VerfGH Berlin: Ausschluß der Kandidatur der Abgeordneten Künast zum Amt des Vizepräsidenten des Abgeordnetenhauses verletzt verfassungsrechtlichen Status - keine Zuteilung der Positionen der Präsidenten und Vizepräsidenten nach dem Höchstzahlverfahren - Wahlvorschlagsrecht des einzelnen Abgeordneten und der Fraktionen - abweichende Meinung Leitsatz
- Art 38 Abs 4, 45 Satz 1 VvB begründen zugunsten der Mitglieder und Art 40 Abs 2 Satz 1 VvB begründet zugunsten der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin das Recht, für die vom Parlament vorzunehmenden Wahlen Vorschläge zu machen.
- Dem Recht eines Abgeordneten, Vorschläge für die vom Parlament vorzunehmenden Wahlen zu unterbreiten, korrespondiert das Recht, für diese Wahlen vorgeschlagen zu werden, dh zu kandidieren.
- Die vorgezeichneten, verfassungsrechtlich verbürgten Rechte der Mitglieder und der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin dürfen - durch Gesetz oder Geschäftsordnung - ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 45 Satz 2 VvB eingeschränkt werden. Orientierungssatz 1a. Aus dem gem Verf BE Art 38 Abs 4 gewährleisteten verfassungsrechtlichen Status der Abgeordneten folgt das Recht des einzelnen Abgeordneten auf Gleichheit des Mandats und die Gleichbehandlung bei der Mandatsausübung. 1b. Das eigene und gleiche Recht der Abgeordneten ua auf Teilhabe am Willensbildungsprozeß muß auch das Parlament selbst beachten.
- Abweichende Meinung (Körting, Dittrich): a. Das Recht der Abgeordneten ( Verf BE Art 38 Abs 4 , Verf BE Art 45 ) und das Recht der Fraktionen (Verf BE 40 Abs 2 S 1) sich an der Willensbildung iSv Verf BE Art 2 S 2 zu beteiligen, berührt - mangels Bezug zur Willensbildung - nicht die innere Verwaltungsorganisation des Abgeordnetenhauses (vgl BVerfG, 1989-06-13, 2 BvE 1/88, BVerfGE 80, 188 <227>). b. Als innerorganisatorische Frage kann die Zusammensetzung des Präsidiums die Rechte der Abgeordneten und Fraktionen nicht betreffen. c. Das Parlament hat bei der Regelung der Selbstorganisation einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl BVerfG, BVerfGE 80, 188 <189>). Daraus folgt, daß die gleichberechtigte Teilhabe des einzelnen Abgeordneten im Rahmen der Geschäftsordnungsautonomie beschränkt werden kann. d. Hier: aa. Die Verteilung der Sitze im Präsidium nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren gemäß der Regelung des LTGO BE § 12 Abs 1 S 2 ist von der Geschäftsordnungsautonomie des Parlaments gedeckt und verletzt nicht die gleichberechtigte Teilhabe der einzelnen Abgeordneten. bb. Ebenso ist - wie die deutsche Parlamentstradition zeigt - eine Geschäftsordnungsregelung zulässig, die die Positionen der Präsidenten und Vizepräsidenten vorweg nach dem Höchstzahlverfahren zuteilt (wird ausgeführt). Tenor
- Es wird festgestellt, daß der Antragsgegner durch seinen Beschluß vom
- November 1995, mit dem er die Antragstellerin zu 2) von der Kandidatur zur Wahl eines Vizepräsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin ausgeschlossen hat, das durch Art. 38 Abs. 4 45 Abs. 1 VvB begründete Recht der Antragstellerin zu 2) auf diese Kandidatur sowie das durch Art. 40 Abs. 2 Satz 1 VvB begründete Vorschlagsrecht der Antragstellerin zu 1) für die Wahl eines Vizepräsidenten des Abgeordnetenhauses verletzt hat.
- ...
- ... Gründe I. Randnummer 1 In der ersten Sitzung der
- Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin am
- November 1995 standen u.a. auf der Tagesordnung Randnummer 2 - lfd. Nr. 3: Wahl der Präsidentin/des Präsidenten Randnummer 3 - lfd. Nr. 4: Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidiums Randnummer 4 Nach der Wahl des Präsidenten des Abgeordnetenhauses sollten unter der lfd. Nr. 4 ausweislich des Sitzungsprotokolls (S. 12) 3 Stellvertreter des Präsidenten und 11 Beisitzer gewählt werden. Für die Wahl der Stellvertreter des Präsidenten wurden vorgeschlagen Randnummer 5 - von der Fraktion der SPD die Abgeordnete M. B. Randnummer 6 - von der Fraktion der CDU der Abgeordnete R. F. Randnummer 7 - von der Fraktion der PDS die Abgeordnete Dr. G. L. Randnummer 8 Außerdem hatte die Antragstellerin zu 1) mit einem an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses gerichteten Schreiben die Antragstellerin zu 2) für die Wahl zum Vizepräsidenten vorgeschlagen. Der Präsident das Abgeordnetenhauses teilte dieses in der Sitzung am
- November 1995 zu Beginn des Tagesordnungspunktes lfd. Nr. 4 mit und erklärte dabei wörtlich: Randnummer 9 "Diesem Vorschlag kann ich nicht entsprechen, da der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren - und hier verweise ich auf die Diskussion der letzten Tage und auf die entsprechenden juristischen Ausführungen - ein Vorschlagsrecht nicht zusteht.“ Randnummer 10 Nach einer kurzen Aussprache über diese Erklärung beantragte der Abgeordnete W. (Bündnis 90/Die Grünen), die Kandidatur der Antragstellerin zu 2) zuzulassen, und bat, hierüber abstimmen zu lassen. Daraufhin wurde der Antrag vom Abgeordnetenhaus mit Mehrheit abgelehnt. Randnummer 11 Im Anschluß daran wurden in getrennten Wahlgängen Abgeordnete M.B. und der Abgeordnete R.F. zu Stellvertretern des Präsidenten gewählt. Im darauf folgenden Wahlgang wurde über den Vorschlag der Fraktion der PDS, Frau Dr. G.L. zum Vizepräsidenten des Abgeordnetenhauses zu wählen, abgestimmt. Der Vorschlag fand in insgesamt 3 Wahlgängen keine Mehrheit. Die Wahl des "dritten Vizepräsidenten“ - so das Protokoll - wurde nunmehr vertagt und auf die nächste ordentliche Sitzung verschoben. Anschließend wählte das Abgeordnetenhaus in einem "offenen Verfahren" entsprechend den Vorschlägen der Fraktionen von CDU, SPD, PDS und Bündnis 90/Die Grünen einstimmig die 11 Beisitzer für das Präsidium. Randnummer 12 Die Antragstellerinnen sehen in dem durch den Antragsgegner bewirkten Ausschluß der Antragstellerin zu 2) von der Kandidatur für das Amt des Vizepräsidenten eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 38 Abs. 1, 3 und 4, 40 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 45 VvB. Sie machen insbesondere geltend, ein Vergleich des Art. 41 Abs. 2 VvB mit Art. 44 Abs. 2 VvB verdeutliche, daß die Wahlen des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Abgeordnetenhauses nicht nach dem Höchstzahlverfahren von d'Hondt vorzunehmen seien. Aus § 12 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses ergebe sich zwar, daß sich die Sitze des Präsidiums auf die Fraktionen nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren verteilen; hieraus könne jedoch keine Reihenfolge der Vorschläge für die Wahlen namentlich der Vizepräsidenten abgeleitet werden. Die Antragstellerinnen beantragen im Verfahren des Organstreits, Randnummer 13
- festzustellen, daß der Ausschluß der Antragstellerin zu 2) von der Kandidatur für das Amt des Vizepräsidenten diese in ihren Rechten als Abgeordnete nach der Verfassung von Berlin verletzt, Randnummer 14
- weiterhin festzustellen, daß durch die Nichtzulassung der Kandidatur eines Mitglieds der Antragstellerin zu 1) diese Fraktion in ihren Rechten nach der Verfassung von Berlin verletzt wird. Randnummer 15 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 16 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 17 Er ist der Auffassung, die in § 12 Abs. 1 Satz 2 GO vorgeschriebene Verteilung der Sitze nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren gelte nicht nur für die Ermittlung der auf die einzelnen Fraktionen entfaltenden Zahl der 15 Sitze im Präsidium - Präsident, drei Vizepräsidenten, elf Beisitzer -, sondern, wie von § 8 Abs. 1 GO bestätigt werde, auch für die Reihenfolge der Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten. Dies sei geradezu der Hauptzweck der Berechnungsmethode nach d'Hondt; sie bestimme damit zugleich darüber, welche Fraktion jeweils für welches Amt vorschlagsberechtigt sei. Für den hier streitigen Wahlgang sei die Fraktion der PDS vorschlagsberechtigt gewesen, der - unstreitig - der
- Rang bei dem Höchstzahlverfahren zugestanden habe. Randnummer 18 Der Verfassungsgerichtshof hat gemäß § 24 Abs. 1 VerfGHG einstimmig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. II. Randnummer 19 Die gemäß Art. 84 Abs. 2 Nr. 1 der Verfassung von Berlin vom
- November 1995 (GVBl. S. 779) - VvB - i.V.m. § 14 Nr. 1 und 37 VerfGHG statthaften und zulässigen Anträge der Antragstellerin sind begründet. Der vom Antragsgegner durch seinen Beschluß vom
- November 1995 bewirkte Ausschluß der Antragstellerin zu 2) von der Kandidatur für das Amt des Vizepräsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin verletzt - erstens - die Antragstellerin zu 2) in ihrem durch Art. 38 Abs. 4, 45 Satz 1 VvB verbürgten Recht zur Kandidatur bei vom Abgeordnetenhaus vorzunehmende Wahlen und - zweitens - die Antragstellerin zu 1) in ihrem durch Art. 40 Abs. 2 Satz 1 VvB begründeten Recht zur Unterbreitung von Vorschlägen für derartige Wahlen. Randnummer 20
- Die Verfassung von Berlin verhält sich in Art. 38 Abs. 4 zum einzelnen Abgeordneten; sie, die Abgeordneten, "sind Vertreter aller Berliner. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“ . Mit dieser Regelung gewährleistet die Verfassung von Berlin den Status des Abgeordneten; schon kraft dieses verfassungsrechtlich gewährleisteten Status verfügt der Abgeordnete über eine Reihe von Einzelrechten, wie u.a. Mitwirkungsrechte, Informationsrechte, Antrags- und Rederecht usw.. Der Sache nach knüpft Art. 45 Satz 1 VvB an diese durch Art. 38 Abs. 4 VvB verbürgten Rechte an und betont, "das Recht des Abgeordneten, sich im Abgeordnetenhaus und in Ausschüssen durch Rede, Anfragen und Anträge an der Willensbildung und Entscheidungsfindung zu beteiligen, darf nicht ausgeschlossen werden“. Willensbildungs- und Entscheidungsfindungsprozesse verlaufen regelmäßig mehrstufig. Sie finden ihren Abschluß in Abstimmungen und Wahlen; diese wiederum setzen mit Blick auf Abstimmungen Anträge und mit Blick auf Wahlen Wahlvorschläge voraus. Die verfassungsrechtlich verbürgte Beteiligung am Willensbildungsprozeß umfaßt deshalb entsprechende Antrags- und Vorschlagsrechte; dabei korrespondiert dem Recht eines Abgeordneten, einen Wahlvorschlag unterbreiten zu dürfen, das Recht, für die betreffende Wahl vorgeschlagen zu werden. Randnummer 21 Vor diesem Hintergrund ergibt sich, daß die Verfassung von Berlin dem einzelnen Abgeordneten grundsätzlich das Recht verbürgt, bei vom Parlament vorzunehmenden Wahlen Vorschläge zu machen und vorgeschlagen zu werden, d.h. zu kandidieren. Für die Wahl des Vizepräsidenten des Abgeordnetenhauses gilt nichts anderes: Auszugehen ist davon, daß die demokratische Repräsentation egalitär ist. Die Ausübung des parlamentarischen Mandats folgt dem formalisierten Grundsatz der Gleichbehandlung. Alle Mitglieder des Parlaments sind einander formal gleichgestellt. Die Gleichheit des Mandats und die Gleichbehandlung bei der Mandatsausübung sind Rechte des einzelnen Abgeordneten (Art. 38 Abs. 4 VvB) und zugleich Ausdruck dessen, daß alle Abgeordneten gemeinsam "die Volksvertretung" (Art. 38 Abs. 1 VvB) bilden. Aus entsprechenden Überlegungen zum Bundes(verfassungs)recht wird die Rechtslage für die Wahl der Vizepräsidenten des Deutschen Bundestags - soweit ersichtlich - einhellig ebenso beurteilt (vgl. etwa Partsch, Die Wahl des Parlamentspräsidenten, in: AöR,
- Band, 1961, S. 25 <27 f.>, Klein in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 2, S. 367 <385>, Schreiner in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, S. 593 <601>, sowie Bucker, ebenda, S. 795, s. auch S. 803 f.). Randnummer 22 Das eigene und gleiche Recht das Abgeordneten u.a. auf Teilhabe am Willensbildungsprozeß muß auch das Parlament selbst beachten (vgl. dazu im einzelnen Badura in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, S. 489 <495> m.w.N.). Differenzierungen und Beschränkungen dieses Rechts dürfen - soweit nicht spezielle Verfassungsvorschriften bestehen (vgl. u.a. Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 2 und 44 Abs. 2 VvB) Gesetz oder Geschäftsordnung nur zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Parlaments vornehmen (vgl. in diesem Zusammenhang Schlußbericht der Enquete-Kommission "Verfassungs- und Parlamentsreform" vom
- Mai 1994, Abgeordnetenhaus-Drucksache 12/4376, S. 10). Dies konkretisiert Art. 45 Satz 2 VvB, wenn er eine Beschränkung von verfassungsrechtlich verbürgten Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten des einzelnen Abgeordneten "nur insoweit" erlaubt, „wie es für die gemeinschaftliche Ausübung der Mitgliedschaft im Parlament notwendig ist“. Ausschließlich bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist Raum für eine wie auch immer geartete Einschränkung solcher Rechte durch das Parlament, sei es durch Gesetz, sei es durch Geschäftsordnung. Randnummer 23 Angesichts dessen könnte das verfassungsrechtlich verbürgte Recht eines einzelnen Abgeordneten, einen Vorschlag für die Wahl des Vizepräsidenten das Abgeordnetenhauses zu machen und dem korrespondierend für dieses Amt zu kandidieren, durch Gesetz oder Geschäftsordnung nur ausgeschlossen werden, wenn dies für die gemeinschaftliche Ausübung der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus notwendig wäre. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß diese Voraussetzung hier erfüllt sein könnte. Das gilt namentlich auch deshalb, weil der Vizepräsident - ebenso wie der Präsident - seine ihm obliegenden Funktionen jeweils als einzelner Amtsträger wahrnimmt und schon von daher die Annahme fernliegt, die in Rede stehende Einschränkung der Kandidatur könne "für die gemeinschaftliche Ausübung der Mitgliedschaft" im Abgeordnetenhaus von nennenswertem Gewicht sein. Der damit vorgegebenen verfassungsrechtlichen Rechtslage entsprechend verzichtet die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin denn auch darauf, für die Wahl des Präsidenten oder des Vizepräsidenten irgend eine Einschränkung der Rechte das einzelnen Abgeordneten vorzunehmen. Vielmehr verhält sich diese Geschäftsordnung in § 12 Abs. 1 lediglich zur Zusammensetzung des 15 Abgeordnete umfassenden Präsidiums und bestimmt, die Sitze im Präsidium sind "auf die Fraktionen nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren" zu verteilen. Ob die damit im Ergebnis einhergehende Einschränkung der Rechte eines einzelnen Abgeordneten mit der Verfassung von Berlin vereinbar ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und bedarf deshalb keiner Entscheidung. Randnummer 24
- Die Verfassung von Berlin gewährleistet nicht nur dem einzelnen Abgeordneten, sondern in Art. 40 Abs. 2 auch den Fraktionen ein eigenes Recht zur Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung im Abgeordnetenhaus; sie, die Fraktionen, wirken nach dieser Bestimmung "mit eigenen Rechten ... als selbständige und unabhängige Gliederungen der Volksvertretung an deren Arbeit" mit. Den Fraktionen steht mithin - ebenso wie den einzelnen Abgeordneten - ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht zu, bei vom Parlament vorzunehmenden Wahlen einschließlich der Wahl des Vizepräsidenten einen Vorschlag zu machen. Zwar äußert sich die Verfassung von Berlin nicht ausdrücklich zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen verfassungsrechtlich gewährleistete Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Fraktionen beschränkt werden dürfen. Indes bestehen insoweit keine Bedenken, Art. 45 Satz 2 VvB mit der Folge entsprechend anzuwenden, daß eine Einschränkung des hier in Rede stehenden Wahlvorschlagsrechts verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt wäre, wenn dies "für die gemeinschaftliche Ausübung der Mitgliedschaft im Parlament notwendig" wäre. Ebensowenig wie mit Blick auf den einzelnen Abgeordneten kann davon mit Blick auf eine Fraktion die Rede sein. Randnummer 25 Mit diesem Beschluß erübrigt sich eine Entscheidung über den von den Antragstellerinnen gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Randnummer 26 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den § 33 f. VerfGHG . Randnummer 27 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Abweichende Meinung Randnummer 28 Wir halten eine Entscheidung des Abgeordnetenhauses, die Wahl der Vizepräsidenten aufgrund von Vorschlägen der Fraktionen nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen im Abgeordnetenhaus vorzunehmen, für im Rahmen der Autonomie das Abgeordnetenhauses in Geschäftsordnungsfragen liegend. Eine Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen bei der Wahl der Vizepräsidenten ist ebenso wie bei der Wahl der Beisitzer des Präsidiums und auch bei der Verteilung der Sitze im Ältestenrat des Abgeordnetenhauses mit der Verfassung vereinbar. Randnummer 29 Einer Fraktion und mithin auch der Antragstellerin zu 1) steht kraft verfassungsrechtlicher Verbürgung (Art. 40 Abs. 2 Satz 1 VvB) ebenso wie dem einzelnen Abgeordneten (Art. 38 Abs. 4, Art. 45 VvB) das Recht zu, sich an der parlamentarischen Willensbildung zu beteiligen. Dieses ist bezogen auf Art. 2 Satz 2 VvB. Zur Willensbildung, die mittelbar für die Gesamtheit der Deutschen in Berlin durch die Volksvertretung ausgeübt wird, gehören die Gesetzgebung, die Wahl der Regierung und sonstige dem Abgeordnetenhaus mit Wirkung nach außen obliegende Entscheidungen. Die innere Verwaltungsorganisation des Abgeordnetenhauses; Fragen der Leitung seiner Sitzungen und die nach der Geschäftsordnung dem Präsidium übertragenen Fragen der inneren Organisation, beispielsweise der Entwurf eines Haushaltsplanes und die Verteilung der Räumlichkeiten des Abgeordnetenhauses, gehören demgegenüber nicht zur Willensbildung im Sinne der Art. 2 Satz 2, Art. 40 Abs. 2 Satz 1 und Art. 45 Satz 1 VvB. Ungeachtet der politischen Bedeutung, die auch der Entscheidung derartiger Fragen zukommt, geht es nicht um Fragen der Willensbildung, die das Abgeordnetenhaus als repräsentative Vertretung für das Volk trifft, sondern lediglich um Fragen der Selbstorganisation, bei denen eine inhaltliche Vorformung der Willensbildung nicht geschieht (vgl zum Bundesrecht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
- Juni 1989 - BVerfGE 80, 188 <227> zu den Aufgaben des Ältestenrates des Bundestages, die in Berlin nach der Geschäftsordnung teilweise vom Präsidium wahrgenommen werden). Randnummer 30 Geht es bei den innerorganisatorischen Fragen des Abgeordnetenhauses nicht um inhaltliche Vorformungen der Willensbildung im Sinne der Art. 2 Satz 2, Art. 40 Abs. 2 Satz 1 und Art. 45 Satz 1 VvB, dann können geschäftsordnungsmäßige Regelungen des Abgeordnetenhauses wie die Regelung des § 12 Abs. 1 seiner Geschäftsordnung und wie der Beschluß vom
- November 1995, die jeweils die Fragen der Zusammensetzung des Präsidiums betreffen, diese Rechte der Antragstellerinnen nicht verletzen. Randnummer 31 Den Antragstellerinnen stehen allerdings nicht nur in der Verfassung verbürgte Rechte auf Mitwirkung bei der politischen Willensbildung zu, sondern auch Rechte aus ihrer Mitgliedschaft in der Korporation des Abgeordnetenhauses. Für die Mitgliedschaftsrechte der Abgeordneten gilt grundsätzlich die Gleichberechtigung. Als Mitglied des Abgeordnetenhauses ist jeder Abgeordnete berechtigt, auch bei den internen Entscheidungen des Abgeordnetenhauses, zu denen die Fragen der inneren Organisation gehören, mitzuwirken. Hier gilt jedoch der Grundsatz, daß das Parlament bei der Entscheidung darüber, welcher Regeln es zu seiner Selbstorganisation bedarf, einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. zum Bundesverfassungsrecht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
- Juni 1989 - BVerfGE 80, 188 <189>). Die Mehrheit übersieht, daß die gleichberechtigte Teilhabe des Abgeordneten an Fragen der Selbstorganisation des Abgeordnetenhauses im Rahmen der Geschäftsordnungsautonomie beschränkt werden kann. Art. 41 Abs. 1 VvB gibt dem Abgeordnetenhaus die Verfassungsmäßige Kompetenz, sich selbst eine Geschäftsordnung zu geben. Da die Rechte der Abgeordneten auch in Bezug auf die Selbstorganisation des Parlaments nur als Mitgliedschaftsrechte bestehen und verwirklicht werden können, mithin einander zugeordnet sind und aufeinander abgestimmt werden müssen, wirken sich die Regelungen der Geschäftsordnung notwendigerweise immer auch als Beschränkungen der Rechte des einzelnen Abgeordneten aus. Die verfassungsrechtlichen Grenzen und Bindungen dieser Regelungsmacht müssen nach dem jeweiligen Gegenstand bestimmt werden (vgl. dazu für das Bundesrecht die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom
- Juni 1989 - BVerfGE 80, 188 <220> = NJW 1990, 373 - und vom
- Juli 1991 - BVerfGE 84, 304 <322> = NJW 1991, 2474). Randnummer 32 Nach diesen Grundsätzen kann es nicht als Verstoß gegen Zweck und Grenzen der Geschäftsordnungsautonomie des Parlaments angesehen werden, wenn in § 12 Abs. 1 Satz 2 GO bestimmt ist, daß - unbeschadet der verfassungsrechtlichen Vorgabe eines Präsidiumssitzes für jede Fraktion (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 VvB) - sich die Sitze im Präsidium nach dem Höchstzahlverfahren auf die Fraktionen verteilen. Randnummer 33 In gleicher Weise ist eine Geschäftsordnungsregelung zulässig, die die hervorgehobenen Präsidiumspositionen des Präsidenten und seiner Stellvertreter als gesonderte Gruppe vorweg nach dem Höchstzahlverfahren zuteilen würde. Es entspricht seit langem einer verbreiteten parlamentarischen Tradition, auch diese Repräsentationsämter das Parlaments nach Möglichkeit spiegelbildlich nach dem Verhältnis der politischen Gruppierungen der Abgeordneten zu besetzen. Randnummer 34 So sieht die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in § 2 jetzt vor, daß jede Fraktion durch mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin im Präsidium vertreten ist (Änderung vom
- Dezember 1994 - BGBl. I 1995, S. 11). Die nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundestag zu wählenden Schriftführer werden gemäß § 3 Satz 3 und § 11 der Geschäftsordnung des Bundestages nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen vorgeschlagen und gewählt. Randnummer 35 Nach der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 1985 (GVBl. S. 705) - mit späteren Änderungen -) wird das Präsidium nach dem Höchstzahlverfahren auf Vorschlag der Fraktionen gewählt (§ 9 Abs. 1). Randnummer 36 Nach der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft in der Fassung des Beschlusses vom
- November 1991 mit Änderungen vom
- November und vom
- Dezember 1991 (BremGbl. 1992, S. 121) sind bei der Zusammensetzung das Vorstandes der Bürgerschaft in der Regel die Fraktionen nach ihre Stärke zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 2 Satz 1). Randnummer 37 Nach der Geschäftsordnung des Hessischen Landtages vom
- Januar 1973 (GVB
- I, S. 63 - mit späteren Änderungen -) sollen der Präsident und die Vizepräsidenten in der Reihenfolge der Fraktionen bestellt werden (§ 6 Abs. 4). Randnummer 38 Nach der Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag der
- Wahlperiode vom
- Dezember 1994 (GVBl. 1995, S. 9) schlägt die stärkste Fraktion ein Mitglied des Landtages für die Wahl zur Präsidentin oder zum Präsidenten vor. Nach dem Höchstzahlverfahren schlagen die Fraktionen je ein Mitglied für die Wahl zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten vor (§ 5 Abs. 2). Randnummer 39 Nach der Geschäftsordnung des Landtages Nordrhein-Westfalen vom
- Mai 1990 werden die Schriftführer in Präsidium nach dem prozentualen Stärkeverhältnis der Fraktionen gewählt (§ 8 Abs. 3 mit § 18 Abs. 1). Randnummer 40 Nach der Geschäftsordnung des Landtages Rheinland-Pfalz in der Fassung vom
- November 1987 (abgedruckt bei: Recht und Organisation der Parlamente, Ordnungsziffer 097101) werden die Schriftführer, wenn kein gemeinsamer Vorschlag vorgelegt wird, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt (§ 3 Satz 2). Randnummer 41 Nach der Geschäftsordnung das Sächsischen Landtages vom
- Oktober 1990 (abgedruckt bei: Recht und Organisation der Parlamente, Ordnungsziffer: 098101) schlägt die stärkste Fraktion einen Abgeordneten für die Wahl zum Präsidenten vor. Für die Wahl der Vizepräsidenten richtet sich das Vorschlagsrecht nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (§ 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3). Randnummer 42 Nach der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt vom
- Dezember 1990 - mit späteren Änderungen - (abgedruckt bei: Recht und Organisation der Parlamente, Ordnungsziffer: 098401) schlägt die stärkste Fraktion ein Mitglied des Landtages für die Wahl zum Präsidenten vor. Bei der Wahl der Vizepräsidenten entscheidet das Stärkeverhältnis der Fraktionen (§ 4 Abs. 2). Randnummer 43 Nach der Geschäftsordnung das Thüringer Landtages vom
- Juli 1994 (abgedruckt bei: Recht und Organisation der Parlamente, Ordnungsziffer: O99101) erfolgen die Wahlen des Präsidenten und der Vizepräsidenten auf Vorschlag der Fraktionen unter Beachtung ihrer Stärkeverhältnisse (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Randnummer 44 Die in § 12 Abs. 1 Satz 2 GO in Berlin festgelegte Zusammensetzung des Präsidiums nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen und die im Beschluß des Abgeordnetenhauses vom
- November 1995 festgelegte Beschränkung des Vorschlagrechts für die Vizepräsidenten nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen entspricht also deutscher Parlamentstradition und der Praxis in vielen deutschen Parlamenten. Die in Berlin am
- November 1995 zum Ausdruck gekommene Handhabung ist zwar nicht zwingend, wird aber durch die Verfassung aufgrund der Parlamentsautonomie auch nicht ausgeschlossen. Von Verfassungs wegen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Abgeordnetenhaus in seiner Autonomie bei der Besetzung von Repräsentationsfunktionen wie den Ämtern der Vizepräsidenten und der Beisitzer dem Schutz parlamentarischer Minderheiten und dem in der Verfassung ausdrücklich vorgesehenen Recht der Opposition auf politische Chancengleichheit (Art. 38 Abs. 3 Satz 2 VvB) besondere Bedeutung zumißt und das mit der Geschäftsordnung ausformt. Die gleichberechtigte Teilhabe jedes Abgeordneten ist hierdurch nicht beeinträchtigt, weil sie bereits im Vorfeld durch die Mitwirkung bei der Geschäftsordnungsentscheidung, ob das Wahlverfahren für derartige Verwaltungspositionen innerhalb des Parlaments nach dem Höchstzahlverfahren durchgeführt werden soll, ausreichend gewährleistet ist. Daß nach einer diesbezüglichen Geschäftsordnungsentscheidung dann in der anschließenden Stufe der Wahl die Vorschlags- und Kandidierungsmöglichkeiten eingeschränkt sind, ist die notwendige, im Lichte der Verfassung legitime Folge des geschäftsordnungsrechtlich vorgezeichneten Schutzes demokratischer Minderheitsgruppen bzw. der Opposition und stellt eine zulässige Ausformung der Mitgliedschaftsrechte dar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000183764