Maßgabe der §§ 14 Nr 9, 57 VerfGHG zulässigen Verfahren (Normenkontrolle der Zuständigkeitsabgrenzung) sind Art 51 VvB und in diesem Rahmen sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften, soweit sie ihrem Inhalt
die in Art 51 VvB geregelte Aufgabenverteilung mitbestimmen. 2. Der Begriff "gesamtstädtische Bedeutung" in Art 51 Abs 1 VvB ist ein unbestimmter Verfassungsbegriff; bei der Beurteilung, ob eine Verwaltungsaufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung ist, steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu. Dem Verfassungsgerichtshof obliegt im Streitfall die Prüfung, ob die Beurteilung des Gesetzgebers aufgrund von in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossenen Erklärungen und Stellungnahmen oder sonstigen Überlegungen und Daten
vollziehbar und vertretbar ist.
vollziehbar und vertretbar erscheinen muß. Angesichts dessen trägt der Gesetzgeber die Darlegungslast, daß die Voraussetzungen für die Erfüllung des Begriffs "gesamtstädtische Bedeutung" iSv Verf BE Art 51 Abs 1 erfüllt sind. 3. Ausgehend vom Leitbild der Einheitsgemeinde iSv Verf BE Art 1 Abs 1 , Verf BE Art 3 Abs 2 sind die Bezirke keine selbständigen Gemeinden und nicht Träger des in GG Art 28 enthaltenen Rechts auf kommunale Selbstverwaltung. Andererseits können sich die Bezirke aufgrund des Verf BE Art 50 Abs 2 ,
dem sie an der Verwaltung
den Grundsätzen der Selbstverwaltung zu beteiligen sind, sowie aufgrund der durch Verf BE Art 51 vorgenommenen Aufgabenverteilung zwischen der Hauptverwaltung und den Bezirken, sich gegenüber dem Gesetzgeber darauf berufen, daß die Verf BE ihnen eigene Rechte zur Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb Berlins gewährleistet.
vollziehbar und vertretbar eine gesamtstädtische Bedeutung. b. Liegt
der Beurteilung des Gesetzgebers eine Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung vor, kann er die Aufgabenzuweisung an die Hauptverwaltung selbst dann vornehmen, wenn andere Lösungsmöglichkeiten denkbar wären. 6. Die durch LSAG BE Art 1 § 2 Abs 1 iVm LSAG BE Anl 1 normierte Unterstellung der Dienstkräfte des Schulpsychologischen Dienstes, der pädagogischen Hilfskräfte und der Personalsachbearbeiter unter das Landesschulamt ist
vollziehbar und vertretbar. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, daß für die berufsbildenden Schulen vom Gesetzgeber nicht nur der Schulbetrieb, sondern auch die Schulträgerschaft zugeordnet worden ist (LSAG BE Art 2 Nr 2). Überdies erscheint die vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung, die Schulträgerschaft für die Schulen mit sportlichem Schwerpunkt iSv SchulG BE § 2 Abs 6 F: 1995-01-26 dem Landesschulamt zu übertragen als
vollziehbar und vertretbar (wird ausgeführt). Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsteller machen als Bezirke des Landes Berlin geltend, die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche zwischen ihnen und der Hauptverwaltung durch das am
geordnete Einrichtung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung errichtet (Art I § 1 Abs. 1), die ihrerseits oberste Schulaufsichtsbehörde und oberste Dienstbehörde ist (Art. I § 1 Abs. 6). Mit seiner Errichtung übt das Landesschulamt die Schulaufsicht als untere Schulaufsichtsbehörde über die Schulen im Land Berlin aus (Art. I § 1 Abs. 2). Das Landesschulamt regelt die Schulorganisation
den Vorgaben der obersten Schulaufsichtsbehörde und im Benehmen mit den Bezirken; es ist mit Ausnahme der äußeren Angelegenheiten auch zuständig für die schulpraktischen Seminare (Art. I § 1 Abs. 3). Der Schulpsychologische Dienst ist in das Landesschulamt eingegliedert (Art. I § 1 Abs. 4). Das Landesschulamt ist Dienstbehörde und Personalstelle für seine Dienstkräfte (Art. I § 1 Abs. 5 Satz 1). Dementsprechend geboren seit dem
GHG statthafte, den Anforderungen des § 57 VerfGHG genügende und auch sonst zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 9
GHG , der erst durch Art. IX des Gesetzes über die Reform der Berliner Verwaltung (Verwaltungsreformgesetz) vom
die in Art. 51 VvB geregelte Aufgabenverteilung mitbestimmen. Ein Gesetz oder eine einzelne gesetzliche Bestimmung, die der verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Aufgabenverteilung zwischen Hauptverwaltung und Bezirken nicht entspricht, ist gemäß § 57 Abs. 3 i.V.m. § 45 VerfGHG für nichtig zu erklären. Randnummer 10 Die Antragsteller bringen vor, bei den Aufgaben, die durch das Gesetz über die Neuorganisation der Schulaufsicht und die Errichtung eines Landesschulamts in Berlin vom 26. Januar 1995 dem der Hauptverwaltung zuzurechnenden Landesschulamt zugewiesen werden, handele es sich vorwiegend um solche, für deren Wahrnehmung sie
B Zuständig seien. Diese Aufgaben seien nämlich weder "von gesamtstädtischer Bedeutung" noch bedurften sie "wegen ihrer Eigenart zwingend einer einheitlichen Durchführung". Dem kann nicht gefolgt werden. Randnummer 11 1. a) Gemäß Art. 51 Abs. 3 Satz 1 VvB hat der Gesetzgeber die nähere Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche von Hauptverwaltung und Bezirken vorzunehmen. Dabei ist er insbesondere durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art 51 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 VvB gebunden, d. h. er darf der Hauptverwaltung grundsätzlich nur solche Verwaltungsaufgaben zur Wahrnehmung zuweisen, die entweder von "gesamtstädtischer Bedeutung" sind oder wegen ihrer "Eigenart zwingend einer einheitlichen Durchführung bedürfen". Namentlich der im vorliegenden Fall allein entscheidungserhebliche, vom Verfassungsgesetzgeber gewählte Begriff der "gesamtstädtischen Bedeutung" ist ein unbestimmter Verfassungsbegriff; bei der Beurteilung, ob eine Verwaltungsaufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung ist, steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu. Dem Verfassungsgerichtshof obliegt im Streitfall die Prüfung, ob die Beurteilung des Gesetzgebers
vollziehbar und vertretbar ist. Fehlt es daran, geht das zu Lasten des Gesetzgebers; er trägt insoweit die Darlegungslast. Randnummer 12 Der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers folgt aus der Unbestimmtheit des Begriffs "gesamtstädtische Bedeutung"; denn die Beurteilung, ob eine Verwaltungsaufgabe den Anforderungen dieses Begriffs genügt, setzt u.a. eine Bewertung der verschiedenen Verwaltungsaufgaben, deren politische Gewichtung und eine prognostische Einschätzung von Entwicklungen voraus. Überdies hängt die Beurteilung der Bedeutung einer Aufgabe mit politischen Prioritätensetzungen zusammen, die im zeitlichen Handel unterschiedlich vorgenommen werden und die darüber hinaus je
der politischen Schwerpunktbildung der die Gesetzgebung tragenden Mehrheit im Abgeordnetenhaus zu unterschiedlichen Wertungen führen können. Der Gesetzgeber ist allerdings bei seiner Beurteilung, ob eine Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung ist, nicht völlig frei. Aus der grundsätzlichen Entscheidung des Verfassungsgebers, die der Hauptverwaltung zuzuweisenden Aufgaben an bestimmte Voraussetzungen, nämlich die des Art. 51 Abs. 1 VvB, zu knüpfen und im Übrigen die allgemeine Zuständigkeit der Bezirke für die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben vorzusehen (vgl. Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VvB), folgt, daß die Aufgabenwahrnehmung durch die Bezirke die Regel ist, während die Aufgabenwahrnehmung durch die Hauptverwaltung einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Angesichts dessen muß die Beurteilung des Gesetzgebers nicht nur frei von Willkür sein, sondern aufgrund von in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossenen Erklärungen und Stellungnahmen oder sonstigen Überlegungen und Daten
vollziehbar und vertretbar erscheinen. Dem Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers entspricht die ihm obliegende Darlegungslast, d. h. das Risiko, sich entgegen halten lassen zu müssen, daß denn, wenn es an hinreichend einleuchtenden Gründen für eine von ihm getroffene (Zuständigkeits-)Entscheidung fehlt, angenommen werden muß, die Voraussetzungen für die Erfüllung des Begriffs "gesamtstädtische Bedeutung" seien nicht erfüllt. Randnummer 13 b) Darüber hinausgehenden Einschränkungen ist der Gesetzgeber entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht unterworfen. Die Verfassung von Berlin geht vom Leitbild der Einheitsgemeinde aus.
B ist Berlin ein Land und zugleich eine Stadt. Die Bezirke sind
der Verfassung von Berlin keine selbständigen Gemeinden. Deshalb ist auch nur die Einheitsgemeinde Berlin und sind nicht ihre 23 Bezirke Träger des in Art. 28 GG enthaltenen Rechts auf kommunale Selbstverwaltung (vgl. Urteil vom
den Grundsätzen kommunaler Selbstverwaltung gestaltet.
dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 VvB ("Volksvertretung, Regierung und Verwaltung einschließlich der Bezirksverwaltungen") sind sie aber
wie vor nur Teil der Verwaltung der Einheitsgemeinde Berlin. Andererseits können sich die Bezirke aufgrund des Art. 50 Abs. 2 VvB,
dem sie an der Verwaltung
den Grundsätzen der Selbstverwaltung zu beteiligen sind, sowie aufgrund der durch Art. 51 VvB vorgenommenen Verteilung der Aufgaben zwischen der Hauptverwaltung und den Bezirken gegenüber dem Gesetzgeber darauf berufen, daß die Verfassung ihnen eigene Rechte zur Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb Berlins gewährleistet. Randnummer 14
vollziehbar und vertretbar. Randnummer 15 a) Mit Blick auf die Schulaufsicht hat der Verfassungsgerichtshof bereits im Beschluß vom 9. Februar 1995 (VerfGH 14 A/95, Umdruck S. 7) darauf hingewiesen, daß Art. 51 Abs. 4 Satz 2 VvB als speziellere Norm der Regelung des Art. 51 Abs. 4 und Abs. 2 Satz 1 VvB vorgeht. Daran ist festzuhalten.
B können "zur Ausübung der Schulaufsicht ... Beamte in den Bezirksverwaltungen herangezogen werden". Mit dieser Regelung hat der Verfassungsgesetzgeber unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die Wahrnehmung der Aufgabe der Schulaufsicht der Hauptverwaltung obliegt, diese jedoch ermächtigt ist, Beamte der Bezirksverwaltungen für die Ausübung der Schulaufsicht in Anspruch zu nehmen. Darin erschöpft sich die Bedeutung des Art. 51 Abs. 4 Satz 2 VvB. Ein Recht der Bezirke, durch die Heranziehung von Beamten der Bezirksverwaltung an der Schulaufsicht beteiligt zu sein, läßt sich aus Art. 51 Abs. 4 Satz 2 VvB nicht entnehmen. Angesichts dessen begegnet die Vorschrift des Art. I § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Januar 1995 keinen Bedenken,
der das der Hauptverwaltung zuzurechnende Landesschulamt als untere Schulaufsichtsbehörde die Schulaufsicht über die Schulen im Land Berlin ausübt. Es kann dahinstehen, ob der (einfache) Gesetzgeber durch diese Bestimmung die durch Art. 51 Abs. 4 Satz 2 VvB zugunsten der Hauptverwaltung verfassungsrechtlich begründete Ermächtigung, Beamte der Bezirksverwaltungen für die Ausübung der Schulaufsicht heranzuziehen, gleichsam "abgeschafft" hat. Denn selbst wenn das zutreffen sollte, berührte dies ausschließlich ein Recht der Hauptverwaltung, nicht aber eines der Bezirke, so daß kein Anlaß besteht, dem hier weiter
zugehen. Randnummer 16 Dieser Teil der Entscheidung ist einstimmig ergangen. Randnummer 17 b) Gegen die in Art I § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1995 angeordnete Unterstellung der bisher den Bezirken unterstehenden Lehrer unter die Personalhoheit des Landesschulamts wäre verfassungsrechtlich von vornherein nichts zu erinnern, wenn anzunehmen sein sollte, die Personalhoheit unterfiele dem Begriff "Schulaufsicht" im Sinne des Art. 51 Abs. 4 Satz 2 VvB oder wenn die Personalhoheit über die Lehrer kraft der Sonderregelung des Art. 61 Abs. 1 VvB ohnehin bei der Hauptverwaltung läge. Beides trifft indes nicht zu. Randnummer 18 Zwar ist richtig, daß das "gesamte Schulwesen", das
Abs 1 GG unter der Aufsicht des Staates steht, die Schulverwaltung und die Personalhoheit über die Lehrer umfaßt. Jedoch deckt sich der Begriff der Schulaufsicht im Sinne das Art. 51 Abs. 4 Satz 2 VvB nicht mit dem der "Aufsicht des Staates" über das "gesamte Schulwesen" (Art. 7 Abs. 1 GG), sondern ist enger, nämlich als klassische Aufsicht über die Tätigkeit einer anderen Behörde zu verstehen (vgl. in diesem Zusammenhang u. a. Stein/Roll, Handbuch des Schulrechts, 1988, S. 24 m. w. N.). Randnummer 19 Aus Art. 61 Abs. 1 VvB läßt sich ebenfalls nichts zugunsten der Auffassung herleiten, die Personalhoheit über die Lehrer liege kraft einer Sonderregelung bei der Hauptverwaltung, so daß schon deshalb Art. I § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1995 keine Rechte der Bezirke verletzen konnte.
B haben der Senat und die Bezirksämter das Recht, alle Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen im öffentlichen Dienst vorzunehmen. Aus dem systematischen Verhältnis zwischen Art. 51 VvB einerseits und Art. 61 Abs. 1 VvB andererseits folgt, daß den verschiedenen Verwaltungsbereichen
Maßgabe des Art. 61 Abs. 1 VvB diejenigen rechtlichen Befugnisse zustehen, die den ihnen zur Wahrnehmung zugewiesenen Verwaltungsaufgaben entsprechen. Art. 61 Abs 1 VvB nimmt mithin keine eigene Abgrenzung die Zuständigkeiten für Verwaltungsaufgaben vor, sondern setzt eine derartige Zuständigkeitsverteilung voraus; die durch Art. 61 Abs. 1 VvB begründeten personalhoheitlichen Befugnisse knüpfen an die materiellen Aufgabenzuweisungen des Art. 51 VvB an. Randnummer 20 Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Aufgabe der Personalangelegenheiten der Lehrer dem Landesschulamt zuzuweisen, ist jedoch durch Art. 51 Abs 1 VvB gedeckt. Seine Beurteilung, es handele sich um eine Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung, ist im Gesetzgebungsverfahren
vollziehbar dargelegt worden und ist vertretbar. Das schließt nicht aus, daß auch eine andere Entscheidung
vollziehbar und vertretbar erscheinen könnte. Darauf kommt es nicht an. Maßgebend ist vielmehr, ob einleuchtende Gründe für die Beurteilung des Gesetzgebers und die von ihm deshalb gewählte Lösung sprechen. Das ist hier der Fall. Randnummer 21 In der Begründung des vom Senat eingebrachten Gesetzentwurfs (vgl. Abgeordnetenhaus - Drs. 12/4910 S. 7) heißt es insoweit, die neuen Strukturen sollten unter anderem dazu beitragen, daß im personellen Bereich des Schulwesens das Zusammenwachsen der Stadt gefordert und überkommene Trennungen überwunden werden, Lehrkräfte künftig ohne Zeitverzug und flexibel in der Stadt dort eingesetzt werden, wo sie gebraucht werden, und als Vorbereitung auf die Vereinigung des Landes Berlin mit dem Land Brandenburg kompatible Strukturen geschaffen werden. In diesem Zusammenhang ist im Gesetzgebungsverfahren verdeutlicht worden, daß der Schulbetrieb als solcher und damit auch die Personalhoheit über die Lehrer traditionell im früheren Preußen und im Bundesgebiet staatliche Aufgabe sei oder gewesen sei und nur die Schulträgerschaft, d. h. die Zuständigkeit zur Errichtung und Unterhaltung der Schulbauten, traditionell gemeindliche Aufgabe sei. Das Gesetz vom 26. Januar 1995 knüpfe hieran an. Randnummer 22 Namentlich das vom Gesetzgeber angeführte Fördern des Zusammenwachsens der Stadt, die Überwindung überkommener Trennungen und die angestrebten Spareffekte einer zentralen Zuständigkeit der Personalhoheit über die Lehrer und der damit gegebenen Möglichkeit, Lehrer aus dem Überhang eines Bezirks ohne Zeitverlust in andere Bezirke umzusetzen, ergeben
vollziehbar und vertretbar eine gesamtstädtische Bedeutung. Der Gesetzgeber ist insoweit nicht dadurch beschränkt, daß andere Lösungen - etwa beim Lehrereinsatz über das in Art. 61 Abs. 2 VvB vorgesehene Verfahren - möglich waren. Bei seiner Beurteilung einer Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung ist er - anders als bei den Aufgaben, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer einheitlichen Durchführung bedürfen - nicht darauf beschränkt, diejenige Aufgabenverteilung vorzunehmen, die "zwingend" erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den unterschiedlichen Anforderungen in Art. 51 Abs. 1 VvB für die beiden Falle der Aufgabenzuweisung. Es wird überdies durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt. Im Rechtsausschuß des Abgeordnetenhauses ist ein Antrag, auch bei der Zuweisung von Aufgaben gesamtstädtischer Bedeutung ein zwingendes Erfordernis vorzusehen, ausdrücklich abgelehnt worden (vgl. Inhaltsprotokoll der 53. Sitzung des Rechtsausschusses des Abgeordnetenhauses, 12. Wahlperiode, vom 14. April 1994, S. 6). Liegt
der Beurteilung des Gesetzgebers eine Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung vor, kann er die Aufgabenzuweisung an die Hauptverwaltung selbst dann vornehmen, wenn andere Lösungsmöglichkeiten denkbar wären. Deshalb ist es verfassungsrechtlich unerheblich, ob - wie die Antragsteller geltend machen - die Personalhoheit über die Lehrer seit 1945 überwiegend bei den Bezirken lag. Unter Berücksichtigung der zuvor bezeichneten, die Annahme einer gesamtstädtischen Bedeutung tragenden Gesichtspunkte kann schließlich dahinstehen, ob sich auch aus der vom Gesetzgeber angestrebten Kompatibilität der Schulorganisation in den Ländern Berlin und Brandenburg eine gesamtstädtische Bedeutung begründen ließe. Randnummer 23 Dieser Teil der Entscheidung ist mit fünf zu drei Stimmen ergangen. Randnummer 24 c)
vollziehbar und vertretbar ist ferner die Entscheidung des Gesetzgebers betreffend die Unterstellung der Dienstkräfte des Schulpsychologischen Dienstes und der pädagogischen Hilfskräfte einerseits sowie der Personalsachbearbeiter andererseits unter das Landesschulamt (vgl. Art. I § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1995 i. V. m. Anlage 1). Mit Blick auf ersteren Personenkreis spricht bereits die enge sachliche Zusammenarbeit mit den Lehrkräften sowie das auch insoweit angestrebte Ziel einer Flexibilisierung des Personaleinsatzes für die Beurteilung des Gesetzgebers, hier sei das Merkmal der gesamtstädtischen Bedeutung erfüllt. Im Übrigen ist es sachgerecht und deshalb
vollziehbar und vertretbar, daß die Verwaltungskräfte der Verwaltungsstelle zugeordnet werden, die die jeweilige Verwaltungsaufgabe wahrzunehmen hat. Randnummer 25 Dieser Teil der Entscheidung ist mit fünf zu drei Stimmen ergangen. Randnummer 26 d) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vom Gesetzgeber getroffene Beurteilung, daß abweichend von der generellen Trennung der Aufgabenbereiche der (Unterhaltungs-) Schulträgerschaft einerseits (Aufgabe der Bezirke
2 des Schulgesetzes i.d.F. vom 26. Januar 1995) und des Schulbetriebs andererseits für die berufsbildenden Schulen einschließlich der Staatlichen Technikerschule und der Staatlichen Fachschule für Optik und Fototechnik dem Landesschulamt nicht nur der Schulbetrieb, sondern auch die (Unterhaltungs-)Schulträgerschaft zugeordnet worden ist. Die berufsbildenden Schulen, insbesondere die Oberstufenzentren, sind von ihrer berufsspezifischen Aufgabenstellung her auf die Aufnahme von Schülern aus der gesamten Stadt Berlin ausgerichtet. Von daher erscheint - anders als bei den allgemeinbildenden Schulen - eine Übertragung auch der (Unterhaltungs- )Schulträgerschaft auf das Landesschulamt
vollziehbar und vertretbar. Der in der Gesetzesvorlage enthaltene Hinweis, daß die Zuordnung dieser Schulen zur Hauptverwaltung von den "Schulen selbst, von Lehrerverbänden und von den Sozialpartnern gewünscht werde (vgl Abgeordnetenhaus - Drs. 12/4910, S. 7), vermag zwar die gesamtstädtische Bedeutung einer Aufgabe nicht zu begründen, unterstreicht aber die
vollzieh- und Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Regelung. Randnummer 27 Dieser Teil der Entscheidung ist mit fünf zu drei Stimmen ergangen. Randnummer 28 e) Überdies begegnet die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, die (Unterhaltungs-)Schulträgerschaft für die Schulen mit sportlichem Schwerpunkt, d. h. insbesondere die bauliche Unterhaltung und die übliche Ausstattung mit Lehr- und Lernmitteln, dem Landesschulamt zu übertragen. Die Annahme des Gesetzgebers, bei der (Unterhalts- ) Schulträgerschaft für die Schulen mit sportlichem Schwerpunkt handele es sich um eine Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung, ist
vollziehbar und vertretbar. Randnummer 29 Die drei in Rede stehenden Schulen, um die es bei der Regelung in § 2 Abs. 6 das Schulgesetzes i. d. F. vom
den bezeichneten, inzwischen modifizierten Errichtungsverfügungen im Endausbau außer einem normalen Zug jeweils mehrere sportbetonte Züge bieten sollten, wird wesentlich geprägt von einer zwischen dem Landessportbund/den Fachverbänden und der Schule detailliert abgestimmten Verzahnung von Training und Unterricht. Zu den Klassen der sportbetonten Züge sowie den eingegliederten Internatsbetrieben können aus allen Bundesländern, zu den jetzt lediglich noch an einer der Schulen geführten Normalklassen nur Kinder aus den Berliner Bezirken angemeldet werden. Schülerinnen und Schüler der drei Schulen waren und sind viele Jugendliche, die bereits im internationalen Rahmen und bei olympischen Spielen zum Einsatz gekommen sind; die Schulen werden von zahlreichen Bundes- und Landeskaderathleten besucht. Die Erfüllung der damit skizzierten Anforderungen an diese Schulen rechtfertigt die Beurteilung des Gesetzgebers, die Wahrnehmung der (Unterhaltungs-) Trägerschaft für diese Schulen sei von einer die einzelnen Bezirke überschreitenden, gesamtstädtischen Bedeutung. Randnummer 30 Dieser Teil der Entscheidung ist mit fünf zu drei Stimmen ergangen. Randnummer 31 f) Entsprechendes gilt Schließlich für die Staatliche Ballettschule und Schule für Artistik. Insoweit ist nicht zuletzt durch die im Haushaltsplan des Landes Berlin 1995/96 im Rahmen der allgemeinen Erläuterungen (Kapitel 07 84) enthaltene Aussage, diese Schule solle in gemeinsamer Schulträgerschaft mit anderen Bundesländern und gegebenenfalls dem Bund geführt werden, die gesamtstädtische Bedeutung
vollziehbar und vertretbar zum Ausdruck gebracht. Randnummer 32 Dieser Teil der Entscheidung ist einstimmig ergangen. Randnummer 33 3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 33 f. VerfGHG . Randnummer 34 Dieses Urteil ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000183761
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