VerfGH Berlin: Abweisung einer Kündigungsschutzklage einer an der Charité beschäftigten Ärztin mit Grundrecht auf freie Arbeitsplatzwahl und rechtlichem Gehör vereinbar - für die öffentliche Verwaltung spezielle, dem Kündigungsschutz nach KSchG § 1 Abs 2 S 1 vorgehende ordentliche Kündigung gem EinigVtr Anlage I Kap XIX A III Nr 1 Abs 4 Nr 2 wegen mangelndem Bedarf Orientierungssatz 1. Zur Erschöpfung des Rechtswegs gehört grundsätzlich auch eine gesetzlich vorgesehene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - hier: nach ArbGG § 72a - (vgl VerfGH Berlin, 1994-10-12, 53/94, NJ 1995, 373 ). 2. Das Grundrecht der freien Arbeitsplatzwahl iSv Verf BE Art 11 F: 1950-09-01 gewährt ebensowenig unmittelbaren Schutz vor Kündigungen wie das inhaltsgleiche Grundrecht aus GG Art 12 Abs 1 S 1, ist jedoch bei der Auslegung und Anwendung von arbeitsgerichtlichen Kündigungen zu beachten (vgl BVerfG, 1995-02-21, 1 BvR 1397/93, BVerfGE 92, 140 <153>). 3. Der VerfGH Berlin ist in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt. Die Sachverhaltsfeststellung und die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind hingegen der Nachprüfung des VerfGH entzogen. 4. Auf zusätzliche, das Urteil nicht tragende fachgerichtliche Erwägungen und Begründungen kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Verf BE Art 62 F: 1950-09-01 nicht gestützt werden. 5. Hier: a. Die Auffassung des LAG, wonach die auf die Beschwerdeführerin anwendbare Vorschrift des EinigVtr Anlage I Kap XIX A III Nr 1 Abs 4 Nr 2 - in bewußter Abweichung der restriktiven Voraussetzungen für den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung iSv KSchG § 1 Abs 2 S 1 - die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist, läßt - als Anwendung einfachen Rechts - keinen Verstoß gegen das Grundrecht der freien Arbeitsplatzwahl erkennen. Denn dem EinigVtr sind keine Regelungen zu entnehmen, die die Beendigung von Arbeitsverhältnissen älterer Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit generell ausschließt. b. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör iSv Verf BE Art 62 F: 1950-09-01 ist nicht erkennbar, da das LAG nicht verpflichtet war, die Beschwerdeführerin in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, welche der schriftsätzlich angesprochenen Sach- und Rechtsfragen entscheidungserheblich sein könnten. Verfahrensgang vorgehend Landesarbeitsgericht Berlin, 8. Mai 1995, 9 Sa 144/94, Urteil Gründe I. Randnummer 1 Die 1938 geborene Beschwerdeführerin wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde dagegen, daß ihre Kündigungsschutzklage im arbeitsgerichtlichen Verfahren ohne Erfolg geblieben ist. Die Beschwerdeführerin stand seit 1. September 1962 im Dienst der Beteiligten, zunächst als Pflichtassistentin, danach als wissenschaftliche Assistentin am Pathologischen Institut der Medizinischen Fakultät (Charite). Seit dem 1. September 1969 arbeitete sie als Fachärztin für Gerichtliche Medizin am Institut für Gerichtliche Medizin der Charite. Mit Schreiben vom 24. November 1993 kündigte die Beteiligte das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin wegen mangelnden Bedarfs zum 31. März 1994. Der Kündigungsschutzklage der Beschwerdeführerin hat das Arbeitsgericht Berlin stattgegeben und festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden sei. Zur Begründung führte es aus: Die Unwirksamkeit der Kündigung folge entsprechend § 108 Abs. 2 BPersVG daraus, daß die Beteiligte das vor der Kündigung durchzuführende Mitwirkungsverfahren vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß abgeschlossen habe, weil sie nicht auf die Einwendungen des Personalrats in seinem die Zustimmung zur Kündigung verweigernden Schreiben eingegangen sei. Randnummer 2 Auf die Berufung der Beteiligten änderte das Landesarbeitsgericht Berlin durch das angefochtene Urteil das Urteil des Arbeitsgerichts und wies die Klage ab. Randnummer 3 Zur Begründung führte es aus: Die am 24. November 1993 fristgerecht ausgesprochene ordentliche Kündigung habe die beiderseitigen arbeitsvertraglichen Beziehungen rechtswirksam zum 31. März 1994 beendet. Randnummer 4 Nach dem Einigungsvertrag sei die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar sei. Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin sei aufgrund der Stellenstreichung ersatzlos weggefallen. Die Stelle sei in dem allein rechtsverbindlichen Stellenplan nicht mehr enthalten. Zu Recht weise die Beteiligte darauf hin, daß der Beschwerdeführerin auch keine der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen der Besoldungsgruppen C 4, C 3 und C 2 habe zugewiesen werden können. Für die C 4- und C 3-Stellen fehlten der Beschwerdeführerin die notwendige Qualifikation. Ebensowenig könne der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Lebensalters die Stelle einer wissenschaftlichen Assistentin nach der Besoldungsgruppe C 1 übertragen werden, da sie selbst nicht an einer solchen Qualifizierungsstelle interessiert sei. Soweit die Beteiligte Funktionsstellen an Herrn W. und Frau H. übertragen habe, sei diese Verfahrensweise kündigungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar könne die Beschwerdeführerin eine Facharztausbildung vorweisen. Sie habe jedoch bereits seit Anfang der achtziger Jahre keine Tätigkeiten mehr in der Patientenversorgung und in anderen ärztlichen Bereichen der Gerichtsmedizin übernommen. Frau H. sei überdies als Diplomchemikerin am Institut beschäftigt und ausgebildete Fachchemikerin für Analytik und Spektroskopie sowie Fachchemikerin der Medizin. Sie verfüge über Lehrerfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet der forensischen und klinischen Toxikologie. Insoweit sei die Beteiligte nicht verpflichtet gewesen, die genannten Arbeitsgebiete der Beschwerdeführerin zuzuweisen, um eine Kündigung wegen mangelnden Bedarfs zu vermeiden. Ebensowenig könne die Beschwerdeführerin mit Erfolg geltend machen, die Beteiligte habe bei der ausgesprochenen Kündigung keine soziale Auswahl im Sinne von § 1 Abs. 3 KSchG vorgenommen, da der Arbeitgeber nach gefestigter Rechtsprechung hierzu bei einer Kündigung nach dem Sondertatbestand des Einigungsvertrages nicht verpflichtet sei. Schließlich erweise sich die Kündigung auch nicht deshalb als rechtsunwirksam, weil nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin der Personalrat vor dem Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden sein solle. § 89 Abs. 1 des Berliner Personalvertretungsgesetzes schränke das Mitbestimmungsrecht in personalrechtlichen Angelegenheiten u.a. für Dienstkräfte mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit in dem Sinne ein, daß kein Mitbestimmungs-, sondern nur ein Mitwirkungsrecht bestehe. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Einsatzes in der wissenschaftlichen Forschung als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Hochschule im Sinne von § 2 der Verordnung über wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter vom 9. August 1988 einzustufen. Der bei der Charite bestehende Personalrat sei vor dem Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt worden; seiner Zustimmung habe es nicht bedurft. Selbst wenn man von den Behauptungen der Beschwerdeführerin ausgehe, die Erörterungen mit dem Personalrat seien nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so folge daraus jedenfalls noch nicht die Rechtsunwirksamkeit der personellen Einzelmaßnahmen. Randnummer 5 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführern wies das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß vom 7. September 1995 (8 AZN 467/95) mit der Begründung, das anzufechtende Urteil sei von divergenzfähigen Entscheidungen anderer Gerichte nicht abgewichen, als unbegründet zurück. Randnummer 6 Mit der am 15. November 1995 eingegangenen, gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 8. Mai 1995 gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 11 VvB 1950 (freie Wahl des Arbeitsplatzes) sowie Art. 62 VvB 1950 (rechtliches Gehör). Sie ist der Ansicht: Das Landesarbeitsgericht habe bei seiner arbeitsgerichtlichen Entscheidung die Drittwirkung dieser Grundrechte nicht ausreichend berücksichtigt. Indem es die Bevorzugung der Mitarbeiter W. und H. akzeptiere, habe es ihr Grundrecht auf Schutz des Arbeitsplatzes verletzt. Bei der Auslegung der Sonderkündigungsvorschriften seien das hohe Lebensalter und die lange Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Im Sinne der Warteschleifenrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehöre sie aufgrund ihres hohen Lebensalters zu einer geschützten Arbeitnehmergruppe. Außer dem sei sie positiv evaluiert worden. Die ausgewählten Mitarbeiter W. und H. seien nicht besser qualifiziert als sie. Randnummer 7 Zur Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör führt die Beschwerdeführerin aus: Das Arbeitsgericht Berlin habe in seinem Urteil vom 7. Juli 1994 die Unwirksamkeit der Kündigung ausschließlich auf die fehlerhafte Personalratsbeteiligung gestützt. Das Landesarbeitsgericht Berlin habe hingegen eingehend ausgeführt, daß mögliche Fehler im Rahmen des Mitwirkungsrechts nicht die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge habe. Diese Ausführungen stellten ein Abweichen von der gängigen und bekannten arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht und Personalvertretungsrecht dar. In jedem Fall hätte sie das Landesarbeitsgericht nach den Grundsätzen des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs auf diesen Rechtsstandpunkt hinweisen müssen. Ein solcher Hinweis sei um so mehr geboten gewesen, als das erstinstanzliche Urteil die Kündigung allein wegen Mängeln im personalvertretungsrechtlichen Verfahren für unwirksam erklärt habe Mithin habe sie sich darauf einstellen können, daß ohne einen entsprechenden richterlichen Hinweis der Schwerpunkt des Berufungsverfahrens auch bei der Überprüfung des personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsverfahrens liegen würde und nicht bei der Bewertung ihrer fachlichen Qualifikation, ihres beruflichen Werdegangs und der in den letzten Jahren ausgeübten Tätigkeit. Indem das Landesarbeitsgericht die entsprechenden Hinweise unterlassen habe, habe es ihr Grundrecht nach Art. 62 VvB verletzt. Das Urteil beruhe auch auf dieser Grundrechtsverletzung. Bei entsprechenden Hinweisen hätte sie sich eingehender auf das Berufungsverfahren vorbereiten können und zu ihrer Qualifikation und Berufspraxis Stellung nehmen und vortragen können. Randnummer 8 Die Beteiligte hält die vorliegende Verfassungsbeschwerde für unzulässig: Da es sich bei dem Kündigungsschutzgesetz um Bundesrecht handele, sei die Prüfungskompetenz des Berliner Verfassungsgerichtshofs wegen des Vorrangs von Bundesrecht vor Landesrecht (Art. 31 GG) nicht eröffnet. Die Verfassungsbeschwerde sei im übrigen unbegründet. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Warteschleife sei vorliegend nicht heranzuziehen. Auch ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör sei nicht gegeben. Die Prüfung der ordnungsgemäßen Anhörung der Personalvertretung erfolge von Amts wegen. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin bestehe nur insofern, als sie die Möglichkeit haben müsse, die Tatsachen vorzutragen, die Grundlage der rechtlichen Bewertung der Personalratsbeteiligung seien. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, daß Fehler im Mitwirkungsverfahren nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führten, gehöre nicht zu den das Urteil tragenden Erwägungen. Dies habe auch das Bundesarbeitsgericht in seinem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluß ausgeführt. II. Randnummer 9 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Randnummer 10
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