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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 24/92 Entscheidung VerfGH Berlin: Parteifähigkeit juristischer Personen und nicht rechtsfähiger Gebilde - Gew

VerfGH Berlin: Parteifähigkeit juristischer Personen und nicht rechtsfähiger Gebilde - Gewährleistung der Chancengleichheit für politische Parteien durch Verf BE - Zulässigkeit des Losverfahrens zur Auflösung einer durch Wahlergebnisse herbeigeführten Patt-Situation Orientierungssatz

  1. Auch diejenigen juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Gebilde, die sich nach dem in der Verf BE zum Ausdruck kommenden Willen auf die Einhaltung von Individualrechten sollen berufen können, sind parteifähig iSv VGHG BE § 49 Abs
  2. Demgemäß kann die Fraktion einer Bezirksverordnetenversammlung - unabhängig davon, daß ihre Rechte und Aufgaben nur aufgrund dem öffentlichen Recht angehörenden Vorschriften eingeräumt werden - , vor dem VerfG Berlin eine Ungleichbehandlung im Rahmen von ihr durch die Landesverfassung eingeräumten Rechten rügen.
  3. Wenngleich die Verf BE den politischen Parteien ein Recht auf Chancengleichheit nicht ausdrücklich einräumt, so gebietet der in Verf BE Art 26 Abs 1 verankerte Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl iVm dem in Verf BE Art 6 Abs 1 enthaltenen allgemeinen Gleichheitssatz, daß alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise und mit einem gleichwertigen Gewicht der Stimme ausüben können.
  4. Das Losverfahren stellt ein im Berliner Wahlrecht anerkanntes (vgl WahlO BE § 73 Abs 4 S 2 u Abs 5 S 2 ) und geeignetes Verfahren zur Auflösung durch kein zulässiges Wahlverfahren gänzlich auszuschließender Pattsituation dar und begegnet in verfassungsrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Verfahrensgang vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin,
  5. März 1992, 8 B 31/91 Gründe I. Randnummer 1 Die ... Union ... in der Bezirksverordnetenversammlung Wilmersdorf, die aus der Wahl vom
  6. Januar 1989 hervorgegangen ist, begehrte von dieser Bezirksverordnetenversammlung ohne Erfolg, das Nominierungsrecht für das
  7. Mitglied des Bezirksamts Wilmersdorf von Berlin zur Auflösung einer durch die Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens bei der Wahl der Mitglieder des Bezirksamtes nach § 35 Abs. 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes eingetretenen Pattsituation durch Losentscheid zu ermitteln. § 35 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der (insoweit unverändert gebliebenen) Fassung vom
  8. Juli 1971 (GVBl. S. 1170) - BezVerwG - lautet: "§ 35 Randnummer 2

(1)Die Bezirksverordnetenversammlung wählt die Mitglieder des Bezirksamts für die Dauer der Wahlperiode (§ 5). Randnummer 3
(2)Das Bezirksamt soll aufgrund der Wahlvorschläge der Fraktionen entsprechend ihrem Stärkeverhältnis in der Bezirksverordnetenversammlung gebildet werden.
(3)" Randnummer 4 Gegen das die Ablehnung ihres Begehrens bestätigende Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. März 1992 richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Randnummer 5 1a) Aufgrund der am 29. Januar 1989 durchgeführten Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen in Berlin entfielen in der Bezirksverordnetenversammlung Wilmersdorf 20 Sitze auf die ..., 15 Sitze auf die ..., 8 Sitze auf die ... und 2 Sitze auf die R.... Unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens bei der Wahl der Mitglieder des Bezirksamtes nach § 35 Abs. 2 BezVerwG standen nach der übereinstimmenden Ansicht aller Fraktionen der ... das Vorschlagsrecht für drei Bezirksamtsmitglieder, der ... das Vorschlagsrecht für zwei Bezirksamtsmitglieder und der AL das Vorschlagsrecht für ein Bezirksratsmitglied zu. Mit Blick auf das 7. Bezirksamtsmitglied ergab sich bei Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens für die Fraktionen der ... und der ... dieselbe Höchstzahl, nämlich jeweils die Höchstzahl 5. Die Bezirksverordnetenversammlung Wilmersdorf beschloß daraufhin in ihrer Sitzung vom 20. April 1989 mit den Stimmen der ... und der AL-Fraktion und gegen die Stimmen der Beschwerdeführerin, das Vorschlagsrecht für das 7. Bezirksamtsmitglied nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) - im folgenden: Hare-Niemeyer-Verfahren zu ermitteln. Nach diesem Verfahren fiel das Vorschlagsrecht der ...-Fraktion zu. Die Wahl der von dieser Fraktion daraufhin vorgeschlagenen drei Bezirksamtsmitglieder wurde anschließend durchgeführt. Randnummer 6
  1. b)Das gegen die Nominierung und die Wahl des 7. Mitglieds des Bezirksamts Wilmersdorf von Berlin von der Beschwerdeführerin eingeleitete vorläufige Rechtsschutzverfahren blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch Beschluß vom 11. April 1989 (VG 1 A 79/89) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, das Oberverwaltungsgericht Berlin hat durch Beschluß vom 18. April 1989 (OVG 8 S 98/89) die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Auch im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren hatte die Beschwerdeführerin keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 27. Januar 1991 (VG 1 A 80/89) das Begehren der Beschwerdeführerin abgewiesen, die Bezirksverordnetenversammlung Wilmersdorf zu verurteilen, das Nominierungsrecht für die Wahl des 7. Mitglieds des Bezirksamts Wilmersdorf von Berlin für die aufgrund der Wahl vom 29. Januar 1989 laufende Wahlperiode durch Losentscheid erneut zu ermitteln und für den Fall, daß danach das Nominierungsrecht der Beschwerdeführerin zusteht, die Wahl aufgrund eines entsprechenden Vorschlags erneut durchzuführen. Durch Urteil vom 17. März 1992 (OVG 8 B 31/91) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin die Berufung der Beschwerdeführerin mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: Es entspreche gefestigter Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte, daß die Ermittlung des Vorschlagsrechts der Fraktionen gemäß § 35 Abs. 2 BezVerwG nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren zu erfolgen habe. Ferner stehe nach dieser Rechtsprechung fest, daß sich die Bezirksverordnetenversammlung zur Auflösung einer bei Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens ergebenden Pattsituation eines anderen anerkannten Wahlsystems wie z.B. des Hare-Niemeyer- Verfahrens bedienen könne, dies jedoch nicht tun müsse. Der Versuch der Beschwerdeführerin, das Losverfahren zum allein gesetzmäßigen Verfahrensmodus zur Auflösung einer sich nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren ergebenden Pattsituation aufzuwerten, überzeuge nicht. Es könne keine Rede davon sein, daß nur die Anwendung des Losverfahrens dem verfassungsrechtlich garantierten Prinzip der formalen Gleichbehandlung der Parteien entspräche. Randnummer 7 2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des ihrer Ansicht nach verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) verbürgten Rechts der Chancengleichheit. Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend: Randnummer 8
  2. a)Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Randnummer 9 Sie - die Beschwerdeführerin - sei aktivlegitimiert. Ihr könnten als Fraktion einer Bezirksverordnetenversammlung gemäß §§ 5 Abs. 3, 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 35 Abs. 2 BezVerwG eigene Rechte zustehen; insoweit könne sie auch Träger von in der Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechten sein. Das begründe ihre Aktivlegitimation für die vorliegende Verfassungsbeschwerde gemäß § 49 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2246), in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11. Dezember 1991 (GVBl. S. 280) VerfGHG -. Mit Blick auf ihre Parteifähigkeit sei im übrigen ohne Belang, daß die Wahlperiode 1989, um die es hier geht, mit dem Zusammentritt der aus der Wahl vom 24. Mai 1992 hervorgegangenen Bezirksverordnetenversammlung beendet sei. Zwar sei es richtig, daß sie - die Beschwerdeführerin - nunmehr nicht mehr in der gleichen personellen Zusammensetzung wie vor dem Zusammentritt der bezeichneten Bezirksverordnetenversammlung existiere. Doch komme dem schon deshalb keine zur Unzulässigkeit ihrer Beschwerde führende Bedeutung zu, weil ihr anderenfalls mit Rücksicht auf das Erfordernis der Erschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Rechtswegs und die Dauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren faktisch die verfassungsrechtlich garantierte Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde verschlossen bliebe. Vorsorglich habe die aufgrund der Wahlen vom 24. Mai 1992 neu gewählte Fraktion der ... in der Bezirksverordnetenversammlung Wilmersdorf beschlossen, das Verfassungsbeschwerdeverfahren fortzusetzen. Randnummer 10 Die Verfassungsbeschwerde sei fristgemäß ( § 51 Abs. 1 VerfGHG ) eingelegt worden. Ihrer Zulässigkeit stehe nicht entgegen, daß sie - die Beschwerdeführerin - keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin erhoben habe. Da im vorliegenden Fall eine Nichtzulassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet gewesen wäre, sei es ihr nicht zumutbar gewesen, sie überhaupt einzulegen. Randnummer 11 Schließlich bestehe auch ein Rechtsschutzinteresse für die Durchführung des vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens. Das von ihr im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren verfolgte Klagebegehren, die Korrektur der nach ihrer Ansicht rechtswidrigen Nominierung und Wahl des 7. Mitglieds des Bezirksamts Wilmersdorf durch die Bezirksverordnetenversammlung, habe sich zwischenzeitlich erledigt. Es gehe hier deshalb nicht mehr um die Korrektur einer Rechtsverletzung zu ihren Lasten, sondern nur noch darum, verfassungsgerichtlich festzustellen, daß entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin Nominierung und Wahl des 7. Mitglieds des Bezirksamts Wilmersdorf durch die Bezirksverordnetenversammlung in der vergangenen Wahlperiode rechtswidrig gewesen seien und sie dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 VvB verletzt worden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe ein entscheidendes Kriterium für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses trotz Erledigung des mit einer Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens darin gesehen, daß anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der gerügte Eingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betreffe. Bei Anlegung dieses teils spezifisch für das Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden, teils an das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO angelehnten Maßstabs könne das Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein. Randnummer 12
  3. b)Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin verletze sie - die Beschwerdeführerin - in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 VvB. Das Gericht habe bei Auslegung und Anwendung der entscheidungserheblichen Vorschrift des § 35 Abs. 2 BezVerwG Inhalt, Bedeutung und Tragweite des Verfassungsprinzips der Chancengleichheit der politischen Parteien verkannt. Randnummer 13 Art. 6 Abs. 1 VvB enthalte - landesverfassungsrechtlich - den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien sei eine spezielle Ausprägung dieses allgemeinen Gleichheitssatzes; er gelte nicht nur für das Vorfeld der Wahlen (Wahlrecht im engeren Sinne, Wahlvorbereitungen, Wahlsendungen in Rundfunk und Fernsehen usw.), sondern auch für den Bereich der Wahlauswirkungen. Das aus der demokratisch-egalitären Grundlage der Verfassung von Berlin folgende Gebot einer formalen Gleichbehandlung aller Parteien gestatte eine unterschiedliche Behandlung nur ausnahmsweise dort, wo dies aus zwingenden verfassungsrechtlichen Gründen gerechtfertigt sei. Randnummer 14 Der Gesetzgeber des § 35 Abs. 2 BezVerwG habe den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien im Bereich der Wahlausübung verwirklicht. Alleiniger und demokratisch-egalitären Grundsätzen entsprechender Maßstab für die Bildung des Bezirksamts sei das Stärkeverhältnis der Fraktionen in der Bezirksverordnetenversammlung. Zwar beantworte § 35 Abs. 2 BezVerwG nicht ausdrücklich die Frage, auf welche Weise eine Pattsituation zwischen zwei Fraktionen hinsichtlich des Nominierungsrechts für das 7. Bezirksamtsmitglied aufzulösen ist. Doch komme dafür aus verfassungsrechtlichen Gründen nur ein Verfahren in Betracht, das dem Grundsatz der Chancengleichheit Rechnung trägt. Ausgehend von der Tatsache, daß zwei Parteien bei einer Pattsituation die gleiche Ausgangsposition haben, sei mithin jeder Beschluß einer Bezirksverordnetenversammlung zur Pattauflösung und jede gerichtliche Billigung eines solchen Beschlusses verfassungswidrig, die die formale Gleichheit der beiden in Pattsituation stehenden Parteien ignorierten. Eine gleich Ausgangsposition müsse zwingend die gleiche Chance beim Nominierungsrecht zur Folge haben. Dies sei allein beim Losentscheid der Fall, nicht jedoch bei dem von der Bezirksverordnetenversammlung Wilmersdorf beschlossenen und vom Oberverwaltungsgericht Berlin gebilligten Verfahren, das die 50 v.H. Nominierungschance der ... auf 100 v.H. erhöhe und damit zugleich ihre - der Beschwerdeführerin - Nominierungschance auf Null reduziere. Randnummer 15 3. Dem Senat von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlung Wilmersdorf und der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in der Bezirksverordnetenversammlung Wilmersdorf ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Randnummer 16
  4. a)Die Bezirksverordnetenversammlung Wilmersdorf äußert Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Sie meint, der Gesichtspunkt, daß nach dem Ende der Parteifähigkeit einer Fraktion mit Zusammentritt der neuen Vertretungskörperschaft die Nachfolgerin dieser Fraktion den Rechtsstreit fortsetzen kann, gelte nur für eine verfassungsrechtliche Organklage, nicht aber auch für eine Verfassungsbeschwerde. Im übrigen sei sie vor dem Berufungsgericht nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Dies habe die Beschwerdeführerin durch eine Nichtzulassungsbeschwerde rügen können. Da sie das unterlassen habe, sei der Rechtsweg noch nicht im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG ausgeschöpft. In der Sache teile sie die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin in dem angegriffenen Urteil. Randnummer 17
  5. b)Die Fraktion der ... Partei Deutschlands in der Bezirksverordnetenversammlung Wilmersdorf hat davon abgesehen, eine Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abzugeben. II. Randnummer 18 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Randnummer 19
  6. a)Die Beschwerde genügt den Anforderungen des § 21 Abs. 1 VerfGHG sowie dem Bezeichnungsgebot des § 50 VerfGHG . Mit ihr wird geltend gemacht, das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. März 1992 verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Chancengleichheit bei der Nominierung des 7. Bezirksamtsmitglieds für die Bildung des Bezirksamts, die die aus der Wahl vom 29. Januar 1989 hervorgegangene Bezirksverordnetenversammlung Wilmersdorf - im folgenden: BVV 1989 - vorzunehmen hatte. Der Ausschlußgrund des § 49 Abs. 1 letzter Halbsatz VerfGHG greift nicht ein. Die Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist eingehalten. Randnummer 20
  7. b)Die Beschwerdeführerin, die Fraktion der CDU in der BVV 1989, war im Zeitpunkt des Eingangs ihrer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 9. Juni 1992 parteifähig; sie war im Sinne des § 49 Abs. 1 VerfGHG beschwerdebefugt. Randnummer 21 Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann "jedermann" mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein; zu diesen Rechten zählt das nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin von der Verfassung von Berlin verbürgte Grundrecht der politischen Parteien auf Chancengleichheit als Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 6 Abs. 1 VvB). "Jedermann" im Sinne des § 49 Abs. 1 VerfGHG ist jedenfalls derjenige, der Träger von in der Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechten sein kann, also grundrechtsfähig ist; im Rahmen einer - wie hier - auf die Verletzung von Grundrechten gerichteten Verfassungsbeschwerde hängt die Parteifähigkeit von der Grundrechtsfähigkeit ab. Die Beschwerdeführerin ist grundrechtsfähig, sie erfüllt die Anforderungen des Merkmals "jedermann" in § 49 Abs. 1 VerfGHG . Randnummer 22 Grundrechtsfähig sind zweifelsfrei natürliche Personen. Dazu, wer im übrigen grundrechtsfähig sein kann, äußert sich die Verfassung von Berlin nicht ausdrücklich. Das mag jedoch im einzelnen auf sich beruhen. Denn als grundrechtsfähig sind jedenfalls solche juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Gebilde anzusehen, die sich nach dem in der Verfassung von Berlin zum Ausdruck kommenden Willen des Landesverfassungsgebers auf die Einhaltung von Individualrechten, wie etwa das Grundrecht auf Gleichbehandlung im Rahmen der Ausübung eines ihnen vom Landesrecht eingeräumten Rechts, sollen berufen können. Das trifft unter anderem zu auf die Beschwerdeführerin, eine Zusammenfassung der Vertreter der Partei der ..., die kraft der Anordnung in § 5 Abs. 3 BezVerfG in der Bezirksverordnetenversammlung unter der Bezeichnung "Fraktion" der ... firmiert. Gemäß Art. 53 Abs. 2 und 3 VvB wählt die Bezirksverordnetenversammlung die Mitglieder des Bezirksamts nach Maßgabe der Regelungen eines einfachen Gesetzes. § 35 Abs. 2 BezVerwG räumt den Fraktionen in der Bezirksverordnetenversammlung das Recht ein, "entsprechend ihrem Stärkeverhältnis" Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Bezirksamts zu unterbreiten. Der Zusammenhang dieser sowie der sonstigen die Bezirksverordnetenversammlung betreffenden Vorschriften in der Verfassung von Berlin (vgl. Art. 54 ff. VvB) und im Bezirksverwaltungsgesetz (§ 35 BezVerwG) drängt die Annahme auf, es entspreche dem Willen des Berliner Verfassungsgebers, daß die Fraktionen in der Bezirksverordnetenversammlung als Erscheinungsform politischer Parteien im Rahmen der Ausübung von ihnen eingeräumten Rechten zumindest mit Blick auf ein etwaiges Grundrecht auf Chancengleichheit grundrechtsfähig sein sollen. Randnummer 23 Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß die unter anderem der Beschwerdeführerin vom Bezirksverwaltungsgesetz und namentlich der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung eingeräumten Rechte und übertragenen Aufgaben auf dem öffentlichen Recht angehörenden Vorschriften beruhen und die etwa von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten ganz überwiegend dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen sind. Zwar ist es richtig, daß die Grundrechte im Grundsatz Abwehr-, Leistungs- und Teilhaberrechte der Bürger und ihrer Zusammenschlüsse gegen den Staat darstellen und deshalb grundsätzlich dem Staat und seinen Untereinheiten eine Grundrechtsfähigkeit dort zu versagen ist, wo sie öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen (vgl. zum Bundesrecht unter anderem BVerfGE 21, 362 <369 ff.>; 35, 263 <271 f.>; 38, 175 <184>). Richtig ist auch, daß politischen Parteien und ihren Untergliederungen mangels Grundrechtsfähigkeit der Weg in eine Verfassungsbeschwerde versperrt ist, wenn sie um ihre Teilhabe am Verfassungsleben, d.h. um die Mitwirkung bei der Staatswillensbildung, streiten (vgl. zum Bundesrecht etwa BVerfGE 6, 371 ff. <372>). Darum aber geht es hier offensichtlich nicht. Zum einen ist die Beschwerdeführerin nicht dem Staat oder einer seiner Untereinheiten zuzuordnen, sondern besteht unabhängig von ihm als von Bürgern eines bestimmten Bezirks gewählte Gruppierung, der vom einfachen Gesetz für die Bildung des Bezirksamts ein Nominierungsrecht verliehen worden ist. Und zum anderen macht die Beschwerdeführerin nicht die Verletzung eines verfassungsrechtlichen Status geltend, sie rügt nicht die Verletzung eines Mitwirkungsrechts an der Staatswillensbildung, sondern eine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit auf einer gleichsam niedrigeren Stufe, nämlich der Bildung eines Verwaltungsorgans. Randnummer 24 Das Berufungsgericht hat den vorstehenden Überlegungen entsprechend erkannt, es habe sich bei dem dem vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren vorangegangenen, seinerzeit von ihm zu beurteilenden Verfahren zwischen der Beschwerdeführerin und der BVV 1989 um ein verwaltungsrechtliches Organstreitverfahren, um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 VwGO gehandelt. Dem ist beizupflichten. Das schließt zugleich die Annahme aus, die Verfassungsbeschwerde könnte hier deshalb unzulässig sein, weil das Begehren der Beschwerdeführerin im Wege eines verfassungsrechtlichen Organstreitverfahrens nach §§ 14 Nr. 1, 36 ff. VerfGHG hätte verfolgt werden können (vgl. in diesem Zusammenhang im einzelnen Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 39/92 -). Randnummer 25
  8. c)Die Verfassungsbeschwerde ist nicht dadurch unzulässig geworden, daß die Beschwerdeführerin, die ... der ... in der BVV 1989, mit Ablauf der Wahlperiode der BVV 1989, d.h. nach Maßgabe des Art. 87a Abs. 2 VvB spätestens am 30. Juni 1989, rechtlich weggefallen ist und damit zugleich ihre Parteifähigkeit eingebüßt hat. Denn die ... der ... in der aus den Wahlen vom 24. Mai 1992 hervorgegangenen Bezirksverordnetenversammlung hat ausdrücklich die Fortsetzung des Verfahrens erklärt. Das reicht unter den hier obwaltenden Umständen aus, um annehmen zu können, das unter dem Blickwinkel der Parteifähigkeit ursprünglich zulässige Beschwerdeverfahren dürfe zulässigerweise weitergeführt werden. Randnummer 26 Fachgerichtliche und verfassungsgerichtliche Verfahren nehmen typischerweise einige Zeit in Anspruch, so daß insbesondere die Verfahrensbeteiligten, deren "Lebensdauer" von der Dauer einer Wahlperiode abhängig ist, faktisch deshalb weitgehend gehindert wären, die Klärung einer klärungsbedürftigen verfassungsrechtlichen Rechtsfrage zu betreiben, weil sie Gefahr laufen, vor Beendigung dieser Auseinandersetzung ihre Parteifähigkeit einzubüßen. Aus diesem Grunde ist z.B. für eine von einer Bundestagsfraktion angestrengte bundesverfassungsrechtliche Organstreitigkeit anerkannt, daß dieses Verfahren dann, wenn es bis zum Ende der Legislaturperiode des betreffenden Bundestages nicht abgeschlossen worden ist, von der entsprechenden Fraktion des neuen Bundestages fortgesetzt werden kann (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, Kommentar zum BVerfGG, § 63 Rdn. 11). Nichts anderes gilt für verfassungsrechtliche Organstreitigkeiten nach §§ 36 ff. VerfGHG und darüber hinaus für sich - wie hier - als Verfassungsbeschwerdeverfahren fortsetzende verwaltungsrechtliche Organstreitigkeiten. Insbesondere in letzteren Fällen, in denen ein in seiner Parteifähigkeit von der Dauer seiner Wahlperiode abhängiger Träger von Grundrechten eine verfassungsrechtliche Überprüfung erst nach Erschöpfung des Verwaltungsrechtswegs betreiben kann (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG ), bestünde anderenfalls stets die Gefahr, daß das Verfassungsbeschwerdeverfahren wegen eines Verlustes der Parteifähigkeit vorzeitig endet. Vor diesem Hintergrund ist bei Verfahren der in Rede stehenden Art unter der Voraussetzung, daß eine Klärung verfassungsrechtlich bedeutsamer Fragen zu erwarten ist, ein dringendes Bedürfnis daran anzuerkennen, daß (weitläufig angelehnt an den Gedanken des § 239 ZPO) der "Rechtsnachfolger" des jeweiligen Verfahrensbeteiligten den durch den Verlust von dessen Parteifähigkeit gleichsam "unterbrochenen" Rechtsstreit fortführen kann. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Klärung der Frage, ob die Auslegung, die § 35 Abs. 2 BezVerwG mit Blick auf die Auflösung einer Pattsituation bei der Nominierung und Wahl eines 7. Bezirksamtsmitglieds durch das Oberverwaltungsgericht Berlin erfahren hat, mit der Verfassung von Berlin vereinbar ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Das bedarf im Hinblick auf die Vielzahl der in der Vergangenheit geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren und die Unsicherheiten, die sich insoweit in der Folge der Bezirksverordnetenwahlen vom 24. Mai 1992 ergeben haben, keiner Vertiefung. Randnummer 27
  9. d)Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde scheitert auch nicht daran, daß die Beschwerdeführerin davon abgesehen hat, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. März 1992 einzulegen. Der Rechtsweg ist nämlich im vorliegenden Fall gleichwohl erschöpft im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG . Randnummer 28 Zwar trifft es zu, daß der Rechtsweg grundsätzlich solange nicht erschöpft ist, als der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im Verfahren vor den Gerichten des zuständigen Gerichtszweigs die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht (ebenso zu § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unter anderem BVerfGE 8, 222). Zutreffend ist ferner, daß die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eine Möglichkeit ist, eine angeblich durch ein Berufungsurteil bewirkte Grundrechtsverletzung zu beseitigen. Allerdings wird das Gebot der vorrangigen Erschöpfung des Rechtswegs durch den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eingeschränkt und ist die Erhebung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem verwaltungsgerichtlichen Berufungsurteil dem Beschwerdeführer unzumutbar, wenn die Aussicht, dadurch die Eröffnung einer weiteren Instanz zu erreichen, offenbar unbegründet ist (vgl. ebenso zum Bundesrecht unter anderem BVerfGE 16, 1 <3>). So liegen die Dinge hier. Randnummer 29 Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahrens ist gemäß § 137 Abs. 1 VwGO revisibles Recht. Deshalb ist eine Nichtzulassungsbeschwerde in der Regel offenbar unbegründet, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts ausschließlich auf die Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts gestützt ist. Eine Ausnahme davon gilt dann, wenn Anlaß für die Annahme Besteht, daß Berufungsurteil könne auf einem Verfahrensmangel beruhen und deshalb könne eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht kommen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin verhält sich im vorliegenden Fall ausschließlich zu irrevisiblem Landesrecht, so daß eine insoweit erhobene Nichtzulassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Bezirksverordnetenversammlung Wilmersdorf besteht hier auch kein Anlaß zu der Annahme, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin könnte gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb erfolgreich gewesen sein, weil sie - die Bezirksverordnetenversammlung - nach ihrem Vorbringen vor dem Berufungsgericht nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen ist. Denn der Mangel einer gesetzeswidrigen Vertretung kann nur von der nicht vorschriftsmäßig vertretenen Partei, nicht aber auch vom Gegner mit Erfolg geltend gemacht werden, weil das Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung nur dem Schutz der zu vertretenden Partei dient (vgl. unter anderem BFHE 96, 385 <387>, RGHZ 63, 78 <79> und BVerwG, Beschluß vom 21. August 1992 - BVerwG 8 B 118.92 -). Randnummer 30
  10. e)Schließlich besteht weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis an der von der Beschwerdeführerin erstrebten verfassungsgerichtlichen Entscheidung. Zwar hat sich das ursprünglich mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Begehren, unter Aufhebung des angegriffenen Berufungsurteils (vgl. § 54 Abs. 3 VerfGHG ) eine Verurteilung der BVV 1989 zu erreichen, das Nominierungsrecht für die Wahl des 7. Mitglieds des Bezirksamts Wilmersdorf für die durch die Wahl vom 29. Januar 1989 begründete Wahlperiode durch Losentscheidung neu zu ermitteln und für den Fall, daß danach ihr - der Beschwerdeführerin - das Nominierungsrecht zusteht, die Wahl aufgrund eines entsprechenden Vorschlags erneut durchzuführen, durch Zeitablauf in der Hauptsache erledigt. Denn nach Ablauf der Wahlperiode der BVV 1989 nach Maßgabe des Art. 87a Abs. 2 Satz 1 VvB hat diese Bezirksverordnetenversammlung ihre Existenz mit der Folge eingebüßt, daß kein Raum mehr für die erstrebte Verurteilung ist. Das Interesse der Beschwerdeführerin hat sich nunmehr auf das Begehren beschränkt festzustellen, daß das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin sie in dem von ihr reklamierten Grundrecht auf Chancengleichheit verletzt, weil es zu Unrecht das von der BVV 1989 bestimmte Verfahren zur Nominierung und Wahl des 7. Bezirksamtsmitglieds gebilligt hat. Dafür ist ein Rechtsschutzbedürfnis anzuerkennen. Randnummer 31 Ebenso wie bei der Verfassungsbeschwerde des Bundes (vgl. dazu Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, a.a.O., § 9 Rdn. 184 mit weiteren Nachweisen) ist auch bei der Verfassungsbeschwerde nach §§ 49 ff. VerfGHG das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses anzunehmen, wenn trotz Erledigung der Hauptsache ein besonderes Bedürfnis für eine Entscheidung des Verfassungsgerichts besteht. Das trifft unter anderem zu, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbleiben würde und der gerügte Eingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betrifft (vgl. ebenso zum Bundesrecht BVerfGE 33, 247 <257 f.> mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn bei der in diesem Verfahren zu beantwortenden Frage geht es - wie bereits gesagt - um eine klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Überdies handelt es sich bei dem von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrecht auf Chancengleichheit - sofern ein solches Recht in der Verfassung von Berlin verbürgt ist - um ein im demokratischen Rechtsstaat besonders bedeutsames Grundrecht. Randnummer 32 2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet; die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 17. März 1992 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Chancengleichheit. Randnummer 33
  11. a)Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. unter anderem Beschlüsse vom 2. Juli 1985 - 8 S 208/85 - und vom 22. Juni 1988 - 8 B 27/87 -) entschieden, die Ermittlung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen in der Bezirksverordnetenversammlung zur Ausübung des Vorschlagsrechts bei der Bildung des Bezirksamts habe nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren zu erfolgen. Dieses in Auslegung und Anwendung des § 35 Abs. 2 BezVerwG vom Oberverwaltungsgericht Berlin gefundene Ergebnis ist aus der Sicht des Berliner Landesverfassungsrechts nicht zu beanstanden (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 19. Oktober 1992 - VerfGH 39/92 -). Randnummer 34
  12. b)Das Oberverwaltungsgericht Berlin ist - in Übereinstimmung unter anderem mit der BVV 1989 - davon ausgegangen, § 35 Abs. 2 BezVerwG räume einer Bezirksverordnetenversammlung für den Fall, daß die Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens bei der Ermittlung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen mit Blick auf z.B. das 7. Bezirksamtsmitglied zu einer Pattsituation führt, d.h. auf (mindestens) zwei Fraktionen die gleiche Höchstzahl entfällt, die Befugnis ein, ad hoc ein Verfahren zur Auflösung dieser Pattsituation zu bestimmen. Diese Auffassung ist verfassungsrechtlich nicht haltbar, sie verletzt das von der Verfassung von Berlin verbürgte, bei der Bildung des Bezirksamts auch zugunsten der Fraktionen in der Bezirksverordnetenversammlung wirkende Grundrecht auf Chancengleichheit der politischen Parteien. Der Verfassung von Berlin wird nur eine Auslegung des § 35 Abs. 2 BezVerwG dahin gerecht, daß diese einfachgesetzliche Vorschrift selbst das Verfahren zur Auflösung einer etwaigen Pattsituation abschließend festlegt, und zwar ein Verfahren, das seinerseits die Anforderungen des Grundrechts auf Chancengleichheit genügt. Randnummer 35 Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit ist zwar in der Verfassung von Berlin nicht ausdrücklich statuiert. Es ergibt sich aber aus dem Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl (Art. 26 Abs. 1 VvB), ist wie dieser ein Anwendungsfall des in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB enthaltenen allgemeinen Gleichheitssatzes und hat seinerseits Grundrechtscharakter (vgl. ebenso zum Bundesrecht unter anderem BVerfGE 24, 300 <340> und zum bayerischen Landesrecht BayVerfGH in BayVBl. 1977, 271 <273>). Der in Art. 26 Abs. 1 VvB verankerte Grundsatz der formalen Wahlgleichheit gebietet, daß alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben und die Stimmen grundsätzlich den gleichen Erfolgswert haben. Er beansprucht ebenso wie der mit ihm auf das engste zusammenhängende Grundsatz der Chancengleichheit nach der Verfassung von Berlin nicht nur Geltung bei der Wahl des Abgeordnetenhauses, sondern gemäß Art. 54 Abs. 1 VvB auch bei der Wahl der Bezirksverordnetenversammlung. Über diese Wahlen hinaus gelten diese Grundsätze als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch für politische Abstimmungen in den von Wahlberechtigten gewählten Parlamenten, z.B. für Abstimmungen über die Zuteilung von Sitzen in Ausschüssen und sonstigen Gremien (vgl. in diesem Zusammenhang zum Bundesrecht unter anderem BVerfGE 51, 222 <234> mit weiteren Nachweisen und zum bayerischen Landesrecht BayVerfGH in BayVBl. 1977, 271 <273>). Als eine solche Abstimmung ist kraft Berliner Verfassungsrecht (vgl Art 53 Satz 2 VvB) die Wahl des Bezirksamts zu verstehen. Da diese Abstimmung von den Fraktionen in der Bezirksverordnetenversammlung vorzunehmen ist, wirkt namentlich der Grundsatz der Chancengleichheit in diesem Rahmen auch zu ihren Gunsten. Randnummer 36 Der verfassungsrechtlich verbürgte Grundsatz der Chancengleichheit gebietet im Zusammenhang mit der Bildung des Bezirksamts, daß ein Verfahren zur Auflösung einer sich bei Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens (oder auch des Hare-Niemeyer-Verfahrens) ergebenden Pattsituation schon vor der Wahl der betreffenden Bezirksverordnetenversammlung festgelegt sein muß. Denn nur auf diese Weise ist sichergestellt, daß die Bestimmung eines solchen Verfahrens einer Entscheidung nach Maßgabe der jeweiligen Mehrheitsverhältnisse in der Bezirksverordnetenversammlung entzogen ist. Es entspricht nämlich der Lebenserfahrung, daß sich die Mehrheit typischerweise für ein Verfahren zur Auflösung einer Pattsituation entscheidet, durch das gewährleistet ist, daß das umstrittene Vorschlagsrecht für die Wahl eines Bezirksamtsmitglieds unabhängig von dem Stärkeverhältnis der einzelnen Fraktionen untereinander auf eine der Mehrheit angehörende Fraktion entfällt. Das aber ist mangels eines dies rechtfertigenden Grundes nicht mit dem Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar. Randnummer 37 Im übrigen hat der Berliner Verfassungsgeber in Art. 53 Satz 3 VvB angeordnet, daß das "Nähere" der Wahl der Mitglieder des Bezirksamts durch Gesetz zu regeln ist. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, daß für diese Wahl in allen Bezirken Berlins einheitliche Regeln maßgeblich sein sollen. Von dem Begriff "Nähere" ist umfaßt nicht nur sozusagen das Grundverfahren der Wahl, sondern auch die im Einzelfall erforderliche Methode zur Auflösung einer etwaigen Pattsituation. Der eine wie der andere Gesichtspunkt schließt die Annahme aus, eine Bezirksverordnetenversammlung sei befugt, selbst über ein Verfahren zur Auflösung einer etwaigen Pattsituation zu befinden. Vielmehr ist ein solches Verfahren durch Auslegung des § 35 Abs. 2 BezVerwG unter Berücksichtigung namentlich der Anforderungen des Rechts der Fraktionen auf Chancengleichheit zu ermitteln. Randnummer 38
  13. c)Die Verfassungsbeschwerde wäre im Ergebnis gleichwohl unbegründet, wenn die Beschwerdeführerin durch das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin deshalb nicht in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt sein sollte, weil das von der BVV 1989 zur Auflösung der in Rede stehenden Pattsituation gewählte Hare-Niemeyer- Verfahren den Anforderungen des als ungeschriebenes Verfassungsrecht geltenden Grundsatzes der Chancengleichheit der Fraktionen genügte. Das ist indes nicht der Fall. Vielmehr wird diesen Anforderungen einzig das Losverfahren gerecht. Randnummer 39 Der Landesgesetzgeber hat nach der - wie bereits gesagt - verfassungsrechtlich unbedenklichen Auslegung des § 35 Abs. 2 BezVerwG durch das Oberverwaltungsgericht Berlin in dieser Vorschrift angeordnet, die Ermittlung des Stärkeverhältnisses zur Bestimmung des Vorschlagsrechts der Fraktionen für die Bildung des Bezirksamts habe durch das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren zu erfolgen. Ergibt die Anwendung dieses Maßstabs mit Blick auf - wie hier - das 7. Bezirksamtsmitglied für zwei Fraktionen die gleiche Höchstzahl (Pattsituation), sind die beiden betreffenden Parteien insoweit kraft der bindenden Bewertung durch das Gesetz ungeachtet des Umstands gleich stark, daß die eine oder andere von ihnen tatsächlich mehr Wähler oder gar mehr Mitglieder in der Bezirksverordnetenversammlung hat. Von dieser und nur von dieser Basis ist für die Beantwortung der Frage auszugehen, welches Verfahren zur Auflösung der Pattsituation den Anforderungen des Grundrechts auf Chancengleichheit der beiden "betroffenen" Fraktionen entspricht. Das kann ausschließlich ein Verfahren sein, daß den beiden kraft der gesetzlichen Bewertung gleich starken Fraktionen rechnerisch gleich hohe Erfolgschancen vermittelt, das streitige Nominierungsrecht für das 7. Bezirksamtsmitglied zu erhalten. Dazu ist lediglich das Losverfahren geeignet. Denn bei jedem anderen Verfahren sei es das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren, sei es das Hare-Niemeyer-Verfahren - steht mit der Entscheidung für dieses Verfahren im Einzelfall das bei dessen Anwendung sich ergebende Ergebnis fest. Die Entscheidung für ein solches Verfahren beinhaltet zugleich die Entscheidung für ein bestimmtes Ergebnis im Einzelfall, sie eröffnet einem Beteiligten eine Erfolgschance von 100 v.H., also eine Gewißheit, und beläßt dem anderen folglich nicht die geringste Chance. Es fehlt an einem Grund, der eine derartige Ungleichbehandlung zweier nach der Bewertung des Gesetzes gleich starker Fraktionen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen vermag. Randnummer 40 Das Oberverwaltungsgericht Berlin räumt zwar ebenfalls ein, daß das von der BVV 1989 für die Auflösung der Pattsituation gewählte Hare-Niemeyer-Verfahren zu einer unverhältnismäßigen Begünstigung der ...-Fraktion und folglich zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung der Beschwerdeführerin geführt hat. Es meint allerdings, diese Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt, weil das Hare- Niemeyer-Verfahren ein rationales Prinzip zur Auflösung der Pattsituation sei, d.h., weil sachlich einleuchtende Gründe für die Entscheidung zugunsten dieses Verfahrens sprächen. Diese am allgemeinen Gleichheitssatz und dem Willkürverbot orientierte Betrachtungsweise hält einer Überprüfung am Maßstab des Grundrechts der politischen Parteien auf Chancengleichheit nicht stand. Randnummer 41 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB verbietet dem Gesetzgeber lediglich eine willkürliche Gleichbehandlung (im wesentlichen) ungleicher und eine willkürliche Ungleichbehandlung (im wesentlichen) gleicher Sachverhalte; er verlangt - verkürzt ausgedrückt - nicht mehr und nicht weniger als die Abwesenheit von Willkür. Die sich daraus ergebende Grenze wird deshalb erst dort überschritten, wo ein sachlich einleuchtender, rechtfertigender Grund für eine Differenzierung bzw. Gleichbehandlung fehlt (ebenso zum Bundesrecht unter anderem BVerfGE 17, 319 <330>). Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber auch, ob im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gewählt worden ist. Etwas anderes gilt indes für den Grundsatz der Gleichheit der Wahl (vgl Art 26 Abs 1 u. 54 Abs. 1 VvB und den damit auf das engste im Zusammenhang stehenden Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien. Zwar handelt es sich bei diesen beiden Grundsätzen - wie dargelegt - um Anwendungsfälle des allgemeinen Gleichheitssatzes. Doch unterscheiden sie sich von dem allgemeinen Gleichheitssatz durch ihren formalen Charakter. Dieser Unterschied zwingt mit Blick auf alle mit Wahlen zusammenhängenden Fragen grundsätzlich zu einer schematischen Gleichheit. Deshalb bedürfen in diesem Bereich zu Ungleichbehandlungen führende Bestimmungen stets eines besonderen, rechtfertigenden, zwingenden Grundes (vgl. zum Bundesrecht unter anderem BVerfGE 51, 222 (235> mit weiteren Nachweisen). Der Gesetzgeber muß - mit anderen Worten - bei einschlägigen Regelungen beachten, daß ihm insoweit enge Grenzen gezogen sind und ihm jede unterschiedliche Behandlung von Parteien verfassungskräftig versagt ist, die sich nicht durch einen zwingenden Grund rechtfertigen läßt (ebenso zum bayerischen Landesrecht BayVerfGH in BayVBl. 1977, 271 <273>). An einem derartigen, ausnahmsweise eine Durchbrechung des Grundsatzes der Chancengleichheit erlaubenden Grund fehlt es hier. Mit dem Losverfahren steht ein verfassungsrechtlich zulässiges, geeignetes und einfach handhabbares Verfahren zur Verfügung, das den - im vorliegenden Fall - zwei betroffenen Fraktionen bei der Auflösung der Pattsituation rechnerisch gleich hohe Erfolgschancen zur Erlangung des Nominierungsrechts für das 7. Bezirksamtsmitglied vermittelt. Zwingende Gründe, die die Anwendung des Losverfahrens ausschließen und deshalb die Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens zulassen könnten, sind nicht ersichtlich. Randnummer 42 Daß das Losverfahren ein verfassungsrechtlich unbedenkliches und überdies geeignetes Verfahren zur Auflösung einer Pattsituation ist, wird auch vom Oberverwaltungsgericht Berlin anerkannt. Dies Verfahren stellt wie namentlich § 73 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 LWahlO deutlich macht - ein im Berliner Wahlrecht übliches Verfahren zur Auflösung einer weder bei Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens noch bei Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens auszuschließenden Pattsituation für die Verteilung von Mandaten auf verschiedene Bewerber dar; entsprechendes gilt für das Bundeswahlrecht (vgl. § 5 Satz 3 BWG). Auch nach § 32 Abs. 4 HRG kann für die Entscheidung zwischen ranggleichen Studienbewerbern "die Auswahl durch das Los vorgesehen werden". Überdies hat es etwa das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 84, 9
(24)) erst jüngst beim Streit um den Namen von Kindern aus Ehen, in denen sich die Eheleute nicht auf einen gemeinsamen Ehenamen einigen konnten, für "sachgerecht" gehalten, den Kindern vorläufig einen Doppelnamen zu geben und den Standesbeamten hierfür die Reihenfolge der Namen durch Los ermitteln lassen. Mit diesem Verfahren werde kein Elternteil benachteiligt, wie es etwa bei einer alphabetischen Reihenfolge der Fall wäre. Randnummer 43 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 33 VerfGHG , die über die Auslagen der Beschwerdeführerin auf § 34 Abs 1 VerfGHG . Randnummer 44 Dieses Urteil ist unanfechtbar. Abweichende Meinung Randnummer 45 Sondervotum 1 Randnummer 46 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nach meiner Auffassung unzulässig, weil die Beschwerdeführerin im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nicht beteiligtenfähig ist. Dem Verfassungsgerichtshof war daher die von ihm getroffene stattgebende Sachentscheidung verwehrt. Randnummer 47 Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin richtet sich nach den §§ 49 bis 51 VerfGHG . § 49 Abs. 1 VerfGHG bestimmt, daß jeder mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde erheben kann. Diese Vorschrift regelt die Beteiligtenfähigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde, bezeichnet den Beschwerdegegenstand sowie die Prüfungsmaßstäbe und bestimmt darüber hinaus die Anforderungen an die Beschwerdebefugnis. Der Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens fehlt die Beteiligtenfähigkeit. Randnummer 48 2. Die Fähigkeit, im Verfahren der Verfassungsbeschwerde Rechte geltend zu machen, hat nur, wer selbst Träger dieser Rechte ist (vgl. für das Bundesrecht Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozeßrechts, 1991, Rdn. 361 f. m.w.Nachw.). Insofern prägt der Prüfungsmaßstab die Anforderungen an die Beteiligtenfähigkeit (vgl. für das Bundesrecht Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl., 1991, § 12, Rdn. 18). Randnummer 49
  1. a)Die Wendung "seine Rechte" in § 49 Abs. 1 VerfGHG meint die Grundrechte, die in der Verfassung von Berlin enthalten sind dies unzweifelhaft in einem weiten, also auch sogenannte grundrechtsgleiche Rechte umfassenden Sinne. Einbezogen sind also nicht nur Rechte, die im II. Abschnitt ("Die Grundrechte") der Verfassung von Berlin angesiedelt sind, sondern - beispielsweise - auch die Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 26 Abs. 1 VvB oder das Recht auf einen Strafverteidiger aus Art. 65 Abs. 1 VvB. Die Rechtslage ist damit derjenigen nach dem Bundesrecht vergleichbar. Zwar verzichten Art. 72 Abs. 2 Nr. 4 VvB, und § 49 Abs. 1 VerfGHG auf die enumerative Regelungstechnik, die in Art 93 Abs. 1 Nr. 4 GG bzw. § 90 Abs. 1 BVerfGG gewählt worden ist. Die Berliner Vorschriften zählen die rügefähigen Rechte nicht im einzelnen auf, sondern lassen es bei der Formulierung (seine) "Rechte" bewenden. Dies geschieht allerdings unter Verwendung der Verfahrensbezeichnung "Verfassungsbeschwerde" und in übrigen offenkundiger Anlehnung an den Wortlaut des Bundesrechts. Damit reiht sich der Berliner Gesetzgeber erkennbar in die deutsche Prozeßrechtstradition ein. "Jedermann" im Sinne von § 49 Abs 1 VerfGHG ist dementsprechend - der Verfassungsgerichtshof hat dies bisher der Sache nach offengelassen (vgl. das Urteil vom gleichen Tage - VerfGH 36/92 -) - nach meiner Auffassung (nur) jeder Grundrechtsträger und jeder Träger als grundrechtsgleich zu qualifizierender Rechte. Randnummer 50 Diese Sichtweise wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Anhaltspunkte dafür, daß der Berliner Gesetzgeber andere Wege hätte beschreiten wollen, sind mir nicht ersichtlich. So hätte ein von der Fraktion der CDU dem Abgeordnetenhaus vorgelegter Entwurf eines VerfGHG (AH- Drs. 11/1066) ausdrücklich von "Grundrechten" gesprochen und "jedermann" für berechtigt erklärt, insoweit Verfassungsbeschwerde zu erheben (§ 18 des Entwurfs). Dem war die Mehrheit des Abgeordnetenhauses zwar nicht gefolgt. Der derzeit geltende § 49 Abs. 1 VerfGHG geht vielmehr auf einen Entwurf zurück, den die Fraktionen der SPD und der Grünen/AL gemeinsam eingebracht hatten (AH-Drs. 11/1113, § 50 Abs. 1 des Entwurfs). Es ist aber nirgends zu erkennen, daß die Entscheidung der Ausschüsse und des Plenums des Abgeordnetenhauses für den letztgenannten Entwurf auf irgendwelche im vorliegenden Zusammenhang bedeutsame Differenzen zurückgingen. Vielmehr wurde die Übereinstimmung in der Sache betont und von der Mehrheit darauf verwiesen, der ... Entwurf sei "umständlich", wohingegen der Entwurf der den seinerzeit amtierenden Senat stützenden Fraktionen die Qualität aufweise für den Bürger leichter verständlich zu sein (so etwa die Äußerung der Abgeordneten Künast auf der 31. Sitzung des Rechtsausschusses vom 18.10.1990). Auch in den Beratungen zu Art 72 VvB in der derzeit geltenden Fassung ist, soweit ersichtlich, nicht erwogen worden, mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbare Rechte sollten andere Rechte sein als Grundrechte. Laut dem Wortprotokoll des Ausschusses für die Vorbereitung der Einheit Berlins (West), 6. Sitzung vom 13. Juli 1990 benannte etwa der Abgeordnete Dr. K. einzelne Meinungsunterschiede, wobei es aber darum ging, ob überhaupt eine Individualverfassungsbeschwerde eingeführt und in welches Verhältnis sie zur bundesrechtlich eröffneten Verfassungsbeschwerde gebracht werden solle. Auf das Bestehen eines Konsenses zu der Frage, welche Rechte mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden können und wer demzufolge in diesem Verfahren beteiligtenfähig ist, deutet schließlich wohl auch die Bemerkung des Abgeordneten Dr. ... in der Plenardebatte des Abgeordnetenhauses vom 30.8.1990 aus (Prot. S. 1972), wonach in Berlin die Verfassungsbeschwerde "der Bürger" ermöglicht werden solle. Die Entstehungsgeschichte bestätigt also, worauf bereits der Wortlaut der Vorschriften in seiner Gesamtheit deutet: Rügefähig im Verfahren nach Art. 72 Abs. 2 Nr. 4 VvB und gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG sind ausschließlich Grundrechte und ihnen vergleichbare Rechte. Randnummer 51
  2. b)Die Beschwerdeführerin rügt allerdings durchaus die Verletzung eines Grundrechts, nämlich des in Art. 6 Abs. 1 VvB enthaltenen Gleichheitssatzes, und beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf den Grundsatz der "Chancengleichheit der politischen Parteien". Sie hält sich für grundrechtsfähig, wobei sie sich zu Begründung auf Vorschriften des einfachen Rechts beruft. Die Mehrheit des Verfassungsgerichtshofes leitet die Grundrechtsfähigkeit der beschwerdeführenden Fraktion vor allem daraus ab, daß diese sich als "Zusammenfassung der Vertreter" der ... in der Bezirksverordnetenversammlung darstelle; die ... "firmiere" dort als Fraktion. Diese Sichtweisen sind nicht tragfähig. Randnummer 52 Träger von Grundrechten sind natürliche Personen und, soweit das Wesen einzelner Grundrechte dies zuläßt (vgl für das Bundesrecht Art. 19 Abs. 3 GG), auch jedenfalls inländische juristische Personen des Privatrechts sowie auch nicht oder nur teilweise rechtsfähige Gebilde. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann nur höchst ausnahmsweise die Grundrechtsfähigkeit zustehen, ihren Teilen jedenfalls nur dann, wenn das Gesamtgebilde selbst über eine - dann immer partielle - Grundrechtsfähigkeit verfügt (vgl. etwa BVerfGE 15, 256, 261 f.), Das mag hier in den Einzelheiten auf sich beruhen. Von der Bezirksverordnetenversammlung oder dem Bezirk selbst kann die Beschwerdeführerin jedenfalls eine zur Grundrechtswahrnehmung befähigende Rechtsstellung schon nach dem oben Gesagten nicht herleiten, denn diese verfügen nicht über Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte. Randnummer 53 Eine Fraktion ist ein Zusammenschluß von Mandatsträgern innerhalb eines gewählten (hier: Verwaltungs-)Organs, wobei diese Mandatsträger grundsätzlich derselben politischen Partei angehören. Fraktionen haben innerhalb von Parlamenten oder hier - der Bezirksverordnetenversammlung eigene organschaftliche Rechte inne. Die Fraktionen innerhalb von Verfassungsorganen sind deshalb parteifähig im verfassungsgerichtlichen Organstreitverfahren. Die Fraktionen innerhalb anderer öffentlich-rechtlich geordneter gewählter Organe können ihre organschaftlichen Rechte gegebenenfalls im verwaltungsrechtlichen Organstreit zur Geltung bringen. Dabei wird um Kompetenzen und um solche subjektiven Positionen gestritten, die sich zwar verwaltungsprozessual als zur Klage befugende Rechte vgl. § 42 Abs 2 VwGO) darstellen können, aber weder Grundrechte noch auch subjektive Rechte im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG sind (vgl. Schmidt Aßmann, in; Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: 1991, Art. 19 IV, Rdn. 42 bis 44, 148), Wird ein derartiger Streit - wie hier verwaltungsgerichtlich ausgetragen, so ändert dies das Rechtsverhältnis zwischen den streitenden Parteien - hier: der Fraktion und der Bezirksverordnetenversammlung - nicht etwa derart, daß nunmehr der Fraktion eine Berufung auf Grundrechte gegenüber der Bezirksverordnetenversammlung möglich wäre. Allenfalls käme in Betracht, daß die angerufenen Verwaltungsgerichte ihrerseits auf das gerichtliche Verfahren bezogene Grundrechte verletzt hätten, wie sie jedem zustehen, "der von dem Verfahren eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar betroffen wird" (so BVerfGE 12, 6, 8; vgl. im übrigen Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III/1, 1988, S. 1447, 1155). Dafür ist hier nichts vorgetragen oder ersichtlich. Randnummer 54
  3. c)Die Fraktionen sind auch nicht etwa deshalb Grundrechtsträger (und damit beteiligtenfähig im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde), weil sie grundsätzlich in Anknüpfung an die Parteizugehörigkeit der Mandatsträger gebildet werden. Es ist zwar richtig, daß die verfassungsrechtliche Stellung der Parteien nicht ohne Konsequenzen für die Stellung der Fraktionen innerhalb des Organs ist, in dem sie wirken (vgl. z.B. für die Fraktionen im Deutschen Bundestag BVerfGE 10, 4, 14; 80, 188, 223). Daß politische Parteien sich gegenüber dem Staat auf einzelne Grundrechte berufen können (dazu etwa Henke, Das Recht der politischen Parteien, 2. Aufl., 1972, S. 229 ff.), bedeutet jedoch nicht, daß aufgrund der Parteizugehörigkeit gebildete Fraktionen als Teile eines Verwaltungsorgans Grundrechte geltend machen könnten. Randnummer 55 Die Mehrheit des Verfassungsgerichtshofes verkennt m.E. das Verhältnis von politischen Parteien und gemäß § 5 Abs. 3 BezVerwG gebildeten Fraktionen, worauf jedenfalls die Wendung deutet, erstere "firmierten" in Bezirksverordnetenversammlungen als die letzteren. Das mag man im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs so ausdrücken können, und es mag auch dem Selbstverständnis von Fraktionen und von politischen Parteien teilweise oder überwiegend entsprechen. Rechtlich ist die Wendung jedoch unergiebig und auch irreführend, wie sie sodann gezogenen Schlußfolgerungen erweisen. Denn die Fraktionen sind nicht ein organisatorischer Teil der politischen Parteien, sondern deren funktionale Erscheinungsformen in den gewählten Vertretungskörperschaften (etwa Schmidt-Jortzig, Kommunalrecht, 1982, Rdn 76 m. w. Nachw), ohne aber dort deren Grundrechte geltend machen zu können. Die Parteien ihrerseits sind gewiß gesellschaftliche nicht staatliche Erscheinungen, ungeachtet ihres auch öffentlich-rechtlichen Status (s. dazu grundlegend Hesse, VVDStRL 17, 1959, 11, 35, 44 f.; vgl. auch Kunig, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd II, 1987, § 33, Rdn. 50 ff. m. w. Nachw.); ihr Wirken bestimmt das Handeln der von ihnen zur Wahl gestellten Mandatsträger und folglich auch dasjenige der von diesen Mandatsträgern gebildeten Fraktionen mit. Daraus folgt jedoch nicht, daß einzelne Abgeordnete oder Fraktionen innerhalb gewählter Organe die Rechtsstellung der Parteien als eine derjenigen des Bürgers unter Umständen vergleichbare Rechtsstellung einnähmen. Randnummer 56 3. Da die vorliegende Verfassungsbeschwerde bereits mangels Beteiligtenfähigkeit unzulässig ist, kommt es auf weitere Bedenken gegenüber der Zulässigkeit, insbesondere auf die Frage, ob die in einer nicht mehr amtierenden Bezirksversammlung früher gebildete Fraktion noch Rechte vor dem Verfassungsgerichtshof geltend machen kann bzw. ob - wie die Mehrheit es ausdrückt - eine in einer später gewählten Bezirksverordnetenversammlung gebildete Fraktion "Rechtsnachfolgerin" der Fraktion einer früher amtierenden Bezirksverordnetenversammlung sein kann, nicht an. Dahinstehen soll hier auch, ob die Anforderungen richtig bemessen sind, die die Mehrheit des Verfassungsgerichtshofes in diesem Verfahren an das Vorliegen einer - für den Erfolg einer Urteilsverfassungsbeschwerde vorausgesetzten - spezifischen Verfassungsrechtsverletzung stellt. Randnummer 57 4. Eine Sachentscheidung war dem Verfassungsgerichtshof danach verwehrt. Man mag das rechtspolitisch bedauern, denn es ist nicht zu verkennen, daß sowohl § 35 Abs. 2 BezVerwG wie auch der (in dem vorliegenden Verfahren allerdings nicht entscheidungserhebliche) Art. 87a Abs 2 S. 4 VvB in der Praxis Schwierigkeiten bei der Wahl der Mitglieder der Bezirksämter nicht verhütet haben. Aber auch die Wahrung der Zuständigkeitsgrenzen, die dem Verfassungsgerichtshof gezogen sind, ist von erheblichem rechtspolitischen Gewicht. Dessen ungeachtet; Sie ist gesetzlich gefordert (Art. 64 VvB). Der Gesetzgeber, nicht ein Verfassungsgericht, verantwortet das materielle und das Prozeßrecht (treffend Pestalozza, aaO., § 1 Rdn. 2; s. auch etwa BVerfGE 2, 143, 181). Über die materielle Rechtslage darf nur befunden werden, wenn das Prozeßrecht dies zuläßt. Randnummer 58 Sondervotum 2 Randnummer 59 Ich halte die Verfassungsbeschwerde nicht für zulässig, sie wäre im übrigen auch nicht begründet. Randnummer 60 Die in § 49 Abs. 1 VerfGHG für "Jedermann" eingeräumte Verfassungsbeschwerde entspricht, wie auch die erkennende Mehrheit des Verfassungsgerichtshofs annimmt, dem herkömmlichen Begriff, wie er auch der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zugrundeliegt, und setzt damit die Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten voraus. Der Beschwerdeführerin als Fraktion einer Berliner Bezirksverordnetenversammlung fehlt jedoch hinsichtlich der als verletzt behaupteten Rechte die Grundrechtsfähigkeit. Die gemäß § 61 Ziff. 2 VwGO bestehende Beteiligungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in dem vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Organstreitverfahren macht die Beschwerdeführerin wie jede andere Partei eines gerichtlichen Verfahrens zum Träger spezifischer Verfahrensgrundrechte, wie sie für den Bundesbereich in Art. 101, 103 und 104 GG niedergelegt sind. Es kann hier unerörtert bleiben, ob und inwieweit auch die Verfassung von Berlin entsprechende Verbürgungen enthält, da die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, ihre Rechtsbeeinträchtigung beruhe auf der Verletzung solcher verfahrensrechtlicher Gewährleistungen der Verfassung. Außerhalb dieses Bereichs ist dem Staat und seinen Untereinheiten aber ein Grundrechtsschutz grundsätzlich versagt. Wie das Bundesverfassungsgericht für die Grundrechte nach dem Grundgesetz in ständiger Rechtsprechung überzeugend angenommen hat, kann der Staat nicht gleichzeitig Adressat und Berechtigter der Grundrechte sein und sind die Kompetenzkonflikte innerhalb des staatlichen Organisationsbereichs nicht als grundrechtsrelevant anzusehen (vgl. etwa BVerfGE 21, 362 <370 f.>). Entgegen der Auffassung der Mehrheit des Verfassungsgerichtshofs ist auch die Beschwerdeführerin als Fraktion einer Berliner Bezirksverordnetenversammlung dem Bereich organisierter Staatlichkeit zugeordnet und eingegliedert. Es handelt sich gerade nicht um den notwendigerweise staatsfernen Bereich politischer Willensbildung der Bürger als einzelne oder in Gruppierungen, insbesondere in politischen Parteien. Die Fraktionen in den Bezirksverordnetenversammlungen von Berlin sind keine Parteiuntergliederungen, sondern der im Interesse der Arbeitsfähigkeit des Gremiums vorgesehene Zusammenschluß von weisungsfreien Inhabern des öffentlichen Mandats eines Bezirksverordneten. Zur Rechtsstellung der Fraktionen des Bundestages und der einzelnen Abgeordneten bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen hat das Bundesverfassungsgericht überzeugend angenommen, daß insoweit nicht die für den Wahlkampf anerkannten Bürgerrechte auf Chancengleichheit als grundrechtliche Sicherung aus Art. 3 und 21 GG maßgebend sind, sondern die Regelungen über den Abgeordnetenstatus nach Art. 38 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 70, 324 <362 f.>). Diese Grundsätze gelten über das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG unmittelbar auch in den Ländern, und zwar nicht nur für die Landesparlamente, sondern auch für Gemeindevertretungen, die als demokratisch gewählte Beschlußorgane insoweit dem Bereich der Legislative zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 32, 346 <361>). Auch wenn die Berliner Verwaltungsbezirke als rechtlich unselbständige Gliederungen einer Einheitsgemeinde nicht unter die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs.2 GG fallen (vgl BVerfGE 83, 60 für die Hamburgischen Bezirksversammlungen) und der Funktionsbereich der Bezirksverordnetenversammlungen nach der Verfassung von Berlin enger abgegrenzt ist, üben deren Mitglieder als demokratisch legitimierte Repräsentanten Staatsgewalt aus Ihr Funktionsbereich kann ebensowenig wie derjenige der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin dem grundrechtlich geschützten Rechtsbereich des Bürgers zugeordnet werden Daß der Gesetzgeber die Fähigkeit, Antragsteller oder Antragsgegner eines verfassungsgerichtlichen Organstreits um verfassungsmäßige Rechte und Pflichten zu sein, nur den in § 14 Nr. 1 VerfGHG genannten Beteiligten und damit nicht auch den Mandatsträgern auf der Ebene der Verwaltungsbezirke zugemessen hat, vermag einen mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbaren Grundrechtsschutz für innerstaatliche Kompetenzkonflikte auf dieser Ebene nicht zu eröffnen. Randnummer 61 Nicht zu überzeugen vermag auch die von der Mehrheit des Verfassungsgerichtshofs vertretene Auffassung, daß die aus den Wahlen 1992 hervorgegangene jetzige ...-Fraktion der Bezirksverordnetenversammlung das Verfassungsbeschwerdeverfahren der mit dem Ende der vorigen Amtsperiode untergegangenen ursprünglichen Beschwerdeführerin zulässigerweise fortführen könne. Die entsprechende Praxis in verfassungsgerichtlichen Organstreitigkeiten ist auf die Fortführung identischer öffentlicher Aufgaben gestützt, was die analoge Übertragung auf die Verteidigung eines angeblich grundrechtlich geschützten Individualrechts ausschließt. Zumindest sollte bei einer Urteilsverfassungsbeschwerde dann stets berücksichtigt werden, ob auch das für das Ausgangsverfahren maßgebliche Verfahrensrecht eine solche gewillkürte Nachfolge in die Rechtsstellung eines weggefallenen Beteiligten zuläßt. Randnummer 62 Ferner vermag ich mich auch nicht der Meinung anzuschließen, daß das Oberverwaltungsgericht Berlin in dem angegriffenen Urteil mit der Billigung des Vorgehens, eine nach dem Zählverfahren nach d'Hondt bestehende Patt- Situation beim Recht zur Benennung des 7. Stadtrats durch Anwendung des Hare-Niemeyer-Verfahrens zu lösen, nicht lediglich ein einfaches Gesetz unzutreffend ausgelegt, sondern gegen spezifisches Berliner Verfassungsrecht verstoßen habe. Für die im Jahre 1989 durchgeführten Wahlen zu den Bezirksvertretungen in Berlin war noch nicht durch die Verfassung vorgeschrieben (wie später mit Art. 87a Abs.2 Satz 4 VvB für die im Jahre 1992 durchgeführten Wahlen), daß das Vorschlagsrecht für die Besetzung der Stadtratsposten nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen der Bezirksverordnetenversammlung ausgeübt werden sollte. Eine diesbezügliche Regelung, die die Bildung eines "politischen Bezirksamts" durch Koalitionsabsprachen einzelner Fraktionen ausschließen sollte, war allein durch einfaches Gesetz in § 35 Abs. 2 BezVerwG getroffen. Der Gesetzgeber wäre durch die Verfassung nicht gehindert gewesen, diese Regelung grundlegend zu verändern. Erst recht stand ihm die Befugnis zu, die Einzelheiten des anzuwendenden Berechnungsverfahrens über die Zuordnung rechnerischer Stimmenbruchteile festzulegen und die Methoden zur Auflösung von Patt-Situationen zu bestimmen. Die vom Oberverwaltungsgericht Berlin im Wege der Auslegung und richterlichen Lückenfüllung vertretene Auffassung, daß jedenfalls zur Behebung einer Patt-Situation das Hare- Niemeyer-Verfahren angewandt werden dürfe, liegt also nicht außerhalb des Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber zur Verfügung stand. Sie liegt aber auch nicht außerhalb des Bereichs, der den nach Art. 64 VvB an die Gesetze gebundenen Richtern von der Verfassung fur die Auslegung von Gesetzen übertragen ist. Daß der Gesetzgeber weder in § 35 Abs. 2 BezVerwG noch an anderer Stelle eine ausdrückliche Regelung darüber getroffen hat, nach welcher Berechnungsmethode die Vorschlagsrechte der Fraktionen zu ermitteln sind und wie bei einem Patt-Verhältnis zu verfahren ist, führt nicht etwa schon von Verfassungs wegen zum Eingreifen vorgegebener fester Regeln, etwa einem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Verlosung bestimmter Vorschlagsrechte. Die Auslegungsbedürftigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nimmt ihr noch nicht die nach dem Rechtsstaatsprinzip zur Wirksamkeit erforderliche hinreichende Bestimmtheit (vgl. BVerfGE 78, 205 <212 f.>). Daß die Betroffenen die Rechtslage hier unter Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden erkennen und ihr Verhalten danach einrichten konnten, ergibt schon die bisherige Praxis der Verwaltungsgerichte. Wie mit Recht allgemein anerkannt ist (vgl. etwa BVerfGE 34, 269 <286 ff.>), sind die Gerichte nach der Verfassungsordnung nicht lediglich auf die Umsetzung gesetzgeberischer Weisungen in den Grenzen des möglichen Wortsinns verwiesen, sondern auch zur Lückenfüllung unter Übertragung anderweitig niedergelegter gesetzgeberischer Wertungen oder notfalls auch zu rechtsfortbildender Gestaltung nach den Maßstäben der praktischen Vernunft und den fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft berufen. Mit Recht hält es auch die die Entscheidung tragende Mehrheit des Verfassungsgerichtshofs hier für eine legitime richterliche Auslegung, daß das Oberverwaltungsgericht Berlin angenommen hat, die Berechnungsprobleme seien in erster Linie nach der früher in verschiedenen Wahlgesetzen ausdrücklich vorgesehenen und auch sonst verbreitet praktizierten d'Hondt-Methode zu lösen. Ob diese Anwendung einfachen Rechts auch weiterhin zu überzeugen vermag, obwohl die ursprünglich zur Gesetzesanalogie herangezogenen Vorschriften zwischenzeitlich überwiegend zugunsten des Hare-Niemeyer-Verfahrens geändert worden sind, unterliegt nicht der verfassungsgerichtlichen Beurteilung. Dann kann jedoch entgegen der Mehrheitsmeinung des Verfassungsgerichtshofs auch das Auslegungsergebnis des Oberverwaltungsgerichts Berlin hinsichtlich des Verfahrens zur Patt-Auflösung nicht von Verfassungs wegen beanstandet werden, es handelt sich insoweit in gleicher Weise um die verfassungsrechtlich unangreifbare Anwendung einfachen Rechts. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000056300

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