Dieses Gesetz fügt das Buch VII "Zahlungs- und Kreditdienste" in das Wirtschaftsgesetzbuch ein. Es definiert Begriffe im Zusammenhang mit Zahlungs- und Kreditdiensten und legt Strafen für Verstöße fest.
TERIEUR 19 AVRIL 2014. - Loi portant
sertion du livre VII "Services de paiement et de crédit" dans le Code de droit économique, portant
sertion des définitions propres au livre VII et des peines relatives aux
fractions au livre VII, dans les livres I et XV du Code de droit économique, et portant diverses autres dispositions. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 avril 2014 portant
sertion du livre VII "Services de paiement et de crédit " dans le Code de droit économique, portant
sertion des définitions propres au livre VII et des peines relatives aux
fractions au livre VII, dans les livres I et XV du Code de droit économique, et portant diverses autres dispositions (Moniteur belge du 28 mai 2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 19. APRIL 2014 - Gesetz zur Einfügung von Buch VII "Zahlungs- und Kreditdienste"
das Wirtschaftsgesetzbuch, zur Einfügung der Buch VII eigenen Begriffsbestimmungen und der Strafen
Bezug auf Verstöße gegen Buch VII
die Bücher I und XV des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 -
Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 5 - Begriffsbestimmungen Buch VII Art. I.9 - Für die Anwendung von Buch VII gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Zahlungsdienst: im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zum Kauf angebotener Dienst wie nachfolgend aufgeführt:
stitute wie erwähnt
Dezember 2009,
ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde handeln, f) belgische föderale, regionale und lokale Behörden, sofern sie aufgrund der Rechtsvorschriften, die ihren Auftrag regeln, und/oder ihres Statuts dazu ermächtigt sind und nicht
ihrer Eigenschaft als Behörde handeln. Wer im Rahmen seiner hauptberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit Zahlungsdienste für einen Zahlungsdienstnutzer erbringt oder einem E-Geld-
haber elektronisches Geld ausgibt, ohne über die erforderliche Zulassung beziehungsweise Ermächtigung zu verfügen, unterliegt dennoch den bindenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, 3. Zahlungsdienstnutzer: natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder
beiden Eigenschaften
Anspruch nimmt, 4.Zahler: natürliche oder juristische Person, die
haber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder - falls kein Zahlungskonto vorhanden ist - natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt,
strument und/oder personalisierter Verfahrensablauf, das/der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das/der vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen, 11.Authentifizierung: Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, überprüfen kann,
formationen derart zu speichern, dass er sie
der Folge für eine für die Zwecke der
formationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter
formationen ermöglicht, 23.personalisiertes Sicherheitsmerkmal: technisches Mittel, das ein Zahlungsdienstleister einem bestimmten Nutzer für die Nutzung eines Zahlungsinstruments zuweist. Dieses dem Zahlungsdienstnutzer eigene Mittel, für dessen sichere Aufbewahrung er zu sorgen hat, ermöglicht die Überprüfung der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments und dient zur Authentifizierung des Nutzers, 24. Agent: natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste ausführt, 25.Zweigniederlassung: Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Zahlungsinstituts, eines Kreditgebers oder eines Kreditvermittlers bildet, die keine Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts, eines Kreditgebers oder eines Kreditvermittlers verbunden sind; alle Geschäftsstellen eines Zahlungsinstituts, eines Kreditgebers oder eines Kreditvermittlers mit einer Hauptverwaltung
einem anderen Mitgliedstaat, die sich
ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung, 26. elektronisches Geld: jeder elektronisch - darunter auch magnetisch - gespeicherte monetäre Wert
Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird, 27.E-Geld-Emittent:
32 des Gesetzes vom
stitut:
Dezember 2009 erwähntes E-Geld-
stitut, 29. E-Geld-
haber: natürliche oder juristische Person, die einem E-Geld-Emittenten einen Geldbetrag für die Ausgabe von elektronischem Geld durch diesen Emittenten zahlt, 30.Gesetz vom 21. Dezember 2009: Gesetz vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-
stitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen, 31. Überweisung: auf Anweisung des Zahlers ausgelöster Zahlungsdienst zur Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu Lasten des Zahlungskontos des Zahlers
Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt, 32.Verordnung (EG) Nr. 924/2009: Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen
der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001,
Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, 34. Kreditgeber: natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt, mit Ausnahme der Person, die einen Kreditvertrag anbietet oder abschließt, wenn dieser Vertrag Gegenstand einer sofortigen Abtretung oder Übertragung zugunsten eines im Vertrag bestimmten zugelassenen oder registrierten Kreditgebers ist, 35.Kreditvermittler: natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber handelt und die
Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann: a) Verbrauchern Kreditverträge vorstellt oder anbietet, b) Verbrauchern bei anderen als den
Buchstabe
Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht, 40.Kreditangebot: definitive Willenserklärung des Kreditgebers, die vom Verbraucher nur noch angenommen werden muss, damit der Vertrag abgeschlossen ist, 41. Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher: sämtliche Kosten - ausgenommen Notargebühren -, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind.
sbesondere sind folgende Kosten enthalten:
sbesondere Nachforschungskosten, Kosten für das Anlegen der Akte, Kosten für die Abfrage von Dateien, Führungs-, Verwaltungs- und Einziehungskosten sowie alle mit einer Karte verbundenen Kosten, mit Ausnahme der Bestimmungen von Buchstabe f), e) Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag,
sbesondere Versicherungsprämien, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistungen eine zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder
Anwendung der vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, f) Kosten für die Führung eines Zahlungskontos im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag, auf dem sowohl Zahlungen als auch
Anspruch genommene Kreditbeträge verbucht werden, Kosten für die Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungen getätigt als auch Kreditbeträge
Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte, es sei denn, die Eröffnung des Kontos ist fakultativ und die mit dem Konto verbundenen Kosten sind im Kreditvertrag oder
einem anderen mit dem Verbraucher abgeschlossenen Vertrag klar und getrennt ausgewiesen. Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher enthalten nicht:
Anspruch genommene Kreditbeträge) und des Verbrauchers (Tilgungszahlungen und Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher) ausdrückt und der auf der Grundlage der vom König festgelegten Angaben und auf die von Ihm bestimmte Weise ermittelt wird, 43. Werbung: Mitteilungen wie erwähnt
Artikel I.8 Nr. 13, 44. Sollzinssatz: als fester oder variabler Prozentsatz ausgedrückter Zinssatz, der auf Jahresbasis auf den
Anspruch genommenen Teil des Kapitals angewandt und auf der Grundlage der Angaben, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, und auf die von Ihm bestimmte Weise ermittelt wird, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Methode zur Berechnung der damit verbundenen Verzugszinsen, 45.fester Sollzinssatz: Sollzinssatz, der
einer Bestimmung des Kreditvertrags vorgesehen ist, aufgrund deren der Kreditgeber und der Verbraucher einen einzigen Sollzinssatz für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags oder mehrere Sollzinssätze für verschiedene Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit vereinbaren, wobei ausschließlich ein bestimmter fester Prozentsatz zugrunde gelegt wird, 46. Teilzahlungsverkauf: Kreditvertrag, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, der normalerweise zum Erwerb von Gütern oder zur Erbringung von Dienstleistungen führt, wobei Güter beziehungsweise Dienstleistungen von dem Kreditgeber oder dem
Nr.35 Buchstabe c) letzter Satz erwähnten Kreditvermittler verkauft werden und durch periodische Zahlungen bezahlt werden, 47. Leasing: Kreditvertrag, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, bei dem die eine Partei sich verpflichtet, der anderen Partei das Nutzungsrecht an einem beweglichen Sachgut zu einem bestimmten Preis zu verschaffen, zu dessen periodischer Zahlung die letztgenannte Partei sich verpflichtet, und bei dem ausdrücklich oder auch stillschweigend ein Kaufangebot enthalten ist.Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gilt der Geber als Kreditgeber oder
Nr. 35 Buchstabe
die Rechte eines Gläubigers mit Vorzugsrecht auf ein unbewegliches Gut ergibt, c) oder bei dem das Recht, eine hypothekarische Sicherung zu verlangen, festgelegt ist, selbst
einer separaten Urkunde, d) oder bei dem demjenigen, der eine Sicherheit leistet, eine hypothekarische Sicherung gewährt wird, 54.Verbraucherkredit: Kredit, ungeachtet seiner Bezeichnung oder Form, der einem Verbraucher gewährt wird und kein Hypothekarkredit ist, 55. Schuldenvermittlung: Dienstleistungen, den Abschluss eines Kreditvertrags ausgenommen, im Hinblick auf das Zustandekommen einer Regelung
Bezug auf die Zahlungsmodalitäten für die Schuldenlast, die sich ganz oder teilweise aus einem oder mehreren Kreditverträgen ergibt, 56.Datenverarbeitung: die Verarbeitung personenbezogener Daten, wie sie
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert ist, 57. Datei: die Datei, wie sie
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert ist, 58. für die Verarbeitung Verantwortlicher: der für die Verarbeitung Verantwortliche, wie er
§ 4 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert ist, 59. Niederlassung des Kreditgebers oder Kreditvermittlers: Orte, wo er gewöhnlich sein Gewerbe ausübt, oder Niederlassung eines anderen Kreditgebers oder Kreditvermittlers, 60.Kapital: Hauptschuld, die Gegenstand des Kreditvertrags ist. Für Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen ohne gestaffelte Rückzahlung der Hauptsumme: der vom Verbraucher aufgenommene Betrag zuzüglich der fälligen Sollzinsen und, im Falle eines einfachen Zahlungsverzugs wie
Artikel VII.106 § 2 erwähnt, der auf den Überschreitungsbetrag fälligen Verzugszinsen, 61. Kapitalrückzahlung: Weise der Rückzahlung des Kapitals, wobei der Verbraucher die Verpflichtung eingeht, während der gesamten Dauer des Kredits Zahlungen vorzunehmen, die das Kapital unverzüglich
entsprechender Höhe verringern, 62.Kapitalwiederherstellung: Weise der Rückzahlung des Kapitals, wobei der Verbraucher die Verpflichtung eingeht, während der gesamten Dauer des Kreditvertrags Zahlungen vorzunehmen, die jedoch zu keiner unverzüglichen Befreiung
entsprechender Höhe dem Kreditgeber gegenüber führen, obwohl sie laut Vertrag für die Rückzahlung des Kapitals angewendet werden. Sie verringern das Kapital nur zu Zeitpunkten und unter Bedingungen, die im Vertrag oder
vorliegendem Buch vorgesehen sind, 63. Restschuld: der zwecks Kapitaltilgung, -wiederherstellung oder -rückzahlung zu zahlende Betrag, 64.verbundener Kreditvertrag: ein Kreditvertrag, bei dem:
des Gesetzes vom 2.August 2002 erwähnte Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, 68. Bank: die Belgische Nationalbank, 69.Zentrale: die Zentrale für Kredite an Privatpersonen, die mit den
Artikel VII.127 erwähnten Aufträgen betraut ist,
Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähntes Versicherungsunternehmen,
vestmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen einer Finanzdienstleistungsgruppe und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
dem sich seine Hauptverwaltung befindet, b) wenn Kreditgeber oder Kreditvermittler eine juristische Person ist, Mitgliedstaat,
dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet, oder, wenn er aufgrund seines nationalen Rechts keinen satzungsmäßigen Sitz hat, Mitgliedstaat,
dem sich seine Hauptverwaltung befindet, 77.Aufnahmemitgliedstaat: Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und
dem der Kreditgeber oder der Kreditvermittler eine Zweigniederlassung hat oder Dienste anbietet, 78. Vertriebsbeauftragter: natürliche Person, die der Leitung eines Kreditgebers oder Kreditvermittlers angehört, oder Arbeitnehmer im Dienste einer solchen Person, die/der de facto die Verantwortung für die Vermittlungstätigkeit trägt oder die Aussicht über diese Tätigkeit ausübt, 79.Person mit Kundenkontakt: andere Personen bei einem Kreditgeber oder Kreditvermittler, die
irgendeiner Weise mit der Öffentlichkeit
Kontakt stehen, um Kreditverträge vorzuschlagen oder
formation zu Kreditverträgen zu erteilen,
dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch VII mit folgendem Wortlaut eingefügt: "BUCH VII - ZAHLUNGS- UND KREDITDIENSTE TITEL 1 - Allgemeine Grundsätze Art. VII.1 - Vorliegendes Buch bezweckt hauptsächlich die Regelung der Zahlungsdienste und der Kreditverträge. Es setzt folgende Bestimmungen um:
der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001,
Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009. TITEL 2 - Anwendungsbereich Art. VII.2 - § 1 - Die Titel 3 und 5 bis 7 des vorliegenden Buches gelten für Zahlungsdienste, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers
einem Mitgliedstaat ansässig sind oder - falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist - dieser
einem Mitgliedstaat ansässig ist. Artikel VII.47 gilt für Zahlungsdienste, sobald der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder der des Empfängers
Belgien ansässig ist. Die Artikel VII.35 und VII.36 gelten ebenfalls für Zahlungsdienste, sobald der Zahlungsdienstleister des Zahlers
Belgien ansässig ist. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter Berücksichtigung von vergleichbaren,
anderen Mitgliedstaaten geltenden Gesetzesbestimmungen, von Art und Verfügbarkeit des angebotenen Zahlungsdienstes und der reellen Möglichkeit für Zahlungsdienstleister, zusätzliche
formationen bereitzustellen, die Liste der
vorhergehendem Absatz aufgezählten Artikel ganz oder teilweise um die Artikel VII.4 bis VII.19, VII.21 § 1, VII.22, VII.24 bis VII.27, VII.29 bis VII.33, VII.39 bis VII.41, VII.48 und VII.55 § 1 erweitern. Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen gilt vorliegendes Buch für Zahlungsdienste, die
Euro oder
der Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone erbracht werden. Die Artikel II.35 und VII.36 des vorliegenden Buches gelten jedoch für Zahlungsdienste ungeachtet der benutzten Währung. Vorliegendes Buch findet ebenfalls Anwendung auf Ausgabe und Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld durch E-Geld-Emittenten. § 2 - Die Titel 4 bis 7 des vorliegenden Buches sind anwendbar auf Kreditverträge, die mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Wohnort
Belgien abgeschlossen werden, sofern: 1. der Kreditgeber seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit
Belgien ausübt oder 2.der Kreditgeber eine solche Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf Belgien beziehungsweise auf mehrere Staaten einschließlich Belgien ausrichtet und der Vertrag
den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Titel 4 Kapitel 1 ist nur auf Verbraucherkredite anwendbar. Titel 4 Kapitel 2 ist nur auf Hypothekarkredite anwendbar. Titel 5 Kapitel 2 ist nur auf Verbraucherkredite anwendbar. Titel 5 Kapitel 3 ist nur auf Hypothekarkredite anwendbar. § 3 - Ungeachtet der Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 können die Parteien das Recht, das auf einen Vertrag anzuwenden ist, der die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) erfüllt, gemäß Artikel 3 dieser Verordnung wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen gemäß belgischem Recht, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel VII.26, VII.54 et VII.194 bis VII.208 einschließlich sind im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Buches und seiner Ausführungserlasse stehende Klauseln verboten und von Rechts wegen nichtig, sofern sie darauf abzielen, die Rechte der Verbraucher einzuschränken oder ihre Verpflichtungen zu erschweren. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel VII.54 sind Klauseln und Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen, mit denen bezweckt wird, die Beweislast für die Erfüllung aller oder eines Teils der
vorliegendem Buch erwähnten Verpflichtungen des Zahlungsdienstleisters, des Kreditgebers oder des Kreditvermittlers dem Zahlungsdienstnutzer oder dem Verbraucher aufzuerlegen, verboten und von Rechts wegen nichtig. Dem Kreditgeber obliegt der Nachweis, dass er den Verpflichtungen
Bezug auf die Beurteilung der
den Artikeln VII.69, VII.75 und VII.77 erwähnten Kreditwürdigkeit des Verbrauchers und gegebenenfalls desjenigen, der eine persönliche Sicherheit leistet, nachgekommen ist. Art. VII.3 - § 1 - Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Buches ausgenommen sind:
die nationalen Rechtsvorschriften und über das
krafttreten dieses Gesetzes oder eine andere gleichartige Form des Papierschecks, wie der im Gesetz vom 2. Mai 1956 über den Postscheck erwähnte Postscheck, ein Zirkularscheck oder ein anderer Scheck, der ungeachtet seiner Bezeichnung dieselben Rechtsfolgen hat, b) ein Wechsel
Papierform im Sinne von Artikel 1 der koordinierten Gesetze vom 31.Dezember 1955 über die Wechsel oder eine andere gleichartige Form des Wechsels
Papierform, der ungeachtet seiner Bezeichnung dieselben Rechtsfolgen hat, c) ein Gutschein
Papierform, worunter der Dienstleistungsscheck
Papierform im Sinne von Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich und der Mahlzeitscheck
Papierform, d) ein Reisescheck
Papierform, e) eine Postanweisung
Papierform, ausgestellt und/oder
bar eingezahlt am Schalter eines Postamtes oder an einer anderen Postservicestelle, 8.Zahlungsvorgänge, die
nerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, Clearingstellen und/oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleistern abgewickelt werden, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009, 9.Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen, wie zum Beispiel Dividenden, Erträge oder sonstige Ausschüttungen oder deren Einlösung oder Veräußerung, die von den
Nr. 8 erwähnten Personen oder von Wertpapierdienstleistungen erbringenden Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften und jeder anderen Einrichtung, die für die Verwahrung von Finanzinstrumenten zugelassen ist, durchgeführt werden, 10. Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit
den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und
stanzenauthentisierung, Bereitstellung von
formationstechnologie-(IT-) und Kommunikationsnetzen sowie Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen, 11.Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur
den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder für den Erwerb
nerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können, wobei: - diese Zahlungsinstrumente weder direkt noch
direkt mit einem Kreditvertrag verbunden sind oder, - wenn es sich um ein Zahlungsinstrument handelt, auf das elektronisches Geld geladen oder von dem elektronisches Geld heruntergeladen werden kann, mit diesem Zahlungsinstrument kein direkter Zugang zu dem zum Laden beziehungsweise Herunterladen dienenden Zahlungskonto möglich ist,
Artikel I.9 Nr. 1 erwähnten Zahlungsdienste erbringen. § 2 - Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Buches ausgenommen sind: 1. Versicherungsverträge und Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet, 2.Mietverträge, bei denen weder im Vertrag selbst noch
einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Vertragsgegenstands vorgesehen ist. Von einer solchen Verpflichtung ist auszugehen, wenn der Vermieter darüber einseitig entscheidet, 3. zinsfreie Verbraucherkreditverträge, bei denen der aufgenommene Kredit binnen zwei Monaten zurückzuzahlen ist und für die der Kreditgeber Kosten von weniger als 4,17 EUR auf Monatsbasis verlangt. Diese Kosten umfassen die
Artikel I.9 Nr. 41 erwähnten Kosten, die - wenn nötig - auf der Grundlage der
Artikel I.9 Nr. 42 erwähnten Angaben berechnet werden. Der Betrag des Schwellenwertes wird am 1. Januar jeden Jahres gemäß folgender Formel
dexiert: 4,17 EUR multipliziert mit dem neuen
dex und geteilt durch den Anfangsindex. Der neue
dex ist der Verbraucherpreisindex des Monats Dezember des Vorjahres und der Anfangsindex ist der Verbraucherpreisindex des Monats Dezember 2010. Der
dexierte Betrag wird gemäß den aufgrund von Artikel I.9 Nr. 44 für die Rundung des Sollzinssatzes geltenden Regeln gerundet. Der König kann den Betrag dieses Schwellenwertes abändern, 4. Verbraucherkreditverträge, die das Ergebnis einer Vereinbarung sind, die vor einem Gericht oder einer anderen durch Gesetz eingesetzten
stanz getroffen wird, 5.Verträge von Heiratsvermittlungsstellen, die unter die Anwendung des Gesetzes vom
vestmentgesellschaften im Sinne des Gesetzes vom 2.August 2002 oder mit Kreditinstituten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute abgeschlossen werden und die es einem Anleger erlauben sollen, ein Geschäft zu tätigen, das eines oder mehrere der
1 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Finanzinstrumente betrifft, wenn die
vestmentgesellschaft oder das Kreditinstitut, die/das den Kredit gewährt, an diesem Geschäft beteiligt ist, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel VII.1, VII.2 §§ 2 bis 4, VII.3 §§ 2 bis 4, VII.64 bis VII.78, VII.86 bis VII.89, VII.94, VII.96 bis VII.108, VII.112 bis VII.122, VII.148 bis VII.188, VII.194 bis VII.208 und VII.215 bis VII.219.
diesem Fall und
Bezug auf die Kreditverwendung sorgt das Kreditinstitut oder die
vestmentgesellschaft ebenfalls für die Einhaltung der
August 2002 erwähnten Regeln, 6. Verbraucherkreditverträge,
denen vorgesehen ist, dass Kreditgeber und Verbraucher Vereinbarungen über Zahlungsaufschub oder Rückzahlungsmodalitäten treffen, wenn der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen ist, und sofern:
vorliegendem Absatz erwähnte Ausnahme kann nur einmal Anwendung finden. § 4 - Der König kann festlegen, dass bestimmte Artikel des vorliegenden Buches, die Er bestimmt, nicht anwendbar sind auf: 1. Verträge über Kredite, die Arbeitnehmern vom Arbeitgeber als Nebenleistung zinsfrei oder zu einem niedrigeren effektiven Jahreszins als dem marktüblichen gewährt werden und die nicht der breiten Öffentlichkeit angeboten werden, 2.Kreditverträge, die im Gemeinwohlinteresse von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind, einem begrenzten Kundenkreis gewährt werden, sei es zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zinslos oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen. TITEL 3 - Zahlungsdienste KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Art. VII.4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels lassen andere Gesetzesbestimmungen, die
des vorliegenden Buches enthalten sind und zusätzliche Anforderungen
Bezug auf die vorvertragliche Unterrichtung oder besondere Bedingungen, Rechte und Pflichten für die Gewährung von Krediten an Verbraucher enthalten, unberührt. KAPITEL 2 - Einzelzahlungen Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. VII.5 - Vorliegendes Kapitel gilt für Einzelzahlungen, für die kein Rahmenvertrag besteht. Abschnitt 2 - Vorvertragliche Unterrichtung und Vertragsbedingungen Art. VII.6 - Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet,
formationen, die der Zahlungsdienstnutzer bereits aufgrund eines Rahmenvertrags mit einem anderen Zahlungsdienstleister erhalten hat oder erhalten wird, mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Art. VII.7 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister macht dem Zahlungsdienstnutzer die
formationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel VII.8
leicht zugänglicher Form zugänglich, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot über die Ausführung einer Einzelzahlung gebunden ist. Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers stellt ihm der Zahlungsdienstleister die
formationen und Vertragsbedingungen auf dauerhaftem Träger zur Verfügung. Die
formationen und Vertragsbedingungen werden
der oder den Sprachen des Sprachgebietes,
dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder
einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich mitgeteilt. § 2 - Wurde der Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach § 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs. § 3 - Die Pflichten gemäß § 1 können auch erfüllt werden,
dem eine Kopie des Entwurfs für einen Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung beziehungsweise des Entwurfs für einen Zahlungsauftrag, der die nach Artikel VII.8 erforderlichen
formationen und Vertragsbedingungen enthält, bereitgestellt wird. Art. VII.8 - § 1 - Zumindest folgende
formationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer mitzuteilen oder zugänglich zu machen: 1. vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilende genaue
formationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind, 2.maximale Ausführungsfrist für den zu erbringenden Zahlungsdienst, 3. Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls ihre Aufschlüsselung, 4.gegebenenfalls dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legender tatsächlicher Wechselkurs oder Referenzwechselkurs. § 2 - Andere
Artikel VII.13 genannte einschlägige
formationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls
einer leicht zugänglichen Form zugänglich zu machen. Abschnitt 3 -
formationen nach Eingang des Zahlungsauftrags und nach Ausführung des Zahlungsvorgangs Art. VII.9 - Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem nach Maßgabe des Artikels VII.7 § 1 nachstehende
formationen mit oder macht sie ihm zugänglich: 1. Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, und gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger, 2.Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft,
der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung, 3. Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung, 4.gegebenenfalls Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem
Artikel VII.8 § 1 Nr. 4 genannten Kurs abweicht, und Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich nach dieser Währungsumrechnung beläuft, 5. Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags. Art. VII.10 - Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem nach Maßgabe des Artikels VII.7 § 1 nachstehende
formationen mit oder macht sie ihm zugänglich: 1. Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, und weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben, 2.Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft,
der Währung,
der er dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht,
formationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel VII.13 auf dauerhaftem Träger mit, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist. Die
formationen und Vertragsbedingungen werden
der oder den Sprachen des Sprachgebietes,
dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder
einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich mitgeteilt. § 2 - Wurde der Rahmenvertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach § 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Rahmenvertrags. § 3 - Die Pflichten gemäß § 1 können auch erfüllt werden,
dem eine Kopie des Rahmenvertragsentwurfs, der die nach Artikel VII.13 erforderlichen
formationen und Vertragsbedingungen enthält, bereitgestellt wird. Wenn der Rahmenvertrag die Eröffnung eines Zahlungskontos betrifft und dem Verbraucher eine Überschreitung gewährt werden kann, werden im Rahmenvertrag die
formationen über den
Artikel VII.71 § 2 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Sollzinssatz angegeben. Der Zahlungsdienstleister erteilt diese
formationen
allen Fällen regelmäßig auf dauerhaftem Träger, ungeachtet dessen, ob tatsächlich eine Überschreitung erfolgt ist. Art. VII.13 - Zumindest folgende
formationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer mitzuteilen: 1. über den Zahlungsdienstleister: a) Identität des Zahlungsdienstleisters, gegebenenfalls einschließlich seiner Unternehmensnummer, geographische Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls geographische Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung
Belgien, wo der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Anschriften einschließlich der Anschrift für elektronische Post, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind, b) Angaben über die für vorbeugende Aufsicht zuständige Behörde und das bei dieser Behörde geführte relevante Register,
dem der Zahlungsdienstleister zwecks Zulassung eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige
diesem Register verwendete Kennung, 2.über die Nutzung des Zahlungsdienstes: a) Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes, gegebenenfalls einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments und
sbesondere der Angabe, ob die Möglichkeit besteht, Ausgabenobergrenzen für die Nutzung des Zahlungsinstruments nach Maßgabe des Artikels VII.29 § 1 zu vereinbaren, b) vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilende genaue
formationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind,
dex oder Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes beziehungsweise -wechselkurses, c) soweit vereinbart, unmittelbare Anwendung von Änderungen des Referenzzinssatzes beziehungsweise -wechselkurses und
formationspflichten
Bezug auf diese Änderungen gemäß Artikel VII.15 § 2, 4. über die Kommunikation: a) gegebenenfalls Kommunikationsmittel, die zwischen den Parteien für die
formationsübermittlung und Anzeigepflichten nach Maßgabe des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: Gesetzbuches] vereinbart werden, einschließlich ihrer Anforderungen an die technische Ausstattung des Zahlungsdienstnutzers, b) Angaben dazu, wie und wie oft die nach vorliegendem Gesetz [sic, zu lesen ist: Gesetzbuch] geforderten
formationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind, c) Sprache oder Sprachen,
der beziehungsweise denen der Rahmenvertrag zu schließen ist und
der beziehungsweise denen die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll, d) Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags und
formationen und Bedingungen nach Maßgabe des Artikels VII.14 zu erhalten, 5. über die Schutz- und Abhilfemaßnahmen:
nerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge nach Maßgabe des Artikels VII.33 anzeigen muss, sowie Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen nach Maßgabe des Artikels VII. 35,
krafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat,
Artikel VII.13 genannten
formationen und Vertragsbedingungen auf dauerhaftem Träger verlangen. Unterabschnitt 2 - Änderungen der Vertragsbedingungen und Kündigung des Rahmenvertrags Art. VII.15 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister schlägt Änderungen des Rahmenvertrags und der
Artikel VII.13 genannten
formationen und Vertragsbedingungen
der
Artikel VII.12 § 1 vorgesehenen Weise spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vor. Der Zahlungsdienstleister muss den Zahlungsdienstnutzer davon
Kenntnis setzen, dass seine Zustimmung zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des
krafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat, sofern dies gemäß Artikel VII.13 Nr. 6 Buchstabe a) vereinbart wurde.
diesem Fall weist der Zahlungsdienstleister auch darauf hin, dass der Zahlungsdienstnutzer das Recht hat, den Rahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Tag der Anwendung der Änderungen kostenfrei fristlos zu kündigen. § 2 - Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse können unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dieses Recht im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den nach Maßgabe des Artikels VII.13 Nr. 3 Buchstabe b) und c) vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Der Zahlungsdienstnutzer ist so rasch wie möglich
der
Artikel VII.12 § 1 vorgesehenen Weise von jeder Änderung des Zinssatzes zu unterrichten, es sei denn, die Parteien haben eine Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die
formationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden sollen. Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse, die für den Zahlungsdienstnutzer günstiger sind, können jedoch ohne Benachrichtigung angewandt werden. § 3 - Den Zahlungsvorgängen zugrunde gelegte geänderte Zinssätze oder Wechselkurse sind neutral auszuführen und so zu berechnen, dass Zahlungsdienstnutzer nicht benachteiligt werden. Art. VII.16 - § 1 - Der Zahlungsdienstnutzer kann den Rahmenvertrag jederzeit kostenfrei und mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat vereinbart worden ist. Sofern im Rahmenvertrag vereinbart, kann der Zahlungsdienstleister einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist nach Maßgabe des Artikels VII.12 § 1 kündigen. § 2 - Regelmäßig erhobene Zahlungsdienstentgelte sind nur anteilmäßig bis zu Vertragsende durch den Zahlungsdienstnutzer zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte sind unverzüglich anteilmäßig zu erstatten ab dem Monat nach dem Zeitpunkt des Vertragsendes. Der Zahlungsdienstleister zahlt dem Zahlungsdienstnutzer ohne zusätzliche Entgelte das Guthaben auf dem Zahlungskonto einschließlich der Gesamtheit der Zinsen aus, auf die er aufgrund der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und der allgemeinen Bedingungen Anrecht hat, oder zahlt diese Beträge auf ein vom Zahlungsdienstnutzer angegebenes Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister ein. Nach Schließung eines Zahlungskontos hat der Zahlungsdienstleister die vom Zahlungsdienstnutzer auf Jahresbasis für das Zahlungskonto entrichteten Kontoführungsgebühren zu erstatten im Verhältnis zur Anzahl vollständiger Kalendermonate ab dem Monat nach dem Zeitpunkt der Schließung des Kontos bis zum Ende des Zeitraums, für den Kontoführungsgebühren entrichtet wurden. § 3 - Vorliegender Artikel gilt ebenfalls für Sparkonten, die
August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind. Abschnitt 3 - Einzelne Zahlungsvorgänge Unterabschnitt 1 -
formationen vor Ausführung des Zahlungsvorgangs Art. VII.17 - Im Falle eines einzelnen Zahlungsvorgangs
nerhalb eines Rahmenvertrags, der durch den Zahler ausgelöst wurde, teilt der Zahlungsdienstleister diesem auf Verlangen des Zahlers vorab die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang sowie die ihm
Rechnung gestellten Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit. Unterabschnitt 2 -
formationen nach Ausführung des Zahlungsvorgangs Art. VII.18 - § 1 - Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder - falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet - nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben
der
Artikel VII.12 § 1 vorgesehenen Weise mit: 1. Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, und gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger, 2.Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft,
der Währung,
der das Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder
der Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird,
formationen nach § 1 regelmäßig mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die
formationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann, damit er seine Ausgaben auf annehmbare Weise verfolgen kann. § 3 - Der König kann
Abweichung von § 2 und gemäß Modalitäten, die Er festlegt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die
erwähnten
formationen auf Verlangen des Zahlers einmal monatlich kostenlos
Papierform mitgeteilt werden. Art. VII.19 - § 1 - Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben
der
Artikel VII.12 § 1 vorgesehenen Weise mit: 1. Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, und weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben, 2.Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft,
der Währung,
der dieser Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird,
formationen nach § 1 regelmäßig mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so übermittelt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahlungsempfänger die
formationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann, damit er seine Ausgaben auf annehmbare Weise verfolgen kann. § 3 - Der König kann
Abweichung von § 2 und gemäß Modalitäten, die Er festlegt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die
erwähnten
formationen auf Verlangen des Zahlungsempfängers einmal monatlich kostenlos
Papierform mitgeteilt werden. Abschnitt 4 - Abweichungsbestimmungen Art. VII.20 - § 1 - Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 EUR haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 EUR übersteigen, gilt vorliegendes Kapitel
nachfolgend beschriebenem Maße: 1. Der Zahlungsdienstleister teilt dem Zahler abweichend von den Artikeln VII.12, VII.13, und VII.17 nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie der anfallenden Entgelte und anderer wesentlicher
formationen mit, die notwendig sind, um
Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner gibt er an, wo die weiteren nach Artikel VII.13 vorgeschriebenen
formationen und Vertragsbedingungen
leicht zugänglicher Form zugänglich gemacht werden. 2. Es kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von Artikel VII.15 Änderungen der Vertragsbedingungen nicht
der
Artikel VII.12 § 1 vorgesehenen Weise vorschlagen muss. 3. Es kann abweichend von den Artikeln VII.18 und VII.19 vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs: a) dem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt beziehungsweise zugänglich macht, die diesem die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs, des Betrags des Zahlungsvorgangs und der entsprechenden Entgelte ermöglicht, und/oder im Falle mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur
formationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge, b) die unter Buchstabe a) genannten
formationen nicht mitteilt beziehungsweise zugänglich macht, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder wenn der Zahlungsdienstleister auf andere Weise technisch nicht
der Lage ist, diese
formationen mitzuteilen.Der Zahlungsdienstleister bietet dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge. § 2 - Für
nerstaatliche Zahlungsvorgänge kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Absatz 1 genannten Beträge verringern oder verdoppeln und diese Beträge für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis auf bis zu 500 EUR erhöhen. KAPITEL 4 - Gemeinsame Bestimmungen für alle
den Kapiteln 2 und 3 erwähnten Zahlungsvorgänge Art. VII.21 - § 1 - Zahlungen erfolgen
der zwischen den Parteien vereinbarten Währung. § 2 - Wird vor der Auslösung eines Zahlungsvorgangs von einem Dritten hinsichtlich des Rahmenvertrags eine Währungsumrechnung angeboten und wird diese Währungsumrechnung an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger vorgeschlagen, muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte und den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offenlegen. Die auf dieser Grundlage angebotene Währungsumrechnung bedarf der Zustimmung des Zahlers. Art. VII.22 - Verlangt der Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt oder bietet er eine Ermäßigung an, so teilt er dies dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs mit. Verlangt ein Zahlungsdienstleister oder ein Dritter für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt, so teilt er dies dem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mit. Art. VII.23 - Wird ein Zahlungsdienstvertrag im Fernabsatz geschlossen, ersetzen die
den Artikeln VII.7, VII.8, VII.12 und VII.13 erwähnten
formationen die
Artikel VI.55 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten
formationen, Nr. 2 Buchstabe
formationen nach vorliegendem Titel nicht
Rechnung stellen. § 2 - Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können Entgelte für darüber hinausgehende
formationen oder für deren häufigere Bereitstellung oder für ihre Übermittlung über andere als die im Rahmenvertrag vorgesehenen Kommunikationsmittel vereinbaren, sofern die betreffenden Leistungen auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht werden. Darf ein Zahlungsdienstleister für die Bereitstellung von
formationen nach dem vorhergehenden Absatz ein Entgelt
Rechnung stellen, so muss es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein. Art. VII.25 - Die Beweislast für die Erfüllung der
vorliegendem Titel erwähnten Anforderungen über die Bereitstellung von
formationen liegt beim Zahlungsdienstleister. Art. VII.26 - Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass die Bestimmungen des vorliegenden Titels ganz oder teilweise nicht angewandt werden. KAPITEL 5 - Autorisierung von Zahlungsvorgängen Abschnitt 1 - Zustimmung zur Ausführung von Zahlungsvorgängen und mögliche Begrenzungen der Nutzung von Zahlungsinstrumenten Art. VII.27 - § 1 - Ein Zahlungsvorgang gilt als autorisiert, wenn der Zahler der Ausführung des Zahlungsvorgangs zugestimmt hat. Der Zahler kann einen Zahlungsvorgang entweder vor oder - sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister so vereinbart - nach der Ausführung autorisieren. § 2 - Die Zustimmung zur Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge wird
der Form und gemäß dem Verfahren erteilt, die zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbart werden. Fehlt diese Zustimmung, gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert. § 3 - Die Zustimmung kann vom Zahler jederzeit widerrufen werden, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem nach Artikel VII.41 die Unwiderruflichkeit eintritt. Auch die Zustimmung zur Ausführung einer Reihe von Zahlungsvorgängen kann widerrufen werden, so dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert gilt. Art. VII.28 - § 1 - Bei Lastschriftaufträgen muss der Zahler je nach Fall einer oder mehreren der folgenden Personen einen entsprechenden Auftrag erteilen: 1. dem Zahlungsempfänger, 2.dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, 3. dem Zahlungsdienstleister des Zahlers. Ein Exemplar ist dem Zahler auszuhändigen. § 2 - Der
Absatz 1 erwähnte Auftrag, auch wenn er nicht im selben Schriftstück wie dem Hauptvertrag aufgenommen ist, dessen Ausführung er gewährleistet, entspricht zumindest folgenden Bedingungen: 1. ausdrückliche Zustimmung des Zahlers, 2.ausdrücklicher Verweis
der zu erteilenden Vollmacht auf den zugrunde liegenden Vertrag,
dem seinerseits die Tragweite des betreffenden Lastschriftauftrags
Bezug auf Art, Fälligkeitstermin und wenn möglich genauen Betrag der betreffenden Schuldforderungen bestimmt wird. Der Lastschriftauftrag kann nur rechtsgültig erfolgen, wenn der Zahler vorab über den zugrunde liegenden Vertrag
formiert worden ist. § 3 - Wenn der genaue Betrag oder der Tag der Belastung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lastschriftauftrags nicht feststeht, teilt der Zahlungsempfänger unbeschadet der Anwendung von Artikel VII.37 § 3 dem Zahler diese Angaben am vereinbarten Datum
nerhalb angemessener Frist vor Auslösung des Zahlungsvorgangs mit. § 4 - Ein Lastschriftauftrag und die damit verbundene Vollmacht können jederzeit von jeder Partei durch Anzeige an den Vertragspartner gekündigt werden. Die Kündigung des Lastschriftauftrags seitens des Zahlers ist rechtsgültig und wirksam all seinen Beauftragten gegenüber, wenn der Zahler sie entweder seinem Gläubiger oder seinem Zahlungsdienstleister anzeigt, sofern letztere Möglichkeit ausdrücklich vereinbart worden ist. Art. VII.29 - § 1 -
Fällen,
denen die Zustimmung mit einem bestimmten Zahlungsinstrument erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungsdienstleister Ausgabenobergrenzen für Zahlungsdienste, die durch dieses Zahlungsinstrument ausgeführt werden, vereinbaren. § 2 - Bei einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmenvertrag kann der Zahlungsdienstleister sich das Recht vorbehalten, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht oder im Falle eines Zahlungsinstruments mit einem Kreditvertrag ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.
diesen Fällen unterrichtet der Zahlungsdienstleister den Zahler möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach Sperrung des Zahlungsinstruments
einer vereinbarten Form und unbeschadet der Anwendung von Artikel VII.98 § 2 von der Sperrung des Zahlungsinstruments und den Gründen hierfür. Die
vorhergehendem Absatz erwähnte Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn dies objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister hebt die Sperrung des Zahlungsinstruments auf oder ersetzt dieses durch ein neues Zahlungsinstrument, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind. Abschnitt 2 - Pflichten
Bezug auf Zahlungsinstrumente Art. VII.30 - § 1 - Der zur Nutzung eines Zahlungsinstruments berechtigte Zahlungsdienstnutzer hat folgende Pflichten:
sbesondere alle zumutbaren Vorkehrungen, um das Zahlungsinstrument und die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Art. VII.31 - Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat folgende Pflichten:
sbesondere personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments. Art. VII.32 - Der Zahlungsdienstleister muss während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ab Ausführung der Zahlungsvorgänge für eine
terne Aufzeichnung der Zahlungsvorgänge sorgen. Diese Bestimmung lässt andere Gesetzesbestimmungen im Bereich der Bereitstellung von Belegen unberührt. Abschnitt 3 - Anzeige und Beanstandung nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge Art. VII.33 - Der Zahlungsdienstnutzer kann nur dann eine Korrektur durch den Zahlungsdienstleister erwirken, wenn er unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruchs - einschließlich eines Anspruchs nach den Artikeln VII.49 bis VII.51 - geführt hat, jedoch spätestens dreizehn Monate nach dem Tag der Belastung oder Gutschrift seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet, es sei denn, der Zahlungsdienstleister hat, soweit anwendbar, die Angaben nach Maßgabe der Artikel VII.4 bis VII.26 des vorliegenden Buches zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht. Art. VII. 34 - § 1 - Wenn ein Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder geltend macht, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, obliegt der Nachweis, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Panne beeinträchtigt wurde, dem Zahlungsdienstleister. § 2 - Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, so reicht die vom Zahlungsdienstleister aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsinstruments als solche nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber
betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel VII.30 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. § 3 - Der König kann Regeln auferlegen, denen der Authentifizierungs-, Aufzeichnungs- und Verbuchungsnachweis über einen beanstandeten Zahlungsvorgang genügen muss. Er kann einen Unterschied machen je nach Art des Zahlungsvorgangs und je nach Zahlungsinstrument, das zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wurde. Der König kann auch Sanktionen festlegen, die bei Nichteinhaltung der somit auferlegten Regeln anwendbar sind. Abschnitt 4 - Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge Art. VII.35 - Unbeschadet der Anwendung des Artikels VII.33 muss im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach einer Prima-facie-Untersuchung, ob kein Betrug seitens des Zahlers vorliegt, diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich erstatten und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag. Darüber hinaus muss der Zahlungsdienstleister des Zahlers andere eventuelle finanzielle Folgen erstatten,
sbesondere die vom Zahlungsdienstnutzer für die Ermittlung des zu ersetzenden Schadens getragenen Kosten. Art. VII.36 - § 1 - Abweichend von Artikel VII.35 trägt der Zahler bis zur Anzeige gemäß Artikel VII.30 § 1 Nr. 2 und bis höchstens 150 EUR den Schaden
folge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, der
folge der Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder -
dem Fall, dass der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat -
folge der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments entsteht. Der Zahler trägt alle Schäden, die
Verbindung mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen entstanden sind, wenn er sie herbeigeführt hat,
dem er
betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel VII.30 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
diesen Fällen findet der
Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag keine Anwendung.
Fällen,
denen der Zahler weder
betrügerischer Absicht gehandelt hat noch seinen Pflichten nach Artikel VII.30 vorsätzlich nicht nachgekommen ist, trägt er abweichend von den vorhergehenden Absätzen keinerlei Schaden
folgenden Fällen:
betrügerischer Absicht gehandelt hat. § 3 - Die Beweislast
Bezug auf Betrug, Vorsätzlichkeit oder grobe Fahrlässigkeit liegt beim Zahlungsdienstleister. Als grobe Fahrlässigkeit wie
erwähnt gelten unter anderem die Tatsache, dass der Zahler seine personalisierten Sicherheitsmerkmale wie seine persönliche Identifikationsnummer oder jeglichen sonstigen Code
leicht erkennbarer Form
sbesondere auf dem Zahlungsinstrument selbst oder auf jeglichem Gegenstand oder Zettel vermerkt, den er zusammen mit dem
strument aufbewahrt oder bei sich führt, und die Tatsache, dass er dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle Verlust oder Diebstahl nicht unverzüglich anzeigt, sobald er davon Kenntnis erhält. Für die Beurteilung der Fahrlässigkeit trägt der Richter allen tatsächlichen Umständen Rechnung. Die Vorlage seitens des Zahlungsdienstleisters der
Artikel VII.34 erwähnten Aufzeichnungen und die Verwendung des Zahlungsinstruments mit dem nur vom Zahlungsdienstnutzer selbst gekannten Code stellen keine ausreichende Vermutung seiner Fahrlässigkeit dar. Abschnitt 5 - Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs Art. VII.37 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlers muss dem Zahler einen autorisierten und von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten und bereits ausgeführten Zahlungsvorgang erstatten, wenn folgende Voraussetzungen beide erfüllt sind:
Bezug auf diese Voraussetzungen darzulegen. Erstattet wird der vollständige Betrag des ausgeführten Zahlungsvorgangs. Im Falle von Lastschriften können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister im Rahmenvertrag vereinbaren, dass der Zahler auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister hat, wenn die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind. § 2 - Allerdings darf der Zahler für die Zwecke von § 1 Absatz 1 Nr. 2 keine mit einem Währungsumtausch zusammenhängenden Gründe geltend machen, wenn der mit seinem Zahlungsdienstleister nach Maßgabe der Artikel VII.8 § 1 Nr. 4 und VII.13 Nr. 3 Buchstabe b) vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde. § 3 - Im Rahmenvertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister kann vereinbart werden, dass der Zahler keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn: 1. er seine Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorgangs unmittelbar seinem Zahlungsdienstleister gegeben hat und 2.ihm die
formationen über den anstehenden Zahlungsvorgang
einer vereinbarten Form mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden. Art. VII.38 - § 1 - Der Zahler kann die Erstattung eines autorisierten und von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs nach Artikel VII.37
nerhalb acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Geldbetrags verlangen. § 2 - Der Zahlungsdienstleister erstattet
nerhalb zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs oder teilt dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung unter Angabe der Stellen mit, an die sich der Zahler nach den Bestimmungen von Buch XV und des Artikels VII.216 wenden kann, wenn er diese Begründung nicht akzeptiert. Das Recht des Zahlungsdienstleisters nach Absatz 1, eine Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den
Artikel VII.37 § 1 letzter Absatz erwähnten Fall. KAPITEL 6 - Ausführung von Zahlungsvorgängen Abschnitt 1 - Zahlungsaufträge und transferierte Beträge Art. VII.39 - § 1 - Als Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags gilt der Zeitpunkt, zu dem der unmittelbar von dem Zahler oder mittelbar von einem oder über einen Zahlungsempfänger übermittelte Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht. Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags eingehen, so behandelt werden, als seien sie am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. § 2 - Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsauftrag auslöst, und sein Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke von Artikel VII.44 als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters, so wird der eingegangene Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Art. VII.40 - § 1 - Lehnt der Zahlungsdienstleister ab, einen Zahlungsauftrag auszuführen, so unterrichtet er den Zahlungsdienstnutzer hiervon, sofern möglich unter Angabe der Gründe und des Verfahrens zur Berichtigung sachlicher Fehler, die zur Ablehnung des Auftrags geführt haben, unbeschadet der Anwendung von Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder eines Verbots aufgrund sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften. Der Zahlungsdienstleister hat diese Unterrichtung so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber
nerhalb der Fristen gemäß Artikel VII.44
der vereinbarten Form mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Im Rahmenvertrag kann vorgesehen werden, dass der Zahlungsdienstleister für diese Unterrichtung ein Entgelt
Rechnung stellen darf, sofern die Ablehnung sachlich gerechtfertigt ist. § 2 - Sind alle im Rahmenvertrag des Zahlers festgelegten Bedingungen erfüllt, so darf der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages, unabhängig davon, ob er von einem Zahler oder aber von einem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, nicht ablehnen, unbeschadet der Anwendung von Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder eines Verbots aufgrund sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften. § 3 - Für die Zwecke der Artikel VII.44, VII.49 und VII.50 gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung abgelehnt wurde, als nicht eingegangen. Art. VII.41 - Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag nach dem Eingang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen, sofern
vorliegendem Artikel nichts anderes festgelegt ist. Wurde der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung beziehungsweise nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht mehr widerrufen. Im Falle einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet etwaiger Erstattungsansprüche spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Belastungstag widerrufen.
dem
Artikel VII.39 § 2 erwähnten Fall kann der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Tag widerrufen. Nach Ablauf der
den Absätzen 1 bis 4 genannten Fristen kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben.
den
den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich. Der Zahlungsdienstleister kann die Ausübung dieses zusätzlichen Widerrufsrechts
Rechnung stellen, wenn dies im Rahmenvertrag vereinbart ist. Art. VII.42 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlers, der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und alle zwischengeschalteten Stellen der Zahlungsdienstleister müssen den Betrag des Zahlungsvorgangs
voller Höhe transferieren und dürfen keine Entgelte vom transferierten Betrag abziehen. Der Zahlungsempfänger und sein Zahlungsdienstleister können allerdings vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister seine Entgelte von dem transferierten Betrag abziehen darf, bevor er ihn dem Zahlungsempfänger gutschreibt.
diesem Fall werden der vollständige Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte
den
formationen für den Zahlungsempfänger getrennt ausgewiesen. Werden andere Entgelte als die
Absatz 2 genannten Entgelte von dem transferierten Betrag abgezogen, so stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs
voller Höhe erhält. Wird der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, so stellt sein Zahlungsdienstleister sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs
voller Höhe erhält. Abschnitt 2 - Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum Art. VII.43 - § 1 - Vorliegender Abschnitt gilt für: 1. Zahlungsvorgänge
Euro, 2.Zahlungsvorgänge, bei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden europäischen Mitgliedstaats stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung
dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat durchgeführt wird und - im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen - der grenzüberschreitende Transfer
Euro stattfindet. § 2 - Vorliegender Abschnitt findet auf andere Zahlungsvorgänge Anwendung, sofern zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister nicht etwas anderes vereinbart wurde; hiervon ausgenommen ist Artikel VII.47, den die Parteien nicht vertraglich abbedingen können. Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister jedoch für
nergemeinschaftliche Zahlungsvorgänge
nerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums eine längere als die
Artikel VII.44 festgelegte Frist, so darf diese Frist vier Geschäftstage nach dem Zeitpunkt des Eingangs gemäß Artikel VII.39 nicht überschreiten. Art. VII.44 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlers stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt gemäß Artikel VII.39 der Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Für
Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge kann diese Frist um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden. Für die Ausführung von elektronisch ausgelösten
ländischen Zahlungsvorgängen zwischen zwei Zahlungskonten, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers und des Zahlungsempfängers dieselbe Person ist, wird die
vorhergehendem Absatz erwähnte Frist auf das Ende des Geschäftstags des Eingangszeitpunkts gemäß Artikel VII.39 verkürzt. § 2 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat den Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gemäß Artikel VII.47 wertzustellen und verfügbar zu machen, nachdem er seinerseits den Geldbetrag erhalten hat. § 3 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers übermittelt dem Zahlungsdienstleister des Zahlers einen vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsauftrag
nerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen, um im Falle von Lastschriften die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin zu ermöglichen. Art. VII.45 - Hat der Zahlungsempfänger beim Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto, macht der Zahlungsdienstleister, bei dem Geldbeträge zugunsten des Zahlungsempfängers eingegangen sind, diese für ihn
nerhalb der
Artikel VII.44 genannten Frist verfügbar. Art. VII.46 - Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister
der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, so muss der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt sein. Art. VII.47 - § 1 - Das Datum der Wertstellung einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers ist spätestens der Geschäftstag, an dem der Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers stellt sicher, dass der Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wurde. § 2 - Das Datum der Wertstellung einer Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist frühestens der Zeitpunkt, an dem dieses Zahlungskonto mit dem Betrag belastet wird, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft. Abschnitt 3 - Haftung bei fehlerhaften Kundenidentifikatoren, nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung Art. VII.48 - § 1 - Wird ein Zahlungsauftrag
Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Zahlungsauftrag im Hinblick auf den durch den Kundenidentifikator bezeichneten Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt. Der Zahlungsdienstleister überprüft dennoch, soweit technisch und ohne manuelles Eingreifen möglich, ob der Kundenidentifikator kohärent ist. Ist dies nicht der Fall, weist er den Zahlungsauftrag zurück und unterrichtet er den Zahlungsdienstnutzer, der den Kundenidentifikator mitgeteilt hat. § 2 - Ist der vom Zahlungsdienstnutzer angegebene Kundenidentifikator fehlerhaft, so haftet der Zahlungsdienstleister nicht gemäß den Artikeln VII.49 und VII.50 für die fehlerhafte oder nicht erfolgte Ausführung des Zahlungsvorgangs, sofern er die
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bemüht sich jedoch, soweit ihm dies vernünftigerweise zugemutet werden kann, den Geldbetrag, auf den der Zahlungsvorgang sich belief, wiederzuerlangen. Der Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer für die Wiederbeschaffung ein Entgelt
Rechnung stellen, wenn dies im Rahmenvertrag vereinbart wurde. § 3 - Macht der Zahlungsdienstnutzer weiter gehende Angaben als
den Artikeln VII.81 § 1 Nr. 1 oder VII.13 Nr. 2 Buchstabe b) festgelegt, so haftet der Zahlungsdienstleister nur für die Ausführung von Zahlungsvorgängen
Übereinstimmung mit dem vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenidentifikator. Art. VII.49 - § 1 - Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler ausgelöst, so haftet sein Zahlungsdienstleister unbeschadet der Artikel VII.33, VII.48 §§ 2 und 3 und VII.53 gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs. Abweichend von Absatz 1 haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen kann, dass der Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft, gemäß Artikel VII.44 beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. § 2 - Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach § 1, so erstattet er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach § 1, so stellt er dem Zahlungsempfänger den Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft, unverzüglich zur Verfügung und schreibt gegebenenfalls dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers den entsprechenden Betrag gut. § 3 - Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag durch den Zahler ausgelöst wurde, muss dessen Zahlungsdienstleister sich auf Verlangen des Zahlers - ungeachtet der Haftung nach vorliegendem Artikel - unverzüglich darum bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen, und den Zahler über das Ergebnis unterrichten. Art. VII.50 - § 1 - Wird ein Zahlungsauftrag vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, so haftet dessen Zahlungsdienstleister unbeschadet der Artikel VII.33, VII.48 §§ 2 und 3 und VII.53 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß Artikel VII.44 §
folge der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs
Rechnung gestellt werden. Weiter hat der Zahlungsdienstnutzer Anspruch auf zusätzliche Entschädigung für andere finanzielle Folgen als diejenigen, die
vorliegendem Abschnitt vorgesehen sind. Art. VII.52 - Kann
Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Artikeln VII.49 und VII.50 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle
Regress genommen werden, so entschädigt dieser Zahlungsdienstleister oder diese Stelle den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle nach den Artikeln VII.49 und VII.50 erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge. Weitere finanzielle Entschädigungen können sich aus den Vereinbarungen zwischen den Zahlungsdienstleistern und/oder zwischengeschalteten Stellen und aus dem auf diese Vereinbarungen anwendbaren Recht ergeben. Art. VII.53 - Die Haftung nach den Artikeln VII.27 bis VII.52 erstreckt sich nicht auf Fälle höherer Gewalt oder auf Fälle,
denen ein Zahlungsdienstleister durch andere rechtliche Verpflichtungen des nationalen Rechts oder des Rechts der Europäischen Union gebunden ist. KAPITEL 7 - Gemeinsame Bestimmungen für alle
den Kapiteln 5 und 6 erwähnten Zahlungsvorgänge Art. VII.54 - Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass die Artikel VII.27 § 3, VII.28, VII.34, VII.36 bis VII.38, VII.41, VII.49 bis VII.51 und VII.55 § 1 ganz oder teilweise nicht angewandt werden. Die Parteien können auch eine andere als die
Artikel VII.33 vorgesehene Frist vereinbaren. Art. VII.55 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer für die Erfüllung seiner Pflichten nach den Artikeln VII.27 bis VII.53 außer gegenteiliger Vereinbarung keine Entgelte
Rechnung stellen. Abweichend von vorhergehendem Absatz darf der Zahlungsdienstleister
den
den Artikeln VII.40 § 1, VII.41 Absatz 5 oder VII.48 § 2 erwähnten Fällen Entgelte
Rechnung stellen, sofern diese Entgelte im Rahmenvertrag zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart sind und
dem Maße, wie sie angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sind. § 2 - Ist mit einem Zahlungsvorgang keine Währungsumrechnung verbunden, so tragen Zahlungsempfänger und Zahler jeder für sich die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte. § 3 - Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen oder ihm eine Ermäßigung anzubieten. Dieses Entgelt darf nicht über den tatsächlichen Kosten liegen, die dem Zahlungsempfänger durch die Nutzung dieses Zahlungsinstruments entstehen. Abweichend vom ersten Absatz kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Recht des Zahlungsempfängers auf Erhebung von Entgelten für die Ausführung von Zahlungsvorgängen anhand eines Zahlungsinstruments untersagen oder begrenzen, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern. Der König kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Höchstbeträge für Entgelte ungeachtet ihrer Bezeichnung oder Form festlegen, die der Zahlungsdienstleister vom Zahlungsempfänger für die Bereitstellung der Ausstattung verlangt, die die Erbringung von Zahlungsdiensten anhand eines Zahlungsinstruments erleichtert. Art. VII.56 - § 1 - Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 EUR haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 EUR übersteigen, können Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass: 1. die Artikel VII.30 § 1 Nr. 2, VII.31 Nr. 3 und 4 und VII.36 § 2 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument es nicht ermöglicht, es zu sperren oder eine weitere Nutzung zu verhindern, 2. die Artikel VII.34, VII.35 und VII.36 § 1 Absatz 1 und 2 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die dem Zahlungsinstrument eigen sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war, 3. abweichend von Artikel VII.40 § 1 der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht, 4. abweichend von Artikel VII.41 der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung beziehungsweise nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann, 5. abweichend von den Artikeln VII.44 und VII.45 andere Ausführungsfristen gelten. § 2 - Für
nerstaatliche Zahlungsvorgänge kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Absatz 1 genannten Beträge verringern oder verdoppeln und diese Beträge für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis auf bis zu 500 EUR erhöhen. § 3 - Die Artikel VII.35 und VII.36 gelten auch für elektronisches Geld außer
dem Fall,
dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto oder das Zahlungsinstrument zu sperren, und das Zahlungsinstrument den Nutzungsbedingungen nach der einleitenden Bestimmung von § 1 entspricht. KAPITEL 8 - Basisbankdienstleistung Art. VII.57 - § 1 - Die Basisbankdienstleistung ist ein Zahlungsdienst, der die
Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe
/für Belgien. Der König kann die Liste dieser Verrichtungen abändern und ergänzen. § 2 - Jedes Kreditinstitut muss die Basisbankdienstleistung anbieten. Jeder Verbraucher hat Anrecht auf die Basisbankdienstleistung. Der Zugang zur Basisbankdienstleistung darf nicht vom Abschluss eines Vertrags über eine Nebendienstleistung abhängig gemacht werden. § 3 - Die pauschale Höchstgebühr für diese Dienstleistung darf einen Betrag von 12 EUR pro Jahr nicht überschreiten. Der König bestimmt die Anzahl Verrichtungen, die
der Pauschalgebühr enthalten sind. Er kann diesen Tarif anpassen. § 4 - Wird die erlaubte Anzahl Verrichtungen überschritten, darf das Kreditinstitut diese Verrichtungen zum üblichen Tarif berechnen. Der König kann eine Höchstgebühr pro Verrichtung festlegen. § 5 - Das Kreditinstitut darf weder ausdrücklich noch stillschweigend eine mit einer Basisbankdienstleistung verbundene Krediteröffnung vorschlagen oder gewähren. Zahlungsvorgänge im Rahmen der Basisbankdienstleistung werden nicht durchgeführt, wenn sie einen Debetsaldo zur Folge haben. Art. VII.58 - Verbraucher, die die Basisbankdienstleistung beantragen, dürfen weder diese Dienstleistung bereits
Anspruch nehmen noch über ein anderes Zahlungskonto noch über ein Konto mit einem kumulierten durchschnittlichen Jahresguthaben über 6.000 EUR verfügen. Für die Bestimmung dieses Höchstbetrags werden
Titel VIII Kapitel 2 Abschnitt 2 Artikel 10 des Zivilgesetzbuches erwähnte Garantien nicht berücksichtigt. Der König kann diesen Betrag ändern. Art. VII.59 - § 1 - Die Beantragung einer Basisbankdienstleistung muss schriftlich auf einem vom Kreditinstitut bereitgestellten Formular eingereicht werden. Das Antragsformular beinhaltet eine Erklärung,
der der Verbraucher bestätigt, weder die Basisbankdienstleistung bereits
Anspruch zu nehmen noch über ein Zahlungskonto zu verfügen. Der König kann Pflichtangaben festlegen, die auf dem Antragsformular vermerkt werden müssen. § 2 - Kreditinstitute können im Fall von Betrug, Vertrauensmissbrauch, betrügerischem Bankrott, Urkundenfälschung, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung seitens des Verbrauchers und bei Nichteinhaltung von Artikel VII.58 Absatz 1 bis 3 einen Antrag auf Basisbankdienstleistung ablehnen oder eine bestehende Basisbankdienstleistung kündigen. Der Beschluss der Annehmbarkeit eines Antrags auf kollektive Schuldenregelung bildet keinen Grund für die Ablehnung oder die Kündigung eines Zahlungskontos. Ablehnungs- oder Kündigungsbeschlüsse müssen unter Angabe der Gründe und der Rechtfertigung des betreffenden Beschlusses auf dem Antragsformular vermerkt werden. Dieses Formular muss ebenfalls ausdrücklich außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, zu denen der Verbraucher Zugang hat, und vollständige Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der
Artikel VII.59 § 3 Absatz 1 erwähnten zuständigen Einrichtung beinhalten, bei dem die Ablehnung der Basisbankdienstleistung oder deren Kündigung angefochten werden kann. Bei Ablehnung oder Kündigung erhält der Verbraucher kostenlos eine Kopie des Antragsformulars. Diese
formation muss nicht erteilt werden, wenn sie objektiv gerechtfertigten Sicherheitsmaßnahmen entgegenwirkt oder aufgrund anderer anwendbarer Rechtsvorschriften verboten ist. § 3 - Unbeschadet der Anwendung von § 2 letzter Absatz teilen Kreditinstitute Ablehnungs- oder Kündigungsbeschlüsse unverzüglich der für die Behandlung von außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zuständigen Einrichtung und gegebenenfalls dem Schuldenvermittler kostenlos schriftlich mit. Diese Einrichtung kann den Beschluss des Kreditinstituts für nichtig erklären oder bestimmen, dass die Basisbankdienstleistung unter den von ihr festgelegten Bedingungen von einem anderen Kreditinstitut gewährleistet wird. § 4 - Kreditinstitute teilen jedes Jahr der
erwähnten zuständigen Einrichtung
formationen über die Anzahl eröffneter Konten, die Anzahl Ablehnungen und Kündigungen sowie die Begründung dafür mit.
formationen über das abgelaufene Kalenderjahr werden spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres übermittelt. KAPITEL 9 - Ausgabe und Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld und Verbot der Verzinsung Art. VII.60 - E-Geld-Emittenten geben elektronisches Geld zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags aus. Art. VII.61 - § 1 - E-Geld-Emittenten erstatten den monetären Wert des gehaltenen elektronischen Geldes auf Verlangen des E-Geld-
habers jederzeit zum Nennwert. § 2 - Im Vertrag zwischen dem E-Geld-Emittenten und dem E-Geld-
haber sind Rücktauschbedingungen, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Entgelte, eindeutig und deutlich erkennbar anzugeben; der E-Geld-
haber ist über diese Bedingungen zu
formieren, bevor er durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden wird. § 3 - Bei Rücktausch fällt nur dann ein Entgelt an, wenn dies gemäß § 2 im Vertrag geregelt wurde, und nur
folgenden Fällen: 1. wenn vor Vertragsablauf ein Rücktausch verlangt wird, 2.wenn vertraglich ein Ablaufdatum vereinbart wurde und der E-Geld-
haber den Vertrag vorher beendet hat oder 3. wenn der Rücktausch mehr als ein Jahr nach Vertragsablauf verlangt wird. Ein solches Entgelt muss
einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen. Der König kann Kriterien festlegen, um die tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten zu bestimmen. § 4 - Wird der Rücktausch vor Vertragsablauf verlangt, kann der E-Geld-
haber entweder einen Teil oder den gesamten Betrag des elektronischen Geldes verlangen. § 5 - Wird der Rücktausch vom E-Geld-
haber zum Vertragsablauf oder bis zu einem Jahr nach Vertragsablauf gefordert, wird: 1. der gesamte Nennwert des gehaltenen elektronischen Geldes erstattet oder 2.der Gesamtbetrag, den der E-Geld-
haber fordert, erstattet, falls ein E-Geld-
stitut eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß Artikel 77 § 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 ausübt und im Voraus nicht bekannt ist, welcher Anteil der Geldbeträge als elektronisches Geld verwendet werden soll. § 6 - Unbeschadet der Paragraphen 3 bis 5 unterliegen Rücktauschrechte von anderen Personen als Verbrauchern, die elektronisches Geld akzeptieren, der vertraglichen Vereinbarung zwischen E-Geld-Emittenten und diesen Personen. Art. VII.62 - E-Geld-Emittenten dürfen keine Zinsen oder anderen Vorteile gewähren, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen,
dem ein E-Geld-
haber das elektronische Geld hält. KAPITEL 10 - Datenschutz Art. VII.63 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zahlungssysteme und Zahlungsdienstleister erlaubt, wenn dies zur Vorbeugung, Ermittlung und Aufspürung von Bezahlungsbetrug erforderlich und sachdienlich ist. Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten der Verarbeitung zu den
vorliegendem Buch bestimmten und gerechtfertigten Zwecken näher festlegen. TITEL 4 - Kreditverträge KAPITEL 1 - Verbraucherkredit Abschnitt 1 - Werbung für Kredite Unterabschnitt 1 - Werbung Art. VII.64 - § 1 -
jeder Werbung, die Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen enthält, sind folgende Standardinformationen
klarer und prägnanter Form sowie gut sichtbar beziehungsweise hörbar anhand eines repräsentativen Beispiels zu nennen: 1. fester und/oder variabler Sollzinssatz, zusammen mit Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden,
die Gesamtkreditkosten einbezogenen Kosten, 2.Kreditbetrag,
Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung, Barzahlungspreis und Betrag etwaiger Anzahlungen und 6.gegebenenfalls vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag und Betrag der Teilzahlungen. Der König bestimmt für jede Werbung, ungeachtet des verwendeten Trägers, die Schriftgröße der
formationen
Bezug auf die Art des Kreditgeschäfts, seine Dauer, den Betrag der Rückzahlungen, den effektiven Jahreszins und, wenn es sich um einen Sondersatz handelt, den Zeitraum,
dem dieser Satz gilt, sowie
Bezug darauf, ob der Sollzinssatz fest oder variabel ist. Der Kreditbetrag basiert auf einem durchschnittlichen Kreditbetrag, der je nach Art des Kreditvertrags, für den geworben wird, für die Angebote des Kreditgebers beziehungsweise des Kreditvermittlers repräsentativ ist. Werden mehrere Kreditverträge gleichzeitig angeboten, muss für jede Art Kreditvertrag ein gesondertes repräsentatives Beispiel genannt werden. § 2 - Jede Werbung
Bezug auf Verbraucherkredit enthält folgende Mitteilung: "Achtung, Geld leihen kostet auch Geld." Ungeachtet des verwendeten Datenträgers bestimmt der König gegebenenfalls die Schriftgröße dieses Satzes. § 3 - Ist der Abschluss eines Vertrags über die
anspruchnahme einer Nebenleistung,
sbesondere eines Versicherungsvertrags, im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder
Anwendung der vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist auf die Verpflichtung zum Abschluss jenes Vertrags ebenfalls
klarer und prägnanter Form sowie gut sichtbar beziehungsweise hörbar zusammen mit dem effektiven Jahreszins hinzuweisen. Art. VII.65 - § 1 - Verboten ist jede Werbung für einen Kreditvertrag, die speziell darauf abzielt:
der angegeben wird, dass ein Kreditvertrag ohne
formationen abgeschlossen werden kann, die eine Beurteilung der Finanzlage des Verbrauchers ermöglichen, 4.
der eine andere Identität, Anschrift oder Eigenschaft genannt wird als die, die vom
serenten im Rahmen der Zulassung, Registrierung beziehungsweise Eintragung als Kreditgeber beziehungsweise Kreditvermittler mitgeteilt worden ist, 5.
der Kreditarten ausschließlich durch Bezeichnungen angegeben werden, die sich von den
vorliegendem Buch verwendeten Bezeichnungen unterscheiden, 6.
der günstige Zinssätze genannt werden, ohne die Sonderbedingungen und Einschränkungen anzugeben, denen die
anspruchnahme dieser Sätze unterliegt, 7.
der mit Worten, Zeichen oder Symbolen angegeben wird, dass der Kreditbetrag
bar oder als Bargeld zur Verfügung gestellt wird, 8.die den Vermerk "Gratiskredit" oder einen ähnlichen Vermerk enthält, bei dem es sich nicht um den effektiven Jahreszins handelt, 9. die eine Handlung begünstigt, die als Nichteinhaltung des oder als Verstoß gegen vorliegendes Buch oder seine Ausführungserlasse anzusehen ist. Art. VII.66 - Bezieht sich eine Werbung sowohl auf Verbraucherkredite als auch auf Hypothekarkredite oder ebenfalls auf Kreditverträge, die nicht
den Anwendungsbereich des vorliegenden Buches fallen, und geht aus der Werbemitteilung nicht klar und gut sichtbar beziehungsweise hörbar hervor, welchen Kreditvertrag die einzelnen
formationen betreffen, findet vorliegender Artikel auf die gesamte Werbung Anwendung. Unterabschnitt 2 - Haustürgeschäfte Art. VII.67 - Haustürgeschäfte mit Kreditverträgen sind verboten. Als Haustürgeschäfte gelten: 1. Besuch eines Kreditgebers beziehungsweise Kreditvermittlers am Wohnsitz, Wohnort oder Arbeitsplatz des Verbrauchers oder am Wohnsitz oder Wohnort eines anderen Verbrauchers, bei dem ein Kreditangebot gemacht oder dem Verbraucher ein Kreditantrag oder ein Kreditvertrag zur Unterschrift vorgelegt wird, außer wenn der Kreditgeber beziehungsweise Kreditvermittler sich auf vorherigen und ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers dorthin begeben hat.Der diesbezügliche Antrag k
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.