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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 8/93 Beschluss VerfGH Berlin: Unzulässige Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag auf Feststellung, daß einem Be

VerfGH Berlin: Unzulässige Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag auf Feststellung, daß einem Beschwerdeführer das Recht auf Widerstand zustehe Orientierungssatz 1a. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur eine der in VGHG BE § 54 Abs 2 bis 4 abschließend vorgesehenen Entscheidungen des VerfGH begehrt werden. 1b. Ein Antrag auf Feststellung, daß einem Beschwerdeführer wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung das Recht auf Widerstand iSv Verf BE Art 23 Abs 3 zustehe, ist unzulässig.

  1. Die Inanspruchnahme des Widerstandsrechts kann als ultima ratio von vornherein nur in Betracht kommen, wenn gegen offensichtliches Unrecht die Inanspruchnahme der Rechtsverfolgungschancen des Rechtsstaates faktisch unmöglich ist, also insbesondere in einer Notstands- oder Staatsstreichsituation. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
  2. Februar 1979, 283-219/77, Urteil Gründe Randnummer 1 Der Beschwerdeführer wurde als Polizeibeamter mit Urteil des Landgerichts Berlin von
  3. Februar 1979 - 283-219/77 - wagen Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit des
  4. Juli 1979 rechtskräftig. Randnummer 2 Mit Schreiben vom
  5. November 1991 an die Senatsverwaltung für Justiz erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige wegen "Verfolgung Unschuldiger" gegen die Richter, die an das Urteil vom
  6. Februar 1979 mitgewirkt hatten. Gleichzeitig erstattete er Selbstanzeige gegen sich wegen "falscher Verdächtigung". Mit Schreiben der Senatsverwaltung für Justiz vom
  7. November 1991 wurde ihm mitgeteilt, daß seine Eingabe an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin "mit der Bitte um Prüfung und gegebenenfalls weitere Veranlassung" übersandt worden sei. Randnummer 3 Mit der am
  8. Januar 1993 erhobenen Verfassungsbeschwerde macht dar Beschwerdeführer geltend, daß bis zum Zeitpunkt seiner Verfassungsbeschwerde "kein Ermittlungsansatz" seiner beiden Anzeigen erfolgt sei. Nachfragen vom
  9. Januar 1992 und vom
  10. Juni 1992 seien nicht beantwortet worden. Der Beschwerdeführer trägt vor, mit der Nichteinleitung von Ermittlungsverfahren gegen die seinerzeitigen Richter würde ihm ein Wiederaufnahmegrund für ein Wiederaufnahmeverfahren gegen das Urteil vom
  11. Februar 1979 verwehrt. Randnummer 4 Er begehrt eine Entscheidung, ob ihm "bezüglich des nachweisbaren richterlichen Verfassungsverstoßes der demokratischen Prinzipien - Artikel 20 Absatz 3 GG - anläßlich des gegen ihn getroffenen Urteilsspruchs ihm der verfassungsrechtlich zustehende Widerstand - Artikel 20 Absatz 4 GG - in Form von Gewalt juristisch offensteht". Randnummer 5 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer kein mit einer Verfassungsbeschwerde verfolgbares Begehren vorträgt. Mit der Verfassungsbeschwerde kann geltend gemacht worden, durch die öffentliche Gewalt in einer in der Verfassung von Berlin enthaltenen Recht verletzt zu sein, § 49 Abs. 1 VerfGHG . Der Beschwerdeführer strebt mit seinem Antrag jedoch keine der in § 54 Abs. 2 bis 4 VerfGHG abschließend vorgesehenen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes an, sondern die Feststellung, daß ihm gegen die im Jahre 1979 erfolgte Verurteilung des Recht auf gewaltsamen Widerstand zustehe. Randnummer 6 Darüber hinaus beruft sich der Beschwerdeführer auf Art.20 Abs. 4 GG, also auf Bundesrecht, dessen Verletzung mit der Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin nicht gerügt werden kann. Salbst wenn man diesen Antrag in einen solchen umdeuten wollte, der eine Verletzung des Art 23 Abs 3 VvB - eine des Art. 20 Abs. 4 GG ähnliche Bestimmung - geltend macht, erwiese er sich als unzulässig und darüber hinaus als offensichtlich unbegründet. Randnummer 7 Die Inanspruchnahme des Widerstandsrechts kann von vornherein nur in Betracht kommen, wenn gegen offensichtliches Unrecht die Inanspruchnahme der Rechtsverfolgungschancen des Rechtsstaates faktisch unmöglich ist, also insbesondere in einer Notstands- oder Staatsstreichsituation. Art. 23 Abs. 3 VvB steht unter dem selbstverständlichen Vorbehalt, daß die von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfs versagen und demzufolge die Ausübung des Widerstandsrechts als letztes verbleibendes Mittel zur Rechtswahrung erscheint. Es ist offensichtlich, daß eine derartige Situation nicht besteht. Die von dem Beschwerdeführer wohl angestellte Vermutung, es könne sich bei dem Widerstandsrecht um eine Art allgemeinen Rechtfertigungsgrund zur Gewaltausübung handeln, auf den sich derjenige berufen könne, der den Rechtsweg erfolglos beschritten hat oder - wie hier - über dessen Begehren nicht mit der erwarteten Zügigkeit entschieden wird, geht fehl. Randnummer 8 Soweit der Beschwerdeführer in der bisherigen Nichtbescheidung seiner Strafanzeigen durch die Staatsanwaltschaft Verfassungsverstöße sieht, genügt der Antrag ebenfalls nicht den Anforderungen, die die §§ 49 , 50 VerfGHG an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde stellen. Denn der Beschwerdeführer bezeichnet insoweit kein Recht, daß als verletzt erscheinen könnte. Er beruft sich auf Art. 20 Abs. 3 GG, also erneut auf Bundesrecht. Auch wenn man dem sinngemäß eine Berufung auf Art 64 VvB entnehmen wollte, genügt die Verfassungsbeschwerde den Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht, da die genannte Vorschrift kein subjektives Recht verbürgt, sondern eine rechtsstaatliche Aussage mit rein objektiv-rechtlichem Gehalt beinhaltet (vgl dazu den Beschluß vom
  12. Februar 1993 - VerfGH 49/92 Umdruck S. 3). Randnummer 9 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 10 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000038188

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