VerfGH Berlin: Unzulässige Verfassungsbeschwerde vor dem VerfGH Berlin wegen Erhebung einer Verfassungsbeschwerde in derselben Sache zum BVerfG Orientierungssatz
- Die Vorschriften des Verf BE Art 72 Abs 2 Nr 4 iVm VGHG BE §§ 14 Nr 6, 49 Abs 1 begründen ein absolutes Zulässigkeitshindernis für ein paralleles Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem VerfGH, wenn der Beschwerdeführer in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhoben hat. Dies gilt auch bei der Nichtannahme oder Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG, oder wenn das BVerfG - so wie hier - die Verfassungsbeschwerde gem BVerfGGO §§ 60, 61 zunächst im Allgemeinen Register und nicht im Verfahrensregister erfaßt hat.
- Verf BE Art 72 Abs 2 Nr 4 und VGHG BE § 49 Abs 1 begründen ein Wahlrecht des Beschwerdeführers, sich an das BVerfG oder den VerfGH zu wenden, das mit seiner Ausübung verbraucht ist, so daß eine Rücknahme einer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG nicht den Rechtsweg zum VerfGH eröffnet.
- Hier: Der Beschwerdeführer hat sein Wahlrecht dadurch verbraucht, daß er Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erhoben hat. Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten,
- April 1993, 322 Cs 266/93, Beschluss vorgehend LG Berlin,
- Juli 1993, 516 Qs 301/93, Beschluss Gründe I. Randnummer 1 Gegen den Beschwerdeführer ist am
- März 1993 von dem Amtsgericht Tiergarten ein Strafbefehl erlassen worden, in dem ihm vorgeworfen wird, einen anderen körperlich misshandelt und an der Gesundheit beschädigt zu haben. Dem lag ein Vorfall zugrunde, der sich am
- Dezember 1992 ereignet hatte, nämlich eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem angeblich Geschädigten im Straßenverkehr. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer durch Niederlegung am
- März 1993 zugestellt. Er holte dieses Schreiben jedoch erst am
- März 1993 vom Postamt ab, weil - wie er vorbringt - er davon ausging, dass es sich um die Zustellung eines sog. Kettenbriefs handele, wie er sie auch zuvor schon erhalten habe. Der Beschwerdeführer, ein Amerikaner, holte sprachliche Unterstützung ein und legte Einspruch ein, der am
- April 1993, also einen Tag nach Ablauf der zweiwöchigen Frist einging, der von dem Amtsgericht Tiergarten am
- April als unzulässig verworfen wurde. Der Beschwerdeführer wandte sich hiergegen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der von dem Amtsgericht Tiergarten am
- Mai 1993 als unbegründet verworfen wurde. Der Beschwerdeführer hatte sich u.a. darauf berufen, dass Beschwerdeschreiben einen Tag vor Fristablauf zur Post gegeben zu haben. Auch gegen den Beschluss vom
- Mai 1993 legte der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, Beschwerde ein und beantragte erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Landgericht Berlin verwarf dieses Rechtsmittel am
- Juli
- Zur Begründung führte es u.a. aus, es sei bekannt, dass es auch innerhalb Berlins zu einer Postlaufzeit von bis zu zwei Tagen kommen könne. Dem hätte der Beschwerdeführer Rechnung tragen müssen. Randnummer 2 Gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom
- April 1993 und des Landgerichts Berlin vom
- Juli 1993 legte der Beschwerdeführer sodann Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht ein. Von dessen Präsidialrat erhielt er am
- August 1993 ein Schreiben, das ihn auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hinweist. Der Beschluss des Landgerichts Berlin war den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers nach deren Vortrag am
- Juli 1993 zugegangen. Die Verfassungsbeschwerde ging am
- August 1993 per Telefax ein. Ein weiterer Schriftsatz mit beigefügten Erklärungen, dem geführten Schriftverkehr und den Entscheidungen ging bei dem Bundesverfassungsgericht am
- August 1993, also nach Ablauf der Einlegungs- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG ein. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Erfordernis substantiierter Darlegung der Beschwerdebefugnis, wozu in der Regel die Beifügung der angegriffenen Entscheidungen gehöre (woran es hier gefehlt hatte), bat der Präsidialrat des Bundesverfassungsgerichts die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers um Prüfung der Rechtslage und um Mitteilung, ob die Verfassungsbeschwerde aufrecht erhalten bleiben solle. Randnummer 3 Ob der Beschwerdeführer dieser Anregung gefolgt ist, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Randnummer 4 Im hiesigen Verfahren rügt der Beschwerdeführer nunmehr die Verletzung verschiedener Grundrechte des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin, im Kern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots. II. Randnummer 5 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer in derselben Sache eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat (Art. 72 Abs. 2 Nr. 4 VvB, §§ 49 Abs. 1 a.E., § 14 Nr. 6 VerfGHG ). Diese Vorschriften begründen ein absolutes Zulässigkeitshindernis für ein paralleles Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, soweit ein Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat (oder noch erhebt). Die Vorschriften sind auch nicht deshalb unanwendbar, weil das Bundesverfassungsgericht die dort erhobene Verfassungsbeschwerde gemäß den §§ 60,61 seiner Geschäftsordnung zunächst im Allgemeinen Register und nicht im Verfahrensregister erfasst hat (vgl. §§ 60, 61 GOBVerfG). Auch dies hindert die Befassung des Verfassungsgerichtshofs in derselben Sache. Randnummer 6 Die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers regen in diesem Zusammenhang an, der Verfassungsgerichtshof möge erwägen, das Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 VerfGHG auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht endgültig entschieden habe. Dafür besteht jedoch kein Anlass, denn auch eine Nichtannahme oder eine Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht würde das Beschwerderecht aus § 49 Abs. 1 VerfGHG nicht wiederaufleben lassen. Das gilt auch angesichts der unterschiedlichen Fristen, innerhalb derer eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann (nach § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG: ein Monat; nach § 51 Abs. 1 S. 1 VerfGHG : zwei Monate). Als die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers Verfassungsbeschwerde zu dem Bundesverfassungsgericht einlegten (und möglicherweise die insoweit bestehende Frist wegen einer nur unzureichenden Begründung verfehlten), stand gemäß § 49 Abs. 1, § 51 Abs. 1 S. 1 VerfGHG der Weg zu dem Verfassungsgerichtshof noch offen. Sie haben also durch die Wahl des einen Rechtsweges die Zulässigkeit des anderen Rechtsweges beseitigt. Dieses Risiko erlegt die Gesetzeslage dem Beschwerdeführer auf. Auch wenn bei der Vorbereitung des Gesetzgebungsverfahrens zum VerfGHG zu dem Zeitpunkt, als über die Aufnahme der sog. Subsidiaritätsklausel Einvernehmen erzielt wurde, noch davon ausgegangen worden sein dürfte, auch die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof werde von der Einhaltung einer Monatsfrist abhängig gemacht werden (vgl. die stenographische Niederschrift der Beratung in den sog. Einheitsausschüssen des Abgeordnetenhauses und der Stadtverordnetenversammlung vom
- August 1990, S. 5 f.), kann dies angesichts des insoweit klaren Wortlauts der Vorschrift nicht zu einer dem Beschwerdeführer günstigen Auslegung führen, zumal der Beschwerdeführer, wäre es bei der zunächst ins Auge gefassten Identität der Fristen auf Bundes- und Landesebene geblieben, nicht mehr zulässigerweise eine Verfassungsbeschwerde zu dem Verfassungsgerichtshof hätte erheben können. Randnummer 7 Es kommt danach auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer zwischenzeitlich die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zurückgenommen hat. Denn auch dadurch würde die Verfassungsbeschwerde nicht zulässig. Art.72 Abs. 2 Nr. 4 VvB und § 49 Abs. 1 VerfGHG begründen ein Wahlrecht, das mit seiner Ausübung verbraucht ist. Randnummer 8 Dem Verfassungsgerichtshof ist danach eine Entscheidung in der Sache versagt. Randnummer 9 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000058034
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