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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 38/92 Beschluss VerfGH Berlin: Zur Entscheidungskompetenz des VerfGH Berlin bei der Anwendung von Verfahrensv

VerfGH Berlin: Zur Entscheidungskompetenz des VerfGH Berlin bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften des Bundes - kein Verstoß gegen Verf BE Art 9 Abs 1 durch Anordnung der Haftfortdauer wegen Verfahrensverzögerung durch aus dem Verantwortungsbereich (am Verfahren nicht beteiligter) staatlich verfaßter Gemeinschaft stammender Gründe Orientierungssatz

  1. Auch im Falle der Anwendung von Bundesrecht sind die in der Verf BE enthaltenen Grundrechte für die rechtsprechende Gewalt des Landes Berlin verbindlich, soweit eine inhaltliche Übereinstimmung mit den Grundrechten des GG besteht (GG Art 142, Art 31).
  2. Soweit Gegenstand einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht ein Verfassungsverstoß durch Normerzeugung, sondern ein Akt der Normanwendung ist, bleibt der VerfGH Berlin nicht auf die Kontrolle der Einhaltung der landesverfassungsrechtlichen Grundrechte und des Willkürverbots beschränkt. Vielmehr ergeben sich die Grenzen der Entscheidungskompetenz des VerfGH Berlin allgemein aus dem Verhältnis der Verfassungsgerichtsbarkeit zur sonstigen Gerichtsbarkeit.
  3. Wertet ein Gericht bei der nach den zur Einschränkung des zu Verf BE Art 9 Abs 1 inhaltsgleichen GG Art 2 Abs 2 S 2 vom BVerfG entwickelten Grundsätzen erforderlichen Abwägung zwischen der zur Strafverfolgung notwendigen Freiheitsbeschränkung und dem Freiheitsanspruch des noch nicht Verurteilten das Nichtzurverfügungstehen von im Ausland wohnenden Zeugen als einen "wichtigen Grund" iSv StPO § 121 Abs 1, so ist dies von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Auch die absolute Dauer der Freiheitsentziehung von über drei Jahren läßt die Untersuchungshaft angesichts des schwerwiegenden Tatvorwurfs und des mit der Internationalisierung der Kriminalität einhergehenden schwierigen Rechtsverkehrs mit anderen Staaten als verhältnismäßig erscheinen. Verfahrensgang vorgehend KG Berlin,
  4. August 1992, XX vorgehend LG Berlin,
  5. Juli 1992, XX Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem
  6. Juli 1989 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom
  7. Oktober 1988 in Untersuchungshaft. Sie wird darin beschuldigt, in Peru, der Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien von etwa September 1987 bis Ende August 1988 mit Kokain Handel getrieben zu haben und zwar als Mitglied einer Bande. Randnummer 2 Die Staatsanwaltschaft hat mit Anklageschrift vom
  8. November 1990 gegen die Beschwerdeführerin Anklage erhoben. Randnummer 3 Nach der Anklageschrift soll die Beschwerdeführerin ab 1987 mit anderen Beteiligten mehr als 100 Kilogramm Kokain von Peru nach Berlin und teilweise weiter nach England geschmuggelt haben. Randnummer 4 Mit Beschluß vom
  9. April 1991 ließ das Landgericht Berlin die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens zu. Die Untersuchungshaft hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde mit der Maßgabe für fortdauernd erklärt, "daß diese der aus dem Anklagesatz und dem vorliegenden Eröffnungsbeschluß ersichtlichen Taten dringend verdächtig" sei und "Fluchtgefahr wegen der Höhe der zu erwartenden Strafe" bestehe. Randnummer 5 Seit dem
  10. September 1991 wird gegen die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht Berlin verhandelt. Das Verfahren gegen einen Beteiligten, der seinen Tatbeitrag gestand und die Beschwerdeführerin belastete, wurde am
  11. Januar 1992 abgetrennt. Dieser geständige Beteiligte wurde mit Urteil vom
  12. Januar 1992 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Randnummer 6 Das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und einen weiteren Beteiligten wurde fortgesetzt. In der Sitzung vom
  13. Juli 1992 legte die Beschwerdeführerin Haftbeschwerde ein, der mit Beschluß des Landgerichts Berlin nicht abgeholfen wurde, weil weiterhin "dringender Tatverdacht" bestehe, der - nach vorläufiger Bewertung - durch das Ergebnis der bisher durchgeführten Beweisaufnahme noch verstärkt worden sei. Randnummer 7 Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrer Haftbeschwerde vorgetragen, daß das Landgericht ein förmliches Rechtshilfeersuchen auf Überstellung der in Peru inhaftierten mutmaßlichen Bandenmitglieder G., M. und J.B. nach Berlin zum Zwecke ihrer Vernehmung bisher nicht gestellt habe. Die in Peru lebenden Zeugen würden insbesondere bezeugen, daß die Beschwerdeführerin in der Tatzeit ausdrücklich abgelehnt hätte, sich an der Abwicklung von Kokaingeschäften zu beteiligen. Die Zeugen würden die Aussage des inzwischen verurteilten Beteiligten widerlegen. Bereits seit Beginn der Hauptverhandlung sei bekannt, daß förmliche Ladungsersuchen an Peru 5 bis 6 Monate dauern würden. Aus einem Schreiben der Deutschen Botschaft in Lima vom
  14. Januar 1992 ergebe sich ebenfalls, daß auch dort von einer Dauer von mindestens 6 Monaten für formelle Ersuchen auszugehen sei und daß für eine vorübergehende Überstellung das Hauptproblem die Frage der Finanzierung bilde. Das Schreiben der Deutschen Botschaft sei erst im Juni 1992 von Bonn nach Berlin weitergeleitet und bis zum
  15. Juli 1992 nicht beantwortet worden, Kostenübernahmeerklärungen lägen offensichtlich bis zum
  16. Juli 1992 weder der Deutschen Botschaft noch den zuständigen peruanischen Behörden vor. Randnummer 8 Das Kammergericht hat mit Beschluß vom
  17. August 1992 die Haftbeschwerde der Beschwerdeführerin verworfen. Randnummer 9 Unter Hinweis auf den Nichtabhilfebeschluß des Landgerichts Berlin vom
  18. Juli 1992 hat das Kammergericht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und seine weitere Erhärtung im Verlaufe der Hauptverhandlung angenommen. Randnummer 10 Wegen der außerordentlichen Höhe der zu erwartenden Strafe sei auch nach über drei Jahren Haftdauer die Fluchtgefahr immer noch so hoch, daß der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 StPO erreicht werden könne. Randnummer 11 Gegen das Beschleunigungsgebot sei nicht dadurch verstoßen worden, daß das Landgericht ein förmliches Rechtshilfeersuchen auf Überstellung der Zeugen in Peru erst am
  19. Juli 1992 nach langwieriger Vorabklärung der Bedingungen gestellt habe, sowie daß die Übermittlung eines Fernschreibens der Deutschen Botschaft in Lima vom Auswärtigen Amt in Bonn aus ungeklärten Gründen etwa ein halbes Jahr gedauert habe. Randnummer 12 Das Kammergericht hat unter Bezugnahme auf eine Erklärung des Vorsitzenden der zuständigen Strafkammer vom
  20. Juli 1992 dargelegt, daß die Strafkammer sich durch einen Berichterstatter bereits am
  21. Juni 1991 fernmündlich und schriftlich an die Senatsverwaltung für Justiz gewandt habe und um Mitteilung gebeten habe, unter Beachtung welcher Formalitäten u.a. Peru um eine kurzzeitige Überstellung der Zeugen ersucht werden könne. Die Bemühungen seien in den folgenden Monaten fortgesetzt worden und hätten schließlich zu einer Anfrage des Auswärtigen Amtes an die Deutsche Botschaft in Peru geführt, ob auf ein entsprechendes Ersuchen mit einer Überstellung - der in Peru lebenden Zeugen - zu rechnen sei. Am
  22. Januar 1992 habe die Deutsche Botschaft geantwortet, daß eine klare Antwort bisher nicht zu erhalten gewesen sei. Das Hauptproblem scheine die Frage der Finanzierung zu bilden. Ein Fernschreiben der Staatsanwaltschaft beim Kammergericht zur Kosten- und Transportfrage liege der Botschaft nicht vor. Randnummer 13 Das Schreiben der Botschaft sei im Durchdruck am
  23. Januar 1992 an den Bundesminister der Justiz geleitet worden, wo es den Eingangsstempel vom
  24. Juni 1992 erhalten und von dort über die Staatsanwaltschaft am
  25. Juni 1992 an die Strafkammer weitergeleitet worden sei. Randnummer 14 Am
  26. März 1992 habe die Deutsche Botschaft in Peru direkt der Senatsverwaltung für Justiz berichtet, daß bis zu diesem Tage keine endgültige Entscheidung der peruanischen Behörden über die Möglichkeit der Überstellung zu erhalten gewesen sei. Die grundsätzliche Note an das Außenministerium sowie mündliche und schriftliche Erinnerungen und Anfragen direkt bei Polizei und Justiz seien ohne Reaktion geblieben. Selbst eine weitere Note, daß Deutschland dringend auf eine Entscheidung warte und auch mit einer Ablehnung des Gesuchs zufrieden wäre, habe nicht zum Erfolg geführt. Die Sachbearbeiterin im peruanischen Außenministerium habe lediglich mitgeteilt, daß das Ersuchen am
  27. Januar 1992 an den Obersten Peruanischen Gerichtshof weitergegeben worden sei und eine Entscheidung sich noch über Monate hinziehen könne. Randnummer 15 Nach der zwischenzeitlich erfolgten Umwälzung in Peru habe sich die Strafkammer am
  28. April 1992 abermals an die Staatsanwaltschaft gewandt, die sich ihrerseits über das Auswärtige Amt an die Botschaft in Lima gewandt habe. Das Auswärtige Amt übermittelte der Senatsverwaltung für Justiz die Antwort der Deutschen Botschaft, in der es hieß, daß mit einer Überstellung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Zur Zeit sei die Rechtspflege für 10 Tage per Dekret ausgesetzt. Die Justiz solle reformiert werden. Eine merkliche Beschleunigung der Verfahren könne nach Wiederaufnahme der Geschäfte realistischerweise nicht erwartet werden. Randnummer 16 Mit Schreiben vom
  29. Juli 1992 habe das Landgericht die peruanischen Behörden nochmals wissen lassen, daß alle notwendigen Kosten von hier übernommen würden und allen peruanischen Zeugen freies Geleit zugesichert würde. Randnummer 17 Das Kammergericht hat aus diesem Ablauf eine vermeidbare Verzögerung des Verfahrens nicht festgestellt. Zwischen Peru und der Bundesrepublik Deutschland bestehe kein Rechtshilfeabkommen. Über Überstellungsersuchen entschieden nicht die deutschen Gerichte, sondern der Bundesjustizminister im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. Das Landgericht Berlin könne nur die Stellung eines Ersuchens anregen, über das Ob, Wann und Wie entschieden die genannten Behörden. Es könne dahinstehen, ob verfahrensverzögernde Versäumnisse dieser Behörden zur Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft führen könnten. Die informellen Anfragen bei den peruanischen Behörden hätten der Klärung gedient und seien zweckmäßig gewesen. Eine Verzögerung des Verfahrens sei auch nicht durch die verspätete Weitergabe der Antwort der Deutschen Botschaft in Lima an das Auswärtige Amt, vom
  30. Januar 1992 entstanden. In Peru habe es am
  31. April 1992 einen Staatsstreich gegeben, der ohnehin zu einem vorübergehenden Stillstand der Rechtspflege geführt habe. Die Dauer des Übermittlungsweges zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Justiz sei demzufolge für eine Verzögerung nicht ursächlich geworden. Randnummer 18 Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom
  32. August 1992 gegen den Nichtabhilfebeschluß des Landgerichts Berlin und den Verwerfungsbeschluß des Kammergerichts Verfassungsbeschwerde eingelegt. Randnummer 19 Mit der Verfassungsbeschwerde rügt sie die Verletzung der Art. 2 Abs. 1 und 2 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 9 Abs. 1, Art. 23 Abs. 2 der Verfassung von Berlin. Randnummer 20 In der Fortdauer der Untersuchungshaft seit nunmehr mehr als drei Jahren sieht sie eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit. Soweit das Kammergericht die Fortdauer der Untersuchungshaft noch als verhältnismäßig ansehe, sei diese Rechtsanwendung willkürlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar. Das Ermittlungsverfahren sei, obwohl die Beschwerdeführerin sich am
  33. Juli 1989 den Ermittlungsbehörden gestellt habe und vorher seitens der Staatsanwaltschaft erklärt worden sei, daß nach zwei Monaten über die Erhebung der Anklage entschieden werde, bis zum November 1990 hingezogen worden. Randnummer 21 Das Landgericht habe die Anklage erst am
  34. April 1991 zugelassen. Der zuständige Vorsitzende der Kammer habe schon am
  35. November 1990 gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts angezeigt, daß es nicht möglich sei, alle Haftsachen innerhalb der durch das Gesetz vorgegebenen Frist zu verhandeln. Eine Entlastung der Kammer sei nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang erfolgt. Tatsächlich sei dann mit der Hauptverhandlung auch erst am
  36. September 1991 begonnen worden. Die Berliner Justiz sei infolge des Einigungsvertrages überlastet. Aus der vorläufigen Zeugenliste (Stand Juli 1991) ergebe sich die beabsichtigte Vernehmung des Zeugen G. für den
  37. November 1991 und der Zeugin M.B. für den
  38. November
  39. Von einem weiteren Beteiligten sei zudem mit Beweisantrag vom
  40. Januar 1992 die Ladung des Zeugen G. beantragt worden. Seit der Anklageerhebung sei also davon auszugehen gewesen, daß die Zeugen G. und M.B. gehört werden müßten. Die Zeugen seien jedoch erst mit Schreiben vom
  41. Juli 1992 geladen worden. Ab Ladung würden mindestens weitere 6 Monate bis zur Überstellung der Zeugen vergehen. Seit dem März 1992 bestehe die Hauptverhandlung nur noch aus "Schiebeterminen", in denen jeweils einzelne Kontoauszüge verlesen würden. Randnummer 22 Die Bemühungen des Gerichts, die Zeugen zu laden und zeitnah zur Hauptverhandlung zur Einvernahme heranzuschaffen, seien unzulänglich gewesen. Die Ladung sei auch nicht zügig vorbereitet worden. Randnummer 23 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoße der weitere Vollzug von Untersuchungshaft gegen Art 2 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn die Strafverfolgungsbehörden nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätten, um die notwendigen Ermittlungen mit der erforderlichen Schnelligkeit abzuschließen. Diese Maßstäbe würden auch für Art. 9 Abs. 1 VvB gelten. Schon der Zeitaufwand von neun Monaten zwischen Anklageerhebung und erstem Verhandlungstag sei nicht gerechtfertigt. Die Nichtladung der wichtigsten Tatzeugen sei schon gar nicht gerechtfertigt. Aus den vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin beigezogenen Haftbänden ergibt sich, daß die Anberaumung weiterer Verhandlungstage vor der Strafkammer erforderlich war "wegen der noch immer ausstehenden Antwort der peruanischen Behörden auf die hiesige Anfrage, ob mit einer Überstellung der dort Verfolgten zur zeugenschaftlichen Vernehmung gerechnet werden könne" (Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer von
  42. März 1992) und "infolge der schleppenden Kommunikation mit den "peruanischen Behörden" (Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer vom
  43. April 1992). Randnummer 24 Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat die Senatsverwaltung für Justiz beteiligt. Randnummer 25 Diese hält unter Hinweis auf die Entscheidungen des BayVerfGH 2, 9; 11, 90/96 und 14, 49/53 f. die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil die Aufhebung einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung durch ein Landesverfassungsgericht nicht begehrt werden könne. Randnummer 26 Zumindest sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Bei der hier in Frage stehenden Auslegung von Bundesrecht, insbesondere § 121 Abs. 1 StPO, komme dem Landesverfassungsrecht keine unmittelbare Bedeutung zu. II. Randnummer 27
  44. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 VvB rügt. Randnummer 28 Nicht statthaft ist allerdings die selbständige Rüge einer Verletzung der - bundesrechtlichen - Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie des Art 20 Abs. 3 GG, der im übrigen kein Grundrecht gewährleistet. Denn mit der Verfassungsbeschwerde nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann nur die Verletzung von Rechten gerügt werden, die in der Verfassung von Berlin enthalten sind. Auch Art. 23 Abs. 2 VvB - eine dem Art. 19 Abs. 2 GG vergleichbare Vorschrift, die für Grundrechtsbeschränkungen eine Grenze zieht - ist nicht geeignet, gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG für sich genommen gerügt zu werden. Randnummer 29 Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, weil es nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht von vornherein ausgeschlossen ist, daß die angegriffenen Entscheidungen sie in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 9 Abs. 1 VvB) verletzen. Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde liegen vor. Randnummer 30 Das genannte Grundrecht steht in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und ist deshalb ungeachtet der bundesrechtlichen Verbürgung in Kraft (vgl. Art. 142 GG). Randnummer 31 Der Regelungsgehalt des Art. 9 Abs..1 VvB ist mit demjenigen des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG identisch (vgl. Schwan in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin,
  45. Aufl., 1987, RdNr. 1 zu Art. 9). Das belegt zunächst der Wortlaut der Vorschriften. Es wird ferner aus dem Umstand deutlich, daß die weiteren Aussagen des Art. 9 VvB sämtlich Garantien im Zusammenhang mit Beschränkungen gerade der körperlichen Bewegungsfreiheit enthalten. Anhaltspunkte dafür, daß Art. 9 Abs. 1 VvB i. S. der früher vereinzelt zur Auslegung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG vertretenen Ansicht zu verstehen sei, es handele sich um die "Freiheit vor jeglichem staatlichen Zwang" (vgl. dazu Grabitz, in: Isensee/Kirchhof, Hrsg., Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VI, 1989, § 130 Rdn. 1, 4 f. m. Nachw.), sind nicht ersichtlich. Solche Anhaltspunkte vermittelt auch die Entstehungsgeschichte des Art. 9 Abs. 1 VvB nicht (Die Vorschrift war wortwörtlich schon in den Entwürfen von CDU und SED 1947 enthalten, vgl. die bei Reichhardt, Die Entstehung der Verfassung von Berlin, 1990, dokumentierten Verfassungsentwürfe - Dokument 98 -. Bei der beabsichtigten, aber später nicht vollzogenen Angleichung an das Grundgesetz ließ der Verfassungsausschuß der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom
  46. November 1949 die jetzige Fassung ausdrücklich bestehen, ging also erkennbar von einer Übereinstimmung mit dem Grundgesetz aus, vgl. Reichhardt, aaO, - Dokument 184 - S. 2147). Randnummer 32 Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht insbesondere nicht entgegen, daß die angegriffenen Entscheidungen auf Vorschriften der Strafprozeßordnung und damit auf Bundesrecht beruhen. Entscheidend ist, daß es sich um Akte des Landes Berlin (vgl. § 49 Abs. 1 VerfGHG ) handelt. Die in der Verfassung von Berlin gewährleisteten Grundrechte sind für die rechtsprechende Gewalt des Landes Berlin verbindlich (Art. 23 Abs. 1 VvB) und in den Grenzen der Art. 142, 31 GG auch dann beachtlich, wenn diese Bundesrecht anwendet. Folglich kann der Verfassungsgerichtshof auch bei solchen Fallgestaltungen überprüfen, ob die Grundrechte der Verfassung von Berlin eingehalten worden sind. Dabei stellt sich allerdings nicht die Frage, ob solches Bundesrecht mit der Verfassung von Berlin vereinbar ist. Bundesrecht und Landesrecht bestehen in zunächst voneinander unabhängigen "Verfassungsräumen" (vgl. BVerfGE 4, 178/189). Landesgrundrechte richten sich nicht an den Bundesgesetzgeber. Eine Vorschrift des Bundesrechts kann nicht - wie umgekehrt (vgl. Art. 31 GG) - eine solche des Landesrechts verletzen. Allerdings kann die Unvereinbarkeit einer Vorschrift des einfachen Bundesrechts mit dem Bundesverfassungsrecht gegebenenfalls ein Berliner Gericht, auch den Verfassungsgerichtshof, zur Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht verpflichten. Randnummer 33 Vorliegend geht es jedoch nicht um die etwaige Verfassungswidrigkeit von Vorschriften des einfachen Rechts, sondern allein um die Verfassungsmäßigkeit ihrer Anwendung. Es ist nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht von vornherein auszuschließen, daß die angegriffenen Entscheidungen die Tragweite des Grundrechtsschutzes verkannt haben, dies im Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG wie auf Art. 9 Abs. 1 VvB. Die landesrechtliche Norm bildet dabei den (einzigen) Maßstab für die Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof, doch hat er die Vereinbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen auch mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG als Vorfrage zu prüfen (vgl. v. Olshausen, Landesverfassungsbeschwerde und Bundesrecht, 1980, S. 142; siehe auch Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde,
  47. Aufl., 1988, RdNr. 229, sowie Schmitt als Glaeser/Horn in BayVBl. 1992, 673/685). Die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG würde die Annahme eines Verstoßes auch gegen Art. 9 Abs. 1 VvB implizieren, da hier nach dem materiellen Gehalt ein und dasselbe Grundrecht vorliegt (vgl. BVerfGE 22, 267/271). Die Vorlagepflicht des Art. 100 Abs. 3 GG gewährleistet in Fällen der vorliegenden Art, daß die Auslegung von Landesgrundrechten, die mit Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleich sind, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bleibt. Randnummer 34 Der von der Senatsverwaltung für Justiz angeführte Umstand, daß die Beschwerdeführerin offenbar meint, der Verfassungsgerichtshof sei befugt, ihre Entlassung aus der Haft unmittelbar zu verfügen, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, sondern betrifft eine Frage des Entscheidungsausspruchs, der nur nachzugehen ist, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Gleiches gilt für die von der Senatsverwaltung für Justiz aufgeworfene und unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes verneinte Frage, ob der Verfassungsgerichtshof bei Verfassungsbeschwerden gegenüber gerichtlichen Entscheidungen zu deren Aufhebung befugt sei. Die von der Senatsverwaltung für Justiz herangezogene Rechtsprechung ist - abgesehen davon, daß sie auf Berliner Landesrecht nicht ohne weiteres übertragbar ist - vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof mit Beschlüssen vom
  48. November 1973 (NJW 1973, S. 301) und vom
  49. März 1974 (NJW 1975, S. 302), also seit fast zwanzig Jahren aufgegeben worden. Seitdem hält sich in ständiger Rechtsprechung auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof für befugt, landesgerichtliche Entscheidungen, die auf Bundesverfahrensrecht beruhen, bei festgestelltem Verfassungsverstoß aufzuheben (u.a. Entscheidung vom
  50. November 1990 - BayVerfGHE 43, 170). Randnummer 35 Im übrigen ist der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin nicht etwa nur auf die Überprüfung der Einhaltung - landesverfassungsrechtlich gewährter - Verfahrensgrundsätze und des Willkürverbots beschränkt. Seine Prüfungsbefugnis ist nicht deshalb eingeschränkt, weil Bundesrecht allgemein "höheren Rang" habe als Landesrecht und deshalb von dem letzteren nicht "beeinflußt" werden könne (so im vorliegenden Zusammenhang BayVerfGH NJW 1973, S. 1644). Denn es geht nicht um die Prüfung eines Verfassungsverstoßes durch Normerzeugung, sondern um die Kontrolle eines Akts der Normanwendung (durch ein Organ des Landes). Grenzen der Entscheidungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs folgen deshalb insoweit nicht aus dem Verhältnis von Bundesrecht und Landesrecht, sondern ergeben sich aus dem Verhältnis der Verfassungsgerichtsbarkeit zur sonstigen Gerichtsbarkeit. Diese Grenzen sind hier nicht überschritten, denn inhaltlich scheidet vorliegend eine Verletzung des Grundrechts auf die Freiheit der Person, auf das sich die Beschwerdeführerin unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit berufen kann, nicht von vornherein aus. Eine Dauer der Untersuchungshaft von etwas mehr als drei Jahren kann - wie auch das Kammergericht einräumt - nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Auch der unstreitige Umstand, daß für die Übermittlung eines Schreibens zwischen zwei Ministerien ein Zeitraum von einem halben Jahr benötigt wurde, deutet auf rechtswidrige Verzögerungen zumindest hin. Randnummer 36
  51. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Randnummer 37 a) Art. 9 Abs. l VvB garantiert die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum inhaltsgleichen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG folgt daraus jedoch keine schrankenlose und durch nichts einschränkbare Garantie der Freiheit der Person. Die Freiheit der Person nimmt als Basis der allgemeinen Rechtsstellung und Entfaltungsmöglichkeit der Bürger einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Daher darf die Einschließung eines Beschuldigten in einer Justizvollzugsanstalt nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten. Zu den Belangen des Gemeinwohls, gegenüber denen der Freiheitsanspruch eines Beschuldigten unter Umständen zurückzutreten hat, gehören die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung. Diese wäre vielfach nicht möglich, bliebe es den Strafverfolgungsbehörden ausnahmslos verwehrt, einen mutmaßlichen Täter schon vor der Verurteilung festzunehmen und bis zum Abschluß des Strafverfahrens in Haft zu halten. Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreits dieser für den Rechtsstaat wichtigen Grundsätze läßt sich indes nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die vom Standpunkt der Strafverfolgung aus nötig und zweckmäßig sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten wird. Dies bedeutet, daß zwischen beiden Rechtsgütern abzuwägen ist, wobei zu berücksichtigen bleibt, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe - der Haftdauer Grenzen setzt. Bei der Abwägung fordert der Umstand Beachtung, daß sich mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft das Gewicht des Freiheitsanspruches gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung vergrößern kann (so Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
  52. Dezember 1973 - BVerfGE 36, 264/269 f.). Randnummer 38 Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung zum Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG betont, daß in diesem Freiheitsgrundrecht das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot angesiedelt ist. Der Eingriff in die Freiheit ist nur hinzunehmen, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen. Dem trägt die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO Rechnung, wonach der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Bei dieser Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entscheidend darauf abzustellen, ob die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte ihrerseits alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
  53. Februar 1992 - NJW 1992, 1750 m. w. N.). Dem folgt der Verfassungsgerichtshof. Randnummer 39 Vor diesem Hintergrund prüfen die angefochtenen Entscheidungen zutreffend, ob im Lichte des Rechts auf Unverletzlichkeit der Freiheit der Person ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO dafür vorliegt, daß es bisher noch nicht zu einer durch Urteil abgeschlossenen Überprüfung der gegenüber der Beschwerdeführerin erhobenen Tatvorwürfe gekommen ist. Randnummer 40 Ein Urteil ist wegen der noch nicht erfolgten Vernehmung der drei Zeugen aus Peru bisher nicht ergangen. Diese standen bisher nicht zur Verfügung. Die mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Entscheidungen gehen davon aus, daß in dem Nichtzurverfügungstehen der Zeugen ein wichtiger Grund liegen kann. Diese Auslegung des Begriffs "wichtiger Grund" aus § 121 Abs. 1 StPO ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verkennt Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit nicht. Randnummer 41 b) Der Annahme eines wichtigen Grundes steht auch nicht entgegen, daß die noch zu vernehmenden Zeugen bisher aus Gründen nicht zur Verfügung standen, die etwa "in den Verantwortungsbereich der staatlich verfaßten Gemeinschaft" fallen würden (vgl. hierzu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
  54. Dezember 1983 - BVerfGE 36, 264/275). Randnummer 42 Prüfungsgegenstand ist in diesem Zusammenhang nicht der gesamte Ablauf des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens. Die Beschwerdeführerin trägt selbst vor, daß vor dem hier gerügten Beschluß des Kammergerichts vom
  55. August 1992 Haftfortdauerbeschlüsse des Kammergerichts gegen die Beschwerdeführerin am
  56. Mai 1991 und am
  57. August 1991 ergangen seien. Über die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft bis einschließlich
  58. August 1991 ist demgemäß rechtskräftig abschließend entschieden. Ein erneuter Beschluß über die Fortdauer der Untersuchungshaft, hier der Beschluß des Kammergerichts vom
  59. August 1992, führt nicht dazu, daß denkbare frühere Verzögerungen des Verfahrens neu überprüft und damit neu zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden können. Das Kammergericht hat deshalb in dem Beschluß vom
  60. August 1992 zu recht mögliche Verzögerungen für die Zeit bis zum Beginn der Hauptverhandlung nicht geprüft, sondern insoweit Bezug auf seine bisherigen Haftprüfungsentscheidungen genommen. Die zur Entscheidung stehende Verfassungsbeschwerde kann auch nicht in eine gleichzeitige Verfassungsbeschwerde gegen die vor dem Beschluß vom
  61. August 1992 liegenden Beschlüsse des Kammergerichts vom
  62. Mai 1991 und vom
  63. August 1991 umgedeutet werden. Denn auch unter Berücksichtigung der Fristhemmung durch Art. II Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom
  64. Dezember 1991 (GVBl. S. 280) waren die Fristen des § 51 VerfGHG zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse vom
  65. Mai 1991 und vom
  66. August 1991 bei Erhebung der hier zur Entscheidung stehenden Verfassungsbeschwerde vom
  67. August 1992 abgelaufen. Randnummer 43 Prüfungsgegenstand ist demnach nur, ob das Landgericht Berlin seit dem
  68. August 1991 alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ein Urteil herbeizuführen. Randnummer 44 aa) Hierbei dürfte in den Verantwortungsbereich der staatlich verfaßten Gemeinschaft wohl eine Verzögerung durch Nichtbearbeitung und Nichtweiterleitung des Schreibens der Deutschen Botschaft in Lima vom
  69. Januar 1992 fallen, das spätestens am
  70. Januar 1992 beim Bundesminister der Justiz registriert wurde. Die nicht zügige Weiterleitung des Schreibens der Deutschen Botschaft hat jedoch auf den Verfahrensablauf keinen erkennbar verzögernden Einfluß gehabt. Wie die Deutsche Botschaft in Peru mit Schreiben vom
  71. März 1992 der Senatsverwaltung für Justiz mitgeteilt hat, ist ungeachtet des Schreibens vom
  72. Januar 1992 ein Ersuchen gestellt und am
  73. Januar 1992 an den Peruanischen Obersten Gerichtshof weitergeleitet worden, über das nach Mitteilung der Botschaft in Peru bis zum
  74. März 1992 noch nicht entschieden worden war. Randnummer 45 Eine Entscheidung könne sich nach Auskunft der Sachbearbeiterin im peruanischen Außenministerium "noch über Monate hinziehen". Die Nichtweiterleitung des Schreibens vom
  75. Januar 1992 hat offensichtlich das Nichtzurverfügungstehen der drei peruanischen Zeugen nicht verursacht und kann deshalb außer Betracht bleiben. Auf die Frage, ob wegen veränderter politischer Verhältnisse in Peru ohnehin weitere Verzögerungen eingetreten wären und wie sich eine derartige "überholende Kausalität" auf die Bejahung oder Verneinung eines "wichtigen Grundes" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO auswirken würde, braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden. Randnummer 46 bb) Die vom Landgericht Berlin gewählte Form der vorherigen Klärung der Überstellungsmöglichkeiten anstelle einer Anregung eines sofortigen förmlichen Rechtshilfeersuchens ist unter dem auch verfassungsrechtlich gegebenen Beschleunigungsgebot nicht zu beanstanden. Die Prognose des Landgerichts und die ihr folgende Entscheidung des Kammergerichts, daß zur zügigen Durchführung des Verfahrens vor Anregung eines förmlichen Rechtshilfeersuchens eine Vorabklärung durch die deutschen Stellen mit den peruanischen Stellen sinnvoll war, kann nicht in der Sache im einzelnen vom Verfassungsgerichtshof geprüft werden, der keine zusätzliche Rechtsmittelinstanz ist. Randnummer 47 Die Prognose kann nur überprüft werden, ob der vom Landgericht eingeschlagene Weg auf einer Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der persönlichen Freiheit beruht. Eine derartige verfassungsrechtlich relevante Verkennung läge nur vor, wenn von vornherein und für einen unbefangenen Betrachter offensichtlich festgestanden hätte, daß das vom Landgericht gewählte Verfahren länger dauern würde als die sofortige Anregung eines Rechtshilfeersuchens ohne Vorabklärung. Hierfür sind hinreichende Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Randnummer 48 c) Auch die absolute Dauer der an der Beschwerdeführerin vollzogenen Untersuchungshaft ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem
  76. Juli 1989 in Untersuchungshaft, bis zum Zeitpunkt des mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Beschlusses des Kammergerichts vom
  77. August 1992 also seit rund drei Jahren und einem Monat. Der Fall gibt keine Veranlassung, über eine absolute zeitliche Grenze der Untersuchungshaft zu befinden. Schon in Anbetracht des schwerwiegenden Tatvorwurfs erscheint die andauernde Untersuchungshaft noch als verhältnismäßig. Hierbei kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß bei der festzustellenden Internationalisierung der Kriminalität Verzögerungen in den Ermittlungen und im Ablauf des Strafverfahrens durch einen langwierigen Verkehr mit Justizinstitutionen anderer Staaten und durch Schwierigkeiten bei der Gestellung im Ausland wohnender Zeugen auftreten können. Randnummer 49 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 50 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000051587

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