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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 4/96 Beschluss VerfGH Berlin: Ablehnung einer vorläufigen ausländerrechtlichen Duldung nach AuslG § 55 Abs 2:

VerfGH Berlin: Ablehnung einer vorläufigen ausländerrechtlichen Duldung nach AuslG § 55 Abs 2: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fachgerichtlich nicht eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der freiwilligen Rückkehrmöglichkeit in die Bundesrepublik Jugoslawien - abweichende Meinungen Orientierungssatz 1a. Rügt ein Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs und weist in seiner Begründung insoweit einmalig auf das Bundesgrundrecht iSv GG Art 103 Abs 1 hin, wird die grundsätzliche Vermutung, daß die Überprüfung nach Maßgabe des inhaltsgleichen "Berliner Rechts" gemäß Verf BE Art 62 F: 1950-09-01 gewünscht ist, nicht widerlegt. 1b. Anders fällt die Auslegung aus, wenn der Beschwerdeführer sich mehrfach auf GG Art 103 Abs 1 als Prüfungsmaßstab beruft (vgl VerfGH Berlin, 1996-04-25, 21/95, LVerfGE 4, 46 ff). 2a. Aus dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs folgt grundsätzlich die fachgerichtliche Verpflichtung, den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, zu den nach Einschätzung des Fachgerichts entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen (vgl BVerfG, 1983-11-03, 2 BvR 348/83, NJW 1984, 719). 2b. Dies gilt grundsätzlich auch für das Verfahren des vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutzes, umso mehr, wenn das Fachgericht - so wie hier das OVG - beabsichtigt, die zugunsten des Beschwerdeführers ergangene erstinstanzliche Entscheidung des VG zu seinem Nachteil abzuändern. 3. Hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs, da eine Gelegenheit zur Äußerung zu der entscheidungserheblichen Feststellung des OVG, dem Beschwerdeführer sei eine freiwillige Rückkehr in seinen Heimatstaat, die Bundesrepublik Jugoslawien, möglich, für ihn nicht bestand. Das OVG wäre verpflichtet gewesen, seine aus anderen Gerichtsverfahren gewonnenen Erkenntnisquellen für die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen. 4. Abweichende Meinung 1 (Driehaus, Töpfer): Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung an keiner Stelle auch nur die Verfassung von Berlin erwähnt hat, so daß die Behauptung einer Verletzung gerade eines "Berliner Rechts", wie sie VGHG BE § 49 Abs 1 verlangt, nicht erkennbar ist (vgl VerfGH Berlin, LVerfGE 4, 46 ff). 5. Abweichende Meinung 2 (Kunig): Die Rspr des VerfGH Berlin, wonach eine Vermutung, daß eine Überprüfung anhand Berliner Rechts begehrt werde, als widerlegt zu erachten ist, wenn der Beschwerdeführer sich allein auf das GG beruft (vgl VerfGH Berlin, LVerfGE 4, 46 ff), ist nicht geeignet, die gebotene Rechtssicherheit bei der Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Verfassungsbeschwerden herbeizuführen. Erforderlich ist vielmehr eine nach objektiven Maßstäben greifbare Bezugnahme des Beschwerdeführers auf das als verletzt gerügte Landesgrundrecht. Verfahrensgang vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin, 8. November 1995, XX, Beschluss Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 8. November 1995 - OvG 5 S XX - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und wird aufgehoben. … 2. … 3. … Gründe Randnummer 1 Der Beschwerdeführer ist albanischer Volkszugehörigkeit und stammt aus Serbien-Motenegro/Bundesrepublik Jugoslawien. Er flüchtete im Januar 1991 wegen des Krieges in seinem Heimatland in die Bundesrepublik und wurde hier zunächst geduldet. Der Reisepaß des Beschwerdeführers ist seit Januar 1994 ungültig; seine Bemühungen um eine Verlängerung seines Reiseausweises blieben bisher vergeblich. Mit Bescheid vom 5. Juli 1994 lehnte es das Landeseinwohneramt Berlin ab, den Aufenthalt des Beschwerdeführers weiterhin zu dulden; zugleich drohte ihm das Landeseinwohneramt für den Fall, daß er nicht freiwillig ausreise, die Abschiebung an. Gegen die Abschiebungsandrohung erhob der Beschwerdeführer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren ebenso Klage wie gegen die Versagung der Duldung; über beide Klagen ist noch nicht entschieden. Randnummer 2 Durch Beschluß vom 11. Mai 1995 hat das Verwaltungsgericht Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung das Land Berlin, vertreten durch das Landeseinwohneramt, verpflichtet, dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 AuslG vorläufig eine Duldung für 6 Monate zu erteilen. Auf die Beschwerde des Landes Berlin hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Beschluß vom 8. November 1995 den angegriffenen Beschluß des Verwaltungsgerichts geändert und den Antrag des Beschwerdeführers, das Land Berlin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen, mit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Randnummer 3 Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werde, daß eine Abschiebung im Sinne einer zwangsweisen Verbringung in seinen Heimatstaat gegenwärtig nicht möglich sei, könne er als zur Ausreise verpflichteter Ausländer sich darauf nicht berufen, wenn und solange er seiner Ausreisepflicht durch - freiwillige - Heimreise genügen könne. Schutzbedürftig im Rahmen des in Rede stehenden Duldungstatbestandes sei nach der ständigen Rechtsprechung mehrerer Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin nur der ausreisepflichtige Ausländer, bei dem eine Rückkehr in sein Heimatland aus Gründen ausgeschlossen sei, die er nicht beeinflussen könne. Wer ausreisepflichtig sei und in sein Heimatland zurückkehren könne, mache sich nach dem Willen des Gesetzgebers strafbar, wenn er seiner Ausreisepflicht nicht nachkomme und, ohne eine Duldung zu besitzen, im Bundesgebiet verbleibe (§ 92 Abs. 1 Nr. 1Aus1G). Für die Annahme, der Gesetzgeber habe gleichwohl auch demjenigen ausreisepflichtigen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht nachkomme, obwohl er diese Pflicht erfüllen könne, gestatten wollen, sich auf die tatsächliche Unmöglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung dieser Pflicht zu berufen, um das Privileg der Duldung und damit den Wegfall der strafrechtlichen Sanktion der Pflichtverletzung zu erreichen, spreche nichts. §§ 55 Abs. 2 AuslG bezwecke nicht, die strafbewehrte Verletzung der erfüllbaren gesetzlichen Ausreisepflicht durch Duldung zu "legalisieren". Randnummer 4 Daß es dem Antragsteller tatsächlich unmöglich sei, in sein Herkunftsland zurückzukehren, sei nicht glaubhaft gemacht. Einen ernsthaften, aber erfolglos gebliebenen Rückkehrversuch unternommen zu haben, behaupte er nicht. An der vom Verwaltungsgericht angenommenen generellen Unmöglichkeit der freiwilligen Rückkehr in die Bundesrepublik Jugoslawien bestünden bei objektiver Würdigung des vorliegenden Erkenntnismaterials erhebliche Zweifel; es spreche eher mehr dafür, daß ausreisepflichtige Ausländer aus der Bundesrepublik Jugoslawien, die freiwillig nach dort reisen wollten, dies auch könnten. Der erkennende Senat halte die dahingehende, in den Urteilen des 8. Senats vom 4. April 1995 - OVG 8 B … -, vom 6. Juni 1995 - OVG 8 B … - (nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Leiters des Bundesgrenzschutzamts in Berlin und des an der Grenzschutzstelle am Flughafen Berlin-Schönefeld tätigen Polizeibeamten P… als Zeugen) und vom 27. Juni 1995 - OVG 8 B … - eingehend dargelegte Bewertung für überzeugend. Die nach Angaben verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Stellen (vgl. Landeseinwohneramt im Vermerk vom 31. März 1995, Grenzpolizei Bad Reichenhall vom 23. Januar 1995 und Bundesministerium des Innern vom 13. April und 8. Juni 1995 sowie International Organization for Migration <I0M> vom 21. April 1995 und DRK, Landesverband Berlin e. V., vom 13..April 1995) - auch - im Jahre 1995 erfolgten Ausreisen ausreisepflichtiger Ausländer mit dem Ziel der Rückkehr in die Bundesrepublik Jugoslawien, weitgehend auch über Drittstaaten wie Ungarn, Bulgarien und auch Mazedonien, sowie das Fehlen verläßlicher Anhaltspunkte dafür, daß in nennenswerter Zahl oder gar allgemein die Einreise in das Herkunftsland mißlungen ist, ließen keinen Raum für die Annahme, gegenwärtig sei allgemein für den genannten Personenkreis die freiwillige Rückkehr in die Bundesrepublik Jugoslawien nicht möglich. Sie sprächen ferner dagegen, daß die bekannten Erklärungen der jugoslawischen Regierung seit November 1994 zur Zurückweisung von "Scheinasylanten" in der Weise in die Praxis umgesetzt würden, daß praktisch alle Staatsangehörigen mit noch gültigen Pässen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die in Serbien oder Montenegro ausgestellt worden seien und keinen Hinweis auf einen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland enthielten, an der Einreise in die Bundesrepublik Jugoslawien gehindert würden (vgl. auch Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres an den Vorsitzenden des Petitionsausschusses des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 8. August 1995, in dem im übrigen darauf hingewiesen werde, daß die Außenstelle der jugoslawischen Botschaft in Bonn "ohne Probleme" Pässe ausstelle, wenn sie nicht durch deutsche Behörden zum Zweck der Abschiebung beantragt würden). Randnummer 5 Der Antragsteller habe auch nicht glaubhaft gemacht, daß seine Rückkehr nach Jugoslawien am Ablauf der Gültigkeitsdauer des Reisepasses KA -… scheitern würde. Dies gelte schon deshalb, weil der Antragsteller nicht dargetan habe, daß die Gültigkeit seines Reisepasses - entgegen der oben angegebenen Auskunftslage - bislang aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht verlängert worden sei. Aus der Bescheinigung der jugoslawischen Vertretung vom 29. September 1994 gehe lediglich hervor, daß der Antragsteller in bezug auf seinen Reisepaß einen Antrag gestellt habe. Dies und die durch eidesstattliche Versicherungen belegten telefonischen Nachfragen in der Vertretung erfüllten offenkundig nicht die Anforderungen, die in diesem Zusammenhang an den Nachweis ernsthafter und beharrlicher Bemühungen um Paßverlängerung zu stellen seien. Randnummer 6 Gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er rügt, in dem angegriffenen Beschluß seien vom Oberverwaltungsgericht Berlin Auskünfte verwendet worden, die es zuvor nicht in das Verfahren eingeführt habe. Damit sei sein - des Beschwerdeführers - Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. Randnummer 7 Zum einen seien Erkenntnisse eingeführt worden, die nicht einmal in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts näher bezeichnet worden seien. Insoweit werde lediglich darauf verwiesen, daß die vom Verwaltungsgericht geäußerte Vermutung dafür, daß auch die freiwillige Einreise nicht gestattet werde, sich nicht aus den früheren Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Erkenntnismaterialien begründen lasse. Ferner seien in das Verfahren nicht eingeführt, gleichwohl aber verwertet worden: Die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Juli 1995, die Angaben des Landeseinwohneramtes vom 31. März 1995 und 1. Juni 1995, die Auskünfte des Deutschen Roten Kreuzes vom 13. April 1995 und der International Organization for Migration vom 21. April 1995 und vom 21. September 1995 sowie die Niederschrift über die Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. September 1995 (VG 35 A 785/95). Randnummer 8 Die Entscheidung zu seinem - des Beschwerdeführers - Nachteil beruhe auch auf dieser Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör. Hinsichtlich der Bezugnahme auf Erkenntnisse aus anderen Entscheidungen müsse dies unterstellt werden, weil diese nicht näher bezeichnet worden seien und ihm damit die Möglichkeit genommen worden sei, in dieser Verfassungsbeschwerde im einzelnen konkret anzugeben, welche Beweismittel und Auskünfte er für den Fall, daß diese eingeführt worden wären, hätte vorbringen können. Der zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes, daß "nach hiesigen Erkenntnissen" auch Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien mit gültigen Pässen freiwillig zurückkehren könnten, sei entgegenzuhalten, daß in ihr der aufenthaltsrechtliche Status eines Rückkehrers nicht erwähnt sei. Ihm - dem Beschwerdeführer - werde somit die Möglichkeit genommen, selbst Auskünfte beizubringen oder entsprechende Beweisanträge zur Aufklärung dieser Frage zu stellen. Randnummer 9 Der Senatsverwaltung für Justiz und dem Landeseinwohneramt ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II. Randnummer 10 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässi9. Randnummer 11 Nach § 49 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann "mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte" verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof ist daher, daß - alles andere vernachlässigt - der Beschwerdeführer geltend macht, - erstens - durch eine der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in - zweitens - einem gerade durch die Verfassung von Berlin und nicht etwa durch das Grundgesetz (inhaltsgleich) auch zu seinen Gunsten verbürgten Recht verletzt zu sein. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 8. November 1995; durch Art. 62 der im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch maßgebenden Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (V0Bl. I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 339), wird der Anspruch auf rechtliches Gehör (mit)gewährleistet, der mit dem durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Grundrecht inhaltsgleich ist (vgl. dazu u.a. Beschluß vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - JR 1993, 519 ). In seiner Beschwerdebegründung beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des "rechtlichen Gehörs". Er rügt diese Verletzung mehrfach. In einem Fall ist der Rüge, der Klammerzusatz ("Art. 103 Abs. 1 GG") hinzugefügt. Anders als in dem dem Beschluß vom 25. April 1996 (VerfGH 21/95) zugrundeliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer sich mehrfach auf Art. 103. Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab berufen hatte, so daß das Vorbringen des Beschwerdeführers in dem damals entschiedenen Fall nur die Auslegung zuließ, daß der Beschwerdeführer ausschließlich Art. 103 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab zugrundegelegt haben wollte, kann in dem hier zu entscheidenden Fall von der grundsätzlichen Vermutung ausgegangen werden, daß die Überprüfung einer Maßnahme nach Maßgabe eines "Berliner Rechts" gewünscht ist, wenn die Verletzung von Grundrechten in Rede steht, die inhaltsgleich vom Grundgesetz und von der Verfassung von Berlin verbürgt werden. Daß vom Beschwerdeführer bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch einmalig ein Hinweis auf Art. 103 Abs. 1 GG erfolgt, widerlegt die eben genannte Vermutung nicht und macht die Verfassungsbeschwerde nicht unzulässig. Randnummer 12 Insoweit ist die Entscheidung mit fünf zu vier Stimmen ergangen. Randnummer 13 An der somit angezeigten Überprüfung unter dem Blickwinkel des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist der Verfassungsgerichtshof nicht etwa deshalb gehindert, weil hier die Anwendung von § 108 Abs. 2 VwGO, der der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs Rechnung trägt, und damit die Anwendung von Bundesrecht durch ein Berliner Gericht in Rede steht (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - NJW 1994, 436 ). Randnummer 14 Die Verfassungsbeschwerde genügt auch den Anforderungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG : Der Rechtsweg ist erschöpft, da gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist (arg. § 152 VwGO). Der Beschwerdeführer ist auch nicht gehalten, zunächst den Ausgang des noch anhängigen Klageverfahrens der Hauptsache abzuwarten. Zwar gebietet es § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG , über die Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus auch sonstige prozessuale Möglichkeiten zu nutzen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken. Daraus folgt, daß die Erschöpfung des Rechtswegs im Eilverfahren nicht ausreicht, soweit das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Dies gilt jedoch nicht, soweit es um die Verletzung verfahrensrechtlicher Grundrechte durch die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz geht, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ausgeräumt werden könnte (vgl. Beschluß vom 9. Juni 1994 - VerfGH 72/93 - Umdruck S. 7 sowie zum inhaltsgleichen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in BVerfGE 59, 63 <81>; 65, 227 <233>; 77, 381 <401 f.>; 80, 40 <45>). So liegt der Fall hier, weil der Beschwerdeführer mit der Rüge der Gehörsverletzung eine den vorläufigen Rechtsschutz als solchen betreffende Grundrechtsverletzung geltend macht. Randnummer 15 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 62 VvB. Randnummer 16

  1. a)Das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, zu den nach Einschätzung des Gerichts entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen sowie sachdienliche Anträge zu stellen. Das rechtliche Gehör soll den Beteiligten Gelegenheit geben, auf eine bevorstehende Entscheidung einzuwirken. Dies gilt nicht nur, wenn es um die abschließende rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts im Klageverfahren geht, sondern grundsätzlich auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. zu Art. 103 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluß vom 3. November 1983, NJW 1984, 719). Nur wenn der Schutz gewichtiger Interessen die Überraschung eines Beteiligten unabweisbar erfordert - beispielsweise bei der einstweiligen Verfügung des Zivilprozesses -, ist es ausnahmsweise zulässig, ihn erst nach der Entscheidung anzuhören (vgl. BVerfG a.a.O.). Derartige Umstände liegen im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor. Dies gilt um so mehr, als das Gericht beabsichtigte, die zugunsten des Beschwerdeführers ergangene erstinstanzliche Entscheidung zu seinem Nachteil abzuändern (vgl. insoweit zu Art. 103 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluß vom 24. Juli 1957, NJW 1957, 1350), die beabsichtigte Entscheidung also in eine ihm vom Verwaltungsgericht zuerkannte Rechtsposition eingriff. Randnummer 17
  2. b)Nach dieser Maßgabe war das Oberverwaltungsgericht gehalten, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse einschließlich Behördenauskünften zugrundezulegen, zu denen die Beteiligten sich vor der Entscheidung äußern konnten. Eine Gelegenheit zur Äußerung zu der entscheidungserheblichen Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dem Beschwerdeführer sei eine freiwillige Rückkehr in seinen Heimatstaat, die Bundesrepublik Jugoslawien, möglich, bestand für den Beschwerdeführer jedoch nicht. Das Oberverwaltungsgericht beruft sich zur Begründung seiner Entscheidung zunächst auf die Rechtsprechung anderer Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin und das diesen Entscheidungen zugrundeliegende Erkenntnismaterial, dem es entnimmt, daß sich die vom Verwaltungsgericht geäußerte Vermutung, daß auch die freiwillige Rückkehr nicht gestattet werde, nicht begründen lasse. Das Oberverwaltungsgericht hat sich damit nicht nur der in den von ihm zitierten Entscheidungen der anderen Senate vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen, sondern hat sich auch der diesen Entscheidungen zugrundeliegenden tatsächlichen Erkenntnisse bedient. Da es nicht davon ausgehen konnte, daß dieses Erkenntnismaterial dem Beschwerdeführer bekannt war - und dieser es auch tatsächlich nicht kannte -, wäre es verpflichtet gewesen, diese Erkenntnisquellen ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen. Denn aus anderen Verfahren übernommene tatsächliche Feststellungen unterliegen in gleicher Weise dem Gebot des rechtlichen Gehörs wie das vom Gericht selbst gewonnene Erkenntnismaterial (s. zu § 108 VwGO: BVerwG, Buchholz 310 § 108 VwGO-Nr. 132 und 133; BGH, Urteil vom 16. Mai 1991, NJW 1991, 2824 f.). Dieser Verpflichtung ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgekommen. Randnummer 18 Auch zu den vom Oberverwaltungsgericht des weiteren verwerteten, auf S. 3 seines Beschlusses zitierten Erkenntnissen, nämlich Randnummer 19 - Auskunft des Auswärtigen Amtes an die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juli 1995 Randnummer 20 - LEA-Vermerk vom 19. Mai 1995 Randnummer 21 - Stellungnahme der International Organization for Migration (IOM). vom 21. September 1995 Randnummer 22 - Niederschrift über die Beweisaufnahme des VG Berlin vom 22. September 1995 im Verfahren VG 35 A 785/95 Randnummer 23 - Auskunft des LEA Berlin IV B 1 vom 1. Juli 1995 Randnummer 24 bestand für den Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Äußerung. Die Erkenntnisse wurden ihm weder übermittelt noch sonst in einer für ihn nachvollziehbaren Form in das Verfahren eingeführt. Insgesamt hatte der Beschwerdeführer mithin keine Gelegenheit, zu dem für die Frage der freiwilligen Rückkehrmöglichkeit maßgeblichen Erkenntnismaterial. Stellung zu nehmen, insbesondere ihm mit eigenem Sachvortrag entgegenzutreten und so auf die Entscheidung Einfluß zu nehmen. Randnummer 25
  3. c)Es ist nach Lage der Dinge auch nicht auszuschließen, daß die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Entscheidung auf dem festgestellten Gehörsverstoß beruht. Denn bei einer derartig komplexen Materie erscheint es immerhin möglich, daß eine Äußerung des Beschwerdeführers zu den verwerteten Erkenntnissen Einfluß auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin gehabt hätte. So hat der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde auf eine Auskunft der Internationalen Helsinki-Föderation in Wien (Frau von K…) vom 31. Oktober 1995 hingewiesen, nach der die Einreise von Kosovo-Albanern aus Deutschland in ihre Heimat nur mit gefälschten oder ausgeliehenen Dokumenten möglich sei oder ganz ohne Dokumente (über die grüne Grenze). Ferner hat er auf eine seine Auffassung stützende Beweisaufnahme vor der 35. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. September 1995 in dem Verfahren VG 35 A 785/95 aufmerksam gemacht. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht ausgeschlossen, daß das Oberverwaltungsgericht zu anderen tatrichterlichen Feststellungen gelangt wäre und sich im Ergebnis der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg angeschlossen hätte, der ebenfalls von einer Unmöglichkeit der freiwilligen Rückkehr ausgeht (Beschluß vom 19. Juni 1995 Inf.AuslR 96 S. 79 f.). Randnummer 26 Der angegriffene Beschluß war daher gemäß § 54Abs. 3 VerfGHG aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückzuverweisen. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 28 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Abweichende Meinung Randnummer 29 der Richter Prof. Dr. Driehaus und Töpfer nach § 29 Abs. 2 Satz 1 VerfGH Randnummer 30 Die Verfassungsbeschwerde ist u. E. unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 49 Abs. 1 VerfGH. Die davon abweichende Auffassung der Mehrheit des Verfassungsgerichtshofs ist mit seiner eigenen Rechtsprechung im Beschluß vom 25. April 1996 (VerfGH 21/95) nicht vereinbar. Randnummer 31 1. In der bezeichneten Entscheidung vom 25. April 1996 hat der Verfassungsgerichtshof erkannt: Randnummer 32 "Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist unter dem hier behandelten Blickwinkel abhängig davon, daß der Beschwerdeführer vorträgt, durch die 'Berliner öffentliche Gewalt' in einem sozusagen 'Berliner Recht' verletzt zu sein; er muß rügen, von ihm mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Maßnahme der 'Berliner öffentlichen Gewalt' beruhe auf der Verletzung gerade eines 'Berliner Rechts'. § 49 Abs. 1 VerfGHG verlangt von dem Beschwerdeführer - mit anderen Worten - die Angaben desjenigen, dem die verletzende Maßnahme zuzurechnen ist ('Berliner öffentliche Gewalt'), und er verlangt überdies die Angabe des Prüfungsmaßstabs, der der Annahme des Beschwerdeführers zugrundeliegt, die von ihm beanstandete Maßnahme verletze ein subjektives Recht, und an dem nunmehr die Richtigkeit dieser Annahme gemessen werden soll, d. h. die Angaben des Maßstabs, auf dessen Grundlage der Beschwerdeführer die von ihm beanstandete Maßnahme beurteilt wissen möchte. Randnummer 33 In den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht rügt, durch eine Maßnahme der 'Berliner öffentlichen Gewalt' werde ein subjektives 'Berliner Recht' verletzt, ist sein Vorbringen sowohl mit Blick auf die 'Berliner öffentliche Gewalt' als auch mit Blick auf die Behauptung der Verletzung eines 'Berliner Rechts', d. h. des begehrten Prüfungsmaßstabs, auszulegen. In diesem Rahmen ist hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs bei einer aus Berlin stammenden., an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin gerichteten Verfassungsbeschwerde jedenfalls dann grundsätzlich davon auszugehen, daß die Überprüfung einer Maßnahme nach Maßgabe eines 'Berliner Rechts' gewünscht ist, wenn die Verletzung von Grundrechten in Rede steht, die inhaltsgleich vom Grundgesetz und von der Verfassung von Berlin verbürgt werden (...). Jedoch ist diese Vermutung widerlegt, wenn der Vortrag des Beschwerdeführers ausdrücklich einzig auf die Verletzung einer Bestimmung des Grundgesetzes abstellt." Randnummer 34 Ein Fall der letzteren Art ist hier gegeben. Der Beschwerdeführer hat - wie die Mehrheit des Verfassungsgerichtshofs einräumt - an keiner Stelle auch nur die Verfassung von Berlin erwähnt. Dazu hätte - wenn er denn eine Prüfung am Maßstab der Verfassung von Berlin begehrt hätte - insbesondere auch deshalb Anlaß bestanden, weil die hier noch maßgebende Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 (V0Bl. I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 393), den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ausdrücklich anspricht, sondern der Verfassungsgerichtshof ein derartiges Grundrecht in seinem Beschluß vom 15. Juni 1993 (VerfGH 18/92 - JR 1993, 519 <520>) erst durch Auslegung des Art. 62 VvB "ermittelt" hat. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal durch irgendeinen Hinweis zu erkennen gegeben, daß er die Verfassung von Berlin überhaupt in seine Erwägungen einbezogen hat. Vielmehr hat er in seiner Beschwerdebegründung insoweit lediglich vorgebracht, der angegriffene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin "verletzt das Grundrecht ... auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)" (Beschwerdebegründung S. 3). Kurzum: Dadurch, daß der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich einzig auf eine Verletzung der Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG abstellt, d. h. überhaupt keine andere Bestimmung als möglicherweise verletzt angibt, ist nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 25. April 1996 die anderenfalls zu seinen Gunsten streitende Vermutung widerlegt, daß er - wie es § 49 Abs. 1 VerfGHG als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde verlangt - eine Überprüfung des angegriffenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin am Maßstab der Verfassung von Berlin begehrt. Randnummer 35 2. Richtig ist, daß der Beschwerdeführer in einer gerichtlichen Verfügung vom 25. Januar 1996 darauf hingewiesen worden ist, seine Verfassungsbeschwerde könne aus dem hier behandelten Grund unzulässig sein. Erst daraufhin hat er erklärt, es werde die Verletzung des bis "Ende November 1995 durch Art. 62 mitgewährleistete(
  4. n)Grundrecht(
  5. es)des rechtlichen Gehörs" gerügt. Das ist jedoch deshalb unbeachtlich, weil dieses Vorbringen erst nach Ablauf der für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist. Denn nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 25. April 1996 (VerfGH 21/95) ist im Rahmen der von Fall zu Fall erforderlichen Auslegung, ob der Beschwerdeführer eine Überprüfung einer Maßnahme der "Berliner öffentlichen Gewalt" am Maßstab gerade eines "Berliner Rechts" wünscht, "berücksichtigungsfähig nur das Vorbringen, das innerhalb der jeweils für die Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 51 VerfGHG einschlägigen Frist beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist". Randnummer 36 Dr. Kunig nach § 29 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG Randnummer 37 Auch ich halte die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Der Beschwerdeführer hat erst nach Ablauf der Frist des § 51 Abs. 1 S. 2 VerfGHG vorgebracht, der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin verletze ihn in seinen ihm von der Verfassung von Berlin verbürgten Rechten. Die anders lautende Entscheidung der Mehrheit steht nicht in Übereinstimmung mit den im Beschluß vom 25. April 1996 - VerfGH 21/95 - zugrundegelegten Maßstäben. Danach besteht - ungeachtet eines Fehlens ausdrücklicher Berufung auf Berliner Verfassungsrecht - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Anlaß für die "Vermutung", daß eine Überprüfung anhand Berliner Rechts begehrt werde; beruft sich ein Beschwerdeführer allein auf das Grundgesetz, ist die Vermutung aber als "widerlegt" zu erachten. Randnummer 38 Nach diesen Maßstäben ist auch die vorliegende Verfassungsbeschwerde, berücksichtigt man, wie geboten, nur das fristgerecht eingegangene Vorbringen, unzulässig. Die Annahme der in diesem Fall die Entscheidung tragenden Mehrheit, es bestehe ein Unterschied zu dem vorgenannten Verfahren, geht m. E. fehl. Die Feststellung der Mehrheit, der Beschwerdeführer "rügt diese Verletzung" - eine solche "des" rechtlichen Gehörs - "mehrfach" und füge nur "in einem Fall" den Klammerhinweis auf Art. 103 Abs. 1 GG hinzu, mag man so treffen. Sie erweckt allerdings gleichsam den Eindruck eines "Versehens", dessen Berücksichtigung mit der Konsequenz der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde sich als bloße Förmelei verbiete. Einer derartigen Betrachtung gegenüber ist festzuhalten, daß der anwaltliche Beschwerdeschriftsatz vom 8.1.1996 nach dem Tatsachenvorbringen, also zu Beginn der rechtlichen Würdigung, auf den Obersatz gründet: "Dieser Beschluß verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)". "Das" - erkennbar: "dieses" - Grundrecht findet in dem Schriftsatz dann noch zweimal Erwähnung, wenn zum einen festgestellt wird, das Recht sei "verletzt", zum anderen, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts "beruhe" auch auf dieser Verletzung. Ich sehe angesichts dieses Bildes keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer "Widerlegung" einer "Vermutung" und meine, die die Entscheidung tragende Mehrheit hätte Anlaß zu der Feststellung gehabt, es werde an der in dem genannten Beschluß vom 25. April 1996 begründeten Rechtsprechung nunmehr nicht weiter festgehalten. Randnummer 39 Von alldem abgesehen scheint mir jedenfalls die in dem vorliegenden Beschluß eingeschlagene Linie nicht geeignet zu sein, die nicht zuletzt im Interesse der Rechtsuchenden und ihrer Beistände gebotene Rechtssicherheit bei der Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Verfassungsbeschwerden herbeizuführen. Das findet auch in der Wendung seinen Ausdruck, im vorliegenden Fall "könne" von der "grundsätzlichen Vermutung" (einer Berufung auf Berliner Recht) ausgegangen werden. Die genannte Abgrenzungsfrage bedarf der Beantwortung anhand objektiv faßbarer Kriterien, wie sie etwa der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen in seinem Beschluß vom 22. Juni 1995 - Vf.24/IV -93 - (LKV 1995, 402 - LS) zugrundegelegt hat, wenn es dort heißt, eine "Erwähnung" oder jedenfalls - man wird hinzufügen dürfen: nach objektiven Maßstäben greifbare - "Bezugnahme" auf Grundrechte gerade des dortigen Landesverfassungsrechts sei für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde erforderlich. Randnummer 40 Im übrigen sei festgehalten: Ein - oft gewiß "verständliches" -Bestreben, den Erfolg einer im Fall ihrer Zulässigkeit auch begründeten Verfassungsbeschwerde nicht am Fehlen einer gesetzlichen Sachentscheidungsvoraussetzung scheitern zu lassen, wäre nicht geeignet, die Anforderungen an die Feststellung einer solchen Voraussetzung zu relativieren. Im Rechtsstaat mit unmittelbar grundrechtsverpflichteter Fachgerichtsbarkeit, zumal auch mit "Wahlrecht" (vgl. zuletzt BVerfG, NJW 1996, 1464) zwischen zwei Wegen verfassungsgerichtlichen Grundrechtsschutzes in Land und Bund, kann kein Anlaß bestehen, die Begründungslasten bei der Wahrnehmung der verschiedenen Rechtsverfolgungschancen in solcher Weise zu lindern - was nicht nur für Fristbestimmungen selbstverständlich ist, sondern gleichermaßen auch für die Anforderungen aus den §§ 49 I, 50 VerfGHG gilt. Es könnte sich sonst womöglich ergeben, daß in Fällen offensichtlicher Unbegründetheit die Zulässigkeitsvoraussetzungen "streng", in Fällen denkbarer Begründetheit hingegen anders gehandhabt würden, was schon mit dem Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit unvereinbar wäre. Es entspräche dies dem geltenden Prozeßrecht nicht - ungeachtet der Argumente, die rechtspolitisch dafür sprechen mögen, die "Annahme" von Verfassungsbeschwerden in ein an ihrem inhaltlichen Gewicht orientiertes Ermessen der Verfassungsgerichte zu stellen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000183877

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