VerfGH Berlin: Amtsgerichtliche Entscheidung zur Bemessung des Schadensersatzes wegen Nichtbenutzbarkeit eines Fahrrades und Beschädigung von Anbauteilen verletzt weder das rechtliche Gehör noch das Willkürverbot Orientierungssatz 1. Die Vorschrift des VGHG BE § 50 verlangt für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, daß vom Beschwerdeführer hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung eines von der Verf BE verbürgten Grundrechts durch die angegriffene Maßnahme vorgetragen wird (vgl VerfGH Berlin, 1993- 08-11, 64/93, AnwBl BE 1994, 280). 2a. Der Substantiierungspflicht ist bei der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Verf BE Art 62 ) nur dann genügt, wenn der Beschwerdeführer selbst innerhalb der Beschwerdefrist im einzelnen substantiiert darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl VerfGH Berlin, 1993-09-08, 12/92, AnwBl BE 1994, 280) und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruht (vgl VerfGH München, 1993-03-19, Vf.6-VI- 91, VerfGHE BY 46, 80ff). 2b. Hier: Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist hinsichtlich seiner Beweisangebote zur Mangelfreiheit des Hausflures unsubstantiiert, hinsichtlich der amtsgerichtlichen Festsetzung der Schadenshöhe des Wasserschadens verfassungsrechtlich unerheblich und auch bezüglich seines Beweisangebotes zur behaupteten täglichen Fahrradbenutzung irrelevant, da hierauf die angefochtene Entscheidung des AG nicht beruht. 3a. Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das Willkürverbot ( Verf BE Art 6 Abs 1 S 1 ) erst dann, wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln. 3b. Hier: Die amtsgerichtliche Bemessung des Schadensersatzes aus positiver Forderungsverletzung für die entgangene Fahrradbenutzung und der beschädigten Anbauteile kann nicht als willkürlich bezeichnet werden. Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Mitte, 28. Juni 1994, 10 C 100/94, Urteil Gründe Randnummer 1 I. & Der Beschwerdeführer, Mieter einer Wohnung in Berlin-Mitte, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Mitte, durch welches seine Klage auf Schadensersatz aus positiver Forderungsverletzung wegen entgangener Fahrradbenutzung, Beschädigung des Fahrradbügelschlosses und eines Reisekoffers, auf Erstattung von Aufräumungs- und Säuberungsarbeiten sowie auf regelmäßige Reinigung des Hausflures abgewiesen worden ist. Dem Rechtsstreit zugrunde lag ein Rohrbruch in der Parterrewohnung durch Frosteinwirkung, infolgedessen in dem darunter befindlichen vom Beschwerdeführer genutzten Keller die Deckenverkleidung herabstürzte, wodurch dem Beschwerdeführer der Zugang zum Keller und damit die Möglichkeit zur Benutzung des im Keller abgestellten Fahrrades im Zeitraum vom 04. 04. 1993 bis 27. 05. 1993 verwehrt blieb und ferner der Hartplastikkoffer und das Bügelfahrradschloß des Beschwerdeführers beschädigt wurden. & Zum Ausgleich des entstandenen Schadens hatte die Versicherung der Vermieterin dem Beschwerdeführer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag von DM 250,00 gezahlt. Mit seiner Klage verlangte der Beschwerdeführer weitergehenden Schadensersatz, wobei er für den beschädigten Reisekoffer DM 200,00 sowie für das Fahrradbügelschloß DM 100,00 Wiederbeschaffungswert sowie für die entgangene Fahrradbenutzung DM 648,00 (= 54 Tage a DM 12,00) berechnete. Außerdem begehrte der Beschwerdeführer Erstattung der Kosten für Aufräumungs- und Säuberungsarbeiten sowie die regelmäßige Reinigung der Hausflure, des Hofes und der Nebengelasse. & Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, daß das angegriffene Urteil seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletze sowie gegen den durch die Verfassung von Berlin geschützten Gleichbehandlungsgrundsatz in der Ausprägung des Willkürverbotes verstoße. Er rügt die Verletzung der Art. 62 und 64 VvB i.V m. Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG. Randnummer 2 Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Randnummer 3 Soweit das Gericht für entgangene Fahrradbenutzung lediglich den Betrag von zwei BVG-Monatskarten in Höhe von DM 80,00 angesetzt habe, werde er als Fahrradfahrer gegenüber Autofahrern benachteiligt. Kein Gericht würde heutzutage mehr auf die Idee kommen, etwa einen Autofahrer für entgangene PKW-Nutzung mit BVG- Umweltkarten abzuspeisen. In Anbetracht einer gefestigten Rechtsprechung der Fachgerichte wie auch des Kammergerichts, die auch die entgangene Fahrradbenutzung als immateriellen Vermögensschaden für ersatzfähig halte, verstoße das Urteil auch gegen das Willkürverbot. Im übrigen habe das Gericht sein Beweisangebot, daß er sein Fahrrad täglich benutze, übergangen. Hierin liege eine Verletzung des Art. 62, 64 VvB i.V.m. Art. 103 Abs. l GG. Randnummer 4 Willkürlich und ohne Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs sei auch die Höhe der Schadensbemessung durch das Gericht für den irreparabel beschädigten Hartplastikkoffer und das beschädigte Fahrradbügelschloß erfolgt. Das Gericht habe hier willkürlich eine Summe von insgesamt DM 170,00 festgelegt, obwohl der Wiederbeschaffungswert des Hartplastikkoffers bei rd. DM 200,00, der des Bügelschlosses bei DM 100,00 liege. Randnummer 5 Auch die Zurückweisung der Klage auf Erstattung der Kosten für die Aufräumungs- und Säuberungsarbeiten sei willkürlich erfolgt. Soweit das Gericht eine Berechtigung zur Nutzung des Kellerraumes nach dem Mietvertrag vom 01.11.1988 verneint habe, habe es die Situation im Beitrittgebiet verkannt. Daß der Mieter einer Altbauwohnung auch einen Keller zur Verfügung gestellt bekommt, sei im ehemaligen Ost-Berlin eine Selbstverständlichkeit gewesen. Randnummer 6 Hierüber habe sich der "West-Richter" in willkürlicher Weise hinweggesetzt. Randnummer 7 Soweit das Gericht schließlich den Antrag des Beschwerdeführers auf regelmäßige Reinigung des Hausflures mit der Begründung abgelehnt habe, daß nicht substantiiert dargelegt sein, daß der Mangel nicht schon beim Abschluß des Mietvertrages 1988 vorhanden gewesen sei, habe sich das Gericht nicht nur über die Beweislastregeln hinweggesetzt, sondern auch die durch den Beschwerdeführer angebotenen Beweise unbeachtet gelassen. Da der beklagte Vermieter nicht behauptet habe, der mangelhafte Zustand sei bereits bei Vertragsabschluß 1988 vorhanden gewesen, habe das Gericht nicht einfach unterstellen können, daß der Mangel schon damals vorhanden gewesen sei. Hätte der beklagte Vermieter tatsächlich eine entsprechende Behauptung aufgestellt, so hätte er und nicht der Beschwerdeführer hierfür die Beweislast getragen. Im übrigen habe das Gericht auch in diesem Punkte den vom Beschwerdeführer angebotenen Beweis unbeachtet gelassen. Randnummer 8 Der Beschwerdeführer beantragt Prozeßkostenhilfe II. Randnummer 9 Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. &
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.