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Arrêté royal portant règlement général de la protection de la population, des travailleurs et de l'environnement contre le danger des rayonnements ion

En bref

Cet arrêté royal établit une réglementation générale pour protéger la population, les travailleurs et l'environnement contre les dangers des rayonnements ionisants. Il vise à encadrer toutes les activités impliquant une exposition à ces rayonnements, qu'ils proviennent de sources artificielles ou naturelles.

Ce qu'il réglemente

Qui il concerne

Points clés

Texte de loi

règlement général de la protection de la population, des travailleurs et de l'environnement contre le danger des rayonnements ionisants. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit

Artikel 64

, Anlagen, in denen radioaktive Stoffe bei der Produktion und Herstellung von Konsumgütern oder Medikamenten absichtlich hinzugefügt werden,

  1. e)nicht oben erwähnte Anlagen, in denen radioaktive Stoffe in offener Form verwendet oder in Besitz gehalten werden, einschließlich radioaktiver Abfälle, deren Gesamtaktivität die in Anlage IA festgelegten Freigrenzen um einen Faktor von 500 überschreitet, unter Berücksichtigung der in derselben Anlage beschriebenen Anwendungskriterien, insbesondere bei Radionuklidgemischen;für die Isotope C-14, S-35, Ca-45, Er-169, Ce-141, Pm-147, Hg-197 und die Jodisotope I-123, I-125, I-126 und I-131 beträgt dieser Faktor 50,
  2. f)nicht oben erwähnte Anlagen, in denen die Gesamtaktivität des verwendeten oder in Besitz gehaltenen H-3, einschließlich radioaktiver Abfälle, 5 GBq überschreitet,
  3. g)nicht oben erwähnte Anlagen, in denen umschlossene Strahlenquellen verwendet oder in Besitz gehalten werden, einschließlich radioaktiver Abfälle, die Mengen an Radionukliden enthalten, deren Gesamtaktivität die in Anlage IA festgelegten Freigrenzen um einen Faktor von 50 000 überschreitet, unter Berücksichtigung der in derselben Anlage beschriebenen Anwendungskriterien, insbesondere bei Radionuklidgemischen;für Sr-90, Cs-137 und Kr-85 beträgt dieser Faktor 500 000,
  4. h)in den vorerwähnten Buchstaben
  5. e)und
  6. g)erwähnte Anlagen, in denen radioaktive Stoffe in offener oder umschlossener Form verwendet oder in Besitz gehalten werden, einschließlich radioaktiver Abfälle, deren Gesamtaktivität die in Anlage IA festgelegten Freigrenzen um einen Faktor überschreitet, der unter den in den vorerwähnten Buchstaben
  7. e)und
  8. g)festgelegten Faktoren liegt, unter Berücksichtigung der in derselben Anlage beschriebenen Anwendungskriterien, insbesondere bei Radionuklidgemischen, für die die Agentur jedoch der Meinung ist, dass die Bestimmungen in Bezug auf die Einrichtungen der Klasse II anwendbar sein oder bleiben müssen;die Agentur kann diese mit Gründen versehene Maßnahme für eine spezifische Anlage treffen oder kann durch Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt bestimmte Kategorien von Anlagen festlegen, die unter die Anwendung des vorliegenden Buchstabens
  9. h)fallen,
  10. c)Klasse III: sofern sie nicht zu den Klassen I und II gehören, Einrichtungen, in denen sich eine oder mehrere der folgenden Anlagen befinden: 1.Anlagen, in denen radioaktive Stoffe, einschließlich radioaktiver Abfälle, unter Bedingungen verwendet oder in Besitz gehalten werden, die nicht zu einer Befreiung in Anwendung von Artikel 3.1 Buchstabe
  11. d)führen, 2. Anlagen, in denen Röntgenapparate verwendet werden, die nicht in Artikel 3.1 Buchstabe
  12. b)erwähnt sind,
  13. d)Klasse IV oder Klasse, die von der Anmelde- und Genehmigungspflicht befreit ist: Einrichtungen, in denen sich eine oder mehrere der folgenden Anlagen befinden: 1.Anlagen, mit Ausnahme derjenigen, die unter Artikel 3.1 Buchstabe
  14. b)Nr.3 Buchstabe
  15. b)und
  16. d)fallen, in denen radioaktive Stoffe verwendet oder in Besitz gehalten werden, wenn die betreffenden Mengen insgesamt die Freigrenzen in Anlage IA zur vorliegenden Ordnung nicht überschreiten oder ihre Aktivitätskonzentration je Masseneinheit die Freigrenzen in Anlage IA zur vorliegenden Ordnung nicht überschreiten, unter Berücksichtigung der in derselben Anlage beschriebenen Anwendungskriterien, insbesondere bei Radionuklidgemischen, 2. [Anlagen, in denen Geräte in Besitz gehalten oder verwendet werden, die radioaktive Stoffe enthalten, die die in vorerwähnter Nr.1 erwähnten Werte oder Aktivitätskonzentrationen überschreiten; dabei gilt Folgendes: - Ihre Bauart muss von der Agentur genehmigt worden sein. - Der Aufbau der Geräte ist so beschaffen, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung jede Verbreitung der radioaktiven Stoffe in die Umgebung verhindert wird, und die Geräte enthalten keine hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquellen. - Die Geräte dürfen im Abstand von 0,1 m von der berührbaren Oberfläche unter normalen Betriebsbedingungen die Dosisleistung von 1 Mikrosievert pro Stunde nicht überschreiten.] Die Agentur kann ausführlichere Regeln für die Genehmigungskriterien und das Verfahren bestimmen, das von Antragstellern, von der Agentur selbst und von Inhabern einer Zulassung zu befolgen ist. Sie bestimmt zudem die Bedingungen für die Entsorgung der Geräte. Diese Kriterien, Verfahren und Angaben werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Ist die Agentur der Meinung, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt werden kann, setzt sie vorher den Antragsteller davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden, 3. Anlagen, in denen für die Darstellung von Bildern bestimmte Kathodenstrahlröhren verwendet werden, oder mit einer Potenzialdifferenz von nicht mehr als 30 kV betriebene sonstige elektrische Geräte, bei denen die Dosisleistung unter normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 m von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet, 4.Anlagen, in denen Geräte verwendet werden, die nicht in Nr. 3 der vorliegenden Klasse erwähnt sind und die zwar ionisierende Strahlungen aussenden, aber keine radioaktiven Stoffe enthalten; dabei gilt Folgendes: - Ihre Bauart muss von der Agentur genehmigt worden sein. - Die Geräte dürfen im Abstand von 0,1 m von der berührbaren Oberfläche unter normalen Betriebsbedingungen die Dosisleistung von 1 Mikrosievert pro Stunde nicht überschreiten. Die Agentur kann ausführlichere Regeln für die Genehmigungskriterien und das Verfahren bestimmen, das von Antragstellern, von der Agentur selbst und von Inhabern einer Zulassung zu befolgen ist. Sie werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Ist die Agentur der Meinung, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt werden kann, setzt sie vorher den Antragsteller davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden, 3.2 Zusätzliche Bestimmungen Einrichtungen, in denen ausschließlich die Radionuklide Nd-144, Sm-147, Rb-87, In-115 und Re-187 verwendet oder in Besitz gehalten werden, werden in Klasse IV eingestuft, unabhängig von den vorgesehenen Mengen. Einrichtungen, in denen Natururan, abgereichertes Uran und natürliches Thorium verwendet oder in Besitz gehalten werden, werden in Klasse IV eingestuft, sofern diese Stoffe in Mengen von höchstens 5 MBq beziehungsweise 50 kBq vorhanden sind. Liegen die Mengen über diesen Grenzwerten, werden diese Einrichtungen in Klasse III eingestuft. [Art. 3.1 Buchstabe
  17. d)einziger Absatz Nr. 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 23. Mai 2006 (B.S. vom 31. Mai 2006)] Art. 4 - Arbeiten, bei denen natürliche Strahlenquellen eingesetzt werden Die in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Arbeiten sind: 1. was die Arbeiten (in bestehenden oder zu errichtenden Arbeitsstätten unter normalen Arbeitsumständen und bei normalem Auslastungsgrad oder während der Wartung) betrifft, bei denen die Gefahr einer Strahlenexposition durch Radonfolgeprodukte gegeben ist: - unterirdische Arbeitsstätten, einschließlich Pilzzuchtkellern und für Besucher zugänglichen Stollen, - Wasseraufbereitungsanlagen, - Lehranstalten, Kinderkrippen, Pflegeeinrichtungen, öffentliche Gebäude und allgemein alle Arbeitsstätten, wenn sie sich in den von der Agentur festgelegten gefährdeten Bereichen befinden, 2.was die Arbeiten (in bestehenden oder zu errichtenden Arbeitsstätten unter normalen Arbeitsumständen und bei normalem Auslastungsgrad oder während der Wartung, einschließlich der Arbeiten in Verbindung mit den dazugehörigen Rückständen oder Abfällen) betrifft, bei denen die Gefahr einer externen Strahlenexposition, Ingestion oder Inhalation natürlicher radioaktiver Stoffe gegeben ist: - Produktion von Phosphaten, - Verwendung von Zirkonsanden, - Zinnschmelze, - Gewinnung seltener Erden, - Herstellung von Elektroden aus Thorium für Schweißarbeiten, - andere von der Agentur bestimmte Arbeiten, die in einer im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Liste aufgenommen sind, 3. Betrieb von Flugzeugen. Abschnitt II - Genehmigungsregelung Art. 5 - Allgemeine Genehmigungsregelung 5.1 Errichtungs- und Betriebsgenehmigung Einrichtungen der Klasse I, II und III müssen den Gegenstand einer Errichtungs- und Betriebsgenehmigung bilden, die von der nachstehend bestimmten Behörde erteilt worden ist. Vor Einreichung eines Genehmigungsantrags kann die Agentur auf Antrag des Antragstellers den zugelassenen Dienst bestimmen, der mit der physikalischen Kontrolle beauftragt wird. [Die Genehmigung kann Bedingungen enthalten, die sich insbesondere auf Folgendes beziehen: - Zuständigkeiten, - Mindestqualifikation des Personals, - Mindestanforderungen an die Strahlenquelle, an das Behältnis der Strahlenquelle und an die Leistung der Schutzausrüstung, - Verfahren und Kommunikationskanäle für den Notfall, - einzuhaltende Arbeitsverfahren, - Wartung der Ausrüstung, der Strahlenquellen und der Behältnisse, - Maßnahmen, die in Bezug auf den Umgang mit ausgedienten hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquellen zu treffen sind.] 5.2 Verpflichtungen der Betreiber Die Betreiber der Einrichtungen müssen die Bedingungen der Genehmigungen einhalten. 5.3 Laufzeit der Genehmigungen Die Genehmigungen können für eine unbestimmte oder bestimmte Dauer erteilt werden. Sie dürfen nicht auf Probe erteilt werden. 5.4 Übertragung der Errichtungs- und Betriebsgenehmigungen Die Errichtungs- und Betriebsgenehmigungen können ganz oder teilweise von einem Betreiber auf einen anderen übertragen werden, unter der Bedingung, dass die Übertragung unverzüglich der Agentur notifiziert wird. In dieser Notifizierung werden die Änderungen an den in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 aufgezählten Auskünften und Unterlagen angegeben, die seit dem Datum der Genehmigung eingetreten sind. Was Einrichtungen der Klasse I betrifft, unterliegt diese Übertragung jedoch der vorherigen Zustimmung der Agentur. Jeder betroffene Betreiber richtet eine Notifizierung an die Agentur per Einschreiben; die Agentur bestätigt den Empfang dieser Notifizierung. Handelt es sich um eine Teilübertragung, die keine Änderung der Einrichtung oder der Einrichtungen, deren Errichtungs- und Betriebsgenehmigungen teilweise übertragen werden, mit sich bringt, wird in der Empfangsbestätigung die Aufteilung der Genehmigungsbedingungen, einschließlich der Ableitungsgrenzwerte, festgelegt. In diesem Fall finden die in Artikel 13 erwähnten Verfahren keine Anwendung. 5.5 Wechsel des Leiters der Einrichtung Jede Änderung in der Bestellung des Leiters der Einrichtung muss der Agentur unverzüglich per Einschreiben mitgeteilt werden. 5.6 Befreiung von der Erteilung bestimmter Auskünfte beziehungsweise von der Beibringung bestimmter Unterlagen Die Behörde, die für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist, kann den Antragsteller von der Erteilung bestimmter Auskünfte beziehungsweise von der Beibringung bestimmter Unterlagen befreien, die in den Artikeln 6.2, 7.2 und 8.2 aufgeführt sind; in diesem Fall werden die gewährten Abweichungen ausdrücklich in der Errichtungs- und Betriebsgenehmigung vermerkt. 5.7 Besondere Genehmigungsregelung 5.7.1 Mobile Anlagen Mobile Anlagen, in denen Versuche oder Materialtests durchgeführt oder Verfahren angewandt werden, bei denen ionisierende Strahlungen eingesetzt werden, gelten ebenfalls als klassifizierte Einrichtungen im Sinne der vorliegenden Ordnung und unterliegen demnach einer Errichtungs- und Betriebsgenehmigung im Sinne der nachstehenden Artikel 6 bis 9. Sie sind jedoch von den Formalitäten befreit, die mit dem Standort der Einrichtung verbunden sind: Katasterpläne, topografische Aufnahme, alle geografischen, demografischen, hydrologischen, geologischen, seismografischen und städtebaulichen Angaben sowie Verpflichtung, eine öffentliche Untersuchung durchzuführen und die Stellungnahme der Schöffenkollegien und des Ständigen Ausschusses einzuholen. Diese Verrichtungen werden ausschließlich vom Personal des zu diesem Zweck genehmigten Unternehmens unter Aufsicht der Agentur oder des von ihr bestimmten zugelassenen Kontrolldienstes durchgeführt. 5.7.2 Zeitweilige oder gelegentliche Tätigkeiten Ebenso ist die Durchführung von Versuchen oder Materialtests oder die Anwendung von Verfahren, bei denen ionisierende Strahlungen gelegentlich auf einer Werft oder in einer nicht zu diesem Zweck genehmigten Einrichtung benutzt werden, nur externen Unternehmen erlaubt, die gemäß den gleichen Modalitäten, wie in Nr. 5.7.1 vorgesehen, speziell dafür genehmigt sind. 5.7.3 Allgemeine Bestimmungen

Kapitel VII

über die Beförderung und der in Anwendung dieses Kapitels vorgeschriebenen Sonderbedingungen werden radioaktive Stoffe außerhalb der Zeiten, in denen sie benutzt werden, in ihrer Verpackung in einer zu diesem Zweck genehmigten Einrichtung beziehungsweise in einem Lagerraum auf einer Werft, den die Agentur oder der von ihr bestimmte zugelassene Kontrolldienst für die Dauer der Arbeiten genehmigt hat, oder in einem Fahrzeug aufbewahrt. Die Aufbewahrung in einem Fahrzeug ist nur möglich, sofern: - dieses Fahrzeug nicht unbewacht auf öffentlicher Straße oder an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort geparkt ist oder - erwiesen ist, dass Maßnahmen getroffen worden sind, die eine gleiche Sicherheit bieten. Für Geräte, die radioaktive Stoffe enthalten, müssen der Verschluss und/oder das Steuerungssystem dieser Geräte gegen die Inbetriebsetzung durch unbefugte Personen geschützt sein. [Art. 5.1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 23. Mai 2006 (B.S. vom 31. Mai 2006)] Art. 6 - Genehmigungsregelung für Einrichtungen der Klasse I 6.1 Für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde Einrichtungen der Klasse I müssen eine Errichtungs- und Betriebsgenehmigung besitzen, die vom König erteilt und bestätigt worden ist. 6.2 Zu erteilende Auskünfte und beizubringende Unterlagen Der Antrag auf Genehmigung wird an die Agentur gerichtet, in fünffacher Ausfertigung oder mehr, wenn diese es verlangt; er enthält: 1. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz des Antragstellers, eventuell Gesellschaftsname des Unternehmens, Gesellschafts-, Verwaltungs- und Betriebssitz des Unternehmens, Name und Vorname der Verwalter oder geschäftsführenden Verwalter, Identität des Betreibers sowie Name und Vorname des Leiters der Einrichtung, 2.Art und Zweck der Einrichtung, Art und Merkmale der ausgesandten Strahlungen, Merkmale der benutzten Geräte, physikalische Beschaffenheit, Menge und Aktivität der radioaktiven Stoffe, Bestimmung der Geräte oder Stoffe, Ort, an dem die Geräte oder Stoffe hergestellt, produziert, in Besitz gehalten oder verwendet werden sollen, Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die sowohl im Hinblick auf die Geräte und Stoffe als auch im Hinblick auf die Räume, in denen sie sich befinden, empfohlen werden, Organisation der in Artikel 23 erwähnten physikalischen Kontrolle der Einrichtung, eventuell einschließlich der Bestimmung des zugelassenen Sachverständigen, Leiter des Dienstes für physikalische Kontrolle, Bestimmung des ermächtigten Arztes, der mit der medizinischen Überwachung der Arbeitnehmer beauftragt ist, Vorschlag zur Bestimmung eines zugelassenen Dienstes, der mit den in vorliegender Ordnung vorgesehenen Kontrollen beauftragt ist, und allgemein alle Maßnahmen und Mittel, die im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der in Kapitel III festgelegten Grundnormen, insbesondere derjenigen in Bezug auf den in Artikel 20.1.1.1 Buchstabe

  1. b)erwähnten Grundsatz der Optimierung, empfohlen werden, 3. Qualifikation und Kompetenz des Personals, das mit der Produktion, dem Vertrieb, der Verwendung und der Überwachung der Stoffe und Geräte, die ionisierende Strahlungen erzeugen können, beauftragt ist, 4.voraussichtliche Anzahl Personen, die in den verschiedenen Bereichen der Einrichtung beschäftigt werden, 5. Verpflichtung, eine Versicherungspolice zur Deckung der zivilrechtlichen Haftpflicht abzuschließen, die sich aus den nuklearen Tätigkeiten ergibt, 6.Verpflichtung, sich bei der NERAS einzutragen und mit dieser Einrichtung eine Vereinbarung über die Verwaltung der gesamten radioaktiven Abfälle zu treffen, 7. Katasterplan und topografische Aufnahme der Gegend im Radius von 500 m um die Einrichtung sowie Angaben über die Dichte der Bevölkerung, die ihren Wohnsitz innerhalb dieses Umkreises hat, und Generalstabskarte im Maßstab 1/10 000, die den Radius von 5 km um die Einrichtung umfasst, 8.vorläufiger Sicherheitsbericht, der folgende Angaben enthält: 1. geografische und topografische Angaben über den Standort (Geologie, Seismologie, Hydrologie, Meteorologie, Klimatologie, wirtschaftliche Tätigkeiten, einschließlich Landwirtschaft, Verkehrsverbindungen und Demografie), 2.kurze Beschreibung der Anlagen, 3. Sicherheitsgrundsätze, die für den Bau der Anlagen und ihre künftige Betreibung angewandt werden sollen, einschließlich der Auslegungsstörfälle internen oder externen Ursprungs und Kombinationen davon, 4.Regeln, die für den Bau der Ausrüstungen und für den Tiefbau ausgewählt worden sind, 5. zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbare probabilistische Sicherheitsanalysen für die in Artikel 3.1 Buchstabe
  2. a)Nr. 1 und Nr. 3 erwähnten Einrichtungen, 6. kurze Beschreibung der Hauptkreisläufe (Flüssigkeitskreisläufe, Stromkreise) und des Sicherungs- und Steuerungssystems, 7.voraussichtliche radioaktive Ableitungen unter normalen Umständen und bei einem Störfall sowie vorgesehene Betriebsgrenzwerte, 8. Qualifikationen, die für die mechanischen und elektrischen Ausrüstungen vorgesehen sind, 9.Grundsätze der Qualitätssicherung, 10. voraussichtliche Mengen der erzeugten radioaktiven Abfälle, einschließlich der Abfälle aus dem Abbau, ihre Behandlung und/oder Zwischenlagerung vor der Beseitigung oder der Übernahme durch die NERAS.Diese Angabe ist für die in Artikel 3.1 Buchstabe
  3. a)Nr. 5 klassifizierten Einrichtungen nicht obligatorisch, 9. beschreibender Bericht mit einer nicht technischen Zusammenfassung der in diesem Bericht enthaltenen Informationen und einer Umweltverträglichkeitsstudie in Bezug auf die geplante Einrichtung, das heißt eine wissenschaftliche Studie, in der alle direkten und indirekten kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt, insbesondere die mit ionisierenden Strahlungen verbundenen Auswirkungen, beschrieben werden und die auf Initiative des Antragstellers von einer oder mehreren von ihm zu diesem Zweck bestimmten natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt wird, nach Billigung durch die Agentur auf der Grundlage einer Akte, die Folgendes enthält: - Name und Adresse der Personen, die die Studie durchführen, - Kopie der Satzung und Liste der Verwalter, wenn es sich um eine Gesellschaft oder eine Vereinigung handelt, - Zeugnisse, Qualifikationsnachweise und Referenzen der Personen, die mit der Studie beauftragt werden sollen, - technische Kompetenzen, über die diese Personen verfügen müssen, - sonstige von der Agentur verlangte Auskünfte. Die Umweltverträglichkeitsstudie umfasst mindestens: - Angaben, die den "allgemeinen Angaben" entsprechen, die in der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Dezember 1999 (1999/829/Euratom) zur Anwendung des Artikels 37 des Euratom-Vertrags festgelegt sind, - Angaben, die zur Feststellung und Bewertung der wichtigsten mit ionisierenden Strahlungen verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt nötig sind, - eine Skizze der wichtigsten Alternativen, die untersucht worden sind, und Angabe der Hauptgründe für die angesichts der Auswirkungen auf die Umwelt getroffene Wahl. Die Agentur gibt dem Antragsteller auf seine Bitte hin binnen sechzig Kalendertagen ab Empfang des Antrags ein Gutachten über die beizubringenden Angaben ab, wobei die Ermessungsbefugnisse bei dem späteren Genehmigungsverfahren nicht hierdurch beeinträchtigt werden. 6.3 Vorherige Konsultationen 6.3.1 Vorläufige vorherige Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates Nach Empfang des vollständigen Antrags leitet die Agentur die Akte an den Wissenschaftlichen Rat weiter. Der Wissenschaftliche Rat kann verlangen, dass der Antragsteller ihm die Stellungnahmen jedes nationalen, internationalen oder ausländischen Sachverständigen oder Kontrolldienstes in Sachen allgemeine oder besondere Aspekte der Sicherheit oder der gesundheitlichen Zuträglichkeit der Einrichtung oder der Auswirkungen auf die Umwelt mitteilt. Er kann diese Stellungnahme auch direkt einholen. Der Rat kann den Antragsteller bestellen und anhören. Der Rat gibt eine vorläufige vorherige Stellungnahme ab. Wenn diese Stellungnahme günstig ausfällt, können besondere Bedingungen darin enthalten sein, die nicht in vorliegender Ordnung vorgesehen sind und die der Rat für notwendig erachtet, um die Sicherheit und die gesundheitliche Zuträglichkeit der Einrichtung zu gewährleisten und die Auswirkungen auf die Umwelt einzudämmen. Die Agentur teilt dem Antragsteller die vorläufige vorherige Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates per Einschreiben mit. Der Antragsteller verfügt über eine Frist von dreißig Kalendertagen ab der Mitteilung, um eventuelle Bemerkungen einzureichen. Diese Frist kann auf seinen Antrag hin von der Agentur verlängert werden. 6.3.2 Internationale Konsultationen In den in Artikel 37 des Euratom-Vertrags vorgesehenen Fällen holt die Agentur die Stellungnahme der Europäischen Kommission ein. Der Wissenschaftliche Rat kann die Europäische Kommission in Sachen allgemeine oder besondere Aspekte der Sicherheit oder der gesundheitlichen Zuträglichkeit der Einrichtung oder der Auswirkungen auf die Umwelt konsultieren. Ist der Wissenschaftliche Rat der Meinung, dass die geplante Einrichtung für einen oder mehrere andere Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, oder liegt ein Antrag eines oder mehrerer dieser Staaten vor, die der Meinung sind, dabei erhebliche Auswirkungen erleiden zu können, übermittelt die Agentur diesen Staaten den Bericht und die Zusammenfassung, die in Artikel 6.2.9 erwähnt sind, zur gleichen Zeit, wie sie, wie nachstehend vorgesehen, den betreffenden Bürgermeistern die Akte übermittelt. 6.4 Stellungnahme des Schöffenkollegiums Sobald der Antragsteller mitgeteilt hat, dass er keine Bemerkungen zu der vorläufigen Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates zu machen hat, oder sobald er eine entsprechend der vorläufigen Stellungnahme des Rates geänderte Akte eingereicht hat, leitet die Agentur ein Exemplar des Antrags zusammen mit der vorläufigen vorherigen Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates an den Bürgermeister der Gemeinde, in der sich die Einrichtung befindet, weiter. Der Bürgermeister hängt am Betriebssitz und am Gemeindehaus eine Bekanntmachung aus, in der der Gegenstand des Antrags erwähnt wird und darauf hingewiesen wird, dass dieser Antrag, einschließlich der Umweltverträglichkeitsstudie und der vorläufigen vorherigen Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates, während dreißig Kalendertagen ab dem ersten Tag des Aushangs am Gemeindehaus eingesehen werden kann und dass innerhalb dieser Frist eventuelle Beschwerden oder Bemerkungen eingereicht werden können. Die öffentliche Untersuchung wird jedoch während des Zeitraums vom 15. Juli bis zum 15. August ausgesetzt. Wenn der Radius von 5 km um die Einrichtung sich auf andere Gemeinden ausdehnt, lässt die Agentur den Bürgermeistern dieser Gemeinden ein Exemplar des Antrags zusammen mit der vorläufigen vorherigen Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates zukommen, damit sie die Bevölkerung durch Aushang der vorerwähnten Bekanntmachung an den Gemeindehäusern informieren. Jeder Bürgermeister legt dem Schöffenkollegium den Antrag und das Ergebnis der öffentlichen Untersuchung zur Stellungnahme vor. Jeder Bürgermeister schickt der Agentur das Ergebnis der öffentlichen Untersuchung und die Stellungnahme des Schöffenkollegiums binnen einer Frist von sechzig Kalendertagen ab dem Datum des Empfangs der Akte zu. Gibt das Kollegium keine Stellungnahme binnen der oben vorgegebenen Frist ab, gilt die Stellungnahme als günstig; der Zeitraum vom 15. Juli bis zum 15. August ist jedoch von dieser Frist ausgenommen. 6.5 Stellungnahme des Ständigen Ausschusses Die Agentur leitet die vervollständigte Akte an den Gouverneur der Provinz, in der sich der Betriebssitz befindet, weiter. Die Akte wird dem Ständigen Ausschuss übermittelt, der binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab Empfang der Akte durch den Gouverneur eine Stellungnahme über den Antrag abgibt. Gibt der Ständige Ausschuss keine Stellungnahme binnen der oben vorgegebenen Frist ab, gilt die Stellungnahme als günstig; der Zeitraum vom 15. Juli bis zum 15. August ist jedoch von dieser Frist ausgenommen. 6.6 Endgültige Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates Der Gouverneur leitet anschließend die Stellungnahme des ständigen Ausschusses an die Agentur weiter; diese legt dem Wissenschaftlichen Rat die Akte vor. Wenn der Rat im Besitz der bei der öffentlichen Untersuchung eingereichten Bemerkungen, der Stellungnahme des beziehungsweise der Schöffenkollegien und des Ständigen Ausschusses, der eventuellen Bemerkungen des Antragstellers über seine vorläufige Stellungnahme, der in Anwendung von Artikel 37 des Euratom-Vertrags beantragten Stellungnahme der Europäischen Kommission und der im Rahmen der in Artikel 6.3.2 erwähnten internationalen Konsultationen eingereichten Bemerkungen ist, berät er sich erneut und gibt er eine mit Gründen versehene vorläufige Stellungnahme ab. Die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates muss binnen einer Frist von neunzig Kalendertagen ab Empfang der Stellungnahme der Europäischen Kommission oder der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses oder binnen einer längeren Frist, die der Rat rechtfertigen muss, abgeben werden. Die Agentur teilt dem Antragsteller unverzüglich die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates per Einschreiben mit. Wenn diese Stellungnahme günstig ausfällt, können besondere Bedingungen darin enthalten sein, die nicht in vorliegender Ordnung vorgesehen sind und die der Rat für notwendig erachtet, um die Sicherheit und die gesundheitliche Zuträglichkeit der Einrichtung zu gewährleisten und die Auswirkungen auf die Umwelt einzudämmen. Der Antragsteller verfügt über eine Frist von dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung, um eventuelle Bemerkungen einzureichen; diese Frist kann auf seinen Antrag hin von der Agentur verlängert werden. Er wird vom Wissenschaftlichen Rat angehört, wenn er dies binnen derselben Frist beantragt. Die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates gilt als endgültig, wenn der Antragsteller binnen der vorgegebenen Frist keine Bemerkungen vorbringt oder sobald er mitteilt, dass er keine Bemerkungen hat. Wenn der Antragsteller Bemerkungen macht, berät sich der Wissenschaftliche Rat erneut und gibt er eine endgültige Stellungnahme ab. Wenn die endgültige Stellungnahme günstig ausfällt, können unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Antragstellers besondere Bedingungen darin enthalten sein, die nicht in der in Absatz 2 erwähnten Stellungnahme enthalten sind. 6.7 Entscheidung Unsere Entscheidung, die in Form eines Erlasses getroffen wird, wird von dem für Inneres zuständigen Minister gegengezeichnet. Die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung wird verweigert, wenn die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates ungünstig ausfällt. Wenn die Stellungnahme günstig ausfällt und die Genehmigung trotzdem verweigert wird, werden im Verweigerungserlass die Gründe vermerkt, weshalb von der Stellungnahme abgewichen wird. Die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates wird dem in Absatz 1 erwähnten Erlass beigefügt. Die günstige Entscheidung kann an Bedingungen geknüpft sein; in diesen Bedingungen wird unter anderem der Inhalt des Sicherheitsberichts festgelegt. 6.8 Notifizierung der Entscheidung Unsere Entscheidung, der die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates beigefügt ist, wird der Agentur mitgeteilt, die den Wissenschaftlichen Rat hiervon in Kenntnis setzt; die Agentur übermittelt eine Kopie davon: 1. per Einschreiben an den Antragsteller, 2.an den Gouverneur der Provinz, 3. an den Bürgermeister jeder betroffenen Gemeinde, der die Entscheidung am Betriebssitz, wenn dieser sich auf dem Gebiet seiner Gemeinde befindet, und am Gemeindehaus aushängen lässt, 4.an den Arzt-Direktor der Ärztlichen Arbeitsinspektion des Gebiets, 5. an den Hygiene-Inspektor des Gebiets, 6.an den Generaldirektor der Generaldirektion des Zivilschutzes, 7. an den Generaldirektor der NERAS, 8.gegebenenfalls an die aufgrund von Artikel 6.3.2 informierten Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 9. an die Generaldirektion Umwelt, wenn die Europäische Kommission konsultiert worden ist, 10.gegebenenfalls an den Generaldirektor der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten. Die Entscheidung wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. 6.9 Erlass zur Bestätigung der Errichtungs- und Betriebsgenehmigung für Einrichtungen der Klasse I Vor der vollständigen oder teilweisen Inbetriebnahme einer Einrichtung der Klasse I und der Einführung radioaktiver Stoffe in die Anlage, die Gegenstand der Genehmigung ist, führt die Agentur oder der von ihr zu diesem Zweck bestimmte zugelassene Kontrolldienst gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. April 1994 auf Antrag und zu Lasten des Betreibers die Abnahme der Anlage durch. Der Antrag auf Abnahme umfasst alle Unterlagen, anhand deren die Konformität der Anlagen mit den Bedingungen der Errichtungs- und Betriebsgenehmigung und unter anderem mit dem Sicherheitsbericht festgestellt werden kann. Die Abnahme umfasst insbesondere die Überprüfung der Konformität mit den Bestimmungen der vorliegenden Ordnung und mit den Bestimmungen der Errichtungs- und Betriebsgenehmigung der Einrichtung. Wenn die Agentur oder der zugelassene Kontrolldienst keinen vollkommen günstigen Abnahmebericht erstellen kann, setzt die Agentur vorher den Betreiber davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen fünfzehn Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden. Die Agentur leitet den günstigen Abnahmebericht unverzüglich an den für Inneres zuständigen Minister weiter. Dieser kann daraufhin dem König vorschlagen, die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung zu bestätigen. Die Inbetriebnahme der Einrichtung und die Einführung radioaktiver Stoffe in die Anlage, die Gegenstand der Genehmigung ist, können erst stattfinden, nachdem der König die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung bestätigt hat. Art. 7 - Genehmigungsregelung für Einrichtungen der Klasse II 7.1 Für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde Einrichtungen der Klasse II müssen eine Errichtungs- und Betriebsgenehmigung besitzen, die von der Agentur erteilt worden ist. 7.2 Zu erteilende Auskünfte und beizubringende Unterlagen Der Antrag auf Genehmigung wird an die Agentur gerichtet, in fünffacher Ausfertigung oder mehr, wenn diese es verlangt; er enthält: 1. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz des Antragstellers, eventuell Gesellschaftsname des Unternehmens, Gesellschafts-, Verwaltungs- und Betriebssitz des Unternehmens, Name und Vorname der Verwalter oder geschäftsführenden Verwalter, Identität des Betreibers sowie Name und Vorname des Leiters der Einrichtung, 2.Art und Zweck der Einrichtung, Art und Merkmale der ausgesandten Strahlungen, Merkmale der benutzten Geräte, physikalische Beschaffenheit, Menge und Aktivität der radioaktiven Stoffe, Bestimmung der Geräte oder Stoffe, Ort, an dem die Geräte oder Stoffe hergestellt, produziert, in Besitz gehalten oder verwendet werden sollen, Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die sowohl im Hinblick auf die Geräte und Stoffe als auch im Hinblick auf die Räume, in denen sie sich befinden, empfohlen werden, und eventuell Bestimmung des zugelassenen Sachverständigen, Leiter des eventuellen Dienstes für physikalische Kontrolle, Bestimmung des ermächtigten Arztes, der mit der medizinischen Überwachung der Arbeitnehmer beauftragt ist, Vorschlag zur Bestimmung eines zugelassenen Dienstes, der mit den in vorliegender Ordnung vorgesehenen Kontrollen beauftragt ist, und allgemein alle Maßnahmen und Mittel, die im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der in Kapitel III festgelegten Grundnormen empfohlen werden, insbesondere diejenigen in Bezug auf den in Artikel 20.1.1.1 Buchstabe
  4. b)erwähnten Grundsatz der Optimierung, 3. Qualifikation und Kompetenz des Personals, das mit der Erzeugung, dem Vertrieb, der Verwendung und der Überwachung der Stoffe und Geräte, die ionisierende Strahlungen erzeugen können, beauftragt ist, 4.voraussichtliche Anzahl Personen, die in den verschiedenen Bereichen der Einrichtung beschäftigt werden, 5. Verpflichtung, eine Versicherungspolice zur Deckung der zivilrechtlichen Haftpflicht abzuschließen, die sich aus den nuklearen Tätigkeiten ergibt, 6.Plan in einem Maßstab von mindestens 5 mm pro Meter mit Angabe der Anlagen und der Räume, in denen sie sich befinden, sowie der Räume, die weniger als 20 m von den Quellen entfernt sind, und Bestimmung dieser Räume, 7. Katasterplan des Bereichs im Radius von 100 m um die Einrichtung; dieser Radius beträgt 500 m für die in Artikel 3.1 Buchstabe
  5. b)Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Einrichtungen sowie für die in nachstehender Nr. 8 erwähnten Einrichtungen. 8. Für Einrichtungen, in denen Mengen an Radionukliden verwendet oder in Besitz gehalten werden, deren Gesamtaktivität die in Anlage IA festgelegte Freigrenze um einen Faktor von 500 000 überschreitet, unter Berücksichtigung der in derselben Anlage beschriebenen Anwendungskriterien, insbesondere bei Radionuklidgemischen, wird ein Bericht erstellt, in dem die schlimmsten Unfälle, die sich in den Anlagen ereignen können, beschrieben werden und in dem ihre Wahrscheinlichkeit und die vorhersehbaren Folgen für die Bevölkerung und die Arbeitskräfte bewertet werden, 9.Schreiben mit einer Beschreibung der Behandlung und/oder der Zwischenlagerung der eventuellen radioaktiven Abfälle, einschließlich der Abfälle aus dem Abbau, vor der Beseitigung oder der Übernahme durch die NERAS, und insbesondere: I. wenn es sich um flüssige Abfälle handelt: 1. Volumen des monatlich abgeleiteten Abwassers und Höchstmengen des täglich abgeleiteten Abwassers, 2.Art der Radionuklide, die darin enthalten sein können, und tägliche und monatliche Höchstmenge für jedes Nuklid, ausgedrückt in Becquerel, 3. eventuelle Benutzung einer bestehenden oder zu verlegenden Abflussleitung, 4.Auszug aus dem Katasterplan oder aus der Generalstabskarte im Maßstab 1/10 000 mit Angabe der Ableitungsstelle und der Trasse der Abflussleitung, 5. Querschnitt der Abflussleitung und Art der Materialien, aus denen sie besteht, 6.bei direkter Ableitung in einen Wasserlauf, Schätzung des Niedrigwasserabflusses dieses Wasserlaufs, 7. bei Ableitung in die Kanalisation: 1.Lage in Bezug auf das Abwassersystem in der Gemeinde, 2. Lage in Bezug auf die Abwasserklärung, 3.Grundriss der Kanalisation mit Angabe der Stelle der betreffenden Ableitung, 4. Standort und Vorrichtung des Kontrollschachts des Kanalisationsnetzes, 8.detaillierte Beschreibung der Vorrichtung für die Lagerung der flüssigen Abfälle, II. wenn es sich um feste Abfälle handelt: 1. Volumen und Höchstmasse der Abfälle, die monatlich und jährlich beseitigt, zwischengelagert oder transportiert werden, 2.chemische und physikalische Beschaffenheit sowie Konzentration der Abfälle, die beseitigt, zwischengelagert oder transportiert werden sollen, Radioaktivität und Radiotoxizität dieser Abfälle, eventueller Wert der kritischen Masse und Schätzung der Menge der während der Zwischenlagerung freigesetzten Wärme, 3. Auszug aus dem Katasterplan oder aus der Generalstabskarte im Maßstab 1/10 000 mit Angabe des Ortes, an dem die festen Abfälle zwischengelagert werden sollen, 4.detaillierte Beschreibung der Weise, wie die festen Abfälle beseitigt, zwischengelagert oder transportiert werden sollen, mit detaillierten Plänen der vorgesehenen Gebäude oder der Geräte, die zur Be- und Entladung, zum Transport, zur Beseitigung und zur Zwischenlagerung dieser Abfälle benutzt werden sollen, 5. Maßnahmen, die zur Gewährleistung des Schutzes des Personals, das mit der Beseitigung, der Be- und Entladung, dem Transport und der Zwischenlagerung der festen Abfälle beauftragt wird, und zur Verhinderung der Kontamination der Umgebung vorgeschlagen werden, III.wenn es sich um gasförmige Abfälle handelt: 1. Volumen der täglich abgeleiteten kontaminierten Gase und Temperatur an der Ableitungsstelle, 2.Art der Radionuklide, die darin enthalten sein können, und tägliche und monatliche Höchstmenge für jedes Nuklid, ausgedrückt in Becquerel, 3. eventuelle Benutzung eines Luftkamins und in diesem Fall Standort und Abmessungen des Kamins und Material, aus dem er besteht, 4.Auskünfte über die meteorologischen und klimatischen Verhältnisse des Standortes und über die in der Gegend vorherrschenden Winde, 5. benutzte Gasreiniger und voraussichtliche Wirksamkeit für die jeweiligen radioaktiven Stoffe, 6.Stationen des Betreibers, die die Beobachtung der meteorologischen Verhältnisse und die Überwachung des Gehalts der Luft an Radioaktivität ermöglichen, 10. Verpflichtung, sich bei der NERAS einzutragen und mit dieser Einrichtung eine Vereinbarung über die Verwaltung der gesamten radioaktiven Abfälle zu treffen.Diese Verpflichtung gilt nicht für Einrichtungen, in denen ausschließlich Röntgenapparate benutzt werden, 11. wenn die Grenzwerte der in den Artikeln 34 und 36 beschriebenen (flüssigen oder gasförmigen) Ableitungen (aufgrund eines Unfalls, besonderer meteorologischer Verhältnisse oder aus einem anderen Grund) überschritten werden können: Bericht über die radiologischen Auswirkungen dieser flüssigen und/oder gasförmigen Ableitungen. 7.3 Stellungnahmen 7.3.1 Allgemeines Verfahren Nach Empfang des vollständigen Antrags leitet die Agentur ein Exemplar an den Bürgermeister der Gemeinde, in der sich die Einrichtung befindet, weiter. Dieser legt dem Schöffenkollegium den Antrag zur Stellungnahme vor. Anschließend schickt er der Agentur die Stellungnahme des Schöffenkollegiums binnen einer Frist von sechzig Kalendertagen ab Empfang der Akte zurück. Gibt das Kollegium keine Stellungnahme binnen der oben vorgegebenen Frist ab, gilt die Stellungnahme als günstig; der Zeitraum vom 15. Juli bis zum 15. August ist jedoch von dieser Frist ausgenommen. Wenn ein Radius von 100 m um die Einrichtung sich auf andere Gemeinden ausdehnt, ist das im vorhergehenden Absatz vorgesehene Verfahren auf diese Gemeinden anwendbar. 7.3.2 Sonderverfahren für die in Artikel 3.1 Buchstabe
  6. b)Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Einrichtungen und die in Artikel 7.2 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten Einrichtungen Für die in Artikel 3.1 Buchstabe
  7. b)Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Einrichtungen kann die Agentur die dem Antrag auf Genehmigung beigefügte Akte durch einen Bericht über eine gemäß den Bestimmungen von Artikel 6.2.9 erstellte Umweltverträglichkeitsstudie ergänzen lassen. Zu diesem Zweck berücksichtigt die Agentur die in Anhang III der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten erwähnten Kriterien. In den in Artikel 37 des Euratom-Vertrags vorgesehenen Fällen holt die Agentur die Stellungnahme der Europäischen Kommission ein. Ist die Agentur zudem der Meinung, dass die geplante Einrichtung für einen oder mehrere andere Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, oder liegt ein Antrag eines oder mehrerer dieser Staaten vor, die der Meinung sind, dabei erhebliche Auswirkungen erleiden zu können, übermittelt die Agentur diesen Staaten den Bericht und die Zusammenfassung, die in Absatz 1 erwähnt sind, zur gleichen Zeit, wie sie, wie nachstehend vorgesehen, den betreffenden Bürgermeistern die Akte übermittelt. Die Agentur leitet ein Exemplar des Antrags, gegebenenfalls zusammen mit dem in Absatz 1 erwähnten Bericht, an den Bürgermeister der Gemeinde, in der sich die Einrichtung befindet, weiter. Wenn ein Radius von 500 m um die Einrichtung sich auf andere Gemeinden ausdehnt, lässt die Agentur den Bürgermeistern dieser Gemeinden ein Exemplar dieser Akte zukommen. Jeder Bürgermeister hängt am Gemeindehaus und am Betriebssitz, wenn dieser sich in seiner Gemeinde befindet, eine Bekanntmachung aus, in der der Gegenstand des Antrags erwähnt wird und darauf hingewiesen wird, dass dieser Antrag während dreißig Kalendertagen ab dem ersten Tag des Aushangs am Gemeindehaus eingesehen werden kann und dass innerhalb dieser Frist eventuelle Beschwerden oder Bemerkungen eingereicht werden können. Die öffentliche Untersuchung wird jedoch während des Zeitraums vom 15. Juli bis zum 15. August ausgesetzt. Jeder Bürgermeister legt dem Schöffenkollegium den Antrag und das Ergebnis der öffentlichen Untersuchung zur Stellungnahme vor. Jeder Bürgermeister schickt der Agentur das Ergebnis der öffentlichen Untersuchung und die Stellungnahme des Schöffenkollegiums binnen einer Frist von sechzig Kalendertagen ab dem Datum des Versands der Akte durch die Agentur zu. Gibt das Kollegium keine Stellungnahme binnen der oben vorgegebenen Frist ab, gilt diese Stellungnahme als günstig; der Zeitraum vom 15. Juli bis zum 15. August ist jedoch von dieser Frist ausgenommen. 7.4 Entscheidung der Agentur Die Agentur kann verlangen, dass der Antragsteller ihr die Stellungnahme eines Sachverständigen in Sachen allgemeine oder besondere Aspekte der Sicherheit oder der gesundheitlichen Zuträglichkeit der Einrichtung oder der Auswirkungen auf die Umwelt mitteilt. Sie kann diese Stellungnahme auch direkt einholen. Die Agentur kann den Antragsteller bestellen und anhören. Die Agentur befindet über den Antrag binnen einer Frist von neunzig Kalendertagen ab Versand der Akte durch den beziehungsweise die Bürgermeister oder binnen einer längeren Frist, die sie rechtfertigen muss. Wenn die Entscheidung günstig ausfällt, können besondere Bedingungen darin enthalten sein, die nicht in vorliegender Ordnung vorgesehen sind und die die Agentur für notwendig erachtet, um die Sicherheit und die gesundheitliche Zuträglichkeit der Einrichtung oder den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. Ist die Agentur der Meinung, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt werden kann, setzt sie vorher den Antragsteller davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden. 7.5 Notifizierung der Entscheidung Die Agentur übermittelt eine Kopie der Entscheidung: 1. per Einschreiben an den Antragsteller, 2.an den Gouverneur der Provinz, 3. an den Bürgermeister der Gemeinde, in der sich der Betriebssitz befindet, und gegebenenfalls an die Bürgermeister der anderen Gemeinden, die konsultiert worden sind, 4.an den Arzt-Direktor der Ärztlichen Arbeitsinspektion des Gebiets, 5. an den Hygiene-Inspektor des Gebiets, 6.gegebenenfalls an den Generaldirektor der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten, 7. gegebenenfalls an den Generaldirektor der NERAS, 8.gegebenenfalls an die aufgrund von Artikel 7.3.2 informierten Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 9. an die Generaldirektion Umwelt, wenn die Europäische Kommission konsultiert worden ist. 7.6 Aushang der Entscheidung Der Bürgermeister jeder betroffenen Gemeinde informiert die Bevölkerung über die getroffene Entscheidung durch Aushang einer Bekanntmachung am Gemeindehaus und am Betriebssitz, wenn dieser sich in der Gemeinde befindet. In dieser Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass die Kopie der Entscheidung den Interessehabenden im Gemeindehaus zur Verfügung steht und dass sie gemäß Artikel 7.7 Widerspruch gegen diese Entscheidung einlegen können. 7.7 Widerspruch Gegen die Entscheidung der Agentur kann binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab dem Tag, an dem die Bekanntmachung am Betriebssitz ausgehängt wird, Widerspruch bei Uns eingelegt werden. Dieser Widerspruch wird an die Agentur weitergeleitet. Die Agentur setzt den Betreiber davon in Kenntnis, dass Widerspruch eingelegt worden ist und dass er das Recht hat, vom Wissenschaftlichen Rat angehört zu werden, wenn er dies binnen dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung beantragt. Die Agentur holt die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates ein, der binnen einer Frist von neunzig Kalendertagen ab Empfang der Akte eine Stellungnahme abgeben muss, nachdem der Betreiber auf seinen Antrag hin oder auf Initiative des Rates angehört worden ist. Wenn die Stellungnahme günstig ausfällt, können besondere Bedingungen darin enthalten sein, die nicht in vorliegender Ordnung oder in der angefochtenen Entscheidung vorgesehen sind. 7.8 Entscheidung nach Widerspruch Unsere Entscheidung, die in Form eines Erlasses getroffen wird, wird von dem für Inneres zuständigen Minister und für die Einrichtungen, die unter Aufsicht der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit stehen, von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister gegengezeichnet. Die Genehmigung wird verweigert, wenn die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates ungünstig ausfällt. Wenn die Stellungnahme günstig ausfällt, werden im eventuellen Verweigerungserlass die Gründe vermerkt, weshalb von der Stellungnahme abgewichen wird. Die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates wird dem Erlass beigefügt. 7.9 Notifizierung der Entscheidung Unsere Entscheidung wird der Agentur mitgeteilt; diese übermittelt eine Kopie davon: 1. per Einschreiben an den Beantrager der Genehmigung und/oder an die Personen, die Widerspruch eingelegt haben, 2.an den Gouverneur der Provinz, 3. an den Bürgermeister der Gemeinde, in der sich der Betriebssitz befindet, und gegebenenfalls an die Bürgermeister der anderen Gemeinden, die konsultiert worden sind, 4.an den Arzt-Direktor der Ärztlichen Arbeitsinspektion des Gebiets, 5. an den Hygiene-Inspektor des Gebiets, 6.gegebenenfalls an den Generaldirektor der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten, 7. gegebenenfalls an den Generaldirektor der NERAS, 8.gegebenenfalls an die aufgrund von Artikel 7.3.2 informierten Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 9. an die Generaldirektion Umwelt, wenn die Europäische Kommission konsultiert worden ist. Die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates wird der Entscheidung beigefügt. Art. 8 - Genehmigungsregelung für Einrichtungen der Klasse III 8.1 Für die Erteilung der Genehmigung für Klasse III zuständige Behörde Für Einrichtungen der Klasse III erteilt die Agentur die Errichtungs- und Betriebsgenehmigung, wenn der Betreiber eine Anmeldung einreicht, die den in Artikel 8.2 festgelegten Bedingungen entspricht. 8.2 Zu erteilende Auskünfte und beizubringende Unterlagen Die Anmeldung ist in dreifacher Ausfertigung an die Agentur zu richten; sie enthält: 1. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz des Antragstellers, eventuell Gesellschaftsname des Unternehmens, Gesellschafts-, Verwaltungs- und Betriebssitz des Unternehmens, Name und Vorname der Verwalter oder geschäftsführenden Verwalter, Identität des Betreibers sowie Name und Vorname des Leiters der Einrichtung, 2.Art und Zweck der Einrichtung, Art und Merkmale der ausgesandten Strahlungen, Merkmale der benutzten Geräte, physikalische Beschaffenheit, Menge und Aktivität der radioaktiven Stoffe, Bestimmung der Geräte oder Stoffe, Ort, an dem die Geräte oder Stoffe hergestellt, produziert, in Besitz gehalten oder verwendet werden, Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die sowohl im Hinblick auf die Geräte und Stoffe als auch im Hinblick auf die Räume, in denen sie sich befinden, empfohlen werden, und eventuell Bestimmung des zugelassenen Sachverständigen, Leiter des eventuellen Dienstes für physikalische Kontrolle, Bestimmung des ermächtigten Arztes, der mit der medizinischen Überwachung der Arbeitnehmer beauftragt ist, Vorschlag zur Bestellung eines zugelassenen Dienstes, der mit den in vorliegender Ordnung vorgesehenen Kontrollen beauftragt ist, und allgemein alle Maßnahmen und Mittel, die im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der in Kapitel III festgelegten Grundnormen empfohlen werden, insbesondere diejenigen in Bezug auf den in Artikel 20.1.1.1 Buchstabe
  8. b)erwähnten Grundsatz der Optimierung, 3. Qualifikation und Kompetenz des Personals, das mit der Produktion, dem Vertrieb, der Verwendung und der Überwachung der Stoffe und Geräte, die ionisierende Strahlungen erzeugen können, beauftragt ist, 4.voraussichtliche Anzahl Personen, die in den verschiedenen Bereichen der Einrichtung beschäftigt werden, 5. Verpflichtung, eine Versicherungspolice zur Deckung der zivilrechtlichen Haftpflicht abzuschließen, die sich aus den nuklearen Tätigkeiten ergibt, 6.Plan im Maßstab von mindestens 5 mm pro Meter mit Angabe der Anlagen und der Räume, in denen sie sich befinden, sowie der Räume, die weniger als 20 m von den Quellen entfernt sind, und Bestimmung dieser Räume, 7. Verpflichtung, sich bei der NERAS einzutragen und mit dieser Einrichtung eine Vereinbarung über die Verwaltung der gesamten radioaktiven Abfälle zu treffen.Diese Verpflichtung gilt nicht für Einrichtungen, in denen ausschließlich Röntgenapparate benutzt werden. 8.3 Entscheidung der Agentur Die Agentur befindet über die Anmeldung binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab Empfang der Akte oder binnen einer längeren Frist, die sie rechtfertigen muss. Ist die Agentur der Meinung, dass die Genehmigung nicht erteilt werden kann, setzt sie vorher den Anmelder davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden. Wenn die Entscheidung günstig ausfällt, können besondere Genehmigungsbedingungen darin enthalten sein, die nicht in vorliegender Ordnung vorgesehen sind und die die Agentur für notwendig erachtet, um die Sicherheit und die gesundheitliche Zuträglichkeit der Einrichtung oder den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. 8.4 Notifizierung der Entscheidung Die Agentur übermittelt eine Kopie der Entscheidung: 1. per Einschreiben an den Anmelder, 2.an den Gouverneur der Provinz, 3. an den Bürgermeister der Gemeinde, in der sich der Betriebssitz befindet, 4.an den Arzt-Direktor der Ärztlichen Arbeitsinspektion des Gebiets, 5. an den Hygiene-Inspektor des Gebiets, 6.gegebenenfalls an den Generaldirektor der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit für Einrichtungen, die unter ihrer Aufsicht stehen, 7. gegebenenfalls an den Generaldirektor der NERAS. 8.5 Widerspruch Gegen die Entscheidung der Agentur kann binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab Notifizierung der Entscheidung Widerspruch bei dem für Inneres zuständigen Minister eingelegt werden. Dieser Widerspruch wird an die Agentur weitergeleitet. Die Agentur setzt den Betreiber davon in Kenntnis, dass Widerspruch eingelegt worden ist und dass er das Recht hat, vom Wissenschaftlichen Rat angehört zu werden, wenn er dies binnen dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung beantragt. Die Agentur holt die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates ein, der binnen einer Frist von neunzig Kalendertagen ab Empfang der Akte eine Stellungnahme abgeben muss, nachdem der Betreiber auf seinen Antrag hin oder auf Initiative des Rates angehört worden ist. Wenn die Stellungnahme günstig ausfällt, können besondere Bedingungen darin enthalten sein, die nicht in vorliegender Ordnung oder in der angefochtenen Entscheidung vorgesehen sind. Der für Inneres zuständige Minister befindet über den Widerspruch. 8.6 Notifizierung der Entscheidung Die Entscheidung wird der Agentur mitgeteilt, die den in Artikel 8.4 erwähnten Personen und gegebenenfalls den Personen, die Widerspruch eingelegt haben, eine Kopie davon übermittelt. Die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates wird der Entscheidung beigefügt. Art. 9 - Regelung für Arbeiten, bei denen natürliche Strahlenquellen eingesetzt werden 9.1 Arbeiten im Sinne von Artikel 4 müssen den Gegenstand einer Anmeldung bei der Agentur bilden. Diese Anmeldung wird in dreifacher Ausfertigung an die Agentur gerichtet; sie enthält: 1. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz des Anmelders, eventuell Gesellschaftsname des Unternehmens, Gesellschafts-, Verwaltungs- und Betriebssitz des Unternehmens, Name und Vorname der Verwalter oder geschäftsführenden Verwalter, Identität des Betreibers sowie Name und Vorname des Leiters der Einrichtung, 2.für Arbeiten im Sinne von Artikel 4 Nr. 1: - Beschreibung und Zweck der Einrichtung, - Einzelheiten der Messbedingungen und Ergebnisse aller durchgeführten Radonanalysen; diese Messungen müssen mindestens in den unterirdischen Arbeitsstätten mit der höchsten Auslastung und in einigen repräsentativen Arbeitsstätten im Erdgeschoss durchgeführt werden, 3. für Arbeiten im Sinne von Artikel 4 Nr.2: - Art und Zweck der Einrichtung, - Art und Merkmale der vorhandenen oder verwendeten natürlichen ionisierenden Strahlenquellen, - Beschreibung der Prozesse, die zu einer Anreicherung der vorhandenen Radionuklide führen können (Flussdiagramm), - Anzahl betroffener Personen in den verschiedenen Bereichen der Einrichtung, - Schutzmaßnahmen, die derzeit ergriffen oder empfohlen werden, und gegebenenfalls physikalische Beschaffenheit dieser natürlichen Strahlenquellen, Menge, Aktivität und Bestimmung der Quellen und Orte, an denen sie in Besitz gehalten, verwendet oder gelagert werden, - Maßnahmen in Bezug auf Charakterisierung, Behandlung, Zwischenlagerung und Beseitigung der erzeugten Abfälle, 4. für Unternehmen, die Flugzeuge betreiben: - Beschreibung der Methoden und Bedingungen für die Messung oder Ermittlung der Dosen infolge der Exposition des fliegenden Personals gegenüber kosmischer Strahlung, - Ergebnisse der Messungen oder Ermittlungen der Exposition des fliegenden Personals gegenüber kosmischer Strahlung. 9.2 In den in Artikel 37 des Euratom-Vertrags vorgesehenen Fällen holt die Agentur die Stellungnahme der Europäischen Kommission ein. Die Agentur kann Analysen oder zusätzliche Messungen zur besseren Charakterisierung der vorhandenen natürlichen ionisierenden Strahlenquellen oder der Expositionen, die dadurch verursacht werden können, verlangen. Die Agentur kann außerdem verlangen, dass die Einrichtung ihr die Stellungnahme eines Sachverständigen in Sachen allgemeine oder besondere Aspekte der Sicherheit oder der gesundheitlichen Zuträglichkeit der Einrichtung oder der Auswirkungen auf die Umwelt mitteilt. Sie kann diese Stellungnahme auch direkt einholen. 9.3 Wenn die in Artikel 20.3 festgelegten Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung oder beruflich exponierte Personen überschritten werden oder überschritten werden können, kann die Agentur Abhilfemaßnahmen auferlegen. Wenn die in Artikel 20.3 festgelegten Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung oder beruflich exponierte Personen trotz dieser Abhilfemaßnahmen weiterhin überschritten werden oder überschritten werden können, schreibt die Agentur vor, dass alle oder ein Teil der verordnungsrechtlichen Vorschriften, die aufgrund der vorliegenden Ordnung auf die Tätigkeiten anwendbar sind, für die betreffende Einrichtung Anwendung finden werden. Wenn für Unternehmen, die Flugzeuge betreiben, die in Artikel 20.3 festgelegten Dosisgrenzwerte für beruflich exponierte Personen überschritten werden oder überschritten werden können, muss der Leiter des Unternehmens unbeschadet der von der Agentur auferlegten Maßnahmen aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Artikels: - die individuellen Dosen des Personals infolge der Exposition gegenüber kosmischer Strahlung ermitteln, - bei der Aufstellung der Arbeitspläne diesen ermittelten Dosen im Hinblick auf eine Verringerung der Dosen für stark exponiertes fliegendes Personal Rechnung tragen, - die betreffenden Arbeitskräfte über die gesundheitlichen Gefahren ihrer Arbeit unterrichten, - Artikel 20.1.1.3 auf weibliche Mitglieder des fliegenden Personals anwenden. 9.4 Entscheidung der Agentur Ist die Agentur der Meinung, dass gemäß Artikel 9.3 Absatz 1 verschiedene Bestimmungen der vorliegenden Ordnung eingehalten werden müssen, setzt sie vorher den Anmelder davon in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden. Die Entscheidung wird in Form einer Genehmigung getroffen und kann besondere Genehmigungsbedingungen enthalten, die nicht in vorliegender Ordnung vorgesehen sind und die die Agentur für notwendig erachtet, um die Sicherheit und die gesundheitliche Zuträglichkeit oder den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. 9.5 Notifizierung der Entscheidung Die Agentur übermittelt eine Kopie der Genehmigung: 1. per Einschreiben an den Anmelder, 2.an den Gouverneur der Provinz, 3. an den Bürgermeister der Gemeinde, in der sich der Betriebssitz befindet, 4.an den Arzt-Direktor der Ärztlichen Arbeitsinspektion des Gebiets, 5. an den Hygiene-Inspektor des Gebiets, 6.gegebenenfalls an den Generaldirektor der Verwaltung der Qualität und der Sicherheit für Einrichtungen, die unter ihrer Aufsicht stehen, 7. gegebenenfalls an den Generaldirektor der NERAS. 9.6 Widerspruch Gegen die Entscheidung der Agentur kann binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab Notifizierung der Genehmigung Widerspruch bei dem für Inneres zuständigen Minister eingelegt werden. Dieser Widerspruch wird an die Agentur weitergeleitet. Die Agentur setzt den Betreiber davon in Kenntnis, dass Widerspruch eingelegt worden ist und dass er das Recht hat, vom Wissenschaftlichen Rat angehört zu werden, wenn er dies binnen dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung beantragt. Die Agentur holt die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates ein, der binnen einer Frist von neunzig Kalendertagen ab Empfang der Akte eine Stellungnahme abgibt, nachdem der Betreiber auf seinen Antrag hin oder auf Initiative des Rates angehört worden ist. Wenn die Stellungnahme günstig ausfällt, können besondere Bedingungen darin enthalten sein, die nicht in vorliegender Ordnung oder in der angefochtenen Entscheidung vorgesehen sind. Der für Inneres zuständige Minister befindet über den Widerspruch. Die Entscheidung wird der Agentur mitgeteilt, die den in Artikel 9.5 erwähnten Personen und gegebenenfalls den Personen, die Widerspruch eingelegt haben, eine Kopie davon übermittelt. Die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates wird der Entscheidung beigefügt. Art. 10 - [vorbehalten] Art. 11 - Gemischte Einrichtungen 11.1 Genehmigungsanträge für Einrichtungen mit Anlagen, die zu verschiedenen Klassen gehören, werden gemäß den Bestimmungen für die höchste Klasse behandelt. 11.2 Einrichtungen, die aufgrund der Rechtsvorschriften in Sachen Umwelt genehmigungspflichtig sind und zu einer Einrichtung gehören, die aufgrund von Artikel 3 in einer Klasse eingestuft ist, und für die die Agentur der Meinung ist, dass sie für die Funktionsweise oder den Betrieb der Einrichtung unerlässlich sind, müssen von der Behörde genehmigt werden, die aufgrund der vorliegenden Ordnung dafür zuständig ist. Die hierfür zu erteilenden Auskünfte und beizubringenden Unterlagen sind in den in Absatz 1 erwähnten Rechtsvorschriften festgelegt. Es gelten die Untersuchungsformalitäten, die in vorliegender Ordnung für das betreffende Unternehmen festgelegt sind. Art. 12 - Erweiterung und Änderung der Einrichtung Projekte zur Erweiterung oder Änderung einer Einrichtung müssen den Gegenstand einer Anmeldung bei der Agentur bilden. Die Agentur entscheidet, ob diese Änderung beziehungsweise Erweiterung den Gegenstand einer neuen Genehmigung und/oder Umweltverträglichkeitsstudie bilden muss. Zu diesem Zweck berücksichtigt sie die in Anhang III der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten erwähnten Kriterien. Wenn diese Änderung oder Erweiterung jedoch den Übergang von einer tieferen Klasse zu einer höheren Klasse zur Folge hat, gilt das für letztere Klasse vorgesehene Genehmigungsverfahren. Wenn für Klasse II oder III die Änderung keinen Übergang von einer tieferen Klasse zu einer höheren Klasse zur Folge hat, kann die Agentur von einer oder mehreren der in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Formalitäten abweichen. Für Klasse I kann der Antragsteller über die Agentur den für Inneres zuständigen Minister ersuchen, von einer oder mehreren der in Artikel 6 vorgesehenen Formalitäten abzuweichen. Es ist jedoch verboten, von den Artikeln 6.3.1 und 6.6 in Bezug auf die Konsultation des Wissenschaftlichen Rates abzuweichen. Bei der Entscheidung über die Anträge auf Abweichung von Artikel 6.2 Nr. 9 berücksichtigt der Minister die in Anhang III der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten erwähnten Kriterien. Der Minister befindet über den Antrag binnen einer Frist von dreißig Kalendertagen ab Empfang des Abweichungsantrags und setzt die Agentur davon in Kenntnis. Wenn der Minister binnen der festgelegten Frist keine Entscheidung trifft, gilt die Entscheidung als günstig, wenn die Stellungnahme der Agentur günstig ist. Die neue Genehmigung wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 6.8, 7.5, 7.6 beziehungsweise 8.4 notifiziert und ausgehängt. Art. 13 - Ergänzende Bedingungen und Änderung der Genehmigungsbedingungen Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde kann die Genehmigung ergänzen oder ändern; für Einrichtungen der Klasse I konsultiert sie vorher den Wissenschaftlichen Rat. Außerdem kann der Wissenschaftliche Rat aus eigener Initiative neue Bedingungen vorschlagen oder auf Vorschlag der mit der Überwachung beauftragten Dienste der Agentur handeln. Der Wissenschaftliche Rat handelt dem Betreiber gegenüber wie in Artikel 6.6 vorgeschrieben. Die neue Genehmigung wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 6.8, 7.5, 7.6, 8.4 beziehungsweise 9.5 notifiziert und ausgehängt. Für die von der Agentur genehmigten Einrichtungen können die Betreffenden Widerspruch gemäß den Bestimmungen der Artikel 7.7, 8.5 beziehungsweise 9.6 einlegen. Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung auf die angefochtene Entscheidung. Art. 14 - [vorbehalten] Art. 15 - Abnahme der Anlagen und Bestätigung der Genehmigung der Einrichtungen der Klasse II und III Durch die Genehmigung, die den Einrichtungen der Klasse II und III aufgrund des vorliegenden Kapitels erteilt wird, hat der Antragsteller das Recht, den Bau und die Installation der Anlagen unter eigener Verantwortung gemäß den Bestimmungen der erteilten Genehmigung vorzunehmen. Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 22. Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie, was die Anerkennung des Betreibers einer kerntechnischen Anlage betrifft, darf die Inbetriebsetzung oder die Inbetriebnahme der Anlagen nur stattfinden, wenn das Abnahmeprotokoll der Agentur oder des von ihr zu diesem Zweck bestimmten Kontrolldienstes vollkommen positiv ist und diese Inbetriebsetzung beziehungsweise Inbetriebnahme ausdrücklich darin erlaubt wird. Der Betreiber muss der Agentur das für die Inbetriebnahme vorgesehene Datum mindestens dreißig Kalendertage davor per Einschreiben zur Kenntnis bringen. Vor der Inbetriebnahme übermittelt er der Agentur gegebenenfalls eine gleich lautende Kopie des Abnahmeprotokolls, das von dem zugelassenen Kontrolldienst erstellt worden ist, und der Versicherungspolice, die gemäß der aufgrund der Bestimmungen der Artikel 7 und 8 eingegangenen Verpflichtung abgeschlossen worden ist. Art. 16 - Aussetzung und Entzug der Genehmigungen Wenn die Bestimmungen der vorliegenden Ordnung oder die Bedingungen der Errichtungs- und Betriebsgenehmigung nicht eingehalten werden, kann die zuständige Behörde, die je nach Fall in erster Instanz oder auf einen Widerspruch hin letztendlich die Entscheidung getroffen hat, die Genehmigung zu erteilen, diese auf Initiative der Agentur aussetzen oder entziehen. Für Einrichtungen, die in letzter Instanz von Uns oder von dem für Inneres zuständigen Minister genehmigt worden sind, muss die Agentur hierfür zuerst die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates einholen. Der Wissenschaftliche Rat beziehungsweise die Agentur für Einrichtungen, deren Genehmigung in ihre Zuständigkeit fällt, hört den betreffenden Betreiber vorher an, wenn dieser dies binnen fünfzehn Kalendertagen, nachdem er dazu aufgefordert worden ist, beantragt. Die Entscheidung zum Entzug oder zur Aussetzung wird gemäß Artikel 6, 7, 8 beziehungsweise 9 notifiziert. In der Entscheidung zur Aussetzung oder zum Entzug kann vorgesehen werden, in welchen Zustand der Betreiber die Einrichtung bringen muss, unbeschadet der zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen, die er für notwendig erachtet. In der Entscheidung können außerdem Modalitäten für spätere Kontrollen vorgesehen werden. Widerspruch kann binnen dreißig Kalendertagen ab der vorerwähnten Notifizierung bei Uns eingelegt werden, was Einrichtungen der Klasse II betrifft, die in letzter Instanz von der Agentur genehmigt worden sind. Der Widerspruch wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 7.7 untersucht. Für Einrichtungen der Klasse III und Arbeiten, die in letzter Instanz von der Agentur genehmigt worden sind, kann bei dem für Inneres zuständigen Minister Widerspruch eingelegt werden. Für Einrichtungen der Klasse III und Arbeiten, die in letzter Instanz von dem für Inneres zuständigen Minister genehmigt worden sind, kann bei Uns Widerspruch eingelegt werden. Diese Widersprüche werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 8.5 beziehungsweise 9.6 untersucht. Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Widersprüche haben aufschiebende Wirkung auf Aussetzungserlasse oder -akte, jedoch nicht auf Entzugserlasse oder -akte. Wenn die Entscheidung, die Genehmigung von Einrichtungen, in denen radioaktive Stoffe oder Geräte, die diese enthalten, vorhanden sind, auszusetzen oder zu entziehen, endgültig ist, müssen der Betreiber oder gegebenenfalls die Personen, die gesetzlich befugt sind, die Liquidation auszuführen, die Bestimmungen von Artikel 17.1 einhalten. Art. 17 - Stilllegung und Abbau 17.1 Falls eine oder mehrere Tätigkeiten einer Einrichtung der Klasse I, II oder III oder eine zugelassene Arbeit aus irgendeinem Grund eingestellt werden, müssen der Betreiber oder gegebenenfalls die Personen, die gesetzlich befugt sind, die Liquidation auszuführen, unverzüglich die Agentur davon in Kenntnis setzen. Sie setzen zudem die NERAS und die in Artikel 6.8, 7.5, 8.4 beziehungsweise 9.5 bestimmten Behörden davon in Kenntnis. Sie müssen für alle radioaktiven Stoffe eine Bestimmung vorsehen, mit der die Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung unter zufriedenstellenden Bedingungen gewährleistet wird,

Artikel 18und anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen über radioaktive Abfälle.

Die Mitteilung an die Agentur, wie in Absatz 1 vorgesehen, enthält mindestens die vom Betreiber angegebene Bestimmung. Die zur Erteilung der Genehmigung befugte Behörde kann nach dem in Artikel 13 vorgesehenen Verfahren ergänzende Bedingungen auferlegen oder die Bedingungen der Genehmigung ändern. 17.2 Der Abbau der Anlagen, die zu Einrichtungen der Klasse I oder zu Einrichtungen der Klasse II im Sinne von Artikel 3.1 Buchstabe b) Nr. 1 und Nr. 2 gehören, unterliegt einer vorherigen Genehmigung, die vom König oder von der Agentur gemäß dem nachstehenden Verfahren erteilt wird. Der Genehmigungsantrag für den Abbau der Einrichtungen wird in fünffacher Ausfertigung an die Agentur gerichtet und enthält mindestens die Vorschläge des Betreibers oder gegebenenfalls der Personen, die gesetzlich befugt sind, die Liquidation auszuführen, in Bezug auf: - die Modalitäten des Abbaus der Anlagen, - die Beseitigung und die Bestimmung der aktivierten oder kontaminierten Materialien, der radioaktiven Stoffe oder der Geräte, die diese enthalten, und gegebenenfalls die in Artikel 18.2 erwähnten Informationen, - die Bestimmung des Geländes, - sowie alle anderen Bestimmungen zur Gewährleistung der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer und der Bevölkerung sowie zum Schutz der Umwelt sowohl beim Abbau und bei den Vorbereitungen als auch nach seinem Abschluss, - gegebenenfalls die in Artikel 6.2.9 erwähnten Informationen. Dieser Antrag enthält die Stellungnahme der NERAS über Aspekte, die in ihre Zuständigkeit fallen, und die Vorschläge, die diese Einrichtung diesbezüglich gemacht hat. Das in den Artikeln 6.3 bis 6.8 beziehungsweise 7.3 bis 7.9 vorgesehene Verfahren findet Anwendung auf die Abbaugenehmigung.

Artikel 18

muss eine Umweltverträglichkeitsstudie für Einrichtungen der Klasse I beigefügt werden. Für die in Absatz 1 erwähnten Einrichtungen der Klasse II wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 7.3.2 entschieden, ob eine Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführt werden muss oder nicht, ebenfalls

Artikel 18

. 17.3 Für jedes Projekt zu einer wesentlichen Änderung in Bezug auf die Verfahren, den Stand des Abbaus oder die Bestimmung der Gebäude oder des Geländes muss ein Genehmigungsantrag an die zuständige Behörde gerichtet werden, die hierüber befindet. Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde kann gemäß den in Artikel 12 festgelegten Modalitäten von einer oder mehreren der in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Formalitäten abweichen. Die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, kann nach dem in Artikel 13 vorgesehenen Verfahren ergänzende Bedingungen auferlegen oder die Bedingungen der Genehmigung ändern. 17.4 Vor Beginn des Abbaus der Anlagen der Einrichtungen der Klasse II, mit Ausnahme der Einrichtungen im Sinne von Artikel 3.1 Buchstabe

  1. b)Nr.1 und Nr. 2, der Einrichtungen der Klasse III und der mit einer zugelassenen Arbeit verbundenen Anlagen, müssen der Betreiber oder gegebenenfalls die Personen, die gesetzlich befugt sind, die Liquidation auszuführen, unverzüglich die Agentur davon in Kenntnis setzen. Sie setzen zudem die in Artikel 6.8, 7.5, 8.4 beziehungsweise 9.5 bestimmten Beamten davon in Kenntnis. Diese Mitteilung enthält mindestens die vom Betreiber angegebene Bestimmung oder Wiederverwendung der radioaktiven Stoffe. Art. 18 - Genehmigungen zur Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung von festen radioaktiven Abfällen 18.1 Die Beseitigung und die Abfuhr im Hinblick auf die Wiederverwertung oder die Wiederverwendung fester radioaktiver Abfälle aus einer in Artikel 3 erwähnten Einrichtung der Klasse I, II oder III, die nicht den in Anlage IB festgelegten Freigabewerten und -bedingungen genügen, müssen von der Agentur genehmigt werden. Die Beseitigung und die Abfuhr im Hinblick auf die Wiederverwertung oder die Wiederverwendung fester radioaktiver Abfälle aus Arbeiten, die in Anwendung von Artikel 9 zugelassen sind, müssen ebenfalls von der Agentur genehmigt werden. 18.2 Der Antrag wird in dreifacher Ausfertigung an die Agentur gerichtet und enthält folgende Unterlagen: 1. Darstellung der Vorgeschichte der betreffenden festen radioaktiven Abfälle, 2.Umweltverträglichkeitsstudie, mit der nachgewiesen wird, dass die Strahlenschutzkriterien, wie in Punkt 2 von Anlage IB beziehungsweise, in Bezug auf feste radioaktive Abfälle aus Einrichtungen der Klasse I, II oder III im Sinne von Artikel 3, in Punkt 3 von Anlage IB festgelegt, eingehalten werden, und zwar für die verschiedenen geeigneten Szenarien, 3. Untersuchung über die eventuellen Vorteile einer Abklinglagerung, 4.Untersuchung über die Möglichkeiten einer Wiederverwendung der Abfälle bei einer anderen Tätigkeit, die unter die Regelung für die klassifizierten Einrichtungen im Sinne der vorliegenden Ordnung fällt, 5. Unterlage, mit der nachgewiesen wird, dass die Möglichkeiten, bei denen die Behörden die beseitigten, wiederverwerteten oder wiederverwendeten Erzeugnisse rückverfolgen können, in Erwägung gezogen und vorgezogen worden sind, 6.Beschreibung der Messverfahren und -techniken zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Konzentrationswerten, die für die Beseitigung, die Wiederverwertung oder die Wiederverwendung beantragt werden, 7. Beschreibung der Mittel zur Sicherstellung der Bestimmung der Stoffe und Materialien, für die eine Beseitigung auf einer Deponie oder durch Verbrennung, eine Wiederverwertung oder eine Wiederverwendung vorgesehen wird. 18.3 Entscheidung der Agentur Die Agentur kann vorschreiben, dass im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie zusätzliche Szenarien den Gegenstand einer gründlichen Untersuchung bilden. Die Agentur wird die Möglichkeiten vorziehen, bei denen sie die Erzeugnisse rückverfolgen kann und bei denen die Gesamtaktivität und das Gesamtvolumen der beseitigten, wiederverwerteten oder wiederverwendeten festen radioaktiven Abfälle so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar sind. Die Konzentrationswerte, die in den von der Agentur erteilten Genehmigungen festgelegt sind, werden so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar sein, und dürfen für feste radioaktive Abfälle aus Einrichtungen der Klasse I, II oder III im Sinne von Artikel 3 die in Anlage IA zu vorliegender Ordnung festgelegten Freigrenzen nicht überschreiten. Sie müssen die Einhaltung der Strahlenschutzkriterien sicherstellen, die in Punkt 2 von Anlage IB beziehungsweise, in Bezug auf feste radioaktive Abfälle aus Einrichtungen der Klasse I, II oder III im Sinne von Artikel 3, in Punkt 3 von Anlage IB festgelegt sind. Sie müssen unter Berücksichtigung der verfügbaren internationalen Empfehlungen, insbesondere der europäischen Empfehlungen, festgelegt werden. Die Agentur kann die Genehmigungen an die Einhaltung zusätzlicher Bedingungen knüpfen, die nicht in vorliegender Ordnung vorgesehen sind und die die Agentur für notwendig erachtet, um die Sicherheit und die gesundheitliche Zuträglichkeit der Einrichtung und den Schutz der Umwelt zu gewährleisten oder um die Rückverfolgbarkeit der freigegebenen Abfälle zu verbessern. Die Agentur setzt den Antragsteller von dem Entscheidungsvorschlag in Kenntnis, wobei sie ihn darauf hinweist, dass er das Recht hat, binnen dreißig Kalendertagen ab der Notifizierung angehört zu werden. Art. 19 - Entschädigungen Die Verweigerung, die Aussetzung oder der Entzug der Genehmigung sowie die Beschlagnahme der radioaktiven Stoffe oder der Geräte können keinen Anlass zu Entschädigungen geben. KAPITEL III - Allgemeiner Schutz Abschnitt I - Grundnormen für den Schutz gegen Strahlenexposition Art. 20 - Dosisbegrenzungen 20.1 Dosisbegrenzungen im Rahmen von Tätigkeiten 20.1.1 Allgemeine Bestimmungen 20.1.1.1 Bei der Begrenzung der aus Strahlenexpositionen im Rahmen von Tätigkeiten herrührenden individuellen und kollektiven Dosen ist von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
  2. a)Die verschiedenen Arten von Tätigkeiten, die eine Strahlenexposition mit sich bringen, müssen vor ihrer erstmaligen Zulassung oder ihrer Genehmigung für allgemeine Verwendungen durch die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Vorteile gerechtfertigt sein, nach Abwägung aller Vor- und Nachteile, einschließlich im Bereich Gesundheit.Zu diesem Zweck müssen die Akten für die Zulassungsanträge in Anwendung der vorliegenden Ordnung eine Studie zur Rechtfertigung enthalten. Die Zulassung gilt als Beleg für die Rechtfertigung. Die Rechtfertigung der bestehenden Arten von Tätigkeiten kann von der Agentur überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen beziehungsweise die Auswirkungen der Tätigkeit vorliegen. In Anwendung dieses Grundsatzes können bestimmte bestehende Arten von Tätigkeiten, die eine Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung, Lehrlingen beziehungsweise Studenten oder beruflich exponierten Personen mit sich bringen, auf Vorschlag der Agentur und nach Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene und/oder des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, je nach Fall, vom König verboten werden.
  3. b)Alle Expositionen müssen stets so niedrig gehalten werden, wie dies unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Faktoren vernünftigerweise erreichbar ist.Im Rahmen der Optimierung kann die Agentur Dosisbeschränkungen allgemein für jede in vorliegender Ordnung erwähnte Strahlenquelle, Tätigkeit oder Aufgabe festlegen. Auf der Grundlage dieser Dosisbeschränkungen kann die Agentur andere Dosisgrenzwerte festlegen, zum Beispiel Grenzwerte für Untersuchungen und abgeleitete Grenzwerte, mit dem Ziel, die Einhaltung der festgelegten Dosisbeschränkungen im Nachhinein zu überprüfen. Insbesondere basieren die Ableitungsgenehmigungen, die Einrichtungen der Klasse I und II ausgestellt werden, auf der Einhaltung einer Dosisbeschränkung für die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung, Kinder einbegriffen. Diese Dosisbeschränkung wird von der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde nach Konsultierung des Betreibers festgelegt und beträgt einen Bruchteil des Grenzwertes der effektiven Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung; sie betrifft nur die Expositionen, die mit der betreffenden Einrichtung verbunden sind.
  4. c)Unbeschadet der Bestimmungen über die besonders genehmigten Strahlenexpositionen sowie die unfallbedingten Strahlenexpositionen und Notfallexpositionen darf die Summe der erhaltenen Dosen und der Folgedosen aus allen relevanten Tätigkeiten nicht die in vorliegendem Abschnitt für beruflich exponierte Personen, Lehrlinge, Studenten sowie Einzelpersonen der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte übersteigen. Der in Buchstabe
  5. c)festgelegte Grundsatz gilt nicht für die von Einzelpersonen aufgrund ärztlicher Untersuchungen oder Behandlungen, denen sie sich unterziehen, empfangenen Strahlendosen. Alle medizinischen Expositionen müssen jedoch gemäß den Bestimmungen von Artikel 51 medizinisch gerechtfertigt sein und stets so niedrig gehalten werden, wie dies vernünftigerweise erreichbar ist. Der in Buchstabe
  6. c)festgelegte Grundsatz gilt zudem nicht für die Exposition von Personen, die wissentlich und willentlich (jedoch nicht als Teil ihrer Beschäftigung) bei der Unterstützung und Pflege von Patienten helfen, die sich einer medizinischen oder biomedizinischen Behandlung unterziehen. Der Strahlenschutz dieser Personen muss den Grundsätzen der Rechtfertigung und der Optimierung bei bestehender Dosisbeschränkung folgen; dies bedeutet, dass bei bestehender Dosisbeschränkung versucht werden muss, die Exposition so niedrig wie möglich zu halten, wie dies vernünftigerweise erreichbar ist, nachdem alle (sanitären, wirtschaftlichen, psychologischen, sozialen...) Aspekte des Problems berücksichtigt worden sind; eine solche Dosisbeschränkung ist jedoch nicht starr und muss sich nach den Interessen des Patienten und der ihm beistehenden Personen sowie nach der Anzahl vorgesehener Behandlungen und deren zeitlicher Staffelung richten. Diese Dosisbeschränkung wird von dem Arzt, der die klinische Verantwortung für die Exposition trägt, festgelegt gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Richtlinien und Empfehlungen der Agentur und in Absprache mit dem zugelassenen Medizinphysik-Experten. Schließlich gilt der in Buchstabe
  7. c)festgelegte Grundsatz zudem nicht für die Exposition von Personen, die nach ordnungsgemäßer Unterrichtung freiwillig an einem medizinischen oder biomedizinischen Forschungsprogramm teilnehmen. Für jedes Forschungsprojekt dieser Art muss eine Dosisbeschränkung für die Personen festgelegt werden, für die kein unmittelbarer medizinischer Nutzen durch diese Exposition erwartet wird. Diese Dosisbeschränkung wird von dem Arzt, der die klinische Verantwortung für die Exposition trägt, festgelegt gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Richtlinien und Empfehlungen der Agentur und nach Konsultierung eines zugelassenen Medizinphysik-Experten. Wenn die freiwilligen Teilnehmer dem Personal der Einrichtung angehören, in der die Forschung stattfindet, muss auch der für diese Personen zuständige Arbeitsarzt konsultiert werden. Diese Dosisbeschränkung muss von der Ethik-Kommission, die diese Forschung begleitet, gebilligt werden, unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 1964 zur Festlegung der Normen, denen Krankenhäuser und ihre Dienste entsprechen müssen. Die drei Grundsätze, die in den Buchstaben a),
  8. b)und
  9. c)aufgeführt sind, sind im Rahmen der in Kapitel II Abschnitt II festgelegten Genehmigungsregelung sowohl vom Antragsteller als auch von den Behörden, Räten und Kommissionen oder Ausschüssen, die von der oben erwähnten Genehmigungsregelung betroffen sind, besonders zu beachten. Die Agentur kann, wenn sie es für notwendig erachtet, niedrigere Grenzwerte als die in vorliegendem Abschnitt festgelegten Dosisgrenzwerte bestimmen. Unbeschadet der Bestimmungen der vorliegenden Ordnung ist für die strikte Einhaltung der Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über die Aufträge und die Arbeitsweise der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zu sorgen. 20.1.1.2 Gemäß den in Artikel 20.1.1.1 aufgeführten Grundsätzen werden die Maßnahmen getroffen, die unerlässlich sind, um:
  10. a)die Ingestion, die Inhalation oder jedes andere unkontrollierte Eindringen von radioaktiven Stoffen in den Körper sowie jeden direkten Kontakt des Körpers mit diesen Stoffen zu vermeiden,
  11. b)sicherzustellen, dass die Strahlenquellen unter den bestmöglichen Sicherheitsbedingungen verwendet werden,
  12. c)die Verbreitung von radioaktiven Stoffen in der Umwelt zu vermeiden und zu begrenzen. 20.1.1.3 Personen unter achtzehn Jahren dürfen nicht an Arbeitsplätzen arbeiten, die sie wie beruflich exponierte Personen exponieren würden. Der Schutz ungeborener Kinder darf keinesfalls geringer als der Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung sein. Daraus ergibt sich, dass die Arbeitsbedingungen der Schwangeren nach Angabe der Schwangerschaft so zu gestalten sind, dass die Dosis, der das ungeborene Kind ausgesetzt ist, so niedrig gehalten wird, wie dies vernünftigerweise erreichbar ist, und während der gesamten Schwangerschaft unter 1 Millisievert liegt. Falls diese Dosis zum Zeitpunkt der Angabe der Schwangerschaft bereits überschritten ist, darf die schwangere Frau nicht mehr an Arbeitsplätzen arbeiten, an denen sie ionisierenden Strahlungen ausgesetzt sein könnte. Während der Stillzeit und/oder während der Schwangerschaft nach Angabe der Schwangerschaft dürfen Frauen nicht an Arbeitsplätzen arbeiten, an denen sie von Berufs wegen körperlich kontaminiert werden können. Die Bestimmungen der zwei vorhergehenden Absätze gelten ebenfalls für Lehrlinge, Praktikantinnen und Studentinnen, sobald die Person, unter deren Aufsicht sie stehen, über ihren Zustand unterrichtet wird. 20.1.2 Dosisbegrenzung für die Gesamtbevölkerung Die Agentur kann alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der Beitrag jeder Tätigkeit zur Strahlenexposition der Gesamtbevölkerung unter Berücksichtigung der in Artikel 20.1.1 Buchstabe
  13. a)und
  14. b)aufgeführten Grundsätze auf den Minimalwert beschränkt bleibt, der für diese Tätigkeit notwendig ist. 20.1.3 Dosisgrenzwerte für beruflich exponierte Personen Der Grenzwert der effektiven Dosis für beruflich exponierte Personen wird auf 20 Millisievert pro Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten festgelegt. Unter der Bedingung der Einhaltung dieses Dosisgrenzwertes wird der Grenzwert der Äquivalentdosis für jedes einzelne Organ oder Gewebe auf 500 Millisievert pro Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten festgelegt. Zudem wird: - der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Augenlinse auf 150 Millisievert pro Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten festgelegt, - der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Haut auf 500 Millisievert pro Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten festgelegt; dieser Grenzwert gilt unabhängig von der exponierten Fläche für die mittlere Dosis an jeder Hautoberfläche von 1 cm2, - der Grenzwert der Äquivalentdosis für Hände, Unterarme, Füße und Knöchel auf 500 Millisievert pro Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten festgelegt. Falls eine Arbeitskraft mit einem Auftrag in einem Betrieb im Ausland beauftragt wird, bei dem eine berufsbedingte Exposition nicht auszuschließen ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betreiber schriftlich und vor Beginn des Auftrags über die oben festgelegten Grenzwerte zu informieren. Eine Kopie dieser Unterlage wird der Agentur und den mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Ordnung beauftragten Personen zur Verfügung gestellt. 20.1.4 Dosisgrenzwerte für Einzelpersonen der Bevölkerung

Artikel 20

.1.2 sind für Einzelpersonen der Bevölkerung folgende Dosisgrenzwerte einzuhalten:

  1. a)Der Grenzwert der effektiven Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung wird auf 1 Millisievert pro Jahr festgelegt.
  2. b)Unter der Bedingung der Einhaltung des oben in Buchstabe
  3. a)festgelegten Grenzwerts gilt Folgendes: - Der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Augenlinse beträgt 15 Millisievert pro Jahr. - Der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Haut wird auf 50 Millisievert pro Jahr, gemittelt über jede beliebige Hautfläche von 1 cm2 unabhängig von der exponierten Fläche, festgelegt. 20.1.5 Dosisgrenzwerte für Lehrlinge und Studenten Die Dosisgrenzwerte für Lehrlinge ab 18 Jahren und für Studenten ab 18 Jahren, die aufgrund ihres Studiums gezwungen sind, Strahlenquellen zu verwenden, entsprechen den in Artikel 20.1.3 für beruflich exponierte Personen festgelegten Dosisgrenzwerten. Der Grenzwert der effektiven Dosis für Lehrlinge zwischen 16 und 18 Jahren und für Studenten zwischen 16 und 18 Jahren, die aufgrund ihres Studiums gezwungen sind, Strahlenquellen zu verwenden, beträgt 6 Millisievert pro Jahr. Unbeschadet dieses Dosisgrenzwertes gilt Folgendes: - Der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Augenlinse beträgt 50 Millisievert pro Jahr. - Der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Haut wird auf 150 Millisievert pro Jahr festgelegt; dieser Grenzwert gilt unabhängig von der exponierten Fläche für die mittlere Dosis an jeder Hautfläche von 1 cm2. - Der Grenzwert der Äquivalentdosis für Hände, Unterarme, Füße und Knöchel wird auf 150 Millisievert pro Jahr festgelegt. Die Dosisgrenzwerte für Lehrlinge und Studenten, die nicht unter Absatz 1 und 2 fallen, entsprechen den in Artikel 20.1.4 erwähnten Dosisgrenzwerten für Einzelpersonen der Bevölkerung. 20.1.6 Besonders genehmigte Strahlenexpositionen In außergewöhnlichen, bei normalen Arbeitsvorgängen auftretenden Situationen (mit Ausnahme von radiologischen Notstandssituationen), wenn dies zur Durchführung spezifischer Arbeitsvorgänge notwendig ist und wenn andere Techniken, mit denen keine derartigen Strahlenexpositionen verbunden sind, nicht angewandt werden können, können beruflich exponierte Personen beruflichen Strahlenexpositionen, die die in Artikel 20.1.3 festgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten und als besonders genehmigte Strahlenexpositionen bezeichnet werden, ausgesetzt werden, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:
  4. a)Nur namentlich bestimmte und freiwillige beruflich exponierte Personen der Kategorie A werden besonders genehmigten Strahlenexpositionen ausgesetzt.
  5. b)Diese Strahlenexpositionen sind zeitlich begrenzt und auf bestimmte Arbeitsbereiche beschränkt.
  6. c)Jede besonders genehmigte Strahlenexposition unterliegt zwei vorherigen schriftlichen Genehmigungen: einerseits der Genehmigung der Agentur und andererseits der Genehmigung des ermächtigten Arztes. Dieser berücksichtigt bei der Prüfung des Antrags auf Genehmigung insbesondere das Alter und den Gesundheitszustand der betreffenden Personen.
  7. d)Das Unternehmen rechtfertigt diese Strahlenexpositionen sorgfältig im Voraus und erörtert diese Strahlenexpositionen sowie die Modalitäten zur Ausführung des geplanten Arbeitsvorgangs eingehend mit den freiwillig arbeitenden Arbeitskräften, ihren Vertretern, dem ermächtigten Arzt, dem qualifizierten Sachverständigen für physikalische Kontrollen des Dienstes für physikalische Kontrolle oder, in Ermangelung eines solchen Dienstes, der zugelassenen Kontrollstelle.
  8. e)Die betreffenden beruflich exponierten Personen und ihre Vertreter erhalten im Voraus angemessene Informationen über die damit verbundenen Gefahren und über die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen, damit die Exposition stets so niedrig gehalten wird, wie dies vernünftigerweise erreichbar ist.
  9. f)Di

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