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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'ass

En bref

Cet arrêté royal établit la traduction officielle en allemand d'un arrêté royal précédent concernant l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités. Il vise à rendre les textes plus lisibles et compréhensibles pour les utilisateurs.

Ce qu'il réglemente

Qui il concerne

Points clés

Texte de loi
Obsah (15)§ 1Artikel 26Artikel 7Artikel 29Artikel 27Artikel 28Artikel 92Artikel 5Artikel 97Artikel 34Artikel 225Artikel 32Artikel 123Artikel 277Artikel 276

loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents

der Koordinierung aufgenommenen Bestimmungen haben zwar Verordnungscharakter, sie ziehen ihren verbindlichen Charakter jedoch nicht aus der Koordinierung. Es handelt sich um Bestimmungen, die schon in Kraft sind und für die bei der Ausfertigung der verschiedenen Erlasse, die diese Bestimmungen eingeführt haben, entweder die erforderlichen Stellungnahmen eingeholt worden sind oder von diesem Verfahren aus Gründen der Dringlichkeit abgewichen worden ist. Durch die Koordinierung werden also keine neuen Rechte oder Verpflichtungen geschaffen, sondern wird nur eine bessere Lesbarkeit der Texte für die Benutzer angestrebt. Weil es sich um bestehende, gültige Bestimmungen handelt, enthält der Koordinierungserlass keinen Artikel in bezug auf das Inkrafttreten. Durch die Koordinierung werden auch keine Verordnungsbestimmungen aufgehoben. Die nicht in der Koordinierung aufgenommenen Texte bleiben im Königlichen Erlass vom

  1. November 1963 bestehen, bis sie ausdrücklich durch einen Erlass aufgehoben werden, für den die erforderlichen Stellungnahmen eingeholt werden. Zuletzt kann darauf hingewiesen werden, dass gemäss einer konstanten Rechtsprechung des Staatsrates eine Nichtigkeitsklage gegen einen Koordinierungserlass, der nur die Koordinierung bestehender Bestimmungen enthält, nicht zulässig ist (siehe Entscheide Nr. 20694, 22026 bis 22029, 23268 bis 23271). Praktische Gründe haben den Ausschlag dafür gegeben, dass sich auf eine einfache Koordinierung beschränkt worden ist ohne Abänderungen, die das Einholen von Stellungnahmen notwendig gemacht hätten. Entwürfe zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  2. November 1963 werden ständig vorbereitet und veröffentlicht. Eine Koordinierung mit einer neuen Numerierung muss schnell verwirklicht werden, um nicht aufgrund der in der Zwischenzeit angebrachten Abänderungen bereits überholt zu sein. Was die Form betrifft, ist die Wahl auf einen ganz neuen Erlass gefallen und nicht auf einen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  3. November 1963, weil fast alle Artikel angepasst werden mussten. Darüber hinaus ist eine neue Numerierung auf jeden Fall notwendig geworden, weil der Königliche Erlass vom
  4. November 1963 seit seinem Erscheinen mehr als zweihundertmal abgeändert worden ist, so dass zahlreiche Artikel, Abschnitte und sogar Kapitel eingefügt und andere gestrichen worden sind. Der neue Erlass hat eine andere Struktur als der Königliche Erlass vom
  5. November
  6. Die neue Struktur stimmt soweit wie möglich mit der Unterteilung in Titeln des koordinierten Gesetzes überein. Dem neuen Erlass sind daher auch Konkordanztabellen und ein Inhaltsverzeichnis mit der neuen Struktur beigefügt. Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein. Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN
  7. JULI 1996 - Königlicher Erlass zur Ausführung des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am
  8. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze vom
  9. Dezember 1994,
  10. April 1995,
  11. Dezember 1995 und
  12. April 1996 und die Königlichen Erlasse vom
  13. August 1994 und
  14. August 1995, insbesondere des Artikels 209; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  15. November 1963 zur Ausführung des Gesetzes vom
  16. August 1963 zur Einführung und Regelung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert am
  17. Juni 1996; In der Erwägung, dass ein Ziel der Charta der Benutzer der öffentlichen Dienste das Verfassen deutlicher Rechtsvorschriften ist, so unter anderem durch Koordinierung und Kodifikation; In der Erwägung, dass Anlass zur Koordinierung des vorerwähnten Königlichen Erlasses besteht; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Allgemeiner Ausschuss Artikel 1 - Der Allgemeine Ausschuss setzt sich zusammen aus:
  18. einem Präsidenten, 2.zwei Vizepräsidenten, die unter den in den Nummern 3, 4 und 5 nachstehend erwähnten Mitgliedern ernannt werden,
  19. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ernannt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitgeberorganisationen und den repräsentativen Selbständigenorganisationen vorgeschlagen werden, 4.fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ernannt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden, 5. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ernannt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden. Wird der Präsident nicht unter den in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Mitgliedern ernannt, ist er nicht stimmberechtigt. Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus dem Allgemeinen Ausschuss ausscheidet, wird sofort ersetzt. Das zu diesem Zweck bestimmte neue Mitglied beendet das Mandat der Person, die es ersetzt. Ein Ersatzmitglied tagt nur bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds seiner Gruppe. Art. 2 - Der Allgemeine Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf dessen Initiative, auf Ersuchen des für die sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers, nachstehend der Minister genannt, oder auf schriftlichen, den Gegenstand der Versammlung angebenden Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen; im Einberufungsschreiben wird in jedem Fall der Gegenstand der Versammlung vermerkt. Tritt der Allgemeine Ausschuss auf Ersuchen des Ministers zusammen, findet die Versammlung binnen acht Tagen nach dem Ersuchen statt. Art. 3 - Der Allgemeine Ausschuss tagt rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt. Art. 4 - Der Präsident und die Vizepräsidenten des Allgemeinen Ausschusses sind unabhängig voneinander befugt, zusammen mit dem Generalverwalter des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, nachstehend das Institut genannt, oder dessen Stellvertreter Akte zu unterzeichnen, die das Institut binden, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die tägliche Geschäftsführung beziehen oder von Sonderbevollmächtigten ausgehen. TITEL II - Gesundheitspflegeversicherung KAPITEL I - Organe Abschnitt I - Allgemeiner Rat der Gesundheitspflegeversicherung Art. 5 - § 1 - Der Allgemeine Rat der Gesundheitspflegeversicherung setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, 2.zwei Vizepräsidenten, die unter den in den Nummern 3, 4, 5 und 6 erwähnten Mitgliedern gemäss den in der Geschäftsordnung des Allgemeinen Rates vorgesehenen Vorschlagsregeln zu ernennen sind, 3. fünf Mitgliedern, die die Behörde vertreten und gemäss den Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, nachstehend koordiniertes Gesetz genannt, ernannt werden, 4. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ernannt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitgeberorganisationen und den repräsentativen Selbständigenorganisationen vorgeschlagen werden, 5.fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ernannt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden, 6. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ernannt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden, 7.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, darunter jeweils vier Ärzte, drei Vertreter der Verwalter der Pflegeanstalten und eine Fachkraft für Krankenpflege, die unter den Kandidaten ernannt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Berufsorganisationen auf Listen vorgeschlagen werden, die von den Organisationen erstellt werden,

den in den Abschnitten III und IV des vorliegenden Kapitels erwähnten Kommissionen vertreten sind. § 2 -

§ 1Nr.

4, 5, 6 und 7 erwähnten Mitglieder werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. § 3 - Der Präsident und die Vizepräsidenten werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. § 4 - Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus dem Allgemeinen Rat ausscheidet, wird sofort ersetzt. Das zu diesem Zweck bestimmte neue Mitglied beendet das Mandat der Person, die es ersetzt. § 5 - Ein Ersatzmitglied tagt nur bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds seiner Gruppe. Art. 6 - Der Allgemeine Rat wird von seinem Präsidenten auf dessen Initiative, auf Ersuchen des Ministers oder auf schriftlichen, den Gegenstand der Versammlung angebenden Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen; im Einberufungsschreiben wird in jedem Fall der Gegenstand der Versammlung vermerkt. Tritt der Allgemeine Rat auf Ersuchen des Ministers zusammen, findet die Versammlung binnen acht Tagen nach dem Ersuchen statt. Art. 7 - Der Allgemeine Rat tagt rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder jeder Gruppe anwesend ist. Ausser für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 16 § 3 des koordinierten Gesetzes werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt. Art. 8 - Der Präsident und die Vizepräsidenten des Allgemeinen Rates sind unabhängig voneinander befugt, zusammen mit dem leitenden Beamten des Dienstes für Gesundheitspflege oder dessen Stellvertreter Akte zu unterzeichnen, die auf der Grundlage von Artikel 16 § 1 Nr. 1, 3, 4, 7 und 9 des koordinierten Gesetzes ergehen. Art. 9 - Binnen drei Monaten nach Übermittlung der in Artikel 16 § 1 Nr. 6 des koordinierten Gesetzes erwähnten Berichte erstattet der Allgemeine Rat dem Minister Bericht über die Massnahmen, die der Allgemeine Rat zu treffen beschlossen hat oder dem Minister vorschlägt. Abschnitt II - Versicherungsausschuss Art. 10 - § 1 - Der Versicherungsausschuss setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, 2.zwei Vizepräsidenten, 3. einundzwanzig ordentlichen Mitgliedern und einundzwanzig Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ernannt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden, 4.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, darunter jeweils sieben Ärzte und eine Fachkraft der Zahnheilkunde, die unter den Kandidaten ernannt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen vorgeschlagen werden, 5. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die Apotheker sind und unter den Kandidaten ernannt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen vorgeschlagen werden. Unter den ordentlichen Mitgliedern oder den Ersatzmitgliedern müssen ein Offizinapotheker, ein Krankenhausapotheker und ein Apotheker-Biologe sein, 6. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ernannt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Verwalter der Pflegeanstalten, der in Artikel 34 Nr.11, 12, 13 und 18 des koordinierten Gesetzes erwähnten Dienste und Einrichtungen und der Anstalten für Rehabilitation und Umschulung vorgeschlagen werden, 7. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, darunter jeweils eine Fachkraft für Krankenpflege, ein Heilgymnast, ein Logopäde, ein Optiker, ein Lieferer von Prothesen und Apparaten und ein Lieferer von Implantaten, die unter den Kandidaten ernannt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen vorgeschlagen werden, 8.sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, von denen jeweils drei unter den Kandidaten ernannt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitgeberorganisationen und den repräsentativen Selbständigenorganisationen vorgeschlagen werden, und drei weitere unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden; sie haben beratende Stimme. § 2 -

§ 1Nr.

4, 5, 6 und 7 erwähnten Mitglieder werden in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate auf Listen vorgeschlagen, die von den Berufsorganisationen erstellt werden,

den Kommissionen vertreten sind, die mit dem Schliessen der in den Abschnitten III und IV des vorliegenden Kapitels erwähnten Vereinbarungen und Abkommen beauftragt sind. In Ermangelung solcher Organisationen werden die Mitglieder von Uns unter den Pflegeerbringern mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation bestimmt. § 3 - Ein Ersatzmitglied tagt nur bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds seiner Gruppe. § 4 - Der Präsident ist stimmberechtigt, wenn er unter den in § 1 Nr. 3 bis 7 erwähnten Mitgliedern ernannt wird. § 5 - Die beiden Vizepräsidenten werden unter den in § 1 Nr. 3 bis 7 erwähnten Mitgliedern gemäss den in der Geschäftsordnung des Versicherungsausschusses vorgesehenen Vorschlagsregeln ernannt. § 6 - Der Versicherungsausschuss wird von seinem Präsidenten auf dessen Initiative, auf Ersuchen des Ministers oder auf schriftlichen, den Gegenstand der Versammlung angebenden Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen; im Einberufungsschreiben wird in jedem Fall der Gegenstand der Versammlung vermerkt. Tritt der Versicherungsausschuss auf Ersuchen des Ministers zusammen, findet die Versammlung binnen acht Tagen nach dem Ersuchen statt. § 7 - Der Versicherungsausschuss tagt rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Gruppe, die aus den Vertretern der Versicherungsträger zusammengesetzt ist, und der Gruppe, die aus den Vertretern der Pflegeerbringer zusammengesetzt ist, anwesend ist. Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder, die den Versicherungsausschuss bilden, gefasst, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden. Wird dieses Quorum nicht erreicht, wohl aber zumindest die Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder, die den Versicherungsausschuss bilden, legt der Präsident dieselben Vorschläge auf der nächsten Versammlung zur Abstimmung vor. Wird dieselbe Mehrheit erneut erreicht, sind die Beschlüsse angenommen. § 8 - Wird dem Versicherungsausschuss ein Vorschlag oder eine Stellungnahme von einer der in Artikel 26 des koordinierten Gesetzes erwähnten Abkommens- oder Vereinbarungskommissionen vorgelegt und ist der Ausschuss der Meinung, eine Änderung anbringen zu müssen, wird der Vorschlag oder die Stellungnahme an diese Abkommens- oder Vereinbarungskommission zur erneuten Prüfung zurückverwiesen, bevor ein endgültiger Beschluss gefasst wird. § 9 - Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder des Versicherungsausschusses werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. § 10 - Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus dem Versicherungsausschuss ausscheidet, wird sofort ersetzt. Das zu diesem Zweck bestimmte neue Mitglied beendet das Mandat der Person, die es ersetzt. Abschnitt III - Abkommenskommissionen A. Abkommen mit den Apothekern Art. 11 - Die Kommission setzt sich zusammen aus:

  1. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Apotheker bestimmt werden, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den Versicherungsträgern bestimmt werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. B. Abkommen mit den Alten- und Pflegeheimen und den Altenheimen Art. 12 - Die Kommission setzt sich zusammen aus:
  2. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den repräsentativen Organisationen der in Artikel 34 Nr.11 und 12 des koordinierten Gesetzes erwähnten Alten- und Pflegeheime und Altenheime bestimmt werden,
  3. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den Versicherungsträgern bestimmt werden;um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. C. Abkommen mit den psychiatrischen Pflegeheimen Art. 13 - Die Kommission setzt sich zusammen aus:
  4. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den repräsentativen Organisationen der psychiatrischen Pflegeheime bestimmt werden, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den Versicherungsträgern bestimmt werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. D. Abkommen mit den Pflegeanstalten Art. 14 - Die Kommission setzt sich zusammen aus:
  5. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den repräsentativen Vereinigungen der Pflegeanstalten bestimmt werden, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den Versicherungsträgern bestimmt werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. E. Abkommen mit den Vertretern der Initiativen des begleiteten Wohnens für Patienten der Psychiatrie Art. 15 - Die Kommission setzt sich zusammen aus:
  6. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den repräsentativen Organisationen der Initiativen des begleiteten Wohnens für Patienten der Psychiatrie bestimmt werden, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den Versicherungsträgern bestimmt werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. F. Abkommen mit den Hebammen Art. 16 - Die Kommission setzt sich zusammen aus:
  7. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Hebammen bestimmt werden, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den Versicherungsträgern bestimmt werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. G. Abkommen mit den Fachkräften für Krankenpflege Art. 17 - Die Kommission setzt sich zusammen aus:
  8. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte für Krankenpflege bestimmt werden, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den Versicherungsträgern bestimmt werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. H. Abkommen mit den Heilgymnasten Art. 18 - Die Kommission setzt sich zusammen aus:
  9. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Heilgymnasten bestimmt werden, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den Versicherungsträgern bestimmt werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. I. Abkommen mit den Optikern Art. 19 - Die Kommission setzt sich zusammen aus:
  10. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Optiker bestimmt werden, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den Versicherungsträgern bestimmt werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. J. Abkommen mit den Orthopädisten Art. 20 - Die Kommission setzt sich zusammen aus:
  11. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Orthopädisten bestimmt werden, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den Versicherungsträgern bestimmt werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. K. Abkommen mit den Gehörprothesenherstellern Art. 21 - Die Kommission setzt sich zusammen aus:
  12. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Gehörprothesenhersteller bestimmt werden, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den Versicherungsträgern bestimmt werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. L. Abkommen mit den Bandagisten Art. 22 - Die Kommission setzt sich zusammen aus:
  13. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Bandagisten bestimmt werden, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den Versicherungsträgern bestimmt werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. M. Abkommen mit den Lieferern von Implantaten Art. 23 - Die Kommission setzt sich zusammen aus:
  14. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Lieferer von Implantaten bestimmt werden, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den Versicherungsträgern bestimmt werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. N. Gemeinsame Bestimmungen Art. 24 - Jedes Mitglied, das aus einer Kommission ausscheidet, wird sofort ersetzt. Art. 25 - Ein Ersatzmitglied tagt nur bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds seiner Gruppe. Art. 26 - Die Kommissionen werden von ihrem Präsidenten auf dessen Initiative, auf Ersuchen des Versicherungsausschusses oder auf schriftlichen, den Gegenstand der Versammlung angebenden Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen; im Einberufungsschreiben wird in jedem Fall der Gegenstand der Versammlung vermerkt. Art. 27 - Eine Kommission tagt rechtsgültig, wenn mindestens fünf Mitglieder jeder Gruppe anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden. Das Abkommen ist nur dann endgültig geschlossen, wenn es von mindestens sechs Mitgliedern jeder der beiden Gruppen gebilligt worden ist; Enthaltungen sind nicht zulässig. Für den Fall, dass bei einer Abstimmung in beiden Gruppen nicht die gleiche Anzahl Mitglieder anwesend ist, ist das beziehungsweise sind die jüngsten Mitglieder der zahlreicheren Gruppe verpflichtet, sich der Stimme zu enthalten, um die Parität wiederherzustellen. Art. 28 - Der Text jedes geschlossenen Abkommens wird binnen drei Tagen dem Versicherungsausschuss vom Präsidenten übermittelt, der auf der nächsten Sitzung des Versicherungsausschusses Bericht erstattet. Dies gilt auch für

Artikel 26

Absatz 2 des koordinierten Gesetzes erwähnten Vorschläge, insofern kein zuständiger Fachrat vorhanden ist; gibt es einen zuständigen Fachrat, müssen diese Vorschläge binnen drei Tagen dem betreffenden Fachrat vom Präsidenten übermittelt werden, der auf der nächsten Sitzung dieses Fachrates Bericht erstattet. Abschnitt IV - Nationale Kommissionen Ärzte-Krankenkassen und Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen A. Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen Art. 29 - Die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen setzt sich zusammen aus: 1. elf ordentlichen Mitgliedern und elf Ersatzmitgliedern, die von Uns unter den Kandidaten ernannt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Organisationen der Ärzteschaft vorgeschlagen werden, 2.elf ordentlichen Mitgliedern und elf Ersatzmitgliedern, die von Uns unter den Kandidaten ernannt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden. B. Nationale Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen Art. 30 - Die Nationale Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen setzt sich zusammen aus: 1. zehn ordentlichen Mitgliedern und zehn Ersatzmitgliedern, die von Uns unter den Kandidaten ernannt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Organisationen der Fachkräfte der Zahnheilkunde vorgeschlagen werden, 2.zehn ordentlichen Mitgliedern und zehn Ersatzmitgliedern, die von Uns unter den Kandidaten ernannt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden. C. Gemeinsame Bestimmungen in bezug auf die Nationalen Kommissionen Ärzte-Krankenkassen und Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen Art. 31 - Mitglieder der Nationalen Kommissionen Ärzte-Krankenkassen und Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Mandate der Mitglieder dieser Kommissionen sind alle drei Jahre je zur Hälfte erneuerbar. Die Mandate der Mitglieder dieser Kommissionen wurden jedoch zum erstenmal am

  1. Januar 1970 erneuert, wobei die ausscheidenden Mitglieder durch das Los bestimmt wurden. Das Mandat der ausscheidenden Mitglieder ist erneuerbar. Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus einer Kommission ausscheidet, wird binnen drei Monaten ersetzt. Das neue Mitglied beendet das Mandat des Mitglieds, das es ersetzt. Abschnitt V - Kommission, die mit dem Schliessen von Vereinbarungen über die Pauschalen beauftragt ist Art. 32 - Vereinbarungen in bezug auf die Pauschalzahlung der Gesundheitsleistungen werden in einer Kommission geschlossen, die sich zusammensetzt aus:
  2. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die von den Versicherungsträgern bestimmt werden, 2.den in der Vereinbarung erwähnten Pflegeerbringern oder ihren Vertretern, wenn es juristische Personen betrifft. Art. 33 - Der Antrag auf Schliessung einer Vereinbarung muss dem Präsidenten der Kommission schriftlich zugesandt werden. Art. 34 - Die Kommission wird von ihrem Präsidenten einberufen. Dieser ist verpflichtet, die Kommission binnen fünfzehn Tagen nach Empfang eines Antrags auf Schliessung einer Vereinbarung einzuberufen. Im Einberufungsschreiben wird der Gegenstand der Versammlung vermerkt. Der Präsident lädt zu den Versammlungen der Kommission entweder alle in Artikel 32 Nr. 2 erwähnten Mitglieder ein oder nur die, die von dem Vereinbarungsentwurf, der auf der Tagesordnung steht, betroffen sind. Art. 35 - Die Kommission tagt rechtsgültig, wenn mindestens vier der in Artikel 32 Nr. 1 erwähnten Mitglieder anwesend sind. Art. 36 - Ein in Artikel 32 Nr. 1 erwähntes Ersatzmitglied tagt nur bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds seiner Gruppe. Art. 37 - Vorbereitende Beschlüsse im Hinblick auf das Schliessen von Vereinbarungen müssen einerseits die Zustimmung der in Artikel 32 Nr. 2 erwähnten Mitglieder, die bei der Versammlung anwesend sind, und anderseits eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der in Artikel 32 Nr. 1 erwähnten Mitglieder erhalten. Art. 38 - Die Kommission kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige, deren Aufgaben sie festlegt, hinzuziehen. Art. 39 - Der Vereinbarungsentwurf, der vom Antragsteller angenommen ist, wird der Kommission zur Abstimmung vorgelegt. Art. 40 - Der Text der Vereinbarung wird binnen acht Tagen dem Versicherungsausschuss vom Präsidenten der Kommission übermittelt, der dem Ausschuss auf der nächsten Versammlung Bericht erstattet. Abschnitt VI - Haushaltskontrollkommission Art. 41 - Die Mitglieder der Haushaltskontrollkommission werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Das Mandat der ausscheidenden Mitglieder ist erneuerbar. Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus der Kommission ausscheidet, wird sofort ersetzt. Das neue Mitglied beendet das Mandat des Mitglieds, das es ersetzt. Ein Ersatzmitglied tagt nur bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds seiner Gruppe. Art. 42 - Der in Artikel 190 des koordinierten Gesetzes erwähnte Haushalts- und Finanzberater führt den Vorsitz der Kommission. Ist dieser nicht bestimmt worden oder ist er verhindert, führt das älteste der in Artikel 17 Absatz 2 Nr. 5 des koordinierten Gesetzes erwähnten Mitglieder den Vorsitz. Art. 43 - Die Kommission wird von ihrem Präsidenten auf dessen Initiative, auf Ersuchen des Ministers, auf Antrag des Allgemeinen Rates, auf Antrag des Versicherungsausschusses oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen; im Einberufungsschreiben wird in jedem Fall der Gegenstand der Versammlung vermerkt. Art. 44 - Die Kommission tagt rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden. Art. 45 - Die Kommission erstellt ihre Geschäftsordnung und legt sie dem Allgemeinen Rat zwecks Billigung vor. Art. 46 - Die Ämter des Sekretärs und des beigeordneten Sekretärs der Kommission werden von Bediensteten des Dienstes für Gesundheitspflege, die vom leitenden Beamten dieses Dienstes bestimmt werden, ausgeübt. Abschnitt VII - Fachräte A. Pharmazeutischer Fachrat Art. 47 - Der aufgrund von Artikel 27 des koordinierten Gesetzes eingesetzte Pharmazeutische Fachrat setzt sich zusammen aus:
  3. einem Präsidenten, 2.sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die Apotheker sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat, 3. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die Apotheker sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Apothekerschaft vorgeschlagen werden, 4.einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die Apotheker sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Krankenhausapotheker vorgeschlagen werden, 5. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die Doktoren der Medizin sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Organisationen der Ärzte, die ein Arzneimitteldepot führen, vorgeschlagen werden, 6.einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die Apotheker sind und vom Minister bestimmt werden,

  1. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die Apotheker sind und von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt werden. B. Fachrat für Heilgymnastik Art. 48 - Der aufgrund von Artikel 27 des koordinierten Gesetzes eingesetzte Fachrat für Heilgymnastik setzt sich zusammen aus:
  2. einem Präsidenten, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die Heilgymnasten oder Doktoren der Medizin sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat, 3. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die Heilgymnasten sind und die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Heilgymnasten vorgeschlagen werden;jede Organisation schlägt mindestens ein ordentliches Mitglied vor, das Heilgymnastik unterrichtet,

  1. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die Heilgymnasten sind und die aufgrund ihrer Fachkenntnis auf dem Gebiet der Heilgymnastik gewählt werden, 5.einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die Heilgymnasten oder Doktoren der Medizin sind und die vom Minister bestimmt werden,
  2. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt werden. C. Fachrat für Krankenhausbehandlung Art. 49 - Der aufgrund von Artikel 27 des koordinierten Gesetzes eingesetzte Fachrat für Krankenhausbehandlung setzt sich zusammen aus:
  3. einem Präsidenten, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat, 3. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Pflegeanstalten vorgeschlagen werden, wobei mindestens einer dieser Kandidaten ein Universitätskrankenhaus vertreten muss, 4.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Krankenhausapotheker vorgeschlagen werden,

  1. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die vom Minister bestimmt werden, 6.einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt werden. D. Fachrat für Fertigarzneimittel Art. 50 - Der aufgrund von Artikel 27 des koordinierten Gesetzes eingesetzte Fachrat für Fertigarzneimittel setzt sich zusammen aus:
  2. einem Präsidenten, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die Doktoren der Medizin oder Apotheker sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat,

  1. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die von den medizinischen Fakultäten der belgischen Universitäten vorgeschlagen werden, wobei jede Universität vier Kandidaten vorschlägt, darunter mindestens ein Professor für klinische Medizin und ein Professor für Pharmakologie; jede Universität hat Anrecht auf ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds,
  2. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die Apotheker sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Apothekerschaft vorgeschlagen werden, 5.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die Doktoren der Medizin sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzteschaft vorgeschlagen werden,

  1. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Krankenhausapotheker vorgeschlagen werden, 7.einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die Doktoren der Medizin oder Apotheker sind und vom Minister bestimmt werden,
  2. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die Doktoren der Medizin oder Apotheker sind und von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt werden. E. Fachrat für Implantate Art. 51 - Beim Dienst für Gesundheitspflege wird ein Fachrat für Implantate eingesetzt, der sich zusammensetzt aus:
  3. einem Präsidenten, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die Doktoren der Medizin oder Apotheker sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat,

  1. sieben ordentlichen Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die von den belgischen Universitäten vorgeschlagen werden;vier der ordentlichen Mitglieder und vier der Ersatzmitglieder sind Doktoren der Medizin mit dem Fachgebiet Chirurgie, die drei anderen ordentlichen Mitglieder und die drei anderen Ersatzmitglieder Apotheker oder Fachleute im Bereich des medizinischen Apparatewesens für implantierbares Material; für jede dieser beiden Gruppen schlägt jede Universität einen Kandidaten für das Mandat eines ordentlichen Mitglieds und einen Kandidaten für das Mandat eines Ersatzmitgliedes vor; jede Universität hat Anrecht auf ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds,
  2. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die Apotheker und Inhaber des Diploms eines Krankenhausapothekers sind und in doppelter Anzahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Krankenhausapotheker vorgeschlagen werden, 5.einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die Doktoren der Medizin oder Apotheker sind und vom Minister bestimmt werden,
  3. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die Doktoren der Medizin oder Apotheker sind und von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt werden. F. Gemeinsame Bestimmungen in bezug auf den Pharmazeutischen Fachrat, den Fachrat für Heilgymnastik, den Fachrat für Krankenhausbehandlung, den Fachrat für Fertigarzneimittel und den Fachrat für Implantate Art. 52 - Die Mitglieder der Fachräte, die beim Dienst für Gesundheitspflege eingesetzt werden, werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Ihre Mandate sind alle drei Jahre je zur Hälfte erneuerbar. Die Mandate der Mitglieder des Fachrates für Heilgymnastik werden jedoch zum erstenmal am
  4. Januar 1998 erneuert; die ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt. Das Mandat der ausscheidenden Mitglieder ist erneuerbar. Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus seinem Rat ausscheidet, wird binnen drei Monaten ersetzt. Das zu diesem Zweck bestimmte neue Mitglied beendet das Mandat des Mitglieds, das es ersetzt. Art. 53 - Ein Ersatzmitglied tagt nur bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds. Es kann jedoch an den Versammlungen teilnehmen, um seine Fachkenntnisse einzubringen, ohne stimmberechtigt zu sein. Ist der Präsident verhindert, wird er von einem stellvertretenden Präsidenten ersetzt, der vom König auf Vorschlag des Versicherungsausschusses bestimmt wird. Der stellvertretende Präsident darf an allen Versammlungen teilnehmen, in denen der Präsident tagt. Art. 54 - Die Präsidenten und stellvertretenden Präsidenten haben kein Stimmrecht; nur die Mitglieder der Fachräte sind stimmberechtigt mit Ausnahme der Mitglieder, die von dem für die sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister beziehungsweise von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt werden. Art. 55 - Die Fachräte tagen rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt. Ist ein Problem in bezug auf das Verzeichnis auf Initiative der Berufsorganisationen untersucht worden, muss das Ergebnis der diesbezüglichen Abstimmung - unabhängig vom Ergebnis - dem Versicherungsausschuss mitgeteilt werden, und in dieser Mitteilung muss der ursprüngliche Vorschlag der Berufsorganisationen angegeben werden. Art. 56 - Vorschläge oder Stellungnahmen der Fachräte werden der entsprechenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission vom Präsidenten mitgeteilt. Art. 57 - Die Fachräte werden von ihrem Präsidenten auf dessen Initiative, auf Ersuchen des Versicherungsausschusses oder auf schriftlichen, den Gegenstand der Versammlung angebenden Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen; im Einberufungsschreiben wird in jedem Fall der Gegenstand der Versammlung vermerkt. Art. 58 - Die Ämter des Sekretärs und des beigeordneten Sekretärs der Fachräte werden von Bediensteten des Dienstes für Gesundheitspflege, die vom leitenden Beamten dieses Dienstes bestimmt werden, ausgeübt. Art. 59 - Jeder dieser Fachräte erstellt seine Geschäftsordnung, die dem König zur Billigung vorgelegt wird. Abschnitt VIII - Medizinischer und Zahnmedizinischer Fachrat A. Medizinischer Fachrat Art. 60 - Der Medizinische Fachrat setzt sich zusammen aus:
  5. einem Präsidenten, 2.sieben ordentlichen Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die von den medizinischen Fakultäten der belgischen Universitäten vorgeschlagen werden, wobei jede Universität Anrecht auf ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat,
  6. elf ordentlichen Mitgliedern und elf Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzteschaft vorgeschlagen werden, 4.neun ordentlichen Mitgliedern und neun Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. Ist der Präsident verhindert, wird er durch einen stellvertretenden Präsidenten ersetzt, der Doktor der Medizin und Mitglied des Versicherungsausschusses ist und vom König auf Vorschlag des Medizinischen Fachrates ernannt wird. B. Zahnmedizinischer Fachrat Art. 61 - Der Zahnmedizinische Fachrat setzt sich zusammen aus:
  7. einem Präsidenten, 2.sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die von den medizinischen Fakultäten der belgischen Universitäten vorgeschlagen werden, wobei jede Universität Anrecht auf ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat,
  8. zehn ordentlichen Mitgliedern und zehn Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte der Zahnheilkunde ausgewählt werden, 4.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. Ist der Präsident verhindert, wird er durch einen stellvertretenden Präsidenten ersetzt, der Fachkraft der Zahnheilkunde und Mitglied des Versicherungsausschusses ist und vom König auf Vorschlag des Zahnmedizinischen Fachrates ernannt wird. C. Gemeinsame Bestimmungen in bezug auf den Medizinischen und den Zahnmedizinischen Fachrat Art. 62 - Die Mitglieder des Medizinischen und des Zahnmedizinischen Fachrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Mandate der Mitglieder des Medizinischen und des Zahnmedizinischen Fachrates sind alle drei Jahre je zur Hälfte erneuerbar. Die Mandate der Mitglieder der vorerwähnten Räte wurden jedoch zum erstenmal am
  9. Januar 1970 erneuert, wobei die ausscheidenden Mitglieder durch das Los bestimmt wurden. Das Mandat der ausscheidenden Mitglieder ist erneuerbar. Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus seinem Rat ausscheidet, wird binnen drei Monaten ersetzt. Das neue Mitglied beendet das Mandat des Mitglieds, das es ersetzt. Von den Bestimmungen von Absatz 1 kann bei der ersten Ernennung der Mitglieder abgewichen werden. Art. 63 - Der Medizinische und der Zahnmedizinische Fachrat werden von ihrem Präsidenten auf dessen Initiative, auf Ersuchen des Versicherungsausschusses oder auf schriftlichen, den Gegenstand der Versammlung angebenden Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen; im Einberufungsschreiben wird in jedem Fall der Gegenstand der Versammlung vermerkt. Abschnitt IX - Profilkommissionen Art. 64 - Beim Dienst für Gesundheitspflege werden Profilkommissionen eingesetzt für:
  10. Leistungen der Heilgymnasten, 2.Leistungen der Fachkräfte für Krankenpflege,
  11. Leistungen der Fachkräfte der Zahnheilkunde, 4.Leistungen und Verschreibungen der Allgemeinmediziner,
  12. Leistungen und Verschreibungen der Fachärzte, die nicht in Nr.6 erwähnt sind,
  13. Leistungen der Fachärzte für klinische Biologie, Nuklearmedizin oder pathologische Anatomie, der Apotheker-Biologen und der Lizentiaten der Wissenschaften, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister ermächtigt sind, Leistungen der klinischen Biologie zu erbringen, 7.Leistungen,

Pflegeanstalten erbracht werden, und Pflegetage. Art. 65 - § 1 - Die Profilkommission für Leistungen der Heilgymnasten setzt sich zusammen aus: 1. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Heilgymnasten vorgeschlagen werden, 2.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzteschaft vorgeschlagen werden, 3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden, 4.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitgeberorganisationen, den repräsentativen Selbständigenorganisationen und den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden. Die vier ordentlichen Mitglieder und die vier Ersatzmitglieder,

den Nummern 3 und 4 erwähnt sind, müssen jeweils zwei Ärzte und zwei Heilgymnasten sein. § 2 - Die Profilkommission für Leistungen der Fachkräfte für Krankenpflege setzt sich zusammen aus: 1. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte für Krankenpflege vorgeschlagen werden, 2.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzteschaft vorgeschlagen werden, 3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden, 4.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitgeberorganisationen, den repräsentativen Selbständigenorganisationen und den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden. Die vier ordentlichen Mitglieder und die vier Ersatzmitglieder,

den Nummern 3 und 4 erwähnt sind, müssen jeweils zwei Ärzte und zwei Fachkräfte für Krankenpflege sein. § 3 - Die Profilkommission für Leistungen der Fachkräfte der Zahnheilkunde setzt sich zusammen aus: 1. vier ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte der Zahnheilkunde vorgeschlagen werden, 2.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden, 3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitgeberorganisationen, den repräsentativen Selbständigenorganisationen und den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden. Alle ordentlichen Mitglieder und alle Ersatzmitglieder müssen Fachkräfte der Zahnheilkunde sein. § 4 - Die Profilkommission für Leistungen und Verschreibungen der Allgemeinmediziner setzt sich zusammen aus: 1. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzteschaft vorgeschlagen werden, 2.drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden, 3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitgeberorganisationen, den repräsentativen Selbständigenorganisationen und den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden. Alle ordentlichen Mitglieder und alle Ersatzmitglieder müssen Ärzte sein. § 5 - Die Profilkommission für Leistungen und Verschreibungen der Fachärzte, die nicht in § 6 erwähnt sind, setzt sich zusammen aus: 1. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitglieder, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzteschaft vorgeschlagen werden, 2.drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden, 3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitgeberorganisationen, den repräsentativen Selbständigenorganisationen und den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden. Alle ordentlichen Mitglieder und alle Ersatzmitglieder müssen Ärzte sein. § 6 - Die Profilkommission für Leistungen der Fachärzte für klinische Biologie, Nuklearmedizin oder pathologische Anatomie, der Apotheker-Biologen und der Lizentiaten der Wissenschaften, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister ermächtigt sind, Leistungen der klinischen Biologie zu erbringen, setzt sich zusammen aus: 1. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Apotheker-Biologen vorgeschlagen werden, 2.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzteschaft vorgeschlagen werden, 3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden, 4.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitgeberorganisationen, den repräsentativen Selbständigenorganisationen und den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden. Die vier ordentlichen Mitglieder und die vier Ersatzmitglieder,

den Nummern 3 und 4 erwähnt sind, müssen jeweils zwei Ärzte und zwei Apotheker-Biologen sein. § 7 - Die Profilkommission für Leistungen,

einer Pflegeanstalt erbracht werden, und Pflegetage setzt sich zusammen aus: 1. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Pflegeanstalten vorgeschlagen werden, 2.drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzteschaft vorgeschlagen werden, 3. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden, 4.drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitgeberorganisationen, den repräsentativen Selbständigenorganisationen und den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden. Wird ein Problem in bezug auf heilhilfsberufliche Mitarbeiter in dieser Profilkommission behandelt, kann der Präsident zu jedem Zeitpunkt den Vertreter der betreffenden Fachrichtung, der im Versicherungsausschuss tagt, hinzuziehen. Art. 66 - Der Arzt-Generaldirektor des Dienstes für medizinische Kontrolle und der Generaldirektor des Dienstes für Gesundheitspflege oder ihre Beauftragten nehmen von Rechts wegen an den Versammlungen der Profilkommissionen teil, ohne stimmberechtigt zu sein. Der Generalsekretär des Ministeriums der Volksgesundheit oder sein Beauftragter nimmt von Rechts wegen an den Versammlungen der Profilkommission für Leistungen,

einer Pflegeanstalt erbracht werden, und Pflegetage teil, ohne stimmberechtigt zu sein. Das Sekretariat der verschiedenen Profilkommissionen wird vom Dienst für Gesundheitspflege wahrgenommen. Bei den Versammlungen der Kommissionen kann sich jedes Mitglied von einem Berater beistehen lassen; dieser muss nicht namentlich bestimmt sein und ist nicht stimmberechtigt. Art. 67 - § 1 - Die Mitglieder der Profilkommissionen werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Das Mandat läuft alle drei Jahre für die Hälfte der Mitglieder aus. Bei der ersten Erneuerung werden die ausscheidenden Mitglieder durch das Los bestimmt. Das Mandat der ausscheidenden Mitglieder ist erneuerbar. Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus der Profilkommission ausscheidet, wird binnen drei Monaten ersetzt. Das zu diesem Zweck bestimmte neue Mitglied beendet das Mandat des Mitglieds, das es ersetzt. Ein Ersatzmitglied tagt nur bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds. § 2 - Jede Profilkommission hat zwei Präsidenten: Der eine gehört der französischen Sprachrolle, der andere der niederländischen Sprachrolle an. Einer der Präsidenten gehört der Gruppe der Vertreter der Pflegeerbringer an, der andere der Gruppe der Vertreter der Versicherungsträger und Sozialpartner. Der König bestimmt die Präsidenten unter den Mitgliedern jeder Profilkommission auf deren Vorschlag hin. Die Präsidenten führen abwechselnd den Vorsitz der Sitzungen, angefangen mit dem ältesten. Während des Teils der Diskussionen, an denen der Pflegeerbringer teilnimmt, dessen Akte untersucht wird, führt jedoch der Präsident den Vorsitz der Sitzung, der derselben Sprachrolle angehört wie der Pflegeerbringer, oder, in seiner Abwesenheit, das älteste Mitglied derselben Sprachrolle wie der Pflegeerbringer. Sind beide Präsidenten abwesend, führt das älteste Mitglied den Vorsitz der Sitzung. § 3 - Jede Profilkommission wird von der Person, die gemäss § 2 den Vorsitz zu führen hat, auf ihre Initiative, auf schriftlichen, den Gegenstand der Versammlung angebenden Antrag von mindestens drei Mitgliedern oder auf Ersuchen des Versicherungsausschusses einberufen. Das Einberufungsschreiben, in dem in jedem Fall die Tagesordnung der Sitzung vermerkt wird, wird den Mitgliedern vom Sekretariat der Kommission zugesandt. § 4 - Jede Profilkommission tagt rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt. § 5 - Jede Profilkommission ist verpflichtet, dem Versicherungsausschuss jährlich einen Tätigkeitsbericht zu übermitteln. Art. 68 - Die Profilkommissionen haben als Aufgabe,

dividuellen Profile zu beurteilen. Zu diesem Zweck sind sie befugt:

  1. die statistischen Tabellen pro Pflegeerbringer, pro verschreibenden Arzt oder pro Pflegeanstalt zur Kenntnis zu nehmen, 2.die Zuverlässigkeit dieser Angaben zu untersuchen, wobei die Betroffenen eventuell schriftlich oder mündlich nach Vorladung befragt werden,
  2. diese Angaben gegebenenfalls den zuständigen Instanzen zu übermitteln, 4.eine präventive und erzieherische Aktion in bezug auf Pflegeerbringer und/oder verschreibende Ärzte durchzuführen, die bedeutende Ausgaben verursachen. Abschnitt X - Zulassungsräte A. Rat für die Zulassung von Heilgymnasten Art. 69 - Der Rat für die Zulassung von Heilgymnasten setzt sich zusammen aus:
  3. einem Präsidenten, 2.sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die Heilgymnasten sind und vom Minister unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Organisationen der Heilgymnasten vorgeschlagen werden,

  1. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die vom Minister bestimmt werden, 4.einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt werden. Art. 70 - Der Rat für die Zulassung von Heilgymnasten hat als Aufgabe, dem Versicherungsausschuss die Zulassung von Personen vorzuschlagen, die er gemäss den nachstehend festgelegten Kriterien als kompetent anerkennt, um zugunsten der Begünstigten der Versicherung die Pflegeleistungen zu erbringen, die aufgrund des in Artikel 35 des koordinierten Gesetzes vorgesehenen Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen in den Kompetenzbereich der Heilgymnasten fallen. Zulassungsanträge werden an den Dienst für Gesundheitspflege gesandt, der sie dem Zulassungsrat übermittelt. Art. 71 - Es werden zwei Zulassungstypen eingeführt: § 1 - Die Zulassung Typ A wird vom Versicherungsausschuss auf Vorschlag des Rates für die Zulassung von Heilgymnasten den Inhabern des von den Schulen der Kategorien A1 und B1 ausgestellten Diploms eines Heilgymnasten, den Inhabern des aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  2. Januar 1960 eingeführten Diploms eines Graduierten der Heilgymnastik, den Lizentiaten der Leibeserziehung, für die das Diplom oder ein zusätzlicher Nachweis die Kenntnisse in Heilgymnastik nachweist, sowie den Lizentiaten der Heilgymnastik bewilligt. § 2 - Die besondere Zulassung Typ B wird vom Versicherungsausschuss auf Vorschlag des Rates für die Zulassung von Heilgymnasten den Inhabern der Zulassung Typ A bewilligt, die die Bestimmungen von Artikel 73 erfüllen. Art. 72 - § 1 - Inhaber der Zulassung Typ A haben das Recht, Heilgymnastikleistungen zu erbringen mit Ausnahme derjenigen,

Artikel 7§ 1 Buchstabe A, B, Ea und Eb der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.

September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind. § 2 - Inhaber der besonderen Zulassung Typ B haben das Recht, alle Heilgymnastikleistungen zu erbringen. Art. 73 - § 1 - Die besondere Zulassung Typ B wird Inhabern der Zulassung Typ A bewilligt, die folgende Bedingungen erfüllen:

  1. a)Inhaber einer Zulassungsbescheinigung Typ A sein,
  2. b)über eine Praxis für Heilgymnastik verfügen können.Zu diesem Zweck muss der Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung, auf der die Adresse der Praxis für Heilgymnastik vermerkt ist, übergeben. § 2 -

§ 1

Buchstabe

  1. b)erwähnte Praxis für Heilgymnastik muss mindestens folgendes umfassen:
  2. a)einen Raum mit einer oder mehreren Kabinen und ausschliesslich für den beruflichen Gebrauch bestimmte Sanitäranlagen, die während 38 Stunden pro Woche verfügbar sind,
  3. b)ein Wartezimmer,
  4. c)den Sicherheits- und Wirksamkeitsnormen entsprechendes Material, mit dem alle medizinischen Verschreibungen, die der beziehungsweise die dort praktizierenden Heilgymnasten annehmen, integral ausgeführt werden können,
  5. d)eine an sichtbarer Stelle angebrachte Bekanntmachung an die Patienten, die die notwendigen Informationen in bezug auf die Tarifierung und den eventuellen Beitritt zu einem nationalen Abkommen von seiten des beziehungsweise der Heilgymnasten,

dieser Praxis für Heilgymnastik praktizieren, enthält. Art. 74 - Die Konformität der Praxen für Heilgymnastik mit den Bestimmungen von Artikel 73 wird vom Rat für die Zulassung von Heilgymnasten auf der Grundlage der in Artikel 73 § 1 Buchstabe b) erwähnten eidesstattlichen Erklärung angenommen. Die als konform anerkannten Praxen für Heilgymnastik werden durch ihre Adresse identifiziert. Jede Adressenänderung muss unverzüglich dem Sekretär des Rates für die Zulassung von Heilgymnasten per Einschreiben mitgeteilt werden. Art. 75 - Teilen sich mehrere Heilgymnasten,

haber einer besonderen Zulassung Typ B sind, dieselbe Praxis für Heilgymnastik, sind sie verpflichtet, dies dem Rat für die Zulassung von Heilgymnasten mitzuteilen und ihrer Erklärung entweder eine Abschrift des Abkommens zwischen selbständigen Heilgymnasten oder eine Abschrift des Arbeitsvertrags beizufügen; in diesem Abkommen müssen die Stunden vermerkt sein, während deren jeder Heilgymnast über einen Raum und das Material verfügen kann, wie in Artikel 73 § 2 erwähnt. Art. 76 - Jede falsche oder unrichtige Erklärung oder jede Nichteinhaltung der für die besondere Zulassung Typ B auferlegten Bedingungen kann als Verletzung der Berufspflichten angesehen werden und die Anwendung von Artikel 106 nach sich ziehen. Art. 77 - Die Zulassung als Heilgymnast kann auf bestimmte Pflegeleistungen beschränkt werden. Dies wird in der Zulassungsbescheinigung vermerkt. B. Rat für die Zulassung von Orthopädisten Art. 78 - Der Rat für die Zulassung von Orthopädisten setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, 2.sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die vom Minister unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Organisationen der Orthopädisten vorgeschlagen werden, 3. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die vom Minister bestimmt werden, 4.einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt werden. Art. 79 - Der Rat für die Zulassung von Orthopädisten hat als Aufgabe, dem Versicherungsausschuss die Zulassung von Personen vorzuschlagen, die er als kompetent anerkennt, um den Begünstigten der Versicherung Prothesen und orthopädische Apparate zu liefern, die aufgrund des vorerwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen in den Kompetenzbereich der Orthopädisten fallen. Zulassungsanträge werden an den Dienst für Gesundheitspflege gesandt, der sie dem Zulassungsrat übermittelt. Art. 80 - § 1 - Für

Artikel 29

des vorerwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen in bezug auf Orthopädie und orthopädische Sohlen können Personen zur Zulassung vorgeschlagen werden, die mindestens viereinhalb Jahre lang an einer theoretischen und praktischen Ausbildung zum Orthopädisten teilgenommen haben und eine vom Rat organisierte Prüfung über ihre Fachkenntnisse abgelegt haben; das Programm dieser Prüfung wird von Uns nach Stellungnahme des Rates festgelegt. § 2 - Für

Artikel 29

des vorerwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen in bezug auf Orthopädie, Prothesen und orthopädische Sohlen können Personen zur Zulassung vorgeschlagen werden, die mindestens fünfeinhalb Jahre lang an einer theoretischen und praktischen Ausbildung zum Orthopädisten teilgenommen haben und eine vom Rat organisierte Prüfung über ihre Fachkenntnisse abgelegt haben; das Programm dieser Prüfung wird von Uns nach Stellungnahme des Rates festgelegt. § 3 - Für

Artikel 29

des vorerwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen in bezug auf orthopädische Schuhe und orthopädische Sohlen können Personen zur Zulassung vorgeschlagen werden, die mindestens fünfeinhalb Jahre lang an einer theoretischen und praktischen Ausbildung zum Orthopädisten teilgenommen haben und eine vom Rat organisierte Prüfung über ihre Fachkenntnisse abgelegt haben; das Programm dieser Prüfung wird von Uns nach Stellungnahme des Rates festgelegt. Diese Ausbildung wird jedoch für Personen, die an der in § 1 erwähnten Ausbildung teilgenommen haben, auf zwei Jahre verkürzt. Art. 81 - Die Zulassung von Personen, die am

  1. September 1983 als Orthopädist zugelassen waren, bleibt bestehen. Diese Zulassung gilt jedoch nur für Leistungen, für die diese Personen als kompetent anerkannt waren. Der Kompetenzbereich dieser Personen kann erweitert werden, nachdem sie an einer entsprechenden theoretischen und praktischen Ausbildung teilgenommen haben und eine Prüfung über ihre Fachkenntnisse abgelegt haben, deren Programm von Uns nach Stellungnahme des Rates festgelegt wird. C. Rat für die Zulassung von Bandagisten Art. 82 - Der Rat für die Zulassung von Bandagisten setzt sich zusammen aus:
  2. einem Präsidenten, 2.sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die vom Minister unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Organisationen der Bandagisten vorgeschlagen werden, 3. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die vom Minister bestimmt werden, 4.einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt werden. Art. 83 - Der Rat für die Zulassung von Bandagisten hat als Aufgabe, dem Versicherungsausschuss die Zulassung von Personen vorzuschlagen, die er als kompetent anerkennt, um den Begünstigten der Versicherung Bandagen zu liefern, die aufgrund des vorerwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen in den Kompetenzbereich der Bandagisten fallen. Zulassungsanträge werden an den Dienst für Gesundheitspflege gesandt, der sie dem Zulassungsrat übermittelt. Art. 84 - § 1 - Für

Artikel 27

des vorerwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen können Personen zur Zulassung vorgeschlagen werden, die mindestens dreieinhalb Jahre lang an einer theoretischen und praktischen Ausbildung zum Bandagisten teilgenommen haben und eine vom Rat organisierte Prüfung über ihre Fachkenntnisse abgelegt haben; das Programm dieser Prüfung wird von Uns nach Stellungnahme des Rates festgelegt. § 2 - Für Leistungen in bezug auf Material für künstliche Darmausgänge, ambulante Urinale und Trachealkanülen können Apotheker zur Zulassung vorgeschlagen werden, die sechs Monate lang an einer entsprechenden Ausbildung teilgenommen haben. Apotheker,

haber des von einer vom Staat anerkannten Universität ausgestellten Diploms eines Krankenhausapothekers sind, werden jedoch für diese Leistungen als kompetent anerkannt. Art. 85 - Für

Artikel 28§ 6 Nr.

1 des vorerwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen können Personen zur Zulassung vorgeschlagen werden, die mindestens zwei Jahre lang an einer entsprechenden theoretischen und praktischen Ausbildung teilgenommen haben und eine vom Rat organisierte Prüfung über ihre Fachkenntnisse abgelegt haben; das Programm dieser Prüfung wird von Uns nach Stellungnahme des Rates festgelegt. Art. 86 - Die Zulassung von Personen, die am

  1. September 1983 als Bandagist zugelassen waren, bleibt bestehen. Diese Zulassung gilt jedoch nur für Leistungen, für die diese Personen als kompetent anerkannt waren. Der Kompetenzbereich dieser Personen kann erweitert werden, nachdem sie an einer entsprechenden theoretischen und praktischen Ausbildung teilgenommen haben und eine Prüfung über ihre Fachkenntnisse abgelegt haben, deren Programm von Uns nach Stellungnahme des Rates festgelegt wird. D. Rat für die Zulassung von Lieferern von Implantaten Art. 87 - Der Rat für die Zulassung von Lieferern von Implantaten setzt sich zusammen aus:
  2. einem Präsidenten, 2.sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die vom Minister unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Organisationen der Personen vorgeschlagen werden, die für die Lieferung von Implantaten zugelassen sind, 3. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die vom Minister bestimmt werden, 4.einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt werden. Art. 88 - Der Rat für die Zulassung von Lieferern von Implantaten hat als Aufgabe, dem Versicherungsausschuss die Zulassung von Personen vorzuschlagen, die er als kompetent anerkennt, um den Begünstigten der Versicherung Implantate zu liefern, die im Verzeichnis der erstattungsfähigen Apparate aufgeführt sind. Zulassungsanträge werden an den Dienst für Gesundheitspflege gesandt, der sie dem Zulassungsrat übermittelt. Art. 89 - § 1 - Apotheker,

haber des von einer vom Staat anerkannten Universität ausgestellten Diploms eines Krankenhausapothekers sind, werden als kompetent anerkannt. § 2 - Personen, die mindestens ein Jahr lang an einer entsprechenden theoretischen und praktischen Ausbildung teilgenommen haben und eine vom Rat organisierte Prüfung über ihre Fachkenntnisse abgelegt haben, können zur Zulassung vorgeschlagen werden; das Programm dieser Prüfung wird von Uns nach Stellungnahme des Rates festgelegt. § 3 - Gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom

  1. Juni 1960 über die Herstellung, die Zubereitung, den Grossvertrieb und die Abgabe von Arzneimitteln werden Offizinapotheker von Amts wegen für das Liefern von Artikeln in steriler Form zugelassen. § 4 - Die Zulassung kann auf bestimmte Lieferungen beschränkt werden. Dies wird in der Zulassungsbescheinigung vermerkt. E. Rat für die Zulassung von Gehörprothesenherstellern Art. 90 - Der Rat für die Zulassung von Gehörprothesenherstellern setzt sich zusammen aus:
  2. einem Präsidenten, 2.sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die vom Minister unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Organisationen der Gehörprothesenhersteller vorgeschlagen werden, 3. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die vom Minister bestimmt werden, 4.einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt werden. Art. 91 - Der Rat für die Zulassung von Gehörprothesenherstellern hat als Aufgabe, dem Versicherungsausschuss die Zulassung von Personen vorzuschlagen, die er als kompetent anerkennt, um den Begünstigten der Versicherung Prothesen und Hörgeräte zu liefern, die aufgrund des vorerwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen in den Kompetenzbereich der Gehörprothesenhersteller fallen. Zulassungsanträge werden an den Dienst für Gesundheitspflege gesandt, der sie dem Zulassungsrat übermittelt. Art. 92 - § 1 - Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde werden als kompetent anerkannt. § 2 - Inhaber des Diploms eines Graduierten der Audiologie, sofern der Lehrplan vom Ministerium des Unterrichtswesens anerkannt ist, werden als kompetent anerkannt. § 3 - Personen, die seit mindestens drei Jahren den Beruf des Gehörprothesenherstellers entweder als Betriebsleiter oder als Techniker im Dienst eines Gehörprothesenherstellers ausüben, können zur Zulassung vorgeschlagen werden. Der Rat beurteilt Ausbildungsbedingungen und berufliche Qualifikation der Kandidaten und erlegt ihnen gegebenenfalls eine von ihm organisierte Prüfung über ihre Fachkenntnisse auf; das Programm dieser Prüfung wird vom König nach Stellungnahme des Zulassungsrates festgelegt. Art. 93 - Personen, die

Artikel 92

§ 3 Absatz 1 gestellten Bedingungen nicht erfüllen, können ebenfalls zur Zulassung vorgeschlagen werden unter der Voraussetzung, dass sie seit mindestens einem Jahr ihren Beruf als Betriebsleiter oder Techniker im Dienst eines Gehörprothesenherstellers ausüben oder als Apotheker seit mindestens einem Jahr Prothesen und Hörgeräte abgeben und in jedem Fall eine vom Rat organisierte Prüfung über ihre Fachkenntnisse ablegen; das Programm dieser Prüfung wird vom König nach Stellungnahme des Zulassungsrates festgelegt. F. Rat für die Zulassung von Optikern Art. 94 - Der Rat für die Zulassung von Optikern setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, 2.sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die vom Minister unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Organisationen der Optiker vorgeschlagen werden, 3. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die vom Minister bestimmt werden, 4.einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt werden. Art. 95 - Der Rat für die Zulassung von Optikern hat als Aufgabe, dem Versicherungsausschuss die Zulassung von Personen vorzuschlagen, die er als kompetent anerkennt, um den Begünstigten der Versicherung Brillen und Augenprothesen zu liefern, die aufgrund des vorerwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen in den Kompetenzbereich der Optiker fallen. Zulassungsanträge werden an den Dienst für Gesundheitspflege gesandt, der sie dem Zulassungsrat übermittelt. Art. 96 - § 1 - Personen,

haber eines der Titel sind,

Artikel 5§ 2 des Königlichen Erlasses vom 30.

Oktober 1964 zur Einführung der Bedingungen für die Ausübung der Berufstätigkeit des Optiker-Brillenmachers in kleinen und mittleren Handels- und Handwerksbetrieben, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom

  1. Januar 1975, erwähnt sind, und die unter den im selben Artikel vorgesehenen Bedingungen eine praktische Lehre absolviert haben, werden als kompetent anerkannt; der Nachweis dieser praktischen Lehre muss gemäss Artikel 5 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
  2. Oktober 1964, abgeändert durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14.Januar 1975, erbracht werden. § 2 - Apotheker,

haber eines Nachweises sind, in dem bescheinigt wird, dass sie mindestens ein Jahr lang an einem von der repräsentativen Berufsvereinigung der Apothekerschaft anerkannten Optikkurs teilgenommen haben, werden ebenfalls als kompetent anerkannt. Art. 97 - Personen, die seit mindestens drei Jahren den Beruf des Optikers entweder als Betriebsleiter oder als Techniker im Dienst eines Optikers ausüben, können zur Zulassung vorgeschlagen werden. Der Rat beurteilt Ausbildungsbedingungen und berufliche Qualifikation der Kandidaten und erlegt ihnen gegebenenfalls eine von ihm organisierte Prüfung über ihre Fachkenntnisse auf; das Programm dieser Prüfung wird vom König nach Stellungnahme des Zulassungsrates festgelegt. Art. 98 - Personen, die

Artikel 97

Absatz 1 gestellten Bedingungen nicht erfüllen, können ebenfalls zur Zulassung vorgeschlagen werden unter der Voraussetzung, dass sie seit mindestens einem Jahr ihren Beruf als Betriebsleiter oder Techniker im Dienst eines Optikers ausüben oder als Apotheker seit mindestens drei Jahren Brillen und Augenprothesen abgeben und in jedem Fall eine vom Rat organisierte Prüfung über ihre Fachkenntnisse ablegen; das Programm dieser Prüfung wird vom König nach Stellungnahme des Zulassungsrates festgelegt. G. Gemeinsame Bestimmungen in bezug auf die Zulassungsräte Art. 99 - Die Mitglieder der Zulassungsräte werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Ihre Mandate sind alle drei Jahre je zur Hälfte erneuerbar. Die Mandate der Mitglieder der vorerwähnten Räte wurden jedoch zum erstenmal am

  1. Januar 1967 erneuert, wobei die ausscheidenden Mitglieder durch das Los bestimmt wurden. Das Mandat der ausscheidenden Mitglieder ist erneuerbar. Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus dem Rat ausscheidet, wird binnen drei Monaten ersetzt. Das zu diesem Zweck bestimmte neue Mitglied beendet das Mandat der Person, die es ersetzt. Art. 100 - Ein Ersatzmitglied tagt nur bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds. Ist der Präsident verhindert, wird er von einem stellvertretenden Präsidenten, der vom König gemäss den in Artikel 215 § 3 des koordinierten Gesetzes vorgesehenen Bedingungen ernannt wird, ersetzt. Art. 101 - Alle Mitglieder der Zulassungsräte sind stimmberechtigt. Art. 102 - Die Zulassungsräte werden von ihrem Präsidenten einberufen. Ein Rat tagt rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt. Art. 103 - Die Ämter des Sekretärs und des beigeordneten Sekretärs der Zulassungsräte werden von Bediensteten des Dienstes für Gesundheitspflege, die vom leitenden Beamten dieses Dienstes bestimmt werden, ausgeübt. Art. 104 - Die Zulassung der Personen, die am
  2. Dezember 1963 in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Grundlagenerlasses vom
  3. September 1955 über die Kranken- und Invalidenversicherung zugelassen waren, bleibt auf ihren Antrag hin bestehen. Diese Zulassung gilt jedoch nur für Leistungen, für die diese Personen entweder in Anwendung der zuvor gültigen Gesundheitspflegetarife oder aufgrund der Angaben auf der Zulassungsbescheinigung als kompetent anerkannt waren. Diese Personen können jedoch um eine Anerkennung der Ausdehnung ihres Kompetenzbereiches nachsuchen; dazu müssen sie eine Fachprüfung ablegen, deren Programm vom König nach Stellungnahme des Zulassungsrates festgelegt wird. Art. 105 - Jede zugelassene Person ist verpflichtet, die Verschreibungen der Ärzte strikt einzuhalten. Art. 106 - Der Versicherungsausschuss kann zu jedem Zeitpunkt auf Vorschlag des zuständigen Zulassungsrates die Zulassung jeder zugelassenen Person, die eine Tat begangen hat, die vom Zulassungsrat als Verletzung der Berufspflichten angesehen wird, aussetzen oder entziehen. Die von dieser Bestimmung betroffenen Personen werden vorab vom Zulassungsrat in ihren Verteidigungsmitteln angehört; sie müssen nicht angehört werden, wenn sie nach einer zweiten Vorladung nicht vorstellig werden. Abschnitt XI - Kollegium der Ärzte-Direktoren Art. 107 - Das aufgrund von Artikel 23 des koordinierten Gesetzes eingesetzte Kollegium der Ärzte-Direktoren setzt sich zusammen aus:
  4. einem Präsidenten, der Doktor der Medizin und Beamter des Dienstes für Gesundheitspflege ist, 2.neun ordentlichen Mitgliedern und neun Ersatzmitgliedern, die Doktoren der Medizin sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat; jeder Versicherungsträger schlägt unter seinen Kandidaten den Arzt vor, der die medizinische Direktion dieses Versicherungsträgers innehat,

  1. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die Doktoren der Medizin und Beamte des Dienstes für Gesundheitspflege sind. Art. 108 - Die Mitglieder des Kollegiums der Ärzte-Direktoren werden vom König für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Das Mandat der ausscheidenden Mitglieder ist erneuerbar. Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus dem Kollegium der Ärzte-Direktoren ausscheidet, wird binnen drei Monaten ersetzt. Das zu diesem Zweck bestimmte neue Mitglied beendet das Mandat des Mitglieds, das es ersetzt. Art. 109 - Ein Ersatzmitglied tagt nur bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds. Ist der Präsident verhindert, wird er von einem stellvertretenden Präsidenten, der vom König unter den in Artikel 23 § 5 des koordinierten Gesetzes vorgesehenen Bedingungen ernannt wird, ersetzt. Art. 110 - Das Kollegium der Ärzte-Direktoren tagt rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Art. 111 - Das Kollegium der Ärzte-Direktoren wird von seinem Präsidenten auf dessen Initiative, auf Ersuchen des Versicherungsausschusses oder auf schriftlichen, den Gegenstand der Versammlung angebenden Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen; im Einberufungsschreiben wird in jedem Fall der Gegenstand der Versammlung vermerkt. Art. 112 - Die Ämter des Sekretärs und des beigeordneten Sekretärs des Kollegiums der Ärzte-Direktoren werden von Bediensteten des Dienstes für Gesundheitspflege, die vom leitenden Beamten dieses Dienstes bestimmt werden, ausgeübt. Art. 113 - Das Kollegium der Ärzte-Direktoren erstellt seine Geschäftsordnung und legt sie dem Versicherungsausschuss zur Billigung vor. Abschnitt XII - Beirat für Rehabilitation Art. 114 - Der in Artikel 24 § 4 des koordinierten Gesetzes erwähnte Beirat für Rehabilitation wird von seinem Präsidenten auf dessen Initiative, auf Ersuchen des Ministers, auf Ersuchen des Versicherungsausschusses, auf Ersuchen des Kollegiums der Ärzte-Direktoren oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen; im Einberufungsschreiben wird der Gegenstand der Versammlung vermerkt. Art. 115 - Der Präsident übermittelt dem Versicherungsausschuss die Stellungnahmen des Beirates für Rehabilitation, nachdem er sie dem Kollegium der Ärzte-Direktoren, das seine Bemerkungen hinzufügt, übermittelt hat. Art. 116 - Die Mitglieder des Beirates für Rehabilitation werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Mandate sind alle drei Jahre je zur Hälfte erneuerbar. Die Mandate der Mitglieder wurden jedoch zum erstenmal am
  2. Januar 1995 erneuert; die ausscheidenden Mitglieder wurden durch das Los bestimmt. Das Mandat der ausscheidenden Mitglieder ist erneuerbar. Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus dem Rat ausscheidet, wird binnen drei Monaten ersetzt. Das zu diesem Zweck bestimmte neue Mitglied beendet das Mandat des Mitglieds, das es ersetzt. Ein Ersatzmitglied tagt nur bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds. Art. 117 - Der Beirat für Rehabilitation tagt rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt. Art. 118 - Die Ämter des Sekretärs und des beigeordneten Sekretärs des Beirates für Rehabilitation werden von Bediensteten des Dienstes für Gesundheitspflege, die vom leitenden Beamten dieses Dienstes bestimmt werden, ausgeübt. Art. 119 - Der Beirat für Rehabilitation erstellt seine Geschäftsordnung und legt sie dem Versicherungsausschuss zur Billigung vor. Abschnitt XIII - Nationales Kollegium der Vertrauensärzte Art. 120 - Beim Dienst für Gesundheitspflege wird ein Nationales Kollegium der Vertrauensärzte eingesetzt. Dieses Kollegium hat als Aufgabe:
  3. eine Geschäftsordnung zu erstellen, 2.die Einhaltung der in Artikel 153 und in Artikel 8 § 8 des Königlichen Erlasses vom
  4. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Beschlüsse der Vertrauensärzte zu gewährleisten. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertrauensärzte dem Nationalen Kollegium der Vertrauensärzte über ihre medizinische Direktion und gemäss den vom Nationalen Kollegium der Vertrauensärzte festgelegten Modalitäten pro Quartal die statistischen Informationen in bezug auf ihre Beschlüsse. Das Nationale Kollegium nimmt die körperliche Untersuchung der Begünstigten vor, wenn es dies für notwendig hält, und ändert eventuell den vom Vertrauensarzt gefassten Beschluss. Der Beschluss des Nationalen Kollegiums kann keine rückwirkende Kraft haben. Er bleibt höchstens ein Jahr gültig. Während der ersten sechs Monate nach diesem Beschluss darf kein neuer Antrag wegen Verschlechterung des Abhängigkeitsgrads beim Vertrauensarzt eingereicht werden, ausser bei medizinischer oder krankenpflegerischer Indikation, die durch einen ausführlichen Bericht des behandelnden Arztes nachgewiesen wird. Dieser Beschluss wird dem Begünstigten, dem Versicherungsträger, bei dem er angeschlossen oder eingetragen ist, und der Einrichtung, in der er aufgenommen ist, oder der Fachkraft für Krankenpflege, die die notwendigen Pflegeleistungen im Rahmen der Hauspflege erbringt, notifiziert, 3.

Artikel 34

Nr.11 und 12 des koordinierten Gesetzes erwähnten Dienste und Einrichtungen insbesondere anhand der statistischen Daten, die auf seinen Antrag hin von diesen Diensten und Einrichtungen übermittelt werden, zu kontrollieren hinsichtlich der Einhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in bezug auf die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, 4. den Ausschuss des Dienstes für medizinische Kontrolle über jede Unregelmässigkeit zu informieren, die es bei der Ausübung seiner Aufgabe feststellt, 5.dem leitenden Beamten des Dienstes für Gesundheitspflege jährlich über seine Tätigkeiten Bericht zu erstatten. Art. 121 - Das Nationale Kollegium der Vertrauensärzte setzt sich zusammen aus zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern, die Vertrauensärzte sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt; jeder Versicherungsträger hat Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds. Ein Ersatzmitglied tagt nur bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds. Die Mitglieder werden vom König ernannt. Das Kollegium bestimmt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten. Die Mitglieder des Nationalen Kollegiums der Vertrauensärzte werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Ihre Mandate sind alle drei Jahre je zur Hälfte erneuerbar. Die Mandate der Hälfte der Mitglieder wurden zum erstenmal am 1. Januar 1986 erneuert, wobei die ausscheidenden Mitglieder durch das Los bestimmt wurden. Das Mandat der ausscheidenden Mitglieder ist erneuerbar. Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus dem Nationalen Kollegium der Vertrauensärzte ausscheidet, wird binnen drei Monaten ersetzt. Das zu diesem Zweck bestimmte Mitglied beendet das Mandat des Mitglieds, das es ersetzt. Art. 122 - Das Nationale Kollegium der Vertrauensärzte tagt rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Alle Mitglieder des Nationalen Kollegiums sind stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt. Das Nationale Kollegium kann die Ausführung der in Artikel 120 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Aufgaben intern geschaffenen Abteilungen anvertrauen. Die Ämter des Sekretärs und des beigeordneten Sekretärs des Nationalen Kollegiums der Vertrauensärzte werden von Bediensteten des Dienstes für Gesundheitspflege, die vom leitenden Beamten dieses Dienstes bestimmt werden, ausgeübt. KAPITEL II - Anwendungsbereich Abschnitt I - Personen zu Lasten der Begünstigten Art. 123 - Die Eigenschaft als Person zu Lasten eines Berechtigten oder Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 32 des koordinierten Gesetzes wird den im vorliegenden Artikel und in den Artikeln 124, 125 und 127 erwähnten Personen zuerkannt unter Bedingungen,

denselben Artikeln erwähnt sind: 1. dem Ehepartner des beziehungsweise der Berechtigten oder des Arbeitnehmers beziehungsweise der Arbeitnehmerin. Der nicht geschiedene, aber tatsächlich getrennte oder von Tisch und Bett getrennt lebende Ehepartner kann in einem der folgenden Fälle Person zu Lasten sein:

  1. a)Er oder sie kommt für den Unterhalt von mindestens einem Kind, das als Person zu Lasten gilt, auf.Die Eigenschaft dieses Kindes als Person zu Lasten wird im Sinne von Nr. 3 beurteilt, als ob der tatsächlich getrennte oder von Tisch und Bett getrennt lebende Ehepartner selbst Berechtigter wäre.
  2. b)Er oder sie erhält Alimente entweder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder - im Fall eines Ehescheidungsverfahrens oder einer Trennung von Tisch und Bett im gegenseitigen Einverständnis - aufgrund einer notariellen Urkunde.
  3. c)Er oder sie ist aufgrund von Artikel 221 des Zivilgesetzbuchs ermächtigt, Beträge einzunehmen, die dem Ehepartner von Dritten geschuldet werden.
  4. d)Er oder sie bezieht eine Pension, die aufgrund einer Gesetzesbestimmung dem getrennt lebenden Ehepartner bewilligt wird, 2.der nicht entlohnten Person ungeachtet des Geschlechts, die sich um den Haushalt des beziehungsweise der Berechtigten oder des Arbeitnehmers beziehungsweise der Arbeitnehmerin kümmert, wenn sie gemäss Artikel 252 seit mehr als sechs Monaten als Mitglied des Haushalts des beziehungsweise der Berechtigten eingetragen ist oder wenn sie seit mehr als sechs Monaten dem Haushalt des in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 15 des koordinierten Gesetzes erwähnten Arbeitnehmers angehört. Die Frist von sechs Monaten ist für diese Person nicht erforderlich, wenn sie bei ihrer Eintragung bereits aus irgendeinem anderen Grund Anrecht auf Gesundheitsleistungen hatte. Seine beziehungsweise ihre Eintragung als Person zu Lasten ist nicht möglich, wenn der Ehepartner des beziehungsweise der Berechtigten oder des Arbeitnehmers beziehungsweise der Arbeitnehmerin selbst diese Eigenschaft hat oder wenn der Ehepartner, der selbst Berechtigter ist, mit dem anderen Ehepartner unter einem Dach wohnt, 3. den nachstehend aufgezählten Kindern, wenn sie eine der unter Ziffer 1) bis 7) erwähnten Bedingungen erfüllen:
  5. a)den ehelichen, für ehelich erklärten, adoptierten, anerkannten nichtehelichen Kindern des Berechtigten oder Arbeitnehmers und denjenigen, in deren Geburtsurkunde dessen Name vermerkt ist,
  6. b)den nicht gemeinsamen Kindern des Berechtigten oder Arbeitnehmers und seines Ehepartners, dessen ehelichen, für ehelich erklärten, adoptierten oder anerkannten nichtehelichen Kindern und denjenigen, in deren Geburtsurkunde der Name dieses Ehepartners vermerkt ist, wenn der Ehepartner deren Unterhalt wahrnimmt,
  7. c)den nicht gemeinsamen Kindern des Berechtigten oder Arbeitnehmers und der in Nr.2 erwähnten Person zu seinen Lasten, deren ehelichen, für ehelich erklärten, adoptierten oder anerkannten nichtehelichen Kindern und denjenigen, in deren Geburtsurkunde der Name dieser Person vermerkt ist, wenn diese Person deren Unterhalt wahrnimmt,
  8. d)den Enkelkindern des Berechtigten oder Arbeitnehmers, seines Ehepartners oder der in Nr.2 erwähnten Person, wenn dieser Berechtigte oder Arbeitnehmer den Unterhalt dieser Kinder wahrnimmt,
  9. e)den Kindern und Enkelkindern des Ehepartners des Berechtigten oder Arbeitnehmers oder der in Nr.2 erwähnten Person, im Sinne der Bestimmungen von Buchstabe b),
  10. c)und d), deren Unterhalt dieser Berechtigte oder Arbeitnehmer nach dem Tod dieses Ehepartners oder dieser Person wahrnimmt,
  11. f)den Kindern, für die der Berechtigte oder Arbeitnehmer an Stelle des Vaters, der Mutter oder anderer Personen, denen diese Aufgabe normalerweise zukommt, den Unterhalt wahrnimmt, wenn diese gestorben, inhaftiert oder zu 66 Prozent arbeitsunfähig sind, für diese Arbeitsunfähigkeit aber nicht entschädigt werden, oder wenn sie diese Kinder ausgesetzt haben,
  12. g)den Kindern, die dem Berechtigten oder Arbeitnehmer von einem nationalen oder internationalen Hilfswerk, von einem öffentlichen Sozialhilfezentrum oder aufgrund des Gesetzes vom 8.April 1965 über den Jugendschutz anvertraut sind. Die vorerwähnten Kinder müssen sich in einer der folgenden Lagen befinden: 1) Anrecht auf Kinderzulagen geben;mit diesen Kindern gleichgestellt werden: 1. Kinder des Berechtigten, der aufgrund eines internationalen Abkommens Anrecht auf Gesundheitspflege in Belgien hat und der Berechtigter von Kinderzulagen hätte sein können, wenn das Gesetz vom 27.Juni 1969 zur Revision des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer oder der Gesetzerlass vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen auf ihn anwendbar gewesen wäre, 2.Kinder,

Anwendung des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Behindertenbeihilfen eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens beziehen. Die Bedingung hinsichtlich der Kinderzulagen gilt jedoch nicht bis einschliesslich 31. Dezember des Jahres, im Laufe dessen die Kinder, die sich in einer der in Buchstabe a),

  1. f)oder
  2. g)erwähnten Lagen befinden, achtzehn Jahre alt werden, 2) das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und regelmässig am Mittelschul-, Hochschul-, beruflichen oder technischen Unterricht teilnehmen.Dieser Unterricht muss tagsüber erteilt werden und darf nicht auf einen Teil des Jahres beschränkt sein. Diese Bestimmungen gelten für Diözesanpriester, die ihr Studium fortsetzen, insofern sie nicht in irgendeinem besoldeten Amt ernannt sind, und für Pater, Brüder oder Nonnen, die ihr Studium fortsetzen, insofern sie nicht ihre ersten Gelübde abgelegt haben. Die Unterbrechung des Studiums führt zum Verlust der Eigenschaft als Person zu Lasten, ausser wenn der Vertrauensarzt sie wegen der Krankheit des Kindes als gerechtfertigt ansieht. In diesem Fall behält das Kind die Eigenschaft als Person zu Lasten bis zum Datum der Genesung, wenn sie eintritt, bevor es das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, und gegebenenfalls während der Dauer des wiederaufgenommenen Studiums, bis das Kind dieses Alter erreicht, 3) durch einen Lehrvertrag gebunden sein, dessen Abschluss registriert ist und dessen Ausführung von einem anerkannten Lehrlingssekretariat kontrolliert wird;hiermit gleichgestellt werden Kinder, die im Rahmen der Ausbildung zum Betriebsleiter Kurse der ständigen Weiterbildung des Mittelstands belegen, 4) zum Zeitpunkt, wo die Anwendung der vorliegenden Bestimmung beantragt wird, lediges Kind über achtzehn, aber unter fünfundzwanzig Jahre sein und entweder den verstorbenen Ehepartner, die verstorbene Ehepartnerin oder die verstorbene in Nr.2 erwähnte Person in der Hausarbeit ersetzen oder dem Ehepartner, der Ehepartnerin oder der vorerwähnten Person bei dieser Arbeit beistehen in einem Haushalt mit mindestens vier Kindern, von denen für mindestens drei Kinderzulagen bezogen werden. In diesen Fällen dürfen weder das Kind noch der Ehepartner, die Ehepartnerin oder die vorerwähnte Person eine andere Tätigkeit verrichten als die, auf die sich vorliegende Bestimmung bezieht, 5) zum Zeitpunkt, wo die Anwendung der vorliegenden Bestimmung beantragt wird, lediges Kind über achtzehn, aber unter fünfundzwanzig Jahre sein und den Ehepartner, die Ehepartnerin,

Nr.2 erwähnte Person, den Witwer oder die Witwe in der Hausarbeit ersetzen, wenn es diesem oder dieser seit mindestens einem Monat aufgrund seines/ihres Gesundheitszustands völlig unmöglich ist, diese Arbeit zu verrichten. Dass es dem Ehepartner, der Ehepartnerin, der vorerwähnten Person, dem Witwer oder der Witwe aufgrund seines/ihres Gesundheitszustands unmöglich ist, seine/ihre Hausarbeit zu verrichten, wird durch ein ärztliches Attest bestätigt und muss vom Vertrauensarzt festgestellt und überwacht werden. Gibt das Kind, das selbst Berechtigter ist, unter den in der vorliegenden Bestimmung festgelegten Bedingungen seine Arbeit ganz auf, gilt es sofort als Begünstigter, 6) zum Zeitpunkt, wo die Anwendung der vorliegenden Bestimmung beantragt wird, lediges Kind über achtzehn, aber unter fünfundzwanzig Jahre sein, keinen Beruf ausüben und den verwitweten Vater oder die verwitwete Mutter, den getrennt lebenden oder verlassenen Vater oder die getrennt lebende oder verlassene Mutter, der/die sozialversicherungspflichtig ist und seinen/ihren Beruf vollzeitig ausübt, in der Hausarbeit ersetzen, 7) ungeachtet des Alters Kind sein, für dessen Unterhalt der Berechtigte vor dem fünfundzwanzigsten Geburtstag des Kindes gesorgt hat, aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung unfähig sein, irgendeinen Beruf auszuüben einschliesslich desjenigen eines Hausangestellten, und sich jeder Rehabilitations- oder Umschulungsbehandlung unterziehen, wenn diese vom Kollegium der Ärzte-Direktoren als geeignet angesehen wird.Die Arbeitsunfähigkeit wird von diesem Kollegium auf Vorschlag des Vertrauensarztes festgestellt, 4. den Verwandten in aufsteigender Linie des Berechtigten oder Arbeitnehmers oder seines Ehepartners und gegebenenfalls ihren Stiefvätern und Stiefmüttern, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: a) entweder älter als fünfundfünfzig Jahre sein oder aufgrund ihrer geistigen oder körperlichen Verfassung bleibend unfähig sein, irgendeine Arbeit zu verrichten;dieser Zustand wird durch ein ärztliches Attest bestätigt und vom Vertrauensarzt anerkannt und überwacht, b) seit mindestens sechs Monaten als Mitglied des Haushalts des Berechtigten eingetragen sein gemäss den Bestimmungen von Artikel 252. Diese Frist ist nicht erforderlich, wenn die Betroffenen bei ihrer Eintragung als Verwandte in aufsteigender Linie aus irgendeinem anderen Grund bereits Anrecht auf Gesundheitsleistungen hatten. Art. 124 - § 1 - Als Personen zu Lasten können jedoch nicht angesehen werden: 1. Personen, die über ein Einkommen, eine Pension, eine Rente, eine Zulage beziehungsweise eine Entschädigung verfügen,

Artikel 225

§ 3 erwähnt sind, insofern der Brutto-Gesamtbetrag die ab dem 1.Juli 1983 zu berücksichtigende Grenze übersteigt. Die Höhe dieses Einkommens wird gemäss den in Artikel 225 erwähnten Modalitäten nachgewiesen. Von diesem Ausschluss kann abgewichen werden zugunsten: - der in Artikel 123 Nr. 3 erwähnten Kinder, - der Berechtigten im Sinne des Königlichen Erlasses vom 30. Juli 1964 zur Festlegung der Bedingungen, gemäss denen die Anwendung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung auf Selbständige ausgedehnt wird, die am 31. März 1983 als Person zu Lasten eingetragen sind und an diesem Datum das Alter von fünfzig Jahren erreicht haben, - der Personen, die am 31. März 1983 folgende Bedingungen erfüllen:

  1. a)als Person zu Lasten eingetragen sein,
  2. b)das Alter von sechzig oder fünfundsechzig Jahren erreicht haben, je nachdem ob es eine Frau oder einen Mann betrifft,
  3. c)Begünstigter einer Behindertenbeihilfe sein, die aufgrund des Gesetzes vom 27.Juni 1969 über die Gewährung von Behindertenbeihilfen auf der Grundlage eines Unfähigkeitsgrades von mindestens 70 Prozent bewilligt wird; die Erfüllung dieser Bedingung wird durch eine Bescheinigung nachgewiesen, die vom Dienst für Behinderte des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten ausgestellt wird. Der Teil der Ruhestandspension, der dem Ehepartner dem Gesetz entsprechend im Fall einer tatsächlichen Trennung bewilligt wird, die auf eine in Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehene Schutzmassnahme zurückzuführen ist, wird nicht als Ersatzeinkommen angesehen, 2. Personen, die die Eigenschaft als Berechtigte im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Nr.1 bis 12 haben und ohne Zahlung eines ergänzenden Beitrags oder eines Eigenbeitrags Anspruch auf Gesundheitsleistungen haben.

Artikel 32Absatz 1 Nr.

16 erwähnten Waisen können jedoch entweder gemäss Artikel 128 in der Eigenschaft einer Waise oder unter den in Artikel 123 Nr. 3 Buchstabe d), e),

  1. f)und
  2. g)vorgesehenen Bedingungen als Person zu Lasten eingetragen werden, 3. Personen, die Anspruch auf Gesundheitsleistungen haben aufgrund ihrer Beschäftigung bei einer nationalen, internationalen oder überstaatlichen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, die selbst eine Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherungsregelung organisiert, bei der ihr Personal angeschlossen sein muss;dies gilt auch für Personen zu deren Lasten, es sei denn, sie können eine im vorliegenden Abschnitt erwähnte Eigenschaft als Person zu Lasten beanspruchen, die aufgrund der in Artikel 125 erwähnten Reihenfolge Vorrang vor der Eigenschaft hat, aufgrund deren sie als Person zu Lasten die Leistungen der vorerwähnten Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherungsregelung in Anspruch nehmen können, die im Rahmen einer nationalen, internationalen oder überstaatlichen öffentlich-rechtlichen Einrichtung organisiert wird. § 2 - Personen zu Lasten eines Berechtigten oder eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 123 müssen seinem Haushalt angehören; sie erfüllen diese Bedingung nur, wenn sie denselben Hauptwohnort - im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen - wie der Berechtigte haben. Von dieser Regel ausgenommen sind der in Artikel 123 Nr. 1 erwähnte getrennt lebende Ehepartner und die Kinder,

Anwendung von Artikel 123 Nr. 3 Ziffer 1) 2) 3) und 7) zu Lasten des Berechtigten oder Arbeitnehmers sind. Die Eigenschaft als Person zu Lasten geht nicht verloren, wenn diese Person dem Haushalt des Berechtigten oder Arbeitnehmers zeitweilig nicht mehr angehört. Die Nichtzugehörigkeit zum Haushalt des Berechtigten oder Arbeitnehmers wird als zeitweilig angesehen: - wenn sie höchstens drei Monate beträgt, - für die ganze Dauer der Aufnahme in einer Pflegeanstalt, die gemäss dem am

  1. August 1987 koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser zugelassen ist, - für die ganze Dauer des Aufenthalts in einem Altenheim, das in Anwendung des Gesetzes vom
  2. Juli 1966 über die Altenheime zugelassen ist, - für die ganze Dauer des Aufenthalts in einem Alten- und Pflegeheim, das in Anwendung des Gesetzes vom
  3. Juni 1978 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Krankenhäuser und betreffend bestimmte andere Formen der Pflegeerbringung zugelassen ist. Diese zeitweilige Nichtzugehörigkeit unterbricht nicht

Artikel 123Nr.

4 Buchstabe b) vorgeschriebene Wartezeit von sechs Monaten. § 3 - Der Nachweis des Hauptwohnortes muss in den in § 2 vorgesehenen Fällen gemäss den Bestimmungen von Artikel 225 § 4 erbracht werden. Art. 125 - § 1 - Kann eine Person in verschiedenen Eigenschaften die Eigenschaft als Person zu Lasten beanspruchen, muss die Eintragung unter Berücksichtigung der nachstehenden Reihenfolge erfolgen:

  1. Artikel 123 Nr.1,
  2. Artikel 123 Nr.3,
  3. Artikel 123 Nr.4,
  4. Artikel 123 Nr.
  5. Ungeachtet der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes kann der tatsächlich getrennte oder von Tisch und Bett getrennt lebende Ehepartner in der Eigenschaft einer nicht entlohnten Person, die sich um den Haushalt eines Berechtigten kümmert, eingetragen werden, wenn er/sie

Artikel 123Nr.

2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt und insofern sein/ihr Ehepartner nicht verlangt, dass er/sie in Anwendung von Artikel 123 Nr. 1 zu seinen/ihren Lasten eingetragen wird. Kann ein Kind verschiedene in Artikel 123 Nr. 3 Buchstabe

  1. a)bis
  2. g)erwähnte Eigenschaften geltend machen und besteht zwischen den Berechtigten ein Streitfall über die Frage, bei wem es als Person zu Lasten eingetragen werden soll, wird das Kind vorrangig zu Lasten des Berechtigten, der den Unterhalt des Kindes wahrnimmt, zu Lasten des in Artikel 123 Nr. 3 Buchstabe
  3. b)erwähnten Ehepartners, der den Unterhalt des Kindes wahrnimmt, oder zu Lasten der nicht entlohnten, für den Haushalt einstehenden, in Artikel 123 Nr. 3 Buchstabe
  4. c)erwähnten Person, die den Unterhalt des Kindes wahrnimmt, eingetragen. Als Person, die den Unterhalt eines Kindes wahrnimmt, gilt die Person, die dieses Kind bei sich erzieht. § 2 - Kann eine Person nach Anwendung der Bestimmungen von § 1 zu Lasten mehrerer Berechtigten, die unter einem Dach wohnen und gemeinsam den Unterhalt desselben Haushalts wahrnehmen, eingetragen werden, so wird diese Person eingetragen: 1. zu Lasten des Berechtigten, der Anspruch auf alle Gesundheitsleistungen hat, wenn die verschiedenen Berechtigten Anspruch auf verschiedene Gesundheitspflegeregelungen haben, 2.zu Lasten des ältesten Berechtigten, wenn die verschiedenen Berechtigten Anspruch auf dieselbe Gesundheitspflegeregelung haben. Kann eine Person nach Anwendung der Bestimmungen von § 1 zu Lasten mehrerer Berechtigten, die nicht unter einem Dach wohnen, eingetragen werden, so wird diese Person eingetragen: 1. zu Lasten des Berechtigten, der Anspruch auf alle Gesundheitsleistungen hat, wenn die verschiedenen Berechtigten Anspruch auf verschiedene Gesundheitspflegeregelungen haben, 2.zu Lasten des Berechtigten, der den Unterhalt der Person wahrnimmt, wenn die verschiedenen Berechtigten Anspruch auf dieselbe Gesundheitspflegeregelung haben. Art. 126 - Der Begünstigte, der aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Abschnittes, die seit dem 1. April 1983 anwendbar sind, die Eigenschaft als Person zu Lasten behält, bleibt zu Lasten der Person eingetragen, bei der er am 31. März 1983 eingetragen war, ausser wenn die Anwendung der vorliegenden Bestimmungen entweder von dem betreffenden Begünstigten oder von dem Berechtigten, zu dessen Lasten er aufgrund derselben Bestimmungen zu stehen käme, schriftlich beantragt wird. Gibt es am 1. April 1983 in einem Haushalt jedoch mindestens einen Begünstigten, der die Eigenschaft als Person zu Lasten eines bestimmten Berechtigten hat, und solange dieser Sachverhalt andauert: 1. gilt der in Absatz 1 erwähnte Antrag, der von dem Berechtigten, zu dessen Lasten der beziehungsweise die Begünstigten aufgrund der neuen Bestimmungen zu stehen kämen, oder von einem dieser Begünstigten gestellt wird, für all diese Begünstigten, 2.bleibt die Lage jedes neuen Begünstigten, der zu Lasten von verschiedenen Berechtigten sein kann, durch die alten Bestimmungen geregelt, solange der in Absatz 1 erwähnte Antrag nicht gestellt wird. Art. 127 - Personen zu Lasten, die diese Eigenschaft verlieren, haben weiter Anspruch auf Gesundheitsleistungen bis zum 30. Juni des Jahres nach dem Jahr, im Laufe dessen sie die vorerwähnte Eigenschaft verloren haben. Nachstehend erwähnte Personen zu Lasten, die diese Eigenschaft verlieren, haben jedoch während der nachfolgend erwähnten Zeiträume weiter Anspruch auf Gesundheitsleistungen: - in Artikel 205 § 1 Nr. 3 erwähnte Personen zu Lasten, die diese Eigenschaft verlieren, für die dort festgelegten Zeiträume; der Zeitraum, während dessen der Betroffene einberufen oder wiedereinberufen wird oder seinen Dienst als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen ableistet, wird für diesen Zeitraum nicht berücksichtigt, - nicht in Artikel 205 § 1 Nr. 3 erwähnte Personen zu Lasten, die die Eigenschaft als Person zu Lasten für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlieren, der zwischen dem Ende oder der Unterbrechung des Studiums und der Erlangung der Eigenschaft als Berechtigter im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Nr. 1 oder Artikel 33 Absatz 1 Nr. 4, 5 und 6 des koordinierten Gesetzes liegt; der Zeitraum, während dessen der Betroffene einberufen oder wiedereinberufen wird oder seinen Dienst als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen ableistet, wird für diesen Zeitraum nicht berücksichtigt, - behinderte Kinder, die aufgrund von Artikel 123 Nr. 3 Ziffer 1) Personen zu Lasten sind und das Alter von einundzwanzig Jahren erreichen und daher gleichzeitig ihre Kinderzulagen und die Eigenschaft als Person zu Lasten verlieren, haben während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren weiter Anspruch auf Gesundheitsleistungen. Die Aufrechterhaltung der Leistungen, so wie dies in diesen Bestimmungen vorgesehen ist, wird nur bewilligt, insofern der Anspruch auf Leistungen nicht aus einem anderen Grund bestehen kann. Erhält

dieser Bestimmung erwähnte Person jedoch Anspruch auf Gesundheitsleistungen in der Eigenschaft eines Berechtigten oder Begünstigten gemäss Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom

  1. Juli 1964 zur Festlegung der Bedingungen, gemäss denen die Anwendung des am
  2. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung auf Selbständige ausgedehnt wird, so hat sie weiter Anspruch auf

Artikel 34

des koordinierten Gesetzes erwähnten Gesundheitsleistungen bis zum Ende des Quartals nach demjenigen, im Laufe dessen sie gemäss Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 30.Juli 1964 die Eigenschaft eines Berechtigten oder Begünstigten erlangt hat. Abschnitt II - Waisen Art. 128 - Unter Kindern von Berechtigten im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Nr. 16 des koordinierten Gesetzes sind Kinder zu verstehen, die sich in einer der in Artikel 123 Nr. 3 Absatz 2 Ziffer 1) bis 7) bestimmten Lagen befinden und eheliche, für ehelich erklärte, adoptierte oder anerkannte nichteheliche Kinder eines Berechtigten sind oder in deren Geburtsurkunde der Name eines Berechtigten vermerkt ist, wenn dieser Berechtigte zum Zeitpunkt seines Todes Hinterbliebener ihres Vater oder ihrer Mutter oder ihr einziger leiblicher Elternteil war. Diese Bestimmung gilt auch, wenn die Kinder zum Zeitpunkt dieses Todes Personen zu Lasten eines anderen Berechtigten waren. KAPITEL III - Bedingungen für die Bewilligung von Leistungen Abschnitt I - Wartezeit im Hinblick auf die Eröffnung des Anrechts auf Gesundheitspflege Art. 129 - § 1 - In Anwendung von Artikel 121 § 2 des koordinierten Gesetzes müssen nachstehend aufgezählte Personen eine Wartezeit von sechs Monaten absolvieren, die am Anfang des Monats beginnt, im Laufe dessen sie die Eigenschaft eines Berechtigten erlangen: 1. Personen,

den sechs Monaten vor dem Anschliessen oder vor der Eintragung keine Begünstigten von Beteiligungen für Gesundheitspflege zu Lasten einer belgischen öffentlichen Behörde waren, 2.Personen,

den sechs Monaten vor dem Anschliessen oder vor der Eintragung keine Begünstigten einer Gesundheitspflegeversicherungsregelung waren, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem Staat organisiert wird, mit dem Belgien ein Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit in bezug auf die Zusammenrechnung der Versicherungszeiträume geschlossen hat, 3. vorerwähnte Personen, die ihren Hauptwohnort in Belgien haben und auf

den sechs Monaten vor dem Anschliessen oder vor der Eintragung kein Statut einer Einrichtung internationalen oder europäischen Rechts mit Niederlassung in Belgien, das eine Beteiligung an den Gesundheitspflegekosten vorsieht, anwendbar war. Im Laufe des Monats nach Ende der Wartezeit müssen für

Artikel 32Absatz 1 Nr.

1 des koordinierten Gesetzes erwähnten Berechtigten

Artikel 277

erwähnten Daten, die jedoch auf die Dauer der Wartezeit beschränkt sind, gemäss dem im vorerwähnten Artikel beschriebenen Verfahren übermittelt werden. Im Laufe des Monats nach Ende der Wartezeit wird für Berechtigte, die nicht im vorhergehenden Absatz erwähnt sind, von den Stellen oder Personen, die den betreffenden Berechtigten

Artikel 276

§ 1 erwähnten Beitragsscheine aushändigen, eine Unterlage ausgehändigt, die dieselben Daten wie die Beitragsscheine enthält, jedoch auf die Dauer der Wartezeit beschränkt ist. Der Begünstigte übergibt die im vorhergehenden Absatz erwähnte Unterlage oder den Beitragsschein auf Papier, den er gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 277 § 1 erhält, seinem Versicherungsträger binnen zwei Monaten nach Ende der Wartezeit. Der Versicherungsträger überprüft aufgrund der vorerwähnten Daten oder Unterlagen, ob der Mindestwert im Rahmen der Gesundheitspflegeversicherung und gegebenenfalls im Rahmen der Entschädigungsversicherung erreicht ist; er verlangt eventuell einen Zusatzbeitrag gemäss den in Artikel 290 vorgeschriebenen Regeln. Dafür geht er von der Hälfte des jährlichen Mindesteinkommens und vom Nenner 120 aus. § 2 - Für Personen, deren in Artikel 121 § 2 des koordinierten Gesetzes vorgesehene Wartezeit durch ihre Einberufung oder Wiedereinberufung unterbrochen wird und die binnen dreissig Tagen nach Ende ihres Militärdienstes

Artikel 32Absatz 1 Nr.

1, 3 und 5 und Artikel 33 Absatz 1 Nr. 5 und 6 des koordinierten Gesetzes definierte Eigenschaft eines Berechtigten wiedererlangen, gilt die Wartezeit als absolviert, sobald sie unter Berück

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