Dieses Gesetz fügt das Buch XI "Geistiges Eigentum" in das belgische Wirtschaftsgesetzbuch ein und definiert Begriffe sowie Regeln für Erfindungspatente. Es regelt den Schutz von Erfindungen, einschließlich biotechnologischer, und legt fest, was patentierbar ist und was nicht.
haber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte oder Hersteller von Datenbanken ist. Art. I.14 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XI Titel 1 und 2: 1. Zusammenarbeitsvertrag: der Vertrag über
ternationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, am 19.Juni 1970 in Washington abgeschlossen und durch das Gesetz vom
itiative ergreift und das Risiko in Bezug auf
vestitionen für die Schaffung der Datenbank trägt,
Belgien anwendbar sind. Dies beinhaltet insbesondere die Einhaltung folgender internationaler Texte: das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, am
Absatz 3 oder 4 des Europäischen Patentübereinkommens und in Regel 159 Absatz 1 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vorgesehenen Bedingungen erfüllt, in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmeldetag vor dem in § 2 genannten Tag liegt und die erst an oder nach diesem Tag veröffentlicht worden sind. § 4 - Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentierbarkeit durch die Paragraphen 2 und 3 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem in Artikel XI.5 § 7 genannten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört. § 5 - Ebenso wenig wird die Patentierbarkeit der in § 4 genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem in Artikel XI.5 § 7 genannten Verfahren durch die Paragraphen 2 und 3 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört. § 6 - Eine Offenbarung der Erfindung bleibt für die Feststellung des Standes der Technik außer Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Patentanmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:
haberschaft einer Patentanmeldung oder eines Patents vor ein Schiedsgericht gebracht wird. Art. XI.13 - Der Erfinder wird im Patent genannt, außer wenn er ausdrücklich das Gegenteil beantragt. Der König bestimmt die Modalitäten und Fristen für die Übermittlung des in vorhergehendem Absatz erwähnten Antrags an das Amt. Abschnitt 3 - Erteilung des Erfindungspatents Art. XI.14 - Wer ein Erfindungspatent erhalten will, muss eine Anmeldung einreichen. Diese Anmeldung muss den Bedingungen und Formen genügen, die durch vorliegenden Titel und vom König festgelegt werden. Art. XI.15 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Kapitel 3 kann die Einreichung der Patentanmeldung beim Amt entweder persönlich, auf dem Postweg oder auf eine andere vom König festgelegte Weise erfolgen. In einer Empfangsbescheinigung, die kostenlos von dem zu diesem Zweck vom Minister bestellten Beamten des Amtes erstellt wird, wird jede Einreichung mit Vermerk des Empfangsdatums der Schriftstücke festgestellt. Die Empfangsbescheinigung wird dem Anmelder oder seinem Vertreter gemäß den vom König festgelegten Modalitäten notifiziert. Art. XI.16 - § 1 - Eine Patentanmeldung muss folgende Unterlagen enthalten:
1 und 2 erwähnten Bestandteile nicht in der Sprache eingereicht,
den am
der Anmeldung anscheinend nicht enthalten ist, so teilt es dies dem Anmelder umgehend mit. § 7 - Wird ein fehlender Teil der Beschreibung oder eine fehlende Zeichnung beim Amt innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht, so wird dieser Teil der Beschreibung oder diese Zeichnung in die Anmeldung integriert, und der Anmeldetag ist vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 entweder der Tag, an dem das Amt diesen Teil der Beschreibung oder diese Zeichnung erhalten hat, oder der Tag, an dem alle in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, je nachdem welcher der spätere Zeitpunkt ist. Wird der fehlende Teil der Beschreibung oder die fehlende Zeichnung beim Amt gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 zur Anpassung einer unvollständigen Anmeldung eingereicht, in der zum Zeitpunkt, in dem das Amt eine oder mehrere der in § 1 genannten Bestandteile erhalten hat, die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht wird, so gilt - auf einen vom Anmelder gestellten Antrag hin, der innerhalb der vom König festgelegten Frist eingereicht wird, vorbehaltlich der vom König vorgeschriebenen Bedingungen und unter dem Vorbehalt, dass die nachträglich eingereichten Bestandteile in den Prioritätsunterlagen enthalten sind - der Tag als Anmeldetag, an dem alle in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Wird der gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 eingereichte fehlende Teil der Beschreibung oder die fehlende Zeichnung danach innerhalb einer vom König festgelegten Frist zurückgezogen, so gilt als Anmeldetag der Tag, an dem
den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. § 8 - Vorbehaltlich der vom König festgelegten Bedingungen ersetzt eine bei der Einreichung der Anmeldung vorgenommene Bezugnahme auf eine früher eingereichte Anmeldung für die Zuerkennung des Anmeldetags die Beschreibung und eventuelle Zeichnungen. Die Anmeldung gilt als nicht eingereicht, wenn
Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind. In diesem Fall teilt das Amt dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit. § 9 - Wenn alle in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, teilt das Amt dem Anmelder den Anmeldetag mit, der der Anmeldung zuerkannt wird. § 10 - Keine Bestimmung des vorliegenden Artikels beschränkt das Recht eines Anmelders nach Artikel 4G Absatz 1 oder 2 der Pariser Übereinkunft, als Zeitpunkt einer Teilanmeldung gemäß diesem Artikel den Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung gemäß diesem Artikel und gegebenenfalls das Prioritätsrecht beizubehalten. Art. XI.18 - § 1 - Die Erfindung ist in einer Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Betrifft eine Erfindung biologisches Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der Patentanmeldung nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann diese Erfindung danach ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die Verwendung eines solchen Materials, so gilt die Beschreibung für die Anwendung des Patentrechts nur dann als ausreichend, wenn das biologische Material spätestens am Tag der Patentanmeldung bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt wurde und die vom König festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Sind in der Patentanmeldung Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so muss die Beschreibung ein Protokoll dieser Sequenzen enthalten. Der König kann die Form festlegen, in der diese Sequenzen beschrieben werden müssen. § 2 - Der oder die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz beantragt wird. Sie müssen deutlich, knapp gefasst und durch die Beschreibung gestützt sein. § 3 - Zeichnungen werden beigefügt, wenn sie für das Verständnis der Erfindung notwendig sind. § 4 - Die Zusammenfassung, der gegebenenfalls eine Zeichnung beigefügt ist, dient ausschließlich der technischen Information; sie kann nicht für andere Zwecke herangezogen werden. Sie kann der Kontrolle des Amtes unterworfen werden. Art. XI.19 - § 1 - Eine Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in einer Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. § 2 - Eine Anmeldung, die die Bedingungen von § 1 nicht erfüllt, muss innerhalb der vom König festgelegten Frist entweder auf eine einzige Erfindung oder eine einzige allgemeine erfinderische Idee im Sinne von § 1 beschränkt werden oder so geteilt werden, dass die ursprüngliche Patentanmeldung und die Teilanmeldung(en) sich jeweils auf eine einzige Erfindung oder eine einzige allgemeine erfinderische Idee im Sinne von § 1 beziehen. § 3 - Eine beschränkte Anmeldung beziehungsweise eine Teilanmeldung kann nur für einen Gegenstand eingereicht werden, der nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Soweit dieser Anforderung entsprochen wird, gilt die beschränkte Anmeldung beziehungsweise die Teilanmeldung als an dem Anmeldetag der ursprünglichen Anmeldung eingereicht und hat gegebenenfalls deren Prioritätsrecht. § 4 - Der Anmelder kann innerhalb der vom König festgelegten Frist aus eigener Initiative seine Anmeldung beschränken oder eine Teilanmeldung einreichen. Ist für die Patentanmeldung ein Recherchenbericht erstellt worden, in dem ein Mangel an Einheitlichkeit der Erfindung im Sinne von § 1 vermerkt ist, und hat der Anmelder weder eine Beschränkung seiner Anmeldung vorgenommen noch eine Teilanmeldung gemäß den Ergebnissen des Recherchenberichts eingereicht, so wird das erteilte Patent auf die Patentansprüche beschränkt, für die der Recherchenbericht erstellt worden ist. § 5 - Patentanmeldungen, die nicht gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels beschränkt oder geteilt worden sind, können zurückgewiesen werden. Art. XI.20 - § 1 - Ein Patentanmelder, der die durch die Pariser Übereinkunft oder das TRIPS-Übereinkommen vorgesehene Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nehmen will, hat unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom König festgelegt werden, eine Prioritätserklärung und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Bei der Prioritätserklärung kann der Patentanmelder auch, anstatt eine Abschrift der früheren Patentanmeldung einzureichen, auf eine vom König bestimmte Datenbank verweisen. Unbeschadet der Anwendung internationaler Abkommen in dieser Angelegenheit kann die frühere Anmeldung insbesondere eine erste vorschriftsmäßige Einreichung einer Patentanmeldung,
einem der Vertragsstaaten der Pariser Übereinkunft oder der Welthandelsorganisation vorgenommen worden ist, einer regionalen Patentanmeldung oder auch einer internationalen Patentanmeldung sein. Das Prioritätsrecht aus einer ersten Einreichung in einem nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Übereinkunft gehörenden Staat kann nur unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen der Pariser Übereinkunft entsprechen, in Anspruch genommen werden, insofern dieser Staat aufgrund eines internationalen Abkommens auf der Grundlage einer ersten Einreichung einer belgischen Patentanmeldung oder einer europäischen oder auch internationalen Patentanmeldung unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die mit denen der Pariser Übereinkunft vergleichbar sind, ein Prioritätsrecht gewährt. § 2 - Der Anmelder eines belgischen Patents genießt ebenfalls eine Priorität, die mit der in § 1 erwähnten Priorität gleichwertig ist, wenn er unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom König festgelegt werden, eine Prioritätserklärung auf der Grundlage einer früheren belgischen Patentanmeldung und eine Abschrift der früheren belgischen Anmeldung einreicht. Bei der Prioritätserklärung kann der Patentanmelder auch auf eine vom König bestimmte Datenbank verweisen. § 3 - Für eine Patentanmeldung können mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden, selbst wenn sie aus verschiedenen Staaten stammen. Gegebenenfalls können für einen selben Patentanspruch auch mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden. Werden mehrere Prioritäten in Anspruch genommen, so beginnen Fristen, die vom Prioritätstag an laufen, vom frühesten Prioritätstag an zu laufen. § 4 - Werden eine oder mehrere Prioritäten für eine Patentanmeldung in Anspruch genommen, so umfasst das Prioritätsrecht nur die Merkmale der Patentanmeldung,
der Anmeldung oder in den Anmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen wird. § 5 - Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität in Anspruch genommen wird, nicht in den in der früheren Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, dass die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart. § 6 - Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass für die Anwendung von Artikel XI.6 §§ 2 und 3 der Prioritätstag als Tag der Patentanmeldung gilt. § 7 - Der König kann für
anspruchnahme eines Prioritätsrechts eine Gebühr auferlegen,
nerhalb einer Frist und gemäß Modalitäten, die Er festlegt, zu entrichten ist. Legt der König aufgrund von Absatz 1 eine Gebühr fest, führt die Nichtzahlung der Gebühr innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist und den dort vorgesehenen Bedingungen für die betreffende Patentanmeldung von Rechts wegen zum Verlust des Prioritätsrechts. Bei der eventuellen Festlegung der Gebühr und gegebenenfalls bei der Bestimmung deren Höhe berücksichtigt der König zumindest folgende Kriterien:
Absatz 1 erwähnte Gebühr nicht innerhalb der vom König festgelegten Frist entrichtet worden ist. Art. XI.21 - § 1 - Erfüllt eine Patentanmeldung
Artikel XI.17 vorgesehenen Bedingungen, aber nicht die sonstigen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Bedingungen, so teilt das Amt dies dem Anmelder mit und gibt ihm die Gelegenheit, innerhalb der vom König festgelegten Frist und gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr seine Anmeldung anzupassen und Stellung zu nehmen. Bei Ablauf dieser Frist gilt eine nicht angepasste Anmeldung als zurückgenommen. Wird eine mit einem Prioritätsanspruch verbundene Bedingung innerhalb der vom König festgelegten Frist nicht erfüllt, so gilt der Prioritätsanspruch vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels XI.20 §§ 8 bis 11 als nicht vorhanden. § 2 - Erfüllt eine Patentanmeldung
Artikel XI.17 vorgesehenen Bedingungen, aber nicht die sonstigen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Bedingungen, so hat der Anmelder die Möglichkeit, selbst wenn er nicht von dem Amt gemäß § 1 dazu aufgefordert wird, die Anmeldung gegen Zahlung der vorgeschriebenen Anpassungsgebühr anzupassen, solange das Patent nicht erteilt worden ist. § 3 - Hat ein Anmelder
Artikel XI.16 § 2 erwähnte Anmeldegebühr für die Patentanmeldung nicht entrichtet, so fordert das Amt ihn auf, diese Gebühr und eine Zuschlagsgebühr innerhalb der vom König festgelegten Frist zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist gilt eine Anmeldung, für die
Artikel XI.16 § 2 erwähnte Gebühr nicht entrichtet worden ist, als zurückgenommen. § 4 - Aus der Patentanmeldung hervorgehende Rechtsfolgen gelten als null und nichtig, wenn die Patentanmeldung zurückgenommen oder durch formell rechtskräftige Entscheidung zurückgewiesen worden ist. Vorliegende Bestimmung beeinträchtigt nicht die Bestimmungen der Pariser Übereinkunft in Bezug auf die Erlangung des Prioritätsrechts. Art. XI.22 - Ein Patentanmelder kann aus eigener Initiative unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen, die vom König festgelegt werden, sprachliche Fehler oder Schreibfehler berichtigen. Der König kann für
Absatz 1 erwähnte Berichtigung eine Gebühr festlegen. Bei der eventuellen Festlegung der Gebühr und gegebenenfalls bei der Bestimmung deren Höhe berücksichtigt der König zumindest folgende Kriterien:
Belgien eine Patentanmeldung eingereicht wird, dieser Recherchenbericht und diese schriftliche Stellungnahme unter den von Ihm festgelegten Bedingungen auf Antrag des Anmelders beim Erteilungsverfahren für ein belgisches Patent verwendet werden können. § 10 - Auf Antrag des Anmelders, der dem Amt innerhalb der in § 4 erwähnten Frist zugesendet wird, unterwirft das Amt die Erfindung, die Gegenstand einer Patentanmeldung ist, der in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a) des Zusammenarbeitsvertrags erwähnten Recherche internationaler Art. Diese Recherche gilt als eine in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnte Recherche über die Erfindung. Der König kann für die Einreichung des in Absatz 1 erwähnten Antrags eine Gebühr festlegen,
nerhalb einer Frist und gemäß Modalitäten zu entrichten ist, die der König festlegt. Legt der König aufgrund von Absatz 2 eine Gebühr fest, hat die Nichtzahlung der Gebühr innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist und den dort vorgesehenen Bedingungen zur Folge, dass der betreffende Antrag von Rechts wegen als nicht eingereicht gilt. Bei der eventuellen Festlegung der Gebühr und gegebenenfalls bei der Bestimmung deren Höhe berücksichtigt der König zumindest folgende Kriterien: 1. Zugang zum belgischen Patentsystem und 2.Verhältnis zwischen den Verwaltungskosten der in Absatz 2 erwähnten Gebühr für das Amt und den Einnahmen aus dieser Gebühr. Art. XI.24 - § 1 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel XI.47 § 2 wird die Erfüllung der für die Erteilung des Patents vorgeschriebenen Formalitäten durch Ministeriellen Erlass sanktioniert. Dieser Erlass bildet das Patent. § 2 - Der Erlass ergeht so schnell wie möglich nach Ablauf einer Frist von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn gemäß den Bestimmungen von Artikel XI.20 ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen worden ist, nach der ältesten Priorität,
der Prioritätserklärung angegeben ist. Auf Antrag des Anmelders ergeht der Erlass vor Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist, sobald die für die Patenterteilung vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt sind. § 3 - Unbeschadet des Absatzes 2 und der Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 macht das Amt die Patentanmeldung bei Ablauf der in § 2 Absatz 1 erwähnten Frist von achtzehn Monaten der Öffentlichkeit zugänglich.Der König legt die Modalitäten fest, gemäß denen die Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Möchte ein Anmelder nicht, dass seine Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, so reicht er innerhalb der vom König festgelegten Frist einen Antrag zur Zurücknahme seiner Anmeldung ein. Der König legt die Modalitäten für diesen Antrag fest. Auf Antrag des Anmelders oder gegebenenfalls des Nießbrauchers, der dem Amt zugesendet wird, wird die Anmeldung der Öffentlichkeit vor Ablauf der in § 2 Absatz 1 erwähnten Frist zugänglich gemacht. Wird die Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so wird dies in das Register eingetragen. § 4 - Die Erteilung von Patenten erfolgt ohne vorherige Prüfung der Patentierbarkeit der Erfindungen, ohne Garantie des Wertes der Erfindungen oder der Richtigkeit ihrer Beschreibung und auf Gefahr des Patentanmelders.
Artikel XI.23 § 2 erwähnte schriftliche Stellungnahme bindet das Amt keinesfalls und kann nicht als Prüfung der Patentierbarkeit der Erfindung gelten. § 5 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom
anspruchnahme des in der Pariser Übereinkunft erwähnten Prioritätsrechts. § 2 -
Artikel XI.24 § 3 Absatz 2 erwähnte Patentanmeldung wird der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht, wenn diese Anmeldung zurückgenommen wurde oder als zurückgenommen gilt vor Ablauf des siebzehnten Monats nach dem Anmeldetag oder, wenn gemäß den Bestimmungen von Artikel XI.20 ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen worden ist, nach der ältesten Priorität,
der Prioritätserklärung angegeben ist, oder an einem späteren Datum, insofern es noch möglich ist, die Veröffentlichung der Patentanmeldung zu verhindern. § 3 - Folgende Aktenteile sind von der Akteneinsicht ausgeschlossen: 1. ärztliche Atteste und 2.Vermerk des Erfinders, wenn dieser gemäß Artikel XI.13 einen dahingehenden Antrag gestellt hat, und dieser Antrag. § 4 - Der König kann andere Unterlagen bestimmen,
Abweichung von § 1 von der Akteneinsicht ausgeschlossen sind. § 5 - Von der Akteneinsicht ausgeschlossene Aktenteile werden in der Akte getrennt aufbewahrt. Art. XI.26 - Das in Artikel XI.3 erwähnte ausschließliche Recht wird wirksam ab dem Tag, an dem das Patent für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Art. XI.27 - § 1 - Der Minister legt die Modalitäten für die Führung des Registers fest. In der Sammlung werden die Registereintragungen vermerkt. Das Register kann von der Öffentlichkeit im Amt eingesehen werden. § 2 - Das Amt veröffentlicht die erteilten Patente und
Anwendung der Artikel XI.55, XI.56 und XI.57 geänderten Patente vollständig. Die bibliographischen Angaben dieser Patente werden in der Sammlung veröffentlicht und am Sitz des Amtes und auf der Website des Amtes zur Verfügung gestellt. Der König legt die Bedingungen fest, unter denen die Sammlung abonniert werden kann. Abschnitt 4 - Rechte und Verpflichtungen aus dem Erfindungspatent und der Anmeldung eines Erfindungspatents Art. XI.28 - Der Schutzbereich des Patents wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen werden jedoch zur Auslegung der Patentansprüche herangezogen. Bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents ist solchen Bestandteilen gebührend Rechnung zu tragen, die Äquivalente der in den Patentansprüchen genannten Bestandteile sind. Ist ein Verfahren Gegenstand des Patents, so erstreckt sich der Schutz auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. Art. XI.29 - § 1 - Das Patent beinhaltet das Recht, einer Drittperson, die nicht die Zustimmung des Patentinhabers hat, zu verbieten:
Artikel XI.34 § 1 Buchstabe
den Rechtsvorschriften über die Tierzucht vorgesehen sind. Art. XI.34 - § 1 - Die Rechte aus dem Patent erstrecken sich nicht auf:
des Abkommens vom 7.Dezember 1944 über
ternationale Zivilluftfahrt vorgesehenen Handlungen, wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines anderen Staates als Belgien betreffen, auf den die Bestimmungen dieses Artikels anzuwenden sind. § 2 - Die Rechte aus dem Patent erstrecken sich nicht auf Handlungen, die sich auf ein Erzeugnis beziehen, das durch dieses Patent geschützt ist, und die auf belgischem Staatsgebiet vorgenommen werden, nachdem dieses Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in Belgien in Verkehr gebracht wurde. Art. XI.35 - § 1 - Ein Patentanmelder kann eine den Umständen angemessene Entschädigung von einer Drittperson verlangen, die zwischen dem Datum, an dem entweder aufgrund von Artikel XI.24 § 3 die Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde oder der interessehabenden Drittperson eine Abschrift dieser Patentanmeldung übermittelt wurde, und dem Datum der Patenterteilung die Erfindung auf eine Weise benutzt hat, die nach diesem Zeitraum aufgrund des Patents verboten wäre. Der Schutzbereich der Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt, die wie in Artikel XI.24 § 3 erwähnt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, oder gegebenenfalls durch die zuletzt beim Amt eingereichten Patentansprüche,
der Abschrift enthalten sind, die der Drittperson übermittelt wird. § 2 -
erwähnte Abschrift, die der interessehabenden Drittperson übermittelt wird, muss vom Amt beglaubigt werden. § 3 - In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien wird die Entschädigung vom Gericht festgelegt. Das Gericht kann ferner Maßnahmen auferlegen, die es für die Wahrung der Interessen des Patentanmelders und der Drittperson als notwendig erachtet. § 4 - Nach Patenterteilung kann die Drittperson die entrichtete Entschädigung zurückfordern, insofern die Schlussfassung der Patentansprüche die Tragweite der Patentansprüche, die als Grundlage für die Bestimmung der Entschädigung gedient haben, einschränkt. § 5 - Die Klage auf Entschädigung und die Klage auf Erstattung verjähren in fünf Jahren ab Ende der Nutzung der Erfindung beziehungsweise dem Datum der Patenterteilung. § 6 - Der Nießbraucher der Patentanmeldung kann sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Artikels berufen. Art. XI.36 - § 1 - Wer auf belgischem Staatsgebiet die Erfindung, die Gegenstand eines Patents ist, vor dem Datum der Patentanmeldung oder der Priorität eines Patents in gutem Glauben benutzt oder besessen hat, hat das Recht, ungeachtet des Patents die Erfindung persönlich zu nutzen. § 2 - Die Rechte aus dem Patent erstrecken sich nicht auf Handlungen, die sich auf ein Erzeugnis beziehen, das durch dieses Patent geschützt ist, und die auf belgischem Staatsgebiet vorgenommen werden, nachdem dieses Erzeugnis von der Person, die das in § 1 erwähnte Recht besitzt, in Belgien in Verkehr gebracht wurde. § 3 - Die durch vorliegenden Artikel zuerkannten Rechte können nur zusammen mit dem Betrieb übertragen werden, an den sie gebunden sind. Art. XI.37 - § 1 - Der Minister kann gemäß den Artikeln XI.40 bis XI.42 eine Lizenz zur Nutzung einer durch ein Patent geschützten Erfindung erteilen: 1. wenn eine Frist von vier Jahren ab dem Anmeldetag der Patentanmeldung oder von drei Jahren ab der Patenterteilung abgelaufen ist - wobei die zuletzt abgelaufene Frist anzuwenden ist -, ohne dass die patentierte Erfindung durch Einfuhr oder ernsthafte und fortgesetzte Herstellung in Belgien verwertet wurde und ohne dass der Patentinhaber seine Untätigkeit durch triftige Gründe rechtfertigen kann. Bezieht sich das Patent auf eine Maschine, so kann die ernsthafte und fortgesetzte Herstellung in Belgien von Erzeugnissen mit Hilfe dieser Maschine seitens des Patentinhabers als Verwertung der patentierten Erfindung in Belgien betrachtet werden, wenn diese Herstellung für die Wirtschaft des Landes wichtiger ist als die Herstellung der Maschine selbst. Eine Zwangslizenz aufgrund fehlender oder unzureichender Verwertung wird nur bewilligt, insofern die Lizenz hauptsächlich für
landversorgung erteilt wird, 2. wenn eine Erfindung, die durch ein Patent im Besitz desjenigen, der eine Lizenz beantragt, geschützt ist, nicht verwertet werden kann, ohne dass Rechte aus einem Patent, das aus einer früheren Anmeldung hervorgeht, beeinträchtigt werden und insofern das abhängige Patent einen wesentlichen technischen Fortschritt von großem wirtschaftlichem Interesse im Vergleich zu der im dominierenden Patent beanspruchten Erfindung ermöglicht und die Lizenz hauptsächlich für
landversorgung erteilt wird, 3.wenn ein Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten kann, ohne ein früher erteiltes Patent zu verletzen, soweit diese Lizenz zur Verwertung der zu schützenden Pflanzensorte erforderlich ist und insofern die Sorte einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse gegenüber der patentgeschützten Erfindung ermöglicht und diese Lizenz hauptsächlich für
landversorgung erteilt wird, 4. an Inhaber eines Sortenschutzrechts, wenn dem Inhaber eines Patents für eine biotechnologische Erfindung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten eine nicht ausschließliche Zwangslizenz für die durch dieses Sortenschutzrecht geschützte Pflanzensorte erteilt worden ist, weil er die biotechnologische Erfindung nicht verwerten kann, ohne ein früher erteiltes Sortenschutzrecht zu verletzen und insofern die Lizenz hauptsächlich für
landversorgung erteilt wird. Für Topographien von Halbleitererzeugnissen wie in der Richtlinie 87/54 des Rates vom 16. Dezember 1986 festgelegt können
den Nummern 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Lizenzen nur erteilt werden, insofern sie dazu dienen, einer Praktik entgegenzutreten, von der nach einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgelegt wurde, dass sie wettbewerbsbeschränkend ist. § 2 - Derjenige, der die Lizenz beantragt, muss nachweisen: 1. in den in vorhergehendem Paragraph erwähnten Fällen:
vorliegendem Artikel erwähnte Zwangslizenz nicht anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auf
den Artikeln XI.37 und XI.40 bis XI.46 erwähnten Zwangslizenzen nicht anwendbar. Art. XI.39 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 ist der König die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Beschlüsse über Erteilung, Überprüfung, Zurückweisung und Rücknahme einer Zwangslizenz ergehen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. § 2 - Der König kann die belgischen Behörden bestimmen, die für die Anwendung der Artikel 6 Absatz 1, 7, 14, 16 Absatz 1 Unterabsatz 2, 16 Absatz 3 und 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 zuständig sind. § 3 - Der König kann rein formale und verwaltungstechnische Auflagen, die für die effiziente Bearbeitung der in der Verordnung (EG) Nr. 816/2006 erwähnten Anträge auf Zwangslizenz notwendig sind, festlegen. § 4 - Die Artikel XI.37, XI.38 und XI.40 bis XI.46 sind auf
vorliegendem Artikel erwähnte Zwangslizenz nicht anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auf
den Artikeln XI.37, XI.38 und XI.40 bis XI.46 erwähnten Zwangslizenzen nicht anwendbar. Art. XI.40 - § 1 - In Anwendung von Artikel XI.37 erteilte Zwangslizenzen sind keine ausschließlichen Lizenzen. § 2 - Unbeschadet des Artikels XI.37 § 1 Nr. 1 Absatz 2 gibt
Anwendung von dieser Nr. 1 erteilte Lizenz dem Lizenznehmer nur das Recht, die patentierte Erfindung durch eine ernsthafte und fortgesetzte Herstellung in Belgien zu verwerten. Der Minister legt die Frist fest, in der eine derartige Herstellung erfolgen muss, die im Übrigen die vollständige Anwendung des im Patent gegebenenfalls beanspruchten Verfahrens voraussetzt. Die Zwangslizenz kann zeitlich begrenzt oder auf nur einen Teil der Erfindung beschränkt werden, wenn diese die Herstellung anderer Erzeugnisse ermöglicht als derjenigen, die für die Erfüllung des in Artikel XI.37 § 1 erwähnten Bedarfs notwendig sind. Ab Erteilung der Zwangslizenz werden die Beziehungen zwischen Patentinhaber und Lizenznehmer außer bei Abweichungen gemäß dem Erteilungserlass den Beziehungen zwischen vertraglich gebundenem Lizenzgeber und vertraglich gebundenem Lizenznehmer gleichgesetzt. § 3 -
Anwendung von Artikel XI.37 § 1 Nr. 2 erteilte Lizenz ist auf den Teil der durch das dominierende Patent geschützten Erfindung beschränkt, dessen Benutzung für die Verwertung der abhängigen patentierten Erfindung unentbehrlich ist, und sie lässt diese Benutzung nur in Zusammenhang mit der vorerwähnten Verwertung zu. Paragraph 2 Absatz 3 ist auf die Zwangslizenz anwendbar. Der Patentinhaber, dem die Zwangslizenz auferlegt wird, kann sich seinerseits eine Lizenz für das Patent erteilen lassen, auf das derjenige, der die Zwangslizenz beantragt hat, sich berufen hat, wenn die zwei Erfindungen sich auf eine gleiche Industrie beziehen. § 4 -
Anwendung von Artikel XI.37 § 1 Nr. 3 beziehungsweise Nr. 4 erteilte Lizenz ist auf den Teil der durch das dominierende Patent geschützten Erfindung beschränkt, dessen Benutzung für die Verwertung der abhängigen patentierten Erfindung oder die durch das Sortenschutzrecht geschützte abhängige Pflanzensorte unentbehrlich ist, und sie lässt diese Benutzung nur in Zusammenhang mit der vorerwähnten Verwertung zu. Paragraph 2 Absatz 3 ist auf die Zwangslizenz anwendbar,
Anwendung von Artikel XI.37 § 1 Nr. 3 beziehungsweise Nr. 4 erteilt worden ist. Art. XI.41 - § 1 - In den in Artikel XI.37 § 1 erwähnten Fällen erteilt der Minister die Zwangslizenzen auf Antrag. § 2 - Der Minister übermittelt den Antrag dem Ausschuss für Zwangslizenzen, damit dieser die Betroffenen anhört, wenn möglich zwischen ihnen schlichtet und anderenfalls dem Minister eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Begründetheit des Antrags abgibt. Der Ausschuss fügt seiner Stellungnahme die Akte dieser Sache bei. Der Minister entscheidet, ob dem Antrag stattgegeben wird, und notifiziert den Betroffenen seinen Beschluss per Einschreiben. § 3 - In den in Artikel XI.37 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Fällen wird der Antrag auf Zwangslizenz als begründet erklärt, wenn der Inhaber des dominierenden Patents weder die Abhängigkeit des Patents oder des Sortenschutzrechts desjenigen, der die Lizenz beantragt, noch dessen Gültigkeit noch die Tatsache anfechtet, dass die Erfindung beziehungsweise Pflanzensorte einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichem Interesse gegenüber der patentgeschützten Erfindung ermöglicht. § 4 - Die Tatsache, dass der Inhaber des früher erteilten Patents die Abhängigkeit des Patents oder Sortenschutzrechts desjenigen, der die Lizenz beantragt, bestreitet, beinhaltet für Letzteren von Rechts wegen die Erlaubnis,
seinem eigenen Patent oder Sortenschutzrecht beschriebene Erfindung und die so genannte dominierende Erfindung zu verwerten, ohne aus diesem Grund vom Inhaber des früher erteilten Patents wegen Patentverletzung verfolgt werden zu können. Die Anfechtung der Gültigkeit des abhängigen Patents oder Sortenschutzrechts setzt das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der Begründetheit des Lizenzantrags aus, insofern der Inhaber des dominierenden Patents entweder bereits eine Klage auf Nichtigkeit des abhängigen Patents oder Sortenschutzrechts vor der zuständigen Behörde eingeleitet hat oder denjenigen, der die Lizenz beantragt, binnen zwei Monaten, nachdem ihm die Einreichung des Lizenzantrags notifiziert worden ist, vor Gericht laden lässt. Die Anfechtung in Bezug auf den bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichem Interesse, den das abhängige Patent oder Sortenschutzrecht gegenüber der im dominierenden Patent beschriebenen Erfindung aufweist, setzt das Verwaltungsverfahren zur Anerkennung der Begründetheit des Lizenzantrags aus, insofern der Inhaber des dominierenden Patents binnen zwei Monaten, nachdem ihm die Einreichung des Lizenzantrags notifiziert worden ist, einen Antrag bei dem Gericht stellt, das wie im Eilverfahren tagt. Gegen die gerichtliche Entscheidung kann weder Berufung noch Einspruch eingelegt werden. Die Nichtbeachtung der in den zwei vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Frist schließt das Recht des Inhabers des dominierenden Patents aus, seine Anfechtung vor Gericht geltend zu machen. Art. XI.42 - § 1 - Binnen vier Monaten nach Notifizierung der Entscheidung schließen der Patentinhaber und derjenige, der die Lizenz beantragt hat, eine schriftliche Vereinbarung über ihre gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen ab. Der Minister wird hiervon in Kenntnis gesetzt. In Ermangelung einer Vereinbarung innerhalb der weiter oben erwähnten Frist werden die gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen auf Ladung der zuerst handelnden Partei vom Gericht festgelegt, das wie im Eilverfahren tagt. Der Greffier übermittelt dem Minister sofort eine Abschrift des Endurteils. Die Festlegung der Verpflichtungen der Parteien umfasst auf jeden Fall eine angemessene Vergütung unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Lizenz. § 2 - Der Minister erteilt die Lizenz durch einen mit Gründen versehenen Erlass. Die Zwangslizenz und diesbezügliche Beschlüsse werden in das Register eingetragen. Der Erlass wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und in der Sammlung erwähnt. Art. XI.43 - § 1 - Beim FÖD Wirtschaft wird ein Ausschuss für Zwangslizenzen eingesetzt, der als Auftrag hat, die ihm aufgrund der Artikel XI.41, XI.44 und XI.45 anvertrauten Aufgaben zu erfüllen. Der Ausschuss setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, die vom Minister ernannt werden. Acht Mitglieder werden auf Vorschlag der repräsentativen Organisationen der Industrie, der Landwirtschaft, des Handels, der kleinen und mittleren Industriebetriebe und der Verbraucher bestimmt.
vorhergehendem Absatz erwähnten Organisationen werden vom Minister bestimmt. Zwei Mitglieder werden unter den Mitgliedern des Rates für geistiges Eigentum bestimmt. Sie bleiben Mitglieder des Ausschusses für die Dauer ihres Mandats in diesem Ausschuss, unabhängig von ihrer Mitgliedschaft bei vorerwähntem Rat. Das Mandat eines Mitglieds des Ausschusses hat eine Dauer von sechs Jahren. Es ist erneuerbar. Der Vorsitz des Ausschusses wird von einem seiner Mitglieder geführt, das vom Minister für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren bestimmt wird. Die Stellungnahmen werden im Konsens getroffen. In Ermangelung eines Konsenses werden in der Stellungnahme die verschiedenen Ansichten aufgenommen. Der König bestimmt die Modalitäten für die Arbeitsweise und Organisation des Ausschusses. Der Ausschuss erstellt seine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung tritt nach Billigung seitens des Ministers in Kraft. § 2 - Wird der Minister mit einem Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz befasst, so bestimmt er beim Ausschuss einen oder mehrere qualifizierte Bedienstete, die unter den Beamten des FÖD Wirtschaft ausgewählt werden. Der Ausschuss bestimmt den Auftrag der in Absatz 1 erwähnten Bediensteten und legt die Modalitäten fest, gemäß denen diese Bediensteten ihm über ihren Auftrag Bericht erstatten. Der Ausschuss gibt die Bedingungen für die Übermittlung der in Absatz 4 erwähnten Unterlagen im Hinblick auf den Schutz vertraulicher Auskünfte genauer an. Die vom Minister bestellten Bediensteten sind befugt, alle Informationen zusammenzutragen und alle schriftlichen oder mündlichen Erklärungen und Aussagen aufzunehmen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als erforderlich erachten. In der Ausübung ihres Amtes dürfen die Bediensteten: 1. nach vorheriger Ankündigung mindestens fünf Werktage im Voraus oder ohne vorherige Ankündigung, falls der begründete Verdacht besteht, dass Schriftstücke, die für die Untersuchung des Antrags auf Zwangslizenz nützlich sein können, zerstört werden könnten, während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Büroräume, Räumlichkeiten, Werkstätten, Gebäude, angrenzende Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, 2.alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen lassen und Abschriften davon anfertigen, 3. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten und Bedingungen Proben entnehmen, 4.
Nr. 2 erwähnten Unterlagen, die für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen, 5. gemäß den vom König bestimmten Bedingungen Sachverständige mit einem von ihnen bestimmten Auftrag betrauen. In Ermangelung einer Bestätigung seitens des Präsidenten des Ausschusses binnen fünfzehn Tagen ist die Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben. Personen, bei denen die Gegenstände beschlagnahmt werden, können vom Gericht als Verwahrer dieser Gegenstände bestellt werden. Der Präsident des Ausschusses kann die von ihm bestätigte Beschlagnahme gegebenenfalls auf einen an den Ausschuss gerichteten Antrag des Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände hin aufheben. Nach vorheriger Ankündigung mindestens fünf Werktage im Voraus oder ohne vorherige Ankündigung, falls der begründete Verdacht besteht, dass Schriftstücke, die für die Untersuchung des Antrags auf Zwangslizenz nützlich sein können, zerstört werden könnten, dürfen die bestellten Bediensteten mit vorheriger Ermächtigung des Präsidenten des Handelsgerichts bewohnte Räumlichkeiten besuchen. Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden. In der Ausführung ihres Auftrags dürfen sie die Unterstützung der Polizeidienste anfordern. Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. § 3 - Die zu diesem Zweck bestellten Bediensteten übermitteln dem Ausschuss ihren Bericht. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme erst ab, nachdem er den Patentinhaber und die Person, die eine Zwangslizenz beantragt oder erhalten hat, angehört hat. Ein Anwalt oder eine Person, die der Ausschuss eigens für jede Sache zulässt, kann diesen Personen beistehen oder sie vertreten. Der Ausschuss hört auch Sachverständige und Personen an, deren Anhörung er als nützlich erachtet. Er kann die bestellten Bediensteten beauftragen, eine ergänzende Untersuchung durchzuführen oder ihm einen ergänzenden Bericht zu übermitteln. Mindestens einen Monat vor dem Datum der Versammlung des Ausschusses benachrichtigt der Ausschuss per Einschreiben die Personen, die im Laufe dieser Versammlung angehört werden müssen. In dringenden Fällen wird die Frist um die Hälfte verkürzt. § 4 - Betriebskosten des Ausschusses gehen zu Lasten des Haushaltsplans des FÖD Wirtschaft. Art. XI.44 - Auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers können Beschlüsse über ihre gegenseitigen Verpflichtungen und gegebenenfalls die Verwertungsbedingungen revidiert werden, insofern neue Umstände aufgetreten sind. Für die Revision ist die Behörde, von der die Entscheidung ausging, zuständig und das anzuwendende Verfahren entspricht dem Verfahren, nach dem die Entscheidung, die zu revidieren ist, getroffen wurde. Art. XI.45 - § 1 - Auf Antrag des Patentinhabers entzieht der Minister die Zwangslizenz, wenn aus einem formell rechtskräftigen Urteil hervorgeht, dass der Lizenznehmer sich gegenüber dem Patentinhaber einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht hat oder dass er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. § 2 - Auf Antrag eines Interessehabenden kann der Minister die Zwangslizenz, die aufgrund fehlender Verwertung erteilt wurde, entziehen, wenn der Lizenznehmer nach Ablauf der vom Minister für die Verwertung festgelegten Frist die Erfindung nicht durch eine ernsthafte und fortgesetzte Herstellung in Belgien verwertet hat. § 3 - Der Minister legt dem Ausschuss für Zwangslizenzen Entziehungsbeschlüsse zwecks Stellungnahme vor. Der Entzug erfolgt durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. In diesem Beschluss wird gegebenenfalls der Grund vermerkt, weshalb von der Stellungnahme des Ausschusses abgewichen wurde. Der Entziehungserlass wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und in der Sammlung erwähnt. Art. XI.46 - Der Inhaber einer Zwangslizenz kann mit der Lizenz verbundene Rechte nur zusammen mit dem Teil des Betriebs oder des Handelsgeschäfts, der mit der Verwertung der Lizenz betraut ist, durch Übertragung oder Unterlizenz an Drittpersonen übertragen, insofern
Anwendung von Artikel XI.37 § 1 Nr. 2 erteilten Lizenzen nur gemeinsam mit dem abhängigen Patent übertragbar sind. Artikel XI.51 ist entsprechend anwendbar. Art. XI.47 - § 1 - Das Patent erlischt nach Ende des zwanzigsten Jahres, gerechnet vom Anmeldetag an, unter Vorbehalt der Zahlung der in Artikel XI.48 erwähnten Jahresgebühren. § 2 - In dem in Artikel XI.23 § 8 vorgesehenen Fall erlischt die Patentanmeldung unter Vorbehalt der Zahlung der Jahresgebühren nach Ablauf der für die Zahlung der Recherchengebühr vorgeschriebenen Frist, wenn diese Gebühr nicht entrichtet wurde. Art. XI.48 - § 1 - Für jede Patentanmeldung oder jedes Patent sind im Hinblick auf ihre beziehungsweise seine Aufrechterhaltung Jahresgebühren zu zahlen. Der König kann das Jahr festlegen, ab dem Jahresgebühren zum ersten Mal geschuldet werden. Die Jahresgebühren sind frühestens am Anfang des dritten Jahres und spätestens am Anfang des fünften Jahres, gerechnet vom Anmeldetag der Patentanmeldung an, und danach am Anfang jeden weiteren Jahres zu entrichten. Für die Festlegung des Jahres, ab dem Jahresgebühren zum ersten Mal geschuldet werden, berücksichtigt der König zumindest folgende Kriterien: 1. Zugang zum belgischen Patentsystem und 2.Verhältnis zwischen den Verwaltungskosten der in Absatz 1 erwähnten Gebühr für das Amt und den Einnahmen aus dieser Gebühr. Die Zahlung der Jahresgebühr wird am letzten Tag des Monats des Jahrestags der Patentanmeldung fällig. Die Jahresgebühr kann frühestens sechs Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden. Erfolgt die Zahlung der Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag, so kann diese Gebühr, erhöht um eine Zuschlagsgebühr, noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten, gerechnet vom Fälligkeitstag der Jahresgebühr an, entrichtet werden. Die Höhe der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. § 2 - Wird die Jahresgebühr und die Zuschlagsgebühr nicht innerhalb der in vorhergehendem Paragraphen vorgesehenen Nachfrist von sechs Monaten entrichtet, werden die Rechte des Patentanmelders oder Patentinhabers von Rechts wegen aufgehoben. Die Aufhebung wird wirksam mit dem Fälligkeitstag der nicht entrichteten Jahresgebühr. Die Aufhebung wird in das Register eingetragen. § 3 - In Bezug auf
Artikel XI.78 § 3 erwähnten Personen wird der Betrag der Jahresgebühr und der Zuschlagsgebühr um 50 Prozent verringert. Der König legt die Modalitäten des Antrags auf Verringerung des Betrags der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Jahresgebühr und Zuschlagsgebühr fest. Abschnitt 5 - Erfindungspatent und Anmeldung eines Erfindungspatents als Gegenstand des Vermögens Art. XI.49 - § 1 - Mangels Vereinbarung wird das Miteigentum an einer Patentanmeldung oder einem Patent durch die Bestimmungen des vorliegenden Artikels geregelt. § 2 - Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Erfindung persönlich zu verwerten. Ein Miteigentümer darf nur mit der Zustimmung des anderen Miteigentümers oder in Ermangelung dieser Zustimmung mit der Erlaubnis des Gerichtes die Patentanmeldung oder das Patent mit einem Recht belasten, eine Nutzungslizenz erteilen oder eine Klage wegen Patentverletzung einleiten. Es wird davon ausgegangen, dass ungeteilte Anteile gleich sind. Will ein Miteigentümer seinen Anteil übertragen, hat der andere Miteigentümer während dreier Monate ab Notifizierung des Vorhabens ein Vorkaufsrecht. Die zuerst handelnde Partei kann beim Gerichtspräsidenten beantragen, dass er gemäß den Regeln des Eilverfahrens einen Sachverständigen bestimmt, um die Bedingungen der rechtsgeschäftlichen Übertragung festzulegen. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen binden die Parteien, es sei denn, eine der Parteien lässt im Monat nach der Notifizierung dieser Schlussfolgerungen wissen, dass sie auf die Übertragung verzichtet, wobei entstandene Kosten in diesem Fall zu ihren Lasten gehen. § 3 - Die Bestimmungen von Buch III Titel I Kapitel 6 Abschnitte 1 und 4 des Zivilgesetzbuches sind nicht anwendbar auf das Miteigentum an einer Patentanmeldung oder einem Patent. § 4 - Der Miteigentümer einer Patentanmeldung oder eines Patents kann den anderen Miteigentümern seine Entscheidung notifizieren, zu ihren Gunsten auf seinen Anteil zu verzichten. Ab der Eintragung dieses Verzichts in das Register ist dieser Miteigentümer von allen Verpflichtungen gegenüber den anderen Miteigentümern entlastet; außer bei gegenteiliger Vereinbarung teilen diese den abgetretenen Anteil untereinander im Verhältnis zu ihren Rechten im Miteigentum auf. Art. XI.50 - § 1 - Eine rechtsgeschäftliche Gesamt- oder Teilübertragung einer Patentanmeldung oder eines Patents beziehungsweise ein Gesamt- oder Teilwechsel des Eigentums an einer Patentanmeldung oder einem Patent muss dem Amt notifiziert werden. § 2 - Eine rechtsgeschäftliche Übertragung unter Lebenden einer Patentanmeldung oder eines Patents muss zur Vermeidung der Nichtigkeit schriftlich erfolgen. § 3 - Der in § 1 erwähnten Notifizierung muss eine Abschrift der Übertragungsurkunde oder des offiziellen Dokuments, aus dem der Wechsel der Rechte hervorgeht, oder ein Auszug aus dieser Urkunde oder diesem Dokument, aus dem die Übertragung in ausreichendem Maße hervorgeht, oder eine von den Parteien unterzeichnete Übertragungsbescheinigung beigefügt werden. Der König bestimmt Inhalt und Modalitäten dieser Notifizierung. Er kann eine Gebühr festlegen, die vor Eintragung der Abschrift, des Auszugs oder der Bescheinigung in das Register zu zahlen ist. Bei der eventuellen Festlegung der Gebühr und gegebenenfalls bei der Bestimmung deren Höhe berücksichtigt der König zumindest folgende Kriterien: 1. Zugang zum belgischen Patentsystem, 2.Verhältnis zwischen den Verwaltungskosten der in Absatz 2 erwähnten Gebühr für das Amt und den Einnahmen aus dieser Gebühr und 3. Information von Drittpersonen über den Status des Patents oder der Patentanmeldung. § 4 - Die Notifizierungen werden in chronologischer Reihenfolge ihres Empfangs in das Register eingetragen. § 5 - Unter Vorbehalt des in Artikel XI.10 vorgesehenen Falles beeinträchtigt die Übertragung nicht die von Drittpersonen vor dem Übertragungsdatum erworbenen Rechte. § 6 - Die rechtsgeschäftliche Übertragung beziehungsweise der Wechsel ist erst nach Eintragung ihrer Notifizierung in das Register und nur in den Grenzen, die aus der Urkunde oder dem Dokument hervorgehen,
Die rechtsgeschäftliche Übertragung beziehungsweise der Wechsel ist jedoch vor Eintragung der Notifizierung Dritten gegenüber wirksam, die Rechte nach dem Datum der rechtsgeschäftlichen Übertragung beziehungsweise des Wechsels erworben haben, bei Erwerb dieser Rechte jedoch von der Übertragung beziehungsweise dem Wechsel Kenntnis hatten. Art. XI.51 - § 1 - Eine Patentanmeldung oder ein Patent kann ganz oder teilweise Gegenstand von vertraglichen Lizenzen für das ganze oder einen Teil des Königreichs sein. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein. Lizenzen müssen zur Vermeidung der Nichtigkeit schriftlich erfolgen. § 2 - Rechte aus einer Patentanmeldung oder einem Patent können gegen einen Lizenznehmer geltend gemacht werden, der eine der aufgrund von § 1 auferlegten Grenzen seiner Lizenz überschreitet. § 3 - Artikel XI.50 § 5 ist anwendbar auf die Vergabe einer Lizenz für eine Patentanmeldung oder ein Patent. § 4 - Die Vergabe einer Lizenz für eine Patentanmeldung oder ein Patent und Änderungen in der in folgendem Absatz erwähnten Bescheinigung müssen dem Amt notifiziert werden. Diese Notifizierung erfolgt durch Einreichung einer von den Parteien unterzeichneten Bescheinigung. Der König bestimmt Inhalt und Modalitäten dieser Bescheinigung. Er kann eine Gebühr festlegen, die vor Eintragung der Bescheinigung in das Register zu zahlen ist. Bei der eventuellen Festlegung der Gebühr und gegebenenfalls bei der Bestimmung deren Höhe berücksichtigt der König zumindest folgende Kriterien:
vorhergehendem Absatz erwähnten dinglichen Rechte. Art. XI.53 - Pfändung einer Patentanmeldung oder eines Patents erfolgt gemäß dem für Mobiliarpfändung vorgesehenen Verfahren. Eine Abschrift der Pfändungsurkunde muss dem Amt vom pfändenden Gläubiger notifiziert werden; die Pfändung wird in das Register eingetragen. Die Pfändung führt dazu, dass spätere Änderungen, die vom Inhaber an den Rechten aus einer Patentanmeldung oder einem Patent vorgenommen werden, dem Pfändenden gegenüber nicht wirksam gemacht werden können. Art. XI.54 - Von Drittpersonen erworbene Rechte an einer Patentanmeldung bleiben dem Patent gegenüber wirksam, das infolge dieser Anmeldung erteilt wird. Abschnitt 6 - Nichtigkeit, Verzicht und Widerruf des Erfindungspatents Art. XI.55 - § 1 - Ein Patentinhaber kann jederzeit ganz oder teilweise auf das Patent verzichten durch eine schriftliche und unterzeichnete Erklärung, die an den Minister zu richten ist. Die Verzichtserklärung wird in das Register eingetragen. Das Patent darf durch einen Verzicht nicht in der Weise geändert werden, dass sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Das Patent darf durch einen Verzicht nicht in der Weise geändert werden, dass sein Schutzbereich in Anwendung der letzten geltenden Fassung des Patents erweitert wird. § 2 - Der Gesamtverzicht führt zur Aufhebung des Patents am Datum der Eintragung der Erklärung in das Register. Wurde an diesem Tag die Jahresgebühr jedoch noch nicht entrichtet, so wird die Aufhebung des Patents nach Ablauf des Zeitraums wirksam, für den die letzte Jahresgebühr entrichtet worden ist. § 3 - Der Verzicht kann auf einen oder mehrere Patentansprüche oder auf einen Teil eines oder mehrerer Patentansprüche beschränkt werden. Der Teilverzicht führt zur Aufhebung der Rechte, die mit dem beziehungsweise den Patentansprüchen oder mit den Teilen dieser Patentansprüche verbunden sind, auf die verzichtet wird, ab dem Tag der Eintragung der Erklärung in das Register. § 4 - Der Erklärung des Verzichts auf das Patent müssen beigefügt werden: 1. der beziehungsweise die Patentansprüche oder der Teil dieser Patentansprüche, auf die der Patentinhaber verzichten möchte, 2.gegebenenfalls eine vollständige Fassung des beziehungsweise der geänderten Patentansprüche, die der Patentinhaber aufrechterhalten möchte, und gegebenenfalls die Beschreibung und Zeichnungen in der geänderten Fassung. Eine Verzichtserklärung kann sich nur auf ein einziges Patent beziehen. § 5 - Bei Miteigentum muss der Gesamt- oder Teilverzicht von allen Miteigentümern vorgenommen werden. § 6 - Sind Nießbrauch-, Pfand- oder Lizenzrechte im Register eingetragen, kann auf das Patent nur mit Zustimmung der Inhaber dieser Rechte ganz oder teilweise verzichtet werden. § 7 - Auf ein Patent, das Gegenstand eines Eigentumsanspruchs ist, auf ein beschlagnahmtes Patent oder auf ein Patent, das Gegenstand einer Zwangslizenz ist, kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden. § 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind entsprechend anwendbar auf die Patentanmeldung. § 9 - Ein unter Verstoß gegen die Paragraphen 6 und 7 vorgenommener Verzicht ist von Rechts wegen nichtig. § 10 - Der König bestimmt Modalitäten für das Verzichtsverfahren beim Amt und legt Höhe und Zahlungsweise der Abgabe fest, die das Amt einnehmen kann. Art. XI.56 - § 1 - Ein Patentinhaber kann das Patent jederzeit ganz oder teilweise widerrufen durch eine schriftliche und unterzeichnete Erklärung, die an den Minister zu richten ist, unbeschadet der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Erklärenden. Die Widerrufserklärung wird in das Register eingetragen. Wird der Widerruf im Laufe eines Gerichtsverfahrens in Bezug auf das Patent vorgenommen, so muss der Patentinhaber
Absatz 1 erwähnte Erklärung zuvor beim Amt einreichen. Das so geänderte Patent dient als Grundlage für das Gerichtsverfahren. Das Patent darf durch einen Widerruf nicht in der Weise geändert werden, dass sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Das Patent darf durch einen Widerruf nicht in der Weise geändert werden, dass sein Schutzbereich in Anwendung der letzten geltenden Fassung des Patents erweitert wird. § 2 - Der Teilwiderruf wird durch eine Änderung der Patentansprüche und gegebenenfalls der Beschreibung oder Zeichnungen vorgenommen. Der Widerruf kann auf einen oder mehrere Patentansprüche oder auf einen Teil eines oder mehrerer Patentansprüche beschränkt werden. Der Teilwiderruf führt zur Aufhebung der Rechte, die mit dem beziehungsweise den Patentansprüchen oder mit den Teilen dieser Patentansprüche verbunden sind, die widerrufen werden, ab dem Tag der Einreichung der Patentanmeldung. § 3 - Der Erklärung des Teilwiderrufs des Patents müssen beigefügt werden:
Bezug auf die Dienstleistungsfreiheit eines Vertreters vor dem Amt erforderlich sind für die Ausführung der Verpflichtungen, die aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den aufgrund dieses Vertrags erlassenen Bestimmungen hervorgehen. § 6 - Natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz oder tatsächlicher Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union können auf dem Gebiet des Patentwesens vor dem Amt durch einen ihrer Angestellten handeln, der kein zugelassener Vertreter zu sein braucht, aber einer Vollmacht bedarf. Der König kann vorschreiben, ob und unter welchen Bedingungen Angestellte einer in vorliegendem Paragraphen erwähnten juristischen Person auch für andere juristische Personen mit tatsächlicher Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die mit ihr wirtschaftlich verbunden sind, handeln können. § 7 - Sonderbestimmungen über die gemeinsame Vertretung mehrerer Beteiligter, die gemeinsam handeln, können vom König festgelegt werden. § 8 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist die Verfahrenssprache und die Sprache für die Korrespondenz mit dem Amt die Sprache, die ein Patentanmelder oder Patentinhaber gemäß den am
den in Artikel XI.63 erwähnten Angelegenheiten die Vertretung von natürlichen oder juristischen Personen vor dem Amt gewährleisten. Der König bestimmt die Vermerke, die im Register der zugelassenen Vertreter aufgenommen werden müssen, und die Modalitäten der Führung dieses Registers. Art. XI.66 - § 1 - Nur natürliche Personen können in das Register der zugelassenen Vertreter eingetragen werden. Sie müssen folgende Bedingungen erfüllen:
Bezug auf den Zugang zum Beruf des zugelassenen Vertreters und die Ausübung dieser Berufstätigkeit erforderlich sind für die Ausführung der Verpflichtungen, die aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder aus den aufgrund dieses Vertrags erlassenen Bestimmungen hervorgehen und sich auf Anforderungen in Sachen Diplome, Zeugnisse und andere Nachweise beziehen. Art. XI.67 - Beim FÖD Wirtschaft wird ein Ausschuss eingesetzt für die Zulassung von Vertretern, die ermächtigt sind, natürliche und juristische Personen in den in Artikel XI.62 erwähnten Angelegenheiten vor dem Amt zu vertreten. Dieser Ausschuss hat als Aufgabe: 1. zu prüfen, ob Personen,
das Register der zugelassenen Vertreter eingetragen werden wollen, die durch Artikel XI.66 § 1 Nr. 1 bis 5 festgelegten Bedingungen erfüllen, 2.
Artikel XI.66 § 1 Nr. 6 erwähnte Prüfung abzuhalten,
Anwendung von Artikel XI.69 im Register der zugelassenen Vertreter eingetragen waren und
Artikel XI.66 § 1 Nr. 1 und 2 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllen oder die Bestimmungen des internationalen Abkommens oder die Gegenseitigkeit nicht mehr geltend machen können,
dieses Artikels erwähnt sind, 3.
Anwendung von Artikel XI.70 im Register der zugelassenen Vertreter eingetragen waren und ihren Wohnsitz nicht mehr in Belgien oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder Gegenstand einer in Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten gerichtlichen Schutzmaßnahme sind, 4.
Anwendung von Artikel XI.70 im Register der zugelassenen Vertreter eingetragen waren und von Amts wegen aus der Liste der zugelassenen Vertreter beim Europäischen Patentamt gestrichen worden sind aus einem der in der Regel 154 Absatz 2 Buchstaben
Artikel XI.72 Nr. 4 erwähnte Disziplinarmaßnahme nicht mehr wirksam ist oder wenn die Frist der in Anwendung von Artikel XI.72 Nr. 5 bis 7 getroffenen Streichungsmaßnahme abgelaufen ist. Art. XI.74 - In den in Artikel XI.72 erwähnten Fällen, mit Ausnahme des Todes, oder wenn aufgrund von Artikel XI.73 eine neue Eintragung beantragt wird, holt der Minister die vorherige Stellungnahme des Zulassungsausschusses ein. Dieser Ausschuss setzt den Betreffenden mindestens zwanzig Tage im Voraus per Einschreiben von der Sitzung in Kenntnis, in der die Sache untersucht wird. Ein Anwalt oder ein zugelassener Vertreter kann dem Betreffenden beistehen oder ihn vertreten. Die Stellungnahme wird dem Minister zusammen mit der Akte übermittelt. Beschlüsse zur Streichung und zur Ablehnung einer Neueintragung und Beschlüsse, mit denen der Minister von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht, müssen mit Gründen versehen sein. Der Minister setzt den Betreffenden unverzüglich von seinem Beschluss zur Streichung, zur Neueintragung oder zur Ablehnung einer solchen Eintragung in Kenntnis. Er lässt im Monat nach Empfang der Stellungnahme je nach Fall die Streichung oder die Neueintragung vornehmen. Art. XI.75 - Stirbt ein zugelassener Vertreter oder ist es ihm unmöglich, seine Vertretungstätigkeit auszuüben, können die ihm beim Amt anvertrauten Aufträge während sechs Monaten von einem anderen zugelassenen Vertreter ausgeübt werden, ohne dass dieser ein Mandat nachweisen muss. Art. XI.76 - Das Register der zugelassenen Vertreter wird beim Amt hinterlegt, wo jeder Interessehabende es einsehen kann. Das Register ist ebenfalls auf der vom König bestimmten Website verfügbar. KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen Art. XI.77 - § 1 - Hat ein Anmelder oder Patentinhaber eine Frist zur Vornahme einer Handlung in einem Verfahren vor dem Amt versäumt und hat dieses Versäumnis unmittelbar den Verlust der Rechte in Bezug auf eine Anmeldung oder ein Patent zur Folge, so setzt das Amt den Anmelder oder Patentinhaber in Bezug auf die betreffende Anmeldung oder das Patent wieder in den vorigen Stand ein, wenn:
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.