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Wet betreffende de instellingen voor collectieve belegging die voldoen aan de voorwaarden van Richtlijn 2009/65/EG en de instellingen voor belegging i

Kort samengevat

Deze wet regelt de collectieve beleggingsinstellingen die voldoen aan de voorwaarden van Richtlijn 2009/65/EG en de instellingen voor belegging in schuldvorderingen. Het doel is de coördinatie van wettelijke en bestuursrechtelijke bepalingen betreffende bepaalde organismen voor collectieve belegging in effecten (OGAW) en de omzetting van diverse Europese richtlijnen.

Wat het reguleert

Wie het aangaat

Kernpunten

📄 Wettekst
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 AUGUSTUS 2012. - Wet betreffende de instellingen voor collectieve belegging die voldoen aan de voorwaarden van Richtlijn 2009/65/EG en de instellingen voor belegging in schuldvorderingen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 3 augustus 2012 betreffende bepaalde vormen van collectief beheer van beleggingsportefeuilles (Belgisch Staatsblad van 19 oktober 2012), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 11 juli 2013 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek wat de zakelijke zekerheden op roerende goederen betreft en tot opheffing van diverse bepalingen ter zake (Belgisch Staatsblad van 2 augustus 2013); - de wet van 17 juli 2013Relevante gevonden documenten type wet prom. 17/07/2013 pub. 06/08/2013 numac 2013003263 bron federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie en federale overheidsdienst financien Wet tot wijziging, met het oog op de omzetting van de Richtlijnen 2010/73/EU en 2010/78/EU, van de wet van 16 juni 2006 op de openbare aanbieding van beleggingsinstrumenten en de toelating van beleggingsinstrumenten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt, van de wet van 2 augustus 2002 betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten, van de wet van 1 april 2007 op de openbare overnamebiedingen, van de wet van 2 mei 2007 op de openbaarmaking van belangrijke deelnemingen in emittenten waarvan aandelen zijn toegelaten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt en houdende diverse bepalingen en van de wet van 3 augustus 2012 betreffende bepaalde vormen van collectief beheer van beleggingsportefeuilles, en houdende diverse bepalingen type wet prom. 17/07/2013 pub. 22/10/2014 numac 2014000785 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot wijziging, met het oog op de omzetting van de Richtlijnen 2010/73/EU en 2010/78/EU, van de wet van 16 juni 2006 op de openbare aanbieding van beleggingsinstrumenten en de toelating van beleggingsinstrumenten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt, van de wet van 2 augustus 2002 betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten, van de wet van 1 april 2007 op de openbare overnamebiedingen, van de wet van 2 mei 2007 op de openbaarmaking van belangrijke deelnemingen in emittenten waarvan aandelen zijn toegelaten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt en houdende diverse bepalingen en van de wet van 3 augustus 2012 betreffende bepaalde vormen van collectief beheer van beleggingsportefeuilles, en houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels sluiten tot wijziging, met het oog op de omzetting van de Richtlijnen 2010/73/EU en 2010/78/EU, van de wet van 16 juni 2006 op de openbare aanbieding van beleggingsinstrumenten en de toelating van beleggingsinstrumenten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt, van de wet van 2 augustus 2002 betreffende het toezicht op de financiële sector en de financiële diensten, van de wet van 1 april 2007 op de openbare overnamebiedingen, van de wet van 2 mei 2007 op de openbaarmaking van belangrijke deelnemingen in emittenten waarvan aandelen zijn toegelaten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt en houdende diverse bepalingen en van de wet van 3 augustus 2012 betreffende bepaalde vormen van collectief beheer van beleggingsportefeuilles, en houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 6 augustus 2013); - de wet van 30 juli 2013Relevante gevonden documenten type wet prom. 30/07/2013 pub. 30/08/2013 numac 2013011419 bron federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie Wet tot versterking van de bescherming van de afnemers van financiële producten en diensten alsook van de bevoegdheden van de Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten en houdende diverse bepalingen (1) sluiten tot versterking van de bescherming van de afnemers van financiële producten en diensten alsook van de bevoegdheden van de Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten en houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2013); - de wet van 19 april 2014Relevante gevonden documenten type wet prom. 19/04/2014 pub. 17/06/2014 numac 2014003229 bron federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie, federale overheidsdienst justitie en federale overheidsdienst financien Wet betreffende de alternatieve instellingen voor collectieve belegging en hun beheerders type wet prom. 19/04/2014 pub. 09/06/2016 numac 2016000324 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de alternatieve instellingen voor collectieve belegging en hun beheerders. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten betreffende de alternatieve instellingen voor collectieve belegging en hun beheerders (Belgisch Staatsblad van 17 juni 2014); - de wet van 25 april 2014Relevante gevonden documenten type wet prom. 25/04/2014 pub. 07/05/2014 numac 2014003195 bron federale overheidsdienst financien Wet houdende diverse bepalingen sluiten houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2014). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 3. AUGUST 2012 - [Gesetz über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen] [Überschrift ersetzt durch Art.414 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] TEIL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Teilumsetzung (a) der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung), (b) der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), (c) der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft und (d) der Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren. Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen versteht man unter: 1. "Organismen für gemeinsame Anlagen": belgische oder ausländische Organismen, deren [...] Zweck gemeinsame Anlagen von Finanzmitteln sind, 2. "öffentlichen Organismen für gemeinsame Anlagen": a) Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Finanzmittel in Belgien oder im Ausland über öffentliche Angebote von handelbaren oder nicht handelbaren Anteilen beschaffen, b) [...] 3. "institutionellen Organismen für gemeinsame Anlagen": Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Finanzmittel in Belgien oder im Ausland ausschließlich bei [geeigneten Anlegern], die für eigene Rechnung handeln, beschaffen, deren Wertpapiere ausschließlich von solchen Anlegern erworben werden können und die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse eingetragen sind, 4.[...] 5. "Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile": Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten der Aktiva dieser Organismen zu einem Preis, der auf der Grundlage des Inventarwerts berechnet wird, zurückgenommen oder ausgezahlt werden.Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein Organismus sicherstellen will, dass der Kurs seiner Anteile, die zum Handel an einem MTF oder einem geregelten Markt zugelassen sind, nicht erheblich von deren Inventarwert abweicht, 6. "Organismen für gemeinsame Anlagen mit fixer Anzahl Anteile": Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile nicht auf Verlangen der Anteilinhaber zu Lasten der Aktiva des Organismus zurückgenommen werden, 7.["Organismen für Anlagen in Forderungen": Organismen, deren ausschließlicher Zweck Anlagen in Forderungen sind, die im Besitz von Dritten sind und die gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten durch eine Abtretungsvereinbarung an den Organismus abgetreten werden, 8. "Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen": Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Anlagen investieren, die die in der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Bedingungen erfüllen,] [8/1."alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen" oder "AOGA": Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnt sind,] 9. ["Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG nicht erfüllen": Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht in Anlagen investieren, die die in der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Bedingungen erfüllen, einschließlich alternativer Organismen für gemeinsame Anlagen,] 10."gemeinsamen Investmentfonds": Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Vertragsform haben und aus einem ungeteilten Vermögen bestehen, das eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen für Rechnung der Anteilinhaber, deren Rechte durch Wertpapiere dargestellt werden, verwaltet, 11. "Investmentgesellschaften": Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Satzungsform haben und gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft [oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien] errichtet sind, 12."Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen": Gesellschaften nach belgischem Recht oder Unternehmen nach ausländischem Recht, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der gewerblichen gemeinsamen Portfolioverwaltung [von Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen,] besteht, [12/1. "in der Richtlinie 2011/61/EU erwähnten Verwaltungsgesellschaften": Verwaltungsgesellschaften, die in Artikel 3 Nr. 12 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnt sind,] 13. "öffentlichem Angebot": a) in Bezug auf Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem oder ausländischem Recht, die ihre Finanzmittel in Belgien beschaffen: i) Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden, und die von dem Organismus für gemeinsame Anlagen, von der Person, die in der Lage ist, die Wertpapiere abzutreten, oder für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen oder dieser Person vorgenommen wird. Es wird davon ausgegangen, dass Personen, die unmittelbar oder mittelbar eine Entlohnung oder einen Vorteil anlässlich des Angebots erhalten, für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Person, die in der Lage ist, die Wertpapiere abzutreten, handeln, ii) Zulassung zum Handel an einem MTF oder einem geregelten Markt, der der Öffentlichkeit zugänglich ist, b) in Bezug auf Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, die ihre Finanzmittel im Ausland beschaffen: im Ausland vorgenommene Verrichtung, die sich auf Wertpapiere eines solchen Organismus für gemeinsame Anlagen bezieht, wenn diese Verrichtung im betreffenden Land Sondervorschriften zum Schutz des öffentlichen Sparwesens unterliegt wie insbesondere der Prospektpflicht oder einer anderen ähnlichen Informationspflicht, 14."Anbietern": Personen, die ein öffentliches Angebot vornehmen oder in Bezug auf das in Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt ii) erwähnte öffentliche Angebot einen Antrag auf Zulassung zum Handel einreichen, 15. "Vermittlung": jedes Eingreifen, selbst im Rahmen einer zeitweiligen Tätigkeit oder einer Nebentätigkeit und in gleich welcher Eigenschaft, in Bezug auf Anleger im Rahmen einer Anlage im Zusammenhang mit einem in Artikel 3 Nr.13 Buchstabe a) Punkt i) erwähnten öffentlichen Angebot von Wertpapieren eines Organismus für gemeinsame Anlagen für Rechnung des Anbieters oder des Organismus für gemeinsame Anlagen gegen mittelbar oder unmittelbar vom Anbieter oder Organismus für gemeinsame Anlagen gewährte Entlohnungen oder Vorteile gleich welcher Art, 16. "Wertpapieren eines Organismus für gemeinsame Anlagen": a) Anteile an einem Organismus für gemeinsame Anlagen und b) andere Finanzinstrumente, die ein Organismus für gemeinsame Anlagen unter Berücksichtigung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, für die er gemäß Artikel 7 optiert hat, gegebenenfalls ausgeben darf, 17."Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen": a) Aktien an einer Investmentgesellschaft und b) Wertpapiere, die ungeteilte Rechte an einem gemeinsamen Investmentfonds verbriefen, 18."Anteilinhabern": Inhaber von Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen, 19. "multilateralem Handelssystem (Multilateral trading facility - MTF)": ein von einer Wertpapierfirma, einem Kreditinstitut oder einem Marktunternehmen betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die gemäß den Bestimmungen von Kapitel 2 des Gesetzes vom 2.August 2002 oder Titel II der Richtlinie 2004/39/EG zu einem Vertrag führt, 20. "geregelten Märkten": belgische oder ausländische geregelte Märkte, die in Artikel 2 Nr.3, 5 oder 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnt sind, 21. "gemeinsamer Portfolioverwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen": Ausübung von Verwaltungsaufgaben für Organismen für gemeinsame Anlagen durch eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, egal ob sie von der betreffenden Gesellschaft in der Eigenschaft der von einem Organismus für gemeinsame Anlagen benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder aufgrund einer gemäß Artikel 42 durch den Organismus für gemeinsame Anlagen erteilten Vollmacht beziehungsweise eines gemäß Artikel 42 mit dem Organismus für gemeinsame Anlagen geschlossenen Unternehmensvertrags ausgeübt werden, 22."Verwaltungsaufgaben für Organismen für gemeinsame Anlagen": a) Verwaltung des Portfolios des Organismus für gemeinsame Anlagen, b) administrative Tätigkeiten für den Organismus für gemeinsame Anlagen, darunter insbesondere: i) Rechnungslegungsdienstleistungen für den Organismus für gemeinsame Anlagen, einschließlich Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses, ii) Antworten auf Auskunftsanfragen von Anteilinhabern des Organismus für gemeinsame Anlagen, iii) Bewertung des Portfolios und Festsetzung des Preises der Wertpapiere des Organismus für gemeinsame Anlagen (einschließlich steuerrechtlicher Aspekte), iv) Überwachung der Einhaltung der auf den Organismus für gemeinsame Anlagen anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, v) Führung des Registers der Inhaber von Namenspapieren, vi) Gewinnausschüttung für die verschiedenen Kategorien von Wertpapieren und Arten von Anteilen an dem Organismus für gemeinsame Anlagen, vii) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an dem Organismus für gemeinsame Anlagen, viii) Kontraktabrechnungen, einschließlich Versand der Wertpapiere des Organismus für gemeinsame Anlagen, ix) Registrierung von Verrichtungen und Aufbewahrung diesbezüglicher Belege, c) Vertrieb von Wertpapieren des Organismus für gemeinsame Anlagen, 23."Wertpapierdienstleistungen": a) individuelle Portfolioverwaltung: individuelle Verwaltung einzelner Portfolios mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Finanzinstrumente enthalten, b) Anlageberatung: Abgabe persönlicher Empfehlungen an einen Kunden, die sich auf ein oder mehrere Geschäfte mit einem oder mehreren der in Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Finanzinstrumenten beziehen, 24. "von einem Organismus für gemeinsame Anlagen benannter Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen": eine Verwaltungsgesellschaft, die gemäß Artikel 11 § 1 die Verwaltung eines gemeinsamen Investmentfonds wahrnimmt, oder eine Verwaltungsgesellschaft, die gemäß Artikel 44 von einer Investmentgesellschaft benannt wird, 25."von einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen verwaltetem Organismus für gemeinsame Anlagen": vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung einen Organismus für gemeinsame Anlagen, für den eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen in Artikel 3 Nr. 22 erwähnte Verwaltungsaufgaben ausübt, egal ob sie diese Aufgaben in der Eigenschaft der von dem Organismus für gemeinsame Anlagen benannten Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder aufgrund einer durch den Organismus für gemeinsame Anlagen erteilten Vollmacht oder eines mit dem Organismus für gemeinsame Anlagen geschlossenen Unternehmensvertrags ausübt, 26. "Feeder": a) einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, oder einen Teilfonds dieses Organismus für gemeinsame Anlagen, dem es in Abweichung von dem in Artikel 9 erwähnten Grundsatz der Risikostreuung erlaubt worden ist, mindestens 85 Prozent seiner Aktiva in Anteile an einem anderen Organismus für gemeinsame Anlagen, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, oder einem Teilfonds dieses Organismus für gemeinsame Anlagen ("Master" genannt) zu investieren, oder b) [...] 27. "Master": a) einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, oder einen seiner Teilfonds: i) der unter seinen Anteilinhabern mindestens einen Feeder hat, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, ii) der selbst kein Feeder ist und iii) der keine Anteile an einem Feeder besitzt, oder b) einen Organismus für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, oder einen seiner Teilfonds: i) der unter seinen Anteilinhabern mindestens einen Feeder hat, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG nicht erfüllt, ii) der selbst kein Feeder ist und iii) der keine Anteile an einem Feeder besitzt, oder c) [...] 28. "wesentlichen Informationen für den Anleger" oder "Dokument mit wesentlichen Anlegerinformationen": ein kurzes Dokument, dass die wesentlichen Informationen für den Anleger enthält und gemäß der Verordnung 583/2010 für jeden öffentlichen Organismus für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile erstellt wird, 29."Kunden der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen": natürliche oder juristische Personen oder andere Unternehmen, einschließlich der in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, für die die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen eine der in Artikel 3 Nr.22 erwähnten Verwaltungsaufgaben ausübt oder eine der in Artikel 3 Nr. 23 erwähnten Dienstleistungen erbringt, 30. "Vertrieb von Wertpapieren von Organismen für gemeinsame Anlagen": ein öffentliches Angebot im Sinne von Artikel 3 Nr.13 Buchstabe a) Punkt i) für Rechnung eines Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich des Empfangs und der Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Wertpapiere des betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen. Wer vom Organismus für gemeinsame Anlagen für das öffentliche Angebot oder den Empfang und die Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf Wertpapiere des betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen mittelbar oder unmittelbar eine Entlohnung oder einen Vorteil erhält, wird als Person betrachtet, die für Rechnung des Organismus für gemeinsame Anlagen handelt, 31. "Eigenmitteln": Eigenmittel im Sinne der Begriffsbestimmung, die in der Verordnung zur Ausführung von Artikel 206 enthalten ist, 32."qualifizierter Beteiligung": das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 Prozent des Kapitals einer Gesellschaft oder der Stimmrechte, die mit den von dieser Gesellschaft ausgegebenen Wertpapieren verbunden sind, oder eine andere Möglichkeit, maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft, an der die Beteiligung gehalten wird, zu nehmen; die Berechnung der Stimmrechte erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Mai 2007 und seiner Ausführungserlasse; Stimmrechte oder Aktien, die infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gehalten werden, werden nicht berücksichtigt, vorausgesetzt, diese Rechte werden zum einen nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und zum anderen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert, 33. "enger Verbindung": a) eine Situation, in der ein Beteiligungsverhältnis besteht, oder b) eine Situation, in der Unternehmen verbundene Unternehmen sind, oder c) ein Verhältnis derselben Art wie vorstehend in den Buchstaben a) und b) erwähnt zwischen einer natürlichen und einer juristischen Person, 34."Kontrolle, Beteiligung, Beteiligungsverhältnis, Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und verbundenem Unternehmen": Begriffe im Sinne der Begriffsbestimmung, die in den Erlassen zur Ausführung von Artikel 235 enthalten ist, 35. "Zweigniederlassung einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen": eine Niederlassung, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen bildet und unmittelbar sämtliche Tätigkeiten oder einen Teil der Tätigkeiten ausübt, für die der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen eine Zulassung erteilt wurde; hat eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen mit Sitz in einem anderen Staat in ein und demselben Staat mehrere Niederlassungen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigniederlassung betrachtet, 36. "Aufnahmemitgliedstaat einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen": einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der nicht Belgien ist und in dessen Hoheitsgebiet eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht durch die Errichtung einer Zweigniederlassung oder nach Maßgabe der Dienstleistungsfreiheit ihre Tätigkeiten ausübt, 37."Kreditinstituten": Institute [im Sinne von Buch II und Buch III Titel I und II des Gesetzes vom 25. April 2014,] 38. "Finanzinstituten": Unternehmen [im Sinne von Artikel 3 Nr.41 des Gesetzes vom 25. April 2014,] 39. "Wertpapierfirmen": Investmentgesellschaften im Sinne von Buch II Titel II bis IV des Gesetzes vom 6.April 1995, 40. "offener Konsultation": das in Artikel 2 Nr.18 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnte Verfahren, 41."ESMA": die durch die europäische Verordnung Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 errichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority), 42. "FSMA": die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2.August 2002 erwähnte Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, 43. "Bank": die im Gesetz vom 22.Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische Nationalbank, 44. "Gesetz vom 22.Juli 1953": das Gesetz vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, 45. "Gesetz vom 9.Juli 1975": das Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, 46. "Gesetz vom 4.Dezember 1990": das Gesetz vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte, 47. ["Gesetz vom 25.April 2014": das Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute,] 48. "Gesetz vom 6.April 1995": das Gesetz vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften, 49. "Gesetz vom 22.Februar 1998": das Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, 50. "Gesetz vom 2.August 2002": das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, 51. "Gesetz vom 20.Juli 2004": das Gesetz vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, 52. "Gesetz vom 22.März 2006": das Gesetz vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, 53. "Gesetz vom 16.Juni 2006": das Gesetz vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten, 54. "Gesetz vom 2.Mai 2007": das Gesetz vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, 55. "Gesetz vom 16.Februar 2009": das Gesetz vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung, [55/1. "Gesetz vom 19. April 2014": das Gesetz vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter,] 56. "Richtlinie 2004/39/EG": die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, 57. "Richtlinie 2006/43/EG": die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, 58. "Richtlinie 2009/65/EG": die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung), so wie sie abgeändert worden ist durch die Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), 59. "Verordnung 583/2010": die Verordnung (EU) Nr.583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden, 60. "Verordnung 584/2010": die Verordnung (EU) Nr.584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden, 61. "Richtlinie 2010/44/EU": die Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1.Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren, [62. "unabhängiger Kontrollfunktion": Innenrevisionsfunktion, Compliance-Funktion oder Risikomanagement-Funktion, wie sie in Artikel 41 §§ 4, 5 und 6 beziehungsweise Artikel 201 §§ 4, 5 und 6 erwähnt sind.] [Art. 3 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 415 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe b) aufgehoben durch Art. 415 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 54 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013); einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 415 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 7 und 8 ersetzt durch Art. 415 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 8/1 eingefügt durch Art. 415 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 9 ersetzt durch Art. 415 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 11 abgeändert durch Art. 415 Nr. 4 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 12 abgeändert durch Art. 415 Nr. 5 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014);einziger Absatz Nr. 12/1 eingefügt durch Art. 415 Nr. 6 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 26 einziger Absatz Buchstabe b) aufgehoben durch Art. 415 Nr. 7 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 27 einziger Absatz Buchstabe c) aufgehoben durch Art. 415 Nr. 8 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 37 abgeändert durch Art. 143 Nr. 1 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014); einziger Absatz Nr. 38 abgeändert durch Art. 143 Nr. 2 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014); einziger Absatz Nr. 47 ersetzt durch Art. 143 Nr. 3 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014); einziger Absatz Nr. 55/1 eingefügt durch Art. 415 Nr. 9 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); einziger Absatz Nr. 62 eingefügt durch Art. 143 Nr. 4 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 7. Mai 2014)] TEIL II - ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN BUCH I - ANWENDUNGSBEREICH Art. 4 - § 1 - Den Bestimmungen des vorliegenden Teils unterliegen: 1. [belgische Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, 2.ausländische Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen und ihre Wertpapiere in Belgien öffentlich anbieten.] § 2 - [...] § 3 - [...] [Art. 4 § 1 einziger Absatz Nr. 1 und 2 ersetzt durch Art. 416 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); §§ 2 und 3 aufgehoben durch Art. 416 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art.5 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt i) haben folgende Angebote von [Anteilen an] Organismen für gemeinsame Anlagen keinen öffentlichen Charakter: 1. Angebote von [Anteilen], die sich ausschließlich an [gewerbliche Anleger] richten, 2.Angebote von [Anteilen], die sich an weniger als [hundertfünfzig] natürliche oder juristische Personen richten, bei denen es sich nicht um [gewerbliche Anleger] handelt, 3. [...] 4. Angebote von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile, die einen Gesamtgegenwert von mindestens 250.000 EUR pro Anleger und pro [Anteilskategorie] erfordern, 5. [...] 6. Angebote von [Anteilen] mit einem Gesamtgegenwert [im Europäischen Wirtschaftsraum] von weniger als 100.000 EUR, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist. Bei späterer Weiterveräußerung von [Anteilen], die zuvor Gegenstand eines oder mehrerer der in Absatz 1 erwähnten Angebote waren, ist anhand der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt i) und der Kriterien von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen zu entscheiden, ob es sich bei dieser Weiterveräußerung um ein öffentliches Angebot handelt. § 2 - Für die Anwendung von Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt ii) kann der König den Begriff "öffentlich" definieren. § 3 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "[gewerblichen Anlegern]": 1. professionelle Kunden wie in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007 über die Regeln und Modalitäten zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente erwähnt, 2. geeignete Gegenparteien im Sinne von Artikel 3 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3.Juni 2007. Wertpapierfirmen und Kreditinstitute teilen ihre Einstufung der professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien unbeschadet des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Antrag eines Organismus für gemeinsame Anlagen mit.] [ § 3/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "geeigneten Anlegern" in Absatz 2 erwähnte Anleger und vom König aufgrund von Absatz 3 Nr. 1 bestimmte Anleger, mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Anleger. [Gewerbliche Anleger] gelten als geeignete Anleger. Der König kann jedoch auf Stellungnahme der FSMA durch Königlichen Erlass: 1. den Begriff "geeignete Anleger" auf alle oder bestimmte juristische Personen, die nicht als [gewerbliche Anleger] gelten und eine Eintragung in das Register der geeigneten Anleger beantragt haben, ausdehnen und dabei gegebenenfalls nach Art oder Kategorie der alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen eine Unterscheidung machen, 2.den Begriff "geeignete Anleger" einschränken und dabei gegebenenfalls nach Art oder Kategorie der alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen eine Unterscheidung machen. Die FSMA führt das in Absatz 3 Nr. 1 erwähnte Register der geeigneten Anleger. Der König legt das Verfahren für die Eintragung in dieses Register und Modalitäten für den Zugang zu diesem Register durch Dritte fest.] § 4 - [...] [Art. 5 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 417 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 417 Nr. 1 und Art. 489 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 55 § 1 Nr. 1 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art. 417 Nr. 1 und Art. 489 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014);§ 1 Abs. 1 Nr. 3 aufgehoben durch Art. 417 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 417 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014);§ 1 Abs. 1 Nr. 5 aufgehoben durch Art. 417 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 1 Abs. 1 Nr. 6 abgeändert durch Art. 55 § 1 Nr. 3 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013) und Art.417 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014);§ 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 417 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 3 ersetzt durch Art. 55 § 2 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013); § 3 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 489 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 3/1 eingefügt durch Art. 55 § 3 des G. vom 17. Juli 2013 (B.S. vom 6. August 2013); § 3/1 Abs. 2 und 3 Nr. 1 abgeändert durch Art. 489 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 4 aufgehoben durch Art. 417 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] BUCH II - ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN NACH BELGISCHEM RECHT TITEL 1 - Gemeinsame Bestimmungen für alle Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht Art. 6 - [Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, gehören zu einer der folgenden zwei Kategorien: 1. gemeinsame Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile oder 2.Investmentgesellschaften mit variablem Kapital.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 418 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 7 - [...] [Der König bestimmt auf Stellungnahme der FSMA durch Königlichen Erlass die Kategorien von zugelassenen Anlagen für Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, näher.] [Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, müssen für die Anlage der von ihnen beschafften Finanzmittel für eine der Kategorien von zugelassenen Anlagen optieren. Anlagen müssen gemäß den so festgelegten Modalitäten erfolgen.] [Art. 7 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 419 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 1 ersetzt durch Art. 419 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); Abs. 2 eingefügt durch Art. 419 Nr. 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 8 - § 1 - Nettoerträge von gemeinsamen Investmentfonds oder Investmentgesellschaften werden gemäß der Verwaltungsordnung oder Satzung bestimmt und ausgeschüttet oder zum Kapital geschlagen. § 2 - Anteilinhaber haben gleiche Rechte; es dürfen keine unterschiedlichen Kategorien von Anteilen geschaffen werden, es sei denn: 1. in der Verwaltungsordnung oder Satzung ist die Schaffung zweier Arten von Anteilen vorgesehen, wobei der Nettoertrag für eine Art ausgeschüttet und für die andere Art zum Kapital geschlagen wird, 2.in der Satzung einer Investmentgesellschaft [...] ist gemäß den vom König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass festgelegten Kriterien und Bedingungen die Möglichkeit der Schaffung unterschiedlicher Klassen von Anteilen vorgesehen, die in unterschiedlichen Währungen ausgedrückt sind oder auf die unterschiedliche Kosten oder Provisionen anwendbar sind oder die sich aufgrund anderer vom König bestimmter Kriterien voneinander unterscheiden, mit Ausnahme jeglicher Unterscheidung im Zusammenhang mit der Beteiligung an den Ergebnissen des Portfolios der Investmentgesellschaft oder des Teilfonds; durch einen Beschluss des Verwaltungsrates, in Anwendung einer solchen Satzungsbestimmung eine neue Klasse von Anteilen zu schaffen, wird die Satzung geändert, ohne dass dazu eine Generalversammlung einberufen werden muss, 3. in der Verwaltungsordnung eines gemeinsamen Investmentfonds [...] ist gemäß den vom König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass festgelegten Kriterien und Bedingungen die Möglichkeit der Schaffung unterschiedlicher Klassen von Anteilen vorgesehen, die in unterschiedlichen Währungen ausgedrückt sind oder auf die unterschiedliche Kosten oder Provisionen anwendbar sind oder die sich aufgrund anderer vom König bestimmter Kriterien voneinander unterscheiden, mit Ausnahme jeglicher Unterscheidung im Zusammenhang mit der Beteiligung an den Ergebnissen des Portfolios des gemeinsamen Investmentfonds oder des Teilfonds; durch einen Beschluss der Verwaltungsgesellschaft, in Anwendung einer solchen Bestimmung der Verwaltungsordnung eine neue Klasse von Anteilen zu schaffen, wird die Verwaltungsordnung geändert, ohne dass dazu eine Generalversammlung einberufen werden muss, 4. in der Satzung einer Investmentgesellschaft [...] [...] oder in der Verwaltungsordnung eines gemeinsamen Investmentfonds [...] ist die Möglichkeit vorgesehen, gemäß den [Artikeln 12 oder 17] unterschiedliche Kategorien von Anteilen zu schaffen, 5. [...] 6. [...] In der Verwaltungsordnung oder Satzung können Vorzugsanteile vorgesehen werden. § 3 - [...] [Art. 8 § 2 einziger Absatz Nr. 2 und 3 abgeändert durch Art. 420 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 420 Nr. 1 bis 3 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 2 einziger Absatz Nr. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 420 Nr. 4 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014);§ 3 aufgehoben durch Art. 420 Nr. 5 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 9 - Organismen für gemeinsame Anlagen werden nach dem Grundsatz der Risikostreuung, in einer Weise, die die autonome Geschäftsführung des Organismus gewährleistet, und im ausschließlichen Interesse der Inhaber der vom Organismus für gemeinsame Anlagen ausgegebenen Wertpapiere verwaltet oder geleitet. TITEL 2 - Öffentliche Organismen für gemeinsame Anlagen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - [Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen] [Überschrift von Abschnitt 1 ersetzt durch Art. 421 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 10 - [Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, haben gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und ihrer Verwaltungsordnung oder Satzung als ausschließlichen Zweck gemeinsame Anlagen in Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen.] [...] [Art. 10 (früherer Absatz 1) ersetzt durch Art. 422 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 422 Nr. 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 11 - § 1 - Rechte der Anteilinhaber an einem gemeinsamen Investmentfonds werden dargestellt durch (a) Namensanteile, (b) entmaterialisierte Anteile oder (c) Inhaberanteile, sofern Inhaberanteile durch die anwendbaren Gesetzesbestimmungen zugelassen sind. Die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Teils und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen in Bezug auf gemeinsame Investmentfonds obliegt der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen. § 2 - Gemeinsame Investmentfonds gelten als belgische Fonds, wenn sie in dem in Artikel 33 erwähnten Verzeichnis eingetragen sind. § 3 - Gemeinsame Investmentfonds[, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen,] müssen mit einem besonderen Namen bezeichnet werden; dieser Name muss die Angabe "öffentlicher gemeinsamer Investmentfonds mit variabler Anzahl Anteile nach belgischem Recht" oder "öffentlicher offener Fonds nach belgischem Recht" umfassen oder diese Angabe muss unmittelbar dem Namen folgen. [Geht aus diesem Namen nicht hervor, dass es sich um einen Organismus für gemeinsame Anlagen handelt, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, so muss die Angabe dieser Kategorie immer unmittelbar dem Namen folgen.] § 4 - Anteilinhaber eines gemeinsamen Investmentfonds haften für Schulden des Fonds nur nach Verhältnis des Reinvermögens des Fonds und im Verhältnis zu ihrer Beteiligung. Gläubiger der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen oder von Anteilinhabern haben keinen Regressanspruch auf Aktiva des Fonds, die nur als Sicherheit für Schulden, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen dienen, die gemäß dem in der Verwaltungsordnung beschriebenen Zweck den Aktiva des Fonds zu Lasten gelegt werden können. Die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen vertritt den gemeinsamen Investmentfonds und seine Anteilinhaber Dritten gegenüber und kann in den Fällen und unter den Bedingungen, die in der Verwaltungsordnung bestimmt sind, die Anteilinhaber vor Gericht vertreten, ohne die Identität der Anteilinhaber preiszugeben. § 5 - Einbringungen werden in bar eingezahlt. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar bei Einbringung der Aktiva eines in dem in Artikel 33 erwähnten Verzeichnis eingetragenen Organismus für gemeinsame Anlagen oder bei Einbringung eines Korbs von Wertpapieren, die einen Index bilden, sofern in der Verwaltungsordnung des gemeinsamen Investmentfonds bestimmt ist, dass die Anlagepolitik dieses Fonds darauf abzielt, einem bestimmten Wertpapierindex zu folgen. § 6 - Bei Auflösung, Liquidation, Fusion oder einer anderen Umstrukturierung eines gemeinsamen Investmentfonds sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches, insofern sie auf Investmentgesellschaften mit variablem Kapital anwendbar sind und mit Ausnahme von Artikel 195bis des Gesellschaftsgesetzbuches, entsprechend anwendbar. [Art. 11 § 3 abgeändert durch Art. 423 Nr. 1 und 2 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 12 - § 1 - Durch die Verwaltungsordnung eines gemeinsamen Investmentfonds [...] kann die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen ermächtigt werden, unterschiedliche Kategorien von Anteilen zu schaffen, von denen jede einem gesonderten Teil oder Teilfonds des Vermögens entspricht. In diesem Fall wird für jeden Teilfonds, der geschaffen wird, ein öffentliches Angebot der Kategorie von Anteilen gemacht, die den betreffenden Teil des Vermögens darstellen. Teilfonds müssen in der Verwaltungsordnung nicht einzeln angegeben werden. Werden Teilfonds in der Verwaltungsordnung einzeln angegeben, so ändert ein Beschluss der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, eine neue Kategorie von Anteilen zu schaffen, die Verwaltungsordnung, ohne dass dazu eine Generalversammlung einberufen werden muss. § 2 - In der Verwaltungsordnung wird unter Berücksichtigung der Gleichberechtigung der Anteilinhaber bestimmt, wie Kosten dem gesamten gemeinsamen Investmentfonds und jedem Teilfonds zugerechnet werden und wie die Generalversammlung das Stimmrecht ausübt, den Jahresabschluss billigt und dem Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen Entlastung gewährt. § 3 - Bei Auflösung, Liquidation, Fusion oder einer anderen Umstrukturierung von Teilfonds eines gemeinsamen Investmentfonds sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches, insofern sie auf Investmentgesellschaften mit variablem Kapital anwendbar sind und mit Ausnahme von Artikel 195bis des Gesellschaftsgesetzbuches, entsprechend anwendbar. Jeder Teilfonds eines gemeinsamen Investmentfonds wird separat liquidiert, ohne dass dies zur Liquidation eines anderen Teilfonds führt. Erst die Liquidation des letzten Teilfonds führt zur Liquidation des gemeinsamen Investmentfonds. § 4 - In Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 und von Artikel 11 § 4 Absatz 1 und 2 sind Rechte von Anteilinhabern und Gläubigern, die sich auf einen Teilfonds beziehen oder anlässlich der Schaffung, Arbeit oder Liquidation eines Teilfonds entstanden sind, auf Aktiva dieses Teilfonds beschränkt. Werden verschiedene Teilfonds im Vermögen gebildet, werden in Bezug auf die Gegenpartei Verbindlichkeiten oder Geschäfte eindeutig einem oder mehreren Teilfonds zugerechnet. Verwalter der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen haften entweder den Anteilinhabern des Fonds oder Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch für Schaden, der aufgrund von Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes entsteht. In Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 und von Artikel 11 § 4 Absatz 1 und 2 dienen Aktiva eines bestimmten Teilfonds ausschließlich als Sicherheit für Rechte von Anteilinhabern in Bezug auf diesen Teilfonds und für Rechte von Gläubigern, deren Forderungen anlässlich der Schaffung, Arbeit oder Liquidation dieses Teilfonds entstanden sind. [Art. 12 § 1 abgeändert durch Art. 424 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 13 - Die Verwaltungsordnung umfasst Bestimmungen, durch die der Zweck des gemeinsamen Investmentfonds festgelegt wird, besondere Geschäftsführungs- oder Verwaltungsregeln, die auf den Fonds anwendbar sind, und jeweilige Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen, der Verwahrstelle und der Anteilinhaber. Die Verwaltungsordnung kann durch einen Beschluss der Generalversammlung der Anteilinhaber geändert werden. In der Verwaltungsordnung wird bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen ermächtigt ist, Stimmrechte auszuüben, die mit den im gemeinsamen Investmentfonds enthaltenen Finanzinstrumenten verbunden sind. Art. 14 - § 1 - Jedes Jahr muss mindestens eine Generalversammlung der Anteilinhaber eines gemeinsamen Investmentfonds am Ort, am Tag und zu der Uhrzeit, die in der Verwaltungsordnung bestimmt sind, gehalten werden. Die Generalversammlung hört den Jahresbericht und den Bericht der Kommissare in Bezug auf den Jahresabschluss und berät über den Jahresabschluss des gemeinsamen Investmentfonds. Die Generalversammlung befindet über die Billigung des Jahresabschlusses, einschließlich der Verwendung des Ergebnisses des gemeinsamen Investmentfonds. § 2 - Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen und der Kommissar des gemeinsamen Investmentfonds können eine Generalversammlung der Anteilinhaber eines gemeinsamen Investmentfonds einberufen, gegebenenfalls pro Teilfonds. Sie müssen diese Generalversammlung einberufen, gegebenenfalls pro Teilfonds, 1. wenn Anteilinhaber, die ein Fünftel des Betrags der im Umlauf befindlichen Anteile des gemeinsamen Investmentfonds vertreten und nachweisen können, dass sie diese Anteile seit drei Monaten halten, es verlangen, um einen Beschluss zum Wechsel der Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen zu fassen, 2.um einen Beschluss zur Änderung der Verwaltungsordnung oder zur Änderung der Kategorie von zugelassenen Anlagen, einen Beschluss zur Auflösung, Liquidation, Fusion, Aufspaltung oder zu einer mit Fusion oder Aufspaltung gleichgesetzten Rechtshandlung oder einen Beschluss zur Einbringung oder Übertragung eines Gesamtvermögens oder eines Teilbetriebs zu fassen, 3. jedes Mal, wenn in der Verwaltungsordnung des gemeinsamen Investmentfonds eine Einberufung der Generalversammlung der Anteilinhaber vorgesehen ist, 4.um einen Betriebsrevisor zu bestellen, der gemäß Artikel 101 das Amt eines Kommissars des gemeinsamen Investmentfonds bekleidet. § 3 - In der Verwaltungsordnung werden unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches, insofern sie durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes auf gemeinsame Investmentfonds oder ihre Teilfonds entsprechend anwendbar sind, die Weise, wie die Generalversammlung der Anteilinhaber einberufen wird und wie sie berät und beschließt, und die Weise, wie Anteilinhabern des gemeinsamen Investmentfonds der Jahresbericht, der Bericht der Kommissare und der Jahresabschluss zur Verfügung gestellt werden, festgelegt. Ist gemäß Artikel 8 § 2 Nr. 3 in der Verwaltungsordnung des gemeinsamen Investmentfonds die Schaffung unterschiedlicher Klassen von Anteilen vorgesehen, so ist Artikel 560 des Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar. Art. 15 - Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, IGVK genannt, werden in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet. Ihr Kapital variiert ohne Satzungsänderung aufgrund der Ausgabe neuer Anteile oder der Rücknahme ihrer Anteile. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital dürfen keine anderen als die in Artikel 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a) erwähnten Tätigkeiten ausüben und keine anderen als die für die Verwirklichung ihres satzungsmäßigen Zwecks erforderlichen Aktiva besitzen. Art. 16 - § 1 - Investmentgesellschaften mit variablem Kapital unterliegen dem Gesellschaftsgesetzbuch, insofern nicht durch oder aufgrund des vorliegenden Titels oder des Gesellschaftsgesetzbuches davon abgewichen wird. § 2 - In Abweichung von Artikel 78 des Gesellschaftsgesetzbuches müssen der Gesellschaftsname einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital und alle von ihr ausgehenden Unterlagen die Angabe "öffentliche Investmentgesellschaft mit variablem Kapital nach belgischem Recht" oder "öffentliche IGVK nach belgischem Recht" umfassen oder diese Angabe muss unmittelbar dem Namen folgen. [Geht aus diesem Namen nicht hervor, dass es sich um einen Organismus für gemeinsame Anlagen handelt, der die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt, so muss die Angabe der Kategorie der zugelassenen Anlagen immer unmittelbar dem Namen folgen.] § 3 - Das Gesellschaftskapital entspricht stets dem Wert des Reinvermögens. Es darf nicht unter 1.200.000 EUR liegen. § 4 - Einbringungen werden in bar eingezahlt. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar bei Einbringung der Aktiva eines in dem in Artikel 33 erwähnten Verzeichnis eingetragenen Organismus für gemeinsame Anlagen oder bei Einbringung eines Korbs von Wertpapieren, die einen Index bilden, sofern in der Satzung des Organismus für gemeinsame Anlagen bestimmt ist, dass die Anlagepolitik dieses Organismus für gemeinsame Anlagen darauf abzielt, einem bestimmten Wertpapierindex zu folgen. § 5 - Anteile müssen ab der Zeichnung voll eingezahlt werden; sie geben keinen Nennwert an. Es dürfen keine Anteile ausgegeben werden, die das Kapital nicht vertreten. § 6 - Unbeschadet anderer Abweichungen vom Gesellschaftsgesetzbuch, die durch oder aufgrund des vorliegenden Titels oder des Gesellschaftsgesetzbuches vorgesehen sind, sind die Artikel 78, 79 Absatz 1, 96 Nr. 4, 5 und 6, 141, [184 § 2 Absatz 1, 2, 3 und 6 letzter Satz und § 4], 189bis, 190 § 1 Absatz 3 und 4, 195bis Absatz 1 Nr. 3 [und 4bis], 196 Absatz 1 Nr. 5, 439 bis 442, 445 bis 448, 453 Absatz 1 Nr. 1, 458, 460 Absatz 1, [463 Absatz 4], 465 Absatz 3 [...], 476, 477, 479, 483, 484, 505, 506, 508, 509[, 515bis], 533 § 2, 533bis, 533ter, 536 § 2, 542, 546 Absatz 2, 547bis, 557, 558 Absatz 2 und 3, 560, 581, 582 bis 590, 592 bis 600, 603 bis 607, 612 bis 617, 618 Absatz 6 und 7, 619 bis 628, 633, 634, 699 § 1 Nr. 1, 712 § 1 Nr. 1, 722 § 1 Nr. 1, 736 § 1 Nr. 1, 751 § 1 Nr. 1 und 781 § 1 Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches nicht anwendbar. Die Generalversammlung kann über Änderungen der Satzung nur dann rechtsgültig beraten und beschließen, wenn die vorgeschlagenen Änderungen eigens in der Einladung angegeben worden sind. Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 1 ist Artikel 559 des Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar. In Abweichung von Absatz 1 ist in dem in Artikel 8 § 2 Nr. 2 erwähnten Fall Artikel 560 des Gesellschaftsgesetzbuches anwendbar. [Art. 16 § 2 abgeändert durch Art. 425 Nr. 1 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014); § 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 425 Nr. 2 bis 6 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 17 - § 1 - Durch die Satzung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital [...] kann der Verwaltungsrat ermächtigt werden, unterschiedliche Kategorien von Anteilen zu schaffen, von denen jede einem gesonderten Teil oder Teilfonds des Vermögens entspricht. In diesem Fall wird für jeden Teilfonds, der geschaffen wird, ein öffentliches Angebot der Kategorie von Anteilen gemacht, die den betreffenden Teil des Vermögens darstellen. Teilfonds müssen in der Satzung nicht einzeln angegeben werden. Werden Teilfonds in der Satzung einzeln angegeben, so ändert ein Beschluss des Verwaltungsrates, eine neue Kategorie von Anteilen zu schaffen, die Satzung, ohne dass dazu eine Generalversammlung einberufen werden muss. § 2 - In der Satzung wird unter Berücksichtigung der Gleichberechtigung der Anteilinhaber bestimmt, wie Kosten der gesamten Investmentgesellschaft und jedem Teilfonds zugerechnet werden und wie die Generalversammlung das Stimmrecht ausübt, den Jahresabschluss billigt und den Verwaltern und Kommissaren Entlastung gewährt. § 3 - Bei Auflösung, Liquidation, Fusion oder einer anderen Umstrukturierung von Teilfonds einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital sind die Bestimmungen von Buch IV Titel IX oder von Buch XI des Gesellschaftsgesetzbuches, insofern sie auf Investmentgesellschaften mit variablem Kapital anwendbar sind und mit Ausnahme von Artikel 195bis des Gesellschaftsgesetzbuches, entsprechend anwendbar. Jeder Teilfonds einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital wird separat liquidiert, ohne dass dies zur Liquidation eines anderen Teilfonds führt. Erst die Liquidation des letzten Teilfonds führt zur Liquidation der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital. § 4 - Rechte von Anteilinhabern und Gläubigern, die sich auf einen Teilfonds beziehen oder anlässlich der Schaffung, Arbeit oder Liquidation eines Teilfonds entstanden sind, sind auf Aktiva dieses Teilfonds beschränkt. Werden verschiedene Teilfonds im Vermögen gebildet, werden in Bezug auf die Gegenpartei Verbindlichkeiten oder Geschäfte eindeutig einem oder mehreren Teilfonds zugerechnet. Verwalter haften entweder der Investmentgesellschaft oder Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch für Schaden, der aufgrund von Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes entsteht. In Abweichung von den Artikeln 7 und 8 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 dienen Aktiva eines bestimmten Teilfonds ausschließlich als Sicherheit für Rechte von Anteilinhabern in Bezug auf diesen Teilfonds und für Rechte von Gläubigern, deren Forderungen anlässlich der Schaffung, Arbeit oder Liquidation dieses Teilfonds entstanden sind. Die Regeln in Bezug auf gerichtliche Reorganisation und Konkurs werden pro Teilfonds angewandt, ohne dass eine solche gerichtliche Reorganisation oder ein solcher Konkurs von Rechts wegen die gerichtliche Reorganisation oder den Konkurs eines anderen Teilfonds oder der Investmentgesellschaft mit sich bringen kann. Gläubiger können ihr Recht, die Auflösung, die Liquidation oder den Konkurs von Teilfonds oder der Investmentgesellschaft selbst zu beantragen, vertraglich beschränken oder auf dieses Recht verzichten. [Art. 17 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 426 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] [Abschnitt 2 - [...] [Abschnitt 2 mit den Artikeln 18 bis 21 aufgehoben durch Art. 427 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 18 - 21 - [...]] [Abschnitt 3 - [...] [Abschnitt 3 mit den Artikeln 22 bis 29 aufgehoben durch Art. 427 des G. vom 19. April 2014 (B.S. vom 17. Juni 2014)] Art. 22 - 29 - [...]] KAPITEL 2 - Tätigkeitsaufnahme Abschnitt 1 - Eintragung Art. 30 - Vorliegendem Titel unterliegende Organismen für gemeinsame Anlagen müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in Belgien bei der FSMA eintragen lassen. Diese Verpflichtung gilt gegebenenfalls auch für Teilfonds von Organismen für gemeinsame Anlagen. Art. 31 - Eintragungsanträgen wird eine Akte beigefügt, die den von der FSMA festgelegten Bedingungen genügt, aus der hervorgeht, ob die durch vorliegenden Titel und seine Ausführungserlasse und -verordnungen auferlegten Bedingungen erfüllt sind, und die die von der FSMA geforderten Angaben umfasst. Die FSMA kann zusätzliche Auskünfte verlangen, die für die Beurteilung des Eintragungsantrags erforderlich sind. Organismen für gemeinsame Anlagen teilen der FSMA unverzüglich Informationen mit, die für die ständige Fortschreibung der Eintragungsakte erforderlich sind. Art. 32 - Die FSMA trägt Organismen für gemeinsame Anlagen und gegebenenfalls Teilfonds ein, die die durch vorliegenden Titel und seine Ausführungserlasse und -verordnungen auferlegten Bedingungen erfüllen und tatsächlich öffentlich angeboten werden. Bei Investmentgesellschaften, die von der in Artikel 44 vorgesehenen Möglichkeit nicht Gebrauch machen, befindet sie über Eintragungsanträge innerha …

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