VerfGH Berlin: Abfallrechtliche Duldungspflicht zur Aufstellung von getrennten Abfallbehältern auf Privatgrundstück verletzt nicht die Eigentumsgarantie - kein Verstoß gegen rechtliches Gehör wegen Absehen einer Beweisaufnahme bei fachgerichtlicher Unterstellung des Parteivortrags Orientierungssatz
- Die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend konkret iSv VGHG BE § 50 dargelegt, in welcher Weise sie gegenüber anderen Eigentümern von tatsächlich und rechtlich vergleichbaren Grundstücken unter Verletzung des Gleichheitssatzes gem Verf BE Art 6 ungleich behandelt worden seien. 2a. Die Vorschrift des StrRG BE § 11a - ab dem 1994-01-01 ersetzt durch die teilweise gleichlautende Vorschrift des AbfG BE § 8 Abs 1 S 3 - die eine Duldungspflicht zur Aufstellung von getrennten Abfallbehältern begründet, ist als eine die Sozialpflichtigkeit des Eigentums aktualisierende Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne der Eigentumsgewährleistung gem Verf BE Art 15 Abs 1 anzusehen. 2b. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Bedenken gegen das Verwertungskonzept des Bundes sind nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit des dem gem AbfG § 3 Abs 2 S 3 zugrundeliegenden bundesgesetzlichen Gebots der Abfallverwertung zu begründen.
- Das durch Verf BE Art 62 gewährleistete Grundrecht auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt, daß das AG von einer Ortsbesichtigung des betroffenen Grundstücks abgesehen hat, da es auf Grundlage des eigenen Vortrags der Kläger zur Grundstücksbelastung die Aufstellung der Wertstoffbehälter für zumutbar angesehen hat. Denn das zivilprozessuale Verfahren sieht eine Beweisaufnahme nur vor, um streitige und entscheidungserhebliche Tatsachen aufzuklären. Verfahrensgang vorgehend AG Spandau,
- November 1993, 3 C 140/93, Urteil Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ein mit der Berufung nicht anfechtbares Urteil des Amtsgerichts Spandau vom
- November 1993, mit dem ihre gegen die Berliner Stadtreinigungs-Betriebe gerichtete Klage auf Entfernung der auf ihrem Grundstück in Berlin-Spandau aufgestellten Wertstoffbehälter (Pappe, Papier, Glas) und auf Unterlassung künftiger Eigentumsbeeinträchtigungen abgewiesen worden ist. Sie sind der Meinung, das Urteil verletze die Art. 3, 14 und 19 des Grundgesetzes, die Art. 6, 15 und 16 der Verfassung von Berlin (VvB) und allgemein das Grundrecht auf rechtliches Gehör, da es eine Pflicht des Grundstückseigentümers, das Aufstellen von Wertstoffbehältern zu dulden, generell bejahe und in ihrem Fall, ohne das Grundstück in Augenschein genommen zu haben, für zumutbar halte. Randnummer 2 Die Beschwerdeführer beantragen, Randnummer 3
- das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom
- November 1993 - 3 C 140/93 - aufzuheben und Randnummer 4
- die Berliner Stadtreinigungsbetriebe zu verurteilen, Eigentumsstörungen durch Aufstellen von Wertstoffbehältern auf ihrem Grundstück in Berlin-Spandau zu unterlassen. II. Randnummer 5 Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet. Randnummer 6
- Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr die Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes geltend gemacht wird. Denn nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann mit der Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin nur die Verletzung von Rechten gerügt werden, die sich aus der Verfassung von Berlin ergeben. Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unzulässig, soweit die Verletzung des Art. 16 VvB gerügt wird, der den Mißbrauch wirtschaftlicher Macht für rechtswidrig erklärt. Denn die Beschwerdeführer haben nicht in einer den Anforderungen des § 50 VerfGHG genügenden Weise dargelegt, durch welche Handlung der Berliner Stadtreinigungs-Betriebe sie in einem ihnen aus Art. 16 VvB zustehenden Recht verletzt worden sind. Ihr Vorbringen beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, daß soweit § 11 a des Stadtreinigungsgesetzes (StRG) ein Entsorgungsmonopol für die Stadtreinigungs-Betriebe begründe, "Art. 16 VvB durchgreifen dürfte". Dies genügt als Begründung nicht. Es kann deshalb dahinstehen, ob Art.16 VvB überhaupt geeignet ist, Rechte eines Einzelnen zu begründen, deren Verletzung mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann. Ebenso kann unerörtert bleiben, ob der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insoweit auch entgegensteht, daß § 11 a StRG durch Gesetz vom
- Dezember 1993 (GVBl. S. 651) mit Wirkung ab dem
- Januar 1994 aufgehoben und durch die allerdings teilweise gleichlautende Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 3 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) ersetzt worden ist. Unzulässig wegen nicht hinreichender Begründung ( § 50 VerfGHG ) ist die Verfassungsbeschwerde ferner, soweit die Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 6 VvB gerügt wird. Der Satz, es "dürfte Rechtswidrigkeit gemäß Art. 6 VvB vorliegen", wenn "einerseits mit kommunalem Entsorger Anschlußzwang, bei Privatentsorger dagegen nicht" bestehe, so daß eine aus § 11 a StRG hergeleitete Verpflichtung nicht alle Grundstücke in Berlin in gleicher Weise treffe, genügt nicht den Anforderungen des § 50 VerfGHG . Insbesondere ist nicht hinreichend konkret dargetan, in welcher Weise die Beschwerdeführer gegenüber anderen Eigentümern von tatsächlich und rechtlich vergleichbaren Grundstücken ungleich behandelt worden seien, so daß das mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Urteil des Amtsgerichts Spandau den Gleichheitssatz verletzte. Bedenken begegnet schließlich die Zulässigkeit des Antrages zu 2), da der Verfassungsgerichtshof zwar aussprechen kann, daß die Wiederholung einer beanstandeten Maßnahme gegen die Verfassung von Berlin verstößt (§ 54 Abs. 2 S. 2VerfGHG), zu Verurteilungen der von den Beschwerdeführern begehrten Art jedoch nicht befugt ist. Ob der gestellte Antrag zu 2) in einen Antrag nach § 54 Abs. 2 S. 2 VerfGHG umgedeutet werden kann, mag dahinstehen, da auch dieser Antrag aus den nachfolgend zu erörternden Gründen keinen Erfolg haben könnte. Randnummer 7
- Soweit die Verfassungsbeschwerde die Verletzung der in Art. 15 VvB enthaltenen Eigentumsgarantie und des Grundrechts auf rechtliches Gehör rügt, ist sie zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 8 Nach Art. 15 Abs. 1 VvB wird das Eigentum gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken, so heißt es weiter, ergeben sich aus dem Gesetz. Nach dem durch Gesetz vom
- September 1990 (GVBl. S. 2114) geschaffenen und mit Wirkung ab dem
- Januar 1994 aufgehobenen § 11 a StRG haben die Eigentümer bebauter Grundstücke die Aufstellung von getrennten Abfallbehältern zu dulden, soweit ihnen dies möglich und zumutbar ist. Diese Bestimmung regelt Inhalt und Schranken des Eigentums. Sie aktualisiert die auch der Eigentumsgewährleistung des Art. 15 Abs. 1 VvB immanente Sozialpflichtigkeit des Eigentums, da sie eine Duldungspflicht begründet, die geschaffen ist, um das bundesrechtlich in § 3 Abs. 2 Satz 3 des Abfallgesetzes vom
- August 1986 (BGBl. III 2192-15) aus Gründen des Umweltschutzes, insbesondere der Abfallvermeidung begründete Gebot der Abfallverwertung zu erfüllen. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Bedenken gegen das dem Abfallgesetz des Bundes zugrundeliegende Verwertungskonzept sind nicht geeignet, eine Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 2 Satz 3 AbfG zu begründen, die den Verfassungsgerichtshof veranlassen müßte, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Randnummer 9
- Auch soweit die Beschwerdeführer sich dagegen wenden, daß das Amtsgericht Spandau die Aufstellung der Wertstoffbehälter auf ihrem Grundstück ohne Ortsbesichtigung als zumutbar angesehen hat, ist die Verfassungsbeschwerde nicht begründet. Es ist nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, das Urteil eines Fachgerichts auf seine generelle Richtigkeit zu überprüfen. Seine Prüfungskompetenz beschränkt sich nach § 49 Abs. 1 VerfGHG auf die Frage, ob die Entscheidung des Fachgerichts Rechte der Beschwerdeführer, die sich aus der Verfassung von Berlin ergeben, verletzt. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör, das sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof als landesverfassungsrechtliche Gewährleistung aus Art. 62 VvB ergibt und auf das sich die Beschwerdeführer inhaltlich berufen haben, ist nicht verletzt. Die Beschwerdeführer haben als Kläger vor dem Amtsgericht Spandau insoweit vorgetragen, das Aufstellen der Wertstoffbehälter entziehe ihnen Grundstücksteile und den Kindern Spielfläche, beeinträchtige erheblich die ästhetische Funktion der Gartenanlage und verursache Lärmimmissionen durch Glaseinwurf, die für das bereits durch Fluglärm belastete Grundstück nicht hingenommen würden. Es ist angesichts dieses nur wenig substantiierten Vortrags verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht Spandau, diesen Vortrag gewissermaßen als richtig unterstellend, gleichwohl das Aufstellen der Wertstoffbehälter als zumutbar angesehen hat. Für diese auf der Grundlage des eigenen Vortrags der Kläger/Beschwerdeführer vorgenommene Bewertung war eine Ortsbesichtigung verfahrensrechtlich nicht geboten, da das zivilprozessuale Verfahren keine Amtsermittlung kennt, sondern eine Beweisaufnahme nur vorsieht, um streitige und entscheidungserhebliche Tatsachen aufzuklären. Randnummer 10 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 11 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000183802