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Loi portant insertion du livre VII "Services de paiement et de crédit" dans le Code de droit économique, portant insertion des définitions propres au

Kurz gesagt

Dieses Gesetz fügt das Buch VII "Zahlungs- und Kreditdienste" in das Wirtschaftsgesetzbuch ein. Es definiert Begriffe im Zusammenhang mit Zahlungs- und Kreditdiensten und legt Strafen für Verstöße fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Texte de loi
Obsah (8)Artikel 78Artikel 4Artikel 1Artikel 44Artikel 2Artikel 27§ 1§ 3

SERVICE PUBLIC FEDERAL

TERIEUR 19 AVRIL 2014. - Loi portant

sertion du livre VII "Services de paiement et de crédit" dans le Code de droit économique, portant

sertion des définitions propres au livre VII et des peines relatives aux

fractions au livre VII, dans les livres I et XV du Code de droit économique, et portant diverses autres dispositions. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 avril 2014 portant

sertion du livre VII "Services de paiement et de crédit " dans le Code de droit économique, portant

sertion des définitions propres au livre VII et des peines relatives aux

fractions au livre VII, dans les livres I et XV du Code de droit économique, et portant diverses autres dispositions (Moniteur belge du 28 mai 2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 19. APRIL 2014 - Gesetz zur Einfügung von Buch VII "Zahlungs- und Kreditdienste"

das Wirtschaftsgesetzbuch, zur Einfügung der Buch VII eigenen Begriffsbestimmungen und der Strafen

Bezug auf Verstöße gegen Buch VII

die Bücher I und XV des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine

Artikel 78der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 -

Buch I

Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 5 - Begriffsbestimmungen Buch VII Art. I.9 - Für die Anwendung von Buch VII gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Zahlungsdienst: im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zum Kauf angebotener Dienst wie nachfolgend aufgeführt:

  1. a)Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, und alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge,
  2. b)Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, und alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge,
  3. c)Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister: - Ausführung von Lastschriften, - Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels eines Zahlungsinstruments, - Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen,
  4. d)Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditvertrag für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind: - Ausführung von Lastschriften, - Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels eines Zahlungsinstruments, - Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen,
  5. e)Ausgabe von Zahlungsinstrumenten und/oder Annahme und Abrechnung ("acquiring") von Zahlungsinstrumenten,
  6. f)Finanztransfer,
  7. g)Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder -Netzes erfolgt, der ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert, 2.Zahlungsdienstleister: juristische Personen, die Zahlungsdienste für Zahlungsdienstnutzer erbringen und den Merkmalen einer der nachfolgend angeführten Stellen entsprechen:
  8. a)Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Nr.1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute,
  9. b)E-Geld-

stitute wie erwähnt

Artikel 4Nr.31 des Gesetzes vom 21.

Dezember 2009,

  1. c)die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft bpost,
  2. d)Zahlungsinstitute: juristische Personen, die ermächtigt sind, gemäß dem Gesetz vom 21.Dezember 2009 Zahlungsdienste zu erbringen,
  3. e)Belgische Nationalbank und Europäische Zentralbank, wenn sie nicht

ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde handeln, f) belgische föderale, regionale und lokale Behörden, sofern sie aufgrund der Rechtsvorschriften, die ihren Auftrag regeln, und/oder ihres Statuts dazu ermächtigt sind und nicht

ihrer Eigenschaft als Behörde handeln. Wer im Rahmen seiner hauptberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit Zahlungsdienste für einen Zahlungsdienstnutzer erbringt oder einem E-Geld-

haber elektronisches Geld ausgibt, ohne über die erforderliche Zulassung beziehungsweise Ermächtigung zu verfügen, unterliegt dennoch den bindenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, 3. Zahlungsdienstnutzer: natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder

beiden Eigenschaften

Anspruch nimmt, 4.Zahler: natürliche oder juristische Person, die

haber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder - falls kein Zahlungskonto vorhanden ist - natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt,

  1. Zahlungsempfänger: natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Zahlungsempfänger erhalten soll, 6.Zahlungsvorgang: Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, ausgelöst vom Zahler oder Zahlungsempfänger, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger,
  2. Zahlungsauftrag: Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt, 8.Zahlungskonto: auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird,
  3. Geldbetrag: Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne von Artikel 4 Nr.11 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2009,
  5. Zahlungsinstrument: personalisiertes

strument und/oder personalisierter Verfahrensablauf, das/der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das/der vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen, 11.Authentifizierung: Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, überprüfen kann,

  1. Kundenidentifikator: Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit der andere am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer und/oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei ermittelt werden kann, 13.Lastschrift: vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang, die der Zahler gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister erteilt,
  2. Finanztransfer: Zahlungsdienst, bei dem ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird und/oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird, 15.Zahlungssystem: System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing und/oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen,
  3. Rahmenvertrag: Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann, 17.Geschäftstag: Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs jeweils beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers beziehungsweise des Zahlungsempfängers den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält,
  4. Wertstellungsdatum: Zeitpunkt, den ein Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt, 19.Referenzwechselkurs: Wechselkurs, der bei Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt,
  5. Referenzzinssatz: Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstvertrags überprüfbaren Quelle stammt, 21.Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer für den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden kann,
  6. dauerhafter Datenträger: Medium, das es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete

formationen derart zu speichern, dass er sie

der Folge für eine für die Zwecke der

formationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter

formationen ermöglicht, 23.personalisiertes Sicherheitsmerkmal: technisches Mittel, das ein Zahlungsdienstleister einem bestimmten Nutzer für die Nutzung eines Zahlungsinstruments zuweist. Dieses dem Zahlungsdienstnutzer eigene Mittel, für dessen sichere Aufbewahrung er zu sorgen hat, ermöglicht die Überprüfung der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments und dient zur Authentifizierung des Nutzers, 24. Agent: natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste ausführt, 25.Zweigniederlassung: Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Zahlungsinstituts, eines Kreditgebers oder eines Kreditvermittlers bildet, die keine Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts, eines Kreditgebers oder eines Kreditvermittlers verbunden sind; alle Geschäftsstellen eines Zahlungsinstituts, eines Kreditgebers oder eines Kreditvermittlers mit einer Hauptverwaltung

einem anderen Mitgliedstaat, die sich

ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung, 26. elektronisches Geld: jeder elektronisch - darunter auch magnetisch - gespeicherte monetäre Wert

Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird, 27.E-Geld-Emittent:

Artikel 4Nr.

32 des Gesetzes vom

  1. Dezember 2009 erwähnter E-Geld-Emittent,
  2. E-Geld-

stitut:

Artikel 4Nr.31 des Gesetzes vom 21.

Dezember 2009 erwähntes E-Geld-

stitut, 29. E-Geld-

haber: natürliche oder juristische Person, die einem E-Geld-Emittenten einen Geldbetrag für die Ausgabe von elektronischem Geld durch diesen Emittenten zahlt, 30.Gesetz vom 21. Dezember 2009: Gesetz vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-

stitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen, 31. Überweisung: auf Anweisung des Zahlers ausgelöster Zahlungsdienst zur Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu Lasten des Zahlungskontos des Zahlers

Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt, 32.Verordnung (EG) Nr. 924/2009: Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen

der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001,

  1. Verordnung (EU) Nr.260/2012: Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften

Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, 34. Kreditgeber: natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt, mit Ausnahme der Person, die einen Kreditvertrag anbietet oder abschließt, wenn dieser Vertrag Gegenstand einer sofortigen Abtretung oder Übertragung zugunsten eines im Vertrag bestimmten zugelassenen oder registrierten Kreditgebers ist, 35.Kreditvermittler: natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber handelt und die

Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann: a) Verbrauchern Kreditverträge vorstellt oder anbietet, b) Verbrauchern bei anderen als den

Buchstabe

  1. a)genannten Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist,
  2. c)für den Kreditgeber Kreditverträge mit Verbrauchern abschließt. Diesem gleichgestellt werden Personen, die Kreditverträge anbieten oder gewähren, wenn diese Verträge Gegenstand einer sofortigen Abtretung oder Übertragung zugunsten eines anderen, im Vertrag bestimmten zugelassenen oder registrierten Kreditgebers sind, 36. vertraglich gebundener Vermittler: Kreditvermittler, der handelt für Rechnung und unter unbeschränkter und vorbehaltloser Haftung:
  3. a)eines einzigen Kreditgebers,
  4. b)einer einzigen Gruppe von Kreditgebern oder
  5. c)einer bestimmten Anzahl Kreditgebern oder Gruppen von Kreditgebern, die nicht den Großteil des Marktes vertritt, 37.Kreditmakler: Kreditvermittler, der kein vertraglich gebundener Vermittler ist, 38. Gruppe: Gruppe von Kreditgebern, die zum Zweck der Erstellung eines konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen zu konsolidieren sind, 39. Kreditvertrag: Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit

Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht, 40.Kreditangebot: definitive Willenserklärung des Kreditgebers, die vom Verbraucher nur noch angenommen werden muss, damit der Vertrag abgeschlossen ist, 41. Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher: sämtliche Kosten - ausgenommen Notargebühren -, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind.

sbesondere sind folgende Kosten enthalten:

  1. a)Sollzinsen,
  2. b)Provisionen und/oder Vergütungen, die der Kreditvermittler für seine Vermittlung erhält,
  3. c)Steuern,
  4. d)Kosten gleich welcher Art,

sbesondere Nachforschungskosten, Kosten für das Anlegen der Akte, Kosten für die Abfrage von Dateien, Führungs-, Verwaltungs- und Einziehungskosten sowie alle mit einer Karte verbundenen Kosten, mit Ausnahme der Bestimmungen von Buchstabe f), e) Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag,

sbesondere Versicherungsprämien, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistungen eine zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder

Anwendung der vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, f) Kosten für die Führung eines Zahlungskontos im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag, auf dem sowohl Zahlungen als auch

Anspruch genommene Kreditbeträge verbucht werden, Kosten für die Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungen getätigt als auch Kreditbeträge

Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte, es sei denn, die Eröffnung des Kontos ist fakultativ und die mit dem Konto verbundenen Kosten sind im Kreditvertrag oder

einem anderen mit dem Verbraucher abgeschlossenen Vertrag klar und getrennt ausgewiesen. Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher enthalten nicht:

  1. a)die Kosten und Entschädigungen, die der Verbraucher bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen hat,
  2. b)die Kosten, mit Ausnahme des Kaufpreises, die er beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder ein Kreditgeschäft handelt, 42.effektiver Jahreszins: Prozentsatz, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen des Kreditgebers (

Anspruch genommene Kreditbeträge) und des Verbrauchers (Tilgungszahlungen und Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher) ausdrückt und der auf der Grundlage der vom König festgelegten Angaben und auf die von Ihm bestimmte Weise ermittelt wird, 43. Werbung: Mitteilungen wie erwähnt

Artikel I.8 Nr. 13, 44. Sollzinssatz: als fester oder variabler Prozentsatz ausgedrückter Zinssatz, der auf Jahresbasis auf den

Anspruch genommenen Teil des Kapitals angewandt und auf der Grundlage der Angaben, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, und auf die von Ihm bestimmte Weise ermittelt wird, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Methode zur Berechnung der damit verbundenen Verzugszinsen, 45.fester Sollzinssatz: Sollzinssatz, der

einer Bestimmung des Kreditvertrags vorgesehen ist, aufgrund deren der Kreditgeber und der Verbraucher einen einzigen Sollzinssatz für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags oder mehrere Sollzinssätze für verschiedene Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit vereinbaren, wobei ausschließlich ein bestimmter fester Prozentsatz zugrunde gelegt wird, 46. Teilzahlungsverkauf: Kreditvertrag, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, der normalerweise zum Erwerb von Gütern oder zur Erbringung von Dienstleistungen führt, wobei Güter beziehungsweise Dienstleistungen von dem Kreditgeber oder dem

Nr.35 Buchstabe c) letzter Satz erwähnten Kreditvermittler verkauft werden und durch periodische Zahlungen bezahlt werden, 47. Leasing: Kreditvertrag, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, bei dem die eine Partei sich verpflichtet, der anderen Partei das Nutzungsrecht an einem beweglichen Sachgut zu einem bestimmten Preis zu verschaffen, zu dessen periodischer Zahlung die letztgenannte Partei sich verpflichtet, und bei dem ausdrücklich oder auch stillschweigend ein Kaufangebot enthalten ist.Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gilt der Geber als Kreditgeber oder

Nr. 35 Buchstabe

  1. c)letzter Satz erwähnter Kreditvermittler, 48. Teilzahlungsdarlehen: Kreditvertrag, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, bei dem Geld oder irgendein anderes Zahlungsmittel dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wird, der sich verpflichtet, das Darlehen durch periodische Zahlungen zurückzuzahlen, 49.Krediteröffnung: Kreditvertrag, ungeachtet der Bezeichnung oder Form, bei dem Kaufkraft, Geld oder irgendein anderes Zahlungsmittel dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wird, der davon durch eine oder mehrere Kreditaufnahmen, unter anderem anhand eines Zahlungsinstruments oder anders, Gebrauch macht und sich zur Rückzahlung gemäß den vereinbarten Bedingungen verpflichtet. Darf eine neue Kreditaufnahme nur mit vorherigem Einverständnis des Kreditgebers oder unter Einhaltung anderer Bedingungen als der ursprünglich festgelegten Bedingungen erfolgen, gilt diese Kreditaufnahme als neuer Kreditvertrag, 50. Kreditvertrag im Fernabsatz: Kreditvertrag, der gemäß Artikel I.8 Nr. 15 des vorliegenden Gesetzbuches abgeschlossen wird, 51. Überziehungsmöglichkeit: eine ausdrückliche Krediteröffnung, bei der ein Kreditgeber einem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das Guthaben auf dem Konto des Verbrauchers überschreiten, 52.Überschreitung: eine stillschweigend akzeptierte Überziehungsmöglichkeit, bei der ein Kreditgeber einem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das Guthaben auf dem Konto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten, 53. Hypothekarkredit: Kredit zur Finanzierung des Erwerbs oder der Aufrechterhaltung von dinglichen Rechten an unbeweglichen Gütern, der einem Verbraucher gewährt wird und
  2. a)entweder durch eine Hypothek oder ein Vorzugsrecht auf ein unbewegliches Gut oder durch Verpfändung einer auf dieselbe Weise gesicherten Schuldforderung gesichert ist
  3. b)oder eine Schuldforderung ist, die sich aus der Einsetzung eines oder mehrerer Dritte

die Rechte eines Gläubigers mit Vorzugsrecht auf ein unbewegliches Gut ergibt, c) oder bei dem das Recht, eine hypothekarische Sicherung zu verlangen, festgelegt ist, selbst

einer separaten Urkunde, d) oder bei dem demjenigen, der eine Sicherheit leistet, eine hypothekarische Sicherung gewährt wird, 54.Verbraucherkredit: Kredit, ungeachtet seiner Bezeichnung oder Form, der einem Verbraucher gewährt wird und kein Hypothekarkredit ist, 55. Schuldenvermittlung: Dienstleistungen, den Abschluss eines Kreditvertrags ausgenommen, im Hinblick auf das Zustandekommen einer Regelung

Bezug auf die Zahlungsmodalitäten für die Schuldenlast, die sich ganz oder teilweise aus einem oder mehreren Kreditverträgen ergibt, 56.Datenverarbeitung: die Verarbeitung personenbezogener Daten, wie sie

Artikel 1§ 2 des Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert ist, 57. Datei: die Datei, wie sie

Artikel 1§ 3 des Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert ist, 58. für die Verarbeitung Verantwortlicher: der für die Verarbeitung Verantwortliche, wie er

Artikel 1

§ 4 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten definiert ist, 59. Niederlassung des Kreditgebers oder Kreditvermittlers: Orte, wo er gewöhnlich sein Gewerbe ausübt, oder Niederlassung eines anderen Kreditgebers oder Kreditvermittlers, 60.Kapital: Hauptschuld, die Gegenstand des Kreditvertrags ist. Für Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen ohne gestaffelte Rückzahlung der Hauptsumme: der vom Verbraucher aufgenommene Betrag zuzüglich der fälligen Sollzinsen und, im Falle eines einfachen Zahlungsverzugs wie

Artikel VII.106 § 2 erwähnt, der auf den Überschreitungsbetrag fälligen Verzugszinsen, 61. Kapitalrückzahlung: Weise der Rückzahlung des Kapitals, wobei der Verbraucher die Verpflichtung eingeht, während der gesamten Dauer des Kredits Zahlungen vorzunehmen, die das Kapital unverzüglich

entsprechender Höhe verringern, 62.Kapitalwiederherstellung: Weise der Rückzahlung des Kapitals, wobei der Verbraucher die Verpflichtung eingeht, während der gesamten Dauer des Kreditvertrags Zahlungen vorzunehmen, die jedoch zu keiner unverzüglichen Befreiung

entsprechender Höhe dem Kreditgeber gegenüber führen, obwohl sie laut Vertrag für die Rückzahlung des Kapitals angewendet werden. Sie verringern das Kapital nur zu Zeitpunkten und unter Bedingungen, die im Vertrag oder

vorliegendem Buch vorgesehen sind, 63. Restschuld: der zwecks Kapitaltilgung, -wiederherstellung oder -rückzahlung zu zahlende Betrag, 64.verbundener Kreditvertrag: ein Kreditvertrag, bei dem:

  1. a)der betreffende Kredit ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über den Erwerb bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung dient und
  2. b)diese beiden Verträge objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bilden.Von einer wirtschaftlichen Einheit ist auszugehen, wenn der Warenlieferant oder der Dienstleistungserbringer den Kredit zugunsten des Verbrauchers selbst finanziert oder wenn sich im Falle der Finanzierung durch einen Dritten der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Warenlieferanten oder des Dienstleistungserbringers bedient oder wenn im Kreditvertrag ausdrücklich die spezifischen Waren oder die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung angegeben sind, 65. Kreditbetrag: Obergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrund eines Kreditvertrags zur Verfügung gestellt werden, 66.vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag: Summe des Kreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, bei Leasing einschließlich des bei Ausübung der Kaufoption zu zahlenden Restwerts der Ware, 67. FSMA: die

Artikel 44

des Gesetzes vom 2.August 2002 erwähnte Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, 68. Bank: die Belgische Nationalbank, 69.Zentrale: die Zentrale für Kredite an Privatpersonen, die mit den

Artikel VII.127 erwähnten Aufträgen betraut ist,

  1. Nebenleistung: dem Verbraucher angebotene Leistung im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag oder dem Zahlungsdienst, 71.Kreditinstitut: Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom
  2. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute,
  3. Versicherungsunternehmen:

Artikel 2§ 1 des Gesetzes vom 9.

Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähntes Versicherungsunternehmen,

  1. beaufsichtigtes Unternehmen: beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Nr.7 des Königlichen Erlasses vom
  2. November 2005 zur Organisation der zusätzlichen Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen,

vestmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen einer Finanzdienstleistungsgruppe und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom

  1. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und des Königlichen Erlasses vom
  2. August 1994 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis,
  3. Vermittlungsvertreter: natürliche oder juristische Person, die als Kreditvermittler für Rechnung und unter unbeschränkter und vorbehaltloser Haftung eines einzigen Kreditvermittlers handelt, 75.Bestellungsurkunde: Gesamtheit der authentischen oder privatschriftlichen Urkunden und jegliche Unterlage mit Bestimmungen zur Regelung eines selben Kredits,
  4. Herkunftsmitgliedstaat: a) wenn Kreditgeber oder Kreditvermittler eine natürliche Person ist, Mitgliedstaat,

dem sich seine Hauptverwaltung befindet, b) wenn Kreditgeber oder Kreditvermittler eine juristische Person ist, Mitgliedstaat,

dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet, oder, wenn er aufgrund seines nationalen Rechts keinen satzungsmäßigen Sitz hat, Mitgliedstaat,

dem sich seine Hauptverwaltung befindet, 77.Aufnahmemitgliedstaat: Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und

dem der Kreditgeber oder der Kreditvermittler eine Zweigniederlassung hat oder Dienste anbietet, 78. Vertriebsbeauftragter: natürliche Person, die der Leitung eines Kreditgebers oder Kreditvermittlers angehört, oder Arbeitnehmer im Dienste einer solchen Person, die/der de facto die Verantwortung für die Vermittlungstätigkeit trägt oder die Aussicht über diese Tätigkeit ausübt, 79.Person mit Kundenkontakt: andere Personen bei einem Kreditgeber oder Kreditvermittler, die

irgendeiner Weise mit der Öffentlichkeit

Kontakt stehen, um Kreditverträge vorzuschlagen oder

formation zu Kreditverträgen zu erteilen,

  1. Gesetz vom 2.August 2002: das Gesetz vom
  2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen,
  3. nebenberufliche Vertreter: Verkäufer von Gütern und Dienstleistungen nicht finanzieller Art, die für Rechnung eines oder mehrerer Kreditgeber als nebenberufliche Verbraucherkreditvermittler auftreten." Art. 3 -

dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch VII mit folgendem Wortlaut eingefügt: "BUCH VII - ZAHLUNGS- UND KREDITDIENSTE TITEL 1 - Allgemeine Grundsätze Art. VII.1 - Vorliegendes Buch bezweckt hauptsächlich die Regelung der Zahlungsdienste und der Kreditverträge. Es setzt folgende Bestimmungen um:

  1. Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG,
  2. Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates,
  3. Verordnung (EG) Nr.924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen

der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001,

  1. Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14.November 2011 zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses,
  2. Verordnung (EU) Nr.260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften

Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009. TITEL 2 - Anwendungsbereich Art. VII.2 - § 1 - Die Titel 3 und 5 bis 7 des vorliegenden Buches gelten für Zahlungsdienste, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers

einem Mitgliedstaat ansässig sind oder - falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist - dieser

einem Mitgliedstaat ansässig ist. Artikel VII.47 gilt für Zahlungsdienste, sobald der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder der des Empfängers

Belgien ansässig ist. Die Artikel VII.35 und VII.36 gelten ebenfalls für Zahlungsdienste, sobald der Zahlungsdienstleister des Zahlers

Belgien ansässig ist. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter Berücksichtigung von vergleichbaren,

anderen Mitgliedstaaten geltenden Gesetzesbestimmungen, von Art und Verfügbarkeit des angebotenen Zahlungsdienstes und der reellen Möglichkeit für Zahlungsdienstleister, zusätzliche

formationen bereitzustellen, die Liste der

vorhergehendem Absatz aufgezählten Artikel ganz oder teilweise um die Artikel VII.4 bis VII.19, VII.21 § 1, VII.22, VII.24 bis VII.27, VII.29 bis VII.33, VII.39 bis VII.41, VII.48 und VII.55 § 1 erweitern. Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen gilt vorliegendes Buch für Zahlungsdienste, die

Euro oder

der Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone erbracht werden. Die Artikel II.35 und VII.36 des vorliegenden Buches gelten jedoch für Zahlungsdienste ungeachtet der benutzten Währung. Vorliegendes Buch findet ebenfalls Anwendung auf Ausgabe und Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld durch E-Geld-Emittenten. § 2 - Die Titel 4 bis 7 des vorliegenden Buches sind anwendbar auf Kreditverträge, die mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Wohnort

Belgien abgeschlossen werden, sofern: 1. der Kreditgeber seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit

Belgien ausübt oder 2.der Kreditgeber eine solche Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf Belgien beziehungsweise auf mehrere Staaten einschließlich Belgien ausrichtet und der Vertrag

den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Titel 4 Kapitel 1 ist nur auf Verbraucherkredite anwendbar. Titel 4 Kapitel 2 ist nur auf Hypothekarkredite anwendbar. Titel 5 Kapitel 2 ist nur auf Verbraucherkredite anwendbar. Titel 5 Kapitel 3 ist nur auf Hypothekarkredite anwendbar. § 3 - Ungeachtet der Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 können die Parteien das Recht, das auf einen Vertrag anzuwenden ist, der die Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) erfüllt, gemäß Artikel 3 dieser Verordnung wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen gemäß belgischem Recht, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel VII.26, VII.54 et VII.194 bis VII.208 einschließlich sind im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Buches und seiner Ausführungserlasse stehende Klauseln verboten und von Rechts wegen nichtig, sofern sie darauf abzielen, die Rechte der Verbraucher einzuschränken oder ihre Verpflichtungen zu erschweren. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel VII.54 sind Klauseln und Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen, mit denen bezweckt wird, die Beweislast für die Erfüllung aller oder eines Teils der

vorliegendem Buch erwähnten Verpflichtungen des Zahlungsdienstleisters, des Kreditgebers oder des Kreditvermittlers dem Zahlungsdienstnutzer oder dem Verbraucher aufzuerlegen, verboten und von Rechts wegen nichtig. Dem Kreditgeber obliegt der Nachweis, dass er den Verpflichtungen

Bezug auf die Beurteilung der

den Artikeln VII.69, VII.75 und VII.77 erwähnten Kreditwürdigkeit des Verbrauchers und gegebenenfalls desjenigen, der eine persönliche Sicherheit leistet, nachgekommen ist. Art. VII.3 - § 1 - Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Buches ausgenommen sind:

  1. Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen, 2.Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, der befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen für Rechnung des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen,
  2. gewerbsmäßiger Transport von Banknoten und Münzen einschließlich Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe, 4.nicht gewerbsmäßige Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne Erwerbszweck,
  3. Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat, 6.Geldwechselgeschäfte, das heißt Bargeschäfte, sofern die betreffenden Beträge nicht auf einem Zahlungskonto liegen,
  4. Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht: a) ein Papierscheck im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 1.März 1961 über die Einführung des einheitlichen Gesetzes über den Scheck

die nationalen Rechtsvorschriften und über das

krafttreten dieses Gesetzes oder eine andere gleichartige Form des Papierschecks, wie der im Gesetz vom 2. Mai 1956 über den Postscheck erwähnte Postscheck, ein Zirkularscheck oder ein anderer Scheck, der ungeachtet seiner Bezeichnung dieselben Rechtsfolgen hat, b) ein Wechsel

Papierform im Sinne von Artikel 1 der koordinierten Gesetze vom 31.Dezember 1955 über die Wechsel oder eine andere gleichartige Form des Wechsels

Papierform, der ungeachtet seiner Bezeichnung dieselben Rechtsfolgen hat, c) ein Gutschein

Papierform, worunter der Dienstleistungsscheck

Papierform im Sinne von Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich und der Mahlzeitscheck

Papierform, d) ein Reisescheck

Papierform, e) eine Postanweisung

Papierform, ausgestellt und/oder

bar eingezahlt am Schalter eines Postamtes oder an einer anderen Postservicestelle, 8.Zahlungsvorgänge, die

nerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, Clearingstellen und/oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleistern abgewickelt werden, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009, 9.Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen, wie zum Beispiel Dividenden, Erträge oder sonstige Ausschüttungen oder deren Einlösung oder Veräußerung, die von den

Nr. 8 erwähnten Personen oder von Wertpapierdienstleistungen erbringenden Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften und jeder anderen Einrichtung, die für die Verwahrung von Finanzinstrumenten zugelassen ist, durchgeführt werden, 10. Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit

den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und

stanzenauthentisierung, Bereitstellung von

formationstechnologie-(IT-) und Kommunikationsnetzen sowie Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen, 11.Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur

den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder für den Erwerb

nerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können, wobei: - diese Zahlungsinstrumente weder direkt noch

direkt mit einem Kreditvertrag verbunden sind oder, - wenn es sich um ein Zahlungsinstrument handelt, auf das elektronisches Geld geladen oder von dem elektronisches Geld heruntergeladen werden kann, mit diesem Zahlungsinstrument kein direkter Zugang zu dem zum Laden beziehungsweise Herunterladen dienenden Zahlungskonto möglich ist,

  1. Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die erworbenen Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen Geräts genutzt werden sollen, vorausgesetzt, dass der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert, 13.Zahlungsvorgänge, die auf eigene Rechnung untereinander von Zahlungsdienstleistern, ihren Agenten oder Zweigniederlassungen ausgeführt werden,
  2. Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens ohne Mitwirkung eines Zahlungsdienstleisters, der nicht ein Unternehmen der gleichen Gruppe ist, 15.Dienste von Dienstleistern, die keinen Rahmenvertrag mit dem Geld von einem Zahlungskonto abhebenden Kunden geschlossen haben, bei denen für einen oder mehrere Kartenemittenten an Bankautomaten Bargeld abgehoben wird, vorausgesetzt, dass diese Dienstleister keine anderen der

Artikel I.9 Nr. 1 erwähnten Zahlungsdienste erbringen. § 2 - Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Buches ausgenommen sind: 1. Versicherungsverträge und Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet, 2.Mietverträge, bei denen weder im Vertrag selbst noch

einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Vertragsgegenstands vorgesehen ist. Von einer solchen Verpflichtung ist auszugehen, wenn der Vermieter darüber einseitig entscheidet, 3. zinsfreie Verbraucherkreditverträge, bei denen der aufgenommene Kredit binnen zwei Monaten zurückzuzahlen ist und für die der Kreditgeber Kosten von weniger als 4,17 EUR auf Monatsbasis verlangt. Diese Kosten umfassen die

Artikel I.9 Nr. 41 erwähnten Kosten, die - wenn nötig - auf der Grundlage der

Artikel I.9 Nr. 42 erwähnten Angaben berechnet werden. Der Betrag des Schwellenwertes wird am 1. Januar jeden Jahres gemäß folgender Formel

dexiert: 4,17 EUR multipliziert mit dem neuen

dex und geteilt durch den Anfangsindex. Der neue

dex ist der Verbraucherpreisindex des Monats Dezember des Vorjahres und der Anfangsindex ist der Verbraucherpreisindex des Monats Dezember 2010. Der

dexierte Betrag wird gemäß den aufgrund von Artikel I.9 Nr. 44 für die Rundung des Sollzinssatzes geltenden Regeln gerundet. Der König kann den Betrag dieses Schwellenwertes abändern, 4. Verbraucherkreditverträge, die das Ergebnis einer Vereinbarung sind, die vor einem Gericht oder einer anderen durch Gesetz eingesetzten

stanz getroffen wird, 5.Verträge von Heiratsvermittlungsstellen, die unter die Anwendung des Gesetzes vom

  1. März 1993 zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen fallen,
  2. Verbraucherkreditverträge, die unentgeltlichen Zahlungsaufschub für eine bestehenden Forderung betreffen, 7.Kreditverträge, die von den im Gesetz vom
  3. April 1848 über die Neuordnung der Pfandleihhäuser erwähnten Pfandleihhäusern gewährt werden,
  4. zins- und kostenfreie Kreditverträge, auf die Artikel 18 des Gesetzes vom 28.August 2011 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf Teilzeitnutzungsverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträge anwendbar ist. § 3 - Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Buches ebenfalls ausgenommen sind:
  5. Kreditverträge über weniger als 200 EUR, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel VII.1, VII.2 §§ 2 bis 4, VII.3 §§ 2 bis 4, VII.64 bis VII.66, VII.67 bis VII.74, VII.75 Absatz 1, VII.79 Absatz 3, VII.80, VII.85 bis VII.90, VII.94, VII.98, VII.99, VII.105 bis VII.115, VII.158 bis VII.188, VII.194 bis VII.208 und VII.215 bis VII.219,
  6. Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Negativsaldo binnen einem Monat zurückzuzahlen ist, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel VII.1, VII.2 §§ 2 bis 4, VII.3 §§ 2 bis 4, VII.68, VII.71 § 3, VII.72 und VII.73, VII.77, VII.85 bis VII.87, VII.88 und VII.89, VII.99 § 1, VII.100 und VII.101, VII.105 und VII.106, VII.107, VII.112, VII.114 bis VII.122, VII.158 bis VII.188, VII.196, VII.199, VII.200, VII.201 Nr. 1 und 2, VII.204, VII.205 und VII.215 bis VII.219,
  7. Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Negativsaldo nach Aufforderung des Kreditgebers oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel VII.1, VII.2 §§ 2 bis 4, VII.3 §§ 2 bis 4, VII.64 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und § 2, VII.65 und VII.66, VII.67 bis VII.69, VII.71 bis VII.77, VII.78 §§ 1 und 2 Nr. 1 bis 13, § 4 Nr. 1 und 2, VII.79, VII.84 bis VII.95, VII.96 § 1, VII.97 § 2, VII.98, VII.99 § 1, VII.100 bis VII.122, VII.148 bis VII.188, VII.194 bis VII.208 und VII.215 bis VII.219,
  8. Überschreitungen, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel VII.1, VII.2 §§ 2 bis 4, VII.3 §§ 2 bis 4, VII.64 § 2, VII.65 und VII.66, VII.68, VII.85, VII.86 §§ 1 bis 3, 5 und 6, VII.87 bis VII.89, VII.94, VII.97 § 1, VII.97 § 2, VII.101, VII.105 bis VII.107, VII.112 bis VII.122, VII.148 bis VII.188, VII.196, VII.199 und VII.200, VII.205 und VII.215 bis VII.219,
  9. Kreditverträge, die mit

vestmentgesellschaften im Sinne des Gesetzes vom 2.August 2002 oder mit Kreditinstituten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute abgeschlossen werden und die es einem Anleger erlauben sollen, ein Geschäft zu tätigen, das eines oder mehrere der

Artikel 2Nr.

1 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Finanzinstrumente betrifft, wenn die

vestmentgesellschaft oder das Kreditinstitut, die/das den Kredit gewährt, an diesem Geschäft beteiligt ist, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel VII.1, VII.2 §§ 2 bis 4, VII.3 §§ 2 bis 4, VII.64 bis VII.78, VII.86 bis VII.89, VII.94, VII.96 bis VII.108, VII.112 bis VII.122, VII.148 bis VII.188, VII.194 bis VII.208 und VII.215 bis VII.219.

diesem Fall und

Bezug auf die Kreditverwendung sorgt das Kreditinstitut oder die

vestmentgesellschaft ebenfalls für die Einhaltung der

Artikel 27des Gesetzes vom 2.

August 2002 erwähnten Regeln, 6. Verbraucherkreditverträge,

denen vorgesehen ist, dass Kreditgeber und Verbraucher Vereinbarungen über Zahlungsaufschub oder Rückzahlungsmodalitäten treffen, wenn der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen ist, und sofern:

  1. a)durch solche Vereinbarungen voraussichtlich ein Gerichtsverfahren wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen vermieden werden kann und
  2. b)der Verbraucher dadurch im Vergleich zum ursprünglichen Kreditvertrag nicht schlechter gestellt wird, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel VII.1, VII.2 §§ 2 bis 4, VII.3 §§ 2 bis 4, VII.64 bis VII.66, VII.67 bis VII.69, VII.71 bis VII.77, VII.78 §§ 1, 2 Nr. 1 bis 8 und 3 Nr. 2, 3 und 4, VII.79, VII.84, VII.91, VII.93, VII.94 bis VII.108, VII.112 bis VII.122, VII.148 bis VII.188, VII.194 bis VII.208 und VII.215 bis VII.219. Fällt der Kreditvertrag jedoch unter Nr. 3, so gelten nur die Bestimmungen dieser Nummer. Die

vorliegendem Absatz erwähnte Ausnahme kann nur einmal Anwendung finden. § 4 - Der König kann festlegen, dass bestimmte Artikel des vorliegenden Buches, die Er bestimmt, nicht anwendbar sind auf: 1. Verträge über Kredite, die Arbeitnehmern vom Arbeitgeber als Nebenleistung zinsfrei oder zu einem niedrigeren effektiven Jahreszins als dem marktüblichen gewährt werden und die nicht der breiten Öffentlichkeit angeboten werden, 2.Kreditverträge, die im Gemeinwohlinteresse von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind, einem begrenzten Kundenkreis gewährt werden, sei es zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zinslos oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen. TITEL 3 - Zahlungsdienste KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Art. VII.4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels lassen andere Gesetzesbestimmungen, die

Titel 4

des vorliegenden Buches enthalten sind und zusätzliche Anforderungen

Bezug auf die vorvertragliche Unterrichtung oder besondere Bedingungen, Rechte und Pflichten für die Gewährung von Krediten an Verbraucher enthalten, unberührt. KAPITEL 2 - Einzelzahlungen Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. VII.5 - Vorliegendes Kapitel gilt für Einzelzahlungen, für die kein Rahmenvertrag besteht. Abschnitt 2 - Vorvertragliche Unterrichtung und Vertragsbedingungen Art. VII.6 - Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet,

formationen, die der Zahlungsdienstnutzer bereits aufgrund eines Rahmenvertrags mit einem anderen Zahlungsdienstleister erhalten hat oder erhalten wird, mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Art. VII.7 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister macht dem Zahlungsdienstnutzer die

formationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel VII.8

leicht zugänglicher Form zugänglich, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot über die Ausführung einer Einzelzahlung gebunden ist. Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers stellt ihm der Zahlungsdienstleister die

formationen und Vertragsbedingungen auf dauerhaftem Träger zur Verfügung. Die

formationen und Vertragsbedingungen werden

der oder den Sprachen des Sprachgebietes,

dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder

einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich mitgeteilt. § 2 - Wurde der Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach § 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs. § 3 - Die Pflichten gemäß § 1 können auch erfüllt werden,

dem eine Kopie des Entwurfs für einen Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung beziehungsweise des Entwurfs für einen Zahlungsauftrag, der die nach Artikel VII.8 erforderlichen

formationen und Vertragsbedingungen enthält, bereitgestellt wird. Art. VII.8 - § 1 - Zumindest folgende

formationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer mitzuteilen oder zugänglich zu machen: 1. vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilende genaue

formationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind, 2.maximale Ausführungsfrist für den zu erbringenden Zahlungsdienst, 3. Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls ihre Aufschlüsselung, 4.gegebenenfalls dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legender tatsächlicher Wechselkurs oder Referenzwechselkurs. § 2 - Andere

Artikel VII.13 genannte einschlägige

formationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls

einer leicht zugänglichen Form zugänglich zu machen. Abschnitt 3 -

formationen nach Eingang des Zahlungsauftrags und nach Ausführung des Zahlungsvorgangs Art. VII.9 - Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem nach Maßgabe des Artikels VII.7 § 1 nachstehende

formationen mit oder macht sie ihm zugänglich: 1. Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, und gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger, 2.Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft,

der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung, 3. Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung, 4.gegebenenfalls Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem

Artikel VII.8 § 1 Nr. 4 genannten Kurs abweicht, und Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich nach dieser Währungsumrechnung beläuft, 5. Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags. Art. VII.10 - Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem nach Maßgabe des Artikels VII.7 § 1 nachstehende

formationen mit oder macht sie ihm zugänglich: 1. Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, und weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben, 2.Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft,

der Währung,

der er dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht,

  1. Höhe der vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung, 4.gegebenenfalls Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich vor dieser Währungsumrechnung belief,
  2. Wertstellungsdatum der Gutschrift. KAPITEL 3 - Rahmenverträge und einzelne Zahlungsvorgänge, für die ein Rahmenvertrag besteht Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. VII.11 - Vorliegendes Kapitel gilt für Zahlungsvorgänge, für die ein Rahmenvertrag besteht. Abschnitt 2 - Rahmenverträge Unterabschnitt 1 - Vorvertragliche Unterrichtung und Vertragsbedingungen Art. VII.12 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister teilt dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig die

formationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel VII.13 auf dauerhaftem Träger mit, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist. Die

formationen und Vertragsbedingungen werden

der oder den Sprachen des Sprachgebietes,

dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder

einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich mitgeteilt. § 2 - Wurde der Rahmenvertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach § 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Rahmenvertrags. § 3 - Die Pflichten gemäß § 1 können auch erfüllt werden,

dem eine Kopie des Rahmenvertragsentwurfs, der die nach Artikel VII.13 erforderlichen

formationen und Vertragsbedingungen enthält, bereitgestellt wird. Wenn der Rahmenvertrag die Eröffnung eines Zahlungskontos betrifft und dem Verbraucher eine Überschreitung gewährt werden kann, werden im Rahmenvertrag die

formationen über den

Artikel VII.71 § 2 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Sollzinssatz angegeben. Der Zahlungsdienstleister erteilt diese

formationen

allen Fällen regelmäßig auf dauerhaftem Träger, ungeachtet dessen, ob tatsächlich eine Überschreitung erfolgt ist. Art. VII.13 - Zumindest folgende

formationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer mitzuteilen: 1. über den Zahlungsdienstleister: a) Identität des Zahlungsdienstleisters, gegebenenfalls einschließlich seiner Unternehmensnummer, geographische Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls geographische Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung

Belgien, wo der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Anschriften einschließlich der Anschrift für elektronische Post, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind, b) Angaben über die für vorbeugende Aufsicht zuständige Behörde und das bei dieser Behörde geführte relevante Register,

dem der Zahlungsdienstleister zwecks Zulassung eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige

diesem Register verwendete Kennung, 2.über die Nutzung des Zahlungsdienstes: a) Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes, gegebenenfalls einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments und

sbesondere der Angabe, ob die Möglichkeit besteht, Ausgabenobergrenzen für die Nutzung des Zahlungsinstruments nach Maßgabe des Artikels VII.29 § 1 zu vereinbaren, b) vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilende genaue

formationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind,

  1. c)Form und Verfahren für die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs beziehungsweise für den Widerruf dieser Zustimmung gemäß den Artikeln VII.27 und VII.41,
  2. d)Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag gemäß Artikel VII.39 als eingegangen gilt, und gegebenenfalls der vom Zahlungsdienstleister festgelegte äußerste Zeitpunkt,
  3. e)maximale Ausführungsfrist für die zu erbringenden Zahlungsdienste, 3.über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse:
  4. a)Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung,
  5. b)gegebenenfalls zugrunde gelegte Zinssätze auf Jahresbasis und Wechselkurse oder - bei Anwendung von Referenzzinssätzen beziehungsweise -wechselkursen - Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen und maßgeblicher Stichtag und

dex oder Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes beziehungsweise -wechselkurses, c) soweit vereinbart, unmittelbare Anwendung von Änderungen des Referenzzinssatzes beziehungsweise -wechselkurses und

formationspflichten

Bezug auf diese Änderungen gemäß Artikel VII.15 § 2, 4. über die Kommunikation: a) gegebenenfalls Kommunikationsmittel, die zwischen den Parteien für die

formationsübermittlung und Anzeigepflichten nach Maßgabe des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: Gesetzbuches] vereinbart werden, einschließlich ihrer Anforderungen an die technische Ausstattung des Zahlungsdienstnutzers, b) Angaben dazu, wie und wie oft die nach vorliegendem Gesetz [sic, zu lesen ist: Gesetzbuch] geforderten

formationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind, c) Sprache oder Sprachen,

der beziehungsweise denen der Rahmenvertrag zu schließen ist und

der beziehungsweise denen die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll, d) Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags und

formationen und Bedingungen nach Maßgabe des Artikels VII.14 zu erhalten, 5. über die Schutz- und Abhilfemaßnahmen:

  1. a)gegebenenfalls Beschreibung der Risiken und der Vorkehrungen, die der Zahlungsdienstnutzer für die sichere Verwahrung eines Zahlungsinstruments zu treffen hat, und wie der Zahlungsdienstnutzer seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister nach Artikel VII.30 § 1 Nr. 2 nachzukommen hat,
  2. b)soweit vereinbart, Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument nach Maßgabe des Artikels VII.29 zu sperren,
  3. c)Haftung des Zahlers nach Artikel VII.36 einschließlich Angaben zum relevanten Betrag,
  4. d)Angaben dazu, wie und

nerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge nach Maßgabe des Artikels VII.33 anzeigen muss, sowie Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen nach Maßgabe des Artikels VII. 35,

  1. e)Haftung des Zahlungsdienstleisters bei der Ausführung von Zahlungsvorgängen nach Maßgabe der Artikel VII.49 bis VII.51,
  2. f)Bedingungen für Erstattungen nach den Artikeln VII.37 und VII.38, 6. über Änderungen und Kündigung des Rahmenvertrags:
  3. a)soweit vereinbart, Angabe, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung der Bedingungen nach Artikel VII.15 als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des

krafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat,

  1. b)Laufzeit des Rahmenvertrags,
  2. c)Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, den Rahmenvertrag zu kündigen, und auf sonstige kündigungsrelevante Vereinbarungen nach den Artikeln VII.15 § 1 und VII.16, 7. über den Rechtsbehelf:
  3. a)Vertragsklauseln über das auf den Rahmenvertrag anwendbare Recht und/oder über das zuständige Gericht,
  4. b)Hinweis auf die dem Zahlungsdienstnutzer gemäß Buch XVI zugänglichen außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, einschließlich geographische Anschrift der Stellen, an die ein Zahlungsdienstnutzer seine Beschwerden richten kann, worunter die Kontaktinformationen der Generaldirektion Wirtschaftsinspektion des FÖD Wirtschaft. Art. VII.14 - Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit die Vorlage der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags und der

Artikel VII.13 genannten

formationen und Vertragsbedingungen auf dauerhaftem Träger verlangen. Unterabschnitt 2 - Änderungen der Vertragsbedingungen und Kündigung des Rahmenvertrags Art. VII.15 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister schlägt Änderungen des Rahmenvertrags und der

Artikel VII.13 genannten

formationen und Vertragsbedingungen

der

Artikel VII.12 § 1 vorgesehenen Weise spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vor. Der Zahlungsdienstleister muss den Zahlungsdienstnutzer davon

Kenntnis setzen, dass seine Zustimmung zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des

krafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat, sofern dies gemäß Artikel VII.13 Nr. 6 Buchstabe a) vereinbart wurde.

diesem Fall weist der Zahlungsdienstleister auch darauf hin, dass der Zahlungsdienstnutzer das Recht hat, den Rahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Tag der Anwendung der Änderungen kostenfrei fristlos zu kündigen. § 2 - Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse können unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dieses Recht im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den nach Maßgabe des Artikels VII.13 Nr. 3 Buchstabe b) und c) vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Der Zahlungsdienstnutzer ist so rasch wie möglich

der

Artikel VII.12 § 1 vorgesehenen Weise von jeder Änderung des Zinssatzes zu unterrichten, es sei denn, die Parteien haben eine Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die

formationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden sollen. Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse, die für den Zahlungsdienstnutzer günstiger sind, können jedoch ohne Benachrichtigung angewandt werden. § 3 - Den Zahlungsvorgängen zugrunde gelegte geänderte Zinssätze oder Wechselkurse sind neutral auszuführen und so zu berechnen, dass Zahlungsdienstnutzer nicht benachteiligt werden. Art. VII.16 - § 1 - Der Zahlungsdienstnutzer kann den Rahmenvertrag jederzeit kostenfrei und mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat vereinbart worden ist. Sofern im Rahmenvertrag vereinbart, kann der Zahlungsdienstleister einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist nach Maßgabe des Artikels VII.12 § 1 kündigen. § 2 - Regelmäßig erhobene Zahlungsdienstentgelte sind nur anteilmäßig bis zu Vertragsende durch den Zahlungsdienstnutzer zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte sind unverzüglich anteilmäßig zu erstatten ab dem Monat nach dem Zeitpunkt des Vertragsendes. Der Zahlungsdienstleister zahlt dem Zahlungsdienstnutzer ohne zusätzliche Entgelte das Guthaben auf dem Zahlungskonto einschließlich der Gesamtheit der Zinsen aus, auf die er aufgrund der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und der allgemeinen Bedingungen Anrecht hat, oder zahlt diese Beträge auf ein vom Zahlungsdienstnutzer angegebenes Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister ein. Nach Schließung eines Zahlungskontos hat der Zahlungsdienstleister die vom Zahlungsdienstnutzer auf Jahresbasis für das Zahlungskonto entrichteten Kontoführungsgebühren zu erstatten im Verhältnis zur Anzahl vollständiger Kalendermonate ab dem Monat nach dem Zeitpunkt der Schließung des Kontos bis zum Ende des Zeitraums, für den Kontoführungsgebühren entrichtet wurden. § 3 - Vorliegender Artikel gilt ebenfalls für Sparkonten, die

Artikel 2des Königlichen Erlasses vom 27.

August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind. Abschnitt 3 - Einzelne Zahlungsvorgänge Unterabschnitt 1 -

formationen vor Ausführung des Zahlungsvorgangs Art. VII.17 - Im Falle eines einzelnen Zahlungsvorgangs

nerhalb eines Rahmenvertrags, der durch den Zahler ausgelöst wurde, teilt der Zahlungsdienstleister diesem auf Verlangen des Zahlers vorab die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang sowie die ihm

Rechnung gestellten Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit. Unterabschnitt 2 -

formationen nach Ausführung des Zahlungsvorgangs Art. VII.18 - § 1 - Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder - falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet - nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben

der

Artikel VII.12 § 1 vorgesehenen Weise mit: 1. Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, und gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger, 2.Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft,

der Währung,

der das Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder

der Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird,

  1. Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung oder der vom Zahler zu entrichtenden Zinsen, 4.gegebenenfalls Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich nach dieser Währungsumrechnung beläuft,
  2. Wertstellungsdatum der Belastung oder Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags. § 2 - Der Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten, wonach die

formationen nach § 1 regelmäßig mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die

formationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann, damit er seine Ausgaben auf annehmbare Weise verfolgen kann. § 3 - Der König kann

Abweichung von § 2 und gemäß Modalitäten, die Er festlegt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die

§ 1

erwähnten

formationen auf Verlangen des Zahlers einmal monatlich kostenlos

Papierform mitgeteilt werden. Art. VII.19 - § 1 - Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben

der

Artikel VII.12 § 1 vorgesehenen Weise mit: 1. Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, und weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben, 2.Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft,

der Währung,

der dieser Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird,

  1. Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung oder der vom Zahlungsempfänger zu entrichtenden Zinsen, 4.gegebenenfalls Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich vor dieser Währungsumrechnung belief,
  2. Wertstellungsdatum der Gutschrift. § 2 - Der Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten, wonach die

formationen nach § 1 regelmäßig mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so übermittelt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahlungsempfänger die

formationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann, damit er seine Ausgaben auf annehmbare Weise verfolgen kann. § 3 - Der König kann

Abweichung von § 2 und gemäß Modalitäten, die Er festlegt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die

§ 1

erwähnten

formationen auf Verlangen des Zahlungsempfängers einmal monatlich kostenlos

Papierform mitgeteilt werden. Abschnitt 4 - Abweichungsbestimmungen Art. VII.20 - § 1 - Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 EUR haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 EUR übersteigen, gilt vorliegendes Kapitel

nachfolgend beschriebenem Maße: 1. Der Zahlungsdienstleister teilt dem Zahler abweichend von den Artikeln VII.12, VII.13, und VII.17 nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschließlich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie der anfallenden Entgelte und anderer wesentlicher

formationen mit, die notwendig sind, um

Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können; ferner gibt er an, wo die weiteren nach Artikel VII.13 vorgeschriebenen

formationen und Vertragsbedingungen

leicht zugänglicher Form zugänglich gemacht werden. 2. Es kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von Artikel VII.15 Änderungen der Vertragsbedingungen nicht

der

Artikel VII.12 § 1 vorgesehenen Weise vorschlagen muss. 3. Es kann abweichend von den Artikeln VII.18 und VII.19 vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs: a) dem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt beziehungsweise zugänglich macht, die diesem die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs, des Betrags des Zahlungsvorgangs und der entsprechenden Entgelte ermöglicht, und/oder im Falle mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur

formationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge, b) die unter Buchstabe a) genannten

formationen nicht mitteilt beziehungsweise zugänglich macht, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder wenn der Zahlungsdienstleister auf andere Weise technisch nicht

der Lage ist, diese

formationen mitzuteilen.Der Zahlungsdienstleister bietet dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge. § 2 - Für

nerstaatliche Zahlungsvorgänge kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die

§ 1

Absatz 1 genannten Beträge verringern oder verdoppeln und diese Beträge für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis auf bis zu 500 EUR erhöhen. KAPITEL 4 - Gemeinsame Bestimmungen für alle

den Kapiteln 2 und 3 erwähnten Zahlungsvorgänge Art. VII.21 - § 1 - Zahlungen erfolgen

der zwischen den Parteien vereinbarten Währung. § 2 - Wird vor der Auslösung eines Zahlungsvorgangs von einem Dritten hinsichtlich des Rahmenvertrags eine Währungsumrechnung angeboten und wird diese Währungsumrechnung an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger vorgeschlagen, muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte und den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offenlegen. Die auf dieser Grundlage angebotene Währungsumrechnung bedarf der Zustimmung des Zahlers. Art. VII.22 - Verlangt der Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt oder bietet er eine Ermäßigung an, so teilt er dies dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs mit. Verlangt ein Zahlungsdienstleister oder ein Dritter für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt, so teilt er dies dem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mit. Art. VII.23 - Wird ein Zahlungsdienstvertrag im Fernabsatz geschlossen, ersetzen die

den Artikeln VII.7, VII.8, VII.12 und VII.13 erwähnten

formationen die

Artikel VI.55 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten

formationen, Nr. 2 Buchstabe

  1. c)bis g), Nr. 3 Buchstabe a),
  2. d)und
  3. e)und Nr. 4 Buchstabe
  4. b)ausgenommen. Art. VII.24 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer die Bereitstellung von

formationen nach vorliegendem Titel nicht

Rechnung stellen. § 2 - Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können Entgelte für darüber hinausgehende

formationen oder für deren häufigere Bereitstellung oder für ihre Übermittlung über andere als die im Rahmenvertrag vorgesehenen Kommunikationsmittel vereinbaren, sofern die betreffenden Leistungen auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht werden. Darf ein Zahlungsdienstleister für die Bereitstellung von

formationen nach dem vorhergehenden Absatz ein Entgelt

Rechnung stellen, so muss es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein. Art. VII.25 - Die Beweislast für die Erfüllung der

vorliegendem Titel erwähnten Anforderungen über die Bereitstellung von

formationen liegt beim Zahlungsdienstleister. Art. VII.26 - Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass die Bestimmungen des vorliegenden Titels ganz oder teilweise nicht angewandt werden. KAPITEL 5 - Autorisierung von Zahlungsvorgängen Abschnitt 1 - Zustimmung zur Ausführung von Zahlungsvorgängen und mögliche Begrenzungen der Nutzung von Zahlungsinstrumenten Art. VII.27 - § 1 - Ein Zahlungsvorgang gilt als autorisiert, wenn der Zahler der Ausführung des Zahlungsvorgangs zugestimmt hat. Der Zahler kann einen Zahlungsvorgang entweder vor oder - sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister so vereinbart - nach der Ausführung autorisieren. § 2 - Die Zustimmung zur Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge wird

der Form und gemäß dem Verfahren erteilt, die zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbart werden. Fehlt diese Zustimmung, gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert. § 3 - Die Zustimmung kann vom Zahler jederzeit widerrufen werden, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem nach Artikel VII.41 die Unwiderruflichkeit eintritt. Auch die Zustimmung zur Ausführung einer Reihe von Zahlungsvorgängen kann widerrufen werden, so dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert gilt. Art. VII.28 - § 1 - Bei Lastschriftaufträgen muss der Zahler je nach Fall einer oder mehreren der folgenden Personen einen entsprechenden Auftrag erteilen: 1. dem Zahlungsempfänger, 2.dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, 3. dem Zahlungsdienstleister des Zahlers. Ein Exemplar ist dem Zahler auszuhändigen. § 2 - Der

§ 1

Absatz 1 erwähnte Auftrag, auch wenn er nicht im selben Schriftstück wie dem Hauptvertrag aufgenommen ist, dessen Ausführung er gewährleistet, entspricht zumindest folgenden Bedingungen: 1. ausdrückliche Zustimmung des Zahlers, 2.ausdrücklicher Verweis

der zu erteilenden Vollmacht auf den zugrunde liegenden Vertrag,

dem seinerseits die Tragweite des betreffenden Lastschriftauftrags

Bezug auf Art, Fälligkeitstermin und wenn möglich genauen Betrag der betreffenden Schuldforderungen bestimmt wird. Der Lastschriftauftrag kann nur rechtsgültig erfolgen, wenn der Zahler vorab über den zugrunde liegenden Vertrag

formiert worden ist. § 3 - Wenn der genaue Betrag oder der Tag der Belastung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lastschriftauftrags nicht feststeht, teilt der Zahlungsempfänger unbeschadet der Anwendung von Artikel VII.37 § 3 dem Zahler diese Angaben am vereinbarten Datum

nerhalb angemessener Frist vor Auslösung des Zahlungsvorgangs mit. § 4 - Ein Lastschriftauftrag und die damit verbundene Vollmacht können jederzeit von jeder Partei durch Anzeige an den Vertragspartner gekündigt werden. Die Kündigung des Lastschriftauftrags seitens des Zahlers ist rechtsgültig und wirksam all seinen Beauftragten gegenüber, wenn der Zahler sie entweder seinem Gläubiger oder seinem Zahlungsdienstleister anzeigt, sofern letztere Möglichkeit ausdrücklich vereinbart worden ist. Art. VII.29 - § 1 -

Fällen,

denen die Zustimmung mit einem bestimmten Zahlungsinstrument erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungsdienstleister Ausgabenobergrenzen für Zahlungsdienste, die durch dieses Zahlungsinstrument ausgeführt werden, vereinbaren. § 2 - Bei einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmenvertrag kann der Zahlungsdienstleister sich das Recht vorbehalten, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht oder im Falle eines Zahlungsinstruments mit einem Kreditvertrag ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.

diesen Fällen unterrichtet der Zahlungsdienstleister den Zahler möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach Sperrung des Zahlungsinstruments

einer vereinbarten Form und unbeschadet der Anwendung von Artikel VII.98 § 2 von der Sperrung des Zahlungsinstruments und den Gründen hierfür. Die

vorhergehendem Absatz erwähnte Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn dies objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister hebt die Sperrung des Zahlungsinstruments auf oder ersetzt dieses durch ein neues Zahlungsinstrument, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind. Abschnitt 2 - Pflichten

Bezug auf Zahlungsinstrumente Art. VII.30 - § 1 - Der zur Nutzung eines Zahlungsinstruments berechtigte Zahlungsdienstnutzer hat folgende Pflichten:

  1. Er muss bei der Nutzung des Zahlungsinstruments die Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung einhalten.
  2. Er muss dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle Verlust, Diebstahl, missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments unverzüglich anzeigen, sobald er davon Kenntnis erhält. § 2 - Für die Zwecke von § 1 Nr. 1 trifft der Zahlungsdienstnutzer unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments

sbesondere alle zumutbaren Vorkehrungen, um das Zahlungsinstrument und die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Art. VII.31 - Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat folgende Pflichten:

  1. Er muss unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers nach Artikel VII.30 sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments keiner anderen Partei als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind.
  2. Er darf dem Zahlungsdienstnutzer nicht unaufgefordert ein Zahlungsinstrument zusenden, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden.
  3. Er muss sicherstellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß Artikel VII.30 § 1 Nr. 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß Artikel VII.29 § 2 letzter Absatz zu beantragen; auf Anfrage stellt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Mittel zur Verfügung, mit denen er bis zu achtzehn Monate nach der Anzeige beweisen kann, dass er seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist.
  4. Er muss jedwede Nutzung des Zahlungsinstruments verhindern, sobald eine Anzeige nach Artikel VII.30 § 1 Nr. 2 erfolgt ist.
  5. Er trägt das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments an den Zahler oder der Versendung jeglicher Mittel, die seine Nutzung ermöglichen,

sbesondere personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments. Art. VII.32 - Der Zahlungsdienstleister muss während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ab Ausführung der Zahlungsvorgänge für eine

terne Aufzeichnung der Zahlungsvorgänge sorgen. Diese Bestimmung lässt andere Gesetzesbestimmungen im Bereich der Bereitstellung von Belegen unberührt. Abschnitt 3 - Anzeige und Beanstandung nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge Art. VII.33 - Der Zahlungsdienstnutzer kann nur dann eine Korrektur durch den Zahlungsdienstleister erwirken, wenn er unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruchs - einschließlich eines Anspruchs nach den Artikeln VII.49 bis VII.51 - geführt hat, jedoch spätestens dreizehn Monate nach dem Tag der Belastung oder Gutschrift seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet, es sei denn, der Zahlungsdienstleister hat, soweit anwendbar, die Angaben nach Maßgabe der Artikel VII.4 bis VII.26 des vorliegenden Buches zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht. Art. VII. 34 - § 1 - Wenn ein Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder geltend macht, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, obliegt der Nachweis, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Panne beeinträchtigt wurde, dem Zahlungsdienstleister. § 2 - Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, so reicht die vom Zahlungsdienstleister aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsinstruments als solche nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber

betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel VII.30 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. § 3 - Der König kann Regeln auferlegen, denen der Authentifizierungs-, Aufzeichnungs- und Verbuchungsnachweis über einen beanstandeten Zahlungsvorgang genügen muss. Er kann einen Unterschied machen je nach Art des Zahlungsvorgangs und je nach Zahlungsinstrument, das zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wurde. Der König kann auch Sanktionen festlegen, die bei Nichteinhaltung der somit auferlegten Regeln anwendbar sind. Abschnitt 4 - Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge Art. VII.35 - Unbeschadet der Anwendung des Artikels VII.33 muss im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach einer Prima-facie-Untersuchung, ob kein Betrug seitens des Zahlers vorliegt, diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich erstatten und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag. Darüber hinaus muss der Zahlungsdienstleister des Zahlers andere eventuelle finanzielle Folgen erstatten,

sbesondere die vom Zahlungsdienstnutzer für die Ermittlung des zu ersetzenden Schadens getragenen Kosten. Art. VII.36 - § 1 - Abweichend von Artikel VII.35 trägt der Zahler bis zur Anzeige gemäß Artikel VII.30 § 1 Nr. 2 und bis höchstens 150 EUR den Schaden

folge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, der

folge der Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder -

dem Fall, dass der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat -

folge der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments entsteht. Der Zahler trägt alle Schäden, die

Verbindung mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen entstanden sind, wenn er sie herbeigeführt hat,

dem er

betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel VII.30 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

diesen Fällen findet der

Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag keine Anwendung.

Fällen,

denen der Zahler weder

betrügerischer Absicht gehandelt hat noch seinen Pflichten nach Artikel VII.30 vorsätzlich nicht nachgekommen ist, trägt er abweichend von den vorhergehenden Absätzen keinerlei Schaden

folgenden Fällen:

  1. Das Zahlungsinstrument wurde nicht tatsächlich vorgelegt und ohne elektronische Identifizierung verwendet.
  2. Das Zahlungsinstrument wurde von einem Dritten kopiert oder missbräuchlich verwendet, sofern der Zahler zum Zeitpunkt des beanstandeten Zahlungsvorgangs im Besitz des Zahlungsinstruments war. § 2 - Nach der Anzeige gemäß Artikel VII.30 § 1 Nr. 2 trägt der Zahler keine finanziellen Folgen aus der Nutzung des verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments, es sei denn, der Zahlungsdienstleister erbringt den Nachweis, dass der Zahler

betrügerischer Absicht gehandelt hat. § 3 - Die Beweislast

Bezug auf Betrug, Vorsätzlichkeit oder grobe Fahrlässigkeit liegt beim Zahlungsdienstleister. Als grobe Fahrlässigkeit wie

§ 1

erwähnt gelten unter anderem die Tatsache, dass der Zahler seine personalisierten Sicherheitsmerkmale wie seine persönliche Identifikationsnummer oder jeglichen sonstigen Code

leicht erkennbarer Form

sbesondere auf dem Zahlungsinstrument selbst oder auf jeglichem Gegenstand oder Zettel vermerkt, den er zusammen mit dem

strument aufbewahrt oder bei sich führt, und die Tatsache, dass er dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle Verlust oder Diebstahl nicht unverzüglich anzeigt, sobald er davon Kenntnis erhält. Für die Beurteilung der Fahrlässigkeit trägt der Richter allen tatsächlichen Umständen Rechnung. Die Vorlage seitens des Zahlungsdienstleisters der

Artikel VII.34 erwähnten Aufzeichnungen und die Verwendung des Zahlungsinstruments mit dem nur vom Zahlungsdienstnutzer selbst gekannten Code stellen keine ausreichende Vermutung seiner Fahrlässigkeit dar. Abschnitt 5 - Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs Art. VII.37 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlers muss dem Zahler einen autorisierten und von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten und bereits ausgeführten Zahlungsvorgang erstatten, wenn folgende Voraussetzungen beide erfüllt sind:

  1. Bei der Autorisierung wurde der genaue Betrag des Zahlungsvorgangs nicht angegeben.
  2. Der Betrag des Zahlungsvorgangs übersteigt den Betrag, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen seines Rahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise hätte erwarten können. Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters hat der Zahler die Sachumstände

Bezug auf diese Voraussetzungen darzulegen. Erstattet wird der vollständige Betrag des ausgeführten Zahlungsvorgangs. Im Falle von Lastschriften können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister im Rahmenvertrag vereinbaren, dass der Zahler auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister hat, wenn die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind. § 2 - Allerdings darf der Zahler für die Zwecke von § 1 Absatz 1 Nr. 2 keine mit einem Währungsumtausch zusammenhängenden Gründe geltend machen, wenn der mit seinem Zahlungsdienstleister nach Maßgabe der Artikel VII.8 § 1 Nr. 4 und VII.13 Nr. 3 Buchstabe b) vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde. § 3 - Im Rahmenvertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister kann vereinbart werden, dass der Zahler keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn: 1. er seine Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorgangs unmittelbar seinem Zahlungsdienstleister gegeben hat und 2.ihm die

formationen über den anstehenden Zahlungsvorgang

einer vereinbarten Form mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden. Art. VII.38 - § 1 - Der Zahler kann die Erstattung eines autorisierten und von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs nach Artikel VII.37

nerhalb acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Geldbetrags verlangen. § 2 - Der Zahlungsdienstleister erstattet

nerhalb zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs oder teilt dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung unter Angabe der Stellen mit, an die sich der Zahler nach den Bestimmungen von Buch XV und des Artikels VII.216 wenden kann, wenn er diese Begründung nicht akzeptiert. Das Recht des Zahlungsdienstleisters nach Absatz 1, eine Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den

Artikel VII.37 § 1 letzter Absatz erwähnten Fall. KAPITEL 6 - Ausführung von Zahlungsvorgängen Abschnitt 1 - Zahlungsaufträge und transferierte Beträge Art. VII.39 - § 1 - Als Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags gilt der Zeitpunkt, zu dem der unmittelbar von dem Zahler oder mittelbar von einem oder über einen Zahlungsempfänger übermittelte Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht. Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags eingehen, so behandelt werden, als seien sie am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. § 2 - Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsauftrag auslöst, und sein Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke von Artikel VII.44 als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters, so wird der eingegangene Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Art. VII.40 - § 1 - Lehnt der Zahlungsdienstleister ab, einen Zahlungsauftrag auszuführen, so unterrichtet er den Zahlungsdienstnutzer hiervon, sofern möglich unter Angabe der Gründe und des Verfahrens zur Berichtigung sachlicher Fehler, die zur Ablehnung des Auftrags geführt haben, unbeschadet der Anwendung von Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder eines Verbots aufgrund sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften. Der Zahlungsdienstleister hat diese Unterrichtung so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber

nerhalb der Fristen gemäß Artikel VII.44

der vereinbarten Form mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Im Rahmenvertrag kann vorgesehen werden, dass der Zahlungsdienstleister für diese Unterrichtung ein Entgelt

Rechnung stellen darf, sofern die Ablehnung sachlich gerechtfertigt ist. § 2 - Sind alle im Rahmenvertrag des Zahlers festgelegten Bedingungen erfüllt, so darf der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages, unabhängig davon, ob er von einem Zahler oder aber von einem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, nicht ablehnen, unbeschadet der Anwendung von Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder eines Verbots aufgrund sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften. § 3 - Für die Zwecke der Artikel VII.44, VII.49 und VII.50 gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung abgelehnt wurde, als nicht eingegangen. Art. VII.41 - Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag nach dem Eingang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen, sofern

vorliegendem Artikel nichts anderes festgelegt ist. Wurde der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung beziehungsweise nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht mehr widerrufen. Im Falle einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet etwaiger Erstattungsansprüche spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Belastungstag widerrufen.

dem

Artikel VII.39 § 2 erwähnten Fall kann der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Tag widerrufen. Nach Ablauf der

den Absätzen 1 bis 4 genannten Fristen kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben.

den

den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich. Der Zahlungsdienstleister kann die Ausübung dieses zusätzlichen Widerrufsrechts

Rechnung stellen, wenn dies im Rahmenvertrag vereinbart ist. Art. VII.42 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlers, der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und alle zwischengeschalteten Stellen der Zahlungsdienstleister müssen den Betrag des Zahlungsvorgangs

voller Höhe transferieren und dürfen keine Entgelte vom transferierten Betrag abziehen. Der Zahlungsempfänger und sein Zahlungsdienstleister können allerdings vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister seine Entgelte von dem transferierten Betrag abziehen darf, bevor er ihn dem Zahlungsempfänger gutschreibt.

diesem Fall werden der vollständige Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte

den

formationen für den Zahlungsempfänger getrennt ausgewiesen. Werden andere Entgelte als die

Absatz 2 genannten Entgelte von dem transferierten Betrag abgezogen, so stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs

voller Höhe erhält. Wird der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, so stellt sein Zahlungsdienstleister sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs

voller Höhe erhält. Abschnitt 2 - Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum Art. VII.43 - § 1 - Vorliegender Abschnitt gilt für: 1. Zahlungsvorgänge

Euro, 2.Zahlungsvorgänge, bei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden europäischen Mitgliedstaats stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung

dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat durchgeführt wird und - im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen - der grenzüberschreitende Transfer

Euro stattfindet. § 2 - Vorliegender Abschnitt findet auf andere Zahlungsvorgänge Anwendung, sofern zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister nicht etwas anderes vereinbart wurde; hiervon ausgenommen ist Artikel VII.47, den die Parteien nicht vertraglich abbedingen können. Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister jedoch für

nergemeinschaftliche Zahlungsvorgänge

nerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums eine längere als die

Artikel VII.44 festgelegte Frist, so darf diese Frist vier Geschäftstage nach dem Zeitpunkt des Eingangs gemäß Artikel VII.39 nicht überschreiten. Art. VII.44 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlers stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt gemäß Artikel VII.39 der Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Für

Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge kann diese Frist um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden. Für die Ausführung von elektronisch ausgelösten

ländischen Zahlungsvorgängen zwischen zwei Zahlungskonten, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers und des Zahlungsempfängers dieselbe Person ist, wird die

vorhergehendem Absatz erwähnte Frist auf das Ende des Geschäftstags des Eingangszeitpunkts gemäß Artikel VII.39 verkürzt. § 2 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat den Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gemäß Artikel VII.47 wertzustellen und verfügbar zu machen, nachdem er seinerseits den Geldbetrag erhalten hat. § 3 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers übermittelt dem Zahlungsdienstleister des Zahlers einen vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsauftrag

nerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen, um im Falle von Lastschriften die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin zu ermöglichen. Art. VII.45 - Hat der Zahlungsempfänger beim Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto, macht der Zahlungsdienstleister, bei dem Geldbeträge zugunsten des Zahlungsempfängers eingegangen sind, diese für ihn

nerhalb der

Artikel VII.44 genannten Frist verfügbar. Art. VII.46 - Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister

der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, so muss der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt sein. Art. VII.47 - § 1 - Das Datum der Wertstellung einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers ist spätestens der Geschäftstag, an dem der Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers stellt sicher, dass der Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wurde. § 2 - Das Datum der Wertstellung einer Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist frühestens der Zeitpunkt, an dem dieses Zahlungskonto mit dem Betrag belastet wird, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft. Abschnitt 3 - Haftung bei fehlerhaften Kundenidentifikatoren, nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung Art. VII.48 - § 1 - Wird ein Zahlungsauftrag

Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Zahlungsauftrag im Hinblick auf den durch den Kundenidentifikator bezeichneten Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt. Der Zahlungsdienstleister überprüft dennoch, soweit technisch und ohne manuelles Eingreifen möglich, ob der Kundenidentifikator kohärent ist. Ist dies nicht der Fall, weist er den Zahlungsauftrag zurück und unterrichtet er den Zahlungsdienstnutzer, der den Kundenidentifikator mitgeteilt hat. § 2 - Ist der vom Zahlungsdienstnutzer angegebene Kundenidentifikator fehlerhaft, so haftet der Zahlungsdienstleister nicht gemäß den Artikeln VII.49 und VII.50 für die fehlerhafte oder nicht erfolgte Ausführung des Zahlungsvorgangs, sofern er die

§ 1vorgesehene Überprüfung durchgeführt hat.

Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bemüht sich jedoch, soweit ihm dies vernünftigerweise zugemutet werden kann, den Geldbetrag, auf den der Zahlungsvorgang sich belief, wiederzuerlangen. Der Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer für die Wiederbeschaffung ein Entgelt

Rechnung stellen, wenn dies im Rahmenvertrag vereinbart wurde. § 3 - Macht der Zahlungsdienstnutzer weiter gehende Angaben als

den Artikeln VII.81 § 1 Nr. 1 oder VII.13 Nr. 2 Buchstabe b) festgelegt, so haftet der Zahlungsdienstleister nur für die Ausführung von Zahlungsvorgängen

Übereinstimmung mit dem vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenidentifikator. Art. VII.49 - § 1 - Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler ausgelöst, so haftet sein Zahlungsdienstleister unbeschadet der Artikel VII.33, VII.48 §§ 2 und 3 und VII.53 gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs. Abweichend von Absatz 1 haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen kann, dass der Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft, gemäß Artikel VII.44 beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. § 2 - Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach § 1, so erstattet er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach § 1, so stellt er dem Zahlungsempfänger den Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft, unverzüglich zur Verfügung und schreibt gegebenenfalls dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers den entsprechenden Betrag gut. § 3 - Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag durch den Zahler ausgelöst wurde, muss dessen Zahlungsdienstleister sich auf Verlangen des Zahlers - ungeachtet der Haftung nach vorliegendem Artikel - unverzüglich darum bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen, und den Zahler über das Ergebnis unterrichten. Art. VII.50 - § 1 - Wird ein Zahlungsauftrag vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, so haftet dessen Zahlungsdienstleister unbeschadet der Artikel VII.33, VII.48 §§ 2 und 3 und VII.53 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß Artikel VII.44 §

  1. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach vorhergehendem Absatz, so muss er den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich zurück an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln. § 2 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers haftet unbeschadet der Artikel VII.33, VII.48 §§ 2 und 3 und VII.53 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend seinen Pflichten nach Artikel VII.
  2. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach vorhergehendem Absatz, so stellt er sicher, dass der Betrag, auf den der Zahlungsvorgang sich beläuft, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wurde. § 3 - Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach den Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach vorhergehendem Absatz, so erstattet er dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto unverzüglich wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. § 4 - Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, muss dessen Zahlungsdienstleister sich auf Verlangen des Zahlungsempfängers - ungeachtet der Haftung nach vorliegendem Artikel - unverzüglich darum bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen, und den Zahlungsempfänger über das Ergebnis unterrichten. Art. VII.51 - Zahlungsdienstleister haften gegenüber ihren Zahlungsdienstnutzern für alle von ihnen zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer

folge der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs

Rechnung gestellt werden. Weiter hat der Zahlungsdienstnutzer Anspruch auf zusätzliche Entschädigung für andere finanzielle Folgen als diejenigen, die

vorliegendem Abschnitt vorgesehen sind. Art. VII.52 - Kann

Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Artikeln VII.49 und VII.50 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle

Regress genommen werden, so entschädigt dieser Zahlungsdienstleister oder diese Stelle den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle nach den Artikeln VII.49 und VII.50 erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge. Weitere finanzielle Entschädigungen können sich aus den Vereinbarungen zwischen den Zahlungsdienstleistern und/oder zwischengeschalteten Stellen und aus dem auf diese Vereinbarungen anwendbaren Recht ergeben. Art. VII.53 - Die Haftung nach den Artikeln VII.27 bis VII.52 erstreckt sich nicht auf Fälle höherer Gewalt oder auf Fälle,

denen ein Zahlungsdienstleister durch andere rechtliche Verpflichtungen des nationalen Rechts oder des Rechts der Europäischen Union gebunden ist. KAPITEL 7 - Gemeinsame Bestimmungen für alle

den Kapiteln 5 und 6 erwähnten Zahlungsvorgänge Art. VII.54 - Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass die Artikel VII.27 § 3, VII.28, VII.34, VII.36 bis VII.38, VII.41, VII.49 bis VII.51 und VII.55 § 1 ganz oder teilweise nicht angewandt werden. Die Parteien können auch eine andere als die

Artikel VII.33 vorgesehene Frist vereinbaren. Art. VII.55 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer für die Erfüllung seiner Pflichten nach den Artikeln VII.27 bis VII.53 außer gegenteiliger Vereinbarung keine Entgelte

Rechnung stellen. Abweichend von vorhergehendem Absatz darf der Zahlungsdienstleister

den

den Artikeln VII.40 § 1, VII.41 Absatz 5 oder VII.48 § 2 erwähnten Fällen Entgelte

Rechnung stellen, sofern diese Entgelte im Rahmenvertrag zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart sind und

dem Maße, wie sie angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sind. § 2 - Ist mit einem Zahlungsvorgang keine Währungsumrechnung verbunden, so tragen Zahlungsempfänger und Zahler jeder für sich die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte. § 3 - Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen oder ihm eine Ermäßigung anzubieten. Dieses Entgelt darf nicht über den tatsächlichen Kosten liegen, die dem Zahlungsempfänger durch die Nutzung dieses Zahlungsinstruments entstehen. Abweichend vom ersten Absatz kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Recht des Zahlungsempfängers auf Erhebung von Entgelten für die Ausführung von Zahlungsvorgängen anhand eines Zahlungsinstruments untersagen oder begrenzen, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern. Der König kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Höchstbeträge für Entgelte ungeachtet ihrer Bezeichnung oder Form festlegen, die der Zahlungsdienstleister vom Zahlungsempfänger für die Bereitstellung der Ausstattung verlangt, die die Erbringung von Zahlungsdiensten anhand eines Zahlungsinstruments erleichtert. Art. VII.56 - § 1 - Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 EUR haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 EUR übersteigen, können Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass: 1. die Artikel VII.30 § 1 Nr. 2, VII.31 Nr. 3 und 4 und VII.36 § 2 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument es nicht ermöglicht, es zu sperren oder eine weitere Nutzung zu verhindern, 2. die Artikel VII.34, VII.35 und VII.36 § 1 Absatz 1 und 2 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die dem Zahlungsinstrument eigen sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war, 3. abweichend von Artikel VII.40 § 1 der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht, 4. abweichend von Artikel VII.41 der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung beziehungsweise nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann, 5. abweichend von den Artikeln VII.44 und VII.45 andere Ausführungsfristen gelten. § 2 - Für

nerstaatliche Zahlungsvorgänge kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die

§ 1

Absatz 1 genannten Beträge verringern oder verdoppeln und diese Beträge für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis auf bis zu 500 EUR erhöhen. § 3 - Die Artikel VII.35 und VII.36 gelten auch für elektronisches Geld außer

dem Fall,

dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto oder das Zahlungsinstrument zu sperren, und das Zahlungsinstrument den Nutzungsbedingungen nach der einleitenden Bestimmung von § 1 entspricht. KAPITEL 8 - Basisbankdienstleistung Art. VII.57 - § 1 - Die Basisbankdienstleistung ist ein Zahlungsdienst, der die

Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe

  1. a)bis
  2. c)erwähnten Dienste beinhaltet, mit Ausnahme von aufgeschobenen Zahlungsvorgängen mittels eines Zahlungsinstruments und Gutschriften von Schecks. Die Möglichkeit, Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barabhebungen von einem Zahlungskonto vorzunehmen, gilt nur

/für Belgien. Der König kann die Liste dieser Verrichtungen abändern und ergänzen. § 2 - Jedes Kreditinstitut muss die Basisbankdienstleistung anbieten. Jeder Verbraucher hat Anrecht auf die Basisbankdienstleistung. Der Zugang zur Basisbankdienstleistung darf nicht vom Abschluss eines Vertrags über eine Nebendienstleistung abhängig gemacht werden. § 3 - Die pauschale Höchstgebühr für diese Dienstleistung darf einen Betrag von 12 EUR pro Jahr nicht überschreiten. Der König bestimmt die Anzahl Verrichtungen, die

der Pauschalgebühr enthalten sind. Er kann diesen Tarif anpassen. § 4 - Wird die erlaubte Anzahl Verrichtungen überschritten, darf das Kreditinstitut diese Verrichtungen zum üblichen Tarif berechnen. Der König kann eine Höchstgebühr pro Verrichtung festlegen. § 5 - Das Kreditinstitut darf weder ausdrücklich noch stillschweigend eine mit einer Basisbankdienstleistung verbundene Krediteröffnung vorschlagen oder gewähren. Zahlungsvorgänge im Rahmen der Basisbankdienstleistung werden nicht durchgeführt, wenn sie einen Debetsaldo zur Folge haben. Art. VII.58 - Verbraucher, die die Basisbankdienstleistung beantragen, dürfen weder diese Dienstleistung bereits

Anspruch nehmen noch über ein anderes Zahlungskonto noch über ein Konto mit einem kumulierten durchschnittlichen Jahresguthaben über 6.000 EUR verfügen. Für die Bestimmung dieses Höchstbetrags werden

Buch III

Titel VIII Kapitel 2 Abschnitt 2 Artikel 10 des Zivilgesetzbuches erwähnte Garantien nicht berücksichtigt. Der König kann diesen Betrag ändern. Art. VII.59 - § 1 - Die Beantragung einer Basisbankdienstleistung muss schriftlich auf einem vom Kreditinstitut bereitgestellten Formular eingereicht werden. Das Antragsformular beinhaltet eine Erklärung,

der der Verbraucher bestätigt, weder die Basisbankdienstleistung bereits

Anspruch zu nehmen noch über ein Zahlungskonto zu verfügen. Der König kann Pflichtangaben festlegen, die auf dem Antragsformular vermerkt werden müssen. § 2 - Kreditinstitute können im Fall von Betrug, Vertrauensmissbrauch, betrügerischem Bankrott, Urkundenfälschung, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung seitens des Verbrauchers und bei Nichteinhaltung von Artikel VII.58 Absatz 1 bis 3 einen Antrag auf Basisbankdienstleistung ablehnen oder eine bestehende Basisbankdienstleistung kündigen. Der Beschluss der Annehmbarkeit eines Antrags auf kollektive Schuldenregelung bildet keinen Grund für die Ablehnung oder die Kündigung eines Zahlungskontos. Ablehnungs- oder Kündigungsbeschlüsse müssen unter Angabe der Gründe und der Rechtfertigung des betreffenden Beschlusses auf dem Antragsformular vermerkt werden. Dieses Formular muss ebenfalls ausdrücklich außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, zu denen der Verbraucher Zugang hat, und vollständige Bezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der

Artikel VII.59 § 3 Absatz 1 erwähnten zuständigen Einrichtung beinhalten, bei dem die Ablehnung der Basisbankdienstleistung oder deren Kündigung angefochten werden kann. Bei Ablehnung oder Kündigung erhält der Verbraucher kostenlos eine Kopie des Antragsformulars. Diese

formation muss nicht erteilt werden, wenn sie objektiv gerechtfertigten Sicherheitsmaßnahmen entgegenwirkt oder aufgrund anderer anwendbarer Rechtsvorschriften verboten ist. § 3 - Unbeschadet der Anwendung von § 2 letzter Absatz teilen Kreditinstitute Ablehnungs- oder Kündigungsbeschlüsse unverzüglich der für die Behandlung von außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zuständigen Einrichtung und gegebenenfalls dem Schuldenvermittler kostenlos schriftlich mit. Diese Einrichtung kann den Beschluss des Kreditinstituts für nichtig erklären oder bestimmen, dass die Basisbankdienstleistung unter den von ihr festgelegten Bedingungen von einem anderen Kreditinstitut gewährleistet wird. § 4 - Kreditinstitute teilen jedes Jahr der

§ 3

erwähnten zuständigen Einrichtung

formationen über die Anzahl eröffneter Konten, die Anzahl Ablehnungen und Kündigungen sowie die Begründung dafür mit.

formationen über das abgelaufene Kalenderjahr werden spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres übermittelt. KAPITEL 9 - Ausgabe und Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld und Verbot der Verzinsung Art. VII.60 - E-Geld-Emittenten geben elektronisches Geld zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags aus. Art. VII.61 - § 1 - E-Geld-Emittenten erstatten den monetären Wert des gehaltenen elektronischen Geldes auf Verlangen des E-Geld-

habers jederzeit zum Nennwert. § 2 - Im Vertrag zwischen dem E-Geld-Emittenten und dem E-Geld-

haber sind Rücktauschbedingungen, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Entgelte, eindeutig und deutlich erkennbar anzugeben; der E-Geld-

haber ist über diese Bedingungen zu

formieren, bevor er durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden wird. § 3 - Bei Rücktausch fällt nur dann ein Entgelt an, wenn dies gemäß § 2 im Vertrag geregelt wurde, und nur

folgenden Fällen: 1. wenn vor Vertragsablauf ein Rücktausch verlangt wird, 2.wenn vertraglich ein Ablaufdatum vereinbart wurde und der E-Geld-

haber den Vertrag vorher beendet hat oder 3. wenn der Rücktausch mehr als ein Jahr nach Vertragsablauf verlangt wird. Ein solches Entgelt muss

einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen. Der König kann Kriterien festlegen, um die tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten zu bestimmen. § 4 - Wird der Rücktausch vor Vertragsablauf verlangt, kann der E-Geld-

haber entweder einen Teil oder den gesamten Betrag des elektronischen Geldes verlangen. § 5 - Wird der Rücktausch vom E-Geld-

haber zum Vertragsablauf oder bis zu einem Jahr nach Vertragsablauf gefordert, wird: 1. der gesamte Nennwert des gehaltenen elektronischen Geldes erstattet oder 2.der Gesamtbetrag, den der E-Geld-

haber fordert, erstattet, falls ein E-Geld-

stitut eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß Artikel 77 § 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 ausübt und im Voraus nicht bekannt ist, welcher Anteil der Geldbeträge als elektronisches Geld verwendet werden soll. § 6 - Unbeschadet der Paragraphen 3 bis 5 unterliegen Rücktauschrechte von anderen Personen als Verbrauchern, die elektronisches Geld akzeptieren, der vertraglichen Vereinbarung zwischen E-Geld-Emittenten und diesen Personen. Art. VII.62 - E-Geld-Emittenten dürfen keine Zinsen oder anderen Vorteile gewähren, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen,

dem ein E-Geld-

haber das elektronische Geld hält. KAPITEL 10 - Datenschutz Art. VII.63 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zahlungssysteme und Zahlungsdienstleister erlaubt, wenn dies zur Vorbeugung, Ermittlung und Aufspürung von Bezahlungsbetrug erforderlich und sachdienlich ist. Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten der Verarbeitung zu den

vorliegendem Buch bestimmten und gerechtfertigten Zwecken näher festlegen. TITEL 4 - Kreditverträge KAPITEL 1 - Verbraucherkredit Abschnitt 1 - Werbung für Kredite Unterabschnitt 1 - Werbung Art. VII.64 - § 1 -

jeder Werbung, die Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen enthält, sind folgende Standardinformationen

klarer und prägnanter Form sowie gut sichtbar beziehungsweise hörbar anhand eines repräsentativen Beispiels zu nennen: 1. fester und/oder variabler Sollzinssatz, zusammen mit Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden,

die Gesamtkreditkosten einbezogenen Kosten, 2.Kreditbetrag,

  1. effektiver Jahreszins, 4.Laufzeit des Kreditvertrags,
  2. im Falle eines Kredits

Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung, Barzahlungspreis und Betrag etwaiger Anzahlungen und 6.gegebenenfalls vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag und Betrag der Teilzahlungen. Der König bestimmt für jede Werbung, ungeachtet des verwendeten Trägers, die Schriftgröße der

formationen

Bezug auf die Art des Kreditgeschäfts, seine Dauer, den Betrag der Rückzahlungen, den effektiven Jahreszins und, wenn es sich um einen Sondersatz handelt, den Zeitraum,

dem dieser Satz gilt, sowie

Bezug darauf, ob der Sollzinssatz fest oder variabel ist. Der Kreditbetrag basiert auf einem durchschnittlichen Kreditbetrag, der je nach Art des Kreditvertrags, für den geworben wird, für die Angebote des Kreditgebers beziehungsweise des Kreditvermittlers repräsentativ ist. Werden mehrere Kreditverträge gleichzeitig angeboten, muss für jede Art Kreditvertrag ein gesondertes repräsentatives Beispiel genannt werden. § 2 - Jede Werbung

Bezug auf Verbraucherkredit enthält folgende Mitteilung: "Achtung, Geld leihen kostet auch Geld." Ungeachtet des verwendeten Datenträgers bestimmt der König gegebenenfalls die Schriftgröße dieses Satzes. § 3 - Ist der Abschluss eines Vertrags über die

anspruchnahme einer Nebenleistung,

sbesondere eines Versicherungsvertrags, im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder

Anwendung der vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist auf die Verpflichtung zum Abschluss jenes Vertrags ebenfalls

klarer und prägnanter Form sowie gut sichtbar beziehungsweise hörbar zusammen mit dem effektiven Jahreszins hinzuweisen. Art. VII.65 - § 1 - Verboten ist jede Werbung für einen Kreditvertrag, die speziell darauf abzielt:

  1. einen Verbraucher, der seine Schulden nicht begleichen kann, dazu zu verleiten, einen Kredit aufzunehmen, 2.die Möglichkeit, einen Kredit einfach oder schnell zu erhalten, hervorzuheben,
  2. zur Zusammenlegung oder Zentralisierung laufender Kredite zu verleiten oder zum Ausdruck zu bringen, dass laufende Kreditverträge keinen oder kaum Einfluss auf die Beurteilung eines Kreditantrags haben. § 2 - Ebenfalls verboten ist jede Werbung für einen Kreditvertrag:
  3. die auf eine Zulassung, Registrierung oder Eintragung als Kreditgeber beziehungsweise Kreditvermittler verweist, 2.die durch den Verweis auf den maximalen effektiven Jahreszins oder die Rechtmäßigkeit der angewandten Zinssätze den Eindruck erweckt, dass diese Zinssätze die einzigen sind, die angewandt werden können. Jeder Verweis auf den gesetzlich zugelassenen maximalen effektiven Jahreszins und auf den gesetzlich zugelassenen maximalen Sollzinssatz muss unzweideutig, leserlich und gut sichtbar beziehungsweise hörbar sein und den gesetzlich zugelassenen maximalen effektiven Jahreszins präzise angeben, 3.

der angegeben wird, dass ein Kreditvertrag ohne

formationen abgeschlossen werden kann, die eine Beurteilung der Finanzlage des Verbrauchers ermöglichen, 4.

der eine andere Identität, Anschrift oder Eigenschaft genannt wird als die, die vom

serenten im Rahmen der Zulassung, Registrierung beziehungsweise Eintragung als Kreditgeber beziehungsweise Kreditvermittler mitgeteilt worden ist, 5.

der Kreditarten ausschließlich durch Bezeichnungen angegeben werden, die sich von den

vorliegendem Buch verwendeten Bezeichnungen unterscheiden, 6.

der günstige Zinssätze genannt werden, ohne die Sonderbedingungen und Einschränkungen anzugeben, denen die

anspruchnahme dieser Sätze unterliegt, 7.

der mit Worten, Zeichen oder Symbolen angegeben wird, dass der Kreditbetrag

bar oder als Bargeld zur Verfügung gestellt wird, 8.die den Vermerk "Gratiskredit" oder einen ähnlichen Vermerk enthält, bei dem es sich nicht um den effektiven Jahreszins handelt, 9. die eine Handlung begünstigt, die als Nichteinhaltung des oder als Verstoß gegen vorliegendes Buch oder seine Ausführungserlasse anzusehen ist. Art. VII.66 - Bezieht sich eine Werbung sowohl auf Verbraucherkredite als auch auf Hypothekarkredite oder ebenfalls auf Kreditverträge, die nicht

den Anwendungsbereich des vorliegenden Buches fallen, und geht aus der Werbemitteilung nicht klar und gut sichtbar beziehungsweise hörbar hervor, welchen Kreditvertrag die einzelnen

formationen betreffen, findet vorliegender Artikel auf die gesamte Werbung Anwendung. Unterabschnitt 2 - Haustürgeschäfte Art. VII.67 - Haustürgeschäfte mit Kreditverträgen sind verboten. Als Haustürgeschäfte gelten: 1. Besuch eines Kreditgebers beziehungsweise Kreditvermittlers am Wohnsitz, Wohnort oder Arbeitsplatz des Verbrauchers oder am Wohnsitz oder Wohnort eines anderen Verbrauchers, bei dem ein Kreditangebot gemacht oder dem Verbraucher ein Kreditantrag oder ein Kreditvertrag zur Unterschrift vorgelegt wird, außer wenn der Kreditgeber beziehungsweise Kreditvermittler sich auf vorherigen und ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers dorthin begeben hat.Der diesbezügliche Antrag k

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