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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 80/93 Beschluss VerfGH Berlin: Keine Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch Nichtb

VerfGH Berlin: Keine Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von offensichtlich verfahrensunerheblichem Vorbringen Orientierungssatz

  1. Zur Gewährleistung des Grundrechts auf rechtliches Gehör durch Verf BE vgl VerfGH Berlin, 1993-06-15, 18/92, NJW 1994, 441 .
  2. Es stellt keinen Verstoß gegen Verf BE Art 62 dar, wenn das zur Entscheidung berufene Gericht einen Schriftsatz nicht berücksichtigt, der einen offensichtlich nicht entscheidungserheblichen Inhalt und kein nachvollziehbares Vorbringen enthält. Hier: Nichtberücksichtigung des Schreibens eines Verfahrensbeteiligten zur dienstlichen Stellungnahme eines abgelehnten Richters, das nur Werturteile und politische Wertungen enthält. Verfahrensgang vorgehend Landessozialgericht Berlin,
  3. Juni 1993, L 15 Z-A 10/93 Gründe Randnummer 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluß des Landessozialgerichts Berlin vom
  4. Juni 1993, mit dem sein Gesuch vom
  5. Mai 1993, den Richter am Sozialgericht W. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen wurde. Die dienstliche Erklärung des abgelehnten Richters zum Ablehnungsgesuch war dem Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen mit Schreiben des Landessozialgerichts Berlin vom
  6. Juni 1993 zur Kenntnis gegeben worden. Dabei sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu der dienstlichen Erklärung zu äußern. Er habe sich gleichwohl mit einem Schreiben vom
  7. Juni 1993 geäußert, dessen Inhalt bei dem Beschluß des Landessozialgerichts nicht berücksichtigt worden sei. Randnummer 2 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör und sieht Art. 1 Abs. 3, 8, 62, 63 und 64 VvB sowie Art. 1, 2 Abs. l, 5, 19 Abs. 4, 20, 28 und 103 Abs. 1 GG als verletzt an. II. Randnummer 3 Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 4 Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Damit setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraus, daß der Beschwerdeführer die Verletzung eines (auch) zu seinen Gunsten von der Verfassung von Berlin begründeten subjektiven Rechts geltend macht. Randnummer 5 Hieran fehlt es bereits, soweit sich der Beschwerdeführer auf Vorschriften des Grundgesetzes beruft. Randnummer 6 Auch aus Art. 1 Abs. 3 VvB kann der Beschwerdeführer nichts herleiten, weil diese Bestimmung lediglich die objektive Geltung des Grundgesetzes und der Gesetze des Bundes in Berlin betrifft, nicht aber ihrerseits subjektive Rechte begründet. Ebenso sind die Vorschriften des Art. 63 VvB über die Unabhängigkeit der Gerichte und des Art. 64 über die Bindung der Richter an die Gesetze Vorschriften objektiven Rechts. Randnummer 7 Die Rüge einer Verletzung des Art. 8 VvB schließlich ist schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer außer der Behauptung, Art. 8 VvB sei verletzt, nicht hinreichend deutlich vorträgt, weshalb diese Verfassungsbestimmung verletzt sein soll. Insoweit entspricht die Verfassungsbeschwerde nicht den Mindestanforderungen, die das Gesetz an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde knüpft, §§ 49 , 50 VerfGHG . Randnummer 8 Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde nur, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör rügt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. den Beschluß vom
  8. Juni 1993 - VerfGH l8/92 -) ist dem Art. 62 VvB der Anspruch des einzelnen auf Gewährleistung rechtlichen Gehörs vor Gericht zu entnehmen. Randnummer 9 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch nicht begründet. Der Beschwerdeführer hatte, wie er selber vorträgt, mit Schreiben des Gerichts vom
  9. Juni 1993 die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters zum Ablehnungsgesuch erhalten, hatte also Gelegenheit zur Stellungnahme. Er hat von dieser Gelegenheit auch mit Schreiben vom
  10. Juni 1993 Gebrauch gemacht. Ob dieses Schreiben des Beschwerdeführers dem Landessozialgericht bei seiner Beschlußfassung am 2l. Juni 1993 vorlag oder dort vor Weitergabe des Beschlusses in den Geschäftsgang einging, kann dahinstehen, weil es außer Werturteilen über den abgelehnten Richter ("anti-religiös", "Anti-Amerikaner", "besitzt dämonische Kräfte", "praktiziert das Heidentum", "verteidigt die NS-Wirtschaftsordnung der BRD", "Treue zur nationalsozialistischen Wirtschaftsordnung", "Inquisitor", "Brüllaffe") und allgemeinen Rechtsausführungen und politischen Wertungen des Beschwerdeführers kein nachvollziehbares Vorbringen enthält, das in konkretem Bezug zu dem abgelehnten Richter am Sozialgericht W. steht. Bei diesem für die Beschlußfassung des Landessozialgerichts rechtlich und tatsächlich irrelevanten Inhalt des Schreibens des Beschwerdeführers mußte das Landessozialgericht sich weder im einzelnen mit ihm bei der Begründung des Beschlusses vom
  11. Juni 1993 auseinandersetzen noch mußte das Landessozialgericht - falls das Schreiben des Beschwerdeführers vom
  12. Juni 1993 erst nach der Beschlußfassung des Landessozialgerichts, aber vor der Weitergabe des Beschlusses in den Geschäftsgang dort einging - in eine nochmalige Beschlußfassung über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers eintreten, weil der Beschluß des Landessozialgerichts nicht auf einer etwaigen Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom
  13. Juni 1993 beruht (vgl. BVerfGE 7, 95/99). Angesichts des hier entscheidungsunerheblichen Inhalts des Schriftsatzes kann ausgeschlossen werden, daß seine Berücksichtigung zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung seines Ablehnungsgesuches geführt hätte. Randnummer 10 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 11 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000029157

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