VerfGH Berlin: Fiktive Einstufung in Höchstbeitragssatz durch satzungsmäßige Regelung der Ärztekammer Berlin bei verweigerter Selbstveranlagung verstößt nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Gleichheitssatz - einkommensgestufte Beitragserhebung verfassungsgemäß Leitsatz 1. Der Schutz des Art 21b VvB 1950 erfaßt alle personenbezogenen Daten über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer Person. 2. Es stellt eine zulässige Einschränkung des von Art 21b VvB 1950 gewährleisteten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar, wenn bei einer einkommensabhängigen Beitragserhebung der Bemessung fiktiv ein besonders hohes Einkommen zugrunde gelegt wird, falls der Beitragspflichtige keine Auskunft über seine Einkünfte gibt. 3. §13 des Berliner Kammergesetzes ermächtigt die Ärztekammer nicht nur dazu, eine Beitragsordnung zu erlassen und auf ihrer Grundlage Kammerbeiträge zu erheben, sondern stellt auch eine mit Blick auf Art 21b VvB 1950 hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar, um in der Beitragsordnung zu bestimmen, daß die der Ärztekammer angehörenden Ärzte zum Zwecke der Veranlagung zum Kammerbeitrag Auskunft über ihre Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit zu geben haben. 4. Die von Art 11 VvB 1950 verbürgte freie Wahl des Berufes gewährleistet grundsätzlich nicht auch die Freiheit der Berufsausübung (im Anschluß an Urteil vom 31. Mai 1995-VerfGH 55/93-). Orientierungssatz 1. Die in Verf BE Art 1 Abs 3 enthaltene Bindung des GG begründet keine landesverfassungsrechtliche Verbürgung der Grundrechte des GG, so daß diese nicht mit der Verfassungsbeschwerde zum VerfGH Berlin gem VGHG BE § 49 geltend gemacht werden können (vgl VerfGH Berlin, 1993-09-08, 59/93, LVerfGE 1, 149 ). 2. Zu Ls 4: Zum Grundrecht der Berufsfreiheit, welches allein die Berufswahlfreiheit gewährleistet vgl VerfGH Berlin, 1995-05-31, 55/93, JR 1996, 146 <149>. 3. zu Ls 2 u 3: a. Der Ermächtigungsgrundlage des ÄKammerG BE § 13, die die Erhebung von Kammerbeiträgen in verschiedenen Stufen in Abhängigkeit von der Höhe der Einkünfte erlaubt, ist auch die Ermächtigung zu entnehmen, daß Auskünfte über das erzielte Einkommen eingeholt werden dürfen mit der Folge, daß die erforderlichen Daten zur Beitrags- und Gebührenpflicht erhoben und weiterverarbeitet werden können. b. Das öffentliche Interesse an sozial abgestuften Kammerbeiträgen überwiegt iSv Verf BE Art Verf BE Art 21b S 3 F: 1950-09-01 (Verf BE Art 33 S 1 nF) insoweit das Interesse des Beschwerdeführers, sein Einkommen nicht preisgeben zu müssen, als dies für den begrenzten Zweck der Beitragserhebung erforderlich ist. c. Der mittelbare Zwang zur ordnungsgemäßen Selbstveranlagung durch Festsetzung eines Kammerbeitrags für ein besonders hohes, fiktives Einkommen von DM 400000 iSv ÄKammerBeitrO BE § 6 Abs 4 F: 1971-03-04 dient dem Gleichbehandlungsgebot in seiner Ausprägung als Wahrung der Belastungsgleichheit der Kammermitglieder. 4. Der Gleichheitssatz iSv Verf BE Art 6 F: 1950-09-01 wird nicht dadurch verletzt, daß die Rechtsanwaltskammer Berlin keine einkommensgestuften Beiträge erhebt, da diese mit der Ärztekammer Berlin nicht vergleichbar ist. Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 15. Oktober 1990, XX, Beschluss vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin, 12. Januar 1993, XX, Beschluss Gründe Randnummer 1 Der Beschwerdeführer ist niedergelassener Arzt der Orthopädie und als solcher Mitglied der Ärztekammer Berlin. Diese erhebt von ihren Mitgliedern Kammerbeiträge. Die Heranziehung zu den Kammerbeiträgen erfolgt seit der Beitragsordnung vom 4. März 1971 (ABl. S. 621) im Wege der Selbstveranlagung. Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, eine Veranlagungserklärung auszufüllen, auf deren Grundlage die Heranziehung zum Kammerbeitrag nach jährlich von der Delegiertenversammlung der Ärztekammer festgesetzten Beitragstabellen erfolgt. Schon 1971 war für Kammerangehörige mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, zu denen die niedergelassenen Ärzte gehören, ein nach den Einkünften gestufter Kammerbeitrag vorgesehen, so daß bereits damals Angaben zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit erforderlich waren. Sie ließen allerdings keine genauen Rückschlüsse auf die tatsächlichen Einnahmen des niedergelassenen Arztes zu, da in der Beitragstabelle nur vier Einkunftsstufen vorgesehen waren, deren letzte alle Einkünfte ab 40.000,-- DM erfaßte. Randnummer 2 Für das Beitragsjahr 1988, um das es in diesem Verfahren geht, beschloß die Delegiertenversammlung der Ärztekammer eine grundlegende Änderung der Beitragstabelle. Während es in der für den Beschwerdeführer maßgebenden Beitragsgruppe B, die u.a. die Arzte mit überwiegenden Einkünften aus selbständiger Tätigkeit erfaßt, nach der Beitragstabelle 1987 nur fünf Beitragsstufen gab, deren erste und niedrigste für Ärzte mit Einkünften bis 50.000,-- DM einen Beitrag von 155,-- DM vorsah, der in der fünften und höchsten Beitragsstufe für Ärzte mit Einkünften über 80.000,-- DM auf 860,-- DM anstieg, sieht die Beitragstabelle 1988 in der Eingangsstufe der Beitragsgruppe B bei Einkünften unter 30.000,-- DM Randnummer 3 Jahresbeitrag von 80,-- DM und in der Stufe 40 bei Einkünften von 400.000,-- DM einen Jahresbeitrag von 3.600,-- DM vor. Die Beitragstabelle ist nach oben "offen" und steigt in Einkommensstufen von jeweils 10.000,-- DM an. Randnummer 4 Der Beschwerdeführer, zur Abgabe der Veranlagungserklärung für das Jahr 1988 aufgefordert, lehnte dies "aus datenrechtlichen Gründen" ab und überwies statt dessen den Höchstbeitrag nach der Beitragstabelle 1987, nämlich 860,-- DM. Die Ärztekammer zog ihn daraufhin zu einem Einkünften in Höhe von 400.000,-- DM entsprechenden Kammerbeitrag von 3.600,-- DM heran. Sie stützte sich dabei auf § 6 Abs. 4 der Beitragsordnung für 1988, nach der der Kammerbeitrag nach Einkünften von 400.000,-- DM erhoben werden kann, wenn eine Veranlagungserklärung nicht ordnungsgemäß abgegeben wird und Anhaltspunkte für eine Schätzung nicht vorliegen. Nach erfolglosem Widerspruch focht der Beschwerdeführer den Heranziehungsbescheid im Verwaltungsrechtsweg an, blieb aber in allen Rechtszügen, einschließlich des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, erfolglos. Randnummer 5 Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht hielten die Heranziehung zu einem Kammerbeitrag von 3.600,-- DM für gerechtfertigt und teilten insbesondere die datenrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht. Randnummer 6 Mit seiner am 3. Mai 1993, zwei Monate nach Zustellung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts und noch während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die ihm ungünstigen Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 3 VvB in Verbindung mit Art. 1, 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 GG, sowie aus Art. 15 und Art. 21b VvB, die von Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet worden seien. Zur Begründung trägt er vor: Die in der Veranlagungserklärung geforderte Angabe der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit stelle eine Erhebung von Daten dar, die von der Ärztekammer gespeichert und verarbeitet würden. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zulässig, da ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes, nicht aber auf der Grundlage einer Satzung, die sich ihrerseits nur auf eine allgemeine gesetzliche Ermächtigung stützen könne, erfolgen dürfe. Außerdem verstoße es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn er wegen der Verweigerung der Selbstveranlagung gemäß § 6 Abs. 4 der Beitragsordnung 1988 nach einem Einkommen von 400.000,-- DM veranlagt werde. Es wäre der Ärztekammer möglich gewesen, sein Einkommen zu schätzen, statt ihn mit der "Einstufung in den Höchstbeitragssatz zu bestrafen". Eine Verletzung der Freiheit der Berufsausübung sieht der Beschwerdeführer u.a. darin, daß die Beitragsordnung kein formelles Gesetz sei und die Abstufung der Kammerbeiträge nach dem Einkommen nicht geeignet sei, "das Ziel der formellen Funktionserhaltung der Ärztekammer zu erreichen". Ein einkommens-unabhängiger Beitrag wäre hierzu besser geeignet und stelle außerdem das mildere Mittel dar. Der Beschwerdeführer rügt außerdem einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Arztpraxis, worin er eine Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum sieht. Schließlich macht er eine Verletzung des Gleichheitssatzes geltend, die er darin sieht, daß die Rechtsanwaltskammer Berlin einkommensunabhängige Beträge erhebe, daß die Ärzte mit niedrigen Einkünften nur einen niedrigen Beitrag zu leisten hätten, obwohl sie ein weit höheres Interesse an den von der Ärztekammer angebotenen Leistungen haben als die besser verdienenden Ärzte, und daß die zur Beitragsgruppe C gehörenden Ärzte mit überwiegenden Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit im öffentlichen Dienst einen gegenüber den niedergelassenen Ärzten der Beitragsgruppe B um 10 % geringeren Kammerbeitrag zu zahlen hätten. Randnummer 7 Nach § 53 Abs. 2 VerfGHG ist der Ärztekammer Berlin als der durch die angefochtenen Entscheidungen Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Sie tritt dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen und hält insbesondere die Selbstveranlagung für Randnummer 8 verfassungsrechtlich unbedenklich. Randnummer 9 Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet. 1. Randnummer 10 Die Verfassungsbeschwerde ist nach §§ 49 ff. VerfGHG zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 21b VvB 1950 und die Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 6 VvB 1950 rügt. Randnummer 11 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die angefochtenen Urteile verletzten ihn in seinem Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung, genügt die Verfassungsbeschwerde hingegen nicht den Anforderungen, welche die §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde stellen. Nach diesen Vorschriften ist in der Verfassungsbeschwerde u.a. die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechts des Beschwerdeführers darzulegen. Dies ist in der Verfassungsbeschwerde nicht geschehen. Art. 1 Abs. 3 VvB, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, um durch die darin enthaltene Verweisung Art. 12 Abs. 1 GG in Bezug zu nehmen, bestimmt, daß das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes für Berlin bindend sind. Damit wird - lediglich - die sich aus Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Bindung der Organe des Landes Berlin an das Grundgesetz und das sonstige Bundesrecht wiederholt. Dagegen begründet Art. 1 Abs. 3 VvB keine landesverfassungs-rechtliche Verbürgung der Grundrechte des Grundgesetzes. Diese werden durch Art. 1 Abs. 3 VvB nicht Bestandteile der Verfassung von Berlin und können daher nicht mit der Verfassungsbeschwerde des § 49 VerfGHG geltend gemacht werden (Beschluß vom 8. September 1993 - VerfGH 59/93 - LVerfGE 1, 149 ). Ein eigenständiges Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung, auf das sich der Beschwerdeführer bei sinngemäßer Auslegung seiner Verfassungsbeschwerde (möglicherweise) ebenfalls berufen will, ist in der Verfassung von Berlin nicht enthalten. Zwar gewährleistet Art. 11 VvB 1950 die freie Wahl des Berufs. Dieses Grundrecht umfaßt jedoch grundsätzlich nicht die Freiheit der Berufsausübung (Urteil vom 31. Mai 1995 - VerfGH 55/93 - JR 1996, 146 /149), um die es hier allein gehen kann. Ebenfalls unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sie eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum aus Art. 15 VvB 1950 geltend macht. Bei der Rüge der Verletzung dieses Grundrechts läßt die Verfassungsbeschwerde jede konkrete Darlegung vermissen, wieso der Beschwerdeführer durch die beanstandete Maßnahme, also letztlich durch die von ihm angegriffene Beitragserhebung der Ärztekammer, in seinem Grundrecht auf Eigentum verletzt sein kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem mit Art. 15 Abs. 1 VvB nahezu wortgleichen Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Grundrecht auf Eigentum nicht das Vermögen als solches vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten (zuletzt BVerfG, Beschluß vom 12. Oktober 1994 - 1 BvL 19/90 - BVerfGE 91, 207 <220> m.w.N.). Angesichts dieser Rechtsprechung genügt der Satz, "konkret geschützte Vermögensposition", in die eingegriffen werde, sei "die Arztpraxis", nicht, um eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf Eigentum durch die Heranziehung zum Kammerbeitrag als möglich erscheinen zu lassen. 2. Randnummer 12 Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Randnummer 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.