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Wet betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt. - Officieuze coördinatie in het Duits

Kort samengevat

Deze wet regelt de organisatie van de elektriciteitsmarkt in België en is een officieuze coördinatie in het Duits van de oorspronkelijke wet van 29 april 1999.

Wat het reguleert

  • De organisatie van de elektriciteitsmarkt.
  • Wijzigingen aan de wet van 29 april 1999 betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt.
  • Wijzigingen aan de wet van 12 april 1965 betreffende het vervoer van gasachtige producten en andere door middel van leidingen.
  • Wijzigingen aan het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992.

Wie het aangaat

  • Deelnemers aan de elektriciteitsmarkt.
  • Personen en entiteiten die betrokken zijn bij het vervoer van gasachtige producten.

Kernpunten

  • De wet van 29 april 1999 vormt de basis voor de organisatie van de elektriciteitsmarkt.
  • Er zijn diverse wijzigingen doorgevoerd sinds de oorspronkelijke wet, waaronder die van 26 juni 2000, 12 augustus 2000, 16 juli 2001, 30 december 2001, 24 december 2002, 14 januari 2003, 31 januari 2003, 20 maart 2003, 22 december 2003, 27 december 2004, 1 juni 2005, 20 juli 2005, 27 juli 2005, 23 december 2005, 13 februari 2006, 1 juli 2006, 20 juli 2006, 27 december 2006, 16 maart 2007 en 20 december 2007.
  • De wet omvat bepalingen met betrekking tot de geleidelijke uitstap uit kernenergie voor industriële elektriciteitsproductie.
  • Er zijn mogelijkheden tot beroep tegen beslissingen van de Commissie voor de Regulering van de Elektriciteit en het Gas.
Wettekst
Wettekst
Obsah (6)Art. 3Art. 7Art. 6Art. 9Art. 13Art. 16

Wet betreffende de organisatie van de elektriciteitsmarkt. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits op 1 januari 2013 van de wet van 29

Art. 3Nr.

1 des G. vom

  1. Januar 2012 (B.S. vom
  2. Januar 2012); § 1 Absatz 2 abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom
  3. Januar 2012 (B.S. vom
  4. Januar 2012) und ergänzt durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom
  5. Januar 2012 (B.S. vom
  6. Januar 2012); § 1 Absatz 5 eingefügt durch Art. 3 Nr. 4 des G. vom
  7. Januar 2012 (B.S. vom
  8. Januar 2012); § 2 einziger Absatz Nr.

Art. 3Nr.

5 und 6 des G. vom

  1. Januar 2012 (B.S. vom
  2. Januar 2012); § 2 einziger Absatz Nr. 2 ergänzt durch Art. 3 Nr. 7 des G. vom
  3. Januar 2012 (B.S. vom
  4. Januar 2012); § 2 einziger Absatz Nr. 5 und 6 eingefügt durch Art. 3 Nr. 8 des G. vom
  5. Januar 2012 (B.S. vom
  6. Januar 2012); § 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 9 des G. vom
  7. Januar 2012 (B.S. vom
  8. Januar 2012)] Art. 4 - § 1 - [Mit Ausnahme der Anlagen für industrielle Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen, für die gemäß den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom
  9. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung keine Genehmigungen mehr erteilt werden können, unterliegt der Bau neuer Stromerzeugungsanlagen] der vorherigen Erteilung einer individuellen Genehmigung, die der Minister [nach Stellungnahme] der Kommission ausstellt. Der König kann nach Stellungnahme der Kommission unter den von Ihm bestimmten Bedingungen:
  10. den Anwendungsbereich von Absatz 1 auf Umbau- oder andere Anpassungsarbeiten an bestehenden Anlagen ausdehnen, 2.den Bau von Anlagen mit geringer Leistung von der Genehmigung befreien und einem Verfahren der vorherigen Meldung bei der Kommission unterwerfen. § 2 - Der König legt nach Stellungnahme der Kommission die Kriterien für die Erteilung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Genehmigungen fest. Diese Kriterien können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:
  11. Sicherheit und Sicherung des elektrischen Netzes, der Anlagen und der zugehörigen Ausrüstungen, 2.Energieeffizienz der vorgeschlagenen Anlage unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen Belgiens insbesondere in Bezug auf den Umweltschutz,
  12. Art der Primärenergieträger[, Beitrag der Erzeugungskapazitäten zum Erreichen des in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten allgemeinen Ziels der Europäischen Union und Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen], 4.beruflicher Leumund und Berufserfahrung des Antragstellers, seine technische[, wirtschaftliche] und finanzielle Leistungsfähigkeit und Qualität seiner Organisation,
  13. [gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, unter anderem in Bezug auf Regelmäßigkeit und Qualität der Elektrizitätsversorgung,] [6.Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der öffentlichen Sicherheit,
  14. Kapazität der Anlage, sich an automatischen Hilfsdiensten in Bezug auf die primäre Frequenzregelung und die automatische Sekundärregelung des Gleichgewichts der belgischen Regelzone zu beteiligen.] § 3 - Der König legt nach Stellungnahme der Kommission Folgendes fest:
  15. [Verfahren für die Erteilung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Genehmigungen, insbesondere Form des Antrags, Überprüfung der Akte, Fristen, in denen der Minister einen Beschluss fassen und dem Antragsteller und der Kommission seinen Beschluss notifizieren muss, und Gebühr, die der Generaldirektion Energie für die Überprüfung der Akte zu entrichten ist,] 2.Fälle, in denen der Minister die Genehmigung überprüfen oder entziehen kann, und anwendbare Verfahren,
  16. was bei Übertragung der Anlage oder bei Kontrollwechsel, Fusion oder Aufspaltung des Inhabers der Genehmigung mit der Genehmigung passiert, und gegebenenfalls Bedingungen und Verfahren, die erfüllt beziehungsweise eingehalten werden müssen, damit die Genehmigung in diesen Fällen aufrechterhalten oder erneuert wird, [4.Verfahren, die eingehalten werden müssen bei der Übertragung von Erzeugungsanlagen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gebaut und in Betrieb genommen worden sind, oder bei Kontrollwechsel, Fusion oder Aufspaltung der Eigentümer von Erzeugungsanlagen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gebaut und in Betrieb genommen worden sind.] [ § 4 - Der König legt nach Stellungnahme der Kommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Sonderbedingungen in Bezug auf die Produktionsabweichung fest, die ungeachtet der Art der verwendeten Primärenergie auf neue Erzeugungsanlagen anwendbar sind, wenn der Inhaber der Genehmigung der neuen Anlage allein oder mit den Anlagen von Gesellschaften, die mit ihm verbunden sind, nicht mehr als zehn Prozent der im vorhergehenden Jahr in Belgien verbrauchten Energie eingespeist hat. Für vorerwähnte Erzeugungsanlagen, die mit erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden, werden diese Sonderbedingungen nach Absprache mit den Regionen festgelegt.] [ § 5 - Für neue Erzeugungsanlagen, bei denen der Inhaber der Erzeugungsgenehmigung im vorhergehenden Jahr allein oder mit den Anlagen von Gesellschaften, die mit ihm verbunden sind, nicht mehr als fünf Prozent der Gesamterzeugung in der belgischen Regelzone erzeugt hat und sofern sie nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 7 oder von gleichwertigen regionalen Mechanismen für Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen oder durch hochwertige Kraft-Wärme-Kopplung fallen, entspricht der Preis für den Ausgleich der viertelstündigen Ungleichgewichte, die unter 125 MWh liegen und denen Nominierungen zugrunde gelegt werden, dem Marktreferenzpreis; für die ersten fünfundsiebzig Tage der Einspeisung in das Netz, die der Inhaber der Erzeugungsgenehmigung vorsieht und für die dem Netzbetreiber die Nominierung mitgeteilt wird, wird ein Korrekturfaktor auf diesen Preis angewandt. Die Kommission legt diesen Korrekturfaktor in Anwendung von Artikel 12 fest, um die in vorliegendem Absatz erwähnten neuen Anlagen zu fördern. Bis zur Festlegung des vorerwähnten Korrekturfaktors durch die Kommission entspricht dieser Faktor übergangsweise der auf das Ungleichgewicht anwendbaren tariflichen Mindestbuße, so wie sie von der Kommission in Anwendung von Artikel 12 festgelegt wird. Für das Jahr 2011 ist vorliegende Maßnahme wirksam ungeachtet des Datums, an dem in diesem Jahr die erste Einspeisung in das Netz durch die neue Erzeugungsanlage erfolgt.] [Art. 4 § 1 Abs.

Art. 7des G.

vom

  1. Januar 2003 (B.S. vom
  2. Februar 2003) und Art. 161 Nr. 1 des G. vom
  3. Mai 2009 (B.S. vom
  4. Mai 2009); § 2 einziger Absatz Nr. 3 ergänzt durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom
  5. Januar 2012 (B.S. vom
  6. Januar 2012); § 2 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom
  7. Januar 2012 (B.S. vom
  8. Januar 2012); § 2 einziger Absatz Nr. 5 ersetzt durch Art. 4 Nr. 3 des G. vom
  9. Januar 2012 (B.S. vom
  10. Januar 2012); § 2 einziger Absatz Nr. 6 und 7 eingefügt durch Art. 4 Nr. 4 des G. vom
  11. Januar 2012 (B.S. vom
  12. Januar 2012); § 3 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 161 Nr. 2 des G. vom
  13. Mai 2009 (B.S. vom
  14. Mai 2009); § 3 einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 4 Nr. 5 des G. vom
  15. Januar 2012 (B.S. vom
  16. Januar 2012); § 4 eingefügt durch Art. 61 des G. vom
  17. Juli 2005 (B.S. vom
  18. Juli 2005);§ 5 eingefügt durch Art. 4 Nr. 6 des G. vom
  19. Januar 2012 (B.S. vom
  20. Januar 2012)] [Art. 4bis - § 1 - Zur Gewährleistung der Elektrizitätsversorgungssicherheit und der Netzsicherheit unterliegt die in dem in Artikel 13 erwähnten Entwicklungsplan nicht vorgesehene endgültige oder vorübergehende Abschaltung einer Elektrizitätserzeugungsanlage der Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung des Ministers, der Kommission und des Netzbetreibers, die fünfzehn Kalendermonate vor dem tatsächlichen Datum der endgültigen oder vorübergehenden Abschaltung erfolgen muss. Die Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung über die Abschaltung gilt für alle Elektrizitätserzeugungsanlagen ungeachtet dessen, ob sie eine vorherige individuelle Genehmigung gemäß Artikel 4 erhalten haben. § 2 - Der König kann nach Stellungnahme der Kommission und des Netzbetreibers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das in § 1 erwähnte Verfahren der vorherigen Unterrichtung unter anderem in Bezug auf Form und Modalitäten der Unterrichtung festlegen.] [Art. 4bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom
  21. Januar 2012 (B.S. vom
  22. Januar 2012)] Art.5 - [ § 1 - Unbeschadet der in Artikel 21 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Bestimmungen kann der Minister für den Bau neuer Elektrizitätserzeugungsanlagen von dem Ausschreibungsverfahren Gebrauch machen, wenn die Versorgungssicherheit nicht ausreichend gewährleistet ist durch:
  23. Erzeugungskapazitäten, die geschaffen werden, oder 2.Energieeffizienzmaßnahmen oder
  24. Nachfragesteuerung. Bei der Ausschreibung müssen Angebote für langfristig garantierte Lieferungen von Elektrizität aus bestehenden Elektrizitätserzeugungsanlagen in Betracht gezogen werden, sofern damit eine Deckung des zusätzlichen Bedarfs möglich ist. § 2 - Der Minister begründet die Anwendung des Ausschreibungsverfahrens, indem er insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:
  25. [mangelnde Übereinstimmung zwischen dem Kraftwerkspark und der mittel- und langfristigen Entwicklung der Elektrizitätsnachfrage unter Berücksichtigung der Prospektivstudie und insbesondere der Verpflichtungen Belgiens in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen,] 2.Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität, ohne Beeinträchtigung von Investitionen in die Energieeffizienz,
  26. gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erwähnt in Artikel
  27. § 3 - Bevor ein Ausschreibungsverfahren eingeleitet wird, wird die Stellungnahme des Netzbetreibers in Bezug auf die Größe des Kraftwerksparks und die Auswirkung der Einfuhr eingeholt. § 4 - Der König bestimmt [nach Stellungnahme der Kommission] die Modalitäten für das Ausschreibungsverfahren; dabei sorgt Er für die Gewährleistung von:
  28. wirksamem Wettbewerb durch die Ausschreibung, 2.Transparenz des Verfahrens, insbesondere der technischen Spezifikationen und der Vergabekriterien der Ausschreibung,
  29. Gleichbehandlung aller Bewerber, die auf die Ausschreibung antworten, [4.Einhaltung, was die von den Bietern eingereichten Ausschreibungsunterlagen betrifft, der durch Artikel 4 und seine Ausführungserlasse festgelegten Kriterien.] [Die von der Generaldirektion Energie im Lastenheft festgelegten Ausschreibungsbedingungen] können Anreize für den Bau von Elektrizitätserzeugungsanlagen, die Gegenstand der Ausschreibung sind, enthalten. Gemäß Artikel 21 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bestimmen, die die Finanzierung der vorerwähnten Anreize ermöglichen. [ § 4bis - Die Einzelheiten des Ausschreibungsverfahrens werden mindestens sechs Monate vor Ablauf der Ausschreibungsfrist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das Lastenheft wird interessierten Unternehmen, die ihren Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, rechtzeitig zur Verfügung gestellt, damit sie auf die Ausschreibung antworten können. Zur Gewährleistung eines transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahrens enthält das Lastenheft eine genaue Beschreibung der Spezifikationen des Auftrags und des von den Bietern einzuhaltenden Verfahrens sowie die Kriterien für die Auftragsvergabe, einschließlich der von der Ausschreibung erfassten Anreize.] § 5 - [Nachdem der Minister die Stellungnahme der in Ausführung des in Artikel 4 vorgesehenen Verfahrens zu Rate gezogenen Stellen eingeholt hat, bestimmt er auf der Grundlage der in Artikel 4 § 2 erwähnten Kriterien den oder die infolge der Ausschreibung ausgewählten Bewerber. Diese Bestimmung gilt als individuelle Genehmigung für die Erzeugung von Elektrizität im Sinne von Artikel 4.]] [ § 6 - Die Generaldirektion Energie ist für Durchführung, Beobachtung und Kontrolle des in den Paragraphen 1 bis 5 beschriebenen Ausschreibungsverfahrens zuständig. In diesem Rahmen trifft die Generaldirektion Energie alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der in den Angeboten gemachten Angaben zu gewährleisten.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 5 des G. vom
  30. Juni 2005 (B.S. vom
  31. Juni 2005); § 2 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 6 Nr. 1 des G. vom
  32. Januar 2012 (B.S. vom
  33. Januar 2012); § 4 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom
  34. Januar 2012 (B.S. vom
  35. Januar 2012); § 4 Abs. 1 Nr. 4 eingefügt durch Art. 6 Nr. 3 des G. vom
  36. Januar 2012 (B.S. vom
  37. Januar 2012); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 Nr. 4 des G. vom
  38. Januar 2012 (B.S. vom
  39. Januar 2012); § 4bis eingefügt durch Art. 6 Nr. 5 des G. vom
  40. Januar 2012 (B.S. vom
  41. Januar 2012); § 5 ersetzt durch Art. 6 Nr. 6 des G. vom
  42. Januar 2012 (B.S. vom
  43. Januar 2012); § 6 eingefügt durch Art. 6 Nr. 7 des G. vom
  44. Januar 2012 (B.S. vom
  45. Januar 2012)] Art. 6 - § 1 - Unter Einhaltung der aufgrund von § 2 festgelegten Bestimmungen und unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom
  46. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens kann der Minister [nach Stellungnahme] der Kommission für einen erneuerbaren Zeitraum von höchstens dreißig Jahren Konzessionen zur Nutzung von öffentlichem Gut erteilen, im Nachfolgenden "staatliche Konzessionen" genannt, im Hinblick auf Bau und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wasser, Strömung oder Wind in Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht seine Hoheitsgewalt ausüben kann. § 2 - Der König legt nach Stellungnahme der Kommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und das Verfahren für die Erteilung der in § 1 erwähnten staatlichen Konzessionen fest und insbesondere:
  47. Einschränkungen, um zu verhindern, dass Bau oder Betrieb der betreffenden Anlagen die Nutzung der regulären Schifffahrtswege, die Seefischerei oder die wissenschaftliche Meeresforschung in zu großem Maße beeinträchtigen, 2.Maßnahmen, die zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt gemäß den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom
  48. Januar 1999 ergriffen werden müssen,
  49. technische Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke entsprechen müssen, 4.Verfahren für die Erteilung der betreffenden staatlichen Konzessionen mit Gewährleistung einer angemessenen Bekanntmachung des Konzessionsvorhabens und gegebenenfalls auch eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den Bewerbern,
  50. Regeln in Bezug auf Übertragung und Entzug der staatlichen Konzession. In Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Maßnahmen werden auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des Föderalministers, der für den Schutz der Meeresumwelt zuständig ist, festgelegt. § 3 - Artikel 4 ist auf die in § 1 erwähnten Anlagen nicht anwendbar. [Art. 6 §

Art. 6des G.

vom 1. Juni 2005 (B.S. vom 14. Juni 2005)] Art.7 - [ § 1] - [Der König kann auf Vorschlag der Kommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. Maßnahmen zur Organisation des Marktes ergreifen wie die Schaffung eines von der Kommission verwalteten Systems zur Gewährung von Herkunftsnachweisen und von grünen Zertifikaten für Elektrizität, die gemäß Artikel 6 erzeugt wird, und die Einführung einer vom Netzbetreiber einzuhaltenden Verpflichtung, grüne Zertifikate, die die föderalen und regionalen Behörden gewährt haben, zu einem Mindestpreis abzukaufen und sie weiterzuverkaufen, damit der Absatz auf dem Markt eines Mindestvolumens an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen gegen einen Mindestpreis gesichert ist, [...] 2. einen Mechanismus zur Finanzierung aller oder eines Teils der Nettoaufwendungen, die aus den in Nr.1 erwähnten Maßnahmen hervorgehen, schaffen.] Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Mechanismus wird gegebenenfalls von der Kommission verwaltet und kann ganz oder teilweise durch Zuschläge auf die in Artikel 12 erwähnten Tarife oder durch Abgaben zu Lasten aller oder objektiv bestimmter Kategorien von Energieverbrauchern oder Marktteilnehmern finanziert werden gemäß den in Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 vom König festgelegten Modalitäten. Werden Erlasse, die einen Zuschlag oder eine Abgabe wie in Absatz 2 erwähnt festlegen, nicht binnen [zwölf] Monaten ab ihrem Inkrafttretungsdatum durch Gesetz bestätigt, wird davon ausgegangen, dass sie nie wirksam geworden sind. [Unter Vorbehalt von Absatz 3 kann der König auf Vorschlag der Kommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2002 in Bezug auf die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, bestätigt durch Artikel 427 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, abändern, ersetzen oder aufheben.] [ § 1bis - Die Kommission erstellt jedes Jahr für zukünftige Projekte einen Bericht über die Kostenwirksamkeit der Regelung des Mindestpreises bei der vorerwähnten Verpflichtung des Netzbetreibers, die von den föderalen und regionalen Behörden gewährten grünen Zertifikate abzukaufen; dabei geht sie unter anderem von den Bedingungen der bewährtesten technischen Verfahren, dem Verkaufspreis für Elektrizität und den Finanzierungskosten aus. Dieser Bericht wird dem Minister übermittelt und auf der Website der Kommission veröffentlicht. Gegebenenfalls kann die Kommission eine Stellungnahme abgeben zur Zweckmäßigkeit, vorerwähnten im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass in Bezug auf die Höhe dieses Mindestpreises abzuändern.] [ § 2 - Für neue Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wind in Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht seine Hoheitsgewalt ausüben kann, die Gegenstand einer in Artikel 6 erwähnten staatlichen Konzession sind, finanziert der Netzbetreiber ein Drittel der Kosten des unterseeischen Kabels bei einem Höchstbetrag von 25.000.000 EUR für ein Projekt von 216 MW oder mehr. Diese Finanzierung von 25.000.000 EUR wird anteilsmäßig gekürzt, wenn es sich um ein Projekt von weniger als 216 MW handelt. In diesem Betrag sind Kauf, Lieferung und Verlegung des unterseeischen Kabels und Anschlussanlagen, Ausrüstungen und Anschlussverbindungen der erwähnten Erzeugungsanlagen enthalten. Diese Finanzierung wird über fünf Jahre verteilt, wobei ab dem Datum des Beginns der Arbeiten pro Jahr ein Fünftel zu zahlen ist. Die Kommission kontrolliert die für den Beitrag zu berücksichtigenden Gesamtkosten auf der Grundlage des oder der Angebote, das/die der Inhaber der in Artikel 6 § 1 erwähnten staatlichen Konzession in Anwendung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge berücksichtigt. Die Kommission übt diese Kontrolle in einem Zeitraum von einem Monat ab Vorlage des oder der vorerwähnten Angebote durch den Inhaber der in Artikel 6 § 1 erwähnten staatlichen Konzession aus. Der Beitrag wird in fünf gleichen Teilbeträgen ab dem Monat nach Beginn der ersten Arbeiten und jedes folgende Jahr am selben Datum gezahlt. Wenn die vorgesehenen 216 MW binnen fünf Jahren ab Beginn der Arbeiten nicht erreicht werden, wird nach Stellungnahme der Kommission auf Betreiben des Ministers ein anteiliger Betrag der 25.000.000 EUR zurückgefordert. Die Zahlung der einzelnen Teilbeträge erfolgt auf Antrag des Inhabers der in Artikel 6 § 1 erwähnten staatlichen Konzession. Dieser Antrag umfasst: 1. Nachweis der Ausführung des genehmigten Investitionsprogramms, die die Kommission entweder auf der Grundlage der vom Inhaber übermittelten Schriftstücke oder vor Ort kontrollieren kann, 2.Vorlage des Nachweises der Einhaltung der Rechtsvorschriften und Regelungen im steuerlichen und sozialen Bereich während des vor dem Antrag auf Zahlung abgeschlossenen Geschäftsjahres. Werden die in Absatz 3 erwähnten Bedingungen nicht eingehalten, setzt der Minister auf Vorschlag der Kommission die Zahlung des betreffenden jährlichen Teilbetrags aus. Werden diese Bedingungen aufgrund höherer Gewalt nicht eingehalten und wird die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens fortgesetzt, kann der Minister die Zahlung des jährlichen Teilbetrags aufrechterhalten. Wird die Entscheidung zur Gewährung der Zahlung zurückgenommen, erfolgt die Rückforderung der angefochtenen Zahlungen auf Betreiben des Ministers, der über alle rechtlichen Mittel verfügt. Die Modalitäten dieser Finanzierung werden zwischen dem Netzbetreiber und dem Inhaber der staatlichen Konzession vertraglich festgelegt. Die Kosten dieses vom Netzbetreiber finanzierten Beitrags sind auf die in Artikel 8 erwähnten Aufgaben anrechenbar.] [ § 3 - Für die in § 2 erwähnten Anlagen wird für jede Zeiteinheit die Produktionsabweichung (in kW) bestimmt. [Die Kommission legt auf Vorschlag des Netzbetreibers die Modalitäten für die Berechnung der Produktionsabweichung einschließlich der Weise, wie Mehrkosten in die Tarife des Netzbetreibers integriert werden, fest] unter Berücksichtigung folgender Bestimmungen: 1. Die Energiemenge, die einer positiven prozentualen Produktionsabweichung entspricht, die dreißig Prozent oder weniger beträgt, wird vom Netzbetreiber zum Marktreferenzpreis gekauft, abzüglich zehn Prozent[, wenn der Marktreferenzpreis positiv ist, oder zuzüglich zehn Prozent, wenn der Marktreferenzpreis negativ ist].2. Die Energiemenge, die einer negativen prozentualen Produktionsabweichung entspricht, deren absoluter Wert dreißig Prozent oder weniger beträgt, wird dem Konzessionsinhaber vom Netzbetreiber zum Marktreferenzpreis geliefert, zuzüglich zehn Prozent[, wenn der Marktreferenzpreis positiv ist, oder abzüglich zehn Prozent, wenn der Marktreferenzpreis negativ ist]. 3. Die Energiemenge, die einer prozentualen Produktionsabweichung entspricht, deren absoluter Wert mehr als dreißig Prozent beträgt, wird auf der Grundlage des Tarifs des Netzbetreibers für den Ausgleich von Ungleichgewichten oder gegebenenfalls gemäß den Marktbedingungen für Ausgleichsenergie berechnet.] [ § 4 - Für Projekte, die in § 2 erwähnte Anlagen betreffen und bis zum 31. Dezember 2007 eingereicht werden, und bei Entzug der in Artikel 6 § 1 erwähnten staatlichen Konzession oder einer anderen von der Föderalregierung erteilten Genehmigung oder Erlaubnis, die für die vollständige Durchführung des Projekts erforderlich ist, oder bei Einstellung des Projekts während der Bauphase infolge eines Erlasses, der nicht auf einer Vorschrift beruht und der auf Stellungnahme der zuständigen Instanz ergangen ist oder nicht, ohne dass dem Inhaber der staatlichen Konzession eine nachweisbare Fahrlässigkeit oder ein Verstoß zur Last gelegt werden kann, wird eine Maßnahme wie in Absatz 4 beschrieben vorgesehen, damit die Investitionssicherheit des Projekts unter Berücksichtigung des innovativen Charakters des Projekts gewährleistet bleibt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entzugs oder der Einstellung wie in Absatz 1 beschrieben führt die Kommission eine Bewertung durch. Diese Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung: 1. der jährlichen Gesamtkosten, in denen die Investitionen, Betriebskosten und Finanzaufwendungen enthalten sind, 2.der verschiedenen Einkünfte, die aus dem geltenden verordnungsrechtlichen Rahmen und den Möglichkeiten zum Kauf von Energie hervorgehen. Die Kommission schlägt auf der Grundlage der in Absatz 2 erwähnten Bewertung die erforderlichen Anpassungen des Preises der grünen Zertifikate für dieses Projekt vor, um eine Rentabilität zu gewährleisten, die gemäß den bewährten Verfahren auf den internationalen Finanzmärkten mit der Rentabilität einer langfristigen Investition mit ähnlichen Risiken gleichwertig ist. In einer Frist von sechzig Tagen nach Erhalt des Vorschlags der Kommission legt der König auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die erforderlichen Anpassungen des Preises der grünen Zertifikate für dieses Projekt fest. Die Kommission achtet darauf, dass ihr Vorschlag mit den geltenden Vorschriften vereinbar ist.] [Art. 7 § 1 (frühere Absätze 1 bis 3) nummeriert durch Art. 62 des G. vom 20. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005); § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 107 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (II) (B.S. vom 29. Dezember 2008); § 1 Abs. 1 Nr. 1 ergänzt durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 8. Januar 2012 (B.S. vom 11. Januar 2012) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom 28. Dezember 2012); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom 20. März 2003 (B.S. vom 4. April 2003, Err. vom 11. April 2003); § 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 25 des G. (I) vom 29. März 2012 (B.S. vom 30. März 2012); § 1bis eingefügt durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom 8. Januar 2012 (B.S. vom 11. Januar 2012); § 2 eingefügt durch Art. 62 des G. vom 20. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005); § 3 eingefügt durch Art. 62 des G. vom 20. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005); § 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 7 Nr. 3 des G. vom 8. Januar 2012 (B.S. vom 11. Januar 2012); § 3 einziger Absatz Nr. 1 ergänzt durch Art. 7 Nr. 4 des G. vom 8. Januar 2012 (B.S. vom 11. Januar 2012); § 3 einziger Absatz Nr. 2 ergänzt durch Art. 7 Nr. 5 des G. vom 8. Januar 2012 (B.S. vom 11. Januar 2012); § 4 eingefügt durch Art. 62 des G. vom 20. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005)] KAPITEL 3 - Verwaltung des Übertragungsnetzes Art. 8 - [ § 1] - Die Verwaltung des Übertragungsnetzes wird durch einen einzigen Betreiber gewährleistet, der gemäß Artikel 10 benannt wird. Der Netzbetreiber ist für Betrieb, Wartung und Ausbau des Übertragungsnetzes einschließlich der Verbindungsleitungen zu anderen Elektrizitätsnetzen verantwortlich, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. [Zu diesem Zweck hat der Netzbetreiber unter anderem folgende Aufgaben: 1. auf lange Sicht die Fähigkeit des Übertragungsnetzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, und unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Übertragungsnetz zu betreiben, zu warten und auszubauen.Der Ausbau des Übertragungsnetzes umfasst die Erneuerung und Erweiterung des Netzes und wird im Rahmen der Ausarbeitung des Entwicklungsplans untersucht, 2. ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsnetz zu unterhalten und in diesem Zusammenhang die Bereitstellung und Einführung aller notwendigen Hilfsdienste zu gewährleisten, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet.Hilfsdienste umfassen insbesondere Dienste, die zur Befriedigung der Nachfrage geleistet werden, und Unterstützungsdienste bei Ausfall von Erzeugungseinheiten einschließlich der Einheiten, die mit erneuerbaren Energien und hochwertiger Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden. Bei der Aktivierung der Erzeugungskapazitäten, die zur Gewährleistung des Gleichgewichts der Regelzone notwendig sind, gibt der Netzbetreiber einer transparenten Marktplattform den Vorzug. Der Netzbetreiber beschafft sich die Energie, die er zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven im Netz verwendet, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren, 3. durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen, 4.die Übertragung von Elektrizität durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln und in diesem Rahmen die Koordinierung der Inanspruchnahme der Erzeugungsanlagen und die Nutzung der Verbindungsleitungen zu gewährleisten, um ein stabiles Gleichgewicht bei der Übertragung von Elektrizität, die durch das Elektrizitätsangebot und die Elektrizitätsnachfrage bestimmt wird, zu sichern, 5. die Koordinierung der Inanspruchnahme der Erzeugungsanlagen und die Nutzung der Verbindungsleitungen auf der Grundlage von objektiven Kriterien, die die Kommission genehmigt, zu gewährleisten.Bei diesen Kriterien wird Folgendes berücksichtigt:

  1. a)wirtschaftlicher Vorrang von Elektrizität aus verfügbaren Erzeugungsanlagen oder aus dem Transfer aus Verbindungsleitungen sowie die sich für das Netz ergebenden technischen Beschränkungen,
  2. b)Vorrang, der auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien Erzeugungsanlagen zu gewähren ist, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, soweit der sichere Betrieb des Übertragungsnetzes dies zulässt, und Vorrang, der Anlagen zu gewähren ist, die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten.Der König kann nach Stellungnahme der Kommission und in Absprache mit den Regionen die Kriterien festlegen, die Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, einhalten müssen, damit ihnen dieser Vorrang gewährt wird, und die technischen und finanziellen Bedingungen bestimmen, die der Netzbetreiber diesbezüglich anwenden muss,
  3. c)Minimierung der Beschränkungen der Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen,
  4. d)Vorrang, der aus Gründen der Versorgungssicherheit Erzeugungsanlagen zu gewähren ist, die einheimische Primärenergieträger als Brennstoffe einsetzen, bis zu einer Menge, die fünfzehn Prozent der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten Elektrizitätsverbrauchs Belgiens notwendigen Primärenergie nicht überschreitet, 6.Betreibern eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen, 7. sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen oder assoziierten Unternehmen, zu enthalten, 8.Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen, 9. Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr.714/2009 einzunehmen, 10. Dritten Zugang zum Übertragungsnetz zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben, 11.verwendete Sicherheits-, Betriebs- und Planungsstandards einschließlich eines allgemeinen Modells für die Berechnung der Gesamtübertragungskapazität und der Sicherheitsmarge, das auf den elektrischen und physikalischen Netzmerkmalen beruht, zu veröffentlichen, 12. Verfahren zur Einschränkung von Transaktionen, die in Notfällen nichtdiskriminierend angewandt werden können, und Entschädigungsmethoden einschließlich zentraler Konzepte und Methoden zur Bestimmung der Haftungsansprüche aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen, die gegebenenfalls bei solchen Einschränkungen anwendbar sind, zu bestimmen und zu veröffentlichen, 13.alle relevanten Daten, die die Netzverfügbarkeit, den Netzzugang und die Netznutzung betreffen, einschließlich eines Berichts, in dem die Engpässe und die Gründe dafür, die für das Engpassmanagement angewandten Methoden und die Pläne für das künftige Engpassmanagement dargelegt werden, zu veröffentlichen, 14. auf der Grundlage der elektrischen und physikalischen Netzmerkmale eine allgemeine Beschreibung der einzelnen, in Abhängigkeit von den jeweiligen Rahmenbedingungen zur Maximierung der dem Markt zur Verfügung stehenden Kapazität angewandten Methoden für das Engpassmanagement und ein allgemeines Modell für die Berechnung der Verbindungskapazität für die verschiedenen Zeitraster zu veröffentlichen, 15.spätestens binnen achtzehn Monaten ab Veröffentlichung des Gesetzes vom [8. Januar 2012] zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes und des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen einen Phasenbericht über die Bedingungen, die für die Gewährleistung des Gleichgewichts der Regelzone notwendig sind, zu erstellen. Nach Absprache mit den betreffenden Marktteilnehmern sendet der Netzbetreiber diesen Bericht, in dem ausdrücklich die Durchführbarkeitsbedingungen vor Einrichtung der in Nr. 2 erwähnten Plattform bestimmt werden, dem Belgischen Verband der Elektrizitäts- und Gasunternehmen, der Kommission und dem Minister zu, 16. sicherzustellen - wenn seine an das Übertragungsnetz oder eine Direktleitung angeschlossenen Endkunden beabsichtigen, ohne Beanstandung und unter Einhaltung der Dauer und der Modalitäten ihres Vertrags den Lieferanten zu wechseln -, dass dieser Wechsel in spätestens drei Wochen vorgenommen wird.] [ § 1bis - Im Rahmen der in § 1 erwähnten Aufgaben setzt der Netzbetreiber sich in erster Linie für die Erleichterung der Marktintegration ein. Dazu sorgt der Netzbetreiber für die entsprechende Koordinierung mit den benachbarten Übertragungsnetzbetreibern Nordwesteuropas, das heißt den Niederlanden, Luxemburg, Frankreich und Deutschland, und mit anderen relevanten europäischen Netzbetreibern, damit eine gemeinsame, koordinierte Methode für das Engpassmanagement und ein gemeinsames, koordiniertes Verfahren, durch das dem Markt auf jährlicher, monatlicher und vortäglicher Grundlage Kapazitäten zugewiesen werden, eingeführt wird. Der Netzbetreiber stellt sicher, dass diese Koordinierung alle Stufen von der Kapazitätsberechnung und der Vergabeoptimierung bis zum sicheren Netzbetrieb umfasst, wobei die Verantwortlichkeiten klar zugeordnet sind, und dass zu dieser Koordinierung insbesondere Folgendes gehört:
  5. a)Verwendung eines gemeinsamen Übertragungsnetzmodells, das auf effiziente Weise mit voneinander abhängigen physikalischen Ringflüssen umgeht und Abweichungen zwischen den physikalischen und den kommerziellen Lastflüssen berücksichtigt,
  6. b)Vergabe und Nominierung von Kapazität für einen effizienten Umgang mit voneinander abhängigen physikalischen Ringflüssen,
  7. c)identische Verpflichtungen der Kapazitätsinhaber zur Bereitstellung von Informationen über ihre beabsichtigte Kapazitätsnutzung, zum Beispiel die Nominierung von Kapazität (für explizite Auktionen),
  8. d)einheitliche Zeitraster und Termine für die letzte Mitteilung von Fahrplänen,
  9. e)eine hinsichtlich der Zeitraster und der verkauften Kapazitätsblöcke (Leistung in MW, Energie in MWh und so weiter) einheitliche Struktur für die Kapazitätsvergabe,
  10. f)ein einheitlicher Rahmen für die Verträge mit den Marktteilnehmern,
  11. g)Überprüfung von Stromflüssen, um die Anforderungen an die Netzsicherheit für die Betriebsplanung und für den Echtzeitbetrieb einzuhalten,
  12. h)Rechnungslegung und Bezahlung von Maßnahmen des Engpassmanagements. Der Netzbetreiber veröffentlicht ebenfalls alle relevanten Daten, die den grenzüberschreitenden Handel betreffen, ausgehend von der bestmöglichen Prognose und von allen von den Marktteilnehmern zur Verfügung gestellten relevanten Daten. Der Netzbetreiber veröffentlicht mindestens folgende Angaben:
  13. a)jährlich: Informationen über die langfristige Entwicklung des Netzes und ihre Auswirkungen auf die grenzüberschreitende Übertragungskapazität,
  14. b)monatlich: Prognosen über die dem Markt im Folgemonat und im Folgejahr zur Verfügung stehende Übertragungskapazität unter Berücksichtigung aller dem Netzbetreiber zum Zeitpunkt der Prognoseberechnung vorliegenden relevanten Informationen (zum Beispiel Auswirkungen der Sommer- und der Wintersaison auf die Leitungskapazität, Netzwartungsarbeiten, Verfügbarkeit von Erzeugungseinheiten und so weiter),
  15. c)wöchentlich: Prognosen über die dem Markt in der Folgewoche zur Verfügung stehende Übertragungskapazität unter Berücksichtigung aller dem Netzbetreiber zum Zeitpunkt der Prognoseberechnung vorliegenden relevanten Informationen wie Wetterprognose, geplante Netzwartungsarbeiten, Verfügbarkeit von Erzeugungseinheiten und so weiter,
  16. d)täglich: dem Markt je Marktzeiteinheit am Folgetag und "intra-day" zur Verfügung stehende Übertragungskapazität unter Berücksichtigung aller saldierten Nominierungen für den Folgetag, aller saldierten Erzeugungsfahrpläne für den Folgetag, aller Nachfrageprognosen und geplanten Netzwartungsarbeiten,
  17. e)bereits zugewiesene Gesamtkapazität je Marktzeiteinheit und alle relevanten Bedingungen, die für die Nutzung dieser Kapazität gelten (zum Beispiel Auktionsgleichgewichtspreis, Auflagen bezüglich der Art der Kapazitätsnutzung und so weiter), um etwaige verbleibende Kapazitäten zu ermitteln,
  18. f)möglichst bald nach jeder Vergabe zugewiesene Kapazität und Angaben zu den gezahlten Preisen,
  19. g)unmittelbar nach der Nominierung genutzte Gesamtkapazität je Marktzeiteinheit,
  20. h)möglichst echtzeitnah: aggregierte realisierte kommerzielle Lastflüsse und tatsächliche physikalische Lastflüsse je Marktzeiteinheit, einschließlich einer Beschreibung etwaiger Korrekturmaßnahmen, die vom Netzbetreiber zur Behebung von Netz- oder Systemschwierigkeiten vorgenommen wurden (zum Beispiel Einschränkung der Transaktionen),
  21. i)Ex-ante-Informationen über geplante Ausfälle und auf den Vortag bezogene Ex-post-Informationen über planmäßige und unplanmäßige Ausfälle von Stromerzeugungseinheiten mit mehr als 100 MW. Der Netzbetreiber sorgt darüber hinaus für die Förderung der Energieeffizienz. Dazu nutzt er die Laststeuerung und führt er intelligente Zähler und/oder Netze ein. In Zusammenhang mit den intelligenten Zählern führt der Netzbetreiber bis zum 31. Dezember 2012 eine wirtschaftliche Bewertung durch, bei der alle langfristigen Kosten und Vorteile dieser Zähler für den Markt und die einzelnen Endkunden, die an das Übertragungsnetz angeschlossen sind, geprüft werden. Der Netzbetreiber übermittelt dem Minister jedes Jahr einen Bericht über die Maßnahmen, die zur Förderung der Energieeffizienz auf dem Übertragungsnetz ergriffen worden sind. Der Netzbetreiber arbeitet bei der Ausführung seiner Aufträge mit der ACER zusammen, wenn sie ihn darum ersucht. Hinsichtlich der Ausarbeitung von Netzkodizes und der anderen Aufgaben erwähnt in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und gemäß Artikel 12 Absatz 3 derselben Verordnung arbeitet er ebenfalls mit dem Europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) zusammen.] [ § 2 - [[Der Netzbetreiber kann gemäß seinem Gesellschaftszweck und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 § 1 auf dem oder außerhalb des belgischen Staatsgebiets andere Tätigkeiten ausüben. Vorbehaltlich einer Absprache mit den Regionen kann der Netzbetreiber das Übertragungs- und Verteilernetz zusammen betreiben und somit auch Tätigkeiten ausüben, die unter anderem aus Diensten für Betrieb, Wartung, Verbesserung, Erneuerung, Erweiterung und/oder Verwaltung von lokalen beziehungsweise regionalen Übertragungsnetzen und/oder von Verteilernetzen mit einem Spannungsbereich von 30 bis 70 kV bestehen. Er kann diese Tätigkeiten, einschließlich gewerblicher Tätigkeiten, unmittelbar oder über den Erwerb von Beteiligungen an bestehenden oder noch zu gründenden öffentlichen oder privaten Einrichtungen, Gesellschaften oder Vereinigungen ausüben. Diese Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, sei es unmittelbar oder über den Erwerb von Beteiligungen, wenn sie sich nicht negativ auf die Unabhängigkeit des Netzbetreibers oder auf die Erfüllung der Aufgaben, die ihm durch das Gesetz anvertraut werden, auswirken.] [Der Netzbetreiber teilt diese Tätigkeiten, die er unmittelbar oder über den Erwerb von Beteiligungen ausübt, und diesbezügliche Änderungen der Kommission mit.] Für die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Tätigkeiten wird gemäß Artikel 22 eine getrennte Buchführung geführt. [Der Netzbetreiber stellt Gleichbehandlungsregeln auf, aus denen hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Beobachtung der Einhaltung dieser Regeln. In diesen Regeln ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Personalmitglieder im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben. Eine für die Beobachtung der Gleichbehandlungsregeln beim Netzbetreiber zuständige Person erstellt jährlich für die Kommission einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen. Dieser Bericht wird vom Netzbetreiber veröffentlicht.]]] [Art. 8 § 1 (frühere Absätze 1 bis 3) nummeriert durch Art. 14 Nr. 1 des G. vom 20. März 2003 (B.S. vom 4. April 2003, Err. vom 11. April 2003); § 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 8 Nr. 1 des G. vom 8. Januar 2012 (B.S. vom 11. Januar 2012); § 1 Abs. 3 Nr. 15 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 25. August 2012 (B.S. vom 3. September 2012); § 1bis eingefügt durch Art. 8 Nr. 2 des G. vom 8. Januar 2012 (B.S. vom 11. Januar 2012); § 2 eingefügt durch Art. 14 Nr. 2 des G. vom 20. März 2003 (B.S. vom 4. April 2003, Err. vom 11. April 2003) und ersetzt durch Art. 7 des G. vom 1. Juni 2005 (B.S. vom 14. Juni 2005); § 2 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 8 Nr. 3 des G. vom 8. Januar 2012 (B.S. vom 11. Januar 2012); § 2 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 8 Nr. 4 des G. vom 8. Januar 2012 (B.S. vom 11. Januar 2012); § 2 Abs. 5 ersetzt durch Art. 8 Nr. 5 des G. vom 8. Januar 2012 (B.S. vom 11. Januar 2012)] Art. 9 - [ § 1 - Der Netzbetreiber muss in der Form einer Aktiengesellschaft gebildet sein und seinen Gesellschaftssitz und seine Hauptverwaltung in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben. [Er erfüllt die in Artikel 524 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingungen.] Er darf keinen anderen Tätigkeiten der Erzeugung oder des Verkaufs von Elektrizität nachgehen als [der Erzeugung in der belgischen Regelzone, innerhalb der Leistungsgrenzen seiner Bedürfnisse für Hilfsdienste, und] Verkäufen, die für seine Koordinierungstätigkeit als Netzbetreiber erforderlich sind. Er darf auch keinen Tätigkeiten nachgehen, die die Verwaltung von Verteilernetzen mit einem Spannungsbereich unter 30 kV betreffen. [Wenn der Netzbetreiber Erzeugungstätigkeiten in der belgischen Regelzone innerhalb der Leistungsgrenzen seiner Bedürfnisse für Hilfsdienste nachgeht, unterliegt er den in Anwendung von Artikel 12 genehmigten Tarifen und den Bestimmungen von Artikel 12quinquies.In diesem Zusammenhang bewertet er die Leistungen der Hilfsdienste, die er erbringt, gemäß den Artikeln 12 und 12quinquies. In diesem Rahmen vom Netzbetreiber erzeugte Elektrizität darf nicht vermarktet werden. Der Netzbetreiber greift als letztes Mittel auf Erzeugungstätigkeiten in der belgischen Regelzone innerhalb der Leistungsgrenzen seiner Bedürfnisse für Hilfsdienste zurück; diese Tätigkeiten erfolgen in der Form verhandelter Bezugsrechte und nach Zustimmung der Kommission, nachdem er bereits alle anwendbaren vorherigen Verfahren der Inanspruchnahme des Marktes angewandt hat.] Der Netzbetreiber darf unmittelbar oder mittelbar keine Gesellschafterrechte gleich welcher Form in Erzeugern, Verteilern, Versorgern und Zwischenpersonen [und in Erdgasunternehmen wie im Gesetz vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen bestimmt] haben. [In Bezug auf Verteilernetzbetreiber gilt vorliegender Absatz unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 § 2.] [Elektrizitäts- und/oder Erdgasunternehmen wie im Gesetz vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen bestimmt dürfen allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar keinen Teil des Kapitals des Netzbetreibers und keine Aktien des Netzbetreibers besitzen. Mit Aktien dieser Unternehmen kann kein Stimmrecht verbunden sein. Die Satzung des Netzbetreibers und die Aktionärsvereinbarungen dürfen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar in der Elektrizitäts- und/oder Erdgaserzeugung und/oder -versorgung tätig sind, keine Sonderrechte gewähren. Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar in der Elektrizitäts- und/oder Erdgaserzeugung und/oder -versorgung tätig sind, dürfen Mitglieder des Verwaltungsrates, des Direktionsausschusses, des Corporate-Governance-Ausschusses, des Auditausschusses, des Vergütungsausschusses und anderer zur gesetzlichen Vertretung berufener Organe des Netzbetreibers nicht bestellen. Ein und dieselbe natürliche Person ist nicht berechtigt, Mitglied des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe sowohl eines Unternehmens, das eine Funktion der Elektrizitätserzeugung oder -versorgung wahrnimmt, als auch des Betreibers des Elektrizitätübertragungsnetzes zu sein.] § 2 - Der Verwaltungsrat des Netzbetreibers setzt sich ausschließlich aus nicht an der Geschäftsführung beteiligten Verwaltern und mindestens zur Hälfte aus unabhängigen Verwaltern zusammen. Die Kommission gibt eine gleich lautende Stellungnahme zur Unabhängigkeit der in Artikel 2 Nr. 30 erwähnten unabhängigen Verwalter ab in einer Frist von höchstens dreißig Tagen ab Erhalt der Notifizierung der Ernennung dieser unabhängigen Verwalter durch das zuständige Organ des Netzbetreibers. Diese unabhängigen Verwalter werden von der Generalversammlung abgesehen von ihrer Unabhängigkeit zum einen aufgrund ihrer Kenntnisse im Bereich der Finanzverwaltung und zum anderen aufgrund ihrer relevanten technischen Kenntnisse ernannt. Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates gehört dem anderen Geschlecht an. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind zum ersten Mal bei der Erneuerung aller oder eines Teils der Mandate der Mitglieder des Verwaltungsrates anwendbar. Der Verwaltungsrat des Netzbetreibers richtet in seiner Mitte mindestens einen Auditausschuss, einen Vergütungsausschuss und einen Corporate-Governance-Ausschuss ein. Der Auditausschuss und der Vergütungsausschuss setzen sich ausschließlich aus nicht an der Geschäftsführung beteiligten Verwaltern und mehrheitlich aus unabhängigen Verwaltern zusammen. Der Corporate-Governance-Ausschuss setzt sich ausschließlich aus - mindestens drei - unabhängigen Verwaltern zusammen. § 3 - Der Auditausschuss hat folgende Aufgaben: 1. die Konten zu prüfen und die Kontrolle des Haushaltsplans zu gewährleisten, 2.die Überwachung der Auditarbeiten zu gewährleisten, 3. die Zuverlässigkeit der Finanzinformationen zu beurteilen, 4.die interne Kontrolle zu organisieren und zu beaufsichtigen, 5. die Wirksamkeit der internen Risikomanagementsysteme zu überprüfen. Der Auditausschuss ist befugt, in Zusammenhang mit Angelegenheiten, für die er zuständig ist, Untersuchungen durchzuführen. Zu diesem Zweck verfügt er über die notwendigen Mittel, hat er zu allen Informationen mit Ausnahme der Geschäftsdaten über die Netzbenutzer Zugang und kann er bei internen und externen Sachverständigen Gutachten einholen. § 4 - Der Vergütungsausschuss ist damit beauftragt, dem Verwaltungsrat Empfehlungen in Bezug auf die Vergütung der Mitglieder des Direktionsausschusses abzugeben. § 5 - Der Corporate-Governance-Ausschuss hat folgende Aufgaben: 1. der Generalversammlung der Aktionäre Kandidaten für die Mandate als unabhängiger Verwalter vorzuschlagen, 2.die Ernennung der Mitglieder des Direktionsausschusses im Voraus zu billigen, 3. auf Ersuchen eines unabhängigen Verwalters, des Präsidenten des Direktionsausschusses oder der Kommission Interessenkonflikte zwischen dem Netzbetreiber einerseits und einem Hauptaktionär oder einem mit einem Hauptaktionär assoziierten oder verbundenen Unternehmen andererseits zu untersuchen und dem Verwaltungsrat darüber Bericht zu erstatten, 4.sich zu Unvereinbarkeiten in Bezug auf Mitglieder der Unternehmensleitung und Personalmitglieder zu äußern, 5. für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels und des Artikels 9ter zu sorgen, deren Wirksamkeit in Bezug auf die angestrebte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Verwaltung des Übertragungsnetzes zu beurteilen und der Kommission jedes Jahr darüber einen Bericht vorzulegen. § 6 - Der Verwaltungsrat des Netzbetreibers richtet gemäß Artikel 524bis des Gesellschaftsgesetzbuches einen Direktionsausschuss ein. § 7 - Nach vorheriger Billigung durch den Corporate-Governance-Ausschuss ernennt der Verwaltungsrat des Netzbetreibers die Mitglieder des Direktionsausschusses, einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten, und beruft sie gegebenenfalls ab. Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen sind zum ersten Mal auf Ernennungen und Erneuerungen von Mandaten, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels erfolgen, anwendbar. Der Präsident und der Vizepräsident des Direktionsausschusses wohnen den Sitzungen des Verwaltungsrates des Netzbetreibers mit beratender Stimme bei. § 8 - Der Verwaltungsrat des Netzbetreibers übt insbesondere folgende Befugnisse aus: 1. Festlegung der allgemeinen Politik der Gesellschaft, 2.Befugnisse, die ihm durch oder aufgrund des Gesellschaftsgesetzbuches erteilt werden, mit Ausnahme der Befugnisse, die dem Direktionsausschuss des Netzbetreibers erteilt oder übertragen werden, 3. Gewährleistung einer allgemeinen Aufsicht über den Direktionsausschuss des Netzbetreibers unter Einhaltung der gesetzlichen Einschränkungen in Bezug auf den Zugriff auf die Geschäftsdaten und andere vertrauliche Daten über Netzbenutzer und auf deren Verarbeitung, 4.Befugnisse, die ihm satzungsgemäß erteilt werden. § 9 - Der Direktionsausschuss des Netzbetreibers übt unter anderem folgende Befugnisse aus: 1. Verwaltung der Elektrizitätsnetze, 2.tägliche Geschäftsführung des Netzbetreibers, 3. andere, vom Verwaltungsrat übertragene Befugnisse, 4.Befugnisse, die ihm satzungsgemäß erteilt werden. § 10 - Bei der Erneuerung der Mandate der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Direktionsausschusses wird darauf geachtet, ein Sprachengleichgewicht zu erreichen und beizubehalten.] [ § 10bis - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass zwei Vertreter der Föderalregierung, die zwei verschiedenen Sprachrollen angehören, in den Verwaltungsrat des Netzbetreibers entsenden. Diese Regierungsvertreter haben beratende Stimme. Die Regierungsvertreter können darüber hinaus in einer Frist von vier Werktagen beim Minister gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates, die in ihren Augen gegen die Leitlinien der allgemeinen Politik der Regierung in Bezug auf die Sicherheit der Energieversorgung des Landes verstoßen, Widerspruch einlegen. Diese viertägige Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, bei der der betreffende Beschluss gefasst wurde, sofern die Regierungsvertreter ordnungsgemäß eingeladen wurden, oder andernfalls ab dem Tag, an dem die Regierungsvertreter beziehungsweise einer von ihnen von dem Beschluss Kenntnis erhalten haben. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Hat der Minister den betreffenden Beschluss in einer Frist von acht Werktagen ab diesem Widerspruch nicht für nichtig erklärt, wird er endgültig. Absatz 2 ist auch auf den Haushaltsplan anwendbar, den der Verwaltungsrat jedes Geschäftsjahr aufstellen muss. Die Regierungsvertreter erhalten keine Vergütung.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 1. Juni 2005 (B.S. vom 14. Juni 2005); § 1 Abs.

Art. 9Nr.

1 und 2 des G. vom 8. Januar 2012 (B.S. vom 11. Januar 2012) und ergänzt durch Art. 9 Nr. 3 des G. vom 8. Januar 2012 (B.S. vom 11. Januar 2012); § 1 Abs. 2 abgeändert und ergänzt durch Art. 9 Nr. 4 des G. vom 8. Januar 2012 (B.S. vom 11. Januar 2012); § 1 Abs. 3 bis 6 eingefügt durch Art. 9 Nr. 5 des G. vom 8. Januar 2012 (B.S. vom 11. Januar 2012); § 10bis eingefügt durch Art. 9 Nr. 6 des G. vom 8. Januar 2012 (B.S. vom 11. Januar 2012)] [Art. 9bis - § 1 - Mit Ausnahme von zwei Wertpapieren muss der Netzbetreiber unmittelbar oder mittelbar das ganze Kapital folgender Unternehmen und die Stimmrechte, die mit den von diesen Unternehmen ausgegebenen Wertpapieren verbunden sind, besitzen: 1. Tochterunternehmen, die im Auftrag des Netzbetreibers die in Artikel 8 erwähnte Verwaltung des Übertragungsnetzes ganz oder teilweise gewährleisten, 2.Tochterunternehmen, die Eigentümer der Infrastruktur und der Ausrüstung sind, die Teil des Übertragungsnetzes sind. Die Kommission muss eine gleich lautende Stellungnahme abgeben, bevor der Netzbetreiber und seine Tochterunternehmen Infrastruktur und Ausrüstung, die Teil des Übertragungsnetzes sind, veräußern. [Mit Wertpapieren, die eventuell im Besitz von Unternehmen sind, die unmittelbar oder mittelbar in der Elektrizitäts- und/oder Erdgaserzeugung und/oder -versorgung tätig sind, ist kein Stimmrecht verbunden. Die Satzung der Tochterunternehmen des Netzbetreibers und die Aktionärsvereinbarungen dürfen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar in der Elektrizitäts- und/oder Erdgaserzeugung und/oder -versorgung tätig sind, keine Sonderrechte gewähren.] § 2 - Die Rechte und Pflichten, die der Netzbetreiber aufgrund des Gesetzes hat, sind auf seine in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Tochterunternehmen anwendbar. Die Befugnisse, über die die Kommission durch oder aufgrund dieses Gesetzes gegenüber dem Netzbetreiber verfügt, sind auch auf die in § 1 erwähnten Tochterunternehmen anwendbar. § 3 - Die Verwaltungsräte und Direktionsausschüsse des Netzbetreibers und seiner in § 1 Absatz 1 erwähnten Tochterunternehmen setzen sich aus denselben Mitgliedern zusammen. Der Minister kann auf Vorschlag der Kommission diesbezüglich Ausnahmen gewähren, wenn sie für eine effiziente Leitung des Netzbetreibers und seiner Tochterunternehmen erforderlich sind und sie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Verwaltung des Übertragungsnetzes nicht gefährden. Vom Personal des Netzbetreibers wird keine Unabhängigkeit gegenüber den in § 1 Absatz 1 erwähnten Tochterunternehmen des Netzbetreibers verlangt und umgekehrt. Vom Personal eines bestimmten in § 1 Absatz 1 erwähnten Tochterunternehmens wird keine Unabhängigkeit gegenüber einem anderen in § 1 Absatz 1 erwähnten Tochterunternehmen verlangt.] [Art. 9bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 14. Januar 2003 (B.S. vom 28. Februar 2003);§ 1 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 8. Januar 2012 (B.S. vom 11. Januar 2012)] [Art. 9ter - Der König bestimmt nach Stellungnahme der Kommission und in Absprache mit dem Netzbetreiber durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. [Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit der Personalmitglieder und des Direktionsausschusses des Netzbetreibers gegenüber Netzbenutzern und Zwischenpersonen,] 2.Vorkehrungen, die der Netzbetreiber im Hinblick auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Geschäftsdaten [und anderer vertraulicher Daten] über Netzbenutzer treffen muss, 3. Maßnahmen zur Vermeidung jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern und insbesondere jeglicher Diskriminierung zugunsten von Unternehmen, die mit dem Netzbetreiber verbunden sind, 4.[eventuelle Verpflichtung des Netzbetreibers sich einverstanden zu erklären, dass Streitfälle in Bezug auf Übertragungstätigkeiten, die sich unter anderem auf den Zugang zum Übertragungsnetz, die Anwendung der technischen Regelung und die in den Artikeln [12 bis 12quinquies] erwähnten Tarife beziehen können, [der in Artikel 29 erwähnten Streitsachenkammer vorgelegt werden].]] [Art. 9ter eingefügt durch Art. 9 des G. vom 1. Juni 2005 (B.S. vom 14. Juni 2005);einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom 8. Januar 2012 (B.S. vom 11. Januar 2012); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 8. Januar 2012 (B.S. vom 11. Januar 2012);einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 162 des G. vom 6. Mai 2009 (B.S. vom 19. Mai 2009) und abgeändert durch Art. 11 Nr. 3 und 4 des G. vom 8. Januar 2012 (B.S. vom 11. Januar 2012)] [Art. 9quater - § 1 - Der Netzbetreiber wahrt die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offengelegt werden. Der Netzbetreiber gibt vorerwähnte Informationen nicht an Unternehmen weiter, die unmittelbar oder mittelbar in der Elektrizitätserzeugung und/oder -versorgung tätig sind. Er gibt auch sein Personal nicht an solche Unternehmen weiter. Der Übertragungsnetzbetreiber darf wirtschaftlich sensible Informationen, die er von Dritten anlässlich ihres Zugangs zum Netz oder bei Verhandlungen hierüber erhält, nicht missbrauchen, wenn er Elektrizität an ein Elektrizitätsunternehmen verkauft oder von ihm erwirbt. Die für einen wirksamen Wettbewerb und das tatsächliche Funktionieren des Marktes erforderlichen Informationen werden veröffentlicht. Die Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen bleibt von dieser Verpflichtung unberührt.] [Art. 9quater eingefügt durch Art. 12 des G. vom 8. Januar 2012 (B.S. vom 11. Januar 2012)] Art. 10 - § 1 - Der Minister benennt den Netzbetreiber nach Stellungnahme der Kommission und Beratung im Ministerrat auf Vorschlag eines oder mehrerer Netzeigentümer (der scheidende Netzbetreiber gegebenenfalls einbegriffen), die allein oder zusammen einen Teil des Übertragungsnetzes besitzen, der mindestens fünfundsiebzig Prozent des nationalen Hoheitsgebiets und mindestens zwei Drittel des Gebiets jeder Region abdeckt. In Ermangelung eines solchen Vorschlags binnen drei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des Ministers im Belgischen Staatsblatt benennt der Minister den Netzbetreiber auf Vorschlag der Kommission und nach Beratung im Ministerrat. [Bevor ein Unternehmen als Netzbetreiber benannt wird, muss es gemäß dem in § 2ter genannten Verfahren zertifiziert werden. Die Identität des benannten Netzbetreibers wird der Europäischen Kommission mitgeteilt.] [Der Netzbetreiber, der vor Veröffentlichung des Gesetzes vom [8. Januar 2012] zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes und des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen endgültig benannt worden ist, gilt als zertifizierter Netzbetreiber. Die Kommission kann jederzeit ein Zertifizierungsverfahren einleiten.] § 2 - Der Netzbetreiber wird für einen erneuerbaren Zeitraum von zwanzig Jahren benannt. Sein Auftrag endet jedoch bei Konkurs, Auflösung, Fusion oder Aufspaltung. Der Minister kann nach Stellungnahme der Kommission und Beratung im Ministerrat die Benennung des Netzbetreibers widerrufen bei: 1. deutlicher Änderung in der Aktionärsstruktur des Netzbetreibers [ohne vorherige Zertifizierung], die die Unabhängigkeit der Verwaltung des Übertragungsnetzes gefährden kann, 2.schwerem Verstoß seitens des Netzbetreibers gegen die ihm aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse obliegenden Verpflichtungen, [3. fehlender Zertifizierung des Netzbetreibers in Anwendung der in den Paragraphen 2ter und 2quater des vorliegenden Artikels vorgesehenen Verfahren.] [Der Minister kann den Ministeriellen Erlass zur Benennung des Netzbetreibers nur nach Stellungnahme der Kommission und Anhörung des Netzbetreibers widerrufen. Der Netzbetreiber kann fünf Jahre vor Ablauf seines Auftrags die Erneuerung seiner Benennung beantragen.] [ § 2bis - Vor Transaktionen, die eine Neubewertung erforderlich machen können, bei der festzustellen ist, ob der Netzbetreiber die Anforderungen der Artikel 9 bis 9ter erfüllt, unterrichtet der Netzbetreiber die Kommission über seine Absicht, diese Transaktionen zu tätigen. Solche Transaktionen dürfen nur mit einer vorherigen Zertifizierung gemäß dem in § 2ter festgelegten Verfahren fortgesetzt werden. Wird ohne vorherige Zertifizierung eine Transaktion abgeschlossen, die eine Neubewertung erforderlich machen kann, bei der festzustellen ist, ob der Netzbetreiber die Anforderungen der Artikel 9 bis 9ter erfüllt, fordert die Kommission den Netzbetreiber zur Erfüllung dieser Anforderungen nach § 2ter auf. In Ermangelung einer Regularisierung gemäß diesem Verfahren wird die Benennung des Netzbetreibers widerrufen. Wird der Kommission zu gleich welchem Zeitpunkt die Aufgabe der betreffenden Transaktion notifiziert, wird das in § 2ter erwähnte Zertifizierungsverfahren hinfällig. § 2ter - Die Kommission beobachtet die ständige Einhaltung der in den Artikeln 9 bis 9ter vorgesehenen Anforderungen durch den Netzbetreiber. Um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen, leitet sie ein Zertifizierungsverfahren ein:

  1. a)wenn eine Person, die sich als Netzbetreiber bewirbt, einen entsprechenden Antrag bei der Kommission stellt,
  2. b)bei Erhalt einer Unterrichtung seitens des Netzbetreibers gemäß § 2bis,
  3. c)aus eigener Initiative, wenn sie Kenntnis von einer geplanten Änderung bezüglich der Rechte am oder der Einflussnahme auf den Netzbetreiber erlangt und diese Änderung zu einem Verstoß gegen die Artikel 9 bis 9ter führen kann oder wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass es bereits zu einem derartigen Verstoß gekommen ist, oder
  4. d)wenn die Europäische Kommission einen entsprechend begründeten Antrag stellt. Die Kommission setzt den Minister von der Einleitung eines Zertifizierungsverfahrens in Kenntnis und auch den Netzbetreiber, wenn sie aus eigener Initiative oder infolge eines entsprechend begründeten Antrags der Europäischen Kommission handelt. Der Zertifizierungsantrag einer Person, die sich als Netzbetreiber bewirbt, und die in Absatz 1 Buchstabe
  5. b)erwähnte Unterrichtung seitens des Netzbetreibers erfolgen per Einschreiben mit Rückschein und enthalten alle relevanten und erforderlichen Informationen. Gegebenenfalls ersucht die Kommission die Person, die sich als Netzbetreiber bewirbt, oder den Netzbetreiber, in einer Frist von dreißig Tagen ab dem Antrag zusätzliche Informationen zu übermitteln. Wenn die Kommission aus eigener Initiative oder infolge eines entsprechend begründeten Antrags der Europäischen Kommission handelt, gibt sie in ihrem Brief die vermuteten Verstöße gegen die in den Artikeln 9 bis 9ter vorgesehenen Bestimmungen an beziehungsweise leitet sie die Begründung der Europäischen Kommission weiter. Nachdem die Kommission den Netzbetreiber gegebenenfalls aufgefordert hat, in einer Frist von dreißig Werktagen auf die von ihr vermuteten Verstöße oder auf die Begründung der Europäischen Kommission zu reagieren, nimmt sie innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab Antragstellung seitens der Person, die sich als Netzbetreiber bewirbt, ab dem Tag der Unterrichtung seitens des Netzbetreibers, ab dem Tag, an dem sie den Minister in Kenntnis gesetzt hat, wenn sie aus eigener Initiative handelt, oder ab Antragstellung seitens der Europäischen Kommission den Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung des Netzbetreibers an. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zertifizierung als erteilt. Der ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidungsentwurf der Kommission wird erst nach Abschluss des in den Absätzen 6 bis 9 beschriebenen Verfahrens wirksam. Die Kommission notifiziert der Europäischen Kommission unverzüglich den ausdrücklichen oder stillschweigenden Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung des Netzbetreibers zusammen mit allen den Entscheidungsentwurf betreffenden relevanten Informationen. Die Europäische Kommission gibt nach dem Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 eine Stellungnahme ab. Nach Eingang der ausdrücklichen oder stillschweigenden Stellungnahme der Europäischen Kommission erlässt die Kommission in kürzester Frist innerhalb eines Monats nach Abgabe der Stellungnahme der Europäischen Kommission ihre endgültige Entscheidung über die Zertifizierung und teilt sie dem Minister mit; diese Entscheidung ist in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 9 bis 9ter mit Gründen versehen. Die Kommission trägt in ihrer Entscheidung der Stellungnahme der Europäischen Kommission so weit wie möglich Rechnung. Die Entscheidung der Kommission wird zusammen mit der Stellungnahme der Europäischen Kommission im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Vorerwähntes Zertifizierungsverfahren wird hinfällig, wenn:
  6. a)die Transaktion, über die die Kommission in Anwendung von § 2bis unterrichtet wurde, aufgegeben wird oder
  7. b)der Netzbetreiber die Verstöße, die zur Einleitung des Zertifizierungsverfahrens durch die Kommission und/oder die Europäische Kommission geführt haben, behebt. Die Kommission und die Europäische Kommission können den Netzbetreiber und Unternehmen, die in der Elektrizitätserzeugung und/oder -versorgung tätig sind, um Bereitstellung sämtlicher für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß vorliegendem Paragraphen relevanten Informationen ersuchen. Sie behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich. § 2quater - Beantragt ein Übertragungsnetzeigentümer oder -betreiber, der von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, eine Zertifizierung, so teilt die Kommission dies der Europäischen Kommission mit. Die Kommission notifiziert der Europäischen Kommission ferner unverzüglich alle Umstände, die dazu führen würden, dass eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittländern die Kontrolle über ein Übertragungsnetz oder einen Übertragungsnetzbetreiber erhalten. Der Netzbetreiber notifiziert der Kommission alle Transaktionen, die dazu führen würden, dass eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittländern die Kontrolle über das Übertragungsnetz oder den Übertragungsnetzbetreiber erhalten, bevor er sie abschließt. Solche Transaktionen dürfen nur mit einer Zertifizierung gemäß vorliegendem Paragraphen fortgesetzt werden. Wird eine Transaktion ohne Zertifizierung abgeschlossen, fordert die Kommission den Netzbetreiber zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 9 bis 9ter nach vorliegendem Paragraphen auf. In Ermangelung einer Regularisierung gemäß diesem Verfahren wird die Benennung des Netzbetreibers widerrufen. Wird der Kommission zu gleich welchem Zeitpunkt die Aufgabe des Transaktionsvorhabens notifiziert, wird das Zertifizierungsverfahren nach vorliegendem Paragraphen hinfällig. Die Kommission nimmt innerhalb vier Monaten ab dem Tag der Notifizierung seitens des Netzbetreibers den Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung des Netzbetreibers an. Sie verweigert die Zertifizierung, wenn nicht nachgewiesen wird:
  8. a)dass die betreffende Rechtsperson den Anforderungen der Artikel 9 bis 9ter genügt und
  9. b)dass die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Energieversorgung Belgiens und der Europäischen Union nicht gefährdet. Bei der Prüfung dieser Frage berücksichtigt die Kommission: 1. Rechte und Pflichten der Europäischen Union gegenüber diesem Drittland, die aus dem Völkerrecht - auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern, dem die Europäische Union als Vertragspartei angehört und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit behandelt werden - erwachsen, 2.Rechte und Pflichten Belgiens gegenüber diesem Drittland, die aus den mit diesem Land geschlossenen Abkommen erwachsen, soweit sie mit dem Unionsrecht in Einklang stehen, und 3. andere spezielle Gegebenheiten des Einzelfalls und des betreffenden Drittlandes. Die Kommission notifiziert der Europäischen Kommission unverzüglich ihren Entscheidungsentwurf zusammen mit allen den Entscheidungsentwurf betreffenden relevanten Informationen. Bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung annimmt, holt sie die Stellungnahme der Europäischen Kommission zu der Frage ein, ob:
  10. a)die betreffende Rechtsperson den Anforderungen der Artikel 9 bis 9ter genügt und
  11. b)eine Gefährdung der Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union durch die Erteilung der Zertifizierung ausgeschlossen ist. Die Europäische Kommission prüft den Antrag unmittelbar nach seinem Eingang. Innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Eingang des Antrags übermittelt sie der Kommission ihre Stellungnahme. Zur Ausarbeitung der Stellungnahme kann die Europäische Kommission die Standpunkte der ACER, des Belgischen Staates sowie interessierter Kreise einholen. In diesem Fall verlängert sich die Zweimonatsfrist um zwei Monate. Legt die Europäische Kommission innerhalb des in den Absätzen 8 und 9 genannten Zeitraums keine Stellungnahme vor, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen den Entscheidungsentwurf der Kommission erhebt. Die Kommission erlässt ihre endgültige Entscheidung über die Zertifizierung innerhalb zweier Monate nach Ablauf der in den Absätzen 8 und 9 genannten Frist. Die Kommission trägt in ihrer endgültigen Entscheidung der Stellungnahme der Europäischen Kommission so weit wie möglich Rechnung. Die Kommission hat in jedem Fall das Recht, die Zertifizierung abzulehnen, wenn die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Energieversorgung Belgiens oder die eines anderen Mitgliedstaates gefährdet. Die endgültige Entscheidung der Kommission wird zusammen mit der Stellungnahme der Europäischen Kommission veröffentlicht. Weicht die endgültige Entscheidung von der Stellungnahme der Europäischen Kommission ab, so muss die Kommission zusammen mit dieser Entscheidung die Begründung für diese Entscheidung mitteilen und veröffentlichen.] § 3 - [Die Einbringung als Eigentum von Infrastruktur und Ausrüstung, die Teil des Übertragungsnetzes sind, in eine Gesellschaft einerseits und andererseits sowohl der Verkauf der Aktien vorerwähnter Gesellschaft an den Netzbetreiber mit Bildung der entsprechenden Schuld als auch die Einbringung der Aktien vorerwähnter Gesellschaft in den Netzbetreiber - wodurch diese Gesellschaft ein in Artikel 9bis § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähntes Tochterunternehmen wird - gelten für die Anwendung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 einzeln genommen jeweils als ein in Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnter Vorgang, der rechtmäßigen finanziellen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht. Für die Anwendung von Artikel 184 Absatz 3 desselben Gesetzbuches entspricht im Falle eines Verkaufs an und einer Einbringung in den Netzbetreiber der Aktien der erstgenannten Gesellschaft das eingezahlte Kapital dem Nettosteuerwert der verkauften und eingebrachten Aktien, verringert um den Verkaufspreis der verkauften Aktien. Artikel 442bis desselben Gesetzbuches ist auf die in vorliegendem Absatz erwähnten Vorgänge nicht anwendbar.] Wird eine in Absatz 1 erwähnte Einbringung von einem Steuerpflichtigen getätigt, der der Steuer der juristischen Personen unterliegt, werden Mehrwerte, die anlässlich dieser Einbringung verwirklicht oder festgestellt werden, für die Anwendung desselben Gesetzbuches für den Netzbetreiber als nicht verwirklicht betrachtet. In den Absätzen 1 und 2 erwähnte Einbringungen sind von der in den Artikeln 115 und 115bis des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches vorgesehenen Gebühr befreit. [...] [Auf die Einbringung als Eigentum von Infrastruktur und Ausrüstung, die Teil des Übertragungsnetzes sind, ist Artikel 11 des Mehrwertsteuergesetzbuches anwendbar.] [Art. 10 § 1 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 13 Nr. 1 des G. vom 8. Januar 2012 (B.S. vom 11. Januar 2012); § 1 Abs. 5 eingefügt durch Art. 13 Nr. 1 des G. vom 8. Januar 2012 (B.S. vom 11. Januar 2012) und abgeändert durch Art. 3 des G. vom 25. August 2012 (B.S. vom 3. September 2012); § 2 Abs. 1 Nr.

Art. 13Nr.

2 des G. vom

  1. Januar 2012 (B.S. vom
  2. Januar 2012); § 2 Abs. 1 Nr. 3 eingefügt durch Art. 13 Nr. 3 des G. vom
  3. Januar 2012 (B.S. vom
  4. Januar 2012); § 2 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 13 Nr. 4 des G. vom
  5. Januar 2012 (B.S. vom
  6. Januar 2012); §§ 2bis bis 2quater eingefügt durch Art. 13 Nr. 5 des G. vom
  7. Januar 2012 (B.S. vom
  8. Januar 2012); § 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom
  9. Januar 2003 (B.S. vom
  10. Februar 2003); § 3 früherer Absatz 4 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom
  11. Januar 2003 (B.S. vom
  12. Februar 2003); § 3 neuer Absatz 4 ersetzt durch Art. 4 Nr. 3 des G. vom
  13. Januar 2003 (B.S. vom
  14. Februar 2003)] Art. 11 - Nach Stellungnahme der Kommission und Absprache mit dem Netzbetreiber erstellt der König eine technische Regelung für die Verwaltung des Übertragungsnetzes und den Zugang zu diesem Netz. In der technischen Regelung ist insbesondere Folgendes bestimmt:
  15. technische Mindestanforderungen für den Anschluss an das Übertragungsnetz von Erzeugungsanlagen, Verteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen[, Anschlussfristen und technische Modalitäten, die es dem Netzbetreiber ermöglichen, Zugang zu den Anlagen der Benutzer zu bekommen und Maßnahmen in Bezug auf diese Anlagen zu ergreifen oder ergreifen zu lassen, wenn die Sicherheit oder die technische Zuverlässigkeit des Netzes dies erfordert], 2.Betriebsvorschriften, denen der Netzbetreiber bei seiner technischen Verwaltung der Stromflüsse und bei Maßnahmen, die er zur Behebung von Engpässen, von technischen Störungen und des Ausfalls von Erzeugungseinheiten ergreifen muss, unterliegt,
  16. gegebenenfalls Vorrang, der unter Berücksichtigung der erforderlichen Versorgungssicherheit im Rahmen des Möglichen Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, oder Kraft-Wärme-Kopplungsblöcken zu gewähren ist, 4.Hilfsdienste, die der Netzbetreiber einführen muss,
  17. Informationen, die Netzbenutzer dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen müssen[, einschließlich Angaben in Zusammenhang mit dem Entwicklungsplan], 6.Informationen, die der Netzbetreiber den Betreibern der anderen Elektrizitätsnetze, mit denen das Übertragungsnetz verbunden ist, bereitstellen muss, um den sicheren und effizienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen, [
  18. Bestimmungen in Bezug auf Mitteilungen oder auf vorherige Billigung durch die Kommission der Betriebsvorschriften, allgemeinen Vertragsbedingungen, Musterverträge, Formulare oder Verfahren, die auf den Netzbetreiber und gegebenenfalls die Benutzer anwendbar sind.] [Entsprechend der technischen Regelung enthalten Verträge des Netzbetreibers über den Netzzugang auf nichtdiskriminierende Weise genaue Angaben zu den Modalitäten der Anwendung dieser Regelung für Netzbenutzer, Verteiler oder Zwischenpersonen.] [Art. 11 Abs. 2 Nr.

Art. 16Nr.

1 des G. vom 20. März 2003 (B.S. vom 4. April 2003, Err. vom 11. April 2003); Abs. 2 Nr. 5 ergänzt durch Art. 16 Nr. 2 des G. vom 20. März 2003 (B.S. vom 4. April 2003, Err.vom 11. April 2003); Abs. 2 Nr. 7 eingefügt durch Art. 16 Nr. 3 des G. vom 20. März 2003 (B.S. vom 4. April 2003, Err. vom 11. April 2003); Abs. 3 eingefügt durch Art. 16 Nr. 4 des G. vom 20. März 2003 (B.S. vom 4. April 2003, Err. vom 11. April 2003)] [Art. 11bis - Der Netzbetreiber, zu dessen Gunsten ein Königlicher Erlass zur Erklärung der Gemeinnützigkeit ergangen ist, kann auf seinen Antrag hin und in den Grenzen dieses Erlasses sowie in Absprache mit den betroffenen Regionen und Gemeinden vom König ermächtigt werden, im Namen des Staates, aber auf eigene Kosten die für das ganze Übertragungsnetz, das er verwaltet, erforderlichen Enteignungen durchzuführen. Das Dringlichkeitsverfahren, das in den Artikeln 2 bis 20 des Gesetzes vom 26. Juli 1962 über das Dringlichkeitsverfahren in Sachen Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit vorgesehen ist, ist auf diese Enteignungen anwendbar.] [Art. 11bis eingefügt durch Art. 14 des G. vom 8. Januar 2012 (B.S. vom 11. Januar 2012)] Art. 12 - [ § 1 - Für Anschluss, Nutzung der Infrastruktur und der elektrischen Systeme und gegebenenfalls Hilfsdienste des Netzbetreibers gelten Tarife für die Verwaltung des Übertragungsnetzes und der Netze mit Übertragungsfunktion. Der Begriff "Netz mit Übertragungsfunktion" bezeichnet einerseits das Übertragungsnetz und andererseits die Verteilernetze oder die lokalen oder regionalen Übertragungsnetze mit einem Spannungsbereich von 30 bis 70 kV, die hauptsächlich der Übertragung von Elektrizität zu Nichthaushaltskunden und anderen Netzen in Belgien sowie dem Zusammenspiel zwischen Elektrizitätserzeugungsanlagen und zwischen Elektrizitätsnetzen mit Übertragungsfunktion dienen. § 2 - Nach strukturierter, dokumentierter und transparenter Konzertierung mit dem Netzbetreiber arbeitet die Kommission die Tariffestsetzungsmethode aus, die dieser Betreiber für die Erstellung seines Tarifvorschlags anwenden muss. In der Tariffestsetzungsmethode ist unter anderem Folgendes genau angegeben: (

  1. i)Bestimmung der Kostenkategorien, die durch die Tarife abgedeckt werden, (
  2. ii)Kostenkategorien, auf die die Anreizregelung gegebenenfalls anwendbar ist, (iii) Regeln in Bezug auf die Entwicklung der in Punkt (
  3. i)erwähnten Kostenkategorien im Laufe der Zeit einschließlich der Methode zur Bestimmung der Parameter, die in den Entwicklungsformeln enthalten sind, (
  4. iv)Regeln, wie die Kosten den Kategorien von Netzbenutzern zugewiesen werden, (
  5. v)allgemeine Tarifstruktur und Tarifbestandteile. Über die Konzertierung mit dem Netzbetreiber wird eine Vereinbarung zwischen der Kommission und diesem Betreiber geschlossen. In Ermangelung einer Vereinbarung beinhaltet die Konzertierung zumindest Folgendes: 1. Die Kommission sendet dem Netzbetreiber die Ladung zu den in § 2 Absatz 1 erwähnten Konzertierungssitzungen zusammen mit der Dokumentation zu den Tagesordnungspunkten dieser Sitzungen in angemessener Frist vor diesen Sitzungen zu.In der Ladung sind Ort, Datum und Uhrzeit der Sitzung und die Tagesordnungspunkte vermerkt. 2. Nach der Sitzung erstellt die Kommission einen Entwurf des Sitzungsprotokolls mit den Argumenten, die die verschiedenen Parteien vorgebracht haben, und den Punkten, in denen Einigkeit beziehungsweise keine Einigkeit festgestellt werden konnte, den sie dem Netzbetreiber in angemessener Frist nach der Sitzung zur Billigung zukommen lässt.3. In angemessener Frist nach Erhalt des von den Parteien gebilligten Protokolls der Kommission sendet der Netzbetreiber der Kommission seine förmliche Stellungnahme zu der aus dieser Konzertierung hervorgehenden Tariffestsetzungsmethode zu, wobei er gegebenenfalls mögliche Punkte, in denen noch keine Einigkeit erzielt wurde, hervorhebt. In Abweichung von den vorhergehenden Bestimmungen kann die Kommission die Tariffestsetzungsmethode gemäß einem Verfahren ausarbeiten, das auf der Grundlage einer ausdrücklichen, transparenten und nichtdiskriminierenden Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen mit dem Netzbetreiber festgelegt wird. § 3 - Die Kommission lässt ihren Entwurf zur Tariffestsetzungsmethode, alle Schriftstücke in Bezug auf die Konzertierung mit dem Netzbetreiber und alle Unterlagen, die sie für die Begründung ihrer Entscheidung in Bezug auf die Tariffestsetzungsmethode als notwendig erachtet, der Abgeordnetenkammer zukommen, wobei sie die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen über die Versorger oder Netzbenutzer, personenbezogener Daten und/oder von Daten, deren Vertraulichkeit aufgrund spezifischer Rechtsvorschriften geschützt ist, wahrt. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website die anwendbare Tariffestsetzungsmethode, alle Schriftstücke in Bezug auf die Konzertierung mit dem Netzbetreiber und alle Unterlagen, die sie für die Begründung ihrer Entscheidung in Bezug auf die Tariffestsetzungsmethode

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