1 Nr. 1 und § 3 Nrn. 2, 3 und 6 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96 -) vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126) bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Randnummer 2 Nach Art.
G 96 wird bei der Antragstellerin im Fachbereich Humanmedizin der Studiengang "Zahnmedizin" aufgehoben. Gemäß Art.
G wird dem § 4 des Berliner Hochschulgesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 1995 (GVBl. S. 727 - BerlHG -) ein Abs. 10 angefügt, nach dem zur Verwirklichung der Hochschulplanung eine Gemeinsame Finanzkommission der Universitäten gebildet wird. Durch Art.
G 96 wird mit § 68 a BerlHG eine neue Vorschrift in das Gesetz aufgenommen, die sich zu einer Gemeinsamen Finanz- und Wirtschaftskommission für die Universitätsklinika in Berlin verhält. Art.
G 96 schließlich fügt dem § 89 BerlHG einen Abs. 3 an, der insbesondere bestimmt, der Senat von Berlin könne aus wichtigem Grund, insbesondere zur Verwirklichung der Hochschulplanung des Landes Berlin, verlangen, daß innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend der Finanzplanung des Landes Berlin Strukturentscheidungen durch Beschluß von der Gemeinsamen Finanzkommission über die Veränderung oder Aufhebung von Fachbereichen, Zentralinstituten, wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen, Betriebseinheiten oder Studiengängen vorbereitet werden. Auf Vorschlag der Gemeinsamen Finanzkommission entscheidet ggf. der Senat von Berlin. Randnummer 3 Die Antragstellerin meint, die Auflösung das Studiengangs Zahnmedizin verstoße gegen die Art. 21, 10 Abs. 1 und 17 der Verfassung von Berlin (VvB), im übrigen sei das Haushaltsstrukturgesetz wegen eines fehlerhaften Parlamentsbeschlusses nichtig. Das Land Berlin habe mit der Neuregelung in Art.
G 96 ihr Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit und überdies dadurch ihr Beteiligungsrecht verletzt, daß es die im Hochschulrahmengesetz und im Berliner Hochschulgesetz vorgesehenen Entscheidungsformen schlichtweg ignoriert habe. Art.
G 96, die sich mit der Gemeinsamen Finanzkommission der Universitäten sowie der Gemeinsamen Finanz- und Wirtschaftskommission für die Universitätsklinika in Berlin befaßten, seien ebenfalls wegen eines Verstoßes gegen Art. 21 VvB verfassungswidrig. Vor diesem Hintergrund sei der Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 31 VerfGHG geboten, weil die Nachteile, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die beanstandeten Normen aber später für verfassungswidrig erklärt würden, bei weitem die Nachteile überwögen, die entstünden, wenn die Vollziehung dieser Normen bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt würde. Randnummer 4 Das Abgeordnetenhaus und der Senat von Berlin haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
. Randnummer 5 Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Randnummer 6 Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt insbesondere, wenn im Ergebnis - wie hier eine gesetzliche Vorschrift (vorläufig) außer Kraft gesetzt werden soll. In einem solchen Fall müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so schwerwiegend sein, daß sie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen. Der Verfassungsgerichtshof darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl. ebenso zu § 32 Abs. 1 BVerfGG, u.a. Beschluß vom
G 96). Damit besteht der Studiengang insoweit zunächst faktisch fort, der Lehr- und Forschungsbetrieb bleibt aufrechterhalten. Auch die Befürchtung der Antragstellerin, daß ihr für das kommende Semester durch Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit weitere Studenten zugewiesen werden, führt angesichts der vom Verfassungsgerichtshof beabsichtigten kurzfristigen Entscheidung in der Hauptsache zu keiner anderen Beurteilung. Randnummer 11 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33 f. VerfGHG . Randnummer 12 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000183919
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