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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 186/04 Beschluss VerfGH Berlin: Verletzung rechtlichen Gehörs durch fachgerichtliche Stattgabe einer auf Eige

Obsah (4)§ 26§ 49§ 138§ 139

VerfGH Berlin: Verletzung rechtlichen Gehörs durch fachgerichtliche Stattgabe einer auf Eigenbedarf gestützten Räumungsklage ohne Berücksichtigung wirksamen Bestreitens der Eigenbedarfslage Orientieru

der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin in Anlehnung an das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom

  1. Juni 2002 mit Wirkung zum
  2. September 2000 außer Kraft getreten sei und die im Sozialklauselgesetz festgelegte Kündigungssperrfrist von zehn Jahren

Begründung des Wohnungseigentums für die vorliegende Kündigung daher ohne Relevanz sei. Randnummer 4 Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer beantragte Klageabweisung und berief sich darauf, dass die erfolgte Kündigung in die Sperrfrist zehn Jahren

dem Sozialklauselgesetz falle, da dieses einschließlich der dazu ergangenen Sozialklauselverordnung gemäß Art. 229 § 3 Abs. 6 EGBGB im vorliegenden Fall fortgelte, und die Kündigung damit nichtig sei. Der der ursprünglichen Kündigung hinsichtlich des Eigenbedarfs in der Klage zugrunde gelegte Sachverhalt in Bezug auf die Lebens- und Wohnverhältnisse der Töchter des Beteiligten zu

  1. wurde hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten mit Nichtwissen bestritten. Außerdem sei der ursprünglich geltend gemachte Eigenbedarfsgrund durch die Auflösung des Verlöbnisses der einen Tochter weggefallen und bezüglich des neuen Eigenbedarfsgrundes laufe erneut die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist. Darüber hinaus liege auch im Fall der Wirksamkeit der erfolgten Kündigung für die Beschwerdeführer ein besonderer Härtefall vor, insbesondere im Hinblick auf das Alter und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu
  2. Randnummer 5 Mit am
  3. März 2004 verkündeten Urteil -15 C 602/03 — wies das Amtsgericht Schöneberg die Klage ab. In den Entscheidungsgründen stellte es fest, „die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung” sei zwar wirksam und insbesondere griffen die von der Beklagten vorgetragenen rechtlichen Bedenken wegen der noch nicht abgelaufen gewesenen Kündigungssperrfrist nicht durch. Die Beklagte zu 1) (Beschwerdeführerin zu 1.) könne jedoch die Fortsetzung des zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnisses verlangen, da sie sich auf Härtegründe gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB im Hinblick auf ihr Alter berufen könne, da es ausgeschlossen sei, dass eine nahezu 82-jährige Mieterin zwangsweise und gegen ihren Willen aus einer Wohnung gedrängt werden könne, ohne dass sie von einer solchen Aktion psychische und körperliche Beeinträchtigungen davontrage. Randnummer 6
  4. Gegen dieses Urteil legte der Beteiligte zu
  5. Berufung ein. In dem die Berufung begründenden Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten wurde auf den erstinstanzlichen Vortrag in Gestalt sämtlicher Schriftsätze, Anlagen und Beweisantritte Bezug genommen. Im Übrigen wurde dargelegt, dass ein Härtefall für die Beschwerdeführerin zu
  6. nicht gegeben sei. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer beantragte, die Berufung zurückzuweisen und begründete diesen Antrag zunächst damit, dass die Sozialklauselverordnung auf das vorliegende Verfahren weiterhin anzuwenden und die Kündigung daher unwirksam sei. Ferner verwies er darauf, dass das Amtsgericht zu Recht von einem Härtefall für die Beschwerdeführerin zu
  7. ausgegangen und durch die Klage nicht einmal ansatzweise dargelegt sei, worin die besonderen Bedürfnisse der Töchter des Klägers (Beteiligten zu 2.) für einen Einzug in die streitbefangene Eigentumswohnung bestünden, da diese jedenfalls

dem Vortrag des Beteiligten zu

  1. „jung, vital und sogar in der Lage seien, binnen kürzester Zeit nicht nur den Lebenspartner zu wechseln, sondern von dem neuen Lebenspartner auch ein Kind zu erwarten”. Außerdem heißt es in der Erwiderung auf die Berufung: „Weiter vorsorglich bestritten wird der Eigenbedarf als solcher. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass sich die angebliche Eigenbedarfslage durch Wechsel des Lebenspartners und angebliche Schwangerschaft einer Bedarfsperson geändert hat, so dass bereits aus diesem Grunde eine neue Kündigung auszusprechen wäre.” Randnummer 7 In der Berufungsverhandlung vom
  2. Juli 2004 wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert und wurden die angekündigten Anträge gestellt. Mit dem am Schluss der Sitzung verkündeten Urteil änderte das Landgericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts ab und fasste es neu dahin, dass die Beschwerdeführer verurteilt wurden, die von ihnen innegehaltene Wohnung an den Beteiligten zu
  3. herauszugeben, wobei ihnen eine Räumungsfrist bis zum
  4. Februar 2005 gewährt wurde. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 14.624,88 Euro festgesetzt. In den schriftlichen Urteilsgründen wurde zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen und im Übrigen von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. Ferner wird darin ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Eigenbedarf im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB lägen vor, da der Wunsch des Beteiligten zu 2., die streitgegenständliche Wohnung seinen beiden Töchtern nebst deren Lebensgefährten sowie einem inzwischen geborenen Enkelkind zu überlassen,

vollziehbar und grundsätzlich zu respektieren sei. Eine Verletzung der Anbietpflicht und einen daraus resultierenden Rechtsmissbrauch hätten die Beschwerdeführer nicht dargetan. Die Kündigung sei auch nicht aufgrund des Sozialklauselgesetzes ausgeschlossen, da die Berliner Sozialklauselverordnung seit dem

  1. September 2000 als verfassungswidrig außer Kraft getreten sei. Ferner wird dargelegt, dass die Kündigung für die Beschwerdeführerin zu
  2. keine nicht zu rechtfertigende Härte im Sinne von § 574 BGB darstelle. Randnummer 8
  3. Mit ihrer am
  4. Oktober 2004 eingegangenen Verfassungsbeschwerde vom selben Tage rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 10, Art. 15 Abs. 1, Art. 28 und Art. 80 Verfassung von Berlin (VvB) durch das den Beschwerdeführern am
  5. August 2004 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin. Randnummer 9 Zur Begründung wird ausgeführt, das Landgericht sei unzutreffend und in falscher Anwendung von Verfassungsrecht davon ausgegangen, die Sozialklauselverordnung sei verfassungswidrig. Die insoweit vom Landgericht zur Begründung seines Urteils herangezogene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom
  6. Juni 2002 — OVG 5 B 22.01 — beziehe sich ausschließlich auf die Verfassungswidrigkeit der Zweiten Zweckentfremdungsverbotsverordnung und sei wegen anderer Ermächtigungsgrundlagen und anderem Schutzbereich nicht auf das Sozialklauselgesetz und die Ausführungsverordnung des Senats von Berlin übertragbar. Das Landgericht habe ohne eigene Ermittlungen nicht davon ausgehen können, dass die Sozialklauselverordnung des Senats mit dem
  7. September 2000 verfassungswidrig geworden sei, vielmehr hätte es dazu eigener Ermittlungen des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht bedurft. Überdies habe sich — unstreitig schon

dem Vortrag des Klägers selbst — der zur Begründung der Eigenbedarfskündigung angeführte Sachverhalt verändert, da durch die angeblich neue Beziehung einer der Bedarfspersonen ein neuer Lebenssachverhalt unterbreitet und von den Beschwerdeführern mit Nichtwissen bestritten worden sei. Dieser neue,

geschobene Lebenssachverhalt habe in tatsächlicher Hinsicht nicht einer Entscheidung des Gerichts in der Berufungsinstanz ohne Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden dürfen. Es verletze evident das Grundrecht der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör, dass das Landgericht ohne Beweisaufnahme in der Sache entschieden habe. Randnummer 10 Den Beteiligten zu

  1. und
  2. ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Beteiligte zu
  3. hat beantragt, die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Randnummer 11 Die Verfassungsbeschwerde hat im Ergebnis Erfolg. Randnummer 12
  4. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht die Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG nicht entgegen. Danach ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor den Rechtsweg erschöpft hat. Das Landgericht hat in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen. Zwar unterliegt die Nichtzulassung gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

§ 26Ziff.

8 EGZPO ist diese durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom

  1. Juli 2001 (BGBl. Teil 1, S. 1887) eingeführte Neufassung des § 544 ZPO bis einschließlich
  2. Dezember 2006 jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Randnummer 13 Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, steht § 321 a ZPO in der zum Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde geltenden Fassung der Erschöpfung des Rechtswegs gleichfalls nicht entgegen. Denn das darin vorgesehene Abhilfeverfahren bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezog sich nur auf Prozesse vor dem Gericht des ersten Rechtszuges. Zwar ist diese Bestimmung von einzelnen Gerichten auch analog auf Entscheidungen des Berufungsrechtszuges angewandt worden (vgl. etwa OLG Celle, NJW 2003, 906 <907>; OLG Jena, NJW 2003, 3495). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in seiner eine gesetzliche Neuregelung zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör fordernden Grundsatzentscheidung vom
  3. April 2003 (BVerfGE 107, 395 <418>) ausdrücklich festgestellt, dass es bis zur gesetzlichen Neuregelung bei der gegenwärtigen Rechtslage verbleibt. Dem ist für den Bereich der Zivilprozessordnung auch der Bundesgerichtshof unter ausdrücklicher Bezugnahme dieser Entscheidung gefolgt (vgl. BGH, NJW 2004, 1531). Die durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom
  4. Dezember 2004 (BGBl. Teil 1, S. 3220) erfolgte Neufassung des § 321 a ZPO, die dessen Anwendungsbereich auf alle Instanzen ausdehnt, ist gemäß Art. 22 dieses Gesetzes erst am
  5. Januar 2005 in Kraft getreten. Randnummer 14
  6. Die Verfassungsbeschwerde kann allerdings nicht auf eine Verletzung von Art. 28 Abs. 1 und Art. 80 VvB gestützt werden.

§ 49Abs. 1 Vv

B kann jedermann Verfassungsbeschwerde nur mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Damit setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde u. a. voraus, dass der Beschwerdeführer die Verletzung eines (auch) zu seinen Gunsten in der Verfassung von Berlin begründeten subjektiven Rechts geltend macht. Daran fehlt es hinsichtlich der genannten Verfassungsbestimmungen. Es kann dabei dahinstehen, ob Art. 28 Abs. 1 VvB überhaupt ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges subjektives Recht begründet und in welchem Verhältnis diese Vorschrift zu dem bundesrechtlich geordneten bürgerlichen Recht betreffend die Herausgabe von Wohnraum steht. Denn jedenfalls könnte Art. 28 Abs. 1 VvB subjektivrechtlich – also über seine Qualität als Programmsatz hinaus – allenfalls vor Obdachlosigkeit schützen (vgl. Beschluss vorn

  1. März 1994 – VerfGH 139/93 – LVerfGE 2, 9 <11>). Jedoch begründet er weder ein allgemeines Behaltensrecht für eine bestimmte bezogene Wohnung noch einen sonstigen Anspruch eines einzelnen Bürgers. Das Recht auf Wohnraum in Art. 28 Abs. 1 VvB wirkt mithin grundsätzlich nicht unmittelbar anspruchsbegründend, sondern verpflichtet das Abgeordnetenhaus und den Senat von Berlin, das im Rahmen staatlicher Einflussnahme und unter Berücksichtigung anderer staatlicher Aufgaben und Pflichten Mögliche zu tun, für Schaffung und Erhaltung von Wohnraum zu sorgen (vgl. Beschluss vom
  2. Mai 1996 – VerfGH 34/96 – LVerfGE 4, 62 <63 f.>). Die in Art. 80 VvB normierte Bindung der Richter an die Gesetze begründet kein subjektives Recht des einzelnen Bürgers, sondern beinhaltet eine rechtsstaatliche Aussage mit nur objektivrechtlichem Gehalt (Beschluss vom
  3. Dezember 2002 – VerfGH 188/01 –). Randnummer 15
  4. Die Verfassungsbeschwerde hat mit der von ihr gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB Erfolg. Der in dieser Verfassungsnorm verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Das Recht auf Gehör vor Gericht gewährleistet dem Betroffenen nicht nur, sich vor einer Entscheidung, die ihn betrifft, zur Sach- und Rechtslage zu äußern, sondern dem Äußerungsrecht der Beteiligten entspricht auch die Verpflichtung des Gerichts, das Vorbringen der Beteiligten einschließlich ihrer Beweisanträge zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (Beschluss vom
  5. November 1995 – VerfGH 48/94 – LVerfGE 3, 113 <116>; vgl. zu Art. 103 Abs. 1 GG: BVerfGE 60, 247 <249> und 69, 145 <148>). Dieser Pflicht ist es nur enthoben, wenn das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Acht bleiben muss oder kann (Beschlüsse vom
  6. Dezember 1997 – VerfGH 112/96 – LVerfGE 7, 49 <56> und
  7. Mai 2000 – VerfGH 117/98 –; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 69, 141 <143 f.>; BVerfG, NJW 2001, 1565). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings erst festzustellen, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht aus Art. 15 Abs. 1 VvB nicht

gekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegen genommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Das gilt namentlich für mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen. Eine Verletzung der Berücksichtigungspflicht kann daher vorn Verfassungsgerichtshof nur festgestellt werden, wenn sich diese aus den Umständen des einzelnen Falles eindeutig ergibt. Ein solcher Umstand liegt vor, wenn ein Gericht einen ausreichend substantiierten entscheidungserheblichen Vortrag begründungslos übergeht (Beschlüsse vom

  1. März 2004 – VerfGH 172/03 – und
  2. Juli 2004 – VerfGH 184/03 –; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1992, 679 und NJW 2001,1565). Randnummer 16 Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Landgericht hat seinem Eigenbedarf des Berufungsklägers, des Beteiligten zu 2., im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB annehmenden Urteil hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Eigenbedarfs die Tatsachenbehauptung des Berufungsklägers zugrunde gelegt, seine beiden Töchter wollten mit ihren jeweiligen Verlobten zusammen in die von der Beschwerdeführerin zu
  3. gemietete Wohnung einziehen, um dort gemeinsam zu wohnen, zu heiraten und jeweils eine Familie zu gründen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Vortrags hatte der Beteiligte zu
  4. dabei mit Schriftsatz vom
  5. Dezember 2003 vorgetragen, dass eine seiner Töchter nunmehr einen neuen Verlobten habe und von diesem ein Kind erwarte. Im Klageerwiderungsschriftsatz der Beschwerdeführer vom
  6. Februar 2004 war dabei hinsichtlich der neuen Verlobung darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführer nichts über Personen- und Lebensumstände des neuen Freundes wüssten und sie sich daher auf den „unzulässigerweise in den Prozess eingeführten neuen Lebenssachverhalt erst zum Ablauf der Widerspruchsfrist weiter einlassen" würden. Im Übrigen waren das Bestehen des Verlöbnisses der anderen Tochter und die Absicht beider Töchter, mit ihren Verlobten gemeinsam in die Wohnung einzuziehen und dort eine Familie zu gründen, mit Nichtwissen bestritten worden. Das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am
  7. Februar 2004 enthält keine Hinweise auf eine Erörterung der Lebensverhältnisse der beiden Töchter des Beteiligten zu
  8. und deren Zukunftsplänen. Im Urteil des Amtsgerichts wird im Tatbestand wegen der Einzelheiten lediglich auf das Kündigungsschreiben des Beteiligten zu
  9. vom
  10. Februar 2003 Bezug genommen und hinsichtlich des Vortrags der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, diese bestritten das Vorliegen einer Eigenbedarfslage und behaupteten, diese sei nur vorgeschoben. In der Berufungsinstanz vor dem Landgericht ist in dem die Berufung begründenden Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu
  11. ausdrücklich auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen und dieser zum Gegenstand der Berufungsbegründung gemacht worden. In der Berufungserwiderung der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer ist neben Ausführungen zu

wirkungen der Kündigungssperrfrist und zum Vorliegen eines Härtefalls hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu

  1. darauf hingewiesen worden, dass der Beteiligte zu
  2. noch nicht einmal ansatzweise dargelegt habe, worin die besondere Bedürftigkeit seiner Töchter im Hinblick auf die Nutzung der beanspruchten Wohnung bestehen solle. „Jedenfalls

dem Vortrag des Klägers” seien dessen Töchter jung, vital und sogar in der Lage, binnen kürzester Zeit nicht nur den Lebenspartner zu wechseln, sondern von dem neuen Lebenspartner auch ein Kind zu erwarten. Die in der Klage bezeichneten Bedarfspersonen sind in dem Schriftsatz durchgehend als „angebliche” bezeichnet worden. Ferner ist darauf hingewiesen worden, dass der Eigenbedarf als solcher "weiter vorsorglich bestritten” werde und sich „die angebliche Eigenbedarfslage durch Wechsel des Lebenspartners und angebliche Schwangerschaft einer Bedarfsperson geändert” habe, so dass bereits aus diesem Grunde eine neue Kündigung auszusprechen gewesen wäre. Das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 27. Juli 2004 enthält keine Hinweise auf eine Erörterung der dem geltend gemachten Eigenbedarf vom Beteiligten zu 2. zugrunde gelegten Tatsachen, sondern lediglich die allgemeine Formulierung, die Sach- und Rechtslage sei mit den Parteien erörtert worden. Auf entsprechende

frage des Verfassungsgerichtshofs hat der Beteiligte zu 1. mitgeteilt, die Vorsitzende der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin habe zum Ablauf der Berufungsverhandlung dienstlich geäußert, angesichts des Sachverhalts, wie er sich ihr aus dem Urteil der Kammer darstelle, könne es zutreffen, dass sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der

vollziehbarkeit der Eigenbedarfsgründe gesprochen habe. Eine Reaktion des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei ihr ebenso wenig in Erinnerung wie etwaige eigene Äußerungen im Wortlaut. Randnummer 17

diesem Verfahrensverlauf hat das Landgericht, indem es trotz Bestreitens durch die Beschwerdeführer als Berufungsbeklagte den vorn Beteiligten zu 2. als Berufungskläger zu dem von ihm geltend gemachten Eigenbedarf vorgetragenen und unter Beweis gestellten Sachverhalt ohne Beweisaufnahme seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt. Denn im Zivilprozess ist über ein als erheblich erachtetes Vorbringen einer Partei Beweis zu erheben, wenn es vom Gegner wirksam bestritten wird.

§ 138Abs.

2 und 3 ZPO hat sich jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären; Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, sofern nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Hieraus folgt, dass die erklärungsbelastete Partei — soll ihr Vortrag beachtlich sein — auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grundsätzlich "substantiiert" (d. h. mit näheren positiven Angaben) zu erwidern hat (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1031; BGH, NJW-RR 1986, 60). Die Beschwerdeführer haben als Beklagte des Zivilrechtsstreits in erster Instanz vor dem Amtsgericht den Sachvortrag des Beteiligten zu

  1. zum Vorliegen von Eigenbedarf mit Nichtwissen bestritten. Die Erklärung mit Nichtwissen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO ist eine besondere Form des Bestreitens, die nur über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmungen gewesen sind, wobei auch eine Informationspflicht der Partei bestehen kann, die zwar Kenntnis aus eigener Wahrnehmung nicht hat, sich diese aber beschaffen kann. Die Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflicht dürfen dabei nicht hoch angesetzt werden (vgl. BGH, NJW 1986, 3199 <3201>; NJW 1989, 161 <162>; NJW-RR 1989, 41 <43>; BGHZ 109, 205 <208 ff.>). Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen ist unsubstantiiertes Bestreiten und führt also zur Geständnisfiktion gemäß § 138 Abs. 3 ZPO (Peters, in: Münch.Komm., ZPO,
  2. Aufl., § 138 Rn. 28). Der vom Beteiligten zu
  3. als Kläger im Zivilprozess vorgetragene Sachverhalt über die Verlöbnisse seiner Töchter und deren Absicht, zusammen mit ihren Verlobten in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen und dort jeweils eine Familie zu gründen, lag außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Beschwerdeführer und konnte auch nicht ihrer Informationspflicht unterliegen. Lag somit ein wirksames Bestreiten dieses Sachverhalts durch die Beschwerdeführer in erster Instanz vor, kann aus dem an das erstinstanzliche Vorbringen anschließenden Schriftsatz vom
  4. Juni 2004, mit dem die Zurückweisung der Berufung des Beteiligten zu
  5. beantragt wurde, nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer diesen Sachverhalt nunmehr unstreitig stellen wollten. Vielmehr sind nicht nur die rechtlichen, sondern auch die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Eigenbedarf weiterhin bestritten worden. Wenn das Landgericht gleichwohl Zweifel gehegt hätte, ob die Beschwerdeführer insoweit ihr Bestreiten aufrechterhalten wollten, so wäre es

§ 139

ZPO jedenfalls zu einer aufklärenden Frage verpflichtet gewesen, bevor es ohne Durchführung einer Beweisaufnahme seiner Entscheidung den vom Berufungskläger vorgetragenen Sachverhalt zugrundelegte. Dass in der Berufungsverhandlung eine entsprechende Klärung herbeigeführt worden wäre oder die Beschwerdeführer von sich aus von ihrem bisherigen Bestreiten abgerückt wären, ist weder dem Sitzungsprotokoll noch der dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden Richterin zum Ablauf der Berufungsverhandlung zu entnehmen. Randnummer 18

  1. Das angegriffene Urteil beruht auf diesem Verfassungsverstoß, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es als Folge des wirksamen Bestreitens der Beschwerdeführer über den vom Beteiligten zu
  2. hinsichtlich des Vorliegens von Eigenbedarf an der von der Beschwerdeführerin zu
  3. gemieteten Wohnung vorgetragenen Sachverhalt Beweis erhoben und ihn nicht ohne Beweisaufnahme seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte. Das Urteil des Landgerichts war somit gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, ohne dass es auf den darüberhinaus gerügten Verfassungsverstoß bezüglich Art. 10 Abs. 1 VvB angekommen wäre. Randnummer 19 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 VerfGHG . Randnummer 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000129205

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