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Wet houdende de Spoorcodex Officieuze coördinatie in het Duits

Kurz gesagt

Dieses Gesetzbuch regelt Angelegenheiten des Eisenbahnwesens und setzt verschiedene europäische Richtlinien in nationales Recht um, um einen einheitlichen europäischen Eisenbahnraum zu schaffen. Es legt die Rahmenbedingungen für den Betrieb, die Sicherheit und die Interoperabilität von Eisenbahnen fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Wettekst
Obsah (13)Artikel 171Artikel 13Artikel 33Artikel 50§ 1§ 6§ 3Artikel 74Artikel 142Artikel 77Artikel 68Artikel 99Artikel 94

Wet houdende de Spoorcodex Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 30 augustus 2013 houdende de Spoorcodex (Belgisch Staat

teroperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft. Vorliegendes Eisenbahngesetzbuch setzt die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums teilweise um. KAPITEL 2 - Anwendungsbereich Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Eisenbahngesetzbuch ist nicht anwendbar auf:
  2. private Eisenbahninfrastrukturen und auf Fahrzeuge, die nur auf diesen Infrastrukturen benutzt werden und ausschließlich zur Nutzung durch ihre Eigentümer für den eigenen Güterverkehr bestimmt sind, 2.Eisenbahnnetze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung und den Gütertransport im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden,
  3. Nostalgie-, Museums- und Touristikbahnen, die auf ihren eigenen Eisenbahnnetzen verkehren, die ausschließlich für die vorhin erwähnten Netze und Gleise benutzten Werkstätten und Fahrzeuge beziehungsweise das dort eingesetzte Personal einbegriffen, 4.Nostalgie-, Museums- und Touristikbahnen, die auf dem nationalen Eisenbahnnetz verkehren. Die gemäß den Artikeln 27 Absatz 3, 46 Absatz 4, 68 § 2 Absatz 3 und 5 und 70 erlassenen Vorschriften sowie Titel 7 sind jedoch auf diese Fahrzeuge anwendbar,
  4. U-Bahnen, Straßenbahnen und andere Systeme des städtischen und regionalen Eisenbahnverkehrs über Light-Rail-Systeme oder alle anderen schienengebundenen Betriebsmodi, insofern Letztere nicht auf dem belgischen Eisenbahnnetz verkehren, mit Ausnahme der Artikel 74 Nr.12 und
  5. § 2 - Titel 5 findet keine Anwendung auf Zugführer, die ausschließlich auf zeitweilig wegen Unterhalt, Erneuerung oder Neugestaltung des Eisenbahnsystems für den normalen Verkehr geschlossenen Teilstrecken beschäftigt sind. KAPITEL 3 - Begriffsbestimmungen Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches ist zu verstehen unter:
  6. "Unfall": ein unerwünschtes oder unbeabsichtigtes plötzliches Ereignis oder eine besondere Verkettung derartiger Ereignisse, die schädliche Folgen haben;Unfälle werden in folgende Kategorien eingeteilt: Kollisionen, Entgleisungen, Unfälle auf Bahnübergängen, Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen verursacht wurden, Brände und sonstige Unfälle,
  7. "schwerer Unfall": eine Zugkollision oder Zugentgleisung mit mindestens einem Todesopfer oder mindestens fünf Schwerverletzten oder mit beträchtlichem Schaden für das Eisenbahnrollmaterial,

frastruktur oder die Umwelt sowie sonstige vergleichbare Unfälle mit offensichtlichen Auswirkungen auf die Regelung der Eisenbahnsicherheit oder das Sicherheitsmanagement;"beträchtlicher Schaden" bedeutet, dass die Kosten von der Untersuchungsstelle unmittelbar auf insgesamt mindestens 2 Millionen Euro veranschlagt werden können,

  1. "Rahmenvertrag": ein Abkommen über die Rechte und Pflichten eines Antragstellers und des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur in Bezug auf die zuzuweisende Fahrwegkapazität und die zu erhebenden Entgelte über einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode, 4."Verwaltung": die mit dem Eisenbahnverkehr beauftragte Verwaltung,
  2. "Agentur": die Europäische Eisenbahnagentur, eingesetzt durch die Verordnung (EG) Nr.881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. April 2004,
  4. "Sicherheitszulassung": die dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur von der Sicherheitsbehörde erteilte Zulassung, 7."Bescheinigung": die harmonisierte Zusatzbescheinigung, in der angegeben ist, welche Infrastrukturen der Zugführer befahren und welches Rollmaterial er betreiben darf,
  5. "Genehmigung zur Inbetriebnahme": die Handlung, mit der die Benutzung eines Teilsystems auf dem belgischen Eisenbahnnetz genehmigt wird, 9."Sicherheitsbehörde": die mit der Sicherheit und der Interoperabilität der Schienenwege beauftragte Behörde,
  6. "anderes mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrautes Zugpersonal": das im Zug befindliche Personal, das nicht zu den Zugführern zählt, aber zur Sicherheit des Zuges, der Fahrgäste und der beförderten Güter beiträgt.Im Rahmen des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse wird dieses Personal durch den Begriff "Begleiter von Personenzügen" angegeben. Zu diesem Personal zählt nicht das Personal von Securail,
  7. "Antragsteller": ein Eisenbahnunternehmen oder andere natürliche oder juristische Personen wie zuständige Behörden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr.1370/2007, Verlader, Spediteure und Unternehmen des kombinierten Verkehrs, die ein gemeinwirtschaftliches oder einzelwirtschaftliches Interesse am Erwerb von Fahrwegkapazität haben,
  8. "Fahrwegkapazität": die Möglichkeit, für einen Teil des Fahrwegs beantragte Zugtrassen für einen bestimmten Zeitraum einzuplanen, 13."Sonderfall": jeder Teil des Eisenbahnsystems, der in den TSI besonderer Vorkehrungen vorübergehender oder endgültiger Art bedarf, da geografische, topografische, städtebauliche oder die Kohärenz mit dem bestehenden System betreffende Zwänge vorliegen. Hierzu können insbesondere die Fälle von Eisenbahnstrecken und -netzen zählen, die vom Netz des übrigen Gebiets der Europäischen Union abgeschnitten sind, das Lichtraumprofil, die Spurweite oder der Gleisabstand sowie Fahrzeuge ausschließlich für den lokal oder regional begrenzten Einsatz oder ausschließlich für historische Zwecke und Fahrzeuge aus Drittländern oder mit Zielort in Drittländern,
  9. "Ursachen": Handlungen, Unterlassungen, Ereignisse oder Umstände oder eine Kombination dieser Faktoren, die zu einem Unfall oder einer Störung geführt haben, 15."Ausbildungszentrum": eine von der Sicherheitsbehörde für die Erteilung der Lehrgänge anerkannte Stelle,
  10. "Sicherheitsbescheinigung": das Dokument, das von der Sicherheitsbehörde ausgestellt wird mit dem Ziel, als Beweis dafür zu dienen, dass das Eisenbahnunternehmen sein Sicherheitsmanagementsystem eingeführt hat und

den TSI und anderen einschlägigen Vorschriften europäischen Rechts sowie in den Sicherheitsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen kann und damit in der Lage ist, Risiken zu beherrschen und sichere Verkehrsdienste auf dem Netz zu erbringen, 17."Zertifizierung des Zugpersonals": die Überprüfung, ob ein Bewerber für das Zugpersonal die psychologischen, medizinischen und beruflichen Fähigkeiten dazu besitzt, 18. "Zugführer": eine Person,

der Lage und befugt ist, Züge, einschließlich Lokomotiven, Rangierlokomotiven, Bauzüge, Eisenbahnfahrzeuge für Unterhaltungsarbeiten, Hilfszüge oder Züge für den Personen- oder Güterverkehr, selbstständig, verantwortlich und sicher zu führen, 19."Interoperabilitätskomponenten": Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen,

ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen

teroperabilität des Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt. Der Begriff "Komponenten" umfasst sowohl materielle als auch immaterielle Produkte wie Software,

  1. "Koordinierung": das Verfahren, in dessen Rahmen der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur versucht, Lösungen für nicht miteinander zu vereinbarende Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität zu finden, 21."Halter": die natürliche oder juristische Person, die als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug als Beförderungsmittel nutzt und als solche im Nationalen Fahrzeugregister (NFR) eingetragen ist,
  2. "Schienennetz-Nutzungsbedingungen": eine detaillierte Beschreibung des Schienennetzes, der allgemeinen Verkehrsregeln, Fristen, Verfahren und Kriterien für die Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen;sie enthalten ferner die zusätzlichen Informationen, die für das Stellen von Anträgen auf Zuweisung von Fahrwegkapazität benötigt werden,
  3. "Untersuchung": ein Verfahren zum Zweck der Verhütung von Unfällen und Störungen, das die Sammlung und Auswertung von Informationen, die Erarbeitung von Schlussfolgerungen einschließlich der Feststellung der Ursachen und gegebenenfalls die Abgabe von Sicherheitsempfehlungen umfasst, 24."Untersuchungsbeauftragter": die Person, die für die Organisation, Durchführung und Beaufsichtigung einer Untersuchung zuständig ist,
  4. "Auftraggeber": eine öffentliche oder private Stelle, die den Entwurf und/oder den Bau oder die Erneuerung oder Umrüstung eines Teilsystems in Auftrag gibt.Bei dieser Stelle kann es sich um ein Eisenbahnunternehmen, einen Infrastrukturbetreiber, einen Fahrzeughalter oder den mit der Durchführung eines Vorhabens beauftragten Auftragnehmer handeln,
  5. "für

standhaltung zuständige Stelle": eine für

standhaltung eines Fahrzeugs zuständige und als solche im Nationalen Fahrzeugregister eingetragene Stelle, 27."Eisenbahnunternehmen": jedes nach geltendem Gemeinschaftsrecht zugelassene öffentlich-rechtliche oder private Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und/oder Personen besteht, wobei dieses Unternehmen die Traktion sicherstellen muss; dies schließt auch Unternehmen ein, die ausschließlich die Traktionsleistung erbringen, 28. "grundlegende Anforderungen": die Gesamtheit der in Anlage 16 beschriebenen Bedingungen, die das Eisenbahnsystem, die Teilsysteme und

teroperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen erfüllen müssen, 29."Betreiber der Eisenbahninfrastruktur": jede Stelle, die oder jedes Unternehmen, das unter anderem mit der Errichtung und Instandhaltung der Eisenbahninfrastruktur beauftragt ist. Dieser Auftrag kann auch die Steuerung der Kontroll- und Sicherheitssysteme der Infrastruktur umfassen. Die Funktionen des Infrastrukturbetreibers eines Netzes oder eines Teils des Netzes können mehreren Stellen oder Unternehmen zugewiesen werden,

  1. "Netzfahrplan": die Daten zur Festlegung aller geplanten Zugbewegungen und Bewegungen des rollenden Materials, die auf dem betreffenden Schienennetz während der Gültigkeitsdauer des Netzfahrplans durchgeführt werden, 31."Störung": ein anderes Ereignis als ein Unfall oder ein schwerer Unfall, das mit dem Betrieb eines Zuges zusammenhängt und den sicheren Betrieb beeinträchtigt,
  2. "Eisenbahninfrastruktur": der in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr.851/2006 der Kommission vom
  3. Juni 2006 zur Festlegung des Inhalts der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom
  4. Juni 1970 definierte Gegenstand,
  5. "überlastete Fahrwege": ein Fahrwegabschnitt, auf dem der Nachfrage nach Fahrwegkapazität auch nach Koordinierung der verschiedenen Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität während bestimmter Zeitabschnitte nicht vollständig entsprochen werden kann, 34."Interoperabilität": die Eignung eines Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den für diese Strecken erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird. Diese Eignung hängt von den gesamten ordnungsrechtlichen, technischen und betrieblichen Voraussetzungen ab, die zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gegeben sein müssen,
  6. "Genehmigung": eine Genehmigung, durch die ein Unternehmen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union als Eisenbahnunternehmen zur Erbringung von in dieser Genehmigung erwähnten Eisenbahnverkehrsleistungen anerkannt wird, 36."Fahrerlaubnis für Zugführer": die Genehmigung, die einem Zugführer von der Sicherheitsbehörde erteilt wird und die bescheinigt, dass dieser die Mindestvoraussetzungen in Sachen medizinische und psychologische Anforderungen, Grundausbildung und allgemeine Fachkenntnisse erfüllt,
  7. "gemeinsame Sicherheitsmethoden (CSM)": die zu entwickelnden Methoden zur Beschreibung der Art und Weise, wie die Sicherheitsniveaus, die Erreichung der Sicherheitsziele und die Einhaltung der anderen Sicherheitsanforderungen beurteilt werden, 38."Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Regulierung des Eisenbahnverkehrs gehört,
  8. "Betriebsaufnahme": die Gesamtheit der Tätigkeiten, durch die die Benutzung eines oder mehrerer Teilsysteme auf dem belgischen Eisenbahnnetz zugelassen wird, einschließlich der Aktualisierung der Sicherheitszulassung und der Sicherheitsbescheinigungen, 40."Inbetriebnahme": die Gesamtheit aller Tätigkeiten, durch die ein Teilsystem oder ein Fahrzeug in seine nominale Betriebsbereitschaft versetzt wird,
  9. "harmonisierte Norm": jede europäische Norm, die von einer der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft aufgeführten europäischen Normungsorganisationen beschlossen wird und die allein oder in Verbindung mit anderen Normen eine Lösung für die Einhaltung rechtlicher Bestimmungen darstellt,
  10. "gemeinsame Sicherheitsziele (CST)": die - in Form von Kriterien für die Risikoakzeptanz ausgedrückten - Sicherheitsniveaus, die die einzelnen Bereiche des Eisenbahnsystems (wie das konventionelle Eisenbahnsystem, das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, lange Eisenbahntunnel oder Strecken, die ausschließlich für den Güterverkehr genutzt werden) und das Gesamtsystem mindestens erreichen müssen, 43."Kontrollorgan": die für die wirtschaftliche Regulierung des Eisenbahnverkehrs zuständige Behörde,
  11. "Untersuchungsstelle": das Organ, das damit betraut ist, die Untersuchung von Unfällen und Störungen durchzuführen, 45."bestimmte Stellen": die Stellen, die, in Ermangelung der TSI oder im Falle einer Abweichung davon, mit der Durchführung des Prüfverfahrens der Teilsysteme anhand der nationalen technischen Vorschriften betraut sind,
  12. "benannte Stellen": die Stellen, die damit betraut sind, die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten zu bewerten oder das EG-Prüfverfahren für Teilsysteme durchzuführen, 47."Eckwerte": alle ordnungsrechtlichen, technischen oder betrieblichen Bedingungen, die für

teroperabilität von kritischer Bedeutung und in den einschlägigen TSI angegeben sind,

  1. "Interesse habende Partei": das Eisenbahnunternehmen, das einen Antrag auf Fahrwegkapazität eingereicht hat, sowie die übrigen Parteien, die bezüglich der möglichen Auswirkungen des Netzfahrplans auf ihre Möglichkeiten zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen während des Gültigkeitszeitraums des Netzfahrplans etwas anmerken möchten, 49."Zugpersonal": das Personal, das sich einerseits aus den Zugführern und anderseits aus dem anderen mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrauten Zugpersonal zusammensetzt,
  2. "Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität": eine mit einem Durchführungszeitplan verbundene Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen zur Behebung von Kapazitätsengpässen, die dazu führen, dass ein Fahrwegabschnitt als "überlastet" eingestuft wird, 51."Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium": Vorhaben, deren Planung/Bau so weit fortgeschritten ist, dass eine Änderung der technischen Spezifikationen für den betroffenen Mitgliedstaat nicht akzeptabel wäre. Diese Hinderung kann rechtlicher, vertraglicher, wirtschaftlicher, finanzieller, sozialer oder ökologischer Art sein und muss ausreichend begründet werden,
  3. "Umrüstung": umfangreiche Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder einem Teil davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verbessert wird, 53."Nationales Fahrzeugregister" (NFR): das Register der Fahrzeuge, die zum Befahren des belgischen Eisenbahnnetzes zugelassen sind,
  4. "nationale technische Vorschriften":

Artikel 171

des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches erwähnten Sicherheitsvorschriften, 55."Sicherheitsvorschriften": alle für das belgische Netz erlassenen Vorschriften, die Anforderungen an die Eisenbahnsicherheit enthalten, unabhängig davon, welche Stelle diese Vorschriften erlässt,

  1. "nationale Sicherheitsvorschriften": alle für das belgische Eisenbahnnetz erlassenen Vorschriften, die Anforderungen an die Eisenbahnsicherheit enthalten und für mehr als ein Eisenbahnunternehmen mit Fahrerlaubnis auf dem Netz gelten, unabhängig davon, welche Stelle diese Vorschriften erlässt, 57."Erneuerung der Eisenbahninfrastruktur": umfangreiche Arbeiten zum Austausch eines Teilsystems oder eines Teils davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems nicht verändert wird,
  2. "Zuweisung": die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn durch den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, 59."Netz/Eisenbahnnetz": Strecken, Bahnhöfe, Terminals und ortsfeste Einrichtungen jeglicher Art, die für die Gewährleistung des sicheren und durchgehenden Betriebs des Systems erforderlich sind,
  3. "Serie": eine Reihe identischer Fahrzeuge einer bestimmten Bauart, 61."grenzüberschreitende Eisenbahngüterverkehrsleistungen": Eisenbahngüterverkehrsleistungen, bei denen der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaats überquert; der Zug kann erweitert und/oder geteilt werden und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- und Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagons mindestens eine Grenze überqueren,
  4. "grenzüberschreitende Eisenbahnpersonenverkehrsleistungen": Eisenbahnpersonenverkehrsleistungen, bei denen der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaats überquert und deren Hauptzweck die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist;der Zug kann geteilt oder erweitert und geteilt werden und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- und Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren,
  5. "Eisenbahnverkehrsleistung": jede Verkehrsleistung der Eisenbahn im nationalen oder internationalen Personen-, Güter- oder kombinierten Güterverkehr, 64."Zugtrasse": die Fahrwegkapazität, die erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehren kann,
  6. "Teilsysteme":

Anlage 15 aufgeführten Unterteilungen des Eisenbahnsystems, für die grundlegende Anforderungen festgelegt werden müssen.Diese Teilsysteme sind struktureller oder funktioneller Art,

  1. "europäische Spezifikation": eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine nationale Norm zur Umsetzung einer europäischen Norm, wie definiert in Artikel 67bis des Königlichen Erlasses vom 10.Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste,
  2. "technische Spezifikationen für

teroperabilität (TSI)": Spezifikationen, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und

teroperabilität des Eisenbahnsystems gewährleisten, 68."Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten": die Ersetzung von Bauteilen im Rahmen von Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch Teile gleicher Funktion und Leistung,

  1. "Sicherheitsmanagementsystem": die vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur oder von einem Eisenbahnunternehmen eingerichtete Organisation und die von ihm getroffenen Vorkehrungen, die die sichere Steuerung seiner Betriebsabläufe gewährleisten, 70."Eisenbahnsystem": das System, das durch die Strecken und ortsfeste Anlagen umfassende Eisenbahninfrastruktur und durch die auf dieser Infrastruktur verkehrenden Fahrzeuge jeder Kategorie und Herkunft gebildet wird,
  2. "transeuropäisches Eisenbahnsystem": das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem und das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem im Sinne von Anlage 14, 72."Fahrzeugtyp": ein Fahrzeugtyp entsprechend den grundlegenden Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeugs gemäß einer einzigen EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Anhang II Modul B des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates,
  4. "Fahrzeug": ein Eisenbahnfahrzeug mit oder ohne Antrieb, das auf eigenen Rädern auf Eisenbahn-Schienenwegen verkehren kann.Ein Fahrzeug besteht aus einem oder mehreren strukturellen und funktionellen Teilsystemen oder Teilen davon. TITEL 2 - Trennung zwischen dem Eisenbahnverkehrsdienst und dem Betrieb der Eisenbahninfrastruktur einerseits und der Erbringung von Personenverkehrsleistungen im Rahmen von Aufträgen des öffentlichen Dienstes und Tätigkeiten in Bezug auf andere Verkehrsleistungen oder sonstige Betriebstätigkeiten andererseits Art. 4 - § 1 - Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen und Tätigkeiten in Bezug auf den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur ausüben, führen in ihrer internen Buchführung getrennte Konten für die Tätigkeit in Bezug auf Eisenbahnverkehrsleistungen einerseits und für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur andererseits. Der Anhang zu ihrem Jahresabschluss umfasst getrennte Bilanzen, Ergebnisrechnungen und Cashflows für Tätigkeiten in Bezug auf die Erbringung von Verkehrsleistungen einerseits und Tätigkeiten in Bezug auf den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur andererseits. Die für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen oder den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur gewährten öffentlichen Mittel dürfen nicht auf die andere Tätigkeit übertragen werden. Die Buchführung in Bezug auf die beiden Tätigkeiten muss dieses Verbot widerspiegeln. § 2 - Die Eisenbahnunternehmen führen in ihrer internen Buchführung getrennte Konten in Bezug auf die Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr. Für die Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr umfasst der Anhang zu ihrem Jahresabschluss eine getrennte Bilanz, eine getrennte Ergebnisrechnung und einen getrennten Cashflow. Zuwendungen für Personenverkehrsleistungen im Rahmen von Aufträgen des öffentlichen Dienstes sind in den entsprechenden Konten getrennt auszuweisen und dürfen nicht auf Tätigkeitsbereiche übertragen werden, die andere Verkehrsleistungen oder sonstige Betriebstätigkeiten betreffen. TITEL 3 - Benutzung der Eisenbahninfrastruktur KAPITEL 1 - Zugang zur Eisenbahninfrastruktur Abschnitt 1 - Zugangs- und Transitrecht Art. 5 - Ein Zugangsrecht zur Eisenbahninfrastruktur haben:
  5. die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen für die Erbringung ihrer gesamten Verkehrsleistungen, 2.jedes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Eisenbahnunternehmen für die Erbringung jeglicher Art von Güterverkehrsleistungen,
  6. jedes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Eisenbahnunternehmen für die Erbringung von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr, 4.jede touristische Vereinigung, die Fahrten mit historischem Material zu touristischen Zwecken durchführt und zu diesem Zweck zugelassen ist. Art. 6 - Bei der Erbringung einer grenzüberschreitenden Personenverkehrsleistung hat das Eisenbahnunternehmen das Recht, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof auf der internationalen Strecke aufzunehmen und an einem anderen abzusetzen, auch beim Personenverkehr auf Teilen dieser Strecke, die sich zwischen zwei belgischen Bahnhöfen befinden. Art. 7 - Jedes Eisenbahnunternehmen, welches Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen und Zugang zur Eisenbahninfrastruktur haben möchte, muss Folgendes besitzen:
  7. eine Genehmigung, die den Arten der Verkehrsleistungen, die es anbietet, entspricht und von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilt worden ist, 2.eine Eisenbahn-Sicherheitsbescheinigung,
  8. verfügbare, vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur zugeteilte Fahrwegkapazitäten. Art. 8 - Zum Zweck des Unterhalts und der Verwaltung, der Erneuerung und der Erweiterung der Eisenbahninfrastruktur und unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, die jedem Benutzer der Eisenbahninfrastruktur auferlegt werden, hat der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur freie Fahrt auf seinem Schienennetz. Der Infrastrukturbetreiber stellt den notifizierten und benannten Stellen sowie den Eisenbahnunternehmen die Eisenbahninfrastruktur mit dem Ziel zur Verfügung, gemäß den Bestimmungen von Titel 6 und unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften Prüffahrten durchzuführen. Für die Durchführung der in Absatz 2 erwähnten Prüffahrten muss der Antragsteller dem Infrastrukturbetreiber eine Prüfgebühr zahlen, die sich auf die bei der Prüffahrt eingesetzten Fahrzeuge bezieht und die vom Infrastrukturbetreiber aufgebrachten Kosten deckt. Der König legt die Regeln für die Berechnung und die Modalitäten für die Zahlung dieser Prüfgebühr fest. Abschnitt 2 - Für die Eisenbahnunternehmen zu erbringende Dienstleistungen Art. 9 - § 1 - Der Schienenzugang für Leistungen, die mit den in Artikel 5 erwähnten Eisenbahntätigkeiten in Verbindung stehen, sowie die Erbringung dieser Leistungen in Terminals und Häfen, die mehr als einen Endnutzer bedienen oder bedienen können, sind für alle Eisenbahnunternehmen auf nichtdiskriminierende, transparente Weise gewährleistet; die Anträge der Eisenbahnunternehmen dürfen nur dann Einschränkungen unterworfen werden, wenn andere wirtschaftlich vertretbare Schienenweg-Lösungen unter Marktbedingungen möglich sind. § 2 - Das Eisenbahnunternehmen hat auf nichtdiskriminierende Weise ein Anrecht auf die Gesamtheit der in Anlage 1 Punkt 1 erwähnten Mindestzugangspakete sowie auf Schienenzugang zu den in Anlage 1 erwähnten Serviceeinrichtungen.

Anlage 1 Punkt 2 erwähnten Leistungen werden auf nichtdiskriminierende Weise erbracht; die Anträge der Eisenbahnunternehmen auf

Anlage 1 Punkt 2 erwähnten Leistungen dürfen nur dann abgewiesen werden, wenn andere vertretbare Lösungen unter Marktbedingungen möglich sind. § 3 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens

Anlage 1 Punkt 3 erwähnten Zusatzleistungen erbringen. In diesem Fall muss er diese Leistungen für jeden Antragsteller, der sie beantragt, auf nichtdiskriminierende Weise erbringen. § 4 - Das Eisenbahnunternehmen kann beim Betreiber der Eisenbahninfrastruktur oder bei anderen Dienstleistern die Erbringung der in Anlage 1 Punkt 4 erwähnten Nebenleistungen beantragen. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ist zur Erbringung dieser Leistungen nicht verpflichtet. Abschnitt 3 - Genehmigungen Art. 10 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen werden Genehmigungen für die Anlagen von Versorgungsunternehmen sowie für die Konstruktion von Bauwerken über oder unter der Eisenbahn vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erteilt. Letzterer führt darüber ein Inventar. Die Anlagen, die eine potentielle Gefahr für die Bevölkerung oder die Umwelt darstellen, werden in Bezug auf das Schienennetz deutlich erkennbar gemacht und lokalisiert. KAPITEL 2 - Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen Abschnitt 1 - Grundsätze Art. 11 - Jedes Unternehmen mit einem Betriebssitz in Belgien hat das Recht, beim Minister eine Genehmigung zu beantragen, mit der es als Eisenbahnunternehmen anerkannt wird. Art. 12 - Die Genehmigung ist nicht übertragbar und bestimmt die Arten von Verkehrsleistungen, für die sie gültig ist. Sie gilt auf dem gesamten Gebiet der Europäischen Union. Abschnitt 2 - Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung Art. 13 - § 1 - Zur Erlangung einer Genehmigung muss der Antragsteller jederzeit und ab Beginn seiner Tätigkeiten den Beweis liefern können, dass er die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Bedingungen in Sachen finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung, Deckung der Haftpflicht sowie Zuverlässigkeit erfüllt oder erfüllen wird. § 2 - Im Sinne von § 1 muss jedes Unternehmen, das eine Genehmigung beantragt, alle nützlichen Auskünfte erteilen. § 3 - Der König legt die Modalitäten für die Einreichung des Antrags und für die Erteilung der Genehmigung fest. § 4 - Der König legt die Mindestbeträge für die Deckung der zivilrechtlichen Haftpflicht fest. Abschnitt 3 - Gültigkeit der Genehmigung Art. 14 - Die Genehmigung bleibt so lange gültig, wie das Eisenbahnunternehmen

Artikel 13erwähnten Bedingungen erfüllt.

Die Genehmigung wird erneut überprüft:

  1. in regelmäßigen, vom König festgelegten Zeitabständen, aber mindestens alle fünf Jahre, 2.wenn das Eisenbahnunternehmen beabsichtigt, seine Tätigkeiten erheblich zu ändern oder zu erweitern,
  2. wenn ernsthafter Zweifel darüber besteht, ob das Eisenbahnunternehmen

Artikel 13aufgezählten Anforderungen erfüllt.

Der König legt die Modalitäten für diese erneute Überprüfung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest. Abschnitt 4 - Widerruf und Aussetzung der Genehmigung Art. 15 - Ein Konkurseröffnungsurteil führt von Rechts wegen zum Widerruf der Genehmigung. Art. 16 - Stellt der Minister das Bestehen eines ernsthaften Zweifels darüber fest, ob ein Eisenbahnunternehmen, dem die Behörde eines anderen Mitgliedstaates eine Genehmigung erteilt hat,

vorliegendem Kapitel oder dessen Ausführungserlassen bestimmten Anforderungen erfüllt, setzt er diese Behörde umgehend davon in Kenntnis. Art. 17 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle und Modalitäten der Aussetzung und des Widerrufs der Genehmigung, der Einreichung neuer Anträge und der Erteilung einer befristeten Genehmigung sowie die spezifischen Aussetzungs- und Widerrufsbestimmungen, die die Genehmigung beinhalten kann. Art. 18 - Jeder Beschluss in Sachen Genehmigungen wird der Europäischen Kommission mitgeteilt. Abschnitt 5 - Jährliche Gebühr für eine Genehmigung Art. 19 - § 1 - Der Inhaber einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen muss als Beteiligung an den Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtskosten eine indexierte jährliche Gebühr entrichten. § 2 - Diese Gebühr muss bei Erteilung der Genehmigung und danach vor dem 1. Januar jeden Jahres gezahlt werden. § 3 - Diese Gebühr wird bei Aussetzung oder Widerruf der Genehmigung oder bei Einstellung der durch die Genehmigung gedeckten Tätigkeiten nicht zurückerstattet. Wenn die Genehmigung widerrufen oder ausgesetzt worden ist, kann die Gebühr für das folgende Jahr nicht mehr erhoben werden. § 4 - Im Falle von Nichtzahlung kann die Genehmigung ausgesetzt werden. § 5 - Der König legt den Betrag, die Modalitäten für die Zahlung und den Mechanismus für

dexierung der Gebühr fest. KAPITEL 3 - Beziehungen zwischen dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und den Eisenbahnunternehmen Abschnitt 1 - Schienennetz-Nutzungsbedingungen Art. 20 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erstellt die Schienennetz-Nutzungsbedingungen und sorgt nach Konsultation mit dem Kontrollorgan, den Antragstellern und den Eisenbahnunternehmen, die das Netz benutzen, für die Veröffentlichung dieser Nutzungsbedingungen. Art. 21 - Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten Angaben zum Fahrweg, der den Eisenbahnunternehmen zur Verfügung steht. Sie enthalten die für den Zugang zu diesem Fahrweg notwendigen Informationen in Ausführung des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches, wie festgelegt in Anlage 2. Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen werden fortgeschrieben und gegebenenfalls abgeändert. Art. 22 - Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind spätestens vier Monate vor Ablauf der vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur festgelegten Frist für die Einreichung von Anträgen auf Zuweisung von Fahrwegkapazität zu veröffentlichen. Ihre Veröffentlichung wird durch Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt angekündigt. Sie sind auf elektronischem Wege einsehbar oder beim Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gegen Zahlung einer von ihm bestimmten Gebühr erhältlich. Diese Gebühr darf nicht höher sein als die Kosten für die Veröffentlichung. Abschnitt 2 - Abkommen Art. 23 - Für jede Benutzung der Fahrwege durch den Inhaber einer Zugtrasse wird zwischen dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und dem Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnverkehrsleistungen erbringt, ein Abkommen geschlossen, in dem die Rechte und Pflichten jeder Partei festgelegt werden. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind nichtdiskriminierend, transparent und stimmen mit den geltenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen überein. In diesem Abkommen werden insbesondere die Modalitäten für die Anwendung der Sicherheitsvorschriften bestimmt. Dieses Abkommen beinhaltet ferner eine leistungsfördernde Entgeltregelung, die darin besteht, die Entgeltregelungen für die Benutzung der Fahrwege so anzuwenden, dass dadurch den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber der Infrastruktur Anreize zur Minimierung von Störungen und zur Erhöhung der Leistung des Schienennetzes geboten werden. Diese Regelung ist auf das gesamte Netz anwendbar und kann Sanktionen gegen Handlungen, die die Netzbetreibung behindern, Ausgleichsmaßnahmen für die Unternehmen, die von den daraus entstehenden Ausfällen betroffen sind, und Prämien für gute Leistungen, die den in der leistungsfördernden Entgeltregelung vorgesehenen Rahmen übertreffen, beinhalten. Nach Stellungnahme des Betreibers der Infrastruktur legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln für die Berechnung und die Modalitäten für die Zahlung der Entgelte für die Anwendung der leistungsfördernden Entgeltregelung fest. Die Parteien können das Kontrollorgan um Stellungnahme über die Vereinbarkeit dieses Abkommens mit den Bestimmungen des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches und seiner Ausführungserlasse bitten. Art. 24 - § 1 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und der Antragsteller können einen Rahmenvertrag abschließen, in dem ihre Rechte und Pflichten bezüglich der Zuweisung von Fahrwegkapazität und der Berechnung von Entgelten für eine Dauer von mehr als einer Netzfahrplanperiode festgelegt sind. Dieser Rahmenvertrag bestimmt die Merkmale der vom Antragsteller beantragten und ihm für eine Dauer von mehr als einer Netzfahrplanperiode angebotenen Fahrwegkapazität. Der Rahmenvertrag regelt keine Zugtrasse im Einzelnen, sollte aber so gestaltet sein, dass er den legitimen kommerziellen Erfordernissen des Antragstellers entgegenkommt. Der Rahmenvertrag behindert die Benutzung der Fahrwege durch andere Antragsteller oder Verkehrsdienste nicht. Der Rahmenvertrag kann im Hinblick auf eine bessere Nutzung der Eisenbahninfrastruktur abgeändert werden. Der Rahmenvertrag kann Sanktionierungsmaßnahmen gegen Verhaltensweisen beinhalten, die eine Abänderung oder die Beendigung des Vertrags zur Folge haben. Unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit des Geschäftsgeheimnisses werden die allgemeinen Bestimmungen jedes Rahmenvertrags allen Parteien offengelegt, die für die Benutzung derselben Kapazitäten in Frage kommen. Rahmenverträge haben grundsätzlich eine Laufzeit von fünf Jahren und können um die gleichen Zeiträume wie die ursprüngliche Laufzeit verlängert werden. Der Infrastrukturbetreiber kann in besonderen Fällen einer kürzeren oder längeren Laufzeit zustimmen. Jede Laufzeit von über fünf Jahren ist durch das Bestehen geschäftlicher Verträge, besonderer Investitionen oder Risiken zu rechtfertigen. Eine längere Laufzeit als zehn Jahre ist nur in Ausnahmefällen zulässig, und zwar insbesondere bei umfangreichen und langfristigen Investitionen. Die Parteien können das Kontrollorgan um Stellungnahme über die Vereinbarkeit dieses Abkommens mit den Bestimmungen des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches und seiner Ausführungserlasse bitten. Das Muster des Rahmenvertrags wird vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ausgearbeitet und ist fester Bestandteil der Schienennetz-Nutzungsbedingungen. § 2 - In Abweichung von Artikel 24 § 1 Absatz 7 können bei Diensten, die eine gemäß Artikel 38 Absatz 2 bestimmte Infrastruktur benutzen, die vom Antragsteller gebührend zu begründende, erhebliche und langfristige Investitionen erfordert, Rahmenverträge eine Laufzeit von fünfzehn Jahren haben. Eine längere Laufzeit als fünfzehn Jahre ist nur in Ausnahmefällen zulässig, und zwar insbesondere bei umfangreichen und langfristigen Investitionen, vor allem wenn

vestitionen mit vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich eines mehrjährigen Abschreibungsplans, einhergehen. Der Antragsteller kann in einem solchen Fall die genaue Festlegung der Angaben zu den Fahrwegkapazitäten - unter anderem die Nutzungshäufigkeit, den Umfang und die Qualität der Zugtrassen -, die ihm für die Laufzeit des Rahmenvertrags zur Verfügung gestellt werden, beantragen. Der Infrastrukturbetreiber kann die reservierte Fahrwegkapazität verringern, wenn die Nutzung dieser Kapazität in einem Zeitraum von mindestens einem Monat unterhalb des in Artikel 41 § 4 vorgesehenen Schwellenwerts liegt. Auf der Grundlage der Fahrwegkapazitäten, die von den Antragstellern genutzt werden, die vor dem 1. Januar 2010 Dienste betreiben, kann ein erster, für einen Zeitraum von fünf Jahren verlängerbarer Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von fünf Jahren geschlossen werden, um geleisteten besonderen Investitionen oder dem Bestehen von geschäftlichen Verträgen Rechnung zu tragen. Das Kontrollorgan ist für die Genehmigung des Inkrafttretens eines solchen Vertrags verantwortlich. Abschnitt 3 - Störungen, Unfälle und Zwischenfälle Art. 25 - Bei Störungen der Zugbewegungen, die durch einen technischen Defekt, einen Unfall oder einen schweren Zwischenfall bedingt sind, muss der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die normale Situation wiederherzustellen. Unbeschadet von Artikel 93 und von Titel 4 Kapitel 6 erstellt er einen Einsatzplan, der eine Liste verschiedener Einsatzstellen enthält, die bei schweren Unfällen oder schwerwiegenden Störungen der Zugbewegungen zu benachrichtigen sind. Abschnitt 4 - Vertraulichkeit Art. 26 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur berücksichtigt die Vertraulichkeit des Geschäftsgeheimnisses der Angaben, die ihm die Antragsteller übermitteln. KAPITEL 4 - Zuweisung von Fahrwegkapazität Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 27 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erstellt die spezifischen Regeln für die Zuweisung von Eisenbahnfahrwegkapazität auf der Grundlage der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und veröffentlicht sie in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann das Kontrollorgan um Stellungnahme über die Vereinbarkeit dieser spezifischen Regeln mit den Bestimmungen des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches und seiner Ausführungserlasse bitten. In Abweichung von Absatz 1 kann der König für Fahrzeuge, die ausschließlich für nostalgische, historische oder touristische Zwecke genutzt werden, spezifische Zuweisungsregeln festlegen. Abschnitt 2 - Grundsätze für die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn Art. 28 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur weist die verfügbare Fahrwegkapazität sowohl für nationale als auch für internationale Eisenbahnverkehrsleistungen auf effiziente, optimale sowie gerechte und nichtdiskriminierende Weise zu. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ist durchgehend dazu in der Lage, jede Interesse habende Partei über die noch verfügbare Kapazität zu informieren. Art. 29 - Die einem Antragsteller zugewiesene verfügbare Fahrwegkapazität der Eisenbahn darf nicht auf einen anderen Antragsteller oder Dienstleister übertragen werden.

anspruchnahme von Fahrwegkapazität durch ein Eisenbahnunternehmen zur Ausübung der Tätigkeiten eines Antragstellers, der kein Eisenbahnunternehmen ist, gilt nicht als Übertragung. Jeglicher Handel mit Fahrwegkapazität ist untersagt und führt für die Dauer des laufenden Netzfahrplans zum Ausschluss von der Zuweisung weiterer Fahrwegkapazitäten. Art. 30 - § 1 - Das Recht, spezifische Fahrwegkapazität der Eisenbahn in Form von Zugtrassen in Anspruch zu nehmen, wird einem Antragsteller längstens für die Dauer einer Netzfahrplanperiode zuerkannt. § 2 - Jedoch können der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und ein Antragsteller für die Nutzung von Kapazität auf den betreffenden Eisenbahnfahrwegen einen Rahmenvertrag für eine längere Gültigkeitsdauer als die einer einzigen Netzfahrplanperiode gemäß Artikel 24 § 1 abschließen. § 3 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann dem Antragsteller die Verwaltungskosten für die Bearbeitung seines Antrags in Rechnung stellen, und zwar ungeachtet dessen, ob ihm eine Zugtrasse zugewiesen wird oder nicht. Art. 31 - Beabsichtigt ein Antragsteller, Fahrwegkapazität mit dem Ziel zu beantragen, eine grenzüberschreitende Personenverkehrsleistung mit Halten, die Verkehrsleistungen zwischen zwei in Belgien gelegenen Bahnhöfen ermöglichen, zu erbringen, so setzt er den betreffenden Betreiber der Infrastruktur und das Kontrollorgan davon in Kenntnis. Damit der Zweck einer grenzüberschreitenden Personenverkehrsleistung bewertet werden kann, sorgt das Kontrollorgan dafür, dass der Minister sowie der Minister, der Eisenbahnpersonenverkehrsleistungen vergeben hat, die Gegenstand eines Vertrages über öffentliche Dienstleistungen sind, und alle Eisenbahnunternehmen, die auf der Strecke dieser grenzüberschreitenden Personenverkehrsleistung einen Vertrag über öffentliche Dienstleistungen erfüllen, darüber unterrichtet werden. Abschnitt 3 - Zuweisungsverfahren Unterabschnitt 1 - Anträge Art. 32 - Die Anträge auf Fahrwegkapazität werden eingereicht: 1. entweder von den in Artikel 5 erwähnten Antragstellern,

haber einer Eisenbahngenehmigung und einer Sicherheitsbescheinigung sind, 2.oder von der Zuweisungsstelle für Fahrwegkapazität eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union für den in Belgien gelegenen Fahrweg. Sie werden an den Betreiber der belgischen Eisenbahninfrastruktur gerichtet, wenn der Abfahrtspunkt der Verkehrsleistung sich auf belgischem Staatsgebiet befindet. Art. 33 - § 1 - Die Anträge bezüglich des Linienverkehrs werden unter Berücksichtigung des in Anlage 3 abgebildeten Zeitplans und gemäß den in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorgesehenen Modalitäten eingereicht und bearbeitet. § 2 - Die zu einem Rahmenvertrag gehörenden Anträge werden gemäß diesem Vertrag bearbeitet. § 3 - Den nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Kapazitätsanträge eingereichten Anträgen kann lediglich mit den nach erfolgter Zuweisung der Zugtrassen noch verfügbaren Fahrwegkapazitäten oder mit den Reservekapazitäten stattgegeben werden. § 4 - Den nach Veröffentlichung des Netzfahrplans eingereichten Anträgen, die diesen Netzfahrplan betreffen, kann nur für die restliche Dauer des laufenden Netzfahrplans und mit den nach erfolgter Zuweisung der Zugtrassen noch verfügbaren Fahrwegkapazitäten oder mit den Reservekapazitäten stattgegeben werden. Art. 34 - Die Anträge, die sich auf mehr als ein Netz beziehen, darunter das belgische Netz, können an den Betreiber der belgischen Eisenbahninfrastruktur gerichtet werden. Dieser tritt dann für Rechnung des Antragstellers bei den betroffenen anderen Betreibern der Eisenbahninfrastrukturen als Bewerber um Kapazität auf.

ternationalen Zugtrassen, so wie sie von den verschiedenen Betreibern der Eisenbahninfrastruktur vereinbart sind, werden in den Fahrplanentwurf miteinbezogen, und zwar noch vor Beginn der diesen Entwurf betreffenden Konsultationen. Art. 35 - Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge hat der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur höchstens vier Monate Zeit, einen Netzfahrplanentwurf zu erstellen. Dieser Entwurf wird unter Berücksichtigung der provisorischen internationalen Zugtrassen ausgearbeitet, die gemäß dem in Artikel 34 erwähnten Verfahren in Zusammenarbeit erstellt wurden; der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gewährleistet soweit wie möglich, dass diese Zugtrassen im Laufe des Verfahrens beibehalten werden. Ist der Netzfahrplanentwurf erstellt, berät sich der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur mit den Interesse habenden Parteien und gibt ihnen für die Dauer eines Monats Gelegenheit, ihre Anmerkungen vorzubringen. Der Fahrplan tritt spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge in Kraft. Art. 36 - Punktuelle Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen bescheidet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur binnen einer Frist von höchstens fünf Werktagen.

Artikel 33

§§ 3 und 4 erwähnten Anträge bescheidet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur binnen einer Frist von höchstens einem Monat. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur informiert die Antragsteller über die ungenutzten und verfügbaren Kapazitätsreserven, die sie eventuell in Anspruch nehmen möchten. Art. 37 - Die regelmäßige Fahrweginstandhaltung erfolgt in der Form eines Kapazitätsantrags, der im Rahmen der Vorbereitung des Netzfahrplans als Reservierung eingereicht wird. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur trägt den Auswirkungen davon auf die Kapazitätsanträge der Antragsteller Rechnung. Unterabschnitt 2 - Planungs- und Koordinierungsverfahren Art. 38 - Die Fahrwegkapazität ist für alle Verkehrsdienstarten verfügbar, die die Anforderungen für die Benutzung der betreffenden Zugtrasse erfüllen. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann dennoch spezifische Fahrwege bestimmen, die für bestimmte Arten von Eisenbahnverkehrsleistungen zu nutzen sind, wenn Alternativstrecken vorhanden sind. Dies wird in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen vermerkt. Diese Bestimmung steht einer Benutzung dieser Fahrwege für andere Arten von Eisenbahnverkehrsleistungen nicht im Wege, sofern Kapazitäten verfügbar sind und das Rollmaterial den technischen Anforderungen für die Benutzung der betreffenden Eisenbahninfrastruktur entspricht. Diese Bestimmung erfolgt nach Konsultation mit den Interesse habenden Parteien und nach Konzertierung mit der Verwaltung. Art. 39 - Unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, mit denen sich die Antragsteller auseinandersetzen müssen, wie der wirtschaftlichen Auswirkung auf die Tätigkeit, bemüht der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur sich, allen Anträgen auf Zuweisung von Fahrwegkapazität stattzugeben, und hält er

vorliegendem Gesetzbuch enthaltenen spezifischen Regeln bezüglich nicht miteinander zu vereinbarender Anträge, Überlastung, punktueller Anträge, Spezifizierung von Fahrwegen und Wartungsanträge ein. Art. 40 - § 1 - Im Falle nicht miteinander zu vereinbarender Anträge bemüht der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur sich, durch die Koordinierung der Anträge die größtmögliche Gleichwertigkeit unter ihnen zu gewährleisten. § 2 - Er kann in diesem Rahmen andere als die beantragten Fahrwegkapazitäten anbieten; im Falle eines Konfliktes berät sich der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur mit den betroffenen Antragstellern. Die Leitprinzipien für das Koordinierungsverfahren sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen definiert. Sie veranschaulichen insbesondere die Schwierigkeit bei der Festlegung internationaler Zugtrassen und die Auswirkung, die jede Änderung für die anderen Betreiber der Eisenbahninfrastruktur haben kann. Art. 41 - § 1 - In den Fällen, in denen Anträgen auf die Zuweisung von Fahrwegkapazität nach Koordinierung der beantragten Zugtrassen und nach Konsultation der Antragsteller nicht in angemessenem Umfang stattgegeben werden kann, oder wenn absehbar ist, dass die Kapazität der Fahrwege in naher Zukunft nicht ausreichen wird, erklärt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur den betreffenden Fahrwegabschnitt unverzüglich für überlastet. § 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur führt binnen sechs Monaten nach der Überlastungserklärung eine Kapazitätsanalyse durch, außer wenn gemäß § 3 bereits ein Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität angenommen wurde. In der Kapazitätsanalyse werden die Engpässe der Fahrwegkapazität und die Überlastungsgründe ermittelt, die verhindern, dass Anträgen auf Zuweisung von Fahrwegkapazität in angemessener Weise stattgegeben werden kann, und es werden Methoden und Maßnahmen aufgezeigt, durch die zusätzlichen Anträgen stattgegeben werden kann und die kurz- oder mittelfristig ergriffen werden können, um in Sachen Überlastung Abhilfe zu schaffen. Der König bestimmt den Inhalt der Analyse. § 3 - Binnen einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Kapazitätsanalyse legt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur nach Konsultation der Nutzer der überlasteten Fahrwege den Entwurf eines Plans zur Erhöhung der Fahrwegkapazität vor. In diesem Entwurf werden die Überlastungsgründe, die zu erwartende künftige Verkehrsentwicklung, die den Fahrwegausbau betreffenden Beschränkungen sowie die möglichen Lösungen und ihre Kosten dargelegt. Auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse der ins Auge gefassten Maßnahmen werden die zur Erhöhung der Fahrwegkapazität zu ergreifenden Maßnahmen und der Zeitplan für ihre Durchführung bestimmt. Der Entwurf wird binnen einer Frist von drei Monaten durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass gebilligt. § 4 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur verlangt die Aufgabe von Zugtrassen, deren Nutzung in einem Zeitraum von mindestens einem Monat unterhalb eines in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen bestimmten Schwellenwertes gelegen hat, es sei denn, dass diese unzureichende Nutzung auf nichtwirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist, die sich der Kontrolle durch das betreffende Eisenbahnunternehmen entziehen. Art. 42 - § 1 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur verzichtet auf die Erhebung des in Artikel 50 § 2 erwähnten Entgelts für die betreffenden überlasteten Fahrwege: 1. wenn er innerhalb der in Artikel 41 § 3 erwähnten Frist keinen Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität vorlegt oder 2.wenn er den im Rahmen des Plans zur Erhöhung der Fahrwegkapazität festgelegten Aktionsplan innerhalb von drei Monaten nach seiner Annahme nicht ausführt. § 2 - Vorbehaltlich der Zustimmung des Kontrollorgans kann der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur dieses Entgelt unter folgenden Bedingungen weiter erheben: 1. wenn der Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht verwirklicht werden kann oder 2.wenn die verfügbaren Optionen wirtschaftlich oder finanziell nicht tragbar sind. Art. 43 - Wenn Fahrwege für überlastet erklärt worden sind und

Artikel 50

§ 2 erwähnten Entgelte nicht erhoben worden sind oder nur unzureichende Ergebnisse erzielt haben, wendet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Prioritäten an, unter Berücksichtigung: 1. der Erfordernisse eines öffentlichen Verkehrsdienstes, 2.der notwendigen Entwicklung von Güterverkehrsleistungen und insbesondere internationaler Güterverkehrsleistungen. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann unter Einhaltung der gemäß Absatz 1 festgelegten Kriterien ebenfalls Prioritätskriterien festlegen, die er mit dem Ziel, die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur zu optimieren, oder aus wirtschaftlichen Gründen in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufnimmt. Bei der Festlegung der Prioritätskriterien berücksichtigt er die früheren Benutzungsniveaus der Zugtrassen. Art. 44 - In Notfallsituationen und bei absoluter Notwendigkeit wegen Störungen, durch die der Fahrweg zeitweilig nicht benutzt werden kann, können die zugewiesenen Zugtrassen so lange ohne Ankündigung gesperrt werden, wie es zur Instandsetzung der Anlagen erforderlich ist. Wenn er es für notwendig hält, kann der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur von den Eisenbahnunternehmen verlangen, dass sie ihm, gegen angemessene Vergütung, die Mittel zur Verfügung stellen, die ihm am besten geeignet erscheinen, die normale Situation so schnell wie möglich wiederherzustellen. Unterabschnitt 3 - Die Zusammenarbeit mit anderen Betreibern der Eisenbahninfrastruktur Art. 45 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur arbeitet zum Zweck einer effizienten Schaffung und Zuweisung von Fahrwegkapazitäten über mehrere Netze hinweg mit den Betreibern der Eisenbahninfrastruktur der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit richtet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur grenzüberschreitende Zugtrassen ein und arbeitet die hierzu erforderlichen Verfahren aus. Wenn

itiative für diese Zusammenarbeit vom Betreiber der belgischen Eisenbahninfrastruktur ausgeht, setzt dieser die Europäische Kommission davon in Kenntnis und fordert sie auf, als Beobachter daran teilzunehmen. Gleichermaßen informiert er auf angemessene Weise die Öffentlichkeit darüber. KAPITEL 5 - Entgelte für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 46 - Nach Stellungnahme des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln für die Berechnung und die Modalitäten für die Zahlung der Entgelte für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur fest. Nach Stellungnahme des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur kann Er ebenfalls spezifische Entgelterhebungsregeln festlegen. Andernfalls legt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur diese Regeln fest. Sowohl die Entgeltregelung als auch die Tabellen werden in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufgenommen. In Abweichung von Absatz 1 kann der König für Fahrzeuge, die ausschließlich für nostalgische, historische oder touristische Zwecke genutzt werden, spezifische Regeln für die Berechnung der Entgelte für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur festlegen. Art. 47 - § 1 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen fest, um - Ex-ante-Zahlungen eventuell einbegriffen - dafür zu sorgen, dass in den Rechnungen des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur unter normalen Betriebsbedingungen und über einen angemessenen Zeitraum hinweg die Einnahmen aus den Entgelten für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur nebst etwaigen Überschüssen aus anderen Geschäftstätigkeiten und staatlicher Finanzierung einerseits und die Ausgaben für die Eisenbahninfrastruktur andererseits sich die Waage halten. § 2 - Den Betreibern der Eisenbahninfrastruktur sind unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit und der Verbesserung der Qualität der Fahrwegbereitstellung Anreize zur Senkung der mit der Fahrwegbereitstellung verbundenen Kosten und der Entgelte für die Nutzung der Fahrwege zu geben. § 3 - Ist der Infrastrukturbetreiber ein autonomes öffentliches Unternehmen, wird die Bestimmung von § 2 im Rahmen des Geschäftsführungsvertrags mit dem belgischen Staat umgesetzt. Ist der Infrastrukturbetreiber kein autonomes öffentliches Unternehmen, legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen über die Umsetzung von § 2 fest. Art. 48 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur legt ein Verfahren zur Aufteilung der Kosten fest. Dieses Verfahren und seine eventuelle Aktualisierung auf der Grundlage der bewährten internationalen Verfahren müssen spätestens vor Beginn des ersten Netzfahrplans, der auf das Inkrafttreten des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches folgt, vom Kontrollorgan genehmigt werden. Abschnitt 2 - Die Entgeltgrundsätze für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Art. 49 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur legt die Eisenbahnwegeentgelte fest und nimmt sie gemäß dem vorliegenden Eisenbahngesetzbuch und seinen Ausführungserlassen ein. Er ordnet sie seinen Tätigkeiten zu. Art. 50 - § 1 - Die für das in Anlage 1 Punkt 1 erwähnte Mindestzugangspaket und den in Punkt 2 erwähnten Schienenzugang zu Serviceeinrichtungen eingenommenen Entgelte entsprechen den Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen. § 2 - Das Wegeentgelt kann einen Entgeltbestandteil umfassen, der die Knappheit der Fahrwegkapazität auf einem bestimmbaren Fahrwegabschnitt zu Zeiten der Überlastung widerspiegelt. § 3 - Das Wegeentgelt kann geändert werden, um den Kosten der Auswirkungen des Zugbetriebs auf die Umwelt Rechnung zu tragen. Eine solche Änderung, unter Berücksichtigung der umweltbezogenen Kosten, die eine Erhöhung der Gesamteinnahmen des Betreibers der Infrastruktur mit sich bringen, ist nur dann erlaubt, wenn eine solche Änderung in vergleichbarer Höhe auch bei konkurrierenden Verkehrsträgern erfolgt. In Ermangelung einer solchen Anlastung darf diese Änderung die Einnahmen des Betreibers der Infrastruktur nicht verändern. § 4 - Um unverhältnismäßig starke Schwankungen zu vermeiden, können

den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Entgelte über eine angemessene Spanne von in Anlage 1 Punkt 1 und 2 erwähnten Eisenbahnverkehrsdiensten und Zeiträumen gemittelt werden. § 5 - Im Gegensatz zu dem in Anlage 1 Punkt 2 erwähnten Entgelt für Zugang zu den Diensten wird der Preis für diese Dienste an sich unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation des Eisenbahnverkehrs festgelegt. Art. 51 - Wenn

Anlage 1 Punkt 3 und 4 erwähnten Dienste für Zusatz- und Nebenleistungen lediglich von einem einzigen Dienstleister angeboten werden, muss das für solche Leistungen erhobene Entgelt an den Kosten für deren Erbringung - berechnet auf der Grundlage des tatsächlichen Nutzungsumfangs - gebunden sein. Art. 52 - Für die zum Zweck der Fahrweginstandhaltung genutzte Fahrwegkapazität können Entgelte erhoben werden. Solche Entgelte dürfen den Nettoertragsverlust, der dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur aufgrund der Instandhaltung entsteht, nicht übersteigen. Art. 53 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur muss jederzeit belegen können, dass die tatsächlich berechneten Wegeentgelte den in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorgesehenen Verfahren, Regeln und Tabellen entsprechen. Art. 54 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur darf für zugewiesene, aber nicht benutzte Kapazitäten ein angemessenes Entgelt erheben. Dieses Recht fördert die effiziente Nutzung der Kapazitäten. Art. 55 - § 1 - Um die Zahlung der Entgelte sicherzustellen, kann der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur den Antragstellern die Leistung einer Finanzgarantie auferlegen. Diese muss im Verhältnis zur geplanten Tätigkeit stehen. § 2 - Diese Garantie ist transparent und nichtdiskriminierend. Sie wird in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlicht und der Europäischen Kommission zur Kenntnis gebracht. Abschnitt 3 - Ausnahmen von den Entgelterhebungsgrundsätzen Art. 56 - § 1 - In Abweichung von Abschnitt 2 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zum Zweck der vollständigen Deckung der dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur entstandenen Kosten Aufschläge des Eisenbahnwegeentgelts beschließen. Dieser Beschluss berücksichtigt insbesondere die Möglichkeiten des Eisenbahnmarktes, die Aufschläge zu zahlen, sowie die Wettbewerbsfähigkeit im Verkehrssektor. Der Beschluss schließt die Nutzung der Fahrwege durch Marktsegmente, die zumindest die Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen, sowie eine Rendite, die der Markt tragen kann, erbringen können, nicht aus. § 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann nach Einverständnis des Ministerrates

§ 1erwähnten Aufschläge abändern.

Die Abänderung darf frühestens drei Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Art. 57 - Für künftige oder nicht vor dem 15. März 1986 abgeschlossene spezifische Investitionsvorhaben kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur dazu ermächtigen, höhere, auf den langfristigen Kosten solcher Vorhaben begründete Entgelte festzulegen oder beizubehalten.

Absatz 1 erwähnten Vorhaben betreffen die Verbesserung der Effizienz und/oder der Kosteneffektivität, die ansonsten nicht umgesetzt würden oder nicht hätten umgesetzt werden können. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann in den in Absatz 1 erwähnten Fällen seinen mit den Eisenbahnunternehmen geschlossenen Abkommen eine Klausel für die Aufteilung der durch neue Investierungen entstehenden Risiken hinzufügen. Art. 58 - Um Diskriminierungen vorzubeugen wird dafür gesorgt, dass die durchschnittlichen und marginalen vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eingenommenen Entgelte für gleichartige Nutzungen seiner Fahrwege vergleichbar sind und dass für vergleichbare im selben Marktsegment geleistete Verkehrsdienste die gleichen Entgelte erhoben werden. Insofern es ihm ohne Offenlegung vertraulicher Geschäftsdaten möglich ist, legt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen dar, dass die Entgeltregelung diesen Anforderungen entspricht. Art. 59 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 50 § 1 erfüllt jeder Nachlass auf Entgelte, die vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bei einem Eisenbahnunternehmen für jegliche Art von Dienstleistung erhoben werden, die Kriterien des vorliegenden Artikels. § 2 - Mit Ausnahme von § 3 werden Nachlässe auf die Höhe der tatsächlich vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eingesparten Verwaltungskosten begrenzt. Bei der Festlegung der Höhe der Nachlässe sind Kosteneinsparungen, die bereits im Rahmen des erhobenen Entgelts berücksichtigt wurden, außer Betracht zu lassen. § 3 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann Regelungen einführen, die für alle Fahrwegnutzer gelten und in deren Rahmen für bestimmte Verkehrsströme zeitlich begrenzte Nachlässe zur Förderung der Entwicklung neuer Eisenbahnverkehrsdienste oder Nachlässe zur Förderung der Benutzung von Strecken mit sehr niedrigem Auslastungsgrad gewährt werden können. § 4 - Nachlässe dürfen sich nur auf Entgelte beziehen, die für einen bestimmten Fahrwegabschnitt erhoben werden. § 5 - Gleichartige Nachlassregelungen sind auf gleichartige Verkehrsleistungen anwendbar. Art. 60 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine zeitlich begrenzte Wegeentgelt-Ausgleichsregelung für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur innerhalb der in § 2 beschriebenen Grenzen einführen. Der Königliche Erlass hat die Methode und die Berechnung dieses Ausgleichs zum Inhalt. § 2 - Diese Regelung kann sich auf die bei konkurrierenden Verkehrsträgern nachweisbar nicht angelasteten Umweltkosten, Kosten für Unfälle und Infrastrukturkosten beziehen, insoweit diese Kosten die gleichartigen Kosten der Eisenbahn überschreiten. § 3 - Verfügt ein Betreiber, der einen Ausgleich erhält, über ein Alleinrecht, muss dieser Ausgleich mit vergleichbaren Vergünstigungen für die übrigen Benutzer einhergehen. KAPITEL 6 - Das Kontrollorgan Abschnitt 1 - Benennung Art. 61 - Der König benennt das Kontrollorgan durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. Abschnitt 2 - Aufträge Art. 62 - § 1 - Neben den auf der Grundlage des Gesetzes erteilten Aufträgen erfüllt das Kontrollorgan

vorliegendem Artikel beschriebenen Aufträge. § 2 - Im Rahmen seines Beratungsauftrags führt das Kontrollorgan Folgendes durch:

  1. Es gibt mit Gründen versehene Stellungnahmen ab und unterbreitet Vorschläge, 2.führt aus Eigeninitiative oder auf Ersuchen des Ministers Untersuchungen und Studien über den Eisenbahnmarkt durch,
  2. erteilt dem Minister die zur Erstellung der Regeln für die Genehmigung, die Entgelterhebung und die Zuweisung von Fahrwegkapazität benötigten Auskünfte und 4.arbeitet zur Koordinierung von Entscheidungsgrundsätzen in der gesamten Union mit den Regulierungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen. § 3 - Im Rahmen seines Kontrollauftrags führt das Kontrollorgan Folgendes durch:
  3. Es kontrolliert, ob die Schienennetz-Nutzungsbedingungen mit den Bestimmungen des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches und seiner Ausführungserlasse übereinstimmen, 2.gewährleistet, dass die Entgelte mit den Bestimmungen des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches, seiner Ausführungserlasse und der Schienennetz-Nutzungsbedingungen übereinstimmen und nichtdiskriminierend angewandt werden,
  4. gewährleistet, dass die Zuweisung von Fahrwegkapazität mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, seiner Ausführungserlasse und der Schienennetz-Nutzungsbedingungen übereinstimmt, 4.kontrolliert, unbeschadet des am
  5. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, die Konkurrenz auf dem Eisenbahnverkehrsleistungsmarkt, einschließlich des Markts im Bereich des Güterschienenverkehrs,
  6. bestimmt auf Antrag des Ministers den Minister, der Eisenbahnpersonenverkehrsleistungen vergeben hat, die Gegenstand eines Vertrages über öffentliche Dienstleistungen sind, oder auf Antrag der betroffenen Eisenbahnunternehmen, ob der Hauptzweck einer Personenverkehrsleistung die Beförderung von Fahrgästen zwischen zwei Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist, 6.überprüft die Einhaltung von Artikel
  7. § 4 - Im Rahmen seines administrativen Streitbeilegungsauftrags trifft das Kontrollorgan im Streitfall auf Ersuchen des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur oder eines Antragstellers unbeschadet der bestehenden Rechtsmittel binnen zehn Werktagen eine Entscheidung über die Zuweisung von Fahrwegkapazität. Der König legt die Modalitäten für diese Streitbeilegung fest. § 5 - Im Rahmen seines administrativen Beschwerdebehandlungsauftrags kann das Kontrollorgan mit per Einschreiben notifizierten schriftlichen Beschwerden jedes Eisenbahnunternehmens, Antragstellers oder des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur, wenn diese der Auffassung sind, ungerecht behandelt, diskriminiert oder auf andere Weise benachteiligt worden zu sein, befasst werden, nämlich mit Beschwerden bezüglich:
  8. der Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder der darin enthaltenen Kriterien, 2.des Verfahrens der Zuweisung von Fahrwegkapazität und seiner Ergebnisse,
  9. der Entgeltregelung und der Höhe oder Struktur der Entgelte für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und 4.der in den Artikeln 5, 6, 7 Nr. 1 und 3, 8 und 9 erwähnten Bestimmungen in Sachen Zugang zur Eisenbahninfrastruktur. Die administrative Beschwerde setzt die angefochtene Entscheidung nicht aus, vorbehaltlich einer anders lautenden, mit Gründen versehenen Entscheidung des Kontrollorgans auf Ersuchen der klagenden Partei. § 6 - Das Kontrollorgan entscheidet über die Beanstandungen, die ihm der Infrastrukturbetreiber in Sachen Zuweisung der Anzahl Verspätungsminuten im Rahmen der in Artikel 23 Absatz 5 erwähnten leistungsfördernden Entgeltregelung unterbreitet. Abschnitt 3 - Befugnisse Art. 63 - § 1 - In Ausführung seines Beratungsauftrags gibt das Kontrollorgan Stellungnahmen ab. § 2 - In Ausführung seines administrativen Streitbeilegungsauftrags trifft das Kontrollorgan mit Gründen versehene individuelle Entscheidungen. § 3 - In Ausführung seines Kontrollauftrags und seines administrativen Beschwerdebehandlungsauftrags ergreift das Kontrollorgan alle notwendigen Maßnahmen, Sicherungsmaßnahmen und administrative Geldbußen einbegriffen, um den Verstößen gegen die Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die Kapazitätszuweisung, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Bestimmungen für den Zugang zum Netz ein Ende zu setzen, und dies in Übereinstimmung mit den Artikeln 64 und
  10. Art. 64 - Das Kontrollorgan kann in den in Artikel 63 § 3 erwähnten Fällen eine administrative Geldbuße auferlegen. Die Geldbuße darf pro Kalendertag nicht niedriger als 12.500 EUR, nicht höher als 100.000 EUR und insgesamt nicht höher als 2 Millionen Euro oder als 3 Prozent des Umsatzes sein, den die betreffende Person im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt hat, falls der letztgenannte Betrag höher ist. Die Geldstrafe darf in Form eines Tagesbetrags berechnet werden. Unbeschadet des Rechts, die Angelegenheit beim zuständigen Richter anhängig zu machen, kann die Beitreibung der administrativen Geldbußen durch eine Zwangsmaßnahme auf Betreiben der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung erfolgen. Art. 65 - Das Kontrollorgan trifft vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen in den in Artikel 63 § 3 erwähnten Fällen innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt von allen Informationen nach Anhörung der betroffenen Parteien eine mit Gründen versehene Entscheidung. In seinen Entscheidungen trägt es insbesondere Folgendem Rechnung:
  11. der Einhaltung der geltenden Gesetze und Verordnungen, 2.dem Gleichheitsgrundsatz in Sachen Zugang zu Fahrwegkapazitäten der Eisenbahn,
  12. der Notwendigkeit, die Unversehrtheit des belgischen Schienennetzes und seine Interoperabilität mit den Eisenbahndiensten der anderen Staaten zu bewahren, 4.der Art des Antrags angesichts der verfügbaren Fahrwegkapazitäten, um diesem Antrag stattgeben zu können. Es kann alle nützlichen Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen und bei Bedarf Sachverständige benennen und Zeugen anhören. Das Kontrollorgan notifiziert den Parteien seine Entscheidungen und macht sie binnen 15 Tagen nach ihrer Verkündung bekannt. Diese Entscheidungen sind für alle betroffenen Parteien bindend. Sie werden auf Papier und in elektronischer Form veröffentlicht. Art. 66 - Die Mitglieder des Kontrollorgans unterliegen, außer in den durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen, unter Androhung der in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen dem Berufsgeheimnis hinsichtlich der Fakten, Tatbestände und Auskünfte, von denen sie durch ihr Amt Kenntnis erlangen. Abschnitt 4 - Mittel Art. 67 - § 1 - Um die Gesamtheit der Betriebs- und Personalkosten des Kontrollorgans zu decken, zahlen

haber einer in Artikel 99 erwähnten Sicherheitsbescheinigung Teil B und der Inhaber der in Artikel 95 erwähnten Sicherheitszulassung einen Beitrag an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen. Pro Quartal muss ein Viertel des Jahresbetrags entrichtet werden. Die Gesamtgebühr wird zwischen den Inhabern einer Sicherheitsbescheinigung Teil B und dem Inhaber der Sicherheitszulassung aufgeteilt. Der Anteil des Inhabers der Sicherheitszulassung beträgt dreißig Prozent des Gesamtbetrags. Der Anteil der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B beträgt siebzig Prozent des Gesamtbetrags. Dieser Anteil wird zwischen den Inhabern im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer aufgeteilt, die sie in dem Quartal geleistet haben, das drei Monate vor dem von der Gebühr betroffenen Quartal abgeschlossen wurde. Die von jedem Inhaber geleisteten Zugkilometer werden vom Inhaber der Sicherheitszulassung sofort nach Abschluss jedes Quartals an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen mitgeteilt. § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag der in § 1 erwähnten Gebühr sowie die Modalitäten für ihre Anrechnung und Einzahlung fest. TITEL 4 - Betriebssicherheit der Eisenbahninfrastruktur KAPITEL 1 - Sicherheitsvorschriften Art. 68 - § 1 - Die Sicherheitsvorschriften, die den nationalen verordnungsrechtlichen Rahmen bilden, sind die folgenden: 1. die Vorschriften über nationale Sicherheitsziele und -methoden, 2.die Vorschriften bezüglich der auf die Sicherheitsmanagementsysteme, die Sicherheitszulassung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung von Eisenbahnunternehmen anwendbaren Anforderungen, 3. die Vorschriften für das Sicherheitspersonal, das Rollmaterial und die Eisenbahninfrastruktur, 4.die Vorschriften für die Untersuchung von Unfällen und Störungen, 5. die Vorschriften für die Betreibung der Eisenbahninfrastruktur, 6.die Anforderungen für die Betreibung von Nostalgiefahrzeugen, 7.

ternen Sicherheitsvorschriften. § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Vorschriften über die Sicherheitsziele und Sicherheitsmethoden fest. Der König legt die Vorschriften über die Anforderungen für Sicherheitsmanagementsysteme, die Sicherheitszulassung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung von Eisenbahnunternehmen fest. Der König legt die auf das Sicherheitspersonal, das Rollmaterial und die Eisenbahninfrastruktur anwendbaren Vorschriften fest. Der König legt die Vorschriften für die Untersuchung von Unfällen und Störungen fest. Der König legt die Anforderungen für die Betreibung von Nostalgiefahrzeugen auf dem Netz fest. § 3 - In Ermangelung von TSI oder zur Ergänzung der TSI legt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die Sicherheitsvorschriften für die Betreibung der Eisenbahninfrastruktur fest. Diese Vorschriften und ihre Abänderungen werden der Sicherheitsbehörde zwecks gleich lautender Stellungnahme vorgelegt, und zwar gemäß einem vom König festgelegten Verfahren. § 4 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und jedes Eisenbahnunternehmen legen, jeder für seinen Bereich, im Rahmen ihres Sicherheitsmanagementsystems interne Sicherheitsvorschriften fest. § 5 - Der König legt die Modalitäten für die Veröffentlichung aller in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Vorschriften fest. Art. 69 - § 1 - Nach Festlegung der gemeinsamen Sicherheitsziele können der König und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gemäß Artikel 68 §§ 1 bis 3 eine neue nationale Sicherheitsvorschrift festlegen, die auf einem höheren Sicherheitsniveau als demjenigen der gemeinsamen Sicherheitsziele gründet oder die Tätigkeiten der Eisenbahnunternehmen auf dem belgischen Netz beeinflussen kann, unter Berücksichtigung der in nachfolgenden Paragraphen vorgesehenen Bedingungen. § 2 - Die Sicherheitsbehörde konsultiert die Eisenbahnunternehmen und/oder

haber und/oder den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und/oder die Hersteller, und zwar gemäß dem Inhalt der in § 1 erwähnten nationalen Sicherheitsvorschriften. § 3 - Die Sicherheitsbehörde legt der Europäischen Kommission den Entwurf der nationalen Sicherheitsvorschrift mit den Gründen für deren Einführung zur Prüfung vor. Teilt die Kommission mit, dass sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit des Entwurfs der nationalen Sicherheitsvorschrift mit den gemeinsamen Sicherheitsmethoden oder mit der Möglichkeit, mindestens die gemeinsamen Sicherheitsziele zu erreichen, hat oder dass sie der Auffassung ist, dass der Entwurf ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Eisenbahnbetriebs zwischen Mitgliedstaaten darstellt, wird die Annahme, das Inkrafttreten oder die Durchführung der Vorschrift ausgesetzt, bis die Kommission eine Entscheidung trifft oder bis ein Zeitraum von sechs Monaten ab der Notifizierung abgelaufen ist. § 4 - Die Sicherheitsbehörde notifiziert der Europäischen Kommission die auf der Grundlage von Artikel 68 §§ 1 bis 3 festgelegten oder abgeänderten nationalen Sicherheitsvorschriften, außer wenn diese Vorschriften ausschließlich die Durchführung einer TSI betreffen. Die Notifizierung beinhaltet Informationen über den Hauptinhalt der Vorschriften mit Verweis auf die Gesetzestexte, über die Form der Vorschriften und über

stanz, die sie veröffentlicht hat. Art. 70 - § 1 - In Notfallsituationen oder bei Gefährdung der Sicherheit der Eisenbahninfrastruktur oder ihrer Benutzung ergreift der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur Dringlichkeitsmaßnahmen, die von den Sicherheitsvorschriften abweichen können. Er setzt die Sicherheitsbehörde unmittelbar oder spätestens am darauffolgenden Werktag davon in Kenntnis. Diese Maßnahmen sind sofort anwendbar. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur notifiziert allen Eisenbahnunternehmen, die das Netz befahren, diese Dringlichkeitsmaßnahmen sofort. Diese Maßnahmen sind höchstens für eine Dauer von drei Monaten gültig, vorbehaltlich einer anders lautenden Entscheidung der Sicherheitsbehörde. § 2 - Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur feststellt, dass das benutzte Material ein Risiko für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs darstellt, ergreift er die erforderlichen Maßnahmen, Fahrverbot einbegriffen. § 3 - Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur feststellt, dass das Sicherheitspersonal ein Risiko für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs darstellt, ergreift er die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der präventiven Aussetzung von Sicherheitsfunktionen. Die praktischen Modalitäten im Zusammenhang mit der präventiven Aussetzung von Sicherheitsfunktionen werden vom König festgelegt. § 4 - Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur

den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Maßnahmen ergreift, setzt er die Sicherheitsbehörde umgehend und spätestens am darauffolgenden Werktag davon in Kenntnis. § 5 - Um

den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Feststellungen zu machen, kann der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur:

  1. die Identität und die Dokumente zur Bezeugung der Zertifizierung des Sicherheitspersonals überprüfen, 2.den Zustand des Eisenbahnrollmaterials überprüfen und dieses begehen. Der König bestimmt das Muster der Legitimationskarte, die für diese Überprüfungen vorgelegt wird. § 6 - Die Sicherheitsbehörde kann durch eine mit Gründen versehene Entscheidung verlangen, dass der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die Schritte, die aus der gemäß § 2 getroffenen Maßnahme resultieren, zukünftig aufhebt oder die Maßnahme abändert, wenn sie sie für unangemessen und/oder deutlich unverhältnismäßig hält. Art. 71 - Der König und gegebenenfalls der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur passen die auf der Grundlage von Artikel 68 §§ 1 bis 3 festgelegten nationalen Sicherheitsvorschriften, so wie sie angenommen werden, an die CST und die CSM an. KAPITEL 2 - Sicherheitsbehörde Abschnitt 1 - Bestimmung Art. 72 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass benennt der König die Sicherheitsbehörde. Art. 73 - § 1 - Zur Übernahme der Aufgaben, Verantwortungen und Verpflichtungen, die der Sicherheitsbehörde durch die Bestimmungen des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches aufgetragen werden, können statutarische Personalmitglieder der NGBE-Holding auf freiwilliger Basis nach den durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegten Modalitäten von der Sicherheitsbehörde übernommen werden. Bei einer solchen Übernahme handelt es sich nicht um neue Ernennungen. Die betreffenden Personalmitglieder behalten insbesondere ihr administratives und finanzielles Dienstalter, ihre letzte Beurteilung oder Bewertung sowie ihren Titel und Dienstgrad oder bekommen einen gleichwertigen Titel und Dienstgrad zuerkannt. Die administrative und finanzielle Lage sowie die Pensionsregelung der von der NGBE-Holding kommenden Personalmitglieder dürfen keinesfalls weniger günstig sein als die, die sie gehabt hätten, wenn sie weiterhin Personalmitglieder der NGBE-Holding geblieben wären. Unter finanzieller Lage versteht man alles, was im weiteren Sinne mit der Besoldung zusammenhängt, insbesondere Gehalt, Urlaubsgeld, Zulagen, Entschädigungen, Prämien und soziale Vorteile aller Art. Jedes übernommene Personalmitglied kann unter Einhaltung eines Vorankündigungszeitraums von drei Monaten jederzeit seine Übernahme beenden und sich erneut in den Stellenplan der NGBE-Holding eingliedern lassen. § 2 - In Abweichung von § 1 wird die Verwaltung der Sicherheitsbehörde in keinerlei Verbindung mehr zu der NGBE-Holding stehen und kann sie die Rechte und Vorteile, die den statutarischen Personalmitgliedern der NGBE-Holding aufgrund von § 1 Absatz 1 bis 4 zuerkannt sind, nicht mehr in Anspruch nehmen. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Inhalt des in vorliegendem Paragraphen erwähnten Begriffs "Verwaltung" der Sicherheitsbehörde. Abschnitt 2 - Aufgaben Art. 74 - § 1 - Die Aufgaben der Sicherheitsbehörde sind folgende:
  2. Genehmigung der Inbetriebnahme der strukturbezogenen Teilsysteme des Eisenbahnsystems und Überprüfung, ob diese entsprechend den einschlägigen grundlegenden Anforderungen betrieben und instand gehalten werden, 2.Überwachung der Konformität der Interoperabilitätskomponenten mit den grundlegenden Anforderungen,
  3. Genehmigung der Inbetriebnahme der Fahrzeuge, 4.Erteilung, Erneuerung, Änderung und Entzug der gemäß Kapitel 4 erteilten Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitszulassungen, einschließlich der Überprüfung der darin enthaltenen Bedingungen und Anforderungen und der Konformität der Tätigkeiten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur und der Eisenbahnunternehmen mit den für den Erhalt der Zulassung oder der Bescheinigung vorgesehenen Anforderungen,
  4. Abgabe einer gleich lautenden Stellungnahme betreffend die anderen in Artikel 68 § 3 erwähnten nationalen Sicherheitsvorschriften, 6.Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften,
  5. Fortschreibung und Anpassung des nationalen Fahrzeugregisters und Überwachung, ob die Fahrzeuge ordnungsgemäß im nationalen Fahrzeugregister eingetragen sind und ob die darin enthaltenen Informationen über die Sicherheit richtig und aktuell sind, 8.Überprüfung der Konformität der Ausbildungen mit den Sicherheitsanforderungen,

den TSI oder in den vom König festgelegten Vorschriften bestimmt sind,

  1. Aufgaben in Bezug auf die Zertifizierung der Zugführer;diese Aufgaben sind erwähnt in den gemäß Artikel 68 § 1 Nr. 3 erlassenen Vorschriften,
  2. in Titel 5 erwähnte Aufgaben in Bezug auf die Zertifizierung der Zugführer, 11.Zertifizierung der Zugbegleiter,
  3. Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bremssystems des Rollmaterials, wie vorgesehen in Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 15.September 1976 zur Einführung einer Regelung über die Personenbeförderung mit Straßenbahnen, Unterpflasterbahnen, U-Bahnen, Linien- und Reisebussen,
  4. Auferlegung von administrativen Geldbußen, 14.Überprüfung, Förderung und gegebenenfalls Aufrechterhaltung und Entwicklung des rechtlichen Rahmens in Sachen Sicherheit, das System der nationalen Sicherheitsvorschriften und die Vorschriften in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn einbegriffen,
  5. ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf die Nutzungsbedingungen von mobilen Arbeitnehmern, die grenzüberschreitende Interoperabilitätsleistungen im Eisenbahnsektor erbringen. § 2 - Der Besitz der Eigenschaft eines Personalmitglieds der Sicherheitsbehörde wird Dritten durch eine Legitimationskarte, deren Muster der König bestimmt, zur Kenntnis gebracht. Art. 75 - Die Sicherheitsbehörde kann bei der Durchführung ihrer in Artikel 74 erwähnten Aufgaben alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, einschließlich Fahrverbote für das Rollmaterial oder das Personal, und sie kann die erforderlichen Inspektionen und Untersuchungen zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben durchführen. Art. 76 - § 1 - Bei einem in den Artikeln 214 und 215 erwähnten Verstoß kann die Sicherheitsbehörde einem Eisenbahnunternehmen, dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und dem Inhaber eine administrative Geldbuße auferlegen. § 2 - Bei einem in den Artikeln 214 und 215 erwähnten Verstoß erstellt ein in Artikel 213 § 1 erwähntes Personalmitglied einen Bericht. Der Bericht ist datiert und enthält mindestens:
  6. den Namen des mutmaßlichen Zuwiderhandelnden, 2.den Verstoß,
  7. den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Feststellung des Verstoßes. Der Bericht wird unverzüglich an die Verwaltung der Sicherheitsbehörde übermittelt. Eine Kopie des Berichts wird spätestens bei der Notifizierung der Absicht, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, an den mutmaßlichen Zuwiderhandelnden gesandt. § 3 - Die Verwaltung setzt den mutmaßlichen Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen ab dem Datum des Berichts von der Absicht, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, in Kenntnis. Die Verwaltung kann diese Frist verlängern, wenn sie es für die Ausübung der Aufgaben und der Befugnisse der Sicherheitsbehörde für notwendig erachtet. Zudem kann die Verwaltung diese Frist verlängern, wenn sie dem mutmaßlichen Zuwiderhandelnden eine Frist einräumt, um dem Verstoß ein Ende zu setzen. Die Notifizierung erfolgt per Einschreibesendung oder auf die vom König festgelegte Weise und vermerkt unter Androhung der Nichtigkeit den in Erwägung gezogenen Betrag der administrativen Geldbuße und den Namen des mutmaßlichen Zuwiderhandelnden. Diese Notifizierung kann sich nur auf Taten beziehen, die weniger als fünf Jahre vor Versendung des Einschreibens begangen worden sind. § 4 - Der mutmaßliche Zuwiderhandelnde wird aufgefordert, innerhalb von dreißig Tagen ab Notifizierung dieser Benachrichtigung seine Verteidigungsmittel schriftlich mitzuteilen. Wenn der mutmaßliche Zuwiderhandelnde keinen Sitz in Belgien hat, wird diese Frist um fünfzehn Tage verlängert. Der mutmaßliche Zuwiderhandelnde wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass er:
  8. auf Antrag hin die Dokumente, die der Absicht zugrunde liegen, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, einsehen und Kopien davon erhalten kann, 2.seine schriftliche Verteidigung mündlich begründen kann. Zu diesem Zweck kann er innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Notifizierung einen schriftlichen Antrag bei der Sicherheitsbehörde einreichen. Der mutmaßliche Zuwiderhandelnde kann sich von einem Rechtsanwalt beistehen oder vertreten lassen und Zeugen aufrufen. Wenn der mutmaßliche Zuwiderhandelnde findet, dass er nicht über ausreichend Zeit für seine Verteidigung verfügt, kann er einen mit Gründen versehenen Antrag an die Sicherheitsbehörde richten,

nerhalb von fünfzehn Tagen in dieser Sache befindet. Wenn die Sicherheitsbehörde nicht innerhalb von fünfundvierzig Tagen in der Sache befindet, gilt der Antrag als angenommen.

§ 6

erwähnte Frist wird für die Dauer der Verlängerung der in vorliegendem Absatz erwähnten Frist ausgesetzt. Die Sicherheitsbehörde zeigt sich loyal und unparteiisch bei der Sammlung und Mitteilung der Belastungs- und Entlastungsbeweise. § 5 - Wenn eine administrative Geldbuße auferlegt wird, wird der Betrag dieser Geldbuße der Schwere des Verstoßes und dem Maße, in dem dieser dem Zuwiderhandelnden angelastet werden kann, angepasst. Des Weiteren wird der Häufigkeit des Verstoßes und den Umständen, unter denen der mutmaßliche Zuwiderhandelnde den Verstoß begangen hat, Rechnung getragen. Stellen die Taten zum Zeitpunkt der Entscheidung, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, keinen Verstoß im Sinne der Artikel 214 und 215 mehr dar, wird die administrative Geldbuße nicht auferlegt. Die ersten beiden Absätze des vorliegenden Paragraphen finden Anwendung im Fall der in Artikel 221/3 erwähnten Beschwerde. § 6 - Die Befugnis der Sicherheitsbehörde, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, erlischt zwei Jahre nachdem die Sicherheitsbehörde

§ 3erwähnte Notifizierung versandt hat.

Art. 77 - Die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörde ist durch Offenheit, Nichtdiskriminierung und Transparenz gekennzeichnet. Insbesondere gibt sie allen Beteiligten Gelegenheit, sich zu äußern, und begründet ihre Entscheidungen. Sie reagiert umgehend auf Anfragen und Informationsersuchen und trifft alle ihre Entscheidungen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten, nachdem alle angeforderten Informationen vorgelegt wurden. In bestimmten Fällen kann der König diesen Zeitraum verkürzen.

Artikel 74

erwähnten Aufgaben dürfen nicht an einen Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, ein Eisenbahnunternehmen oder einen Auftraggeber übertragen oder ihm anvertraut werden. Bei der Durchführung der in Artikel 74 Nr. 1 bis 8 sowie 14 und 15 erwähnten Aufgaben kann die Sicherheitsbehörde jederzeit die technische Unterstützung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur, der Eisenbahnunternehmen oder der anderen von der Sicherheitsbehörde ausgewählten qualifizierten Stellen anfordern. Wenn es sich im Rahmen der in Artikel 74 Nr. 1, 2, 4, 6 und 14 erwähnten Aufgaben als notwendig erweist, beauftragen die Mitglieder der Sicherheitsbehörde oder die durch die Sicherheitsbehörde bevollmächtigten Personen den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur damit, - je nach zu verrichtenden Tätigkeiten - geeignete Maßnahmen zwecks Gewährleistung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs zu ergreifen. Diese Maßnahmen können beinhalten, dass der Eisenbahnverkehr hin zu einem oder mehreren Gleisen verboten ist. Die Sicherheitsbehörde und der Infrastrukturbetreiber schließen ein Protokoll über

Absatz 5 erwähnten Maßnahmen ab. Die Sicherheitsbehörde arbeitet mit den Sicherheitsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen. Durch ihre Zusammenarbeit soll insbesondere die Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen, denen nach dem in Artikel 34 vorgesehenen Verfahren grenzüberschreitende Zugtrassen zugewiesen wurden, erleichtert und koordiniert werden. Abschnitt 3 - Jahresbericht Art. 78 - Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten des Vorjahres und übermittelt ihn der Agentur spätestens bis zum 30. September. Der Bericht enthält Angaben über:

  1. a)die Entwicklung der Eisenbahnsicherheit einschließlich einer Zusammenstellung der in Anlage 4 definierten gemeinsamen Sicherheitsindikatoren,
  2. b)wichtige Änderungen von Gesetzen und Vorschriften im Bereich der Eisenbahnsicherheit,
  3. c)die Entwicklung der Sicherheitsbescheinigung und der Sicherheitszulassung,
  4. d)die Ergebnisse der Kontrollen, die beim Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und bei den Eisenbahnunternehmen durchgeführt wurden, und die Lehren, die daraus insbesondere auf der Grundlage der in Artikel 93 erwähnten Berichte gezogen wurden,
  5. e)die gemäß Artikel 109 festgelegten Abweichungen,
  6. f)die Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden bei der Analyse und der Abschätzung von Risiken. Der König kann für den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die Eisenbahnunternehmen ein Muster für den Sicherheitsbericht bestimmen und zusätzliche Inhalte vorschreiben. Abschnitt 4 - Vergütung von Leistungen Art. 79 - § 1 - Der Beantrager der in Artikel 74 Nr. 1 und 3 erwähnten Genehmigung muss als Beteiligung an den Kosten für die Untersuchungen der Sicherheitsbehörde eine Gebühr entrichten, die im Verhältnis zum Kostenpreis dieser Untersuchungen steht.

Absatz 1 erwähnte Gebühr für den von der Sicherheitsbehörde erbetenen Dienst wird pro angefangenen halben Tag berechnet. Die Entschädigung für einen halben Tag beträgt 375 EUR und wird indexiert. § 2 - Der Beantrager der in Artikel 74 Nr. 1 oder 3 erwähnten Genehmigung muss als Beteiligung an den Verwaltungskosten der Sicherheitsbehörde eine indexierte Gebühr für die Erteilung dieser Genehmigung entrichten.

Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 750 EUR festgelegt. § 3 - Bei Nichtzahlung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Gebühren wird die Genehmigung nach Inverzugsetzung entzogen. Art. 80 - § 1 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die Eisenbahnunternehmen müssen für

Artikel 74Nr.

9 und 11 vorgesehene Zertifizierung und pro Personalmitglied, das am 1. Januar des laufenden Jahres über eine Fahrerlaubnis verfügt, als Beteiligung an den Verwaltungskosten der Sicherheitsbehörde eine indexierte jährliche Gebühr entrichten.

Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 20 EUR festgelegt. Wird

Absatz 1 erwähnte Gebühr nicht bezahlt, ist die Genehmigung der betroffenen Personalmitglieder nicht mehr gültig. § 2 - Der Beantrager muss als Beteiligung an den Verwaltungskosten der Sicherheitsbehörde für

Artikel 142§ 1 Nr.

1 erwähnten Aufgaben eine indexierte Gebühr entrichten.

Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für die ursprüngliche Ausstellung, einschließlich Aktualisierung und Änderung der Genehmigungen, auf 100 EUR festgelegt.

Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für die Erneuerung, einschließlich Aktualisierung und Änderung der Genehmigungen, auf 100 EUR festgelegt.

Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für die Ausstellung von Duplikaten auf 40 EUR festgelegt. § 3 -

Artikel 142§ 1 Nr.

4 erwähnten Personen oder Einrichtungen müssen als Beteiligung an den Kosten für die Untersuchung der Akte durch die Sicherheitsbehörde eine indexierte Gebühr entrichten.

Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für Eisenbahnunternehmen, die ihr eigenes Personal ausbilden, auf 2.000 EUR festgelegt.

Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für Eisenbahnunternehmen, die ihr eigenes Personal und Dritte ausbilden, auf 2.500 EUR festgelegt.

Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für andere Unternehmen und Einrichtungen auf 2.500 EUR festgelegt.

Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für die ursprüngliche Ausstellung der Anerkennung als Prüfer durch die Sicherheitsbehörde, einschließlich Aktualisierung, auf 50 EUR festgelegt, mit Ausnahme der Prüfer, die von den Ausbildungszentren anerkannt sind. § 4 -

Artikel 142§ 1 Nr.

9 erwähnten Personen oder Einrichtungen müssen als Beteiligung an den Kosten für die Untersuchung der Akte durch die Sicherheitsbehörde eine indexierte Gebühr entrichten.

Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für eine Person auf 2.000 EUR und für eine Einrichtung auf 2.500 EUR festgelegt. Art. 81 - § 1 - Der Halter eines Fahrzeugs, das am 1. Januar des laufenden Jahres im nationalen Fahrzeugregister eingetragen steht, muss als Beteiligung an den Kosten der Sicherheitsbehörde für dieses Fahrzeug eine indexierte jährliche Gebühr entrichten.

Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 2 EUR festgelegt. § 2 - Bei Nichtzahlung der Gebühren wird das Fahrzeug aus dem Register gestrichen. Im Falle der Streichung eines Eintrags oder bei Beendigung der Nutzung des Materials werden die Gebühren nicht zurückerstattet. Art. 82 - Der Beantrager einer Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bremssystems des Eisenbahnrollmaterials, wie vorgesehen in Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 15. September 1976 zur Einführung einer Regelung über die Personenbeförderung mit Straßenbahnen, Unterpflasterbahnen, U-Bahnen, Linien- und Reisebussen, muss als Beteiligung an den Kontrollkosten der Sicherheitsbehörde eine indexierte Gebühr entrichten.

Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 280 EUR festgelegt. Art. 83 - § 1 - Der Beantrager einer in Artikel 107 Absatz 2 erwähnten Überprüfung muss als Beteiligung an den Kontrollkosten der Sicherheitsbehörde eine indexierte Gebühr entrichten.

Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 2.000 EUR festgelegt. § 2 - Die Konformität mit den in Artikel 107 Absatz 2 erwähnten Vorschriften wird in der Sicherheitszulassung für den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur oder in der Sicherheitsbescheinigung für das Eisenbahnunternehmen vermerkt, sobald

§ 1erwähnte Zahlung der Gebühr erfolgt ist.

Art. 84 - § 1 -

den Artikeln 79 bis einschließlich 83 erwähnten Gebühren werden jedes Jahr am

  1. Januar nach folgender Formel an den Gesundheitsindex angepasst: Basisbetrag, wie in diesen Artikeln festgelegt, multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex. Der neue Index ist der Gesundheitsindex des Monats November des Jahres vor dem Jahr, in dem die Beträge gemäß Absatz 1 angepasst werden. Der Anfangsindex ist der Gesundheitsindex von November
  2. Das Ergebnis wird auf den nächsthöheren Euro aufgerundet, wenn der Dezimalteil mindestens fünfzig Cent beträgt. Das Ergebnis wird auf den nächstniedrigeren Euro abgerundet, wenn der Dezimalteil weniger als fünfzig Cent beträgt. § 2 -

den Artikeln 79 bis einschließlich 83 erwähnten Gebühren werden spätestens dreißig Tage nach dem Datum der Zahlungsaufforderung und gemäß den darin enthaltenen Anweisungen an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen gezahlt. § 3 - Im Fall der in Artikel 80 § 3 erwähnten Gebühr beginnt

Artikel 77

Absatz 2 erwähnte Frist nach Eingang der Zahlung und sofern die Akte vollständig ist. Art. 85 - § 1 - Der Beantrager einer Sicherheitsbescheinigung Teil A oder Teil B muss als Beteiligung an den Kosten für die Untersuchung der Akte durch die Sicherheitsbehörde eine indexierte Gebühr entrichten.

Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für den Beantrager einer Sicherheitsbescheinigung Teil A auf 5.000 EUR festgelegt.

Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für den Beantrager einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, der auf Jahresbasis weniger als 200 Millionen Reisendenkilometer leistet, auf 2.000 EUR festgelegt.

Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für den Beantrager einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, der auf Jahresbasis 200 Millionen Reisendenkilometer oder mehr leistet, auf 10.000 EUR festgelegt.

Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für den Beantrager einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, der auf Jahresbasis weniger als 500 Millionen Tonnenkilometer Gütertransport leistet, auf 2.000 EUR festgelegt.

Absatz 1 erwähnte Gebühr ist für den Beantrager einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, der auf Jahresbasis 500 Millionen Tonnenkilometer Gütertransport oder mehr leistet, auf 10.000 EUR festgelegt. Für den Beantrager einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, der sowohl Reisende als auch Güter transportiert, werden die Beträge, die auf der Grundlage der Absätze 3 bis 6 angewendet werden, addiert. § 2 - Der Beantrager einer Sicherheitszulassung muss als Beteiligung an den Kosten für die Untersuchung der Akte durch die Sicherheitsbehörde eine indexierte Gebühr entrichten.

Absatz 1 erwähnte Gebühr ist auf 25.000 EUR festgelegt. § 3 - Der Betrag der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Gebühren ist an den Gesundheitsindex von November 2009 gebunden. Für die darauffolgenden Jahre wird der Gesamtbetrag jährlich an den Gesundheitsindex vom Monat November des Jahres, das dem betroffenen Jahr vorausgeht, angepasst. Die Gebühren werden spätestens dreißig Tage nach dem Datum der Rechnung und gemäß den darin enthaltenen Anweisungen an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen gezahlt. Diese Gebühren werden bei Entzug der Sicherheitsbescheinigung Teil A, der Sicherheitsbescheinigung Teil B oder der Sicherheitszulassung oder bei Einstellung der Tätigkeiten, für die diese Bescheinigungen oder diese Zulassung gelten, nicht zurückerstattet. Art. 86 - § 1 - Der Inhaber einer Sicherheitszulassung und

haber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, die das Netz befahren, müssen als Beteiligung an den Kosten der Sicherheitsbehörde für die Kontrolle der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und der Entwicklung der Vorschriften eine jährliche Gebühr entrichten. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag dieser Gebühr fest. Pro Quartal muss ein Viertel des Jahresbetrags entrichtet werden. Die Gebühr wird zwischen dem Inhaber einer Sicherheitszulassung und den Inhabern einer Sicherheitsbescheinigung Teil B aufgeteilt. Der Anteil des Inhabers einer Sicherheitszulassung beträgt dreißig Prozent des Gesamtbetrags. Der Anteil der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B beträgt siebzig Prozent des Gesamtbetrags. Dieser Anteil wird zwischen den Inhabern im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer aufgeteilt, die sie in dem Quartal geleistet haben, das drei Monate vor dem von der Gebühr betroffenen Quartal abgeschlossen wurde. Die von jedem Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B geleisteten Zugkilometer werden vom Inhaber der Sicherheitszulassung sofort nach Abschluss jedes Quartals an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen übermittelt. § 2 - Bei Nichtzahlung können die Sicherheitszulassung oder die Sicherheitsbescheinigung ausgesetzt werden. Art. 87 - § 1 - Der Inhaber einer Sicherheitszulassung und

haber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, die das Netz befahren, müssen als Beteiligung an der Deckung der Kosten des Untersuchungsorgans für die Unfalluntersuchungen und für das allgemeine Sicherheitsniveau eine jährliche Gebühr entrichten. § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag dieser Gebühr fest. Pro Quartal muss ein Viertel des Jahresbetrags entrichtet werden. § 3 - Die Gebühr wird zwischen dem Inhaber einer Sicherheitszulassung und den Inhabern einer Sicherheitsbescheinigung Teil B aufgeteilt. Der Anteil des Inhabers einer Sicherheitszulassung beträgt dreißig Prozent des Gesamtbetrags. Der Anteil der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B beträgt siebzig Prozent des Gesamtbetrags. Der Anteil der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B wird zwischen den Inhabern im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer aufgeteilt, die sie in dem Quartal geleistet haben, das drei Monate vor dem von der Gebühr betroffenen Quartal abgeschlossen wurde. Die von jedem Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B geleisteten Zugkilometer werden vom Inhaber der Sicherheitszulassung sofort nach Abschluss jedes Quartals an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen übermittelt. § 4 - Bei Nichtzahlung können die Sicherheitszulassung oder die Sicherheitsbescheinigung ausgesetzt werden. Art. 88 - § 1 - Der Inhaber der Sicherheitszulassung und

haber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B bezahlen

den Artikeln 86 und 87 erwähnten Gebühren zu Beginn des Quartals an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen, und dies spätestens dreißig Tage nach dem Datum der Rechnung und gemäß den darin enthaltenen Anweisungen. § 2 - Bei Nichtzahlung können die Sicherheitszulassung oder die Sicherheitsbescheinigung ausgesetzt werden. KAPITEL 3 - Sicherheitsmanagementsysteme Art. 89 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die Eisenbahnunternehmen führen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Sicherheitsziele, der in Artikel 68 erwähnten Sicherheitsvorschriften, der in den TSI festgelegten Sicherheitsanforderungen und der einschlägigen Elemente der gemeinsamen Sicherheitsmethoden ihr Sicherheitsmanagementsystem ein. Art. 90 - Das Sicherheitsmanagementsystem erfüllt

Artikel 68

erwähnten Sicherheitsvorschriften und

den TSI festgelegten Sicherheitsanforderungen und enthält die Elemente,

Anlage 5 festgelegt sind, wobei der Art, dem Umfang und anderen Merkmalen der ausgeübten Tätigkeit Rechnung getragen wird. Es gewährleistet die Kontrolle aller Risiken, die mit der Tätigkeit des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur oder des Eisenbahnunternehmens, einschließlich Instandhaltungsarbeiten und der Materialbeschaffung sowie der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, verbunden sind. Unbeschadet der nationalen und internationalen Haftungsregeln berücksichtigt das Sicherheitsmanagementsystem, soweit angezeigt und angemessen, auch die sich aus der Tätigkeit anderer Beteiligter ergebenden Risiken. Art. 91 - Das Sicherheitsmanagementsystem des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur berücksichtigt die Folgen, die sich aus der betrieblichen Tätigkeit verschiedener Eisenbahnunternehmen auf dem Netz ergeben, und gewährleistet, dass alle Eisenbahnunternehmen im Einklang mit den TSI, den Sicherheitsvorschriften und den Anforderungen ihrer Sicherheitsbescheinigung tätig sein können. Es wird ferner mit dem Ziel entwickelt, die Notfallverfahren des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur mit allen Eisenbahnunternehmen, die seine Infrastruktur nutzen, zu koordinieren. Art. 92 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und alle Eisenbahnunternehmen legen der Sicherheitsbehörde jedes Jahr vor dem 30. Juni einen Sicherheitsbericht vor, der sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht.Dieser Sicherheitsbericht beinhaltet Folgendes:

  1. a)Angaben darüber, wie der Betreiber der Infrastruktur oder das Eisenbahnunternehmen seine eigenen Sicherheitsziele erreicht, sowie die Ergebnisse der Sicherheitspläne,
  2. b)die Entwicklung von nationalen Sicherheitsindikatoren und den in Anlage 4 definierten gemeinsamen Sicherheitsindikatoren, sofern diese für die berichtende Organisation von Belang ist,
  3. c)die Ergebnisse der internen Sicherheitsprüfungen,
  4. d)Angaben über Mängel und Störungen des Eisenbahn- beziehungsweise des Infrastrukturbetriebs, die für die Sicherheitsbehörde von Bedeutung sein können. Der König kann für den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die Eisenbahnunternehmen ein Muster für den Sicherheitsbericht bestimmen und zusätzliche Inhalte vorschreiben. Art. 93 - § 1 - Im Falle eines schweren Unfalls benachrichtigt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur unmittelbar die Untersuchungsstelle, den Minister, die Sicherheitsbehörde und die Gerichtsbehörden. Außerdem übermittelt der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, das Eisenbahnunternehmen und gegebenenfalls die Sicherheitsbehörde unverzüglich

formation über ein in Anlage 7 beschriebenes Ereignis an die Untersuchungsstelle. Die Modalitäten für die Übermittlung von in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Informationen an die Untersuchungsstelle werden von dieser Untersuchungsstelle festgelegt und veröffentlicht. § 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur übermittelt der Untersuchungsstelle täglich und gemäß den von dieser Stelle festgelegten Modalitäten eine Kurzbeschreibung aller Ereignisse der letzten vierundzwanzig Stunden auf dem Schienennetz, die auf den ersten Blick einen beziehungsweise mehrere Unfälle oder eine beziehungsweise mehrere Störungen darstellen oder den sicheren Betrieb beeinträchtigen. § 3 - Jeder Betriebsunfall und jede Betriebsstörung oder jeder den Betrieb beeinträchtigende Vorfall wird entsprechend den vom König festgelegten Kriterien klassifiziert und ist Gegenstand eines vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und/oder gegebenenfalls vom Eisenbahnunternehmen verfassten Berichts; der Untersuchungsstelle wird gemäß den von ihr festgelegten Modalitäten innerhalb von drei Werktagen eine Kopie des Berichts zugesandt. Die Berichtigungen, Überarbeitungen und/oder zusätzlichen Auskünfte, die nicht innerhalb von drei Tagen verfügbar sind, müssen der Untersuchungsstelle entsprechend den von ihr festgelegten Modalitäten übermittelt werden, sobald sie verfügbar sind. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und das Eisenbahnunternehmen halten sich bei der Ausarbeitung ihres Berichts an die vom König bestimmten Kriterien. § 4 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und/oder gegebenenfalls das Eisenbahnunternehmen übermitteln der Untersuchungsstelle schnellstmöglich und nach Möglichkeit spätestens 10 Monate nach dem Datum des Ereignisses ihren vollständigen Untersuchungsbericht über

Anlage 7 beschriebenen Ereignisse, für die die Untersuchungsstelle eine Untersuchung eingeleitet hat. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und/oder gegebenenfalls das Eisenbahnunternehmen übermitteln auf Anfrage der Untersuchungsstelle die Untersuchungsberichte über andere Ereignisse. § 5 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und alle Eisenbahnunternehmen legen der Untersuchungsstelle und der Sicherheitsbehörde jedes Jahr vor dem 30. Juni einen Sicherheitsbericht vor, der sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht. Dieser Sicherheitsbericht beinhaltet Folgendes:

  1. a)Angaben darüber, wie der Betreiber der Infrastruktur oder das Eisenbahnunternehmen seine eigenen Sicherheitsziele erreicht, sowie die Ergebnisse der Sicherheitspläne,
  2. b)die Entwicklung von nationalen Sicherheitsindikatoren und den in Anlage 1 definierten gemeinsamen Sicherheitsindikatoren, sofern diese für die berichtende Organisation von Belang ist,
  3. c)die Ergebnisse der internen Sicherheitsprüfungen,
  4. d)Angaben über Mängel und Störungen des Eisenbahn- beziehungsweise des Infrastrukturbetriebs, die für die Sicherheitsbehörde von Bedeutung sein können. Der König kann für den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die Eisenbahnunternehmen ein Muster für den Sicherheitsbericht bestimmen und zusätzliche Inhalte vorschreiben. Art. 94 - Unbeschadet der zivilrechtlichen Haftung gemäß den bestehenden Rechtsvorschriften haftet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und jedes Eisenbahnunternehmen für den ihn betreffenden Bereich des Eisenbahnsystems und dessen sicheren Betrieb, einschließlich der Materialbeschaffung und der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, gegenüber Benutzern, Kunden, den betroffenen Arbeitnehmern und Dritten. Von diesen Bestimmungen unberührt bleibt die Verantwortung jedes Herstellers, jedes Zulieferers von Wartungsmaterial, jedes Halters, jedes Dienstleistungsanbieters und jeder Beschaffungsstelle dafür, dass das von ihnen gelieferte Rollmaterial, die Anlagen, Zubehörteile und Materialien sowie die Dienstleistungen den angegebenen Anforderungen und Einsatzbedingungen entsprechen, so dass sie vom Eisenbahnunternehmen und/oder Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Betrieb sicher eingesetzt werden können. KAPITEL 4 - Sicherheitszulassung und Sicherheitsbescheinigung Abschnitt 1 - Sicherheitszulassung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur Art. 95 - § 1 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur benötigt für die Verwaltung und Betreibung der Eisenbahninfrastruktur eine von der Sicherheitsbehörde erteilte Sicherheitszulassung. § 2 - Die Sicherheitszulassung beinhaltet:
  5. a)die Bestätigung, dass das Sicherheitsmanagementsystem des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur, wie erwähnt in Artikel 91 und in Anlage 5, angenommen ist,
  6. b)die Bestätigung, dass die Vorkehrungen, die der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur getroffen hat, um die besonderen Anforderungen für eine sichere Auslegung, Instandhaltung und Betreibung der Eisenbahninfrastruktur zu erfüllen, wozu gegebenenfalls

standhaltung und der Betrieb des Verkehrssteuerungs- und Signalgebungssystems gehören, angenommen sind. Art. 96 - Die Sicherheitszulassung ist fünf Jahre lang gültig und kann auf Antrag des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur erneuert werden. Sie wird vollständig oder teilweise aktualisiert, wenn

frastruktur, die Signalgebung oder die Energieversorgung oder die Grundsätze für deren Betrieb und Instandhaltung wesentlich geändert werden. Der Inhaber der Sicherheitszulassung unterrichtet die Sicherheitsbehörde unverzüglich über alle derartigen Änderungen. Bei wesentlichen Änderungen der in Artikel 68 §§ 1 und 2 erwähnten Vorschriften kann die Sicherheitsbehörde die Überprüfung der Sicherheitszulassung verlangen. Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, der Inhaber einer Sicherheitszulassung ist, die für die Zulassung geltenden Bedingungen nicht mehr erfüllt, kann die Zulassung entzogen werden. Art. 97 - Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Agentur binnen einem Monat über jede Sicherheitszulassung, die erteilt, erneuert, geändert oder entzogen wurde. Dabei werden der Name und die Anschrift des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur, das Ausgabedatum, der Geltungsbereich und die Gültigkeitsdauer der Sicherheitszulassung sowie, im Fall eines Entzugs, die Gründe für die Entscheidung angegeben. Art. 98 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Beantragung, Erteilung, Aktualisierung, Verlängerung und Entziehung der Sicherheitszulassung fest. Abschnitt 2 - Sicherheitsbescheinigung der Eisenbahnunternehmen Art. 99 - § 1 - Eisenbahnunternehmen benötigen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur eine Sicherheitsbescheinigung gemäß vorliegendem Abschnitt. Mit der Sicherheitsbescheinigung weist das Eisenbahnunternehmen nach, dass es sein Sicherheitsmanagementsystem eingeführt hat und

den TSI und anderen einschlägigen Vorschriften europäischen Rechts sowie in den Sicherheitsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen kann und damit in der Lage ist, Risiken zu kontrollieren und einen sicheren Verkehrsbetrieb auf dem Netz zu gewährleisten. Die Sicherheitsbescheinigung kann für das gesamte belgische Eisenbahnnetz oder nur für einen bestimmten Teil davon gelten. § 2 - Die Sicherheitsbescheinigung besteht aus zwei Teilen:

  1. a)einer Bescheinigung zur Bestätigung der Annahme des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnunternehmens und
  2. b)einer Bescheinigung zur Bestätigung, dass die Maßnahmen, die das Eisenbahnunternehmen getroffen hat, um die besonderen Anforderungen für die sichere Erbringung seiner Dienstleistungen auf dem betreffenden Netz zu erfüllen, angenommen sind. Die Anforderungen können sich auf die Anwendung der TSI und der Sicherheitsvorschriften, die Vorschriften für die Netzbetreibung einbegriffen, die Annahme der Dokumente zur Feststellung der Zertifizierung des Personals, die Fahrerlaubnisse und Bescheinigungen der Zugführer einbegriffen, und die Zulassung zur Inbetriebnahme der von den Eisenbahnunternehmen benutzten Fahrzeuge beziehen. Art. 100 - In der dem Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Belgien von der Sicherheitsbehörde gemäß Artikel 99 § 2 Buchstabe
  3. a)erteilten Bescheinigung müssen die Art und der Umfang der erfassten Eisenbahnverkehrsdienste angegeben werden. Die gemäß Artikel 99 § 2 Buchstabe
  4. a)erteilte Bescheinigung ist für gleichwertige Eisenbahnverkehrsdienste in der gesamten Europäischen Union gültig. Art. 101 - Ein Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, das die Aufnahme von Eisenbahnverkehrsdiensten auf dem belgischen Eisenbahnnetz beabsichtigt, muss von der Sicherheitsbehörde

Artikel 99

§ 2 Buchstabe

  1. b)erwähnte erforderliche zusätzliche nationale Bescheinigung erhalten haben. In der gemäß Artikel 99 § 2 Buchstabe
  2. b)erteilten Bescheinigung werden die Strecken des Netzes, auf denen sie gilt, angegeben. Art. 102 - Die Sicherheitsbescheinigung ist drei Jahre lang gültig und kann erneuert werden. Sie wird vollständig oder teilweise aktualisiert, wenn sich die Art oder der Umfang des Betriebs wesentlich ändert. Der Inhaber der Sicherheitsbescheinigung unterrichtet die Sicherheitsbehörde unverzüglich über alle wichtigen Änderungen der Bedingungen des einschlägigen Teils der Sicherheitsbescheinigung. Ferner unterrichtet er die Sicherheitsbehörde über die Einführung neuer Personalkategorien und neuer Rollmaterialtypen. Bei wesentlichen Änderungen der in Artikel 68 §§ 1 bis 3 erwähnten Vorschriften kann die Sicherheitsbehörde die Überprüfung des einschlägigen Teils der Sicherheitsbescheinigung verlangen. Erfüllt der Inhaber der Sicherheitsbescheinigung die geforderten Bedingungen nicht mehr, so wird Teil
  3. a)und/oder Teil
  4. b)der Bescheinigung entzogen. Im Falle der Entziehung von Teil
  5. b)muss die Sicherheitsbehörde, die Teil
  6. a)erteilt hat, umgehend darüber informiert werden. Wenn sich herausstellt, dass der Inhaber der Sicherheitsbescheinigung diese im Verlauf des Jahres nach ihrer Erteilung nicht in der vorgesehenen Weise genutzt hat, wird die Bescheinigung entzogen. Art. 103 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Beantragung, Untersuchung, Erteilung, Erneuerung und Entziehung der Sicherheitsbescheinigung fest. Art. 104 - Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Agentur binnen einem Monat über jede in Artikel 99 erwähnte Sicherheitsbescheinigung, die erteilt, erneuert, geändert oder entzogen wurde. Dabei werden der Name und die Anschrift der Eisenbahnunternehmen, das Ausgabedatum, der Geltungsbereich und die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsbescheinigung sowie, im Fall eines Entzugs, die Gründe für die Entscheidung angegeben. KAPITEL 5 - Instandhaltung der Fahrzeuge Art. 105 - Der Inhaber jedes Fahrzeugs weist diesem vor Inbetriebnahme oder Benutzung auf dem Netz eine Stelle zu, die für

standhaltung zuständig ist. Diese Stelle wird in das NFR eingetragen. Die für

standhaltung zuständige Stelle kann unter anderem ein Eisenbahnunternehmen, ein Infrastrukturbetreiber oder der Inhaber sein. Art. 106 - Unabhängig von der Verantwortung, die die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur für

Artikel 94

erwähnte sichere Betreibung eines Zuges tragen, sorgt die für

standhaltung zuständige Stelle anhand eines Instandhaltungssystems dafür, dass die Fahrzeuge, deren Instandhaltung sie gewährleistet, sich in einem sicheren Betriebszustand befinden. Zu diesem Zweck sorgt die für

standhaltung zuständige Stelle dafür, dass die Fahrzeuge wie folgt instand gehalten werden: 1. gemäß dem Instandhaltungsbuch eines jeden Fahrzeugs und 2.gemäß den geltenden Vorschriften, einschließlich Instandhaltungsvorschriften und Bestimmungen mit Bezug auf die TSI. Die für

standhaltung zuständige Stelle führt

standhaltung selber durch oder gibt sie in Auftrag. Art. 107 - Handelt es sich um Güterwagen, muss jede für

standhaltung zuständige Stelle durch eine Stelle zertifiziert werden, die gemäß dem im Königlichen Erlass vom

  1. Januar 2006 zur Schaffung des BELAC-Systems zur Akkreditierung von Einrichtungen für die Konformitätsprüfung vorgesehenen Verfahren akkreditiert ist. In Abweichung von Absatz 1 wird die Konformität mit den in der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom
  2. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für

standhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 festgelegten Anforderungen von der Sicherheitsbehörde gemäß den in Titel 4 Kapitel 4 erwähnten Verfahren kontrolliert, wenn die für

standhaltung zuständige Stelle ein Eisenbahnunternehmen oder ein Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ist. Die Konformität mit diesen Anforderungen wird für den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der Sicherheitszulassung und für das Eisenbahnunternehmen im Rahmen der Sicherheitsbescheinigung bestätigt. Art. 108 - Die Bescheinigungen, die von den anderen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über Eisenbahnsicherheit) ausgestellt werden, sind auf belgischem Staatsgebiet gültig. Art. 109 - Der König kann bestimmen, dass die Verpflichtung zur Identifizierung und Zertifizierung der für

standhaltung zuständigen Stelle durch alternative Maßnahmen gewährleistet wird, und zwar in folgenden Fällen:

  1. in Drittländern registrierte und gemäß den Rechtsvorschriften dieses Landes instand gehaltene Fahrzeuge, 2.Fahrzeuge, die Schienenwege oder Bahnlinien mit einem anderen Gleisabstand als dem des Haupteisenbahnnetzes innerhalb der Union befahren und für die die Konformität mit den in Artikel 106 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Anforderungen durch internationale Abkommen mit Drittländern gewährleistet wird,
  2. in Artikel 2 erwähnte Fahrzeuge sowie Spezial- oder Militärmaterialtransporte, für die die nationale Sicherheitsbehörde vor Inbetriebnahme eine Ad-hoc-Genehmigung ausstellen muss.In diesem Fall werden die Abweichungen für Zeiträume von höchstens fünf Jahren gewährt. Diese anderen Anforderungen finden Anwendung durch Abweichungen, die von der Sicherheitsbehörde gewährt we

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