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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende

Kort samengevat

Dit Koninklijk besluit stelt de officiële Duitse vertaling vast van een eerder Koninklijk besluit uit 1996, dat de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen uitvoert. Het doel is om de leesbaarheid en toegankelijkheid van de wetgeving te verbeteren.

Wat het reguleert

Wie het aanbelangt

Kernpunten

📄 Wettekst
10 FEBRUARI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 juli 1996Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 03/07/1996 pub. 19/12/2008 numac 2008001031 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen type koninklijk besluit prom. 03/07/1996 pub. 10/12/2007 numac 2007000977 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen van het eerste semester van het jaar 2007 sluiten tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 juli 1996Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 03/07/1996 pub. 19/12/2008 numac 2008001031 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen type koninklijk besluit prom. 03/07/1996 pub. 10/12/2007 numac 2007000977 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen van het eerste semester van het jaar 2007 sluiten tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 juli 1996Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 03/07/1996 pub. 19/12/2008 numac 2008001031 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen type koninklijk besluit prom. 03/07/1996 pub. 10/12/2007 numac 2007000977 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen van het eerste semester van het jaar 2007 sluiten tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 10 februari 1999. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, L. VAN DEN BOSSCHE Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT Königlicher Erlass zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung BERICHT AN DEN KÖNIG Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Ihnen zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt hauptsächlich, die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 4. November 1963 zur Ausführung des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung anzupassen (insbesondere der Numerierung der Artikel des Gesetzes und der benutzten Terminologie). Neben den Anpassungen an das koordinierte Gesetz sind auch eine Anzahl Berichtigungen und Anpassungen angebracht worden, insbesondere was die abgeänderten Titel der angeführten Gesetze und Erlasse betrifft (eine diesbezügliche Übersicht wird in Nummer V der « Erläuterungen zum neuen Erlass » gegeben). Bestimmte Bestimmungen sind nicht in der Koordinierung aufgenommen worden, weil sie implizit aufgehoben worden sind oder weil sie Übergangsmassnahmen betreffen, die nur eine Situation in der Vergangenheit regelten (siehe vorerwähnte Erläuterungen). Infolge der Änderung der Numerierung der Artikel im koordinierten Gesetz, der Anpassung bestimmter Begriffe, der Abänderung anderer Verordnungstexte und der impliziten Aufhebungen ist der Erlass vom 4. November 1963 für einen Nicht-Fachmann in dieser Angelegenheit praktisch unleserlich geworden. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Charta der Benutzer der öffentlichen Dienste zwingt sich daher eine Koordinierung auf. Ziel dieses Entwurfs ist es, eine Koordinierung des Königlichen Erlasses vom 4. November 1963 zu verwirklichen, ohne die dort festgelegten Regeln zu ändern. Weil keine neue Verordnungsbestimmung hinzugefügt worden ist, besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Stellungnahme der zuständigen (geschäftsführenden) Ausschüsse des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) oder das Gutachten des Staatsrats einzuholen. In Artikel 3 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat wird bestimmt, dass nur Erlasse mit Verordnungscharakter zur Begutachtung vorgelegt werden müssen. In Artikel 15 des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge wird ebenfalls vermerkt, dass nur Grundlagenerlasse und Erlasse mit Verordnungscharakter den zuständigen (geschäftsführenden) Ausschüssen zwecks Stellungnahme vorgelegt werden müssen. Die in der Koordinierung aufgenommenen Bestimmungen haben zwar Verordnungscharakter, sie ziehen ihren verbindlichen Charakter jedoch nicht aus der Koordinierung. Es handelt sich um Bestimmungen, die schon in Kraft sind und für die bei der Ausfertigung der verschiedenen Erlasse, die diese Bestimmungen eingeführt haben, entweder die erforderlichen Stellungnahmen eingeholt worden sind oder von diesem Verfahren aus Gründen der Dringlichkeit abgewichen worden ist. Durch die Koordinierung werden also keine neuen Rechte oder Verpflichtungen geschaffen, sondern wird nur eine bessere Lesbarkeit der Texte für die Benutzer angestrebt. Weil es sich um bestehende, gültige Bestimmungen handelt, enthält der Koordinierungserlass keinen Artikel in bezug auf das Inkrafttreten. Durch die Koordinierung werden auch keine Verordnungsbestimmungen aufgehoben. Die nicht in der Koordinierung aufgenommenen Texte bleiben im Königlichen Erlass vom 4. November 1963 bestehen, bis sie ausdrücklich durch einen Erlass aufgehoben werden, für den die erforderlichen Stellungnahmen eingeholt werden. Zuletzt kann darauf hingewiesen werden, dass gemäss einer konstanten Rechtsprechung des Staatsrates eine Nichtigkeitsklage gegen einen Koordinierungserlass, der nur die Koordinierung bestehender Bestimmungen enthält, nicht zulässig ist (siehe Entscheide Nr. 20694, 22026 bis 22029, 23268 bis 23271). Praktische Gründe haben den Ausschlag dafür gegeben, dass sich auf eine einfache Koordinierung beschränkt worden ist ohne Abänderungen, die das Einholen von Stellungnahmen notwendig gemacht hätten. Entwürfe zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. November 1963 werden ständig vorbereitet und veröffentlicht. Eine Koordinierung mit einer neuen Numerierung muss schnell verwirklicht werden, um nicht aufgrund der in der Zwischenzeit angebrachten Abänderungen bereits überholt zu sein. Was die Form betrifft, ist die Wahl auf einen ganz neuen Erlass gefallen und nicht auf einen Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. November 1963, weil fast alle Artikel angepasst werden mussten. Darüber hinaus ist eine neue Numerierung auf jeden Fall notwendig geworden, weil der Königliche Erlass vom 4. November 1963 seit seinem Erscheinen mehr als zweihundertmal abgeändert worden ist, so dass zahlreiche Artikel, Abschnitte und sogar Kapitel eingefügt und andere gestrichen worden sind. Der neue Erlass hat eine andere Struktur als der Königliche Erlass vom 4. November 1963. Die neue Struktur stimmt soweit wie möglich mit der Unterteilung in Titeln des koordinierten Gesetzes überein. Dem neuen Erlass sind daher auch Konkordanztabellen und ein Inhaltsverzeichnis mit der neuen Struktur beigefügt. Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein. Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN 3. JULI 1996 - Königlicher Erlass zur Ausführung des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994, 7. April 1995, 20. Dezember 1995 und 29. April 1996 und die Königlichen Erlasse vom 12. August 1994 und 7. August 1995, insbesondere des Artikels 209; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. November 1963 zur Ausführung des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert am 10. Juni 1996; In der Erwägung, dass ein Ziel der Charta der Benutzer der öffentlichen Dienste das Verfassen deutlicher Rechtsvorschriften ist, so unter anderem durch Koordinierung und Kodifikation; In der Erwägung, dass Anlass zur Koordinierung des vorerwähnten Königlichen Erlasses besteht; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL I - Allgemeiner Ausschuss Artikel 1 - Der Allgemeine Ausschuss setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, 2.zwei Vizepräsidenten, die unter den in den Nummern 3, 4 und 5 nachstehend erwähnten Mitgliedern ernannt werden, 3. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ernannt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitgeberorganisationen und den repräsentativen Selbständigenorganisationen vorgeschlagen werden, 4.fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ernannt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden, 5. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ernannt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden. Wird der Präsident nicht unter den in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Mitgliedern ernannt, ist er nicht stimmberechtigt. Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus dem Allgemeinen Ausschuss ausscheidet, wird sofort ersetzt. Das zu diesem Zweck bestimmte neue Mitglied beendet das Mandat der Person, die es ersetzt. Ein Ersatzmitglied tagt nur bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds seiner Gruppe. Art. 2 - Der Allgemeine Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf dessen Initiative, auf Ersuchen des für die sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers, nachstehend der Minister genannt, oder auf schriftlichen, den Gegenstand der Versammlung angebenden Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen; im Einberufungsschreiben wird in jedem Fall der Gegenstand der Versammlung vermerkt. Tritt der Allgemeine Ausschuss auf Ersuchen des Ministers zusammen, findet die Versammlung binnen acht Tagen nach dem Ersuchen statt. Art. 3 - Der Allgemeine Ausschuss tagt rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt. Art. 4 - Der Präsident und die Vizepräsidenten des Allgemeinen Ausschusses sind unabhängig voneinander befugt, zusammen mit dem Generalverwalter des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, nachstehend das Institut genannt, oder dessen Stellvertreter Akte zu unterzeichnen, die das Institut binden, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die tägliche Geschäftsführung beziehen oder von Sonderbevollmächtigten ausgehen. TITEL II - Gesundheitspflegeversicherung KAPITEL I - Organe Abschnitt I - Allgemeiner Rat der Gesundheitspflegeversicherung Art. 5 - § 1 - Der Allgemeine Rat der Gesundheitspflegeversicherung setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, 2.zwei Vizepräsidenten, die unter den in den Nummern 3, 4, 5 und 6 erwähnten Mitgliedern gemäss den in der Geschäftsordnung des Allgemeinen Rates vorgesehenen Vorschlagsregeln zu ernennen sind, 3. fünf Mitgliedern, die die Behörde vertreten und gemäss den Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, nachstehend koordiniertes Gesetz genannt, ernannt werden, 4. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ernannt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitgeberorganisationen und den repräsentativen Selbständigenorganisationen vorgeschlagen werden, 5.fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ernannt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden, 6. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ernannt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden, 7.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, darunter jeweils vier Ärzte, drei Vertreter der Verwalter der Pflegeanstalten und eine Fachkraft für Krankenpflege, die unter den Kandidaten ernannt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Berufsorganisationen auf Listen vorgeschlagen werden, die von den Organisationen erstellt werden, die in den in den Abschnitten III und IV des vorliegenden Kapitels erwähnten Kommissionen vertreten sind. § 2 - Die in § 1 Nr. 4, 5, 6 und 7 erwähnten Mitglieder werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. § 3 - Der Präsident und die Vizepräsidenten werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. § 4 - Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus dem Allgemeinen Rat ausscheidet, wird sofort ersetzt. Das zu diesem Zweck bestimmte neue Mitglied beendet das Mandat der Person, die es ersetzt. § 5 - Ein Ersatzmitglied tagt nur bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds seiner Gruppe. Art. 6 - Der Allgemeine Rat wird von seinem Präsidenten auf dessen Initiative, auf Ersuchen des Ministers oder auf schriftlichen, den Gegenstand der Versammlung angebenden Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen; im Einberufungsschreiben wird in jedem Fall der Gegenstand der Versammlung vermerkt. Tritt der Allgemeine Rat auf Ersuchen des Ministers zusammen, findet die Versammlung binnen acht Tagen nach dem Ersuchen statt. Art. 7 - Der Allgemeine Rat tagt rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder jeder Gruppe anwesend ist. Ausser für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 16 § 3 des koordinierten Gesetzes werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt. Art. 8 - Der Präsident und die Vizepräsidenten des Allgemeinen Rates sind unabhängig voneinander befugt, zusammen mit dem leitenden Beamten des Dienstes für Gesundheitspflege oder dessen Stellvertreter Akte zu unterzeichnen, die auf der Grundlage von Artikel 16 § 1 Nr. 1, 3, 4, 7 und 9 des koordinierten Gesetzes ergehen. Art. 9 - Binnen drei Monaten nach Übermittlung der in Artikel 16 § 1 Nr. 6 des koordinierten Gesetzes erwähnten Berichte erstattet der Allgemeine Rat dem Minister Bericht über die Massnahmen, die der Allgemeine Rat zu treffen beschlossen hat oder dem Minister vorschlägt. Abschnitt II - Versicherungsausschuss Art. 10 - § 1 - Der Versicherungsausschuss setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, 2.zwei Vizepräsidenten, 3. einundzwanzig ordentlichen Mitgliedern und einundzwanzig Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ernannt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden, 4.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, darunter jeweils sieben Ärzte und eine Fachkraft der Zahnheilkunde, die unter den Kandidaten ernannt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen vorgeschlagen werden, 5. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die Apotheker sind und unter den Kandidaten ernannt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen vorgeschlagen werden. Unter den ordentlichen Mitgliedern oder den Ersatzmitgliedern müssen ein Offizinapotheker, ein Krankenhausapotheker und ein Apotheker-Biologe sein, 6. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ernannt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Verwalter der Pflegeanstalten, der in Artikel 34 Nr.11, 12, 13 und 18 des koordinierten Gesetzes erwähnten Dienste und Einrichtungen und der Anstalten für Rehabilitation und Umschulung vorgeschlagen werden, 7. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, darunter jeweils eine Fachkraft für Krankenpflege, ein Heilgymnast, ein Logopäde, ein Optiker, ein Lieferer von Prothesen und Apparaten und ein Lieferer von Implantaten, die unter den Kandidaten ernannt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen vorgeschlagen werden, 8.sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, von denen jeweils drei unter den Kandidaten ernannt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitgeberorganisationen und den repräsentativen Selbständigenorganisationen vorgeschlagen werden, und drei weitere unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden; sie haben beratende Stimme. § 2 - Die in § 1 Nr. 4, 5, 6 und 7 erwähnten Mitglieder werden in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate auf Listen vorgeschlagen, die von den Berufsorganisationen erstellt werden, die in den Kommissionen vertreten sind, die mit dem Schliessen der in den Abschnitten III und IV des vorliegenden Kapitels erwähnten Vereinbarungen und Abkommen beauftragt sind. In Ermangelung solcher Organisationen werden die Mitglieder von Uns unter den Pflegeerbringern mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation bestimmt. § 3 - Ein Ersatzmitglied tagt nur bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds seiner Gruppe. § 4 - Der Präsident ist stimmberechtigt, wenn er unter den in § 1 Nr. 3 bis 7 erwähnten Mitgliedern ernannt wird. § 5 - Die beiden Vizepräsidenten werden unter den in § 1 Nr. 3 bis 7 erwähnten Mitgliedern gemäss den in der Geschäftsordnung des Versicherungsausschusses vorgesehenen Vorschlagsregeln ernannt. § 6 - Der Versicherungsausschuss wird von seinem Präsidenten auf dessen Initiative, auf Ersuchen des Ministers oder auf schriftlichen, den Gegenstand der Versammlung angebenden Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen; im Einberufungsschreiben wird in jedem Fall der Gegenstand der Versammlung vermerkt. Tritt der Versicherungsausschuss auf Ersuchen des Ministers zusammen, findet die Versammlung binnen acht Tagen nach dem Ersuchen statt. § 7 - Der Versicherungsausschuss tagt rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Gruppe, die aus den Vertretern der Versicherungsträger zusammengesetzt ist, und der Gruppe, die aus den Vertretern der Pflegeerbringer zusammengesetzt ist, anwesend ist. Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder, die den Versicherungsausschuss bilden, gefasst, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden. Wird dieses Quorum nicht erreicht, wohl aber zumindest die Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder, die den Versicherungsausschuss bilden, legt der Präsident dieselben Vorschläge auf der nächsten Versammlung zur Abstimmung vor. Wird dieselbe Mehrheit erneut erreicht, sind die Beschlüsse angenommen. § 8 - Wird dem Versicherungsausschuss ein Vorschlag oder eine Stellungnahme von einer der in Artikel 26 des koordinierten Gesetzes erwähnten Abkommens- oder Vereinbarungskommissionen vorgelegt und ist der Ausschuss der Meinung, eine Änderung anbringen zu müssen, wird der Vorschlag oder die Stellungnahme an diese Abkommens- oder Vereinbarungskommission zur erneuten Prüfung zurückverwiesen, bevor ein endgültiger Beschluss gefasst wird. § 9 - Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder des Versicherungsausschusses werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. § 10 - Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus dem Versicherungsausschuss ausscheidet, wird sofort ersetzt. Das zu diesem Zweck bestimmte neue Mitglied beendet das Mandat der Person, die es ersetzt. Abschnitt III - Abkommenskommissionen A. Abkommen mit den Apothekern Art. 11 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: 1. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Apotheker bestimmt werden, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den Versicherungsträgern bestimmt werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. B. Abkommen mit den Alten- und Pflegeheimen und den Altenheimen Art. 12 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: 1. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den repräsentativen Organisationen der in Artikel 34 Nr.11 und 12 des koordinierten Gesetzes erwähnten Alten- und Pflegeheime und Altenheime bestimmt werden, 2. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den Versicherungsträgern bestimmt werden;um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. C. Abkommen mit den psychiatrischen Pflegeheimen Art. 13 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: 1. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den repräsentativen Organisationen der psychiatrischen Pflegeheime bestimmt werden, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den Versicherungsträgern bestimmt werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. D. Abkommen mit den Pflegeanstalten Art. 14 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: 1. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den repräsentativen Vereinigungen der Pflegeanstalten bestimmt werden, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den Versicherungsträgern bestimmt werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. E. Abkommen mit den Vertretern der Initiativen des begleiteten Wohnens für Patienten der Psychiatrie Art. 15 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: 1. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den repräsentativen Organisationen der Initiativen des begleiteten Wohnens für Patienten der Psychiatrie bestimmt werden, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den Versicherungsträgern bestimmt werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. F. Abkommen mit den Hebammen Art. 16 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: 1. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Hebammen bestimmt werden, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den Versicherungsträgern bestimmt werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. G. Abkommen mit den Fachkräften für Krankenpflege Art. 17 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: 1. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte für Krankenpflege bestimmt werden, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den Versicherungsträgern bestimmt werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. H. Abkommen mit den Heilgymnasten Art. 18 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: 1. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Heilgymnasten bestimmt werden, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den Versicherungsträgern bestimmt werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. I. Abkommen mit den Optikern Art. 19 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: 1. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Optiker bestimmt werden, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den Versicherungsträgern bestimmt werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. J. Abkommen mit den Orthopädisten Art. 20 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: 1. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Orthopädisten bestimmt werden, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den Versicherungsträgern bestimmt werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. K. Abkommen mit den Gehörprothesenherstellern Art. 21 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: 1. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Gehörprothesenhersteller bestimmt werden, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den Versicherungsträgern bestimmt werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. L. Abkommen mit den Bandagisten Art. 22 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: 1. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Bandagisten bestimmt werden, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den Versicherungsträgern bestimmt werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. M. Abkommen mit den Lieferern von Implantaten Art. 23 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: 1. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Lieferer von Implantaten bestimmt werden, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die von den Versicherungsträgern bestimmt werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. N. Gemeinsame Bestimmungen Art. 24 - Jedes Mitglied, das aus einer Kommission ausscheidet, wird sofort ersetzt. Art. 25 - Ein Ersatzmitglied tagt nur bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds seiner Gruppe. Art. 26 - Die Kommissionen werden von ihrem Präsidenten auf dessen Initiative, auf Ersuchen des Versicherungsausschusses oder auf schriftlichen, den Gegenstand der Versammlung angebenden Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen; im Einberufungsschreiben wird in jedem Fall der Gegenstand der Versammlung vermerkt. Art. 27 - Eine Kommission tagt rechtsgültig, wenn mindestens fünf Mitglieder jeder Gruppe anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden. Das Abkommen ist nur dann endgültig geschlossen, wenn es von mindestens sechs Mitgliedern jeder der beiden Gruppen gebilligt worden ist; Enthaltungen sind nicht zulässig. Für den Fall, dass bei einer Abstimmung in beiden Gruppen nicht die gleiche Anzahl Mitglieder anwesend ist, ist das beziehungsweise sind die jüngsten Mitglieder der zahlreicheren Gruppe verpflichtet, sich der Stimme zu enthalten, um die Parität wiederherzustellen. Art. 28 - Der Text jedes geschlossenen Abkommens wird binnen drei Tagen dem Versicherungsausschuss vom Präsidenten übermittelt, der auf der nächsten Sitzung des Versicherungsausschusses Bericht erstattet. Dies gilt auch für die in Artikel 26 Absatz 2 des koordinierten Gesetzes erwähnten Vorschläge, insofern kein zuständiger Fachrat vorhanden ist; gibt es einen zuständigen Fachrat, müssen diese Vorschläge binnen drei Tagen dem betreffenden Fachrat vom Präsidenten übermittelt werden, der auf der nächsten Sitzung dieses Fachrates Bericht erstattet. Abschnitt IV - Nationale Kommissionen Ärzte-Krankenkassen und Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen A. Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen Art. 29 - Die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen setzt sich zusammen aus: 1. elf ordentlichen Mitgliedern und elf Ersatzmitgliedern, die von Uns unter den Kandidaten ernannt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Organisationen der Ärzteschaft vorgeschlagen werden, 2.elf ordentlichen Mitgliedern und elf Ersatzmitgliedern, die von Uns unter den Kandidaten ernannt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden. B. Nationale Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen Art. 30 - Die Nationale Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen setzt sich zusammen aus: 1. zehn ordentlichen Mitgliedern und zehn Ersatzmitgliedern, die von Uns unter den Kandidaten ernannt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Organisationen der Fachkräfte der Zahnheilkunde vorgeschlagen werden, 2.zehn ordentlichen Mitgliedern und zehn Ersatzmitgliedern, die von Uns unter den Kandidaten ernannt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden. C. Gemeinsame Bestimmungen in bezug auf die Nationalen Kommissionen Ärzte-Krankenkassen und Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen Art. 31 - Mitglieder der Nationalen Kommissionen Ärzte-Krankenkassen und Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Mandate der Mitglieder dieser Kommissionen sind alle drei Jahre je zur Hälfte erneuerbar. Die Mandate der Mitglieder dieser Kommissionen wurden jedoch zum erstenmal am 1. Januar 1970 erneuert, wobei die ausscheidenden Mitglieder durch das Los bestimmt wurden. Das Mandat der ausscheidenden Mitglieder ist erneuerbar. Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus einer Kommission ausscheidet, wird binnen drei Monaten ersetzt. Das neue Mitglied beendet das Mandat des Mitglieds, das es ersetzt. Abschnitt V - Kommission, die mit dem Schliessen von Vereinbarungen über die Pauschalen beauftragt ist Art. 32 - Vereinbarungen in bezug auf die Pauschalzahlung der Gesundheitsleistungen werden in einer Kommission geschlossen, die sich zusammensetzt aus: 1. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die von den Versicherungsträgern bestimmt werden, 2.den in der Vereinbarung erwähnten Pflegeerbringern oder ihren Vertretern, wenn es juristische Personen betrifft. Art. 33 - Der Antrag auf Schliessung einer Vereinbarung muss dem Präsidenten der Kommission schriftlich zugesandt werden. Art. 34 - Die Kommission wird von ihrem Präsidenten einberufen. Dieser ist verpflichtet, die Kommission binnen fünfzehn Tagen nach Empfang eines Antrags auf Schliessung einer Vereinbarung einzuberufen. Im Einberufungsschreiben wird der Gegenstand der Versammlung vermerkt. Der Präsident lädt zu den Versammlungen der Kommission entweder alle in Artikel 32 Nr. 2 erwähnten Mitglieder ein oder nur die, die von dem Vereinbarungsentwurf, der auf der Tagesordnung steht, betroffen sind. Art. 35 - Die Kommission tagt rechtsgültig, wenn mindestens vier der in Artikel 32 Nr. 1 erwähnten Mitglieder anwesend sind. Art. 36 - Ein in Artikel 32 Nr. 1 erwähntes Ersatzmitglied tagt nur bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds seiner Gruppe. Art. 37 - Vorbereitende Beschlüsse im Hinblick auf das Schliessen von Vereinbarungen müssen einerseits die Zustimmung der in Artikel 32 Nr. 2 erwähnten Mitglieder, die bei der Versammlung anwesend sind, und anderseits eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der in Artikel 32 Nr. 1 erwähnten Mitglieder erhalten. Art. 38 - Die Kommission kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige, deren Aufgaben sie festlegt, hinzuziehen. Art. 39 - Der Vereinbarungsentwurf, der vom Antragsteller angenommen ist, wird der Kommission zur Abstimmung vorgelegt. Art. 40 - Der Text der Vereinbarung wird binnen acht Tagen dem Versicherungsausschuss vom Präsidenten der Kommission übermittelt, der dem Ausschuss auf der nächsten Versammlung Bericht erstattet. Abschnitt VI - Haushaltskontrollkommission Art. 41 - Die Mitglieder der Haushaltskontrollkommission werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Das Mandat der ausscheidenden Mitglieder ist erneuerbar. Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus der Kommission ausscheidet, wird sofort ersetzt. Das neue Mitglied beendet das Mandat des Mitglieds, das es ersetzt. Ein Ersatzmitglied tagt nur bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds seiner Gruppe. Art. 42 - Der in Artikel 190 des koordinierten Gesetzes erwähnte Haushalts- und Finanzberater führt den Vorsitz der Kommission. Ist dieser nicht bestimmt worden oder ist er verhindert, führt das älteste der in Artikel 17 Absatz 2 Nr. 5 des koordinierten Gesetzes erwähnten Mitglieder den Vorsitz. Art. 43 - Die Kommission wird von ihrem Präsidenten auf dessen Initiative, auf Ersuchen des Ministers, auf Antrag des Allgemeinen Rates, auf Antrag des Versicherungsausschusses oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen; im Einberufungsschreiben wird in jedem Fall der Gegenstand der Versammlung vermerkt. Art. 44 - Die Kommission tagt rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden. Art. 45 - Die Kommission erstellt ihre Geschäftsordnung und legt sie dem Allgemeinen Rat zwecks Billigung vor. Art. 46 - Die Ämter des Sekretärs und des beigeordneten Sekretärs der Kommission werden von Bediensteten des Dienstes für Gesundheitspflege, die vom leitenden Beamten dieses Dienstes bestimmt werden, ausgeübt. Abschnitt VII - Fachräte A. Pharmazeutischer Fachrat Art. 47 - Der aufgrund von Artikel 27 des koordinierten Gesetzes eingesetzte Pharmazeutische Fachrat setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, 2.sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die Apotheker sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat, 3. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die Apotheker sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Apothekerschaft vorgeschlagen werden, 4.einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die Apotheker sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Krankenhausapotheker vorgeschlagen werden, 5. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die Doktoren der Medizin sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Organisationen der Ärzte, die ein Arzneimitteldepot führen, vorgeschlagen werden, 6.einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die Apotheker sind und vom Minister bestimmt werden, 7. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die Apotheker sind und von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt werden. B. Fachrat für Heilgymnastik Art. 48 - Der aufgrund von Artikel 27 des koordinierten Gesetzes eingesetzte Fachrat für Heilgymnastik setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die Heilgymnasten oder Doktoren der Medizin sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat, 3. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die Heilgymnasten sind und die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Heilgymnasten vorgeschlagen werden;jede Organisation schlägt mindestens ein ordentliches Mitglied vor, das Heilgymnastik unterrichtet, 4. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die Heilgymnasten sind und die aufgrund ihrer Fachkenntnis auf dem Gebiet der Heilgymnastik gewählt werden, 5.einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die Heilgymnasten oder Doktoren der Medizin sind und die vom Minister bestimmt werden, 6. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt werden. C. Fachrat für Krankenhausbehandlung Art. 49 - Der aufgrund von Artikel 27 des koordinierten Gesetzes eingesetzte Fachrat für Krankenhausbehandlung setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat, 3. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Pflegeanstalten vorgeschlagen werden, wobei mindestens einer dieser Kandidaten ein Universitätskrankenhaus vertreten muss, 4.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Krankenhausapotheker vorgeschlagen werden, 5. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die vom Minister bestimmt werden, 6.einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt werden. D. Fachrat für Fertigarzneimittel Art. 50 - Der aufgrund von Artikel 27 des koordinierten Gesetzes eingesetzte Fachrat für Fertigarzneimittel setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die Doktoren der Medizin oder Apotheker sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat, 3. sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die von den medizinischen Fakultäten der belgischen Universitäten vorgeschlagen werden, wobei jede Universität vier Kandidaten vorschlägt, darunter mindestens ein Professor für klinische Medizin und ein Professor für Pharmakologie; jede Universität hat Anrecht auf ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds, 4. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die Apotheker sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Apothekerschaft vorgeschlagen werden, 5.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die Doktoren der Medizin sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzteschaft vorgeschlagen werden, 6. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Krankenhausapotheker vorgeschlagen werden, 7.einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die Doktoren der Medizin oder Apotheker sind und vom Minister bestimmt werden, 8. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die Doktoren der Medizin oder Apotheker sind und von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt werden. E. Fachrat für Implantate Art. 51 - Beim Dienst für Gesundheitspflege wird ein Fachrat für Implantate eingesetzt, der sich zusammensetzt aus: 1. einem Präsidenten, 2.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die Doktoren der Medizin oder Apotheker sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat, 3. sieben ordentlichen Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die von den belgischen Universitäten vorgeschlagen werden;vier der ordentlichen Mitglieder und vier der Ersatzmitglieder sind Doktoren der Medizin mit dem Fachgebiet Chirurgie, die drei anderen ordentlichen Mitglieder und die drei anderen Ersatzmitglieder Apotheker oder Fachleute im Bereich des medizinischen Apparatewesens für implantierbares Material; für jede dieser beiden Gruppen schlägt jede Universität einen Kandidaten für das Mandat eines ordentlichen Mitglieds und einen Kandidaten für das Mandat eines Ersatzmitgliedes vor; jede Universität hat Anrecht auf ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds, 4. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die Apotheker und Inhaber des Diploms eines Krankenhausapothekers sind und in doppelter Anzahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Krankenhausapotheker vorgeschlagen werden, 5.einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die Doktoren der Medizin oder Apotheker sind und vom Minister bestimmt werden, 6. einem ordentlichen Mitglied und einem Ersatzmitglied, die Doktoren der Medizin oder Apotheker sind und von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt werden. F. Gemeinsame Bestimmungen in bezug auf den Pharmazeutischen Fachrat, den Fachrat für Heilgymnastik, den Fachrat für Krankenhausbehandlung, den Fachrat für Fertigarzneimittel und den Fachrat für Implantate Art. 52 - Die Mitglieder der Fachräte, die beim Dienst für Gesundheitspflege eingesetzt werden, werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Ihre Mandate sind alle drei Jahre je zur Hälfte erneuerbar. Die Mandate der Mitglieder des Fachrates für Heilgymnastik werden jedoch zum erstenmal am 1. Januar 1998 erneuert; die ausscheidenden Mitglieder werden durch das Los bestimmt. Das Mandat der ausscheidenden Mitglieder ist erneuerbar. Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus seinem Rat ausscheidet, wird binnen drei Monaten ersetzt. Das zu diesem Zweck bestimmte neue Mitglied beendet das Mandat des Mitglieds, das es ersetzt. Art. 53 - Ein Ersatzmitglied tagt nur bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds. Es kann jedoch an den Versammlungen teilnehmen, um seine Fachkenntnisse einzubringen, ohne stimmberechtigt zu sein. Ist der Präsident verhindert, wird er von einem stellvertretenden Präsidenten ersetzt, der vom König auf Vorschlag des Versicherungsausschusses bestimmt wird. Der stellvertretende Präsident darf an allen Versammlungen teilnehmen, in denen der Präsident tagt. Art. 54 - Die Präsidenten und stellvertretenden Präsidenten haben kein Stimmrecht; nur die Mitglieder der Fachräte sind stimmberechtigt mit Ausnahme der Mitglieder, die von dem für die sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister beziehungsweise von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister bestimmt werden. Art. 55 - Die Fachräte tagen rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt. Ist ein Problem in bezug auf das Verzeichnis auf Initiative der Berufsorganisationen untersucht worden, muss das Ergebnis der diesbezüglichen Abstimmung - unabhängig vom Ergebnis - dem Versicherungsausschuss mitgeteilt werden, und in dieser Mitteilung muss der ursprüngliche Vorschlag der Berufsorganisationen angegeben werden. Art. 56 - Vorschläge oder Stellungnahmen der Fachräte werden der entsprechenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission vom Präsidenten mitgeteilt. Art. 57 - Die Fachräte werden von ihrem Präsidenten auf dessen Initiative, auf Ersuchen des Versicherungsausschusses oder auf schriftlichen, den Gegenstand der Versammlung angebenden Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen; im Einberufungsschreiben wird in jedem Fall der Gegenstand der Versammlung vermerkt. Art. 58 - Die Ämter des Sekretärs und des beigeordneten Sekretärs der Fachräte werden von Bediensteten des Dienstes für Gesundheitspflege, die vom leitenden Beamten dieses Dienstes bestimmt werden, ausgeübt. Art. 59 - Jeder dieser Fachräte erstellt seine Geschäftsordnung, die dem König zur Billigung vorgelegt wird. Abschnitt VIII - Medizinischer und Zahnmedizinischer Fachrat A. Medizinischer Fachrat Art. 60 - Der Medizinische Fachrat setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, 2.sieben ordentlichen Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die von den medizinischen Fakultäten der belgischen Universitäten vorgeschlagen werden, wobei jede Universität Anrecht auf ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat, 3. elf ordentlichen Mitgliedern und elf Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzteschaft vorgeschlagen werden, 4.neun ordentlichen Mitgliedern und neun Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. Ist der Präsident verhindert, wird er durch einen stellvertretenden Präsidenten ersetzt, der Doktor der Medizin und Mitglied des Versicherungsausschusses ist und vom König auf Vorschlag des Medizinischen Fachrates ernannt wird. B. Zahnmedizinischer Fachrat Art. 61 - Der Zahnmedizinische Fachrat setzt sich zusammen aus: 1. einem Präsidenten, 2.sechs ordentlichen Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die von den medizinischen Fakultäten der belgischen Universitäten vorgeschlagen werden, wobei jede Universität Anrecht auf ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat, 3. zehn ordentlichen Mitgliedern und zehn Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die von den repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte der Zahnheilkunde ausgewählt werden, 4.acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden; um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat. Ist der Präsident verhindert, wird er durch einen stellvertretenden Präsidenten ersetzt, der Fachkraft der Zahnheilkunde und Mitglied des Versicherungsausschusses ist und vom König auf Vorschlag des Zahnmedizinischen Fachrates ernannt wird. C. Gemeinsame Bestimmungen in bezug auf den Medizinischen und den Zahnmedizinischen Fachrat Art. 62 - Die Mitglieder des Medizinischen und des Zahnmedizinischen Fachrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Mandate der Mitglieder des Medizinischen und des Zahnmedizinischen Fachrates sind alle drei Jahre je zur Hälfte erneuerbar. Die Mandate der Mitglieder der vorerwähnten Räte wurden jedoch zum erstenmal am 1. Januar 1970 erneuert, wobei die ausscheidenden Mitglieder durch das Los bestimmt wurden. Das Mandat der ausscheidenden Mitglieder ist erneuerbar. Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus seinem Rat ausscheidet, wird binnen drei Monaten ersetzt. Das neue Mitglied beendet das Mandat des Mitglieds, das es ersetzt. Von den Bestimmungen von Absatz 1 kann bei der ersten Ernennung der Mitglieder abgewichen werden. Art. 63 - Der Medizinische und der Zahnmedizinische Fachrat werden von ihrem Präsidenten auf dessen Initiative, auf Ersuchen des Versicherungsausschusses oder auf schriftlichen, den Gegenstand der Versammlung angebenden Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen; im Einberufungsschreiben wird in jedem Fall der Gegenstand der Versammlung vermerkt. Abschnitt IX - Profilkommissionen Art. 64 - Beim Dienst für Gesundheitspflege werden Profilkommissionen eingesetzt für: 1. Leistungen der Heilgymnasten, 2.Leistungen der Fachkräfte für Krankenpflege, 3. Leistungen der Fachkräfte der Zahnheilkunde, 4.Leistungen und Verschreibungen der Allgemeinmediziner, 5. Leistungen und Verschreibungen der Fachärzte, die nicht in Nr.6 erwähnt sind, 6. Leistungen der Fachärzte für klinische Biologie, Nuklearmedizin oder pathologische Anatomie, der Apotheker-Biologen und der Lizentiaten der Wissenschaften, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister ermächtigt sind, Leistungen der klinischen Biologie zu erbringen, 7.Leistungen, die in Pflegeanstalten erbracht werden, und Pflegetage. Art. 65 - § 1 - Die Profilkommission für Leistungen der Heilgymnasten setzt sich zusammen aus: 1. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Heilgymnasten vorgeschlagen werden, 2.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzteschaft vorgeschlagen werden, 3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden, 4.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitgeberorganisationen, den repräsentativen Selbständigenorganisationen und den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden. Die vier ordentlichen Mitglieder und die vier Ersatzmitglieder, die in den Nummern 3 und 4 erwähnt sind, müssen jeweils zwei Ärzte und zwei Heilgymnasten sein. § 2 - Die Profilkommission für Leistungen der Fachkräfte für Krankenpflege setzt sich zusammen aus: 1. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte für Krankenpflege vorgeschlagen werden, 2.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzteschaft vorgeschlagen werden, 3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden, 4.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitgeberorganisationen, den repräsentativen Selbständigenorganisationen und den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden. Die vier ordentlichen Mitglieder und die vier Ersatzmitglieder, die in den Nummern 3 und 4 erwähnt sind, müssen jeweils zwei Ärzte und zwei Fachkräfte für Krankenpflege sein. § 3 - Die Profilkommission für Leistungen der Fachkräfte der Zahnheilkunde setzt sich zusammen aus: 1. vier ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Fachkräfte der Zahnheilkunde vorgeschlagen werden, 2.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden, 3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitgeberorganisationen, den repräsentativen Selbständigenorganisationen und den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden. Alle ordentlichen Mitglieder und alle Ersatzmitglieder müssen Fachkräfte der Zahnheilkunde sein. § 4 - Die Profilkommission für Leistungen und Verschreibungen der Allgemeinmediziner setzt sich zusammen aus: 1. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzteschaft vorgeschlagen werden, 2.drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden, 3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitgeberorganisationen, den repräsentativen Selbständigenorganisationen und den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden. Alle ordentlichen Mitglieder und alle Ersatzmitglieder müssen Ärzte sein. § 5 - Die Profilkommission für Leistungen und Verschreibungen der Fachärzte, die nicht in § 6 erwähnt sind, setzt sich zusammen aus: 1. fünf ordentlichen Mitgliedern und fünf Ersatzmitglieder, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Berufsorganisationen der Ärzteschaft vorgeschlagen werden, 2.drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden, 3. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitgeberorganisationen, den repräsentativen Selbständigenorganisationen und den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden. Alle ordentlichen Mitglieder und alle Ersatzmitglieder müssen Ärzte sein. § 6 …

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