VerfGH Berlin: Ausspruch eines Hausverbots und zwangsweise Räumung von durch hungerstreikende PDS-Politiker besetzten, der PDS überlassenen Fraktionszimmer durch Präsidenten des Abgeordnetenhauses verfassungsgemäß - dem Nutzungsrecht der Fraktionen vorgehendes Hausrecht des Präsidenten bei Störung des Parlamentsbetriebs Leitsatz
- Die Durchführung (bzw. Fortsetzung) eines Hungerstreiks in den einer Fraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin für ihre parlamentarische Arbeit zur Verfügung gestellten Räumen durch Dritte, d. h. dieser Fraktion weder als Mitglieder noch als Mitarbeiter angehörende Personen, stellt einen Mißbrauch der Räume dar.
- Der Präsident des Abgeordnetenhauses ist in einem solchen Fall kraft des ihm durch die Verfassung zugewiesenen Hausrechts berechtigt, den den Hungerstreik durchführenden Personen ein Hausverbot zu erteilen und sie in dessen Vollzug aus dem Abgeordnetenhaus einschließlich der Fraktionsräume zu verweisen. Orientierungssatz
- Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens reicht nicht aus, daß die Beteiligten Verfassungsorgane sind. Vielmehr muß es sich bei dem Gegenstand eines Antrags im Organstreitverfahren gem VGHG BE § 37 Abs 1 um einen solchen handeln, der Rechte und Pflichten aus einem verfassungsrechtlichen Verhältnis berührt. 2a. Unter "Abgeordnetenhaus" iSv Verf BE Art 37 Halbs 2 ist das Gebäude des Abgeordnetenhauses mit allen den Funktionen des Parlaments dienenden Räumlichkeiten zu verstehen, so daß auch die Räume, die den Fraktionen zur Nutzung überlassen werden, grundsätzlich vom Hausrecht und der Polizeigewalt des Präsidenten erfaßt werden. 2b. Aufgrund ihrer Funktion steht den Fraktionen an den ihnen zugewiesenen Räumlichkeiten ein eigenes, das Hausrecht des Präsidenten begrenzendes Nutzungsrecht zur Abwehr jeder Kontrolle und jeder Störung ihrer parlamentarischen Arbeit zu. 2c. Das übergeordnete Hausrecht des Präsidenten gibt ihm die Möglichkeit, bei Mißbräuchen einzuschreiten, insbesondere wenn sich diese auf den Parlamentsbetrieb auswirken können. Gründe Randnummer 1 Die Antragstellerin, eine Fraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin in der Wahlperiode von 1990 bis 1995, wendet sich gegen die Anordnung und die Durchsetzung eines Hausverbotes, das die seinerzeitige Präsidentin des Abgeordnetenhauses von Berlin gegen Funktionäre der PDS sowie gegen die im Antrag der Antragstellerin namentlich aufgezählten Politiker der PDS am
- Dezember 1994 ausgesprochen hat. Randnummer 2 Dem Hausverbot im Abgeordnetenhaus von Berlin war im November 1994 ein vom Finanzamt Mitte von Berlin erlassener Steuerbescheid gegen die PDS in Höhe von ... DM vorausgegangen. Aus Protest gegen diesen Steuerbescheid begannen u. a. die mit dem späteren Hausverbot belegten Mitglieder der PDS am
- November 1994 einen Hungerstreik in den Diensträumen der Unabhängigen Parteikommission in der Mauerstraße in Berlin. Nachdem sie diese Räumlichkeiten verlassen mußten, begaben sie sich am Abend des
- November 1994 um 23.45 Uhr in die Fraktionsräume der Antragstellerin im Abgeordnetenhaus von Berlin. Der Pressedienst der PDS gab am
- Dezember 1994 eine Pressemitteilung heraus, nach der die betreffenden PDS-Politiker den Hungerstreik im Berliner Abgeordnetenhaus fortsetzten. Ebenfalls unter dem
- Dezember teilte die Antragstellerin in einer Presseerklärung mit, in der Nacht vom
- November zum
- Dezember 1994 habe die PDS-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus mit Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe der PDS im Bundestag, der PDS-Fraktion des Brandenburger Landtages und des Bundesvorstandes der PDS über die aktuelle parteipolitische Situation beraten. Als Ergebnis der Gespräche habe sich eine Reihe von PDS-Politikern entschlossen, ihren Hungerstreik im Abgeordnetenhaus fortzusetzen. Die Antragstellerin sichere ihnen hierfür jegliche Unterstützung zu. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
- Dezember 1994 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Hinweis auf das Ansehen und Arbeitsfähigkeit des Parlaments auf, unverzüglich für die Beendigung "dieser mißbräuchlichen" Nutzung zu sorgen. Die Antragsgegnerin begründete ihre Forderung damit, das Zurverfügungstellen der Räume des Parlaments für eine Aktion u.a. von Mitgliedern des Bundesvorstandes der PDS stehe in keinem Zusammenhang mit parlamentarischen Belangen. Die Antragstellerin erwiderte mit Schreiben vom
- Dezember 1994, sie könne dieser Argumentation nicht folgen. Es handele sich bei der gegenwärtigen Aktion um die Wahrnehmung von Rechten einer demokratisch legitimierten Partei. Insofern gehe es unmittelbar um parlamentarische Belange. In einem weiteren Schreiben vom
- Dezember 1994 verlangte die Antragsgegnerin nochmals, die Aktion zu beenden. Sie verwies darauf, daß die Auseinandersetzung der PDS mit den Finanzbehörden unzulässigerweise auf das Berliner Parlament bezogen werde. Zwischen dem Begehren der PDS und den Aufgaben und Rechten des Abgeordnetenhauses von Berlin bestehe keinerlei Zusammenhang. Mit einem am selben Tage um 22.40 Uhr eingegangenen Schreiben wies die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin das Begehren auf Beendigung der Aktion zurück. Sie führte aus, es sei ihr Recht, in den Fraktionsräumlichkeiten die Gespräche mit Mitgliedern des Bundestages, des Landtages von Brandenburg und des Bundesvorstandes ihrer Partei fortzusetzen. Daraufhin ordnete die Antragsgegnerin die Entfernung der Hungerstreikenden, nämlich der PDS-Politiker Lothar Bisky, Gregor Gysi, Dietmar Bartsch, Andre Brie, Michael Schumann, Heinz Vietze und Hano Harnisch aus den Räumen des Abgeordnetenhauses an und erteilte ihnen Hausverbot bis einschließlich
- Dezember
- In der Nacht vom
- zum
- Dezember 1994 gegen 0.00 Uhr begab sich im Auftrag der Antragsgegnerin der Direktor beim Abgeordnetenhaus in Begleitung von Polizeibeamten in die Fraktionsräume und setzte die Räumung durch. Randnummer 4 Nachdem am Vormittag des
- Dezember 1994 eine Sitzung des Ältestenrates mit dem einzigen Tagesordnungspunkt "Aktuelle Situation nach der Räumung der durch Hungerstreikende besetzten Zimmer der PDS" stattgefunden hatte, teilte die Antragstellerin der Verwaltung des Abgeordnetenhauses mit, sie wolle am selben Tage um 16.00 Uhr eine Sitzung der Fraktion im Raum 353 durchführen, zu der die Herren Bisky, Gysi, Schumann und Vietze eingeladen worden seien. Die Antragsgegnerin erwiderte darauf - ebenfalls noch am
- Dezember 1994 -, sie halte das befristete Hausverbot gegenüber den Eingeladenen aufrecht. Sie verwies drauf, daß in der Sitzung des Ältestenrates "nicht die geringste Andeutung im Hinblick auf eine Sitzung um 16.00 Uhr gemacht" worden sei. Sie betrachte es "als geradezu hinterlistig", daß die Antragstellerin nunmehr erneut Personen zu sich bitte, von denen sie genau wisse, daß sie unter einem befristeten Hausverbot stehen. Randnummer 5 Am
- Februar 1995 hat die Antragstellerin ein Organstreitverfahren gegen die Präsidentin des Abgeordnetenhauses von Berlin anhängig gemacht, mit dem sie eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 27 der Verfassung von Berlin rügt. Sie meint, das durch die Antragsgegnerin ausgesprochene Hausverbot und die Ausübung der Polizeigewalt im Zusammenhang mit der Entfernung der in Rede stehenden PDS-Politiker aus den Räumlichkeiten ihrer Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin hätten sie in ihren Rechten aus Art. 27 und Art. 25 Abs. 3 der Verfassung von Berlin sowie § 8 Abs. 1, 5 Fraktionsgesetz verletzt. Bei der Bestimmung der Grenzen des Hausrechts der Antragsgegnerin und ihrer Polizeigewalt sei § 14 Abs. 1 Satz 3 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses zu berücksichtigen, der bestimme, daß ohne Genehmigung der Präsidentin in den Räumen des Abgeordnetenhauses keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden dürfe. In dieser Bestimmung komme zum Ausdruck, daß die Räumlichkeiten besonderen Schutz genössen, der sich ausdrücklich zunächst gegen außerhalb des Abgeordnetenhauses befindliche Dritte richte, jedoch auch von der Antragsgegnerin selbst zu beachten sei. Indem ein von ihr bestimmter Vertreter mit Polizeigewalt in die Räumlichkeiten eingedrungen sei, ohne dies vorher anzukündigen, habe die Antragsgegnerin den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt und das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Sie, die Antragstellerin, habe durch die in den ihr zugewiesenen Räumen durchgeführte Veranstaltung weder die Würde des Abgeordnetenhauses verletzt noch Arbeitsabläufe gestört noch die ihr zur Verfügung stehenden Mittel sachfremd verwandt. Sie sei befugt gewesen, die vom Hausverbot betroffenen Personen auch über einen längeren Zeitraum in ihren Räumlichkeiten zu beherbergen. Zur gängigen parlamentarischen Praxis gehöre es, Dritte in den Fraktionsräumlichkeiten zu empfangen und. mit ihnen zu diskutieren, insbesondere dann, wenn diese der Partei angehörten, für die die Fraktion im Abgeordnetenhaus sitze. Randnummer 6 Die Nutzung der ihr zugewiesenen Räume habe im Zusammenhang mit ihren Aufgaben als Fraktion gestanden. Der Erlaß des umstrittenen Steuerbescheides habe es für sie notwendig gemacht, mit den vom Hausverbot Betroffenen parlamentarische Handlungsmöglichkeiten zu erörtern. Auch die hygienischen Voraussetzungen für eine Sitzung, die länger als 25 Stunden dauere, seien in den Räumlichkeiten des Abgeordnetenhauses gegeben. Allgemeine Sicherheitsbelange hätten der Nutzung nicht entgegengestanden. Die vom Hausverbot betroffenen Personen hätten sich ausschließlich in ihren, der Antragstellerin, relativ abgeschlossenen Räumen aufgehalten. Es sei beabsichtigt gewesen, am Freitag, dem
- Dezember 1994, um 16.00 Uhr eine Sitzung zum Thema "Fusion der Länder Berlin-Brandenburg" durchzuführen, zu der u.a. die Mitglieder der Fraktion der PDS im Brandenburgischen Landtag, die Herren Vietze und Schumann, geladen gewesen seien. Für Montag, den
- Dezember 1994, habe sie zu einer weiteren Zusammenkunft geladen gehabt, um über weitere Anträge im Zusammenhang mit dem erlassenen Steuerbescheid zu beraten und zu diskutieren. Zu der Veranstaltung am
- Dezember 1994 sei den vom Hausverbot betroffenen Personen der Zugang verwehrt worden, die Veranstaltung am
- Dezember 1994 sei daraufhin von ihr abgesagt worden. Sie, die Antragstellerin, sei berechtigt gewesen, das Anliegen der PDS im Rahmen ihrer parlamentarischen Arbeit aufzugreifen und mit entsprechenden Schritten umzusetzen. Darin sei sie durch das Hausverbot behindert worden. Randnummer 7 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 8
- festzustellen, daß das von der Antragsgegnerin gegenüber folgenden Gästen der Antragstellerin, Gregor Gysi, PDS-Bundestagsgruppen-Vorsitzender, Randnummer 9 Dietmar Bartsch, Bundesschatzmeister der PDS, Randnummer 10 Andre Brie, Vorstandsmitglied der PDS, Randnummer 11 Michael Schumann, MdL Brandenburg, Randnummer 12 Heinz Vietze, MdL Brandenburg, Randnummer 13 Hano Harnisch, Bundespressesprecher der PDS, Randnummer 14 Lothar Bisky, Vorsitzender der PDS, Randnummer 15 am
- Dezember 1994 ausgesprochene und bis einschließlich
- Dezember 1994 befristete Hausverbot die Antragstellerin in ihren Rechten aus Art. 27 Abs. 2 der Verfassung von Berlin verletzt hat. Randnummer 16
- festzustellen, daß die Verweisung der im Antrag zu 1) genannten Personen durch die Antragsgegnerin aus den der Antragstellerin zugewiesenen Räumlichkeiten im Abgeordnetenhaus von Berlin die Antragstellerin in ihren Rechten aus Art. 27 Abs. 2 der Verfassung von Berlin verletzt hat, Randnummer 17 und weiterhin Randnummer 18
- festzustellen, daß die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des ausgesprochenen Randnummer 19 Hausverbots für die Sitzungen der Antragstellerin vom
- und
- Dezember 1994 die Antragstellerin in ihren Rechten aus Art. 27 Abs. 2 der Verfassung von Berlin verletzt hat. Randnummer 20 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 21 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 22 Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, sie sei berechtigt und wohl auch verpflichtet gewesen, die im Abgeordnetenhaus, nämlich in den Fraktionsräumen der Antragstellerin, stattfindende Hungerstreikaktion der PDS zu beenden. Es habe sich in der Tat um eine "Hungerstreikaktion der PDS" gehandelt, nicht dagegen, wie die Antragstellerin glauben machen wolle, um "Beratungsgespräche" oder eine "Diskussions- und Informationsveranstaltung" mit unterschiedlichen "Eßgewohnheiten" der Beteiligten. Es sei um eine mediengerechte Darstellung von Finanzinteressen der PDS gegangen und somit um eine mißbräuchliche Nutzung der Fraktionsräume. Die Grenze der zulässigen Nutzung von Fraktionsräumen sei dann erreicht und überschritten, wenn ein Zusammenhang der tatsächlichen Nutzung mit einer Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben der Fraktion nicht mehr erkennbar sei. Die Hungerstreikveranstaltung der PDS sei unter keinem Gesichtspunkt vereinbar mit den gesetzlichen Aufgaben der Antragstellerin als Fraktion, zu deren Zweckerfüllung ihr die Fraktionsräume überlassen worden seien. Der Hungerstreik habe dem Partei- und Finanzinteresse der PDS dienen sollen, die sich von der Aktion eine öffentlich wirksame Unterstützung in ihrem Rechtsstreit mit den Finanzbehörden versprochen habe. Auch wenn selbstverständlich die Antragstellerin mit der PDS in einem engen politischen Kontakt stehe, dürften die wirtschaftlichen Anliegen der Partei einerseits und die Aufgaben der Antragstellerin als Fraktion andererseits nicht miteinander vermengt werden. Außerdem seien Sicherheitsbelange zu beachten gewesen, da die PDS für den
- Dezember 1994 zu einem Besuch der Hungerstreikenden im Berliner Abgeordnetenhaus aufgerufen habe. Die Sicherheitsbelange seien deshalb von besonderem Gewicht gewesen, weil entsprechend einem Beschluß des Präsidiums am
- Dezember 1994 in den Räumen des Abgeordnetenhauses Veranstaltungen und Ausstellungen der G… - Behörde vorgesehen gewesen seien, für die die Vorbereitungen am
- Dezember 1994 hätten beginnen sollen. II. Randnummer 23 Die Anträge zu 1), 2) und 3) sind teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet. Randnummer 24
- Der Antrag zu 1) ist unzulässig, soweit sich die Antragstellerin gegen das gegenüber sieben namentlich genannten Personen gerichtete Hausverbot wendet. Die Antragstellerin kann insoweit nicht geltend machen, wie es § 37 Abs. 1 VerfGHG verlangt, durch dieses nicht ihr, sondern Dritten gegenüber ergangene Hausverbot in eigenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Antragsteller und Antragsgegner müssen sich, um einen Antrag im Organstreitverfahren nach § 37 Abs. 1 VerfGHG zulässig einbringen zu können, hinsichtlich des Streitgegenstandes in einem "verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis" befinden, aus dem sich Rechte und Pflichten ergeben, die zwischen ihnen streitig sind (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 20, 18, 23; 27, 152, 157; 84, 290, 297 f.; Clemens, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, Komm. 1992, §§ 63, 64 Rdnr. 132). Hierfür ist es nicht ausreichend, daß die Beteiligten Verfassungsorgane sind. Es muß sich vielmehr bei der zum Gegenstand eines Antrages gemachten Maßnahme oder Unterlassung um eine solche handeln, die Rechte und Pflichten aus einem verfassungsrechtlichen Verhältnis berührt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, soweit das Hausverbot den betroffenen Personen das Betreten des Abgeordnetenhauses untersagt. Randnummer 25 Dagegen ist der Antrag zu 1) zulässig, soweit die Antragstellerin geltend macht, sie als Fraktion habe ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht darauf, daß jedermann zu ihren Räumen ungehindert Zugang habe. Dazu trägt die Antragstellerin schlüssig vor, in ihrem Recht auf Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung verletzt zu sein, wozu auch der Meinungsaustausch mit der Öffentlichkeit und damit mit den Bürgern gehört (Art. 27 Abs. 2 VvB in der für die Entscheidung maßgeblichen Fassung und § 2 Abs., 3 des Fraktionsgesetzes vom
- Dezember 1993 - GVBl. S. 591). Insoweit ist die Entscheidung mit 6 zu 3 Stimmen ergangen. Randnummer 26
- Der Antrag zu 2) ist aus den gleichen Gründen unzulässig, soweit er sich gegen den Vollzug des Hausverbotes gegenüber den von ihm betroffenen Personen richtet. Randnummer 27 Er ist dagegen zulässig, soweit er sich darauf bezieht, daß die von dem Vollzug des Hausverbots betroffenen Personen aus den Fraktionsräumen verwiesen worden sind. Es kann nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Status der Antragstellerin in Betracht kommt. Insoweit ist die Entscheidung mit 6 zu 3 Stimmen ergangen. Randnummer 28
- Der Antrag zu 3) ist ebenfalls unzulässig, soweit mit ihm auf Rechte der von dem Hausverbot betroffenen Personen abgestellt wird. Randnummer 29 Dagegen ist er zulässig, soweit die Antragstellerin meint, durch die im Schreiben vom
- Dezember 1994 ausgesprochene Weigerung der Antragsgegnerin, das Hausverbot zeitweise aufzuheben, in ihrer Fraktionsarbeit beeinträchtigt worden zu sein. Zwar ist der Antrag zu 3) insoweit ausdrücklich erst in der mündlichen Verhandlung vom
- November 1995, also nach Ablauf der 6-Monats-Frist des § 37 Abs. 3 VerfGHG gestellt worden. Das Begehren der Antragstellerin ergibt sich jedoch schon aus der für die Auslegung des Antrages heranzuziehenden Antragsbegründung, in der sie vorbringt, durch die Aufrechterhaltung des Hausverbots für die für den
- Dezember und
- Dezember 1994 geplanten Sitzungen in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Insoweit ist die Entscheidung mit 6 zu 3 Stimmen ergangen. Randnummer 30 Soweit die Anträge zulässig sind, sind sie unbegründet. Randnummer 31 a) Die Ausübung des Hausrechts durch die Antragsgegnerin auch für die der Antragstellerin zugewiesenen Räume und die zwangsweise Durchsetzung des Hausverbots in diesen Räumen ist wegen offensichtlichen Mißbrauchs der Fraktionsräume durch die Antragstellerin mit der Verfassung von Berlin vereinbar und verletzt durch die Verfassung von Berlin der Antragstellerin übertragene Rechte und Pflichten nicht. Randnummer 32 Gemäß Art. 37,
- Halbsatz, VvB übt der Präsident das Hausrecht und die Polizeigewalt im Abgeordnetenhaus aus. Diese Bestimmung ist erkennbar und teilweise wörtlich Art. 28 Satz 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom
- August 1919 (RGBl. S. 1383) nachgebildet worden, nach der das Hausrecht und die Polizeigewalt im Reichstagsgebäude vom Präsidenten ausgeübt wurde. In der Zeit der Geltung der Reichsverfassung vom
- August 1919 verstand man unter dem "Reichstagsgebäude", das dem Hausrecht des Präsidenten unterstand, nicht etwa nur den "Sitzungssaal", sondern die Vielzahl von Arbeitszimmern "bis hoch am Glasdach des Gebäudes, in den zahlreichen Büros, in den Dutzenden von bescheideneren Sitzungssälen, in denen man zu wichtiger Kleinarbeit zusammentritt" (Reichstagspräsident Paul Löbe, zitiert bei: Hawel, Die Verfassung des Deutschen Reichs vom
- August 1919, Köln, 1929, S. 27). Randnummer 33 Unter "Abgeordnetenhaus" im Sinne des Art. 37,
- Halbsatz, VvB ist deshalb das Gebäude des Abgeordnetenhauses mit allen den Funktionen des Parlaments dienenden Räumlichkeiten zu verstehen (vgl. Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin,
- Aufl., Rdnr. 5 zu Art. 37; ebenso für das Bundesverfassungsrecht: von Mangoldt/Klein/Achterberg/ Schulte, Das Bonner Grundgesetz,
- Aufl., Rdnr. 62 zu Art. 40 GG; Maunz/Dürig, Grundgesetz Rdnr. 27 zu Art. 40; Versteyl in: von Münch/Kunig, Grundgesetzkommentar, Band 2,
- Aufl. Rdnr. 25 zu Art. 40; vgl. u.a. auch zur insoweit wortgleichen bayerischen Verfassung Nawiasky/Leusser/ Schweiger/ Zacher, Die Verfassung des Freistaates Bayern,
- Aufl., Rdnr. 3 zu Art. 21). Hierzu gehören auch die Räume im Gebäude des Abgeordnetenhauses, die den Fraktionen zur Nutzung überlassen werden. Auch auf sie erstrecken sich das Hausrecht und die Polizeigewalt der Präsidentin des Abgeordnetenhauses. Randnummer 34 Das gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Randnummer 35 Von ihrer Funktion her, nämlich der von anderen Staatsorganen unbeeinflußten und nicht zu beeinträchtigenden Arbeit der Fraktionen zu dienen, ergibt sich, daß den Fraktionen an den ihnen zur Arbeit im Abgeordnetenhaus zugewiesenen Räumlichkeiten ein eigenes, das Hausrecht des Präsidenten begrenzendes Nutzungsrecht zusteht. Es handelt sich um ein aus der Funktion der Fraktionen herleitbares Nutzungsrecht eigener Art, das sich in seinen Befugnissen und Grenzen einerseits aus der Stellung der Fraktionen, andererseits aus der übergeordneten Funktion des Parlamentsbetriebs ergibt. Die Fraktionen haben aus ihrem Nutzungsrecht Abwehrrechte gegen jede Kontrolle und jede Störung ihrer parlamentarischen Arbeit. Zum Schutzbereich gehört der unbehinderte Zugang für jedermann zu den Fraktionsräumen einer Fraktion. Einer Fraktion steht es frei zu entscheiden, wen sie in ihren Fraktionsräumen zu politischen Gesprächen empfängt. Der Präsident ist im Hinblick auf ein eigenes Nutzungsrecht der Fraktionen an den ihnen zur Nutzung zugewiesenen Räumlichkeiten nicht befugt, die Nutzung. der Räumlichkeiten im einzelnen zu überprüfen. Das übergeordnete Hausrecht gibt dem Präsidenten aber die Möglichkeit, bei Mißbräuchen einzuschreiten, insbesondere wenn sich diese auf den Parlamentsbetrieb insgesamt auswirken können. Randnummer 36 Ein solcher Fall lag hier vor. Zwar gehören die Gespräche von Fraktionsmitgliedern der Antragstellerin mit Vertretern der Partei oder Abgeordneten der PDS aus dem Bundestag oder dem Landtag des Landes Brandenburg, selbst zu außergewöhnlicher Zeit, in ihren Fraktionsräumen zu den selbstverständlichen Rechten der Antragstellerin. Dies gilt auch für Gespräche, die in erster Linie nicht die Fraktion als solche betreffen, sondern die Partei, für die eine Fraktion im Abgeordnetenhaus gebildet ist. Jede Fraktion wird und darf politische Interessen ihrer Partei wahrnehmen und hierfür auch ihre Räumlichkeiten nutzen. Randnummer 37 Die Durchführung eines Hungerstreiks, der sich nicht etwa auf die Arbeit der Antragstellerin als Fraktion, sondern auf das Erzielen einer günstigeren steuerrechtlichen Entscheidung gegenüber der Bundespartei PDS bezog, hat jedoch keinen Bezug mehr zu den so verstandenen parlamentarischen Aufgaben der Antragstellerin. Es handelte sich um eine spektakuläre Maßnahme von Dritten, die weder Fraktionsmitglieder der Antragstellerin noch deren Mitarbeiter waren. Die Überlassung der Räumlichkeiten der Antragstellerin an Dritte zur Durchführung eines Hungerstreiks stellt deshalb einen Mißbrauch dar, so daß die Antragsgegnerin zur Ausübung ihres Hausrechts auch gegen den Willen der Antragstellerin und auch für deren Räumlichkeiten befugt war und dieses Hausrecht unter Androhung zwangsweiser Vollziehung durchsetzen konnte. Randnummer 38 b) Auch die Aufrechterhaltung des Hausverbots durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom
- Dezember 1994 im Hinblick auf eine für den
- Dezember 1994 geplante Sitzung der Fraktion der Antragstellerin verletzt Rechte der Antragstellerin im Sinne des § 37 Abs. 1 VerfGHG nicht. Randnummer 39 Die Planung der Sitzung am
- Dezember 1994 ist nach den Erklärungen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erst nach der Ältestenratssitzung vom
- Dezember 1994, in der die zum Hausverbot führenden Vorgänge ausführlich behandelt wurden, konkretisiert worden. Da die Antragstellerin in der Sitzung des Ältestenrates, die am
- Dezember 1994 ab 11.00 Uhr stattfand, ihre Absicht, eine Sitzung am gleichen Tage durchzuführen, mit keinem Wort erwähnt hatte, durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, daß die geplante Sitzung nur vorgeschoben war, um den vom Hausverbot Betroffenen unter Umgehung des Hausverbots den Zugang zum Abgeordnetenhaus zu ermöglichen. Die Antragsgegnerin war daher nicht verpflichtet, das Hausverbot für die Dauer der geplanten Sitzung aufzuheben. Randnummer 40 Hinsichtlich der von der Antragstellerin vorgetragenen Sitzung vom
- Dezember 1994 scheidet eine Rechtsverletzung schon deshalb aus, weil - wie die mündlichen Verhandlung ergeben hat - für diese Sitzung ein Antrag auf Aufhebung des Hausverbotes überhaupt nicht gestellt wurde. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 42 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000183748