VerfGH Berlin: Zur Subsidiarität von Verfassungsbeschwerden gegen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen – hier: unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs der behördlichen Aufforderung, eine Wohnung wegen zweckentfremdeter gewerblicher Nutzung wieder dem Berliner Wohnungsmarkt zuzuführen Orientierungssatz 1a. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Bußgeldbescheid des Bezirksamts wegen vorsätzlichen Leerstehenlassens von Wohnraum richtet, ist die Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung aus Subsidiaritätsgründen unzulässig, weil sie nicht die abschließende fachgerichtliche Entscheidung abgewartet hat. 1b. Insbesondere ist die Frage der Anwendung der Zweiten Zweckentfremdungsverbot-Verordnung <juris: WoZwEntfrV BE 2> nicht von allgemeiner Bedeutung iSv VGHG BE § 49 Abs 2 S 2, so daß eine sofortige Sachentscheidung des VerfGH schon deshalb nicht in Betracht kommt. Überdies spricht gegen eine Vorabentscheidung des VerfGH, daß eingehende und umfangreiche Vorklärungen hinsichtlich des Vorwurfs eines Scheinmietverhältnisses und der in Abrede gestellten Wohnungsmangellage getroffen werden müssen. 2. Eine Verfassungsbeschwerde ist mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die behaupteten - auch materiellen - Verfassungsverstöße im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bzw nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt hat, so daß im Instanzenzug der verfassungsrechtliche Mangel nicht nachgeprüft werden konnte (vgl VerfGH Berlin, 1998-06-18, 56/97, LVerfGE 8, 59 <61f>). 3a. Soweit die Verfassungsbeschwerde die - lediglich summarischer Prüfung unterliegenden - verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen angreift, ist sie ebenfalls mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig, da der Beschwerdeführerin zumutbar ist, das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren zu beschreiten. 3b. Überdies ist die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht bereits in ihrem Antrag auf Zulassung der Beschwerde gem VwGO § 146 Abs 5 S 3 die erst vor dem VerfGH gerügte Verfassungswidrigkeit der zweckentfremdungsrechtlichen Vorschriften dargelegt hat. Verfahrensgang vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin, 8. August 2000, 5 SN 11.00, Beschluss vorgehend VG Berlin, 11. Juli 2000, 35 A 146.00, Beschluss Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführerin ist seit 1994 Eigentümerin einer am Stuttgarter Platz in Berlin belegenen 4 1/2 Zimmerwohnung. Nach einem Ermittlungsbericht des zuständigen Bezirksamtes Charlottenburg vom 20. September 1999 steht die Wohnung leer, seit der frühere Eigentümer H. "vor Jahren" zu seiner Lebensgefährtin, der Beschwerdeführerin, gezogen sei. Mit Schreiben vom 21. September 1999 erhob das Bezirksamt gegenüber der Beschwerdeführerin den Vorwurf, sie habe die Wohnung unter Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot seit geraumer Zeit ohne behördliche Genehmigung leer stehen lassen. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1999 gab die Beschwerdeführerin an, die Wohnung werde von einem Mieter bewohnt. Mit Bußgeldbescheid vom 18. Januar 2000 setzte das Bezirksamt gegen die Beschwerdeführerin wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Zweckentfremdungsverbot eine Geldbuße in Höhe von 11.000 DM fest. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2000 Einspruch ein, den sie unter dem 4. März 2000 damit begründete, dass die Wohnung an den dort mit Hauptwohnsitz gemeldeten Herrn H. vermietet sei. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 18. Januar 2000 gab das Bezirksamt der Beschwerdeführerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Wohnung bis zum 29. Februar 2000 wieder der Nutzung zu Wohnzwecken zuzuführen, und drohte ihr für den Fall, dass sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 DM an. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 27. Januar 2000 wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2000 zurück. Über die dagegen am 5. April 2000 vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage VG 35 A 228.00 ist noch nicht entschieden. Randnummer 3 Mit Beschluss vom 11. Juli 2000 wies das Verwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. März 2000 auf vorläufigen Rechtsschutz zurück und führte aus: Die angefochtenen Bescheide seien offensichtlich rechtmäßig, denn die Streitwohnung stehe seit Jahren leer und sei insbesondere in der Zwischenzeit nicht vermietet worden. Die Beschwerdeführerin beantragte am 26. Juli 2000 die Zulassung der Beschwerde und trug vor: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses, weil sie die Überlassung der streitbefangenen Wohnung zu Wohnzwecken an Herrn H. glaubhaft gemacht habe, indem sie den Abschluss eines mündlichen Mietvertrages dargelegt und die Mietzahlungen nachgewiesen habe. Aus dem Umstand, dass die Wohnung nicht habe besichtigt werden können, ergebe sich. keineswegs das Vorliegen eines Scheinmietverhältnisses. Sie habe nämlich gegenüber ihrem Mieter keinen Anspruch darauf, dass dieser der Behörde eine Besichtigung der Wohnung ermögliche. Da auch gegenüber dem Mieter keine Duldungsverfügung erlassen worden sei, sei die Zuführungsanordnung rechtswidrig. Mit Beschluss vom 8. August 2000 lehnte das Oberverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Beschwerde ab und führte aus: Das Vorbringen der Beschwerdeführerin könne die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttern, dass zwischen ihr und Herrn H. lediglich ein Scheinmietverhältnis vorliege. Hierfür spreche entscheidend der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Wohnungsbesichtigung verweigert habe. Auch bei Unterstellung einer Nutzungsbefugnis durch Herrn H. überzeuge ihr Vorbringen, sie habe weder einen Schlüssel zur Wohnung noch könne sie Herrn H. gegenüber die Duldung der Besichtigung durchsetzen, im Hinblick auf die zwischen Herrn H. und ihr bestehende Bekanntschaft nicht. Randnummer 4 Mit der am 6. September 2000 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 7 und Art. 23 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin (VvB). § 1 Abs. 1 des Zweckentfremdungsbeseitigungsgesetzes vom 8. März 1990 - ZwBesG - (GVBl. S. 627) sowie § 1 Abs. 1 i.V.m. § 5 der 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung - 2. ZwVbVO - vom 15. März 1994 (GVBl. S. 91) in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 24. März 1998 (GVBl. S. 79) verkürzten die Eigentumsfreiheit nach Art. 23 Abs. 1 VvB in unverhältnismäßiger Weise, weil diese Zweckentfremdungsvorschriften aufgrund der in den letzten Jahren eingetretenen Entspannung auf dem Berliner Wohnungsmarkt nicht mehr erforderlich und mithin nichtig seien. Spätestens seit 1996 sei in Berlin ein massiver Überhang an Wohnungen zu verzeichnen. Mangels gültiger Rechtsgrundlage seien die gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Bescheide aufzuheben. Randnummer 5 Das Amtsgericht Tiergarten hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2000 das gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Ordnungswidrigkeitenverfahren bis zum Abschluss des hiesigen Verfahrens ausgesetzt. II. Randnummer 6 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Randnummer 7 1. Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Soweit - wie hier im Hinblick auf Art. 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 - MRVerbG - (BGBl. I S. 1745) als Ermächtigungsgrundlage der 2. ZwVbV0. - Gegenstand der Verfassungsbeschwerde auf Bundesrecht beruhende Entscheidungen der Berliner Gerichte sind, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art: 142, 31 GG hinsichtlich solcher Grundrechte, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr.; u.a. Beschluss vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - NJW 1999, 47 ). Diese Voraussetzung ist bei den von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Art. 7 VvB (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG) und Art. 23 Abs. 1 VvB (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG) erfüllt (vgl. Beschlüsse vom 13. August 1996 - VerfGH 29/96 - LVerfGE 5, 10, 12 - und vom 24. August 2000 - VerfGH 107 A/99, 107/99 - GE 2000, 1324). Randnummer 8 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Bußgeldbescheid des Bezirksamts richtet, ist sie indes mangels Erschöpfung des Rechtswegs ( § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG ) unzulässig. Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 67 OWiG der Einspruch gegeben. Hiervon hat die Beschwerdeführerin auch Gebrauch gemacht. Da sie eine abschließende Entscheidung über diesen Rechtsbehelf durch die ordentlichen Gerichte nicht abgewartet hat und während des Verfahrens Verfassungsbeschwerde erhoben hat, ist der Rechtsweg noch nicht erschöpft. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist ihr die Rechtswegerschöpfung durch weiteres Betreiben des Ordnungswidrigkeitenverfahrens auch zumutbar. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zwar anerkannt, dass dem durch eine Norm unmittelbar betroffenen Beschwerdeführer nicht angesonnen werden kann, sich durch normwidriges Verhalten dem Risiko eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens auszusetzen und in diesem Verfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend zu machen (BVerfGE 20, 283, 290; 46, 246, 256; 81,70, 82 f.). Diese die Reichweite des Subsidiaritätsgrundsatzes bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden betreffende Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf Verfassungsbeschwerden übertragen, mit denen der Beschwerdeführer sich gegen eine strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Entscheidung wendet, mit der ein Verstoß gegen eine für verfassungswidrig gehaltene Norm geahndet werden soll. In derartigen Fällen einer mittelbaren Rechtssatzverfassungsbeschwerde hat sich - wie hier - das Risiko eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens bereits realisiert und kann mithin durch die Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht mehr beseitigt werden. Die allgemeinen Erschwernisse, die mit der Rechtsverfolgung im fachgerichtlichen Verfahren verbunden sind, lassen sich ferner nicht als schwere und unabwendbare Nachteile i. S. d. § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG qualifizieren. Schließlich reicht allein das Begehren, bei dem Verfassungsgerichtshof noch eher als bei dem mit der Sache betrauten Fachgericht eine Entscheidung zu erwirken, nicht aus, um die Verweisung auf den Rechtsweg als unzumutbar erscheinen zu lassen. Randnummer 9 Von einer Erschöpfung des Rechtsweges kann vorliegend auch nicht deshalb abgesehen werden, weil der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zukäme. Dies wäre dann der Fall, wenn eine in Frage gestellte Norm grundsätzliche verfassungsrechtliche Probleme aufwirft und die zu erwartende Entscheidung über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle schafft (vgl. Kley/Rühmann, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, 1992, § 90 Rn. 106). Insoweit ist hier durchaus anzunehmen, dass eine inzident zu treffende Entscheidung über die Gültigkeit des Verbots der Zweckentfremdung Bedeutung für eine erhebliche Zahl von anderen Fällen haben könnte. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Probleme wirft der Fall aber nicht auf, denn zu den Voraussetzungen für das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte automatische Außerkrafttreten von Zweckentfremdungsvorschriften hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits geäußert (siehe u.a. Beschluss vom 26. September 1996 - VerfGH 26/95 - LVerfGE 5, 23, 26 ; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 30. April 1999 - BVerwG 5 B 85.98 - GE 1999, 989: Fortgeltung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin keine "rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage"). Die dortigen Ausführungen betreffen zwar die Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Fassung vom 9. Februar 1973; sie lassen sich aber ohne weiteres auf die hier maßgebliche 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung vom 15. März 1994 übertragen: Randnummer 10 Im Übrigen geböte die allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nicht für sich allein eine Vorabentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof. Das Vorliegen einer allgemeinen Bedeutung ist nämlich nur ein Moment im Rahmen der Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung, die aufgrund der "Kann" - Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG vorzunehmen ist (siehe Beschluss vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49, 54 f.; ebenso zum Bundesrecht BVerfGE 86, 382, 388). So spricht es z.B. gegen eine sofortige Sachentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof, wenn diese von einer eingehenden und umfangreichen Vorklärung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht abhängen kann (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 8, 222, 227; BVerfGE 86, 382, 388). Ein Interesse daran besteht hier sowohl in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin bestrittenen Vorwurf eines Scheinmietverhältnisses wie auch hinsichtlich der von ihr in Abrede gestellten Mangellage auf dem derzeitigen Wohnungsmarkt in Berlin. Gründe für eine nur ausnahmsweise gerechtfertigte zeitliche Bevorzugung (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 8, 38, 40) der Beschwerdeführerin durch die Anwendung des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG liegen nicht vor. Da es sich bei der im Ordnungswidrigkeitenverfahren verfassungsrechtlich beanstandeten Norm nicht um ein förmliches Gesetz handelt, ist insbesondere eine Vorabentscheidung nicht deshalb angezeigt (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 8, 222, 226), weil die Sache durch die Fachgerichte gegebenenfalls ohnehin dem Verfassungsgerichtshof gemäß § 46 Abs. 1 VerfGHG vorzulegen wäre. Randnummer 11 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.