zidentkontrolle bundesrechtlicher Bestimmungen am Maßstab des Bundesverfassungsrechts - zum Freizügigkeitsschutz von Ausländern Leitsatz 1. Im Umfang des bundesrechtlichen Mindeststandards des Art 2 Abs 1 GG bleibt die
B (Juris: Verf BE) landesverfassungsrechtlich verbürgte Freizügigkeit als Prüfungsmaßstab
landesverfassungsrechtlichen Verfassungsbeschwerdeverfahren erhalten;
diesem Umfang dient Art 11 VvB als Grundlage zur Überprüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
ausländerrechtlichen Streitigkeiten. 2. Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, bei der Kontrolle von auf Bundesrecht beruhenden Entscheidungen der Berliner Verwaltungsbehörden und Gerichte am Maßstab der mit den Grundrechten des Grundgesetzes
haltsgleichen Grundrechte der Verfassung von Berlin
zident die Übereinstimmung der entscheidungserheblichen bundesrechtlichen Bestimmungen mit dem Bundesverfassungsrecht zu prüfen.
folge einer vorsätzlich begangenen Straftat angeordnet wird, durch eine generalpräventiv motivierte Anordnung der sofortigen Vollziehung unmittelbar durchsetzbar zu machen. Orientierungssatz 1. zu LS 1 und 2: Der auch das Recht, den gegenwärtigen Lebenskreis beizubehalten, umfassende sachliche Schutzbereich von Verf BE Art 11 deckt sich im wesentlichen mit demjenigen des GG Art 11 Abs 1, wobei Verf BE Art 11 sich allerdings nicht auf den Schutz von Deutschen beschränkt, sondern ein Menschenrecht enthält.
welchem Umfang das bundesrechtlich geordnete Ein- und Auswanderungsrecht bzw das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer wegen GG Art 31 der
anspruchnahme eines landesrechtlichen Freizügigkeitsschutzes entgegensteht, ergibt sich daraus, ob und ggf wieweit der einfache (Bundes-)Gesetzgeber von dieser Kompetenz
einer Art und Weise Gebrauch gemacht hat, die die Fortgeltung des einschlägigen Landesgrundrechts ausschließt. AuslG 1990 ist nicht so auszulegen, daß die Verbürgung der Freizügigkeit für Ausländer durch Verf BE ausgeschlossen ist. Sondervotum 1: Mit der Bestimmung des Verf BE Art 11 wollte der Verfassungsgeber nur Freizügigkeit
nerhalb des Territoriums des Landes Berlin gewährleisten. Sondervotum 2: Die Freizügigkeit, die Verf BE Art 11
nerhalb des Landes Berlin gewährleistet, ist auf diejenigen Personen beschränkt, die sich befugt im Bundesgebiet aufhalten. 2. a) Soweit es um die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Ausweisungsbescheides und die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes geht, ist der Rechtsweg erschöpft, wenn die behauptete Grundrechtsverletzung durch das Hauptsacheverfahren nicht rechtzeitig ausgeräumt werden kann. Dies ist auch der Fall, wenn eine Abschiebung derzeit nicht möglich ist, aber mit einer Abschiebung vor Beendigung des Hauptsacheverfahrens zu rechnen ist (hier: weil die vietnamesischen Auslandsvertretungen keine Einreisevisa erteilen, aber über einen Vertrag über die Rückreiseberechtigung
Deutschland lebender abzuschiebender Vertragsarbeitnehmer verhandelt wird).
Vietnam und werden von ihm finanziell unterstützt. Randnummer 2 Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 1988
die seinerzeitige Deutsche Demokratische Republik (DDR) zur Arbeitsaufnahme ein und erhielt aufgrund des Abkommens zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam vom 11. April 1980 über die zeitweilige Beschäftigung und Qualifizierung vietnamesischer Werktätiger
Betrieben der DDR eine Aufenthaltsgenehmigung. Diese Aufenthaltsgenehmigung übertrug das Landeseinwohneramt Berlin
eine bis zum
der Zeit vom
fünf Fällen unversteuerte und unverzollte Zigaretten. Bei den jeweiligen Überprüfungen hatte er noch
sgesamt 4.045 Zigaretten bei sich, deren hinterzogener Abgabenwert
sgesamt 886,10 DM betrug. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 17. Februar 1993 lehnte das Landeseinwohneramt Berlin einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ab, wies den Beschwerdeführer unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus und drohte ihm die Abschiebung nach Vietnam oder
einen anderen Staat an,
den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, sofern er nicht
nerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids freiwillig ausgereist sei. Zur Begründung führte das Landeseinwohneramt aus, der Beschwerdeführer habe über einen längeren Zeitraum hinweg einen umfangreichen Handel mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten betrieben und damit gegen Abgabegesetze verstoßen. Sein Verhalten zeige, daß er nicht gewillt sei, die zum Schutz der Allgemeinheit erlassenen Gesetze zu beachten, so daß zu befürchten sei, daß er unter Ausnutzung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen diesen Bescheid die rechtswidrige Handelstätigkeit fortsetzen werde. Im übrigen habe die Ausweisung den Zweck, andere Ausländer vor vergleichbarem rechtswidrigen Verhalten abzuschrecken. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist. Randnummer 5 Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Beschluß vom
Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Er macht im wesentlichen geltend: Randnummer 7 Die Verfassungsbeschwerde sei schon vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens zulässig. Da ihm die Abschiebung drohe, könne das Hauptsacheverfahren der verfassungsrechtlichen Beschwer nicht abhelfen, vielmehr sei zu befürchten, daß die Grundrechtsverletzung bereits jetzt eintrete. Randnummer 8 Die angegriffene Ausweisung verletze ihn
seinem Grundrecht aus Art. 11 VvB. Dies folge schon daraus, daß die Ausweisungsverfügung auf § 45 Abs. 1 AuslG gestützt sei, der seinerseits wegen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot nichtig und deshalb als Rechtsgrundlage untauglich sei. § 45 Abs. 1 AuslG nenne nämlich die Voraussetzungen, unter denen eine Ausweisung erfolgen könne, derart ungenau, daß kein Ausländer mit der erforderlichen Bestimmtheit erkennen könne, wann er mit dieser schwersten ausländerrechtlichen Maßnahme zu rechnen habe. Randnummer 9 Sowohl der angegriffene Bescheid des Landeseinwohneramtes als auch die ihn im vorläufigen Verfahren bestätigenden Entscheidungen des Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichts beruhten im übrigen auf einer fehlerhaften Auslegung der §§ 45, 46 Nr. 2 und 47 AuslG. Die Ausländerbehörde und ihr folgend die Verwaltungsgerichte hätten verkannt, daß der Handel mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten nicht zum Bereich der schweren oder mittleren Kriminalität gehöre. § 46 Nr. 2 AuslG scheide damit als Rechtsgrundlage aus; bei dieser Sachlage sei ein Rückgriff auf § 45 AuslG ausgeschlossen. Randnummer 10 Zumindest verletzten die Ausweisungsentscheidung und die
Rede stehenden gerichtlichen Entscheidungen das verfassungsrechtlich verbürgte Verhältnismäßigkeitsprinzip. Obwohl § 45 Abs. 1 AuslG die Ausweisung
das Ermessen der Behörde stelle, habe diese im vorliegenden Fall von ihrem Ermessen keinen ordnungsgemäßen Gebrauch gemacht. Vielmehr habe die Ausländerbehörde zur Verfolgung generalpräventiver Zwecke ganz schematisch
jedem Fall des Handels mit unversteuerten und unverzollten Zigaretten die Ausweisung verfügt, ohne der persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Situation eines einzelnen Vertragsarbeitnehmers zur Zeit der Straftaten Rechnung zu tragen.
diesem Zusammenhang sei
sbesondere zu berücksichtigen, daß es sich bei den ihm - dem Beschwerdeführer - und mehreren seiner Landsleute vorgeworfenen Straftaten um solche aus der "Wendezeit" der staatlichen Vereinigung Deutschlands handele,
bezug auf die ihnen seinerzeit das Unrechtsbewußtsein gefehlt habe. Bei einer solchen Situation könne eine Ausweisung nicht schematisch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden. Auch enthalte die Ausweisungsentscheidung keine Ermessenserwägungen zur Geeignetheit und Erforderlichkeit der Ausweisung, obwohl die Behörde dazu verpflichtet gewesen wäre. Ausländerbehörde, Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht hätten ferner nicht hinreichend beachtet, daß die Ausweisung der betroffenen vietnamesischen Vertragsarbeitnehmer nicht zu einer Eindämmung des Handels mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten führen könne, weil dieser Personenkreis lediglich während des Zeitraums der staatlichen Vereinigung Deutschlands illegal mit Zigaretten gehandelt habe, nunmehr aber der illegale Zigarettenhandel ausschließlich von vietnamesischen Asylbewerbern betrieben werde, die im Hinblick auf ihren besonderen Schutz als Asylsuchende wegen dieser Delikte weder ausgewiesen noch abgeschoben werden könnten. Überdies fehle es an der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, weil der An- und Verkauf von unversteuerten und unverzollten Zigaretten völlig außer Verhältnis zu der für ihn - den Beschwerdeführer - existenzvernichtenden Ausweisung nach einem mehrjährigen rechtmäßigen Aufenthalt
Deutschland stehe. Randnummer 11 Das Landeseinwohneramt Berlin und die Senatsverwaltung für
neres haben gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Randnummer 12 Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 13 1. a) Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin
einem seiner
der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Soweit, wie hier, Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Anwendung von Bundesrecht ist, besteht die Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs
den Grenzen der Art. 142, 31 GG allein mit Blick auf solche Grundrechte der Verfassung von Berlin, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr., u. a. Beschluß vom
den Grenzen des Landes Berlin, d. h. das Recht, ungehindert durch die Staatsgewalt sowohl von einem Berliner Bezirk
den anderen zu ziehen, als auch
nerhalb dieser Bezirke nach eigener Wahl Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Überdies begründet dieses Grundrecht sozusagen als Kehrseite der positiven Freizügigkeit das Recht, nicht ziehen zu müssen, das Recht,
nerhalb Berlins dort zu bleiben, wo man ist (sog. negative Freizügigkeit). Geschützt wird
diesem Rahmen das Recht, den gegenwärtigen Lebenskreis beizubehalten (vgl. ebenso zu Art. 11 GG im einzelnen Randelzhofer, Bonner Kommentar, Art. 11 Rdnr. 55 ff., siehe dazu auch Dürig
Maunz/Dürig, GG, Art. 11 Rdnr. 39, und Kunig
von Münch/Kunig, GG, Art. 11 Rdnr. 18 m. w. N.), also beispielsweise einen bestimmten Berliner Bezirk nicht gegen seinen Willen verlassen zu müssen. Ohne Belang ist
diesem Zusammenhang, ob
soweit (auch) ein Zwang zum Ziehenmüssen über die Grenzen Berlins oder gar über die Grenzen der Bundesrepublik hinaus
Rede steht. Denn ein solcher Zwang berührt denknotwendig das von Art. 11 VvB geschützte Recht auf Beibehaltung des gegenwärtigen Lebenskreises, d. h. das Recht,
dem Berliner Bezirk zu bleiben,
dem man Aufenthalt und Wohnsitz genommen hat. Mit diesem
halt deckt sich (zwar nicht der räumliche, aber doch) der sachliche Schutzbereich des Art. 11 Vv8 im wesentlichen mit demjenigen des Art. 11 Abs. 1 GG. Allerdings beschränkt sich Art. 11 VvB abweichend von Art. 11 Abs. 1 GG nicht auf den Schutz von Deutschen i. S. des Art. 116 GG, sondern enthält ein Menschenrecht (Schwan
: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin , 2. Aufl., Art. 11 Rdnr. 2; Landsberg/Goetz, Verfassung von Berlin, Art. 11 Anm. 1).
soweit muß er sich jedoch einfügen
die bundesstaatliche Ordnung. Denn das aufgrund des Art. 73 Abs. 3 bzw. des Art. 74 Nr. 4 i. V.m. Art. 72 Abs. 1 GG bundesrechtlich geordnete Ein- und Auswanderungsrecht bzw. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer steht wegen Art. 31 GG der
anspruchnahme eines landesrechtlichen Freizügigkeitsschutzes für Ausländer weitgehend entgegen.
welchem Umfang dies zutrifft, ergibt sich nicht schon aus den dem Bund vom Grundgesetz
dem hier
Rede stehenden Bereich verliehenen Gesetzgebungskompetenzen. Maßgebend ist vielmehr, ob und ggf. wieweit der einfache (Bundes-)Gesetzgeber von dieser Kompetenz
einer Art und Weise Gebrauch gemacht hat, die die Fortgeltung des einschlägigen Landesgrundrechts ausschließt (vgl. Jutzi, DÖV 1983, 836 <839>), d. h. dieses Grundrecht - ungeachtet des Art. 142 GG - gemäß Art. 31 GG "bricht". Randnummer 15 Das Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz) - AuslG vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356) ist nicht so auszulegen, daß die Verbürgung der Freizügigkeit für Ausländer durch die Verfassung von Berlin schlechthin ausgeschlossen ist. Nach überwiegender Meinung
der Literatur und
sbesondere der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können sich Ausländer, die sich
der Bundesrepublik aufhalten, neben den durch das Ausländergesetz selbst geschaffenen subjektiven Rechten auf die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG berufen und so im Ergebnis einen Anspruch auf die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Entscheidungen haben, die ihre Aufenthaltsrechte betreffen (vgl. dazu z. B. Hailbronner,
: Isensee/Kirchhof, HdbStR. VI, § 131 Rdnr. 45; Kunig,
: von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, Band I, 4. Aufl., Art. 11 Rdnr. 9; BVerfGE 35, 382 <399>; 38, 52 <57>; 50, 166 <175>; anders etwa Erichsen,
: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 6, 1989, § 152 Rdnr. 47 ff.). Angesichts dessen bedürfte es konkreter Anhaltspunkte, um annehmen zu dürfen, das Ausländergesetz ziele (auch) darauf ab, den Ausländern einen landesverfassungsrechtlichen Grundrechtsschutz zu nehmen, der ihnen bundesrechtlich zusteht, nämlich den Mindeststandard des Art. 2 Abs. 1 GG. Derartige Anhaltspunkte sind
des nicht ersichtlich. Das drängt die Annahme auf,
diesem Umfang, d. h. hinsichtlich des Anspruchs auf Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, bestehe mit der Folge eine Identität des Ausländern durch Art. 2 Abs. 1 GG und durch Art. 11 VvB gewährleisteten Grundrechtsschutzes, daß Art. 11 VvB
soweit als Prüfungsmaßstab
landesverfassungsrechtlichen Verfassungsbeschwerdeverfahren erhalten bleibt. Art. 11 VvB vermittelt - mit anderen Worten -
solchen Verfahren eine Grundlage für die Überprüfung ausländerrechtlicher Entscheidungen auf die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Randnummer 16
soweit ist die Entscheidung mit fünf zu vier Stimmen ergangen. Randnummer 17 b) Der Rechtsweg ist i. S. des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG jedenfalls
soweit erschöpft, als es um die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ausweisungsbescheides und die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht geht. Diese Entscheidungen enthalten für den Beschwerdeführer eine selbständige Beschwer, die sich nicht mit derjenigen deckt, die Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist. Das trifft regelmäßig zu, wenn - wie hier - die Verletzung von Grundrechten namentlich durch Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gerügt wird (vgl. zum
haltsgleichen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG BVerfGE 59, 63 <84>; 65, 227, <233>; 77, 381, <401 f.>; 80, 40, <45>).
derartigen Fällen verlangt § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG im Ergebnis nur, daß der Rechtsweg des Eilverfahrens erschöpft ist. Randnummer 18 Die vom Beschwerdeführer behauptete Grundrechtsverletzung kann durch das Widerspruchs- und ein sich ggf. anschließendes verwaltungsgerichtliches Hauptsacheverfahren nicht rechtzeitig ausgeräumt werden. Denn aufgrund der sofort vollziehbaren Ausweisungsentscheidung und der Abschiebungsandrohung darf die Ausländerbehörde die gemäß § 42 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG vollziehbare Ausreisepflicht des Beschwerdeführers alsbald durchsetzen. Dem steht nicht entgegen, daß derzeit eine Abschiebung gegen den Willen des Beschwerdeführers nach Vietnam ausgeschlossen erscheint, weil die vietnamesischen Auslandsvertretungen keine Einreisevisa erteilen. Nach den Mitteilungen des Landeseinwohneramts Berlin und der Senatsverwaltung für
neres wird gegenwärtig zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam über eine Rückreiseberechtigung
Deutschland lebender (abzuschiebender) Vertragsarbeitnehmer verhandelt. Mit einem Vertragsabschluß ist vor einer Beendigung des möglicherweise mehrere Jahre dauernden Hauptsacheverfahrens zu rechnen; eine Abschiebung des Beschwerdeführers mit ihren schwerwiegenden Folgen für die Rechtsverteidigung im Hauptsacheverfahren und eine soziale Wiedereingliederung im Erfolgsfall ist deshalb nicht auszuschließen. Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer eine Verweisung auf die Durchführung des Widerspruchs- und des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten. Randnummer 19 c) Dem Beschwerdeführer fehlt nicht etwa deswegen das Rechtsschutzbedürfnis für seine Verfassungsbeschwerde, weil unabhängig von der angegriffenen Ausweisungsverfügung die befristete Aufenthaltsbewilligung
zwischen durch Fristablauf unwirksam geworden ist. Gemäß § 3 Abs. 1 AuslG bedürfen Ausländer zur Einreise und zum Aufenthalt
der Bundesrepublik Deutschland einer Aufenthaltsgenehmigung. Läuft diese ab, sind sie verpflichtet, unverzüglich auszureisen (§ 42 Abs. 1 AuslG) und können notfalls abgeschoben werden (§§ 49 ff. AuslG). Der Beschwerdeführer bedarf deshalb für einen weiteren Aufenthalt
der Bundesrepublik Deutschland einer neuen oder verlängerten Aufenthaltsgenehmigung, die er im vorliegenden Verfahren nicht erhalten kann. Dennoch besteht sein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Entscheidung schon deshalb, weil seine Rechtsstellung im Verfahren über die Neuerteilung oder die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung durch die ihm drohende Abschiebung unmittelbar verschlechtert würde. Denn nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG darf einem Ausländer, der abgeschoben worden ist, keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. Der Beschwerdeführer hat daher gerade auch im Hinblick auf die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung ein Rechtsschutzinteresse daran, daß die nach seiner Ansicht verfassungswidrige Abschiebung, die ihm droht, unterbleibt, damit sein Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht durch seine Entfernung aus der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt wird (vgl. dazu BVerfGE 35, 382 <388 f.>). Randnummer 20 d) Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde zulässigerweise auch gegen die Ausweisungsverfügung selbst vor Durchführung des Widerspruchsverfahrens und Erschöpfung des Rechtswegs vor den Verwaltungsgerichten im Hauptsacheverfahren gerichtet werden durfte. Denn jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde (auch)
soweit unbegründet. Randnummer 21 2. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene Ausweisungsverfügung verletzt den Beschwerdeführer ebensowenig
seinen Grundrechten aus Art. 11 VvB wie die die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestätigenden Eilentscheidungen der Verwaltungsgerichte. Randnummer 22 a) Die Rüge des Beschwerdeführers, die angegriffenen, auf § 45 Abs. 1 AuslG gestützten Entscheidungen verletzten ihn schon deshalb
seinem Grundrecht aus Art. 11 VvB, weil diese Vorschrift nichtig sei, ist unbegründet. Randnummer 23 Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, bei der Überprüfung der auf Bundesrecht beruhenden Entscheidungen der Berliner Verwaltungsbehörden und Gerichte am Maßstab der mit den Grundrechten des Grundgesetzes
haltsgleichen Grundrechte der Verfassung von Berlin
zident die Übereinstimmung des entscheidungserheblichen Bundesrechts mit dem Bundesverfassungsrecht zu überprüfen. Er ist wie jedes andere Gericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet, ein für seine Entscheidung erhebliches Bundesgesetz auf dessen Bundesverfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen und dann, wenn er dieses für bundesverfassungswidrig hält, sein Verfahren auszusetzen und das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 - NJW 1993, 513 ). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben; § 45 Abs. 1 AuslG verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht. Randnummer 24 aa) Ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot liegt nicht vor. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt, daß die Voraussetzungen der Ausweisung hinreichend bestimmt geregelt sind. Das ist
den §§ 45 bis 48 AuslG geschehen. § 45 Abs. 1 AuslG darf nicht isoliert betrachtet werden. Denn er regelt
sachlicher Übereinstimmung mit seinem Vorgänger, dem § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG 1965, lediglich den Grundtatbestand der Ermessensausweisung bei einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher
teressen der Bundesrepublik Deutschland und wird durch die
G aufgeführten Regelbeispiele ergänzt (BT-Drucks. 11/6321, S. 49 ff.). Darüber hinaus enthält das Ausweisungsrecht des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 gegenüber dem früheren Rechtszustand, der
G 1965 nur einen einheitlichen Ausweisungstatbestand mit verschiedenen Regelbeispielen kannte, neben dem Grundtatbestand des § 45 Abs. 1 und den Regelbeispielen
G einerseits eine erweiterte Eingriffsmöglichkeit für die Ausländerbehörde (zwingend vorgeschriebene bzw. Regelausweisung) sowie
G andererseits eine gesetzliche Normierung des besonderen Ausweisungsschutzes bestimmter Ausländergruppen, der über die allgemein bei einer Ausweisungsentscheidung zu beachtenden
teressen jedes Ausländers nach § 45 Abs. 2 AuslG hinausgeht. Damit ist gegenüber dem früheren Rechtszustand, den das Bundesverfassungsgericht
ständiger Rechtsprechung für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten hat (vgl. hierzu BVerfGE 35, 382 <400 f.>; 50, 166 <173 f.>; 51, 386, <398 f.>), eine Klarstellung der gesetzlichen Ausweisungstatbestände verbunden mit einem erhöhten Ausweisungsschutz
tegrierter Ausländer eingetreten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 30. Dezember 1993 - 1 B 185/93 - Abdruck S. 5 f.). Berücksichtigt man weiterhin, daß der Gesetzgeber mit § 45 Abs. 1 und den Regelbeispielen des § 46 AuslG an die bisherigen Regelbeispiele und die Generalklausel des § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG 1965 angeknüpft hat, so kann zur Konkretisierung der einzelnen Ausweisungsvorschriften auf die bisherige Rechtsprechung,
sbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, zur Auslegung der Ausweisungsnormen zurückgegriffen werden. Damit ist für den einzelnen wie für die Verwaltungsbehörde das erforderliche Maß an Rechtssicherheit und Bestimmtheit erreicht (
diesem Sinne GK-AuslR § 45 AuslG Rdnr. 134 ff.; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 3. Aufl., § 45 Rdnr. 31; a.A. Heldmann, Ausländergesetz 1991, § 45 Rdnr. 2 f.; Huber,
fAuslR 1990, 41 f.; Rittstieg,
fAuslR 1990, 221 <222>). Randnummer 25 bb) Zu Unrecht glaubt der Beschwerdeführer, eine Verfassungswidrigkeit des § 45 Abs. 1 AuslG daraus herleiten zu können, daß die Norm
ihrem Tatbestand für eine Ausweisung allein an einen objektiven Gesetzesverstoß anknüpft und ein Verschulden nicht berücksichtigt. Ein Verstoß gegen die
1 GG grundgesetzlich geschützte Menschenwürde liegt
soweit nicht vor. § 45 Abs. 1 AuslG ist keine Strafvorschrift, sondern eine Norm des Ordnungsrechts; er soll keine Sanktion für vorangegangenes Handeln anordnen, sondern Gefährdungen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung beseitigen. Das aber setzt keinen schuldhaften Rechtsverstoß voraus. Überdies übersieht der Beschwerdeführer, daß die Fassung des § 46 Nr. 2 AuslG zu der Annahme zwingt, eine Ausweisung aufgrund einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat dürfe nur erfolgen, wenn der Täter schuldhaft gehandelt hat;
soweit reicht der bloße Verstoß gegen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeits- oder Strafnorm gerade nicht aus. Damit ist
Fällen der vorliegenden Art ausgeschlossen, daß der Staat einen Ausländer bei seiner Ausweisung gemäß § 45 Abs. 1 AuslG zum bloßen Objekt seines Handelns macht. Randnummer 26 cc) § 45 Abs. 1 AuslG ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 MRK nichtig. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
der Bundesrepublik Deutschland dem einfachen Bundesrecht zuzuordnen und besitzt keinen Verfassungsrang (vgl.
diesem Zusammenhang auch Beschluß vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 51/93 -). Im übrigen ist zwar die Ausweisung wegen einer Straftat schon vor einer strafgerichtlichen Verurteilung möglich. Doch verstößt § 45 Abs. 1 AuslG damit nicht gegen die Unschuldsvermutung, die nach dem Grundgesetz Teil des Rechtsstaatsprinzips ist und von dort
die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG einfließt. Denn die Unschuldsvermutung als verfassungsrechtliches Prinzip soll sicherstellen, daß keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf und der Strafanspruch des Staates
einem justizförmig geordneten Verfahren durchzusetzen ist, das eine wirksame Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten gewährleistet (vgl. hierzu BVerfGE 74, 358 <370 f.>). Die Ausweisung eines Ausländers ist
des nicht als Sanktion einer Straftat zu verstehen; sie ist auch nicht Bestandteil eines Strafverfahrens, sondern als Maßnahme dem Ordnungsrecht zuzurechnen. Aus diesem Grunde unterliegt sie nicht den formellen und materiellen Anforderungen der Unschuldsvermutung an die Schuldfeststellung im Strafverfahren. Randnummer 27 b) Die angegriffene, sofort vollziehbare Ausweisung und die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht
seinem aus Art. 11 VvB abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Randnummer 28 Der Gesetzgeber hat selbst für den Fall des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 45 Abs. 1, 46 AuslG eine Ausweisung nicht zwingend vorgeschrieben, er hat sie vielmehr
das durch § 45 Abs. 2 AuslG geleitete Ermessen der Ausländerbehörde gestellt. Dadurch ist dieser genügend Raum gelassen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Sie hat bei der Anwendung der Tatbestände der §§ 45 und 46 AuslG nach Maßgabe der jeweiligen Umstände das durch die betreffende Vorschrift geschützte öffentliche
teresse abzuwägen gegen die privaten Belange des betroffenen Ausländers, d. h. etwa gegen die Folgen der Ausweisung für dessen wirtschaftliche, berufliche und persönliche Existenz. Ohne Belang ist
diesem Zusammenhang, ob das von ihr gefundene und durch die Fachgerichte bestätigte Ergebnis
allen Einzelheiten der durch das einfache Recht bestimmten Rechtslage entspricht und ob dieses Ergebnis mehr oder weniger zu überzeugen vermag. Denn der Verfassungsgerichtshof ist keine zusätzliche gerichtliche
stanz; er ist vielmehr gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte
seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt. Maßgebend ist dementsprechend allein, ob bei der Anwendung des einfachen Rechts im Einzelfall ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht - hier aus Art. 11 VvB - grundlegend verkannt worden ist (st. Rspr., vgl. zuletzt Beschluß vom 17. März 1994 - VerfGH 24/94 -), d. h. ob das vom Fachgericht gefundene Ergebnis - hier - im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als schlechthin unhaltbar zu qualifizieren ist. Randnummer 29 Unter dem Blickwinkel des Verfassungsrechts stellt es keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar, eine Ausweisung nach §§ 45 und 46 AuslG auf eine vorsätzliche Straftat zu stützen, um andere Ausländer vor vergleichbaren Straftaten abzuschrecken. Die Ausweisungstatbestände des Ausländergesetzes bezwecken jedenfalls auch, Ausländer, die im Bundesgebiet leben, zu veranlassen die
diesen Tatbeständen genannten Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht zu beeinträchtigen,
sbesondere keine Straftaten zu begehen (vgl. hierzu u. a. GK-AuslR, § 45 Rdnr. 463). Ein Ausländer, der sich trotz der Ausweisungsandrohung
den §§ 45 ff. AuslG von der Begehung einer Straftat nicht abhalten läßt, setzt selbst die Voraussetzung für seine Ausweisungsverfügung. Er gibt durch sein Verhalten die Veranlassung für eine generalpräventive Maßnahme (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 165/93 - Abdruck S. 3 f.). Wenn als Folge seines Handelns die im Gesetz angedrohte Ausweisung angeordnet wird, um andere Ausländer von der Begehung von Straftaten abzuhalten, ist dies eine geeignete und erforderliche Maßnahme, um die Beachtung der Ausweisungstatbestände gegenüber allen
Deutschland lebenden Ausländern durchzusetzen und die generalpräventive Wirkung dieser Normen auch für die Zukunft zu sichern. Randnummer 30 Einzuräumen ist, daß ein generalpräventives Motiv nicht zu einer (Über-) Reaktion führen darf, durch die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Mittel und Zweck verletzt wird. Die Beachtung dieses Verfassungsgrundsatzes erfordert eine Gesamtwürdigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Doch hindert dieser Grundsatz die Ausländerbehörde nicht daran, sich
einem Fall wie dem vorliegenden, der sich rechtlich von Fällen der Ausweisung anderer vietnamesischer Vertragsarbeitnehmer wegen des Handels mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten weder hinsichtlich der Tatbegehung und des Unrechtsgehaltes der Straftaten noch hinsichtlich der persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Situation der betroffenen Ausländer -
sbesondere ihres Alters, ihres Familienstandes, ihrer Aufenthaltszeiten und ihres Aufenthaltsstatus - wesentlich unterscheidet, auf eine kontinuierliche, generalpräventiv motivierte Ausweisungspraxis zu beziehen. Darin liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige, schematische und dem Einzelfall nicht gerecht werdende Verwaltungspraxis. Da nach den Ermittlungen der Ausländerbehörde der Handel mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten unter wesentlicher Beteiligung ausländischer Staatsangehöriger stattfindet, zu bedeutsamen Einnahmeverlusten des Staates und überdies zu einer erheblichen und schwerwiegenden Begleitkriminalität gerade unter einigen beteiligten ausländischen Tätern geführt hat, ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, strafgerichtliche Verurteilungen wegen Steuerhehlerei bzw. von Betroffenen zugegebene Verstöße gegen Abgabevorschriften grundsätzlich zum Anlaß generalpräventiv motivierter Ausweisungen zu nehmen, sofern der betroffene Ausländer keine verfassungsrechtlich beachtlichen schützenswerten Belange geltend machen kann. Randnummer 31 Im vorliegenden Fall sind die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß beachtliche
teressen des Beschwerdeführers der von der Behörde getroffenen Entscheidung nicht entgegenstehen. Der Beschwerdeführer war von vornherein nur zu einem zeitlich befristeten Aufenthalt zu Arbeits- bzw. Fortbildungszwecken
die DDR eingereist, und er hat sowohl von der DDR als auch von der Bundesrepublik Deutschland nur für diesen begrenzten Zeitraum und diesen Zweck eine Aufenthaltsgenehmigung
Form einer Aufenthaltsbewilligung erhalten. Aus diesem Grunde hat sein knapp fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt nicht zu einer verfassungsrechtlich beachtlichen verfestigten Aufenthaltsposition geführt. Hinzu kommt, daß die Familie des Beschwerdeführers
Vietnam lebt, so daß familiäre Gründe keine Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland erzeugen, die im Rahmen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips zugunsten des Beschwerdeführers Beachtung finden müßten. Randnummer 32 c) Die grundrechtliche Gewährleistung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des Art. 11 VvB verlangt unter dem Gesichtspunkt eines Grundrechtsschutzes die Gewährung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes gegen Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt; sie begründet - mit anderen Worten - besondere verfahrensrechtliche Anforderungen. Ihnen wird namentlich bei irreparablen Maßnahmen nur genügt, wenn sichergestellt ist, daß die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme überprüft ist, bevor die Verwaltung sie durchführt. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Anfechtungsklage ist eine adäquate bundesrechtliche Ausprägung dieser verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie, die sich nicht nur aus Art. 19 Abs. 4 GG ableiten läßt, sondern jedem Freiheitsgrundrecht und damit auch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 11 VvB immanent ist. Mit Blick auf die hier
Rede stehende sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts bedeutet dies, daß eine entsprechende Anordnung grundsätzlich ein besonderes öffentliches
teresse erfordert, d. h. ein öffentliches
teresse, das über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Dieses öffentliche
teresse muß um so gewichtiger sein, je schwerwiegender die dem Betroffenen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (vgl.
diesem Zusammenhang BVerfGE 35, 382 <402>). Auch unter dem damit angesprochenen Blickwinkel sind die Entscheidung der Ausländerbehörde und die diese Entscheidung bestätigenden Beschlüsse des Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 33 Die Behörde hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung im vorliegenden Fall u.a. auf spezialpräventive Gründe gestützt. Sie hat ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mehrfach mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten gehandelt, so daß zu befürchten sei, er werde unter Ausnutzung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Ausweisungsbescheid seine rechtswidrige Handelstätigkeit fortsetzen. Das begegnet auf der Grundlage der zuvor dargelegten verfassungsrechtlichen Grundsätze unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (von vornherein beschränktes und
zwischen erloschenes Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers, Aufenthalt seiner Familie
Vietnam und besondere Bedeutung der begangenen Straftaten für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Randnummer 34 Im Ergebnis entsprechendes gilt, soweit die Ausländerbehörde und vor allem die Verwaltungsgerichte die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch als durch generalpräventive Gründe gerechtfertigt angesehen haben. Es widerspricht nicht dem aus dem Grundrechtsschutz abgeleiteten verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes, eine Ausweisung, die aus Anlaß einer vorsätzlich begangenen Straftat angeordnet wird, um andere Ausländer vor vergleichbarem Verhalten abzuschrecken, durch eine entsprechende generalpräventiv motivierte Anordnung der sofortigen Vollziehung unmittelbar durchsetzbar zu machen. Denn es ist nicht zu verkennen, daß die Abschreckungswirkung einer Ausweisung voraussetzt, daß sie möglichst bald nach der ausländerbehördlichen Ausweisungsentscheidung zur tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung führt, und zwar selbst dann, wenn von dem betroffenen Ausländer eine Wiederholung des Rechtsverstoßes nicht droht. Kann eine solche ausländerbehördliche Verfolgung hingegen erst nach Eintritt der Bestandskraft mehrere Jahre nach ihrem Erlaß durchgesetzt werden, geht von ihr eine allenfalls eingeschränkte abschreckende Wirkung auf andere Ausländer aus, zumal die Ausländerbehörde vor einer Abschiebung zwischenzeitlich eingetretene Abschiebungshindernisse berücksichtigen muß (vgl. hierzu § 50 AuslG). Randnummer 35 Dem damit
Zusammenhang stehenden Einwand des Beschwerdeführers, zwischen Straftat bzw. strafrechtlichem Urteil und Ausweisungsverfügung sei so viel Zeit vergangen, daß er darauf habe vertrauen dürfen, seine Tat werde ausschließlich strafrechtlich geahndet, kommt verfassungsrechtlich keine Bedeutung zu. Denn schon zur Bildung eines
soweit beachtlichen Vertrauens hätte es eines darauf gerichteten Verhaltens der Ausländerbehörde bedurft. Daran fehlt es hier schon deswegen, weil die Ausländerbehörde dem Beschwerdeführer keinerlei Anlaß zu einer entsprechenden Vertrauensbildung gegeben hat, sondern im Gegenteil durch ihre Weigerung, die Aufenthaltsgenehmigung zu verlängern, den Aufenthaltsstatus bis zur Ausweisungsentscheidung bewußt
der Schwebe gehalten hat. Im übrigen schafft ein Zeitraum von 17 Monaten zwischen Straftat und Ausweisung einerseits und vier Monaten zwischen Verurteilung und Ausweisung andererseits keine Grundlage für verfassungsrechtliche Bedenken an der Eignung der Ausweisung zur Abschreckung anderer Ausländer oder an einem öffentlichen
teresse an der sofortigen Vollziehung. Solche ergeben sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, daß der Beschwerdeführer zur Zeit gegen seinen Willen nicht nach Vietnam abgeschoben werden kann. Denn zum einen führt dieser Zustand fur ihn mit Blick auf Art. 11 VvB zu keiner Beschwer, weil er sich (vorläufig) weiterhin
Deutschland aufhalten darf. Zum anderen beseitigt das durch die vietnamesischen Behörden verursachte Abschiebungshindernis nicht das besondere öffentliche
teresse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers
Deutschland, auch wenn dieses erst nach Abschluß eines Rücknahmeabkommens zwischen Deutschland und Vietnam zur zwangsweisen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers führen kann. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33 f. VerfGHG . Randnummer 37 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Abweichende Meinung Randnummer 38 Abweichende Meinung 1: Randnummer 39 Die Entscheidung wird von mir im Ergebnis mitgetragen. Randnummer 40 I. Ich halte die Verfassungsbeschwerde allerdings für unzulässig, soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des
B gewährleisteten Rechts auf Freizügigkeit beruft. Randnummer 41 Schon die Stellung einer Landesverfassung
nerhalb eines Bundesstaates legt nahe, daß der Verfassungsgeber mit der Bestimmung nur Freizügigkeit
nerhalb des Territoriums des Landes Berlin gewährleisten wollte. Zwar geht das Freizügigkeitsrecht nach Art. 11 VvB weiter als dasjenige nach Art. 11 GG, weil das Freizügigkeitsrecht der Verfassung von Berlin nicht nur auf Deutsche beschränkt ist, sondern auch Ausländer umfaßt. Eine "grenzüberschreitende" Freizügigkeit für Ausländer kann jedoch auch dem Berliner Grundrecht nicht entnommen werden. Randnummer 42 Sowohl aufenthaltsbegründende Maßnahmen, wie die Erteilung von befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigungen oder die Verlängerung derartiger Genehmigungen, wie auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen für Ausländer, dazu zählt auch die Ausweisung, fallen nicht unter den Begriff der Freizügigkeit, sondern unter den Begriff der Einwanderung im weiteren Sinne bzw. unter den Begriff der allgemeinen Handlungsfreiheit im verfassungsrechtlichen Sinne. Die Entscheidung darüber, "ob" ein Ausländer Aufenthaltsrechte
Berlin erhält und damit auch
der Bundesrepublik Deutschland erhält oder ob er sie behält, ob er einreisen oder einwandern kann oder ob er wegen Nichterteilung von einer Aufenthaltsgenehmigung oder wegen einer Ausweisung ausreisen muß, berühren nicht die Freizügigkeit
nerhalb Berlins. Randnummer 43 Dies entspricht dem Begriff der Freizügigkeit
3 des Grundgesetzes, das die Freizügigkeit neben das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung setzt. Auch im GG wird Freizügigkeit als Bewegungsfreiheit
nerhalb eines Territoriums verstanden. Grenzüberschreitende Bewegungsfreiheiten werden vom Freizügigkeitsbegriff nicht umfaßt. Das Grundgesetz knüpft damit an Art. 111 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 an, der den Genuß der Freizügigkeit "im ganzen Reiche" gewährleistete. Auch die Weimarer Reichsverfassung ordnete die grenzüberschreitende Bewegungsfreiheit dem Begriff der Freizügigkeit nicht zu, sondern sah für das Auswanderungsrecht eine gesonderte Vorschrift
Randnummer 44 Ähnlich enthielt schon die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871
1 eine Abgrenzung des Begriffs der Freizügigkeit vom Paßwesen und von der Fremdenpolizei sowie von der Auswanderung nach außerdeutschen Ländern. Randnummer 45 Im einzelnen: Randnummer 46 1. Die Begrenzung des Verfassungsrechtsbegriffs der Freizügigkeit auf eine Freiheit
nerhalb eines bestimmten Territoriums ergibt sich aus der verfassungsgeschichtlichen Entwicklung dieses Begriffs. Randnummer 47 Ursprünglich wurde mit dem Begriff der Freizügigkeit das Wegzugsrecht bezeichnet. So war im Mittelalter Freizügigkeit ein Recht des Freien, unbehindert zu gehen, wohin er wollte, d. h. es folgte ihm kein Herr nach, der ihn zurückverlangen durfte (vgl. Jacob Grimm, Deutsche Rechtsaltertümer, Nachdruck 1983 der
§ XXIV geregelt: " Wo aber unsere auch der Churfürsten, Fürsten und Stände Unterthanen der alten Religion, oder Augspurgischen Confession anhängig, von solcher ihrer Religion wegen, aus unsern, auch der Churfürsten und Ständen des H. Reichs, Landen, Fürstenthumen, Städten oder Flecken, mit ihren Weib und Kindern, an andere Ort ziehen, und sich nieder thun wollten, denen soll solcher Ab- und Zuzug auch Verkauffung ihrer Haab und Güter, gegen zimlichen billichen Abtrag der Leibeigenschafft und Nachsteuer wie es jedes Orts von Alters anhero üblichen herbracht, und gehalten worden ist, unverhindert männiglichs zugelassen und bewilligt, auch an ihren Ehren und Pflichten allerdings unentgoltenen seyn. " Randnummer 49 Die mittelalterliche Freizügigkeit des Freien wurde im Rahmen der Reformation und mit zunehmender Einbindung des einzelnen Bürgers
modernere staatliche Ordnung durch ein Freizügigkeitsrecht aus Glaubensgründen gegenüber dem jeweiligen Territorialherren ersetzt, wobei auch jetzt die Freizügigkeit
erster Linie das Recht des Wegzuges beinhaltete. Diese Freizügigkeit war keine Wanderungsfreiheit von außen oder nach außen, sondern betraf die Religionsfreizügigkeit
nerhalb des "Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation". Randnummer 50 Im 19. Jahrhundert wurde die Freiheit des Wegziehens allgemein als Bürgerrecht gewährt, das den freien Wegzug aus einem deutschen Bundesstaat (zumindest
einen anderen) ermöglichte. Randnummer 51
der deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 wurde
b) 1) geregelt, daß die verbündeten Fürsten und freien Städte übereinkommen, den Unterthanen der teutschen Bundesstaaten folgendes Recht zuzusichern, nämlich " des freien Wegziehens aus einem teutschen Bundesstaate
den anderen, der sie erweißlich zu Unterthanen annehmen will. " Randnummer 52 Das Wegzugsrecht war ein Auswanderungsrecht
nerhalb des Bundes. Randnummer 53 Die erste deutsche Verfassungsurkunde im
, "Von allgemeinen Rechten und Pflichten",
vor, daß es den Baiern gestattet ist,
einen anderen Bundesstaat, welcher erweißlich sie zu Unterthanen annehmen will, auszuwandern, auch
Civil- und Militaire-Dienste desselben zu treten, wenn sie den gesetzlichen Verbindlichkeiten gegen ihr bisheriges Vaterland genüge geleistet haben. Ebenso sah die Verfassungsurkunde des Großherzogtums Baden vom 22. August 1818 unter II. "Staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener",
August 1817 über die Wegzugsfreiheit als Bestandteil der Verfassung angesehen wurde.
der Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819 wird im Kapitel III, " Von den allgemeinen Rechts-Verhältnissen der Staats- Bürger",
jedem Bürger durch den Staat die Freiheit der Person, die Gewissens- und Denk-Freiheit, die Freiheit des Eigenthums und die Auswanderungs-Freiheit zugesichert. Randnummer 54 Diese Entwicklung setzt sich
den Verfassungen der Folgezeit fort.
der Verfassungsurkunde des Großherzogthums Hessen vom 17. Dezember 1820 wird unter dem Titel III, "Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Hessen",
jedem Hessen das Recht der freien Auswanderung nach den Bestimmungen des Gesetzes zugestanden. Die Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen vom 4. September 1831 sah
, "Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen ",
vor: " Jedem Unterthane steht der Wegzug aus dem Lande ohne Erlegung einer Nachsteuer frei, soweit nicht die Verpflichtung zum Kriegsdienste oder sonst Verbindlichkeiten gegen den Staat oder Privatpersonen entgegenstehen. " Bemerkenswert ist die Neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832. Randnummer 55 Sie enthält
des Zweiten Capitels nicht nur ein ausdrückliches Auswanderungsrecht für jeden Landeseinwohner. Sie enthält
auch eine Bestimmung für "Fremde": "Fremde während ihres Aufenthalts im Staatsgebiete genießen den Schutz der Gesetze und sind zu deren Beachtung verpflichtet. Die Verwaltungs-Behörden entscheiden, ob und wie lange ihnen der Aufenthalt zu gestatten sei."
Übereinstimmung mit den im ersten Drittel des
Ebenso enthält das Revidirte Staatsgrundgesetz für das Großherzogthum Oldenburg vom 22. Oktober 1852 im II. Abschnitt, "Von den staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten im Allgemeinen",
§ 1 die Bestimmung: "Die Auswanderungsfreiheit kann von Staatswegen nur gesetzlich und nur
Bezug auf die Wehrpflicht beschränkt werden." Randnummer 56
der Verfassungs-Urkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850 wurde (wie auch schon
der Verfassungs- Urkunde vom 5. Dezember 1848: "der Staat legt der Auswanderung kein Hindernis
den Weg")
geregelt, daß die Freiheit der Auswanderung von Staatswegen nur
Bezug auf die Wehrpflicht beschränkt werden kann. Randnummer 57 Allen genannten Verfassungsurkunden des 19. Jahrhunderts liegt die Unterscheidung zwischen Bürgerrechten (Menschenrechten)
nerhalb eines Staates und dem grenzüberschreitenden Recht auf Auswanderung zugrunde. Die Freiheitsrechte
nerhalb eines Staates und das Recht auf Lösung von dem Staat werden unterschieden. Randnummer 58 Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 enthielt
die Regelung, daß für ganz Deutschland ein gemeinsames
digenat mit der Wirkung bestehe, daß der Angehörige ( Unterthan , Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates
jedem anderen Bundesstaate als
länder zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genuß aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen war. Art. 4 enthielt die eingangs schon zitierte Regelung, daß der Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung die Bestimmungen über Freizügigkeit, Paßwesen und Fremdenpolizei wie auch die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern unterlagen. Schon hier wurde der Begriff der Freizügigkeit vom Begriff der Fremdenpolizei und vom Begriff der Auswanderung getrennt. Randnummer 59 Die Freizügigkeit selber war schon vor Gründung des Deutschen Reiches durch das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 für den Norddeutschen Bund gesetzlich geregelt worden. Als Freizügigkeit verstand dieses Gesetz
Satz 1: Randnummer 60 "Jeder Bundesangehörige hat das Recht,
nerhalb des Bundesgebietes: Randnummer 61 1) an jedem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich zu verschaffen imstande ist; Randnummer 62 2) an jedem Orte Grundeigenthum aller Art zu erwerben; Randnummer 63 3) umherziehend oder an dem Orte des Aufenthalts, beziehungsweise der Niederlassung, Gewerbe aller Art zu betreiben unter den für Einheimischen geltenden gesetzlichen Bestimmungen." Randnummer 64 Der Begriff der Freizügigkeit umfaßte damit bis zum Ende des Kaiserreiches den "freien Zug" als umfassendes Freiheitsrecht, aber nur
nerhalb des Reichsgebiets. Randnummer 65 Dem folgt auch die erste republikanische Verfassung Deutschlands. Die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 unterschied bei den Grundrechten und Grundpflichten der Deutschen zwischen Freizügigkeit und Auswanderung. Art. 111 der Weimarer Verfassung bestimmte, daß alle Deutschen Freizügigkeit im ganzen Reiche genießen. Art. 112 der Weimarer Verfassung legte fest, daß jeder Deutsche berechtigt war, nach außerdeutschen Ländern auszuwandern. Die Auswanderung konnte nur durch Reichsgesetz beschränkt werden. Randnummer 66 Das Freizügigkeitsrecht war nach der herrschenden Staatsrechtsauffassung der Weimarer Republik nur ein Recht
nerhalb des Reichsgebietes und selbst dort nicht für Ausländer anwendbar (vgl. Anschütz/Thomas, Handbuch des Deutschen Staatsrechts, Erster Band, 1930, S. 279: "ist es also gewiß richtig, daß dem Ausländer
der Regel alle Rechte zustehen, die
dem Grundrechtskatalog enthalten sind <wovon allerdings die wichtige Freizügigkeit mangels Staatsvertrags ab
itio auszunehmen ist>... "; Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches,
nerhalb eines Gebietes gewährleistet. Das Recht auf Freizügigkeit des Art. 11 Abs. 1 GG und das Recht auf Freizügigkeit des Art. 11 VvB ist bei Zugrundelegung dieser Begrifflichkeit als ein Abwehrrecht gegenüber Beschränkungen der Freizügigkeit
nerhalb des jeweiligen Staatsgebietes aufzufassen. Randnummer 68 Die Einwanderung oder Auswanderung sind nicht Gegenstand des Rechts auf Freizügigkeit, sondern des Rechts der allgemeinen Handlungsfreiheit oder besonderer verfassungsrechtlicher Bestimmungen, die weder das Grundgesetz noch die Verfassung von Berlin enthalten, die aber
einigen Landesverfassungen ausdrücklich als Rechte gewährt werden (so
2 der Verfassung des Freistaates Bayern,
der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und
2 der Verfassung des Saarlandes das dort jeweils verbürgte Recht auf Auswanderung). Randnummer 69 Daß der Begriff der Freizügigkeit nur die
nerstaatliche Freizügigkeit und nicht die Ausreisefreiheit und die Einwanderungsfreiheit umfaßt, wird auch nicht durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Frage gestellt, die Deutschen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Einreisefreiheit auch über Art. 11 Abs. 1 GG zugesprochen hat. Art. 11 Abs. 1 GG sichert das Recht auf Freizügigkeit
nerhalb des gesamten Bundesgebietes nicht nur den hier bereits Wohnenden zu, sondern enthält eine Zusicherung für "alle Deutschen",
sofern geht Art. 11 Abs. 1 GG weiter als die Verbürgung des Freizügigkeitsrechts
B. Durch die Ausdehnung auf "alle" Deutschen wird auch den Deutschen außerhalb das Recht der Einreise, um das Freizügigkeitsrecht überhaupt wahrnehmen zu können, zugesichert (vgl. BVerfGE 2, 266/272 f; 43, 203/211). Durch die Erstreckung auf alle Deutschen wird das Freizügigkeitsrecht
1 GG erweitert. Es umfaßt auch die Einreise von Deutschen
das Bundesgebiet, nicht die Einwanderung, die als Begriff neben der Freizügigkeit auf Nichtdeutsche zugeschnitten ist (vgl. Kunig
: von Münch/Kunig, 4. Aufl., Rdnr. 16 zu Art. 11 GG). Ein Rückschluß dergestalt, daß durch die Erweiterung der
nerstaatlichen Freizügigkeit
1 GG auf die Einreisefreiheit für "alle" Deutschen der Begriff Freizügigkeit allgemein erweitert und folgerichtig
der Verfassung von Berlin automatisch die Einreisefreiheit für jedermann bedeuten würde, ist nicht möglich. Vielmehr ist Freizügigkeit
B im Sinne der bis zur Weimarer Verfassung reichenden Entwicklung des Freizügigkeitsbegriffs zu verstehen (a. A. Schwan
: Pfennig/Neumann, Kommentar zur Verfassung von Berlin,
nerhalb einer Gebietskörperschaft hinaus sprechen würde. Randnummer 71 Auch die Entstehungsgeschichte der Verfassung von Berlin gibt für eine derartiges über den allgemeinen Verfassungssprachgebrauch hinausgehende
terpretation nichts her. Im Gegenteil belegt die Entstehungsgeschichte der Verfassung von Berlin, daß eine grenzüberschreitende Deutung dieser Verfassungsbestimmung mit dem Willen der "Verfassungsväter" jedenfalls nicht zu vereinbaren ist. Randnummer 72 Nachdem
der
der Verpflichtung, bei Überwindung öffentlicher Notstände mitzuhelfen." Randnummer 74 Der Ausschuß hat sich dann auf die Fassung verständigt: Randnummer 75 "Das Recht der Freizügigkeit und der freien Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes ist gewährleistet, findet aber seine Grenze
der Verpflichtung, bei Überwindung öffentlicher Notstände mitzuhelfen." Randnummer 76 Die jetzige Fassung ist eine redaktionelle Überarbeitung der am 4. Februar 1948 gefundenen Grundfassung. Es hat
der Sitzung des Verfassungsausschusses am 4. Februar 1948 eine ausführliche Debatte über die Freizügigkeit gegeben. Der Stadtverordnete Peters hatte sich dagegen gewandt, das Recht der Freizügigkeit aufzunehmen, denn
Berlin bestehe keine Freizügigkeit. Demgegenüber hat der Vorsitzende des Verfassungsausschusses Suhr ausgeführt, daß alle Gesetze nur für das Gebiet von Groß-Berlin Geltung hätten. Das Recht der Freizügigkeit beziehe sich selbstverständlich nicht auf ganz Deutschland. Die Verfassung gelte nur für Berlin. Peters ist dann dabei geblieben, daß die Zuzugserlaubnis Voraussetzung der Freizügigkeit sei. Suhr hat demgegenüber festgestellt, daß Einmütigkeit darüber bestehe, daß der Zuzug nach Berlin gar nichts mit der Freizügigkeit
nerhalb Berlins zu tun habe. Die Frage der Zuzugssperre sei sozusagen eine außenpolitische Maßnahme, während die Freizügigkeit
nerhalb Berlins eine
nenpolitische Maßnahme darstelle. Die Frage des Zuzugs sei der gesamtdeutschen Verfassung vorbehalten. Die Stadtverordnete Lucht-Perske fragte, ob das Recht, Berlin zu verlassen,
der Freizügigkeit enthalten sei. Darauf hat Suhr geantwortet, daß dieses Recht ebensowenig darin enthalten sei wie das Recht des Zuzugs. Nachdem der Stadtverordnete Schöpke ausgeführt hat, daß es ein Grundrecht des Menschen sei, die Stadt seiner Väter zu verlassen, und die Stadtverordnete Wissel meinte, dieses Recht sei im Begriff der Freizügigkeit enthalten, hat Suhr festgestellt, daß das Recht der Freizügigkeit nur den Wechsel des Wohnsitzes
nerhalb der Gebietskörperschaft Berlin betreffe. Abwanderung und Zuwanderung würden durch die Freizügigkeit
der Berliner Verfassung nicht erfaßt, sie würden erst durch die Freizügigkeit
nerhalb der deutschen Verfassung erfaßt. Im Verlauf der weiteren Debatte hat man dann zwischen Auswanderung und Abwanderung unterschieden und gemeint, daß das Recht der Abwanderung aus dem Gebiet Berlins keinen Beschränkungen unterworfen sei. Der Stadtverordnete Pamperrin meinte, das Zuzugsrecht könne nicht ein Bürgerrecht der Menschen sein, die
nerhalb Berlins wohnten; es sei auch kein Grundrecht. Die freien Völker
Übersee, die sich alle Grundrechte gäben, hätten für die Fremden das Recht der Einwanderung beschränkt. Man brauche nur an die Vereinigten Staaten zu denken. Im vorliegenden Falle handele es sich um die Grundrechte der Menschen, die
Berlin wohnten, nämlich vor allem um das Recht, aus Berlin abzuwandern. Der Ausschuß hat dann vorgeschlagen, ein entsprechendes Abwanderungsrecht gesondert festzuhalten, was im Laufe der Verfassungsberatung aber wieder fallen gelassen wurde (vgl. Reichhardt, Die Entstehung der Verfassung von Berlin, 1990, Bd. I, Dok. 123, S. 1183 ff.). Randnummer 77 II. Bezieht sich nach allgemeinem Verfassungssprachgebrauch und nach der Entstehungsgeschichte der Verfassung von Berlin der
B gebrauchte Begriff der Freizügigkeit nur auf die Bewegungsfreiheit
nerhalb des Gebietes des Landes und der Stadt Berlin, so schützt diese Bestimmung Deutsche und Ausländer gleichermaßen nur
ihrer Bewegungsfreiheit
nerhalb Berlins, für "grenzüberschreitende" Entscheidungen wie z. B. über die Begründung oder die Beendigung von Aufenthaltsrechten von Ausländern besagt Art. 11 der Verfassung von Berlin nichts. Ebenso enthält die Verfassung von Berlin übrigens keine Bestimmung über ein Auslieferungsverbot von Deutschen (vgl. die Diskussion
der
der Verfassung von Berlin enthaltener subjektiver Rechte bei aufenthaltsbegründenden oder aufenthaltsbeendenden Maßnahmen von Berliner Behörden oder Gerichten geltend zu machen. Randnummer 78 Abweichende Meinung 2: Randnummer 79 Ich stimme der Entscheidung im Ergebnis zu, nicht jedoch
der Begründung. Nach meiner Auffassung ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht geltend machen kann, durch die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland
einem
der Verfassung von Berlin enthaltenen Recht verletzt zu sein. Die Verfassung von Berlin enthält entgegen der Mehrheitsmeinung kein gegenüber auf Bundesrecht gestützten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wirkendes (Landes-)Grundrecht. Randnummer 80 Der räumliche Geltungsbereich von Grundrechten einer Landesverfassung beschränkt sich auf das Gebiet des Landes. Dies bedeutet, daß Art. 11 VvB nur die Freizügigkeit - und darin eingeschlossen, das Recht des Aufenthalts - im Land Berlin gewährleistet. Dies sieht auch die Mehrheitsmeinung so. Zusätzlich muß jedoch berücksichtigt werden, daß Berlin ein Land der Bundesrepublik ist (Art. 1 Abs. 1 VvB) und daß es
nerhalb des Bundesgebiets keine Grenzen der Freizügigkeit gibt. Wer sich
Berlin aufhalten darf, darf dies auch im übrigen Bundesgebiet. Wer kraft einer landesverfassungsrechtlichen Verbürgung berechtigt ist, sich
einem Bundesland,
welchem auch immer, aufzuhalten, besitzt damit zwangsläufig Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet, wie es Art. 11 GG den Deutschen und die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG auch den Ausländern gewährleistet. Dies zwingt dazu, die Freizügigkeit, die Art. 11 VvB
nerhalb des Landes Berlin gewährleistet, auf diejenigen Personen zu beschränken, die sich befugt im Bundesgebiet aufhalten. Anderenfalls würde das Landesgrundrecht des Art. 11 VvB de facto über das Gebiet des Landes Berlin hinauswirken,
dem es mangels die Freizügigkeit
nerhalb des Bundesgebietes beschränkender Regelungen tatsächlich Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet vermitteln würde. Die Beschränkung der Gewährleistung des Art. 11 VvB auf Personen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhalten, bedeutet zugleich, daß Art. 11 VvB nicht als Maßstab herangezogen werden kann, um auf Bundesrecht beruhende aufenthaltsversagende oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen daran zu messen. Da die Verfassung von Berlin, wie hier nicht vertieft werden soll, auch kein Art. 2 Abs. 1 GG entsprechendes Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gewährt, fehlt es somit
der Verfassung von Berlin an einem ein originäres Aufenthaltsrecht gewährleistenden Grundrecht. Art. 11 VvB beschränkt sich vielmehr darauf, Deutschen und Ausländern Freizügigkeit
nerhalb des Landes Berlin zu gewährleisten, sofern sie sich, was bei Deutschen kraft Verfassungsrecht (Art. 11 GG) immer und bei Ausländern nach Maßgabe der ausländerrechtlichen Bestimmungen der Fall ist, berechtigt im Bundesgebiet aufhalten. Dies bedeutet
sgesamt, daß Verfassungsbeschwerden zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, die sich gegen auf Bundesrecht beruhende aufenthaltsversagende oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen richten, generell unzulässig sind. Verfassungsrechtsschutz vermittelt hier nur das Bundesverfassungsgericht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000033746
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