Grundrechts auf Freizügigkeit durch sofortige Vollziehung der Ausweisung eines Ausländers aus generalpräventiven Gründen wegen Nichtbeachtung
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - Sachverhaltsermittlung bei Straftat - Würdigung der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Geringfügigkeit Orientierungssatz 1. Das in Verf BE Art 11 verbürgte Grundrecht auf Freizügigkeit vermittelt Ausländern bei Überprüfung ausländerrechtlicher Entscheidungen einen landesverfassungsrechtlichen Grundrechtsschutz auf Einhaltung
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl VerfGH Berlin, 1994-07- 12, 94/93, LVerfGE 2, 19 ; st Rspr). 2a. Wird die Verletzung von Grundrechten, namentlich durch Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gerügt, verlangt VGHG BE § 49 Abs 2 S 1 im Ergebnis nur, daß der Rechtsweg
Eilverfahrens erschöpft ist (vgl VerfGH Berlin, LVerfGE 2, 19 ). 2b. Hier: Die Durchführung
verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens ist dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, da eine Abschiebung für ihn schwerwiegende Folgen hätte.
Ausweisungsermessens im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Sorgfalt an die genaue Kenntnisnahme und Würdigung
zugrundeliegenden Tatgeschehens und seiner strafgerichtlichen Bewertung zu legen (vgl BVerfG, 1985-03-21, 2 BvR 1642/83, BVerfGE 69, 220 <230>). 5. Hier: a. Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Steuerstrafverfahren hat der Ausländerbehörde ausgereicht, um eine generalpräventiv begründete Ausweisung ohne weitere Sachaufklärung zu verfügen und für sofort vollziehbar zu erklären, ohne unter Beachtung
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen, daß das Verfahren wegen Geringfügigkeit iSv StPO § 153 Abs 1 eingestellt worden ist. b. Auch der letztinstanzliche Beschluß
OVG, nach
sen Tatsachenfeststellung die Einlassung
Beschwerdeführers, nicht er sondern ein unbekannter Dritter sei Zigarettenverkäufer gewesen, sei eine Schutzbehauptung, wird dem für die Beachtung
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlichen Maßstab einer sorgfältigen Ermittlung und Kenntnis der Einzelheiten der Tatbegehung bei einer Straftat nicht gerecht. c. Überdies verkennt das OVG grundlegend, daß im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung alle Umstände der Straftat, eingehend zu würdigen sind (vgl BVerfG, BVerfGE 69, 220 <230>), wozu insbesondere auch die genügende Würdigung der sich aus der Einstellung
Verfahrens wegen Geringfügigkeit ergebende Wertigkeit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat gehört. 6. Abweichende Meinung (Driehaus): Entgegen der Mehrheitsmeinung ist die vom OVG vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung im Lichte
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - in Übereinstimmung mit der st Rspr (vgl VerfGH Berlin, LVerfGE 2, 19 ) - nicht als schlechthin unhaltbar zu qualifizieren und verletzt daher nicht Verf BE Art 11 . Denn der Begründung der Senatsmehrheit fehlen insbesondere hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die vom OVG im Rahmen
summarischen Verfahrens nach VwGO § 80 Abs 5 getroffenen tatsächlichen Feststellungen bzw die rechtliche Würdigung den Anforderungen an eine umfassende Sachverhaltsermittlung nicht genügen. 7. Abweichende Meinung (Kunig): Es ist nach Aktenlage nicht erkennbar, daß das den Sachverhalt im Rahmen seiner fachrichterlichen Verantwortung aufklärende OVG wegen
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gezwungen gewesen wäre, die von der Senatsmehrheit für erforderlich gehaltenen weiteren Ermittlungen anzustellen. Zudem sei unzutreffend, daß das OVG die Wertigkeit der dem Beschwerdeführer angelasteten Straftat in einer die Verhältnismäßigkeitserfordernisse grundlegend verkennenden Weise vernachlässigt habe. 8. Abweichende Meinung (Finkelnburg): Die Verfahrensweise
OVG ist angesichts
unsubstantiierten und nicht glaubhaft gemachten Vorbringens
Beschwerdeführers, er sei nicht der Täter
festgestellten illegalen Zigarettenhandels, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Verfahrensgang vorgehend VG Berlin,
Oberverwaltungsgerichts Berlin vom
Abkommens der Regierung der DDR und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die zeitweilige Beschäftigung und Qualifizierung vietnamesischer Werktätiger in Betrieben der DDR eine Aufenthaltsgenehmigung, die das Landeseinwohneramt Berlin in eine bis zum
halb sei die Polizei in dem irrigen Glauben gewesen, daß er - der Beschwerdeführer - der Eigentümer dieser Zigaretten gewesen sei. Wegen vorhandener Sprachschwierigkeiten habe er sich mit den Beamten nicht sofort verständigen können. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin stellte das wegen der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Steuerhehlerei gemäß §§ 374, 375 AO, § 73 StGB mit richterlicher Zustimmung unter dem 5. März 1992 gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein, weil die Schuld
Beschwerdeführers als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an seiner strafrechtlichen Verfolgung bestehe. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 26. März 1993 lehnte das Landeseinwohneramt Berlin den Antrag
Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ab und wies ihn wegen
Vorfalls vom 7. Oktober 1991 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Zugleich drohte es ihm unter Fristsetzung die Abschiebung nach Vietnam an. Aufgrund
Vorfalls vom
angegriffenen Bescheides der Ausländerbehörde zurück. Hiergegen hat der Beschwerdeführer Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Randnummer 5 Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluß vom 25. Oktober 1993 zurück. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt
Widerspruchsbescheides begegne bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 6 Die Kammer folge angesichts der noch am Tattag verfaßten, übereinstimmenden Niederschrift der Zeugen nicht der Einlassung
Beschwerdeführers zum Geschehen, zumal er im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren keine substantiierte Version vorgebracht habe. Die Ausweisung sei selbständig tragend auf generalpräventive Gründe gestützt. Es sei gerichtsbekannt, daß die Ausländerbehörde inzwischen auch Ausweisungen verfüge, wenn weniger als sechs Stangen Zigaretten Restbesitz sichergestellt würden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei dadurch gerechtfertigt, daß die Effektivität der Generalprävention eine längerfristige Suspendierung der Ausweisung auch in einem Falle wie dem vorliegenden nicht angezeigt sein lasse. Die gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Beschluß vom 20. Dezember 1993 zurück. Der strafbare Handel mit unversteuerten und unverzollten Zigaretten auch bei einem Restbestand von 540 Stück erfülle die Ausweisungstatbestände der §§ 45 Abs. 1 und 46 Nr. 2 AuslG. Nach übereinstimmenden Angaben beider im Einsatz befindlichen Polizeibeamten habe der Kläger diese Zigaretten, auf einen Karton ausgebreitet, Straßenpassanten zum Kauf angeboten. Seine Einlassung bei seiner Vernehmung als Beschuldigter durch die Polizei ca. drei Wochen nach dem Vorfall, nicht er, sondern ein unbekannter geflüchteter Dritter sei der Zigarettenverkäufer gewesen, stelle lediglich eine aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung dar. Die Polizisten hätten in ihren Berichten mit Sicherheit erwähnt, wenn sich bei dem provisorischen Verkaufsstand zwei Personen (Vietnamesen) befunden hätten, von denen eine bei ihrem Erscheinen geflüchtet wäre. Die Einstellung
strafgerichtlichen Verfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO sei ausländerrechtlich irrelevant. Denn die Ausweisung sei rechtsfehlerfrei generalpräventiv begründet worden. Randnummer 7 Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 11 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der ausländerbehördlichen Ausweisungsentscheidungen sowie durch die sie bestätigenden Beschlüsse
Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichts Berlin. Randnummer 8 Die Verfassungsbeschwerde sei schon vor der Erschöpfung
Rechtsweges im Hauptsacheverfahren zulässig, weil dieses nicht geeignet sei, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen, da der Beschwerdeführer aufgrund der angegriffenen Entscheidungen schon jetzt ausreisepflichtig sei und abgeschoben werden könne. Randnummer 9 Die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen Art. 11 VvB, weil § 45 AuslG wegen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot
1 GG bundesverfassungswidrig sei. Denn die Norm enthalte ausschließlich objektive Tatbestandsmerkmale und berücksichtige damit nicht die Zurechenbarkeit und das Verschulden bei Straftaten. Da die Norm auch eine Ausweisung ohne rechtskräftige Verurteilung vorsehe, verstoße sie auch gegen Art. 6 Abs. 2 MRK. Randnummer 10 Weiterhin seien die Behörden und die Verwaltungsgerichte bei ihren Entscheidungen zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Vorschriften der §§ 45 bis 47 AuslG die Ausweisung eines Ausländers rechtfertigten, der mit unversteuerten und unverzollten Zigaretten in einem Falle gehandelt habe. Jedenfalls aber Verstießen die Entscheidungen gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil sie ohne erforderliche Ermessensentscheidung rein schematisch zur Ausweisung das Beschwerdeführers kämen. Weder seine persönliche, soziale noch wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Straftat, noch die Geeignetheit der auf generalpräventive Erwägungen gestützten Entscheidungen sei hinreichend begründet worden. Vor allem sei hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer bestritten habe und nach wie vor bestreite, Eigentümer der festgestellten Zigarettenmenge und damit Täter der ihm vorgeworfenen Straftat gewesen zu sein. Auf die Verfahrensbeendigung durch die Staatsanwaltschaft durch eine Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO, die ohne seine Zustimmung erfolgt sei und damit endgültige strafrichterliche Feststellungen über seine Täterschaft verhindert habe, habe er überhaupt keine Einflußmöglichkeit gehabt. Hierzu sei weiter anzumerken, daß der Beschwerdeführer bei einer beabsichtigten Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO, wozu seine Zustimmung erforderlich gewesen wäre, nicht zugestimmt hätte. Randnummer 11 Die Senatsverwaltung für Inneres hat gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Randnummer 12 Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. Randnummer 13 1. a) Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung durch die öffentliche Gewalt
Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Soweit, wie hier, Gegenstand der Verfassungsbeschwerde die Anwendung von Bundesrecht ist, besteht die Prüfungskompetenz das Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 142, 31 GG allein mit Blick auf solche Grundrechte der Verfassung von Berlin, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr., u.a. Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - NJW 1994, 437 ). Randnummer 14 Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschwerdeführer auf Art. 11 VvB berufen. Dieses Grundrecht gewährleistet neben der Berufsfreiheit (vgl Beschluß vom 10. November 1993 - VerfGH 78/93 -) die freie Wahl
Wohnsitzes als ausdrücklich genannten Unterfall einer umfassend zu verstehenden Freizügigkeit. Das damit von der Berliner Verfassung verbürgte Grundrecht schützt der Sache nach - positiv - namentlich das Recht
freien Zuges, und zwar - dem räumlichen Anwendungsbereich dieser landesrechtlichen Bestimmung entsprechend -
freien Zuges in den Grenzen
Landes Berlin, d. h. das Recht, ungehindert durch die Staatsgewalt sowohl von einem Berliner Bezirk in den anderen zu ziehen, als auch innerhalb dieser Bezirke nach eigener Wahl Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Überdies begründet dieses Grundrecht sozusagen als Kehrseite der positiven Freizügigkeit das Recht, nicht ziehen zu müssen, das Recht, innerhalb Berlins dort zu bleiben, wo man ist (sog. negative Freizügigkeit). Geschützt wird in diesem Rahmen das Recht, den gegenwärtigen Lebenskreis beizubehalten (vgl. ebenso zu Art. 11 GG im einzelnen Randelzhofer, Bonner Kommentar, Art. 11 Rdnr. 55 ff., siehe dazu auch Dürig in: Maunz/Dürig, GG, Art. 11 Rdnr. 39, und Kunig in: von Münch/Kunig, GG, Art. 11 Rdnr. 18 m.w.N.), also beispielsweise einen bestimmten Berliner Bezirk nicht gegen seinen Willen verlassen zu müssen (vgl. Beschluß v. 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 - NJ 1995, S. 29 ). Mit diesem Inhalt deckt sich (zwar nicht der räumliche, aber doch) der sachliche Schutzbereich
B im wesentlichen mit demjenigen
B abweichend von Art. 11 Abs. 1 GG nicht auf den Schutz von Deutschen i.S.
GG, sondern enthält ein Menschenrecht (Schwan in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 2. Aufl., Art 11 Rdnr. 2; Landsberg/Goetz, Verfassung von Berlin, Art. 11 Anm. 1). Insoweit muß er sich jedoch einfügen in die bundesstaatliche Ordnung. Denn das aufgrund
3 bzw.
4 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG bundesrechtlich geordnete Ein- und Auswanderungsrecht bzw. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer steht wegen Art. 31 GG der Inanspruchnahme eines landesrechtlichen Freizügigkeitsschutzes für Ausländer weitgehend entgegen. Randnummer 15 In welchem Umfang dies zutrifft, ergibt sich nicht schon aus den dem Bund vom Grundgesetz in dem hier in Rede stehenden Bereich verliehenen Gesetzgebungskompetenzen. Maßgebend ist vielmehr, ob und ggf. wieweit der einfache (Bundes-) Gesetzgeber von dieser Kompetenz in einer Art und Weise Gebrauch gemacht hat, die die Fortgeltung
einschlägigen Landesgrundrechts ausschließt (vgl. Jutzi, DÖV 1983, 836, <839>), d. h. dieses Grundrecht - ungeachtet
31 GG "bricht". Das Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz) - AuslG - vom 9. Juni 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356) ist nicht so auszulegen, daß die Verbürgung der Freizügigkeit für Ausländer durch die Verfassung von Berlin schlechthin ausgeschlossen ist. Nach überwiegender Meinung in der Literatur und insbesondere der Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts können sich Ausländer, die sich in der Bundesrepublik aufhalten, neben den durch das Ausländergesetz selbst geschaffenen subjektiven Rechten auf die allgemeine Handlungsfreiheit
1 GG berufen und so im Ergebnis einen Anspruch auf die Einhaltung
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Entscheidungen haben, die ihre Aufenthaltsrechte betreffen (vgl. dazu z. B. Heilbronner, in Isensee/Kirchhof HdbStR. VI, § 131 Rdnr. 45; Kunig, in: von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, Band I, 4. Aufl., Art. 11 Rdnr 9; BVerfGE 35, 382 <399>; 38, 52 <57>; 50, 166 <175>; anders etwa Erichsen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch
Staatsrechts, Bd. 6, 1989, § 152, Rdnr 47 ff). Angesichts
sen bedürfte es konkreter Anhaltspunkte, um annehmen zu dürfen, das Ausländergesetz ziele (auch) darauf ab, den Ausländern e. landesverfassungsrechtlichen Grundrechtsschutz zu nehmen, der ihnen bundesrechtlich zusteht, nämlich den Mindeststandard
1 GG. Derartige Anhaltspunkte sind indes nicht ersichtlich. Das drängt die Annahme auf, in diesem Umfang, d. h. hinsichtlich
Anspruchs auf Einhaltung
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, bestehe mit der Folge eine Identität
Ausländern durch Art. 2 Abs. 1 GG und durch Art. 11 VvB gewährleisteten Grundrechtsschutzes, daß Art. 11 VvB insoweit als Prüfungsmaßstab in landesverfassungsrechtlichen Verfassungsbeschwerdeverfahren erhalten bleibt. Art. 11 VvB vermittelt - mit anderen Worten in solchen Verfahren eine Grundlage für die Überprüfung ausländerrechtlicher Entscheidungen auf die Einhaltung
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu grundlegend Beschluß vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 - NJ 1995, S. 29 ). Randnummer 16 b) Der Rechtsweg i. S.
GHG gegen die hier geregte Anordnung der sofortigen Vollziehung
Ausweisungsbescheides und die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht ist erschöpft. Diese Entscheidungen enthalten für die Beschwerdeführer eine selbständige Beschwer, die sich nicht mit derjenigen deckt, die Gegenstand
Hauptsacheverfahrens ist. Das trifft regelmäßig zu, wenn - wie hier - die Verletzung von Grundrechten namentlich durch Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gerügt wird (vgl. zum inhaltsgleichen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG BVerfGE 59, 63 <84>; 65, 227 <233>; 77, 381, <401 f.>; 80, 40, <45>). In derartigen Fällen verlangt § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG im Ergebnis nur, daß der Rechtsweg
Eilverfahrens erschöpft ist (Beschluß vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 - NJ 1995, S. 29 ). Die vom Beschwerdeführer behauptete Grundrechtsverletzung kann durch das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren nicht rechtzeitig ausgeräumt werden. Denn aufgrund der sofort vollziehbaren Ausweisungsentscheidung und der Abschiebungsandrohung darf die Ausländerbehörde die gemäß § 42 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG vollziehbare Ausreisepflicht
Beschwerdeführers alsbald durchsetzen. Randnummer 17 Eine Abschiebung
Beschwerdeführers hätte schwerwiegende Folgen für die Rechtsverteidigung im Hauptsacheverfahren und für eine soziale Wiedereingliederung im Erfolgsfall. Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer eine Verweisung auf die Durchführung
verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten. Randnummer 18 c) Dem Beschwerdeführer fehlt nicht etwa
wegen das Rechtsschutzbedürfnis für seine Verfassungsbeschwerde, weil unabhängig von der angegriffenen Ausweisungsverfügung die befristete Aufenthaltsbewilligung inzwischen durch Fristablauf ohnehin unwirksam geworden ist. Gemäß § 3 Abs. 1 AuslG bedürfen Ausländer zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einer Aufenthaltsgenehmigung. Läuft diese ab, sind sie verpflichtet, unverzüglich auszureisen (§ 42 Abs. 1 AuslG) und können notfalls abgeschoben werden (§§ 49 ff. AuslG). Der Beschwerdeführer bedarf
halb für einen weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einer neuen oder verlängerten Aufenthaltsgenehmigung, die er im vorliegenden Verfahren nicht erhalten kann. Dennoch besteht sein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Entscheidung schon
halb, weil seine Rechtsstellung im Verfahren über die Neuerteilung oder die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung durch die ihm drohende Abschiebung unmittelbar verschlechtert würde. Denn nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG darf einem Ausländer, der abgeschoben worden ist, keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. Der Beschwerdeführer hat daher gerade auch im Hinblick auf die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung ein Rechtsschutzinteresse daran, daß die nach seiner Ansicht verfassungswidrige Abschiebung, die ihm droht, unterbleibt, damit sein Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht durch seine Entfernung aus der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt wird (vgl. dazu BVerfGE 35, 382 <388 f.>; so auch Beschluß vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 - NJ 1995, S. 29 ). Randnummer 19 2. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene sofortige Vollziehung die Ausweisungsverfügung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 11 VvB,
gleichen die die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestätigenden Eilentscheidungen der Verwaltungsgerichte. Randnummer 20 a) Allerdings bestehen gegen die grundsätzliche Anwendung
G auch unter dem Blickwinkel
Bundesverfassungsrechts keine Bedenken (so Beschluß vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 -). Der Gesetzgeber hat für den Fall
Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 45 Abs. 1, 46 AuslG eine Ausweisung nicht zwingend vorgeschrieben, er hat sie vielmehr in das durch § 45 Abs. 2 AuslG geleitete Ermessen der Ausländerbehörde gestellt. Dadurch ist dieser genügend Raum gelassen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Die Ausländerbehörde hat bei der Anwendung der Tatbestände der §§ 45 und 46 AuslG nach Maßgabe der jeweiligen Umstände das durch die betreffende Vorschrift geschützte öffentliche Interesse abzuwägen gegen die privaten Belange
betroffenen Ausländers, d. h. etwa gegen die Folgen der Ausweisung für
sen wirtschaftliche, berufliche und persönliche Existenz. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob das von ihr gefundene und durch die Fachgerichte bestätigte Ergebnis in allen Einzelheiten der durch das einfache Recht bestimmten Rechtslage entspricht und ob dieses Ergebnis mehr oder weniger zu überzeugen vermag. Denn der Verfassungsgerichtshof ist keine zusätzliche gerichtliche Instanz; er ist vielmehr gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt. Maßgebend ist dementsprechend allein, ob bei der Anwendung das einfachen Rechts im Einzelfall ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht - hier aus Art. 11 VvB - grundlegend verkannt worden ist (st. Rspr., vgl. Beschluß vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 -), d. h. ob das vom Fachgericht gefundene Ergebnis - hier im Lichte
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - als schlechthin unhaltbar zu qualifizieren ist. Das ist hier der Fall. Randnummer 21 b) Unter dem Blickwinkel
Verfassungsrechts stellt es allerdings noch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar, eine Ausweisung nach §§ 45 und 46 AuslG auf eine vorsätzliche Straftat zu stutzen, um andere Ausländer vor vergleichbaren Straftaten abzuschrecken. Die Ausweisungstatbestände das Ausländergesetzes bezwecken jedenfalls auch, Ausländer, die im Bundesgebiet leben, zu veranlassen, die in diesen Tatbeständen genannten Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht zu beeinträchtigen, insbesondere keine Straftaten zu begehen (vgl. hierzu u.a. GK-AuslR, § 45 Rdnr. 463). Ein Ausländer, der sich trotz der Ausweisungsandrohung in den §§ 45 ff. AuslG von der Begebung einer Straftat nicht abhalten läßt, setzt selbst die Voraussetzung für seine Ausweisungsverfügung. Er gibt durch sein Verhalten die Veranlassung für eine generalpräventive Maßnahme (vgl. BVerfGE 50, 166/176; BVerwG, Beschluß vom 30. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 165/93 - Abdruck S. 3 f.). Wenn als Folge seines Handelns die im Gesetz angedrohte Ausweisung angeordnet wird, um andere Ausländer von der Begehung von Straftaten abzuhalten, ist dies eine geeignete Maßnahme, um die Beachtung der Ausweisungstatbestände gegenüber allen in Deutschland lebenden Ausländer durchzusetzen und die generalpräventive Wirkung dieser Normen auch für die Zukunft zu sichern. Randnummer 22 c) Ein generalpräventives Motiv darf jedoch nicht zu e. (Über-) Reaktion führen, durch die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Mittel und Zweck verletzt wird. Ausgehend von der Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts hält der Verfassungsgerichtshof eine generalpräventiv motivierte Ausweisung aufgrund strafgerichtlicher Verurteilungen wegen Steuerhehlerei bzw. wegen von den Betroffenen zugegebenen Verstößen gegen Abgabevorschriften zwar grundsätzlich für verfassungsrechtlich unbedenklich, da der Handel mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten, der wesentlich unter Beteiligung ausländischer Staatsangehöriger stattfindet, insbesondere zu einer erheblichen und schwerwiegenden Begleitkriminalität gerade unter einigen beteiligten ausländischen Tätern und zudem zu bedeutsamen Einnahmeverlusten das Staates geführt hat (vgl. Beschluß vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 - NJ 1995, S. 29 ). Randnummer 23 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stellt indes besondere Anforderungen an die Ausübung
Ausweisungsermessens, wenn die Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers - wie hier - allein generalpräventiven Zwecken dienen soll. Bei der generalpräventiven Aufenthaltsbeendigung ist daher besonders sorgfältig das Gewicht der mit ihr verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu ermitteln. Hierzu gehört sowohl für die Ausländerbehörde als auch für die Verwaltungsgerichte eine genaue Kenntnisnahme und Würdigung das der Aufenthaltsbeendigung zugrundeliegenden Tatgeschehens und seiner strafgerichtlichen Bewertung (vgl. BVerfGE 69, 220, 230). Von dieser Verpflichtung, die Umstände einer dem Betroffenen vorgeworfenen Straftat sorgfältig zu ermitteln und ihre Bewertung seitens der Strafverfolgungsorgane eingehend zu würdigen, sind die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte nicht etwa
wegen entbunden, weil § 46 Nr. 2 AuslG anders als sein Vorläufer, § 10 Abs. 1 Nr. 2
Ausländergesetzes vom 28. April 1965, die Ausweisung nicht erst nach vorangegangener strafgerichtlicher Verurteilung erlaubt, sondern die Begehung der Straftat genügen läßt. Vielmehr sind in diesem Falle eigene Ermittlungen vorzunehmen. Randnummer 24 Im Falle
Beschwerdeführers liegt eine strafgerichtliche Verurteilung nicht vor, nicht einmal ein von ihm zugegebener Verstoß gegen Abgabevorschriften, der eine strafgerichtliche Verurteilung mit Sicherheit oder auch nur mit Wahrscheinlichkeit erwarten ließe. Vielmehr ist das aufgrund einer Strafanzeige
Polizeipräsidenten eingeleitete Ermittlungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer den Tatvorwurf bestritten hat, ohne jede weitere Sachaufklärung eingestellt worden. Schon im Schlußbericht
Zollfahndungsamts Berlin vom 11. Dezember 1991 wurde angeregt, das Steuerstrafverfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Zustimmung
Gerichts daraufhin das Verfahren ein, weil die Schuld
Beschwerdeführers als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestünde. Randnummer 25 Den vom Verfassungsrecht gebotenen Maßstäben für die Beachtung
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Beschluß vom
Amtsgerichts Tiergarten erfolgten Einstellung
Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck kommende Wertigkeit einer etwaigen Strafverfehlung
Beschwerdeführers ist in der Ausweisungsverfügung vom 26. März 1993 nicht in die unter Beachtung
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmende Abwägung einbezogen worden. Damit wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die behördliche Ausweisungsentscheidung grundlegend verkannt. Randnummer 26 Das Oberverwaltungsgericht trifft zwar die Tatsachenfeststellung, daß die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat von diesem begangen worden sei. Seine Einlassung bei seiner Vernehmung als Beschuldigter durch die Polizei ca. drei Wochen nach dem Vorfall, nicht er, sondern ein unbekannter geflüchteter Dritter sei Zigarettenverkäufer gewesen, stellt nach dem Beschluß
Oberverwaltungsgerichts nur eine aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung dar. Die Polizisten hätten, so der Beschluß, "in ihren Berichten mit Sicherheit erwähnt, wenn sich bei dem provisorischen Verkaufsstand zwei Personen (Vietnamesen) befunden hätten, von denen eine bei ihrem Erscheinen geflüchtet wäre.” Randnummer 27 Mit diesen Feststellungen
im Eilverfahren letztinstanzlichen Beschlusses
Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Dezember 1993 wird dem für die Beachtung
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlichen, vom Bundesverfassungsgericht in den erwähnten Entscheidungen vorgegebenen Maßstab einer sorgfältigen Ermittlung und Kenntnis der Einzelheiten der Tatbegehung bei einer Straftat nicht Genüge getan. Für die Vermutung der Vollständigkeit der polizeilichen Äußerungen auch im Hinblick auf die Einlassung
Beschwerdeführers besteht kein Anlaß, zumal die einschreitenden Polizeibeamten diese Einlassung bei Abfassung ihrer Berichte am Tattage noch nicht kannten und
halb Mitteilungen über weitere am Tatort anwesende Personen möglicherweise für entbehrlich hielten. Angesichts der Einlassung
Beschwerdeführers und der nicht auszuschließenden Unvollständigkeit der polizeilichen Angaben mußten sich weitere Ermittlungen aufdrängen. Randnummer 28 Selbst wenn man aber die tatsächlichen Feststellungen
Oberverwaltungsgerichts Berlin in seinem Beschluß vom 20. Dezember 1993 als ausreichende Ermittlung der Einzelheiten der Tatbegebung ansehen wollte, wäre damit noch keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Würdigung der Wertigkeit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat verbunden. Randnummer 29 Der Beschluß
Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Dezember 1993 würdigt die Einstellung
"strafgerichtlichen Verfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO” - also das Absehen von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung
Amtsgerichts Tiergarten - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht. Es führt lediglich aus, daß die Einstellung das Verfahrens ausländerrechtlich irrelevant sei. Strafgerichtliche Verurteilung oder Zugehörigkeit zur mittleren Kriminalität sei für die Annahme eines Ausweisungsgrundes nicht erforderlich. Randnummer 30 Auch wenn eine Ausweisung nach der Rechtsprechung der Fachgerichte eine Verurteilung in einem Strafverfahren nicht voraussetzen mag, verkennt das Oberverwaltungsgericht mit der bloßen Feststellung, daß die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens ausländerrechtlich irrelevant sei, grundlegend, daß im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung alle Umstände der Straftat, dazu gehört auch eine strafrechtliche Wertigkeit und Wertung einer Straftat im Einzelfall, eingehend zu würdigen sind (vgl. BVerfGE 69, 220/230). Randnummer 31 Die ohne Würdigung der mit Zustimmung das Amtsgerichts Tiergarten und auch nicht etwa willkürlich erfolgten Einstellung
Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und die ihre sofortige Vollziehung bestätigenden Entscheidungen der Verwaltungsgerichte verletzen den aus Art. 11 VvB herzuleitenden Anspruch
Beschwerdeführers auf Beachtung
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei einer ausländerrechtlichen Ausweisungsentscheidung. Randnummer 32 Der letztinstanzlich die sofortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung vom 26. März 1993 bestätigende Beschluß das Oberverwaltungsgerichts Berlin verletzt das Grundrecht
Beschwerdeführers aus Art. 11 VvB und war
halb aufzuheben. Die Sache war in entsprechender Anwendung
GG an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückzuverweisen. Randnummer 33 Diese Entscheidung ist mit 5 zu 3 Stimmen ergangen. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33 , 34 VerfGHG . Im Hinblick auf die Gerichtskostenfreiheit und die Entscheidung über die Auslagenerstattung bedurfte es keiner Entscheidung mehr über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Randnummer 35 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Abweichende Meinung Randnummer 36 Sondervotum
Richters Driehaus nach § 29 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG Randnummer 37 Die Verfassungsbeschwerde ist meines Erachtens unbegründet. Der Beschluß
Oberverwaltungsgerichts vom
einfachen Rechts im Einzelfall ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht - hier aus Art. 11 VvB - grundlegend verkannt worden ist, d.h. "ob das vom Fachgericht gefundene Ergebnis - hier im Lichte
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als schlechthin unhaltbar zu qualifizieren ist". Die sich hierin ausdrückende Unterscheidung zwischen qualifizierten und anderen Verstößen trägt auch im übrigen den - begrenzten - Prüfungsmaßstab
Verfassungsgerichtshofs bei der Urteilsverfassungsbeschwerde. Diese Unterscheidung ist angesichts
"Ineinanderfließens von Verfassungsrecht und einfachem Recht" (so die Formulierung von Roellecke, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch
Staatsrechts, Bd. II, 1987, § 54 Rdnr. 24) unabdingbar, um die Aufgaben der Verfassungsgerichte von denjenigen der Fachgerichte abzugrenzen (vgl. dazu für das Bundesrecht - bezogen auf die verfassungsgerichtliche Überprüfung einer im Rahmen
GO getroffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - BVerfGE 53, 30, 61 f.). Die die Entscheidung tragende Mehrheit
Verfassungsgerichtshofs hält vorliegend zunächst ausdrücklich an der vorgenannten Unterscheidung fest. Sie läßt sie sodann jedoch unberücksichtigt. Randnummer 39 Die die Entscheidung tragende Mehrheit
Verfassungsgerichtshofs unternimmt es nicht einmal, den Unterschied zwischen einer einfachen und einer qualifizierten Verletzung
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie die Anforderungen aufzuzeigen, die vorliegen müssen, um eine qualifizierte Rechtsverletzung annehmen zu dürfen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, ihre Ansicht darzulegen, der - wie gesagt nicht weiter differenzierte "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" (Beschluß S. 15) verlange - erstens - eine sorgfältige Ermittlung und Kenntnis der Tatbegehung bei einer Straftat und erfordere - zweitens - eine eingehende Würdigung aller Umstände der Straftat; beiden Anforderungen werde durch die Entscheidung
Oberverwaltungsgerichts nicht genügt. Bei dieser Annahme bleibt nicht nur unberücksichtigt, daß sich das Oberverwaltungsgericht bei seiner Ermittlung
Sachverhalts auf zwei am Tag der Tatbegebung unabhängig voneinander verfaßte, inhaltlich übereinstimmende Polizeiberichte stützt, sondern es bleibt überdies offen, welche Anforderungen an eine "ausreichende" Ermittlung das Sachverhalts und Würdigung der Gesamtumstände zu stellen sind. Offenbleibt vor allem aber, welche Tatsachen den Schluß rechtfertigen, das Oberverwaltungsgericht habe den Anforderungen an die vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangte Sachverhaltsermittlung nicht genügt und es habe überdies "grundlegende verkannt, daß im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung alle Umstände der Straftat eingehend zu würdigen sind. Die in letzterem Zusammenhang (vgl. Beschluß S. 19) als Beleg angegebene Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts gibt dafür schlechthin nichts her. Randnummer 40 2. Ich verkenne nicht, daß der zu beurteilende Sachverhalt möglicherweise die Auffassung erlaubt, das Oberverwaltungsgericht habe anders entscheiden können. Indes fehlen in der Begründung
Beschlusses
Verfassungsgerichtshofs hinreichende Anhaltspunkte, die die Annahme zu tragen geeignet wären, die vom Oberverwaltungsgericht in dem in Rede stehenden summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen tatsächlichen Feststellungen oder die von ihm vorgenommene, von § 108 Abs. 1 VwGO gedeckte Würdigung der Gesamtumstände
vorliegenden Falles seien schlechthin unhaltbar und ein etwaiger Rechtsverstoß in der einen oder anderen Richtung erreiche ein Gewicht, daß seine Beanstandung durch den Verfassungsgerichtshof rechtfertigen könnte. Anhaltspunkte dafür sind im übrigen in dem Verfahren weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Randnummer 41 Sondervotum
Richters Kunig nach § 29 Abs. 2 S. 1 VerfGHG Randnummer 42 Ich halte, in Übereinstimmung mit dem Richter Driehaus, im Ergebnis dafür, daß dieser Verfassungsbeschwerde der Erfolg zu versagen war. Geht man, wie es der Rechtsprechung
Verfassungsgerichtshofs seit seinem Beschluß vom 12. Juli 1994 (VerfGH 94/93, veröffentlicht u.a. in DVBl. 1994, 1189) entspricht, davon aus, daß die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, namentlich auch davon, daß die Vorschrift
B (welche u.a. "das Recht der Freizügigkeit" in Berlin gewährleistet) dem Verfassungsgerichtshof im Ergebnis die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet beendender Maßnahmen in gewissen Grenzen eröffne, so ist die Verfassungsbeschwerde doch jedenfalls unbegründet. Randnummer 43 Die Mehrheit der Richterinnen und Richter
Verfassungsgerichtshofs trägt dem Ausgangspunkt der vorbezeichneten Entscheidung, wonach es darauf ankommt, "ob das vom Fachgericht gefundene Ergebnis hier - im Lichte
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als schlechthin unhaltbar zu qualifizieren ist", für die Beurteilung
Einzelfalls nicht hinreichend Rechnung. Zwar ist ohne weiteres einzuräumen, daß wie im übrigen auch im ganzen gesehen die Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts und die Bemühungen der Literatur belegen - eine trennscharfe Grenze zwischen einer sogenannten spezifischen Grundrechtsverletzung und einer anderen Verletzung von Grundrechten bzw. auch
grundrechtlich fundierten Übermalverbots abstrakt nur schwer zu umreißen ist. Randnummer 44 Davon unabhängig bin aber auch ich überzeugt, daß in dem vorliegenden Fall der Verfassungsgerichtshof keinen Anlaß hatte, den vor ihm mit der Sache befaßten Trägern öffentlicher Gewalt, namentlich dem Oberverwaltungsgericht Berlin, eine "grundlegende" Verkennung ihrer Pflicht vorzuhalten, die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu wahren. Randnummer 45 Ich teile die Einschätzung der Mehrheit nicht, daß das Oberverwaltungsgericht Berlin angesichts der vorliegenden Polizeiberichte aus verfassungsrechtlichen Gründen zu "eigenen" (weiteren) Ermittlungen zwingend veranlagt gewesen wäre, und daß nur solche (im übrigen nicht näher bezeichneten) Ermittlungen der Einlassung
Beschwerdeführers gerecht geworden wären, in Wahrheit sei ein Unbekannter Verkäufer der Zigaretten gewesen, welcher beim Eintreffen der Polizisten die Flucht ergriffen habe, während er - der Beschwerdeführer - als Unbeteiligter neben den zum Verkauf ausgebreiteten Zigaretten gestanden habe. Es ist nach Aktenlage nicht erkennbar, daß das den Sachverhalt im Rahmen seiner fachrichterlichen Verantwortung aufklärende Oberverwaltungsgericht wegen
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit oder aus irgendeinem anderen verfassungsrechtlich greifbaren Gründe gezwungen gewesen wäre, die von der Mehrheit
Verfassungsgerichtshofs für erforderlich gehaltenen weiteren Ermittlungen anzustellen bzw. daß umgekehrt ein Absehen von solchen Ermittlungen den Schluß zuließe,
Oberverwaltungsgericht habe grundlegend verkannt, daß es bei seiner Entscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen mußte oder welchen Inhalt dieser habe. Daran ändert es auch nichts, daß hier eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen in Rede steht. Die wohl richtige, allerdings in ihrer Allgemeinheit nicht sehr aussagekräftige Annahme, in einem solchen Fall sei "besonders” sorgfältig zu ermitteln, zwingt nicht zu dem Schluß, daß dies stets eine “eigene" gerichtliche Ermittlung, etwa nunmehr noch durch Zeugenvernehmung der betreffenden Bediensteten der Polizei (deren Berichten sich nichts über Anwesenheit und Flucht eines “unbekannten Dritten" entnehmen ließ), gebiete. Randnummer 46 Daß schließlich - wie die Mehrheit ausspricht - das Oberverwaltungsgericht die "Wertigkeit" der dem Beschwerdeführer angelasteten Straftat in einer die Verhältnismäßigkeitserfordernisse "grundlegend" verkennenden Weise vernachlässigt habe, und dies bereits für sich genommen der Verfassungsbeschwerde zum Erfolg verhelfe, halte ich ebenfalls für unzutreffend. Derartiges kann insbesondere nicht aus der - zutreffenden - Feststellung
Oberverwaltungsgerichts hergeleitet werden, die Einstellung
Ermittlungsverfahrens stehe der auf das Ausländergesetz gestützten Ordnungsverfügung nicht grundsätzlich entgegen. Es ergibt sich auch nicht aus der Einschätzung der Mehrheit
Verfassungsgerichtshofs, die Staatsanwaltschaft habe ihrerseits "nicht willkürlich" das Verfahren eingestellt. Randnummer 47 Sondervotum
Richters Finkelnburg nach § 29 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG Randnummer 48 Auch ich halte aus den von den Richtern Driehaus und Kunig dargelegten Gründen die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Ergänzend bemerke ich: Der von Anfang an anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat weder im Widerspruchsverfahren - der Widerspruch wurde nicht begründet - noch in seinem nur mit wenigen Sätzen begründeten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO geltend gemacht, er sei nicht der Täter
festgestellten illegalen Zigarettenhandels. Auch die an das Oberverwaltungsgericht gerichtete Beschwerdeschrift beschränkt sich auf den lapidaren Hinweis, der Beschwerdeführer habe "die Tat selbst immer bestritten". Angesichts dieses unsubstantiierten Vorbringens und
Mangels jeglicher Glaubhaftmachung mußten sich dem Oberverwaltungsgericht keine weiteren Ermittlungen aufdrängen. Seine Verfahrensweise ist weder einfachgesetzlich geschweige denn verfassungsrechtlich zu beanstanden. OD* Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000183713
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