VerfGH Berlin: Keine Verletzung des Rechts auf Wohnraum, des Willkürverbots und des Eigentumsrechts durch fachgerichtliche Auffassung zur Wirksamkeit einer Räumungsklage wegen unerlaubter Untervermietung einer Mietwohnung Leitsatz 1. Das "Recht auf Wohnraum" in Art 19 Abs 1 der Verfassung von Berlin in der Fassung vom 1. September 1950 begründet kein einklagbares Recht des Einzelnen gegenüber dem Staat auf Beschaffung oder Belastung von Wohnraum, sondern stellt eine Staatszielbestimmung dar. Orientierungssatz 1a. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das Willkürverbot iSv Verf BE Art 6 Abs 1 S 1 F: 1950-09-01 erst dann, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl VerfGH Berlin, 1993-02-17, 53/92, LVerfGE 1, 65 ff). 1b. Hier: Die Auffassung des LG, wonach die Ansicht des Beschwerdeführers, daß der Kläger deshalb nicht sein Vermieter sei, weil die frühere Vermieterin nicht im Grundbuch eingetragen gewesen sei, als unerheblich zu bewerten ist, ist nachvollziehbar und läßt keine Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen erkennen. 2a. Das Grundrecht des rechtlichen Gehörs gewährt den am Verfahren Beteiligten das Recht, sich zu den der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen und zur Rechtslage zu äußern. Damit wird das Gericht auch verpflichtet, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und mit zu erwägen (vgl VerfGH Berlin, 1993-11-10, 88/93, AnwBl BE 1994, 346). 2b. Hier: Das LG hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage der Vermieterstellung des Klägers auseinandergesetzt, also erkennbar zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen. 3. Eine Verletzung des Eigentumsrechts iSv Verf BE Art 15 Abs 1 F: 1950-09-01 ist - unabhängig von der Frage, ob dieses Grundrecht auch das Besitzrecht des Mieters schützt - jedenfalls deshalb nicht gegeben, da der Beschwerdeführer von der gemieteten Wohnung einen vertragswidrigen Gebrauch gemacht hat, indem er diese mehreren Personen zur Nutzung überlassen hat und damit - nach nicht nachprüfbarer fachgerichtlicher Würdigung - einen zur fristlosen Kündigung berechtigenden Grund gem BGB § 553 geschaffen hat. Verfahrensgang vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 21. November 1994, XX, Urteil vorgehend LG Berlin, 20. März 1995, 67 S 375/94, Urteil Gründe I. Randnummer 1 Mit seiner am 6. Juni 1995 bei der gemeinsamen Briefannahme der Justizbehörden Charlottenburg eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 21. November 1994, mit dem er zur Räumung einer Wohnung in der Mittenwalder Straße ... verurteilt wurde, und gegen das seine Berufung zurückweisende Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. März 1995, das ihm am 6. April 1995 zugestellt wurde. Randnummer 2 Dem Verfahren vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hatte seit Oktober 1984 eine 3-Zimmer-Wohnung in der Mittenwalder Straße ... von Frau E.R. gemietet. Seit dem 21. Juni 1988 ist Herr W.R. im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen. Er ist Kläger des Ausgangsverfahrens und hat mit Schreiben vom 20. April 1994 den Mietvertrag fristlos mit der Begründung gekündigt, der Beschwerdeführer bewohne die Wohnung nicht mehr selbst. Er habe vielmehr ein Zimmer an eine Frau H. und ein weiteres Zimmer an eine Frau F. untervermietet und damit gegen den Mietvertrag verstoßen, der ihm zwar eine Untervermietung an einen Untermieter gestatte, nicht aber die Vermietung praktisch der gesamten Wohnung und überdies nicht die Untervermietung an mehr als eine Person. Randnummer 3 Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat der Klage stattgegeben. Es hat sowohl die teilweise Untervermietung an zwei Personen wie auch die Untervermietung nach Beendigung der eigenen Nutzung der Wohnung als vertragswidrige Nutzung betrachtet, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertige. Die gegen die amtsgerichtliche Entscheidung eingelegte Berufung hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 20. März 1995 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt: Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Mietverhältnis sei nicht auf Herrn W.R. übergegangen, stehe im Widerspruch zu seinem Vortrag, Herr W.R. habe das Haus von Frau E.R. geerbt. Zu Recht habe das Amtsgericht angenommen, die Wohnung des Beschwerdeführers in der M... Straße ... sei im April 1994 von zwei Untermieterinnen genutzt worden, ohne daß der Beschwerdeführer die nach dem Mietvertrag erforderliche Zustimmung des Vermieters eingeholt habe. Im übrigen habe der Beschwerdeführer die streitbefangene Wohnung nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, da er seinen Lebensmittelpunkt in eine Eigentumswohnung in der Nassauischen Straße verlegt habe. Randnummer 4 Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, das Urteil des Landgerichts Berlin und das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg hätten den Kläger des Ausgangsverfahrens unter Verstoß gegen das sich aus Art. 6 Abs. 1 VvB ergebende Willkürverbot als Vermieter der Wohnung angesehen. Das Landgericht Berlin habe darüber hinaus durch die Bestätigung des der Räumungsklage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils sein Recht auf Eigentum, Art. 15 VvB, sowie auf Wohnraum, Art. 19 VvB, dadurch verletzt, daß es bei seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Eigentumschutz auch für das Recht des Besitzers einer Mietwohnung nicht in seine Überlegungen habe einfließen lassen. Schließlich habe das Gericht seinen - des Beschwerdeführers - verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er habe im Verfahren vor dem Landgericht ausdrücklich vorgetragen, daß die frühere Vermieterin der streitbefangenen Wohnung nicht im Grundbuch eingetragen gewesen sei, so daß der jetzige Eigentümer nicht in deren Rechtsstellung als Vermieterin eingetreten sein könne. II. Randnummer 5 Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 6 1. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des Grundrechts auf Wohnraum aus Art. 19 Abs. 1 VvB beruft, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Randnummer 7 Art. 19 Abs. 1 der Verfassung von Berlin in der hier noch maßgebenden Fassung vom 1. September 1950 (VOBl. I, S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 339) - VvB - gewährt kein subjektives Recht, dessen Verletzung mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann. Das "Recht auf Wohnraum" in dieser Bestimmung begründet kein einklagbares Recht des Einzelnen gegenüber dem Staat auf Beschaffung oder Belassung von Wohnraum, sondern stellt eine Staatszielbestimmung dar, die das Abgeordnetenhaus und den Senat von Berlin verpflichten, das im Rahmen staatlicher Einflußnahme und unter Berücksichtigung anderer staatlicher Aufgaben und Pflichten Mögliche zu tun, für Schaffung und Erhaltung von Wohnraum zu sorgen (vgl. Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, Kommentar, 2. Aufl., 1987, Rdnr. 1 zu Art. 19; vgl. zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift die Diskussion in der 33. Sitzung des Verfassungsausschusses der Stadtverordnetenversammlung vom 14. Januar 1948, in der durch den Stadtverordneten Peters darauf hingewiesen wurde, daß eine Leistung des Staates unmöglich ist, weil faktisch zu wenig Wohnungen zur Verfügung stehen <Reichhardt, Die Entstehung der Verfassung von Berlin, Bd. I, Dok. 118, S. 1127>) . Randnummer 8 2.
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