← Deutschland

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 55/93 Urteil VerfGH Berlin: Führung beruflicher Bezeichnungen - hier: Tierheilpraktikerin - betrifft die Beru

VerfGH Berlin: Führung beruflicher Bezeichnungen - hier: Tierheilpraktikerin - betrifft die Berufsausübung, nicht die Berufswahl - Schutzbereich von Verf BE Art 11 , Freiheit der Berufswahl, umfaßt nicht die Freiheit der Berufsausübung des GG Art 12 Abs 1 Orientierungssatz 1. Verf BE Art 11 schützt die Freiheit der Berufswahl, nicht aber stets auch diejenige der Berufsausübung. Die mit der Verfassungsbeschwerde beanstandeten Maßnahmen, die Untersagung der Berufsbezeichnung "Tierheilpraktiker" ohne Hinweis, daß es für die Ausübung dieses Berufs keiner staatlichen Erlaubnis bedarf, sind indes nicht dem Bereich der Berufswahl, sondern allein dem nicht geschützten Bereich der Berufsausübung zuzurechnen. Zur Zusammenführung der Begriffe Berufswahl und Berufsausübung unter dem Oberbegriff der Berufsfreiheit vgl grundlegend BVerfG, 1958-06-11, 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377 <401, 405ff>. 2. Die Rüge einer Verletzung von Verf BE Art 11 kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur bei konkreter Darlegung der Rückwirkung von Eingriffen in die Ausübung eines Berufes auf die Berufswahl zulässig sein.

  1. a)Hier: bei Stimmengleichheit verneint: Die der Beschwerdeführerin aufgegebene Modifizierung der Bezeichnung, unter der sie für ihre berufliche Betätigung wirbt, hat keine erkennbaren Rückwirkungen darauf, daß dadurch zugleich die Berufswahl berührt wird.
  2. b)Nach Auffassung der vier anderen Richter gewährleistet Verf BE Art 11 ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit, dessen sachlicher Umfang sich mit demjenigen des GG Art 12 Abs 1 deckt und deswegen auch die vorliegend betroffene Berufsausübungsfreiheit mitumfaßt. 3) Sondervotum: Die hier betroffene Freiheit der Berufsausübung, zu deren Schutzbereich auch die Führung von Berufsbezeichnungen gehört, ist grundsätzlich durch das Verbot irreführender Werbung des UWG § 3 eingeschränkt. Diese Regelung ist jedoch ihrerseits im Lichte der Berufsfreiheit auszulegen und anzuwenden. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung iSv UWG 3 angenommen werden kann, ist jedoch ohne die Abwägung der beteiligten Interessen nicht feststellbar. Hier hätte berücksichtigt werden müssen, daß die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Berufsbezeichnung bereits seit mehr als 60 Jahren gebräuchlich und in der betreffenden Berufsgruppe bereits eingeführt ist. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 4. Oktober 1990, 16 O 295/90 vorgehend LG Berlin, 8. November 1990, 16 O 295/90 vorgehend LG Berlin, 4. Dezember 1990, 16 O 295/90 vorgehend KG Berlin, 11. Dezember 1992, 5 U 538/91 vorgehend KG Berlin, 19. März 1993, 5 U 538/91 nachgehend BVerfG, 18. Januar 1996, 1 BvR 1375/95, Kammerbeschluss Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführerin behandelt seit mehreren Jahren berufsmäßig kranke Tiere, ohne Tierärztin zu sein. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sie sich dagegen, daß ihr durch die angegriffenen Entscheidungen unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, sich im geschäftlichen Verkehr als "Tierheilpraktikerin". zu bezeichnen, ohne darauf hinzuweisen, daß es für die Ausübung dieses Berufs keiner staatlichen Erlaubnis bedarf. Randnummer 2 In seinem Urteil vom 4. Dezember 1990 nimmt das Landgericht an, die Verwendung der Berufsbezeichnung "Tierheilpraktiker" ohne den zuvor angesprochenen Zusatz sei irreführend und verstoße gegen § 3 UWG. Das Recht, sich einer bestimmten Berufsbezeichnung zu bedienen, finde eine Grenze u.a. in dem Verbot der irreführenden Werbung. Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sei durch dieses Verbot nicht angetastet, weil die Betroffenen nicht gehindert seien, - hier: - weiter als nichttierärztliche Tierheilbehandler tätig zu sein. Sie seien lediglich gehalten, bei der Berufsausübung in den durch das Wettbewerbsrecht gezogenen Schranken zu bleiben. Diese Schranken seien - wie gesagt - bei der Verwendung der Berufsbezeichnung "Tierheilpraktiker" überschritten. Denn bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung werde durch diese Berufsbezeichnung der unzutreffende Eindruck erweckt, ebenso wie der Heilpraktiker habe auch der Tierheilpraktiker eine staatliche Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde. Es sei nämlich weithin bekannt, daß der Heilpraktiker ein staatlich geordneter Beruf sei, den nicht jeder Beliebige ausüben dürfe, der sich dazu berufen fühlt, sondern daß es dazu einer Zulassung bedürfe, die gewisse Anforderungen voraussetze. Das aber treffe auf Tierheilpraktiker nicht zu. Randnummer 3 Die Berufung der Beschwerdeführerin hat das Kammergericht durch Urteil vom 19. März 1993 unter Bezugnahme auf die Gründe des Landgerichts zurückgewiesen; die Revision ist nicht zugelassen worden. Randnummer 4 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die Urteile des Landgerichts und des Kammergerichts verletzten sie in ihrem Recht aus Art. 11 VvB, das inhaltsgleich mit ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG sei. Sie beeinträchtigten ihre durch diese Bestimmungen verfassungsrechtlich garantierte Freiheit auf Führung einer Berufsbezeichnung. Zwar könne diese Freiheit nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Doch hätten die angegriffenen Entscheidungen aus der von ihnen angenommenen irreführenden Wirkung der in Rede stehenden Berufsbezeichnung allein nicht das Verbot herleiten können, diese Bezeichnung ohne entsprechenden Zusatz zu fahren. Vielmehr hatten sie bei sachgerechter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu dem Ergebnis kommen müssen, daß der verlangte Zusatz zur Ausräumung eines etwaigen Irrtums nicht erforderlich sei. Im übrigen sei die angenommene irreführende Wirkung der Berufsbezeichnung "Tierheilpraktiker" nicht ihr, der Beschwerdeführerin, zuzurechnen. Diese Wirkung sei nämlich allenfalls eingetreten, nachdem im Jahre 1939, d.h. acht Jahre nach Gründung des "Verbandes der Tierheilpraktiker Deutschlands", das Heilpraktikergesetz mit den entsprechenden Durchführungsverordnung erlassen worden sei. Randnummer 5 Der Senatsverwaltung für Gesundheit ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II. Randnummer 6 Die form- und fristgerecht eingelegte Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Randnummer 7 Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde hängt davon ab, ob ein Beschwerdeführer hinreichend konkret die Möglichkeit aufzeigt, durch eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin (auch) zu seinen Gunsten verbürgten Recht verletzt zu sein ( § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG ). Diesem Erfordernis hat die Beschwerdeführerin nicht genügt. Randnummer 8 Als verletztes Recht kommt vorliegend allein Art. 11 VvB in Betracht, welcher u.a. die freie Wahl des Berufs gewährleistet. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, daß Art. 11 VvB, soweit er die freie Berufswahl schützt, in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG steht und neben dieser Grundrechtsgewährung den Grundgesetzes in Kraft bleibt (Beschluß vom 10. November 1993 - VerfGH 78/93 -). Dies hat zur Konsequenz, daß der Grundrechtsschutz auch dann von der rechtsprechenden Gewalt des Landes Berlin zu beachten ist, wenn diese - wie hier - Bundesrecht anwendet. Denn eine Verletzung der Berufswahlfreiheit wäre gleichermaßen bundes- wie landesverfassungswidrig (vgl. den Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 -, NdW 1994, 436). Randnummer 9 Die Zulässigkeit der hier erhobenen Verfassungsbeschwerde setzt danach voraus, daß die Beschwerdeführerin hinreichend konkret die Möglichkeit dargelegt hat, durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen in ihrem Grundrecht auf freie Berufswahl verletzt zu sein. Daran fehlt es jedoch, weil Art. 11 VvB zwar die Freiheit der Berufswahl, nicht aber stets auch diejenige der Berufsausübung schützt, die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Maßnahmen indes nicht dem Bereich der Berufswahl, sondern allein dem nicht geschützten Bereich der Berufsausübung zuzurechnen sind. Randnummer 10 Bereits seinem Wortlaut nach bleibt Art. 11 VvB insofern hinter Art. 12 Abs. 1 GG zurück, als diese Grundrechtsbestimmung - wie aus Satz 2 der Vorschrift ersichtlich - ausdrücklich auch den Grundrechtsschutz freier Berufsausübung gewährleistet. Die Entstehungsgeschichte des Art. 11 VvB macht deutlich, daß bei der Verfassungsgebung nicht beabsichtigt war, der Berufsausübung grundrechtlichen Schutz auf der Ebene das Landesverfassungsrechts zu verleihen. Unterschiedliche Auffassungen bestanden seinerzeit allein zu der Frage, ob über die Erwähnung das Rechts auf Freizügigkeit hinaus noch ausdrücklich eine Berufswahlfreiheit in die Verfassung aufgenommen werden solle, oder ob bereits mit dem Recht der Freizügigkeit auch die Freiheit der Berufswahl mitverbürgt sei (vgl. die Dokumentation der 34. bis 37. Sitzungen des Verfassungsausschusses im Januar/Februar 1948 bei Reichhardt. Die Entstehung der Verfassung von Berlin I, 1990, Dok. Nr. 119, 122, 123, 125). Für die ausdrückliche Ausformulierung des Rechts auf freie Berufswahl war letztlich ausschlaggebend, daß grundrechtlicher Schutz gegenüber dem Zwang zur Ergreifung eines bestimmten Berufs gewährleistet werden sollte. Jeder sollte das Recht haben, sich den Beruf seiner Neigung aussuchen zu können. Verfassungsrechtliche Grenzen für Regelungen der Ausübung des so gewählten Berufs sind, soweit ersichtlich, bei den Verfassungsberatungen nicht einmal erwogen worden. Dementsprechend wurde die freie Wahl des Berufs (und des Arbeitsplatzes), entsprechend der etwa an § 133 der Paulskirchenverfassung von 1849 und Art. 111 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 ablesbaren Verfassungstradition, in einen sachlichen Zusammenhang mit der Freizügigkeit - als Freiheit der "Wahl" des Aufenthaltsortes - gestellt. Schließlich deutet die dem Art. 11 VvB beigegebene "Grenze" d. Verpflichtung, bei Überwindung öffentlicher Notstände mitzuhelfen, darauf, daß eine Freiheit der Berufsausübung nicht verbürgt werden sollte. Denn auch diese Schranke zeigt, daß der Verfassungsgeber die Frage des "Ob", nicht des "Wie" beruflicher Betätigung im Auge hatte. Randnummer 11 Der Verfassungsgeber hat durch den auf die Berufswahl beschränkten Art. 11 VvB nicht gleichsam "notwendigerweise" die Berufsausübungsfreiheit mitgewährleistet. Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß zwischen der Wahl eines Berufs einerseits und seiner Ausübung andererseits ein Zusammenhang besteht. Angesichts der Trennung beider Aspekte in Art. 12 Abs. 1 GG hat dies im Blick auf das Verfassungsrecht des Bundes früher zu Meinungsstreit insbesondere hinsichtlich der Einordnung der sog. Berufsaufnahme geführt (vgl. etwa BVerwGE 1, 48, 49 f.; Friesenhahn, NJW 1949, 701, 704). Weil die Wahl einerseits und die Ausübung andererseits sich nicht in einer Weise strikt trennen lassen, daß jeder Begriff nur eine bestimmte zeitliche Phase des Berufslebens bezeichnet, und die Aufnahme der Berufstätigkeit einerseits den Anfang der Berufsausübung darstellt, andererseits aber auch die gerade hierin sich äußernde Bestätigung der Berufswahl, hat das Bundesverfassungsgericht Berufswahl und Berufsausübung unter dem Überbegriff der Berufsfreiheit zusammengeführt (vgl. grundlegend BVerfGE 7, 377, 404). Das lag - für das Bundesrecht - insbesondere deshalb nahe, weil angesichts des Wortlauts von Art. 12 Abs. 1 GG anderenfalls die Freiheit der Berufswahl möglicherweise als vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht hätte erscheinen können. Das Bundesverfassungsgericht hat aber zugleich und sodann in seiner späteren Rechtsprechung durchgängig keinen Zweifel gelassen, daß bei der Schrankenziehung wiederum zwischen Berufswahlaspekten und solchen der Berufsausübung zu unterscheiden sei (seit BVerfG, aaO, 405 ff.). Darin liegt nicht notwendig ein innerer Widerspruch, wie im Schrifttum gelegentlich angenommen worden ist (vgl. nur Rittstieg, Alternativkommentar, 2. Aufl., Art. 12 Rdnr. 59). Denn es ist durchaus möglich und kommt immer wieder vor, daß ein Eingriff allein die Berufsausübung betrifft (wie z.B. die Regelung einer Ladenschlußzeit), aber auch allein die Berufswahl (wie eine Bedürfnisprüfung im Rahmen eines Zulassungsverfahrens). Darüber hinaus kann es so liegen, daß ein Eingriff gleichermaßen Ausübungs- und Wahlaspekte aufweist, so etwa im Zuge der gesetzlichen Fixierung eines Berufsbildes. Das rechtfertigt aber selbst für Art. 12 Abs. 1 GG nicht den Schluß, daß jeder irgendwie geartete Eingriff in die Berufsfreiheit immer zugleich denknotwendig beide Aspekte beträfe, also jede Berufsausübungsregelung gleichsam automatisch auch die Freiheit der Berufswahl miteinschränken werde. Zwar wird in der Literatur richtig gesagt, die vorermahnte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG habe die Probleme einer "tatbestandlichen Abgrenzung zwischen Berufswahl und Berufsausübung entschärft" (so Breuer, in: Isensee/Kirchhof, HdbStR VI, 1989, § 147 Rdn. 59). Daraus folgt indes - auch für Art. 12 Abs. 1 GG - nicht, daß sie denkgesetzlich ausgeschlossen wäre. Für die einzig auf die Berufswahl bezogene - und mithin engere Bestimmung des Art. 11 VvB bedeutet dies, daß auch hier zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß Eingriffe in die Ausübung eines Berufs eine Breite oder Intensität erreichen, welche Anlaß geben, sie wegen ihrer Rückwirkungen auf die Berufswahl ausnahmsweise als Verletzung des Schutzbereichs zu qualifizieren. Es bedeutet aber überdies auch, daß die Rüge einer Verletzung des Art. 11 VvB im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nur bei konkreter Darlegung derartiger Rückwirkungen zulässig sein kann. Randnummer 12 Daran fehlt es in dem vorliegenden Fall. Das Führen beruflicher Bezeichnungen betrifft zunächst ausschließlich die Ausübung des gewählten Berufs. Die der Beschwerdeführerin aufgegebene Modifizierung der Bezeichnung, unter der sie für ihre berufliche Betätigung wirbt, hat keine erkennbaren Rückwirkungen auf die Entscheidung für diese Betätigung, welche es unter irgendeinem Gesichtspunkt als nachvollziehbar erscheinen ließen, dadurch werde "zugleich" die Berufswahl berührt. Das hat, in Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG, im übrigen auch das Landgericht Berlin zutreffend erkannt. Randnummer 13 Klarstellend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß das "Zurückbleiben" einer landesgrundrechtlichen Verbürgung hinter einem im Grundgesetz enthaltenen Parallelgrundrecht nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs nicht etwa zur Nichtigkeit der Mindergewährleistung im Landesrecht führt (so aber z.B. Bockenförde/Grawart, DÖV 1971, 119, 126). Diese Rechtsfolge könnte sich allein aus Art. 31 GG ergeben, welcher aber einander widersprechende Normbefehle voraussetzt. An einem solchen Normwiderspruch fehlt es vorliegend, denn das thematisch weniger weitreichende Landesgrundrecht hat von vornherein nicht den Sinn, einen weitergehenden Schutz durch andere Vorschriften auszuschließen. Sein Sinn liegt vielmehr allein darin, auf der Ebene der Landesverfassung - eingeschränkten - zusätzlichen Schutz zu vermitteln und insoweit dem Verfassungsgerichtshof einen Kontrollmaßstab zu eröffnen. Daher liegt keine Kollision mit dem Bundesgrundrecht vor (so im Ergebnis u.a. auch Sachs, DÖV 1985, 469, 475 ff.; Dreier, in: K. Schmidt, Hrsg., Vielfalt des Rechts - Einheit der Rechtsordnung?, 1994, 113, 133; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 3. Aufl., 1995, Art. 142 Rdn. 3; vgl. auch Leisner, Die bayerischen Grundrechte, 1968, 21, sowie bereits den Beschluß vom 8. September 1993 - VerfGH 54/93 -). Randnummer 14 Diese Entscheidung ist mit einem Stimmenverhältnis von vier zu vier ergangen. Die Verfassungsbeschwerde war daher gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG zurückzuweisen. III. Randnummer 15 Nach Auffassung der vier diese Entscheidung nicht tragenden Richter entspricht die Verfassungsbeschwerde den Zulässigkeitserfordernissen der §§ 48 , 50 VerfGHG , weil nach ihrer Meinung Art. 11 VvB ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit gewährleistet, dessen sachlicher Umfang sich mit demjenigen das Art. 12 Abs. 1 GG deckt und deswegen auch die vorliegend betroffene Berufsausübungsfreiheit mitumfaßt (so auch Schwan in: Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, 2. Aufl., 1987, Art. 11 Rdnr. 4). Randnummer 16 Diese Meinung stützen sie auf folgende Argumentation: Der Wortlaut des Art. 11 VvB bleibt gerade nicht hinter der die Berufsfreiheit positiv gewährleistenden Regelung des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zurück, sondern enthält lediglich - anders als Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG - keine spezifische Schrankenbestimmung für die "bloße" Berufsausübungsfreiheit. Diese Schrankenregelung darf jedoch nicht dahin mißverstanden werden, daß erst sie die Gewährleistung der Berufsausübungsfreiheit enthielte; vielmehr wird durch die gewählte Formulierung lediglich deutlich, daß die in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltene Gewährleistung des Rechts, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen, die Freiheit der Berufsausübung mitumfaßt. Die gleiche "umfassende" Bedeutung kommt den Begriffen der freien Wahl des Berufs und des Arbeitsplatzes in der Verfassung von Berlin zu, die zur gleichen Zeit und damit vor demselben historischen Hintergrund erarbeitet wurde wie das Grundgesetz, so daß für die Annahme eines unterschiedlichen Begriffsinhalts in Art. 11 VvB einerseits und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG andererseits keine Veranlassung besteht. Dem steht das Fehlen einer dem Text des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechenden "Interpretationshilfe" nicht entgegen. Denn die Zugehörigkeit der Freiheit der Berufsausübung zur Freiheit der Wahl des Berufs und des Arbeitsplatzes ergibt sich aus der Untrennbarkeit dieser beiden Aspekte der Berufsfreiheit. Das gilt nicht nur für die Aufnahme der Berufstätigkeit, die sowohl den Anfang der Berufsausübung als auch die Betätigung der Berufswahl darstellt, sondern auch für die laufende Berufsausübung, in der sich der Wille zur Beibehaltung des Berufs ausdrückt (vgl BVerfGE 7, 377, 401). Darüber hinaus ergibt sich die Einheitlichkeit das Komplexes "berufliche Betätigung" aus der Grundsätzlichen Gewahrleistung des Rechts, jede erlaubte Tätigkeit als "Beruf" zu wählen, und der damit verbundenen Schwierigkeit, bestimmte Ausübungsmodalitäten eindeutig entweder dem gewählten Beruf oder dessen bloßer Ausübung zuzuordnen. Schließlich zeigt die in Art. 11 VvB wortgleich mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete freie Wahl des Arbeitsplatzes, daß auch der Berliner Verfassungsgeber die Berufsausübung im Blick hatte. Denn dieses Recht schützt den einzelnen in seinem Entschluß, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in dem gewählten Beruf zu ergreifen, beizubehalten oder aufzugeben (BVerfGE 84, 133, 146 zu der entsprechenden Regelung des Art. 12 Abs. 1 GG), und betrifft damit direkt den beruflichen Alltag, mithin die Berufsausübung, die an dem gewählten Arbeitsplatz stattfindet. Allein das Fehlen einer gesonderten - den Regelungsvorbehalt des Art. 23 Abs. 2 VvB für die Berufsausübung speziell betonenden - Schrankenregelung in der Verfassung von Berlin bietet demgegenüber keine tragfähige Argumentationsgrundlage für die Annahme, die Verfassung von Berlin schütze mit der Freiheit der Berufswahl allein die Entscheidung fur einen bestimmten Beruf, nicht hingegen die Freiheit der Modalitäten seiner Ausübung. Auch die dem Art 11 VvB selbst für alle darin enthaltenen Gewährleistungen beigegebene "Grenze" der Verpflichtung, bei Überwindung öffentlicher Notstände mitzuhelfen, läßt sich entgegen der Annahme der vier die Entscheidung tragenden Richter nicht dafür fruchtbar machen, daß der Verfassungsgeber die Frage des "Ob", nicht des "Wie" beruflicher Betätigung im Auge gehabt habe. Die Entstehungsgeschichte spricht vielmehr eher für das Gegenteil: Im Zusammenhang mit dieser Schrankenregelung wurde das Beispiel erwähnt, für die Dauer einer großen Epidemie Ärzte in die gefährdeten Gebiete zu verpflichten (vgl. die Dokumentation der 35. Sitzung des Verfassungsausschusses bei Reichhardt, aaO, Dokument Nr. 122, S. 1165, 1166). Randnummer 17 Wegen der Gleichheit der Zahl der Richter, die die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde verneinen, war die Verfassungsbeschwerde jedoch, wie eingangs dargelegt, gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG zurückzuweisen. IV. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 ff. VerfGHG . Randnummer 19 Dieses Urteil ist unanfechtbar. Abweichende Meinung Randnummer 20 Nach unserer Auffassung ist die Verfassungsbeschwerde aus den unter III im Urteil dargestellten Gründen zulässig und darüber hinaus auch begründet. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Artikel 11 VvB. Der Verfassungsgerichtshof ist zwar keine zusätzliche gerichtliche Instanz, sondern gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte in seinem Prüfungsmaßstab auf die Feststellung von Verfassungsverstößen beschränkt, so daß allein die Frage maßgebend ist, ob bei der Anwendung des einfachen Rechts im Einzelfall ein von der Verfassung von Berlin verbürgtes Recht grundlegend verkannt worden ist. Vor diesem Hintergrund beruft sich die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht auf das durch Artikel 11 VvB deckungsgleich mit Artikel 12 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht der Berufsfreiheit, zu dessen Schutzbereich auch die Führung von Berufsbezeichnungen gehört (vgl. BVerfGE 36, 212

(216)). Randnummer 21 Allerdings ist die hier betroffene Freiheit der Berufsausübung grundsätzlich durch das Verbot irreführender Werbung des § 3 UWG eingeschränkt. Diese Regelung ist jedoch ihrerseits im Lichte der Berufsfreiheit auszulegen und anzuwenden. Dies betrifft bereits die Frage, unter welchen Voraussetzungen e. wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung im Sinne des § 3 UWG angenommen werden kann, da die hierzu erforderliche Eignung, bei einem nicht unerheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,
  1. Auflage, 1993, § 3 UWG, Rdnr. 87), nicht ohne die Abwägung der beteiligten Interessen feststellbar ist: Ob derjenige Teil der Verkehrskreise, der durch eine Bezeichnung irregeführt werden kann, im Sinne des § 3 UWG unbeachtlich oder aber erheblich ist, hängt maßgeblich von dem Gewicht der auf dem Spiel stehenden Interessen der Allgemeinheit und der Mitbewerber einerseits und des Freiheitsgehalts des Rechts der freien Berufsausübung andererseits ab (vgl BGH, Urteil vom
  2. Januar 1990, NJW- RR 1990, S. 678, 679). An einer hinreichenden Berücksichtigung der Berufsfreiheit bei dieser Abwägung fehlt es hier. Die vom Kammergericht bestätigte Entscheidung des Landgerichts nimmt dieses Grundrecht nicht hinsichtlich des an die Irreführungseignung anknüpfenden "Ob" des Einschreitens, sondern allein bei der Auswahl der konkreten Verbotsmaßnahme in den Blick. Unter Zitierung einer früheren Entscheidung des Kammergerichts vom
  3. Juli 1989 führt es aus: "Die Berufsfreiheit (Artikel 12 GG) des Antragsgegners wird durch die vorliegende Entscheidung nicht angetastet. Er wird nicht gehindert, weiter als nichttierärztlicher Tierheilbehandler berufstätig zu sein. Er wird nur angehalten, bei der Berufsausübung in den durch das Wettbewerbsrecht gezogenen Schranken zu verbleiben. Dies geschieht unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Berufsbezeichnung "Tierheilpraktiker" zu verwenden, ist ihm nicht gänzlich versagt. Vielmehr ist ihm als am wenigsten einschneidende Einschränkung aufgegeben, sie mit einem die Irreführungseignung aufräumenden Aufklärungszusatz zu führen." Das Landgericht und das Kammergericht haben hingegen bei der für die (Vor-)Frage der Irreführungseignung erforderlichen Interessenabwägung nicht hinreichend berücksichtigt, daß die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Berufsbezeichnung sich keineswegs an diejenige des mit staatlicher Erlaubnis ausgestatteten Heilpraktikers "anlehnt", sondern bereits seit mehr als 60 Jahren gebräuchlich ist. Schon seit dem Jahre 1931 existiert ein "Verband der Tierheilpraktiker Deutschlands e.V.", der sich seit dem Jahre 1985 "Verband der Tierheilpraktiker Deutschlands, Bundes- und Dachverband e.V." nennt und sich eine Berufsordnung geschaffen hat. Die Bezeichnung "Tierheilpraktiker" war mithin in der betreffenden Berufsgruppe bereits eingeführt und ohne besondere Erlaubnis zulässig, als durch den Erlaß des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - Heilpraktikergesetz - vom
  4. Februar 1939 (RGBl I S. 251) für die Ausübung der Heilkunde am Menschen eine generelle Erlaubnispflicht und mit der Zweiten Durchführungsverordnung vom
  5. Juli 1941 (RGBl. I S. 368) schließlich eine Überprüfung der Erlaubnisbewerber vorgesehen wurde. Mit der an diesen Regelungen orientierten Auslegung der Irreführungseignung im Sinne des § 3 UWG wird deshalb in ein bereits zuvor existentes, ursprünglich zulässiges Berufsbild eingegriffen; hinzu kommt, daß die vom Gericht angenommene Irreführungseignung der Bezeichnung "Tierheilpraktiker" jedenfalls nicht der Berufsgruppe selbst anzulasten ist, sondern dem - auf anderem Gebiet tätig gewordenen - Gesetzgeber. Außerdem führt die bestandene Heilpraktikerprüfung nicht zu einer positiven staatlichen Anerkennung der Befähigung, sondern - zum Zwecke der gesundheitlichen Gefahrenabwehr - lediglich zu einer "Unbedenklichkeitsbescheinigung" (vgl. BVerfGE 78, 155, 163). Diese Gesichtspunkte hätten im Rahmen der Abwägung bei der Frage der Irreführungseignung zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden müssen. Randnummer 22 Der hohe Rang des Grundrechts der Berufsfreiheit (vgl. dazu BVerfGE 71, 183, 201) erfordert neben dem Zugrundelegen eines verfassungsrechtlich unbedenklichen Maßstabs außerdem, daß die für die Beurteilung notwendigen Tatsachenfeststellungen auf einer hinreichend zuverlässigen Grundlage getroffen werden (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluß der
  6. Kammer des Bundesverfassungsgerichts vom
  7. Februar 1995 - 2 BvR 345.95 -, S. 11; s. auch BVerfGE 52, 214, 219 ff.). Auch diese grundrechtliche Ausstrahlungswirkung auf die Art und Weise der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist vorliegend unberücksichtigt geblieben. Denn in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts heißt es - wiederum als Zitat der bereits erwähnten früheren Entscheidung des Kammergerichts -: "Die Irreführungseignung der angegriffenen Berufsbezeichnung können die Richter aus eigener Sachkunde beurteilen. Sie gehören selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen." Eine derartige Tatsachenfeststellung zugunsten der beweisführungspflichtigen Klägerseite liegt angesichts des Einwandes der Beschwerdeführerin, es fehle diesen Verkehrskreisen die Schutzbedürftigkeit und der Maßnahme deshalb die "Erforderlichkeit", außerhalb des durch § 286 ZPO eingeräumten und im Lichte der Berufsfreiheit auszuübenden Ermessens. Die Existenz von 40 Ausbildungsstätten für Tierheilpraktiker sowie die Verwendung des Begriffs des Tierheilpraktikers von Gerichten und Behörden - Umstände, die vom Landgericht selbst erwähnt werden - hätten den Richtern dazu Veranlassung geben müssen, nicht die - unrepräsentative - eigene Zugehörigkeit zu den "angesprochenen Verkehrskreisen" zur Grundlage einer die Beschwerdeführerin belastenden Entscheidung zu machen, sondern sich zuvor nachvollziehbar - z.B. mit Hilfe eines Meinungsforschungsinstituts - über die Breite der Irreführungsgefahr und die Art der hervorgerufenen Fehlvorstellungen Gewißheit zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom
  8. Januar 1990, a.a.O.). Ohne eine derartig gesicherte Tatsachengrundlage konnte sich die Frage der Erforderlichkeit des ausgesprochenen Verbots und seiner Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht in einer den Anforderungen des Grundrechts der Berufsfreiheit genügenden Art und Weise beantworten lassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000188760

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.