VerfGH Berlin: Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch Aufhebung eines Studienganges der FU Berlin - Bildung einer Gemeinsamen Finanz- und Wirtschaftskommission für die Universitätsklinika mit Verf
§ 2
Abs 1 Nr 1 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96) vom
- April 1996 (GVBl S 126) mit Art 21 Satz 1 der Verfassung von Berlin unvereinbar und nichtig ist.
- ...
- ...
- ... Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Verfassungsbeschwerde geltend, Art.
§ 2Abs.
1 Nrn. 1 und 2 sowie Art.
§ 3Nrn.
2, 3 und 6 des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96) vom
- April 1996 (GVBl. S. 126) verletzten sie in ihrem durch Art. 21 der Verfassung von Berlin (VvB) vom
- November 1995 (GVBl. S. 779) verbürgten Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit und seien deshalb nichtig. Die bezeichneten Vorschriften des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 haben folgenden Wortlaut: Randnummer 2 a) (Art.
§ 2Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HStrG 96) § 2 Randnummer 3 Abbau von Mehrfachangeboten an Hochschulen Randnummer 4
(1)Für die Freie Universität Berlin gilt: Randnummer 5
- Im Fachbereich Humanmedizin wird der Studiengang "Zahnmedizin" aufgehoben. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an findet, abweichend von den Vorschriften des Neuordnungsgesetzes Zahnmedizin vom
- Dezember 1993 (GVBl. S. 657), die Ausbildung im Fach Zahnmedizin nur an der medizinischen Fakultät der Charite der Humboldt-Universität zu Berlin mit einer Aufnahmekapazität von 80 Studienanfängern im Jahr statt. Randnummer 6
- Im Fachbereich Veterinärmedizin wird nach planmäßigem Abbau der Fusionsüberhangkapazität die Soll-Aufnahmekapazität auf jährlich 150 Studienanfänger festgesetzt. Der Landeszuschuß im Kapitel 14 des Haushaltsplanes der Freien Universität Berlin wird mittelfristig um 15 Millionen Deutsche Markt abgesenkt." Randnummer 7 b) (Art.
§ 3Nr. 2 HStrG 96) Randnummer 8 "In § 4 <Berliner Hochschulgesetz> wird folgender Absatz 10 angefügt: Randnummer 9
(10)Zur Verwirklichung der Hochschulplanung wird eine Gemeinsame Finanzkommission der Universitäten mit Entscheidungsbefugnis gebildet. Der Gemeinsamen Finanzkommission gehören an: Randnummer 10
- sechs Mitglieder des Senats, darunter die für Hochschulen (Vorsitz), für Finanzen und für Inneres zuständigen, die sich durch Beauftragte ihrer Verwaltung vertreten lassen können, Randnummer 11
- jeweils zwei von den stimmberechtigten universitären Mitgliedern der Kuratorien der Universitäten zu bestimmende Mitglieder der Kuratorien, Randnummer 12
- die jeweiligen Vizepräsidenten der Freien Universität, der Technischen Universität und der Humboldt-Universität, Randnummer 13
- drei vom Abgeordnetenhaus zu wählende Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die gleichzeitig Mitglieder der Kuratorien der Hochschulen sein müssen. Randnummer 14 Bei Stimmengleichheit in der Gemeinsamen Finanzkommission gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag." Randnummer 15 c) (Art.
§ 3Nr. 3 HStr
G 96) Randnummer 16 "Es wird folgender § 68a <in das Berliner Hochschulgesetz> eingefügt: Randnummer 17 § 68a Randnummer 18 Gemeinsame Finanz- und Wirtschaftskommission mit Entscheidungsbefugnis für die Universitätsklinika in Berlin Randnummer 19
(1)Für die Universitätsklinika der Humboldt-Universität und der Freien Universität wird eine Gemeinsame Finanz- und Wirtschaftskommission mit Entscheidungsbefugnis eingerichtet. Randnummer 20
(2)Der Gemeinsamen Finanz- und Wirtschaftskommission gehören an: Randnummer 21
- sechs Mitglieder des Senats, die für Hochschulen (Vorsitz), für Finanzen, für Inneres, für Bauwesen, für Justiz und für Gesundheit zuständig sind, die sich durch Beauftragte ihrer Verwaltung vertreten lassen können, Randnummer 22
- jeweils drei von den stimmberechtigten universitären Mitgliedern der Finanz- und Wirtschaftskommissionen der Freien Universität und der Humboldt-Universität zu bestimmende Mitglieder dieser Kommissionen, Randnummer 23
- die Vizepräsidenten der Freien Universität und der Humboldt-Universität für den medizinischen Bereich, Randnummer 24
- drei vom Abgeordnetenhaus zu wählende Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die gleichzeitig Mitglieder der Finanz- und Wirtschaftskommissionen der Freien Universität oder der Humboldt-Universität sein müssen. Randnummer 25 § 68 Abs. 8 gilt entsprechend. Randnummer 26
(3)Die Gemeinsame Finanz- und Wirtschaftskommission entscheidet verbindlich für alle medizinischen Fachbereiche und Universitätsklinika über die Veranschlagung der Landeszuschüsse für Forschung und Lehre sowie für Investitionen in den Wirtschaftsplänen der Klinika und über damit verbundene grundsätzliche strukturelle Angelegenheiten. Die Finanz- und Wirtschaftskommissionen der Klinika sind an die Entscheidungen gebunden." Randnummer 27 (d) (Art. 11 § 3 Nr. 6 HStrG 96) Randnummer 28 "In § 89 <Berliner Hochschulgesetz> wird folgender Absatz 3 angefügt: Randnummer 29
(3)Aus wichtigem Grund, insbesondere zur Verwirklichung der Hochschulplanung des Landes Berlin, kann der Senat von Berlin verlangen, daß innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend der Finanzplanung des Landes Berlin Strukturentscheidungen durch Beschluß von der Gemeinsamen Finanzkommission gemäß § 4 Abs. 10 über die Veränderung oder Aufhebung von Fachbereichen, Zentralinstituten, wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen, Betriebseinrichtungen oder Studiengängen vorbereitet werden. Der Senat von Berlin entscheidet auf Vorschlag der Gemeinsamen Finanzkommission. Insofern nimmt der Senat von Berlin die Aufgaben gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3 wahr. Kommt die Gemeinsame Finanzkommission zu keiner entsprechenden Empfehlung, kann der Senat von Berlin die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen treffen." Randnummer 30 Die Beschwerdeführerin meint, die akademische Selbstverwaltung sei Bestandteil der in Art. 21 Satz 1 VvB gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit; aus diesem Grunde stehe einer Universität bei der Gestaltung und Umgestaltung ihrer Einrichtungen ein Mitwirkungs- und Beteiligungsrecht zu. Organisatorische Maßnahmen könnten nicht unabhängig und ohne Rücksicht auf wissenschaftsrelevante Gesichtspunkte getroffen werden. Den Staat treffe eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Hochschule, die ihn zur Beteiligung der Hochschule bei der organisatorischen Änderung von Hochschulbereichen in einem gesetzlich geregelten Verfahren verpflichte. Das Land Berlin habe bei der Neuregelung das Beteiligungsrecht der Hochschule verletzt, indem es die im Hochschulrahmengesetz und im Berliner Hochschulgesetz vorgesehenen Entscheidungsformen schlichtweg ignoriert habe. Die Verletzung von Hochschulrahmengesetz und Berliner Hochschulgesetz sei zugleich eine Verletzung des in Art. 21 VvB in Verbindung mit Art. 10 VvB verankerten Gebots der Systemgerechtigkeit. Überdies greife die Aufhebung des Studiengangs Zahnmedizin und die Begrenzung der Aufnahmekapazität im Fachbereich Veterinärmedizin in unzulässiger Weise in die durch Art. 17 VvB geschützten Rechte von Studienplatzbewerbern ein, was ebenfalls zur Nichtigkeit des Gesetzes führe und daher auch ihr zugute komme, auch wenn sie nicht berechtigt sei, mit der Verfassungsbeschwerde Rechte der Studenten und Studienbewerber geltend zu machen. Insgesamt handele es sich bei hochschulrechtlichen Strukturmaßnahmen mit Auswirkungen auf Kapazitäten um einen Bereich widerstreitender Grundrechtspositionen, die eine besonders sorgfältige Abwägung erforderlich machten. Eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Abwägung habe im vorliegenden Gesetzgebungsverfahren ersichtlich nicht stattgefunden. Randnummer 31 Das Abgeordnetenhaus von Berlin und der Senat von Berlin haben gemäß §§ 53 Abs. 3, 44 VerfGHG Gelegenheit zur Äußerung erhalten und Stellungnahmen abgegeben.
. Randnummer 32 l. Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig. Randnummer 33
- a)Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sich die Beschwerdeführerin unter Berufung auf das in Art. 21 Satz 1 VvB verbürgte Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gegen die Aufhebung des Studiengangs Zahnmedizin und gegen die Reduzierung der Aufnahmekapazität im Fachbereich Veterinärmedizin wendet. Die Beschwerdeführerin ist Trägerin dieses Grundrechts und als solche gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG ungeachtet dessen zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde befugt, daß sie rechtlich eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (vgl. Beschluß vom 16. August 1995 - VerfGH 7/95 - Abdruck S. 1 ). Randnummer 34 Zulässiger Prüfungsmaßstab im Verfahren der Beschwerdeführerin ist nicht ein gegebenenfalls in Art. 20 Abs. I VvB oder in Art. 17 VvB enthaltenes Recht der Studienbewerber auf freie Wahl der Ausbildungsstätte, weil die Hochschule insoweit nicht Grundrechtsträgerin ist. Randnummer 35
- b)Dagegen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit sie sich gegen Art.
§ 3Nrn. 2 und 6 HStr
G 96 richtet. Insoweit steht ihrer Zulässigkeit der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, wie er in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG seinen Ausdruck gefunden hat. Randnummer 36 aa) Der Subsidiaritätsgrundsatz dient einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen dem Verfassungsgerichtshof und den Fachgerichten. Danach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen und die zur Anwendung dieser Vorschriften erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen (vgl. u.a. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom
- September 1994 - VfGBbg 5/94 - LVerfGE 2, 170 <176>). Eine derartige Vorklärung durch die Fachgerichte ist namentlich dort von Bedeutung, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung einfachrechtlicher Fragen voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluß vom
- Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 - BVerfGE 86, 382 <386 f.>), d.h. wo eine Vorschrift verschiedene Auslegungen zuläßt, die unterschiedliche Auswirkungen auf das jeweils in Rede stehende Grundrecht haben können (vgl. in diesem Zusammenhang u.a. BVerfG, Beschluß vom
- Mai 1995 - 1 BvR 1379, 1413/94 - BVerfGE 93, 85 <94>). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Randnummer 37 Der durch Art.
§ 3Nr. 2 HStr
G 96 in das Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) eingefügte § 4 Abs. 10 sieht in Satz 1 vor, daß "zur Verwirklichung der Hochschulplanung eine Gemeinsame Finanzkommission der Universitäten mit Entscheidungsbefugnis gebildet" wird. Ob diese Kommission - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - in die verfassungsrechtlich gewährleistete Wissenschaftsfreiheit einzugreifen in der Lage ist, hängt ausschlaggebend ab von dem ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereich, den sie - wie gesagt - "mit Entscheidungsbefugnis" zu bewältigen hat. Eine hinreichend verläßliche Aussage darüber läßt sich § 4 Abs. 10 BerlHG nicht ohne weiteres entnehmen. Zwar könnte die Bezeichnung "Gemeinsame Finanzkommission" in dieser Bestimmung auf - jedenfalls in erster Linie - Aufgaben in finanziell-organisatorischen, die Wissenschaftsfreiheit nicht unmittelbar berührenden Bereichen hinweisen. Doch schließt allein diese Bezeichnung nicht schon aus, daß von der Kommission auch darüber hinausgehende, zu Lasten unter anderem der Beschwerdeführerin in die Wissenschaftsfreiheit eingreifende Aufgaben wahrgenommen werden sollen. Klarheit verschafft darüber auch nicht der durch Art.
§ 3Nr. 6 HStr
G 96 in das Berliner Hochschulgesetz eingefügte Absatz 3 des § 89 BerlHG , nach dem der Senat von Berlin - "insbesondere zur Verwirklichung der Hochschulplanung des Landes Berlin" - "aus wichtigem Grund ... verlangen" kann, daß von der Gemeinsamen Finanzkommission "Strukturentscheidungen ... über die Veränderung und Aufhebung von Fachbereichen, Zentralinstituten, wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen, Betriebseinheiten oder Studiengängen vorbereitet werden". Randnummer 38 Denn der Umstand, das der Kommission in diesem Zusammenhang lediglich eine "Vorbereitungsbefugnis" eingeräumt worden ist, könnte den Schluß rechtfertigen, es müsse sich insoweit um andere Aufgaben handeln als die, zu deren Bewältigung der Kommission durch § 4 Abs. 10 BerlHG eine Entscheidungsbefugnis verliehen worden ist. Abgesehen davon wirft § 89 Abs. 3 BerlHG seinerseits eine Reihe von Fragen auf, die einer Beantwortung durch die Fachgerichte bedürfen. So ist beispielsweise unklar, welche inhaltlichen Anforderungen an das Merkmal "aus wichtigem Grund" zu stellen sind, ob der Senat von Berlin in diesem Rahmen der Gemeinsamen Finanzkommission inhaltliche Vorgaben machen kann, ob die Kommission einem Verlangen des Senats innerhalb welchen Zeitraums ("angemessene Frist") Folge leisten muß und unter welchen Voraussetzungen der von Berlin die "erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen" ( § 89 Abs. 3 Satz 4 BerlHG ) ohne entsprechenden Vorschlag der Gemeinsamen Finanzkommission treffen kann. Randnummer 39
- bb)Die Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs nach der - im Rahmen des Subsidiaritätsgrundsatzes sinngemäß anwendbaren Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG sind nicht erfüllt. Randnummer 40 Selbst wenn im vorliegenden Fall eine allgemeine Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung anzunehmen sein sollte, nötigte dies nicht zu einer Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtshofs. Das Vorliegen einer allgemeinen Bedeutung ist nämlich nur ein Moment im Rahmen der Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs, die aufgrund der "Kann"-Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG vorzunehmen ist (vgl. ebenso zum Bundesrecht BVerfG, Beschluß vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 - a.a.O., S. 388). Das Interesse an der fachgerichtlichen Vorklärung wiegt hier so schwer, daß ein etwaiges allgemeines Interesse an einer sofortigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zurücktreten muß. Randnummer 41 Eine Vorabentscheidung ist auch nicht wegen eines der Beschwerdeführerin drohenden schweren und unabwendbaren Nachteils geboten. Es ist nicht zur Überzeugung des Verfassungsgerichtshofs dargetan, daß die Verweisung auf den Rechtsweg bei der Beschwerdeführerin derartige Nachteile auslösen könnte. Es erscheint daher der Beschwerdeführerin zumutbar, abzuwarten, ob und welche Entscheidungen durch die Gemeinsame Finanzkommission oder - im Verfahren nach § 89 Abs. 3 BerlHG - den Senat von Berlin getroffen werden, und diese gegebenenfalls im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes oder im Klagewege fachgerichtlich überprüfen zu lassen. Randnummer 42
- c)Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde indes, soweit sie sich gegen Art.
§ 3Nr. 3 HStr
G 96 richtet. Der Aufgabenbereich der nach Maßgabe des durch diese Bestimmung in das Berliner Hochschulgesetz eingefügten § 68a gebildeten Gemeinsamen Finanz- und Wirtschaftskommission für die Universitätsklinika in Berlin ist in § 68a Abs. 3 BerlHG klar umrissen, so daß es zur Auslegung und zum Verständnis dieser Vorschrift einer vorgängigen fachgerichtlichen Entscheidung nicht bedarf. Danach entscheidet diese Kommission "verbindlich für alle medizinischen Fachbereiche und Universitätsklinika über die Veranschlagung der Landeszuschüsse für Forschung und Lehre sowie für Investitionen in den Wirtschaftsplänen der Klinika und über damit verbundene grundsätzliche strukturelle Angelegenheiten". Angesichts der damit bezeichneten Entscheidungskompetenz dieser Kommission erscheint es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführerin durch die in Rede stehende Regelung des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 in ihrem Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit verletzt sein könnte. Randnummer 43 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie nur teilweise begründet. Randnummer 44 a) Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit von Art.
§ 2Abs. 1 Nr. 1 HStr
G 96 geltend macht.Dies hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag von 63 Mitgliedern des Abgeordnetenhauses von Berlin in dem am 22. Oktober 1996 im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (Art. 84 Abs 2 Nr. 2 VvB, § 14 Nr. 4 VerfGHG ) verkündeten Urteil (VerfGH 44/96) festgestellt. Dieses Urteil hat nach § 30 Abs. 2 S. 1 VerfGHG Gesetzeskraft. Mit ihm steht daher für das vorliegende Verfahren fest, daß Art.
§ 2Abs. 1 Nr. 1 HStr
G 96 nichtig ist. Dem Ausspruch der Nichtigkeit in der Entscheidungsformel kommt demgemäß nur eine deklaratorische Wirkung zu. Aus der Nichtigkeit von Art.
§ 2Abs. 1 Nr. 1 HStr
G 96 folgt zugleich, daß Art.
§ 2Abs. 5 HStr
G 96 gegenstandslos ist, soweit er sich auf den Studiengang Zahnmedizin bezieht. Randnummer 45 b) Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Art.
§ 2Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 HStr
G 96 sei wegen eines Verstoßes gegen Art. 21 Satz 1 VvB nichtig. Die durch diese Bestimmung bewirkte Reduzierung der jährlichen Aufnahmekapazität im Fachbereich Veterinärmedizin von 200 Studienanfängern auf 150 Studienanfänger verletzt die durch Art. 21 Satz 1 VvB verbürgte Wissenschaftsfreiheit (noch) nicht. Randnummer 46 Zwar besteht zwischen Lehrangebot und Lehrinhalt einerseits sowie vorhandenen Studiengängen andererseits tatsächlich ein enger sachlicher Zusammenhang, so daß durch die Aufhebung eines Studiengangs der Bereich der Wissenschaftsfreiheit berührt wird (vgl. Urteil vom
- Oktober 1996 - VerfGH 44/96) Das gleiche gilt indessen nicht auch für eine Reduzierung der jeweiligen Aufnahmekapazität. Zwischen ihr und der Wissenschaftsfreiheit besteht kein unmittelbarer Berührungspunkt, sie hat gerade keinen bestimmenden Einfluß auf Lehrangebot und Lehrinhalt, sondern betrifft lediglich die Zahl derjenigen, an die Lehrangebot und Lehrinhalt gerichtet ist. Bei der Reduzierung einer Aufnahmekapazität handelt es sich grundsätzlich nicht um einen qualitativen, die Wissenschaftsfreiheit berührenden, sondern um einen sozusagen quantitativen Schnitt im Vorfeld der Wissenschaftsfreiheit, der den Schutzbereich des Art. 21 Satz 1 VvB erst erreicht, wenn er bei wertender Betrachtungsweise (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluß vom
- Oktober 1982 - 1 BvR 1470/80 - BVerfGE 61, 260 <280>) von derartigem Ausmaß ist, daß er in seinen Auswirkungen einer Einstellung des betreffenden Studiengangs nahe kommt. Daß ein solcher Fall hier gegeben sein könnte, ist weder von der Beschwerdeführerin vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Randnummer 47 Insoweit ist die Entscheidung mit vier zu vier Stimmen ergangen, so daß gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG ein Verfassungsverstoß nicht festzustellen war. Randnummer 48 c) Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Art.
§ 3Nr. 3 HStr
G 96 sei wegen Verstoßes gegen Art. 21 Satz 1 VvB nichtig. Randnummer 49
- aa)Die bezeichnete Vorschrift des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 ist von der Gesetzgebungskompetenz des Berliner Gesetzgebers umfaßt. Sie hat die Einrichtung einer Gemeinsamen Finanz- und Wirtschaftskommission für die Universitätsklinika in Berlin zum Gegenstand. Der Gesetzgeber des Landes Berlin durfte diese Materie aufgrund der ihm aus der bundesstaatlichen Kompetenzordnung (Art. 70 GG) zustehenden Gesetzgebungsbefugnis auf dem Gebiet des Hochschulrechts eigenständig regeln. Zwar ist der Bund nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG berechtigt, unter den Voraussetzungen des Art. 72 GG Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens zu erlassen. Von diesem Recht hat er durch den Erlaß des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170) Gebrauch gemacht. Die Einrichtung der Gemeinsamen Finanz- und Wirtschaftskommission für die Universitätsklinika stellt mit Rücksicht auf die beschränkte, den Bereich von Wirtschaft und Finanzen der Klinika betreffende Zuständigkeit dieser Kommission keinen die Gesetzgebungskompetenz des Berliner Landesgesetzgebers ausschließenden Widerspruch zu den §§ 60 f. HRG dar. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob und wie weit der Verfassungsgerichtshof die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin im Verhältnis zu der Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu überprüfen hätte, wenn ernsthafte Zweifel an der Gesetzgebungsbefugnis des Landes Berlin bestünden (vgl. dazu NRWVerfGH, Urteil vom 19. Mai 1992 - 5/91 - NVwZ 1993, 57 <59>, sowie BayVerfGH, Entscheidung vom 27. März 1992 - Vf 8/VII 89 - BayVerfGH 45, 33 <41 f.>). Randnummer 50
- bb)Mit dem Erlaß von Art.
§ 3Nr. 3 HStr
G 96 ist die durch Art. 21 Satz 1 VvB gewährleistete Wissenschaftsfreiheit nicht verletzt worden. Absatz 3 des durch Art.
§ 3Nr. 3 HStr
G 96 in das Berliner Hochschulgesetz eingefügten § 68a legt die der Gemeinsamen Finanz- und Wirtschaftskommission für die Universitätsklinika in Berlin zugewiesenen Aufgaben abschließend und zweifelsfrei fest. Diese Aufgaben betreffen Wirtschaft und Finanzen der Klinika, einen vornehmlich der staatlichen Organisationsgewalt und weniger der akademischen Selbstverwaltung als Teilaspekt der Wissenschaftsfreiheit zuzurechnenden Bereich. Das Abgeordnetenhaus hat insoweit die Auswirkungen dieser Vorschrift auf Forschung und Lehre mit der Anhörung der Präsidenten der betroffenen Hochschulen hinreichend ermittelt. Die Gründe, die zur Nichtigkeit von Art.
§ 2Abs. 1 Nr. 1 HStr
G 96 geführt haben, erfassen daher Art.
§ 3Nr. 3 HStr
G 96 nicht. Randnummer 51 Auch inhaltlich begründen die Regelungen über Gemeinsame Finanz- und Wirtschaftskommission der Universitätsklinik in Berlin ( § 68a Abs. 2 BerlHG ) keine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit. Zwar ist danach Kommissionsmitglied unter anderem der Vizepräsident der Beschwerdeführerin für den medizinischen Bereich, nicht aber der Präsident der Beschwerdeführerin. Richtig ist auch, daß nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 HRG dem jeweiligen Präsidenten die Leitung der Hochschule obliegt. Doch schließt das Prinzip der Einheitsverwaltung (vgl. § 58 Abs. 2 HRG) es nicht aus, daß bestimmte Aufgaben bestimmten anderen, namentlich - wie hier - sachnäheren Organen zugeordnet werden. Überdies ist eine solche rein organisationsrechtliche Entscheidung schon vom Ansatz her grundsätzlich nicht geeignet, sich abträglich auf die freie wissenschaftliche Betätigung auszuwirken und in diesem Sinne die verfassungsrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit zu berühren Weitere konkrete Rügen hat die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht erhoben. Randnummer 52 Der Ausspruch über die Kosten folgt aus §§ 33 f. VerfGHG . Randnummer 53 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000211764