der jetzigen Rechtslage. Dadurch, daß für (die durch Verf BE § 87b F: 1990-10-05 eigens und einmalig für die erste Gesamtberliner Wahl zugelassenen) Listenvereinigungen über WahlG BE § 32a F: 1990-10-06 die Vorschriften für Parteien sinngemäß gelten, sollen diese, obwohl das WKostG BE 1978 nur Parteien, die sich mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt haben, erwähnt (weil das Wahlrecht des Landes Berlin bei seinem Erlaß Listenverbindungen und Listenvereinigungen durch WahlG BE § 11 ausdrücklich untersagte), auch hinsichtlich der Erstattung von Wahlkampfkosten und der Abschlagszahlungen auf die Wahlkampfkosten der darauffolgenden Wahl wie Parteien mit eigenen Wahlvorschlägen behandelt werden. 2. Dahingestellt bleibt, ob dieser Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist,
dem der Antragsteller auch den Anspruch auf Abschlagszahlung vor dem Verwaltungsgericht geltend machen kann und dieses auch bereits angerufen hat. 3. Abweichende Meinung: Die Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung, der Berliner Landesgesetzgeber habe es in mit der Verfassung von Berlin unvereinbarer Weise unterlassen, den Antragsteller in den Kreis der Anspruchsberechtigten einzubeziehen, scheitert am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Dem Antragsteller geht es im Kern um die Durchsetzung des Anspruchs auf eine Abschlagszahlung. Dies sucht er vor dem Verfassungsgerichtshof mit der Feststellung eines verfassungswidrigen legislativen Unterlassens zu erwirken und vor dem Verwaltungsgericht mit einer Verurteilung zur Auskehrung von Geldern. Dieser innere Zusammenhang bedarf der Berücksichtigung dergestalt, daß die Subsidiarität auch für den Organstreit einer politischen Partei, in dem es (zunächst) um die Feststellung der einfachen Rechtslage geht, Bedeutung erlangt. Gründe A Randnummer 1 Gegenstand des Verfahrens sind die Regelungen über die Gewährung von Abschlagszahlungen
dem Gesetz über die Erstattung der Wahlkampfkosten für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus (Wahlkampfkostengesetz) vom
deren Wortlaut Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag für die nächste Wahl zum Abgeordnetenhaus nur Parteien zu gewähren sind, die sich an der jeweils vorausgegangenen Wahl zum Abgeordnetenhaus mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt und hierbei Wahlergebnisse erreicht haben, die die Gewährung einer Wahlkampfkostenpauschale
1 des Gesetzes rechtfertigten. An der am
dem das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom
der Wahl ergaben sich folgende Veränderungen: Die Organisationen "Initiative Frieden und Menschenrechte" und "Demokratie Jetzt" sowie Mitglieder und Organisationsteile des "Neuen Forum" begründeten eine einheitliche Mitgliedschaft im "Bündnis 90" und paßten die Satzung an das Parteiengesetz an. Der Bundesverband "Bündnis 90" vollzog dies innerhalb der im Einigungsvertrag gesetzten Frist bis zum
der gesetzlichen Zulassung von Listenvereinigungen nicht geänderte Regelung des § 1 Abs. 1 S. 1 und § 3 Abs. 1 S. 2 Wahlkampfkostengesetz, die die Gewährung von Abschlagszahlungen auf Parteien beschränkt, die sich mit eigenen Wahlvorschlägen an der jeweils vorausgegangen Wahl zum Abgeordnetenhaus beteiligt und dabei ein bestimmtes Wahlergebnis erzielt hätten, in seinem in Art. 6 und 26 VvB verbrieften Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb verletzt. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Randnummer 15
dem das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 29. September 1990 - BVerfGE 82, 322 - den Weg zur Zulassung von Listenvereinigungen gewiesen habe, um die unterschiedlichen Startbedingungen der im Gebiet der DDR zur Wahl antretenden Parteien und politischen Gruppierungen auszugleichen, und
dem der Berliner Landesgesetzgeber daraufhin Listenvereinigungen zur Wahl zum Abgeordnetenhaus zugelassen habe, habe er seinerzeit keine Veranlassung gesehen, sich noch vor der Wahl als Organisation mit einheitlicher Mitgliedschaft und damit als Partei zu konstituieren und mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl teilzunehmen. Die Aufstellung der Wahlvorschläge sei im übrigen seinerzeit gem. § 32 a Abs. 1 LWahlG
dem gleichen Verfahren wie bei Parteien erfolgt. Bündnis 90 sei mittlerweile nicht nur im Abgeordnetenhaus von Berlin mit sechs Abgeordneten in einer Fraktionsgemeinschaft, sondern darüber hinaus mit eigenen Fraktionen in vier Landtagen, mit einer parlamentarischen Gruppe im Deutschen Bundestag und mit zwei Ministern in der Regierung des Landes Brandenburg vertreten. Durch den Ausschluß von der Gewährung von Abschlagszahlungen laufe es Gefahr, als politische Kraft aus dem Wettbewerb der Parteien hinausgedrängt zu werden. Durch seine bisherige kurze politische Existenz im vereinten Berlin sei es ihm nicht möglich gewesen, Vermögenswerte als Reserve zu schaffen, mit denen er einen ausreichenden Wahlkampf vorfinanzieren könne. Es sei für die Gewährung von Abschlagszahlungen unerheblich, daß die Listenvereinigung "Bündnis 90/Grüne/UFV" als solche nicht mehr existiere. Denn die durch die Listenvereinigung errungenen Mandate seien eindeutig den einzelner. politischen Gruppierungen der Listenvereinigung zuzurechnen, weil die Kandidaten der Listenvereinigung schon den Rechtsvorgängern der Partei angehörten und nahtlos in deren Mitgliedschaft übergegangen seien. Randnummer 16 Der Antragsteller beantragt festzustellen, Randnummer 17 das Abgeordnetenhaus von Berlin habe die Rechte des Antragstellers aus Art. 6 und 26 der Verfassung von Berlin durch die in § 1 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 Wahlkampfkostengesetz i.d.F. des
G könnten Abschlagszahlungen nur Parteien erhalten, die sich an der jeweils vorausgegangenen Bundestagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt und dabei Wahlergebnisse erreicht hätten, die die Voraussetzungen für eine Erstattung erfüllt hätten. Dies gelte entsprechend für Landtagswahlen. Es sei auch nicht zu beanstanden, daß das Abgeordnetenhaus es unterlassen habe, Sonderregelungen zugunsten von Parteien oder Gruppierungen zu treffen, die sich im Rahmen einer Listenvereinigung an der Wahl zum ersten Gesamtberliner Abgeordnetenhaus beteiligt hätten. Denn auch hier müßte zunächst der Bundesgesetzgeber tätig werden. Prüfungsmaßstab wäre insoweit das Grundgesetz, zuständige Instanz das Bundesverfassungsgericht. Das Abgeordnetenhaus sei auch nicht in der Lage, sich im Wege der Analogie oder verfassungskonformen Auslegung über den bundesgesetzlich vorgegebenen Rahmen hinwegzusetzen und ohne entsprechende Bestimmung im Parteiengesetz die von dem Antragsteller begehrte Regelung zu treffen. Art. 2 des 10. Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Parteiengesetzes böte hierfür ebenfalls keine Grundlage. Das Bundesverfassungsgericht habe es in seinem Urteil vom 29. September 1990 zwar für gerechtfertigt angesehen, angesichts der besonderen Situation bei der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands im Wahlrecht des Bundes die 5 %-Klausel zu modifizieren und Listenvereinigungen zuzulassen, allerdings nur für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag. Weitergehende Regelungen habe das Bundesverfassungsgericht nicht für erforderlich gehalten. Daher könnten Listenvereinigungen sowohl
Bundes- wie auch
Berliner Landesrecht Wahlkampfkostenerstattung nur für die Wahlen vom 2. Dezember 1990 erhalten, nicht hingegen für spätere Wahlen, an denen ihre Beteiligung nicht mehr zulässig sei. Im Falle des Antragstellers komme hinzu, daß auf ihn die Merkmale einer Listenvereinigung nicht mehr zuträfen. Die Listenvereinigung "Bündnis 90/Grüne/UFV" sei
der Wahl auseinandergefallen. Übriggeblieben seien lediglich Teile der Listenvereinigung, zu denen auch der Antragsteller gehöre. Vor diesem Hintergrund laufe das Begehren des Antragstellers darauf hinaus, Abschlagszahlungen nicht mehr der Listenvereinigung als solcher zukommen zu lassen, sondern sie auf die einzelnen Gruppierungen aufzusplitten. Hierfür fehle ein verläßlicher Maßstab, zumal die Zahl der auf die einzelnen Gruppierungen entfallenden Abgeordneten keinesfalls deren tatsächliches Stärkeverhältnis wiedergeben müsse. Deshalb scheitere das Antragsbegehren auch an seiner praktischen Durchführbarkeit. Die Erstattungsbeträge seien
1 und § 3 Abs. 1 Wahlkampfkostengesetz nur auf der Grundlage des vorausgegangen Wahlergebnisses zu ermitteln. Da der Antragsteller an den Wahlen vom 2. Dezember 1990 nicht mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen habe, gebe es für ihn auch kein Wahlergebnis, das die Grundlage für die Berechnung von Erstattungsbeträgen
dem Wahlkampfkostengesetz bilden könne. B. Randnummer 25 Das Organstreitverfahren ist allenfalls im
Auffassung des Antragstellers ihm gegenüber obliegt. Randnummer 27 2. Antragsteller und Antragsgegner sind
GHG im Organstreitverfahren parteifähig. Der Antragsteller ist eine politische Partei, der Antragsgegner ein oberstes Landesorgan. Es ist im Organstreitverfahren des Bundes (zuletzt BVerfGE 82, 22 <335>) und der Länder (so etwa BayVerfGH, VGH n.F. 29, 62 <80>; StGH Bad.-Württemberg, ESVGH 31, 81; SaarlVerfGH, NJW 1980, 1380 und 2181) seit langem anerkannt, daß eine politische Partei die Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status, zu dem auch ihr Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb gehört, im Organstreitverfahren geltend machen kann. Dies gilt auch für den Organstreit
B, § 14 Nr. 1 VerfGHG . Denn die einschlägigen Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofsgesetzes sind wortgleich mit denen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Der Verfassungsgerichtshof geht deshalb davon aus, daß der Berliner Gesetzgeber insoweit die Regelungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes übernehmen wollte. Randnummer 28
GHG muß der Antrag im Organstreit binnen sechs Monaten gestellt werden,
dem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist. Diese Frist beginnt, wenn die beanstandete Maßnahme in dem Erlaß gesetzlicher Vorschriften liegt, mit der Verkündung des Gesetzes (so BVerfGE 24, 252 <258> zu § 64 Abs. 3 BVerfGG). Das Wahlkampfkostengesetz ist ungeachtet einzelner späterer Änderungen, die jedoch nicht einem vollständigen Neuerlaß des Gesetzes gleich zu erachten sind und daher hier außer Betracht zu bleiben haben, am
B, § 32 a LWahlG auch haben mußte, um im Rahmen einer Listenvereinigung an den Wahlen zum
der Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs beginnen, setzt aber eine der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegende Maßnahme voraus, was bei einem bereits vor dem Inkrafttreten des Verfassungsgerichtshofsgesetzes verkündeten Gesetz nicht der Fall ist. Daher sind der Hauptantrag und der
dem bereits erwähnten Art. 2 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 11. Dezember 1991 (GVBl. S. 280) begann der Lauf der Frist des § 37 Abs. 3 VerfGHG erst einen Monat
der Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, also am
in erster Linie geltend gemachten Anspruch auf Abschlagszahlungen trägt. Darüber zu entscheiden aber ist primär Aufgabe der vom Antragsteller bereits angerufenen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme nicht ausgeschlossen, es fehle dem Antragsteller vor Ausschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Rechtswegs am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, ungeachtet des Umstands, daß er sein Begehren hier im Wege eines Organstreits verfolgt. Doch kann das letztlich offen bleiben. Darauf kommt es für die Entscheidung nicht an. Denn der 1. Hilfsantrag ist - wie noch darzulegen ist jedenfalls unbegründet. C. Randnummer 33 Das Abgeordnetenhaus war nicht verpflichtet, das Wahlkampfkostengesetz zu ergänzen und ausdrücklich einen Anspruch auf Gewährung von Abschlagszahlungen auch für Parteien vorzusehen, die sich nicht mit eigenen Wahlvorschlägen, sondern nur im Rahmen einer Listenvereinigung an den letzten Wahlen zum Abgeordnetenhaus beteiligt haben. Denn ein Anspruch auf Abschlagszahlungen besteht bereits
der gegenwärtigen Gesetzeslage, so daß es einer Gesetzesänderung nicht bedarf. Damit entfällt von vornherein eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb durch das Abgeordnetenhaus. Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob im übrigen die Voraussetzungen des von dem Antragsteller geltend gemachten Verfassungsverstoßes vorliegen. Randnummer 34 1.
1 des Wahlkampfkostengesetzes werden die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes außer den hier nicht interessierenden Einzelbewerbern nur Parteien erstattet, die sich an der Wahl zum Abgeordnetenhaus mit, wie es in § 1 Abs. 1 S. 1 Wahlkampfkostengesetz ausdrücklich heißt, "eigenen Wahlvorschlägen" beteiligt haben, und, was hier ebenfalls außer Betracht bleiben kann, ein bestimmtes Wahlergebnis erzielt haben.
1 Wahlkampfkostengesetz erhalten sie für die nächste Wahl zum Abgeordnetenhaus Abschlagszahlungen auf den zu erwartenden Erstattungsbetrag, und zwar in vier Jahresraten, die jeweils 15 e des Betrags, der ihnen für die vorausgegangenen Wahlen erstattet worden ist, nicht überschreiten dürfen. Dem Antragsgegner ist einzuräumen, daß der Wortlaut dieser Vorschriften Parteien nicht erfaßt, die nicht mit eigenen Wahlvorschlägen, sondern als Teil einer Listenvereinigung an der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus teilgenommen haben. Randnummer 35
dem das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom
dem für Listenvereinigungen die Vorschriften des Landeswahlgesetzes über die Wahlvorschläge der Parteien sinngemäß galten). Das Wahlkampfkostengesetz knüpft die Erstattung von Wahlkampfkosten daran, daß sich eine Partei mit eigenen Wahlvorschlägen an der Abgeordnetenhauswahl beteiligt (§ 1 Abs. 1 Satz 1). Wenn die Listenvereinigung einer Partei mit eigenen Wahlvorschlägen gleichgestellt ist, drängt sich die Annahme auf, sie solle auch hinsichtlich der Erstattung von Wahlkampfkosten wie eine Partei mit eigenen Wahlvorschlägen behandelt werden, also berechtigt sein, gleich dieser die Erstattung von Wahlkampfkosten zu verlangen. Nur diese Annahme und eine dementsprechende Auslegung des § l Wahlkampfkostengesetz wird den Anforderungen des Art. 87 b VvB gerecht. Der Berliner Landesgesetzgeber hätte angesichts dessen bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Wahlkampfkostengesetz keine andere Regelung treffen können, als sie sich aus Art. 87 b VvB ergibt, nämlich eine Gleichstellung der Parteien mit den anderen politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen, die ihren Sitz oder den ihres Landesverbandes in den Bezirken hatten, in denen das Grundgesetz bisher nicht galt. Anders als bei der Regelung der Wahlkampfkostenerstattung für Einzelbewerber, bei der aus der unterschiedlichen Stellung des Einzelbewerbers in einem Wahlkreis im Verhältnis zu im gesamten Wahlgebiet sich zur Wahl stellenden Parteien verschiedene Regelungen denkbar sind, die dem Grundsatz der Chancengleichheit hinreichend Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 41, 399/424), ist jede Differenzierung zwischen Parteien, anderen politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen
der durch Art. 87 b VvB erfolgten Gleichstellung ausgeschlossen. Randnummer 37
Maßgabe des § 3 Wahlkampfkostengesetz nichts anderes. Dem Wahlkampfkostengesetz des Landes Berlin liegt wie dem des Bundes das Prinzip zugrunde, daß, wer aufgrund des bei einer Wahl erzielten Ergebnisses eine Wahlkampfkostenerstattung erhält, auch berechtigt ist, für die
folgende Wahl eine Abschlagszahlung zu verlangen. Der Anspruch auf Abschlagszahlung folgt aus dem Anspruch auf Wahlkampfkostenerstattung. Da - wie dargelegt - die Listenvereinigungen bei entsprechendem Wahlergebnis einen Anspruch auf Wahlkampfkostenerstattung besaßen, sind sie grundsätzlich auch berechtigt, im Hinblick auf die kommende Abgeordnetenhauswahl Abschlagszahlungen zu verlangen. Art. 87 b VvB ordnet eine Gleichstellung nicht nur für den Tag der Wahl an, sondern "für die Wahl zur ersten Wahlperiode". Nicht nur bei der Wahl, sondern auch bei den sich aus der Wahl ergebenden Rechten im politischen Wettbewerb mit den "etablierten" Parteien werden die Listenvereinigungen gleichgestellt. Nun können sich allerdings Listenvereinigungen an den kommenden Wahlen zum Abgeordnetenhaus nicht mehr beteiligen. Art. 87 b VvB hat Listenvereinigungen nur zu der Wahl zum ersten Gesamtberliner Abgeordnetenhaus zugelassen.
Berliner Wahlrecht können sich die Parteien oder politischen Vereinigungen, die bei der Wahl vom 2. Dezember 1990 eine Listenvereinigung gebildet haben, künftig nur noch mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligen, wenn sie die Voraussetzungen einer politischen Partei erfüllen. Dies ist bei der Listenvereinigung "Bündnis 90/Grüne/UFV" nicht der Fall, die sich nicht zu einer (gemeinsamen) Partei zusammengeschlossen hat, sondern auseinandergefallen ist. Das rechtfertigt indes nicht den Schluß, aus diesem Grunde scheide ein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung von Abschlagszahlungen aus. Die Annahme nämlich, eine Partei oder politische Gruppierung aus dem Gebiet der ehemaligen DDR, die sich 1990 zum Ausgleich der seinerzeit bestehenden "unterschiedlichen Startbedingungen" (BVerfGE 82, 322) einer Listenvereinigung angeschlossen und mit dieser einen Anspruch auf Wahlkampfkostenerstattung erlangt hatte, und die nunmehr, da Listenvereinigungen nicht mehr zulässig sind, als Partei mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl teilnehmen muß, gehe deswegen des Anspruchs auf Abschlagszahlung verlustig, führte zu dem Ergebnis, daß die vom Bundesverfassungsgericht für die Bundestagswahl und vom Berliner Verfassungsgeber über Art. 87 b VvB für die Wahl zum ersten Gesamtberliner Abgeordnetenhaus für ausgleichungsbedürftig angesehenen unterschiedlichen Startbedingungen, die durch die einmalige Zulassung von Listenvereinigungen zumindest gemildert werden sollten, revitalisiert und perpetuiert würden. Das aber würde Sinn und Zweck des Art. 87 b VvB ins Gegenteil verkehren. Dementsprechend gibt es auch auf Bundesebene - wie von dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde - Gesetzesbestrebungen, um den Listenvereinigungen auch zur nächsten Bundestagswahl Abschlagszahlungen zukommen zu lassen. Ob auf Bundesebene hierzu eine Gesetzesänderung erforderlich ist oder sich ein Anspruch auf Abschlagszahlungen schon aus jetzigem Bundesrecht ergibt, bedarf keiner weiteren Prüfung. Diese Frage ist für die auf Art. 87 b VvB beruhende Auslegung des § l des Berliner Wahlkampfkostengesetzes ohne Belang. Randnummer 40 Überdies wäre es auch mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Prinzip der Freiheit der Parteigründung nicht zu vereinbaren, durch eine Bindung des Anspruchs auf Abschlagszahlungen an eine gemeinsame Parteigründung auf sämtliche Gruppierungen in der Listenvereinigung einen Druck zur einheitlichen Parteigründung auszuüben. Eine verfassungsgemäße Auslegung des Berliner Landesrechts führt deswegen zu der Erkenntnis, daß die namentlich von Art. 87 b VvB angeordnete Gleichstellung der Listenvereinigungen mit den mit eigenen Wahlvorschlägen antretenden Parteien auch die politischen Parteien erfaßt, die sich aus einer zur Wahl 1990 angetretenen Listenvereinigung entwickelt haben. Ihnen steht an Stelle der gesetzlich nicht mehr zugelassenen Listenvereinigungen dem Grunde
ein Anspruch auf Gewährung von Abschlagszahlungen zu. Auch mit diesem Inhalt ist das Berliner Wahlkampfkostengesetz durch die vom Gleichstellungsgesichtspunkt getragene Ermächtigung des § 22 ParteiG gedeckt. Randnummer 41 6. Der Anspruch des Antragstellers auf Abschlagszahlungen scheitert auch nicht an mangelnder praktischer Durchführbarkeit. Zwar regelt das Wahlkampfkostengesetz den Fall der späteren Auflösung einer Listenvereinigung nicht, weist also insoweit eine Lücke auf. Die Höhe des Anspruchs kann jedoch im Wege der Gesetzesauslegung ermittelt werden. Anknüpfungspunkt für die Wahlkampfkostenerstattung wie für die Gewährung von Abschlagszahlungen ist das Wahlergebnis, das die Listenvereinigung bei der vorangegangenen Wahl erzielt hat. So hat auch die Präsidentin des Abgeordnetenhauses bei der Festsetzung der Wahlkampfkostenerstattung die Listenvereinigung mit den übrigen Parteien völlig gleich behandelt. Bei Abschlagszahlungen, die auf die Beteiligung an der kommenden Wahl gerichtet sind, ist zu berücksichtigen, inwieweit der als Partei gebildete Antragsteller mit der Listenvereinigung identisch ist. Diesen Umfang der Identität (bzw. Teilidentität) zu ermitteln, ist Sache der die Abschlagszahlung gewährenden Behörde, also der Präsidentin des Abgeordnetenhauses, deren Entscheidung im Streitfall der Überprüfung durch die Fachgerichtsbarkeit unterliegt. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33 ff. VerfGHG . Randnummer 43 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Abweichende Meinung Randnummer 44 I. Die Zulässigkeit des Antrages auf Feststellung, der Berliner Landesgesetzgeber habe es in mit der Verfassung von Berlin unvereinbarer Weise unterlassen, den Antragsteller in den Kreis der Anspruchsberechtigten für - Abschlagszahlungen einzubeziehen, scheitert
unserer Auffassung am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Der Gesichtspunkt der Subsidiarität des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes gegenüber dem fachgerichtlichen Rechtsschutz führt vorliegend zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses. Randnummer 45 Die Verfassungsgerichtsbarkeit (auch des Landes Berlin) ist zwar durchaus nicht allgemeinen Sinnes "subsidiär" gegenüber der Fachgerichtsbarkeit. Subsidiaritätsgesichtspunkte kommen nur zum Tragen, wenn sie - in Differenzierung bei den einzelnen Verfahrensarten - normativ
weisbar sind, dies durchaus auch durch Auffindung ungeschriebener Grundsätze des Prozeßrechts. Vor allem im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, über § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG hinaus ein Subsidiaritätsprinzip im Blick auf die funktionelle Bedeutung des Instituts der Verfassungsbeschwerde zu entfalten (vgl. die Darstellung bei Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl., 1991, § 12 Rdn. 10 ff., 50 m. zahlr.
w.). Auch für die Zulässigkeitsanforderungen in weiteren Verfahren ist der Gedanke der Subsidiarität zu berücksichtigen. Der Organstreit allerdings - wie er vorliegend geführt wird - gilt als "der Herrschaft des Subsidiaritätsprinzips
allgemeiner Ansicht gänzlich entzogen" (Klein, in: Festschrift für Zeidler, Bd. 2, 1987, 1305, 1314). Der vorliegende Rechtsstreit zeigt unseres Erachtens, daß eine derartige Aussage zu relativieren ist. Randnummer 46 Für dem Organstreit zugängliche Streitigkeiten steht kein fachgerichtlicher Rechtsweg offen. Die Grenze zwischen verwaltungsgerichtlichem und verfassungsgerichtlichem Rechtsschutz verläuft trennscharf. Eine Besonderheit ergibt sich jedoch, wenn zwei zum Organstreitverfahren befähigte Beteiligte miteinander im Hinblick auf ihre verfassungsrechtliche Stellung um die Auslegung eines Rechtsakts streiten und dieser Rechtsakt gerade diejenige Maßnahme darstellt, durch die sich die eine Seite von der anderen Seite verletzt fühlt. Eine derartige Konstellation ist vorliegend eingetreten - dies freilich auf der Prämisse, daß eine politische Partei zum Organstreit befähigt ist. Diese Prämisse ist nicht selbstverständlich (vgl. kritisch z.B. Schlaich, Das Bundesverfassungsgericht, 2. Aufl., 1991, 59; Isensee, 56. OJT, 1986, Q 10), muß aber - wie auch die Mehrheit anspricht - für das Berliner Verfassungsprozeßrecht zugrunde gelegt werden, weil Art. 72 Abs. 2 Nr. 1 VvB, § 14 Nr. 1 VerfGHG insoweit erkennbar dem parallelen Bundesrecht
gebildet sind und damit die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (und von Verfassungsgerichten der Länder, s. etwa VerfGH NW, NVwZ 1986, 463) rezipiert wurde. Die somit anzunehmende Organstreitbefähigung politischer Parteien gegenüber gesetzgebenden Organen bewirkt hier ein mißliches Nebeneinander der Rechtswege: Eine politische Partei kann mit der Präsidentin des Abgeordnetenhauses als Behörde vor dem Verwaltungsgericht über die Berechtigung eines von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Wahlkampfkostenerstattung streiten (daß ein solcher Streit nicht verfassungsrechtlicher Art sei, entspricht allgemeiner Ansicht, vgl. VG Köln, DÖV 1972, 356; BVerfGE 44, 187 - zu Einzelbewerbern; zu einer politischen Partei BVerfGE 27, 152, 156 f.), wobei sich die Frage der Verfassungskonformität des einfachen Rechts als Vorfrage stellen kann; zugleich kann eben diese Partei vor dem Verfassungsgerichtshof die Feststellung erwirken wollen, dasselbe Gesetz bzw. das Unterbleiben seiner Ergänzung verletze ihre verfassungsmäßigen Rechte.In diesem Sinne ist der Antragsteller in der Tat vorgegangen. Auch wenn es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt (vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit kann die Feststellung etwa eines verfassungswidrigen legislativen Unterlassens nicht erreicht werden; der Verfassungsgerichtshof kann nicht zur Auskehrung von Geldern verurteilen), ist der Zusammenhang zwischen beiden Verfahren offensichtlich: Dem Antragsteller geht es, wie er auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, im Kern um die Durchsetzung des Anspruchs auf eine Abschlagszahlung. Er sucht dies vor dem Verwaltungsgericht durch den Vortrag zu erreichen, das einfache Recht gestehe ihm einen derartigen Anspruch zu; vor dem Verfassungsgerichtshof argumentiert er gegenteilig, um die Verletzung seiner verfassungsrechtlichen Stellung dartun zu können. Nicht diese Widersprüchlichkeit als solche, wohl aber der auch durch sie indizierte innere Zusammenhang beider Verfahren bedarf der Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses. Denn der Erfolg des Organstreitverfahrens hängt (zunächst) von der Frage ab, ob das einfache Recht den geltend gemachten Anspruch auf Abschlagszahlung trägt. Darüber zu entscheiden ist in erster Linie die bereits befaßte Verwaltungsgerichtsbarkeit berufen, die sich im übrigen ggf. zur Vorlage für verfassungswidrig gehaltenen einfachen Rechts an ein Verfassungsgericht entschließen mag. Randnummer 47 Der für das Verfassungsbeschwerdeverfahren prägenden Subsidiarität, welche ebenso im Verfahren der konkreten Normenkontrolle Ausdruck findet (das nämlich den einfach gesetzlichen Rechtsstoff ebenfalls erst
Aufbereitung durch die Fachgerichtsbarkeit an die Verfassungsgerichtsbarkeit gelangen läßt), erlangt danach für den Organstreit einer politischen Partei, der es um die Feststellung der einfach-gesetzlichen Rechtslage geht, Bedeutung. Kann diese Partei ihr primäres Ziel (hier: den Erhalt einer Zahlung) im Rahmen eines bereits anhängig gemachten und nicht offensichtlich unzulässigen Verwaltungsgerichtsstreits erreichen, mag sie diesen Weg. zu Ende gehen, erscheint dieser als Weg zu einfacherer Abhilfe und hindert mithin das Rechtsschutzbedürfnis für die verfassungsgerichtliche Klärung ohne vorgängige fachgerichtliche Aufbereitung. Nur bei dieser Sichtweise kann verhindert werden, daß die gesetzliche Zuerkennung des Beteiligtenstatus im Organstreitverfahren an politische Parteien in einer Konstellation wie der vorliegenden die Fachgerichtsbarkeit und die Verfassungsgerichtsbarkeit in ein unkoordiniertes Neben- und potentiell Gegeneinander bringt und der Verfassungsgerichtshof der Sache
als eine (Vor-)gutachterliche Instanz für die Verwaltungsgerichte in Anspruch genommen werden kann. Randnummer 48 Klarstellend sei noch erwähnt, daß die Partei
erfolgloser Erschöpfung des Rechtsweges Verfassungsbeschwerde erheben könnte (vgl. BVerfGE 27, 152, 157), und daß ein Erfolg ihr dort sogar weitergehenden Rechtsschutz verschaffen kann als er im Organstreit erreichbar ist. Dies gilt, wenn sich eine - im Verfahren der Verfassungsbeschwerde mittelbar anzugreifende - Vorschrift des einfachen Rechts als verfassungswidrig erweist und deshalb für nichtig erklärt wird, aber auch im Fall der Unvereinbarkeitserklärung ohne Erklärung der Nichtigkeit, weil dann jedenfalls seither ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen aufzuheben wären; diese - weiterreichenden Wirkungen sind im Organstreit von vornherein nicht zu erreichen. Der von uns vorgetragenen Argumentation kann daher auch nicht entgegengehalten werden, das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsgerichtlicher Behelfe werde wegen der Fristbestimmung des § 37 Abs. 3 VerfGHG regelmäßig verfassungsgerichtliche Rechtsschutzchancen beseitigen. Randnummer 49 II. Die von der Mehrheit des Verfassungsgerichtshofs getragenen Entscheidungsgründe lassen unter B. 6 Zweifel am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses durchaus erkennen und betonen - gleich uns - die "primäre Aufgabe" der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Hinblick auf die Auslegung des einfachen Rechts; die Mehrheit meint dennoch, die Frage offenlassen zu können, weil der Antrag ohnehin unbegründet sei. Randnummer 50 Dieser Weg ist unseres Erachtens nicht gangbar. Dabei soll hier nicht prinzipiell dazu Stellung genommen werden, ob und bei welchen Fallgestaltungen es angängig sein kann, bei Zweifeln an der Zulässigkeit eines Antrags gleichwohl in der Sache abschlägig zu entscheiden. Wenn jedenfalls - wie hier - die Zweifel an der Zulässigkeit gerade daher rühren, daß es an verwaltungsgerichtlicher Vorklärung fehlt, dann müssen diese Zweifel ausgeräumt werden, ehe im Rahmen der Begründetheitsprüfung das unternommen werden darf, was die Verwaltungsgerichte zu klären hätten: die Beurteilung des von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruchs
dem geltenden Gesetzesrecht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000229905
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