das Schutzgut der Unversehrtheit der Akten und Beweismittel relativiert wird. 6. Sondervotum 1:
ein Recht zur Akteneinsicht nur einem zum Verteidiger gewählten oder bestellten Rechtsanwalt eingeräumt sei. Bereits im Juli 1990 hätten die Akten seinem damaligen Verteidiger zur Einsicht vorgelegen. Es bestehe kein Grund zur Einräumung weiterer Fristen. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
das Kassationsverfahren nur eine beschränkte Überprüfung ermögliche. Diese habe keine Gesetzesverletzungen ergeben. Die erkannte Strafe sei zwar empfindlich, aber weder unangemessen hart noch mit rechtsstaatlichen Maßstäben unvereinbar. Die tragenden Strafzumessungserwägungen seien im angefochtenen Urteil ausreichend dargetan. Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sei im Kassationsverfahren aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Einen Antrag auf Rehabilitierung habe der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Hinweise nicht gestellt. Randnummer 5 Der Antrag des Beschwerdeführers vom
der Beschluß "auf unerträgliche Weise allen rechtsstaatlichen Maßstäben" zuwiderlaufe. er rügt,
ihm kein Rechtsbeistand gestellt und keine "Rechtshilfe" gewährt worden sei. II. Randnummer 7 1. Die frist- und formgerecht. eingelegte Verfassungsbeschwerde erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 49 Abs. 1 VerfGHG , soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör im Kassationsverfahren rügt. Diese Rüge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der sich gegen die Versagung der Akteneinsicht und gegen die Nichtbescheidung seines Antrags auf Stellung eines Verteidigers wendet. Randnummer 8 Dagegen ist sein Vorbringen,
die angefochtene Entscheidung "rechtsstaatlichen Maßstäben" zuwiderlaufe, keine Rüge eines "in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechts" ( § 49 Abs. 1 VerfGHG ). Das Rechtsstaatsprinzip, zu dem sich die Verfassung von Berlin sinngemäß schon im Vorspruch sowie nach ihrer Gesamtkonzeption bekennt (vgl. Pfennig in Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin,
auch dieser Antrag nicht beschieden worden ist, kann der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung schon deswegen nicht entgegenstehen, weil das Kassationsgericht, dem die Verfassungsbeschwerde zur Kenntnis gegeben worden ist, eine derartige Bescheidung offensichtlich nicht beabsichtigt.Unter diesen Umständen ist es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, sich auf das Verfahren nach § 33a StPO, das anders als ein normales Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung nicht hemmt, verweisen zu lassen und damit auf die Möglichkeit, die Entscheidung des Kassationsgerichts mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen, endgültig zu verzichten. Im übrigen ist zwischenzeitlich - am 4. November 1992 - das Erste SED-Unrechtsbereinigungsgesetz vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) in Kraft getreten, dessen Artikel 1 das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) enthält. § 27 Nr. 5 StrRehaG setzt die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Regeln über das Kassationsverfahren außer Kraft, wodurch eine nachträgliche Entscheidung gemäß § 33a StPO auch rechtlich zweifelhaft geworden ist. Randnummer 10 Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde scheitert auch nicht daran,
der Beschwerdeführer nicht versucht hat, ein Rehabilitierungsverfahren nach dem noch von der Volkskammer der DDR erlassenen Rehabilitierungsgesetz vom
es an einer Rechtfertigung dafür fehlt, dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse für eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des von ihm gewählten Kassationsverfahrens zu versagen. Im übrigen ist auch das Rehabilitierungsgesetz der Volkskammer inzwischen durch § 27 Nr. 2 StrRehaG aufgehoben worden. Randnummer 11 Dem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers steht schließlich auch das neue Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz nicht entgegen. Zwar kommt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1c StrRehaG ein Antrag auf Aufhebung des Urteils des Stadtgerichts Berlin in Betracht. § 1 Abs. 6 StrRehaG läßt jedoch bei einer rechtskräftigen Entscheidung über einen früheren Kassationsantrag einen neuen Antrag nur zu, wenn dargelegt wird,
der frühere Antrag nach dem neuen Gesetz Erfolg gehabt hätte. Nach den Motiven des Gesetzgebers sollte eine erneute Antragstellung nur möglich sein, wenn das neue Recht den Antragsteller gegenüber der vorherigen Rechtslage besserstellt (vgl. Begründung zu § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG im Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 12/1608). Randnummer 12 Eine gefestigte Rechtsprechung zu § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG liegt noch nicht vor. Es geht aber nicht an, den Beschwerdeführer auf diesen von der Auslegung der genannten Vorschrift abhängigen und infolgedessen bisher noch unsicheren Weg zu verweisen (vgl. ebenso im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeverfahren BVerfGE 11, 61 <63>; 16, 211 <712 f.>; 22, 42 <47>). Angesichts dessen genügt es für das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers,
seine Antragsberechtigung nach dem neuen Gesetz jedenfalls nicht völlig zweifelsfrei ist. Randnummer 13 2. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe seinen nicht nur durch das Grundgesetz, sondern auch durch die Verfassung von Berlin verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist begründet. Randnummer 14
einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen Stellung zu nehmen den Beteiligten Gelegenheit gegeben war (vgl. zu Art. 103 Abs. 1 GG: BVerfGE 7, 275 <279 f.>); 18, 339 <405>; 19, 32 <36>; 55, 95 <98>. Dabei ist dieses Recht als solches von der Ausgestaltung des Verfahrens durch die verschiedenen Verfahrensordnungen unabhängig, gilt also auch in Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz (BVerfGE 7, 53 <57>; 7, 275 <281>), während seine nähere Ausgestaltung den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen ist (BVerfGE 9, 89 <95, 96>). Randnummer 16 Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Recht auf Akteneinsicht (§ 147 StPO) und die Regelungen über die Stellung eines Verteidigers zu deren Durchführung (§ 140 StPO, vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Auflage 1991, § 140 Rdnr. 27; vgl. auch § 364a StPO) sind vom Gesetzgeber im Rahmen des Strafprozesses vorgesehene Ausprägungen des verfassungsgerichtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs (zu § 147 StPO vgl. BVerfGE 18, 399 <405>; vgl. auch Rüping, Bonner Kommentar, Artikel 103 Abs. 1 Rdnr. 29).
weder das eine noch das andere dem Beschwerdeführer gewährt wurde, beruht allerdings auf der Auslegung und Anwendung von Bundesrecht. Dennoch kann die unter diesen Bedingungen zustande gekommene Entscheidung des Landgerichts Berlin insoweit vom Verfassungsgerichtshof am Maßstab des von der Verfassung von Berlin übereinstimmend mit dem Grundgesetz verbürgten Gebots des rechtlichen Gehörs überprüft werden (vgl. in diesem Zusammenhang den Beschluß des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom
bei der Anwendung der maßgeblichen Vorschriften der Strafprozeßordnung dagegen verstoßen worden ist. Randnummer 17 c) Das Landgericht hat bei dem von ihm gewählten Verfahrensgang die Bedeutung des rechtlichen Gehörs verkannt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer effektiven Stellungnahme zum Verfahren - insbesondere zum Antrag der Staatsanwaltschaft - vorenthalten, obwohl es ihm diese nach der Strafprozeßordnung auf verschiedene Weise hätte gewähren können. Eine Verletzung dieses Gebots ist nicht etwa deswegen zu verneinen, weil der Antrag des Beschwerdeführers auf Stellung eines Rechtsanwalts erst am
er im Verfahren überhaupt gehört wird, sondern gewährleistet die Gelegenheit, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, also grundsätzlich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite, der Hinweis auf eine in einem früheren Stadium des Verfahrens gewahrte Akteneinsicht geht deshalb fehl (vgl. BVerfGE 19, 33 <36>). Denn zwischenzeitlich lag der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 1991 vor, den Kassationsantrag durch Beschluß entsprechend § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, zu dessen Begründung u.a. angeführt worden war, die Überprüfung des Strafverfahrens habe keinen den Verurteilten beschwerenden schwerwiegenden Rechtsfehler im Hinblick auf das Zustandekommen des Schuldspruchs erbracht, insbesondere seien Anhaltspunkte dafür
es sich bei dem Schuldspruch um reine, unter Verletzung grundlegender Verfahrensvorschriften zustande gekommene Willkürentscheidungen handeln könnte, nicht ersichtlich. Hierdurch entstand für den Beschwerdeführer erneut Veranlassung, sich mit dem Akteninhalt auseinanderzusetzen, zumal es nachvollziehbar ist,
er zunächst davon ausging, sein Kassationsantrag werde aus materiellen Gründen Erfolg haben, weil er rechtsstaatswidrig wegen politischer Meinungsäußerungen und zudem unverhältnismäßig hart bestraft worden sei. Dem Begehren des Beschwerdeführers hatte das Landgericht auch ungeachtet der Zwei-Wochen-Frist des § 349 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen können, da es sich dabei nicht um eine Ausschlußfrist handelt (vgl. Kleinknecht/Meyer, Strafprozeßordnung, 40. Auflage 1991, § 349 Rdnr. 17) und im übrigen auch keine rechtliche Notwendigkeit bestand, ohne mündliche Verhandlung über den Kassationsantrag in Anwendung von § 349 StPO zu entscheiden. Die Unterlassung des Landgerichts war also nicht etwa durch Regeln des Prozeßrechts geboten. Randnummer 19 Im Hinblick auf das Grundrecht des rechtlichen Gehörs hätte das Landgericht dem Beschwerdeführer ermöglichen müssen, die Ermittlungsakten kennenzulernen. Der Beschwerdeführer hatte zur Erläuterung seines Kassationsantrages lediglich Kopien der Anklageschrift und des Urteils des Stadtgerichts Berlin, jedoch nicht einmal die von ihm gefertigten Originalkunstwerke zur Verfügung, die sich aufgrund der nach wie vor rechtskräftigen Verurteilung und Einziehung aus dem Jahre 1979 in den 20 Beiakten des Verfahrens befinden. Insbesondere zur Wahrnehmung des Rechts auf Beseitigung von DDR-Unrecht kann es sich im Einzelfall als erforderlich erweisen, dem seinerzeit Verurteilten eine Kenntnis von allen Unterlagen zu geben, die zu der Anklageerhebung geführt haben. Eine Einsichtnahme in die Strafverfahrensakten der DDR erscheint dabei dann in besonderem Maße notwendig, wenn es sich - wie hier - um eine eindeutige und ausschließliche Verurteilung nach dem politischen Strafrecht handelt: Solche Verfahren wurden vom Ministerium für Staatssicherheit vorbereitet, dessen "Untersuchungsorgane" gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 2 StPO/DDR zu den staatlichen Untersuchungsorganen für das Ermittlungsverfahren gehörten. In solchen Fällen wurden den Verurteilten nicht einmal die Urteile zugestellt, sondern "mündlich zur Kenntnis gebracht" (vgl. die entsprechende Möglichkeit nach § 184 Abs. 5 in Verbindung mit § 211 Abs. 3 StPO/DDR). Unter diesem Blickwinkel verstößt die Nichtinformation des Beschwerdeführers - sei es durch Überlassung von Kopien wesentlicher Teile der Akten , sei es durch Stellung eines Rechtsanwalts entsprechend § 140 Abs. 2 StPO oder § 364a StPO (vgl. Amelung u.a., Rehabilitierung und Kassation, 1991, S. 179 ff.), sei es durch Gewährung direkter Akteneinsicht im Hinblick darauf,
es sich nicht um Ermittlungsakten aus einem aktuellen rechtsstaatlichen Ermittlungsverfahren, sondern um ein von DDR-Behörden geführtes, längst abgeschlossenes Verfahren handelt, so
das Schutzgut der Unversehrtheit der Akten und Beweismittel (vgl. OLG Zweibrücken, NJW 1977, S. 1699 zur Akteneinsicht im Beisein eines Verteidigers) dadurch relativiert wird - gegen das verfassungsrechtliche Gebot des rechtlichen Gehörs aus Artikel 103 Abs. 1 GG und - für den Verfassungsgerichtshof maßgeblich - aus Artikel 62 VvB. Randnummer 20 d) Die Entscheidung des Landgerichts beruht auch auf der Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden,
die Entscheidung über den Kassationsantrag zugunsten des Beschwerdeführers ergangen wäre, wenn er mit Hilfe von Akteneinsicht zu dem seinerzeit gegen ihn gerichteten Verfahren hätte Stellung nehmen können. In seinem Schreiben vom 5. Februar 1992, das das Landgericht nach § 33a StPO hätte bescheiden müssen, hat der Beschwerdeführer von offensichtlich erpreßten Aussagen gesprochen, die seiner Verurteilung zugrunde gelegt worden seien. Einen derartigen Vorwurf hätte er möglicherweise mit Hilfe der Akteneinsicht konkretisieren können, was gegebenenfalls zur Folge gehabt hätte,
das Kassationsgericht eine "schwerwiegende Verletzung des Gesetzes" im Sinne von § 311 Abs. 2 Nr. 1 StPO/DDR angenommen hätte (vgl. dazu Amelung u.a., a.a.O. S. 185). Randnummer 21 Da die Verfassungsbeschwerde mit Rücksicht auf das Gebot des rechtlichen Gehörs Erfolg hat, bedarf es keiner Prüfung, ob mit der Wertung des Landgerichts Berlin, die gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe sei "weder unangemessen hart noch mit rechtsstaatlichen Maßstäben unvereinbar", weitere Rechte des Beschwerdeführers aus der Verfassung von Berlin verletzt sein können und ob insoweit eine den gesetzlichen Anforderungen des § 50 VerfGHG genügende Rüge vorliegt. III. Randnummer 22 Erweist sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung als begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof sie gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG auf. Die Sache wird in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, das nach dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat, nach welchen Verfahrensvorschriften über das sachliche Begehren des Beschwerdeführers auf Aufhebung des seinerzeitigen Urteils nunmehr zu entscheiden ist. Randnummer 23 Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 24 Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Abweichende Meinung Randnummer 25 Abweichende Meinung 1: Randnummer 26 Wir halten die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil es -
der Betroffene in Wahrnehmung verfassungsmäßiger politischer Grundrechte politischen Widerspruch in Wort und Schrift oder durch friedliche Demonstrationen oder Zusammenschlüsse erhoben hatte. In dem angegriffenen Beschluß des Kassationsgerichts vom
der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte". Damit steht fest,
das Rechtsschutzbedürfnis selbst dann, wenn es ursprünglich bestanden hätte, jedenfalls mit Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes entfallen wäre. Randnummer 30 Möglicherweise ist der Entschluß des Beschwerdeführers zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofs dadurch mit veranlaßt worden,
in den Gründen des angegriffenen Beschlusses die unglückliche Formulierung enthalten ist, die erkannte Strafe sei "weder unangemessen hart noch mit rechtsstaatlichen Maßstäben unvereinbar". Eine die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde eröffnende Rechtsverletzung im Sinne von § 49 Abs. 1 VerfGHG kann durch den Inhalt der Gründe nur dann in Betracht kommen, wenn eine evidente und schwere Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten vorliegt und insbesondere jeder funktionale Bezug der betreffenden verbalen Kundgebung mit den dem Gericht im konkreten Fall obliegenden Aufgaben fehlt (vgl. Jakobs, JZ 1971, 279 ff., 283 mit Nachw.). Ein solcher Eingriff durch die Art der Begründung steht hier nicht in Rede. Nach dem Zusammenhang der Gründe hat das Kassationsgericht nicht etwa die Billigung von SED-Unrechtsmaßnahmen zu Lasten des Beschwerdeführers aussprechen wollen. Mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Erfolgsaussicht eines Rehabilitierungsantrags hat das Landgericht vielmehr erkennen lassen,
es die der Verurteilung zugrundeliegenden Handlungen als Wahrnehmung verfassungsmäßiger politischer Grundrechte im Sinne des § 3 Abs. 1 DDR-RehaG ansehe. Randnummer 31 2. Die Auffassung der Mehrheit, die Verfassung von Berlin beinhalte ein dem Art. 103 Abs. 1 GG entsprechendes Grundrecht, halten wir für unzutreffend. ein derartiges Grundrecht ist weder dem Abschnitt II ("Die Grundrechte") noch dem Abschnitt VII ("Die Rechtspflege") der Verfassung von Berlin zu entnehmen. Dabei ist vorab zu betonen,
ein durch die Auslegung der Verfassung von Berlin ermittelter Befund, ein bestimmtes bundesrechtlich verbürgtes Grundrecht, finde hier keine Entsprechung, nicht mit der Erwägung infrage gestellt werden könnte, ein derartiger Befund führe zu rechtsstaatlich nicht hinnehmbaren Ergebnissen bzw. attestiere der Verfassung von Berlin einen gegenüber dem Grundgesetz oder auch anderen Landesverfassungen zurückbleibenden Grad an Rechtsstaatlichkeit - was wiederum der Berliner Verfassungsgeber nicht gewollte haben könne. Solche Überlegungen sind nicht tragfähig. Die Auffindung eines im Grundgesetz enthaltenen Grundrechts auch in der Verfassung von Berlin bedeutet nicht eine Ausweitung des materiellen Grundrechtsschutzes, sondern hat lediglich zur Konsequenz, dem Bürger zusätzlichen, angesichts der Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde nach Bundesrecht ggf. alternativen Rechtsschutz (vgl. § 49 Abs. 1 VerfGHG ) zu eröffnen (s. dazu Friesenhahn in: Starck, Hrsg., Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Erster Band, 1976, 784, 765; Bartisperger, DVBl. 1993, 333, 348). Randnummer 32
der allgemeine Gleichheitssatz einerseits als Verbot willkürlicher Differenzierung, andererseits und darüber hinaus als ein Anspruch gegenüber allen staatlichen Gewalten auf an materieller Gerechtigkeit orientiertes Handeln verstanden wird (vgl. nur BVerfGE 42, 64, 73; s. auch BayVerfGH, NJW 1985, 1096). Es besteht kein Anlaß, dem im einzelnen nachzugehen. Zwar läßt sich gewiß sagen,
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem allgemeinen Gleichheitssatz Anwendungsfelder für die Überprüfung der Willkürfreiheit gerichtlicher Verfahren erschlossen hat, die außerhalb der Garantie des rechtlichen Gehörs liegen (vgl. Gubelt, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 4. Aufl., 1992, Art. 3 Rdn. 43 ff.), doch ist auch danach die letztere nicht etwa noch zusätzlich im Gleichheitssatz verankert (zutreffend etwa Kopp, AöR 106, 1981, 604, 611; s. dazu auch Dörr, Faires Verfahren, 1984, 127). Dafür besteht auch nach Berliner Verfassungsrecht, also für Art. 6 Abs. 1 S. 1 VvB, kein Anlaß, dies ungeachtet des Umstandes,
B inhaltlich - wie gezeigt - hinter Art. 103 Abs. 1 GG zurückbleibt. Denn die hierin zum Ausdruck kommende Entscheidung des Berliner Verfassungsgebers, das Gehörrecht nur in einem Teilbereich grundrechtlich zu verbürgen, darf nicht dadurch beiseite geschoben werden,
eine aus dem Willkürverbot gewonnene und sich sodann verselbständigende Gerechtigkeitsformel entdifferenzierend zu einer vom Verfassungsgeber nicht vorgesehene Ausweitung des Grundrechtsschutzes führt. Randnummer 35 c) Das bisher gefundene Ergebnis kann auch nicht dadurch modifiziert werden,
aus einer Zusammenschau einzelner Grundrechte der Verfassung von Berlin der Rückschluß auf ein ungeschriebenes, gleichsam durch Gesamtanalogie getragenes Grundrecht auf rechtliches Gehör gewonnen würde, wie es die Mehrheit wohl anklingen läßt, wenn sie unter Ziff. II 2a die von "Freiheit und Recht jedes einzelnen" handelnde Präambel der Verfassung von Berlin, "im übrigen" das (freilich rein objektiv-rechtliche) allgemeine Rechtsstaatsprinzip, dazu noch den Grundsatz der Unverletzlichkeit der Menschenwürde (dazu u. d) anspricht. Die Auffindung ungeschriebener Grundrechte ist allerdings auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht fremd, wie insbesondere die Herausbildung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des auf diesem gründenden Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gezeigt hat, doch entbindet dies nicht von dem Erfordernis einer angeschriebenem Recht orientierten Ableitung. Insofern ist nicht bereits der Umstand ausreichend,
(auch) die Verfassung von Berlin durch zahlreiche Grundrechte das Bestreben zeigt, Gerechtigkeit für den einzelnen durch Verbürgung subjektiver Rechte zu erreichen; als Ableitungsgesichtspunkte kommen vielmehr nur jeweils Einzelverbürgungen infrage (wie auf Bundesebene bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG; vgl. in diesem Zusammenhang Jarass, NJW 1989, 857).
die in der Verfassung von Berlin enthaltenen Grundrechte zwingend nach ihrer eigenen landesverfassungsrechtlichen Ergänzung durch ein über insbesondere Art. 65 Abs. 1 VvB hinausführendes Grundrecht auf rechtliches Gehör verlangten, kann nicht angenommen werden. Randnummer 36 d) Schließlich ergibt sich auch aus dem Zusammenhang zwischen dem Bundes- und dem Landesverfassungsrecht kein anderes Ergebnis. Das Grundgesetz und die Verfassungen der Länder stehen zwar keineswegs beziehungslos nebeneinander, auch können verfassungsrechtliche Weichenstellungen des Bundes unmittelbar das Landesverfassungsrecht mitgestalten. Der Verfassungsgerichtshof hat daraus in einer früheren Entscheidung (v. 12. Januar 1993 - 55/92 -, DVBl. 1993, 368) hergeleitet,
ein dem Art. 1 Abs. 1 GG entsprechendes ungeschriebenes Grundrecht auch im Berliner Verfassungsrecht gelte. Er hat in diesem Zusammenhang aber hervorgehoben,
1 GG, im Gegensatz zu jedem anderen Grundrecht, in Art. 79 Abs. 3 GG ausdrücklich angesprochen und für verfassungsänderungsfest erklärt worden ist. Der Schutz der Menschenwürde steht einzig da unter den Grundrechten. Der Menschenwürdeschutz ist konstituierendes Element moderner deutscher Staatlichkeit (s. dazu Häberle, in : Isensee/Kirchhof, Hrsg., Handbuch des Staatsrechts, Bd. 1, 1987, 6 29 Rdn. 57), Einzelgrundrechte tragen zu ihrer Ausgestaltung bei (s. zur herausragenden Stellung des Menschenwürdeschutzes gegenüber allen anderen Grundrechten ferner etwa BVerfGE 45, 187, 227; Starck, JZ 1981, 457; Kunig, in: v. Münch/Kunig, aaO., Art. 1 Rdn. 4 bis 6). Auf Art. 103 Abs. 1 GG ist der Gedanke des "Hineinwirkens" des Grundgesetzes in das Landesverfassungsrecht nicht übertragbar. Randnummer 37 e) Auch landesverfassungsrechtlich verbürgter Individualrechtsschutz der Menschenwürde selbst vermag nicht zu begründen,
landesverfassungsrechtlich ein dem Art. 103 Abs. 1 GG vergleichbares Grundrecht in Geltung wäre, Insbesondere auch der in diesem Zusammenhang von der Mehrheit des Verfassungsgerichtshofs zustimmend, aber angesichts der angenommenen Einschlägigkeit des Art. 62 VvB wohl ergänzend erwähnte Beschluß des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom 13. Januar 1938 (HessStAnz 1988, 1873, 1874), mit dem der Staatsgerichtshof seine frühere abweichende Auffassung korrigiert hat, bietet keine tragfähige Begründung für die dort offenbar angenommene Gleichsetzung der Grundrechte auf den Schutz der Menschenwürde und auf rechtliches Gehör. Die von dem Staatsgerichtshof zum Beleg angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts tragen diese Meinung nicht. Dort wird Art. 103 Abs. 1 GG u.a. als ein "prozessuales Urrecht" bezeichnet, auch als "objektiv-rechtliches Verfassungsprinzip" (so jeweils BVerfGE 55, 1, 6 und E 70, 180, 188), doch geht es jeweils um die Auslegung des Art. 103 Abs. 1 GG bzw. seine Auswirkungen auf das einfache Gesetzesrecht. Auch wenn - bundesrechtlich Art. 1 Abs. 1 GG zur Auslegung von Art. 103 Abs. 1 GG herangezogen werden mag, heißt das nicht,
die erstgenannte Norm bereits den vollen Inhalt der zweitgenannten in sich berge. Randnummer 38 Die Redeweise vom "Urrecht", derer sich auch die Mehrheit des Verfassungsgerichtshofs bedient, kann das nicht überspielen. Und nicht alles, was der Achtung und Würde des Menschen "dient" (so der Staatsgerichtshof, aaO.), ist bereits deshalb auch in den Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG bzw. landesverfassungsrechtlicher Entsprechungen einzubeziehen. Randnummer 39 Gewiß ist der Zusammenhang zwischen der Qualität gerichtlichen Rechtsschutzes, insbesondere "der aktiven Teilnahme des Bürgers an den ihm zukommenden Rechtsschutz", und dem Grundsatz, "
über die Rechte des einzelnen nicht kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt werden darf" (BVerfGE 38, 105, 114), offensichtlich (s. etwa auch Badura, JZ 1964, 337, 342). Es ist auch durchaus vorstellbar,
die Verweigerung rechtlichen Gehörs sich in einzelnen Fallgestaltungen als verfassungswidrige Herabwürdigung des einzelnen zum Objekt staatlichen Handelns darstellen mag (worauf im vorliegend zu entscheidenden Fall nichts deutet), doch kann - bundesrechtlich - keine Rede davon sein,
1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG identisch sind; hiervon unterscheidet sich die Rechtslage nach dem Berliner Verfassungsrecht nicht. Randnummer 40 Abweichende Meinung 2: Randnummer 41 Ich halte die Verfassungsbeschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig und folge insoweit den Ausführungen unter 1 in dem Sondervotum der Richter D. und K. Randnummer 42 Abweichende Meinung 3: Randnummer 43 Ich schließe mich dem Sondervotum der Richter D. und K. insoweit an, als der Verfassung von Berlin ein mit der Verfassungsbeschwerde geltend machbares subjektives Recht im Sinne des § 49 Abs. 1 VerfGHG auf rechtliches Gehör nicht zu entnehmen ist. Die Verfassungsgeber der Verfassung von Berlin haben sich, wie aus der Gesamtkonzeption zu entnehmen ist, bei den Grundrechten, aber auch bei anderen Regelungen wie der über die Rechtspflege, darauf beschränkt, das zu regeln, was ihnen aus der konkreten historischen Situation wichtig erschien. Das wird zusätzlich durch die Entstehungsgeschichte belegt. Der Vorsitzende des Verfassungsausschusses der Stadtverordnetenversammlung hat als Berichterstatter bei der zweiten Beratung der Verfassung von Berlin am 22. März 1948 vorgetragen,
"alle Parteien bei den Beratungen des Verfassungsausschusses übereingekommen" sind, "sich auf jene unabänderlichen Grundrechte zu beschränken, die den Kern der Grundrechtserklärung in der Französischen Revolution ausgemacht haben" (vgl. Reichhardt, Die Entstehung der Verfassung von Berlin, Band II, Berlin 1990, Dok, 146, S. 1521). Diese Beschränkung schließt nicht aus, in einer bestimmten historischen Situation formulierte Grundrechte heute zu interpretieren. Es schließt aber aus, die bewußte Beschränkung auf wenige Grundrechte durch Hineininterpretation zusätzlicher Rechte zu durchbrechen. Anders als bei dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen, das vom Verfassungsgerichtshof aus der Gesamtkonzeption der Grundrechte und auch aus der Entstehungsgeschichte abgeleitet wurde, gibt es für den Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Ansatz in den Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Verfassung von Berlin. Randnummer 44 Damit tritt in einem Bundesstaat, in dem die Grundrechte der Landesverfassung neben den Verbürgungen der Bundesverfassung ohnehin nur eine begrenzte Wirkung entfalten, auch keine Verkürzung der Rechtsstellung für die Bürger eines Landes ein, dessen Verfassung keine oder weniger Grundrechte enthält als die Bundesverfassung. Die Bundesverfassung und ihre Garantien gelten uneingeschränkt und uneinschränkbar in jedem Land. Die landesverfassungsrechtlich garantierten Grundrechte entfalten Wirkung nur als zusätzliche bzw. Doppelsicherung. Randnummer 45 Im Ergebnis folge ich der von der Mehrheit getragenen Entscheidung. Ich halte die Verfassungsbeschwerde für zulässig und wegen Verletzung des (auch) durch die Verfassung von Berlin grundrechtlich verbürgten Anspruchs auf Waffengleichheit im Prozeß für begründet. Randnummer 46 Die Verfassung von Berlin verbürgt übereinstimmend mit dem Grundgesetz des Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB stellt nicht etwa lediglich eine der Regelung des Art. 3 Abs. 2 GG vergleichbare Vorschrift dar. Vielmehr liegt darin nach dem sachlichen Regelungsgehalt die umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen mit demselben Umfang wie die Verbürgung in Art. 3 Abs. 1 GG und damit auch in der materiellen Ausprägung als Willkürverbot (vgl. das Urteil VerfGH 24/92 vom
dem Beschwerdeführer nicht einmal ermöglicht wurde, selber Kenntnis von den seinerzeit von ihm geschaffenen Kunstwerken durch Augenschein zu erhalten. Es mutet kafkaesk an,
ein Künstler in der ehemaligen DDR unter Zugrundelegung rechtsstaatswidriger Strafbestimmungen zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt wird, weil er dem damaligen Regime nicht genehme Kunstwerke geschaffen hat, und
dann nach Herstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse in einem Kassationsverfahren zur Aufhebung des seinerzeitigen Unrechts dem Betroffenen unter Berufung auf offensichtlich für derartige Verfahren gar nicht gedachte Verfahrensbestimmungen verboten wird, seine eigenen Kunstwerke anzusehen. Randnummer 51 Im Einzelfall des Beschwerdeführer, in dem dieser vorgetragen hatte,
ihm keinerlei Unterlagen über das seinerzeitige Verfahren mehr zur Verfügung standen, das zudem immerhin 13 Jahre zurücklag, erforderte das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB übereinstimmend mit Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Gebot der strafprozessualen Waffengleichheit, dem Beschwerdeführer Kenntnis vom Akteninhalt zu geben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE000229958
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