VerfGH Berlin: Mangels Behauptung der Verletzung eines Landesgrundrechts unzulässige Verfassungsbeschwerde - abweichende Meinung Leitsatz § 49 Abs 1 VerfGHG verlangt als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde vom Beschwerdeführer die Angabe desjenigen, dem die ihn verletzende Maßnahme zuzurechnen ist ("Berliner öffentliche Gewalt"), und verlangt überdies die Angabe, daß der Beschwerdeführer diese Maßnahme auf der Grundlage eines in der Berliner Verfassung enthaltenen Rechts ("Berliner Rechts") beurteilt wissen möchte. Fehlt es an einer ausdrücklichen Angabe in der einen oder anderen Richtung, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob dem Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechende Angaben zu entnehmen sind. Im Rahmen dieser Auslegung ist berücksichtigungsfähig lediglich das Vorbringen, das innerhalb der nach § 51 VerfGHG einschlägigen Frist beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist. Orientierungssatz
- Zu Ls: Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zum VerfGH Berlin ist, daß der Beschwerdeführer geltend macht, durch eine der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin zuzurechnende Maßnahme in einem gerade durch die Verfassung von Berlin zu seinem Gunsten verbürgten Recht verletzt zu sein (vgl VerfGH Berlin, 1992-09-03, 34/92, JR 1994, 390 ). 2a. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer eine Überprüfung nach Maßgabe des Berliner Verfassungsrechts wünscht, wenn die Verletzung von Grundrechten in Rede steht, die inhaltsgleich vom GG und von der Berliner Verfassung verbürgt werden (vgl VerfGH Berlin, 1995-06-21, 73/94, LVerfGE 3, 38 ff). 2b. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn der Vortrag des Beschwerdeführers ausdrücklich einzig auf die Verletzung einer Bestimmung des GG abstellt.
- Hier: Die Beschwerdeführerin hat ausschließlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv GG Art 103 Abs 1 gerügt und sich nicht auch auf das inhaltsgleiche Landesgrundrecht iSv Verf BE Art 62 F: 1950-09-01 berufen, mit der Folge, daß mangels einer Behauptung der Verletzung eines Landesgrundrechts die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
- Abweichende Meinung (Arendt-Rojahn, Citron-Piorkowski, Dittrich und Eschen): a. Entgegen der Mehrheitsmeinung ist auch dann, wenn der Vortrag des Beschwerdeführers ausdrücklich einzig auf die Verletzung einer Bestimmung des GG abstellt, bei Identität des geschützten Grundrechts die Verfassungsbeschwerde zulässig, da nach dem materiellen Gehalt ein und dasselbe Grundrecht (hier: GG Art 103 Abs 1 einerseits und Verf BE Art 62 andererseits) gerügt wird (vgl VerfGH Berlin, 1992-12-23, 38/92, LVerfGE 1, 44 ff). b. Die eng am Wortlaut des Parteivorbringens orientierte Auslegung der Senatsmehrheit steht im Widerspruch zu dem für Willenserklärungen jeder Art einschließlich Prozeßhandlungen geltenden Grundsatz des BGB § 133, wonach bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen ist. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
- November 1994, XX, Urteil Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Dachgeschoß-Mietwohnung. Im Ausgangsverfahren stritten sie als Vermieterin dieser Wohnung und die Mieterin als Klägerin um die vertragsgemäße Erfüllung des Mietvertrags hinsichtlich der Beheizbarkeit der Wohnung. Die Mieterin begehrte die Verurteilung der Beschwerdeführerin, die Mietsache dergestalt in einen zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu versetzen, daß eine Beheizbarkeit in den Wohnräumen von 21°C, in der Küche und im Schlafzimmer von 18°C, im Bad von 23°C und in der Diele von 15°C gewährleistet sei. Randnummer 2 Durch Urteil vom
- Juni 1994 hat das Amtsgericht Charlottenburg die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, in § 5 des Mietvertrags sei eine von den DIN-Werten abweichende Vereinbarung über die Heizpflicht dahingehend getroffen worden, daß eine Temperatur von mindestens 18°C in der Zeit von 8 00 Uhr bis 21.00 Uhr als vertragsgemäße Erfüllung gelte. Nachdem das Mietverhältnis während des von der Klägerin angestrengten Berufungsverfahrens beendet worden war, hat das Landgericht im Urteil vom
- November 1994 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache Randnummer 3 erledigt sei, soweit die Klägerin gefordert habe, die Mieträume dergestalt in einen zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu versetzen, daß zu den mietvertraglich vereinbarten Zeiten eine Beheizbarkeit der Räume bei Temperaturen in den Wohnräumen von 20°C, in der Küche von 18°C, im Schlafzimmer von 17°C und im Bad von 23°C gewährleistet sei. Neun Zehntel der Kosten des Verfahrens hat das Landgericht der Beschwerdeführerin Randnummer 4 mit der Begründung auferlegt, die Klägerin habe bis zur Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch gegen die Beschwerdeführerin gehabt, daß diese in den durch den Mietvertrag gemieteten Wohnräumen in den vereinbarten Zeiträumen eine Temperatur von 20°C gewährleiste. Daß die Beschwerdeführerin diesen Anspruch nicht erfüllt habe, stehe aufgrund des substantiierten Vortrags der Mieterin und aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen vom
- Dezember 1993 fest. Randnummer 5 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG. Sie macht geltend, das Landgericht habe eine Überraschungsentscheidung gefällt. Es habe die anerkannten Regeln eines fairen Prozeßverfahrens, die Beweislastregeln und vor allem ihren - der Beschwerdeführerin - Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. II. Randnummer 6 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 49 Abs. 1 VerfGHG . Randnummer 7 Gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann "mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte" verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof ist daher, daß - alles andere vernachlässigt - der Beschwerdeführer geltend macht, - erstens - durch eine der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin und nicht etwa derjenigen des Bundes zuzurechnende Maßnahme (vgl. in diesem Zusammenhang z. B. Beschluß vom
- Dezember 1993 - VerfGH 86/93 -) in - zweitens - einem gerade durch die Verfassung von Berlin und nicht etwa durch das Grundgesetz oder die Verfassung eines anderen Bundeslandes (auch) zu seinen Gunsten verbürgten Rechts verletzt zu sein (vgl. u.a. Beschluß vom
- September 1992 - VerfGH 34/92 -). Randnummer 8 An einer Behauptung der letzteren Art fehlt es im vorliegenden Fall. Insoweit ist die Entscheidung mit fünf zu vier Stimmen ergangen. Randnummer 9 Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist unter dem hier behandelten Blickwinkel abhängig davon, daß der Beschwerdeführer vorträgt, durch die "Berliner öffentliche Gewalt" in einem sozusagen "Berliner Recht" verletzt zu sein; er muß rügen die von ihm mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Maßnahme der "Berliner öffentlichen Gewalt" beruhe auf der Verletzung gerade eines "Berliner Rechts". § 49 Abs. 1 VerfGHG verlangt von dem Beschwerdeführer - mit anderen Worten - die Angabe desjenigen, dem die verletzende Maßnahme zuzurechnen ist ("Berliner öffentliche Gewalt"), und er verlangt überdies die Angabe des Prüfungsmaßstabs, der der Annahme des Beschwerdeführers zugrundeliegt, die von ihm beanstandete Maßnahme verletze ein subjektives Recht, und an dem nunmehr die Richtigkeit dieser Annahme gemessen werden soll, d. h. die Angabe des Maßstabs, auf dessen Grundlage der Beschwerdeführer die von ihm beanstandete Maßnahme beurteilt wissen möchte. Randnummer 10 In den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht rügt, durch eine Maßnahme der "Berliner öffentlichen Gewalt" werde ein subjektives "Berliner Recht" verletzt, ist sein Vorbringen sowohl mit Blick auf die "Berliner öffentliche Gewalt" als auch mit Blick auf die Behauptung der Verletzung eines "Berliner Rechts", d. h. des begehrten Prüfungsmaßstabs, auszulegen. In diesem Rahmen ist hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs bei einer aus Berlin stammenden, an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin gerichteten Verfassungsbeschwerde jedenfalls dann grundsätzlich davon auszugehen, daß die Überprüfung einer Maßnahme nach Maßgabe eines "Berliner Rechts" gewünscht ist, wenn die Verletzung von Grundrechten in Rede steht, die inhaltsgleich vom Grundgesetz und von der Verfassung von Berlin verbürgt werden (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluß vom
- Juni 1995 - VerfGH 73/94 - JR 1995, 497 ; im Ergebnis ähnlich auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidungen vom
- Januar 1990 - Vf. 30 - VI - 89 - VerfGH 43, 12/15). Jedoch ist diese Vermutung widerlegt, wenn der Vortrag des Beschwerdeführers ausdrücklich einzig auf die Verletzung einer Bestimmung des Grundgesetzes abstellt. Bei der somit von Fall zu Fall erforderlichen Auslegung ist berücksichtigungsfähig nur das Vorbringen, das innerhalb der jeweils für die Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 51 VerfGHG einschlägigen Frist beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist: Eine Verfassungsbeschwerde kann gemäß § 51 VerfGHG nur innerhalb bestimmter Fristen "erhoben" werden. Zur Erhebung gehören die von § 49 Abs. 1 VerfGHG verlangte Behauptung und die von § 50 VerfGHG geforderte Begründung; beides muß also innerhalb der Frist vorliegen. Die Behauptung, durch die "Berliner öffentliche Gewalt" in einem "Berliner Recht" verletzt zu sein, zählt ebenso wie die Begründung zu den Mindesterfordernissen einer Verfassungsbeschwerde und kann daher nur innerhalb der für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegebenen Frist nachgeholt werden (vgl. in diesem Zusammenhang zum Bundesrecht schon BVerfG, Beschluß vom
- April 1956 - 1 BvR 461/55 - BVerfGE 5, 1). Zu dieser Frage ist die Entscheidung mit sieben zu zwei Stimmen ergangen. Randnummer 11 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in dem - ihrer Beschwerdebegründung vorangestellten sozusagen - "Tenor" ihrer Beschwerdeschrift hervorgehoben: "Gerügt wird eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG" (Beschwerdeschrift S. 2). Am Schluß ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin ihr Begehren hinsichtlich des anzuwendenden Prüfungsmaßstabs nochmals deutlich: "Das angefochtene Urteil beruht auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG" und deshalb ist "die Beschwerde ... begründet" (Beschwerdeschrift S. 103). Selbst im Rahmen ihrer Begründung stellt die Beschwerdeführerin ausschließlich auf das Grundgesetz ab: "Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Prozeßbeteiligten ein Recht darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern" (Beschwerdeschrift S. 6). Ihre Begründung gleichsam zusammenfassend führt die Beschwerdeführerin aus, das Landgericht habe die von ihr beanstandete Feststellung "in dem angefochtenen Urteil nur unter Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG" treffen können (Beschwerdeschrift S. 13.) Randnummer 12 Vor diesem Hintergrund ist schon fraglich, ob nicht anzunehmen ist, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei wegen seiner Eindeutigkeit nicht auslegungsfähig, die Beschwerdeführerin habe im Sinne des § 49 Abs. 1 VerfGHG nicht die Verletzung eines "Berliner Rechts", sondern ausschließlich die Verletzung eines Bundesgrundrechts behauptet. Doch mag das auf sich beruhen. Zwar wird das Grundrecht auf rechtliches Gehör auch in der für die Beurteilung des vorliegenden Falles noch maßgebenden Fassung der Verfassung von Berlin vom
- September 1950 (VoBl. S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juni 1995 (GVBl. S. 339), gewährleistet; es ist mit dem in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Grundrecht inhaltsgleich (vgl. Beschluß vom
- Juni 1993 - VerfGH 18/92 - JR 1993, 519 ). Jedoch ist der von einem Rechtsanwalt eingereichten Beschwerdeschrift nicht ein einziger Hinweis zu entnehmen, der auf die Behauptung der Verletzung gerade eines "Berliner Rechts" schließen lassen könnte. Es wird an keiner Stelle in der Beschwerdeschrift die Berliner Verfassung auch nur erwähnt; es läßt sich nicht der geringste Anhaltspunkt dafür finden, daß die Beschwerdeführerin die Berliner Verfassung in irgendeiner Weise in ihre Erwägungen einbezogen haben könnte. Angesichts dessen fehlt es hier an jeglichen Umständen, die die Annahme stützen könnten, die Beschwerdeführerin habe - wie es § 49 Abs. 1 VerfGHG für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraussetzt - behauptet, gerade oder zumindest auch in einem "von der Verfassung von Berlin" enthaltenen Recht verletzt zu sein. Randnummer 13 Im übrigen - und darauf sei ergänzend hingewiesen - hätte die Verfassungsbeschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ausführungen des Landgerichts und seine aus den Akten ersichtliche Verfahrensgestaltung mehr oder weniger zu überzeugen vermögen. Denn der Verfassungsgerichtshof ist in seiner Prüfungsbefugnis begrenzt auf verfassungsrechtlich relevante Rechtsverstöße; die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind grundsätzlich der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Rechtsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen und deshalb verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts auf rechtliches Gehör, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (s. hierzu etwa Beschluß vom
- Februar 1993 - VerfGH 3/93 -), sind nicht ersichtlich. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33 f. VerfGHG . Randnummer 15 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Abweichende Meinung Randnummer 16 Wir halten die Verfassungsbeschwerde für zulässig. Nach unserer Auffassung ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß sie mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs die Verletzung eines zu ihren Gunsten in der Verfassung von Berlin verbürgten Rechts geltend macht. Randnummer 17 Zutreffend meint zwar auch die Mehrheit der Verfassungsrichter, hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs sei bei einer aus Berlin stammenden, an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin gerichteten Verfassungsbeschwerde jedenfalls dann grundsätzlich davon auszugehen, daß die Überprüfung einer Maßnahme nach Maßgabe eines “Berliner Rechts" gewünscht sei, wenn die Verletzung von Grundrechten in Rede stehe, die inhaltsgleich vom Grundgesetz und von der Verfassung von Berlin verbürgt werden. Zu Unrecht hält die Mehrheit jedoch diese „Vermutung" für “widerlegt, wenn der Vortrag des Beschwerdeführers ausdrücklich einzig auf die Verletzung einer Bestimmung des Grundgesetzes abstellt." Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall mehrfach ausdrücklich von ihrem “Recht auf rechtliches Gehör" spricht, ist gerade wegen der Identität des geschützten Rechts - hier des Rechts auf rechtliches Gehör in Artikel 103 Abs. 1 GG einerseits und Artikel 62 VvB a.F. andererseits (vgl. Beschluß vom
- Juni 1993 - VerfGH 18.92 - JR 1993, 519 ) - der Vorwurf der Angabe eines falschen Prüfungsmaßstabes nicht haltbar. Randnummer 18 Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner grundlegenden - ersten - Entscheidung betreffend seine Befugnis, zu überprüfen, ob die Gerichte des Landes Berlin bei der Anwendung von Bundesrecht die Grundrechte der Verfassung von Berlin beachtet haben (Beschluß vom
- Dezember 1992 - VerfGH 38.92 - NJW 1993, 513 [514, r. Sp.], s. Zt. bezüglich des Grundrechts der Freiheit der Person), ausgeführt: „Die landesrechtliche Norm bildet dabei den (einzigen) Maßstab für die Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof, doch hat er die Vereinbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen auch mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG als Vorfrage zu prüfen (vgl. von Olshausen, Landesverfassungsbeschwerde und Bundesrecht, 1980, S. 241; s. auch Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde,
- Auflage, 1988, Rdnr. 229, sowie Schmitt Glaeser/Horn in BayVBl. 1992, 673, 685). Die Annahme eines Verstoßes gegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG würde die Annahme eines Verstoßes auch gegen Artikel 9 Abs. 1 VvB implizieren, da hier nach dem materiellen Gehalt ein und dasselbe Grundrecht vorliegt (vgl. BVerfGE 22, 267, 271)." In der damit in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts heißt es wörtlich - übrigens gerade zum Grundrecht auf rechtliches Gehör -: „Die Grundrechtsvorschriften des Grundgesetzes und die gemäß Artikel 142 GG in Kraft gebliebenen Bestimmungen der Landesverfassungen schützen je nur ein und dasselbe Grundrecht ... Man muß nämlich unterscheiden zwischen dem materiellen Gehalt eines Grundrechts und der Möglichkeit seiner mehrfachen Garantie ...". Randnummer 19 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist anzunehmen, daß die Angabe des Grundgesetzartikels nur eine verkürzte Darstellung des begehrten Prüfungsvorgangs bedeutet. Das liegt um so näher, als der Verfassungsgerichtshof ohnehin zunächst die Vereinbarkeit der gerichtlichen Entscheidung mit der Norm des Grundgesetzes - hier Artikel 103 Abs. 1 GG - als “Vorfrage" zu prüfen hat und bei der Bejahung dieser Frage ein Verstoß gegen Artikel 62 VvB a.F. „impliziert" wäre (vgl. VerfGH 38.92, a.a.O.), ein weiterer - selbständiger - Prüfungsvorgang also nicht hinzukäme. Die eng am Wortlaut des Beschwerdevorbringens haftende Auslegung seitens der Mehrheit der Verfassungsrichter widerspricht demgegenüber dem für Willenserklärungen jeder Art einschließlich Prozeßhandlungen geltenden Grundsatz des § 133 BGB, wonach „bei der Auslegung einer Willenserklärung ... der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften" ist. Randnummer 20 Das Zitieren nur der Bestimmung des Grundgesetzes kann deshalb nach unserer Auffassung nicht dazu führen, die - auch von der Mehrheit geteilte - Vermutung zu entkräften, daß eine an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin gerichtete Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung eines Berliner Gerichts bei einem inhaltsgleich vom Grundgesetz und von der Verfassung von Berlin verbürgten Grundrecht die Rüge des betreffenden “Berliner Rechts" bedeutet (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom
- Juni 1994 - Vs 92-VI-93 - Umdruck S. 9). Randnummer 21 Der hier - von der Minderheit der Verfassungsrichter - vertretenen Auslegung des Beschwerdevorbringens steht nicht etwa entgegen, daß es an einer Angabe des Artikel 62 VvB a.F. fehlt. Auch die Mehrheit der Verfassungsrichter stützt die Entscheidung nicht auf eine Verletzung des in § 50 VerfGHG enthaltenen „Bezeichnungsgebots": Für dessen Erfüllung genügt es - ebenso wie für § 92 BVerfGG -, wenn ein Beschwerdeführer den Inhalt des vermeintlich verletzten Grundrechts umschreibt (BVerfGE 79, 174 [201]) oder der von ihm vorgetragene Sachverhalt nur als auf ein bestimmtes Grundrecht zielend verstanden werden kann; eine ausdrückliche Benennung des als verletzt gerügten Grundrechtsartikels ist nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 85, 214, 217; 47, 182, 187; s. auch VerfGH Berlin, Beschluß vom
- Oktober 1995 - VerfGH 23.95 -, Das Grundeigentum 1995, S. 1772 [1773 linke Spalte]). Wenn jedoch im Rahmen des Bezeichnungsgebots" des § 50 VerfGHG , mit dem an das in § 49 Abs. 1 VerfGHG geforderte Behaupten einer Grundrechtsverletzung angeknüpft wird, die Bezugnahme auf die maßgebliche Bestimmung der Verfassung von Berlin entbehrlich ist, kann dieselbe Unterlassung denknotwendig keinen Verstoß im Rahmen von § 49 Abs. 1 VerfGHG bedeuten. Da nach Auffassung der dissentierenden Richter die erwähnte Vermutung, daß die Überprüfung nach Maßgabe der Verfassung von Berlin begehrt wird, nicht durch die mehrfache Angabe des materiell einschlägigen Grundgesetzartikels widerlegt wird, bedarf es auch keiner Bestätigung der Vermutung durch eine - von der Mehrheit der Verfassungsrichter in der Beschwerdeschrift vermißte - Erwähnung der Verfassung von Berlin. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000183871