Bewerber für das Aufsteigen in den Offizierskader, wobei zu berücksichtigen ist, dass die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Prüfung durch eine berufsbezogene Prüfung ersetzt wird. Art. VII.II.20 - Die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Auswahlkommission entscheidet, welche Bewerber bestanden haben und günstig eingestuft sind; sie erstellt die Liste dieser Personalmitglieder in alphabetischer Reihenfolge. Die Auswahlkommission schickt die in Absatz 1 erwähnte Liste anschliessend an den Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl, der die betreffenden Bewerber informiert. KAPITEL IV - Gehaltstabellenlaufbahn Abschnitt 1 - Gehaltstabellenlaufbahn im Kader der Polizeihilfsbediensteten Art. VII.II.21 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der daneben angegebenen Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle:
- von der Gehaltstabelle HAU1 in die Gehaltstabelle HAU2 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle HAU1, 2.von der Gehaltstabelle HAU2 in die Gehaltstabelle HAU3 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle HAU
- Die Gehaltstabellen HAU2 und HAU3 in der Gehaltstabellenlaufbahn werden nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt wurde. Die Gewährung der Gehaltstabellen HAU2 und HAU3 ist ebenfalls an die Teilnahme an der von Uns bestimmten Weiterbildung gebunden. Abschnitt 2 - Gehaltstabellenlaufbahn im Kader des Personals im einfachen Dienst Art. VII.II.22 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der daneben angegebenen Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle:
- von der Gehaltstabelle B1 in die Gehaltstabelle B2 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle B1, 2.von der Gehaltstabelle B2 in die Gehaltstabelle B3 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle B2,
- von der Gehaltstabelle B3 in die Gehaltstabelle B4 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle B3, 4.von der Gehaltstabelle B4 in die Gehaltstabelle B5 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle B
- Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt wurde. Die Gewährung der Gehaltstabellen B2, B3, B4 und B5 ist ebenfalls an die Teilnahme an der von Uns bestimmten Weiterbildung gebunden. Abschnitt 3 - Gehaltstabellenlaufbahn im Kader des Personals im mittleren Dienst Art. VII.II.23 - Eine Gehaltstabellenlaufbahn wird eingeführt für das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der daneben angegebenen Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle:
- von der Gehaltstabelle M1.1 in die Gehaltstabelle M2.1 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle M1.1,
- von der Gehaltstabelle M1.2 in die Gehaltstabelle M2.2 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle M1.2,
- von der Gehaltstabelle M2.1 in die Gehaltstabelle M3.1 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle M2.1,
- von der Gehaltstabelle M2.2 in die Gehaltstabelle M3.2 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle M2.2,
- von der Gehaltstabelle M3.1 in die Gehaltstabelle M4.1 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle M3.1,
- von der Gehaltstabelle M3.2 in die Gehaltstabelle M4.2 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle M3.
- Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt wurde. Die Gewährung der Gehaltstabellen M2.1, M2.2, M3.1, M3.2, M4.1 und M4.2 ist ebenfalls an die Teilnahme an der von Uns bestimmten Weiterbildung gebunden. Abschnitt 4 - Gehaltstabellenlaufbahn im Offizierskader Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.II.24 - Unbeschadet der Artikel VII.II.28 bis VII.II.49 wird eine Gehaltstabellenlaufbahn eingeführt für das Aufsteigen in die nachstehend aufgezählten Gehaltstabellen nach der daneben angegebenen Anzahl Dienstjahre in der Gehaltstabelle:
- von der Gehaltstabelle O2 in die Gehaltstabelle O3 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle O2, 2.von der Gehaltstabelle O3 in die Gehaltstabelle O4 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle O3,
- von der Gehaltstabelle O5 in die Gehaltstabelle O6 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle O5, 4.von der Gehaltstabelle O6 in die Gehaltstabelle O7 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle O6,
- von der Gehaltstabelle O7 in die Gehaltstabelle O8 nach sechs Jahren in der Gehaltstabelle O
- Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn bei der letzten zweijährlichen Bewertung die Endnote "ungenügend" erteilt wurde. Die Gewährung der Gehaltstabellen O3 und O4 ist ebenfalls an die Teilnahme an der von Uns bestimmten Weiterbildung gebunden. Unterabschnitt 2 - Nationale Auswahlkommission für höhere Offiziere Art. VII.II.25 - Im Hinblick auf die Gewährung der Gehaltstabellen O7 und O8 wird beim Ministerium des Innern eine nationale Auswahlkommission für höhere Offiziere, im vorliegenden Abschnitt "Auswahlkommission" genannt, eingerichtet. Sie setzt sich zusammen aus:
- dem Generalinspektor der Generalinspektion, Vorsitzender, 2.dem Generaldirektor, der die Generaldirektion der Verwaltungspolizei leitet,
- dem Generaldirektor, der die Generaldirektion der Gerichtspolizei leitet, 4.zwei Korpschefs der lokalen Polizei, die mindestens die Gehaltstabelle O7 erhalten,
- zwei Mitgliedern, die keine Personalmitglieder sind. Die in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Mitglieder müssen zumindest Inhaber eines Diploms einer Universität oder Hochschule der Französischen oder Flämischen Gemeinschaft sein und eine für den Auftrag der Auswahlkommission relevante Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren nachweisen. Der Vorsitzende und jedes der Mitglieder der Auswahlkommission haben einen Stellvertreter. Mit Ausnahme der Stellvertreter der in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Mitglieder, die den Anforderungen von Absatz 2 genügen müssen, müssen die Stellvertreter mindestens die Gehaltstabelle O7 erhalten. Ein vom Minister bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission bei. Art. VII.II.26 - Der Minister bestellt:
- die in Artikel VII.II.25 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Korpschefs unter denjenigen, die auf der vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagenen Liste mit mindestens vier Korpschefs stehen,
- die in Artikel VII.II.25 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Mitglieder und ihre Stellvertreter,
- einen stellvertretenden Vorsitzenden aus einer Liste mit je zwei Kandidaten, die vom Generalinspektor der Generalinspektion vorgeschlagen wird, 4.einen Stellvertreter für jedes der Mitglieder der Auswahlkommission unter den Hauptkommissaren, die mindestens die Gehaltstabelle O7 erhalten und auf einer Liste mit mindestens vier Polizeihauptkommissaren, die mindestens die Gehaltstabelle O7 erhalten, stehen; diese Liste wird für die Mitglieder der föderalen Polizei vom Generalkommissar und für die Korpschefs vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen. Art. VII.II.27 - Die Mitglieder der Auswahlkommission, die keine Personalmitglieder sind, erhalten für ihre Tätigkeiten in der Auswahlkommission ein Anwesenheitsgeld, dessen Betrag pro geleistete Stunde 1/1850 des Gehalts eines Föderalbeamten des Rangs 17 nicht überschreiten darf. Die Mitglieder der Auswahlkommission haben Anrecht auf Entschädigungen für Fahrt- und Aufenthaltskosten gemäss den Bestimmungen, die auf das Personal der Ministerien Anwendung finden. Personen, die nicht die Eigenschaft eines Personalmitglieds haben, werden Föderalbeamten des Rangs 17 gleichgestellt. Unterabschnitt 3 - Aufsteigen in die Gehaltstabelle O7 Art. VII.II.28 - Der Polizeihauptkommissar erhält im Rahmen der in Artikel VII.II.29 festgelegten Quote die in Artikel VII.II.24 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Gehaltstabellenerhöhung, wenn er von der Auswahlkommission ausgewählt worden ist. Art.VII.II.29 - Die Zahl der höheren Polizeioffiziere, die mindestens die Gehaltstabelle O7 erhalten, darf 50% der Gesamtzahl der höheren Offiziere der Polizeidienste nicht überschreiten. Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes legt die in Absatz 1 erwähnte Zahl jährlich auf der Grundlage der in den Artikeln II.I.9 und II.I.10 erwähnten Angaben fest. Ist das Ergebnis keine volle Zahl, wird es auf die höhere Einheit aufgerundet. Art. VII.II.30 - Der Minister oder der Direktor des von ihm bestimmten Dienstes nimmt einen Bewerberaufruf vor. Dieser Aufruf enthält mindestens folgende Angaben:
- die gemäss Artikel VII.II.29 festgelegte Anzahl höhere Offiziere, die