VerfGH Berlin: Unzulässigkeit von auf Verf BE Art 1 Abs 3 , 12 Abs 1, 16 und 64 gestützten Verfassungsbeschwerden - keine Verletzung von Verf BE Art 15 Abs 1 durch Nichterteilung einer Arbeitsbescheinigung für Zähltätigkeit im Rahmen der Volkszählung von 1987 Orientierungssatz
- Verf BE Art 1 Abs 3 (Bindungswirkung des Grundgesetzes und der Bundesgesetze für Berlin), Art 16 (Verbot des Mißbrauchs wirtschaftlicher Macht) und Art 64 (Bindung der Richter an das Gesetz) verbürgen kein subjektives, individuelles Recht zugunsten des einzelnen Bürgers, so daß eine darauf gestützte Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des VGHG BE § 49 Abs 1 genügt und unzulässig ist.
- Dasselbe gilt für Verf BE Art 12 Abs 1 S 1 ; dieser gewährt weder im Verhältnis zum Staat noch - gar - im Verhältnis zu dritten Personen ein subjektives Recht auf Arbeit, sondern enthält lediglich einen Programmsatz.
- Soweit vorliegend die Instanzgerichte erkannt haben, daß während der Zähltätigkeit (VoZählG 1987 § 10 Abs 1) des Beschwerdeführers für das Land Berlin kein Beschäftigungsverhältnis in Form eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Land Berlin bestanden habe, so daß für die von ihm begehrte Erteilung einer Arbeitsbescheinigung gem AFG § 133 Abs 1 kein Raum sei, ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch Verf BE Art 15 Abs 1 (Eigentumsgarantie) verletzt sein könnte. Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,
- November 1992, 68 Ca 22370/92 vorgehend Landesarbeitsgericht Berlin,
- April 1993, 14 Sa 11/93 Gründe Randnummer 1 Der Beschwerdeführer war freiwillig für das Land Berlin vom
- Mai bis zum
- Juni 1987 anläßlich der seinerzeitigen Volkszählung als Zähler gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung vom
- November 1985 (BGBl. I S. 2078) tätig. Für diese Zähltätigkeit erhielt er eine Aufwandsentschädigung von 768,50 DM. Randnummer 2 Mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht hat der Beschwerdeführer im wesentlichen die Verurteilung des Landes Berlin erstrebt, ihm für die Zeit vom
- Mai bis
- Juni 1987 eine Arbeitsbescheinigung gemäß § 133 AFG zu erteilen und ausgefüllt an ihn herauszugeben. Er hat die Ansicht vertreten, er sei vom Land Berlin wie ein Heimarbeiter mit weisungsgebundener Tätigkeit eingesetzt worden. Die Zählertätigkeit sei ausschließlich in einem Angestelltenverhältnis erlaubt gewesen. Durch Urteil vom
- November 1992 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen; durch Urteil vom
- April 1993 hat das Landesarbeitsgericht die Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen. Randnummer 3 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteile des Arbeits- und des Landesarbeitsgerichts. Er macht geltend, durch diese Urteile seien "verletzt Art. 1
(3), 12
(1), 15, 16, 64 VvB. Ferner sind folgende Bundesgrundrechte verletzt: Art. 2
(1), 12
(1), 14, 15, 20 GG sowie das Eigentumsrecht aus dem Zusatzprotokoll der EMRK" (Beschwerdeschrift S. 1). Der Beschwerdeführer begründet seine Auffassung im wesentlichen mit Ausführungen zu den gerichtlichen Entscheidungen. II. Randnummer 4 Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 5 Gemäß § 49 Abs.VerfGHG kann jedermann Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Damit setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraus, daß der Beschwerdeführer die Verletzung eines (auch) zu seinen Gunsten von der Verfassung von Berlin begründeten subjektiven Rechts geltend macht. Daran fehlt es, soweit der Beschwerdeführer sich auf die vermeintliche Verletzung von Rechten beruft, die nach seinem Vorbringen durch Vorschriften außerhalb der Verfassung von Berlin gewährleistet werden. Daran fehlt es überdies, soweit der Beschwerdeführer rügt, durch die Entscheidungen des Arbeits- und des Landesarbeitsgerichts seien die Art. 1 Abs. 12 Abs. 1, 16 und 54 VvB verletzt. Denn keine dieser Bestimmungen verbürgt zugunsten des Beschwerdeführers ein subjektives, individuelles Recht. Das ist mit Blick auf Art. 1 Abs. 3 VvB, der sich zur Bindung von Grundgesetz und einfachen Bundesgesetzen für Berlin verhält, sowie mit Blick auf Art. 16 VvB (Verbot des Mißbrauchs wirtschaftlicher Macht) und Art. 64 VvB (Gesetzesbindung der Richter) offensichtlich, gilt jedoch auch für Art. 12 Abs. 1 Satz 1 VvB. Denn die letztere Bestimmung gewährt weder im Verhältnis zum Staat noch - gar -- im Verhältnis zu dritten Personen ein subjektives Recht auf Arbeit, sondern enthält lediglich einen Programmsatz (vgl. Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 2. Aufl. Art. 12 Rdnr. 1 m.w.N.) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ausnahmsweise auch aus verfassungsrechtlichen Programmsätzen Rechtspositionen ergeben mögen, welche mit einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden können, denn der Beschwerdeführer trägt nichts vor, was im vorliegenden Fall eine derartige Annahme nachvollziehbar stützen könnte. Randnummer 6 Dagegen ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß Art. 15 Abs. 1 VvB ein subjektiv-öffentliches Recht verbürgt; er gewährleistet das Eigentum. Insoweit scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde jedoch an § 50 VerfGHG . Nach dieser Vorschrift muß der Beschwerdeführer in der Begründung der Beschwerde insbesondere das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung des Organs, durch die er sich verletzt fühlt, "bezeichnen". Das verlangt, daß hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung eines ihm von der Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechts durch die angegriffene Maßnahme vorgetragen wird. Dazu reicht mit Blick auf Art. 15 Abs. 1 VvB nicht schon die Behauptung aus, eine - wie hier - Gerichtsentscheidung verletze das durch diese Vorschrift garantierte Eigentum. Erforderlich ist vielmehr überdies die Darlegung eines Sachverhalts, der einen Eingriff in ein bestimmtes vermögenswertes Recht als möglich erscheinen läßt, d. h. es muß ein Sachverhalt vorgetragen werden, der einen Bezug zu einem bestimmten vermögenswerten Recht erkennen läßt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Randnummer 7 Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers mit Blick auf Art 15 Abs. 1 VvB von einer Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ausginge, könnte sie im Ergebnis keinen Erfolg haben. Denn sie wäre insoweit jedenfalls unbegründet. Das Arbeits- und das Landesarbeitsgericht haben in Auslegung und Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften des einfachen Rechts erkannt, während der Zählertätigkeit des Beschwerdeführers habe zwischen ihm und dem Land Berlin mit der Folge kein Beschäftigungsverhältnis in der Form eines Arbeitsverhältnisses bestanden, daß für die vom Beschwerdeführer begehrte Erteilung und Herausgabe einer Arbeitsbescheinigung gemäß § 133 AFG kein Raum sei. Es kann offenbleibe, ob diese Ausführungen mehr oder weniger zu überzeugen vermögen. Darauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Verfassungsgerichtshof ist nämlich keine zusätzliche gerichtliche Instanz, sondern gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt. Maßgebend ist, dementsprechend, ob die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht - hier aus Art. 15 Abs. 1 VvB - verletzt. Der Beschwerdeführer bringt selbst nichts vor, was diese Annahme rechtfertigen könnte. Auch im übrigen ist dafür nichts ersichtlich. Randnummer 8 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 33 f VerfGHG. Randnummer 9 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000035221